20230901_120836_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 28 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. Oktober 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch C.________, Privatklägerin im Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1992 in E.________, von F.________, zurzeit in der Strafanstalt G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend sexuelle Handlung mit einem Kind, versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind und Pornografie (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 14. Juli 2023; SG 2023 15)
Seite 2/92 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 27. April 2023 (mitsamt Berichtigung vom 23. Mai 2023; nachfolgend: Anklage) vor, er habe der vierjährigen B.________ im Schwimmbad J.________ unvermittelt an die Vagina gefasst. Zudem soll er in mehreren Videochats über die Plattform Omegle.com im Hintergrund seines Livebildes Videos mit kinderpornografischem Inhalt abgespielt haben. Des Weiteren soll er einen Jungen gefragt haben, ob dieser sich vor der laufenden Kamera nackt ausziehen und sich einen Stift ins Gesäss schieben würde (SG GD 1/1; 1/3/1). 2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fest, dass die Akten grundsätzlich ordnungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, den Anklagesachverhalt zu präzisieren, was diese innert Frist tat (SG GD 2/3; SG GD 1/3/1). 3. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2023 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Beweisanträge der amtlichen Verteidigung vom 19. Juni 2023 ab, soweit diese nicht obsolet waren (SG GD 2/4). 4. Der Beschuldigte erschien aus der Haft zugeführt am 13. Juli 2023 zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz. Anwesend waren ebenfalls sein amtlicher Verteidiger und die fallzuständige Staatsanwältin. Die Vorinstanz hörte die diversen Vorfragen des amtlichen Verteidigers an und beschloss, die Anträge auf vorfrageweise Überprüfung der Verwertbarkeit der im Untersuchungsverfahren beigezogenen Daten einstweilen abzuweisen. Der Beschuldigte wurde anschliessend von der Vorinstanz und den Parteien zur Person und zur Sache befragt. Die Parteien stellten danach keine weiteren Beweisanträge und es wurden durch die Vorinstanz auch von Amtes wegen keine weiteren Beweise erhoben. Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens konnten die Parteien zur Sache plädieren und der Beschuldigte ein Schlusswort halten (SG GD 8/1). 5. Am 14. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung mit der Eröffnung des Urteils und der mündlichen Urteilsbegründung bei Anwesenheit der Parteien fort. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv übergeben (SG GD 8/1 S. 6 ff.). Im Anschluss an die mündliche Urteilsbegründung meldete die amtliche Verteidigung Berufung an (SG GD 8/1 S. 9). Mit Beschluss vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte die Sicherheitshaft einstweilen bis am 14. Oktober 2023 (SG GD 9/2). 6. Am 16. August 2023 versandte die Vorinstanz das 108-seitige, schriftlich begründete Urteil vom 14. Juli 2023 (SG GD 9/3). Das Urteil konnte dem amtlichen Verteidiger am 17. August 2023 zugestellt werden (SG GD 9/3/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt:
Seite 3/92 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem Inhalt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 3.1. der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 3.2. der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.3. der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 3.4. der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB. 4. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von 430 Tagen. 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. 6. 6.1. Die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 angeordnete ambulante Massnahme (inkl. dazugehörige Weisungen und Bewährungshilfe) wird gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. 6.2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei, wird nicht eingetreten. 6.3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. 7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 8.2. Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 9. Die Verfahrenskosten betragen CHF 12'720.75 Untersuchungskosten CHF 330.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2023 40) CHF 10'000.00 Entscheidgebühr CHF 730.00 Auslagen CHF 23'780.75 Total und werden zu neun Zehntel (CHF 21'402.65) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'378.10) werden sie auf die Staatskasse genommen.
Seite 4/92 10. 10.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10.2. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Umfang von neun Zehntel zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1. Mobiltelefon Samsung 11.2. Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3. Mobiltelefon Sony 11.4. Festplatte Seagate 8 TB 11.5. PC Sharkoon 11.6. USB-Stick (Pos. 5) [Rechtsmittel] 7. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte die amtliche Verteidigung dem Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) eine Berufungserklärung ein und stellte die folgenden Anträge (OG GD 2/2): I. Der Beschuldigte, D.________, sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der 1. sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 2. der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ZGB [recte: wohl StGB]; 3. der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 4. der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB. II. Die gemäss Urteilsspruch 4. des Urteils vom 14. Juli 2023 ausgesprochene Freiheitsstrafe sei aufzuheben. III. Die gemäss 7. und 8. Ziff. 8.1. sowie 8.2. des Urteils vom 14. Juli 2023 angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. IV. Dem Beschuldigten, D.________, sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 86‘000.00 für die unrechtmässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 11. Mai 2022 um 07:15 Uhr bis zum 14. Juli 2023 (433 Tage) zuzusprechen. V. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädigung (entgangener Gewinn) von mindestens CHF 90‘000.00 zuzusprechen. VI. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Zug zu tragen. VII. Die nachfolgenden Punkte des Urteilsspruchs vom 14. Juli 2023 seien entweder zu bestätigen oder es sei festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind: [Dispositivziffern 1., 2., 5., 10., 11.1-11.5, wobei die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben seien]
Seite 5/92 [alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse] 8. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung des Gerichts die Berufungserklärung des Beschuldigten den Parteien und setzte Frist für Anschlussberufung, Nichteintretensanträge und Beweisanträge (OG GD 5/1). 9. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wies die Verfahrensleitung ein Haftentlassungsersuchen des Beschuldigten vom 10. September 2023 ab und verlängerte die von der Vorinstanz bis am 14. Oktober 2023 verfügte Sicherheitshaft einstweilen bis zum Berufungsentscheid (OG GD 5/3). 10. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten gestellt hatte. Die Beweis- und Verfahrensanträge des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wies die Verfahrensleitung vorläufig ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sodann legte die Verfahrensleitung den Termin der Berufungsverhandlung fest und lud die Parteien, sofern notwendig, dazu vor. Sodann ordnete die Verfahrensleitung die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, teilweise unter Auflagen, an den Beschuldigten an (OG GD 5/4). 12. Der Beschuldigte wurde am 26. Oktober 2023 aus der Sicherheitshaft zur Berufungsverhandlung zugeführt. Sein amtlicher Verteidiger und die Staatsanwaltschaft erschienen zur Berufungsverhandlung. Der im Rahmen der Vorfragen gestellte Antrag, es seien bestimmte Dokumente aus den Akten zu entfernen, wurde vom Gericht abgewiesen. Im Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Das Gericht wies zwei weitere Beweisanträge der amtlichen Verteidigung im Anschluss an die Befragung ab, während zwei Dokumente zu den Akten genommen wurden (OG GD 8/2). Nach den Parteivorträgen der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort (OG GD 8/1). 13. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde durch die Verfahrensleitung mit dem Beschuldigten, der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eine Haftanhörung durchgeführt. Nach einer Unterbrechung eröffnete die Verfahrensleitung ihren Entscheid, wonach die Sicherheitshaft bis zum Urteil des Berufungsgerichts verlängert werde. Der Entscheid würde mündlich begründet und schriftlich ausgefertigt am nächsten Tag versandt (OG GD 5/6/3 ff.).
Seite 6/92 Erwägungen I. Formelles 1. Berufung und Umfang des Berufungsverfahrens 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 1.2 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 1.3 Die amtliche Verteidigung hat das Urteil der Vorinstanz in Teilen angefochten. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben keine Anschlussberufung erhoben. Mithin ist die Rechtskraft der Dispositivziffern 1. (Einstellungen), 2. (Freisprüche), 5. (Absehen von Widerruf), 10.1 (Honorar amtliche Verteidigung), 11.1-11.5 (Aufhebung Beschlagnahme) im Urteilsdispositiv festzustellen. Die amtliche Verteidigung beantragte die Feststellung der Rechtskraft der gesamten Dispositivziffer 10. Diesbezüglich liegt wohl ein Versehen vor, zumal der Beschuldigte nach Dispositivziffer 10.2 verpflichtet werden soll, im Umfang von neun Zehnteln die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen. Die Rechtskraft der Dispositivziffer 10.2 ist mithin nicht festzustellen. 1.4 Die Straftaten gemäss Anklage unterstehen dem Schweizer Recht (Art. 8 Abs. 1 StGB; Art. 3 Abs. 1 StGB; ev. Art. 5 Abs. 1 lit. b und c StGB). Die Zuständigkeit des Kantons Zug zur Beurteilung der Angelegenheit ergibt sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO. 2. Verwertbarkeit der Erlangung der IP-Adresse der K.________ durch die österreichischen Behörden 2.1 Die amtliche Verteidigung rügt die freie beweisrechtliche Würdigung der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden erhobenen Daten des Internetdienstleistungsanbieters Omegle.com durch die Vorinstanz. Sie wendet ein, die österreichischen Behörden hätten un-
Seite 7/92 zulässigerweise bei Omegle.com die öffentliche IP-Adresse der K.________ [Hochschule] (nachfolgend: K.________) ermittelt. Es habe sich dabei um Randdaten gehandelt, wobei nach österreichischem Recht ein Antrag der Staatsanwaltschaft und ein Gerichtsbeschluss notwendig gewesen seien (OG GD 2/3). 2.2 Relevant im Zusammenhang mit der Verwertbarkeitsrüge der amtlichen Verteidigung ist der folgende Sachverhalt: 2.2.1 Gemäss Aussagen von L.________ sei diese am Abend des 28. November 2021 zusammen mit M.________ bei ihrer Freundin N.________ zu Besuch in Ried im Innkreis, Österreich, gewesen (der Familienname N.________ wurde in der Anklage als .________ wiedergegeben; es handelt sich um einen unbeachtlichen Verschreiber; vgl. O III act. 2/1/15 oder O III act. 2/6/18). Sie hätten sich dabei über den Computer Mac-Book von M.________ auf der Plattform Omegle.com angemeldet, um mit unbekannten Personen über das Internet zu chatten. Dabei hätten sie wahrnehmen können, wie durch einen unbekannten Omegle-Benutzer Aufführungen mit kinderpornographischem Inhalt (zwei ca. 10-jährige Buben, ein Mann spielte mit deren Penissen, vgl. O III act. 2/6/3) abgespielt und an sie übertragen worden sei (O III act. 2/1/45/R). 2.2.2 Der Zeitraum der genannten Verbindung zur unbekannten Täterschaft konnte aufgrund Ermittlungen der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf den 28. November 2021, 19:44:00 Uhr bis 19:44:18 (nach der koordinierten Weltzeit UTC, d.h. MEZ+1), festgelegt werden. Ausserdem sei aus dem Random-ID-Cookie U87KAUHH ersichtlich, dass Omegle.com den eingangs genannten Benutzerinnen der Plattform diese Kennzeichnung zugeteilt habe (O III, act. 2/1/11). 2.2.3 Die Landespolizeidirektion Oberösterreich ersuchte am 8. Dezember 2021 Omegle.com mit Sitz in Spokane im Bundesstaat Washington in den Vereinigten Staaten von Amerika gestützt auf § 76a der österreichischen Strafprozessordnung um Auskunft. Demnach habe ein unbekannter Omegle-Benutzer am 28. November 2021 um ca. 19:44:00 (UTC) kinderpornographische Videos gegenüber dem Omegle-Benutzer U87KAUHH (d.h. dem Computer von M.________, wo u.a. L.________ zuschaute) gestreamt. Omegle.com wurde gebeten, die "master data" (Name, IP-Adresse, letztes Login, Benutzererstelldatum) des betreffenden Omegle-Benutzers, welcher die Aufzeichnungen gegenüber dem Benutzer U87KAUHH streamte, bekannt zu geben, um diesen identifizieren zu können (O III act. 2/6/38). 2.2.4 Omegle.com gab der Landespolizeidirektion Oberösterreich daraufhin – über das Auskunftsersuchen hinaus – sämtliche Chatkontakte des Benutzers U87KAUHH (d.h. dem Computer von M.________) zwischen 18:15:16 Uhr und 19:44:16 Uhr (UTC) mit anderen Omegle- Benutzern bekannt (O III act. 2/1/12). Aus diesen Daten sind von den zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich zwei hoch tatverdächtige IP-Adressen erkannt worden. Die eine täterische Adresse betrifft den Omegle-Benutzer mit der Omegle-internen Teilnehmerkennzeichnung 9SAR4W96, welcher am 28. November 2021 um 19:43:55 Uhr (UTC) die IP-Adresse .________, welche auf die K.________ registriert sei, verwendet habe, um Kontakt mit dem Omegle-Benutzer U87KAUHH aufzubauen (O III, act. 2/1/14).
Seite 8/92 2.3 Der Vollständigkeit halber ist in technischer Hinsicht zu erwähnen, dass Omegle.com über ihre Plattform auf der Internetseite www.omegle.com kostenfrei den Kontakt zwischen den nicht-registrierungspflichtigen Nutzern herstellt. Dadurch sollen die Benutzer von Omegle.com in eine Art soziales Verbindungs-Roulette einbezogen werden und sich mit zufälligen Menschen ihrer Sprache mittels Internetverbindung durch eine Videoschaltung austauschen können. Im Rahmen des Videochats der Nutzer wird der Datenaustausch über eine peer-topeer Verbindung zwischen den Nutzern vorgenommen, wohl aus dem Grund, dass nicht der gesamte datenintensive Austausch über die Server von Omegle.com laufen wird. Die peerto-peer Verbindung wird indessen nur für den Videochat verwendet. Beim Text-Modus (also Wort-Chat ohne Videoverbindung) erfolgt der Austausch über die Omegle-Server (vgl. www.omegle.com/static/privacy.html [besucht am 02.10.2023]; Abschnitt "Video Chat"). Bei dieser peer-to-peer Verbindung erfolgt mithin ein Datenaustausch zwischen den IP-Adressen der jeweiligen Benutzer. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung bedeutet dies indessen nicht, dass dafür keine IP-Adressen der Benutzer bei Omegle.com registriert werden. Vielmehr ergibt sich aus den Nutzerbedingungen von Omegle.com ausdrücklich, dass IP-Adressen gespeichert werden und den Strafverfolgungsbehörden offengelegt werden können (www.omegle.com/static/privacy.html [besucht am 02.10.2023]). Damit eine direkte peer-to-peer Verbindung zwischen zwei Omegle-Benutzern erstellt werden kann, ist ein Datenaustausch mit dem Server von Omegle.com zwingend notwendig, um eine zufallsbasierte Zuteilung zwischen den Nutzern gemäss deren angegebenen Wünschen (bspw. Sprache, Text- oder Videochat, Angabe von Interessen) vorzunehmen (vgl. www.omegle.com/static/ privacy.html [besucht am 02.10.2023]: "[…] When you request to start a chat using the common interest feature, information from an Interest cookie is sent to Omegle and used to locate another user with overlapping interests […]. Omegle uses Language Cookies which allow you to be matched with users with the same language preference. Omegle does not save the information from Language Cookies and only accesses the information for the purpose of matching you with users with the same language preference"). Jedes Mal, wenn mittels Omegle.com einem Benutzer ein anderer Benutzer zugeteilt wird, muss mithin eine erneute Kontaktaufnahme zum Server von Omegle.com erfolgen, wobei die Kontaktaufnahme eines bestimmten Benutzers zu Omegle.com mittels Zeitstempel und IP-Adresse sowie der intern zugewiesenen Teilnehmererkennung (bspw. 9SAR4W96) dokumentiert wird. 2.4 Aufgrund der Anfrage der Landespolizeidirektion Oberösterreich teilte Omegle.com die verfahrensgegenständliche Auskunft ebenfalls über die Cyber-Tipline an NCMEC (The National Center für Missing & Exploited Children; nachfolgend: NCMEC) mit, welche die Meldung einer Straftat durch Omegle.com wiederum an das Landeskriminalamt Oberösterreich, Abteilung Cybercrime, weiterleitete (O III act. 2/1/12). 2.5 Die Staatsanwaltschaft prüfte die Rechtmässigkeit der genannten österreichischen Beweiserhebung bei Omegle.com auf dem Rechtshilfeweg mittels einer Amtsauskunft gemäss Art. 195 StPO. 2.5.1 Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zur Rechtmässigkeit der Erhebungen der IP-Adresse der K.________ Stellung. Demnach sei die Kriminalpolizei gemäss § 76a der österreichischen Strafprozessordnung (nachfolgend: Ö- StPO) befugt gewesen, mittels eines schriftlichen Ersuchens bei einem Diensteanbieter wie Omegle.com Stammdaten eines bestimmten Nutzers abzuklären. Gemäss § 76a Ö-StPO
Seite 9/92 seien Anbieter von Kommunikationsdiensten oder sonstige Diensteanbieter (gemäss § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes) auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung eines konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz-TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder eines Nutzers eines sonstigen Dienstes (gemäss § 3 Z 4 E-Commerce-Gesetz) verpflichtet. Bei der Anfrage des Landeskriminalamts habe es sich um eine solche Anfrage nach § 76a Ö-StPO gehandelt, denn es sei die Abfrage der Stammdaten eines Nutzers beim sonstigen Diensteanbieter Omegle.com erfolgt. Es habe dabei der konkrete Verdacht bestanden, dass der noch unbekannte Täter zu einem bestimmten Zeitpunkt Kontakt zu den Zeuginnen hatte. Die bei Omegle.com erhobenen Daten würden in Österreich keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen (O III act. 2/6/36). 2.5.2 Sofern der Beschuldigte ausführt, die Amtsauskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis sei in Verletzung des Konfrontationsanspruchs erhoben worden, so ist festzustellen, dass (1.) dem Beschuldigten die genannte Rechtsauskunft nach eigenen Angaben mittels Akteneinsicht im Februar 2023 eröffnet wurde und er (2.) zu keinem Zeitpunkt bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bei der zuständigen Verfahrensleitung beantragte, dass der ersuchenden Behörde Ergänzungsfragen zu stellen sind. Mithin hat der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht nicht wahrgenommen und auf dieses verzichtet (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Ein solcher Verzicht ist auch plausibel, zumal der Beschuldigte die entsprechende Antwort der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis als falsch erachtete und stattdessen eine andere Rechtsauskunft mittels Gutachten beantragte. Art. 148 StPO bezieht sich zudem primär auf rechtshilfeweise Einvernahmen im Ausland bzw. auf Beweiserhebungen, bei denen auch nach Schweizer Recht ein Teilnahmerecht besteht. So wurde vorliegend von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ein Amtsbericht nach Art. 195 StPO erstellt (vgl. O III act. 2/6/34). Bei der Erstellung von Amtsberichten nach Art. 195 StPO sind keine Parteirechte gesetzlich vorgesehen, weswegen solche auch im Rechtshilfeverfahren nicht hätten gewährt werden müssen. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten wäre es zudem jederzeit offen gestanden, mittels eines konkreten Beweisantrags Ergänzungsfragen an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zu stellen, was er indessen unterliess und stattdessen pauschal die Unverwertbarkeit dieser Amtsauskunft behauptete. Die entsprechende Auskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, welche auf die österreichischen Prozessvorschriften eingeht, ist entsprechend im Prozess zu würdigen. So haben ausländische Amtsberichte zwar strafprozessual keinen Beweiswert, können indessen als Indizien verwendet werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2018, Art. 195 StPO N. 3). 2.5.3 Der Beschuldigte hielt in seiner Eingabe vom 10. September 2023 der österreichischen Amtsauskunft entgegen, dass die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung in § 134 Ö-StPO definiert würde. Unter diese Bestimmung würden Daten fallen, die bei paketvermittelnden Diensten zur Übertragung im Internet erzeugt würden, wie IP-Adressen, Daten über das verwendete Protokoll, das Format (in welchem die Nachricht über das Netz weitergeleitet wird), sowie Dauer, Zeitpunkt und Datenmenge einer Nachricht. Bei einer Chatverbindung zu Omegle.com würde es sich um eine Nachricht im Sinne des österreichischen Telekommunikationsgesetzes handeln. Gemäss § 137 Ö-StPO müssten die Auskünfte gemäss § 134 Ö-StPO richterlich bewilligt werden. Folglich liege eine unrechtmässige Beweiserhebung in Österreich vor, welche gerichtlich nicht verwendet werden dürfe (OG GD 2/3).
Seite 10/92 2.5.4 Aus den österreichischen Gesetzen ergibt sich der folgende Wortlaut der relevanten Bestimmungen (vgl. www.ris.bka.gv.at): § 76a Ö-StPO: Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten: "Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet." § 134 Ziff. 2 Ö-StPO [Definitionen]: "Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung [wird definiert als] die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes)." § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes [Definitionen]: „Zugangsdaten“ [werden definiert als] jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Nutzer notwendig sind." 2.5.5 Die entsprechende Auskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis stimmt mit dem im Schreiben vom 18. Januar 2023 abgedruckten Wortlaut von § 76a Ö-StPO überein. Aus dem Wortlaut von § 134 Ziff. 2 Ö-StPO ergibt sich, dass Auskunftsersuchen betreffend Zugangsdaten nicht als bewilligungspflichtige Daten einer Nachrichtenübermittlung gelten, sofern eine Auskunft nach § 76a Ö-StPO angeordnet wird. Es ist somit erkennbar, dass Zugangsdaten nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes entweder nach § 76a Ö-StPO oder alternativ dazu zusammen mit weiteren Daten (Verkehrsdaten, Standortdaten) nach § 134 ff. Ö-StPO abgefragt werden können. 2.5.6 Auch die weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erscheinen als korrekt. Aufgrund der öffentlich zugänglichen österreichischen Gesetzessammlung (www.ris.bka.gv.at) ist es nachvollziehbar, dass Omegle.com ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Ziff. 2 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes ist und es sich beim unbekannten Täter wie auch bei L.________ und ihren beiden Freundinnen um Nutzer dieses Dienstes im Sinne von § 3 Ziff. 4 des genannten Gesetzes handelte. Omegle.com war mithin ein sonstiger Diensteanbieter im Sinne von § 76a Ö-StPO, welcher zur Auskunft u.a. gegenüber der Kriminalpolizei grundsätzlich verpflichtet war. Der konkrete Tatverdacht lag vor und insbesondere richteten sich die Ermittlungen bereits gegen einen bestimmten Täter (und nicht einen unbestimmbaren Täterkreis). Der bestimmte Täter war jedoch nicht namentlich bekannt, weswegen ein Auskunftsersuchen nach Zugangs- und Stammdaten des Nutzers erfolgte. Zu diesem bestimmten Täter wurden nun die Zugangsdaten nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes einverlangt, um diesen zu identifizieren. Diese Zugangsdaten werden in § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des Telekommunikationsgesetzes als Verkehrsda-
Seite 11/92 ten definiert, die bei einem Betreiber entstehen und notwendig sind, um die Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzuweisen. Es ist mithin nicht ersichtlich, warum IP-Adressen der jeweiligen Nutzer nicht von diesem Wortlaut gedeckt sein könnten. Die entsprechenden IP- Adressen ermöglichen es, eine bestimmte Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzuweisen und fallen somit unter die Definition von § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des Telekommunikationsgesetzes. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis lassen sich mithin gut nachvollziehen. 2.5.7 Es mag sein, dass Omegle.com dieses Auskunftsersuchen übermässig beantwortete, indem es in zeitlicher Hinsicht zusätzliche Informationen lieferte, welche die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nicht einverlangten. Dies ändert aber nichts an der Art des Auskunftsersuchens, welches klar auf die Identifizierung eines mutmasslich täterischen Dienstenutzers abzielte. Omegle.com ist überdies eine private Gesellschaft, welche freiwillig mit den Behörden in einem Ausmass kooperieren darf, wie sie dies für notwendig erachtet. Die zusätzlichen Daten werden mithin auch für die Beweisführung nicht benötigt. Es ist auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich, inwiefern dadurch österreichisches Recht verletzt worden wäre. 2.5.8 Aus dem Auskunftsersuchen gegenüber Omegle.com ergibt sich überdies, dass von der österreichischen Polizei kein prozessualer Zwang angedroht wurde und der Hinweis auf Kinderpornographie ausreichte, um Omegle.com zur freiwilligen Herausgabe der Teilnehmererkennung ihres Nutzers, der über die Plattform in Kontakt zu L.________ trat, zu bewegen. Da bei der Beweiserhebung der österreichischen Behörden kein Zwang angedroht wurde und Omegle.com freiwillig kooperierte, erscheint es auch nicht als zwingend, dass eine rechtshilfeweise Anfrage in die USA erfolgte (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.11 und Art. 32 lit. b des Übereinkommens über die Cyberkriminalität; SR 0.311.43; nachfolgend: CCC). Die angeforderte Auskunft hinsichtlich einer Teilnehmererkennung erteilte Omegle.com, indem der fragliche Benutzer als 9SAR4W96 bezeichnet und zur Teilnehmeridentifikation des Benutzers 9SAR4W96 dessen verwendete IP-Adresse mitsamt Zeitstempel genannt wurde. Dass dabei eine IP-Adresse genannt wurde, war hinsichtlich der Teilnehmererkennung von 9SAR4W96 mangels anderer Angaben (bspw. verifizierte Nutzerdaten oder Finanztransaktionsdaten) unerlässlich und zielte auf die notwendige Identifikation des Nutzers im Sinne von § 3 Ziff. 4 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes sowie § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes ab. Die Nennung einer IP-Adresse bedeutet entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht, dass stattdessen eine Kommunikation überwacht wurde. Faktisch wurde somit durch Omegle.com eine Teilnehmerauskunft erteilt, was mit dem Wortlaut von § 76a Ö-StPO vereinbar ist. 2.5.9 Es gibt insgesamt entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung keine wesentlichen Zweifel daran, dass die Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis korrekt ist. Es ist mithin festzustellen, dass die öffentliche IP-Adresse der K.________ bei Omegle.com in einem österreichischen Strafverfahren nach österreichischem Recht rechtmässig erhoben wurde. 2.6 Vorliegend wurden die Beweise originär in einem ausländischen Strafverfahren nach den Vorschriften einer ausländischen Strafprozessordnung erhoben und befanden sich in den Strafakten, welche die zuständige Schweizer Staatsanwaltschaft durch die Strafübernahme aus dem Ausland erhalten hatte. Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt nur rudi-
Seite 12/92 mentär, wie Beweise im Ausland zu erheben sind (bspw. Art. 148 StPO). Auf die verwandte Frage, inwiefern Beweise von originär im Ausland geführten Strafverfahren Einfluss in einen Schweizer Strafprozess finden können, gibt die Strafprozessordnung keine Antwort. 2.6.1 Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1; IRSG). Das Gesetz regelt dabei die stellvertretende Strafverfolgung im vierten Teil. Auch wenn die Bestimmung zur derivativen stellvertretenden Strafverfolgung nach Art. 85 Abs. 1 IRSG vorliegend nicht direkt anwendbar ist, da die Straftat laut Anklage gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB bereits bei ihrer Ausführung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterlag (sog. originäre Strafbarkeit), ergeben sich aus dem entsprechenden Abschnitt hilfreiche Hinweise auf den Umgang mit Beweismitteln aus dem Ausland. So basieren die derivative und die originäre Strafübernahme eines Auslandsverfahrens regelmässig auf der gleichen Ausgangslage, nämlich einem vorher im Ausland nach ausländischem Prozessrecht geführten Strafverfahren, welches durch die zuständigen Behörden der Schweiz mittels Strafübernahme übernommen und fortgeführt wird (vgl. Unseld, Basler Kommentar, 2015, vor Art. 85-93 IRSG N. 2 und 45 und Art. 85 IRSG N. 1 und 50 ff.). 2.6.2 Gemäss Art. 92 IRSG ist bei einer derivativen stellvertretenden Strafverfolgung jede von den Behörden des ersuchenden Staats nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshandlung einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt. Daraus folgt, dass nach ausländischem Recht rechtmässige Beweiserhebungen des um Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staats von einem Schweizer Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden können. Eine rechtliche Grenze der Anwendung von Art. 92 IRSG besteht somit einzig dann, wenn die Untersuchungshandlung entweder nach dem ausländischen Recht rechtswidrig ist oder den im Schweizer Recht allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen widerspricht (so auch die Auffassung von Unseld, a.a.O., Art. 92 IRSG N. 1 und 3). Solche Grundsätze ergeben sich aus Art. 2 lit. a-d IRSG und betreffen primär ausländische Strafverfahren, deren Beweiserhebungen aus der Perspektive der Europäischen Menschenrechtskonvention unhaltbar sind. 2.6.3 Der Gesetzgeber erachtete es im internationalen Verhältnis gemäss Art. 92 IRSG als angemessen, ausländische Verfahrenshandlungen, die nach ausländischem Recht korrekt erfolgt sind und Art. 2 IRSG nicht widersprechen, grundsätzlich bei einer stellvertretenden Strafverfolgung auch in der Schweiz anzuerkennen. Aus Art. 92 IRSG ergibt sich, dass der Gesetzgeber einer weitgehenden Würdigung von im Ausland rechtskonform erhobenen Beweismitteln nicht entgegenstand und diese bei der derivativen Strafübernahme (d.h. stellvertretende Strafverfolgung nach Art. 85 ff. IRSG) in einem Schweizer Strafverfahren ausdrücklich zuliess. Der Gesetzgeber lässt mithin von ausländischen Behörden erhobene Beweismittel in einem Schweizer Strafprozess grundsätzlich zu. Da originäre und derivative Strafübernahmen wie dargelegt praktisch identisch sind, ist es sachlich gerechtfertigt, Art. 92 IRSG als strafprozessuale Norm analog bei sämtlichen originären Beweiserhebungen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden anzuwenden (vgl. auch Unseld, a.a.O., Art. 85 IRSG N. 52; Harari/Jakob/Jenni, La délegation de la poursuite pénale à la Suisse, SJ 2013 II 385 ff., Rz. 23). Eine gegenteilige Regelung wäre auch nicht überzeugend, zumal (1.) in der Praxis originär im Ausland erfolgte Beweiserhebungen häufig in der Schweiz nicht wiederholt werden können (insb. geheime Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit schweren Strafta-
Seite 13/92 ten) und (2.) ausländische Strafverfolgungsbehörden nicht an die Schweizerische Strafprozessordnung gebunden sind und ausländische Beweiserhebungen praktisch nie den Formalien der Schweizerischen Strafprozessordnung genügen werden. Jeglichen ausländischen Beweisen, insb. von EMRK-Staaten, pauschal die Verwertbarkeit abzusprechen, wäre vor diesem Hintergrund unhaltbar und würde zu einem permanenten Beweisverlust in Untersuchungsverfahren betreffend internationaler Schwerstkriminalität führen (bspw. Sky ECC, EncroChat, Anom etc.). Damit würde in einer globalisierten Welt die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen von Anfang an untergraben. Es gibt keine Hinweise in der Entstehungsgeschichte von IRSG oder StPO, dass dies vom Gesetzgeber so gewollt war. Vielmehr deuten die Bestimmungen zur derivativen stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85-93 IRSG darauf hin, dass eine entsprechende Regelung bei der in der Praxis wesentlich häufigeren originären stellvertretenden Strafverfolgung unabsichtlich unterlassen wurde. Die entsprechende Lücke im Gesetz hinsichtlich der Verwertbarkeit von mittels in originären Strafübernahmen erlangten Beweismitteln im Gesetz ist eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts. Sie ist, unter anderen auch unter den Gesichtspunkten von Art. 139 Abs. 1 StPO (d.h. kein numerus clausus bei den Beweismitteln) und Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsätzliches Primat der freien richterlichen Beweiswürdigung), mittels eines Analogieschlusses zu Art. 92 IRSG zu schliessen. 2.6.4 Wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, ist aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, dass Beweiserhebungen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden nach ausländischem Recht in ausländischen Strafverfahren, die rechtshilfeweise beigezogen werden, im Schweizer Strafverfahren in der Vergangenheit grundsätzlich verwertet wurden. Das Bundesgericht hat diese Schlussfolgerung indessen jeweils nicht vertieft begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.1). 2.6.5 Die Datenlieferung durch Omegle.com erfolgte auf freiwilliger Basis gestützt auf den von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden beschriebenen Tatverdacht. So ist allgemein bekannt, dass im Internetbereich agierende internationale Unternehmen in Fällen von Kindesmissbrauch weitgehend mit den Behörden auf freiwilliger Basis kooperieren. Dass durch die Beweiserhebung der österreichischen Strafverfolgungsbehörden fundamentale internationale Verfahrensgrundsätze oder Menschenrechte verletzt worden sind, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch fundamentale Schweizer Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 2 IRSG wurden dadurch nicht verletzt. Denn auch die Schweizerische Strafprozessordnung lässt freiwillige Beweiserhebungen zu. So sind bekanntlich in der Schweiz mit dem Einverständnis der betroffenen Person Hausdurchsuchungen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4). Die entsprechende Beweiserhebung der österreichischen Behörden ist mithin gemäss Art. 92 IRSG i.V.m. Art. 2 IRSG prozessual verwertbar und kann im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gewürdigt werden. 2.7 Abschliessend ist zu vermerken, dass Omegle.com nach Eingang des entsprechenden Auskunftsersuchens der österreichischen Polizei von sich aus eine Meldung an das NCMEC absetzte, welche wiederum vom NCMEC an das Landeskriminalamt Oberösterreich weitergeleitet wurde (O III act. 2/1/12). Mit anderen Worten hat so zusätzlich eine freiwillige Beweisübermittlung an die österreichische Polizei auf einer alternativen Route stattgefunden. Die entsprechende Meldung des NCMEC an das Landeskriminalamt Oberösterreich ist dabei
Seite 14/92 durch die vom Beschuldigten geltend gemachte Problematik mit den Randdaten nicht betroffen. Der entsprechende Beweis wurde mithin auch alternativ korrekt erhoben bzw. es ist nicht ersichtlich, dass mit der Meldung der NCMEC an die österreichischen Behörden eine österreichische Prozessvorschrift oder Art. 92 IRSG bzw. Art. 2 IRSG verletzt sein könnte. So sind Anzeigen des NCMEC auch in der Schweiz zulässig und jeweils ausreichende Grundlagen, um ein Strafverfahren durchzuführen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2 und 2.3). Entsprechend wären die Daten, welche die öffentliche IP- Adresse der K.________ in Zusammenhang mit dem Sachverhalt in Österreich bringen, auch alternativ aufgrund der Kooperation von Omegle.com mit dem NCMEC als Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden gelangt. Der direkten Auskunftserteilung von Omegle.com an die österreichischen Behörden kommt mithin keine alleinentscheidende Bedeutung in der Beweisführung zu, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Unverwertbarkeit spricht (vgl. dazu BGE 138 IV 169 E. 3.4.3). 3. Verwertbarkeit der Datenlieferungen der K.________ 3.1 Die amtliche Verteidigung und der Beschuldigte vertreten die Auffassung, dass auch die rechtshilfeweise im Auftrag der österreichischen Strafverfolgungsbehörden von der Zürcher Staatsanwaltschaft bei der K.________ erhobenen Daten nicht der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen würden. Da diese Beweiserhebung bei der K.________ nicht auf einer richterlichen Bewilligung basiere, würde Art. 277 StPO eine absolute Unverwertbarkeit dieser Daten vorsehen (OG GD 2/2 und 2/3). 3.2 Erstellt ist diesbezüglich der folgende Sachverhalt: Unmittelbar nach der Auskunft von Omegle.com, welche der österreichischen Polizei eine öffentliche IP-Adresse der K.________ als mutmasslich täterische IP-Adresse des Benutzers mit der internen Bezeichnung 9SAR4W96 bekannt gab, erfolgten durch die zuständige österreichische Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis weitere Beweiserhebungen. Am 30. Dezember 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gestützt auf § 76a Abs. 2 der österreichischen Strafprozessordnung die Erteilung einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten an. Die K.________ habe Namen, Anschrift und Teilnehmererkennung des Teilnehmers bekannt zu geben, dem am 28. November 2021 um 19:43:55 (UTC) die ermittelte öffentliche K.________-IP-Adresse .________ zugewiesen gewesen sei (O III act. 2/5/85 ff.). Diese Anordnung wurde rechtshilfeweise am 30. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zum Vollzug übergeben. Am 2. Februar 2022 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ersuchte die K.________ um die entsprechenden Auskünfte. Am 17. Februar 2022 meldete die K.________ den Beschuldigten als Benutzer ihres internen Netzwerks, der zur fraglichen Zeit Kontakt mit Omegle.com hatte (O III act. 2/3/12). Die K.________ erklärte sich freiwillig bereit, ihre Auskunft im vereinfachten Verfahren nach Art. 80c IRSG den österreichischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen (O III act. 2/3/30 f.). Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden führten daraufhin den Beschuldigten als Verdächtigen in dem in Österreich geführten Strafverfahren. Im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2022 ersuchten sie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um die Vernehmung des Beschuldigten (O III act. 2/5/19). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat auf dieses Rechtshilfeersuchen ein und der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2022 durch die Kantonspolizei Zürich befragt, wobei er die Aussagen verweigerte (O III act. 2/5/56). Am 10. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die
Seite 15/92 Schweizer Behörden um Übernahme dieses Strafverfahrens, da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte einem Strafverfahren in Österreich stellen würde (O III act. 2/5/32 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernahm daraufhin am 16. Mai 2022 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der Republik Österreich (O III act. 2/1/57), um dieses daraufhin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug abzutreten. 3.3 Sofern die amtliche Verteidigung davon ausgeht, dass die Daten der K.________ in einem Schweizer Strafverfahren erhoben wurden, in dem Art. 273 StPO und die Beweisverwertungsregel von Art. 277 StPO Anwendung finden, greift dies zu kurz. 3.3.1 Die entsprechende Beweiserhebung mittels Auskunftsersuchens, welche die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 2. Februar 2022 verfügte, basierte nicht auf einer Straftat nach Bundesrecht, sondern vielmehr in rechtshilfeweiser Ausführung einer Beweismittelerhebung eines österreichischen Strafverfahrens wegen Verdachts auf einen Verstoss gegen § 207 des österreichischen Strafgesetzbuches. Nach Art. 1 StPO findet die Schweizerische Strafprozessordnung nur Anwendung auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht. Die Schweizer Strafprozessordnung, insb. Art. 273 StPO und Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO, sind in einem österreichischen Strafverfahren nicht anwendbar. Es gab am 2. Februar 2022 darüber hinaus keine zwingenden Hinweise auf eine in der Schweiz begangene Straftat. Einzig bekannt war, dass eine Verbindung der Straftat zum internen Netzwerk der vom Mitarbeiter- und Studentenkörper her stark international ausgerichteten K.________ bestand, woraus sich ein Tatort in der Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 StGB oder ein sich in der Schweiz befindlicher, nicht auslieferungsfähiger Täter nach Art. 5 Abs. 1 StGB nicht mit ausreichender Sicherheit ableiten lässt. Die gleichzeitige Eröffnung eines Schweizer Strafverfahrens war mithin mangels Strafübernahme aus dem Ausland und mangels eigener ausreichender Anzeichen einer Schweizer Strafhoheit am 2. Februar 2022 noch nicht geboten. 3.3.2 Im Strafverfahren in Österreich war dabei das Schreiben der K.________ ein nach österreichischem Recht gültig erhobenes Beweismittel. Dieses Beweismittel wurde rechtshilfeweise zu den Strafakten des von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens erhoben und gelangte mittels Strafübernahme in die Schweiz. Wie bereits dargelegt, sind in analoger Anwendung von Art. 92 IRSG durch ausländische Behörden angeordnete Untersuchungshandlungen grundsätzlich einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichzustellen, was beweisrechtlich bedeutet, dass im ausländischen Strafverfahren rechtmässig erhobene Beweismittel – vorbehältlich eines Verstosses gegen Art. 2 IRSG – der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (vgl. vorne, E. I.2. Ziff. 2.6.3). Das Beweisverwertungsverbot von Art. 277 StPO findet mithin bei rechtshilfeweise im Auftrag einer ausländischen Behörde erhobenen Beweismitteln keine Anwendung. 3.3.3 Anzufügen ist, dass die Bekanntgabe von Bestandesdaten an einen Drittstaat eine polizeiliche Kooperationshandlung nach Art. 75a IRSG darstellt, welche als solche nicht anfechtbar ist (BGE 133 IV 271 E. 2.4; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2022.79 vom 22. Mai 2023 E. 2.2.1). Wie noch aufzuzeigen ist, handelt es sich bei den beiden Auskünften der K.________ um die Erhebung von Bestandesdaten. 3.4 Die amtliche Verteidigung rügt überdies ebenfalls die zweite Datenlieferung der K.________ vom 4. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als gesetzeswidrig und lei-
Seite 16/92 tet gestützt auf Art. 273 i.V.m. Art. 277 StPO die Unverwertbarkeit der so erhobenen Beweismittel ab. Es habe sich um eine Erhebung von Randdaten gehandelt, welche einer richterlichen Bewilligung unterliegen würden (OG GD 2/2; OG GD 2/3). 3.4.1 Betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornographie, begangen am 19. Februar 2022 im Zusammenhang mit einer kinderpornographischen Vorführung vor O.________ in Deutschland (vgl. Anklageziffer 1.4, O II Heilbronn) fanden die initialen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn in Deutschland statt. Diesbezüglich ergibt sich folgende Verdachtslage aus den Verfahrensakten: 3.4.2 Am 19. Februar 2022 meldete sich der 16-jährige O.________ bei der deutschen Polizei. Er sei auf der Internet-Chatplattform Omegle.com einem unbekannten Benutzer zugeteilt worden. Er habe wahrnehmen können, wie auf dem Bildschirm ein ca. 4-5-jähriges Mädchen einen eregierten Penis in der Hand gehalten und daran manipuliert habe. Er habe dann aus Schock die Verbindung unterbrochen, habe sie indessen wieder finden können. Sein IP- Locator habe die IP-Adresse .________ der Verbindung angezeigt. Er habe ferner die Vorgänge auf seinem Bildschirmaufnahmegerät aufgezeichnet. Nachdem der Täter die Verbindung getrennt habe, habe er den gleichen Benutzer nochmals gesucht und gefunden. Erneut habe er kinderpornographische Aufzeichnungen beobachten können. Der Täter habe dann die Verbindung erneut getrennt. Er habe den Eindruck gehabt, dass die sexuellen Handlungen mit einem Kind tatsächlich während laufender Aufnahme vorgenommen worden seien (O II act. 1/1/3 ff.). Die Staatsanwaltschaft Heilbronn eröffnete unter dem Aktenzeichen 41 UJs 607/22 ein Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäss § 176c Abs. 1 Nr. 2a des deutschen Strafgesetzbuches. Am 4. März 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Heilbronn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme der Strafverfolgung, da die von O.________ genannte IP-Adresse mit der Schweiz in Verbindung gebracht werden könne. Am 17. März 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Heilbronn und veranlasste den Beizug der deutschen Ermittlungsakten (O II act. 1/1/12). Die Vorprüfung durch die Kantonspolizei Zürich ergab, dass die im Strafübernahmeersuchen genannte IP-Adresse der K.________ gehörte (O II act. 1/1/18). 3.4.3 Mit Editionsverfügung vom 21. April 2022 forderte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Kompetenzzentrum Cybercrime, die K.________ unter Strafandrohung auf, die bereits vorab gespeicherten Logs im Zusammenhang mit der IP-Adresse .________ herauszugeben (O II act. 1/2/1 ff.). Die entsprechende Editionsverfügung zielte dabei auf die Erkennung des Täters, der mutmasslich innerhalb des K.________-Netzwerks agierte, ab. Am 4. Mai 2022 teilte die K.________ mit, dass sie im Rahmen ihrer technischen Analyse im Tatzeitraum neun Netzwerkverbindungen (Netflows) von Omegle.com zur öffentlichen IP- Adresse der K.________ erkannt hätten. Dabei stehe ein Netflow betreffend Dauer und Volumen der transferierten Daten heraus. Sämtliche Netflows könnten der K.________-internen IP-Adresse .________ eindeutig zugeordnet werden. Diese K.________-interne IP-Adresse sei für eine VPN-Verbindung zur K.________ verwendet worden. Der Benutzer der Verbindung sei ".________". Der Beschuldigte sei auf den entsprechenden Benutzernamen registriert (O II act. 1/2/8 f.).
Seite 17/92 3.4.4 Die dargelegte Beweiserhebung bei der K.________ erfolgte mithin in einem Schweizer Strafverfahren. Sie untersteht den Bestimmungen der Schweizer Strafprozessordnung, insbesondere den darin enthaltenen absoluten Unverwertbarkeitsbestimmungen. Entsprechend ist vertieft zu prüfen, ob die Beweiserhebung rechtmässig erfolgte und beweisrechtlich verwertet werden darf. 3.5 Aufgrund der Anzeigen in Deutschland und Österreich in den jeweiligen ausländischen Strafverfahren waren die Verbindungen zwischen L.________ (Anklagesachverhalt 1.3) bzw. O.________ (Anklagesachverhalt 1.4) mit der Internetplattform Omegle.com zum jeweiligen Tatzeitpunkt bereits bekannt. Gleichfalls war bekannt, dass die genannten Verbindungen einen Kontakt zur öffentlichen IP-Adresse der K.________ aufwiesen. Beweisrechtlich relevant ist somit einzig die Auskunft, welcher Benutzer aus dem internen K.________-Netzwerk über die öffentliche IP-Adresse der K.________, vermittelt über die Internetplattform Omegle.com, zum Tatzeitpunkt am 19. Februar 2022 mit O.________ in Deutschland bzw. zum Tatzeitpunkt am 28. November 2021 mit L.________ in Österreich in Kontakt stand. Die entsprechenden Auskünfte mitsamt Identifizierung des Beschuldigten als den betreffenden K.________-Netzwerkteilnehmer lieferte dabei die K.________ am 4. Mai 2022 (betreffend Kontakt mit O.________) bzw. am 17. Februar 2022 (betreffend Kontakt mit L.________). 3.5.1 Mittels IP-Adressen werden am Internet angeschlossene Computer identifiziert. Wenn auf dem Internet-Daten ausgetauscht werden, übermittelt der Computer die Daten zusammen mit der zugewiesenen Internet-Adresse (vgl. bspw. BGE 136 II 508 E. 3.3). Datenaustausch im Internet betrifft den Fernmeldeverkehr (Art. 2 und Art. 3 lit. c des Fernmeldegesetzes; SR 784.10; FMG). Die Erhebung des Datenaustausches per Internet in einem Schweizer Strafverfahren fällt dabei grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Schweizer Gesetzgebung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs. 3.5.2 Eine rückwirkende Randdatenerhebung nach Art. 273 Abs. 2 StPO bedarf der richterlichen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Liegt keine richterliche Genehmigung vor, dürfen die aus den fraglichen Randdaten gewonnen Erkenntnisse nach Art. 277 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden (BGE 143 IV 270 E. 4.5). 3.5.3 Keine Randdatenerhebung ist indessen eine blosse Auskunft über sog. Bestandesdaten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet eine Randdatenerhebung die Identifikation von mehreren Teilnehmern an einer konkreten Fernmeldeverbindung über einen gewissen Zeitraum hinweg; mithin wird durch eine Randdatenerhebung die Frage, "wer wann mit wem" über eine bestimmte Zeit hinweg kommuniziert hat, geklärt. Eine Auskunft über Bestandesdaten beinhaltet hingegen, welcher Rechnungsadressat des Anschlusses bei den Anbietern registriert ist, d.h. welcher natürlichen Person die mittels den Randdaten festgestellte Kommunikation zugeordnet werden kann (BGE 141 IV 108 E. 6.2). Mit anderen Worten behandelt die Randdatenerhebung die Erhebung bestimmter Daten rund um Kommunikation zwischen Fernmeldeteilnehmern, während die Bestandesdatenerhebung auf die Identifizierung dieser Fernmeldeteilnehmer abzielt (vgl. Hansjakob/Pajarola, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung 3.A. 2020, Art. 273 N. 51; vgl. auch die gleichlautende Definition von Bestandesdaten gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. b CCC). Wesentlich ist dabei, dass Bestandesdaten wie bspw. ein Benutzername auch Kommunikations-Randdaten sein können (vgl. bspw. Art. 60 Abs. 1 lit. c VÜPF und Art. 35 Abs. 1 lit. a VÜPF), indessen nicht unter die
Seite 18/92 Randdatenerhebung fallen, sondern – sofern nur die Identifikation eines bestimmten Teilnehmers abgeklärt wird – einem vereinfachten Verfahren zugänglich sind. Ein Beispiel ausserhalb des Internetbereichs für eine Randdatenerhebung ist eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) eines Mobiltelefons, bei der erhoben wird, mit welchen Nummern der Mobilfunkteilnehmer in der Vergangenheit Kontakt hatte (bspw. das Mobiltelefon eines verdächtigen Drogenhändlers). Dabei wird ebenfalls ein chronologischer Verbindungsverlauf der Mobilfunkkontakte über eine bestimmte Zeitdauer hinweg erhoben. In die gleiche Kategorie fallen auch Antennensuchläufe (ASL), wo der Verbindungsverlauf einer bestimmten Mobilfunkantenne geprüft wird, mithin die Randdaten der Mobiltelefonkontakte zu dieser Mobilfunkantenne in einem bestimmten Zeitpunkt chronologisch aufgelistet werden (vgl. bspw. BGE 137 IV 340 E. 5.5 ff.; bspw. bei mehrfachen Raubüberfällen etc.). Die Abklärung der entsprechenden individuellen Mobiltelefonnummern ist hingegen eine technischadministrative Auskunft über Bestandesdaten. Sowohl die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) wie auch Antennensuchläufe (ASL) haben gemeinsam, dass zahlreiche Mobiltelefonkontakte erhoben werden, von denen regelmässig nur ein kleiner Teil im Rahmen der untersuchenden Verdachtslage relevant sein wird. Die beiden Massnahmen betreffen mithin gehäuft unbeteiligte Personen. Sie sind persönlichkeitsrechtlich invasiv und der Gesetzgeber hat deswegen eine richterliche Bewilligungspflicht und als ultima ratio eine Beweisunverwertbarkeit im Gesetz vorgesehen. Die gleichen Grundsätze gelten auch im Bereich des Fernmeldewesens über das Internet. Falls bereits ein Internet-Anschluss bekannt ist, kann gemäss der Rechtsprechung von einer Abfrage von Bestandesdaten ausgegangen werden. Nur falls lediglich strafbare Internet- Kommunikationsaktivitäten bekannt geworden sind und die zugewiesenen IP-Adressen erst eruiert werden müssen, findet Art. 273 StPO Anwendung. So ist es bewilligungspflichtig, die Verbindungshistorie sämtlicher IP-Adressen, welche über einen bestimmten Zeitraum hinweg auf ein täterisches E-Mail-Konto zugriffen, als Randdaten zu erheben, während die Abfrage der registrierten Person hinter der jeweiligen IP-Adresse beim Provider als Bestandesdatenerhebung keiner richterlichen Bewilligung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.2). Bei einem bekannten täterischen E-Mail- Konto kann folglich in einem ersten Schritt mittels einer bewilligungspflichtigen Randdatenerhebung die sog. "Connection History" (Verbindungshistorie, d.h. chronologischer Verbindungsverlauf) erhoben werden, um zu erkennen, welche IP-Adressen zu welchen Zeiten auf das E-Mail-Konto zugegriffen haben, um täterische Mails zu erstellen. Anschliessend können mittels bewilligungsfreien Bestandesdatenabfragen bei den Internet-Zugangsanbietern die Personalien des jeweiligen Kunden erhoben werden, der mit der IP-Adresse im Zusammenhang steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2019 vom 4. März 2022 E. 4.4.2.5). 3.5.4 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, führten die ausländischen Ermittlungen zu einer sog. NAT-Verbindung der K.________ in die Schweiz. NAT-Verbindungen sind öffentliche IP- Adressen, welche sich zahlreiche Benutzer eines internen Netzwerks gemeinsam teilen (so auch die Auskunft der K.________, vgl. dazu O II act. 1/2/8 f.). Dieses interne Netzwerk ist ausschliesslich diesen Benutzern zugänglich, welche individuell über die öffentliche IP- Adresse mit anderen Benutzern des Internets in Kontakt treten. Das interne Netzwerk verteilt wiederum private IP-Adressen an die Benutzer, um den Datenverkehr in technischer Hinsicht
Seite 19/92 diesen Benutzern netzwerkintern individuell zuzuordnen. Diese privaten IP-Adressen sind von den anderen Benutzern des öffentlichen Internets nicht einsehbar. Sie dienen mithin der Identifikation im internen Netzwerk, nicht aber der Identifikation im Internet (vgl. Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [nachfolgend: Erläuternder Bericht VÜPF], S. 39 ff.; sowie im Detail: Urteil der Vorinstanz E. I.4. Ziff. 4.2 S. 18-22). Ein Benutzer kann sich somit mittels Benutzernamen und Passwort am Heimcomputer in das NAT-Netzwerk der K.________ einloggen, zu dem eine exklusive, verschlüsselte Verbindung (VPN) erstellt wird. Dadurch besteht einerseits die Möglichkeit, auf Inhalte des K.________-Netzwerks zuzugreifen. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, über das K.________-Netzwerk auf das öffentliche Internet zuzugreifen. Das NAT-Netzwerk der K.________ leitet die Internetkommunikation ihres internen Nutzers über ihre Server und ihre öffentliche IP-Adresse .________ weiter. Sämtliche Nutzer des K.________-Netzwerks, d.h. Mitarbeitende und Studenten der K.________, werden bei der K.________ registriert und sie erhalten ein Passwort und einen Benutzernamen, um den Zugang über das K.________-Netzwerk zu individualisieren (vgl. O IV act. 3/3/7; vgl. ansonsten https://unlimited.K.________.ch/display/itwdb/VPN [besucht am: 02.10.2023]). Aufgrund dieser Individualisierung des Datenverkehrs auf Stufe der K.________ ist es nicht zusätzlich notwendig, die IP-Adresse des Benutzers beim Internet-Provider abzuklären. Denn dessen Identifikation ist bereits auf der Stufe der K.________ als Netzwerkbetreiberin erfolgt. 3.5.5 Vorliegend haben die zuständigen ausländische Staatsanwaltschaften in Deutschland und Österreich abgeklärt, wer einen bestimmten Internet-Anschluss benutzt hat, indem sie täterische IP-Adresse und den Tatzeitraum ermittelten. Die Besonderheit besteht nun darin, dass an dieser täterischen IP-Adresse wiederum ein geschlossenes internes Netzwerk der K.________ angeschlossen war. Das K.________-Netzwerk öffnete den Nutzern, d.h. einer numerisch begrenzten Anzahl von Personen (Studierende und Mitarbeitende der K.________, sofern sie den Dienst überhaupt nutzten), den Zugang zum Internet über die öffentliche IP-Adresse der K.________. Wesentlich ist der Unterschied, dass diese Nutzer im internen K.________-Netzwerk bereits aufgrund ihres Log-ins mittels dem registrierten K.________-Benutzernamen und einem Passwort im K.________-Netzwerk durch die K.________ technisch verlässlich identifizierbar waren. 3.5.6 Die K.________ untersteht als Betreiberin eines internen Fernmeldenetzes gemäss Art. 2 lit. d BÜPF den Pflichten gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (SR 780.1; BÜPF; vgl. Botschaft BÜPF, BBl 2013 2683 ff., S. 2708). Darüber hinaus bietet die K.________ nicht nur ein internes Fernmeldenetz an, sondern ermöglicht mittels VPN-Verbindung ihren Benutzern mittelbar auch den Zugang zum Internet, weswegen sie auch als Netzzugangsdienst fungiert. Sie untersteht mithin auch als Fernmeldedienstleisterin den Bestimmungen der Verordnung (vgl. betreffend VPN: Erläuternder Bericht VÜPF, S. 37). So ist die K.________ gestützt auf Art. 22 Abs. 1 BÜPF verpflichtet, alle Angaben zu liefern, welche eine ausreichende Identifikation in einem Strafverfahren ermöglichen. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.11; VÜPF) ist die K.________ insbesondere verpflichtet, die Identifikation ihrer Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln sicherzustellen. Entsprechend sieht Art. 38 VÜPF auch eine separate Auskunftsanfrage bei NAT-Beziehungen vor, wobei der Betreiber eines entsprechenden Netzwerks gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a VÜPF auf eine Anfrage hin einen eindeutigen Teilnehmeridentifikator, bspw. einen Benutzernamen liefern muss. Mittels
Seite 20/92 dieses eindeutigen Teilnehmeridentifikators kann gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c VÜPF die Teilnehmeridentität angefragt werden. Die K.________-interne IP-Adresse hat somit letztlich die Funktion einer internen Registratur, woraus sich ein Endbenutzer bereits zuverlässig einem bestimmten Datenverkehr über das K.________-Netzwerk zuordnen lässt. Dass dadurch innerhalb des privaten Netzwerks interne IP-Adressen zugewiesen werden, ist eine technische Umsetzung der Identifikationspflicht des privaten Netzwerkbetreibers. Daraus kann entgegen der Verteidigung insbesondere nicht abgeleitet werden, dass zwischen der K.________ und dem Beschuldigten – über die Kommunikation zwischen der K.________-IP-Adresse und Omegle.com hinaus – eine weitergehende schützenswerte Kommunikation stattfand, deren Randdaten unter Art. 273 i.V.m. Art. 277 StPO fallen. 3.5.7 Die täterische IP-Adresse war damit vorliegend grundsätzlich bekannt, es ging nur noch um die interne Identifikation des Täters im Rahmen des zusätzlichen internen Netzwerkes. Wie bereits die Vorinstanz schlüssig aufzeigte, ist die Situation bei einem am Internet angeschlossenen NAT-Netzwerk grundsätzlich vergleichbar mit einer Bestandesdaten-Abfrage bei einem Internetprovider, der eine bereits erkannte Verbindung einem intern registrierten Kunden zuweist und mit dessen Benutzerdaten verknüpft. Es handelt sich ebenfalls um den letzten Schritt der Erkennung des Endbenutzers bei einer bereits als täterisch identifizierten IP- Adresse. Eine Gefahr, dass bei diesem Vorgang durch die Datenerhebung die Kommunikation von Dritten tangiert werden könnte, besteht im Gegensatz zu einer Randdatenerhebung nicht. Der Vorgang unterscheidet sich gesamthaft gewürdigt von der Intensität des Grundrechtseingriffs her deutlich von einem Antennensuchlauf (ASL) oder einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), bei der möglicherweise tausende Mobiltelefonnummern von nicht-beteiligten Dritten erfasst werden. 3.5.8 Auch aus der Systematik der VÜPF ergibt sich der gleiche Schluss. So fällt eine NAT- Auskunft nach Art. 38 VÜPF systematisch in die Kategorie einer Auskunft über Dienste nach Art. 26 Abs. 1 lit. b VÜPF und nicht in die Kategorie einer rückwirkenden Überwachung gemäss Art. 28 Abs. 2 VÜPF. Gemäss dem Katalog der zu liefernden Informationen beschränkt sich die NAT-Bestandesdatenerhebung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a VÜPF einzig auf den eindeutigen Teilnehmeridentifikator innerhalb des internen Netzwerks. Demgegenüber sind bei einer bewilligungspflichtigen rückwirkenden Randdatenerhebung bei Netzzugangsdiensten nach Art. 60 VÜPF zahlreiche weitere Auskünfte über die Kommunikation generell in der Erhebung beinhaltet, bspw. (1.) Dauer der jeweiligen Sitzungen mitsamt zugeteilten IP- Adressen, (2.) Identifikation Endgerät, (3.) ausgetauschte Datenmengen, (4.) GPRS- und EPS-Informationen etc. Eine rückwirkende Überwachung von Randdaten nach Art. 60 VÜPF ist mithin hinsichtlich der erhobenen persönlichkeitsrelevanten Daten deutlich invasiver als eine NAT-Auskunft gemäss Art. 38 VÜPF. Sie umfasst insbesondere in hohem Masse auch die Kommunikations-Randdaten von nicht-beteiligten Personen. Auch aus diesem Grund ist es schlüssig, dass die geforderte Auskunft, den Benutzer innerhalb des K.________- Netzwerks zu identifizieren, eine Bestandesdatenerhebung darstellt und nicht unter die Kategorie der Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO fällt (vgl. dazu Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 273 N. 47+48, wonach die 18 sog. Auskunftstypen nach Art. 26 VÜPF allesamt Bestandesdaten betreffen, während die Überwachungstypen nach Art. 28 VÜPF Kommunikation und deren Randdaten betreffen). 3.5.9 Die entsprechende Ermittlung des Beschuldigten als Teilnehmer des internen K.________- Netzwerks war mithin im Zusammenhang mit den beiden Fällen aus Deutschland (Anklage-
Seite 21/92 ziffer 1.4) und Österreich (Anklageziffer 1.3) als Bestandesdatenermittlung mittels Auskunftsbegehren nach Art. 38 VÜPF und Art. 35 VÜPF ohne richterliche Bewilligung möglich. Ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 277 StPO besteht mithin nicht. 3.6 Der Beschuldigte rügt, dass sich aus der aktenkundigen CD-ROM "Edition K.________ D3/2022/9570" ergebe, dass durch die Staatsanwaltschaft Randdaten erhoben worden seien (vgl. OG GD 3/2). 3.6.1 Dass allenfalls von der K.________ noch weitere Daten erhoben und herausgegeben wurden, ist vorliegend nicht relevant. Die Beweisführung ergibt sich einzig aus den Auskunftsschreiben der K.________ vom 4. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022, worin der Benutzername des in Frage kommenden Netzwerkteilnehmers und die registrierten Personalien des Benutzers angegeben worden sind. Die entsprechende Identifizierung des Beschuldigten durch die K.________ innerhalb des K.________-Netzwerks war unzweideutig. 3.6.2 Nach dem Gesetz ist die Erhebung von Randdaten durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 273 Abs. 1 StPO anzuordnen. Diese Anordnung bedarf nach Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Es ist indessen zulässig, erst nach der Lieferung der Daten zu entscheiden, ob diesbezüglich innert 24 Stunden ein Antrag an das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 274 Abs. 1 StPO gestellt wird. So ist die Genehmigung nach Art. 273 StPO keine Voraussetzung, um die Datenerhebung gültig anzuordnen, sondern die 24-Stunden-Frist für den Antrag an das Zwangsmassnahmengericht beginnt nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 274 Abs. 1 StPO mit der Auskunftserteilung zu laufen (vgl. Hansjakob/Pajarola, a.a.O. Art. 274 N. 24). Es ist somit zulässig, die Erhebung von Fernmeldedaten anzuordnen und – wenn der Beweis zwischenzeitlich andersweitig erbracht wird – auf einen Genehmigungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht zu verzichten. Denn in einer solchen Konstellation wäre die Genehmigung der Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in rechtlicher Hinsicht problematisch, da die Erhebung der Daten für die Beweisführung nicht mehr notwendig wäre (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). 3.6.3 So erachtete es die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wohl aufgrund der überzeugenden Netzwerkteilnehmerauskunft der K.________ vom 4. Mai 2022, welche den Beschuldigten unzweideutig als Täter identifizierte, nicht mehr als notwendig, weitergehende Datenanalysen vorzunehmen, welche allenfalls auch Standort- und damit Randdaten umfasst hätten. Wegen des bereits mittels der Netzwerkteilnehmerauskunft erbrachten Beweises war auch nach dem Eingang der Daten (d.h. der Auskunftserteilung gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO) ein Antrag nach Art. 273 Abs. 2 StPO an das Zwangsmassnahmengericht nicht mehr notwendig. Wie gesetzlich vorgesehen, verwendete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich den Datenträger mit den Logdaten nicht als Beweismittel und stellte einzig auf die beiden Netzwerkteilnehmerauskünfte vom 4. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022 ab. Deswegen wurden die Daten auch nicht im Rahmen der Verfahrensübernahme an den Kanton Zug übermittelt. 3.6.4 Erst als der Beschuldigte begann, vehement den Beizug der in den Akten erwähnten Logdaten zu fordern (vgl. O I act. 9/31 S. 2; O V act. 4/401), zog die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Daten mit Aktenbeizugsersuchen vom 7. Februar 2023 von der Staatsanwalt-
Seite 22/92 schaft II des Kantons Zürich bei (vgl. O II act. 1/2/12; O II act. 1/2/16-17; die CD-ROM "Edition K.________ D3/2022/9570" wurde in O IV act. 3/3/1 abgelegt; nachfolgend: CD-ROM). Dieser Aktenbeizug war rechtmässig, denn auch unverwertbare Beweismittel können zu Gunsten eines Beschuldigten verwertet werden, zumal der Beschuldigte vorliegend den Beizug der CD-ROM zu den Akten forderte und in der Folge die Logdaten auch auswertete und zu seinen Gunsten entlastende Argumente vorbrachte (OG GD 2/3 Ziff. 67 ff.). Dass der Beschuldigte trotzdem – nachdem er erst die CD-ROM zu seiner Entlastung durch die Staatsanwaltschaft beziehen liess – dann wieder die Entfernung aus den Akten verlangt (OG GD 2/3), ist ein widersprüchliches Verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich darauf beruft, es ergebe sich aus den Daten auf der CD-ROM, dass er im Fall von O.________ unmöglich der Täter sein könne (OG GD 3/2 Ziff. 67 ff.), ist die CD-ROM in den Akten zu belassen. 3.6.5 Entsprechend darf der Inhalt der CD-ROM, der wie dargelegt auf Wunsch des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden. Wie ebenfalls bereits darlegt, haben dies im bisherigen Verfahren weder die Zuger noch die Zürcher Strafbehörden getan. Das war wegen den unzweideutigen Netzwerkteilnehmerauskünften vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 der K.________ auch nicht notwendig. Der Inhalt der CD-ROM darf indessen zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden, weswegen sie in den Akten zu belassen ist (vgl. dazu E.V.1. Ziff. 1.4). 3.7 Die Datenerhebung erfolgte durch die involvierten Zürcher Staatsanwaltschaften mittels Edition bei der K.________. Die amtliche Verteidigung rügt, dass die entsprechende Datenerhebung über den Dienst ÜPF hätte erfolgen müssen. Dies führe ebenfalls zu einer Unverwertbarkeit der erhobenen Daten (OG GD 2/3). 3.7.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 VÜPF dürfen Informationen, zu welchen die Anbieterinnen nach Massgabe der VÜPF-Auskunft erteilen müssen, von den Strafverfolgungsbehörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 VÜPF unterliegt die Auskunftserteilung an die Behörden einem standardisierten Verfahren, welches die direkte Kontaktaufnahme zwischen den Fernmeldediensten (inkl. den Betreibern interner Fernmeldenetze) und den Strafverfolgungsbehörden nicht vorsieht. Der Grund für diese Regelungen ist dabei verwaltungstechnischer Natur: Der Dienst Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF) dient aus Kohärenzgründen als Schnittstelle zwischen den Fernmeldediensten und den Strafverfolgungsbehörden (Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, BBl 2013 2736; Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, Rz. 1643; Erläuternder Bericht VÜPF, S. 28). 3.7.2 Eine direkte Edition von Daten beim Fernmeldedienstleister verstösst gegen Art. 26 Abs. 2 VÜPF. Die Datenerhebung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erfolgte mithin nicht verordnungskonform. Aufgrund der Anwendbarkeit der VÜPF-Bestimmungen im Rechtshilfeverfahren erfolgte überdies auch der rechtshilfeweise Vollzug des Auskunftsersuchens gemäss § 76a Ö-StPO der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei der K.________ nicht verordnungskonform (Art. 1 Abs. 1 lit. b BÜPF; Art. 35 und 38 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VÜPF).
Seite 23/92 3.7.3 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6). 3.7.4 Wie bereits dargelegt, hat das gewählte System des indirekten Kontaktes der Strafverfolgungsbehörden mit den Fernmeldeanbietern über den Dienst ÜPF bei nichtbewilligungspflichtigen Abfragen über Bestandesdaten einen administrativen Charakter. Aus Sicht des Beschuldigten spielt es zur Wahrung seiner Rechte keine Rolle, ob die Auskunft über die Identifikation des Netzwerkteilnehmers nach Art. 38 VÜPF direkt oder indirekt über eine Schnittstelle des Bundes vom Fernmeldeanbieter geliefert werden. Da er weder in den direkten noch in den indirekten Prozess der Datenlieferung involviert ist und ihm gegen den Prozess der Datenlieferung keine Rechtsmittel offenstehen, ist nicht erkennbar, wie er durch eine direkte Auskunft beim Fernmeldeanbieter in seinen Rechten tangiert sein könnte. Das Recht, sich gegen die vorliegende Edition mittels Beschwerde zu wehren, stand mithin einzig der K.________ zu, welche indessen über ihren Rechtsdienst freiwillig kooperierte und mittels Antwortschreiben vom 17. Februar 2022 und 4. Mai 2022 den betroffenen internen Benutzer ihres Netzwerks bekannt gab. Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich bei Art. 26 Abs. 2 VÜPF und Art. 17 Abs. 1 VÜPF um Ordnungsvorschriften handelt, welche die Rechtmässigkeit der Beweiserhebung nicht tangieren. Zum gleichen Schluss führt die Überlegung, dass der indirekte Datenaustausch einzig in einer Verordnung des Bundesrats zum BÜPF vorgeschrieben wurde. Demgegenüber sehen weder das BÜPF noch die Strafprozessordnung eine Regelung vor, dass Fernmelde-Auskünfte einzig über den Dienst ÜPF eingeholt werden können, vor. Die Regelung dieser Abläufe auf Verordnungsstufe zeigt deutlich auf, dass es sich um eine administrative Vorschrift handelt, welche einzig den internen Ablauf der Verwaltung tangiert. 3.7.5 Das vom Beschuldigten angerufene Bundesgerichtsurteil 6B_1297/2022 vom 10. Juli 2023 erscheint vorliegend nicht als einschlägig. In dem genannten Fall ging es um den Beizug von Videoaufzeichnungen einer vom Kanton Aargau im Rahmen dessen Verwaltungsaufgaben subordiniert betriebenen Justizvollzugsanstalt, weswegen die Aufzeichnungen gemäss der Auffassung des Bundesgerichts via die nationale Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO anstatt mittels einer Edition nach Art. 265 Abs. 3 StPO beizuziehen gewesen wären. Die K.________ ist demgegenüber nicht untergeordnet in die Verwaltung des Bundes oder der Kantone eingebettet, sondern ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des .________ mit Rechtspersönlichkeit (.________). Aufgrund der gesetzlich gewährten Unabhängigkeit der K.________, welcher insbesondere aufgrund der Wissenschaftsfreiheit im Forschungs-
Seite 24/92 bereich eine wesentliche Bedeutung zukommt (Art. 20 BV), erscheint es nicht als sachgerecht, die K.________ den Regeln der nationalen Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO zu unterwerfen. Dass beim Beamtenbegriff nach Art. 110 Abs. 3 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weite Auslegung zur Anwendung gelangt und bspw. auch SUVA- Mitarbeitende als Beamte im Sinne dieser Bestimmung gelten (BGE 135 IV 198 E. 3.3), ist unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsbekämpfung sicherlich richtig und steht der geäusserten Auffassung auch nicht entgegen. So muss der Anwendungsbereich von Art. 43 ff. StPO und Art. 110 Abs. 3 StGB nicht zwingend deckungsgleich sein. Im Übrigen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung im eingangs genannten Entscheid nur eingeschränkt nachvollziehbar, zumal es mit Blick auf die Rechtsposition des Beschuldigten keinen Unterschied macht, ob ein Beweismittel nun mittels Edition oder nationaler Rechtshilfe beigezogen wird. Die Editionsaufforderung betrifft, wie auch ein Gesuch nach Art. 194 Abs. 1 und 2 StPO, primär deren Adressaten (Art. 199 StPO). Gegen beide Ersuchen stehen dem Adressaten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung (Art. 248 StPO; Art. 194 Abs. 3 StPO). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint im Lichte, dass es gerade bei den zahlreichen gemeindlichen, kantonalen oder bundesnahen Betrieben bzw. verwaltungsähnlichen Einheiten (bspw. Korporation Hünenberg, K.________, SBB, RUAG, Schweizerische Nationalbank, Zugerland Verkehrsbetriebe, Zürcher Kantonalbank, Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen etc.) keineswegs immer klar ist, ob nun mittels Edition oder nationaler Rechtshilfe vorzugehen ist, als wenig geeignet, die Rechtssicherheit zu fördern. 3.7.6 Selbst wenn die genannten Bestimmungen als Gültigkeitsvorschriften qualifiziert werden müssten, würde dies bei der Frage der Beweisverwertbarkeit nichts ändern. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben werden, trotzdem verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die beiden Schreiben der K.________ vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 sind dabei als Beweismittel unerlässlich, um aufzuklären, welcher Benutzer vom internen Netzwerk der K.________ kinderpornographische Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB weitergeleitet hat. Die entsprechende Straftat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Gesetzgeber, der die genannte Bestimmung im Zusammenhang mit der Anpassung der Gesetzgebung an die Lanzarote-Konvention per 1. Juli 2014 von der Sanktion her deutlich verschärfte (vgl. Art. 197 Ziff. 3 aStGB, welche als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsah), hat mithin klar ausgedrückt, dass er die Verbreitung von Kinderpornographie als schwere Straftat erachtet. So muss Kinderpornographie nach Art. 20 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 der Lanzarote-Konvention (SR 0.311.40) mit "wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen" bedroht werden, worin ein gesamteuropäischer Konsens, dass es sich bei Kinderpornographie um eine schwere Straftat im Kontext der sexuellen Ausbeutung von Kindern handelt, zu erkennen ist. Die Sanktionsandrohung im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB spricht mithin für eine schwere Straftat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 und 6B_1297/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.5). Auch unter der Prämisse, dass es bei der Herstellung von Kinderpornographie stets Opfer gibt und die Weiterverbreitung den Herstellungsprozess fördert (bzw. eine Herstellung nur deswegen erfolgt, um das filmische Werk weiterzuverbreiten), ist ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen.
Seite 25/92 3.7.7 Die von der K.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden direkt erteilten Auskunftsschreiben vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 hinsichtlich des Benutzers ihres Netzwerks unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 4. Verwertbarkeit der Einvernahme von P.________ 4.1 Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel im Zusammenhang mit Straftaten zum Nachteil von P.________ (Anklageziffer 1.2) basierten ferner auf einer Identifikation des Beschuldigten durch P.________ und nicht auf IP-Datenermittlungen (vgl. O IV act. 3/1/3). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde indessen eine Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmen von P.________ vom 7. November 2021 und vom 5. Dezember 2022 moniert (OG GD 2/2 und OG GD 2/3). 4.2 Die erste Einvernahme des damals 12-jährigen P.________ wurde am 7. November 2021 vom Polizeipräsidium Nordhessen, Kriminaldirektion, durchgeführt. P.________ wurde unter Anwesenheit seines Vaters I.________ als Zeuge zu seiner Anzeige einvernommen (O IV act. 3/1/16 ff.). Es handelte sich dabei um eine originäre Beweiserhebung in einem ausländischen polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von Kinderpornographie gemäss § 184b des deutschen Strafgesetzbuches (vgl. O IV act. 3/1/15). Eine Konfrontation des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers mit diesen Aussagen waren nicht möglich, da das deutsche Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt gegen eine unbekannte Täterschaft geführt wurde. Das deutsche Recht kennt sodann das Rechtsinstitut der Auskunftsperson nicht, weswegen eine Belehrung nach § 57 der deutschen Strafprozessordnung als Zeuge erfolgte und P.________ eine Aussage- und Wahrheitspflicht auferlegt wurde. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsbelehrung oder die Zeugenbefragung nicht deutschem Recht entsprach. In analoger Anwendung von Art. 92 IRSG wurde die Einvernahme von P.________ in einem ausländischen Strafverfahren rechtskonform erstellt und gelangte mithin mittels einer Strafübernahme zu den Schweizer Akten. Vorbehältlich Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind keine weiteren Gründe ersichtlich, dass die ausländische Einvernahme gegen Art. 2 IRSG verstossen könnte. Insbesondere der Umstand, dass die Einvernahme des 12-jährigen P.________ unter Wahrheits- und Aussagepflicht erfolgte, ist nicht geeignet, einen Verstoss gegen Art. 2 IRSG darzulegen, zumal sich dieser freiwillig bei der Polizei meldete und eine Aussage machen wollte. Sofern dem Beschuldigten ein ausreichendes Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährt wird, ist die Einvernahme vom 7. November 2021 im deutschen Strafverfahren beweisrechtlich verwertbar (vgl. E. I.2. Ziff. 2.6.4). 4.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einvernahme des am 11. Dezember 2008 geborenen P.________ als Auskunftsperson durch die deutschen Behörden. Die amtliche Verteidigung konnte an der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 mittels Videoschaltung teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen (O IV act. 3/1/98). Der Beschuldigte verzichtete auf Teilnahme an der Einvernahme von P.________ mittels Videoschaltung (O IV act. 3/1/11). Der mittlerweile 13-jährige P.________ wurde vom zuständigen Amtsrichter des Amtsgerichts Kassel als Zeuge befragt. Er wurde zu Beginn zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen und unvollständigen Aussage belehrt. P.________ wurde ferner darauf hingewiesen, dass er zur Aussage verpflichtet
Seite 26/92 sei (O IV act. 3/1/99). Weder die zugeschaltete Staatsanwältin noch der amtliche Verteidiger opponierten dagegen. 4.4 Die Einvernahme von P.________ erfolgte faktisch nach den Bestimmungen der Vernehmung eines Zeugen unter Wahrheits- und Aussagepflicht. Obwohl das entsprechende Protokoll auch erwähnt, dass er als Privatkläger zur Aussage verpflichtet sei, ergibt sich aus seiner Bezeichnung als Zeuge sowie dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen deren Verletzung, dass vom Amtsgericht Kassel rechtshilfeweise eine Zeugenvernehmung durchgeführt wurde (O IV act. 3/1/98 f.). Die entsprechende Belehrung über die Strafbarkeit nach Art. 307 StGB mitsamt Sanktionsandrohung wurde P.________ ausgehändigt und er bestätigte, diese verstanden zu haben (O IV act. 3/1/105). P.________ hätte indessen als unter 15-jährige Person nach Schweizer Recht gemäss Art. 178 lit. b StPO als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. 4.5 Wird eine Person, welche sachdienliche Angaben zum Sachverhalt machen kann, fälschlicherweise als Zeuge mit Wahrheits- und Aussagepflicht anstatt als Auskunftsperson einvernommen, erfolgt daraus keine absolute Unverwertbarkeit des mittels der Befragung erhobenen Beweises zu Lasten des Beschuldigten. Eine Unverwertbarkeitsregelung ergibt sich in dieser Konstellation nicht aus dem Gesetz (vgl. bspw. Art. 158 Abs. 2 StPO oder Art. 177 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4.3). Gleichfalls liegt auch keine Fallkonstellation einer absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 140 StPO i.Vm. Art. 141 Abs. 1 StPO vor. 4.6 In diesem Zusammenhang gilt zu erwägen, dass die ratio der Bestimmung von Art. 178 lit. b StPO darin liegt, dass Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren mit (möglicherweise) beschränkter Urteilsfähigkeit keine Zeugenpflichten (inkl. der Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage) auferlegt werden sollen, weswegen eine abstrakte Altersgrenze von 15 Jahren ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Botschaft Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 S. 1208). Es geht mithin bei Art. 178 lit. b StPO um den Beweiswert der entsprechenden Aussage einer unter 15-jährigen Person; aufgrund der (möglicherweise) beschränkten Urteilsfähigkeit wollte der Gesetzeber solchen Aussagen generell nicht die hohe Überzeugungskraft einer Zeugenaussage zugestehen. Die entsprechende Unterscheidung des Gesetzgebers ist indessen akademisch, denn sowohl Zeugenaussaugen wie auch die Aussagen von Auskunftspersonen unterstehen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung und sind jeweils individuell auf ihren Beweiswert zu prüfen. Die Aussage eines Zeugen ist mithin im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht automatisch beweisrechtlich wertvoller als die Aussage einer Auskunftsperson, sondern die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person und die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen sind bei Zeugen wie auch bei Auskunftspersonen individuell zu bewerten. 4.7 Wesentlich ist, dass die entsprechende Pflicht gemäss Art. 178 lit. b StPO nicht im Zusammenhang mit Rechten steht, welche den Schutz der beschuldigten Person bezwecken könnten. Wie das Bundesgericht in einer vergleichbaren Konstellation mit einer fälschlicherweise als Zeuge befragten Auskunftsperson festhielt, steht es dem Beschuldigten nicht zu, prozessuale Vorschriften, welche dem Schutz eines anderen Verfahrensbeteiligten dienen, anzurufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2). Diese Rechtsprechung
Seite 27/92 ist schlüssig, denn die falsche Rechtsbelehrung betrifft nicht den Beschuldigten, sondern die befragte Person, welcher in prozessualer Hinsicht allenfalls zu Unrecht die entsprechende Wahrheits- und Aussagepflicht auferlegt wurde. Es obliegt mithin der befragten Person, sich gegen diese Einstufung zu wehren und dagegen Rechtsmittel zu erheben. Der Beschuldigte legt nicht dar – und es ist auch nicht ersichtlich – dass ihm durch die falsche Rechtsbelehrung von P.________ ein rechtlicher Nachteil entstehen würde. In diesem Zusammenhang gilt auch zu erwägen, dass sich P.________ entschloss, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Der Verweis auf eine Aussagepflicht hat bei einem freiwillig kooperierenden Zeugen einzig den Charakter einer Formalie. Ferner ist ebenfalls wesentlich, dass weder P.________ noch sein anwesender Vater gegen die Auferlegung einer Aussage- und Wahrheitspflicht Einwendungen vorbrachten. Solche Einwendungen wären auch nicht zu erwarten, zumal es in Deutschland das Rechtsinstitut der Auskunftspersonen mit einer stark begrenzten Wahrheitspflicht (d.h. einzig hinsichtlich Art. 303-305 StGB) nicht gibt. 4.8 Zusätzlich muss gewürdigt werden, dass ausländische Staaten Verfahrenshandlungen gemäss Schweizer Rechtshilfeersuchen primär nach ihrem eigenen Recht ausführen. Eine Ausnahme bildet Art. 8 EUeR ZP-II (Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001; SR 0.351.12), welches indessen nur bei den entsprechenden Unterzeichnerstaaten Anwendung findet. Es ist somit im Bereich der internationalen Rechtshilfe nicht ungewöhnlich, dass schweizerischen Ausnameregelungen wie zur Auskunftsperson keine Nachachtung geschenkt wird. Wie bereits dargelegt, kann darin indessen keine Beschneidung von Rechten des Beschuldigten oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren erblickt werden. Auch dieser Umstand weist darauf hin, dass Art. 178 lit. b StPO zumindest im Rechtshilfeverkehr als Ordnungsvorschrift einzustufen wäre. 4.9 Es kann aber letztlich offenbleiben, ob Art. 178 lit. b StPO den Charakter einer Ordnungsvorschrift zukommt. Zumindest der Umstand, dass durch dessen Verletzung wie dargelegt keine Rechte des Beschuldigten beschnitten werden, würde eher für eine Ordnungsvorschrift sprechen. Selbst wenn durch die Befragung von P.________ am 5. Dezember 2022 als Zeuge anstatt als Auskunftsperson eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verletzt worden wäre, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises. Denn die Aussage von P.________ ist zur Aufklärung einer schweren Straftat vorliegend unerlässlich, zumal durch die Zweiteinvernahme eine Konstanzkontrolle der Aussagen und eine kontradiktorische Überprüfung durch die amtliche Verteidigung ermöglicht wird. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine etwaige Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (vgl. vorne, E. I.3. Ziff. 3.7.6). 4.10 Mit der erfolgten Einvernahme von P.________ vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger gesamthaft ausreichende Möglichkeit gewährt, Ergänzungsfragen an P.________ zu stellen. Dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde damit ausreichend Nachachtung geschenkt. Wie die Vorinstanz im Übrigen treffend darlegte, wäre der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinsichtlich der ersten Einvernahme vom 7. November 2021 auch gewahrt, wenn die zweite Einvernahme von P.________ 5. Dezember 2022 beweisrechtlich nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden könnte, zumal der Beschuldigte seinen Anspruch auf Ergänzungsfragen wahrnehmen konnte und dabei eine Verwertung zu Gunsten des Beschuldigten stets möglich
Seite 28/92 ist (siehe im Detail: OG GD 1 E. III.2. Ziff. 2.2.3 S. 46 m.w.H.). Die beiden Einvernahmen von P.________ unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Dabei wird zu beachten sein, dass P.________ zum Zeitpunkt der beiden Einvernahmen unter 15 Jahre alt war, weswegen seine Aussagen differenziert zu würdigen sind. 5. Verwertbarkeit der Aussage von B.________ 5.1 Die Zuger Polizei befragte die damals 4-jährigen B.________ am 12. August 2020 und zeichnete die Befragung mittels Video auf. Der Beschuldigte konnte daran nicht teilnehmen (O I act. 1/2 S. 3). Aufgrund der Verfahrensakten steht ebenfalls fest, dass weder die amtliche Verteidigung noch der Beschuldigte je die Wiederholung der Einvernahme von B.________ beantragten. Sie beantragten einzig die Entfernung der Einvernahme aus den Verfahrensakten (OG GD 2/2; OG GD 2/3), worin indessen kein Antrag auf Wiederholung der Einvernahme erblickt werden kann. 5.2 Das Gericht sieht keinen Anlass, B.________ von Amtes wegen erneut zum Sachverhalt zu befragen. Erstens sind deren Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen den Beschuldigten aufgrund ihres kindlichen Alters von untergeordneter Bedeutung, zumal ebenfalls Aussagen ihrer Mutter aktenkundig sind. Zweitens erscheint es als unangebracht, ein junges Mädchen, das soweit ersichtlich einen potentiell traumatischen Vorfall relativ gut überwunden hat, erneut mit der Angelegenheit zu tangieren. Drittens ist die mittels Video aufgezeichnete Einvernahme von B.________ gemäss den nachfolgenden Überlegungen beweisrechtlich verwertbar, so dass sich eine Wiederholung von Amtes wegen nicht aufdrängt. 5.3 Bei der polizeilichen Einvernahme von B.________ am 12. August 2020 war der Beschuldigte oder sein Verteidiger nicht anwesend. Da indessen erst polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten liefen und die Staatsanwaltschaft noch nicht über den Fall orientiert war, liegt keine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO vor (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Darüber hinaus liegt auch keine Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Ergänzungsfragen an die (4-jährige) Belastungszeugin vor. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden nicht vorwerfen, eine Auskunftsperson zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Beweisanträge sind spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Es war dem Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung aufgrund des Urteils der Vorinstanz bekannt, dass die Aussage von B.________ aufgrund des nicht gestellten Beweisantrags auf Wiederholung der Einvernahme beweisrechtlich verwertbar war, zumal die Vorinstanz dies ausdrücklich darlegte (vgl. OG GD 1 E. I.4. Ziff. 4.3.2.2-4.3.2.3, S. 28 f.). Indem der Beschuldigte nicht erneut die Befragung von B.________ beantragte, verzichtete er stillschweigend auf sein Konfrontationsrecht. Ein Verzicht auf Konfrontation ist vorliegend angesichts der geschilderten Umstände im Übrigen auch nachvollziehbar, zumal ein Antrag auf erneute Befragung von
Seite 29/92 B.________ aus prozesstaktischen Gründen wohl als schikanös hätte qualifiziert werden müssen. Die Befragung der Auskunftsperson B.________ unterliegt mithin der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Dies in Kenntnis des kindlichen Alters der Auskunftsperson. 6. Verwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Q.________ Der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung führten aus, dass das Gutachten von Dr. Q.________ nicht verwertbar sei. Sie legten dabei zahlreiche Umstände dar, welche ihrer Auffassung nach darauf hindeuteten, dass das Gutachten fachlich unhaltbar sei. Solche Gründe führen indessen nicht zu einer beweisrechtlichen Unverwertbarkeit des Gutachtens, sondern auf ein nicht schlüssiges Gutachten ist als Rechtsfolge nicht abzustellen. Es besteht folglich kein Grund, das Gutachten von Dr. Q.________ gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen. Dieses ist zu prüfen und – sofern notwendig und soweit möglich – allenfalls zu ergänzen. 7. Beweisanträge 7.1 Der Antrag des Beschuldigten, die Entfernung von diversen Beweismitteln aus den Akten zu veranlassen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Da die entsprechenden Beweismittel wie dargelegt allesamt der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, ist diese Abweisung durch die Verfahrensleitung nicht zu beanstanden. 7.2 Der Antrag des Beschuldigten, es sei bei ihm umgehend eine Haarprobe zu entnehmen und auf Kokain zu überprüfen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der amtliche Verteidiger wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung. Die Abweisung durch die Verfahrensleitung ist nicht zu beanstanden. Es ist fraglich, dass eine Haaranalyse im Herbst 2023 geeignet sein könnte, einen Kokainkonsum im Herbst 2021 nachzuweisen. Zudem belegen die Aussagen von P.________ nicht, dass der Beschuldigte im Herbst 2021 auch tatsächlich Kokain konsumiert hatte, sondern einzig, dass P.________ Wahrnehmungen machte, wonach dies der Fall sein könnte. Wie die Vorinstanz bereits schlüssig aufzeigt, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dem 13-jährigen P.________ – im Sinn eines Grooming-Verhaltens (s. dazu E.VII.1. Ziff. 1.4) – imponieren wollte und folglich nur so tat, als würde er Kokain konsumieren. Der Beweisantrag ist mithin für die Beweisführung unerheblich und abzuweisen. 7.3 Der Antrag des Beschuldigten, es sei ihm zu Demonstrationszwecken ein Laptop, ein Beamer und ein Handy an der Berufungsverhandlung zur Verfügung zu stellen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der Beweisantrag wurde an der Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt. Es handelt sich dabei nicht um einen eigentlichen Beweisantrag, der auf die Erhebung eines verfahrensrelevanten Beweises durch das Gericht abzielt, sondern um eine Modalitä