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Zug Obergericht Strafabteilung 27.05.2025 S1 2024 23

May 27, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,208 words·~1h 6min·2

Summary

Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug, Unterlassung der Buchführung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Full text

20250203_091416_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 23/24 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter St. Scherer Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt gegen D.________, geb. tt.mm.1943 in E.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, Zustelladresse: .________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug, Unterlassung der Buchführung (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. September 2024; SG 2022 12)

Seite 2/141 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, im Juni 2017 namens der Y.________ AG mit B.________ einen Darlehensvertrag über CHF 500'000.00 abgeschlossen zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne. Zudem werden ihm ein COVID-Kreditbetrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 21'000.00 zu Gunsten der H.________ AG und eine damit einhergehende Urkundenfälschung zur Last gelegt. Weitere Urkundenfälschungen soll der Beschuldigte in Zusammenhang mit der Buchhaltung und den Jahresrechnungen der Y.________ AG der Geschäftsjahre 2016 bis 2018 begangen haben. Zudem habe er sich bei den im September 2014 und August 2019 erfolgten Gründungen der Y.________ AG und der H.________ AG der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht, indem er wahrheitswidrig vorgegeben habe, dass die entsprechenden Bareinlagen zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaften geleistet worden seien. Vorgeworfen werden dem Beschuldigten überdies in Zusammenhang mit der Y.________ AG Misswirtschaft, begangen zwischen Oktober 2014 und Mai 2019, mit einem Verschleppungsschaden von CHF 1'820'141.85, sowie eine im selben Zeitraum begangene Unterlassung der Buchführung. Weiter nennt die Anklage ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG zufolge geschäftsmässig nicht begründeter (Privat-)Bezüge in den Geschäftsjahren 2016 bis 2020 mit einem Gesamtschaden von CHF 578'106.65. Schlussendlich soll der Beschuldigte mehrfachen Pfändungsbetrug begangen haben, indem er im März und August 2019 zum Schaden der Darlehensgläubigerin B.________ gegenüber dem Betreibungsamt falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht habe. 2. Am 23. August 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, statt, an welcher der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin, der Rechtsvertreter der Privatklägerin und der zuständige Leitende Staatsanwalt teilnahmen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (SG GD 8/1). Die Verteidigung reichte Unterlagen ein, welche praxisgemäss zu den Akten genommen wurden. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich anschliessend mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SG GD 8). 3. Das Urteil wurde am 30. September 2024 gefällt und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (SG GD 8/6). Hiergegen meldeten die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 und die Verteidigung mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 Berufung an (SG GD 3/7 und 4/14). Am 24. Oktober 2024 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 25. Oktober (SG GD 9/2/1) zugestellt wurde. Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG und der H.________ AG betreffend die Anklagesachverhalte "Vergütung von CHF 20.00 am 7. Februar 2020 an D.________" und "Vergütung von CHF 200.00 am 17. Januar 2020 an die I.________ AG" zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

Seite 3/141 2. Der Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 2.1 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Y.________ AG (Zahlungen an den Beschuldigten und teilweise an die I.________ AG in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018); 2.2 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I.________ AG; 2.3 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H.________ AG (sämtliche Zahlungen mit Ausnahme der Bezahlung der vom Beschuldigten privat genutzten Wohnung [total CHF 29'600.00] in den Jahren 2019 und 2020, der Vergütungen von total CHF 57'900.00 an die I.________ AG im Jahr 2019 sowie der Zahlung von CHF 6'988.95 an J.________ im Jahr 2020); 2.4 Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB; 2.5 mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber der I.________ AG in das Geschäftsjahr 2016; Verbuchung von Aktienverkäufen im Geschäftsjahr 2017; Nichtübernahme einer Kontokorrentforderung gegenüber D.________ in das Geschäftsjahr 2018); 2.6 mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 3.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 3.2 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 3.3 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB; 3.4 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 3.5 des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit 4.1 einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten; davon sind 12 Monate zu vollziehen; für die restlichen 22 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von 3 Jahren gewährt; 4.2 einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren. 5. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB und eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB wird abgesehen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin B.________ im Betrag von CHF 500'000.00 anerkannt hat. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ 5% Zins auf den Betrag von CHF 500'000.00 seit dem 19. Juni 2018 zu zahlen. 6.2 Im Betrag von CHF 100'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 19. Juni 2018 wird die Zivilklage der Privatklägerin B.________ auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4/141 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 4'634.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen. 8. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen mit pauschal CHF 25'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin G.________ eine Akontozahlung von CHF 15'000.00 ausgerichtet wurde. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das verbleibende Viertel wird definitiv auf die Staatskasse genommen. 9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2019 sichergestellten und seitens der Staatsanwaltschaft im Original in die Untersuchungsakten integrierten Dokumente werden als Teil der Akten i.S.v. Art. 100 StPO bei diesen belassen. 10. Die Verfahrenskosten betragen CHF 13'612.65Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 1'063.00Auslagen CHF 29'675.65Total und werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Das verbleibende Viertel wird definitiv auf die Staatskasse genommen. 11. [Rechtsmittel]" 4. Am 13. November 2024 reichte die Verteidigung für den Beschuldigten die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Es seien die Ziffer[n] 3, 4, 8.2, und 10 des Urteils des Strafgericht[s] Zug vom 30. September 2024 (Geschäftsfall Nr.: SG 2022 12) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei der Unterlassung der Buchführung freizusprechen. 5. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 6. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Pfändungsbetruges freizusprechen. 7. Von einer Bestrafung des Beschuldigten sei abzusehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse."

Seite 5/141 5.1 Ebenfalls am 13. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): "1. Ziffern 2.1 bis 2.4 sowie 2.6 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 seien aufzuheben und D.________ sei schuldig zu sprechen 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Y.________ AG, der I.________ AG und der H.________ AG gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift vom 30. September 2022 (Aufhebung der Freisprüche gemäss Ziff. 2.1 – 2.3 des Urteilsdispositivs); 1.2 der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 30. September 2022 (Aufhebung des Freispruchs gemäss Ziff. 2.4 des Urteilsdispositivs); 1.3 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 30. September 2022 (Aufhebung des Freispruchs gemäss Ziff. 2.6 des Urteilsdispositivs). 2. Ziffer 4 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 sei aufzuheben und D.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. 3. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 sei aufzuheben, Wolfang D.________ sei in Anwendung von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen und D.________ sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren jegliche gewerbliche Geschäftstätigkeit als Organ oder tatsächlicher Leiter einer juristischen Person in der Schweiz zu verbieten. 4. Ziffern 8.2 und 10 des Urteilsdispositivs vom 30. September 2024 seien aufzuheben und D.________ seien die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen inkl. der Verpflichtung, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vollständig zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist." 5.2 In ihrer Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft sodann mehrere Beweisanträge. Es seien aktuelle Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister sowie aktuelle Steuerdaten über den Beschuldigten einzuholen und es seien aktuelle Steuerdaten sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug der H.________ AG einzuholen. 6. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die vorerwähnten Berufungserklärungen der jeweils anderen Partei zu und setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen sowie um sich zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft zu äussern und weitere Beweisanträge zu stellen (OG GD 6/1). 7. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 teilte die Verteidigung dem Gericht mit, dass sie auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrags verzichte, die Ablehnung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft beantrage und um eine Fristerstreckung für die Einreichung eigener Beweisanträge ersuche (OG GD 2/2). Am 31. Dezember 2024 orientierte die Verteidigung das Gericht innert erstreckter Frist darüber, dass sie auf weitere Beweisanträge verzichte (OG GD 2/4). Die Staatsanwaltschaft liess sich dahingehend vernehmen, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten stellt (OG GD 3/2).

Seite 6/141 8. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft gut und holte die vorerwähnten Unterlagen ein (OG GD 6/2 und 5/1- 3). Die Unterlagen wurden den Parteien am 22. Januar 2025 zugestellt (OG GD 6/3). 9. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung auf den 9. April 2025 fest und nahm die entsprechenden Anordnungen vor (OG GD 6/4). Am 9. April 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin und des zuständigen Leitenden Staatsanwaltes statt. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei er die Aussage jedoch mehrheitlich verweigerte. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/1). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung sowie von der Staatsanwaltschaft fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Auf die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 3 (Schuldsprüche 3.1 - 3.5), 4 (Strafe), 8.2 (Rückzahlungspflicht Kosten amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenregelung) des vorinstanzlichen Urteils. Seine Anträge sind darauf ausgerichtet, einen vollumfänglichen Freispruch zu erwirken. Die folgenden Dispositiv-Ziffern werden von der Verteidigung nicht angefochten: 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Dokumente). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufungs-

Seite 7/141 erklärung die folgenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils an: 2.1 - 2.4 sowie 2.6 (Freisprüche), 4 (Strafe), 5 (Landesverweisung), 8.2 (Rückzahlungspflicht Kosten amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenregelung). 2.3 Die Dispositiv-Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2.5 (Freispruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.-8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Dokumente) wurden folglich von keiner Partei angefochten. Diese Dispositivziffern sind nicht untrennbar mit den angefochtenen Dispositivziffern verbunden, so dass die Einschränkung zu respektieren ist. Dies gilt namentlich auch für die Zivilklage. Der Beschuldigte ist befugt, die entsprechende Zivilklage (Dispositiv- Ziffern 6., 6.1 und 7) unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung der fraglichen Vorwürfe anzuerkennen. Die gutgeheissene Zivilklage ist nicht untrennbar mit den von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüchen verknüpft, zumal das Gericht gehalten ist, im Falle eines spruchreifen Sachverhaltes auch bei einem Freispruch über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2.5 (Freispruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB), 6 (Zivilklage), 7 (Entschädigung Privatklägerin), 8.-8.1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Dokumente) sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab im Urteilsspruch festzuhalten. 2.4 Nachdem neben dem Beschuldigten auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, darf dieses auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt nicht. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung verschiedene Beweisanträge gestellt, welche alle gutgeheissen wurden. Die entsprechenden Unterlagen wurden eingeholt und zu den Akten genommen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und es sind keine Gründe ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu erheben. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren erhobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien – abzustellen. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen

Seite 8/141 Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertung 1. Die Verteidigung hat an der Hauptverhandlung der Vorinstanz beantragt, die in den Dossiers act. 30/2-13 sowie act. 30/26-40 abgelegten Einvernahmeprotokolle seien zufolge Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten aus dem Recht zu weisen (SG GD 8/5 S. 5). Bei den fraglichen Akten handelt es sich um die im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft erhältlich gemachten Zeugenaussagen von AC.________ sowie von Herrn Froese. 2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass der Verteidigung nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens am 22. Juni 2022 das aktualisierte Aktenverzeichnis sowie die Untersuchungsakten zugestellt worden seien (HD 5/1/3-17). Der Verteidigung sei somit Einsicht in die entsprechenden Protokolle gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. b StPO gewährt worden. In Kenntnis dieser Akten habe die Verteidigung die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Parteimitteilung vom 22. Juni 2022 sowie im Vorverfahren und gerichtlichen Hauptverfahren Beweisanträge zu stellen. Es bestehe mithin keine Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 148 Abs. 2 i.V.m. 147 Abs. 4 StPO. Anderes würde sich im Übrigen auch nicht unter der Berücksichtigung der Verwertbarkeitsrüge der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ergeben, da bei einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich eine Wiederholung der fraglichen Befragung bzw. die Zulassung von schriftlichen Ergänzungsfragen hätte beantragt werden müssen (OG GD 1/1 E. A.I./1.3.1). 3. Im Berufungsverfahren erneuerte die Verteidigung ihre entsprechenden Anträge betreffend Unverwertbarkeit der vorgenannten Beweismittel nicht. In der Berufungserklärung stellte sie keine entsprechenden Anträge (OG GD 2/1) und mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 teilte die Verteidigung mit, dass sie einstweilen auf weitere Beweisanträge verzichte (OG GD 2/4). Auch an der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung, mit Ausnahme zweier eingereichter Beilagen zum Plädoyer, keine Beweisanträge (OG GD 9/1 S. 6). 4. Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.3). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3). Da der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung weder im Vorverfahren oder erstinstanzlichen Hauptverfahren noch im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er auf sein Konfrontationsrecht verzichtet hat. Die rechtshil-

Seite 9/141 feweise durchgeführten Befragungen sind mithin verwertbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1/1 E. A.II), welche im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sind (OG GD 9/1 und 9/1/3). III. Vorgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Anklageschrift vorab die Vorgeschichte der unternehmerischen Bemühungen des Beschuldigten dar (SG GD 1/1 Anklageziffer II./B.1). In diesem Abschnitt ist kein Deliktsvorwurf enthalten. Allerdings sind die darin umschriebenen Umstände für das Verständnis der nachfolgenden Anklagevorwürfe wesentlich, so dass der darin enthaltene Sachverhalt auch im vorliegenden Urteil festzustellen ist. Insbesondere die bisherige unternehmerische Tätigkeit des Beschuldigten in der Schweiz ist hervorzuheben. 2. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ging die K.________ AG (nachfolgend: K.________ AG) aus der im Gastgewerbe tätigen und in Zürich domizilierten L.________ AG hervor und wurde am __. August 2002 gegründet (SG GD 8/3 S. 3; act. 1/1/106). Die genauen Umstände sind nicht aktenkundig. Spätestens seit dem 26. September 2002 war der Beschuldigte bei der K.________ AG als Verwaltungsrat tätig (act. 25/3/13; act. 25/3/16). In einem Schreiben vom 1. April 2003 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug schätzte der Beschuldigte die Umsatzerwartungen der K.________ AG auf CHF 18. Mio. ab Mai 2003, auf CHF 80 Mio. für 2004 und auf über CHF 80 Mio. für 2005 (act. 1/1/107). Am 4. Mai 2003 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein (act. 1/1/94). Über die K.________ AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom __. Mai 2006 der Konkurs eröffnet (act. 25/3/24). 3. Am __. September 2006 gründete der Beschuldigte zusammen mit M.________ und N.________ die O.________ AG (act. 25/4/59; act. 25/4/8). Die O.________ AG wurde am __. Oktober 2010 infolge Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht (act. 25/4/2). 4. Am __. September 2008 gründete der Beschuldigte zusammen mit P.________ die Q.________ AG (act. 25/5/43). Über die Q.________ AG wurde mit Entscheid des Konkursrichters vom __. Oktober 2011 der Konkurs eröffnet (act. 25/5/48). 5. Am __. Juli 2011 gründete der Beschuldigte zusammen mit R.________ die I.________ AG mit Sitz in Baar (act. 25/1/6). R.________ war bis zum __. Mai 2014 Verwaltungsrat der I.________ AG (act. 25/1/59; act. 25/1/57). 6. Der Beschuldigte gründete die Y.________ AG mit Sitz in Baar am __. September 2014 zusammen mit S.________ (act. 24/3/5). 7. Am __. August 2019 gründete der Beschuldigte zusammen mit J.________ die H.________ AG (act. 25/2/5). 8. Die vorerwähnten Gesellschaften hatten alle denselben Zweck, der gemäss den Angaben des Beschuldigten in der "Entwicklung einer Technologie" bestanden haben soll, "welche als

Seite 10/141 Klimaschutzmassnahme zum Einsatz kommen soll". Durch die Anwendung von APE17 in Komponenten von Windenergieanlagen, Motoren, Komponenten von Nutzfahrzeugen etc. soll die Energieeffizienz um 4.5 % bis 10.5 % optimiert werden (HD 5/1/18). 9. Aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass die private finanzielle Situation des Beschuldigten seit dem Jahr 2006 prekär war. So wurde aufgrund zweier Betreibungen vom 8. August und 19. Dezember 2006 der Lohn des Beschuldigten im Umfang von CHF 109'150.00 gepfändet (act. 1/1/81). Zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 29. Januar 2009 wurden gegenüber dem Beschuldigten Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 147'470.30 angehoben (act. 1/1/81). Bis zum 2. Juni 2014 kamen Betreibungen in Höhe von CHF 719'157.20 dazu. Zudem standen offene Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von CHF 121'593.50 zu Buche (act. 1/1/37 ff.). Am 2. November 2020 verzeichnete das Betreibungsamt 42 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Umfang von insgesamt CHF 436'464.55 (act. 1/1/114). IV. Tatvorwurf des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 1. Betrug zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer B./2.1) 1.1 Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./2.1 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 9 ff.): D.________ schloss am 16. Juni 2017, in Baar, namens der Y.________ AG (Darlehensnehmerin) in seiner Eigenschaft als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer einen befristeten Darlehensvertrag mit B.________ (Darlehensgeberin) über ein Darlehen von CHF 500'000.00, welches B.________ der Y.________ AG zur Verfügung stellte, ab. Das Darlehen wurde von B.________ der Y.________ AG für eine fixe Laufzeit hingegeben und wäre vertragsgemäss am 18. Juni 2018 mit einer Verzinsung zu 20% (ausmachend CHF 100'000.00) durch die Y.________ AG an B.________ zurückzuzahlen gewesen. D.________ war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch bewusst, dass die Y.________ AG zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens am 18. Juni 2018 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht rückzahlungsfähig sein würde, was sich unter anderem aus den folgenden, ihm bekannten bzw. durch ihn verursachten und zu vertretenden Umständen ergab:  Die Y.________ AG war seit dem __. August 2002 die fünfte Gesellschaft, die der Beschuldigte gründete und deren einzelzeichnungsberechtigtes Organ er war, welche die Herstellung und den Handel mit chemisch-technischen Produkten, insbesondere Additiven zum angeblichen Zweck hatte;  D.________ war es seit dem __. August 2002 (Datum der Gründung der K.________ AG) nicht gelungen, soweit er dies überhaupt ernsthaft versuchte, sich mit seinen Gesellschaften auf dem Markt der chemisch-technischen Produkte, insbesondere Additiven zu etablieren und Umsätze auch nur annähernd gemäss den von ihm angestellten Prognosen zu erwirtschaften;  Die Y.________ AG nahm bis Mitte 2016 keine eigene Geschäftstätigkeit auf;  D.________ erstellte per 1. August 2016 eine fiktive "Eröffnungsbilanz" der Y.________ AG bzw. liess eine solche erstellen, welche unter anderem eine rein fiktive Aktivposition "Immaterielle Vermögensgegenstände" von

Seite 11/141 CHF 12'500'000.00 auswies, die aus angeblichen Forschungs- und Entwicklungskosten der Geschäftsjahre 2002 bis 2016 bestand;  Die Y.________ AG konnte während ihres gesamten Bestehens höchstens marginale Erlöse aus dem Verkauf im Bereich der Schmierstoffe und Additive verzeichnen. Im Geschäftsjahr 2017 verbuchte die Y.________ AG bis zum Vertragsabschluss mit B.________ am 16. Juni 2017 Verkaufserlöse von lediglich CHF 6'740.01;  Die Gesellschaften K.________ AG, O.________ AG und Q.________ AG, welche denselben Zweck wie die Y.________ AG verfolgt hatten, konnten den von D.________ bereits Mitte 2002 für die K.________ AG prognostizierten Umsatz nicht einmal im Ansatz erreichen und fielen zwischen dem __. August 2002 und dem 29. September 2008 entweder in Konkurs oder mussten auf andere Weise liquidiert werden;  Die Y.________ AG konnte ihre laufenden Verpflichtungen im ersten Halbjahr 2017 bereits mindestens teilweise nicht mehr erfüllen. Per 2. Juni 2017 waren Betreibungen im Umfang von CHF 27'148.20 zu verzeichnen;  Am 2. August 2016 hatte D.________ namens der Y.________ AG einen Mandatsvertrag mit der U.________ AG unterzeichnet, wonach letztere beauftragt wurde, ein Darlehen eines Investors in der Höhe von CHF 500'000.00 zu beschaffen. Im Rahmen dieses Mandats hielten die Vertragsparteien am 14. Dezember 2016 eine Sitzung ab, an welcher auch D.________ teilnahm und bei der unter anderem festgehalten wurde, dass der "Business Case" der Y.________ AG zu optimistisch sei, unklar sei, wie das Vertragsverhältnis mit dem angeblichen Hauptabnehmer sei, ob der entsprechende Liefervertrag tatsächlich existiere und ob das momentane Managementteam der Y.________ AG über die erforderlichen Branchenkenntnisse und die notwendige Professionalität verfüge. Des Weiteren wurden durch die U.________ AG Zweifel an der Beweisbarkeit der Wirkung des Produkts angemeldet und mitgeteilt, dass die Liquiditätsplanung der Y.________ AG nicht alle effektiv denkbaren und kostenwirksamen Geschäftsrisiken in der Markteinführungsphase berücksichtige und der Kapitalbedarf in Anbetracht des Business Case viel höher als angedacht sei. Die Investorensuche durch die U.________ AG verlief letztlich erfolglos.  D.________ war seit unmittelbar nach der Gründung der Gesellschaft, konkret seit dem 10. Oktober 2014 bewusst, dass die Y.________ AG überschuldet war. Die Überschuldung der Gesellschaft hatte sich bis zur Darlehensgewährung von B.________ verschlimmert, was D.________ unter anderem aufgrund der gesamten Höhe der an die Gesellschaft gewährten Darlehen, der bestehenden Lohnausstände und den angehobenen Betreibungen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls klar war. So waren bei der Y.________ AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit B.________ allein auf den Passivkonten 2450 – "Darlehen" und 2480 – "Darlehen gegenüber Aktionären" (sic!) CHF 410'000.00 bzw. CHF 59'460.00 verbucht. Den Passiven standen kaum werthaltige Aktiven gegenüber. Innerhalb der Y.________ wurde per Mai 2017 zudem ein Dokument mit dem Titel "Ziel Konzept (keine Schulden mehr bei Y.________ / I.________ 2017)" erstellt und die Ausstände gegenüber V.________ aufgelistet, welche per Ende März 2017 in Bezug auf den Lohn von V.________ allein CHF 282'500.00 ausmachten. D.________ täuschte im Wissen um die hiervor dargelegten Umstände B.________ beim Vertragsabschluss vom 16. Juni 2017 darüber und erweckte bei ihr die irrige Vorstellung, dass die Y.________ AG zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens am 18. Juni 2018 voraussichtlich rückzahlungsfähig sein würde, was in Tat und Wahrheit für ihn absehbar nicht der Fall war. Für die aussenstehende, nicht in den Geschäftsbetrieb der Y.________ AG involvierte B.________ waren die Umstände, die eine vertiefte Beurteilung der Bonität der Y.________ AG zugelassen hätten, insbesondere eine Beurteilung der Erfolgschancen der von der Y.________ AG angeblich vertriebenen Produkte, entweder aufgrund der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsunterlagen der Y.________ AG gar nicht überprüfbar oder eine solche Überprüfung war aufgrund des damit verbundenen Aufwandes für sie nicht zumutbar. B.________ war der Kontakt zu D.________ ausserdem über den für sie vertrauenswürdig erscheinenden, langjährigen, persönlichen Kundenberater W.________ von der X.________ Bank vermittelt worden. B.________ und/oder W.________ erhielten von D.________ überdies eine viel zu optimistische und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende 18-seitige Präsentation des "Business Case" sowie einen mehrseitigen, viel zu optimistischen, nicht den Tatsachen entsprechenden Businessplan der Y.________ AG im Vorfeld des Vertragsabschlusses vorgelegt. In der genannten Präsentation wurde unter anderem wahrheitswidrig angegeben, dass die

Seite 12/141 Produkte der Y.________ AG marktreif seien, während der genannte Businessplan bewusst mit falschen Geschäftszahlen operierte (aktuelle und prognostizierte Umsätze, EBITDA, Bilanzsumme, Profitabilität, etc.), was D.________ bewusst war und dessen Absicht entsprach. Aufgrund der genannten Umstände (B.________ als nicht in den Geschäftsbetrieb der Y.________ AG involvierte Person, Vermittlung über den vertrauenswürdigen Bankberater und Vorlage der genannten, inhaltlich unwahren Präsentation und Businessplan) rechnete D.________ mit Blick auf den Abschluss des Darlehensvertrags auch nicht mit einer Überprüfung der Bonität der Y.________ AG durch B.________. D.________ hatte schliesslich entgegen dem Beschrieb im Businessplan der Y.________ AG und wie gegenüber B.________ suggeriert, nie die Absicht, das von B.________ der Y.________ AG gewährte Darlehen für geschäftsmässige Zwecke zugunsten der Y.________ AG einzusetzen. Diese fehlende Absicht D.________s war für B.________ als innere Tatsache nicht erkennbar. Die auf die beschriebene Weise durch D.________ arglistig getäuschte B.________ überwies mit Valuta vom 20. Juni 2017 die vereinbarte Darlehenssumme von CHF 500'000.00 auf das Kontokorrent der Y.________ AG mit der IBAN CH.________ bei der Z.________ Bank und schädigte sich dadurch selbst im Umfang dieser Darlehenssumme am Vermögen. D.________ handelte in der Absicht, sich selbst, die Y.________ AG sowie Dritte, wie etwa die I.________ AG, unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung trat in der Folge auch tatsächlich ein, die Mittel aus dem Darlehen von B.________ wurden zu grossen Teilen für Zahlungen an die I.________ AG und D.________ privat verwendet, und war insbesondere deshalb eine unrechtmässige, weil die Y.________ AG zum Zeitpunkt des Empfangs der Darlehenssumme für D.________ erkennbar längstens überschuldet war, in Anwendung von Art. 725 OR die Bilanz hätte deponieren und den Geschäftsbetrieb hätte einstellen müssen. Die Mittel aus dem Darlehen von B.________ hätten gemäss den Angaben D.________s überdies als "Überbrückungsfinanzierung" für den Geschäftsbetrieb dienen sollen und standen weder der I.________ AG noch ihm privat zu. 1.1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 147 ff.): "4.3.4 Angesichts der vorgenannten Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte B.________ eine Verwendung ihres Darlehens für 'die Produktion' der Y.________ AG zugesichert und überdies erklärt [hat], dass die entsprechende[n] Produkte produktionsreif seien. Hierfür sprechen im Übrigen auch die kurze Laufzeit des Darleh[e]ns und der hohe Zins; diese Vertragsparameter würden keinen Sinn machen, wenn die Infrastruktur für eine wirtschaftlich rentable Produktion nach dem Verständnis der Darlehensgeberin erst hätte aufgebaut werden müssen. Da in der Anklage neben einer Täuschung über den Verwendungszweck 'geschäftsmässige Zwecke zugunsten der Y.________ AG' auch die Angaben im 'Business Case' erwähnt sind, wonach die Produkte der Y.________ AG marktreif seien, entspricht dieser Sachverhalt der Regelung in Art. 9 StPO (Anklageprinzip). Dass in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich noch keine Marktreife bestand und die verteidigerseits angeführten 4‘200 kg APE 12 mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls mehrheitlich von der T.________ AG gestammt haben, wurde bereits unter B.III.3.3 (fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG), B.III.3.4 (Bilanzierung fiktiver immaterieller Werte in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018) und B.III.% (Verbuchung fiktiver Erträge infolge angeblicher Bestandsänderungen im Geschäftsjahr 2017) dargelegt, worauf verwiesen wird. Da im Papier 'Business Case' bzw. im dortigen 'Szenario gemäss Exklusivvertrag AA.________ überdies von einem Umsatz von CHF 2.610 Mio. (2017), CHF 15.660 Mio. (2018), CHF 36.540 (2019) und CHF 52.200 Mio. (2020) die Rede ist, hatte die fehlende Marktreife zweifellos Einfluss auf die finanzielle Situation der Y.________ AG im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung. So-

Seite 13/141 mit hat der Beschuldigte über die dazumal gegebene Prognosegrundlage für deren Kreditwürdigkeit und damit de facto auch die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehens getäuscht. […] 4.5 Die Täuschung über den Stand der Geschäftstätigkeiten der Y.________ AG bzw. die Markt- und Produktionsreife ihrer Produkte bei Abschluss des Darlehensvertrags am 16. Juli 2017 und die damit einhergehende Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin war entgegen der Auffassung der Verteidigung auch arglistig. Da der Beschuldigte B.________ zu den angeblich marktreifen Produkten eine Informationsbroschüre vorgelegt und mündliche Angaben gemacht hat, ist von einem sog. Lügengebäude auszugehen. Des Weiteren hatte B.________ keine ihr zumutbare Möglichkeit, sich über die tatsächliche geschäftliche Situation der Y.________ AG im Jahr 2017 und die daraus ggfls. abzuleitenden Erfolgschancen zu informieren; eine Einsicht in deren Bücher hätte angesichts der inhaltlich[] falschen Eröffnungsbilanz und der in den Jahren 2016 und Jahr 2017 fälschlicherweise verbuchten Positionen 'Immaterielle Vermögensgegenstände', 'Immaterielle Werte' und 'Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen' (oben B.III.3 [Vorwurf der falschen Bewertung von Aktiven der Y.________ AG]) zu keinem Erkenntnisgewinn geführt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des/der Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Bejaht wird Arglist auch bei Ausnutzung des gierigvertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen war B.________ in Bezug auf den Geschäftsbereich der Y.________ AG unerfahren; zum anderen hat der Beschuldigte sie unter Zugrundelegung ihrer glaubhaften Angaben in gewisser Weise unter Druck gesetzt, indem er in der Woche nach dem 'Akquisitionsgespräch' mit dem Vertrag zu ihr gekommen ist und verlangt hat, diesen umgehend zu unterschreiben, da er ihn sofort brauche. An dieser Einschätzung ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung auch der Zins von 20% nichts. Zum einen wurde dieser gemäss den glaubhaften und unwidersprochenen Angaben von B.________ 'von Anfang an von allen so vorgegeben'; zum anderen sei ihr auf entsprechende Nachfrage versichert worden, dass er realistisch sei, wenn die Produktion laufe. Da die Produktionsreife gerade Gegenstand der Täuschung war, das Darlehen nur einer Überbrückungsfinanzierung gedient haben sollte und der Zins erst nach einem Jahr (und damit nach der 'Überbrückung[']) fällig war, hat dessen Vereinbarung keinen Anlass für 'Alarmglocken' gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Konstellation, in welcher ein Darlehensgeber in den Glauben versetzt wird, der Darlehensnehmer werde demnächst eine derart hohe Erbschaft erhalten, dass er problemlos den versprochenen Betrag bezahlen könne und (demzufolge) ein kurzfristiges Darlehen mit relativ hohem Zins vereinbart wird, nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Betrüger Anlagen am Kapitalmarkt tätigt und unrealistische Gewinnversprechen macht. Vielmehr steht die vereinbarte Rückzahlungssumme diesfalls im Belieben des Darlehensnehmers (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.2). Eine vergleichbare Situation ist auch vorliegend gegeben.» 1.1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung diesbezüglich zusammengefasst Folgendes aus (OG GD 9/1/3): Das Strafgericht habe bei seiner Beurteilung diverse Punkte des Sachverhaltes nicht berücksichtigt. So habe im September 2016 das AB.________ Institut mittels Gutachten bestätigt, dass die vom Beschuldigten produzierten Schmierfette leistungssteigernd wirken würden. Zwischen dem Gutachten und dem Darlehen stehe ein enger zeitlicher Konnex von wenigen Monaten. Die Verhandlungen mit der AA.________ GmbH & Co. KG (nachfolgend: AA.________) seien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung knapp vier Jahre andauernd

Seite 14/141 gewesen. Ein baldiger Durchbruch nach dieser langen Zeit sei durchaus realistisch gewesen. Der Businessplan sei von V.________ erstellt worden; er sei auch für die Suche nach Investoren verantwortlich gewesen. V.________ habe ausgesagt, es seien zwei bis drei Tonnen Ware produziert worden. Die Anstellung von V.________ habe vom Sommer 2016 bis Frühjahr 2018 gedauert. Die Ware müsse also auch dann produziert worden sein. Eine Produktion von derartigen Mengen mache wohl wenig Sinn, wenn man das Produkt nicht als marktreif beurteile. Entgegen wiederholter Behauptung sei das Darlehen sehr wohl zur Produktion verwendet worden. Es seien zwar auch Löhne bezahlt worden, aber entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei das Darlehen nie zweckgebunden abgeschlossen worden, da dies ansonsten in den Darlehensvertrag aufgenommen worden wäre. So detailliert seien die Verhandlungen mit der Privatklägerin nicht gewesen. Auch Finanzzahlen hätten sie nicht interessiert; die Kreditwürdigkeit sei kein Thema gewesen. Es habe nicht etwa eine behördliche Zulassung gefehlt, sondern die Zulassung der Industrie sei noch ausstehend gewesen. Die AA.________ habe das Produkt einfach noch absegnen sollen. Eine solche Genehmigung durch die Industrie hätte nach vier Jahren so langsam erwartet werden dürfen. AC.________ von der AA.________ habe einzig gemeint, der Beschuldigte habe zu viel Druck gemacht, was aber nach einer so langen Dauer auch sehr verständlich sei (OG GD 9/1/3 S. 4-5.). Der Beschuldigte habe an sein Produkt und den baldigen Durchbruch geglaubt. Die Täuschung der Privatklägerin soll gemäss Vorinstanz durch die Vorlage eines Ringordners erfolgt sein. Die Zahlen dort drin sollen "jenseits" gewesen sein. Die Privatklägerin habe ausgeführt, dass sie den Vertrag auf Anraten von Herrn W.________ abgeschlossen habe. Das Strafgericht habe Annahmen über den Inhalt des fraglichen Ringordners getroffen und dabei die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo verletzt (OG GD 1/1 S. 7). 1.1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin und verwies stattdessen auf das Urteil der Vorinstanz (OG GD 9/1/2 S. 2). 1.2 Rechtliche Grundlagen 1.2.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 1.2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 41 und 46; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht

Seite 15/141 ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1). 1.2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 E. 1.5.3.4). 1.2.4 Beim Kreditbetrug täuscht der Darlehensnehmer beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rückzahlungswillen. Eine Täuschung über den Rückzahlungswillen liegt vor, wenn der Borger bereits beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht rückzahlungswillig ist. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3). 1.2.5 Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2024 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1). 1.2.6 Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6). 1.2.7 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Wer bereichert wird, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.3) 1.3 Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) am 16. Juni 2017 mit der durch den Beschuldigten handelnden Y.________ AG einen befristeten Darlehensvertrag über CHF 500'000.00 abschloss. Gemäss Darlehensvertrag hatte die Y.________ AG das Darlehen zuzüglich eines Zinses von 20 %, d.h. von CHF 100'000.00, am 18. Juni 2018 an die Privatklägerin zurückzuzahlen (act. 20/2; HD 2/3). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-73%3Ade&number_of_ranks=0#page73

Seite 16/141 Mit Ergänzung vom 23. Mai 2008 gewährte die Privatklägerin der Y.________ AG eine Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehens um drei Monate bis zum 19. September 2018, ebenfalls zu 20 % Zins, was einem zusätzlichen Betrag von CHF 25'000.00 entsprach. Als zusätzliche Sicherheit verpflichtete sich der Beschuldigte als Solidarschuldner persönlich zur Rückzahlung des Darlehens (act. 20/4). Im Rahmen eines Telefonats vom 12. September 2018 stimmte die Privatklägerin einer weiteren Verlängerung des Darlehens bis zum 20. Dezember 2018 zu (act. 20/6). Am 20. Dezember 2018 wurden vom beigezogenen Rechtsanwalt – dem Rechtsvertreter der Privatklägerin – zwei schriftliche Schuldanerkennungen in der Form einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO für die Gesamtsumme von CHF 650'000.00 lautend auf die Y.________ AG und den Beschuldigten persönlich ausgestellt und vom Beschuldigten unterzeichnet (act. 20/8, act. 20/10). Im Januar 2019 leitete die Privatklägerin die Betreibung gegen die Y.________ AG und den Beschuldigten als Solidarschuldner ein (act. 20/12, act. 20/14). Am 19. April 2019 stellte die Privatklägerin ein Konkursbegehren. Mit Entscheid vom __. Mai 2019 des Einzelrichters am Kantonsgericht wurde der Konkurs über die Y.________ AG eröffnet (act. 20/16). In der Betreibung gegen den Beschuldigten persönlich stellte das Betreibungsamt AX.________ nach durchgeführter Pfändung einen Verlustschein über CHF 656'665.05 aus (act. 20/69). 1.3.2 Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bei der Privatklägerin vorsätzlich die irrige Vorstellung hervorrief, die Y.________ AG werde zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens rückerstattungsfähig sein, obwohl er wusste, dass dies in Tat und Wahrheit nicht der Fall sein werde. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten nicht explizit vor, keinen Rückzahlungswillen gehabt zu haben, sondern die Privatklägerin über die fehlende Rückzahlungsfähigkeit getäuscht zu haben. Weiss der Darlehensnehmer allerdings um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit, so kann er auch keinen Rückzahlungswillen haben. Mithin ist die Täuschung über den fehlenden Rückzahlungswillen vom Anklagevorwurf abgedeckt. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme rückzahlungswillig war bzw. um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.2). Für die Feststellung innerer Tatsachen ist auf die vorhandenen Indizien abzustellen. 1.3.2.1 Als erstes Indiz ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit 2002 bereits die K.________ AG, die O.________ AG und die Q.________ AG, welche alle den gleichen Gesellschaftszweck wie die Y.________ AG verfolgten, in den Konkurs führte (vgl. E. III.). Dies beweist zwar noch nicht einen fehlenden Rückzahlungswillen in Bezug auf das vorerwähnte Darlehen, zeigt aber immerhin auf, dass der Beschuldigte einschlägige Erfahrungen als Unternehmer machte und um die Bedeutung einer korrekten Buchhaltung und die Konsequenzen einer Überschuldung bzw. die damit verbundenen Vorgänge wusste. Denn der Beschuldigte hatte mit den vorerwähnten Gesellschaften wie mit der Y.________ AG erfolglos versucht, sich auf dem Markt der Additiven zu etablieren (HD 5/1/18 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht aufzeigen, aufgrund welcher Errungenschaften (beispielsweise neues Produkt, neuer Vertrieb, neuer Abnehmer usw.) mit der Y.________ AG – im Gegensatz zu den drei in den Konkurs geführten Gesellschaften – ein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen verweigerte er die Aussage. Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der

Seite 17/141 Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). Vorliegend hätte vom Beschuldigten angesichts der erdrückenden Beweislage doch erwartet werden können, dass er darlegt, aufgrund welcher Errungenschaften mit einem Erfolg der Y.________ AG hätte gerechnet werden dürfen. 1.3.2.2 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte eine fiktive Eröffnungsbilanz der Y.________ AG erstellt haben bzw. erstellen haben lassen (SG GD 1/1 S. 10). Dieser Vorwurf trifft zu, wobei diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zum Anklagevorwurf der Urkundenfälschung verwiesen wird (E. V./3.1). Aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrung bzw. der bisher erlittenen Misserfolge wusste der Beschuldigte auch um die Widerrechtlichkeit seiner Buchhaltung bzw. um den Umstand, dass die Y.________ AG nicht über die ausgewiesene Bilanzsumme verfügte. Die Erstellung dieser fiktiven Eröffnungsbilanz ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte um die nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste, zumal sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Y.________ AG seit der Erstellung der fiktiven Eröffnungsbilanz bis zur Darlehensaufnahme am 16. Juni 2017 nicht wesentlich veränderten. 1.3.2.3 Bei der Gründung der Y.________ AG wurde das Aktienkapital nur zur Hälfte, d.h. zu CHF 50'000.00, liberiert (act. 23/2/19d). Das liberierte Gründungskapital der Y.________ AG wurde bis zum 10. Oktober 2014 grösstenteils abgezogen (act. 23/2/9/516-517). Im Jahr 2016 nahm die Y.________ AG sechs Darlehen im Umfang von gesamthaft CHF 370'000.00 auf (act. 24/2/9/261 und 273). Die Schulden der Y.________ AG waren bereits im Mai 2017 ein Thema. So liegt ein nicht unterzeichnetes "Konzept" bei den Akten, in welchem verschiedene Massnahmen festgehalten wurden, welche bis zur Schuldenfreiheit der I.________ AG und der Y.________ AG umgesetzt werden sollten (act. 24/2/7/11). Bereits per 2. Juni 2017 waren Betreibungen im Umfang von CHF 27'148.20 gegen die Y.________ AG angehoben worden (act. 24/1/226). Dass die finanzielle Situation prekär bzw. "angeschlagen" war sowie dass der Beschuldigte dies wusste, ist unbestritten (SG GD 8/5 Rz. 130) und geht unzweifelhaft aus den Akten hervor, so dass an dieser Stelle auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. E. VII./3). Die bereits vor dem 16. Juni 2017 bestehende Überschuldung der Y.________ AG ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme um die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG wusste. 1.3.2.4 Der Beschuldigte bestätigte, dass die Y.________ AG stets nur minimale Erträge erwirtschaftete (act. 21/3 Frage 6). Auch AD.________, der Buchhalter der Y.________ AG, bestätigte, dass die Y.________ AG keinen nennenswerten Umsatz erzielte (act. 22/3/13 Frage 84). Folglich ist klar, dass eine Rückzahlung des Darlehens ohne massive Steigerung des Umsatzes während der Laufzeit von vornherein illusorisch war. Es ist mithin zu prüfen, ob es Umstände gab, aufgrund derer der Beschuldigte mit einer entsprechenden Umsatzsteigerung rechnen durfte. 1.3.2.5 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war die Geschäftsgrundlage der Y.________ AG der Vertrag der I.________ AG mit der AA.________ vom 15. Juni 2013 (act. 21/4; act.

Seite 18/141 30/13). Mit diesem Vertrag beabsichtigte die I.________ AG der AA.________ die Exklusivrechte an der Vermarktung von Y.________ Grease SHC 100 E12 und SHC 460 E12 sowie von Y.________ APE 12 zu übertragen. Die Zusammenarbeit sollte dadurch eingeleitet werden, dass die AA.________ eine optimale Datenauswertung durchführt (act. 30/9). Eine Pflicht zur Abnahme einer bestimmten Menge der Produkte wurde explizit nicht vereinbart (act. 30/11). Die Parteien rechneten nach einer dokumentierten Leistungsertragssteigerung von 7 % mit einer hohen Marktdurchdringung (act. 30/10). Die AA.________ erklärte sich einverstanden, dass die I.________ AG den Vertrag auf die dazumal noch zu gründende Y.________ AG überträgt (act. 30/13). 1.3.2.6 Der rechtshilfeweise als Zeuge einvernommene AC.________, Prokurist bei der AA.________, führte aus, die Idee mit den Additiven sei grundsätzlich gut und es gebe auch andere Hersteller. Die AA.________ habe mehrere Testreihen mit den Produkten durchgeführt. Der Beschuldigte habe immer sehr viel Druck gemacht, er habe die Produkte unbedingt schnell vermarkten wollen, während sie, d.h. die AA.________, länger hätten testen wollen. Erst wenn der Nachweis des Erfolges da sei, hätten sie die Produkte einsetzen und vertreiben wollen. Entsprechendes sei auch in der Vereinbarung festgelegt worden. Durch den permanenten Druck des Beschuldigten sei die Zusammenarbeit 2018 zum Erliegen gekommen. Es sei nicht so gewesen, dass die Produkte nicht erfolgreich gewesen seien, jedoch nicht in dem Masse, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt habe. Insgesamt habe sich das Verkaufsvolumen in der Zeit der Zusammenarbeit im einstelligen tausender Euro Bereich befunden und diese seien nur für die Tests verwendet worden (act. 30/6). V.________, der von 2016 bis 2019 bei der Y.________ AG als Projektmanager angestellt war, führte aus, wahrscheinlich wäre für alle Projekte mit der AA.________ eine Herstellerfreigabe ein Muss gewesen (act. 22/2/16 Frage 89). 1.3.2.7 Aufgrund dieser Beweislage ist erstellt, dass der fragliche Vertrag mit der AA.________ zwar existierte, es aber nie zu nennenswerten Lieferungen kam und die Testphase nie überschritten wurde. Am 16. Juni 2017, zum Zeitpunkt als die Y.________ AG den Darlehensvertrag mit der Privatklägerin abschloss, bestand der Vertrag mit der AA.________ bereits seit rund vier Jahren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte hätte annehmen dürfen, dass durch den Verkauf von Produkten an die AA.________ ab Juni 2017 wesentliche Erträge erwirtschaftet werden könnten, zumal das in den vorangegangenen vier Jahren nicht möglich war. Die Ausführungen der Verteidigung, nach welchen die "Genehmigung durch die Industrie" nach vier Jahren langsam habe erwartet werden dürfen, sind nicht nachvollziehbar. So trifft es zwar zu, dass AC.________ von der AA.________ dem Produkt nicht negativ gegenüberstand und ausführte, der Beschuldigte habe zu viel Druck gemacht (act. 30/18). Gleichzeitig machte AC.________ aber auch klar, dass die Produkte nicht in dem Masse erfolgreich waren, wie sich der Beschuldigte dies vorgestellt hatte, sowie, dass die Produkte erst eingesetzt würden, wenn der Nachweis für den Erfolg vorläge. 1.3.2.8 Die Verteidigung machte geltend, zur Zeit der Darlehensaufnahme habe u.a. aufgrund der positiven Befunde des AB.________ Instituts vom 28. September 2016 mit einem baldigen Durchbruch gerechnet werden dürfen. Das AB.________ Institut bestätigte im fraglichen Dokument tatsächlich, dass "sowohl in den hier gewonnenen Ergebnissen als auch in den von Y.________ zur Verfügung gestellten Auswertungen eine Steigerung der Leistung der WEA in den Zeiträumen mit Y.________-Schmiermittel zu erkennen ist" (HD 5/1/35). Gleichzeitig

Seite 19/141 wird allerdings festgestellt, dass die Leistungssteigerung je nach Windgeschwindigkeit unterschiedlich ausfällt. So führt das AB.________ Institut aus, für Windgeschwindigkeiten zwischen 4 m/s und 6 m/s sei eine Steigerung von bis zu 23 % ermittelt worden. Für höhere Windgeschwindigkeiten nehme die Steigerung ab und liege zwischen 7 % und 4 % (HD 5/1/35). Damit bestätigt das AB.________ Institut im Wesentlichen die Aussage von AC.________, nach welcher das Produkt der Y.________ AG zwar eine Leistungssteigerung bewirkte, aber nicht in dem erforderlichen Ausmass. Denn gemäss dem Vertrag mit der AA.________ konnte erst ab einer dokumentierten Leistungsertragssteigerung von mehr als 7 % mit einer hohen Marktdurchdringung gerechnet werden (act. 30/10). Dieser Wert konnte gemäss dem AB.________ Institut aber für hohe Windgeschwindigkeiten nicht dokumentiert werden. Damit kann im Gutachten des AB.________ Instituts, welches im Übrigen von der Y.________ AG selbst in Auftrag gegeben wurde, kein Indiz für einen baldigen Durchbruch der von der Y.________ AG vermarkteten Feststoffadditive erkannt werden. 1.3.2.9 Die Verteidigung brachte ferner vor, gemäss Aussage von V.________ seien zwei bis drei Tonnen Waren produziert worden, was zeige, dass das Produkt marktreif gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Verteidigung stammt diese Aussage allerdings von AE.________ und nicht V.________ (act. 22/1/5 Frage 17). An anderer Stelle führte AE.________ allerdings auch aus, es sei nicht produziert worden (act. 22/1/6 Frage 27). AE.________ – ausgebildeter Chemielaborant (act. 22/1/3 Frage 10) – war bei der Y.________ AG vom 1. November 2016 bis Ende Dezember 2018 für die Produktion zuständig (act. 22/1/5 Fragen 18 und 20). In dem anlässlich der Betreibung vom 17. Dezember 2018 erstellten Inventar werden sodann 2'300 kg APE 12, 16 Kartuschen zu je 400 g Y.________ Grease SHC 100 sowie 23 Fässer à je 10 kg Y.________ Grease SHC aufgelistet (act. 24/1/204). AE.________ führte aus, er habe mit der Beschaffung dieser Positionen nichts zu tun gehabt und diese seien sicherlich von der Firma T.________ produziert worden und teilweise schon vor seinem Eintritt vorhanden gewesen (act. 22/1/8 Frage 39). Schliesslich legte AE.________ dar, er habe gelegentlich SHC 460 in Kartuschen abgefüllt und an die AA.________ geliefert. Wenn man für ca. EUR 17'000.00 Waren pro Jahr verkaufe, sei dies viel zu wenig (act. 22/1/9 Frage 43). Aus den Aussagen von AE.________ ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige Marktreife der fraglichen Produkte. So existierten die Warenbestände teilweise bereits schon vor seinem Antritt am 1. November 2016, so dass deren Produktion bzw. Anschaffung über die Firma T.________ weder im Zusammenhang mit der Studie des AB.________ Instituts noch mit der Darlehensaufnahme am 16. Juni 2017 stand. Unabhängig davon, wann und von wem diese Produkte hergestellt wurden, ist auf jeden Fall klar, dass sie nicht bzw. nur in ungenügendem Ausmass, insb. für Testzwecke, verkauft werden konnten. Für die Behauptung der Verteidigung, das Darlehen der Privatklägerin sei "sehr wohl" für die Produktion verwendet worden, lässt sich in den Akten sodann keine Stütze finden. Schliesslich ist die Frage einer allfälligen Produktion ohnehin unerheblich. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme in geringem Ausmass APE 12 oder einer der anderen Stoffe produziert worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass keine Aussicht darauf bestand, grosse Mengen dieser Stoffe zu verkaufen und damit einen relevanten Umsatz zu erwirtschaften. 1.3.2.10 Andere Hinweise dafür, dass sich in der vier Jahren Vertragslaufzeit vor der Darlehensaufnahme bezüglich dieser Ausgangslage etwas geändert hätte, sind ebenfalls nicht aktenkundig. Mithin ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme das im

Seite 20/141 Jahr 2018 eingetretene Ende der Zusammenarbeit mit der AA.________ bereits absehbar war. Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte am 16. Juni 2017 darüber im Klaren war, dass der Vertrag mit der AA.________ nicht geeignet war, das Schicksal der Y.________ AG zu beeinflussen. 1.3.3 Hinzu kommt, dass die von der Privatklägerin überwiesenen CHF 500'000.00 sehr schnell von den Konten der Y.________ AG abflossen. Bevor die Privatklägerin den vorgenannten Betrag auf das Konto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank überwies, hatte der Kontostand auf diesem Konto gerade mal CHF 3'559.61 betragen (act. 20/21). Am 20. Juni 2017, als das Darlehen auf dem Konto der Y.________ AG gutgeschrieben wurde, erteilte der Beschuldigte 29 E-Bankingaufträge im Umfang von CHF 192'297.82 (act. 20/22). Der Schlusssaldo im Juni 2017 betrug noch CHF 153'108.60 (act. 20/24), derjenige von September 2017 gar nur noch CHF 45'335.09 (act. 20/27). Der Hintergrund dieses Geldabflusses ist nicht für alle Zahlungen erstellt. Einige Zahlungen hatten auf jeden Fall einen privaten Hintergrund ("Coop", "Interdiscount", "Pneu Egger"; act. 20/23). Bemerkenswert ist zudem, dass sich der Beschuldigte noch am 20. Juni 2017 CHF 30'000.00 unter dem Zahlungsgrund "Verrechnungskonto" auf sein privates Konto überweisen liess (act. 20/47). Unter dem Titel "Barauslagen D.________ für Y.________ AG" liess sich der Beschuldigte bis zum 2. November 2017 insgesamt weitere CHF 16'000.00 überweisen (act. 20/48-49). Barauslagen in dieser Höhe sind jedoch nicht belegt und erscheinen höchst verdächtig (vgl. act. 20/50). Der Beschuldigte gab an, er habe Zahlungen über das Verrechnungskonto als Ersatz für ein Gehalt gemacht (act. 21/26 Frage 146). Insgesamt sind die Kontobewegungen auf dem Konto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, das der Y.________ AG gewährte Darlehen an die Privatklägerin zurückzuzahlen, und er die Gelder stattdessen für anderweitige, sachfremde Zwecke verwendete. Die zahlreichen E-Bankingaufträge am Tag der Gutschrift der CHF 500'000.00 auf dem Konto der Y.________ AG sowie der nicht ersichtliche und auch nicht dargelegte Zusammenhang dieser Zahlungen mit der Geschäftstätigkeit der Y.________ AG führen zu dieser Schlussfolgerung. 1.3.4 Am 2. bzw. 6. August 2016 unterzeichnete der Beschuldigte namens der Y.________ AG einen Vertrag mit der U.________ AG, gemäss welchem Letztere beauftragt wurde, einen Investor zu suchen, welcher der Y.________ AG ein Darlehen von CHF 500'000.00 gewährt (act. 24/2/6/60-63). Am 14. Dezember 2016 fand eine Sitzung zu diesem Mandatsvertrag statt, an welcher seitens der Y.________ AG der Beschuldigte teilnahm, wie er in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2016 festhält (act. 24/2/6/64). An dieser Sitzung wurde festgehalten, dass ein Interessent diverse Fragen habe, wovon in der Folge 15 aufgelistet wurden. Neben Fragen zu den Eigentumsverhältnissen des geistigen Eigentums, des (nicht existierenden) Patentschutzes, der Konkurrenzsituation, dem effektiven Inhalt des Vertrages mit der AA.________ und dem tatsächlichen Wirkungsgrad des Produktes, hielt der potentielle Investor fest, der Business Case sei "zu optimistisch. EBITDA’s [Anmerkung: Gewinn vor Zinsen, Steuern etc.] über 50 % sind extrem erklärungsbedürftig". Eine Million Schweizer Franken Finanzbedarf sei in der Relation zum Business Case nicht nachvollziehbar. Die Liquiditätsplanung berücksichtige nicht alle effektiv denkbaren und kostenwirksamen Geschäftsrisiken in der Markteinführungsphase. Zudem warf der potentielle Investor die Frage auf, ob das momentane Managementteam über die erforderlichen Branchenkenntnisse und die notwendige Professionalität verfüge (act. 24/2/6/65). Der Beschuldigte konnte diese Fragen of-

Seite 21/141 fensichtlich nicht zur Zufriedenheit des potentiellen Investors beantworten, denn zu einem über die U.________ AG vermittelten Darlehen kam es unbestrittenermassen nicht. Bereits der Umstand, dass von den 18 von der U.________ AG kontaktierten potentiellen Investoren, keiner bereit war, der Y.________ AG ein Darlehen in genannter Höhe zu gewähren, legt nahe, dass die Y.________ AG über kein überzeugendes Geschäftskonzept verfügte. Die voranstehend dargelegten Fragen eines potentiellen Investors zeigen nachvollziehbar auf, welche massiven Zweifel an den Erfolgsaussichten der Y.________ AG bestanden. Soweit ersichtlich, versuchte die U.________ AG insbesondere mithilfe des (zu optimistischen) Business Case einen Investor zu finden. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die kontaktierten Investoren von der tatsächlichen prekären finanziellen Situation der Y.________ AG Kenntnis hatten. Der Umstand, dass die potentiellen Investoren trotzdem von einer Investition absahen, legt nahe, dass sie erst recht nicht in die Y.________ AG investiert hätten, wenn sie von der zumindest faktischen Überschuldung der Y.________ AG Kenntnis gehabt hätten. Der Beschuldigte wusste, dass keiner der 18 von der U.________ AG kontaktierten Investoren an den Erfolg der Y.________ AG glaubte und bereit war, dieser ein Darlehen zu gewähren. Er wusste zudem auch, dass sich die finanzielle Ausgangslage schlechter gestaltete, als es die kontaktierten Investoren vermuteten. Gesamthaft betrachtet ist auch die erfolglose Investorensuche über die U.________ AG ein Indiz dafür, dass die vom Beschuldigten skizzierten bzw. behaupteten Erfolgsaussichten der Y.________ AG illusorisch waren, was der Beschuldigte auch wusste. 1.3.5 Aufgrund der voranstehenden Indizien ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne vom Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme vom 16. Juni 2017 wusste, dass die Y.________ AG bei Fälligkeit des Darlehens nicht rückerstattungsfähig sein wird, bzw. er überhaupt nie beabsichtigte, das Darlehen zurückzubezahlen. Die Annahme, der Beschuldigte habe das Darlehen der Y.________ AG nie zurückzahlen und stattdessen die Y.________ AG Konkurs gehen lassen wollen, wird zudem durch die Aussage von V.________ bestätigt. Dieser führte an seiner Einvernahme aus, niemand habe die Zweiteilung zwischen der Y.________ AG und der I.________ AG verstanden. Es sei typisch gewesen für den Beschuldigten: Zwei Aktiengesellschaften führen und im Zweifelsfall die eine in den Konkurs gehen lassen, um die andere zu retten (act. 22/2/5 Frage 20). Offenbar ist genau das passiert. 1.3.6 Die Privatklägerin wurde durch ihren Kundenberater bei der X.________ Bank, W.________, auf die Möglichkeit einer Investition in die Y.________ AG hingewiesen (HD 2/3). Die Privatklägerin gab an, W.________ habe bereits ihren Vater betreut (act. 22/5/5 Frage 18). Sie habe sich immer auf W.________ verlassen können und mit ihm gute Erfahrungen bezüglich Anlagen gemacht (act. 22/5/3 Frage 6). Es sei für sie ein Schock gewesen, dass W.________ mit so unseriösen Leuten "geschäfte" (act. 22/5/5 Frage 18). Unterlagen zur Y.________ AG seien ihr keine vorgelegt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass W.________ diese überprüft habe, bevor er zu ihr gekommen sei. Sie habe angenommen, dass er die Zahlen überprüft habe, weil er immer gesagt habe, dass er [der Beschuldigte] ein guter Freund sei. Sie [und W.________] hätten ein Vertrauensverhältnis gehabt. Sie sei nie davon ausgegangen, dass W.________ ihr etwas vorschlage, was nicht seriös sei (act. 22/5/7 Frage 25). Die Rolle von W.________ sei ausschlaggebend gewesen (act. 22/5/5). Sie [die Privatklägerin] habe nicht gewusst, dass W.________ den Beschuldigten aus der Kirche gekannt habe. Hätte sie gewusst, dass sie sich "aus einer Sekte" kannten, hätte sie

Seite 22/141 "niemals bei dem allem mitgemacht" (act. 22/5/5 Frage 16). V.________ sei auch von der Bank gekommen und sei ein Freund von W.________ gewesen, weshalb sie angenommen habe, dieses "verhebt" (act. 22/5/8 Frage 36). Sie sei aufgrund der Aussagen von W.________ und V.________ davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag eingehalten werde (act. 22/5/9 Frage 39). 1.3.7 W.________ bestätigte die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen. So führte er aus, er habe bereits den Vater der Privatklägerin bei der X.________ Bank betreut und zu diesem auch eine private Beziehung gehabt. Als der Vater der Privatklägerin dement geworden sei, habe er ihn zuhause besucht. Als es darum gegangen sei, die Erbschaft aufzuteilen, sei er auch involviert gewesen (act. 22/4/11 Frage 61; act. 22/4/3 Frage 10). Er habe einfach ein positives Gefühl gehabt, dass das Produkt Erfolg haben könne. Und auch der Kontakt mit V.________ habe ihn positiv gestimmt (act. 22/4/7 Frage 39). Die Privatklägerin habe ihm gesagt, ohne ihn und V.________ hätte sie das Geschäft nicht gemacht (act. 22/4/8 Frage 44). Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten [bzw. der Y.________ AG] das Darlehen nur gegeben, da sie ihm [W.________] und V.________ vertraut habe (act. 22/4/9 Frage 50). Auch in einem an den Beschuldigten gerichteten Schreiben vom 19. November 2019 führte W.________ aus, der Beschuldigte [bzw. die Y.________ AG] hätte das Darlehen nicht erhalten, wenn die Privatklägerin ihm [W.________] und V.________ nicht vertraut hätte (act. 24/2/9/513). Aufgrund der voranstehenden Aussagen ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass zwischen der Privatklägerin und W.________ ein Vertrauensverhältnis bestand, welches ausschlaggebend dafür war, dass die Privatklägerin der Y.________ AG das fragliche Darlehen gewährte. 1.3.8 Die Verteidigung bestritt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte vom besonderen Vertrauensverhältnis, welches zwischen der Privatklägerin und W.________ bestanden haben soll, gewusst habe (SG GD 8/5 S. 10). Dass der Beschuldigte nichts vom Vertrauensverhältnis gewusst haben will, ist allerdings nicht glaubhaft. Ein Indiz für das Gegenteil ist im Mandatsvertrag vom 2. August 2016 zu erblicken, mit welchem die U.________ AG beauftragt wurde, für die Y.________ AG ein Darlehen i.H.v. CHF 500'000.00 zu beschaffen, was der U.________ AG nicht gelang (act. 24/2/6/60). Der Beschuldigte wusste mithin, dass rational agierende Investoren nicht bereit waren, der Y.________ AG ein Darlehen zu gewähren. Zudem wurde der Beschuldigte mit einem Kreditantrag bei der X.________ Bank bereits abgewiesen (act. 22/2/10). Nur schon vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass unter normalen Umständen kein sachkundiger Investor bereit sein würde, der Y.________ AG ein Darlehen zu gewähren. Im Übrigen gibt es zahlreiche weitere Hinweise dafür, dass der Beschuldigte um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen W.________ und der Privatklägerin wusste. Ein erstes Indiz hierfür ist die Aussage der Privatklägerin (act. 22/5/6-7 Frage 25) „[…] Ich ging davon aus[,] Herr W.________ hat diese [Unterlagen über die Gesellschaft und deren Vermögenslage und Geschäftstätigkeit] überprüft[,] bevor er zu mir kam. Weil er immer gesagt hat[,] er sei ein guter Freund, habe ich angenommen[,] er hat die Zahlen überprüft. Ich habe ihn nicht gefragt. Wir hatten ein Vertrauensverhältnis. Ich wäre nie davon ausgegangen, dass er mir etwas vorschlägt[,] was nicht seriös ist.“ Die Privatklägerin führte zudem aus, es sei ihr sogar so vorgekommen, "als ob sie das abgesprochen hätten" (act. 22/5/5 Frage 18). Der

Seite 23/141 Beschuldigte wusste, dass W.________ Bankberater war (act. 22/4/9 Frage 52). Ohne W.________ hätte der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt, mit der Privatklägerin den Kontakt herzustellen (act. 22/4/9 Frage 51). Zudem sprach der Beschuldigte W.________ gerade deswegen an, weil er auf Investorensuche war (act. 22/4/4 Frage 11). Auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters der Privatklägerin, ob ihm bekannt sei, dass W.________ von der X.________ Bank der Vertrauensbanker der Privatklägerin gewesen sei, antwortete der Beschuldigte (act. 21/34 Frage 198): "Die Kontakte waren privater Natur. Es gab keine Verbindung zwischen der X.________ Bank und der Y.________ AG." Der Beschuldigte wusste mithin, dass W.________ den Kontakt mit der Privatklägerin nicht in seiner Funktion als Bankberater der X.________ Bank, sondern aufgrund einer privaten Beziehung mit der Privatklägerin herstellte. Gesamthaft betrachtet ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen W.________ und der Privatklägerin wusste. Einerseits trat er im Rahmen der "Investorensuche" an W.________ heran, von dem er wusste, dass er Bankberater war. Andererseits war ihm bekannt, dass zwischen der Privatklägerin und W.________ eine private Beziehung bestand. Da der Beschuldigte wusste, dass die professionellen, von der U.________ AG kontaktierten potentiellen Investoren kein Interesse bekundeten, der Y.________ AG ein Darlehen zu gewähren, muss er auch gewusst haben, dass die Privatklägerin nur aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu W.________ zu einer Darlehensgewährung bereit war. 1.4 Rechtliche Würdigung 1.4.1 Der Beschuldigte als Geschäftsführer der Y.________ AG hat die Privatklägerin beim Abschluss des Darlehensvertrages vom 16. Juni 2017 über seinen Leistungswillen getäuscht. So war er nie gewillt, das von der Privatklägerin erhaltene Darlehen von CHF 500'000.00 nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurückzuzahlen, bzw. er wusste, dass die Y.________ AG hierzu überhaupt nicht in der Lage sein würde. Durch die namens der Y.________ AG abgegebene Zusicherung, das Darlehen nach Ablauf der Laufzeit an die Privatklägerin zurückzuzahlen, spiegelte der Beschuldigte der Privatklägerin einen Willen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten vor, welcher von vornherein nicht bestand. Damit täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin über seinen Leistungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2024 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; E. IV./1.2.5). 1.4.2 Die Täuschung des Beschuldigten war auch arglistig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2). In casu liegt ein solcher Fall vor, wusste doch der Beschuldigte um das besondere Vertrauensverhältnis, welches zwischen der Privatklägerin und ihrem Bankberater W.________ bestand, Bescheid und machte sich dieses zu Nutze. Er wusste aufgrund seiner Erfahrungen, dass potentielle Investoren, welche den "Business Case" der Y.________ AG studierten, von einer Investition absehen würden. Folglich gelangte er auf seiner Investorensuche an W.________, in der Hoffnung, dass dieser ihm einen "Investor" vermitteln würde, der von einer Überprüfung des "Business Case" absehen würde, was nur durch das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses erklärbar ist. Die Privatklägerin hatte keine Überprüfung der Rückzahlungsfähigkeit der Y.________ AG vorgenommen. Dass sich die Privatklägerin trotzdem dazu entschloss, der Y.________ AG das fragliche Darlehen zu gewähren, ist einzig durch das besondere Ver-

Seite 24/141 trauensverhältnis zu W.________ und dessen Empfehlung erklärbar, was der Beschuldigte wusste. Indem er diese Umstände ausnutzte, handelte der Beschuldigte arglistig. Im Übrigen wäre Arglist im vorliegenden Fall auch ohne das Vorliegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zu bejahen. Denn die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der fehlende Leistungswille des Beschuldigten als Geschäftsführer der Y.________ AG zeigt sich auch am aktenkundigen Geldfluss, wurde das Darlehen doch innert kürzester Zeit ohne erkennbaren Nutzen für die Y.________ AG praktisch vollständig verbraucht. Diese Geldmittelverwendung, in welcher sich der fehlende Rückzahlungswillen des Beschuldigten manifestiert, war für die Privatklägerin weder absehbar noch überprüfbar, so dass auch darin ein arglistiges Handeln des Beschuldigten erblickt werden kann. 1.4.3 Die Privatklägerin unterlag infolge der Täuschung des Beschuldigten einem Irrtum. So glaubte sie im Moment des Vertragsabschlusses, die Y.________ AG werde zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens dieses zzgl. der vertraglich vereinbarten Zinsen zurückbezahlen. Die Pflicht zur Rückerstattung des erhaltenen Geldbetrages durch den Darlehensnehmer ist der zentrale Inhalt eines Darlehensvertrages. Indem die Privatklägerin einen Darlehensvertrag unterzeichnete, glaubte sie auch, beim Beschuldigten als Geschäftsführer der Y.________ AG bestünde ein Leistungswille. Da ein solcher aber von vornherein nicht bestand, unterlag die Privatklägerin einem Irrtum. 1.4.4 Zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition der Privatklägerin besteht ferner auch ein Motivationszusammenhang. So hätte sich die Privatklägerin offensichtlich nicht in einem Irrtum über den Leistungswillen des Beschuldigten bzw. der Y.________ AG befunden, wenn dieser sie nicht darüber getäuscht hätte. Ebenso klar ist, dass die Privatklägerin die Überweisung an die Y.________ AG nicht vorgenommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Beschuldigte von vornherein nicht beabsichtigte, das Darlehen zurückzubezahlen. 1.4.5 Durch die vorgenommene Vermögensdisposition hat die Privatklägerin ferner einen Vermögensschaden erlitten. Denn durch die irrtumsbedingte Überweisung von CHF 500'000.00 an die Y.________ AG wurde ihr Vermögen in seinem Gesamtwert verringert, da dem Abfluss der CHF 500'000.00 von ihrem Konto kein Zufluss gegenüberstand. Insbesondere war auch die Forderung gegenüber der Y.________ AG von Anfang an wertlos, da der Beschuldigte nicht beabsichtige, diese zu begleichen, bzw. wusste, dass diese auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sein wird. 1.4.6 Der Beschuldigte hat schliesslich direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Noch am Tag, als das Darlehen auf dem Konto der Y.________ AG bei der Z.________ Bank gutgeschrieben wurde, floss ein beträchtlicher Teil ab. Ein Grossteil des Darlehens wurde sodann in den nächsten drei Monaten verbraucht, ohne dass ein Gegenwert für die Y.________ AG ersichtlich wäre. Zumindest bei einem Teil der Zahlungen ist erwiesen, dass es sich um private Bezüge des Beschuldigten handelte, welche direkt ihm selbst zugutekamen. Weitere Zahlungen erfolgten an die dem Beschuldigten gehörende I.________ AG. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2020&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=arglistige+T%E4uschung+&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-153%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page153

Seite 25/141 1.4.7 Der Beschuldigte ist mithin des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. 2. Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Anklageziffer B./2.2) 2.1 Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer B./2.1 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 12 ff.): In seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der H.________ AG beantragte D.________ am 30. März 2020 bei der Z.________ Bank einen COVID-19-Kredit des Bundes in der Höhe von CHF 21'000.00 für die H.________ AG. Auf dem von ihm in Baar am oder um den 30. März 2020 ausgefüllten Kreditvereinbarungsformular gab D.________ wahrheitswidrig eine geschätzte Nettolohnsumme von CHF 91'118.00 bzw. einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00 an. Diese Angaben machte D.________ im Wissen darum, dass die H.________ AG erst im August des Vorjahres gegründet worden war, bis zum Zeitpunkt des Kreditantrags keine nennenswerte Geschäftstätigkeit an den Tag gelegt und keine nennenswerten Umsätze erzielt hatte, das ihr angeblich zur alleinigen Verfügung stehende Gründungskapital von CHF 100'000.00 bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 30. März 2020 bis auf CHF 1'199.00 zusammengeschrumpft war und den Kapitalabgängen keinerlei werthaltige Aktiven gegenüberstanden, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits begründete Besorgnis einer Überschuldung (Art. 725 OR) bestand bzw. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragsstellung faktisch überschuldet war. Trotzdem erklärte D.________ im COVID-19-Kreditantragsformular am 30. März 2020 unterschriftlich, wahrheitswidrig und wider besseres Wissen, dass die H.________ AG von der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. D.________ sah dabei aufgrund der vorherrschenden Umstände zu Beginn der COVID-Pandemie im März 2020 voraus, dass das Personal der Z.________ Bank die Überprüfung der falschen Angaben unterlassen würde. Insbesondere war ihm der breit kommunizierte politische Wille zu Beginn der COVID-19-Pandemie, Unternehmen, die durch die Pandemie in Bedrängnis geraten sind, rasch und unbürokratisch zu helfen, bestens bekannt, so dass er nicht mit einer Überprüfung der im Kreditantragsformular vom 30. März 2020 bezüglich der H.________ AG gemachten Angaben durch die Z.________ Bank bzw. die dort für die Vergabe der COVID-19-Kredite des Bundes verantwortlichen Personen rechnete. Durch das genannte Vorgehen täuschte D.________ die Z.________ Bank bzw. die dort für die Vergabe der CO- VID-19-Kredite des Bundes verantwortlichen Personen arglistig über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für einen solchen Kredit in der Höhe von CHF 21'000.00 bei der H.________ AG. In der irrigen Vorstellung, dass diese Anspruchsvoraussetzungen bei der H.________ AG vorlagen, wurde der Kreditantrag vonseiten der Verantwortlichen der Z.________ Bank gutgeheissen und die vollständige Kreditsumme wurde der H.________ AG bis zum 30. April 2020 in der Höhe von CHF 21'000.00 vollständig ausbezahlt, wodurch die Schweizerische Eidgenossenschaft im Vermögen geschädigt wurde. D.________ handelte in der Absicht, die H.________ AG, sich und evtl. Dritte wie etwa J.________ und die I.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung trat in der Folge aufgrund der Auszahlung des Kredits bis zum 30. April 2020 auch tatsächlich ein und war insbesondere deshalb unrechtmässig, weil die Anspruchsvoraussetzungen, namentlich die Umsatz- bzw. Pandemiebetroffenheit bei der H.________ AG gar nie gegeben waren.

Seite 26/141 2.1.2 Die Vorinstanz würdigte die Beweise umfassend und gelangte zu folgendem Schluss (OG GD 1/1 S. 159 ff.): "5.1 Wie bereits dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2020 einen COVID-19-KREDIT über CHF 21'000.00 beantragt und darin fälschlicherweise angegeben hat, dass die die H.________ AG aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Erstellt ist überdies, dass der beantragte Kreditbetrag im April 2020 ausgezahlt und im Dezember 2020 zurückbezahlt wurde. 5.2 Der Kreditantrag vom 30. März 2020 enthielt unter der Rubrik "Zusicherungen des Kreditnehmers" das anzukreuzende Feld "der Kreditnehmer ist aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt". Da diese Rubrik auf der Regelung in Art. 3 Abs. 3 lit. c COVID-19-SBüV basiert hat, waren die diesbezüglichen Abgaben für den Kreditentscheid der Bank massgeblich. Der Beschuldigte hat dieses Feld angekreuzt und somit eine - sodann auch unterschriftlich bestätigte - Erklärung abgegeben. Dass diese Erklärung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der wirtschaftlichen Situation der H.________ AG entsprochen hat und somit falsch war, wurde bereits dargelegt. In Anbetracht der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte die Z.________ Bank bzw. deren sachbearbeitende Mitarbeiter somit über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe arglistig getäuscht. 5.3 Die Z.________ Bank hat den beantragten Kreditbetrag von CHF 21'000.00 u.a. aufgrund der vorgenannten (gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c COVID-19-SBüV zwingend zu bejahenden) Angaben im April 2020 an die H.________ AG ausbezahlt und somit eine entsprechende (täuschungskausale) Vermögensverfügung vorgenommen. Hierdurch ist bei der, für den Covid-19.Kredtit bürgenden Bürgschaftsgenossenschaft AF.________ (dazu Art. 3 Abs. 1 und 3 COVID-19-sowie Art. 4 Abs. 1 lit. a COVID-19-SBüV sowie D 4/2/3) eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten; auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden. Da Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein müssen (sog. Dreiecksbetrug, dazu BGE 133 IV 171 E. 4.3) und die Z.________ Bank in concreto für das Vermögen der Bürgin verantwortlich war und hierüber zumindest faktische Verfügungsgewalt hatte (vgl. auch dazu die bundesgerichtlichen Erwägungen), ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Wie Bundesgericht ebenfalls festgehalten ist, ist der Schaden im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags entstanden, sodass die am 24. Dezember 2020 erfolgte Rückzahlung des COVID-19-Kredits unerheblich ist. 5.4 Der Beschuldigte hat hinsichtlich der falschen Angaben im Kreditantrag vom 30. März 2020 mit direktem Vorsatz gehandelt (dazu oben). Somit hat er auch gewusst (und gewollt), dass die Z.________ Bank den beantragten Kredit über CHF 21'000.00 an die H.________ AG ausbezahlt, sodass er auch bezüglich der diesbezüglichen arglistigen Täuschung sowie der darauf beruhenden schädigenden Vermögensverfügung vorsätzlich gehandelt hat. Zudem hat er auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt, liegt eine solche doch (bereits) vor, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7). 2.1.3 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung diesbezüglich zusammengefasst Folgendes aus (OG GD 9/1/3): Im Kreditantrag werde klar ein "geschätzter Umsatzerlös" und eine "geschätzte Lohnsumme" angegeben. Die Rubrik "Umsatzerlös" sei demgegenüber bewusst leer gelassen worden.

Seite 27/141 Beide Zahlen seien klar Schätzungen und somit Prognosen gewesen. Ein nicht einmal einjähriges Unternehmen habe offensichtlich noch keine Umsatzzahlen. Es sei unklar, was an diesem Inhalt falsch sein soll. Der Beschuldigte habe einzig und allein Gewinnerwartungen angeführt, was der Z.________ Bank unzweideutig bekannt gewesen sei. Wenn sie aufgrund von Gewinnerwartungen den COVID-Kredit gewähre, könne dies nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Die Firma sei erst wenige Monate alt gewesen. Über diesen Umstand habe man nicht täuschen müssen, das habe im Zefix gestanden. Und die Sichtung des Zefix habe auch von der Z.________ Bank erwartet werden dürfen, da sie ansonsten ja gar nicht gewusst hätte, wer zeichnungsberechtigt gewesen sei. Sollte es so gewesen sein, wie die Vorinstanz ausführe, dass keine Start-ups finanziert werden sollten, dann wäre die Kreditgewährung allenfalls eine Pflichtverletzung des zuständigen Bankberaters. Und dass ein Startup kurz nach der Gründung nicht im Geld schwimme, sei praktisch systembedingt und nicht aussergewöhnlich. Abgesehen davon lasse sich auch kein strafrechtlicher Verwendungszweck des COVID-Kredites herleiten, indem sich der Beschuldigte einen Lohn ausbezahlt habe (OG GD 9/1/3 S. 8-9). 2.1.4 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht zum Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und verwies stattdessen auf das Urteil der Vorinstanz (OG GD 9/1/2 S. 2). 2.2 Rechtliche Grundlagen 2.2.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Betruges kann vorab auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. IV./1.2). Ergänzend ist hervorzuheben, dass eine mit geoder verfälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich arglistig ist, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegte Urkunde ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). 2.2.2 Die Vorinstanz hat zudem die Hintergründe der Kreditgewährung zutreffend dargelegt. So wurde gemäss dem zum Antragszeitpunkt geltenden Art. 3 Abs. 3 lit. c COVID-19-SBüV (SR 951.261) eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis zu CHF 500'000.00 gewährt, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklären, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind. Die weiteren Voraussetzungen einer entsprechenden Kreditgewährung wurden in Art. 3 Abs. 3 lit. a, b und d COVID-19-SBüV geregelt. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen, unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1/1 E. X./2.1-2.3). 2.2.3 Zur Vergabe der sogenannten COVID-Kredite führte das Bundesgericht im Übrigen aus: Angesichts dieser besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kreditvergabe scheint es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach Selbstdeklarationen gegenüber Banken grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, abzuweichen. […] Alles in allem ist das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bestimmt und geeignet, eine Tatsa-

Seite 28/141 che von rechtlicher Bedeutung, nämlich den Anspruch auf einen Überbrückungskredit, zu beweisen, und es zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Es stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.3). 2.3 Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.3.1 Die H.________ AG wurde – wie gezeigt – am __. August 2019 gegründet (act. 25/2/1). Gemäss Handelsregisterauszug waren ab diesem Zeitpunkt der Beschuldigte und J.________ als Verwaltungsräte mit Einzelunterschrift tätig (act. 23/2/216). 2.3.2 Am 30. März 2020 beantragte der Beschuldigte im Namen der H.________ AG bei der Z.________ Bank einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 21'000.00. Auf dem Kreditantragsformular gab er an, die H.________ AG habe pro Geschäftsjahr eine Nettolohnsumme von CHF 91'118.00 zu bezahlen und verzeichne einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 273'354.00 (act. 23/2/240). 2.3.3 Am Tag, als der Beschuldigte namens der H.________ AG den vorgenannten Kreditantrag stellte, wies ihr Konto bei der Z.________ Bank einen Saldo von CHF 1'199.00 aus (act. 23/2/230). Das Gründungskapital von CHF 100'000.00 war somit zu diesem Zeitpunkt beinahe vollständig abgeflossen, während diesem Kapitalabfluss keine werthaltigen Aktiven gegenüberstanden. Zudem verfügte die H.________ AG über keine nennenswerte Geschäftstätigkeit, wie der Beschuldigte bestätigte (HD 4/4 Frage 17). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Inaktivität der H.________ AG (OG GD 9/1 Frage 18). Da die H.________ AG keine Geschäftstätigkeit aufwies, wurde sie durch die COVID- 19-Pandemie auch nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Die Verteidigung machte bereits vor der Vorinstanz geltend, die H.________ AG sei erst sieben Monate zuvor gegründet worden und es handle sich um Schätzungen. Ohne die Corona-Pandemie hätten die Umsatzzahlen erreicht werden können (SG GD 8/5 S. 13). An der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung diese Sichtweise dahingehend, bei der H.________ AG habe es sich um ein Start-up gehandelt und entsprechend hätten keine Zahlen vorgelegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, zumal die Verteidigung nicht darlegt, mit welcher Geschäftstätigkeit die fraglichen Umsatzzahlen hätten erreicht werden können. Bereits die Bezeichnung der H.________ AG als Start-up erscheint bei einer nicht existenten Geschäftstätigkeit fraglich. Zudem wurde die H.________ AG als Nachfolgerin der konkursiten Y.________ AG gegründet und verfolgte die gleichen Ziele wie diese. Voranstehend wurde im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der Privatklägerin aufgezeigt, dass die Y.________ AG mangels berechtigter Erwartungen auf Einnahmen nicht in der Lage war, das Darlehen der Privatklägerin zurückzuerstatten, was dem Beschuldigten bereits bei Darlehensaufnahme bewusst war. Aus den genau gleichen Gründen war auch die H.________ AG im Moment der fraglichen Kreditantragstellung nicht in der Lage, ein Umsatzerlös von CHF 273'354.00 bzw. überhaupt einen Umsatz zu generieren. Im Vergleich zur Y.________ AG kommt erschwerend hinzu, dass die H.________ AG über keinen Vertrag mit der AA.________ verfügte, so dass sich ihre Produkte nicht einmal in der Testphase befanden. Dem angegebenen "geschätzten" Umsatzerlös von CHF 273'354.00 fehlt damit jegliche faktische Grundlage, womit es sich eben nicht um eine Schätzung, sondern um eine unwahre Angabe handelt.

Seite 29/141 2.3.4 Am 3. April 2020 wurden der H.________ AG CHF 8'000.00 als COVID-19-Kredit ausbezahlt; hiervon wurden noch am selben Tag CHF 6'988.95 mit der Bezeichnung "Salärzahlung Monat März 2020" an J.________ überwiesen. Am 21. und 30. April 2020 erfolgten weitere Kredit-Gutschriften von CHF 3'000.00 und CHF 10'000.00, woraufhin am 4. Mai und 16. Juni 2020 je CHF 6'988.95 mit den Bezeichnungen "Salärzahlung Mo

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