Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2022 BA 2022 16

July 5, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,736 words·~9 min·1

Summary

Sistierung der Pfändung | Betreibungsamt Zug

Full text

20220623_124227_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 16 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 5. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Sistierung der Pfändung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Der Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung Steuerbezug, betrieb die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug für die Direkte Bundessteuer 2018 von CHF 1'700.00 nebst Zins und Gebühren sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 von CHF 1'304.35 nebst Busse, Zins und Gebühren. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erteilte am 14. Oktober 2021 in den Betreibungen Nrn. _______ und ________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung. Gegen diese Entscheide wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 2. Am 5. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kantonalen Steuerverwaltung Zug ein Revisionsgesuch zu den Steuerveranlagungen der Jahre 2011-2018 ein. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2021 trat die Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung juristische Personen, auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Einsprache bei der Kantonalen Steuerverwaltung Zug, Rechtsmittelkommission, ein. 3. Am 2. März 2022 stellte der Kanton Zug in den obgenannten Betreibungen je das Fortsetzungsbegehren. 4. Mit Pfändungsankündigungen vom 4. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 18. März 2022 zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt Zug zu erscheinen. 5. Am 10. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug das Gesuch, es sei das Zwangsvollstreckungsverfahren über die Steuern der Jahre 2011-2018 zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Endentscheid über ihr Revisionsgesuch ergangen sei. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe vorsorglich der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung handeln könnte. Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, er gehe ohne anderslautenden Bericht binnen 5 Tagen davon aus, dass es sich nicht um eine Beschwerde handle. Innert Frist ging beim Obergericht keine Mitteilung ein. 6. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin mit, es habe keine Befugnisse ein Betreibungsverfahren einzustellen, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege. Es verwies auf die Möglichkeit einer Klage gemäss Art. 85a SchKG. Gleichzeitig forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf, am 5. Mai 2022 um 09.00 Uhr zum Pfändungsvollzug auf dem Amt zu erscheinen. 7. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 14. April 2022 sei dahingehend abzuändern, dass dem Sistierungsgesuch vom 10. März 2022 insofern entsprochen werde, dass der Pfändungsvollzug in den Betreibungen Nrn. _______ und ________ bezüglich der Steuern des

Seite 3/7 Jahres 2018 sistiert werde, bis ein rechtskräftiger Endentscheid über das Revisionsgesuch ergangen sei. 2. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 14. April 2022 sei dahingehend abzuändern, dass der Termin zum Pfändungsvollzug am 5. Mai 2022 aufgehoben werde. 3. Das Betreibungsamt Zug sei gleichermassen zu verpflichten, die übrigen bisher gegen die Beschwerdeführerin hängigen Pfändungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin, welche die Steuerjahre 2011-2017 betreffen würden, bis zum gleichen Zeitpunkt nach Antrag Nr. 1 zu sistieren. 4. Rein vorsorglich sei in Anwendung der Untersuchungsmaxime nach Art. 20a Abs. 2 SchKG eine Nachfrist im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG zur Einreichung der Unterlagen zum Steuerverfahren und von weiteren Dokumenten anzusetzen, welche die Aufsichtsbehörde allenfalls für erforderlich halten sollte. 8. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten ein. 9. Die Kantonale Steuerverwaltung Zug schloss in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 10. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug vom 9. Mai 2022 und zur Vernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 Stellung. Erwägungen 1. Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2). 2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen einer Pfändungsankündigung aus verschiedenen Gründen als nicht erfüllt. 2.1 Zunächst bringt sie vor, sie befinde sich im steuerlichen Revisionsverfahren bzw. im diesem anschliessenden Rechtsmittelverfahren, weshalb keine Pfändungsankündigung hätte erfolgen dürfen. Die steuerrechtliche Revision ist in §§ 139 ff. des Zuger Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) bzw. in Art. 147 ff. des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geregelt. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es nur

Seite 4/7 ausnahmsweise erlaubt, die Rechtskraft eines früheren Entscheids zu durchbrechen. Solches rechtfertigt sich nur, um Mängel zu beheben, die derart schwer wiegen, dass sie hinzunehmen in einem Rechtsstaat unerträglich wäre. Die Revision eröffnet der betroffenen Person dagegen nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1 und 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3). Die Einreichung eines Revisionsgesuchs bewirkt keine Aufhebung der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids. Die Revision hat zudem keine aufschiebende Wirkung, und es besteht auch keine gesetzliche Grundlage zum Erlass einer vorsorglichen Verfügung mit aufschiebender Wirkung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 3. A. 2016, Art. 149 DBG N 2; Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A. 2017, Art. 147 DBG N 2 und Art. 149 DBG N 1e). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar gegen die Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung Zug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangen will (vgl. act. 1 S. 3). Die Revision bleibt ein ausserordentliches Rechtsmittel und im Revisionsverfahren kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden (vgl. act. 4 S. 2). Folglich hat das von der Beschwerdeführerin eingeleitete steuerliche Revisionsverfahren keinen Einfluss auf das betreibungsrechtliche Vollstreckungsverfahren. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt hätte das Pfändungsverfahren sistieren müssen. 2.2.1 Die Betreibung kann nur forstgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten sind und die Betreibung nicht nach Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig oder nach Art. 85 SchKG definitiv eingestellt wurde (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 6). Diese Voraussetzungen muss das Betreibungsamt von Amtes wegen prüfen (vgl. vorne E. 1). Im vorliegenden Fall lag ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor. Zudem waren die gesetzlichen Fristen eingehalten. Weiter wurde weder ein summarisches Verfahren nach Art. 85 SchKG eingeleitet, noch kam Art. 77 Abs. 3 SchKG, der den nachträglichen Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel regelt, zur Anwendung. Damit waren die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung erfüllt und es blieb kein Raum für eine Sistierung der Pfändung. 2.2.2 Eine Sistierung nach Art. 126 Abs. 1, Art. 203 Abs. 4 bzw. Art. 325 Abs. 2 ZPO oder nach Art. 46 LugÜ, wie die Beschwerdeführerin verlangt (vgl. act. 5 S. 3), fällt schon deswegen ausser Betracht, weil für das Pfändungsverfahren das SchKG zur Anwendung kommt. Nicht einschlägig ist sodann der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 120 III 67 (vgl. act. 1 S. 3). In diesem Entscheid ging es um das Verhältnis zwischen der Pfändung des Schuldbetreibungsrechts (Art. 88 ff. SchKG) und der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 145 und 178 ZGB, die vorliegend nicht relevant ist. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom 14 März 2014 geltend zu machen scheint (vgl. act. 1 S. 3), liegt ebenfalls nicht vor. Haltlos ist weiter der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Verfügung des Betreibungsamtes sei mangelhaft und unbegründet. Das Betreibungsamt erklärte in der Verfügung vom 14. April 2022, es habe keine Befugnisse, ein Betreibungsverfahren einzustellen, wenn – wie vorliegend – ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege (vgl. act. 1/1). Damit hat das Amt

Seite 5/7 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. März 2022 implizit abgelehnt. Eine Verletzung des "Bestimmtheitsgrundsatzes von Verwaltungsakten" liegt nicht vor (vgl. act. 1 S. 2). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, das Betreibungsamt Zug sei zu verpflichten, die übrigen bisher gegen sie verfügten Pfändungsmassnahmen bezüglich der Steuerjahre 2011-2017 zu sistieren, kann darauf nicht eingetreten werden. Dieser Antrag betrifft frühere Steuerperioden (2011-2017), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren. 2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss ferner keine Nachfrist im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG zur Einreichung weiterer Steuerunterlagen angesetzt werden. Wie vorne in E. 2.1 dargelegt, hat das von der Beschwerdeführerin eingeleitete steuerliche Revisionsverfahren keinen Einfluss auf das betreibungsrechtliche Vollstreckungsverfahren. 2.5 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2022, die Vernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 sei nicht zum Verfahren zuzulassen, im Beschwerdeentscheid nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen (vgl. act. 5 S. 2). Dieser Antrag ist unbegründet. Der Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug, ist Gläubiger im Pfändungsverfahren. Als Gläubiger gilt er zwar nicht als Partei im zivilprozessualen, sondern nur in einem übertragenen Sinn. Wesentlich ist aber die Wahrung seines rechtlichen Gehörs (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 48; Urteil des Bundesgerichts 5A_900/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.1). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs musste demnach die Kantonale Steuerverwaltung zur Vernehmlassung eingeladen werden (vgl. act. 2). Folglich ist die Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. Mai 2022 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus dem Recht zu weisen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes wegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und

Seite 6/7 der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Kantonale Steuerverwaltung Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BA 2022 16 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2022 BA 2022 16 — Swissrulings