20250916_134647_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2025 12 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Ersatzrichter P. Brändli Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 10. Dezember 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, Berufungskläger, betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger (Berufung des [ehemaligen] amtlichen Verteidigers gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 6. Mai 2025; SG 2025 1)
Seite 2/26 Sachverhalt 1. Am 21. Januar 2023 wurde ein Raub zum Nachteil von C.________ begangen. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich bei den drei zuvor unbekannten Tätern um D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie zwei Mittäter handelte. 2. Am 28. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten sowie die beiden Mittäter einen Festnahmebefehl aus und ersuchte die Zuger Polizei um nationale Ausschreibung zur Verhaftung (OG GD 1 Sachverhalt 2.3). Am 9. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Bundesamt für Justiz um internationale Personenfahndung des Beschuldigten (OG GD 1 Sachverhalt 2.6). Am 18. Dezember 2023 wurde die Staatsanwaltschaft vom Bundesamt für Justiz informiert, dass der Beschuldigte anlässlich eines Einbruchdiebstahls in Luxemburg verhaftet worden sei und in den nächsten Tagen ein Auslieferungsbegehren gestellt werde (OG GD 1 Sachverhalt 2.7). Der Beschuldigte wurde anschliessend in die Schweiz ausgeliefert, in die Strafanstalt Zug überführt und in Untersuchungshaft versetzt (OG GD 1 Sachverhalt 2.9 und 2.10). 3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Berufungskläger) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (OG GD 1 Sachverhalt 2.8). 4. Am 27. August 2024 erging das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug im abgekürzten Verfahren gegen die beiden Mittäter (SG GD 4/8/1). 5. Am 18. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gegen den Beschuldigten ein (SA 2024 10 GD 1). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 stellte das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, fest, dass im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt seien, und wies die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (SA 2024 10 GD 8/1). 6. Auf Antrag des Beschuldigten wurde der Berufungskläger mit Verfügung vom 11. Februar 2025 mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt E.________ zum neuen amtlichen Verteidiger bestellt (OG GD 1 Sachverhalt 3.3). 7. Am 14. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), Anklage gegen den Beschuldigten (OG GD 1 Sachverhalt 3.1). Am 6. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht statt (OG GD 1 Sachverhalt 3.5). 8.1 Am 6. Mai 2025 fällte die Vorinstanz ihr Urteil. Der Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Diebstahls, des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, dafür mit einer Freiheitstrafe von vier Jahren und drei Monaten bestraft und für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen. Weiter entschied die Vorinstanz über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (OG GD 1 Urteilsspruch).
Seite 3/26 8.2 Unter Dispositiv-Ziffer 6 regelte die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung folgendermassen: "6.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 16'622.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 10'000.00 wird Vormerk genommen. 6.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 2'939.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt 6.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der (ehemaligen) amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 9. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben der Berufungskläger sowie der Beschuldigte Berufung (OG GD 1). Der Berufungskläger meldete seine Berufung mit Schreiben vom 8. Mai 2025 bei der Vorinstanz an (SG GD 4/15). Am 6. Juni 2025 wurde dem Berufungskläger das begründete Urteil auszugsweise zugestellt (SG GD 9/3/5/1). Am 26. Juni 2025 reichte der Berufungskläger seine Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Die Berufungserklärung wurde sodann der Staatsanwaltschaft und dem neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugestellt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (OG GD 5). Innert Frist wurde keine Anschlussberufung erhoben und auch kein Nichteintretensantrag gestellt. 10.1 Der Berufungskläger stellte folgende Anträge (OG GD 4): "1. Ziff. 6 des Entscheids vom 6. Mai 2025 sei vollständig aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde. 3. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei der Berufungskläger für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger im Verfahren SG 2025 [1] für den Zeitraum vom 06.02.2024 bis 11.02.2025 mit CHF 27'045.65 inkl. MwST. zu entschädigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. 10.2 Darüber hinaus stellte der Berufungskläger die folgenden prozessualen Anträge (OG GD 4): "1. Das Berufungsverfahren des Beschuldigten D.________ ist von dieser Berufung betr. Honorar des amtlichen Verteidigers zu trennen und durch einen anderen Spruchkörper zu beurteilen; 2. Das Berufungsverfahren über das Honorar der amtlichen Verteidigung sei schriftlich zu führen; 3. Für das Berufungsverfahren über das Honorar der amtlichen Verteidigung seien die Akten des abgekürzten Verfahrens beizuziehen."
Seite 4/26 11. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2025 entschied der Abteilungspräsident der I. Strafabteilung Folgendes (OG GD 6): "1. Auf den Antrag von Rechtsanwalt B.________, das Berufungsverfahren des Beschuldigten D.________ sei von dem Berufungsverfahren betreffend Honorar des amtlichen Verteidigers zu trennen und durch einen anderen Spruchkörper zu beurteilen, wird nicht eingetreten. 2. Die Berufungsverfahren S1 2025 11 und S1 2025 12 werden getrennt. 2.1 Die Spruchkörper der Berufungsverfahren S1 2025 11 und S1 2025 12 werden personell getrennt. 2.2 Oberrichter O. Fosco wird zum Abteilungspräsidenten i.V. im Berufungsverfahren S1 2025 12 (Honorarbeschwerde Rechtsanwalt B.________) ernannt. Die prozessualen Anträge Nr. 2 und Nr. 3 von Rechtsanwalt B.________ werden durch den Abteilungspräsidenten i.V., Oberrichter O. Fosco, zur gegebenen Zeit beurteilt. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. 2.3 Das Berufungsverfahren S1 2025 11 wird durch den Abteilungspräsidenten Oberrichter A. Sidler weitergeführt. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung]" 12. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 hielt der als Verfahrensleiter eingesetzte Abteilungspräsident i.V. fest, dass keine Anschlussberufung erhoben worden sei. Sodann wurden die Akten des abgekürzten Verfahrens SA 2024 10 beigezogen (OG GD 8). 13. Mit Beschluss vom 8. September 2025 ordnete das Gericht das schriftliche Verfahren an und setze dem Berufungskläger Frist, um seine Berufung schriftlich zu begründen (OG GD 12). 14. Am 7. Oktober 2025 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein (OG GD 16). Diese wurde der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort zugestellt (OG GD 17). 15. Am 29. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort ein (OG GD 20). Diese wurde am 30. Oktober 2025 dem Berufungskläger zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und das Gericht in den Entscheidungsprozess eintreten werde (OG GD 31).
Seite 5/26 Erwägungen I. Formelles (allgemein) 1. Gegen den (sie betreffenden) Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen das Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Folglich ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel, mit welchem der Berufungskläger den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz anfechten kann (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 15). Der Berufungskläger hat form- und fristgerecht zunächst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Berufungsklägers ist folglich einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann Art. 404 Abs. 2 StPO allerdings nur zugunsten der beschuldigten Person angewendet werden. Da es sich beim Berufungskläger nicht um die beschuldigte Person handelt, ist Art. 404 Abs. 2 StPO nicht anwendbar. 3.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 5). 3.2 Die amtliche Verteidigung ist allerdings nicht Verfahrenspartei. Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des amtlichen Honorars ergibt sich folglich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO (Bähler, a.a.O., Art. 382 StPO N 3). 3.3 Der Berufungskläger verlangt in seiner Berufungserklärung, Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei "vollständig" aufzuheben. Dabei ergibt sich allerdings bereits aus Art. 135 Abs. 3 StPO, dass die amtliche Verteidigung lediglich legitimiert ist, den "Entschädigungsentscheid" anzufechten, wobei klarerweise nur die Entschädigung gemeint sein kann, welche den berufungsführenden Rechtsanwalt persönlich betrifft. Der Berufungskläger ist gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO nicht legitimiert, die Entschädigung für die (neue) amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 6.2) oder die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gegenüber dem Staat (Dispositiv-Ziffer 6.3) anzufechten. In seiner Begründung legt der Berufungskläger denn auch nicht dar, inwiefern er legitimiert sein sollte, die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 6.2 und 6.3 zu verlangen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungs-
Seite 6/26 kläger nur die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6.1 beantragt und es sich lediglich um eine ungenaue Umschreibung handelt. Auf eine Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 6.2 und 6.3 wäre auch mangels Legitimation gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3.4 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei einer analogen Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO. So hat der Berufungskläger klarerweise ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6.1, in welcher seine Entschädigung geregelt wurde. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern der Berufungskläger ein solches Interesse an der Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6.2 und 6.3 haben könnte. Der Berufungskläger ist durch diese Dispositiv-Ziffern in keiner Weise in seinen Interessen tangiert, so dass er auch nicht berechtigt sein kann, diese anzufechten. 4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit einzig die Entschädigung des Berufungsklägers als (ehemaliger) amtlicher Verteidiger. Nicht Verfahrensgegenstand ist somit die unter Dispositiv-Ziffer 6.3 des vorinstanzlichen Urteils festgelegte Verpflichtung des Beschuldigten, dem Staat die Kosten der (ehemaligen) amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Folglich kann im vorliegenden Berufungsverfahren S1 2025 12 nicht darüber entschieden werden; ein entsprechender Entscheid erging denn auch im Berufungsverfahren S1 2025 11 (vgl. unten E.I./5.2). 5.1 Der Beschuldigte ist aufgrund des voranstehend umschriebenen Verfahrensgegenstandes nicht Partei des Berufungsverfahrens S1 2025 12. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur Rückzahlung der entsprechenden Kosten für die amtliche Verteidigung verpflichtet werden kann, hat er kein schützenswertes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. In der Lehre wird zwar dafür gehalten, dass die beschuldigte Person ein Interesse daran habe, eine als zu hoch empfundene Entschädigung der amtlichen Verteidigung anzufechten (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 17). Dabei wird die Legitimation allerdings damit begründet, dass die beschuldigte Person ein Interesse daran habe, dass die Entschädigung und damit auch eine allfällige Rückforderung ihr gegenüber reduziert werde. Die Festlegung einer allfälligen Rückforderung ist aber eben gerade nicht Verfahrensgegenstand. Zudem steht die Legitimation unter dem Vorbehalt, dass der beschuldigten Person die Kosten aufgrund definitiver Uneinbringlichkeit nicht erlassen werden. 5.2 Am 13. November 2025 erhielt die Verfahrensleitung auszugsweise das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2025 im Verfahren S1 2025 11. Gemäss Dispositiv-Ziffer 6 dieses Urteils wurden dem Beschuldigten sämtliche Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren definitiv erlassen (OG GD 22). Folglich hat der Beschuldigte kein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Er ist daher weder Partei des Verfahrens noch ist er über dessen Ausgang zu informieren. 5.3 Die Staatsanwaltschaft ist Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens, zumal sie auch zur Anfechtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung legitimiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3). 6.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der
Seite 7/26 beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 6.2 Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich einzig gegen seine Entschädigung als (ehemaliger) amtlicher Verteidiger, womit ein Fall von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO vorliegt. Zudem sind alle Parteien mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann die Berufung des Berufungsklägers auch in einem schriftlichen Verfahren angemessen und sachgerecht beurteilt werden. 7. Die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung hat mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 die Akten des abgekürzten Verfahrens beigezogen (OG GD 8). Die Parteien haben keine weiteren Beweisanträge gestellt. 8. Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Diese Bestimmung betont den reformatorischen Charakter des Berufungsverfahrens (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 408 StPO N2). Es bedeutet allerdings nicht, dass jeder abschliessende Entscheid im Berufungsverfahren als "Urteil" zu bezeichnen wäre. Vielmehr bleibt die Terminologie von Art. 80 StPO auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, oder, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Der Hauptantrag des Berufungsklägers lautet auf Rückweisung und Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hierbei handelt es sich um prozessrechtliche Anträge. Der Eventualantrag betrifft sodann die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und somit eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N1). Weder im Haupt- noch im Eventualantrag verlangt der Berufungskläger einen Entscheid über eine materiellrechtliche Straf- oder Zivilfrage. Da der vorliegende Entscheid ferner von einem Kollegialgericht gefällt wird, hat er in Form eines Beschlusses i.S.v. Art. 80 Abs. 1 StPO zu ergehen. II. Antrag auf Rückweisung und Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1 Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung, wie gezeigt, es sei Dispositiv- Ziffer 6 ([recte: 6.1] Antrag 1) aufzuheben, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt worden sei (Antrag 2) und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3).
Seite 8/26 1.2 Ein prozessualer Antrag, über den ein Gericht entscheiden soll, setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 382 StPO). Der Berufungskläger legt in seiner Berufungserklärung nicht dar, inwiefern er ein Rechtsschutzinteresse daran haben sollte, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Berufungskläger ist berufsmässig als Rechtsanwalt tätig und wurde im vorliegenden Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Als solcher hat er ein persönliches Interesse daran, für seine Aufwendungen entschädigt zu werden (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist er in dieser Funktion allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Inwiefern der Berufungskläger darüber hinaus ein persönliches Interesse haben sollte, eine Feststellung seines Gehörsanspruchs gerichtlich feststellen zu lassen, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Auf den Antrag auf Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich mangels eines Rechtschutzinteressens grundsätzlich nicht einzutreten. 1.3 Da der Berufungskläger aber auch seinen Antrag auf Rückweisung mit der von ihm behaupteten Gehörsverletzung begründet (OG GD 4 Rz. 16), ist nachfolgend trotzdem zu prüfen, ob das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO beachten die Strafbehörden das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Das rechtliche Gehör wird als das fundamentalste Element eines fairen Verfahrens bezeichnet. Gemäss Bundesgericht entspricht Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO in Bezug auf das rechtliche Gehör der verfassungsrechtlichen Gehörsgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV. In seinem Kern beinhaltet das rechtliche Gehör ein Recht auf Stellungnahme im Vorfeld des Erlasses einer behördlichen Entscheidung, mit dem Ziel den eigenen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Geth/Reimann, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 3 StPO N 102 und 103). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2.1 Der Berufungskläger begründet seine vorgenannten Anträge u.a. damit, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vorgängig zur Kürzung des Honorars zu äussern. Da ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgt sei, habe er nicht an der Berufungsverhandlung teilgenommen, so dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht habe zur geltend gemachten Höhe des Honorars äussern können. Die Vorinstanz habe ihn auch nicht zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (OG GD 4 Rz. 10 und 11). 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Behörde, wenn diese beabsichtigt, die Honorarnote zu kürzen, sondern nur, wenn eine kantonale Vorschrift ein besonderes Anhörungsrecht für diesen Fall bejaht, wofür wohl auch eine blosse Praxis des entsprechenden Kantons genügen muss (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt allerdings vor, wenn der Entscheid über die Entschädigung zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt, ohne dass der amtlichen Verteidigung vorhttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul4zds https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2025&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Entsch%E4digung+amtliche+Verteidigung+%A8&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-11%3Ade&number_of_ranks=0#page11 https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul4zds
Seite 9/26 gängig die Gelegenheit gegeben wurde, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.3). 2.2.3 Im Kanton Zug existiert keine kantonale Vorschrift, welche ein spezielles Anhörungsrecht der amtlichen Verteidigung begründen würde. Ebenso wenig besteht eine entsprechende Praxis. Sofern Honorarnoten zu kürzen sind, so erfolgt dies – im Rahmen der kantonalen Praxis – regelmässig ohne vorherige Anhörung der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen erfolgte der Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht überraschend, sondern im Endurteil, und der Berufungskläger konnte seine Ansprüche zuvor mittels Einreichens einer Honorarnote geltend machen. Folglich ist im Umstand, dass die Vorinstanz den Berufungskläger vor der Kürzung seines Honorars nicht angehört hat, keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen. 2.3.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Vorinstanz habe pauschale Kürzungen teils ohne Begründung vorgenommen und (auch) damit sein rechtliches Gehör verletzt (OG GD 4 Rz. 12 und 13). 2.3.2 Kürzt das Gericht den geltend gemachten Aufwand, so müssen Abweichungen begründet werden, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 8). Das Gericht muss wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise begründen, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). 2.3.3 Auch unter diesem Gesichtspunkt ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil dargelegt, welche Positionen der Honorarnote gekürzt werden, und auch die Gründe für die Kürzung angegeben (OG GD 1 E. 1 VIII./3.5.2.1-4). Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 3.2). Ob die Kürzungen zu Recht erfolgten, ist nachfolgend zu prüfen (E. III./.2). 2.4 Zusammengefasst liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers vor. Der Antrag, eine entsprechende Verletzung sei festzustellen, wäre somit auch abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte. 3. Rückweisung 3.1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
Seite 10/26 3.2 In casu liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Doch selbst wenn die Vorinstanz die von ihr vorgenommenen Kürzungen ungenügend begründet und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Berufungsklägers verletzt hätte, so könnte darin kein Rückweisungsgrund erkannt werden, da dieser Mangel im Berufungsverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer seinen Standpunkt umfassend darlegen kann, geheilt werden könnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_123/2024 vom 25. September 2025 E. 3.2 m.H.). Der Antrag auf Rückweisung ist mithin abzuweisen. III. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 1.1 Der Beschuldigte wurde, wie gezeigt, im Zeitraum vom 6. Februar 2024 bis 11. Februar 2025 durch den Berufungskläger amtlich verteidigt. Dieser machte mit Kostennote vom 17. Februar 2025 für den genannten Zeitraum zeitliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 107 Stunden und 15 Minuten sowie Spesen und MWST, ausmachend gesamthaft CHF 27'045.65 geltend. Am 30. Dezember 2024 erhielt der Berufungskläger eine Akontozahlung in Höhe von CHF 10'000.00 (OG GD 1 E.VIII./3.51). Die Vorinstanz kürzte die beantragte Entschädigung auf CHF 16'622.00 (inkl. MWST). 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann. Implizit aus der Spezifikationspflicht gemäss § 14 Abs. 3 AnwT folgt, dass die Anwaltsrechnung einer summarischen Kontrolle standhalten muss, damit auf sie überhaupt abgestellt werden kann. Liegt keine spezifizierte Rechnung vor, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen. 1.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung sein kann. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt auch den quantitativen Umfang der getätigten Arbeiten resp. der Vergütung. Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in
Seite 11/26 diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und über die Rückzahlungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.5.2; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1 m.H.). 1.4 Die kantonalrechtliche Auslegung und Praxis zur Art der angemessenen Bemühungen nach § 2 AnwT wurde im "Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" der Staatsanwaltschaft wiedergegeben. Dieses wurde dem Berufungskläger ausgehändigt (act. 8/4). Zum notwendigen Aufwand gehören insbesondere: - Erforderliches Aktenstudium - Persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen (etwa Konfrontationseinvernahmen) - Notwendige Teilnahme an Prozesshandlungen inkl. Wegzeit (pro Weg i.d.R. maximal eine ½ Stunde) - Notwendige Besuche im Gefängnis inkl. Wegzeit (pro Weg i.d.R. maximal eine ½ Stunde) - Erforderliche Eingaben - Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers Sodann sind gemäss dem erwähnten Merkblatt nach der kantonalen Rechtsanwendungspraxis zu § 2 AnwT die nachfolgenden Tätigkeiten entweder bereits im Stundenansatz von CHF 220.00 umfasst oder werden grundsätzlich nicht entschädigt: - Sekretariatsarbeit: Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc. - Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen) - Eigene Ermittlungen (zumindest wenn die Verteidigung sie durchführt, nachdem die Strafbehörde einen Antrag auf Erhebung der Beweise abgelehnt hat) - Bemühungen in parallelen Verfahren (etwa Asylverfahren etc.) - Minimale Aufwände (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungs- bzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.) - Soziale Betreuungszeit - Aufwand für trölerische Rechtsmittel 2. Entschädigung der Aufwendungen des Berufungsklägers als amtlicher Verteidiger 2.1 Der Berufungskläger machte mit Honorarnote vom 17. Februar 2025 einen Aufwand von 107 Stunden und 15 Minuten geltend (SG GD 4/10/1). Die Vorinstanz hat bezüglich der vom
Seite 12/26 Berufungskläger eingereichten Honorarnote verschiedene Kürzungen vorgenommen und diese in ihrem Urteil begründet. Der Berufungskläger wendet sich gegen diese Kürzungen, so dass auf diese nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 2.2. Telefonate und Besprechungen mit dem Beschuldigten 2.2.1 Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ umfasst unter anderem Telefonate mit dem Beschuldigten von insgesamt knapp 10 Stunden sowie weitere 10 Stunden für Besprechungen mit dem Klienten. Die Vorinstanz befand, die Telefongespräche und Besprechungen seien deutlich zu hoch veranschlagt und dem amtlichen Verteidigungsmandat nicht mehr angemessen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in casu 20 Stunden Besprechungszeit – zusätzlich zur schriftlichen Korrespondenz – mit dem Beschuldigten notwendig gewesen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Besprechungszeit von insgesamt fünf Stunden im vorliegenden Fall zur Vorbereitung wichtiger Verfahrenshandlungen (Einvernahmen der beschuldigten Person und Auskunftspersonen; Verhandlung vor Sachgericht) ausreichend gewesen seien. Der geltend gemachte Besprechungsaufwand werde deshalb um drei Viertel, mithin um 15 Stunden gekürzt (OG GD 1 E. VIII./3.5.2.1). 2.2.2.1 Der Berufungskläger führt zu diesem Punkt in seiner Berufungserklärung aus, die Vorinstanz gebe nicht an, welche Besprechungen mit dem Klienten nicht nötig gewesen wären, sondern kürze das Honorar pauschal von 20 auf 5 Stunden. Die Vorinstanz mache aber keine Angaben dazu, inwiefern der Besprechungsaufwand mit Bezug auf den Umfang der Akten, der Komplexität des Sachverhaltes und der Schwere der erhobenen Tatvorwürfe unverhältnismässig hoch sei. Zunächst sei anzumerken, dass die Gespräche zwischen dem Berufungskläger und dem Beschuldigten in italienischer Sprache geführt worden seien, da die Muttersprache des Beschuldigten Rumänisch und diejenige des Berufungsklägers Deutsch sei. Italienisch sei für beide eine Fremdsprache, weswegen die Kommunikation langsamer gewesen sei. Der Berufungskläger habe immer wieder Rückfragen stellen müssen. Hätte der Berufungskläger einen Dolmetscher hinzugezogen, so hätten die Besprechungen noch vielmehr Zeit in Anspruch genommen und es wären zusätzlich Dolmetscher-Kosten angefallen. Zudem stamme der Beschuldigte aus einfachen Verhältnissen und verfüge nur über ein geringes Bildungsniveau. Die Rechtslage habe dem Beschuldigten teilweise wiederholt dargelegt werden müssen, bis diese verstanden worden sei. Hinzu komme, dass Beschuldigte auch gegenüber ihren Verteidigern nicht immer sofort einsichtig seien und die Angaben ändern würden, was dazu führe, dass der Verteidiger seine Strategie ändern und diese mit dem Beschuldigten besprechen müsse (OG GD 4 Rz. 19-23). 2.2.2.2 Da der Beschuldigte kaum Deutschkenntnisse habe, habe er die Akten nicht selbst studieren können. Die Akten hätten dem Beschuldigten daher bei den Besprechungen vollständig erklärt und teils auch sinngemäss übersetzt werden müssen. Dies sei mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen. Die Übersetzung der Akten hätte zwar den Besprechungsaufwand reduziert, jedoch einen wesentlich höheren Aufwand verursacht. Der Beschuldigte habe einen Anspruch darauf, Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Akten zu erhalten, und es sei Aufgabe der amtlichen Verteidigung, dies sicherzustellen. Sodann habe es sich um mehrere Tatvorwürfe mit mehreren teils verschiedenen Mitbeschuldigten gehandelt, wobei unklar gewesen sei, in welchem Umfang der Beschuldigte tatsächlich beteiligt gewesen sei. Ebenso sei das Aussageverhalten vor jeder Einvernahme zu besprechen gewesen. Auch wenn eine
Seite 13/26 Vielzahl der ursprünglich rapportierten Tatvorwürfe schliesslich nicht zur Anklage gekommen sei, hätten diese dennoch besprochen werden müssen (OG GD 4 Rz. 24-27). 2.2.2.3 Die Vorinstanz führe aus, dass Besprechungen im Umfang von knapp 10 Stunden geführt worden seien. Diese Zahl sei nicht korrekt. Auf der Honorarnote würden die vor und nach der Einvernahme durchgeführten Besprechungen jeweils als Gesamtzeit ausgewiesen. Die Vorinstanz habe offenbar einfach die Netto-Dauer der Einvernahme subtrahiert. Tatsächlich seien darin jedoch viele kleine Zeitaufwände, wie kurze Wartezeiten bis die Einvernahme habe beginnen können, Pausen zwischen den einzelnen Einvernahmen und die Zeit für die Rückübersetzung enthalten. Insgesamt habe der Berufungskläger den Beschuldigten dreimal für je zwei Stunden, also insgesamt sechs Stunden besucht. Ein Besuch sei im Rahmen der Besprechung der von der Gerichtspräsidentin im abgekürzten Verfahren angestossenen Abänderung der Anklageschrift erfolgt. Eine Besprechung sei nach dem gescheiterten abgekürzten Verfahren zur Besprechung der Verteidigungsstrategie für das Hauptverfahren erfolgt. Demgegenüber sei der Beschuldigte insgesamt viermal einvernommen worden bei einer Gesamtdauer von ca. 9 Stunden. Dazu habe der Berufungskläger ca. 1'600 Seiten Akten mit dem Beschuldigten besprechen müssen. Die Besprechungszeit sei angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität der Sachverhalte und der Berücksichtigung der Fremdsprachigkeit als moderat zu bezeichnen. Der Berufungskläger habe den Beschuldigten denn auch nicht zu oft im Gefängnis besucht. Das Zürcher Obergericht habe in einem ähnlichen Fall von gewerbsmässigem Betrug einen Besuch pro Monat zur Besprechung als nicht unangemessen beurteilt (OG GD 4 Rz. 28-31). 2.2.2.4 Zu den vielen Telefonaten sei anzumerken, dass sich der Beschuldigte während der ganzen Verfahrenszeit in Haft befunden habe. Die Telefonate seien vom Beschuldigten initiiert worden. Die amtliche Verteidigung müsse die Anliegen des Beschuldigten zur Kenntnis nehmen und zumindest kurz darauf eingehen. Er habe sich zudem bemüht, die Besprechungen soweit wie möglich zusammen mit Einvernahmen oder telefonisch zu führen. Dabei sei Reisezeit eingespart worden. Telefonische Besprechungen komplexer Sachverhalte würden i.d.R. mehr Zeit benötigen als direkte Besprechungen, weil am Telefon die Akten nicht gezeigt werden könnten (OG GD 4 Rz. 32-33). 2.2.2.5 Zu guter Letzt kämen noch die Besprechungen des abgekürzten Verfahrens hinzu, wobei nach längeren Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft schliesslich ein Vergleich habe gefunden werden können. Auch dafür sei ein erheblicher Besprechungsaufwand von Nöten gewesen. Die Vorinstanz kürze die Besprechungszeit von 20 pauschal auf 5 Stunden. Hätte der Berufungskläger nur fünf Stunden für die Besprechung aufgewendet, so läge klar ein Fall von ungenügender Verteidigung vor. Es müssten nebst den Videoaufnahmen von ca. 2.5 Stunden ca. 320 Seiten Akten pro Stunde besprochen werden, was schlicht und einfach irrwitzig sei und lediglich eine Pseudoverteidigung ermöglichen würde. Er müsste sich, so der Berufungskläger weiter, vorwerfen lassen, elementarste Berufspflichten verletzt zu haben. Nicht nur die Teilnahme, sondern auch die Vor- und Nachbesprechung einer Einvernahme mit dem Mandanten zähle zu den Kernaufgaben des Strafverteidigers. Mit der Verletzung von Kernaufgaben müsse die amtliche Verteidigung zudem mit einer empfindlichen Disziplinarmassnahme der Aufsichtskommission rechnen (OG GD 4 Rz. 35-36).
Seite 14/26 2.2.3 In seiner schriftlichen Berufungsbegründung ergänzte der Berufungskläger, die amtliche Verteidigung habe auch nach der Beendigung des Mandates die Pflicht, das Verteidigungsgeheimnis zu wahren. Bei der Beurteilung des Besprechungsaufwandes sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die amtliche Verteidigung nicht im Detail darlegen könne, was anlässlich einer Besprechung erörtert worden sei und warum gewisse Themen besprochen worden seien. Bei ganz oder teilweise geständigen Beschuldigten kämen auch häufig Fragen zu Straftaten des Beschuldigten oder von Mittätern auf, welche bisher nicht aufgeklärt worden seien. Es verstehe sich von selbst, dass solche Gesprächsinhalte unter keinen Umständen offengelegt werden dürften. Es sei bei der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass je nach Verständnis, Einsicht, intellektuellen Fähigkeiten und Kenntnis des Schweizerischen Rechtssystems grosse Unterschiede bestünden bei der notwendigen Zeitdauer, um einen Sachverhalt zu besprechen. Es bestehe teilweise auch eine reduzierte Kooperationsbereitschaft mit der Verteidigung, was den Besprechungsaufwand erhöhe. Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantierten den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen. Dies müsse im Umkehrschluss bedeuten, dass alle Leistungen der amtlichen Verteidigung, welche für die engagierte Wahrnehmung der Parteiinteressen erbracht würden, zu entschädigen seien. Die effektive Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten beinhalte insbesondere auch, dass die Sach- und Rechtslage mit dem Beschuldigten so lange besprochen werde, bis dieser diese auch verstanden habe, was häufig ein mehrfaches Erläutern der gleichen Inhalte erfordere (OG GD 16 Rz. 6-11). 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft erwiderte in ihrer Berufungsantwort, die veranschlagten Stunden für Telefonate und Besprechungen erschienen auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als deutlich zu hoch. Beim amtlichen Verteidiger handle es sich um einen Anwalt zur Wahrung der Rechte soweit notwendig und verhältnismässig und nicht um eine Betreuungsperson. Es werde auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 20 S. 2). 2.2.5.1 Der Berufungskläger war im vorliegenden Fall vom 6. Februar 2024 bis zum 11. Februar 2025 als amtlicher Verteidiger tätig. Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ umfasst für diese Zeit drei Einträge für Besprechungen des Beschuldigten im Gefängnis, so am 14. August 2024, am 28. November 2024 und am 9. Januar 2025, wobei die Besuche jeweils zwei Stunden gedauert haben (SG GD 4/10/1). - Der erste Besuch stand im Zusammenhang mit Anordnung der Untersuchungshaft und der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges. So wurde der Beschuldigte am 10. Juli 2024 im Rahmen seiner Auslieferung am 10. Juli 2024 von den Zugerischen Behörden übernommen (act. 6/79). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (act. 6/100) und mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (act. 6/106). Der Besuch vom 14. August 2024 war notwendig, um den Beschuldigten über die Haftsituation sowie den Fortgang des Verfahrens aufzuklären. - Der zweite Besuch erfolgte, um die Verfügung vom 22. November 2024 der zuständigen Verfahrensleitung betreffend Abänderung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zu besprechen (SA 2024 10 GD 2/2). Es ist nachvollziehbar, dass die fragliche Verfü-
Seite 15/26 gung einen Erklärungsbedarf nach sich zog (dazu nachfolgend E. III./2.6.). Dieser Besuch war mithin ebenfalls notwendig und ist somit zu entschädigen. - Der Berufungskläger besuchte den Beschuldigten sodann ein drittes Mal im Gefängnis, nachdem das abgekürzte Verfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 gescheitert war (SA 2024 10 GD 8/1). Auch dieser Besuch ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen erscheinen die drei Besuche im Gefängnis auch insgesamt angemessen, zumal die Rechnungsperiode beinahe ein Jahr umfasst und dem Beschuldigten eine mehrjährige Haftstrafe drohte. Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete gemäss dem vom Berufungskläger zitierten Urteil in einem Fall von gewerbsmässigem Betrug ein Besuch pro Monat zur Besprechung und Vorbereitung von Einvernahmen aufgrund des Aktenumfangs und der zahlreichen Delikte als nicht unangemessen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB150050-O/U/cw vom 12. Mai 2015 E. V./2.2). Ob im vorliegenden Fall ebenfalls ein Besuch pro Monat angemessen gewesen wäre, kann offen gelassen werden. Es zeigt auf jeden Fall, dass die drei vorgenommenen Besuche auch insgesamt nicht als von vorneherein übermässig anzusehen sind. 2.2.5.2 Die Vorinstanz hielt fest, die Honorarnote enthalte 10 Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten (OG GD 1 E. VIII./3.5.2.1). Wie sich diese 10 Stunden zusammensetzen, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht. Wie gezeigt, entfallen sechs Stunden Besprechung auf die drei Gefängnisbesuche des Berufungsklägers zu je zwei Stunden. In der Honorarnote wird sodann in den folgenden Positionen ein zusätzlicher Besprechungsaufwand geltend gemacht (ohne Telefongespräche, dazu nachfolgend): - 11. Juli 2024: Besprechung mit Klient und Teilnahme Einvernahme – 2:20 - 24. Juli 2024: Teilnahme an Einvernahme und Nachbesprechung mit Klient – 4:00 - 19. August 2024: Teilnahme an Einvernahme und Nachbesprechung mit Klient – 4:00 - 20. August 2024: Teilnahme an Einvernahme und Nachbesprechung mit Klient – 4:00 - 18. Dezember 2024: Teilnahme an Gerichtsverhandlung und Nachbesprechung – 2:10 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Teilnahme an Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen unbestrittenermassen zu entschädigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4). Es scheint, die Vorinstanz hat von den voranstehenden Honorarpositionen jeweils die tatsächliche Dauer der jeweiligen Einvernahme bzw. Gerichtsverhandlung abgezogen, was im Ergebnis einen Besprechungsaufwand von vier Stunden ergibt. Ergänzt durch die Besprechungen anlässlich der Gefängnisbesuche kommt man auf die Summe der im vorinstanzlichen Urteilen genannten zehn Stunden. Wie der Berufungskläger jedoch vorbringt, enthalten diese vier Stunden viele kleine Zeitaufwände, wie Wartezeiten bis die Einvernahmen tatsächlich beginnen konnten. Dieser Aufwand ist zu entschädigen (Harari, Jakob, Santamaria, Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. A. 2019, Art. 135 StPO N 14). Es ist somit von einer tatsächlichen Zeit für Vor- bzw. Nachbesprechungen von drei Stunden auszugehen. Aufgeteilt auf die fünf vorgenannten Verfahrenshandlungen ergibt sich ein durchschnittlicher Aufwand von je 36 Minuten, was nicht übermässig erscheint, zumal die Vor- bzw. Nachbearbeitung einer Einvernahme zu den Kernaufgaben eines Strafverteidigers gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.3). Der Aufwand für die Vor- bzw. Nachbesprechungen im Umfang von
Seite 16/26 insgesamt drei Stunden ist mithin zu entschädigen. Die Honorarnote ist in diesem Punkt folglich nicht zu kürzen. 2.2.5.3 Sodann finden sich in der Honorarnote vom 17. Februar 2025 unter dem Titel "Tel. Klient" 26 Einträge von insgesamt 9 Stunden und 55 Minuten. Der Berufungskläger macht geltend, es sei jeweils der Beschuldigte gewesen, der ihn angerufen habe, und es sei seine Pflicht gewesen, diese Anrufe entgegenzunehmen. Dies trifft zwar zu, aber gleichzeitig obliegt es dem amtlichen Verteidiger, diese Telefongespräche – welche aus Verteidigersicht nicht notwendig sind, da der Verteidiger sie sonst selbst initiiert hätte – möglichst kurz zu halten und auf das Wesentliche zu beschränken. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Kommunikation mit dem Beschuldigten aufgrund sprachlicher Verständigungsprobleme schwierig gestaltete und etwas mehr Zeit in Anspruch nahm, als dies bei einem muttersprachlich deutschsprechenden Beschuldigten der Fall gewesen wäre. Trotzdem kann von einem erfahrenen Strafverteidiger – und ein solcher hat als Massstab zu gelten – erwartet werden, dass er solch unaufgeforderte Anrufe eines inhaftierten Mandanten zwar entgegennimmt, das Anliegen anhört, kurz darauf eingeht, dann aber auch das Telefonat ohne Umschweife wieder beendet. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass der Berufungskläger aufgrund des Berufsgeheimnisses nicht offenlegen kann, was genau an den verschiedenen Tagen telefonisch besprochen wurde, und das Gericht folglich auch nicht wissen kann, weshalb ein einzelnes Gespräch eventuell länger dauerte bzw. ob es hierfür rechtfertigende Gründe gab. Da der Berufungskläger jeweils die Einvernahmen mit dem Beschuldigten vor- bzw. nachbesprach und hierfür, wie gezeigt, bereits angemessen entschädigt wird, ist für die Telefonate jeweils kein zusätzlicher Besprechungsaufwand mehr zu entschädigen. Der notwendige Aufwand beschränkt sich unter diesem Titel auf die Entgegennahme des Anrufes und die kurze Behandlung des Anliegens. Hierfür erscheint ein Aufwand von maximal 15 Minuten pro Anruf angemessen. Vorliegend ist demnach ein Aufwand von 5 Stunden und 55 Minuten zu entschädigen (von den geltend gemachten 26 Anrufen dauerten 20 Anrufe 15 Minuten oder länger, fünf Anrufe 10 Minuten und ein Anruf 5 Minuten). Der geltend gemachte Aufwand ist mithin um 4 Stunden zu kürzen. 2.3 Telefonate mit der Mutter und der Partnerin des Beschuldigten 2.3.1 Die Honorarnote umfasst zudem auch Korrespondenz (Telefonate und E-Mail) mit der Mutter und der Partnerin des Beschuldigten. Der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand wird mit knapp zwei Stunden ausgewiesen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser intensive Kontakt zur Mutter des erwachsenen Beschuldigten für dessen Verteidigung notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz kürzte diesen Aufwand ebenfalls um drei Viertel und entschädigte einen Aufwand von 30 Minuten (OG GD VIII./3.5.2.2). 2.3.2 Der Berufungskläger führt zu diesem Punkt in seiner Berufungserklärung aus, er sei immer wieder auf die Mithilfe der Familienangehörigen des Beschuldigten angewiesen gewesen. Für das abgekürzte Verfahren habe er Unterlagen des Beschuldigten gebraucht, die dieser aufgrund der Inhaftierung nicht habe selber beschaffen können, weshalb er diese bei der Familie des Beschuldigten habe einfordern müssen. Auch hier habe die erschwerte Kommunikation durch eine Fremdsprache eine Rolle gespielt. Es sei darauf hingewiesen, dass weder die Sozialbetreuung des Beschuldigten noch diejenige der Familienangehörigen in Rechnung gestellt worden sei. Dennoch habe auch ein Beschuldigter einen Anspruch auf eine minimale persönliche Betreuung. Dazu könne auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhal-
Seite 17/26 tung der Kontakte der Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen. Im Urteil 6B_951/2013 habe das Bundesgericht in einem weit weniger komplexen und umfangreichen Fall eine Korrespondenz mit der Familie von insgesamt 55 Minuten als nicht überhöht angesehen (OG GD 4 Rz. 37-41). 2.3.3 In der schriftlichen Berufungsbegründung machte der Berufungskläger zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen und verwies in allgemeiner Weise auf seine bereits in der Berufungserklärung vorgebrachte Begründung (OG GD 16 Rz. 1). 2.3.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort, beim amtlichen Verteidiger handle es sich um einen Anwalt zur Wahrung der Rechte soweit notwendig und verhältnismässig und nicht um eine Betreuungsperson. Zudem führte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang aus, der Beschuldigte habe in seinem Schreiben vom 22. Januar 2025 betreffend "Mandatskündigung" geltend gemacht, dass er dem Berufungskläger insbesondere aus finanziellen Gründen nicht mehr vertraue. Demnach habe sich der Berufungskläger dahingehend geäussert, für ihn sei es in Ordnung, wenn der Deal mit der Staatsanwaltschaft nicht akzeptiert würde, da er so mehr Geld verdienen könne. Ebenfalls habe der Berufungskläger von sich aus die Mutter des Beschuldigten kontaktiert und übermässig viel zusätzliches Honorar verlangt. Der aufgrund seiner kriminellen Karriere im Umgang mit Rechtsvertretern durchaus vertraute Beschuldigte scheine offenbar selber so stark der Ansicht gewesen zu sein, dass der Berufungskläger unnötige Aufwendungen betreibe, dass dies ein Hauptargument für den beantragten Anwaltswechsel gewesen sei (OG GD 20 S. 3). 2.3.5 Die Verteidigung verweist zur Begründung dieser Aufwendungen vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht hielt dazu fest, der amtliche Verteidiger habe seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit sei sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar sei die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung kann insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Entgegen dem "Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" ist mithin zumindest eine gewisse soziale Betreuungszeit bei Vorliegen solcher aussergewöhnlichen Umstände zu entschädigen. 2.3.6 Der Berufungskläger wurde vom Beschuldigten am 23. September 2024 für private Anliegen ("u.a. ausführliche Kommunikation mit Angehörigen") mit CHF 951.35 entschädigt (SG GD 4/5). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass damit bereits die in der Honorarnote geltend gemachten Telefonate mit der Mutter des Beschuldigten bezahlt worden wären. Wäre dies der Fall, so hätte der Berufungskläger gegen seine Berufspflichten nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Stattdessen ist davon auszugehen, dass es sich um zusätzliche Aufwendungen handelte, welche nicht vom amtlichen Mandat erfasst waren. Trotzdem war auf diese Weise bereits eine gewisse soziale Betreuung sichergestellt. Da die unter diesem Gesichtspunkt auszurichtende Entschädigung nur einen minimalen Aufwand umfasst, ist – in Anlehnung an den zitierten Bundesgerichtsentscheid – ein Aufwand von
Seite 18/26 1 Stunde für die Aufrechterhaltung der Kontakte des Beschuldigten zu seiner im Ausland lebenden Mutter zu entschädigen. Darin enthalten ist auch der Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen im abgekürzten Verfahren, wobei es sich hier mutmasslich um die Arbeitsofferte vom 13. Dezember 2024 handelt (SA 2024 10 GD 7/3/1). Der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden ist mithin um eine Stunde zu kürzen. 2.4 Aktenstudium 2.4.1 Der Berufungskläger machte ferner einen Aufwand von 27 Stunden für Aktenstudium geltend. Die Vorinstanz befand, dieser Zeitaufwand sei sehr hoch und nicht mehr angemessen, zumal der Berufungskläger von Beginn weg an sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten teilgenommen habe und es sich deshalb nicht rechtfertige, beispielsweise für die Durchsicht von Einvernahmen zusätzlichen, erhöhten Aufwand geltend zu machen. Die Vorinstanz kürzte diese Position um die Hälfte, mithin um 13 Stunden und 30 Minuten (OG GD VIII./3.5.2.3). 2.4.2 Der Berufungskläger führt zu diesem Punkt in seiner Berufungserklärung aus, es habe sich um komplexe Akten mit mehreren Tatvorwürfen gehandelt. Z.B. seien von allen Mitbeschuldigten und vom Beschuldigten selbst DNA-Profile erstellt worden und man habe immer wieder vergleichen müssen, welche DNA-Spuren an welchem Tatort auftauchen würden, um zu prüfen, welche Tatvorwürfe objektiv belegbar seien. Ebenso hätten die Aussagen des Beschuldigten auch immer wieder mit den Aussagen der Mittäter abgeglichen werden müssen. Es sei zwar korrekt, dass er an allen Einvernahmen anwesend gewesen sei, trotzdem sei ein erneutes Durchlesen der Protokolle als Auffrischung vor dem erneuten Einvernahmetermin notwendig gewesen. Die Akten würden 1'600 Seiten umfassen. Hinzu komme Videomaterial von knapp zwei Stunden, welches ebenfalls studiert und genau habe betrachtet werden müssen. Rechne man die geltend gemachten 27 Stunden in Minuten um, komme man auf 1'620 Minuten. Umgerechnet auf den Aktenumfang komme man dabei auf knapp eine Seite pro Minute also 60 Seiten in einer Stunde. Dies sei weitab von jeglicher Realität. Das Obergericht des Kantons Zug habe im Fall BS 2023 30 [recte: BS 2023 20] für weniger als 200 Seiten Aktenstudium einen Aufwand von 8 Stunden als angemessen erachtet. Das seien 25 Seiten pro Stunde und damit sogar weniger als die Hälfte der Seiten pro Stunde, welche von ihm geltend gemacht würden. Die Vorinstanz kürze die Zeit für das Aktenstudium um die Hälfte. Ein Aktenstudium von mehr als 120 Seiten in der Minute sei völlig "irrealistisch" und könne auch nicht ansatzweise eine seriöse Verteidigung gewährleisten. Auch wenn ein Teil des Aktenmaterials etwas weniger relevant sei und keiner vertieften Analyse bedurft habe, so müsse die Verteidigung dennoch die vollständigen Akten zur Kenntnis nehmen. Die Vorinstanz begründe die Kürzung nicht. Sie äussere sich nicht dazu, wie ein solcher Aktenumfang in so kurzer Zeit bewältigt werden könne, ohne dass dabei die Qualität einer gründlichen Verteidigung völlig verloren gehe. Der neue amtliche Verteidiger habe die Akten nur im Hinblick auf die "angeklagten Tatbestände" studieren müssen (OG GD 4 Rz. 42-52). 2.4.3 In der schriftlichen Berufungsbegründung machte der Berufungskläger zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen und verwies in allgemeiner Weise auf seine bereits in der Berufungserklärung vorgebrachte Begründung (OG GD 16 Rz. 1). 2.4.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zum vom Berufungskläger geltend gemachten Umfang für das Aktenstudium.
Seite 19/26 2.4.5 Bei der Bemessung des angemessenen Aufwands für das notwendige Aktenstudium kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 m.H.). Grundsätzlich gilt: Je schwieriger ein Fall ist, desto mehr Stunden sind dem amtlichen Verteidiger zur Erarbeitung einer sachgemässen Verteidigungsstrategie insb. auch durch Aktenstudium zuzugestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.1). Um die Angemessenheit des Aufwandes zu berücksichtigen, sind die besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. So ist es nicht möglich, eine allgemein gültige Anzahl Minuten, die für das Studium einer Seite Verfahrensakten angemessen sind, festzulegen und dann durch Multiplikation mit dem Aktenumfang den insgesamt angemessenen Aufwand zu berechnen. So macht der Berufungskläger geltend, im Beschluss BS 2023 20 (nicht BS 2023 30) seien acht Stunden für das Studium von 200 Seiten als angemessen erachtet worden. Im Unterschied zum vorliegenden Fall handelte es sich bei den fraglichen 178 Seiten aber um drei verschiedene Urteile, welche – grundsätzlich – die Verfahrensakten in konzentrierter Form wiedergeben und deren Studium einen erhöhten Zeitaufwand rechtfertigt. Die Akten des vorliegenden Falls sind zwar umfangreich, wie der Berufungskläger zu Recht festhält. Zudem handelte es sich um eine Strafuntersuchung gegen mehrere Beschuldigte, welche verschiedene Sachverhalte und mögliche Tatbestände betraf. Dies zeigt, dass es sich nicht um einen banalen Fall handelte und es zumindest möglich ist, dass der Berufungskläger anfänglich verschiedene Verteidigungsstrategien prüfte und hierfür sich wiederholt mit den jeweils relevanten Verfahrensakten auseinandersetzen musste. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass für die Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie nicht alle Verfahrensakten mit gleicher Intensität studiert werden mussten. Gewisse Verfahrensakten hatten für die Verteidigung des Beschuldigten keine Relevanz, so dass der Berufungskläger sie nur im Grundsatz zur Kenntnis nehmen musste (z.B. act. 6/1-78: Fahndungsauftrag, Mailverlauf etc.; act. 13/1-53: Vorladungen, Vorführbefehle etc.; act. 12/1 allgemeine Kosten, act. 12/2: Kosten Beschuldigter). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an allen Einvernahmen anwesend war. Selbst wenn dem Berufungskläger für das Studium der Einvernahmeprotokolle "zur Auffrischung" ein gewisser Aufwand zuzugestehen ist, erforderte diese Art Aktenstudium nicht den gleichen Zeitaufwand, wie jener welcher für das Studium von bisher völlig unbekannten Akten notwendig und angemessen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist der zu entschädigende Aufwand für Aktenstudium in Anwendung des richterlichen Ermessens auf 20 Stunden festzusetzen, was einer Kürzung des geltend gemachten Aufwandes um sieben Stunden entspricht. 2.5 Anfahrtsweg 2.5.1 Der Berufungskläger machte sodann acht Mal 1 Stunde und 20 Minuten für den Anfahrtsweg nach Zug, insgesamt 10 Stunden und 40 Minuten, geltend. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Anfahrtsaufwand um 6 Stunden und 40 Minuten auf 4 Stunden. Sie legte dar, in der Regel – und so auch im vorliegenden Fall – werde lediglich eine Wegzeit von maximal einer halben Stunde pro Weg vergütet. Es bestehe in casu kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, da der Berufungskläger dieses Mandat doch in Kenntnis des Wegs (Distanz und Dauer) angenommen habe (OG GD 1 VIII./3.5.2.4). 2.5.2 Der Berufungskläger führt zu diesem Punkt in seiner Berufungserklärung aus, es sei der Staatsanwaltschaft von Anfang an bekannt gewesen, dass der Berufungskläger ein ausser-
Seite 20/26 kantonaler Rechtsanwalt sei und damit leicht längere Anfahrtswege entstehen würden. Die Fahrt von Zürich nach Zug zur Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder dem Gefängnis dauere unter Berücksichtigung des Verkehrs zwischen 40 bis 50 Minuten. Die Vorinstanz mache keinerlei Angaben dazu, wie lange die effektive Anfahrtszeit sei und weshalb diese nicht berücksichtigt werden könne. Selbst bei strikter Anwendung der halben Stunde pro Weg wären gerade einmal vier Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft gedeckt. Jedoch würden damit weder die Anfahrt zu Teilnahme an der Verhandlung noch die Anfahrt zu den gerechtfertigten Besuchen im Gefängnis berücksichtigt. Selbst wenn der geltend gemachte Aufwand auf die Richtlinien heruntergekürzt würde, müssten acht Stunden berücksichtigt werden und könnte nicht einfach willkürlich auf vier Stunden gekürzt werden (OG GD 4 Rz. 53-58). 2.5.3 In der schriftlichen Berufungsbegründung machte der Berufungskläger zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen und verwies in allgemeiner Weise auf seine bereits in der Berufungserklärung vorgebrachte Begründung (OG GD 16 Rz. 1). 2.5.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich in der Berufungsantwort nicht zu der angemessenen Entschädigung für den Anfahrtsweg. 2.5.5 Gemäss dem Merkblatt Amtliche Mandate der Staatsanwaltschaft Zug werden in Strafuntersuchungen Rechtsbeistände i.d.R. mit maximal 30 Minuten Wegzeit entschädigt. Das Bundesgericht erachtete eine solche kantonale Entschädigungsregelung für die Wegzeit (maximal 30 Minuten Aufwand pro Weg) nicht grundsätzlich als willkürlich bzw. als verfassungsmässig. Die Regelung genügt der in der Lehre formulierten Mindestanforderung, wonach die Reisezeit nicht vollständig vom verrechenbaren Aufwand ausgeschlossen werden darf. Zudem werden dadurch ausserkantonale Rechtsanwälte nicht systematisch diskriminiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Weiter ergibt sich aus dem vom Berufungskläger eingereichten Ausdruck (google Maps; OG GD 4/3), dass er die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug jeweils – bei guter Verkehrslage – innert 35 Minuten erreichen konnte. Gleiches gilt auch für die Hauptverhandlung am Strafgericht des Kantons Zug. Unter Annahme einer guten Verkehrslage wäre somit praktisch die gesamte Reisezeit (bis auf fünf Minuten) von der pauschalen Entschädigung erfasst. Zudem liegen sowohl das Strafgericht wie auch die Staatsanwaltschaft in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Zug und die Kanzlei des Berufungsklägers befindet sich nur 170 Meter neben dem Hauptbahnhof Zürich. Da die schnellsten Zugverbindungen für die Strecke zwischen Zürich und Zug weniger als eine halbe Stunde benötigen, hätte der Berufungskläger somit seine Einvernahmetermine auch mit dem öffentlichen Verkehr mit einer Reisezeit von 30 Minuten wahrnehmen können. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der im Merkblatt vorgesehen pauschal zu entschädigenden Reisezeit von 30 Minuten abgewichen werden sollte. Allerdings macht der Berufungskläger zu Recht geltend, dass mit den von der Vorinstanz berücksichtigten vier Stunden nicht die gesamte zu entschädigende Reisezeit abgegolten wird. Der Berufungsläger macht in seiner Honorarnote acht Mal 1:20 für die "Anfahrt" zu seinen Terminen geltend. Eine Position für die "Rückfahrt" ist jeweils nicht aufgeführt. Da die Reisezeitpauschale allerdings i.d.R. pro Weg gilt, ist auch für den Rückweg jeweils eine Reisezeit von 30 Minuten zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich, dass dem Berufungskläger für die Teilnahme an acht Prozesshandlungen eine Wegzeit von acht Stunden (acht Mal je 30 Minuten für die An- und die Rückfahrt) zu vergüten ist. Die geltend gemachte Wegzeit von 10 Stunden und 40 Minuten ist demnach um zwei Stunden und 40 Minuten zu kürzen.
Seite 21/26 2.6 Abklärungen betreffend abgekürztes Verfahren 2.6.1 Der Berufungskläger machte ferner einen Aufwand für "Abklärungen betr. Abgekürztes Verfahren", "rechtliche Abklärungen" von 4 Stunden und 30 Minuten geltend. Die Vorinstanz entschied, dieser Aufwand sei nicht zu vergüten, da weder dargetan worden noch ersichtlich sei, weshalb es sich dabei um aussergewöhnliche Rechtsfragen handeln soll. Schliesslich sei auch ein Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten für die Redaktion des Plädoyers angesichts des Umstands, dass es sich um eine Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren gehandelt habe, als zu hoch veranschlagt. Dieser Aufwand sei daher um 2 Stunden und 40 Minuten auf 4 Stunden zu kürzen (OG GD 1 VIII./3.5.2.5). 2.6.2 Der Berufungskläger führte in seiner Berufungserklärung aus, es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Aufwand für das abgekürzte Verfahren unüblich hoch sei. Das abgekürzte Verfahren sei jedoch nicht üblich abgelaufen. Die Vorinstanz streiche das Honorar betreffend die rechtlichen Abklärungen nämlich komplett, ohne zu wissen, worum es gegangen sei. Die Gerichtspräsidentin habe vor der Verhandlung des abgekürzten Verfahrens mitgeteilt, dass sie den Urteilsvorschlag in einem Punkt als nicht genehmigungsfähig erachte und habe Änderungen vorgeschlagen. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Gerichtspräsident die Nichtgenehmigung eines Vergleichs in Aussicht stelle und Änderungen vorschlage. Die Materialien und Literatur sähen lediglich vor, dass das Gesamtgericht mit den Parteien einen neuen Urteilsvorschlag ausarbeiten könne. Er habe daher die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Gerichts prüfen und das dann wiederum mit dem Staatsanwalt besprechen müssen. Für den von der Gerichtspräsidentin als nicht genehmigungsfähig erachteten Punkt seien vertiefte rechtliche Abklärungen notwendig gewesen und es sei ein ausführliches Plädoyer vorbereitet worden, um das Gericht zu überzeugen, den aus Sicht der Staatsanwaltschaft angemessenen Vergleich zu genehmigen. Der Aufwand sei im Sinne des Rechts des Beschuldigten auf eine gründliche Verteidigung gewesen. Wie dem Berufungskläger von Angehörigen des Beschuldigten mitgeteilt worden sei, sei er schliesslich zu über vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Vergleich im abgekürzten Verfahren wäre für den Beschuldigten wesentlich vorteilhafter gewesen. Zudem habe er auch noch andere Abklärungen treffen müssen, wie beispielsweise die Auswirkungen auf das hängige Verfahren in Luxemburg, was aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung keine alltägliche Rechtsfrage sei (OG GD 4 Rz. 59-70). 2.6.3.1 In der schriftlichen Berufungsbegründung führte der Berufungskläger zu diesem Punkt weiter aus, dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, ob der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens angefallene Besprechungsaufwand angemessen gewesen sei. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs habe zur Folge, dass er den Besprechungsaufwand detailliert begründen müsse, was bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Nach der letzten Einvernahme vom 20. August 2024 sei kein Besuch zur Besprechung des abgekürzten Verfahrens erfolgt; es sei alles telefonisch besprochen worden. In der Regel sei ein Gefängnisbesuch vor dem Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und ein Gefängnisbesuch nach Erhalt des Urteilsvorschlages notwendig. Die effiziente Erledigung durch ihn sei nur möglich gewesen, weil zuvor fortlaufend alles ausführlich mit dem Beschuldigten besprochen worden sei (OG GD 16 Rz. 12-15).
Seite 22/26 2.6.3.2 Mit dem Eingang der Verfügung des Gerichts vom 22. November 2025 [recte: 2024] habe sich der Ablauf des abgekürzten Verfahrens grundlegend vom üblichen Ablauf des abgekürzten Verfahrens unterschieden. Es seien zunächst kurze rechtliche Abklärungen notwendig gewesen, um dem Beschuldigten eine schriftliche Einschätzung zum Vorgehen des Gerichts zu geben. Anlässlich eines Telefonats habe der zuständige Staatsanwalt sinngemäss gesagt, er habe die Verfügung mehrmals lesen müssen, um zu verstehen, was das Gericht überhaupt wolle. Er habe so etwas noch nie gesehen und verstehe nicht, was das Gericht mache. Es handle sich folglich nicht um ein übliches und regelmässiges Vorgehen, mit welchem ein Verteidiger aus dem Kanton Zug vertraut sein müsste. Auch der neue amtliche Verteidiger habe dem Berufungskläger mitgeteilt, dass er noch nie vom fallführenden Richter aufgefordert worden sei, eine Anpassung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zu prüfen. Der Beschuldigte habe den Berufungskläger sofort nach Erhalt der Verfügung vom 22. November 2025 [recte: 2024] telefonisch kontaktiert und Antworten zu einer Vielzahl von Fragen zum abgekürzten Verfahren verlangt. Insbesondere habe der Beschuldigte nicht verstanden, wieso das Gericht eine Abänderung der Anklageschrift vorschlage, nachdem ihm der Berufungskläger wiederholt mitgeteilt habe, dass der Urteilsvorschlag nach der Zustimmungserklärung nicht mehr geändert werden könne und weshalb sich der Berufungskläger geweigert habe, die vom Beschuldigten gewünschten Nachverhandlungen mit der Staatsanwaltschaft zu führen, wenn eine Abänderung gemäss Gericht ja möglich sei. Der Berufungskläger sah sich daher veranlasst, die Frage der Zulässigkeit sorgfältig abzuklären. Da die Abklärungen ergeben hätten, dass das Vorgehen des Gerichts nicht zulässig gewesen sei, habe ausführlich geprüft werden müssen, ob ausserordentliche Rechtsmittel bestünden. Dies werde in der Literatur zwar ausführlich diskutiert, jedoch weitgehend verneint (OG GD 16 Rz. 16-20). 2.6.3.3 Diese komplexe Ausgangslage habe eine ausführliche Besprechung mit dem Klienten erfordert, um die möglichen Vor- und Nachteile zu besprechen. Angesichts der Umstände sei die Eingabe vom 4. Dezember 2024 jedoch sinnvoll gewesen. Der Umfang sei ins Verhältnis zum Umfang der Verfügung vom 22. November 2024 zu setzen. Für das Plädoyer seien wiederum vertiefte Abklärungen zur Frage der Zulässigkeit des teilbedingten Strafvollzuges erforderlich gewesen. Die Zeit für die Ausarbeitung eines Plädoyers von ca. neun Stunden sei in jeder Hinsicht angemessen gewesen. Wenn die Verteidigung einen rechtlichen Standpunkt zu vertreten habe, gegen welchen es gewichtige Gegenargumente gebe, sei die Ausarbeitung einer Argumentation mit wesentlich grösserem Aufwand verbunden als die Darlegung der klaren und unbestrittenen Rechtslage. Nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens sei eine genaue Durchsicht der Akten erforderlich gewesen, um die möglichen Strategien für das weitere Verfahren zu prüfen. Die Tatsache, dass er das weitere Vorgehen bereits klar besprochen habe, habe es dem neuen amtlichen Verteidiger auch ermöglicht, den Besprechungsaufwand relativ gering zu halten (OG GD 16 Rz. 21-26). 2.6.4 Die Ausführungen des Berufungsklägers, nach welchen sich im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren aussergewöhnliche Rechtsfragen gestellt hätten, überzeugen. Es ist nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nach Erhalt der Verfügung vom 22. November 2024 weitergehende Abklärungen tätigte, um die Zulässigkeit der Vorgehensweise des Strafgerichtes zu überprüfen. Angesichts der Bedeutung, welche die Genehmigung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren für den Beschuldigten gehabt hätte, war es sodann auch angebracht, die in Frage stehende rechtliche Zulässigkeit vertieft zu prüfen. Denn das im ordentlichen Verfahren ergangene Urteil vom 6. Mai 2025 weicht im Sanktionspunkt deutlich
Seite 23/26 von der fraglichen Anklageschrift im abgekürzten Verfahren ab (OG GD 1 Dispositiv-Ziffer 2; SA 2024 10 GD 1 Ziff. 5). Zudem muss gesagt werden, dass wohl auch einem erfahrenen Anwalt die vom Berufungskläger skizzierte Rechtslage nicht geläufig sein dürfte, da die Verfügung vom 22. November 2024 vom üblichen Ablauf eines abgekürzten Verfahrens abweicht (SA 2024 10 GD 2/2; Art. 358-362 StPO). Die Staatsanwaltschaft bestritt die Darstellung des Berufungsklägers nicht, nach welcher der zuständige Staatsanwalt sinngemäss gesagt habe, er habe die Verfügung mehrmals lesen müssen, um zu verstehen, was das Gericht überhaupt wolle, und er habe so etwas noch nie gesehen und verstehe nicht, was das Gericht (Strafgericht) mache. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich so zugetragen hat, was wiederum zeigt, dass es sich tatsächlich um eine aussergewöhnliche Rechtsfrage gehandelt hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint der Aufwand für "rechtliche Abklärungen" von 4 Stunden und 30 Minuten angemessen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist ferner auch der Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten für die Redaktion des Plädoyers im abgekürzten Verfahren nicht zu beanstanden und zu entschädigen. 3. Zusammenfassung 3.1 Der Berufungskläger machte mit Honorarnote vom 17. Februar 2025 einen Aufwand von 107 Stunden und 15 Minuten geltend (SG GD 4/10/1). Dieser Aufwand ist gemäss den voranstehenden Ausführungen um insgesamt 14 Stunden und 40 Minuten zu kürzen (Kürzungen: Telefonate mit Klienten 4h, Telefonate mit Mutter oder Partnerin 1h, Aktenstudium 7h, Anfahrt 2h 40min), was einen insgesamt zu entschädigenden Aufwand von 92 Stunden und 35 Minuten ergibt. 3.2 Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich folglich auf CHF 20'368.35. Ebenfalls zu entschädigen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 1'424.10. Hinzu kommt schliesslich die MWST von 8.1%, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 23'557.60 resultiert. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen und Unterliegen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3c). Der Berufungskläger war im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Seine Rechtsmittellegitimation ergibt sich denn auch aus Art. 135 Abs. 3 StPO und nicht aus Art. 382 StPO (vgl. E. I./3.2). Indem der Berufungskläger Berufung erhoben und Anträge gestellt hat, wurde er Partei des Berufungsverfahrens, so dass Art. 428 Abs. 1 StPO anwendbar ist. 2. Der Berufungskläger unterliegt hinsichtlich seines Hauptantrages auf Rückweisung an die Vorinstanz und Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bezüglich seines Eventualantrages hat der Berufungskläger allerdings als teilweise obsiegend zu gelten, erhält er doch mit vorliegendem Urteil eine deutliche höhere Aufwandentschädigung als von der Vor-
Seite 24/26 instanz. Die Kosten sind nach dem Aufwand zu verlegen, den die einzelnen Anträge verursacht haben. Da der Berufungskläger im Hauptpunkt unterliegt, mit seinem Eventualantrag aber teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. 3. Bei der Festlegung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Berufungsverfahren deutlich von einem "normalen" strafrechtlichen Berufungsverfahren unterscheidet, da lediglich die Entschädigung der (ehemaligen) amtlichen Verteidigung Verfahrensgegenstand bildete. Folglich ist die Entscheidgebühr in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 1'000.00 festzulegen. 4. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufungserklärung sinngemäss eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren (OG GD 4 Antrag 4; "Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen […]"). Der Berufungskläger führt aber nicht aus, weshalb und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage ihm eine Entschädigung im Berufungsverfahren zustehen sollte und dies ist auch nicht ersichtlich. Mithin ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten.
Seite 25/26 Beschluss 1. Auf den Antrag des Berufungsklägers, es sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Berufungsklägers, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird abgewiesen. 3. Die Berufung des Berufungsklägers wird im Eventualantrag teilweise gutgeheissen. 4. Der Berufungskläger, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren und im abgekürzten Verfahren mit insgesamt CHF 23'557.60 (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 10'000.00 wird Vormerk genommen. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den vom Berufungskläger im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'000.00 Entscheidgebühr CHF 115.00 Auslagen CHF 1'115.00 Total und werden zur Hälfte dem Berufungskläger auferlegt. Im übrigen Umfang werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 6. Dem Berufungskläger wird für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 26/26 8. Mitteilung an: - Berufungskläger, Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, A.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (unter Rückgabe der Akten SA 2024 10) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung O. Fosco I. Cathry Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: