%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 7 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 29. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. B.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und C.________, Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.1972 in A.________, von E.________, wohnhaft in I.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 11. Januar 2022; SE 2021 1)
Seite 2/20 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldige) vor, am 25. Juli 2019, ca. 08:05 Uhr, ihren Personenwagen SG XXXX in Zug auf der Nordstrasse stadteinwärts in den Kreisel Feld-/Nordstrasse gelenkt und dabei aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den von der östlichen Feldstrasse herkommenden, sich bereits im Kreisel oder kurz davor befindlichen Radfahrer C.________ übersehen zu haben, worauf es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei (SE GD 1). 2. Am 11. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt sowie die Beschuldigte und ihr erbetener Verteidiger teilnahmen. Nach der Befragung der Beschuldigten, den Parteivorträgen und dem Schlusswort der Beschuldigten wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Das Urteil wurde den Parteien anschliessend mündlich eröffnet und begründet (SE GD 18). 3. Das von der Vorinstanz am 7. Februar 2022 versandte, schriftliche begründete 13-seitige Urteil wurde den Parteien am 8. Februar 2022 zugestellt (SE GD 22/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Sie wird dafür bestraft mit 2.1 einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu je CHF 260.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren; 2.2 einer Busse von CHF 1’000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'540.00Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 180.00 Auslagen CHF 3'720.00Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Die Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 5. Die Zivilforderung des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Rechtsmittel […] 4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte der erbetene Verteidiger namens und auftrags der Beschuldigten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein (OG GD 2).
Seite 3/20 5. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (OG GD 3). Allen Parteien wurde sodann Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht mit Eingabe vom 12. April 2022 mit, dass sie weder Anschlussberufung erhebe, noch Nichteintreten beantrage (OG GD 4). Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 14. April 2022 aus, dass sie keine Beweisanträge stelle (OG GD 5). 6. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten. Betreffend den Privatkläger wurde klargestellt, dass es als stillschweigendes Einverständnis zum schriftlichen Verfahren seinerseits gedeutet würde, falls innert angesetzter Frist keine Rückantwort eingehen sollte (OG GD 6). 7. Mit Eingaben vom 6. bzw. 13. Mai 2022 taten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung ihr jeweiliges Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens kund (OG GD 7 und 8). Folglich wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Verteidigung Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu begründen (OG GD 9). 8. Am 6. Juli 2022 reichte die Verteidigung ihre Berufungsbegründung ein, welche sodann mit Schreiben vom 7. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zur Stellungnahme (Berufungsantwort) zugestellt wurde. Während die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022 eine Berufungsantwort einreichte, liess sich der Privatkläger innert Frist nicht vernehmen (OG GD 14). 9. Mit Schreiben vom 19. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird und das in den nächsten zwei Monaten mit einem Urteil gerechnet werden kann. Zudem wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und der Verteidigung und dem Privatkläger wurde je ein Exemplar der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2022 zugestellt (OG GD 15). 10.1 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungsbegründung die folgenden Anträge: "1. Die Berufung sei gutzuheissen; 2. Die Ziffern 1., 2. 3. und 4. des Urteils vom 11.02.2022 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Ziff. 1. und 2.: die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. Ziff. 3: Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Ziff. 4: Die Beschuldigte ist angemessen zu entschädigen 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
Seite 4/20 10.2 Die Staatsanwaltschaft stellte in der Berufungsantwort die folgenden Anträge: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin." 10.3 Der Privatkläger liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen und stellte folglich keine Anträge. Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für die Beschuldigte zu erwirken, und richtet sich entsprechend gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2). Obwohl die Verteidigung angibt, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten, wird hinsichtlich Dispositivziffer 5 keine Änderung verlangt. Dies ergäbe aus Sicht der Verteidigung auch keinen Sinn, da in dieser Dispositivziffer, die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass diese Dispositivziffer nicht angefochten wird und folglich in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.3 Da die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger im vorliegenden Verfahren weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
Seite 5/20 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und zudem Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO kumulativ erfüllt sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2) 3.2 Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beschuldigte ausführlich befragt. Sodann hat einzig die Beschuldigte Berufung erhoben, so dass ihr keine reformatio in peius droht. Schliesslich findet das schriftliche Verfahren mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft statt. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren sind somit erfüllt. 4. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind,
Seite 6/20 beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). 5.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die erforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO) 5.3 Von den Parteien wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit - zusammen mit den im Berufungsverfahren eingereichten Eingaben der Parteien - die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung und allgemeine gesetzliche Vorgaben 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade
Seite 7/20 keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio- Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien
Seite 8/20 keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 25. Juli 2019, ca. 08:05 Uhr, ihren Personenwagen SG XXXX in Zug auf der Nordstrasse stadteinwärts in den Kreisel Feld- /Nordstrasse gelenkt und dabei aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den von der östlichen Feldstrasse herkommenden, sich bereits im Kreisel oder kurz davor befindlichen Radfahrer C.________ übersehen zu haben, worauf es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei (SE GD 1). 2. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen vorab fest, dass sie gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Beschuldigte von der Kreiseleinfahrt bis zur Kollision eine Strecke von rund 11.5 Metern zurückgelegt habe, während beim Privatkläger von einer Fahrtstrecke von 23 Metern auszugehen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision seit ca. 3.45 Sekunden im Kreisverkehr befunden habe. Auf dieser Grundlage begründet die Vorinstanz ihr Urteil wie folgt (OG GD 1 S. 8): "2.8.3 Sodann ist die Zeit zu berechnen, welche der Privatkläger für die erwähnte Fahrstrecke (23 Meter) benötigte. Die Beschuldigte gibt an, sie könne zur Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers keine Angaben machen. Nach Aussage des Privatklägers fuhr er ohne anzuhalten mit ca. 20 bis 25 km/h in den Kreisel. Nach Ansicht des Gerichts sind 25 km/h für einen durchschnittlichen Fahrradfahrer eine hohe Geschwindigkeit; insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über die Feldstrasse herkommend aufgrund der Bahnunterführung eine Steigung überwunden werden muss, bevor es auf einer kurzen Gerade auf den Kreisel zugeht. Geht man dennoch zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass der Privatkläger mit 25 km/h (= 6.94 m/s) unterwegs war, benötigte er für das Zurücklegen der erwähnten 23 Meter von der Kreiseleinfahrt bis zum Kollisionspunkt ca. 3.31 Sekunden; bei einer Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h (= 5.56 m/s) wären es 4.14 Sekunden. Damit kann festgehalten werden, dass der Privatkläger und die Beschuldigte - jedenfalls bei einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h - faktisch gleichzeitig in den Kreisel einfuhren. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Privatkläger langsamer als 25 km/h fuhr und damit vor der Beschuldigten in den Kreisel einmündete. 2.9 Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes erwähnt: Die Behauptung der Beschuldigten, wonach sich von der Feldstrasse herkommend kein Verkehrsteilnehmer in der Nähe des Kreisels aufhielt, als sie diesen befuhr, ist unplausibel. Geht man davon aus, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt, als die Beschuldigte unmittelbar vor der Kreiseleinfahrt war, beispielsweise noch zehn Meter vom Kreisel entfernt gewesen wäre, so müsste dieser, sodass es an der in den Akten vermerkten Stelle zur Kollision kommen konnte, 34.41 km/h (= 9.56 m/s) gefahren sein (33 Meter in 3.45 Sekunden). Die Durchschnittsgeschwindigkeit beim Fahrradfahren liegt für gewöhnlich bei 10 bis 25 km/h (GD 18/1 S. 4 m.H.). Die erwähnte Sachverhaltsvariante (Strichwort: "Fahrgeschwindigkeit 34.41 km/h") ist selbst wenn der Privatkläger ein routinierter Fahrradfahrer sein mag - für das Gericht schlicht unmöglich. Vielmehr gelangt das Gericht anhand der vorliegenden Berechnung, welcher die für die Beschuldigte günstigsten Parameter zu Grunde gelegt wurden, zum Schluss, dass der Privatkläger früher oder gleichzeitig, in jedem Fall aber nicht später als die Beschuldigte den Kreisel befuhr. https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrradfahren
Seite 9/20 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Der Privatkläger wies infolge des Sturzes eine Rissquetschwunde an Wange und Mundwinkel sowie eine Handgelenks- und Kniekontusion auf, wobei die Schmerzen und die Schwellung insbesondere am rechten Handgelenk über einige Wochen bestanden und auch die Rissquetschwunde eine gewisse Heilungszeit erforderte. Die genannten Verletzungen weisen das Mindestmass an Beeinträchtigung für das Vorliegen einer Körperverletzung nach Art. 125 StGB auf. 3.2 Indem die Beschuldigte den Kreisverkehrsplatz gleichzeitig wie der Privatkläger befuhr, missachtete sie dessen "Links-Vortritt" und verstiess damit in objektiver Weise gegen Art. 41b VRV." 3.1 Die Verteidigung brachte in ihrer Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sich der Privatkläger bereits im Kreisel befunden habe, als die Beschuldigte in denselben hineingefahren sei. Gemäss den durchaus nachvollziehbaren Berechnungen der Vorinstanz habe die Beschuldigte von der Kreisleinfahrt bis zur Kollision 3.45 Sekunden gebraucht, der Privatkläger bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 25 km/h rund 3.31 Sekunden. Bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 20 km/h habe er sogar 4.14 Sekunden gebraucht. Die Verteidigung beanstandet die daraus gezogene Schlussfolgerung. Die Vorinstanz leite daraus nämlich her, dass die Parteien faktisch gleichzeitig in den Kreisel eingefahren seien. Sie gehe sogar davon aus, dass der Privatkläger tendenziell nicht mit 25 km/h gefahren, sondern vermutlich eher etwas langsamer unterwegs gewesen sei, weswegen davon ausgegangen werden könne, dass der Privatkläger sogar vor der Beschuldigten in den Kreisel eingemündet sei. Diese Schlussfolgerung stütze die Verteidigung nicht. Es spreche absolut nichts dagegen, wieso der Privatkläger nicht mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs gewesen sein soll. Der Privatkläger selbst habe im Rahmen der Befragungen angegeben, dass er schnell gefahren sei und dass eine Geschwindigkeit von 25 km/h im Bereich des Möglichen gewesen sei. Die Verteidigung sei der Ansicht, dass vorliegend nicht von einem durchschnittlichen Fahrradfahrer ausgegangen werden dürfe, wie dies die Vorinstanz mache. Das vom Unfall betroffene Fahrrad sei ein Rennfahrrad mit dünnen Reifen, welches tendenziell eher nicht für gemütliche Ausfahrten genützt werde, sondern mit welchem man in der Regel zügig und schnell unterwegs sei, tendenziell sogar für sportliche Zwecke wie Fitnesserhalt und Ausdauer genutzt werde. Zusammen mit der Aussage des Privatklägers sei dies ein Indiz dafür, dass sehr wohl von einer Geschwindigkeit von 25 km/h ausgegangen werden könne. 3.2 Nehme man denn auch eine Geschwindigkeit von 25 km/h als Ausgangsgeschwindigkeit, so komme man zum Schluss, dass der Privatkläger gleichzeitig, tendenziell sogar eher später in den Kreisel eingebogen sei und dass die Beschuldigte somit verkehrsregelkonform in den Kreisel gefahren sei und dabei niemanden übersehen habe. Es sei demzufolge deshalb zu einer Kollision gekommen, weil der Privatkläger schlicht schneller gefahren sei, als dies die Beschuldigte getan habe und er somit versucht habe, linksseitig an der Beschuldigten vorbeizufahren, was in der Folge jedoch misslungen sei und die beiden Verkehrsmittel kollidiert seien. 3.3 Ferner sei die Aussage der Beschuldigten zu beachten. Sie gebe bei allen Einvernahmen ohne Widersprüche an, sie habe kurz vor der Einfahrt in den Kreisel abgebremst und geschaut, ob jemand in der Nähe des Kreisels sei. Dabei sei weder vor ihr noch links vor ihr ein Verkehrsteilnehmer gewesen. Sie sei dann im Schritttempo in den Kreisel gefahren. Im Blickwinkel hinter ihr habe sie sodann eine Bewegung wahrgenommen, die an ihr vorbeigefahren sei. Die Bewegung habe sich als Velofahrer herausgestellt, welcher unsicher links an ihr vorbeigefahren sei. Der Velofahrer sei in den linken Kotflügel vor dem Seitenspiegel gestossen
Seite 10/20 und über den Kotflügel gefallen. Diese Aussage passe zu den oben gemachten Ausführungen und unterstütze die Berechnungen der Verteidigung. 3.4 Wie die Vorinstanz selbst einlenke, sei beachtlich, dass keine eingehenden Abklärungen zum Schadensbild vorgenommen worden seien. Die Vorinstanz führe jedoch weiter aus, dass dies auch nicht nötig gewesen sei, da der vorliegende Fall unabhängig vom genauen Kollisionsbereich betreffend die beteiligten Fahrzeuge beurteilt werden könne. Als Anhaltspunkte für die genaue Sachverhaltsabklärung habe man im Grunde lediglich die beiden Aussagen der involvierten Personen. Es seien weder Zeugenaussagen noch sonstige Beweismittel vorhanden. Da die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers voneinander abweichen würden, beide jedoch an sich glaubhaft seien und beide Parteien sich nicht in Widersprüche verstrickt hätten, wäre es demzufolge sehr wohl von grosser Wichtigkeit, wenn eine genauere Analyse des Schadensbildes vorgenommen worden wäre, damit diese einen Hinweis geben könnte, welche Aussage wohl dem tatsächlichen Geschehen gleichkomme. 3.5 Nach wie vor sei die Verteidigung der Ansicht, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliege und dass deswegen nach dem Grundsatz von in dubio pro reo gehandelt und geurteilt werden müsse. Zusammenfassend bestünden vorliegend nicht nur erhebliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Vortrittsvorschriften missachtet habe und es in der Folge zum Unfall gekommen sei, sondern es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte zuerst den Kreisel befahren und der Privatkläger seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst habe (OG GD 12). 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwiderte in der Berufungsantwort vom 28. Juli 2022, dass der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren habe, wenn er ihn auf der Verzweigungsfläche behindern würde. Dies gelte unabhängig davon, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Kreisfahrbahn befahre oder von einer Zufahrtstrasse links von ihm in den Kreisel einmünde, und sei dies vor, gleichzeitig oder nach ihm. Es sei deshalb unerheblich, ob der vortrittsbelastete Lenker den Kreisel vor dem vortrittsberechtigten Lenker erreiche; entscheidend sei allein, ob der vortrittsbelastete Lenker den Kreisel befahren könne, ohne den vortrittsberechtigten Lenker zu behindern. Sei dies nicht der Fall, so habe der vortrittsbelastete Lenker gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV vor der Verzweigung zu halten, auch wenn sich der Vortrittsberechtigte in diesem Moment noch auf einer Zufahrtsstrasse zum Kreisel befinde. 4.2 Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 25 km/h hätte sich der Privatkläger unmittelbar bei der Kreiseleinfahrt befunden, als die Berufungsklägerin ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe und in den Kreisel eingefahren sei. Der Privatkläger sei somit gestützt auf die herrschende Rechtsprechung vortrittsberechtigt gewesen. Indem die Beschuldigte ihren eigenen Angaben zufolge lediglich im Schritttempo in den Kreisel eingefahren sei, habe der Privatkläger abbremsen müssen, wodurch ihm die freie Fahrt genommen worden sei. Dadurch habe die Beschuldigte das Vortrittsrecht des Privatklägers klar missachtet. Hätte die Beschuldigte die Kreiseleinfahrt zur linken Seite während der Einfahrt beobachtet, hätte sie den herannahenden Radfahrer frühzeitig wahrnehmen können und hätte mit dem Einfahren zuwarten oder nach dem Anfahren anhalten können, um den Privatkläger den ihm zustehenden Vortritt zu gewähren.
Seite 11/20 4.3 Unter Anwendung der erwähnten Bundesgerichtsentscheide lägen keine Zweifel an der Vortrittsmissachtung der Beschuldigten vor, weshalb sich der Grundsatz "in dubio pro reo" und eine genaue Analyse des Schadensbilds erübrigten (OG GD 14). 5. Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. IV. Beweiswürdigung und relevanter Sachverhalt 1. Vorliegend ist erstellt und von Seiten der Verteidigung unbestritten, dass die Beschuldigte am 25. Juli 2019, ca. 08:05 Uhr, ihren Personenwagen SG XXXX in Zug auf der Nordstrasse – auf welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt – stadteinwärts in südlicher Richtung in den Kreisel Feld-/Nordstrasse lenkte, während der Beschuldigte zur gleichen Zeit aus östlicher Richtung und damit von links auf der Feldstrasse – auf welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt – auf den Kreisel zufuhr. Im Kreisel kollidierte das vom Privatkläger gelenkte Fahrrad mit dem von der Beschuldigten gelenkten Personenwagens SG XXXX. Beim Privatkläger stellte der Rettungsdienst Zug Schürfungen und Prellungen im Gesicht und am Knie fest. Die ärztliche Untersuchung im Zuger Kantonsspital vom 25. Juli 2019 ergab, dass sich der Privatkläger eine Rissquetschwunde an der rechten Wange sowie am Mundwinkel und eine Handgelenks- und Kniekontusion zugezogen hatte (OG GD 1 S. 5 Rz. 2.1). 2. Der Privatkläger sagte zusammengefasst aus, als er in den Kreisel eingefahren sei, sei von links her gar niemand gekommen und von Baar her sei die übliche Morgenkolonne gekommen. Er sei in der Mitte des Kreisels gefahren. Plötzlich sei von Baar herkommend ein Personenwagen in den Kreisel eingefahren und habe ihn übersehen. Als er fast schon bei der Kreiselausfahrt gewesen sei, sei der Personenwagen ihm hinten ins Velo gefahren. Er habe im letzten Moment noch die Front des Autos wahrgenommen, dann habe es ihn über das Velo nach vorne geschleudert. Er führte weiter aus, er sei ohne anzuhalten mit einer Geschwindigkeit von ca. 20, 25 km/h in den Kreisel gefahren. Der unfallbeteiligte Personenwagen müsse sich noch etwa 50 bis 80 Meter vom Kreisel entfernt befunden haben, als er (der Privatkläger) in den Kreisel einfuhr. Er denke nicht, dass die Beschuldigte zu schnell gefahren sei, sie habe nur vermutlich nicht nach links geschaut und ihn nicht gesehen. Die Beschuldigte habe erst gebremst, als es zum Zusammenstoss gekommen sei. Nach seinem Gefühl sei es eine Vollbremsung gewesen. Das Hinterrad seines Fahrrads sei beschädigt (OG GD 1 S. 6 Rz. 2.3.2). 3. Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 aus, sie habe beim Kreisel auf Schritttempo verlangsamt und sich auf Fussgänger und andere Fahrzeuge geachtet. Als sie in den Kreisel gefahren sei, sei von links kein Fahrzeug gekommen. Nach einigen Metern im Kreisel habe sie plötzlich auf der Höhe ihres Fensters einen Velofahrer gesehen. Sie habe stark abgebremst und es habe einen Knall gegeben. Der Velofahrer sei in die linke Seite ihres Personenwagens gefahren (act. 1/2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. September 2020 bestätigte die Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen, wobei sie diesmal angab, sie sei stillgestanden, als sie vor dem Kreisel nach links geblickt habe. Als sie in den Kreisel gefahren sei, habe es praktisch keine anderen Autos gehabt. Zwischen dem Zeitpunkt, in welchem sie den Velofahrer das erste Mal wahrgenommen habe und
Seite 12/20 der Kollision sei etwa eine Sekunde vergangen (act. 2/2). Im Rahmen der gerichtlichen Befragung vom 11. Januar 2022 führte die Beschuldigte aus, sie sei an den Kreisel gefahren und da sei weder ein Fahrzeug noch ein Fahrrad in der Nähe gewesen. Sie sei in den Kreisel hineingefahren. Dann habe sie plötzlich hinter ihr eine Bewegung wahrgenommen und es sei jemand an ihr vorbeigefahren bis an ihren Seitenspiegel. Dort sei es zur Kollision gekommen und zwar der Lenker vom Fahrrad mit dem Seitenspiegel ihres Personenwagens. Der Fahrradfahrer sei quer über ihre Autohaube geflogen. Ob sie vor der Wartelinie bei der Kreiseleinfahrt ("Haifischzähne") bis zum Stillstand abgebremst habe, wisse sie nicht mehr (GD 18/4 S. 3). 4.1 Die Aussagen des Privatklägers sind grundsätzlich glaubhaft, was auch die Verteidigung nicht bestreitet. Entsprechend kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 S. 7 Rz. 2.5). Gleiches gilt auch für die Aussagen der Beschuldigten (OG GD 1 S. 7 Rz. 2.6). Die Verteidigung bringt stattdessen vielmehr vor, die Vorinstanz sei bei ihren Berechnungen von einer Fahrgeschwindigkeit von tendenziell unter 25 km/h ausgegangen und habe zu Unrecht angenommen, dass der Privatkläger sogar vor der Beschuldigten in den Kreisel eingefahren sei. Der Privatkläger habe selbst angegeben, dass eine Geschwindigkeit von 25 km/h im Bereich des Möglichen gewesen sei. Dabei übersieht die Verteidigung allerdings, dass die Vorinstanz davon ausging, der Privatkläger sei "früher oder gleichzeitig, in jedem Fall aber nicht später als die Beschuldigte" in den Kreisel eingefahren (OG GD 1 S. 13 Rz. 2.9). Damit wird die Sachverhaltsvariante, welche die Verteidigung präferiert, durch den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt bereits abgedeckt. Auf jeden Fall treffen die Ausführungen der Verteidigung, nach welchen der Privatkläger an seiner Einvernahme vom 14. September 2020 festgehalten habe, er schätze, er sei "mit ca. 20, 25 km/h" in den Kreisel gefahren, zu (act. 2/1 Frage 10). Die Vorinstanz verwarf die Sachverhaltsvariante, nach welcher der Privatkläger mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs war, nicht vollständig, sondern hielt lediglich fest, 25 km/h sei eine hohe Geschwindigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Privatkläger bei der Bahnunterführung eine Steigung habe überwinden müssen, sodass es wahrscheinlicher sei, dass der Privatkläger langsamer als 25 km/h gefahren sei (OG GD 1 S. 8 Rz. 2.8.3). 4.2 Ungeachtet der Relevanz der Fragestellung ist der Klarheit halber festzuhalten, von welchem Sachverhalt hinsichtlich der Fahrtgeschwindigkeit des Privatklägers für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. So ist im Sinne der Vorinstanz zwar zutreffend, dass ein durchschnittlicher Velofahrer beim Befahren einer Unterführung in der Steigung an Geschwindigkeit einbüsst und folglich anschliessend mit einer verminderten Geschwindigkeit unterwegs ist. Der Klarheit halber und zugunsten der Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass der Privatkläger mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs war. Die darauf basierende Berechnung der Vorinstanz blieb von der Verteidigung unbestritten, so dass folglich auf die Sachverhaltsvariante, nach welcher der Privatkläger und die Beschuldigte gleichzeitig in den Kreisel eingefahren sind, abzustellen ist (OG GD 1 S. 8, Rz. 2.8.3). 5. Soweit die Verteidigung beanstandet, es seien keine weiteren Abklärungen zum "Schadensbild" vorgenommen worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte an besagtem Datum auf der Nordstrasse kommend in den erwähnten Kreisel hineinfuhr sowie dass der Privatkläger mit seinem Fahrrad von der Feldstrasse, also aus Sicht der Beschuldigten von links kommend, Gleiches tat, sowie dass es in der Folge zu einer Kollision kam. Die Verletzungen, die sich der Privatkläger bei dieser Kollision zugezogen hat, ergeben sich ferner
Seite 13/20 aus dem Polizeirapport vom 22. August 2019, womit die wesentlichen Sachverhaltselemente rechtsgenüglich erstellt sind. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht dargetan, welche weiteren konkreten Schritte zur Abklärung des "Schadensbildes" hätten unternommen werden müssen. Schliesslich kann die Beschuldigte den Strafbehörden nach Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2013 vom 13. März 2014 E. 1.4). Die Verteidigung stellte weder im Berufungsverfahren noch vor der Vorinstanz Beweisanträge (SE GD 9, OG GD 5,12). 6. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass es sich in casu nicht um eine reine Aussage-gegen- Aussage-Konstellation handelt, da sich in den Akten auch zahlreiche weitere Beweismittel, wie der erwähnte Polizeirapport oder Fotoaufnahmen des Unfallortes, finden lassen (act. 1/4). Ferner ist auch hervorzuheben, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers in zahlreichen wesentlichen Punkten nicht widersprechen und vielmehr ein relativ klares Bild der Ereignisse zeichnen. Schliesslich verfängt auch der Verweis der Verteidigung auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht. Denn gemäss den voranstehenden Erwägungen wird im einzigen relevanten, umstrittenen Sachverhaltselement – der Geschwindigkeit, mit welcher der Privatkläger unterwegs war – auf die für die Beschuldigte günstigere Sachlage abgestellt (vgl. E. IV/4.2). V. Rechtliche Grundlagen 1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. In objektiver Hinsicht setzt die (einfache) fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ein gefordertes Mindestmass an Beeinträchtigung voraus (Roth/Keshelava, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 125 StGB N 2). Diese Beeinträchtigung ist gegeben, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 4). 2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig handelt, wer zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, so u.a. nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Vielmehr muss er auch vermeidbar gewesen sein, wobei ein https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-154%3Ade&number_of_ranks=0#page154
Seite 14/20 hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dessen Ursache gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2). 3. Nach Art. 41b VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) muss der Führer vor der Einfahrt in einen Kreisel (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02 [gemäss Anhang 2 der SSV]) die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Abs. 1). Gemäss Bundesgericht hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren. Für die Vortrittsberechtigung bzw. die Wartepflicht des Belasteten kann es freilich nicht darauf ankommen, wie lange sich welcher Verkehrsteilnehmer im Kreisel befunden oder wer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht hat. Entscheidend ist einzig, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Demzufolge hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde. Dies gilt unabhängig darum, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn des Kreisels befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet, und sei dies vor ihm, gleichzeitig oder nach ihm (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1080/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.8 bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_537/2021 vom 4. August 2021 E. 1.4.5; BGE 115 IV 139 E. 3). VI. Würdigung 1.1 Gemäss der voranstehenden, auch von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Rechtsprechung hat der in den Kreisverkehr einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, unabhängig davon, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn des Kreisels befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet, und sei dies vor ihm, gleichzeitig oder nach ihm. Vorliegend ist unbestritten und rechtsgenüglich erstellt, dass der Privatkläger aus Sicht der Beschuldigten von links herannahte und in den Kreisel hineinfuhr. Ebenfalls unbestritten ist, dass es in der Folge zu einer Kollision kam, wodurch die Beschuldigte den Privatkläger in seiner Befahrung des Kreisels behinderte. Damit hat die Beschuldigte ihre Pflicht gemäss Art. 41b Abs. 1 VRV verletzt. 1.2 Die Verteidigung argumentierte vor der Vorinstanz, die erwähnte Rechtsprechung gründe auf einem Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Mai 1989 (BGE 115 IV 139) und sei nicht mehr anwendbar, da der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 41b VRV klar festgeschrieben habe, dass einzig Fahrzeugen der Vortritt zu gewähren sei, die sich im Kreisel befänden (SE GD 18/2 S. 6). Diese Argumentation wird im Berufungsverfahren zwar nicht aufrechterhalten. Nichtsdestotrotz ist klar festzuhalten, dass das Bundesgericht die erwähnte Rechtsprechung nach Einführung von Art. 41b VRV am 1. April 1994 mehrfach bestätigt hat, zuletzt am 4. August 2021 (Urteil des Bundesgerichts 6B_537/2021 vom 4. August 2021 E. 1.4.5). Der Sichtweise der Verteidigung kann deshalb nicht gefolgt werden. 1.3 In ihrer Berufungsbegründung bringt die Verteidigung vor, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Kreisel zuerst befahren habe sowie dass der Beschuldigte seine
Seite 15/20 Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst habe. Wie gezeigt, ist allerdings – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen, dass die Beschuldigte und der Privatkläger gleichzeitig in den Kreisel hineingefahren sind. Davon ungeachtet, würde sich am Ergebnis nichts ändern, selbst wenn sich der Privatkläger noch auf der Zufahrt zum Kreisel befunden hätte, als die Beschuldigte bereits in diesen einmündete. Gemäss der voranstehend aufgeführten Rechtsprechung hätte die Beschuldigte dem Privatkläger in jedem Fall den Vortritt gewähren müssen, unabhängig davon, wo genau sich dieser befunden hat. Sofern die Verteidigung behauptet, der Privatkläger habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst, ist unklar, worauf sie sich stützt. Gemäss ihren eigenen Ausführungen kann von einer Geschwindigkeit des Privatklägers von 25 km/h ausgegangen werden, womit der Privatkläger angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, mit einer vorschriftsgemässen Geschwindigkeit unterwegs war. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht dargetan, aufgrund welcher Vorschriften der Privatkläger seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen bzw. inwiefern dadurch die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten entfallen würde. 2. Gemäss der glaubhaften Aussage der Beschuldigten hat sie den Privatkläger beim Einmünden in den Kreisel nicht gesehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ihr keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden könnte. Denn erstellterweise nahte der Privatkläger auf der Feldstrasse heran und befuhr den Kreisel gleichzeitig mit der Beschuldigten. Zudem war die Sicht nach links für die Beschuldigte frei. Der Privatkläger war also anwesend und hätte von der Beschuldigten erkannt werden können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschuldigten hätte unmöglich sein können, den Privatkläger wahrzunehmen. Damit hätte die Beschuldigte aufgrund der Umstände sowie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers erkennen können und müssen, womit sie sorgfaltswidrig gehandelt hat. Im Übrigen bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den besonderen Normen, die ein bestimmtes Verhalten gebieten, so u.a. nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung. Dass die Beschuldigte nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hat, wie es die Umstände erfordert hätten, ergibt sich somit direkt aus Art. 41b VRV sowie dem Umstand, dass sie dem Privatkläger den Vortritt nicht gewährt hat und es in der Folge zu einer Kollision gekommen ist. Die pflichtwidrige Nichtgewährung des Vortritts ist der Beschuldigten somit vorzuwerfen. Zudem ist auch die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolges gegeben, womit die Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. 3. Der Privatkläger hat aufgrund der Kollision Schürfungen und Prellungen im Gesicht und am Knie erlitten. Hierbei handelt es sich um Verletzungen, die zwar nicht allzu gravierend sind und normalerweise auch problemlos ausheilen, aber bekannterweise eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Die Schürfungen und Prellungen gehen über blosse Kratzer hinaus, womit sie gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung eine Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB darstellen. 4. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, d.h. fahrlässig den Privatkläger am Körper geschädigt hat. Die Beschuldigte ist mithin der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Seite 16/20 VII. Sanktion 1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 2. Als Tatkomponenten werden sämtliche für die Strafzumessung relevanten Elemente bezeichnet, welche sich auf die eigentliche Tat und nicht den Täter beziehen. Dabei wird wiederum unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Tatschwere. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 3. Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist sodann allenfalls aufgrund der Täterkomponenten - Umstände, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben - zu erhöhen oder herabzusetzen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 488). 4. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). 5. Bei den objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger ohne Weiteres auch schwerer hätte verletzen können. Die Verletzungen, die der Privatkläger aber effektiv davongetragen hat, sind mit der Vorinstanz im unteren Bereich der möglichen Verletzungen von Art. 123 StGB einzuordnen. Die objektive Tatschwerde ist nicht mehr leicht. Ferner kann auch den vorinstanzlichen Ausführungen zur subjektiven Tatschwere gefolgt werden. Die Beschuldigte hat im Moment vor dem Befahren des Kreisels zu wenig Vorsicht walten lassen und zu wenig genau geschaut, ob sich von linker Seite her jemand nähert. Eine systematische oder grundsätzliche Rücksichtslosigkeit kann ihr allerdings nicht vorgeworfen werden. Folglich kann die Tatschwere auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht belassen werden. Mit der Vorinstanz ist hierfür eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. 6. Die nunmehr 50-jährige Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt CHF 10'500.00 (inkl. 13. Monatslohn). Die Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister und dem Administrativmassnahmenregister vom 18. Dezember 2021 bzw. vom 4. Januar 2022 enthalten keine Eintragungen (SE GD 16; 17; 18/4). Damit sind auch unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente keine Gründe ersichtlich, welche eine Reduzierung der Anzahl Tagessätze erforderlich machen würden. Eine Erhöhung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht. 7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen, Vermögen,
Seite 17/20 Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschuldigten zu ihren aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt dies gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen eine Tagessatzhöhe von CHF 260.00 (CHF 10'500.00 abzüglich eines Pauschalabzuges [Krankenkasse, Steuern, etc.] in Höhe von 25% ergibt CHF 7'875.00; Letzteren Wert durch 30 dividieren). 8. Mit der Vorinstanz sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht bewähren könnte, so dass ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen ist. Damit sie jedoch eine unmittelbare Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens trifft, wird sie zudem mit einer ihrem Verschulden und ihren finanziellen Verhältnissen angemessenen Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Nachdem Geldstrafe und Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, ist Letztere in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 260.00 mit vier Tagessätzen zu berücksichtigen, sodass die Ausgangsstrafe um vier Tage auf 26 Tagessätze zu reduzieren ist. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wird die gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls auf vier Tage festgesetzt (OG GD 1 S. 11 Rz. 6). 9. Die Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht sie während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Verurteilte verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). VIII. Kostenfolgen 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Seite 18/20 2. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen erweisen sich als gesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte, wird ihre Berufung doch abgewiesen. Folglich sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 4. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung unterliegt, ist ihr auch keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung auszurichten. IX. Mitteilungen 1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV melden die Strafbehörden der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt, auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. Angesichts des am 4. April 2022 gestellten Gesuches ist dem Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen folglich ein Exemplar des vorliegenden Urteils zuzustellen (OG GD 16). 2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 wies sich die G.________ Kranken- und Unfallversicherungen AG als Versicherin des Privatklägers aus und bat um Zustellung des vorliegenden Urteils. Da die Rechtspflegebehörden der Kantone gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG verpflichtet sind, auf begründete Anfrage den Sozialversicherungen diejenigen Daten bekannt zu geben, die für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich sind, ist das vorliegende Urteil auch der G.________ zuzustellen (OG GD 17).
Seite 19/20 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 11. Januar 2022 hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung der Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit 4.1 einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu je CHF 260.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren; 4.2 einer Busse von CHF 1'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 3'720.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 85.00 Auslagen CHF 3'085.00Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. B.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. F.________ - Privatkläger - Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
Seite 20/20 Bereich Administrativmassnahmen - G.________ Kranken- und Unfallversicherungen AG, Regress Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: