%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 68 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichterin A. Amsler Mercier Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 8. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Revisionsgesuchstellerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1973 in C.________, portugiesischer Staatsangehöriger, zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Revisionsgesuchgegner 1, und F.________, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Privatklägerin und Revisionsgesuchgegnerin 2, betreffend Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2020 [S 2020 6])
Seite 2/21 Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde im Strafverfahren S 2020 6 mit Urteil vom 26. Oktober 2020 des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen zum Nachteil seiner Stieftochter F.________ (nachfolgend: Privatklägerin) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen, bestraft. Ferner wurde der Beschuldigte für die Dauer von sechs Jahren aus der Schweiz verwiesen. 2. Der Urteilsspruch der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 wurde nicht mittels Beschwerde in Strafsachen angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt D.________ angetreten. Eine Haftentlassung des Beschuldigten ist gemäss Auskunft des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug frühestens im September 2024 möglich (OG GD 7). 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 folgende Anträge (vgl. OG GD 1): "1. Es sei festzustellen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. 2. Sollte ein Revisionsgrund vorliegen, seien die notwendigen Anordnungen zu treffen." 3.1 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrem Revisionsgesuch zusammengefasst darauf hin, dass die Privatklägerin im Jahr 2021 bei der Polizei Anschuldigungen betreffend schwere Sexualdelikte zu ihrem Nachteil gegen zwei weitere Männer erhoben habe. Im Verlauf dieser Verfahren habe sich die Privatklägerin widersprüchlich verhalten. Die beiden Verfahren 1A 2021 664 und 1A 2021 1680 seien per 1. April 2022 rechtskräftig eingestellt worden. Als Folge dieser Einstellungen habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren 1A 2022 791 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung gegen die Privatklägerin eröffnet. Dabei sei die Privatklägerin durch Dr. med. H.________ forensisch-psychiatrisch begutachtet worden. 3.2 Im Gutachten vom 26. September 2022 (nachfolgend: UPK-Gutachten) sei von Dr. med. H.________ bei der Privatklägerin eine Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1) bzw. differentialdiagnostisch eine Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und komorbide organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) diagnostiziert worden. Die Gutachterin habe in diesem Zusammenhang bejaht, dass die Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung im aussagepsychologischen Gutachten im Verfahren S 2020 6 nicht diagnostiziert worden sei, und dass diese Störung bereits damals vorgelegen habe. Die Auswirkungen dieser Störung sei grundsätzlich geeignet, sich nachteilig auf die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin auszuwirken. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Revisionsgesuch weiter aus, dass im Zeitpunkt der Fällung des Urteils im Verfahren S 2020 6 bei der Privatklägerin mithin eine nicht erkannte psychische Störung vorgelegen habe, welche sich nachteilig auf die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin ausgewirkt haben könnte. Dieser Umstand sei geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschuldigten herbeizuführen. Folglich liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
Seite 3/21 4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurden dem Beschuldigten und der Privatklägerin das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 übermittelt und diesen wurde Frist gesetzt, zur Frage betreffend Eintreten auf das Revisionsgesuch durch das Gericht Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte wurde zusätzlich ersucht, mitzuteilen, ob er mit einer erneuten Einsetzung seines vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt E.________, einverstanden sei (OG GD 8). 5. Der Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 29. Dezember 2022, er sei mit der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt E.________ einverstanden. Zum Revisionsgesuch äusserte er sich nicht (OG GD 10). Rechtsanwalt E.________ beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2023, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten (OG GD 12). 6. Die Privatklägerin beantragte am 27. Januar 2023 Nichteintreten auf das Revisionsgesuch und die Einsetzung von Rechtsanwalt G.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand (OG GD 13). 7. Mit Beschluss und Präsidialverfügung vom 10. Februar 2023 trat das Gericht auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft ein. In prozessleitender Hinsicht ernannte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt E.________ zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsanwalt G.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin. Die Parteien und das Obergericht des Kantons Zug als Vorinstanz im Sinne von Art. 412 Abs. 3 StPO wurden eingeladen, zum Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 schriftlich Stellung zu nehmen (OG GD 15). 8. Die amtliche Verteidigung nahm für den Beschuldigten am 27. März 2023 zum Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Stellung und stellte folgende Anträge (OG GD 21): "1. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2020 sei bezüglich der Dispositivziffern 5 (Schuldsprüche), 6 (Sanktion), 7 (Landesverweis), 8, 9, 10.2, 11.2 (teilweise, soweit Kosten auferlegt wurden) und 12 (Genugtuungsforderung) aufzuheben, und die Sache sei insoweit an das Obergericht zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen. 1. Der Gesuchsgegner sei nach Eintritt der Rechtskraft des Rückweisungsentscheids aus dem Strafvollzug bzw. aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin) seien gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen." 9. Der unentgeltliche Rechtbeistand nahm am 21. März 2023 für die Privatklägerin zum Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Stellung und stellte folgende Anträge (OG GD 20): "1. Das Revisionsgesuch sei abzuweisen. 2. Der amtliche Verteidiger der Gesuchsgegnerin sei für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtskosten) seien auf die Staatskasse zu nehmen."
10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (OG GD16).
Seite 4/21 11. Den Parteien wurden mit Präsidialverfügung vom 28. März 2023 die jeweiligen Stellungnahmen und Anträge des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Vorinstanz eröffnet. Die Verfahrensleitung ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Den Parteien wurde die Möglichkeit einer Replik innert 10 Tagen freigestellt. Die Verfahrensleitung gab den Parteien ferner die Zusammensetzung des Gerichts bekannt (OG GD 22). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil (etc.) beschwert ist. Die Staatsanwaltschaft kann dabei gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen. Sie ist stets beschwert, wenn sie die Auffassung vertritt, dass ein Entscheid nicht richtig sei; dies unabhängig von früheren Parteistandpunkten in der gleichen Sache. Die Staatsanwaltschaft ist mithin grundsätzlich zur Einreichung eines Revisionsgesuchs zugunsten des Beschuldigten berechtigt. Das Gericht ist gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO zur Behandlung des Revisionsersuchens zuständig. 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend, dass vom Gericht festzustellen sei, ob ein Revisionsgrund vorliege, wobei gegebenenfalls ein Revisionsverfahren einzuleiten sei. Gleichzeitig vertritt die Staatsanwaltschaft offenbar die Auffassung, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliege. Entsprechend kann das Gesuch der Staatsanwaltschaft nur so verstanden werden, dass diese beantragt, in formeller Hinsicht ein Revisionsverfahren einzuleiten, damit in diesem vom Gericht festgestellt wird, ob ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in materieller Hinsicht vorliegt. Die Privatklägerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe fehlerhaft die gerichtliche Feststellung, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliege, beantragt. Auf das Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden, da an ein Revisionsgesuch in formeller Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen seien (OG GD 13 Ziff. II.4). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Strenge Anforderungen gelten bezüglich der Begründung der Revision (vgl. bspw. den von der Privatklägerin angeführten Entscheid des [damaligen] Obergerichts des Kantons Luzern, LGVE 1995 I Nr. 58). Unpräzis oder gar unkorrekt formulierte Anträge schaden hingegen – zumindest solange aus dem Gesuch klar hervorgeht, dass die Revision eines rechtskräftigen Urteils erreicht werden will – nicht. Anderes wäre mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht vereinbar. Nach dem Gesagten liegt damit ein rechtsgenügliches Ersuchen auf Einleitung eines Revisionsverfahrens vor. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft war mithin durch das Gericht einzutreten. 3. Das Revisionsverfahren wurde nach dem Eintretensbeschluss im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Parteien wie auch das Obergericht des Kantons Zug als Vorinstanz im Sinne von Art. 412 Abs. 3 StPO erhielten Gelegenheit, sich zum Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft zu äussern. Die notwendigen Prozessbeistandschaften für den Beschuldigten und die Privatklägerin waren in diesem Rahmen sichergestellt.
Seite 5/21 4. Beweisabnahmen und Aktenergänzungen wurden vom Gericht nicht angeordnet. Die Parteien beantragten ebenfalls keine Beweisabnahmen oder Aktenergänzungen. II. Sachverhalt gemäss den eingereichten Beweismitteln 1. Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel 1.1 Die Staatsanwaltschaft reichte zur Glaubhaftmachung des behaupteten Revisionsgrunds gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ein psychiatrisches Gutachten über die Privatklägerin zu den Akten. Das UPK-Gutachten der forensischen Psychiaterin Dr. med H.________ vom 26. September 2022 betreffend die Privatklägerin wurde unter besonderer Erwähnung der folgenden Aktenstücke erstellt (vgl. OG GD 5): - Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. Juni 2022 (S. 4 ff.). - Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 1. April 2022 im Verfahren betreffend Sexualdelikte gegen I.________ (nachfolgend: I.________ welche auf einem Strafverfahren mit der Privatklägerin als geschädigte Person aus dem Jahr 2021 basiert (S. 6 ff.), mit den damit zusammenhängenden weiteren Beweismitteln: 1. Nachtrag-Rapport der Zuger Polizei vom 12. Januar 2022 betreffend das genannte Strafverfahren (S. 12 ff.). 2. Rapport der Zuger Polizei vom 1. April 2021 (S. 14). 3. Elektronisch verfasste Briefe/Notizen der Privatklägerin vom 14. März 2021 (S. 14). 4. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 19. März 2021 (S. 14 ff.). 5. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 27. Mai 2021 (S. 17 ff.). 6. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 13. Dezember 2021 (S. 19 f.). 7. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 17. Januar 2022 (S. 20 ff.). 8. Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 27. Mai 2021 (S. 22 f.). - Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 1. April 2022 im Verfahren betreffend Sexualdelikte gegen J.________ (nachfolgend: J.________ welche auf einem Strafverfahren mit der Privatklägerin als geschädigte Person aus dem Jahr 2021 basiert (S. 23 ff.), mit den damit zusammenhängenden weiteren Beweismitteln: 1. Rapport der Zuger Polizei vom 12. Januar 2022 (S. 26 f.). 2. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 11. Oktober 2021 (S. 28 f.). 3. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 13. Dezember 2021 (S. 29 ff.). 4. Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 20. Mai 2022 (S. 31 ff.). - Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 14. Juli 2022 (S. 36 ff.). - Aussagepsychologisches Gutachten der L.________ AG vom 18. Juli 2018, welches im Rahmen des Verfahrens S 2020 6 gegen den Beschuldigten als Beweismittel verwendet wurde (S. 40 ff.). - Psychologischer Abklärungsbericht der L.________ AG vom 26. Juni 2018, welcher im Zusammenhang mit dem aussagepsychologischen Gutachten erstellt wurde (S. 45 ff.).
Seite 6/21 - Schreiben des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. März 2019 betreffend Prüfung des aussagepsychologischen Gutachtens durch einen Fachpsychiater (S. 48 f.). - Schreiben der Gutachterin der L.________ AG, M.________, an das Strafgericht des Kantons Zug (S. 49). - Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2020 betreffend den Beschuldigten (S. 49). - Auszug betreffend die Privatklägerin aus dem Strafregister vom 2. Juni 2022 (S. 50). - Diverse Berichte von Ärzten und Behörden über die Privatklägerin vom 11. November 2003 bis am 17. März 2017 (S. 50 ff.). - Verlaufsbericht der Stiftung "N.________" vom August 2016 bis am 12. März 2017 (S. 55 f.). - Protokoll über die delegierte Einvernahme der "N.________"-Betreuungsperson O.________ betreffend die Privatklägerin vom 5. Juli 2017 (S. 56 ff.). - Krankenakte der ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie Zug Triaplus AG betreffend die Privatklägerin (S. 58). - Arztbericht vom 16. Juni 2021 durch den Hausarzt betreffend die Privatklägerin (S. 58). - Arztbericht vom 26. Januar 2021 durch eine Neurologin betreffend die Privatklägerin (S. 59). - Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Prozessführung vom 23. Mai 2022 (S. 59). 1.2 Das UPK-Gutachten von Dr. med. H.________ fasst ein aussagepsychologisches Gutachten der L.________ AG vom 18. Juli 2018 zusammen, welches dem Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht beigelegt war (S. 40 ff.). Dieses Gutachten sei von den Gutachterinnen lic.phil. M.________, B. Sc. P.________ und B. Sc. Q.________ unterzeichnet worden. Im Zusammenhang mit dem Gutachten sei ein zusätzlicher Abklärungsbericht von lic.phil. R.________ und M. Sc. S.________ erstellt worden. Dieser Abklärungsbericht beinhalte einen Intelligenztest und die Erhebung des Psychostatus der Privatklägerin. Eine erneute Befragung der Privatklägerin zur Sache sei nicht indiziert gewesen; es hätten Videoaufnahmen der Einvernahmen vorgelegen. Im aussagepsychologischen Gutachten der L.________ AG vom 18. Juli 2018 sind gemäss der Zusammenfassung von Dr. med. H.________ die folgenden Feststellungen enthalten: - Die Privatklägerin habe in den Einvernahmen mehrheitlich konzentriert gewirkt. Sie habe angemessen und ausführlich geantwortet. Sie habe bei Unsicherheiten nachgefragt. Es hätten sich weder aus Gestik noch aus Artikulation Hinweise auf eine Belastungsaggravation ergeben. - Betreffend Daten oder Zeiten habe sich die Privatklägerin verunsichert und teilweise verwirrt gezeigt, sie habe sich kaum adäquat an Chronologien erinnern können. - Die Privatklägerin habe sich an relevante Ereignisse zunächst nicht mehr erinnern können; erst nach einem Hinweis seien diese abrufbar gewesen. - Die Privatklägerin habe sich affektiv angemessen und motorisch ruhig verhalten. Sie habe einen allseits orientierten und bewusstseinsklaren Eindruck gemacht. - Es seien sprachliche Defizite und Mühe beim differenzierten Ausdruck feststellbar gewesen und die Privatklägerin habe Gestik und Skizzen als Ausdruckhilfe verwenden müssen. Sie habe beim Kerngeschehen Mühe bei der Benennung der spezifischen
Seite 7/21 Handlungen und deren Definitionen gehabt. Bestimmte Handlungen habe sie verbal inkongruent und uneindeutig beschrieben. - Die Privatklägerin leide an einer leichten Intelligenzminderung mit einem Gesamt-IQ von 63. Ihre erheblichen Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse seien mit der Minderintelligenz vereinbar. - Die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin sei nicht altersadäquat ausgebildet. - Es seien Selbst- und Fremdtäuschungstendenzen im Verhalten der Privatklägerin zu erkennen, welche von der Privatklägerin zur Erreichung von bestimmten Zwecken eingesetzt würden. - Die Privatklägerin habe eine emotional-affektive ambivalente Haltung zur mutmasslichen Straftat; sie möge einerseits ihren Stiefvater, mache sich Sorgen und rufe ihn täglich an. Dieser sei eine wichtige Bezugsperson. Dadurch liesse sich auch eine gewisse Latenz zwischen den vermeintlichen Vorfällen und der ersten Aussage der Privatklägerin plausibilisieren. - Es könne sein, dass die Privatklägerin ihren Stiefvater als möglichen Nebenbuhler um die Gunst ihrer Mutter gesehen habe. - Es würden sich aufgrund des nicht genau zu bestimmenden Zeitpunkts des ersten Vorbringens der Vorwürfe keine Bezüge hinsichtlich aussageverfälschender Motive oder Tendenzen ergeben. - Es bestünden keine Tendenzen zu selbstdarstellerischen Verhaltensweisen. Die Privatklägerin habe durch die Aussagen keine Aufmerksamkeit erlangen wollen oder diese genossen. Die Privatklägerin habe sich nicht übermässig in eine Opferrolle versetzt und ihren Stiefvater nicht übermässig belastet. - Es seien in Bezug auf den Aussageinhalt keine aussageverfälschenden motivationalen Aspekte erkennbar. Auch weitere Motive für eine Falschaussage (Rache, Schädigung, Eifersucht, Schutz der Familie) seien nicht plausibel. So sei die Privatklägerin von den Auswirkungen ihrer Aussage auf ihr Verhältnis zur Familie überrascht worden und sie habe geäussert, dass sie den Stiefvater trotzdem liebhabe und ihn sehen wolle. Die Privatklägerin habe das Verfahren nicht initiiert, sondern dieses sei über einen Bekannten mit Mitteilung an die Betreuer der "N.________" und die Beiständin erfolgt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten mithin aussageverfälschende Motivtendenzen verworfen werden können. - Es bestünden keine Hinweise für zusätzliche aussageverfälschende Einflüsse. Die Befragungen der Privatklägerin (Videoaufzeichnung) seien lege artis durchgeführt worden. - Insgesamt bestehe im Kerngeschehen eine hohe Qualität der Aussagen. Sofern es in zwei Einvernahmen Widersprüche zum Kerngeschehen gegeben habe, so liessen sich diese mehrheitlich aus aussagepsychologischer Sicht entkräften. - Die Hypothese, dass die Aussagen der Privatklägerin auf reiner Phantasie beruhen würden, könne entsprechend mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden. Auch die Hypothese des Fremdberichtens könne mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden. Ebenfalls könne mit hoher Wahrscheinlichkeit die Hypothese verworfen werden, dass der mögliche Täter eine andere Person sei. Sodann könne verworfen werden, dass die Privatklägerin von einem Dritten veranlasst worden sei, die entsprechenden Aussagen zu machen, insbesondere würden sich keine Hinweise auf eine Beeinflussung aus den Akten ergeben.
Seite 8/21 Insgesamt habe das aussagepsychologische Gutachten absichtliche Falschbeschuldigungen sowie auto- und fremdsuggestive Prozesse ausgeschlossen. 1.3 Im Abklärungsbericht der L.________ AG, welcher im Zusammenhang mit der aussagepsychologischen Begutachtung erstellt worden sei, seien gemäss der Aktenzusammenfassung im UPK-Gutachten durch Dr. med. H.________ die nachfolgenden Feststellungen über die Privatklägerin enthalten: - Die Privatklägerin habe allseits orientiert und bewusstseinsklar gewirkt. Das formale Denken habe intuitiv und spontan gewirkt. Stimmung und Affekt seien eher flach gewesen. Gefühlsäusserungen hätten kaum beobachtet werden können. Die Gedächtnisleistung sei eingeschränkt gewesen, insbesondere bei Jahreszahlen und Altersangaben bei persönlich wichtigen Lebensereignissen. - Tests hätten einen Gesamt-IQ von 63 ergeben. Normative Schwächen hätten in den Bereichen Sprachverständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit bestanden. - Die Privatklägerin weise ein deutlich verlangsamtes Entwicklungstempo hinsichtlich Erlangung von Unabhängigkeit in schulischen, praktischen und häuslichen Tätigkeiten auf. Es gebe Hinweise, dass bei der Privatklägerin eine emotionale innere Unreife bestehe, bspw. verlange sie nach sofortiger Bedürfnisbefriedigung und reagiere bei Enttäuschung und Frust impulsiv. - Die Privatklägerin habe ferner Anpassungsschwierigkeiten bei Veränderungen in ihrer Umwelt und scheine hinsichtlich des Wunsches nach Sexualität, Partnerschaft und Nähe nicht altersadäquat ausgebildet zu sein. 1.4 Im UPK-Gutachten von Dr. med. H.________ wird sodann die Korrespondenz des Strafgerichts des Kantons Zug während des Prozesses gegen den Beschuldigten vom 29. März 2019 zusammengefasst. Demnach habe die Verteidigung einen Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin gestellt. Dieser Antrag sei vom Strafgericht abgelehnt worden. Stattdessen habe sich das Strafgericht rückversichert, ob die Feststellungen des aussagepsychologischen Gutachtens von einer Psychiaterin geteilt werden können. Am 21. Juni 2019 habe die Psychiaterin Dr. med. T.________ dem Strafgericht bestätigt, dass sie das Gutachten der L.________ AG gegengelesen habe und die Ausführungen zur Zeugentauglichkeit der Privatklägerin richtig gewesen seien. 1.5 Dr. med. H.________ vermerkt im UPK-Gutachten, dass die Privatklägerin ihr im Explorationsgespräch im Jahr 2022 ebenfalls gesagt habe, dass ihr Stiefvater für sie – bis auf das Sexuelle – wie ein Vater gewesen sei und dass dieser sie missbraucht habe. Er sei zu einer Gefängnisstrafe und zu einem Landesverweis verurteilt worden (S. 62). Die Gutachterin stellte im Rahmen des Explorationsgesprächs fest, dass die Privatklägerin sprachliche Schwierigkeiten habe. Spontane Ausführungen seien entweder sehr oberflächlich oder umständlich, weitschweifig, teilweise sprunghaft und vorbeiredend gewesen. Es sei ihr schwer gefallen, wichtige Inhalte von unwichtigen Inhalten zu trennen. Aus den Akten ergäben sich Hinweise auf eine reduzierte Konflikt- und Frustrationstoleranz, impulsiv-aggressives und aufbrausendes Verhalten, mangelhafte Fähigkeiten zum Bedürfnisaufschub und Leistungs- sowie Stimmungsschwankungen. Vom Verhalten her wirke die Privatklägerin unreif, selbstunsicher,
Seite 9/21 harmoniebedürftig und beeinflussbar. In ihren Schilderungen seien zahlreiche Auffälligkeiten vorhanden, so Widersprüche, Übertreibungen und objektiv falsche Angaben. Die Privatklägerin tendiere dazu, sozial erwünscht zu antworten. Es würden sich Hinweise für fragliche kleinere Erinnerungslücken und Lückenfüllung durch Konfabulation ergeben. Es würden sich auch insbesondere bei Berücksichtigung weiterer Interaktionen mit Vertrauenspersonen Hinweise für eine unbewusste Selbsttäuschung im Sinne von falschen Erinnerungen ergeben. Es würden sich aber auch Hinweise darauf ergeben, dass die Privatklägerin im Explorationsgespräch und gemäss den Akten bewusste Falschangaben gemacht habe (S. 74 f.). 1.6 Dr. med. H.________ kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass bei der Privatklägerin ein Psychosyndrom im Bereich der intellektuell-kognitiven Fähigkeiten sowie auf der Ebene von Emotions- und Verhaltensregulation bestehe. Betreffend die kognitiven Fähigkeiten seien die Diagnosekriterien von ICD F.70 erfüllt (leichtgradige Intelligenzminderung). Im Bereich der mangelhaften sozialen Kompetenzen, der Defizite in der Emotions- und Verhaltensregulation sowie der Auffälligkeiten des Bindungs- und Beziehungsverhaltens könnten Personen mit einer niedrigen Intelligenz zwar nicht trennscharf vom Bevölkerungsdurchschnitt abgegrenzt werden. Insgesamt könne jedoch bei der Privatklägerin die Diagnose einer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (neben der unbestrittenen Diagnose einer behandlungsbedürftigen Epilepsie) gestellt werden (S. 83). 1.7 Die Gutachterin Dr. med. H.________ befasste sich anschliessend in ihrem Gutachten mit der – mutmasslich von der Staatsanwaltschaft bereits hinsichtlich dieses Revisionsverfahrens gestellten – Frage 2f, nämlich, ob die psychische Störung bereits im Jahr 2017 vorlag, welche Auswirkungen die psychische Störung damals hatte und ob diese Störung angemessen im aussagepsychologischen Gutachten berücksichtigt wurde (S. 90). 1.7.1 Die Gutachterin kommt dabei zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass die genannten psychischen Störungsbilder bereits im Jahr 2017 vorgelegen hätten. Die Auswirkungen auf das Aussageverhalten sei damals vergleichbar gewesen, wie die Auswirkungen, wie sie sich in den aktuellen Strafverfahren darstellen würden. Insbesondere seien die persönlichkeitsspezifischen Auffälligkeiten – welche über die intellektuell-kognitiven Beeinträchtigungen hinaus bestehen würden – in Kombination mit den jeweiligen Beziehungskonstellationen grundsätzlich geeignet gewesen, sich nachteilig auf die Validität der Aussage auszuwirken. 1.7.2 Die im aktuellen UPK-Gutachten festgestellten psychischen Auffälligkeiten der Privatklägerin seien gemäss Dr. med. H.________ bereits im Jahr 2018 im aussagepsychologischen Gutachten festgestellt worden. Sie seien aber nicht diagnostisch erfasst worden. So seien über die intellektuell-kognitiven Defizite hinaus auch damals schon eine emotionale Unreife, Defizite in der Verhaltensregulation sowie Fremd- und Selbsttäuschungstendenzen beschrieben worden. Ob diese psychische Störung im aussagepsychologischen Gutachten angemessen berücksichtigt worden sei, konnte im UPK-Gutachten angesichts der mangelnden Expertise der Gutachterin im Bereich der aussagepsychologischen Begutachtung nicht beantwortet werden (S. 90 f.).
Seite 10/21 2. Urteil S 2020 6 des Obergerichts des Kantons Zug 2.1 Das Urteil S 2020 6 wurde als Beweismittel von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eingereicht. 2.2 Die Vorinstanz hat im Verfahren S 2020 6 festgestellt, dass das aussagepsychologische Gutachten der L.________ AG vom 18. Juli 2018 grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar sei (OG GD 6, S. 11, Ziff. 1.5). Entsprechend erachtete sich die Vorinstanz gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts an das aussagepsychologische Gutachten gebunden und durfte davon nicht ohne triftige Gründe abweichen. Die Aussagen der Privatklägerin wurden entsprechend von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuft (OG GD 6, S. 12, Ziff. 1.7). Demgegenüber qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht grundsätzlich als unglaubhaft, diese seien indessen aufgrund der offenkundigen Interessenlage des Beschuldigten mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen (OG GD 6, S. 12, Ziff. 1.6). Ferner würdigte die Vorinstanz auch, dass beim Beschuldigten der Konsum entsprechender Pornographie zwischen jungen Mädchen und älteren Männern bzw. inzestuösen Beziehungen (82-mal innert drei Monaten) nachgewiesen werden konnte (OG GD 6, S. 12, Ziff. 1.6). 2.3 Diese genannte Beweiswürdigung, welche sich massgeblich auf das aussagepsychologische Gutachten abstützte, war mithin gemäss der Urteilsbegründung ursächlich für sämtliche Schuldsprüche, Sanktionen und Massnahmen gegen den Beschuldigten (OG GD 6, S. 14, Ziff. 3.4; S. 17, Ziff. 4.4; S. 19, Ziff. 5.4; S. 23, Ziff. 6.5). 3. Weitere Beweismittel 3.1 Die Staatsanwaltschaft legte ferner mit dem Revisionsgesuch die Einstellungsverfügungen 1A 2021 644 und 1A 2021 1680 zu den Akten. 3.1.1 Gemäss der Einstellungsverfügung 1A 2021 644 vom 1. April 2022 hat der Mitbewohner der Privatklägerin, K.________ ("K.________" gemäss UPK-Gutachten), am 11. März 2021 die Polizei kontaktiert. Er habe geltend gemacht, dass die Privatklägerin zwei Jahre vorher vergewaltigt worden sei. Am 19. März 2021 habe daraufhin die Privatklägerin Strafanzeige gegen I.________ ("I.________" gemäss UPK-Gutachten) wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, begangen zwischen dem 16. Januar 2019 und dem 5. Februar 2019, erstattet. Die Privatklägerin sei mehrfach zu den Vorfällen befragt worden. Die zuständige Staatsanwältin habe dabei erhebliche Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin erkannt. I.________ habe den Sachverhalt bestritten. Von der Privatklägerin offerierte Beweise hätten sich dann als wenig überzeugend erwiesen. So seien entgegen ihren Darlegungen auch keine Tatspuren auf drei eingereichten Unterhosen gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin mangels hinreichenden Tatverdachts ein, wobei die anwaltschaftlich vertretene Privatklägerin keine Beschwerde gegen die Einstellung einreichte (OG GD 3). 3.1.2 Gemäss der Einstellungsverfügung 1A 2021 1680 vom 1. April 2022 hat die Privatklägerin am 13. September 2021 Strafanzeige gegen J.________ ("J.________ gemäss UPK- Gutachten) wegen Vergewaltigung erstattet. Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons
Seite 11/21 der Privatklägerin sei festgestellt werden, dass sie im beanzeigten Tatzeitraum ein gutes Verhältnis zu J.________ gehabt habe. Sie habe sogar beabsichtigt, bei diesem einzuziehen. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass die Privatklägerin ihren Kolleginnen mittels Chatprogramm Anweisungen gegeben habe, wie sie bei der Polizei aussagen sollen. Insgesamt würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Privatklägerin enttäuscht gewesen sei, dass J.________ keine Beziehung mit ihr eingehen wollte und sah sich gleichzeitig mit der Gefahr konfrontiert, dass K.________ sie wegen den Kontakten zu J.________ aus der Wohnung werfen würde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts daraufhin ein, was die anwaltschaftlich vertretene Privatklägerin nicht mittels Beschwerde angefochten hatte (OG GD 4). III. Rechtliche Grundlagen 1. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass "neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen". Eine Tatsache ist ein Umstand, der im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung im Urteil von Bedeutung war, bspw. eine Haupttatsache oder ein Indiz. Beweismittel sind hingegen Beweise, welche eine Tatsache belegen oder zumindest (mit-)indizieren. Eine Tatsache oder ein Beweismittel ist neu, wenn sie dem Gericht zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGE 116 IV 353 E. 3a; BGE 144 IV 321 E. 3.1 [zu Art. 65 Abs. 2 StGB]). Nicht neu sind dabei insbesondere Tatsachen, welche vom Gericht als mögliche Tatvarianten oder Hypothesen zumindest in Betracht gezogen wurden (BGE 80 IV 40 ff.). Ferner ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, dass neue Tatsachen zwingend vor dem massgeblichen Entscheid eingetreten sein müssen. 2. Grundsätzlich unzulässige Beweismittel sind nach Rechtskraft des Urteils erstellte Gutachten, wenn sie als Revisionsgrund angerufen werden, um im früheren Verfahren geltend gemachte, aber nicht als erwiesen angenommene Tatsachen darzutun. Dagegen kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf ein neues Gutachten gestützt werden, wenn dieses geeignet ist, eine neue, in früheren Verfahren unbekannt gebliebene Tatsache zu beweisen (BGE 101 IV 247 E. 2). In älteren Urteilen betonte das Bundesgericht, dass es nicht der Sinn eines Revisionsverfahrens sei, dass der Verurteilte mit der Rüge, er sei ungenügend begutachtet worden, ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufnehmen lassen könne. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Notwendigkeit einer Begutachtung zu begründen vermögen (BGE 78 IV 50 ff., zit. nach Heer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 410 StPO N. 72). Der Antrag, ob ein weiterer Sachverständiger zu beauftragen ist, um ein bereits bestehendes Gutachten zu erschüttern, kann damit zulässig sein. Massgeblich ist, ob im Revisionsverfahren diesbezüglich neue und relevante Tatsachen behauptet werden, welche als Grundlagen für das Gutachten dienen (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 73). 3. Sofern im Zusammenhang mit einer Revision nach Rechtskraft des Urteils ein neuer Sachverständiger beigezogen wird, besteht die Gefahr, dass bei dessen Beurteilung neue Tatsachen, welche zeitlich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils stattgefunden haben (und damit revisionsrechtlich unzulässig sind), in seinen gutachterlichen Schlüssen Berücksichtigung finden (vgl. sinngemäss bei neuen psychiatrischen Gutachten nach Art. 65 Abs. 2 StGB: Ronc/van der Stroom, Neues psychiatrisches Gutachten – ein potentieller Revisionsgrund im
Seite 12/21 Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB, forumpoenale 3/2019, S. 231 Ziff. 3). Sofern in einem Gutachten gestützt auf neue Tatsachen, die erst nach dem Urteil eingetreten sind, bestimmte Schlüsse gezogen werden und der Gutachter dann in einem zweiten Schritt folgert, dass die entsprechende Schlussfolgerung als nicht erkannte Tatsache bereits vor dem Urteil vorgelegen habe, so findet dabei eine Vermischung von revisionsfähigen und nicht-revisionsfähigen Tatsachen im Rahmen der gutachterlichen Gesamtwürdigung statt. Entsprechend ist bei Revisionsgesuchen, welche auf einer Vermischung von revisionsfähigen und nichtrevisionsfähigen Tatsachen beruhen, zu prüfen, ob die entsprechende neue Tatsache auch ohne Berücksichtigung der nicht-revisionsfähigen Tatsachen genügend glaubhaft gemacht werden kann. 4. Die im Revisionsverfahren zu behauptenden neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann geeignet sein, eine Änderung des Urteils herbeizuführen, indem sie die Beweisgrundlage des ursprünglichen Urteils erheblich erschüttern und potentiell einen anderen Entscheid herbeiführen können (BGE 116 IV 353 E. 2a). Vom Beweismass her soll eine Glaubhaftmachung des Revisionsgrundes ausreichen (Heer, a.a.O, Art. 412 StPO N. 5). Eine daraus resultierende Veränderung des Urteils muss zumindest wahrscheinlich sein (BGE 116 IV 353 E. 5a). 5. Wo dem Gericht die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts notwendig sind, ziehen diese gemäss Art. 182 StPO Sachverständige bei. Bei Gutachten bzw. Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts, welche auf einem Gutachten beruhen, gilt faktisch eine Einschränkung im richterlichen Ermessen betreffend die Sachverhaltsfeststellung. Ein Gericht ist an die Feststellungen eines schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachtens faktisch gebunden und darf davon nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). 6. Nach der Rechtsprechung ist es bei einem Glaubhaftigkeitsgutachten die Aufgabe des Gutachters, auf Grundlage von nach wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunden eine Wahrscheinlichkeitsschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Dabei ist auch zu prüfen, ob anhand der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der befragten Person deren Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund plausibel gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Aussagepsychologische Gutachten werden beweisrechtlich zugelassen, sofern sie im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO wissenschaftliche Standards einhalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3) IV. Prüfung der Revision 1. Neue Strafverfahren als Revisionsgrund 1.1 Die beiden neuen Strafverfahren aus dem Jahr 2021, in welchen die Privatklägerin am 11. März 2021 und am 13. September 2021 u.a. Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung gegen I.________ und J.________ vorbrachte, können keine neuen Tatsa-
Seite 13/21 chen und Beweismittel glaubhaft machen, die eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO begründen können. 1.2 Die Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin mitsamt der Erhebung neuer Vergewaltigungsvorwürfe gegen I.________ und J.________, die Beweisabnahmen dazu sowie die Einstellung der beiden Verfahren fanden nach der Urteilsfällung im Verfahren S 2020 6 vom 26. Oktober 2020 statt. Die entsprechenden Sachverhalte betreffen zwar neue Tatsachen, welche aber nach dem Urteilsspruch eingetreten sind. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO können diese Tatsachen keine Revision begründen (vgl. auch Botschaft, BBl 2006 1085 ff. S. 1319). 1.3 Gleichfalls ist die im Gutachten von Dr. med. H.________ vermerkte Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr per Whatsapp und Facebook geschrieben, dass sie heute Abend Sex haben würden, eine Tatsache, die erst mit den Explorationsgesprächen der Privatklägerin im Jahr 2022 und damit nach dem Urteil eingetreten ist. Unabhängig davon, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund ausreichend glaubhaft gemacht wurde (zumal die entsprechende Argumentation von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wurde, vgl. OG GD 21 S. 4), wäre die entsprechende Aussage als neue Tatsache, die nach dem Urteil eintrat, nicht revisionsfähig. 1.4 Mithin unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der grundsätzlich revisionsfähigen Konstellation eines Dritten, der nach Rechtskraft des Verfahrens über seine unmittelbaren Wahrnehmungen aussagen will, dass ihm ein Belastungszeuge zum Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt habe, er werde den Verurteilten falsch anschuldigen (vgl. BGE 116 IV 353 E. 3a). Es handelte sich bei dieser Aussage um eine Tatsache, welche (1.) vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingetreten ist, (2.) dem Gericht nicht bekannt war und (3.) direkt auf das Beweisthema im damaligen Verfahren Bezug nimmt. Die entsprechende Zeugenaussage im Bundesgerichtsurteil BGE 116 IV 353 stellte damit ein revisionsfähiger neuer Beweis im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, ohne dass die Kriterien von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (beispielsweise eine Verurteilung des Belastungszeugen wegen falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB oder ein Geständnis des Belastungszeugen betreffend Falschaussage) erfüllt sein müssen. 1.5 Man könnte im vorliegenden Fall argumentieren, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin als Belastungszeugin (bzw. Belastungsauskunftsperson) im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO generell ein Beweisthema im Verfahren S 2020 6 gewesen sei und neue Beweise diesbezüglich stets revisionsfähig wären. Dies würde insbesondere bei Konstellationen gelten, wenn die neuen Beweise zwar primär nur Tatsachen nachweisen, die erst Rechtskraft des Urteils eingetreten sind, aber zumindest sekundär gleichzeitig retrospektiv einen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin hätten. Dieser Ansatz ist indessen nicht überzeugend. So bezieht sich die Glaubwürdigkeitsprüfung eines Zeugen gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens. Zukünftige Ereignisse nach Abschluss des Beweisverfahrens, welche gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechen, können naturgemäss nicht berücksichtigt werden. Eine Glaubwürdigkeitsprüfung nach Art. 164 Abs. 1 StPO kann somit nur vergangenheitsbezogen vorgenommen werden und per se nie umfassend sein, was jedem Richter und jeder Richterin bewusst sein muss. So gilt zu beachten, dass es theoretisch nach einem
Seite 14/21 rechtskräftigen Urteil im weiteren Verlauf des Lebens eines Belastungszeugen stets Situationen geben kann, in denen der Belastungszeuge allenfalls nicht die Wahrheit sagt. Daraus darf aber nicht gefolgert werden, dass damit automatisch retrospektiv revisionsfähige neue Beweismittel betreffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO entstehen, welche geeignet wären, frühere Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand in Revision zu ziehen. Eine derartige Ausweitung der revisionsfähigen Beweismittel auf zukünftige Ereignisse ausserhalb von Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO und Art. 410 Abs. 2 StPO wäre geeignet, den engen Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision zu sprengen und die Rechtssicherheit zu gefährden. Diese uferlose Auslegung wäre mithin mit dem restriktiven Charakter von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht vereinbar. Der revisionsrechtliche Schutz eines rechtskräftig verurteilten Beschuldigten gegen unwahre Zeugenaussagen hat mithin primär im engeren Anwendungsbereich von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (d.h. über die Glaubhaftmachung einer strafbaren Handlung wie bspw. einer falschen Anschuldigung oder einer falschen Zeugenaussage) zu erfolgen. 1.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die beiden Einstellungsverfügungen auf der pflichtgemässen Beweiswürdigung der fallzuständigen Staatsanwältin beruhen und eine gerichtliche Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung zum Nachteil von J.________ und I.________ bislang nicht stattfand. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass sich das UPK-Gutachten von Dr. med. H.________ primär um die Frage der verminderten Schuldfähigkeit der Privatklägerin drehte. Die UPK-Gutachterin musste für ihre gutachterlichen Feststellungen und die Diagnosestellung davon ausgehen, dass die Privatklägerin tatsächlich im Jahr 2021 zwei ihr bekannte Männer falsch angeschuldigt hatte, um die Frage nach der verminderten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit betreffend die beiden falschen Anschuldigungen zu klären. Das Gutachten basiert mithin auf einer für den Begutachtungsprozess notwendigen Schuldhypothese, ohne dass die Schuld oder Unschuld der Privatklägerin gerichtlich festgestellt wurde. 2. Neues Gutachten als Revisionsgrund 2.1 Es ist zu prüfen, ob das UPK-Gutachten von Dr. med. H.________ neue Tatsachen glaubhaft machen kann, welche der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 26. Oktober 2020 nicht bekannt waren. 2.2 Eine neue Information ist dabei die erstmalig erhobene Diagnose der leichten Intelligenzminderung in Verbindung mit einer deutlichen Verhaltensstörung bei der Privatklägerin. Die UPK- Gutachterin legt dabei glaubhaft dar, dass diese Diagnose bereits im Jahr 2017 und damit vor dem Ende des Verfahrens S 2020 6 hätte gestellt werden müssen. So ist evident, dass im damaligen aussagepsychologischen Gutachten der L.________ AG vom 18. Juli 2018 bei der Privatklägerin gestützt auf einen IQ-Test eine leichte Intelligenzminderung nach ICD-10 F70 festgestellt wurde. Die ergänzende Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (vgl. ICD-10 F70.1; ev. differentialdiagnostisch eine organische Persönlichkeitsstörung) findet hingegen weder im Gutachten noch im Urteil vom 26. Oktober 2020 einen Niederschlag.
Seite 15/21 2.3 Es ist damit glaubhaft gemacht, dass die neue zusätzliche Diagnose der Verhaltensstörung der Privatklägerin bereits damals vorhanden, der Vorinstanz aber nicht bekannt war. 2.4 Nicht neu und sowohl der Vorinstanz wie auch den aussagepsychologischen Gutachtern bekannt waren hingegen die prägnanten Verhaltensauffälligkeiten der Privatklägerin. So schildert auch die UPK-Gutachterin, dass bereits im aussagepsychologischen Gutachten neben den intellektuell-kognitiven Defiziten auch damals schon eine emotionale Unreife, Defizite in der Verhaltensregulation sowie Fremd- und Selbsttäuschungstendenzen beschrieben worden seien. Es sei diesbezüglich einfach die Diagnosestellung, d.h. die Einordnung dieses Beschwerdebildes in die damals aktuelle 10. Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ("International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems"; ICD 10) unterblieben. 2.5 Es ist mithin vorab zu prüfen, ob eine Diagnose (d.h. die Einordnung eines festgestellten Beschwerdebildes in eine internationale Klassifikation der Krankheiten) überhaupt eine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen kann. Gemäss Bundesgericht ist die Frage nach der Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose aus der Perspektive eines Gerichts eine Tatfrage, über welche formell Beweis geführt werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ob daraus pauschal abgeleitet werden kann, dass eine Diagnose eine revisionsrechtliche Tatsache darstellt, ist indessen nicht klar. Aufgrund der Bindung des Gerichts an eine in einem schlüssigen Gutachten festgestellte Diagnose ist eine solche wohl als Tatsache zu qualifizieren, die entweder besteht oder nicht besteht. Auf der anderen Seite ist eine Diagnostizierung insbesondere bei nicht mess- oder objektivierbaren und damit primär nur klinisch erfassbaren psychischen Störungen (und noch prägnanter bei Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen) aus der Sicht eines Gutachters stets auch zu einem gewissen Teil eine Würdigung bzw. eine Wertung, welche er aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes trifft. Mithin hat eine Diagnose zumindest teilweise den Charakter einer Wertung, welche der Gutachter in pflichtgemässem Ermessen gestützt auf seine klinischen Erfahrungen tätigt (so auch vorliegend, vgl. UPK-Gutachten, OG GD 5 S. 80-82, insb. S. 81: "[…] Aufgrund der fehlenden Operationalisierung etwaiger ′Verhaltensstörungen′ ist allerdings sowohl die die klinische als auch sachverständige Beurteilung dessen, was unter 'Verhaltensstörungen' zu subsumieren ist, äusserst heterogen [Verweis auf Fussnoten 4, 5]"). Da ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, das eine bestimmte Diagnose enthält, nach der Rechtsprechung für das Gericht in gewissem Ausmass bindend ist, tritt letztlich faktisch die Wertung des Gutachters an Stelle jener des Gerichts. Meinungen, Werturteile und dergleichen können indessen nie eine Revision begründen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 51). Unter dem Aspekt des zumindest teilweisen Werturteilscharakters der vorliegenden Diagnose einer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung wären primär die Beschwerdebefunde revisionsrechtliche Tatsachen und nicht die daraus abgeleiteten Diagnosen. Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, da noch aufzuzeigen ist, dass vorliegend eine neue Diagnose alleine (bei gleichbleibendem Beschwerdebild) nicht geeignet ist, vorliegend eine andere gutachterliche Einschätzung herbeizuführen. 2.6 So hält die UPK-Gutachterin Dr.med. H.________ wie erwähnt fest, dass das aussagepsychologische Gutachten das von ihr festgestellte Beschwerdebild der Privatklägerin bereits enthielt. Es sei einzig die zusätzliche psychiatrische Diagnose der Verhaltensstörung (neben der unbestrittenermassen vorliegenden leichten Intelligenzminderung) unterlassen worden.
Seite 16/21 Ob das Beschwerdebild im aussagepsychologischen Gutachten "angemessen berücksichtigt" wurde, könne sie mangels aussagepsychologischer Expertise nicht beurteilen (OG GD 5 S. 94). Den aussagepsychologischen Gutachterinnen war insbesondere bekannt, dass bei der Privatklägerin über die Minderintelligenz hinaus zahlreiche Auffälligkeiten im Sozialverhalten vorhanden waren (u.a. auch Selbst- und Fremdtäuschungstendenzen, welche zur Erreichung eigener Ziele genutzt wurden). Dies ergibt sich auch aus der damaligen Einvernahme der N.________-Betreuerin O.________, welche am 5. Juli 2017 einvernommen wurde und die Verhaltensauffälligkeiten der Privatklägerin und deren Tendenzen, sich bspw. mit falschen Tatsachen in den Vordergrund zu stellen oder reines Wunschdenken als reale Erlebnisse darzustellen, detailliert schilderte (vgl. OG GD 5 S. 56 ff.). Es war mit anderen Worten den aussagepsychologischen Gutachterinnen bekannt und anerkannt, dass die minderintelligente Privatklägerin von Zeit zu Zeit in bestimmten Situationen log und ihr Verhalten allgemein von der Norm abwich. Dies ist in die Gesamtwürdigung des Falles im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung eingeflossen und wurde anhand der konkreten belastenden Aussagen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten als ihren Stiefvater gewürdigt. Die aussagepsychologischen Gutachterinnen kamen dabei wie erwähnt trotz den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten der minderintelligenten Privatklägerin zum Schluss, dass ihre Aussagen zeugentauglich seien und sie keine Motive oder Hinweise erkennen würden, welche die Aussagen verfälschen könnten. Die üblichen Hypothesen, welche zu einer Verfälschung der Aussage führen können, wurden diesbezüglich von den aussagepsychologischen Gutachterinnen geprüft und verworfen (Fremdberichten, Autosuggestion etc.). Vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche psychiatrische Diagnose (bei gleichem Beschwerdebild) kein Umstand, welcher geeignet gewesen wäre, eine andere Schlussfolgerung der aussagepsychologischen Gutachterinnen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass das aussagepsychologische Gutachten zusätzlich von der Psychiaterin Dr.med. T.________ gegengelesen wurde, welche bestätigte, dass die Ausführungen darin zur Zeugentauglichkeit der Privatklägerin richtig gewesen seien. Folglich waren die genannten Auffälligkeiten der Privatklägerin nicht dergestalt, dass es aus fachpsychiatrischer Sicht notwendig war, in die angewendete aussagepsychologische Methodik bzw. in die Bewertung der Aussagen der Privatklägerin einzugreifen. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der psychologischen Literatur: So würden intellektuelle Beeinträchtigungen und Persönlichkeitsstörungen traditionell zum Kompetenzbereich von Psychologen gehören, weswegen der Beizug eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit dieser Personengruppe üblicherweise nicht indiziert sei (vgl. Niehaus, Besonderheiten bei der Einvernahme und Aussagebeurteilung bei Personen mit einer geistigen Behinderung, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Zwischen Wahrheit und Lüge – Aussagepsychologie und Rechtspraxis, 1. A. 2017, S. 445). Zumindest bei Persönlichkeitsstörungen unterliegen sodann die Glaubhaftigkeitsbegutachtungen von Zeuginnen und Zeugen den allgemeinen Regeln der aussagepsychologischen Beurteilung, wobei bei allen Analyseschritten die störungsspezifischen Besonderheiten zu beachten sind (vgl. Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 3. A. 2021, N. 488). Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass das aussagepsychologische Gutach-
Seite 17/21 ten anders ausgefallen wäre, wenn über das bekannte Beschwerdebild hinaus die zusätzliche psychiatrische Diagnose der deutlichen Verhaltensstörung gestellt worden wäre. 2.7 Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu würdigen, ob ausreichend glaubhaft ist, dass die Vorinstanz das aussagepsychologische Gutachten nicht als schlüssig und widerspruchsfrei erkannt hätte (und folglich dem Gutachten nicht gefolgt wäre), wenn dieses die zusätzliche psychiatrische Diagnose der Verhaltensstörung gekannt und gewusst hätte, dass im aussagepsychologischen Gutachten zwar das Beschwerdebild erkannt, indessen eine zusätzliche Diagnosestellung unterblieben war. Diesbezüglich ist erneut relevant, dass das aussagepsychologische Gutachten, welches das Beschwerdebild der Privatklägerin enthielt, auf Anweisung des Strafgerichts hin von der Psychiaterin Dr.med. T.________ gegengelesen wurde und diese keinen Anlass sah, dessen Methodik und Bewertung zu kritisieren. Weder das Strafgericht noch die Vorinstanz ordneten aufgrund dieser Einschätzung ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten an. Folglich kann daraus abgeleitet werden, dass eine Diagnose (bei korrekt erkanntem Beschwerdebild) keine Auswirkung auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des aussagepsychologischen Gutachtens durch die Vorinstanz gehabt hätte. 2.8 In diesem Sinne wurde im Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft weder dargetan noch ist ersichtlich, wie sich das UPK-Gutachten auf das aussagepsychologische Gutachten und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2020 auswirken könnte. Zwar wird im UPK-Gutachten festgehalten, dass die persönlichkeitsspezifischen Auffälligkeiten bei der Privatklägerin geeignet wären, um die Validität deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Wie dargelegt, waren diese persönlichkeitsspezifischen Auffälligkeiten den aussagepsychologischen Gutachterinnen indessen bereits bekannt. Die Staatsanwaltschaft zeigt insbesondere nicht auf, was genau eine weitere Diagnose (isoliert betrachtet) am ansonsten schlüssigen aussagepsychologischen Gutachten, welches von einer Psychiaterin gegengelesen wurde, ändern könnte. 3. Irrelevante Elemente / Abweisung des Revisionsgesuchs 3.1 Nicht geklärt werden muss, ob die erneuten Vergewaltigungsvorwürfe der Privatklägerin gegen zwei Männer aus dem Jahr 2021, welche letztlich inhaltlich eine Ausweitung der Anschuldigungen des sexuellen Missbrauchs gegen einen grösseren Personenkreis beinhalteten und sich als unwahr herausstellen könnten, allenfalls geeignet wären, einen Freispruch oder ein milderes Urteil herbeizuführen. Denn dabei handelt es sich, wie bereits dargelegt, um nicht revisionsfähige neue Tatsachen, welche nach Rechtskraft des Urteils bezüglich anderer Strafverfahren eingetreten sind (vgl. E. IV.1. Ziff. 1.1-1.3). Das Gesetz schliesst solche Revisionsgründe, auch wenn sie vielleicht geeignet wären, ein anderes Urteil herbeizuführen, explizit aus. 3.2 Es kann vor diesem Hintergrund auch offen bleiben, in welchem Ausmass sich die Diagnosestellung im UPK-Gutachten auf nicht revisionsfähige Tatsachen, welche nach der Rechtskraft des Urteils vom 26. Oktober 2020 eintraten, abstützt. So ist grundsätzlich evident, dass die UPK-Gutachterin Dr. med. H.________ sich bei ihren Schlussfolgerungen sowohl auf Beweismittel und Akten wie auch Angaben der Privatklägerin stützte, welche überwiegend Be-
Seite 18/21 zug auf Tatsachen nahmen, welche nach dem 26. Oktober 2020 eingetreten sind. Welches Gewicht diesen nicht revisionsfähigen Tatsachen im Rahmen des Begutachtungsprozesses beigemessen wurde und ob die Gutachterin auch zum gleichen Schluss gekommen wäre, wenn ihr die Akten der Staatsanwaltschaft der beiden neuen Verfahren mit den darin enthaltenen nicht revisionsfähigen Tatsachen aus dem Jahr 2021 nicht vorgelegen hätten, muss beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht geklärt werden. 3.3 Das Revisionsgesuch ist folglich gemäss Art. 413 Abs. 1 StPO abzuweisen. Vorsorgliche Massnahmen wurden nicht angeordnet und müssen nicht aufgehoben werden. Ausgangsgemäss muss auch der Antrag der amtlichen Verteidigung, den Beschuldigten nach Rechtskraft eines gutheissenden Revisionsentscheids aus der Haft zu entlassen, nicht beurteilt werden. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft fallen mit dem vorliegenden Urteil automatisch dahin. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand sind für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). 2. Rechtsanwalt E.________ reichte am 11. April 2023 eine Honorarnote über CHF 2'055.90 ein. Das geltend gemachte Honorar ist angemessen. Rechtsanwalt E.________ ist als amtliche Verteidiger mit CHF 2'055.90 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 3. Rechtsanwalt G.________ reichte am 11. April 2023 eine Honorarnote über CHF 3'802.30 ein. Das geltend gemachte Honorar ist angemessen. Rechtsanwalt G.________ ist als unentgeltlicher Rechtbeistand mit CHF 3'802.30 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. Das Revisionsverfahren ist ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren. Die gesetzliche Kostenregelung für Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist auch für Revisionsverfahren anwendbar (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N. 28). Die Staatsanwaltschaft als Revisionsgesuchstellerin unterliegt im Revisionsverfahren. Zwar beantragte der Beschuldigte die Gutheissung des Revisionsgesuchs, was allerdings angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Revision beantragte und er diesen Antrag befürwortete, in den Hintergrund tritt. So wäre es vorliegend unbillig, den Beschuldigten zur anteilsmässigen Kostentragung zu verpflichten, da er das Revisionsverfahren nicht veranlasste. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind mithin auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind gleichfalls nicht zur Kostentragung oder Rückzahlung der amtlichen/unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten. Die Gebühr für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ist auf CHF 1'000.00 festzulegen (§ 24 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege, KoV OG; BGS 161.7). 5. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft trotz Abweisung ihres Revisionsgesuchs ihrem Auftrag zur umfassenden Untersuchung eines Vorfalls nach Art. 6 StPO, welcher zumindest bei Kenntnisnahme möglicher Revisionsgründe auch über die Rechtskraft eines Urteils hinausgeht und gegebenenfalls auch die Aufgabe umfasst, von Amtes wegen
Seite 19/21 die Revision eines Urteils zu beantragen, pflichtgemäss nachgekommen ist. So ist evident, dass ein Revisionsgericht nicht von Amtes wegen tätig wird und es mithin der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten obliegt, die ihnen zur Kenntnis gelangte Entwicklung hinsichtlich etwaiger Revisionsgründe fortlaufend zu würdigen. 6. Der vorliegende Gerichtsentscheid ergeht in der Form eines Urteils gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO. Zwar wurde im vorliegenden Revisionsverfahren nicht über den zugrundeliegenden (rechtskräftigen) Fall materiell entschieden. Trotzdem fand eine materielle Befassung des Gerichts mit der Frage des Bestehens eines gültigen Revisionsgrundes statt. Darüber hinaus wurde ein Endurteil in Bezug auf das Revisionsverfahren gefällt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach über nachträgliche gerichtliche Entscheide in der Form eines Beschlusses anstatt eines Urteils zu entscheiden sei (vgl. BGE 141 IV 396 E 3.7), weil kein neues Sachurteil gefällt werde, basiert auf einer historischen Äusserung des Gesetzgebers zu Art. 363 ff. StPO und erscheint für Revisionsverfahren nicht als einschlägig (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.9).
Seite 20/21 Urteilsspruch 1. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 1'090.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird aus der Staatskasse mit CHF 2'055.90 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 4.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt G.________, wird aus der Staatskasse mit CHF 3'802.30 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 4.2 Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 5.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5.2 Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand können gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Seite 21/21 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Obergericht des Kantons Zug (zu den Akten des Verfahrens S 2020 6) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: