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Zug Obergericht Strafabteilung 17.09.2025 S1 2024 20

September 17, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,119 words·~1h 6min·2

Summary

Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung, Sachentziehung, Widerhandlung AIG | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Full text

20240829_140059_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 20/21 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 17. September 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Oberstaatsanwältin A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, und B.________, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, Bahnhofstrasse 12, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch D.________, Privatklägerin im Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen E.________, alias .________, geb. tt.mm.1998 in F.________/LK, sri-lankischer Staatsangehöriger, Adresse unbekannt, Zustelldomizil: Rechtsanwalt H.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung

Seite 2/91 (Berufung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie Anschlussberufung der Privatklägerin B.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 15. Mai 2024; SG 2023 16)

Seite 3/91 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mehrfache Vergewaltigung von B.________ (geb.: B.________; nachfolgend: Privatklägerin) vor. Er habe den psychischen Druck, unter dem die Privatklägerin aufgrund ihrer familiären und finanziellen Zwangslage gelitten habe, ausgenutzt. Zudem habe er während des Geschlechtsverkehrs ihre Hände gehalten, als sie versucht habe, ihn wegzustossen. Diese mehrfachen Vergewaltigungen habe er einerseits in der Zeit nach erfolgtem Verlobungsfest in Sri Lanka (ab September/Oktober 2019 sowie Anfangs 2020) und andererseits nach dem Umzug der Privatklägerin in die Schweiz (ab 20. November 2020, insbesondere am 23. November 2020, 24. November 2020 und 4. Dezember 2020) vollzogen. Ab dem Zuzug der Privatklägerin in die Schweiz habe er den Druck auf sie noch erhöht, indem er ihr verschiedentlich gedroht habe, insbesondere sie nach Sri Lanka zurückzuschicken (Anklageziffer I.1). 1.2 Des Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten versuchte Nötigung vor. Zusammenfassend soll er ab dem 5. Dezember 2020 durch verschiedene Drohungen, Lügen sowie ständige Präsenz versucht haben, die Privatklägerin zu einer Rückkehr zu ihm zu überreden. Die Privatklägerin habe sich zu dieser Zeit nach einem Suizidversuch im Spital aufgehalten. Sie sei nicht auf seine Forderungen eingegangen, weshalb es bei einem Versuch geblieben sei (Anklageziffer I.2). 1.3 Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin zwischen dem 20. November 2020 und dem 7. Dezember 2020 mehrfach gedroht haben, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken oder sie umzubringen (Anklageziffer I.3). 1.4 Zudem soll der Beschuldigte durch falsche Angaben, insbesondere dem Verschweigen seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Fahrradunfalls, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenkasse über seine Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung getäuscht und dadurch Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten haben, die ihm nicht in diesem Umfang zugestanden hätten (Anklageziffer I.4). 1.5 In Anklageziffer I.5 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Sachentziehung vor, begangen, indem er sich geweigert habe, der Privatklägerin ihren Reisepass sowie eine Kopie der Heiratsurkunde auszuhändigen. 1.6 Schliesslich soll der Beschuldigte dem Amt für Migration des Kantons Zug im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Privatklägerin einen simulierten Arbeitsvertrag eingereicht und gegen ihn hängige Betreibungen verschwiegen haben. Damit habe er die Entscheidungsträger im Amt für Migration getäuscht und seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) verletzt (Anklageziffer I.6). 2. Die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), stellte mit Verfügung vom 25. August 2023 fest, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sowie die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und keine Ver-

Seite 4/91 fahrenshindernisse bestünden, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen. Sie gab der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, die Anklageziffer I.1.2 betreffend das Tatdatum 4. Dezember 2020 gegebenenfalls anzupassen, da die Privatklägerin in der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 gesprochen habe. Betreffend die in Anklageziffer I.3 vorgeworfene mehrfache Drohung lägen nicht für sämtliche Taten Strafanträge vor, obwohl solche notwendig seien, da die Heirat erst am 4. Dezember 2020 erfolgt sei. Bei Anklageziffer I.2 (mehrfache versuchte Nötigung) brachte die Verfahrensleitung den Vorbehalt an, den Sachverhalt als Drohung gemäss Art. 180 StGB zu prüfen (SG GD 2/2). Die weiteren Punkte betrafen Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. 3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 12. September 2023 umfassend zu den von der Verfahrensleitung der Vorinstanz aufgeworfenen Punkten Stellung. Sie änderte Anklageziffer I.1.2 im 5. Absatz wie folgt: "In dieser ausweglosen Situation, am Tag der Heirat (in der früheren Anklageschrift: einen Tag vor der Heirat), erduldete B.________ wider Willen den Geschlechtsverkehr mit E.________". Die Staatsanwaltschaft beantragte den Beizug der Akten eines eingestellten Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (1A 2023 434) sowie die Befragung der Privatklägerin an der Hauptverhandlung (SG GD 3/5). Die Privatklägerin liess ebenfalls ihre Befragung beantragen (SG GD 5/1/2). Die Verfahrensleitung wies diese Beweisanträge ab (SG GD 2/3). 4. Am 14. und 15. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte anschliessend erneut den Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens 1A 2023 434 und die Befragung der Privatklägerin. Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge ab. Die weiteren Parteien stellten keine Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Anschliessend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am Folgetag eröffnete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich und begründete es. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SG GD 8/1). 5. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 16. und 17. Mai 2024 Berufung an (SG GD 3/7-8). Mit Schreiben vom 20. Mai 2024 meldete auch die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung an (SG GD 4/9). Die Privatklägerin und die Opferhilfestelle liessen sich nicht vernehmen. 6. Am 19. Juli 2024 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 22. Juli 2024 zugestellt werden (SG GD 9/2/1-2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1/1): "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ wird folgendermassen eingestellt: 1.1 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB für alle vorgeworfenen Tathandlungen in Sri Lanka (Anklageziffer I.1.1); 1.2 hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung (Anklageziffer 1.5); 1.3 hinsichtlich des Vorwurfs des leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.4).

Seite 5/91 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen: 2.1 vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2); 2.2 vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG (Anklageziffer I.6). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 3.1 der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.2); 3.2 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer I.3). 4. Er wird dafür bestraft mit: 4.1 einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren; 4.2 einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2020 (Verfahren 3A 20 3341) gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen, hingegen wird der Beschuldigte verwarnt. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 8. 8.1 Die sichergestellten Daten ab dem iPhone 5s der Privatklägerin (ZG 2021 1 1027 2) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei zu löschen. 8.2 Die sichergestellte Schachtel mit diversen Medikamenten (ZG 2021 1027 5) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Zuger Polizei zu vernichten. 8.3 Die sichergestellte SIM-Karte unbekannten Eigentümers (ZG 2021 1 1027 6) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. Falls die SIM-Karte nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt wird, kann sie vernichtet werden. 9. 9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, Schadenersatz in der Höhe von CHF 22'855.10 zu bezahlen. 9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen. 10. Die Verfahrenskosten betragen CHF 12'606.80 Untersuchungskosten CHF 6'000.00 Entscheidgebühr CHF 795.00 Auslagen CHF 19'401.80 Total und werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt. Das restliche Fünftel wird definitiv auf die Staatskasse genommen.

Seite 6/91 11. 11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 37'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 20'000.00 wird Vormerk genommen. 11.2 Der Beschuldigte hat dem Staat vier Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das restliche Fünftel wird definitiv auf die Staatskasse genommen. 12. 12.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 21'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 12.2 Der Beschuldigte hat dem Staat zwei Fünftel der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die restlichen drei Fünftel werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 13. [Rechtsmittel]" 7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): "1. Es sei Ziff. 2.1 des Urteilsspruches aufzuheben und der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1 Es sei Ziff. 3.1 des Urteilsspruches im Umfang der Anklageziffer 1.1.2 zu bestätigen und den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2 Es sei Ziff. 3.2 des Urteilsspruches aufzuheben und der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB im Sinne der Anklageziffer 1.3 schuldig zu sprechen. 3. Es sei Ziff. 4 des Urteilsspruches aufzuheben und der Beschuldigte wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher Drohung Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 4. In den übrigen Punkten sei das Urteil vom 15. Mai 2024 zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft die Befragung der Privatklägerin und den Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2023 434.

Seite 7/91 8. Mit Schreiben vom 12. August 2024 erklärte auch die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Vergewaltigung (Dispositiv Ziffer 3.1) gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen. 2. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Drohung (Dispositiv Ziffer 3.2) gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.3) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen. 3. Die Bestrafung des Berufungsklägers gemäss Ziffer 4 sowie Ziffer 5 betreffend Widerruf seien aufzuheben. 4. Die Landesverweisung des Berufungsklägers aus der Schweiz für die Dauer von sieben Jahren gemäss Ziffer 6 sowie die diesbezügliche Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gemäss Ziffer 7 seien aufzuheben. 5. Die gemäss Ziffer 8.1 - 8.3 getroffenen Anordnungen betreffend Sicherstellungen seien aufzuheben. 6. Die gemäss Ziffer 9.1 des Urteilsdispositiv dem Beschuldigten auferlegte Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin 2 (CHF 22‘855.10) sowie die Verpflichtung zu einer Genugtuungszahlung gegenüber der Privatklägerin 1 (CHF 4'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Dezember 2020) seien vollumfänglich aufzuheben. 7. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer 10 sei teilweise aufzuheben und die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen. 8. Die gemäss Ziffer 11.2 des Urteilsdispositiv dem Berufungskläger auferlegte Rückzahlungspflicht von vier Fünfteln sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die gemäss Ziffer 12.2 des Urteilsdispositiv dem Berufungskläger auferlegte RückzahIungspflicht von zwei Fünfteln in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Entschädigung für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten. 11. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bestätigen. 12. Es sei Akt zu nehmen, dass zurzeit keine Beweisanträge gestellt werden, diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten werden." 9. Die Verfahrensleitung des Gerichts eröffnete mit Präsidialverfügung vom 14. August 2024 die beiden Berufungserklärungen den Parteien, setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintretensanträge zu stellen. Die Weiterführung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt H.________ wurde bestätigt. Die Privatklägerin wur-

Seite 8/91 de aufgefordert, die unentgeltliche Verbeiständung für das Berufungsverfahren neu zu beantragen. Den Parteien wurde es freigestellt, zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde ihnen Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen (OG GD 5/1). 10. Die Staatsanwaltschaft erhob am 19. August 2024 Anschlussberufung und stellte darin die identischen Anträge wie in ihrer Berufungserklärung vom 29. Juli 2024 (OG GD 3/2). Mit Schreiben vom 20. August 2024 forderte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auf, darzulegen, warum auf ihre Anschlussberufung trotz der von ihr erhobenen, selbständigen Berufung einzutreten sei, oder mitzuteilen, ob die Eingabe als Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung zu verstehen sei (OG GD 3/3). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 11. Am 9. September 2024 erhob auch die Privatklägerin Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 6/1): "1. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen und die Ziffern 2.1, 3.2, 4. und 9.2 Urteilsspruch des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 15.05.2024 (SG 2023 16) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte/Anschlussberufungsbeklagte sei wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte/Anschlussberufungsbeklagte sei angemessen zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin/Anschlussberufungsklägerin eine Genugtuung von Fr. 23‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 29.12.2020 zu bezahlen. 5. Der Privatklägerin/Anschlussberufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 6. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 15.05.2024 (SG 2023 16) zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten/Anschlussberufungsbeklagten." 12. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte die Verteidigung, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Nichteintretensantrag betreffend die Berufung der Staatsanwaltschaft gestellt werde. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz beantragte sie die Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft. Weiter teilte sie mit, zurzeit keine Beweisanträge zu stellen (OG GD 2/2). 13. Die Verfahrensleitung eröffnete den Parteien mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin und setzte ihnen Frist, um Nichteintretensanträge zu stellen. Weiter hiess sie den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Befragung der Privatklägerin gut und wies jenen auf Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2023 434 ab. Die Privatklägerin wurde aufgefordert, allfällige Schutzmassnahmen innert 20 Tagen zu beantragen. Ferner wurde festgehalten, dass die weiteren Parteien keine Beweisanträge gestellt hatten. Der Privatklägerin wurde die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (OG GD 5/2).

Seite 9/91 14. Am 30. September 2024 beantragte die Privatklägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter – von der Verhandlung und Urteilseröffnung, eventualiter den Ausschluss von ihrer Einvernahme. Weiter sei ihre direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten zu vermeiden und ihre Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchzuführen (OG GD 6/2). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (OG GD 5/3). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 die Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Gegen die weiteren Anträge der Privatklägerin erhob sie keine Einwände (OG GD 2/3). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 15. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2024 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung auf den 31. Januar 2025 an und nahm die notwendigen Anordnungen und Vorladungen vor. Sie entschied, die Öffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin vorläufig auszuschliessen, wobei sie festhielt, dass das Gesamtgericht unmittelbar vor der Verhandlung über den Antrag definitiv befinden werde. Weiter ordnete sie an, dass die Einvernahme der Privatklägerin unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinde und dieser der Befragung mittels Videoübertragung folgen könne (OG GD 5/4). 16. Die Privatklägerin ersuchte mit Schreiben vom 26. November 2024 um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (mit Ausnahme ihrer Befragung; OG GD 6/3). Ihre Rechtsbeiständin wurde informiert, dass über die Dispensation an der Verhandlung entschieden werde (OG GD 6/4). 17. Nachdem die Vorladung vom 11. November 2024 vom Beschuldigten nicht abgeholt und ans Gericht retourniert wurde, erfolgte am 16. Dezember 2024 ein erneuter Versand (OG GD 8/1/1-2). Die Verteidigung wurde darüber in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Beschuldigten zu informieren, damit er die Vorladung abholt. Der Beschuldigte holte die Sendung wiederum nicht ab (OG GD 8/1/3). Der zuständige Gerichtsschreiber kontaktierte daraufhin am 6. Januar 2025 die Verteidigung und kündigte an, dass eine polizeiliche Zustellung veranlasst werde. Alternativ wurde angeboten, der Beschuldigte könne die Vorladung persönlich beim Gericht abholen. Am 7. Januar 2025 meldete die Verteidigung zurück, dass sie den Beschuldigten nicht habe erreichen und mit ihm nicht habe absprechen können, ob er die Vorladung abholen komme (OG GD 8/1/4). Entsprechend wurde am 8. Januar 2025 die Polizei mit der Zustellung der Vorladung beauftragt (OG GD 8/1/5). Die Regionalpolizei G.________ informierte das Gericht, dass die Vorladung nicht habe zugestellt werden können. Der Beschuldigte sei weder telefonisch noch am Wohnort erreichbar. Seine bisherige Arbeitsstelle habe er am 30. November 2024 verlassen. Gemäss Auskunft des Mitbewohners komme der Beschuldigte nicht vor Ende Monat [d.h. Ende Januar 2025] zurück (OG GD 8/1/10). 18. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte die Verteidigung, die auf den 31. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung sei abzusetzen und zu verschieben. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Beschuldigte in Sri Lanka befinde und infolge einer Verkettung von unglücklichen Umständen sein Rückreisevisum abgelaufen sei und er daher nicht in die Schweiz zurückreisen könne (OG GD 8/4). Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin abgesagt. Die Verteidigung wurde aufgefordert, den Zeitraum der Rückkehr des Beschuldigten mitzuteilen (OG GD 8/5). Innert erstreckter Frist teilte die Verteidigung am 24. Februar 2025 mit, die Rückkehr des Beschuldigten sei für Ende April 2025 geplant. Sie führte aus, eine

Seite 10/91 frühere Rückreise des Beschuldigten sei nebst der Visumangelegenheit auch aufgrund des gesundheitlichen Zustands seines Sohnes nicht möglich. Dieser leide an einem schweren Herzfehler und benötige regelmässige medizinische Kontrollen und Eingriffe (OG GD 8/7). 19. Die Verfahrensleitung setzte mit Präsidialverfügung vom 7. März 2025 die Berufungsverhandlung neu auf den 2. Juni 2025 an. Die Verteidigung wurde aufgefordert, das genaue Rückkehrdatum des Beschuldigten mitzuteilen, sobald es bekannt ist (OG GD 5/5). Mit Schreiben vom 17. April 2025 fragte die Verfahrensleitung bei der Verteidigung nach (OG GD 2/4). Innert erstreckter Frist beantragte die Verteidigung schliesslich, die Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2025 sei abzusetzen und zu verschieben, eventualiter sei der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte sich immer noch in Sri Lanka befinde, weil im November 2025 eine grössere Operation seines Kindes geplant sei. Er könne nicht in die Schweiz zurückkehren, da er sich um sein krankes Kind kümmern müsse. Seine Ehefrau sei gesundheitlich nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. Andere familiäre Unterstützung bestehe nicht (OG GD 8/10). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualantrags (OG GD 8/12). Die Privatklägerin beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzuschreiben. Eventualiter seien sowohl der Hauptals auch der Eventualantrag des Beschuldigten abzuweisen (OG GD 8/13). 20. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten, die Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2025 sei abzusetzen und zu verschieben, ab. In Gutheissung des Eventualantrags wurde er von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Betreffend den Antrag der Privatklägerin, die Rückzugsfiktion bei der Berufung des Beschuldigten anzunehmen, wurde festgehalten, dass darüber später entschieden werde, da aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ohnehin eine Berufungsverhandlung durchzuführen sei (OG GD 5/6). 21. Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen die Akten der Migrationsämter über den Beschuldigten und die Privatklägerin bei (OG GD 7/1-7/3). Aus dem Strafregisterauszug ergab sich eine neue Verurteilung des Beschuldigten, weshalb der entsprechende Strafbefehl vom 15. August 2024 zu den Akten genommen wurde (OG GD 7/4-5). Den Parteien wurden die Akten zugestellt. 22. Am 2. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Anwesend waren der amtliche Verteidiger, die zuständige Staatsanwältin, die Rechtsbeiständin der Privatklägerin sowie für ihre Befragung die Privatklägerin (von der Teilnahme an der übrigen Verhandlung war sie dispensiert). Die Staatsanwaltschaft zog zu Beginn der Verhandlung ihre Anschlussberufung zurück. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin erneuerte den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen zu betrachten. Das Gericht entschied, darüber im Endurteil zu befinden. Nach der Befragung der Privatklägerin hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/1).

Seite 11/91 Erwägungen I. Formelles 1. Eintreten auf die Berufung bzw. Anschlussberufung 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Staatsanwaltschaft und vom Beschuldigten fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen ist einzutreten. 1.2 Die Staatsanwaltschaft erhob am 19. August 2024 fristgerecht Anschlussberufung. An der Berufungsverhandlung zog sie diese wieder zurück (OG GD 9/1 S. 2). 1.3 Die Privatklägerin hat fristgerecht Anschlussberufung erhoben. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht. Die Privatklägerin ficht die Disp.-Ziff. 4 und damit die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe an. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E.1.2.2; BGE 139 IV 84 E. 1.2). Da die Privatklägerin in ihrer Anschlussberufung zusätzliche Schuldsprüche verlangt, ist sie auch zur Anfechtung der Sanktion legitimiert. Auf ihre Anschlussberufung ist einzutreten. 2. Rückzugsfiktion 2.1 Die Privatklägerin beantragt, die Berufung des Beschuldigten sei gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen zu betrachten und das Verfahren sei abzuschreiben. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe trotz Aufforderung seine Meldeadresse in Sri Lanka nicht bekannt gegeben. Es sei unglaubhaft, dass er angesichts seines bereits über sechs Monate dauernden und bis mindestens November 2025 geplanten Aufenthalts über keine Meldeadresse verfüge. Mit der Bezeichnung der Kanzlei seines Verteidigers als Zustelldomizil versuche er die Bekanntgabe der Meldeadresse zu umgehen. Dass seine Adresse in K.________ seine "offizielle Adresse" sei, sei falsch, da seine Aufenthaltsbewilligung inzwischen erloschen sei. Für den Verteidiger sei der Beschuldigte mehrmals nicht erreichbar gewesen. Das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten, welcher immer neue Gründe vorschiebe, weshalb ihm eine Rückkehr in die Schweiz nicht möglich sei, lasse darauf schliessen, dass er keinerlei Absichten hege, an einer Berufungsverhandlung teilzunehmen. Er habe nie von sich aus das Gericht über seinen andauernden Aufenthalt in Sri Lanka informiert. Ein Wille, dass das vorinstanzliche Urteil überprüft werde, sei nicht zu erkennen. Indem er genaue Angaben zu seinem Aufenthaltsort verweigere, vereitele er eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung. Sein widersprüchliches und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (OG GD 8/13 S. 2-3; OG GD 9/1/6, Plädoyer [Vorfragen] S. 2-3).

Seite 12/91 2.2 Die Verteidigung entgegnete an der Berufungsverhandlung, die Voraussetzungen der Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt. Ein sog. Totalversäumnis, welches für die Anwendung der Rückzugsfiktion erforderlich sei, liege nicht vor. Der Beschuldigte sei nicht unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Die Verteidigung sei sodann anwesend. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte kein Interesse am vorliegenden Verfahren habe. Aufgrund der familiären Situation habe er in Sri Lanka bleiben müssen. Dass der Beschuldigte für die Verteidigung teilweise nicht sofort erreichbar gewesen sei, liege am schlechten Mobilfunknetz in Sri Lanka. Letztmals habe am Freitag [30. Mai 2025] und am Morgen vor der Berufungsverhandlung ein telefonischer Kontakt stattgefunden. Dass der Beschuldigte nach wie vor ein Interesse am Berufungsverfahren habe, zeige auch, dass er der Verteidigung ein medizinisches Attest bezüglich seines Kindes übermittelt habe, um es dem Gericht einzureichen. Da sich der Beschuldigte seit längerem im Ausland aufhalte, sei es sodann normal, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was er mit der Nennung der Kanzlei der Verteidigung gemacht habe. Eine Vorladung hätte ihm daher an diese Adresse zugestellt werden können. Da er aber dispensiert worden sei, habe sich das erübrigt. Zusammenfassend sei keine Rückzugsfiktion gegeben (OG GD 9/1 S. 37, 42). 2.3 Gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a) oder nicht vorgeladen werden kann (lit. c). Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass die beschuldigte Person nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern kann. Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 3 StPO). 2.4 Da der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, kommt Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung von vornherein nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung eine gültige Vorladung voraussetzt (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Zudem greift diese Rückzugsfiktion – wie die Verteidigung zutreffend ausführte – nur bei sog. Totalversäumnis, d.h. wenn nebst der beschuldigten Person auch die Verteidigung der Verhandlung fernbleibt (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 407 StPO N 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2). Vorliegend war die Verteidigung anwesend, weshalb kein Totalversäumnis vorgelegen hätte. Aufgrund des längerdauernden Aufenthalts in Sri Lanka ist nun dort der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten. Eine direkte Zustellung nach Sri Lanka ist nicht möglich (vgl. Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz). Auch wenn der Beschuldigte von der Verfahrensleitung aufgefordert wurde, seine Meldeadresse in Sri Lanka und nicht ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, sind die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 StPO gegeben, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Der Beschuldigte bezeichnete am 12. Mai 2025 die Kanzlei seines Verteidigers als Zustelldomizil (OG GD 8/10). Somit hätte die Vorladung zur Verhandlung an diese Adresse zugestellt werden können (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.5.2). Da der Beschuldigte jedoch dispensiert wurde, war dies nicht notwendig. Die Voraussetzungen von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, um einen Rückzug anzunehmen, sind damit

Seite 13/91 nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte für seinen Verteidiger erreichbar war. Er war damit in der Lage, seinem Verteidiger die notwendigen Instruktionen zu erteilen und hierfür die notwendige Beratung zu empfangen. Zusammengefasst gilt die Berufung des Beschuldigten nicht als zurückgezogen und ist zu behandeln. 3. Dispensation 3.1 Hat die beschuldigte Person die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 405 Abs. 2 StPO). Ein einfacher Fall liegt namentlich vor, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass insofern eine Einvernahme (auch hinsichtlich der Zivilforderung) nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.1). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Als wichtiger Grund kann namentlich eine Landesabwesenheit gelten (Ramel, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 336 StPO N 17). 3.2 Die Verfahrensleitung dispensierte den Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Vorliegend ist der Sachverhalt zwar angefochten, jedoch war eine erneute Einvernahme des Beschuldigten nicht erforderlich. Der Beschuldigte wurde mehrmals im Vorverfahren und sodann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt. Er hatte somit mehrmals die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Er machte stets geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt, und bestritt sämtliche Drohungen. Für die Beurteilung der Vorwürfe waren ferner vor allem die Aussagen der Privatklägerin relevant, weshalb sie an der Berufungsverhandlung nochmals einvernommen wurde. Zu würdigen ist auch, dass der Beschuldigte die Dispensation beantragt und folglich von sich aus auf eine weitere Befragung verzichtet hat. Es muss sodann berücksichtigt werden, dass nur der Beschuldigte, nicht aber seine Verteidigung dispensiert war. Zudem sprach auch das Beschleunigungsgebot dafür, das Dispensationsgesuch des Beschuldigten, der voraussichtlich mit seiner Auslandsabwesenheit über längere Zeit einen Verhinderungsgrund hätte geltend machen können, gutzuheissen. Abschliessend ist auch zu würdigen, dass im Berufungsverfahren weniger hohe Anforderungen für eine Dispensation gelten als im erstinstanzlichen Verfahren (Zimmerlin, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 405 StPO N 5). 4. Umfang der Berufung 4.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte

Seite 14/91 überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 4.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Disp.-Ziff. 2.1, 3.1, 3.2 und 4. des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte ficht die Disp.-Ziff. 3.1, 3.2, 4., 5., 6., 7., 8.1-8.3, 9.1-9.2, 10., 11.2 und 12.2 an. Die Anschlussberufung der Privatklägerin betrifft sodann die Disp.-Ziff. 2.1, 3.2, 4. und 9.2. Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind die Disp.- Ziff. 1. (1.1-1.3), 2.2, 11.1 und 12.1. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 4.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung und die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Anklagegrundsatz 5.1 Die Verteidigung rügte an der Berufungsverhandlung in mehreren Punkten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 5.1.1 Zunächst genüge die Anklageschrift betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung dem Anklageprinzip nicht. Die Ausführungen zum objektiven Tatbestand seien bereits sehr knapp bzw. ungenügend und zur subjektiven Seite würden sie komplett fehlen. Der erforderliche Vorsatz werde mit keinem Wort umschrieben. Aufgrund der fehlenden Orts- und Zeitangaben werde nicht klar, ob dem Beschuldigten nur Drohungen in Konnex mit der Vergewaltigung vorgeworfen würden oder auch bei anderen Gelegenheiten, bspw. bei Besuchen bei seinen Eltern oder Ausflügen. Die Vorinstanz habe mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung den Anklagegrundsatz verletzt (OG GD 9/1/5 S. 5-6). 5.1.2 Weiter habe die Vorinstanz auch mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung, begangen am 3. Dezember 2020, den Anklagegrundsatz verletzt. Denn angeklagt sei nur eine Vergewaltigung am 23./24. November 2020 und 4. Dezember 2020 (OG GD 9/1 S. 38). 5.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Beschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Die Anklageschrift muss hinreichend präzise formuliert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 44). Ungenauigkeiten hinsicht-

Seite 15/91 lich Zeit-, Orts- oder Personenangaben sowie hinsichtlich des Deliktsbetrags verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend, weshalb eine derartige Anklage unter Umständen gleichwohl zu einer Verurteilung führen kann (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 46). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1). Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 49). 5.3 Betreffend die Umschreibung des subjektiven Tatbestands bei der Drohung ist Folgendes zu bemerken: In Bezug auf die Erwähnung der Vorsatzelemente der Anklage kann der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 3c). Die Anklageschrift nennt Art. 180 StGB in Anklageziffer I.3 explizit. Dieser Tatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden. Entsprechend musste dem Beschuldigten und seiner Verteidigung hinreichend klar gewesen sein, was ihm in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wurde. Es liegt daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Betreffend Orts- und Zeitangaben steht in der Anklageschrift Folgendes: "nach deren Ankunft am 20. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten." Der Tatzeitraum wird in der Anklageschrift mithin auf rund zwei Wochen eingegrenzt. Da die Drohungen mehrfach erfolgt sein sollen und der in der Anklage bezeichnete Zeitraum sehr kurz ist, ist die zeitliche Umschreibung als genügend zu beurteilen. Betreffend den Ort der vorgeworfenen Handlungen geht aus der Umschreibung, insbesondere unter Mitberücksichtigung der Umschreibung der anderen Delikte, indirekt hervor, dass sie in der Schweiz im privaten Umfeld erfolgt sein sollen. Es ist nicht erkennbar, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eingeschränkt wurden, weil nicht beschrieben wird, in welchem konkreten Zusammenhang die Drohungen erfolgt sein sollen, d.h. ob im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen und/oder bei anderen Gelegenheiten. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 5.4 Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurden nicht nur Vergewaltigungen am 23./24. November 2020 und 4. Dezember 2020 angeklagt. In der Anklageschrift wird klar umschrieben, dass es seit der Ankunft der Privatklägerin am 20. November 2020 bis zu ihrer Spitaleinlieferung am 5. Dezember 2020 täglich zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei. Auch wird durch die Einleitung mit "insbesondere" und "u.a." klar ausgedrückt, dass es nicht nur an den explizit genannten Daten 23./24. November 2020 und 4. Dezember 2020 zu einer Vergewaltigung gekommen sein soll. Im Übrigen ist der Sachverhalt in der Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht genügend bestimmt. So werden – wie erwähnt – sowohl der Zeitraum (20. November bis 5. Dezember 2020) als auch teilweise die exakten Daten genannt (23. und 24. November und 4. Dezember 2020). Die Anklageschrift nennt sodann nicht explizit, wo genau der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll. In der Gesamtheit der Anklageziffer I.1.2 ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass dies am Wohnort des Beschuldigten und der Privatklägerin in L.________ geschehen sein soll.

Seite 16/91 5.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch beim Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung die Tatzeit in der Anklageschrift genügend bestimmt ist. Zwar ist die zeitliche Einschränkung nicht sofort erkennbar. Denn gemäss Anklageschrift seien die Handlungen zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten nach dem 5. Dezember 2020 erfolgt. Anders als beim Vorwurf der mehrfachen Drohung wird nicht ausdrücklich ein Enddatum genannt. Es ergibt sich aber aus der Gesamtbetrachtung der Sachverhaltsumschreibung, dass die letzte Handlung am 18. Dezember 2020 mit dem Telefonat erfolgt sein soll. 5.6 Zusammengefasst liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 6. Fehlender Strafantrag 6.1 Die Verteidigung macht geltend, für eine Verurteilung des Beschuldigten für angebliche Drohungen vor der Eheschliessung mit der Privatklägerin fehle es am erforderlichen Strafantrag. Der in der Strafanzeige der Privatklägerin vom 25. Januar 2021 gestellte "Strafantrag" genüge nicht, da der Sachverhalt zu wenig präzise umschrieben werde. Ein Strafantrag sei erforderlich, da der Beschuldigte und die Privatklägerin vor der Eheschliessung nicht auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB geführt hätten. Es fehle einerseits an der zeitlichen Intensität, sofern überhaupt ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei. Andererseits habe die Privatklägerin nie einen gemeinsamen Haushalt führen wollen (OG GD 9/1/5 S. 6-7). 6.2 Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgt ein Schuldspruch wegen Drohung nur für eine Tat nach der Eheschliessung. Unbestrittenermassen handelt es sich diesfalls um ein Offizialdelikt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), womit kein Strafantrag vorausgesetzt ist. 7. Beweisverwertbarkeit 7.1 Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz diverse Akteneditionen durch die Staatsanwaltschaft. Es habe sich dabei um eine fishing expedition gehandelt, weshalb die entsprechenden Akten nicht verwertbar seien. Da diese Editionen Vorwürfe betrafen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die von der Verteidigung als unverwertbar gerügten Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 21. März 2022 ab Frage 50. Die bei den verschiedenen Ämtern (Amt für Migration, Arbeitslosenkasse, Betreibungsamt) eingeholten Akten dürfen bei der Prüfung der Landesverweisung ohne weiteres verwendet werden. 7.2 Abgesehen von den zwei erwähnten Punkten wurde keine Unverwertbarkeit der Beweise geltend gemacht. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich. Somit sind sämtliche relevanten Beweismittel verwertbar. 8. Beweisanträge und Beweiserhebungen 8.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen

Seite 17/91 Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 8.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte die erneute Befragung der Privatklägerin sowie den Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2023 434. Die Verfahrensleitung hiess den ersten Antrag gut und wies den anderen ab. Die weiteren Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen die (aktuellen) Akten der Migrationsbehörden zum Beschuldigten und zur Privatklägerin bei. Sie holte einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein und nahm den Strafbefehl der neuen Verurteilung zu den Akten. An der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin befragt. Eine Befragung des Beschuldigten war nicht erforderlich (vgl. E. I.3.2). Die Parteien stellten an der Verhandlung keine Beweisanträge. Weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich. 9. Ausschluss der Öffentlichkeit 9.1 Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn u.a. schutzwürdige Interessen, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit (und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter) muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2.2). Der Ausschluss ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.6.1). 9.2 Die Verfahrensleitung entschied, die Öffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung auszuschliessen, akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter waren hingegen zugelassen. Dem Beschuldigten wurde u.a. mehrfache Vergewaltigung der Privatklägerin vorgeworfen. Es war unbestritten, dass an der Berufungsverhandlung, insbesondere bei der Befragung der Privatklägerin, intime Details zu erörtern waren. Wie den Aufzeichnungen der Einvernahmen der Privatklägerin durch die Polizei zu entnehmen ist, hatte die Privatklägerin grosse Mühe über die Geschehnisse zu sprechen. Es war zu erwarten, dass sich ihre Hemmungen bei einer Befragung an einer öffentlichen Verhandlung verstärken würden. Die Privatklägerin hatte mithin ein schutzwürdiges Interesse am Anschluss der Öffentlichkeit. Zur Wahrheitsfindung war die erneute Einvernahme der Privatklägerin erforderlich, um die schweren Vorwürfe zu klären. Entsprechend bestand auch

Seite 18/91 ein öffentliches Interesse daran, für die Privatklägerin einen Rahmen zu schaffen, in dem sie sich mit möglichst wenig Druck äussern kann. Die intimen Details waren primär Bestandteil der Befragung. Im weiteren Verlauf der Verhandlung standen sie weniger im Zentrum. Die Privatklägerin wurde nach ihrer Befragung für den Rest der Verhandlung dispensiert. Zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin war es ausreichend, die Öffentlichkeit lediglich – gemäss ihrem Eventualantrag – von ihrer Befragung auszuschliessen. Da nur ein teilweiser Ausschluss erfolgte, war die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der Justizöffentlichkeit gering, zumal die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter auch bei der Befragung der Privatklägerin zugelassen waren. Denn dies erlaubte eine zumindest indirekte Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit. Nach dem Gesagten war der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit verhältnismässig. 9.3 Zur Berufungsverhandlung erschienen weder Besucher noch Gerichtsberichterstatter. Die Verteidigung erklärte an der Berufungsverhandlung, dass der Entscheid der Verfahrensleitung akzeptiert werde, zumal dieser ohnehin gegenstandslos geworden sei (OG GD 9/1 S. 2). 10. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer I.1.2) 1. Sachverhalt gemäss Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss der geänderten Anklageschrift Folgendes vor (SG GD 3/5 S. 3-4): "Nach der Ankunft von B.________ in der Schweiz am 20. November 2020 zog die Geschädigte zu E.________ in dessen Wohnung/Studio am M.________ in L.________/ZG. B.________ macht geltend, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz stets kontrolliert und von E.________ beschimpft und erniedrigt wurde. Auslöser für die Beschimpfungen und Beleidigungen sei jeweils der von E.________ geforderte Geschlechtsverkehr gewesen. Wenn sie sich weigerte, unterstellte ihr E.________, sie masturbiere oder schlafe mit Frauen. B.________ wirft E.________ mehrfachen (seit ihrer Ankunft täglichen) Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vor; insbesondere begangen am 23. November 2020, am 24. November 2020 und am 4. Dezember 2020. Der ungewollte Geschlechtsverkehr sei immer etwa gleich abgelaufen: Er habe sie und sich selbst ausgezogen und mit einem Kondom verhütet. B.________ versuchte jeweils sich zu wehren, hatte jedoch nicht genug Kraft, um ihn aufzuhal-

Seite 19/91 ten. E.________ sei jeweils ohne Rücksicht vaginal in sie eingedrungen, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Sie habe jeweils noch am Tag nach den Vergewaltigungen Schmerzen verspürt. Anschliessend sei er weg und habe sich schlafen gelegt. B.________ stand dabei wegen der bevorstehenden Hochzeit unter massivem psychischem Druck. Sie befand sich ohne finanzielle Mittel in einem fremden Land und war völlig von E.________ abhängig. Wenn sie sich seinen Forderungen widersetzte, rief E.________ ihre Mutter in Sri Lanka an und beschwerte sich. Dies führte dazu, dass ihre Mutter sie jeweils kontaktierte und weitere Suiziddrohungen ausstiess. E.________ erhöhte den Druck zusätzlich mit wiederholten Aussagen wie "ich schicke Dich nach Sri Lanka zurück"; "wenn Du mir nein sagst, musst du zurück nach Sri Lanka". Am 4. Dezember 2020 gab es zwischen dem Paar, welches sich oft stritt, erneut Unstimmigkeiten, weil E.________ Geschlechtsverkehr forderte. Er hatte zuvor B.________ am 3. April (richtig: Dezember) 2020 ein Flugticket gezeigt und gesagt, "wenn Du jetzt nicht mit mir schläfst, dann schick ich Dich nach Sri Lanka". Ihrer Mutter habe er telefonisch mitgeteilt "ich schicke Deine Tochter und Du kommst sie in Colombo abholen". Für B.________ war klar, dass sie von ihrer Mutter – im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka – keine Unterstützung erwarten konnte. In dieser für sie ausweglosen Situation, am Tag der Heirat, erduldete B.________ wider Willen den Geschlechtsverkehr mit E.________. Die mehrfachen Vergewaltigungen, die Erniedrigungen und Beschimpfungen sowie die Aussichtlosigkeit ihrer Situation führten dazu, dass B.________ einen Tag nach ihrer Ziviltrauung am 5. Dezember 2020 keinen Ausweg mehr sah und versuchte, sich mit einer Überdosis Schmerzmittel (6 Gramm Ibuprofen und 5 Gramm Paracetamol) das Leben zu nehmen. In subjektiver Hinsicht handelte E.________ vorsätzlich, indem er die sexuelle Selbstbestimmung von B.________ mehrfach missachtete und ihre Notlage – gegen den Willen verheiratet zu werden – zusätzlich durch eigene Drohungen erhöhte. Er setzte seinen Willen betreffend Geschlechtsverkehr rücksichtslos durch und nahm dabei zumindest in Kauf, den Geschlechtsverkehr u.a. am 23/24. November und 4. Dezember 2020 mit B.________ gegen deren Willen zu vollziehen. Durch sein Verhalten erfüllte E.________ den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB." 2. Beweislage 2.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der weiteren Personen korrekt dargelegt. Das Gleiche gilt für die weiteren Beweismittel (OG GD 1/1 E. II.2). Darauf kann verwiesen werden. 2.2 Aus den im Berufungsverfahren beigezogenen Akten des Amts für Migration über die Privatklägerin ergibt sich, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallregelung von Art. 50 Abs. 2 AIG erteilt wurde (OG GD 7/3, Akten AFM ZG – B.________, pag. 233- 239). Weiter geht daraus hervor, dass die Privatklägerin eine Lehre als N.________ absolviert (pag. 258-259) und vom Sozialamt unterstützt wird (pag. 254-256). Gemäss Mietvertrag wohnt sie mit einer Frau zusammen in einer Wohnung (pag. 263). Es bestehen keine Hinweise, dass die Privatklägerin ein Gesuch um Familiennachzug für eine Person aus Sri Lanka gestellt hat.

Seite 20/91 2.3 An der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin eingehend befragt. 2.3.1 Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 25-jährige Privatklägerin zusammengefasst an, in der Zeit nach dem 5. Dezember 2020 habe es viele Veränderungen gegeben. Sie habe kein Umfeld, kein Geld und keine Kleider gehabt. Sie habe sich nicht allein auf die Strasse getraut, da sie Angst gehabt habe, dem Beschuldigten zu begegnen. Sie könne niemandem mehr Vertrauen schenken. Inzwischen habe sie Kollegen gefunden, aber nie einen Freund oder Ehemann gehabt. Sie lebe mit einer Frau in einer Wohngemeinschaft, welche vom Sozialdienst organisiert worden sei. Seit Dezember 2020 sei sie nie mehr in Sri Lanka gewesen und habe keinen Besuch aus Sri Lanka erhalten. Mit ihrer jüngeren Schwester habe sie noch Kontakt, mit ihrer Mutter jedoch nicht mehr. Der letzte Kontakt mit ihrer Mutter sei letztes Jahr gewesen. Ihre Mutter sei der Ansicht, dass sie [die Privatklägerin] einen Fehler gemacht habe. Kontakt zu Freundinnen und Freunden oder anderen Person in Sri Lanka bestehe nicht (OG GD 9/1 S. 5-8 Ziff. 10-29). 2.3.2 In ihrer freien Schilderung sagte sie zusammengefasst aus, ihre Mutter habe die Ehe mit dem Beschuldigten arrangiert und sie gezwungen, ihn zu heiraten. In Sri Lanka sei es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sie den Beschuldigten angefleht habe und vor ihm auf die Füsse gegangen sei, da sie es nicht gewollt habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe der Beschuldigte vom ersten Tag an Sex gewollt. Es sei jeweils zu Streit gekommen, da sie keinen Sex gewollt habe. Wenn sie sich geweigert habe, habe er seine und ihre Mutter angerufen. Weiter habe er ihr gesagt, er werde sie nach Sri Lanka zurückschicken. Einmal habe er ihr auch ein Flugticket gezeigt. Der Beschuldigte habe sie jeweils im Zimmer eingesperrt und sei weggegangen. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Schliesslich habe sie die Tabletten genommen, um sich das Leben zu nehmen (OG GD 9/1 S. 9-10 Ziff. 34 f.). 2.3.3 Zur Eheschliessung mit dem Beschuldigten befragt führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, sie habe den Beschuldigten über ihre Mutter kennengelernt. Der erste Kontakt sei telefonisch gewesen. Kurz nach dem Telefonat habe sie erfahren, dass sie ihn heiraten solle. Sie habe dies nicht gewollt. Ihre Mutter habe sie aber gezwungen, den Beschuldigten zu heiraten. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie und die Schwester sonst Selbstmord begehen würden. Ihre Mutter hätte sie auch nicht weiterstudieren lassen und zu Hause eingesperrt. Am 3. Oktober 2019 habe in Sri Lanka die Verlobungsfeier stattgefunden. Die Ehe sei aber bereits im 2018 arrangiert worden. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle, habe er gedroht, dass er ihrer Mutter oder ihrem Bruder etwas antun werde, d.h. sie umbringen lassen würde. Sie habe auch ihrer Tante und ihren Freundinnen gesagt, dass sie den Beschuldigten nicht heiraten wolle. Diese hätten ihr aber nicht helfen können (OG GD 9/1 S. 10-14 Ziff. 42-65). 2.3.4 Bei der detaillierten Befragung zu den Vergewaltigungen sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, bei den Besuchen des Beschuldigten in Sri Lanka sei es fünf bis sechs Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Der Geschlechtsverkehr sei immer gegen ihren Willen gewesen. Das erste Mal sei bei ihr zu Hause im Gästezimmer am Tag vor der Verlobungsfeier gewesen. In der Schweiz sei es gerade am Tag nach ihrer Ankunft zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie nach Sri Lanka zurück müsse, wenn sie keinen Sex mit ihm habe. Er habe dann ein Flugticket gezeigt und

Seite 21/91 gesagt, er würde ihre Mutter anrufen und ihr sagen, dass sie sich weigere und er sie zurückschicke. Als sie ihm gesagt habe, dass sie es nicht wolle, habe der Beschuldigte geantwortet, es müsse unbedingt sein. Sie sei seine Ehefrau und müsse das machen. Der Geschlechtsverkehr habe immer auf dem roten Sofa im Wohnzimmer stattgefunden. Sie sei auf dem Sofa gelegen und er auf ihr. Sie habe versucht, ihn mit den Händen aufzuhalten, habe aber zu wenig Kraft gehabt. Er habe dann ihre Hände festgehalten. Sie habe geweint und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe nicht auf sie gehört. Es sei nur vaginaler Geschlechtsverkehr gewesen und der Beschuldigte habe immer ein Kondom getragen. Sie habe ihn weder anfassen noch massieren oder sonst was machen müssen. Er habe jeweils mit einer Hand ihre beiden Hände gehalten und mit der anderen ihre Kleider entfernt. Der Geschlechtsverkehr sei immer gleich abgelaufen und habe jeden Tag ab ihrer Ankunft bis zum Tag der Hochzeit jeweils in der Nacht stattgefunden. Wenn sie sich geweigert habe, habe der Beschuldigte jeweils ihre Mutter angerufen. Diese habe ihr dann gesagt, dass sie [die Mutter] und die Geschwister sich umbringen würden, wenn sie weiter solche Probleme mache. Das Telefonat sei ausschlaggebend gewesen, dass sie den Geschlechtsverkehr geduldet habe. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, dass er sie nach Sri Lanka zurückschicken und mit Hilfe von Leuten umbringen werde. Auch werde er auf Facebook Fotos veröffentlichen, um ihren Ruf zu zerstören (OG GD 9/1 S. 15-21 Ziff. 75-121). 2.4 Allfällige weitere, detailliertere Ausführungen zur Beweislage, insbesondere detailliertere Darlegungen der Aussagen, erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung. 3. Beweiswürdigung 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen keine objektiven Beweismittel für den vorgeworfenen Sachverhalt. Aussagen von Drittpersonen, welche direkte Wahrnehmungen der angeklagten Übergriffe gemacht haben, bestehen ebenfalls nicht. Die Vorwürfe basieren massgeblich auf den Angaben der Privatklägerin, welche vom Beschuldigten bestritten werden. 3.1.2 Bei der Aussagewürdigung ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Dabei kommt der allgemeinen beziehungsweise persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zu. Verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zur Partei, die Abhängigkeit von ihr, Feindschaft, eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses, Angst, Scham, Beeinflussung oder Einschüchterungen sind geeignet, die Aussage in eine bestimmte Richtung zu lenken und können gegebenenfalls als Indizien für die Unglaubwürdigkeit angesehen werden. Bei der Würdigung von Aussagen muss das Gericht beurteilen, ob die geprüften Angaben einem tatsächlich Erlebten der untersuchten Person entsprechen. Dabei geht es um die inhaltsorientierte Glaubhaftigkeitsanalyse bzw. die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Prozess. Die Aussagen sind inhaltlich auf Konstanz bei verschiedenen Einvernahmen, das

Seite 22/91 Vorhandensein von Realitätskennzeichen sowie das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Realitätsmerkmale sind unter anderem Detailreichtum, logische Konsistenz, Selbstbelastungen, Interaktionsschilderungen sowie die Schilderung eigener psychischer Vorgänge. Davon werden logische Konsistenz und ein Mindestmass an geschilderten Details als notwendige Bedingungen für eine glaubhafte Aussage betrachtet. Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist ferner abzuklären, ob bei der aussagenden Person ein Motiv für eine Lüge bzw. für eine Falschaussage besteht. Aus dem Vorliegen eines Motivs darf keinesfalls stets darauf geschlossen werden, dass auch tatsächlich gelogen wird. Man wird vielmehr in diesem Fall die Bedeutung des Motivs und die Wirkung einer möglichen Lüge ins Verhältnis zu setzen haben: Je nichtiger, je geringer auf der einen Seite das Motiv für eine Lüge, desto geringer auf der anderen Seite die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Motiv tatsächlich auch in einer Lüge niederschlägt, und zwar wiederum umso weniger, je schwerwiegender die Folgen einer Lüge wären (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. A. 2014, N 220 ff.; BGE 128 I 81 E. 2; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1418 ff.). 3.1.3 Es ist eine schwierige Aufgabe mit hoher Anforderung an die kognitive Leistungsfähigkeit, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne entsprechende Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden, überzeugend zu präsentieren und allenfalls mit längeren zeitlichen Abständen mehrfach darzubieten. Bei einer Erfindung wird auf Alltagsvorstellungen zurückgegriffen, wie eine entsprechende Situation (etwa ein sexueller Übergriff) ablaufen könnte. Folglich wird allgemein Erwartbares geschildert, das in der Form auch jede andere Person erzählen könnte. Es werden kaum individuelle Bezüge und Inhalte vorgebracht, die über eine schemanahe und zielorientierte Darstellung des angeblichen Geschehens hinausgehen, da diese eben nicht Teil des Alltagswissens und dementsprechend schwierig zu erfinden sind. Das strategische Vermeiden bestimmter Inhalte einerseits und die kognitive Überforderung andererseits schlagen sich in einer vergleichsweise geringeren Aussagequalität gezielter Falschbeschuldigungen nieder. Gerade die Inhalte, die von Lügenden strategisch gemieden werden (z.B. Vorbringen von Selbstbelastungen) und/oder sich nur schwer erfinden bzw. produzieren lassen (z.B. Komplikationen im Handlungsverlauf oder unstrukturierte, aber logisch konsistente Schilderung eines komplexen Geschehens), sind aussagepsychologisch interessant (Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff., S. 33; vgl. hierzu die nachfolgende Darstellung der Realkennzeichen). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist folgende Leitfrage von zentraler Bedeutung: Ist es möglich, dass die befragte Person – unter Berücksichtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten – eine Schilderung dieser spezifischen inhaltlichen Qualität ohne Erlebnisgrundlage erfinden könnte? (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S.1425) 3.1.4 Für einen erlebnisbasierten (wahren) Bericht sprechen – wie auch bereits oben ausgeführt – u.a. folgende Realkennzeichen (zum Ganzen: Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1424-1427): - Logische Konsistenz: Die Aussage ist in sich stimmig. Innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussageergänzungen.

Seite 23/91 - Ungeordnete Darstellung: Die Handlung wird in freiem Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird. - Quantitativer Detailreichtum: Es wird über das Kerngeschehen detailliert berichtet. Je nach Höhe der Erfindungskompetenz (unter Einbezug des beim Aussagenden vorhandenen Schemawissens) ändert das nötige Mass an Detailliertheit, um als Realkennzeichen gewertet zu werden (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 90, 2014, S. 39). - Interaktionsschilderungen: Es werden Handlungen und Handlungsketten (Aktionen und Reaktionen) beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. - Schilderung von Komplikationen: Es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen. - Ausgefallene Einzelheiten: In der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende oder originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind. - Schilderung von Nebensächlichkeiten: Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind bzw. die nicht unmittelbar die rechtlich erhebliche Qualifizierung stützen. - Schilderung eigener psychischer Vorgänge: Gedanken oder eigene gefühlsbezogene motorische oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter. - Spontane Verbesserung der eigenen Aussage: Der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt. - Eingeständnis von Erinnerungslücken: Es werden spontan Erinnerungslücken zugegeben und Wissenslücken eingestanden. - Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage: Die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt. - Selbstbelastungen: Je mehr sich die Auskunftsperson bei ihrer Aussage selber ernsthaft belastet, je unvorteilhafter sie ihre eigene Rolle darstellt, je mehr sie auf Schutzbehauptungen verzichtet, die naheliegen oder die man ihr suggeriert, umso mehr spricht dies für ihren Wahrheitswillen. - Entlastung des Beschuldigten: Auf eine Belastung oder Mehrbelastung des Beschuldigten wird verzichtet, obwohl diese naheliegend war, oder die aussagende Person entschuldigt den Beschuldigten.

Seite 24/91 Die vorgenannten Realkennzeichen sind Positivmerkmale, deren Vorhandensein auf die Erlebnisbasiertheit der Schilderung hinweisen können, deren Fehlen aber nicht zwingend eine nicht erlebnisbasierte Schilderung indiziert (Berlinger, a.a.O., S. 40). 3.1.5 Neben den Realkennzeichen sind im Rahmen der Aussagenanalyse Signale zu berücksichtigen, die auf eine Falschaussage hindeuten (sog. Phantasie- oder Lügensignale). Als Hinweise für eine erfundene Aussage gelten folgende Merkmale: - Abstrakter und karger Bericht: Wer eine unwahre Version einer Geschichte schildert, hält sich typischerweise bei der ersten Befragung möglichst knapp und detailarm. Dies ist einerseits Folge der höheren Anforderungen an die Denkleistung bei Fiktionen im Gegensatz zu reinen Nacherzählungen, andererseits auf die Befürchtung des Befragten zurückzuführen, sich in Widersprüche zu verwickeln, da er in einem frühen Stadium der Ermittlungen noch nicht weiss, was die befragende Person ihrerseits schon über den Vorfall weiss (dies gilt indes nur für den Beschuldigten, nicht jedoch für einen Anzeigeerstatter, der ein Strafverfahren erst lostritt). Im späteren Verlauf von Einvernahmen passt die befragte Person dann ihre Geschichte den Vorhaltungen an und zwar im Bestreben, ihre Version möglichst überzeugend in die wahren Geschehnisse einzubetten (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 140422 vom 4. Mai 2016 E. 3.2.). - Mangelnde Präzision in der Ausdrucksweise: Charakteristisch sind Phrasen wie "man hat dann gesagt, dass" oder "Es kam vor, dass" (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A. 2007, N 336 ff.). - Ausweich- resp. Fluchttendenzen der aussagenden Person: Sei es, dass sie ständig versucht ist, zu Nebensächlichkeiten überzugehen oder sei es, dass sie der Frage ausweicht resp. sie diese im Kern unbeantwortet lässt, indem sie beispielsweise eine Gegenfrage stellt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 315). 3.1.6 Beim sog. Strukturvergleich erfolgt ein Vergleich der Qualität der Aussage zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Bei einem falschaussagenden Zeugen wäre theoretisch zu erwarten, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der hohen kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen würden, als dessen Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage. Mit Blick auf die Struktur der Aussage spricht für ein tatsächliches Erlebnis, dass diese unter verschiedenen Gesichtspunkten gleichbleibt: - Gleichbleibende Struktur: Weisen die Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen sowie in Bezug auf Nebensächlichkeiten/fallneutrale Schilderungen die gleiche Qualität auf, ist dies ein Hinweis für Erlebnisbezug. Ist die Qualität zum Kerngeschehen niedriger, so ist dies ein Hinweis, dass die Aussage nicht auf eigenem Erleben beruht (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1428 f.; konkret hierzu Berlinger, a.a.O., S. 38). - Ausgewogenheit: Die Auskunftsperson zeigt bei den für den Betroffenen günstigen und ungünstigen Teilen der Aussagen ein gleich gutes Gedächtnis, den gleichen Detailreich-

Seite 25/91 tum und die gleiche gefühlsmässige Beteiligung. Dies gilt indessen nur insoweit, als der Sachverhalt jeweils dieses Gleichgewicht objektiv nahelegt. Erst dieser – intraindividuelle – Strukturvergleich ermöglicht es, die Aussage der Person zum Kerngeschehen bezüglich ihrer Qualität zu bewerten bzw. den Indikatorwert der Qualitätseinschätzung zu ermitteln. Nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich sagt etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern der Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz des Aussagenden. Dabei können fallneutrale Erinnerungsberichte oder Aussagen zu Nebensächlichkeiten auf ihre qualitative Prägung hin überprüft und bewertet und so die Kompetenz des Aussagenden ermittelt werden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1427 f.). Übersteigt die Aussagequalität das Niveau, welches die Aussageperson aufgrund ihrer intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten sowie spezifischen Vorkenntnisse auch ohne Erlebnisgrundlage zu produzieren im Stande wäre, lässt dies den Schluss zu, dass die Aussage jedenfalls nicht ohne weitere Hilfe oder Einflussnahme ausgedacht sein kann. Liegt sie auf dem gleichen Niveau oder sogar darunter, ist die Zurückweisung der Hypothese einer nicht erlebnisbegründeten Aussage nicht möglich (Berlinger, a.a.O., S. 41). 3.1.7 Liegen Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese mittels Konstanzanalyse hinsichtlich Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und bewertet werden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1429). Bei wahren, erlebnisbasierten Aussagen ist Konstanz u.a. zu erwarten bei Aspekten des Kerngeschehens und der Schilderung der eigenen Rolle. Hingegen ist eine Inkonstanz – auch bei wahren Aussagen – wahrscheinlich bei Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens, Angaben zur zeitlichen Reihenfolge von Handlungen, Angaben, die auf Schätzungen beruhen (z.B. Dauer eines Geschehens), Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, a.a.O., S. 44 f. mit Verweis auf die Theorie nach Arntzen). Die Konstanz der Aussage stellt eine Mindestanforderung an eine als glaubhaft zu beurteilende Aussage dar. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten können ein Hinweis auf eine Falschaussage sein. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung (im Sinne einer Aggravation), kann dies auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse hinweisen. Liegen über längere Zeitintervalle keine Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung zu erwarten wäre (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S.1429). Von einer Anreicherung bzw. Aggravation ist die Ergänz- bzw. Präzisierbarkeit bereits genannter Punkte zu unterscheiden: Ergänzbarkeit bzw. Präzisierbarkeit ist ein wesentlicher Punkt, der für einen Erlebnisbezug der Aussage spricht. Da der lügende Zeuge bereits in der ersten formellen Befragung durch möglichst vollständige Angaben zu überzeugen versucht, fällt es ihm schwer, Präzisierungen seiner ursprünglich zurecht gelegten Geschichte zu erfinden, die sich stimmig in die Aussage einfügen. Der normalbegabte, erlebnisbezogen aussagende Zeuge kann dagegen leicht Ergänzungen machen, da die erlebte Realität sie ihm mitliefert. Ähnlich wie bei der Realkennzeichenanalyse erfordert auch die Einschätzung der Aussagekonstanz einen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich mit der individuellen Leistungsfähigkeit und Aussageeigenart des Zeugen unter Berücksichtigung der für die Erinnerungsgenauigkeit relevanten fallspezifischen Besonderheiten, wie die Komplexität des Geschehens oder Zeitintervallen (Berlinger, a.a.O., S. 43 f.).

Seite 26/91 3.1.8 Bei der Analyse von Aussagen von Personen aus einem fremden Kulturkreis, wie es vorliegend der Fall ist, sind kulturelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Realkennzeichenanalyse ist zwar grundsätzlich "kulturrobust". Dennoch muss beachtet werden, dass sich die Wahrnehmung, die Erinnerung sowie die Schilderung von Erlebnissen unterscheiden können. So kann je nach Kultur ein anderer Fokus gelegt werden. Auch können Erinnerungslücken leichter "sachlogisch" gefüllt werden, wenn die Person mit den Begebenheiten des Erlebnisses vertraut war. Bei Sexualdelikten ist sodann zu berücksichtigen, dass das Schamerleben stark von kulturellen Normen geprägt ist. Entsprechend können sich Unterschiede im Detaillierungsgrad der Schilderungen ergeben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass bei der Übersetzung der Aussagen fremdsprachiger Personen Realkennzeichen "verloren" gehen können, da bspw. die Wortwahl oder die Satzstruktur nicht erhalten bleibt (vgl. Bliesener/Hänert, Glaubhaftigkeitsanalyse bei Personen aus fremden Kulturkreisen, in: Schleswig- Holsteinische Anzeigen 8/2018, S. 285 ff., publ. auf www.researchgate.net). 3.1.9 Sogenannte "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" weder zwingend noch höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch; erst wenn keine Aussage überzeugender als die andere erscheint und auch in Würdigung der übrigen Beweise und Indizien keine Überzeugung für die eine oder andere Darstellung gewonnen werden kann, wirkt sich dies nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten einer beschuldigten Person aus (BGE 137 IV 122 E. 3.3). 3.1.10 Zu ergänzen ist, dass aussagepsychologische Analysen, seien diese nun durch eine Fachperson ausgeführt worden oder durch ein Gericht, nur ein Teil der freien richterlichen Beweiswürdigung darstellen. Aussagepsychologische Analysemethoden werden zwar gerichtlich anerkannt und nehmen tendenziell eine immer zentralere Rolle in der Beweiswürdigung ein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.3). Aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsanalysen, insbesondere kontextunabhängige merkmalsorientierte Inhaltsanalysen, sind nicht fehlerfrei. Sie werden zwar einem rein intuitiven oder zufallsbasierten Entscheid überlegen sein, sind indessen weit von einer Sicherheit entfernt. Die Treffsicherheit aussagepsychologischer Inhaltsanalysen wird gemäss mehreren Studien auf rund 70 % eingeschätzt. Entsprechend wird von einer Gefahr der Überbewertung von inhaltlichen Aussageanalysen gewarnt (vgl. Bublitz, Entwicklung und Kritik der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsanalyse, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 3/2021, S. 210 ff. insb. S. 218 f.; Makepeace, Tücken der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 9/2021 S. 489 ff. insb. S. 497; Geipel, Zum Umgang mit der Aussageanalyse – eine kritische Bestandesaufnahme aus der Praxis, Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Jahrgang 37 (2025), S. 350 ff.). Mit anderen Worten sind inhaltliche Analysen hinsichtlich sog. Realkennzeichen sowie der Struktur von Aussagen zwar hilfreich. Es handelt sich aber nur um ein Instrument der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die kriminalistische Plausibilisierung von verschiedenen Hypothesen anhand von weiteren Aussagen oder Sachbeweisen (wo vorhanden) bleibt bedeutend. Es gehört methodisch zur Beweiswürdigung, dass mögliche Alternativhypothesen postuliert und geprüft werden (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). Der Ausschluss von Alternativ-

Seite 27/91 hypothesen hat entsprechend auch einen Einfluss auf die Plausibilisierung einer bestimmten Aussage. Ebenfalls nicht ausgeschlossen werden dürfen allgemeine Glaubwürdigkeitsüberlegungen. Steht eine Falschanschuldigung im Raum, so muss erwogen werden können, dass eine gezielte Falschanschuldigung häufig auf einer dissozialen und ich-bezogenen Charakterhaltung beruht, welche sich auch in anderen Lebensbereichen äussern könnte. Gleichfalls müssen auch intuitive Methoden wie der persönliche Eindruck weiterhin eine Rolle spielen. Bei der freien richterlichen Beweiswürdigung gilt mithin Methodenvielfalt. Aussagepsychologischen Analysemethoden kann dabei kein Vorrang zukommen. 3.2 Kulturelle Hintergründe 3.2.1 Wie erwähnt, sind bei der Aussagewürdigung vorliegend die kulturellen Besonderheiten zu berücksichtigen (vgl. E. II.3.1.8). In der ethnologischen Literatur wird erwähnt, dass in der wertkonservativen tamilischen Gesellschaft das Ideal der "guten Frau" angestrebt werde, welche sich dem Ehegatten unterordne. Nach diesem Konzept habe einzig die Frau zur Verbesserung der Ehe beizutragen und trage die alleinige Verantwortung für deren Scheitern. Scheidungen würden in der tamilischen Gesellschaft soziale Ächtung bedeuten. In der tamilischen Sprache werde die Ehe mit "Leben geben" bezeichnet und die Scheidung mit der "Verschwendung des Lebens" gleichgesetzt. Dies widerspiegle die soziale Ausgrenzung bei einer Trennung. Wegen solcher Wertvorstellungen würden Frauen die Unterdrückung ertragen, was mit einem immensen Leidensdruck verbunden sei. Wegen "Scham" und "Schande" aufgrund von Familienproblemen würden sich Frauen nur in grösster Not, bspw. bei extremer häuslicher Gewalt, ausserhalb der Familie Hilfe suchen. Geschiedene Frauen hätten in der tamilischen Gesellschaft weiterhin einen schlechten Ruf, würden als "Schande" bezeichnet und es bestünde leicht der Verdacht, sie würden der Prostitution nachgehen (vgl. Nathalie Peyer Strauss, Tamilische Frauen in Ehekrisen: Handlungsvermögen zwischen Widerstand und Anpassung: ein Beitrag zur Gender- und Rechtspluralismusforschung in Südasien, Diss. Zürich 2013, S. 187-193 [publ. auf www.zora.uzh.ch]; vgl. dazu auch act. 4/3/71). Weitere ethnologische Publikationen betonen die genannten geschlechterspezifischen Besonderheiten der tamilischen Gesellschaft ("If a man does wrong […], it is a mistake, but if a woman does wrong […], it becomes a piece of history [i.e. carved in stone, impossible to erase]"; zit. nach Zuzana Hrdlickova, The Impact of the Sri Lankan Conflict on the Social Status of Tamil Women, in: Les communautés tamoules et le conflit srilankais, Paris 2011, S. 76 [publ. auf www.researchgate.net oder www.academia.eu]). In der sri-lankischen/tamilischen Gesellschaft würde gemäss Publikationen des Bundes die Familie sodann eine zentrale Rolle spielen und die kollektiven Interessen der Familie seien in der Regel wichtiger als die individuellen Ansprüche einzelner Mitglieder. Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen des getroffenen Heiratsarrangements könne zur gesellschaftlichen Stigmatisierung der Familie führen (Bericht des [damaligen] Bundesamts für Flüchtlinge, Sri Lanka, Frau und Familie, vom 19. Juni 2001 [publ. auf <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr /herkunftslaender.html>). 3.2.2 Ferner weist Sri Lanka eine der höchsten Suizidraten weltweit auf, auch wenn diese in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen ist. Nach dem Verbot von hochgiftigen Pestiziden, welche in den 1980er und 1990er Jahren vielfach für den Suizid verwendet wurden, stiegen die Fälle von Suiziden durch Erhängen. Es gibt Hinweise, dass soziokulturelle Faktoren einen höheren Einfluss auf die Suizidrate haben als psychische Probleme wie Depressionen.

Seite 28/91 Viele Suizide bzw. Suizidversuche erfolgen im Kontext von familiären Konflikten zwischen Eltern und Kindern über die Beziehungen der Kinder. In der Geschichte des Landes finden sich auch Hinweise, dass die Drohung mit dem eigenen Suizid verwendet wurde, um andere Personen unter Druck zu setzen. So sei es verbreitet gewesen, dass Gläubiger ihren Suizid androhten, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Der Schuldner wäre dann schuld am Tod des Gläubigers gewesen und hätte dadurch auch sein [gesellschaftliches] Leben verloren (Rasnayake/Ellalogado/Jayasena, Sociocultural Discourses of Suicide in Sri Lanka: An Overview of Literature, Asian Journal of Politics and Society, 2024 [publ. auf www.researchgate.net]). 3.3 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3.3.1 Die Privatklägerin verlangt die Verurteilung des Beschuldigten und stellt Zivilforderungen. Sie hat damit ein bestimmtes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Dies gilt auch angesichts ihres ausländerrechtlichen Bewilligungsstatus (vgl. dazu im Detail E. II.3.3.2). Ihre Aussagen sind insofern mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass sie ihre Aussagen unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) machte. 3.3.2 Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, die Privatklägerin habe während längerer Zeit eine Beziehung mit einem andern, in Sri Lanka lebenden Mann gepflegt und die Heirat mit dem [damals] in der Schweiz lebenden Beschuldigten habe einzig darauf abgezielt, hier eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, um sodann mutmasslich ihren Freund aus Sri Lanka in die Schweiz zu holen. Die Privatklägerin mache sämtliche in Art. 50 Abs. 2 AIG aufgeführten Gründe, gemäss welchen eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft möglich sei, im Strafverfahren kumulativ geltend (SG GD 8/8 S. 4). 3.3.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 3.3.2.2 Im Januar 2024 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 50 AIG eine Härtefallbewilligung erteilt (OG GD 7/3, Akten AFM ZG – B.________, pag. 233-239). Ihr Gesuch begründete sie mit den im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten (OG GD 7/3, Akten AFM ZG – B.________, pag. 189-193). 3.3.2.3 Dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nur erhob bzw. erhebt, um gestützt auf Art. 50 AIG ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, wie es die Verteidigung vorbrachte, ist auszuschliessen. Ein solches Vorgehen bedürfte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eines hohen Masses an krimineller Energie und auch fundierter Kenntnisse des schweizerischen Migrationsrechts. Es kann nicht angenommen werden, dass die

Seite 29/91 damals 20-jährige Privatklägerin vor und bei ihrer Einreise in die Schweiz um die Bestimmung von Art. 50 AIG gewusst hatte. Dass sie ihre Reise, die Heirat, die Anschuldigungen und den versuchten Suizid minutiös plante, um gestützt auf Art. 50 AIG eine eigene Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, ist damit auszuschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, wäre sie diesfalls auch das beträchtliche Risiko eingegangen, keine Bewilligung nach Art. 50 AIG zu erhalten und gleichzeitig ihr gesamtes Umfeld in Sri Lanka zu verlieren. Denn die Anforderungen an eine Härtefallbewilligung i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG sind hoch und die Privatklägerin konnte keinesfalls mit Sicherheit wissen, ob sie eine solche wirklich erhalten wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diesfalls auch der Suizidversuch inszeniert worden wäre. Dass die Privatklägerin eine Mischung aus Ibuprofen, das in der Wohnung des Beschuldigten vorhanden war, und aus Sri Lanka mitgenommenem Paracetamol einnahm (act. 2/1/5/5 Ziff. 37), deutet auf eine spontane Entschlussfassung hin. So sagte sie denn auch aus, sie habe einfach alles eingenommen, was vorhanden gewesen sei, ohne sich über die genaue Wirkung Gedanken zu machen (OG GD 9/1 S. 29 Ziff. 169-170). Da sie neben dem Paracetamol auch noch vor Ort vorhandene Medikamente des Beschuldigten einnahm, konnte sie – unter Annahme einer Inszenierung – das Risiko einer gesundheitsgefährdenden Überdosis kaum steuern. Die Privatklägerin war zudem nach der Medikamentenüberdosis bewusstlos (act. 1/1/1/17: GCS von 4; vgl. auch act. 2/3/1/3), was die Ernsthaftigkeit des Suizidversuchs weiter verdeutlicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tabletteneinnahme bzw. danach nicht – zumindest nicht immer – zu Hause war (act. 2/3/1/3; OG GD 9/1 S. 10 Ziff. 35). Die Privatklägerin war (zeitweise) allein in der Wohnung. Dadurch bestand – unter Annahme der Inszenierung – das zusätzliche Risiko, dass sie nicht rechtzeitig gefunden und ins Spital gebracht würde. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin ein solches erhebliches und unmittelbares Risiko für das eigene Leben eingegangen ist, um möglicherweise mittels einer Inszenierung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Wäre sie tatsächlich so informiert gewesen und planerisch vorgegangen, wie die Verteidigung dies darzulegen versucht, und hätte die Ehe mit dem Beschuldigten keinen Leidensdruck verursacht, wäre mit der Vorinstanz eher zu erwarten gewesen, dass sie vor der Trennung drei Jahre abgewartet und dann eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angestrebt hätte. Ferner ist eine Zwangsehe ebenfalls ein gesetzlicher Grund, der zu einer Härtefallbewilligung führen könnte. Ein Suizidversuch oder Vergewaltigungsvorwürfe wären mithin, unter der hypothetischen Annahme einer gezielten Planung zwecks Erhaltung einer Härtefallbewilligung, gar nicht notwendig gewesen. Es hätte gereicht, sich auf eine Zwangsehe zu berufen. 3.3.2.4 Im zweiten Parteivortrag vor Vorinstanz argumentierte die Verteidigung, dass die Privatklägerin nach ihrem Suizidversuch von Art. 50 AIG erfahren und dann den Entschluss gefasst habe, den Beschuldigten unrechtmässig der in Art. 50 AIG erwähnten Taten zu bezichtigen bzw. solche Vorfälle zu erfinden, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen (SG GD 8/1 S. 8). Dies ist zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dagegen spricht allerdings, dass sie einen Suizidversuch begangen hat, welcher auf eine schwere innere Verzweiflung und schwierige Verhältnisse hindeutet. Dazu kommt, dass aus den ärztlichen Berichten hervorgeht, dass sie nach ihrem Suizidversuch bereits im Spital (und somit vor der möglichen Aufklärung über Art. 50 AIG durch den geschützten Ort, die Rechtsvertretung oder Ähnliches) den Ärztinnen gegenüber im Wesentlichen die später im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten äusserte. So gab sie gegenüber der Psychiaterin O.________ an, der Beschuldigte bedränge sie, beklage sich bei

Seite 30/91 seinen Eltern und ihrer Mutter und mache sie dort schlecht. Auch drohe er, sie wieder zurückzuschicken (act. 1/1/1/18). Dem Austrittsbericht des Zuger Kantonsspital ist weiter zu entnehmen, dass die Privatklägerin bei ihrer Einlieferung aussagte, sie sei sehr unglücklich in der arrangierten Ehe. Der Beschuldigte habe sich wiederholt ihr gegenüber verbal aggressiv verhalten und sie sexuell genötigt (act. 1/1/1/15). Aufgrund dieser Aussagen entstand beim medizinischen Fachpersonal der Verdacht auf Gewalterfahrung (act. 1/1/1/18 S. 2; act. 1/1/15) und dieses entschied, die Privatklägerin an einen geschützten Ort zu bringen. Mit anderen Worten hat sich die Privatklägerin also nicht erst nach ihrer Entlassung aus dem Spital und dem Erstkontakt mit einer Rechtsanwältin in diese Richtung geäussert. Dass in den Arztberichten die Vorwürfe weniger detailliert oder genau umschrieben sind als diejenigen, welche später zur Anzeige gebracht wurden, ändert an dieser Einschätzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nichts. So ist einerseits zu bedenken, dass die Gespräche im Spital gemäss den glaubhaften Angaben der Ärztin P.________ (act. 2/6/4 Ziff. 21) unter erschwerten Bedingungen (männlicher Laiendolmetscher [vgl. dazu auch act. 1/1/1/18], Zustand der Privatklägerin) stattfanden und andererseits, dass es sich beim Arztbericht nicht um ein Protokoll des geführten Gesprächs handelt. Des Weiteren ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin – wenn ihre Vorwürfe frei erfunden wären – so schnell einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von ihrem Ehemann hätte erlangen wollen oder müssen. Denn wie bereits dargelegt, bestand keineswegs Gewähr dafür, dass ihr eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG erteilt werden wird. Unter diesen Umständen wäre es für die Privatklägerin, wenn es ihr nur um den Aufenthaltstitel in der Schweiz gegangen wäre und sie sich tatsächlich nicht vom Beschuldigten oder ihrer Mutter unter Druck gesetzt gefühlt hätte, auch nach erfolgter Beratung durch die geschützte Institution oder die Rechtsvertretung einfacher und erfolgsversprechender gewesen, zum Beschuldigten zurückzukehren und mit diesem einstweilen weiter zusammenzuleben. 3.3.2.5 Schliesslich bestehen keinerlei Hinweise auf eine Beziehung der Privatklägerin zu einem anderen Mann in Sri Lanka und ihre Absicht, diesen nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu holen. Aus den Akten des Migrationsamtes geht nicht hervor, dass die Privatklägerin in den knapp fünf Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz etwaige Vorkehrungen für einen Familiennachzug getroffen hätte. Offenkundig wären die Voraussetzungen für einen Familiennachzug auch nicht erfüllt, da sie namentlich sozialhilfeabhängig ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG). Wie noch aufzuzeigen sein wird, bestehen ferner bei den Aussagen des Beschuldigten zum Foto, das den Freund der Privatklägerin zeigen soll, Auffälligkeiten, was ebenfalls gegen das Bestehen einer Beziehung der Privatklägerin zu einem Mann in Sri Lanka spricht (vgl. E. II.3.5.2). 3.3.3 In die gleiche Richtung wie die These der Inszenierung, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, geht die sinngemässe, vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin habe sich ein schönes Leben in der Schweiz erhofft und als sich ihre Erwartungen nicht erfüllt hätten, habe sie irgendwie aus der Situation – der Ehe mit dem Beschuldigten – rausmüssen (SG GD 8/8 S. 3). Auch diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Da die Privatklägerin vor dem Suizidversuch erst rund zwei Wochen in der Schweiz war, hätte sie damit innert kurzer Zeit diesen Plan ausdenken müssen, wozu sie wiederum vertiefte Kenntnisse des schweizerischen Migrationsrechts benötigt hätte. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies auszuschliessen. Zudem ist es – wie auch bereits erwähnt – abwegig,

Seite 31/91 dass die Privatklägerin in Umsetzung dieses Plans ihr Leben durch den Suizidversuch unmittelbar gefährdet hätte. 3.3.4 Auf den ersten Blick erscheint es zwar nur schwer nachvollziehbar, dass die damals 20jährige Privatklägerin nach dem Suizidversuch, der kaum drei Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz stattfand, nicht ins vertraute und schützende Umfeld nach Sri Lanka zu ihrer Familie zurückkehrte. Sie war erst seit wenigen Wochen in der Schweiz und ausser dem Beschuldigten, zu dem sie nicht zurückwollte, hatte sie nur geringfügige Verbindungen zur Schweiz. Die Privatklägerin führte für diesen Entscheid soziale und familiäre Gründe an, insbesondere dass ihre Familie sie nicht mehr aufnehmen würde und sie aufgrund ihrer Trennung von ihrem Mann, dem Beschuldigten, sozial geächtet werde (act. 1/1/1/15; act. 2/1/2/41; OG GD 9/1 S. 15 Ziff. 73-74, S. 27 Ziff. 158). Diese Gründe sind, unter besonderer Berücksichtigung ihres kulturellen und sozialen Hintergrunds, nachvollziehbar. Die Privatklägerin stammt aus einem Dorf in den ländlichen Tamilen-Gebieten im nördlichen Sri Lanka (act. 2/1/2/5). Wie oben ausgeführt (vgl. E. II.3.2.1), soll die Frau in der tamilischen Gesellschaft die Verantwortung für das Gelingen der Ehe bzw. für deren Scheitern tragen und wird nach einer Scheidung geächtet. Das von der Privatklägerin nach den Vorfällen gezeigte Handlungsmuster lässt sich mithin erklären. Es ist somit nachvollziehbar, dass es die Privatklägerin vorzog, nicht zu ihrer Familie in Sri Lanka bzw. generell nach Sri Lanka zurückzukehren. Mit diesem Umstand kann der Beschuldigte seine These, die Privatklägerin habe mit einer falschen Anschuldigung ihren Aufenthalt in der Schweiz sichern wollen, nicht untermauern. 3.3.5 Nach dem Gesagten kann der ausländerrechtliche Status der Privatklägerin zwar nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dieser schränkt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin jedoch nur marginal ein. Hinweise auf den vom Beschuldigten vorgebrachten geplanten Nachzug ihres Freundes bestehen nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sprechen. Sie beschrieb sich als ruhige Frau, welche gerne Leute unterstütze (OG GD 9/1 S. 29 Ziff. 168). Dies korreliert mit dem an der Berufungsverhandlung von der Privatklägerin gewonnenen Eindruck und den Akten. Sie führt ein unauffälliges Leben. Sie bemüht sich intensiv um Integration in die schweizerische Gesellschaft. So absolviert sie eine Ausbildung und engagierte sich ehrenamtlich. Strafrechtliche Verurteilungen sind nicht bekannt. Zusammengefasst erscheint die Privatkläger

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