20240705_093337_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2022 54, 56-58, 63, 65, 69-72 a.o. Ersatzrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 18. November 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________ / Staatsanwältin B.________, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin, und 1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger, 2. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt G.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger, 3.1 H.________, 3.2 I.________, 3.3 J.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________ Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger, 4. L.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungskläger sowie diverse weitere Privatklägerschaften gemäss dem Verzeichnis der Staatsanwaltschaft gegen
Seite 2/181 1. M.________, geb. tt.mm.1972 in .________, ungarische Staatsangehörige, wohnhaft in .________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt N.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, 2. O.________, geb. tt.mm.1960 in .________, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in .________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt P.________, Beschuldigte, 3. Q.________, geb. tt.mm.1987 in .________, von .________, wohnhaft in .________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt R.________, Beschuldigter und Berufungskläger, 4. S.________, geb. tt.mm.1972 in .________, von .________, wohnhaft in .________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt T.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend gewerbsmässigen Betrug (bzw. Gehilfenschaft), Urkundenfälschung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022; SG 2019 13 - 16) sowie gegen die folgenden ersatzforderungs- und einziehungsbetroffenen Personen: 1. U.________, geb. tt.mm.1972, ungarischer Staatsangehöriger, .________, vertreten durch Rechtsanwältin V.________, 2. W.________, geb. .________1996, ungarische Staatsangehörige, .________, vertreten durch Rechtsanwältin V.________, 3. X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt R.________, Berufungsbeklagte, 4. Y.________ AG in Liquidation, .________, vertreten durch Rechtsanwalt R.________, Berufungsklägerin,
Seite 3/181 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf der Beschuldigten M.________ (nachfolgend: Beschuldigte M.________) mit Anklageschrift vom 29. August 2019 vor, einen gewerbsmässigen Betrug begangen zu haben, indem sie als damalige Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin der Amvac AG im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2015 mit Hilfe eines aggressiven Telefonmarketing-Vertriebssystems durch die Telefonverkäufer der Z.________ AG (nachfolgend: Z.________ AG) und der Y.________ AG sowie täuschender Machenschaften in betrügerischer Art und Weise ihre privat gehaltenen Aktien der wertlosen Gesellschaft Amvac AG ausserbörslich an weitgehend nicht professionelle und nicht fachkundige Anleger verkauft habe, was bei 980 in die Irre geführten Aktienkäufern zu einem Vermögensschaden von insgesamt rund CHF 55 Mio. geführt haben soll. Die Telefonverkäufer hätten unwahre Köderargumente verwendet und so den Anlegern eine höchst profitable, werthaltige und sichere Anlagemöglichkeit suggeriert. Die Amvac AG sei jedoch unterfinanziert und marode gewesen und habe keine Erträge erzielt, so dass jede Anlage in sie höchst risikobehaftet gewesen sei. Von der Geldanlage seien gegen 60 % an die Vermittler und gegen 40 % an die Beschuldige M.________ geflossen. O.________ (nachfolgend: Beschuldigte O.________) habe als ehemalige Verwaltungsratspräsidentin der Amvac AG hierzu Gehilfenschaft geleistet. S.________ (nachfolgend: Beschuldigter S.________) und Q.________ (nachfolgend: Beschuldigter Q.________) hätten als Leiter der Z.________ AG bzw. der Y.________ AG ebenfalls Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug geleistet. 1.2 Weiter wurde der Beschuldigten M.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Amvac-Aktien unbewilligter Effektenhandel und damit ein Verstoss gegen Art. 44 FINMAG vorgeworfen und den übrigen drei Beschuldigten Gehilfenschaft hierzu. 1.3 Schliesslich warf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten M.________ und O.________ in der Anklageschrift vor, Urkundenfälschung begangen zu haben, indem sie zu einem Zeitpunkt, als sie nicht mehr Verwaltungsrätinnen der Amvac AG gewesen seien, 29 Aktienzertifikate dieser Gesellschaft erstellt hätten. 2. Im Vorverfahren konstituierten sich 283 Geschädigte als Privatkläger (act. HD 3/1-12). 3. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), führte am 23. und 24. März 2021 sowie vom 29. bis 31. März 2021 die Hauptverhandlung durch, an welcher der zuständige Staatsanwalt, die vier Beschuldigten mit ihren Verteidigern, ein Privatkläger und die Rechtsvertreter von drei Privatklägern sowie zwei ersatzforderungs- und einziehungsbetroffene Personen in Begleitung ihrer Rechtsanwältin (zumindest teilweise) teilnahmen (SG GD 17/1). An der Hauptverhandlung wurden die vier Beschuldigten befragt (SG GD 17/4). Nach den Parteivorträgen erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SG GD 17/1 S. 56). Die Vorinstanz eröffnete den Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv mit Postversand vom 2. September 2022. Mit Eingaben vom 8., 11. und 14. September 2022 meldeten alle Verteidiger Berufung an, wobei die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ sowohl für den Beschuldigten wie auch für die ersatzforderungs- und einziehungsbetroffene Y.________ AG Berufung anmeldete. Ferner nahm die Vorinstanz von elf Privatklägern eine Berufungsanmeldung entgegen (OG GD 1 S. 277).
Seite 4/181 4. Das schriftlich begründete, 279-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 2. Dezember 2022 den Parteien zugesandt. Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "I. M.________ (SG 2019 13) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte M.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG. 3. Die Beschuldigte M.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; 3.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit: 4.1 einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen; 4.2 einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die sie betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 71'569.25Untersuchungskosten CHF 630.00 Kosten Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. August 2022 CHF 30'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 105'487.25Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.1 Es wird festgestellt, dass der erste ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. AA.________, für seine Bemühungen mit CHF 4'759.95 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 6.2 Es wird weiter festgestellt, dass der zweite ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. AN.________, für seine Bemühungen mit CHF 120'456.85 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 6.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer ehemaligen amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehenden Ziffern I.6.1 und I.6.2 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.4 Der Beschuldigten wird für ihre erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. II. O.________ (SG 2019 14) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte O.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen: 2.1 der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG;
Seite 5/181 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte O.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die sie betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 17'707.00Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 35'995.00Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.1 Die ehemalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr.iur. AO.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 71'337.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihr bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 54'789.10 wird Vormerk genommen. 6.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. P.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 53'752.00 (exkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihm bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 35'000.00 wird Vormerk genommen. 6.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehenden Ziffern II.6.1 und II.6.2 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Q.________ (SG 2019 15) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte Q.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. 3. Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf Monaten die Freiheitsstrafe vollzogen wird. 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet.
Seite 6/181 6. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 44'268.30Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 62'556.30Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. IV. S.________ (SG 2019 16) 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gebrachter Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte S.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG. 3. Der Beschuldigte S.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. 5. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet. 6. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 44'268.30Untersuchungskosten CHF 15'000.00Entscheidgebühr CHF 3'288.00Auslagen CHF 62'556.30Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.1 Es wird festgestellt, dass die ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw AP.________, für ihre Bemühungen mit CHF 4'527.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse abschliessend entschädigt wurde. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner ehemaligen amtlichen Verteidigung gemäss vorstehender Ziffer IV.7.1 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3 Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. V. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 1. M.________ 1.1 Die Beschuldigte M.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 2'000'000.00 zu bezahlen.
Seite 7/181 1.2 Der aus den drei beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeugen der Beschuldigten M.________ (Bentley Intercontinental GT Speed, Mercedes Benz SL 500 und Volvo XC 60) resultierende und beschlagnahmte Verwertungserlös von CHF 148'699.30 wird vorab zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 1.3 Die beschlagnahmten EIZ-Gegenstände M.________ (Asservate Nr. B11, B12, B14-26, B28-31, B33-44, B47, B58, B59, B61-63, B65, B68, G1, G2, G4-7, G1014, G18, G19, D3, D5, C1, C2, C5, C6, C8, Y1-18, Y29-31 gemäss Ziffer 3.A S. 53 ff. der Anklageschrift) werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird vorab zur Deckung der von der Beschuldigten M.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 1.4 Die beschlagnahmten EIZ-Grundstücke M.________ in Ungarn (gemäss Definition in Ziffer 3.A S. 56 f. der Anklageschrift) werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug rechtshilfeweise in Ungarn verwertet und der Verwertungserlös wird in die Schweiz transferiert. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.1.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 2. O.________ Der aus dem beschlagnahmten und vorzeitig verwerteten Fahrzeug Jeep Grand Cherokee SRT der Beschuldigten O.________ resultierende und beschlagnahmte Verwertungserlös von CHF 36'627.80 wird zur Deckung der von der Beschuldigten O.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. 3. Q.________ / Y.________ AG / X.________ AG 3.1 Der Beschuldigte Q.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 500'000.00 zu bezahlen. 3.2 Die Y.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 3'000'000.00 zu bezahlen. 3.3 Die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die Grundbuchämter AQ.________ und AR.________ werden angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils im jeweiligen Grundbuch auf der jeweiligen Liegenschaft die Anmerkung der Grundbuchsperre zu löschen.
Seite 8/181 4. S.________ 4.1 Der Beschuldigte S.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 1'000'000.00 zu bezahlen. 4.2 Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Asservate Nr. VA3-8 gemäss Ziffer 3.D S. 61 der Anklageschrift) des Beschuldigten S.________ werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird vorab zur Deckung der vom Beschuldigten S.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer V.4.1 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 5. Verwendung zu Gunsten der Geschädigten 5.1 Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1 und V.3.2 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 werden dem Privatkläger C.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.3.19 des Urteilsdispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. Die übrigen Anträge des Privatklägers C.________ (Anträge 5-8 und teilweise 11 gemäss GD 13 H 59 S. 1 f.) auf Einziehung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte aller Beschuldigten und deren Verwendung zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs sowie auf Verwendung der Ersatzforderungen gegenüber der X.________ AG zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs werden abgewiesen. 5.2 Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 und gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 werden dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.2.120 des Urteilsdispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. Die übrigen Anträge des Privatklägers E.________ (Anträge 6.a und 6.b gemäss GD 13 T 249 2/1 S. 4) auf Zusprechung der den Beschuldigten auferlegten Geldstrafen und/oder Bussen sowie der von den Beschuldigten oder ersatzforderungs- bzw. einziehungsbetroffenen Dritten eingezogenen Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten an ihn bis zur Höhe seines gerichtlich festgesetzten Schadenersatzanspruchs bzw. seines Zuweisungsanteils werden abgewiesen. 5.3 Die Verwendung der festgesetzten Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatkläger C.________ und E.________ gemäss vorstehenden Ziffern V.5.1 und V.5.2 erfolgt anteilsmässig bis zur vollständigen Befriedigung deren Schadenersatzforderungen. 5.4 Auf die Anträge von AE.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung wird nicht eingetreten. 5.5 Der Antrag der AS.________ (Antrag 10 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Verwendung der Verwertungserlöse aus den beschlagnahmten Vermögenswerten, vorbehältlich der erfolgreichen Kollokation im Konkursverfahren der Amvac in Liquidation sowie in Koordination mit den Ansprüchen aus dem Rechtsbegehren 9, zur Befriedigung ihrer Forderung wird abgewiesen.
Seite 9/181 5.6 Die Anträge des Privatklägers H.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. 5.7 Die Anträge der Privatklägerin I.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. 5.8 Die Anträge der Privatklägerin J.________ (Antrag 9 gemäss GD 13 T 248 2 S. 5) auf Zusprechung der von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen sowie eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös zur Begleichung seiner Forderung und Aufwandentschädigung werden abgewiesen. VI. Entscheid über die Zivilklagen und allfällige Parteientschädigungen 1. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich abgewiesen: […] 2. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen und die Beschuldigten M.________, O.________ und S.________ unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag verpflichtet, die nachfolgenden Privatklägerinnen und Privatkläger wie folgt zu entschädigen: […] 2.117 H.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 122'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2016; 2.118 J.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 125'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2016; 2.119 I.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ mit CHF 110'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2016; 2.120 E.________, vertreten durch Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________, mit CHF 140'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Juli 2012 (Schadenersatz), mit CHF 175'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. September 2012 (Schadenersatz) und mit CHF 132'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2014 (Schadenersatz) sowie mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Aufwandentschädigung); […] Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag werden die Aufwandentschädigungsanträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die folgenden Zivilklagen werden ganz oder teilweise gutgeheissen und die Beschuldigten M.________, O.________ und Q.________ unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag verpflichtet, die nachfolgenden Privatklägerinnen und Privatkläger wie folgt zu entschädigen: […]
Seite 10/181 3.19 C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ mit CHF 1'750'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2015 (Schadenersatz) sowie mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Aufwandentschädigung); […] Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag werden die Aufwandentschädigungsanträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Zivilklagen nachfolgender Privatklägerinnen und Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: […] VII. Rechtsmittel […]" 5.1 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ihre Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei Lit. I Ziff. 3, 3.1 und 3.2 (hier und nachfolgend immer bezogen auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022) aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie von sämtlichen weiteren Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei Lit. I Ziffer 4, 4.1 und 4.2 aufzuheben. 3. Es seien Lit. I Ziffer 5 aufzuheben und die die Berufungsklägerin betreffenden Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 4. Es sei Lit. I Ziff. 6.3 aufzuheben. 5. Es sei Lit. I Ziff. 6.4 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine noch zu beziffernde Aufwandentschädigung zuzusprechen. 6. Es sei Lit. V Ziff. 1, 1.1 – 1.4 aufzuheben und es seien sämtliche beschlagnahten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben. 7. Es sei Lit. V Ziff. 5.1 (erster Absatz), Ziff. 5.2 (erster Absatz) und Ziff. 5.3 aufzuheben. 8. Es seien Lit. VI Ziff. 2, 2.1-2.132 aufzuheben, einschliesslich die nach Ziff. 2.132 genannte Verweisung der Zivilklagen im darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen. 9. Es seien Lit. VI Ziff. 3, 3.1 bis 3.52 aufzuheben, einschliesslich die nach Ziff. 3.52 genannte Verweisung der Zivilklagen im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen. 10. Es seien Lit. VI, Ziff. 4, 4.1-4.8 aufzuheben und es seien diese Zivilklagen abzuweisen.
Seite 11/181 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 5.2 Zudem stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ in ihrer Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 zwei Beweisanträge. So beantragte sie die Einvernahme von drei Personen als Zeugen (AT.________, AU.________, AV.________) sowie den Beizug der Akten des Konkursverfahrens des Konkursamtes Zug betreffend die Amvac AG in Liquidation (OG GD 3/1 S. 4). 6. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 teilte die Verteidigung der Beschuldigten O.________ dem Gericht mit, dass sie die Berufung namens und im Auftrag der Mandantin vor Ablauf der 20-tägigen Frist für die Einreichung der Berufungserklärung zurückziehe (OG GD 4/1). 7.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ eine Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 5/1): "1. Es sei die Dispositivziffer III. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie von sämtlichen weiteren erhobenen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei die Dispositivziffer III. 4 aufzuheben. 3. Es sei die Dispositivziffer III. 6 aufzuheben und es seien die den Berufungskläger betreffenden Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei die Dispositivziffer III. 7 aufzuheben und es sei dem Berufungskläger eine noch zu beziffernde Aufwandsentschädigung zuzusprechen. 5. Es seien die Dispositivziffern V. 3.1 und 3.2 aufzuheben. 6. Es seien die Dispositivziffern V. 5.1 (erster Absatz), 5.2 (erster Absatz) und 5.3 aufzuheben. 7. Es seien die Dispositivziffern VI. 3, 3.1 bis und mit 3.5 des angefochtenen Urteils aufzuheben, einschliesslich die nach 3.52 genannte Verweisung der Zivilklagen im allenfalls darüber hinausreichenden Betrag und hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg und es seien diese Zivilklagen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 8. Es seien die Dispositivziffern VI. 4, 4.1-4.8 aufzuheben und es seien diese Zivilklagen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 7.2 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ stellte in ihrer Berufungserklärung vom 22. Dezember 2022 ferner den Beweisantrag, es seien die Akten des Konkursverfahrens der Amvac AG in Liquidation vom Konkursamt Zug beizuziehen (OG GD 5/1 S. 4). 8. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 19. Dezember 2022 erklärte die Verteidigung des Beschuldigten S.________ Berufung. Sie führte aus, das Urteil werde – mit Ausnahme der
Seite 12/181 Urteilsdispositiv-Ziffern IV.1 (Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritt der Verfolgungsverjährung) und IV.2 (Freispruch vom Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG) – vollumfänglich angefochten. In Abänderung des angefochtenen Urteils werde ein umfassender Freispruch beantragt. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen, die Zivilklagen abzuweisen und der Beschuldigte S.________ sei für seine anwaltlichen Umtriebe im Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren zu entschädigen, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen und die beschlagnahmten Gegenstände seien freizugeben (OG GD 6/1). 9.1 Der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ reichte am 22. Dezember 2022 eine Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 7/1): "1. Es sei Ziffer V.3.3 des Urteils des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022 (Geschäfts-Nr. SG 2019 13 – 16) aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Die X.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 3'000'000.00 zu bezahlen, soweit dieser Betrag nicht bei der Y.________ AG als Ersatzforderung erhältlich gemacht werden kann. Die Grundbuchsperre der im Eigentum der X.________ AG stehenden Grundstücke GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________ wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gegen die X.________ AG aufrechterhalten, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung der gegen die Y.________ AG und die X.________ AG angeordneten Ersatzforderungen in Höhe von zusammen insgesamt CHF 3'000'000.00 durch die X.________ AG und/oder die Y.________ AG oder bis in einem Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der gegenüber der X.________ AG angeordneten Ersatzforderung. 2. Es sei die Ziffer V.5.1 des Urteils des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 30. August 2022 (Geschäfts- Nr. SG 2019 13 – 16) aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ergänzen (Ergänzungen unterstrichen): Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2 und V.3.3 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 500'000.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 sowie gegenüber der X.________ AG in Höhe von CHF 3'000'000.00 werden dem Privatkläger C.________ zur Durchsetzung seiner gemäss nachstehender Ziffer VI.3.19 des Urteilsdispositivs festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten aufzuerlegen und es sei dem Privatkläger C.________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Aufwandentschädigung, zuzüglich MWST zuzusprechen."
9.2 Sodann stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________ den Beweisantrag, es sei gestützt auf Art. 265 StPO je eine aktuelle Steuererklärung (jedenfalls aber eine Steuererklärung per 31. Dezember 2021) betreffend die Y.________ AG und die X.________ AG beizuziehen, wobei für den Fall, dass sich die Gesellschaften weigern sollten, die Steuererklärungen selbst einzureichen, diese Steuererklärungen bei den Steuerbehörden des Kan-
Seite 13/181 tons Zürich (für die Y.________ AG) und bei den Steuerbehörden des Kantons Aargau (für die X.________ AG) zu edieren seien (OG GD 7/1 S. 4). 10. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 erklärte auch der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________ Berufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 8/1): "Das angefochtene Urteil sei im Sinne einer Teilanfechtung hinsichtlich des Schuldpunkts wie folgt abzuändern (Änderungen unterstrichen): 1.a.) III.3. Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB ab dem 13. Juni 2012; 1.b.) eventualiter: Der Beschuldigte Q.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB im Fall von E.________ ab dem 13. Juni 2012 sowie im Fall aller übrigen Privatkläger ab dem 26. September 2013; Das angefochtene Urteil sei im Sinne einer Teilanfechtung hinsichtlich der Nebenpunkte in den nachfolgend bezeichneten Dispositiv-Ziffern wie beantragt abzuändern (Änderungen unterstrichen): 2.) V.1.1. Die Beschuldigte M.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 5'000'000.00 zu bezahlen; 3.a.) V.3.1. und V.3.2. Der Beschuldigte Q.________ sowie die Y.________ AG, die AW.________ AG und die X.________ AG werden solidarisch verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 3.b.) V.3.3. Die beschlagnahmten bzw. mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke im Eigentum der X.________ AG, GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________, werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehenden Ziff. V.3.1 und V.3.2 aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind; 3.c.) V.5.2. Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2, V.3.3 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 5'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________, der Y.________ AG, der AW.________ AG und der X.________ AG in Höhe von CHF 7'955'553.00, sowie gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 werden dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss Urteilsdispositiv festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen; 4.) Eventualiter, im Falle der Ablehnung der Anträge 3.a.) bis 3.c), sei das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern (Änderungen unterstrichen): 4.a.) V.3.1 Der Beschuldigte Q.________ wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 686'500.00 zu bezahlen;
Seite 14/181 4.b.) V.3.2. Die Y.________ AG wird verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 4.c.) V.3.3. X.________ AG und AW.________ AG werden solidarisch verpflichtet, dem Kanton Zug als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Betrag von CHF 7'955'553.00 zu bezahlen; 4.d.) [Neue Dispositiv-Ziff.] V.3.4. Die beschlagnahmten bzw. mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke im Eigentum der X.________ AG, GB AB.________ Nr. 1106 .________, GB AC.________ Nr. 1350 .________, GB AC.________ Nr. 3404 .________ und GB AD.________ Nr. 2003 .________, werden durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss vorstehenden Ziff. V.3.1., V.3.2. und V.3.3. aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss SchKG entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind; 4.e.) V.5.2. Die gemäss den vorstehenden Ziffern V.1.1, V.3.1, V.3.2, V.3.3 und V.4.1 festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 5'000'000.00, gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in Höhe von CHF 686'500.00, gegenüber der Y.________ AG in Höhe von CHF 7'955'553.00, gegenüber der X.________ AG und AW.________ AG in Höhe von CHF 3'250'000.00, sowie gegenüber dem Beschuldigten S.________ in Höhe von CHF 1'000'000.00 werden dem Privatkläger E.________ zur Durchsetzung seiner gemäss Urteilsdispositiv festgesetzten Schadenersatzforderung zugesprochen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3, subeventualiter zu Lasten der Staatskasse." 11. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter der drei Privatkläger H.________, I.________ und J.________ (vormals: .________) eine Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 9/1): "1. Ziffern V.5.6, V.5.7 und V.5.8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Dem Berufungskläger 1 (H.________) sei die gemäss Ziffern V.1.1., V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Entscheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in der Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.163, S. 142 im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen. 3. Der Berufungsklägerin 2 (I.________) [sei] die gemäss Ziffern V.1.1, V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Entscheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in der Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.165, S. 142 f. im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen. 4. Der Berufungsklägerin 3 (J.________) sei die gemäss Ziffern V.1.1., V.3.1 und V.3.2 im angefochtenen Entscheid festgesetzten Ersatzforderungen des Kantons Zug gegenüber der Beschuldigten M.________ in Höhe von CHF 2'000'000.00 [,] gegenüber dem Beschuldigten Q.________ in der Höhe von CHF
Seite 15/181 500'000.00 und gegenüber der Y.________ AG in der Höhe von CHF 3'000'000.00 bis zur Höhe der gemäss Ziff. 4.164, S. 142 im angefochtenen Urteil festgestellten Schadenersatzforderung zuzusprechen." 12. Ferner sandte der Privatkläger L.________ am 19. Dezember 2022 ein mit "Berufung" betiteltes Schreiben an die Vorinstanz, welches sodann an das Gericht weitergeleitet wurde (OG GD 10/1). L.________ gelangte bereits am 14. September 2022 mit einem als "Einspruch" betitelten Schreiben an die Staatsanwaltschaft (SG GD 13 PQ 183 2/1). 13. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ den jeweils anderen Verteidigungen, der Staatsanwaltschaft, den ersatzforderungs- und einziehungsbetroffenen Personen sowie denjenigen Privatklägern bzw. ihren Rechtsvertretern, die selbständig Berufung erklärt hatten. Die übrigen Privatkläger wurden aufgefordert, dem Gericht innert einer Frist von zehn Tagen mitzuteilen, ob sie die Zustellung einer oder mehrerer Berufungserklärungen wünschen. Sodann stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen der erwähnten Privatkläger den Verteidigungen, der Staatsanwaltschaft sowie den ersatzforderungs- und einziehungsbetroffenen Personen zu. Den Parteien wurde ferner Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten zu beantragen oder Beweisanträge zu stellen. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, dass nur noch diejenigen Privatkläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden, die selbständig Berufung erhoben, Anschlussberufung erklären oder dem Gericht innert einer Frist von 20 Tagen explizit bekannt geben, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden möchten (OG GD 11/1). 14. Mit Eingaben vom 9. bzw. 10. Februar 2023 reichten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ unabhängig voneinander je ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden a.o. Ersatzrichter ein. Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ verlangten zudem den Ausstand des zuständigen Gerichtsschreibers. Nachdem die betroffenen Personen zu den Ausstandsgesuchen Stellung genommen hatten, wurden diese mit Beschluss vom 28. März 2023 abgewiesen (OG GD 12/15). Gegen diesen Beschluss gelangten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 7B_322/2023, 7B_323/2023, 7B_324/2023 vom 27. Dezember 2024 wies das Bundesgericht diese Beschwerden ab (OG GD 12/20). 15. Mit E-Mail vom 7. Februar 2023 bat der Privatkläger AX.________ um Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 10/16). Der Privatkläger AY.________ beantragte per Telefonanruf ebenfalls die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 10/20). 16. Mit Eingaben vom 10., 13., 14. bzw. 15. Februar 2023 bzw. 6. März 2023 teilten die Privatkläger AZ.________ (OG GD 10/11), BA.________ (OG GD 10/12), BB.________ (OG GD 10/13), BC.________ (OG GD 10/14), BD.________ (OG GD 10/15) und BE.________ (OG GD 10/17) dem Gericht mit, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden möchten. 17.1 Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Anschlussberufung betreffend die Berufungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1):
Seite 16/181 "1. Ziff. I.4.1 des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und M.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen. 2. Ziff. III.4. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und Q.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen. 3.1 Ziff. IV.4. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und S.________ sei zu bestrafen mit einer Zusatzstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. 3.2 Ziff. IV.5. des Urteils vom 30. August 2022 (SG 2019 13-16) sei aufzuheben und es sei gegenüber S.________ ein Tätigkeitsverbot von fünf Jahren anzuordnen. 4. Im Übrigen sei das Urteils zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 17.2 In ihrer Anschlussberufung stellte die Staatsanwaltschaft sodann mehrere Beweisanträge. So seien die Akten des Verfahrens SG 2018 11 bzw. S 2021 18/19 beizuziehen und es seien von den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ aktuelle Steuerdaten, Leumundsberichte und VOSTRA-Auszüge zu erheben (OG GD 2/1 Rz. I./4.). 18. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 beantragte ferner der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, es seien von den Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ sowie von der Y.________ AG in Liquidation, der X.________ AG und der AW.________ AG Steuererklärungen und Steuerausweise edieren zu lassen (OG GD 8/2). 19. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2023 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie die Eingabe des Rechtsvertreters des Privatklägers E.________ den Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ zu (OG GD 11/4). Letztgenannte Eingabe wurde auch den Rechtsvertretern der Privatkläger C.________ und H.________, I.________ und J.________ übermittelt. Sodann wurde den Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ Frist angesetzt, um ggf. Nichteintretensanträge auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu stellen. Ferner wurde über die Akteneinsichtsgesuche der Privatkläger Ledergerber und Zingg entschieden und festgehalten, welche Privatkläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert werden (OG GD 11/4). 20. Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________ begründeten ihre bereits in den jeweiligen Berufungserklärungen gestellten Beweisanträge mit Eingaben vom 23. bzw. 13. März 2023. Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ reichte zudem verschiedene Unterlagen zu den Akten und stellte weitere Beweisanträge. So verlangte sie, die von der Staatsanwaltschaft bereits befragten Käufer seien erneut zu befragen, es seien die Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________ beizuziehen und es sei zusätzlich Professor BH.________ als Zeuge zu befragen (OG GD 3/9). Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ beantragte zusätzlich, es seien die Akten des gegen BI.________ geführten Strafverfahrens beizuziehen (OG GD 5/4).
Seite 17/181 21. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2023 wurden die vorgenannten Eingaben den übrigen (Anschluss-) Berufungsklägern zugestellt. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anträge auf Nichteintreten gestellt wurden, weder in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten bzw. der Privatkläger noch hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Sodann wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihre in der Anschlussberufung gestellten Beweisanträge zu begründen (OG GD 11/5). Am 3. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Begründung ein (OG GD 2/2). 22. Am 25. April 2023 entschied die Verfahrensleitung über die von den Parteien gestellten Beweisanträge und hiess zahlreiche gut. So wurde entschieden, dass die Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________, die Akten des die Amvac AG betreffenden Konkursverfahrens (teilweise) sowie die Verfahrensakten S 2021 18/19 beigezogen werden. Weiter wurde festgehalten, dass aktuelle Steuerdaten der Beschuldigten sowie der X.________ AG und der Y.________ AG beigezogen und Leumundsberichte über die Beschuldigten erstellt werden. Im Übrigen wurden die Beweisanträge begründet abgewiesen (OG GD 11/7). Nach Durchführung der genannten Beweiserhebungen wurden die neu erhaltenen Unterlagen den Parteien zugestellt bzw. wurden diese über die Möglichkeiten einer Einsichtnahme informiert (OG GD 13/12). 23. Am 24. Mai 2023 teilte BJ.________ dem Gericht unter Beilage einer Sterbeurkunde mit, dass ihr Mann BK.________, der Privatkläger im vorliegenden Verfahren war, verstorben ist, und erkundigte sich nach den prozessualen Folgen für das Verfahren (OG GD 10/23). Mit Antwortschreiben vom 1. Juni 2023 orientierte die Verfahrensleitung BJ.________ darüber, dass die Verfahrensrechte ihres Mannes als Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf sie als Erbin übergegangen seien und sie über den Ausgang des Verfahrens informiert werde (OG GD 10/24). 24. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 zeigte das Konkursamt Enge-Zürich dem Gericht an, dass über die Y.________ AG mit Urteil des zuständigen Gerichts vom 11. Mai 2023 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursamt Enge-Zürich bat um Mitteilung, ob allfällige Forderungen gegen die Y.________ AG angemeldet würden bzw. wann mit einer Forderungsanmeldung gerechnet werden könne (OG GD 14/6). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, entschied die Verfahrensleitung, angesichts der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens keine Forderung im Konkurs der Y.________ AG anzumelden (OG GD 14/9). 25. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung am 22. August 2023 auf den 19. bis 23. Februar 2024 angesetzt (OG GD 15/9). Die berufungsführenden Beschuldigten wurden mittels separaten Schreiben vorgeladen (OG GD 15/10-12). Der Rechtsvertreter der Privatkläger H.________, I.________ und J.________ wurde auf Gesuch hin von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (OG GD 15/30). Er reichte sodann eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OG GD 9/5). Auch der Privatkläger L.________ wurde von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert; er reichte ebenfalls eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OG GD 15/16; OG GD 10/25).
Seite 18/181 26. Der Beschuldigte S.________ befand sich aufgrund der im Verfahren S 2021 18/19 ausgesprochenen Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der auf den 19. bis 23. Februar 2024 angesetzten Berufungsverhandlung im Strafvollzug, wobei der neunmonatige unbedingte Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzogen wurde (OG GD 15/24). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 forderte die Verfahrensleitung das Amt für Justizvollzug zur Erstellung eines Vollzugsberichtes auf (OG GD 15/25). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 liess das Amt für Justizvollzug dem Gericht den eingeforderten Vollzugsbericht zukommen (OG GD 15/29). Dieser wurde der Verteidigung des Beschuldigten S.________ sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (OG GD 15/30). Sodann zog die Verfahrensleitung am 25. Januar 2024 von Amtes wegen eine aktuelle Steuererklärung des Beschuldigten Q.________ bei (OG GD 13/16). 27. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 teilte Oberrichter BL.________ der Verfahrensleitung mit, er habe am Vortag festgestellt, dass sich unter den Privatklägern mit BM.________ eine Person befinde, bezüglich welcher bei ihm ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. d StPO vorliege (OG GD 15/27). Am 30. Januar 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Ausstand von Oberrichter BL.________ mit sowie, dass dieser durch die Ersatzrichterin C. Geissmann ersetzt werde. Zudem wurden die Parteien über die neu beigezogenen bzw. eingereichten Unterlagen informiert (OG GD 15/30). Mit Eingaben vom 2. bzw. 3. Februar 2024 beantragten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ die Wiederholung der von Oberrichter BL.________ vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Abnahme der Vorladungen für die angesetzte Berufungsverhandlung bzw. die Verschiebung der Verhandlung (OG GD 15/34, 15/35, 15/37). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 überwies die Verfahrensleitung die vorgenannten Eingaben hinsichtlich des Antrages auf Wiederholung des von Oberrichter BL.________ geführten Ausstandsverfahrens zur weiteren Behandlung an die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Im Übrigen wurde der Antrag auf Abnahme bzw. Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen (OG GD 15/39, OG GD 15/40). 28. Am 19. Februar 2024 wurde die Berufungsverhandlung eröffnet. Im Rahmen der Vorfragen liess die Verfahrensleitung den anwesenden Parteien eine Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten S.________ vom 18. Februar 2024 verteilen, in welcher dem Gericht mitgeteilt wurde, dass der Vater des Beschuldigten S.________ am Vorabend verstorben sei. Der Beschuldigte S.________ sei vor diesem Hintergrund nicht in der Lage an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, weshalb die Berufungsverhandlung zu verschieben sei (OG GD 16/2). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung bestätigte der persönlich erschienene Beschuldigte S.________, dass er nicht in der Lage sei, der Verhandlung beizuwohnen. Nachdem allen Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, beschloss das Gericht, den Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung gutzuheissen und die Parteien demnächst zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (OG GD 16/1). 29. Am 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht: 19. Februar 2024) stellte die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ ein neues Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung (OG GD 18/1). Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht: 19. Februar 2024) mit, dass sich die Beschuldigte M.________ dem neuen Ausstandsgesuch vollumfänglich anschliesse (OG GD 18/2). Gleiches tat die Verteidigung des Beschuldigten S.________ mit Eingabe vom 19. Fe-
Seite 19/181 bruar 2024 kund (OG GD 18/3). Der Obergerichtspräsident überwies die voranstehend genannten Ausstandsgesuche an Oberrichter F. Horber als Abteilungspräsident i.V. der I. Strafabteilung zur Behandlung (OG GD 18/4). 30. Die Verfahrensleitung gelangte mit Schreiben vom 8. März 2024 zwecks Terminfindung für die Berufungsverhandlung erneut an die Parteien und bat sie auf der übermittelten Tabelle, diejenigen Tage anzugeben, welche ihnen jeweils nicht gehen sowie jeweils anzugeben, ob es sich um einen privaten oder beruflichen Verhinderungsgrund handle (OG GD 20/1). Dieser Bitte kamen die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ nicht nach. Stattdessen bezeichneten sie das Vorgehen der Verfahrensleitung als "persönlichkeitsverletzend und/oder als Anstiftung zur Verletzung des Anwaltsgeheimnisses" (RA R.________; OG GD 20/1/5) bzw. behaupteten, diese Vorgehensweise verletze ihre Persönlichkeitsrechte "aufs Gröbste" (RA N.________; OG GD 20/1/2) bzw. verzichteten auf die Retournierung der Tabelle gänzlich (RA T.________; OG GD 20/1/6). Vor diesem Hintergrund setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 8. April 2024 ohne Rücksicht auf die Abkömmlichkeit der Parteien auf den 10., 17., 18., 24., und 25. Juni 2024 zzgl. zahlreicher Reservetage fest (OG GD 20/2). Die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ beantragten mit Eingaben vom 10., 11. und 17. April 2024 sodann die Verschiebung der Berufungsverhandlung (OG GD 20/3). Mit Schreiben vom 18. April 2024 forderte die Verfahrensleitung sie auf, die geltend gemachten Verhinderungsgründe mittels entsprechender Dokumente (ggf. unter Schwärzung der einem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen) zu belegen bzw. darzulegen, weshalb der fragliche Termin trotz des Fehlens eines entsprechenden Dokumentes ihrerseits nicht verschoben werden könne (OG GD 20/6). Nachdem die Verteidigungen der Beschuldigten S.________ und Q.________ dieser Aufforderung nachgekommen waren, hiess die Verfahrensleitung ihre Verschiebungsgesuche betreffend den 18. Juni 2024 und den 9. bis 11. Juli 2024 (Reservetage) teilweise gut. Darüber hinaus wurden die Anträge auf Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen (OG GD 20/10). 31. Am 14. Mai 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter (OG GD 18/7). Der Obergerichtspräsident überwies auch dieses Gesuch zur weiteren Behandlung an Oberrichter F. Horber als Abteilungspräsident i.V. der I. Strafabteilung (OG GD 18/8). Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 vereinigte die I. Strafabteilung des Obergerichts die Gesuche vom 2. bzw. 3. Februar 2024 um Wiederholung der Prüfung der am 9. bzw. 10. Februar 2023 gestellten Ausstandsgesuche und die Ausstandsgesuche vom 16. und 19. Februar 2024 bzw. 14. Mai 2024 miteinander und wies alle ab (OG GD 19/2). Hiergegen erhoben die Verteidiger der Beschuldigten M.________ und Q.________ am 21. bzw. 24. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde der Beschuldigten M.________ trat das Bundesgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (7B_689/2024). Die Beschwerde des Beschuldigten Q.________ ist noch rechtshängig (7B_679/2024). 32. Am 3. Juni 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein Gesuch um Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (OG GD 21/1). Dieses Gesuch wurde den Rechtsvertretern der Privatkläger C.________, E.________, H.________ et al. sowie der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2024 zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 21/2). Die Rechtsvertreter der Privatkläger C.________ und H.________ et al. sowie die Staatsanwalt-
Seite 20/181 schaft beantragten mit Eingaben vom 10., 11. bzw. 18. Juni 2024 die Abweisung des Gesuches (OG GD 21/4, OG GD 21/5, OG GD 21/7). Mit (Zirkulations-)Beschluss vom 11. Juli 2024 wurde das Gesuch um Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte abgewiesen (OG GD 21/10). 33. Am 6. Juni 2024 stellte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ein Dispensationsgesuch (OG GD 20/19). Dieses wurde von der Verfahrensleitung am 7. Juni 2024 gutgeheissen und die Beschuldigte M.________ von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (OG GD 20/21). 34. Die Berufungsverhandlung wurde am 10. Juni 2024 im Hauptgebäude der Zuger Polizei eröffnet. Nach Klärung der Vorfragen wurde das Beweisverfahren durchgeführt und die Rechtsvertreter der Privatkläger C.________ und E.________ hielten ihren ersten Parteivortrag. Anschliessend wurde die Berufungsverhandlung unterbrochen und am 17. Juni 2024 fortgesetzt. An diesem Tag hielten die übrigen Parteien ihren ersten Parteivortrag. Anschliessend wurde die Berufungsverhandlung erneut unterbrochen und am 24. Juni 2024 fortgesetzt. Nachdem alle an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Parteien einen zweiten Parteivortrag gehalten und die Möglichkeit für einen dritten Parteivortrag erhalten hatten, erhielten die Beschuldigen Q.________ und S.________ die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten, worauf sie verzichteten. Sodann erklärten sich alle Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 23/1). 35. Am 11. Juni 2024 beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers E.________, es sei der Liquidationsanteil des Beschuldigten S.________ an der unverteilten Erbschaft von BN.________ sel. zu beschlagnahmen, unter Anordnung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber den involvierten Behörden. Zum Zwecke der Beschlagnahmung sei eine Kopie der letzten Steuererklärung des verstorbenen BN.________ sel. sowie eine Kopie des Erbscheines beizuziehen. Das Gesuch sowie die Anordnung der Sicherungsmassnahmen sei bis zur Sicherung sämtlicher Vermögenswerte vor den Beschuldigten, ihren Rechtsvertretern sowie den übrigen Verfahrensparteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft geheim zu halten (OG GD 22/1). Diese Anträge wurden mit Beschluss vom 24. Juni 2024 abgewiesen (OG GD 22/3). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1.1.1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungser-
Seite 21/181 klärung beim Berufungsgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2). 1.1.2 Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs.1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b) oder es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO). Wenn das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, ist der Entscheid weder schriftlich zu begründen noch selbständig zu eröffnen (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 9). 1.1.3 Den durch eine Verfahrenshandlung beschwerten Dritten stehen zur Wahrung ihrer Interessen die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Parteibegriff dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen, sodass auch beschlagnahme-, ersatzforderungs- und einziehungsbetroffene Personen darunter fallen und zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sein können (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 2). 1.2 Die Verteidiger der vier Beschuldigten haben alle frist- und formgerecht bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Sodann haben die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ ebenfalls frist- und formgerecht je eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen der Beschuldigten M.________ (S1 2022 54), Q.________ (S1 2022 56) und S.________ (S1 2022 57) ist mithin einzutreten. 1.3 Die Verteidigung der Beschuldigten O.________ zog die bei der Vorinstanz angemeldete Berufung namens und im Auftrag der Beschuldigten O.________ mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 zurück (OG GD 4/1). Das eröffnete Berufungsverfahren S 2022 55 wurde folglich mit separater Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben (OG GD 11/2). 1.4 Der Privatkläger C.________ hat über seinen Rechtsvertreter frist- und formgerecht Berufung anmelden und erklären lassen (OG GD 7/1). Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Privatklägers C.________ (S1 2022 58) ist mithin einzutreten. 1.5 Der Privatkläger E.________ hat über seinen Rechtsvertreter frist- und formgerecht Berufung anmelden und erklären lassen (OG GD 8/1). Die Berufung des Privatklägers E.________ betrifft sowohl den Schuldpunkt hinsichtlich des Beschuldigten Q.________ sowie auch die Nebenpunkte des Urteils. Da sich der Privatkläger E.________ mittels Strafanzeige vom 25. Juni 2018 sowohl im Zivil- wie auch im Strafpunkt als Privatkläger konstituieren liess (act. HD
Seite 22/181 2/37/30), ist er berechtigt, auch hinsichtlich des Schuldpunktes Berufung zu erheben. Auf die Berufung des Privatklägers E.________ (S1 2022 63) ist mithin einzutreten. 1.6 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ wurden bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren vom selben Rechtsvertreter vertreten. Dieser meldete namens und im Auftrag der drei genannten Privatkläger (sowie zusätzlich auch für den Privatkläger AE.________; SG GD 13 Z 277/7; vgl. unten E. I.1.10) Berufung an (SG GD 13 T 248/7) und reichte als Vertreter der drei genannten Privatkläger eine Berufungserklärung ein (OG GD 9/1). Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Die Interessen der Privatkläger H.________, I.________ und J.________ im vorliegenden Verfahren sind zwar nicht identisch, wie sich aus den separaten Anträgen ergibt (OG GD 9/1). Ein Interessenskonflikt im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA ist allerdings nicht zu erkennen, sodass die vorliegende Mehrfachvertretung ohne Weiteres zulässig ist. Da es sich bei den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ um eigenständige natürliche bzw. juristische Personen handelt, die voneinander unabhängige Rechtsbegehren gestellt haben, über welche sodann jeweils einzeln zu entscheiden sein wird, sind auch separate Berufungsverfahren zu eröffnen. Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen von H.________ (S1 2022 65), I.________ (S1 2022 71) und J.________ (S1 2022 72) ist mithin einzutreten. 1.7 Der Privatkläger L.________ sandte am 14. September 2022 ein mit "Einspruch" betiteltes Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in welchem er sein Bedauern über die Abweisung seiner Zivilklage ausdrückte, um Mitteilung des Grundes für die Ablehnung bat und sich erkundigte, ob es "noch" ein Rechtsmittel gebe, um diesen Entscheid zu "beeinspruchen" (SG GD 13 PQ 183 2/1). Diese Eingabe wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. Mit Schreiben vom 21. September 2022 antwortete die zuständige Gerichtsschreiberin L.________, das Urteil sei nicht rechtskräftig und er könne innert 10 Tagen Berufung anmelden, wobei er diesbezüglich auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils verwiesen werde. Da er in seinem Schreiben um eine Begründung für die Abweisung seiner Zivilklage ersuche, werde davon ausgegangen, dass er die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils verlange (SG GD 13 PQ 183 3). Am 19. Dezember 2022 sandte der Privatkläger L.________ ein mit "Berufung" betiteltes Schreiben an die Vorinstanz, welches aufgrund der auf das Berufungsgericht übergegangen Zuständigkeit gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO an dieses weitergeleitet wurde. Er führte darin aus, er melde Berufung an, und begründete dies unter Beilage mehrerer Unterlagen und schloss mit den Worten, er verbleibe mit "der Hoffnung auf Revidierung [s]einer Ablehnung" (OG GD 10/1). Die vom Privatkläger L.________ gewählte Vorgehensweise entspricht sicherlich nicht dem vom Gesetzgeber in Art. 399 StPO normierten Ablauf zur Erhebung einer Berufung. Allerdings ist zu bedenken, dass Eingaben, die bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingereicht werden, gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten sind. Sodann beeinträchtigt auch die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 4 StPO). Ferner ist hervorzuheben, dass der Privatkläger L.________ in seinem ersten Schreiben vom 14. September 2022 einerseits sehr wohl um die Zustellung eines begründeten Urteils bat, andererseits aber auch seinen Willen kundtat, das Urteil der Vorinstanz nicht akzeptieren zu wollen, wie insb. aus der Überschrift "Einspruch" hervorgeht. Insgesamt kann das Schreiben nicht als blosses "Motivierungsbegehren" betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom
Seite 23/181 11. April 2013 E. 1.7). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei L.________ um eine nicht anwaltlich vertretene Privatperson ohne juristisches Fachwissen handelt, was gegen eine restriktive Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 399 StPO spricht. Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung der beiden Eingaben des Privatklägers L.________ zu konstatieren, dass dieser zweimal seinen Willen kundgetan hat, das Urteil der Vorinstanz nicht akzeptieren zu wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen wurden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Mithin ist auf die Berufung von L.________ (S1 2022 69) einzutreten. 1.8.1 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ hat am 8. September 2022 sowohl für den Beschuldigten selbst wie auch für die von ihm vertretene Y.________ AG Berufung angemeldet (SG GD 6/23). In der Berufungserklärung der Verteidigung des Beschuldigten Q.________ wird die Y.________ AG im Rubrum nicht aufgeführt. Aus der materiellen Begründung und den gestellten Anträgen in der Berufungserklärung geht allerdings hervor, dass die Berufung sowohl im Namen des Beschuldigten Q.________ wie auch im Namen der Y.________ AG erklärt wird (OG GD 5/1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Y.________ AG im Rubrum lediglich aus Versehen nicht aufgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund konnte auf eine Fristansetzung zur Verdeutlichung der Berufungserklärung gemäss Art. 400 Abs. 1 StPO verzichtet werden. Die Y.________ AG ist durch das Urteil der Vorinstanz unmittelbar in ihren Rechten betroffen (OG GD 1 Urteilsspruch V./3.2), so dass ihr gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zukommen. Sie ist somit insbesondere berechtigt, Berufung zu erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da ferner keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung der Y.________ AG (S1 2022 70) einzutreten. 1.8.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 orientierte das Konkursamt Enge-Zürich darüber, dass mit Urteil vom 11. Mai 2023 der Konkurs über die Y.________ AG eröffnet wurde (OG GD 14/6). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied die Verfahrensleitung, dass vor Abschluss des Berufungsverfahrens keine Forderung im Konkurs der Y.________ AG angemeldet werden kann (OG GD 14/9). Die Rechtsvertretung der Y.________ AG in Liquidation wurde mit Genehmigung der Konkursverwaltung bei Rechtsanwalt R.________ belassen (OG GD 5/9). Tritt eine Aktiengesellschaft in Liquidation, so behält sie ihre juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation" fort (Art. 739 Abs. 1 OR). Folglich war die von der Y.________ AG (in Liquidation) erhobene Berufung auch nach der Konkurseröffnung fortzuführen. Das fragliche Konkursverfahren wurde bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahren nicht abgeschlossen. 1.9 Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Anschlussberufung erhoben. Da keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. 1.10 Sodann meldeten die Privatklägerschaften AK.________, AG.________, AH.________, AF.________ AG, AE.________ und AI.________ innert Frist bei der Vorinstanz Berufung an (SG GD 13 A9/1, A10/1, A11/1, B38/1, S228/1, Z277/7). Da innert der unter Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten 20-tägigen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung keine Eingaben
Seite 24/181 der genannten Privatklägerschaften eingingen, wurde auf die Berufungen von AK.________ (S 2022 59), AG.________ (S 2022 60), AH.________ (S 2022 61), AF.________ AG (S 2022 62), AE.________ (S 2022 64) und AI.________ (S 2022 66) mittels separater Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 nicht eingetreten (OG GD 11/3). 2.1.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2). 2.1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Mithin kann mit Berufung nur die Aufhebung oder Abänderung derjenigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils verlangt werden, durch welche die Berufung erhebende Partei beschwert ist. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung ist sodann von Amtes wegen neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1.3 Das Berufungsgericht darf gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO Urteile nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius). Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Verschlechterungsverbot auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3). Die in Art. 391 Abs. 2 StPO vorgesehene Schutzwirkung würde vereitelt, wenn die Anschlussberufung das Schlechterstellungsverbot überschiessend – über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus – beseitigen würde. Es bleibt Sache der zur Anschlussberufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- resp. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 2.2 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ ficht in ihrer Berufungserklärung die Dispositiv-ziffern I./3.1 und 3.2 (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung), I./4.1 und 4.2 (Sanktion), I./5. (Auferlegung der Verfahrenskosten), I./6.3 (Rückzahlung der Kosten für die amtlichen Verteidigungen), I./6.4 (Keine Entschädigung für die er-
Seite 25/181 betene Verteidigung), V./1.1-1.4 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte), V./5.1 erster Absatz und V./5.2 erster Absatz und V./5.3 (Verwendung zu Gunsten der Geschädigten), VI./2.1-3.132 (gutgeheissene Zivilklagen), VII./3.1-3.52 (gutgeheissene Zivilklagen), VI./4.1-4.8 (Verweisung Zivilklagen auf den Zivilweg) an. 2.3 Die Verteidigung der Beschuldigten O.________ hat ihre Berufung, wie erwähnt, zurückgezogen. Sodann haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger hinsichtlich des Schuldpunkts der Beschuldigten O.________ Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Die Dispositivziffern II./1.-6. blieben im Berufungsverfahren somit unangefochten. Vor dem Hintergrund von Art. 392 Abs. 1 StPO ("beneficium cohaesionis") verzichtete die Verfahrensleitung darauf, die Rechtskraft dieser Dispositivziffern vor Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens explizit festzustellen. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (E. XI). 2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ ficht in ihrer Berufungserklärung die Dispositivziffern III./3. (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs), III./4. (Sanktion), III./6. (Auferlegung Verfahrenskosten), III./7. (Keine Ausrichtung einer Aufwandentschädigung), V./3.1 (Ersatzforderung), V./5.1 erster Absatz und V./5.2 erster Absatz und V./5.3 (Verwendung zu Gunsten der Geschädigten), VI./3.1-3.52 (gutgeheissene Zivilklagen unter solidarischer Haftbarkeit inkl. Beschuldigter Q.________), VI./4.1-4.8 (Verweisung Zivilklagen auf den Zivilweg) an. Ferner ficht die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ auch die Dispositivziffer V./3.2 an, unter welcher die Y.________ AG zu einer Leistung einer Ersatzforderung von CHF 3'000'000.00 verpflichtet wurde. Da der Beschuldigte Q.________ durch diese Dispositivziffer nicht beschwert ist, ist er zur Anfechtung dieser Dispositivziffer nicht legitimiert. Es ergibt sich folglich auch ohne explizite Klarstellung der Verteidigung des Beschuldigten Q.________, dass sie diese Dispositivziffer namens und im Auftrag der Y.________ AG anficht. 2.5 Die Verteidigung des Beschuldigten S.________ führt in ihrer Berufungserklärung aus, das vorinstanzliche Urteil werde – mit Ausnahme der Dispositivziffern IV./1. (Einstellung des Verfahrens) und IV./2. (Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum Verstoss gegen Art. 44 FINMAG) – vollumfänglich angefochten. Es werde ein umfassender Freispruch beantragt. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Zivilklagen abzuweisen, der Beschuldigte S.________ sei für seine anwaltlichen Umtriebe zu entschädigen, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen und die beschlagnahmten Gegenstände seien freizugeben (OG GD 6/1). Sofern der Beschuldigte S.________ kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils hat, ist er nicht legitimiert, diesbezüglich die Abänderung oder Aufhebung zu verlangen. Die Berufungserklärung der Verteidigung des Beschuldigten S.________ kann sich folglich nicht auf die Dispositivziffern beziehen, durch welche der Beschuldigte S.________ nicht beschwert ist. Dies betrifft insbesondere die Dispositivziffern, welche ausschliesslich die anderen Beschuldigten betreffen sowie jene hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Abweisung von Zivilklagen (Dispositivziffern I., II., III., IV./7.1, V./1.-3., VI./1.). 2.6 Die Berufung des Privatklägers C.________ beschränkt sich auf die Abänderung der ihn betreffenden Dispositivziffern V./3.3 (Ersatzforderung gegen die X.________ AG) und V.5.1 (Verwendung Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten).
Seite 26/181 2.7 Der Privatkläger E.________ verlangt mit seiner Berufungserklärung die Abänderung der Dispositivziffern III./3. (Schuldspruch Beschuldigter Q.________), V./1.1 (Ersatzforderung Beschuldigte M.________), V./3.1 und 3.1 (Ersatzforderung gegen Beschuldigten Q.________, Y.________ AG und X.________ AG), V./3.3 (Beschlagnahme Immobilien der X.________ AG), V./5.2 (Verwendung Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten). Er hat das Urteil der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten Q.________ somit auch im Schuldpunkt angefochten, womit das Urteil diesbezüglich im Rahmen der gestellten Anträge zum Nachteil des Beschuldigten Q.________ abgeändert werden darf. 2.8 Die Privatkläger H.________, I.________ und J.________ beantragen in ihren Berufungen die Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern V./5.6-5.8 (Verwendung Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten). 2.9 Aus den Eingaben des Privatklägers L.________ ergibt sich, dass sich seine Berufung ausschliesslich auf die Dispositivziffer VI./1.54 (Abweisung seiner Zivilklage) beschränkt. 2.10 Die Staatsanwaltschaft hat, wie gezeigt, Anschlussberufung erhoben. Diese beschränkt sich auf den Sanktionspunkt betreffend die Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ sowie die Anordnung eine Tätigkeitsverbots betreffend den Beschuldigten S.________. Das Verschlechterungsverbot gilt somit in diesem Umfang nicht und das Urteil der Vorinstanz darf in diesen Punkten zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. 2.11 Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abgeändert werden, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Im vorliegenden Fall haben allerdings auch drei der vier Beschuldigten Berufung erhoben, womit diese Bestimmung in casu keine Anwendung findet. Dies gilt auch mit Blick auf die zurückgezogene Berufung der Beschuldigten O.________, zumal diese im vorinstanzlichen Urteil im Zivilpunkt zu solidarischer Haftbarkeit mit den übrigen Beschuldigten verurteilt wurde. 2.12 Die Dispositivziffern I./1-2, I./6.1-6.2, III./1-2, III./5., IV./1-2, IV./7.1, V./2., VI.1.1-1.90 (mit Ausnahme von V./1.54) wurden somit von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Betreffend die Rechtskraft der die Beschuldigte O.________ betreffenden Dispositivziffern wird auf die späteren Erwägungen verwiesen (E. XI). 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des
Seite 27/181 Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Auf die Abnahme weiterer Beweise darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes verzichtet werden, wenn in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung besteht, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der Schluss angezeigt ist, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). 3.2 Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist damit nur ganz ausnahmsweise zulässig, so etwa dann, wenn sich bei der Prüfung der Anklage oder später im gerichtlichen Verfahren ergibt, dass ein unverzichtbares Beweismittel ("un moyen de preuve indispensable") nicht erhoben worden ist, was die materielle Beurteilung der Sache verhindert (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO). In Anbetracht von Art. 343 StPO ist betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.2; BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Die gerichtliche Beweisabnahme findet dort seine Grenze, wo es am Gericht liegt, eine Tat in Gänze zu untersuchen. Ein solches umfassendes, gleichsam inquisitorisches Tätigwerden seitens des Gerichts, das zudem ohne eine den Sachverhalt diesbezüglich massgebend einschränkende Anklage zu erfolgen hätte, wäre mit der aus dem Anklagegrundsatz abgeleiteten Rollentrennungsfunktion zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten nicht vereinbar (Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 22 35 vom 6. Oktober 2022; Urteil des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.2). 3.3 Die Verteidigung der Beschuldigten M.________ beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022, es seien AT.________, AU.________ und AV.________ als Zeugen einzuvernehmen. Weiter beantragten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________ und Q.________, es seien die Akten des Konkursamtes Zug betreffend die Amvac AG in Liquidation beizuziehen (OG GD 3/1 S. 4 und OG GD 5/1 S. 4). Mit Eingabe vom 23. März 2023 beantragte die Verteidigung der Beschuldigten M.________ zudem die erneute Vorladung der als Käufer befragten Zeugen sowie den Beizug der Akten des vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________ (OG GD 3/9). Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ stellte die gleichen Beweisanträge. Zudem beantragte sie den Beizug der Verfahrensakten des gegen BI.________ geführten Strafverfahrens (OG GD 5/4). Die Staatsanwaltschaft beantragte den Beizug der Verfahrensakten S 2021 18/19 sowie die Erhebung aktueller Steuerdaten, Leumundsberichte und VOSTRA-Auszüge der Beschuldigten (OG GD 2/1). Sodann beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers C.________, es sei gestützt auf Art. 265 StPO je eine aktuelle Steuererklärung (jedenfalls aber eine Steuererklärung per 31. Dezember 2021) betreffend die Y.________ AG und die X.________ AG beizuziehen (OG GD 7/1 S. 4). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2023 zog die Verfahrensleitung die Akten des vor dem Kan-
Seite 28/181 tonsgericht des Kantons Zug hängigen Verfahrens betreffend Verantwortlichkeitsklage gegen BF.________ und BG.________, die Akten des die Amvac AG betreffenden Konkursverfahrens (teilweise) sowie die Verfahrensakten S 2021 18/19 bei und erhob aktuelle Steuerdaten der Beschuldigten sowie der X.________ AG und der Y.________ AG und liess Leumundsberichte über die Beschuldigten erstellen. Die weiteren Beweisanträge wurden begründet abgewiesen (OG GD 11/7). Sodann wurde am 12. Januar 2024 von Amtes wegen ein Vollzugsbericht betreffend den Beschuldigten S.________ beigezogen (OG GD 15/25). 3.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 beantragte die Verteidigung der Beschuldigten M.________, es seien die Untersuchungsakten des Verfahrens Nr. OC/2023/0148/A2 des European Anti-Fraud Office (OLAF) beizuziehen (OG GD 3/11). Die Verfahrensleitung stellte diesen Beweisantrag den übrigen Parteien am 6. Februar 2024 zu und teilte ihnen mit, dass darüber an der Berufungsverhandlung vom Gesamtgericht entschieden werde (OG GD 15/37). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Verteidigungen weitere Beweisanträge. So stellten die Verteidigungen der Beschuldigten M.________, Q.________ und S.________ – jeweils in leicht abgewandelter Form – den Antrag, es sei eine vom Gericht festzusetzende Auswahl von Käufern zur Täuschung über die Mittelverwendung und die Provisionen zu befragen bzw. die bereits staatsanwaltschaftlich befragten Käufer seien erneut zu befragen (OG GD 23/2 S. 3, OG GD 23/3 S. 3, OG GD 23/4 S. 9). Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ beantragte zudem erneut, es seien die Akten des gegen BI.________ geführten Strafverfahrens beizuziehen (OG GD 23/3 S. 3). Das Gericht wies diese Anträge mit einer kurzen mündlichen Begründung unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab (OG GD 23/1). 3.5 Diese Einschätzung des Gerichts bestätigte sich auch anlässlich der Beratung. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu erheben. Angesichts der nachfolgenden Beweiswürdigung sind die Tatsachen, welche mit den an der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträgen bewiesen werden sollten, unerheblich oder aber bereits rechtsgenüglich erwiesen, so dass darüber gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt wird. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren erhobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien – abzustellen. 4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegenden Fall ist diese gesetzliche Bestimmung nicht einschlägig, so dass ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen war. In einfachen Fällen kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, die Berufung erklärt hat, auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 405 Abs. 2 StPO). 4.2 Die Privatkläger und Berufungskläger H.________, I.________ und J.________ sowie L.________ stellten ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (OG GD 15/8 und 15/19). Die Verfahrensleitung hiess diese Dispensationsgesuche gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO gut und gestattete den genannten Privatklägern, ihre Anträge schriftlich zu begründen (OG GD 15/13 und 15/20). Die übrigen Parteien machten keine Einwände gegen ihre Dispensierung geltend und es sind keine Gründe ersichtlich, welche
Seite 29/181 ihre persönliche Anwesenheit bzw. diejenige des Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten, zumal sich ihre jeweiligen Berufungen auf den Zivilpunkt bzw. auf die Festsetzung von Ersatzforderungen beschränkten. 4.3 Sodann wurde auch die Beschuldigte M.________ auf ihr Gesuch hin von der persönlichen Teilnahme dispensiert. Ihre notwendige Verteidigung war durch die Anwesenheit ihres erbetenen Verteidigers gesichert. Anders als bei den Privatklägern konnte eine Dispensierung nicht gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO erfolgen, da es sich bei der Berufung der Beschuldigten M.________ nicht um einen "einfachen Fall" im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelte. Allerdings richtet sich gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO auch die Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Mithin kann Art. 336 Abs. 3 StPO auch im Berufungsverfahren zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. In der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass für eine Dispensation im Berufungsverfahren weniger hohe Anforderungen gelten sollen, als im erstinstanzlichen Verfahren (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 405 StPO N 2a; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 405 StPO N 5). Bei der beschuldigten Person steht zudem das Recht auf Teilnahme (an der Berufungsverhandlung) im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2). Die Bedingungen von Art. 336 Abs. 3 StPO waren in Bezug auf die Beschuldigte M.________ erfüllt, zumal diese im Vorverfahren schon zahlreiche Male einvernommen wurde und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hat. Schliesslich ist auch zu erwägen, dass die Berufungsverhandlung – im Falle einer Abweisung des Dispensationsgesuchs – ohnehin durchzuführen gewesen wäre, wenn die Beschuldigte M.________ der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund konnte das Dispensationsgesuch der Beschuldigten M.________ gutgeheissen werden. 5.1 Nach Behandlung der Vorfragen ist die Berufungsverhandlung ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Die Hauptverhandlung und damit auch die Berufungsverhandlung soll dem Konzentrationsgrundsatz entsprechend eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2). Eine Unterbrechung der Verhandlung erfordert zwingende Gründe (Schwendener, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 340 StPO N 2). 5.2 Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO wird bei der Festlegung des Zeitpunkts einer Verfahrenshandlung auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. Gegenläufige Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Arquindt, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 202 StPO N 4). 5.3 Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 22. August 2023 unter Berücksichtigung der Abkömmlichkeit der Parteien auf den 19. bis 23. Februar 2024 (zzgl. Reservetage) festgesetzt (OG GD 15/9). Die Berufungsverhandlung musste sodann aufgrund eines Todesfalls verschoben werden (OG GD 16/1). Im Rahmen der darauf neu ge-
Seite 30/181 starteten Terminfindung konnte kein Termin für die Berufungsverhandlung gefunden werden, der allen Parteien passte (OG GD 20/1 ff.). Die Terminfindung scheiterte insbesondere an der faktischen Verweigerungshaltung der drei Verteidiger (OG GD 20/1/2; OG GD 20/1/5; OG GD 20/1/6). Folglich setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung ohne Berücksichtigung der Abkömmlichkeit der Parteien auf den 10., 17., 18., 24. und 25. Juni 2024 (zzgl. Reservetermine) an (OG GD 20/2). In Bezug auf den 18. Juni 2024 sowie einige Reservetage wurde die Vorladung am 3. Mai 2024 widerrufen (OG GD 20/10). Die Berufungsverhandlung fand am 10., 17. und 24. Juni 2024 statt (OG GD 23/1). 5.4 Wie gezeigt, konnte die Berufungsverhandlung nicht an zusammenhängenden Tagen durchgeführt werden. Mangels Abkömmlichkeit der Parteien, des Gerichts und der Verfügbarkeit der Räume war es nicht möglich, bis Ende Jahr einen Termin für eine mehrtätige, zusammenhängende Berufungsverhandlung zu finden. Mithin lagen zwingende Gründe vor, um eine Ausnahme vom Konzentrationsgrundsatz der Berufungsverhandlung zu rechtfertigen. Angesichts des bereits lange dauernden Strafverfahrens und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 1 StPO war die gewählte Vorgehensweise zwingend notwendig. 6. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung zielt damit auf eine eigenständige vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung unter Zulassung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ab; eine Beschränkung auf eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle der erstinstanzlichen Erwägungen ist nicht zulässig (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 398 StPO N 1). 7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ist es zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
Seite 31/181 II. Rückweisungsanträge und Anklageprinzip 1. Allgemeine rechtliche Grundlagen 1.1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). 1.2 Von einer Rückweisung der Sache ist allerdings dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1). 2. Antrag auf Rückweisung zur Durchführung einer Schlusseinvernahme 2.1 Die Verteidigung des Beschuldigten Q.________ beantragte an der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Bestimmung von Art. 317 StPO diene einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild machen können. Andererseits stelle die Schlusseinvernahme eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst werde, festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt seien. Darüber hinaus bilde die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (OG GD 23/2). 2.2 Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2). Wird keine Schlusseinvernahme durchgeführt, so kann dies aber ein Rückweisungsgrund nach Art. 329 Abs. 2 StPO darstellen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör der beschuldigten Person nicht anders gewahrt werden kann (vgl. Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 317 StPO N 11). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft keine Schlusseinvernahme der Beschuldigten gemäss Art. 317 StPO durchgeführt hat. Angesichts des Umfanges der Verfah-
Seite 32/181 rensakten sowie auch der sich stellenden Rechtsfragen ist zu konstatieren, dass das vorliegende Verfahren als umfangreich und kompliziert i.S.v. Art. 317 StPO zu gelten hat. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme durchführen müssen. Da es sich bei Art. 317 StPO aber gemäss Recht