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Zug Obergericht Strafabteilung 07.12.2023 S 2023 14

December 7, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,021 words·~1h 5min·2

Summary

einfache Körperverletzung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Full text

20230614_113900_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 14 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 7. Dezember 2023 [rechtskräftig] In Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1988 in E.________, von F.________, wohnhaft in G.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 2. Mai 2023; SE 2022 32)

Seite 2/30 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 19. Mai 2022 vor, er habe am 21. Februar 2021 auf dem Parkplatz P.________ um ca. 13.15 Uhr im Anschluss an ein Parkmanöver B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) derart gestossen und/oder angerempelt, dass diese zu Fall gekommen sei, sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen habe und mehrere Tage hospitalisiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und in Kauf genommen, dass die Privatklägerin durch seine Einwirkung stürzen und sich verletzen könnte (SE GD 1). 2. Der zuständige Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Beweisanträge des Beschuldigten ab und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Am 2. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschuldigten, seines erbetenen Verteidigers, des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin und der fallzuständigen Staatsanwältin statt. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Die erbetene Verteidigung stellte erneut Beweisanträge (Einvernahme von L.________ und Augenschein vor Ort), welche die Vorinstanz abwies. Nach den Plädoyers der Parteien verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort. Die Vorinstanz eröffnete daraufhin gleichentags das Urteil mündlich und die Parteien erhielten das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SE GD 18). Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 2. Mai 2023 an (SE GD 20). 3. Das am 24. Mai 2023 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem erbetenen Verteidiger, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft je am 25. Mai 2023 zugestellt (SE GD 18 S. 26; SE GD 22/1, 22/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit: 2.1 einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2.2 einer Verbindungsbusse von CHF 3'900.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, B.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 5'112.40 sowie eine Genugtuung von CHF 3'500.00 zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'535.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 290.00 Auslagen CHF 3'825.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Seite 3/30 5. Dem Beschuldigten wird keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. 6.1 Die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 10'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. [Rechtsmittel]" 4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 reichte der erbetene Verteidiger bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung für den Beschuldigten ein (OG GD 3). Der erbetene Verteidiger stellte folgende Anträge: "[…] – Ziff. 1 des Urteilsspruchs sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei betreffend [den] Vorwurf einer einfachen Körperverletzung, begangen am 21.05.2021 [recte: 21.02.2021, vgl. OG GD 17/2 S. 1], von Schuld und Strafe freizusprechen. – Ziff. 2 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. – Ziff. 3 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. – Ziff. 4 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. – Ziff. 5 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzüglich MWST für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft, das Gerichtsverfahren vor Strafgericht sowie das Berufungsverfahren zu Lasten der Privatklägerin, eventuell des Staats, zuzusprechen. – Ziff. 6.2 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Rückzahlungspflicht durch den Beschuldigten bestehe. […]" 5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 übermittelte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin und setzte Fristen für Anschlussberufung, Beweisanträge und Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten. Die Privatklägerin wurde darüber hinaus aufgefordert, zur Beibehaltung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen (OG GD 4). 6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt wurden. Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden abgewiesen und der Privatklägerin nach Einsicht in deren fristgerecht eingereichte Unterlagen die unentgeltli-

Seite 4/30 che Rechtspflege gewährt. Von Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung zudem die Vorladung der Privatklägerin zur Einvernahme an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson (OG GD 7). 7. Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2023 wurde festgestellt, dass die Terminsuche für die Berufungsverhandlung unmittelbar nach der letzten Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 begann und ein Termin für die Berufungsverhandlung insbesondere aufgrund der zahlreichen und wiederholten terminlichen Einwendungen der Parteien erst am 10. November 2023 gefunden werden konnte. In der gleichen Präsidialverfügung wurde der Termin der Berufungsverhandlung festgesetzt und der Beschuldigte und die Privatklägerin vorgeladen (OG GD 10- 12). 8. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2023 wurde der Antrag der Privatklägerin auf Opferschutzmassnahmen gutgeheissen, die Privatklägerin von der Berufungsverhandlung (ausser ihrer vorgesehenen Einvernahme als Auskunftsperson) dispensiert und der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger von der Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson im Gerichtssaal ausgeschlossen (Wahrung der Parteirechte mittels Videoschaltung, vgl. OG GD 14). 9. Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2023 statt. Der Beschuldigte erschien zusammen mit seinem erbetenen Verteidiger. Ebenfalls anwesend waren der Rechtsbeistand der Privatklägerin und die zuständige Staatsanwältin. Die Parteien stellten keine Vorfragen. Nach Eröffnung des Beweisverfahrens wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Danach erfolgte die Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache. Der erbetene Verteidiger wiederholte seine beiden bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (Befragung von L.________, Augenschein), welche das Gericht abwies. Nach den Parteivorträgen, in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (OG GD 17/5 S. 8; OG GD 17/3; OG GD 17/2 S. 1 f.) hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 17). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der erbetenen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Seite 5/30 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch, die Sanktion und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtbeistands durch den Staat (Dispositivziffer 6.1 des Urteils der Vorinstanz). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils ist überdies von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist im Urteil deklaratorisch die Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte (d.h. einzig Dispositivziffer 6.1) festzustellen. 4. Prozesshindernisse wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Strafantrag der Privatklägerin liegt vor (act. 8/1). Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. So sei der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben worden. Die Staatsanwaltschaft habe zwar geschildert, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und die Verletzungsfolgen in Kauf genommen habe. Es würden in der Anklageschrift aber Ausführungen dazu fehlen, warum dies der Fall gewesen sei (OG GD 17/2 Ziff. 12 ff.). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO müssen Beweismittel oder Beweismittelerläuterungen in der Anklageschrift nicht aufgeführt werden. Die Begründung der Anklage erfolgt im Rahmen der Parteivorträge. Darüber hinaus sind die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3). Gemäss der Anklage wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er in subjektiver Hinsicht der Privatklägerin vorsätzlich einen Stoss unter Inkaufnahme der Gesundheitsfolgen versetzt habe. Damit ist ausreichend klar, dass dem Beschuldigten eine Vorsatztat vorgeworfen wurde. Überdies beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung und die Umschreibung des Anklagesachverhalts enthält keine Hinweise auf eine mögliche Pflichtverletzung des Beschuldigten. Auch deswegen konnte darauf geschlossen werden, dass einzig eine vorsätzliche Tatbegehung angeklagt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Die Anklage ist indessen in ihrer inhaltlichen Umschreibung auf eine Vorsatztat begrenzt, weswegen vorliegend kein Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Tatbegehung erfolgen könnte. 5. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un-

Seite 6/30 vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.1 Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Befragung von L.________ (OG GD 3 S. 2). Nachdem der Beweisantrag von der Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 abgewiesen wurde (OG GD 7), liess der Beschuldigte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung erneut vorbringen (OG GD 17 S. 27). Er machte geltend, dass die Aussage von L.________ zentral sei, denn er und die Privatklägerin würden die Situation unmittelbar vor dem Sturz unterschiedlich schildern. Der entsprechende Beweisantrag ist indessen abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass L.________ Aussagen machen könnte, welche zur Klärung des Tatvorwurfs (d.h. vorsätzlicher Stoss gegen die Schulter der Privatklägerin) sachdienlich wären (Art. 139 Abs. 2 StPO). L.________ hat den Tatvorgang nicht beobachtet, da sie gemäss der übereinstimmenden Darstellung des Beschuldigten und der Privatklägerin während des Tatvorgangs auf dem Beifahrersitz des geparkten Fahrzeugs des Beschuldigten sitzen blieb und keine Sicht auf den Tatort hatte (act. 2/2 Ziff. 2; SE GD 18/2 S. 7). So entfernten sich sowohl die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte vom rückwärts geparkten Fahrzeug um ca. sieben Wagenlägen, bevor es zum fraglichen Vorfall kam. Das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten fand somit nicht im Sichtfeld von L.________ statt. Betreffend die Sachverhalte, welche sich vor dem Tatvorgang abspielten, sind zudem keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu erkennen. So gestand die Privatklägerin von Anfang an ein, dass sie ein Gespräch mit den Fahrzeuginsassen suchte, dass sie dabei mit dem Finger gegen die Scheibe klopfte und dass dabei ihr Ring unabsichtlich das Fenster berührte (act. 2/1 Ziff. 1). Dass dies einen "Knall" oder ein sonstiges lautes Geräusch verursachte und der Beschuldigte deswegen dachte, dass das Fahrzeug von der Privatklägerin absichtlich beschädigt worden sei (act. 2/2 Ziff. 1), widerspricht der Aussage der Privatklägerin nicht, denn das Klopfen an die Scheibe mit einem Metallring kann durchaus ein lautes Geräusch auslösen und dem Beschuldigten den Eindruck vermitteln, sein Fahrzeug sei von der Privatklägerin beschädigt worden. Wie noch aufzuzeigen ist, stellt das Gericht diese subjektive Annahme des Beschuldigten auch nicht in Abrede und prüft diese Variante hinsichtlich eines möglichen Rechtfertigungsgrunds gemäss Art. 14 StGB i.V.m. Art. 218 StPO. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage von L.________ der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts dienen könnte. 5.2 Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren sodann einen "Augenschein vor Ort inklusive Nachstellung des Schlages mit dem Ring durch Frau B.________ an die Scheibe des Fahrzeugs von D.________" (OG GD 3 S. 2). Auch dieser Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen, wobei der Beschuldigte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung erneut stellen liess (OG GD 17 S. 27). Der Beweisantrag muss abgewiesen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Augenschein der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte (Art. 139 Abs. 2 StPO). So wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits im Vorverfahren je zweifach einvernommen. Beide wurden an der Berufungsverhandlung erneut befragt. Wie bereits dargelegt, bestehen betreffend den Sachverhalt des metallenen Rings, der auf die Glasscheibe traf, keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Aussagen der Parteien. Darüber hinaus erachtet sich das Gericht in der Lage, sich die Möglichkeit geistig

Seite 7/30 vor Augen zu führen, dass das Klopfen gegen ein Autofenster, wobei unabsichtlich ein Kontakt zwischen einem metallenen Ring und dem Glas hergestellt wird, ein von den Insassen als laut wahrgenommenes Geräusch verursachen könnte. Ebenfalls erachtet sich das Gericht in der Lage, daraus beweisrechtlich den möglichen Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte allenfalls subjektiv dachte, dass die Privatklägerin absichtlich sein Fahrzeug beschädigt hatte. Wie noch aufzuzeigen ist, geht das Gericht denn auch von dieser Konstellation aus. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Augenschein des Tatorts mitsamt einer Nachstellung des Klopfens mit dem Ring einen Mehrwert für die Wahrheitsfindung liefern könnte. Gleiches gilt auch für den Nachweis der Distanz des Tatorts vom Fahrzeug des Beschuldigten. So sagte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin über ca. sieben Fahrzeuglängen verfolgt habe, bevor er unabsichtlich mit ihr kollidiert sei (SE GD 18/5 S. 5). An der Berufungsverhandlung sprach er von ca. 15-20 Metern (OG GD 17 Ziff. 108, 110). Die Privatklägerin will sich hingegen ungefähr 10 oder 20 Meter bzw. sechs bis sieben Autos vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernt haben, bevor der Beschuldigte sie gestossen habe (act. 2/1 Ziff. 4; act. 2/6 Ziff. 8; act. 2/6 Ziff. 22; OG GD 17 Ziff. 40 f.). Bei beiden Angaben handelt es sich um grobe Schätzungen der Parteien, welche nicht derart weit voneinander entfernt sind, dass in den Aussagen ein erheblicher Widerspruch erkannt werden könnte. Dazu kommt, dass die Sachverhaltsfrage, ob die Privatklägerin nun 10 Meter, 20 Meter oder sieben Fahrzeuglängen vom Auto des Beschuldigten entfernt war, als sie zu Boden ging, für die Beurteilung des Anklagesachverhalts nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Der Beweisantrag ist mithin abzuweisen. 5.3 Die Verfahrensleitung des Gerichts ordnete indessen von Amtes wegen die Vernehmung der Privatklägerin an, um sie erneut mit den wesentlichen Beweisen zu konfrontieren und sich einen direkten Eindruck ihrer Person und ihrer Aussagen verschaffen zu können (BGE 140 IV 196 E. 4). Die Privatklägerin wurde an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zur Sache befragt. Überdies wurde an der Berufungsverhandlung der Beschuldigte vom Gericht zur Sache und zur Person einvernommen. Den Parteien wurde jeweils die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (OG GD 17). Weitergehende Beweisabnahmen drängten sich im Rahmen der Urteilsberatung nicht auf. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 8/30 II. Beweiswürdigungsregeln und Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigungsregeln 1.1 Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 1.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen "der angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.3 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum

Seite 9/30 zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 1.4 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 2. Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin detailliert dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.11-Ziff. 3, S. 7-13). 2.2 Sowohl die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte haben gleichermassen als Verfahrensparteien ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, wobei dieses Interesse beim Beschuldigten deutlich stärker ausgeprägt ist, da ihm ein Vorsatzdelikt mit einer entsprechenden Sanktion vorgeworfen wird. So wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin keinen nachvollziehbaren Grund hätte, dem Beschuldigten mittels einer falschen Anschuldigung einen vorsätzlichen Stoss mit beiden Händen anstatt einer fahrlässigen Kollision mit dem Körper anzulasten, zumal der Beschuldigte bei beiden Konstellationen für den Zusammenstoss verantwortlich wäre. Entgegen der Auffassung der Verteidigung würdigte die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht per se höher als die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (OG GD 17/2 Ziff. 25), sondern prüfte die Glaubwürdigkeit anhand der Interessenlage hinsichtlich einer Falschaussage. Es erscheint als zulässig, zu berücksichtigen, dass bei der Befragung der Privatklägerin, wie gesetzlich in Art. 181 Abs. 2 StPO vorgesehen, ein Hinweis auf Art. 303 StGB erfolgte, d.h. dass ihr die Folgen einer falschen Anschuldigung vorgehalten wurden. Denn damit wird letztlich die Hemmschwelle für eine absichtliche Falschaussage erhöht. So musste der Privatklägerin entsprechend bewusst sein, dass die unwahre Schilderung eines absichtlichen Stosses strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Eine vorsätzliche falsche Anschuldigung durch die Privatklägerin wäre somit vorliegend nicht ohne Weiteres anzunehmen. 2.3 Es ist unbestritten, dass es am Sonntag, 21. Februar 2021, um ca. 13.15 Uhr bis 13.30 Uhr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auf dem Parkplatz P.________ in der Gemeinde Q.________ zu einem körperlichen Kontakt kam, woraufhin die Privatklägerin mit

Seite 10/30 ihrer rechten Körperseite auf den Kiesboden fiel und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. 2.4 Es ist vom wesentlichen Ablauf her unter den Parteien zudem unbestritten, dass die Privatklägerin zur Tatzeit am Tatort ein Parkfeld für eine Kollegin reservieren wollte. Sie stand auf das Parkfeld bzw. später an den Rand des leeren Parkfeldes und wartete auf diese. Als anschliessend der Beschuldigte rückwärts auf das leere Parkfeld fuhr, wollte die Privatklägerin den Dialog suchen, da sie nicht einverstanden war, dass ein anderes Fahrzeug auf das Parkfeld fuhr. Sie hat daraufhin mit ihrem Ringfinger mehrfach an das Beifahrerfenster geklopft, um die Begleiterin des Beschuldigten in ein Gespräch zu verwickeln. Dabei hat ihr Ring angeblich unabsichtlich das Fenster berührt und ein entsprechendes lautes Geräusch verursacht. Die Privatklägerin hat sich daraufhin vom Fahrzeug entfernt und der Beschuldigte ist ausgestiegen (vgl. act. 2/1 Ziff. 1 und act. 2/2 Ziff. 1; OG GD 17 Ziff. 57-58, 85). Das Fahrzeug hatte einen affektiven Wert für den Beschuldigten und er war beim Aussteigen wütend (OG GD 17 Ziff. 88, 94). 2.5 Weitere Details des Sachverhalts vor dem eigentlichen Kerngeschehen (bspw. [1.] ob die Privatklägerin mit der Beifahrerin über einen bestimmten Zeitraum hinweg einen Dialog geführt hat, [2.] was dabei gesagt wurde, [3.] ob die Beifahrerin dabei das Seitenfenster öffnete und [4.] ob die Privatklägerin vom Fahrzeug weg schnell gelaufen, gerannt oder gejoggt [vgl. OG GD 17 Ziff. 114] sei) sind für die vorliegende Beurteilung nicht relevant. So handelte es sich bei der ersten Phase um ein dynamisches Nebengeschehen, wo unterschiedliche Interpretationen oder subjektive Wahrnehmungen der Parteien für die Beweiswürdigung ohne Weiteres als möglich erscheinen. So ist bspw. wesentlich, dass sich die Privatklägerin rasch vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernte; ob sie dabei rannte, schnell lief oder joggte, kann offenbleiben. Ebenfalls irrelevant erscheint, dass die Privatklägerin bei der ersten Einvernahme darlegte, sie habe das Parkfeld mit ihrer Präsenz reservieren wollen (act. 2/1 Ziff. 1), während sie es in der zweiten Einvernahme so darstellte, dass sie am Strassenrand gewartet habe (act. 2/6 Ziff. 8). Es ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass die Privatklägerin versuchte, ihre Handlungen, welche für die Konfrontation ursächlich waren, in ein besseres Licht zu rücken. Auch dieser Widerspruch im Aussageverhalten der Privatklägerin ist somit für die Beweiswürdigung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 2.6 Gemäss den jeweiligen Aussagen der Parteien ist wie dargelegt bezüglich des Kerngeschehens unumstritten, dass die Privatklägerin aufgrund der Einwirkung des Beschuldigten zu Fall kam. Umstritten ist hingegen, wie dies bewirkt wurde. 2.6.1 Nach der Darstellung der Privatklägerin habe sie den Beschuldigten, als er sie nach ca. 10 oder 20 Metern von seinem Fahrzeug entfernt konfrontierte, aggressiv wahrgenommen. Sie sei dann rückwärts weggelaufen und habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen und sie nicht berühren. Sie habe dann weglaufen wollen, wobei sie der Beschuldigte mit beiden Händen an der Schulter zu Boden gestossen habe. Sie habe mit dem Stoss nicht gerechnet (act. 2/1; act. 2/6 Ziff. 8). Die Privatklägerin bestätigte diese Anschuldigungen während der Befragung an der Berufungsverhandlung. Sie schilderte, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle nicht näherkommen. Sie habe aus dieser Konfrontation raus wollen. Sie habe sich dann umgedreht und habe dann eine Attacke, bzw. einen "Bodycheck" bzw. einen Stoss gespürt. Sie habe dies zwar nicht visuell wahrnehmen können, aber die Hände an den Schultern ge-

Seite 11/30 spürt (OG GD 17 Ziff. 8-15, 19). Die Aussagen der Privatklägerin betreffend die Phase der Konfrontation mit dem Beschuldigten sind grundsätzlich über das gesamte Verfahren hinweg detailliert und konstant. Unerheblich ist die unbestimmte Umschreibung der Attacke als "Bodycheck" (dt. "Anrempeln"), als "en Box" oder einen Stoss durch die Privatklägerin, zumal sie die Körperberührung nicht visuell wahrnehmen konnte (OG GD 17 Ziff. 11) und andererseits konstant eine Körpereinwirkung des Beschuldigten auf ihre Schulter schilderte. 2.6.2 Der Beschuldigte stellt hingegen die Lage so dar, dass er wegen eines lauten Knalls davon ausgegangen sei, sein Fahrzeug sei beschädigt worden. Er sei deswegen aufgeregt, aber nicht aggressiv gewesen. Die Frau sei weggerannt und er habe die Verfolgung aufgenommen. Als er sie fast eingeholt gehabt habe, sei diese abrupt stehen geblieben und er habe die Frau unabsichtlich mit seinem Körper umgerannt, bei nahezu vollem Tempo. Er habe im Rahmen der Kollision nicht seine Hände benützt (act. 2/2 Ziff. 1; act. 2/5 Ziff. 21; SE GD 18/2 S. 3). An der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte, dass er davon ausgegangen sei, dass sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Er sei der Dame, welche davongerannt sei, nach. Er sei gerannt. Sie habe dann, kurz bevor er sie eingeholt habe, einen Ausfallschritt gemacht, als sie vom Rennen ins Gehen übergegangen sei. Er sei dann (unabsichtlich) in sie hineingerannt. Die Kollision sei seitlich gewesen, er habe sie mit der Schulter erwischt (OG GD 17 Ziff. 85). Auch der Beschuldigte legte somit den Tathergang grundsätzlich konstant dar. Die Kollision schildert er indessen eher pauschal, indem er im Untersuchungsverfahren und bei der Vorinstanz aussagte, dass er in sie reingerannt sei (act. 2/5 Ziff. 21) bzw. mit dem Körper aufgeprallt sei (act. 2/2 Ziff. 1; SE GD 18/2 S. 3). Erst an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erstmalig spezifisch, dass er die Privatklägerin im Rahnen einer seitlichen Kollision mit der Schulter berührt habe (OG GD 17 Ziff. 86). Ferner schilderte der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren, dass die Privatklägerin abrupt stehen geblieben sei (act. 2/2 Ziff. 1; act. 2/5 Ziff. 21), während er an der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie einen Ausfallschritt vom Rennen ins Gehen gemacht habe (OG GD 17 Ziff. 85). Mithin bestehen einzelne kleinere Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen. 2.6.3 Unklar ist, warum der Beschuldigte während der Einvernahme vom 23. Februar 2022 den Vorhalt, er habe die Privatklägerin mit den Händen zu Boden gestossen (vgl. act. 2/5 Ziff. 19), nicht direkt bestritten hat, sondern in seiner nachfolgenden Antwort einzig ausführte, die Privatklägerin habe nicht geschrien beim Wegrennen. So nahm er zu diesem Vorwurf erst nach erneutem Vorhalt Stellung (act. 2/5 Ziff. 21). Dieses Verhalten könnte entweder als Ausweichtendenz und damit als sog. Lügensignal interpretiert werden, oder aus der Dynamik der Einvernahme, welche in dieser Passage Zwischenfragen beinhaltete, entstanden sein. Belastend ist diese Passage in der Einvernahme des Beschuldigten mithin nicht. 2.7 Bezüglich der Phase nach dem Zusammenstoss ist gemäss den Darstellungen der Parteien unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der umgestossenen Privatklägerin nicht zu einer Hilfeleistung, einer Entschuldigung oder dergleichen kam. Der Beschuldigte schilderte den weiteren Verlauf weitgehend konstant; es sei zum Wortwechsel mit der Privatklägerin gekommen. Anschliessend sei ein Austausch mit einem älteren Ehepaar und einem Velofahrer erfolgt. Danach habe er sich vom Ehepaar entfernt, habe sein Fahrzeug kontrolliert und sei weggefahren. Abweichend schildert er einzig den Zeitpunkt, in dem die Privatklägerin seiner Ansicht nach wieder vom Boden aufgestanden sei (act. 2/2 Ziff. act. 2/5

Seite 12/30 Ziff. 22; SE GD 18/2 S. 3 f.; OG GD 17 Ziff. 88 ff.). Die Privatklägerin schilderte hingegen, dass erst ein Velofahrer dazugekommen sei und dieser mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie sei dann aufgestanden. Es habe keinen verbalen Austausch zwischen ihr und dem Beschuldigten gegeben. Dieser sei weggelaufen. Sie habe dann nachher Kontakt mit dem Ehepaar und dem Velofahrer gehabt (act. 2/2 Ziff. 8; act. 2/6 Ziff. 14; OG GD 17 Ziff. 64 ff.). Es sind somit auch betreffend die Phase nach dem Vorfall kleinere Abweichungen in den Aussagen erkennbar, welche indessen das Nebengeschehen betreffen und vorliegend nicht vertieft diskutiert werden müssen. So legte auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung dar, dass er gewisse Abläufe betreffend die Phase nach dem Vorfall nicht mehr zuverlässig darlegen könne (OG GD 17 Ziff. 122, 123). 2.8 Beide Parteien schildern in ihren Aussagen, wie dargelegt, den Kern der Angelegenheit bis auf die genannten kleineren Abweichungen konstant, nämlich die Verursachung eines Sturzes entweder durch einen Stoss des Beschuldigten oder durch eine unbeabsichtigte Kollision. Dass die unterschiedlichen Aussagen, welche sich gegenseitig ausschliessen, von beiden Seiten mit hoher Konstanz vorgetragen wurden, ist wenig überraschend. Die Kernaussage der Kollision betrifft einen einfachen Vorgang, bei dem keine grösseren intellektuellen Leistungen vollbracht werden müssten, um den Ablauf unwahr darzustellen. Allein aus der Analyse der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist keine eindeutige Aussage darüber möglich, wessen vorgetragene Version der Wahrheit entspricht. 2.9 Die einzige bekannte Zeugin des Vorfalls, I.________, gab in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien zu Protokoll, dass sie mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen sei und den Zwischenfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin selbst nicht gesehen habe. Ihr habe indessen die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall geschildert, dass sie einen Parkplatz für ihre Kollegin habe reservieren wollen. Sie habe gesagt, dass sie mit dem Fingerring an die Scheibe des Autofahrers geschlagen habe. Dieser habe ihr dann "einen Box" gegeben und sie sei zu Boden gefallen. Die Privatklägerin habe dann die Autonummer des davonfahrenden Autofahrers notiert (act. 2/3 Ziff. 5). Mit dem Beschuldigten habe sie nicht gesprochen, er sei mit seinem Auto davongefahren (act. 2/3 Ziff. 7-8). 2.9.1 I.________ ist eine Zufallszeugin, deren Glaubwürdigkeit ausser Frage steht. Ihre Aussagen sind detailliert und erscheinen zumindest im entscheidenden Punkt – nämlich was die Privatklägerin ihr unmittelbar nach dem Vorfall als Tatablauf schilderte – glaubhaft. Soweit die Zeugin teilweise Handlungen zu interpretieren versuchte ("weil er evtl. gesehen hat, dass sie etwas mehr hat" […] "bei einer kleinen feinen Frau kann schnell mal was passieren" […] "er war wütend, weil sie ihm an die Scheibe geklopft hat" [act. 2/3 Ziff. 1]) oder Werturteile zu Lasten der Privatklägerin abgab ("[…] den Parkplatz für ihre Freundin reserviert. Was sie ja nicht darf"), hat dies keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So waren die entsprechenden Wertungen und Interpretationen der Zeugin klar als solche zu erkennen, können rational nachvollzogen werden und hinterlassen insbesondere keinen Eindruck einer verzerrten Wahrnehmung oder Parteilichkeit. 2.9.2 Die Zeugenaussagen von I.________ sind deswegen von wesentlicher Bedeutung, weil damit der Inhalt einer spontanen Erstaussage der Privatklägerin gegenüber einer Drittperson zum Tatablauf unmittelbar nach dem Vorfall dargelegt wird. Die Privatklägerin gestand unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Zeugin einerseits ein, dass sie einen Parkplatz reser-

Seite 13/30 vieren wollte und dabei (versehentlich) mit dem Ring an die Scheibe des Autofahrers geschlagen habe. Dieser habe ihr dann "einen Box" gegeben (d.h. wohl "en box gäh", wobei dieser Ausdruck als Synonym für einen Stoss/Schlag verwendet wird und nicht mit einem Schlag eines Boxers mit geschlossener Faust und grosser Wucht gleichgesetzt werden kann). Diese Darlegung deckt sich mit den späteren Aussagen der Privatklägerin. Die Aussagen der Zeugin I.________ sind glaubhaft und beweisen die ihr gegenüber getätigten Aussagen der Privatklägerin über die Auseinandersetzung unmittelbar nach dem Vorfall. 2.9.3 Die Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Zeugin I.________, wonach der Beschuldigte ihr "einen Box" gegeben habe, sind unzweideutig. Ginge man davon aus, dass die Privatklägerin gegenüber I.________ den Ablauf absichtlich falsch dargestellt hätte (d.h. kein absichtlicher Stoss mit beiden Händen, sondern Zusammenprall der Körper im Sinne eines ungewollten Unfalls), dann hätte sie sich einen Plan zur Falschaussage zurechtlegen müssen, als sie unmittelbar nach dem Zusammenstoss verletzt war und Schmerzen hatte. Dies ist nicht plausibel (vgl. dazu Pantli/Kieser/Pribnow, Die "Aussage der ersten Stunde"; AJP 10/2000 S. 1199 Ziff. 2: "[…] Es ist schwierig, noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens glaubwürdig eine Lügengeschichte von sich zu geben, die man zudem zuerst noch erfinden muss; vielfach schlägt zudem das Motiv, das zur Lüge veranlasst, auch nicht unmittelbar, sondern erst allmählich durch [mit Hinweis in der Fussnote auf Belegstelle in Bender/Nack, Beweislehre, S. 58 f.] […]"). So gilt generell der Erfahrungssatz in der Beweiswürdigung, dass Aussagen der ersten Stunde in der Regel zuverlässiger und unbefangener sind, als spätere Schilderungen und diesen mithin ein grösseres Gewicht zukommen muss (BGE 115 V 133 E. 8c; vgl. dazu die [vorliegend irrelevanten] Vorbehalte in Pantli/Kieser/Pribnow, a.a.O., S. 1203). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine Aussage handelt, welche spontan unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber einer nicht beteiligten Passantin (anstatt bspw. einer Polizistin oder einem Polizisten) abgegeben wird. So legte vorliegend die Privatklägerin gegenüber der Zeugin I.________ beispielsweise auch dar, dass sie versucht habe, einen Parkplatz zu reservieren und dabei das Fahrzeug des Beschuldigten mit ihrem Ring beschädigt haben könnte. Die Privatklägerin rückte somit im Rahmen des Gesprächs mit der Zeugin auch ihre eigenen Handlungen in ein schlechtes Licht, was indiziert, dass sie ihre Spontanaussage gegenüber I.________ nicht plante. Die Art und Weise der Spontanaussage der Privatklägerin gegenüber der Zeugin I.________ deutet stark darauf hin, dass die Privatklägerin "en Box" des Beschuldigten zumindest subjektiv wahrgenommen hatte. 2.10 Mit der Variante eines Stosses harmoniert zudem, wie die Vorinstanz bereits schlüssig darlegte, auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Hätte ein ungewollter, unbeabsichtigter Zusammenstoss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte instinktiv um die Privatklägerin gekümmert, ihr auf die Beine geholfen, oder zumindest nachgefragt hätte, was ihr fehle oder ob er helfen könne. Eine solche spontane Reaktion auf ein ungewolltes, überraschendes Ereignis wäre auch zu erwarten, wenn der Beschuldigte unter dem Eindruck stand, dass die Privatklägerin sein Fahrzeug beschädigt haben könnte (vgl. OG GD 17 Ziff. 98 ff.). Spätestens ab dem Zeitpunkt, wo der Beschuldigte einen Schaden an seinem Fahrzeug ausschliessen konnte, wäre die genannte Reaktion naheliegender gewesen, anstatt einfach wegzufahren. So nahm der Beschuldigte wahr, dass die Privatklägerin aufgrund seiner Einwirkung auf den Boden gefallen war und Schmerzen hatte (OG GD 17 Ziff. 99). Der abrupte Weggang des Beschul-

Seite 14/30 digten, (1.) ohne sich um die Privatklägerin zu kümmern, (2.) ohne ihre Personalien wegen des vermuteten Schadens zu erheben (was nach den Darlegungen des Beschuldigten zumindest seine initiale Absicht war, zumal zum Zeitpunkt des Vorfalls unklar war, ob nicht doch ein Schaden entstanden war) und (3.) ohne zumindest Bedauern auszudrücken, deckt sich plausibel mit der Hypothese eines schlechten Gewissens des Beschuldigten nach einer Affekttat. 2.11 Dass die Privatklägerin der Zeugin I.________ oder der Polizei einen Stoss des Beschuldigten aufgrund einer irrigen oder verzerrten Wahrnehmung schilderte, kann ausreichend sicher ausgeschlossen werden. Zwar sah die Privatklägerin den Stoss nicht, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt seitlich abwandte bzw. umdrehte. Da sie den Stoss mit den Händen aber einerseits an ihrer Schulter spürte und andererseits glaubhaft schilderte, dass der Beschuldigte zwar näherkam, aber nicht in schneller Bewegung war, als sie sich umdrehte, kann eine unbeabsichtigte Kollision oder ein sonstiges Missgeschick ausreichend verlässlich ausgeschlossen werden. Aufgrund der Beweislage, insbesondere der Aussagen der Privatklägerin, der Zeugin und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, bestehen bezüglich des äusseren Ablaufs keine unüberwindlichen Zweifel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen Stoss mit beiden Armen versetzt hatte, woraufhin diese zu Boden stürzte. Die direkten gesundheitlichen Folgen des Stosses sind dabei belegt und weitgehend unbestritten, weswegen diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 4 S. 13). Die Privatklägerin erlitt mithin eine Oberschenkelhalsfraktur, welche operativ mittels drei Schrauben fixiert werden musste und einen Spitalaufenthalt vom 24. Februar 2023 bis am 4. März 2023 mitsamt Arbeitsunfähigkeit und notwendiger Nachbehandlung (Metallentfernung etc.) zur Folge hatte. 2.12 Nicht erstellt ist die Theorie der Verteidigung, wonach eine Fehlbehandlung durch die Andreasklinik eine wesentliche Auswirkung auf die gesundheitlichen Folgen gehabt haben könnte. So ist der Bruch des Oberschenkelhalsknochens der Privatklägerin belegt. Dass die Operation des Oberschenkelhalsbruchs erst am folgenden Donnerstag stattfand (act. 2/6 Ziff. 18), erscheint als unerheblich. So hält der Austrittsbericht vom 4. März 2021 fest, dass ein problemloser peri- und postoperativer Verlauf mit rascher Beruhigung und Regredienz der Hüftschmerzen stattgefunden habe (act. 3/1). Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass die erst am Donnerstag vorgenommene Operation einen wesentlichen negativen Einfluss auf den Heilungsverlauf hatte. 2.13 Aus dem erstellten äusseren Tatverlauf kann ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Stosses wissentlich und willentlich handelte. Ein fahrlässiger Stoss in Richtung Schulter der Privatklägerin im Sinn einer Schutz- oder Abwehrbewegung kurz vor einem Zusammenprall kann ausgeschlossen werden, zumal der Beschuldigte auch keine Aussagen in diese Richtung machte (er sagte aus, er hätte die Hände gar nicht "vorne" gehabt [OG GD 17 Ziff. 86]) und die Privatklägerin glaubhaft aussagte, dass der Beschuldigte nicht in Bewegung war, bevor er sie umstiess. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Privatklägerin, wie sich das Gericht an der Berufungsverhandlung überzeugen konnte, um eine eher zierliche Dame handelte (ca. 1.58 m gross, ca. 65kg schwer), welche im Tatzeitpunkt 55 Jahre alt war, musste dem deutlich grösseren und schwereren Beschuldigten (SE GD 18/2 S. 7; OG GD 17 Ziff. 82 f.) subjektiv bewusst gewesen sein, dass ein Stoss, während die Privatklägerin sich umdrehte und folglich auf die körperliche Einwirkung nicht vorbreitet war, ei-

Seite 15/30 nen unkontrollierten Sturz auf den Boden zur Folge haben kann. Ebenfalls wird der Beschuldigte als kognitiv-intellektuell unauffällige Person gewusst haben, dass Stürze auf den Kiesboden zwar häufig glimpflich verlaufen, teilweise – insbesondere bei unkontrollierten Stürzen; dies prononciert bei nicht mehr jungen Opfern – aber auch gravierende gesundheitliche Schäden, insbesondere Knochenbrüche, Zerrungen und in den schlimmsten Fällen Hirn- und Rückenmarkverletzungen, verursachen können. III. Rechtliche Grundlagen und Subsumption 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der einfachen Körperverletzung und des Eventualvorsatzes zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.1. Ziff. 1.1 und 1.2, S. 17). 2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin wissentlich und willentlich gestossen, womit er einen Sturz auf den Boden und als weitere Folge eine Oberschenkelhalsfraktur bei der Privatklägerin verursachte. Aus dem genannten Ablauf ist die natürlich-kausale Verbindung deutlich zu erkennen. Kausalitätsdurchbrechende Drittursachen (bspw. eine gesundheitliche Prädisposition) sind auch nicht ersichtlich. Der Stoss des Beschuldigten war darüber hinaus auch nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres geeignet, eine gesundheitliche Schädigung wie in der vorliegend eingetretenen Form herbeizuführen. Es ist allgemein bekannt, dass Stürze eine häufige Unfallursache in der Schweiz darstellen und sich dabei Menschen schwer verletzen können. Gemäss der Schweizerischen Unfallversicherung SUVA werden in der Schweiz ca. 200'000 Stürze mit Verletzungsfolgen pro Jahr gemeldet. In 14 % der Fälle erleiden die Personen Frakturen (neben 5 % offenen Wunden, 29 % Prellungen und Schürfungen; 42 % Zerrungen, Verrenkungen, Verstauchungen etc.; und 2 % Gehirn-, Nerven und Rückenmark-Verletzungen; vgl. <https://www.suva.ch/de-ch/praevention/nach-gefahren/gefaehrliche-materialien-strahlungenund-situationen/stolpern-und-stuerzen-vermeiden>; besucht am: 20.11.2023). Die vorliegend durch den Stoss bewirkte Körperschädigung liegt mithin zwar im schwereren Bereich der statistischen Möglichkeiten eines Gesundheitsschadens bei einem Sturz, ist indessen als Folge eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden keineswegs derart aussergewöhnlich, dass eine Adäquanz des Kausalverlaufs verneint werden müsste (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1 und 3.4.2). 3. Die Privatklägerin erlitt mithin durch den Stoss des Beschuldigten kausal einen Gesundheitsschaden. Die Art des Gesundheitsschadens, der einen operativen Eingriff und eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, geht dabei deutlich über einen schwereren Fall einer Tätlichkeit (bspw. Bluterguss, Schürfung, Kratzwunde, Prellung etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.2) hinaus und kann in objektiver Hinsicht ohne weiteres als eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt. 4. In subjektiver Hinsicht wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte den Stoss wissentlich und willentlich und mithin vorsätzlich ausgeführt hat. Es ist aber ebenfalls offensichtlich, dass der Beschuldigte – im Nachhinein – die erhebliche Verletzung der Privatklägerin nicht gewollt hatte. Seine Affekthandlung im Tatzeitpunkt war indessen nicht kontrolliert und folglich auch

Seite 16/30 nicht auf eine Minimierung der möglichen Gesundheitsfolgen für die Privatklägerin ausgerichtet. Der Beschuldigte war wütend über das als unhöflich empfundene Verhalten der Privatklägerin und aufgebracht betreffend den möglichen Schaden an seinem Fahrzeug. Er hat innerlich den möglichen Folgen seines Handelns im Affekt nur unzulängliche Beachtung geschenkt. 5. Das Risiko, dass die Privatklägerin durch den Stoss des Beschuldigten unkontrolliert auf den Boden stürzen würde, war vorliegend hoch, bzw. stand zum Zeitpunkt des Stosses bereits mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit fest. So erfolgte der Stoss, als sich die Privatklägerin umwandte, weswegen sie darauf nicht vorbereitet war und sie in der Überraschung den Sturz nicht mittels eines Ausfallschritts auffangen oder mit den Armen abfedern konnte. Zumindest gab es keine Anzeichen für den Beschuldigten, dass die damals 55-jährige Privatklägerin über aussergewöhnliche akrobatische Fähigkeiten verfügen könnte, welche es ihr allenfalls ermöglicht hätten, die durch den Stoss ausgelöste Sturzbewegung gefahrlos abzufangen. Der unkontrollierte Sturz der Privatklägerin als unmittelbare Folge des Stosses war deutlich eventualvorsätzlich, wenn nicht sogar bereits direktvorsätzlich, vom Beschuldigten gewollt bzw. billigend in Kauf genommen worden. 6. Dass ein unkontrollierter Sturz wiederum – als weitere Folge in der Kausalkette – zu einem Gesundheitsschaden im Bereich einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB führen kann, ist hingegen mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung war mithin vorliegend sicherlich nicht sehr hoch, zumal der Sturz auch glimpflich hätte ausgehen können. Trotzdem war der Stoss wegen der besonderen Situation (recht zierliche Frau, wendete sich ab, unerwartet/unvorbereitet etc.) keineswegs ungefährlich oder harmlos, auch wenn gemäss SUVA Frakturen "nur" in 14 % der Fälle von Stürzen auftreten. Eine hohe oder sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Verursachung eines Verletzungsbildes, welches einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB entspricht, ist indessen vorliegend in rechtlicher Hinsicht gar nicht notwendig. Denn Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern "nur" möglich war. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren oder dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen oder Ausweichmöglichkeiten hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2 [HIV-Fall] sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2). In diesem Zusammenhang muss erwogen werden, dass der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko eines Gesundheitsschadens im Ausmass von Art. 123 Ziff. 1 StGB aufgrund eines Sturzes nicht ausschliessen konnte und er keine Anstalten unternahm, dieses Risiko zu vermindern. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin keine Abwehrchancen hatte, zumal sie der Stoss unvermittelt traf und der Sturz nicht mittels eines Ausfallschritts, Abstützen auf den Händen oder dergleichen aufgefangen werden konnte. Gesamthaft gewürdigt kann vorliegend – wenn auch knapp – auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Insgesamt war der bewusst ausgeführte Stoss unnötig und übermässig, während die innere, affektgeprägte Geisteshaltung des Beschuldigten im Moment des Stosses derart unreflektiert, indifferent und unsorgsam hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen für die Privatklägerin aufgrund des Sturzes war, dass auf eine billigende Inkaufnahme eines Verletzungsbildes, welches über eine geringfügige Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB hinausgeht, geschlossen werden muss.

Seite 17/30 7. Die in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellte Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten kann nicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt werden. Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte subjektiv im Sinne eines Sachverhaltsirrtums davon ausging, dass (1.) die Privatklägerin sein Fahrzeug vorsätzlich beschädigt hatte, (2.) der Sachschaden nicht mehr im Sinne von Art. 172ter StGB geringfügig gewesen wäre, und (3.) sich die Privatklägerin durch Flucht der Strafverfolgung entziehen könnte, wäre eine Privatfestnahme der Privatklägerin durch den Beschuldigten nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO allenfalls rechtmässig. Bei einer Privatfestnahme darf indessen Gewalt gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO und Art. 200 StPO nur als äusserstes Mittel angewendet werden und diese muss verhältnismässig sein. Der festgestellte Stoss gegen die Schulter der Privatklägerin war dabei nicht verhältnismässig. An dieser Stelle ist anzuführen, dass der Beschuldigte sich keine Zeit nahm, zu prüfen, ob überhaupt eine Sachbeschädigung zu seinem Nachteil ausgeführt worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine kurze Inspektion des Fahrzeugs eine Privatfestnahme vereitelt hätte. Es wäre darüber hinaus ohne weiteres möglich gewesen, die damals 55-jährige Privatklägerin erst zu warnen und ihr gleichzeitig unter Alarmierung der Polizei nachzueilen, ohne diese zu berühren. Ebenfalls wäre eine spätere Identifikation der Privatklägerin mittels ihres Signalements möglich gewesen, zumal sie wie der Beschuldigte ihr Auto im P.________ parkierte, um dort spazieren zu gehen (Ermittlungsmethode: Erhebung der Halterfotos und Fotowahlkonfrontation). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin nicht nach einer entsprechenden Vorwarnung hätte festhalten können, ohne sie gleich umzustossen. Der Umstand, dass der Beschuldigte wohl irrigerweise davon ausging, dass die Privatklägerin absichtlich sein "Oldtimer"-Fahrzeug Toyota Corolla (1986) beschädigt hatte, ist damit nicht geeignet, sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu rechtfertigen. Vielmehr liefert die irrige Auffassung des Beschuldigten, sein Fahrzeug sei beschädigt worden, ein Motiv für das vom Gericht festgestellte affektgesteuerte Verhalten. 8. Der Beschuldigte handelte mithin objektiv tatbestandsmässig, eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB und rechtswidrig. Er ist folglich wegen (eventual-) vorsätzlicher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die Rechtsgrundlagen der Sanktionsbemessung treffend dar, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.1-1.3 S. 18 f.). 2. Der ordentliche Strafrahmen einer einfachen Körperverletzung beträgt gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Sanktion wurde durch die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision der Strafrahmen des Strafgesetzbuches nicht geändert (vgl. BBl 2021 2997 ff. S. 3/56). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (OG GD 17/2 Ziff. 64 ff.) ist in systematischer Hinsicht erst die Strafhöhe aufgrund des ordentlichen Strafrahmens gemäss Gesetz zu bestimmen, bevor die angemessene Strafart (d.h. vorliegend Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) geprüft wird (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 351). Die gerichtliche Feststellung des Verschuldens muss mit dem ordentlichen Strafrahmen gemäss Gesetz, welcher den Ausdruck des demokratischen Gesetzgebers darstellt, wie eine Handlung betreffend Sanktion eingestuft werden soll, abgestimmt werden (Urteile des

Seite 18/30 Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 6B_1359/2015 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2; 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.2). Es muss folglich vor der Prüfung der angemessenen Strafart eine Auseinandersetzung darüber erfolgen, welcher Bereich des Strafrahmens mit dem festgestellten Verschulden korreliert. Die maximale Strafandrohung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist damit als Bezugspunkt für die Sanktionsbemessung bei einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB relevant. 3. Bei der objektiven Tatschwere ist als Ausgangspunkt zu würdigen, dass (1.) die Verletzung der Privatklägerin schmerzhaft war, (2.) der Gesundheitsschaden operativ versorgt werden musste und (3.) eine wochenlange Gehbehinderung mitsamt Arbeitsunfähigkeit und diversen Arztbesuchen/Therapiebesuchen nach sich zog (vgl. SE GD 11/1 S. 4 unten). Bereits unter diesen Aspekten kann die Tatschwere nicht mehr leicht wiegen kann. Vergleichsweise – wenn das Spektrum der Gesundheitsschädigungen im Rahmen einer einfachen Körperverletzung im Abgrenzungsfeld zur Tätlichkeit nach Art. 126 StGB und zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB abstrakt betrachtet wird – handelt es sich um einen Gesundheitsschaden, welcher die Grenze zur Tätlichkeit einerseits klar überschreitet, andererseits aber genauso deutlich von einer schweren Gesundheitsschädigung, wie sie in Art. 122 StGB umschrieben wird, entfernt ist. Auch dieser Aspekt verdeutlicht, dass die objektive Tatschwere vom Verletzungsbild und den Gesundheitsfolgen her bereits im mittelschweren Bereich angesetzt werden müsste. Wie die Vorinstanz zudem richtig erwogen hat, kann das Verhalten der Privatklägerin den unnötigen und unverhältnismässigen Stoss gegen die Privatklägerin nicht rechtfertigen. Trotzdem mitigiert das vorherige Verhalten der Privatklägerin die objektive Tatschwere nicht unerheblich. So muss das Verhalten der Privatklägerin, sich auf den letzten freien Parkplatz zu stellen und diesen für eine Bekannte zu "reservieren", als anstössig bezeichnet werden. Sie nahm sich diesbezüglich zu Lasten der anderen Besucher des Naturschutzgebietes P.________ eine Berechtigung heraus, die ihr nicht zustand. Prononciert wurde dieses Verhalten durch den Versuch, den sich beim Einparken rechtmässig verhaltenden Beschuldigten (bzw. seine Partnerin) in eine Diskussion zu verwickeln, zumal es angesichts der klaren Lage nichts zu diskutieren gab. Gekrönt wurde das unanständige Verhalten durch das unnötige Klopfen an die Scheiben des Fahrzeugs des Beschuldigten, wobei das ungewollte Aufschlagen des Ringes beim Beschuldigten den Eindruck hinterliess, die Privatklägerin habe sein Auto beschädigt. Auch wenn dieses Verhalten selbstredend keine Rechtfertigung für den späteren Stoss gegen die Schulter der Privatklägerin darstellt, muss dennoch festgehalten werden, dass diese sich nicht korrekt benahm und die unnötige Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten ursächlich herbeiführte. Gesamthaft gewürdigt kann mithin die Tatschwere als knapp erheblich eingestuft werden. 4. Beim subjektiven Tatverschulden verdient der festgestellte Eventualvorsatz des Beschuldigten eine besondere Würdigung. Vorliegend besteht zwischen der tätlichen Einwirkung auf den Körper (Stoss) und den Gesundheitsfolgen (Oberschenkelhalsfraktur) eine nicht unwesentliche Diskrepanz. So ist wesentlich, dass die Verletzungen der Privatklägerin auch zum Teil auf einem unglücklichen Verlauf basieren und ein Eventualvorsatz nur relativ knapp bejaht werden konnte. Diese Umstände sind geeignet, das Tatverschulden des Beschuldigten erheblich zu relativieren. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass er subjektiv davon ausging, die Privatklägerin, welche sich bereits im Rahmen der "Parkplatzreservierung" anstössig verhalten hatte, habe aus Rache vorsätzlich einen Schaden an seinem ge-

Seite 19/30 liebten Oldtimer-Fahrzeug verursacht (vgl. OG GD 17/2 Ziff. 3). Die Privatklägerin setzte somit nicht nur objektiv die Ursache für die emotional angespannte Lage des Beschuldigten, sondern lässt dessen subjektiven Ärger auch als etwas verständlicher erscheinen. Aufgrund dieser Faktoren nähert sich das Gesamtverschulden des Beschuldigten trotz des erheblichen Gesundheitsschadens der Privatklägerin dem leichten Bereich an. Es ist deswegen angemessen, die Sanktion in der Mitte des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Dies entspricht beim genannten Strafrahmen, der bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, einer Sanktion von 180 Strafeinheiten. 5. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2 Ziff. 2.2 S. 19 f.). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung haben sich diese nur unwesentlich verbessert (OG GD 17 Ziff. 74 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Elemente, welche eine Korrektur der in der vorstehenden Ziffer genannten Sanktion von 180 Strafeinheiten rechtfertigen könnten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten nicht strafsenkend gewürdigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 6. Bei der Sanktion von 180 Strafeinheiten ist gemäss Gesetz sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich. Vorliegend wäre eine Freiheitsstrafe beim nicht vorbestraften Beschuldigten als Strafart unangemessen, zumal gut nachvollzogen werden kann, dass bei ihm das Straf- und Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Kosten Eindruck hinterlassen haben. Insbesondere die erheblichen Anwalts- und Verfahrenskosten sind geeignet, ihn zu veranlassen, bei zukünftigen vergleichbaren Situationen mit mehr Selbstdisziplin und Gelassenheit zu reagieren. 7. Die gleichen Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse. Ergänzend muss festgestellt werden, dass Strafverfahren aufgrund des kantonalen Anwaltstarifs, der keine Pauschalhonorare zulässt, und der restriktiven Praxis bei Honorarkürzungen (vgl. bspw. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022) häufig unverhältnismässig hohe Anwaltskosten verursachen, welche die Pauschaltarife im Zivilrecht deutlich überschreiten und für die Verfahrensparteien zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung führen können. So muss der Beschuldigte vorliegend nicht nur den zivilrechtlichen Schaden und die Genugtuung (inkl. möglichen Regressforderungen der Unfallversicherung) tragen, sondern neben den Verfahrensgebühren auch noch die Anwaltskosten. Diese Kostentragung, welche der vermögenslose Beschuldigte wohl nur ratenweise bewältigen kann, wird bei ihm zu einer erheblichen Härte über einen längeren Zeitraum hinweg führen, welche zweifellos eine spezialpräventive Wirkung entfalten wird. Da sich vorliegend eine Verbindungsbusse auch aus spezialpräventiven Gründen nicht aufdrängt, erscheint es als angebracht, ausnahmsweise auf eine solche zu verzichten. 8. Hinsichtlich des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurden, verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.3 S. 20). Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz nicht wesentliche verändert haben, ist er mithin mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird.

Seite 20/30 9. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist durch diese Sanktion nicht tangiert. Vorliegend wurde anstelle einer zu zahlenden Verbindungsbusse, welche 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 entsprach (vgl. OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.3, 5. Absatz, S. 20), eine um 30 Tagessätze höhere bedingte Geldstrafe ausgesprochen. Das vorliegende Urteil ist mithin im Sanktionspunkt milder als das Urteil der Vorinstanz, da eine gleichwertige Sanktion vollumfänglich bedingt ausgesprochen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Dies ist folglich auch im Kostenpunkt als geringfügiges Obsiegen des Beschuldigten zu werten. V. Zivilklage 1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Zivilforderung sowie des damit verbundenen Verfahrensgangs kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V. Ziff. 1-3 S. 21 f.). 2. Die Privatklägerin hat die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'112.40 sowie eine Genugtuung von CHF 3'500.00 beantragt, welche ihr die Vorinstanz vollumfänglich zusprach. 2.1 Eine Adhäsionsklage in einem Strafprozess ist ihrer Natur nach ein "Zivilprozess im Strafprozess" (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3). Es gelten mithin für die Beurteilung einer Zivilklage durch die Strafjustiz grundsätzlich die zivilprozessualen Regeln, insbesondere die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1: […] "Quoique régi par les art. 122 ss CPP, le procès civil dans le procès pénal demeure soumis à la maxime des débats et à la maxime de disposition" […]; vgl. auch Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N. 3 und 4a). Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO findet grundsätzlich ebenfalls Anwendung, ist hingegen insoweit eingeschränkt, wie der für die Beurteilung der Straftat relevante Sachverhalt von Amtes wegen gemäss Art. 6 StPO von der Strafjustiz erstellt wird und sich eine Adhäsionsklägerin ohne weitere eigene Bemühungen darauf stützen kann (Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 122 StPO N. 23 m.w.H.). Somit ist die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO bei Sachverhalten anzuwenden, deren Abklärung durch die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis des strafrechtlichen Tatbestands nicht erforderlich waren. 3. Die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 ff. OR liegen vor. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin einen Körperschaden zu und verletzte damit deren körperliche Integrität und Gesundheit als absolut geschützte Rechte. Sein Verhalten war mithin widerrechtlich. Ferner handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und damit schuldhaft. Er ist damit für sämtliche kausalen Schadenspositionen gemäss Art. 41 ff. OR haftpflichtig. Es ist folglich nur noch zu prüfen, ob die von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenspositionen nachweislich auf den vom Beschuldigten zu verantwortenden Stoss zurückzuführen sind bzw. ob der behauptete Schaden nachweislich kausal auf die widerrechtliche Handlung zurückgeführt werden kann.

Seite 21/30 3.1 Die Privatklägerin reichte bei der Staatsanwaltschaft zwei Rechnungen für Behandlungen durch einen Osteopathen über insgesamt CHF 945.00 ein. Die Rechnungen sind aktenkundig und belegt (act. 8/20/6 und act. 8/20/9). Der Beschuldigte wendete diesbezüglich ein, dass Osteopathie eine Alternativheilmethode sei, welche schulmedizinisch nicht anerkannt sei und bestritt damit die Zweckmässigkeit der Behandlung (SE GD 18/5 S. 11; OG GD 17/2 Ziff. 77). Es trifft zu, dass Osteopathie-Behandlungen in der Schweiz nicht von der obligatorischen Krankenversicherung getragen werden. Dies ist allerdings haftpflichtrechtlich irrelevant, zumal der Haftpflichtige auch für Schäden aufkommen muss, welche von der sozialen Grundversicherung nicht übernommen werden. So erachtet es das Gericht als plausibel und erwiesen, dass die Beschuldigte einen Osteopathen aufsuchte, weil sie sich subjektiv eine Besserung ihres medizinischen Zustands erhoffte. Dabei gilt indessen auch zu beachten, dass der Geschädigte für die Zweckmässigkeit der angewendeten Therapie beweispflichtig ist. Während dies bei krankenkassenpflichtigen Leistungen ohne weiteres anzunehmen ist, gelten üblicherweise ärztliche Anordnungen einer bestimmten Therapie als Nachweis der Zweckmässigkeit. Auf jeden Fall obliegt der Nachweis der Zweckmässigkeit der Osteopathie- Therapie der Privatklägerin (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 5. A. 2021, Art. 46 OR N. 30 und insb. N. 30a). Die Frage, ob die Osteopathie-Therapie eine zweckmässige Heilmethode war und als Heilkosten gemäss Art. 46 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann, beschlägt einzig die Adhäsionsforderung. Strafprozessual und strafrechtlich ist diese Frage nach der Zweckmässigkeit der Osteopathie-Therapie nicht relevant. Gemäss den eingangs dargelegten Grundsätzen ist mithin die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 ZPO anwendbar. Nach der geltenden Verhandlungsmaxime ist es die Aufgabe der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin reichte trotz der durch den Beschuldigten sinngemäss bestrittenen Zweckmässigkeit keine ärztlichen Anordnungen der Osteopathie-Therapie zu den Akten und beantragte auch nicht eine Parteibefragung oder Zeugenvernehmung, um die Zweckmässigkeit der Osteopathie-Therapie nachzuweisen. Ihr Rechtsbeistand führte lediglich aus, die Osteopathie-Therapie sei der Privatklägerin von ihrem Arzt empfohlen worden (OG GD 17 S. 32 Ziff. 21). Das Gericht ist ferner nicht gehalten, diese dem Nachweis der Zivilforderung dienenden Beweismittel von Amtes wegen zu erheben. Der Nachweis der Zweckmässigkeit ist damit nicht erbracht, weswegen der Beschuldigte nicht verpflichtet werden kann, der Privatklägerin für die Osteopathie-Behandlung Schadenersatz zu leisten. Die Privatklägerin hat in casu die Zivilklage begründet und beziffert sowie die Beweisführung durch die Einreichung der Kostennoten der Osteopathie-Behandlung angetreten. Sie ist indessen beim notwendigen Nachweis der Zweckmässigkeit dieser Kosten bei der Beweisführung gescheitert. Eine Verweisung auf den Zivilweg gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist in dieser Konstellation nicht möglich (vgl. Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N. 38). Folglich ist die Zivilklage in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Die Privatklägerin reichte bei der Staatsanwaltschaft diverse Dokumente im Zusammenhang mit den Leistungen der Spitex J.________ ein (act. 8/20/12). Diese wurden teilweise von der Unfallversicherung beglichen und später teilweise von der Krankenkasse übernommen. Aufgrund der eingereichten Belege ist erstellt, dass die Privatklägerin CHF 1'090.10 (act. 8/20/12) und CHF 234.45 (act. 8/20/36) für Leistungen an die Spitex selbst bezahlen musste. Bei den entsprechenden Spitex-Leistungen, welche bis am 21. September 2021 erbracht wurden, handelte es sich um Selbstbehalte aus KVG-Pflichtleistungen (v.a. psychiatrische Dienste) sowie um nicht-kassenpflichtige Leistungen im Bereich Unterstützung für

Seite 22/30 Hauswirtschaft, Betreuung und Mahlzeitendienst (act. 8/2012 ff.). Der Beschuldigte wendete gegen diese Leistungen sinngemäss ein, dass sie nicht notwendig gewesen seien, und bestritt einen Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung (SE GD 18/5 S. 11; OG GD 17/2 Ziff. 79). Diesbezüglich ist indessen aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Privatklägerin erstellt, dass sie während 54 Tagen vollumfänglich und anschliessend bis am 3. Oktober 2022 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war, wobei sie bis im Juni 2021 an Krücken ging (act. 2/6 Ziff. 18). Es ist mithin nachvollziehbar und überzeugend, dass die alleinlebende Privatklägerin auch in den Bereichen Hauswirtschaft, Betreuung und Mahlzeitendienst Unterstützung benötigte, um ihre Lebensführung trotz der gesundheitlichen Einschränkungen soweit wie möglich unverändert beibehalten zu können. Betreffend Haushaltsarbeit und vergleichbare unentgeltliche Alltagstätigkeiten hat die geschädigte Person ein Wahlrecht, ob sie den sog. Haushaltsschaden abstrakt berechnet oder die Rückerstattung der konkreten Hilfeleistungen beansprucht (BGE 129 III 135 E. 4.2.1). Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin während mehrerer Wochen auf Krücken angewiesen war, ist eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit im Teilbereich Haushaltsführung plausibel. Dabei kann die beanspruchte Schadensposition bezüglich nicht-kassenpflichtige Leistungen keineswegs als übermässig taxiert werden. Betreffend die Selbstbehalte zu den kassenpflichtigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit kassenpflichtigen psychiatrischen Leistungen stehen (CHF 61.40; CHF 92.10; CHF 76.75; CHF 46.05; CHF 76.75, total CHF 353.05), fehlt hingegen der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung und den erbrachten Behandlungsleistungen, zumal die Unfallversicherung diese Leistungen mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallfolge ablehnte (act. 8/20/12). Die anwaltlich vertretene Privatklägerin stellte auch keine entsprechenden Beweisanträge, obwohl der Beschuldigte den Kausalzusammenhang bestritt und ihr dies nach der dargelegten Rechtslage gemäss Art. 55 ZPO oblag. Die Kosten für den Krankenkassenselbstbehalt im Zusammenhang mit der psychiatrischen Grundversorgung können folglich nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Der ungedeckte Schaden der Privatklägerin im Zusammenhang mit Haushaltsleistungen beträgt mithin CHF 971.50. In dieser Höhe ist der Schaden nachweislich kausal auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen und somit durch diesen zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Zivilklage abzuweisen. 3.3 Die Privatklägerin machte als letzte Schadensposition die Differenz zwischen ihrem hypothetischen Erwerbseinkommen und den Arbeitslosentaggeldern geltend. Sie führte dazu aus, ihr befristeter Arbeitsvertrag mit der Gemeinde K.________ sei nur deswegen nicht verlängert worden, weil sie den Unfall erlitten habe. Sie sei ab dem 1. August 2021 arbeitslos geworden und habe entsprechend in den Monaten August bis Dezember 2021 einen Verdienstausfall von CHF 2'842.85 erlitten (act. 8/20/3). Der Beschuldigte bestritt dabei, dass dieser Erwerbsausfall auf den Unfall zurückzuführen sei und wies darauf hin, dass die Privatklägerin dafür beweispflichtig sei (SE GD 18/5 S. 12; OG GD 17/2 Ziff. 82 ff.). Vorab gilt zu erwägen, dass die Frage, ob der Arbeitsvertrag der Privatklägerin von der Gemeinde K.________ ohne die Straftat des Beschuldigten ab August 2021 verlängert worden wäre, einzig die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung beschlägt. Strafprozessual oder strafrechtlich ist diese Frage irrelevant. Es gilt mithin wie dargelegt die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 ZPO, wonach die Privatklägerin den vom Beschuldigten bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und der behaupteten Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu behaupten und zu beweisen hat. Entsprechend ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, bei bestrittenen Tatsachenbehauptungen der klägerischen Partei von

Seite 23/30 Amtes wegen geeignete Beweise zu erheben. Die Privatklägerin stellte keine Beweisanträge. Die bestrittene Tatsache, dass die Privatklägerin wegen der Straftat einen ungedeckten Erwerbsausfall erlitt, ist folglich nicht bewiesen. Erneut hat die Privatklägerin die Zivilforderung beziffert, begründet, ist zur Beweisführung angetreten und daran gescheitert. Die Zivilklage ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden der Richter, der dabei die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Eine Reduktion des Schadenersatzes nach Art. 43 Abs. 1 OR ist bei einer vorsätzlichen Tathandlung indessen ausgeschlossen, da eine solche nicht mehr als ein leichtes Verschulden qualifiziert werden kann (BGE 99 II 228 E. 5). Ferner kann der Richter die Ersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 1 OR ermässigen oder gänzlich davon absehen, wenn der Geschädigte für Umstände einstehen muss, welche auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR setzt dabei voraus, dass die geschädigte Person ein riskantes Verhalten an den Tag legt, dessen Gefährlichkeit sie erkannte oder hätte erkennen müssen und damit eine eigentliche Unterbrechung des Zusammenhangs zwischen unerlaubter Handlung und Schaden bewirkt (BGE 97 II 221 E. 4; Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 44 OR N. 7). Vorliegend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich und damit mit einem zivilrechtlich – wo bereits eine leichte Fahrlässigkeit haftungsbegründend sein kann – vergleichsweise hohen Verschuldensgrad gehandelt. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 OR wegen eines geringfügen Verschuldens ist folglich ausgeschlossen. Darüber hinaus trifft es wie erwähnt zu, dass die Privatklägerin mit ihrer provokativen Parkplatzreservierung den Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung verantwortete. Sie musste indessen in keinem Fall damit rechnen, dass der Beschuldigte ihr deswegen einen Stoss versetzen und sie dadurch einen nicht unerheblichen Gesundheitsschaden erleiden würde. Wie dargelegt, war dieses Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich relevant und konnte von der Privatklägerin somit nicht ohne weiteres antizipiert werden. Für eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 1 OR zu Lasten der Privatklägerin besteht in zivilrechtlicher Hinsicht kein Raum. 3.5 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 971.50 zu leisten. Im darüberhinausgehenden Betrag ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin, welche die ihr obliegenden Zweckmässigkeits- und Kausalitätsnachweise nicht erbringen konnte, abzuweisen. 3.6 Eine Genugtuungssumme von CHF 3'500.00 gemäss Art. 47 OR ist angesichts der Vorsatztat, der erlittenen Verletzungen, der damit verbundenen Schmerzen, der notwendigen operativen Versorgung, und der erheblichen Einschränkungen nach der operativen Versorgung angemessen. Die Höhe der Genugtuung von CHF 3'500.00 ist, wie die Vorinstanz darlegte, nicht ungewöhnlich hoch (Verweis auf OG GD 1 E. V. Ziff. 3.2 S. 22 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Vorinstanz die Höhe der Genugtuung nicht willkürlich begründet. Die Vorinstanz hat vergleichbare Tathergänge und Verletzungen recherchiert und war unter Verweis auf die Urteile 962 und 2457 in der Genugtuungsdatenbank von Landolt (Genugtuungsrecht) der Auffassung, dass CHF 3'500.00 angemessen seien. Diese Ansicht hält einer näheren Prüfung stand. Das Urteil Nr. 962 vom 2. Oktober 2007 des Bezirksgerichts Zürich beinhaltete eine Genugtuung von CHF 4'000.00 bei einem Stoss, der zu einem Sturz mit einem dreifachen Oberarmbruch führte. Der Täter wurde deswegen u.a. wegen einfacher

Seite 24/30 Körperverletzung verurteilt. Das Urteil Nr. 2457 beinhaltete eine Genugtuung von CHF 3'000.00 bei einem Stoss, der zu einem Oberarmbruch mit dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit führte. Beide zitierten Urteile erscheinen vom Tathergang und vom Verschuldensgrad als einschlägig. Auch das Verletzungsbild der zitierten Urteile ist zumindest teilweise einschlägig. So ist eine Oberschenkelhalsfraktur als Verletzungsfolge grundsätzlich eher als gravierender einzustufen als Oberarmbrüche, da die Gehfähigkeit über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt wird. So wurde bspw. im Urteil Nr. 524 bei gravierenden Lendenwirbel-, Oberschenkelhals- und Knieverletzungen sowie einer damit zusammenhängenden Erwerbsunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall eine Genugtuung von CHF 50'000.00 ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 4C.260/2003). Ferner war die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegend mit dem Urteil Nr. 2457 vergleichbar. Gesamthaft gewürdigt sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF 3'500.00 herabzusetzen. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass der Beschuldigte sich nicht entschuldigte, die Privatklägerin nicht bei der Bewältigung der Gesundheitsfolgen unterstützte oder die erlittene Unbill der Privatklägerin minderte. Die Privatklägerin hat ferner verneint, dass sie von der Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 des Unfallsversicherungsgesetzes erhalten hat. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin mithin Genugtuung in der Form einer Geldzahlung von CHF 3'500.00 zu leisten. Die Zusprechung von Zinsen wurde nicht beantragt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1 Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kostenfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 1-2 S. 23). Weder die Höhe der Untersuchungskosten von CHF 1'535.00 noch die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 der Vorinstanz wurden von den Parteien in Abrede gestellt. Diese erscheinen angemessen. Der gemäss dem Anklagevorwurf verurteilte Beschuldigte hat diese gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu tragen. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO gewährt, dürfen der von den Verfahrenskosten befreiten Privatklägerschaft im Berufungsverfahren auch bei einem ganzen oder teilweisen Unterliegen keine

Seite 25/30 Kosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.3). 1.3 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 3'000.00 festzulegen (§§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7). 1.4 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren im Hauptpunkt. Dass die Sanktion faktisch durch den Wegfall der Verbindungsbusse etwas gemildert wurde, kann als geringfügiges Obsiegen des Beschuldigten im Strafpunkt gewertet werden. Gleichfalls führt die Herabsetzung des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches der Privatklägerin um ca. die Hälfte zu einem geringfügigen Obsiegen des Beschuldigten im Zivilpunkt. Die Privatklägerin obsiegt hingegen vollumfänglich im Strafpunkt und hälftig im Zivilpunkt. Gesamthaft gewürdigt ist es angemessen, dem Beschuldigten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatklägerin, der die unentgeltliche Rechtspflege im Untersuchungs- und den Gerichtsverfahren gewährt wurde, können trotz ihres teilweisen Unterliegens im Zivilpunkt im Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden.

2. Entschädigungen für die prozessualen Umtriebe 2.1 Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 1-2 S. 23). Die dargelegten Entschädigungsfolgen gelten dabei auch im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG stellt dabei eine lex specialis zur Rückerstattungspflicht der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dar (BGE 141 IV 262 E. 3). Das Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO darf somit grundsätzlich nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt ausnahmsweise nur dann eine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft betreffend die Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn in der ersten und zweiten Instanz ein Freispruch des Beschuldigten erfolgte und die Berufung einzig von der Privatklägerschaft eingereicht wurde (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5; per 1. Januar 2024 wird gemäss der neuen Bestimmung Art. 138 Abs. 1bis StPO die Rückzahlungspflicht in allen Fällen aufgehoben). 2.2 Der Beschuldigte wurde gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 19. Mai 2022 schuldig gesprochen und hat deswegen keinen Anspruch auf Entschädigung seiner prozessualen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO). Dass von der Berufungsinstanz von der Auferlegung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde, rechtfertigt keine Entschädigung. 2.3 Der Beschuldigte wäre bei dieser Ausgangslage gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands finanziert hat, sind Entschädigungen in diesem Zusammenhang direkt an

Seite 26/30 den Staat zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat mithin die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, welche von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 10'000.00 festgelegt wurden, anteilsmässig zu tragen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, welche im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren angefallen sind, vollumfänglich aufzuerlegen. So war die Zivilforderung im Untersuchungsverfahren weitgehend irrelevant. Aufgrund des ca. hälftigen Obsiegens des Beschuldigten im Zivilpunkt und des vollumfänglichen Unterliegens im Strafpunkt in den Gerichtsverfahren hat der Beschuldigte drei Viertel der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren zu tragen. Im Umfang von einem Viertel werden die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands in den Gerichtsverfahren von der Staatskasse getragen. 2.4 Die an den Stundenansatz von CHF 220.00 angepasste Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Zusammenhang mit den Aufwendungen im Untersuchungsverfahren beträgt CHF 5'610.00 (25,5 x CHF 220.00) plus CHF 289.90 Spesen plus CHF 454.30 Mehrwertsteuer (OG GD 1 E. VI Ziff. 2.1 S. 23; SE GD 17/2). Der Beschuldigte hat mithin CHF 6'354.20 des festgesetzten Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands für dessen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren dem Staat zurückzubezahlen. 2.5 Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand mit CHF 3'645.80 vom Staat entschädigt (Differenz von CHF 6'354.20 zu CHF 10'000.00). Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, dem Staat drei Viertel davon (CHF 2'734.35) zu ersetzen (Art. 138 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerin kann trotz ihres hälftigen Unterliegens im Zivilpunkt als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO keine Rückzahlungspflicht auferlegt werden. Ein Viertel der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (CHF 911.45) ist somit auf die Staatskasse zunehmen. 2.5.1 Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren machte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ein Honorar von CHF 4'740.35 geltend (OG GD 17/4). Der Stundenansatz ist dabei auf CHF 220.00 zu kürzen, da kein besonders anspruchsvoller Fall vorliegt (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif; AnwT; BGS 163.4). Für das UP-Gesuch (OG GD 6), welches sich Wesentlichen auf die unveränderten Verhältnisse der Privatklägerin Bezug nahm, ist der verrechnete Stundenaufwand um eine Stunde zu kürzen. Für die kurze Eingabe "Schutzmassnahmen Opfer" (OG GD 13), welche einen kurzen und einfachen Antrag enthält, ist der verrechnete Stundenaufwand ebenfalls um eine halbe Stunde zu kürzen. Dies ergibt einen angemessenen Stundenaufwand von 15.15 Stunden. Angepasst an den genannten Stundenansatz ergibt dies ein Honorar von CHF 3'333.00 plus CHF 213.90 Spesen plus CHF 273.15 Mehrwertsteuer, total CHF 3'820.05. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ist in diesem Ausmass durch den Staat zu entschädigen. 2.5.2 Der Beschuldigte ist wie dargelegt zu verpflichten, dem Staat drei Viertel der Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu ersetzen (CHF 2'865.00; Art. 138 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauferlegung an die Privatklägerin ist trotz hälftigen Unterliegens im Zivilpunkt nicht möglich. Ein Viertel der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands (CHF 955.05) ist somit auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 27/30 2.6.1 Die unentgeltliche Rechtspflege, welche zu Gunsten der Privatklägerin verfügt wurde, entbindet diese nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den im Zivilpunkt zumindest teilweise obsiegenden Beschuldigten. So sieht das Strafprozessrecht nicht vor, dass eine Zivilklägerin in Bezug auf Art. 118 Abs. 3 ZPO in einem Strafprozess bevorzugt werden soll (Art. 432 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1). Diese Entschädigung betrifft gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO einzig die Aufwendungen, welche die Rechtsvertretung des Beschuldigten im Zivilpunkt verursachte. Da der Beschuldigte im Zivilpunkt hälftig obsiegte, ist er in diesem Umfang zu entschädigen. 2.6.2 Der Beschuldigte reichte drei Honorarnoten zu den Akten und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt CHF 6'857.40 (Untersuchungsverfahren), CHF 8'681.05 (erstinstanzliches Gerichtsverfahren) und CHF 10'528.05 (zweitinstanzliches Gerichtsverfahren; vgl. OG GD 18). Mit der Zivilforderung der Privatklägerin musste sich der erbetene Verteidiger indessen erst im Gerichts- und Berufungsverfahren befassen. Der angemessene Stundenansatz für den vorliegenden Fall beträgt zudem CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT). Eine exakte Ausscheidung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zivilforderung im Gerichtsverfahren ist aufgrund der eingereichten Honorarnoten, welche die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt nicht separat und substantiiert ausweist, nicht möglich. Angesichts der substanziellen Einwendungen der erbetenen Verteidigung im Zusammenhang mit den Zivilforderungen (OG GD 17/2, ca. neun Seiten; SE GD 18/5, ca. 4 Seiten) rechtfertigt es sich ermessensweise, den diesbezüglichen Aufwand im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren pauschal auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Privatklägerin, welche bei der Zivilforderung zur Hälfte unterliegt, hat den Beschuldigten mithin mit CHF 2'000.00 für seine Aufwendungen im Zivilpunkt zu entschädigen.

Seite 28/30 Urteilsspruch 1.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 2. Mai 2023 hinsichtlich der Dispositivziffer 6.1 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________, mit CHF 10'000.00 [inkl. MWST und Spesen]) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.2 Überdies wird festgestellt, dass die Gerichtskasse dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________, mit Zahlung vom 30. Juni 2023 das gemäss Dispositivziffer 1.1 zugesprochene Honorar in der Höhe von CHF 10'000.00 bereits überwiesen hat. 2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'500.00 und Schadenersatz von CHF 971.50 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen. 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen insgesamt CHF 3'825.00 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.1 Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin im Untersuchungsverfahren betragen CHF 6'354.20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat diese Kosten vollumfänglich zu ersetzen. 7.2 Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren betragen CHF 3'645.80. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat diese Kosten im Umfang von drei Vierteln (CHF 2'734.35) zu ersetzen. Im Umfang von einem Viertel (CHF 911.45) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 105.00 Auslagen CHF 3'105.00Total und werden zu drei Vierteln (CHF 2'328.75) dem Beschuldigten auferlegt. Zu einem Viertel (CHF 776.25) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

Seite 29/30 9.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'820.05 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin für das Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 2'865.00) zurückzuerstatten. Im Umfang von einem Viertel (CHF 955.05) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für seine anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen. 11. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung aus der Staatskasse ausgerichtet. 12.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 30/30 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt H.________ (für den Beschuldigten) - unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt C.________ (für sich und die Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - M.________ Versicherung (gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; zusammen mit allen Einvernahmeprotokollen; gestützt auf das Einsichtsersuchen vom 17. Juli 2023) - N.________ (als Bevollmächtigte für die O.________ Versicherung; gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG; gestützt auf das Einsichtsersuchen vom 29. November 2023) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2023 14 — Zug Obergericht Strafabteilung 07.12.2023 S 2023 14 — Swissrulings