20220303_122742_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 1 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 30. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Baar, betreffend Verteilung des Übererlöses aus einer Versteigerung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Eheleute A. und C.________ waren u.a. Gesamteigentümer der Grundstücke Nrn. ________ und ________ GB Baar. Am 22. November 2016 wurden die Grundstücke im Rahmen eines Pfandverwertungsverfahrens versteigert. Nach Abzug der Kosten resultierte ein Übererlös von CHF 350'067.10. 2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019 wurde die Ehe von A. und C.________ geschieden (Verfahren A1 2015 34). In Erwägung 10.1.1.6 dieses Entscheids wurde festgehalten, dass der Übererlös aus der Versteigerung vom 22. November 2016 hälftig zu teilen sei. Beide Parteien erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Zug, welche – soweit sie das Güterrecht betrafen – mit Urteil vom 15. Mai 2020 vollumfänglich abgewiesen wurden (Verfahren Z1 2019 19). 3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob C.________ beim Kantonsgericht Zug Klage gegen A.________ betreffend Auflösung einer einfachen Gesellschaft und Forderung. Anders als im vorliegenden Verfahren fungiert RA Dr.iur. B.________ in jenem Verfahren nicht als Zustellungsadresse, weshalb die Klage derzeit auf dem Rechtshilfeweg nach Moskau zugestellt wird (Verfahren A3 2021 44). 4. Am 1. Dezember 2021 ersuchte A.________ das Betreibungsamt Baar, den Liquidationsanteil aus dem Übererlös auszuzahlen, da die Ehe rechtskräftig geschieden und damit die einfache Gesellschaft aufgelöst worden sei. 5. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sandte das Betreibungsamt Baar den Eheleuten A. und C.________ eine Abrechnung über die Verteilung des Übererlöses. 6. Dagegen erhob C.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 teilte das Betreibungsamt Baar mit, es habe mit Verfügung vom gleichen Tag die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufgehoben, und legte die entsprechende Aufhebungsverfügung vom 23. Dezember 2021 ins Recht (Verfahren BZ 2021 50). 7. Gegen die Aufhebungsverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Januar 2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt Baar habe die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung vom 22. November 2016 gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 4. Juli 2019 [recte: 29. Mai 2019], bestätigt im Entscheid vom 18. Mai 2020 [recte: 15. Mai 2020] des Obergerichts des Kantons Zug, gemäss Urteil hälftig zu teilen.
Seite 3/6 3. Das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, auf dem zu Unrecht zinslos einbehaltenen Übererlös von CHF 350'067.10 einen Zins von 5 % seit dem 18. Mai 2020 zu bezahlen. 4. Das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang der geschätzten Kosten zur Administration dieser Beschwerde (Druck, Versand, Empfang) im Umfang von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. 8. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 9. C.________ beantragte in der freigestellten Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde vom 9. Januar 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 10. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Stellung und beantragte im Wesentlichen, auf die Stellungnahme der Advokatur D.________ vom 20. Januar 2022 sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von D.________. Erwägungen 1. Vorab beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters von C.________ vom 20. Januar 2022 nicht einzutreten. Die Stellungnahme habe gänzlich wenig mit der Beschwerde oder der zu fällenden Entscheidung zu tun. Die Advokatur D.________ sei "notorisch für Polemik, Stimmungsmache und unsachliche Kritik" (vgl. act. 5 S. 2). C.________ ist vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens direkt betroffen, geht es doch in der Hauptsache um die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung vom 22. November 2016. Als Direktbetroffene hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und kann zur Beschwerde Stellung nehmen. Entsprechend setzte ihr der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 11. Januar 2022 eine Frist von zehn Tagen zur freigestellten Vernehmlassung an (vgl. act. 2). Die Stellungnahme vom 20. Januar 2022 erfolgte innert Frist. Zudem hat sie keinen unzulässigen Inhalt ("Polemik, Stimmungsmache und unsachliche Kritik"). Somit ist die Eingabe zu berücksichtigen. 2. Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 23. Dezember 2021 und die hälftige Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe mit seiner Ehefrau eine einfache Gesellschaft bezüglich der Grundstücke Nrn. ________ und ________, beide GB Baar, geführt. Das Betreibungsamt Baar habe die Grundstücke am 22. November 2016
Seite 4/6 zwangsverwertet. Seit rund 5 Jahren verweile der damit gebuchte Übererlös zinslos auf den Konten des Betreibungsamtes Baar. Mit der Verwertung der Immobilie sei die einfache Gesellschaft de facto aufgelöst worden. Der Auflösungsgrund nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR sei eingetreten. Die hälftige Verteilung des Übererlöses sei im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019, bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zug vom 15. Mai 2020, gerichtlich angeordnet worden. Sein Liquidationsanteil nach Art. 545 Abs. 1 OR sei vom Betreibungsamt Hochdorf gepfändet worden. Im November 2021 habe er beim Betreibungsamt Baar beantragt, das zurückbehaltene Aktivum an das Betreibungsamt Hochdorf zu überweisen. Daraufhin habe das Betreibungsamt Baar wiederholt behauptet, "dass kein rechtskräftiger Entscheid in dieser Sache" vorliege. Angeblich liege im Zusammenhang mit dieser Auszahlung seit Oktober 2021 eine neue Klage vor Kantonsgericht Zug vor. Da über die Verteilung des Übererlöses bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, könne die neue Klage in derselben Sache kaum Aussicht auf Erfolg haben (vgl. act. 1). 2.2 Das Betreibungsamt Baar führt aus, es habe am 6. Dezember 2021 eine Verfügung erlassen, in welcher der Übererlös aufgeteilt worden sei. Gegen diese Verfügung sei bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben worden. Nach Überprüfung der Unterlagen habe es gemerkt, dass ein Schreiben der Gegenpartei vom 8. Oktober 2021 übersehen worden sei, wonach im Oktober 2021 eine Klage beim Kantonsgericht Zug betreffend Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft eingereicht worden sei. Nach Durchsicht der Beschwerdeschrift habe das Amt bemerkt, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2021 nicht hätte ausgestellt werden dürfen, weil die einfache Ehegattengesellschaft in Bezug auf den Übererlös der Versteigerung noch nicht rechtskräftig aufgelöst sei. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 sei daher die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufgehoben worden (vgl. act. 3). 2.3 C.________ macht geltend, das Scheidungsurteil vom 29. Mai 2019 äussere sich nicht zu dem aus der Versteigerung vom 22. November 2016 resultierenden Übererlös. Vielmehr sei das Kantonsgericht Zug auf das Rechtsbegehren, wonach die Ehegattengesellschaften aufzulösen und zu liquidieren gewesen seien, nicht eingetreten. Bei der "Liquidation" der einfachen Gesellschaft im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe es sich demnach lediglich um eine rechnerische Liquidation im Vorfeld der güterrechtlichen Auseinandersetzung gehandelt, nicht aber um eine reale Liquidation. Das Verfahren zur Durchführung der realen Liquidation der Ehegattengesellschaft, der "einfachen Gesellschaft A./C.________, Baar", sei mit Klage vom 7. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Zug anhängig gemacht worden. Mithin sei über die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung vom 22. November 2016 bislang nicht rechtskräftig entscheiden worden (vgl. act. 4). 2.4 Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinanderzuhalten, weil die Gerichte nicht nur materiellrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben, sondern auch gewisse rein betreibungsrechtliche sowie die betreibungsrechtlichen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht; in all diesen Fällen ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen. Die materiellrechtlichen Streitigkeiten betreffen ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts und werden immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozessverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet volle materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. Die rein
Seite 5/6 betreibungsrechtlichen Streitigkeiten beschlagen hingegen verfahrensrechtliche Fragen, mithin die Anwendung des formellen Rechts. In der Regel entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, ausgenommen einige besonders wichtige Fälle, welche der Gesetzgeber wegen der besonderen Tragweite und im Interesse der Rechtssicherheit dem Richter zugewiesen hat (vgl. Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 12 f.). 2.5 Im Kern geht es in der vorliegenden Beschwerde um die Frage, ob im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2019, bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zug vom 15. Mai 2020, rechtskräftig über die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft und damit auch über die Verteilung des Übererlöses aus der Versteigerung entschieden wurde (Verfahren A1 2015 34), mit der Folge, dass kein neuer Prozess über die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft hätte eingeleitet werden dürfen (Verfahren A3 2021 44). Auflösung und Liquidation einer einfachen Gesellschaft sind materiellrechtliche Fragen, über die im ordentlichen Zivilprozessverfahren zu entscheiden ist. Im SchKG-Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs können diese Fragen nicht überprüft werden. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde sind grundsätzlich nur verfahrensrechtliche Fragen, nicht aber materiellrechtliche Streitigkeiten (vgl. vorne E. 2.4). Damit ist den Beschwerdeanträgen 1-5 die Grundlage entzogen. 2.6 Anzumerken bleibt, dass der Übererlös aus der Versteigerung erst verteilt werden kann, wenn die materiellrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft geklärt sind. Somit muss das Betreibungsamt Baar mit der Verteilung des Übererlöses bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage betreffend Auslösung einer einfachen Gesellschaft und Forderung (Verfahren A3 2021 44) zuwarten. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes wegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
Seite 6/6 eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Baar - RA Dr.iur. E.________ (z.Hd. von C.________) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: