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Zug Obergericht Strafabteilung 27.08.2024 S1 2024 17

August 27, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·1,509 words·~8 min·2

Summary

Revisionsgesuch (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3A 2024 788 vom 14. Mai 2024) | Gesuch um Wiederaufnahme

Full text

20240805_082548_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 17 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 27. August 2024 [rechtskräftig] (Endentscheid) in Sachen A.________, geb. tt.mm.1944 in B.________, von C.________, wohnhaft D.________, Revisionsgesuchsstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin E.________, Revisionsgesuchsgegnerin, betreffend Revisionsgesuch (Revisionsgesuch von A.________ betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3A 2024 788 vom 14. Mai 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2024 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte sie dafür zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 150.00 (OG GD 2/1). Gemäss dem Strafbefehl soll A.________ der Aufforderung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 18. November 2023, den Führerausweis aller Kategorien unverzüglich abzugeben, keine Folge geleistet haben. Da keine Einsprache von A.________ erfolgte, wurde dieser Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 2. Am 21. Juli 2024 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass sie seit ihrer Alzheimer- Diagnose nie wieder Auto gefahren sei. Sie habe gedacht, sie habe den Führerausweis bereits abgegeben und deswegen die Aufforderungen des Strassenverkehrsamts ignoriert. Sie verweise auf das beigelegte Arztzeugnis, wonach sie seit längerer Zeit nicht mehr voll handlungsfähig sei (OG GD 1). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr.med. F.________ vom 2. April 2024 könne A.________ seit dem 1. Februar 2022 kein Fahrzeug mehr lenken. Sie habe aufgrund ihrer neurokognitiven Erkrankung die Tragweite der Aufforderung des Strassenverkehrsamtes nicht verstehen und nicht entsprechend handeln können (OG GD 1/1). Die Staatsanwaltschaft überwies mit dem Hinweis, dass der Strafbefehl vom 14. Mai 2024 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, das Schreiben von A.________ dem Obergericht des Kantons Zug (OG GD 2). 3. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 hat die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft und A.________ eingeladen, im Rahmen des durchzuführenden Revisionsverfahrens innert Frist Stellung zu nehmen. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass in formeller Hinsicht nur bei begründeten Nichteintretensanträgen über das Eintreten auf die Revision entschieden würde. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien würde direkt in formeller und materieller Hinsicht über das Revisionsgesuch befunden. Den Parteien wurde sodann die Spruchkörperbesetzung der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mitgeteilt (OG GD 3). 4. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen der Parteien ein. Erwägungen 1.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil bzw. einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Über solche Revisionsgesuche entscheidet das Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die I. Strafabteilung des Obergerichts (vgl. § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts; BGS 161.112; GO OG).

Seite 3/5 1.2 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls vorgelegen hat, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bekannt war (BGE 130 IV 72 E. 1; BGE 116 IV 353 E. 3a). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gelangt sind. Erheblich sind neue Tatsachen und Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Entscheids so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1). Eine Revision ist dann zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e). 2. Das Schreiben von A.________ vom 21. Juli 2024 mitsamt Beilagen kann nur so verstanden werden, dass diese die zuständige Strafjustizbehörde auf ihren Gesundheitszustand als Tatsache aufmerksam machen wollte, welche ihrer Auffassung nach im Strafverfahren keine Beachtung gefunden habe. Sie vertritt dabei, gestützt auf das Arztzeugnis von Dr.med. F.________, den sinngemässen Standpunkt, dass sie nicht schuldig gesprochen worden wäre, wenn ihre gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gewesen wären. Als Revisionsgrund beruft sich A.________ damit sinngemäss auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Angesichts des fortgeschrittenen Alters von A.________ sowie des überschaubaren Aktenumfangs besteht vorliegend kein Anlass, an die Begründung des Revisionsgesuchs hohe formelle Anforderungen zu stellen. Auf dieses ist einzutreten. 3. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass sich A.________ auf das Arztzeugnis beruft, welches ihre behandelnde Ärztin Dr.med. F.________ ausstellte. Demnach verfüge A.________ nur über eine eingeschränkte Fähigkeit, das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 18. Dezember 2023 zu verstehen und danach zu handeln. Das ärztliche Zeugnis von Dr.med. F.________ vom 2. April 2024 ist glaubhaft und überzeugend. Dieses ist angesichts des am 1. Februar 2022 bemerkten und seither progredienten Verlaufs der Erkrankung nachvollziehbar. Auch die Rechtsabteilung des Strassenverkehrsamtes anerkannte das ärztliche Zeugnis von Dr.med. F.________ und stornierte die entsprechenden Kosten (OG GD 1/1). Eine neurokognitive Einschränkung von A.________ im Tatzeitraum ist damit zumindest glaubhaft gemacht. 4. Aus den Verfahrensakten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist erkennbar, dass eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit von A.________ zumindest nicht direkt thematisiert wurde. A.________ gab zwar bei der Polizei zu Protokoll, dass ihr "Kopf nicht mehr sehr gut" sei und sie an einer beginnenden Demenz leide. Sie führte aus, sie habe gedacht, dass sie den Führerausweis schon seit längerer Zeit abgegeben habe. Sie wisse auch nicht, ob sie die Entzugsverfügung erhalten habe (vgl. OG GD 2/1, Einvernahmeprotokoll vom 6. Februar 2024, Ziff. 1 und 4). Leichtere kognitive Einschränkungen von A.________ waren mithin im Untersuchungsverfahren klar erkennbar und auch bekannt. Nicht bekannt war indessen die ärztlich beschriebene Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit, bzw. der Fähigkeit, die Tragweite des Schreibens des Strassenverkehrsamts zu verstehen und danach zu handeln. Dies geht deutlich über etwaige Anhaltspunkte einer möglichen geistigen Einschränkung, welche A.________ gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, hinaus. Auch der Umstand, dass der von A.________ nur sehr zurückhaltend kommunizierte medizinische Status, welcher mögli-

Seite 4/5 cherweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit hindeuten könnte, von der Staatsanwaltschaft nie vertieft abgeklärt wurde, deutet darauf hin, dass die entsprechende Einschränkung neu ist und die Staatsanwaltschaft diese im Untersuchungsverfahren nicht kannte. 5. Die glaubhaft gemachten neuen Tatsachen sind vorliegend geeignet, einen anderen Entscheid, insbesondere im Sinne einer Verfahrenseinstellung oder einer milderen Bestrafung, herbeizuführen. Denn die neuen Tatsachen betreffen die Schuldfähigkeit und damit den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs. Wer nicht mehr fähig ist, die Tragweite eines Aufforderungsschreibens bezüglich der Führerausweisrückgabe des Strassenverkehrsamtes zu verstehen und entsprechend zu handeln, dem kann kein Schuldvorwurf gemacht werden (Art. 19 f. StGB). 6. Eine Revision ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zulässig, wenn sie auf Tatsachen basiert, welche bereits von Anfang an bekannt waren und bei denen kein Grund bestand, sie zu verschweigen (BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94, 2005 Nr. 35). Dieser Vorwurf kann A.________ nicht gemacht werden. Ihre kognitiven Einschränkungen zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme sind erwiesen und sie deutete diese zumindest an. Dass sie ihre kognitiven Einschränkungen bei der Polizei eher zurückhaltend schilderte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die Polizei nach Art. 6 Abs. 1 StPO auch verpflichtet gewesen wäre, Anhaltspunkte auf entlastende Umstände von Amtes wegen zu ermitteln. Solche Anhaltspunkte lagen mit dem Hinweis auf eine beginnende Demenz zumindest vor. Das vorliegende Revisionsgesuch von A.________ kann damit nicht als rechtmissbräuchlich qualifiziert werden. 7. Das Revisionsgesuch von A.________ ist gutzuheissen. Ein reformatorischer Entscheid nach Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO fällt ausser Betracht, da die Staatsanwaltschaft allenfalls noch weitere Untersuchungshandlungen vornehmen möchte, bevor ein Einstellungsentscheid oder ein neuer Strafbefehl ergehen könnte. Die Neubeurteilung der Angelegenheit obliegt mithin der Staatsanwaltschaft (Art. 414 Abs. 1 StPO). Der entsprechende Strafregistereintrag ist indessen aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 30 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA; Strafregistergesetz; StReG; SR 330). Damit ist die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister zu betrauen (vgl. § 2 Abs. 2 Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister; VO KOST; BGS 331.31). 8. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Über die Kosten des ersten Verfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Seite 5/5 Beschluss 1. Das Revisionsgesuch von A.________ wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl Nr. 3A 2024 788 WEM vom 14. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens betragen CHF 500.00 Entscheidgebühr CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), u.a. insbesondere nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Staatsanwältin E.________ (unter Retournierung der Original-Untersuchungsakten [OG GD 2/1]) - A.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Strafgericht, Koordinationsstelle für das Strafregister (zur Entfernung der Daten betreffend den Strafbefehl 3A 2024 788 WEM vom 14. Mai 2024 im Strafregister) - Zuger Polizei (zur Kenntnis) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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