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Zug Obergericht Strafabteilung 21.04.2023 S 2022 53

April 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,694 words·~1h 8min·2

Summary

Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Full text

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 53 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 21. April 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.jjjj in C.________, von D.________ und C.________, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 24. Oktober 2022; SE 2021 62)

Seite 2/30 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, sich am 6. Februar 2021, ca. 19.10 Uhr, in seiner Wohnung an der J.________-Strasse in E.________ mehrfach einer von der Zuger Polizei angeordneten Atemalkoholprobe widersetzt zu haben (SE GD 1). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 24. Oktober 2022 statt, an welcher der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger und der zuständige Staatsanwalt teilnahmen (SE GD 13). Der Beschuldigte wurde dabei zur Person und zur Sache befragt (SE GD 13/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens und den Parteivorträgen (der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort) unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Das Urteil wurde anschliessend mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv den Parteien ausgehändigt (SE GD 13 S. 5-6; SE GD 15). 3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 (Postaufgabe: gleichentags) meldete der erbetene Verteidiger namens und auftrags des Beschuldigten bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 16). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 16. November 2022 das begründete Urteil, welches den Parteien am 17. November 2022 zugestellt wurde (SE GD 17; 17/1; 17/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit 2.1 einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2.2 einer Verbindungsbusse von CHF 1'530.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'224.00Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 125.00 Auslagen CHF 3'349.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 5. [Rechtsmittel]" 5. Am 5. Dezember 2022 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung ein und beantragte, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, den Beschuldigten von Schuld und Strafe freizusprechen und die Verfahrens- und Entschädigungskosten (zzgl. MWST) auf die Staatskasse zu nehmen (OG GD 2).

Seite 3/30 6. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 3). 7. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 14. Dezember 2022, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Sie stelle keine Beweisanträge und stimme dem schriftlichen Berufungsverfahren zu (OG GD 4). 8. Die Verteidigung erklärte am 13. Januar 2023, dass der Beschuldigte mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden sei. Gleichzeitig beantragte sie sinngemäss, die eingereichte Kopie des Führerausweises des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen (OG GD 6). 9. Die Verfahrensleitung ordnete mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2023 das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Weiter nahm sie die Kopie des Führerausweises des Beschuldigten zu den Akten und entschied, bei der Zuger Polizei Auskünfte zu den Datierungen auf den Protokollen sowie die Aufzeichnung des Anrufes von K.________ und den Journaleintrag des Einsatzes einzuholen (OG GD 8). 10. Am 3. Februar 2023 erstattete die Zuger Polizei ihren Amtsbericht, welcher der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (OG GD 10). 11. Die Verteidigung reichte am 24. Februar 2023 ihre Berufungsbegründung ein (OG GD 11). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zu und setzte ihr Frist zur Berufungsantwort (OG GD 12). Am 22. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort ein (OG GD 13). 12. Die Verfahrensleitung stellte sodann am 24. März 2023 die Berufungsantwort der Verteidigung zu, informierte die Parteien über den Abschluss des Schriftenwechsels und gab die Gerichtsbesetzung bekannt (OG GD 14). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. Das Urteil der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten vollumfänglich, d.h. in allen Punkten angefochten, so dass der Umfang der Überprüfung durch das Gericht nicht eingeschränkt ist. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu

Seite 4/30 seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 3. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Verfahrensleitung nahm – wie erwähnt – die Kopie des Führerausweises des Beschuldigten zu den Akten. Weiter holte sie Auskünfte bei der Zuger Polizei zur Datierung auf den Protokollen ein. Die Aufzeichnung des Anrufs von K.________ bei der Einsatzleitzentrale wurde bereits gelöscht, weshalb diese nicht mehr beigezogen werden konnte. Das Polizeijournal gab die Zuger Polizei gestützt auf § 38e Abs. 1 lit. e PolG nicht heraus. Es kann offenbleiben, ob das Journal gestützt auf die Strafprozessordnung trotz dieser Bestimmung im Polizeigesetz herausgegeben werden müsste. Denn die im Journal enthaltenen Informationen gab die Zuger Polizei in ihrem Amtsbericht wieder. Weitere Beweisabnahmen wurden von den Parteien nicht beantragt. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren und dem Amtsbericht der Zuger Polizei, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 4. 4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder

Seite 5/30 die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1). 4.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im ausdrücklichen Einverständnis der Parteien statt. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Die Sache wurde bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei umfassend zur Person und zur Sache befragt. Überdies ist eine reformatio in peius ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erklärt und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Die Verteidigung hat in ihren Eingaben ihren Standpunkt ausführlich dargelegt. Die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich. Die angefochtenen Punkte können in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden. Es kann folglich über die Berufung des Beschuldigten auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertung 1. Die Verteidigung machte sowohl im vorinstanzlichen Hauptverfahren als auch im Berufungsverfahren geltend, dass die Einvernahme der Auskunftsperson K.________ vom 6. Februar 2021 (act. 1/5), die von ihr gemachte Personenbeschreibung (act. 1/6) sowie die Informationen im Rapport vom 16. Februar 2021 (act. 1/1), die sich nur aus der Befragung von K.________ am 6. Februar 2021 ergeben hätten, nicht verwertet werden dürfen. Zur Begründung führte sie an, die Einvernahme sei in Oberarth (Gemeinde Arth), Kanton Schwyz, erfolgt. Die Zuger Polizei habe keine polizeilichen Befugnisse im Kanton Schwyz, weshalb die Einvernahme unzulässig gewesen sei (SE GD 13/3 S. 3; OG GD 2 S. 7). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung zusätzlich vor, auch die Ausführungen unter "Ermittlungen" im Polizeirapport vom 16. Februar 2021 könnten nicht verwertet werden. Diese Ausführungen seien in keinem Einvernahmeprotokoll zu finden, weshalb unerfindlich sei, woher diese Aussagen stammten. Auch habe der Beschuldigte nach der Rechtsbelehrung sein Recht auf

Seite 6/30 Aussageverweigerung in Anspruch genommen, weshalb sie nicht verwertbar seien (OG GD 2 S. 9; OG GD 11 S. 10, 16). 2. Die Staatsanwaltschaft bestritt die Unverwertbarkeit der Einvernahme von K.________. Es treffe zwar zu, dass die Zuger Polizei nicht für die Einvernahme auf dem Gebiet des Kantons Schwyz zuständig gewesen und sie insofern grundsätzlich rechtswidrig erfolgt sei. Jedoch schütze die Zuständigkeitsordnung nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern diene der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Die mit der Beweisregelung geschützten Interessen des Beschuldigten hätten keinen Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung. Es bedürfe nicht der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses, womit die Zuständigkeitsordnung als reine Ordnungsvorschrift einzustufen sei. Die Einvernahme von K.________ sei somit ohne Weiteres verwertbar (SE GD 13 S. 3-4). 3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, es sei fraglich, inwieweit die Zuger Polizei vorliegend für eine die Kantonsgrenze überschreitende Ermittlungshandlung zuständig gewesen sei. Eine besondere Dringlichkeit gemäss §§ 13 f. des Konkordates über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz, BGS 511.1) sei jedenfalls nicht ersichtlich. Die Vorinstanz liess die Frage offen, da die Angaben im Einvernahmeprotokoll für die Beurteilung der Sache nicht von Bedeutung seien (OG GD 1 E. I.2.2). 4. 4.1 Die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen ist in Art. 141 StPO geregelt. Nach Abs. 1 sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Abs. 3). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6). 4.2 Eine Nacheile i.S.v. Art. 216 StPO war offensichtlich nicht gegeben, ebenso wenig eine besondere Dringlichkeit gemäss §§ 13 f. des Polizeikonkordates Zentralschweiz. Somit war die Zuger Polizei nicht zuständig und die Einvernahme ist grundsätzlich rechtswidrig erfolgt, was auch von den Parteien nicht bestritten wird. 4.3 Die Staatsanwaltschaft machte geltend, bei der Zuständigkeitsordnung handle es sich um eine Ordnungsvorschrift und die Einvernahme sei gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Sie beruft sich dabei offenbar auf die Rechtsprechung aus BGE 142 IV 23. In jenem Entscheid ging es um die Frage, ob die von der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des

Seite 7/30 Kantons Appenzell-Ausserhoden angeordnete Blutprobe verwertbar ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Die Zuständigkeitsordnung schütze nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern diene der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Es lasse sich somit nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Interessen des Beschuldigten hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung hinweggesetzt hätten. Die Vorinstanz gehe vielmehr davon aus, dass die Polizeibeamten sich über den Grenzverlauf bzw. über den genauen Ort der Kontrolle bei der Anhaltung des Beschuldigten im Irrtum befanden. Darüber hinaus sei polizeiliches Handeln auf dem Gebiet eines anderen Kantons nicht schlechterdings ausgeschlossen. Denn gemäss Art. 216 Abs. 1 StPO sei die Polizei berechtigt, in dringenden Fällen den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu überschreiten und eine im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO einer Straftat verdächtige Person auf dem Gebiet eines anderen Kantons zu verfolgen und anzuhalten. Wolle die Polizei einen Fahrzeuglenker auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, bestehe grundsätzlich stets eine gewisse Dringlichkeit, da die Gefahr bestehe, dass sie den Fahrer aus den Augen verliere und nicht mehr anhalten könne. Diese Gefahr bestehe in besonderem Masse im Grenzgebiet zweier Kantone, da die örtlich zuständige Polizei nach einer Benachrichtigung der Polizei des anderen Kantons vielfach für eine Amtshilfe nicht bereitstehen werde, so dass eine Anhaltung aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei. Insofern sei eine Dringlichkeit durchaus gegeben. Die Kontrolle der Strassenverkehrsteilnehmer auf ihre Fahrfähigkeit liege im öffentlichen Interesse. Sie diene der Fernhaltung bzw. Aussonderung fahrunfähiger Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr und damit der Verkehrssicherheit. Sie müsse als unaufschiebbare Massnahme auch bei einer Konstellation, wie sie dem zu beurteilenden Fall zugrunde liege, bei welcher die zu kontrollierende Person spät abends mit ihrem Personenwagen von einer Bar wegfahre, zulässig sein, auch wenn die Anhaltung irrtümlich erst auf fremdem Kantonsgebiet erfolge. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei die Anhaltung und Kontrolle durch die örtlich unzuständige Polizei als Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO zu verstehen (BGE 142 IV 23 E. 3.2). 4.4 Vorliegend erscheint es fraglich, ob die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift qualifiziert werden kann. Wie bereits erwähnt, bestand anders als im BGE 142 IV 23 zugrundeliegenden Fall keine besondere Dringlichkeit. Die Einvernahme von K.________ hätte auch am Folgetag auf dem Polizeiposten erfolgen können. Auch kann nicht gesagt werden, die Polizisten hätten sich irrtümlich über die Zuständigkeitsregelung hinweggesetzt. Es war ihnen zweifellos bekannt, dass sie sich im Kanton Schwyz befanden und sie dort nicht zuständig sind. Ob es sich nun um eine Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift handelt und wenn eine Gültigkeitsvorschrift vorliegt, ob die Einvernahme dennoch verwertet werden kann, kann hier offenbleiben. Denn die betreffende Einvernahme ist erst nach der Vorsprache der Polizisten beim Beschuldigten und der Anordnung einer Atemalkoholprobe erfolgt. Für die Beurteilung der Frage, ob im Zeitpunkt der Anordnung ein genügender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestand, haben die Ergebnisse der Ein-

Seite 8/30 vernahme von K.________ ohnehin ausser Betracht zu fallen. Mit der Vorinstanz sind einzig die Angaben von K.________ im Rahmen der (telefonischen) Strafanzeige vom 6. Februar 2021, ca. 18.45 Uhr, relevant. Denn diese bildeten die Grundlage für das Ausrücken der Zuger Polizei an den Wohnort des Beschuldigten, um den beanzeigten Sachverhalt näher zu ermitteln. 5. 5.1 Zum Polizeirapport vom 16. Februar 2021 ist festzuhalten, dass dieser grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings kommt einem Polizeirapport nicht ohne weiteres Beweisqualität im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu. Es ist danach zu differenzieren, ob die im Rapport gemachten Feststellungen auf eigenen Wahrnehmungen des rapportierenden Polizeibeamten oder auf Angaben von Drittpersonen beruhen. Soweit der Rapport eigene Wahrnehmungen des Polizeibeamten festhält, qualifiziert er sich als Wahrnehmungsbericht i.S.v. Art. 195 StPO und somit als Beweismittel gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich des Beweiswertes des entsprechenden Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange nachvollziehbar, begründet und für das Gericht überzeugend ist. Basieren die Ausführungen im Polizeirapport hingegen nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Polizeibeamten, sondern auf Angaben Dritter, handelt es sich nicht um einen amtlichen Bericht i.S.v. Art. 195 StPO. Vielmehr hält der Polizeibeamte in einem solchen Fall Informationen eines von ihm informell geführten Gesprächs fest. Bei formlosen polizeilichen Befragungen zum Beispiel im Rahmen einer Anhaltung oder an einem Unfallort ohne konkreten Tatverdacht, bei der es in erster Linie darum geht, die Rollen der Anwesenden im Geschehen abzuklären, ist keine vorgängige Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO notwendig resp. führt eine fehlende Rechtsbelehrung nicht zu einer Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 859 Fn. 187; Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 158 StPO N 39). Die formlosen Befragungen dürfen jedoch nicht gezielt zur Umgehung der Belehrungspflicht genutzt werden (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 859 Fn. 187). Die Abgrenzung, bis zu welchem Punkt die Polizei eine informelle Befragung ohne Rechtsbelehrung und ohne förmlicher Protokollierung durchführen darf, kann im Einzelfall schwierig sein. Umstritten ist überdies die Zulässigkeit, ob die Polizei die Aussagen im Rahmen der informellen Befragung im Polizeirapport sinngemäss und zusammengefasst wiedergeben darf (bejahend: Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 142 StPO N. 7; Häring, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 142 StPO N 6; verneinend: Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 142 StPO N. 2). Solche informelle Gespräche sind zusammengefasst im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und jedenfalls vor Eröffnung der Strafuntersuchung zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts zwar möglich (Häring, a.a.O., Art. 142 StPO N 6), können eine förmliche Beweisabnahme jedoch nicht ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/ 2016 vom 30. März 2017 E. 1.3.3). 5.2 Die Verteidigung wendet sich nur gegen die Verwertbarkeit der im Polizeirapport erwähnten Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wer vorher mit dem Fahrzeug ZG xxxx gefahren sei. Bei den weiteren Angaben handelt es sich klar um Wahrnehmungsberichte der rapportierenden Polizistin, welche verwertbar sind. Die vermerkten Aussagen des Beschuldigten zur Person, welche das Fahrzeug geführt habe, erfolgten offenbar im Rahmen eines informellen Gesprächs, da sie im Einvernahmeprotokoll nicht erwähnt sind. Es kann dabei nicht ausge-

Seite 9/30 schlossen werden, dass diese vor der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgt sind, auch wenn die Polizistin G.________ aussagte, soweit sie sich erinnere, hätten sie den Beschuldigten direkt beim Eintreffen in der Wohnung belehrt (act. 2/1 Ziff. 33). Da der Beschuldigte als häufigster Lenker eingetragen war und die Beschreibung der Melderin auf ihn zutraf, kann nicht gesagt werden, dass noch kein Tatverdacht bestanden hat. Auch hat der Beschuldigte in den nachfolgenden förmlichen Einvernahmen die Aussage zu diesem Punkt verweigert, was gegen die Verwertbarkeit spricht (Häring, a.a.O., Art. 142 StPO N 6). Somit ist festzustellen, dass diese Aussagen nicht (zu Lasten des Beschuldigten) verwertet werden können. III. Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zutreffend dar. Es kann deshalb darauf verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1). 1.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darstellung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes. 2. Vorinstanzliches Urteil 2.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Es sei im Grundsatz unbestritten, dass der Beschuldigte am 6. Februar 2021, ca. 19.10 Uhr, in seiner Wohnung an der J.________-Strasse in E.________ gegenüber den Polizisten G.________ und H.________ einen von diesen angeordneten Atemlufttest verweigert habe. Der Beschuldigte habe eingeräumt, dass er seine Mitwirkung bei einem Atemlufttest verweigert habe. Bestritten sei jedoch, dass der Beschuldigte mehrfach einen angeordneten Atemlufttest verweigert habe. Die diesbezüglichen Angaben der Polizistin G.________ seien glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten seien sodann nicht geeignet, diese zu erschüttern. Es sei daher davon auszugehen, dass die Polizisten den Beschuldigten hinreichend über den Ablauf der mehrfach angeordneten Atemalkoholprobe und die Folgen einer Verweigerung unterrichtet hätten. Auch sei sie überzeugt, dass der Beschuldigte am 6. Februar 2021 um ca. 18.45 Uhr den PW ZG xxxx vom Parkplatz "I.________ Areal" an der O.________-Strasse in E.________ wenigstens an seinen Wohnort gelenkt habe. Die Überzeugung basiere (1.) auf den Angaben der Anzeigeerstatterin K.________, (2.) der Tatsache, dass der Beschuldigte als häufigster Lenker im Fahrzeugausweis eingetragen und (3.) das Fahrzeug um ca. 19.10 Uhr an seinem Wohnort gesichtet worden sei. Bei einer solchen Ausgangslage habe vom Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass er die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben mache, sollte er entgegen dem äusseren Anschein nicht mit dem fraglichen PW gefahren sein, was er jedoch nicht gemacht habe (OG GD 1 E. II.2). 2.2 Die Atemalkoholprobe sei gültig angeordnet worden. Es habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden, die Anordnung sei verhältnismässig und die Polizei zuständig gewesen. Es sei sodann erstellt, dass die Polizisten den Beschuldigten hinreichend über den Ablauf der Atemalkoholprobe und die Folgen einer allfälligen Verweigerung belehrt hätten. Selbst wenn

Seite 10/30 den Vorschriften nicht hinlänglich nachgekommen sein sollte, ändere dies nichts an der Gültigkeit der Anordnung. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine beschuldigte Person, wie vorliegend, Desinteresse an sämtlichen Rechtsbelehrungen manifestiere. Die Vorschriften würden keine Strafbarkeitsbedingung enthalten. Der Beschuldigte sei als Motorfahrzeugführer zu qualifizieren. Durch sein andauerndes klares "Nein" sei sein verbaler Widerstand genügend intensiv gewesen, um als Widersetzen i.S.v. Art. 91a SVG zu gelten (OG GD 1 E. II.3). 3. Standpunkt der Parteien 3.1 Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung und der Berufungsbegründung zusammengefasst aus, die Ermittlungen seien ungenügend gewesen, wie es bereits vor Vorinstanz vorgebracht worden sei. Die Vorinstanz habe sodann den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Der Beschuldigte habe sich nicht der Verletzung von Art. 91a SVG schuldig gemacht. Seine Handlung vom 6. Februar 2021 erfülle den Tatbestand einer vorsätzlichen Handlung nicht. Die Verteidigung machte zunächst diverse Fehler bzw. Unstimmigkeiten, insbesondere betreffend den Zeitablauf, in den Akten der Polizei geltend. In den Akten werde auch nirgends begründet, weshalb gegenüber dem Beschuldigten eine Atemalkoholprobe angeordnet worden sei. Auch sei nirgends festgehalten, dass mehrfach eine Atemalkoholprobe angeordnet worden sei sowie dass die Belehrung gemäss Art. 13 SKV erfolgt sei. Schliesslich sei die Atemalkoholprobe auch nicht (korrekt) angeordnet worden. Der Polizist habe nur gesagt: "Ich muss Sie ja nicht fragen, ob Sie blasen wollen?" Der Beschuldigte habe einfach mit Nein geantwortet, was nicht derart intensiv sei, um ein Vereiteln darzustellen. Die Polizistin G.________ habe in der Einvernahme grundsätzlich nur sagen können, was in den Akten stehe (OG GD 2; OG GD 11). 3.2 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz (OG GD 13). 4. Beweislage 4.1 Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt des Rapports vom 16. Februar 2021 (act. 1/1) und des Protokolls der Untersuchung vom 6. Februar 2021 (act. 1/2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2.4.1-2.4.2). 4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 12. November 2021 führte die Polizistin G.________ als Zeugin aus, sie hätten die Meldung erhalten, dass eine betrunkene Person vom "I.________" (Imbiss in E.________) nach E.________ abgebogen sei. Ihr Auftrag sei gewesen, die Fahrfähigkeit des Lenkers zu überprüfen. Das Fahrzeug sei auf eine Firma ausgestellt gewesen, im Fahrzeugausweis sei der Beschuldigte als häufigster Lenker angegeben gewesen. An seinem Wohnort hätten sie das Auto auf dem Parkplatz gesehen. Im Anschluss hätten sie beim Beschuldigten geklingelt. Der Beschuldigte habe auf sie sichtlich alkoholisiert gewirkt und sämtliche Mitwirkung verweigert. Für den weiteren Verlauf müsse sie den Rapport beiziehen. Sie wisse noch, dass er die Türe leicht bekleidet geöffnet habe und dass er seinen Fahrzeugausweis [gemeint ist wohl der Führerausweis] nicht habe finden können. Aufgrund des stark alkoholisierten Zustandes hätten sie das Formular "Abnahme des Führerausweises" erstellt, ihn auf die rechtlichen Umstände hingewiesen und ihn aufgefordert den Fahrzeugausweis [recte: Führerausweis] abzugeben, sobald er ihn finde (act. 2/1 Ziff. 6). Beim

Seite 11/30 Eintreffen am Wohnort des Beschuldigten hätten sie das Fahrzeug genau angeschaut. Sie könne sich aber nicht mehr an Details erinnern. Sie wisse nur noch, dass sie längere Zeit beim Fahrzeug gewesen seien (act. 2/1 Ziff. 7). Soweit sie wisse, hätten sie von der Einsatzleitzentrale nebst der Kontrollschildnummer die Meldung erhalten, dass es sich um einen älteren Herrn handeln würde. Diese Beschreibung habe auf den Beschuldigten gepasst (act. 2/1 Ziff. 8-9). Der Beschuldigte sei leicht bekleidet gewesen und sie hätten ihm gesagt, er solle sich ankleiden (act. 2/1 Ziff. 10). Er sei sichtlich alkoholisiert gewesen. Sie müsse sich zwecks Beschreibung seines Zustandes auf den Polizeirapport stützen. Auf Vorhalt des Beurteilungsblatts (act. 2/1 S. 3) konnte sie sich nicht mehr an Details erinnern. Auf Nachfrage teilte sie sinngemäss mit, dass aufgrund seines Verhaltens sowie des Atemgeruches, der vom Beschuldigten ausgegangen sei, auf eine Alkoholisierung geschlossen worden sei (act. 2/1 Ziff. 14). Sie wisse nicht mehr, ob sie (COVID-19-Pandemie-bedingt) eine Schutzmaske getragen habe; auch wisse sie nicht mehr, ob der Beschuldigte eine Schutzmaske getragen habe (act. 2/1 Ziff. 15 f.). Auf Nachfrage, ob das "Torkeln" auch auf gesundheitliche Probleme beim Beschuldigten zurückgeführt werden könne, gab G.________ an, dass sie sich zum heutigen Zeitpunkt nicht darauf festlegen könne, ob es allenfalls auf eine Verletzung zurückgeführt werden könne (act. 2/1 Ziff. 17). Sie hätten den Beschuldigten mit dem Hinweis der Anzeigeerstatterin konfrontiert. Der Beschuldigte habe dabei sinngemäss angegeben, dass er am besagten Ort gewesen sei, ihn dann aber eine Dame nach Hause gefahren habe. Er habe dann in der Folge Widersprüche angegeben, was diese Dame betreffe. Einmal sei es die Freundin gewesen und einmal die Ehefrau, irgendeine "L.________" oder "M.________". Der Beschuldigte habe ihnen auch den genauen Namen oder ihre Adresse nicht mitteilen wollen (act. 2/1 Ziff. 18). Es sei ein Atemalkoholtest angeordnet worden und zwar mehrmals von ihrem Kollegen (H.________) und auch von ihr (G.________) selbst (act. 2/1 Ziff. 19). Sie hätten einen Atemalkoholtest aufgrund der Meldung, des passenden Signalements und des Eindrucks des Beschuldigten vor Ort angeordnet. Sie hätten dem Beschuldigten erklärt, dass sie aufgrund der vorliegenden Tatsachen einen Atemalkoholtest durchführen. Der Beschuldigte habe diesen verweigert; auch habe ihr Vorgesetzter (H.________) den Beschuldigten gefragt, wie er sich zu einer freiwilligen Blut- und Urinprobe stellen würde, worauf der Beschuldigte erklärt habe, auch diese zu verweigern (act. 2/1 Ziff. 20-22). Der Beschuldigte sei letztlich auch darauf hingewiesen worden, dass evtl. eine Blut- und Urinprobe angeordnet werden würde, worauf der Beschuldigte erklärte, auch diese zu verweigern (act. 2/1 Ziff. 23). Auf Nachfrage teilte G.________ sodann mit, dass H.________ den Beschuldigten auf die gesetzlichen Folgen der Verweigerung des Atemalkoholtests aufmerksam gemacht habe (act. 2/1 Ziff. 24). Der Beschuldigte sei nach wie vor passiv gewesen; er habe dies zur Kenntnis genommen und mehrfach erklärt, alles zu verweigern (act. 2/1 Ziff. 25). Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, der Beschuldigte sei auf die Möglichkeit einer freiwilligen Blutprobe aufmerksam gemacht worden (act. 2/1 Ziff. 26). Auf die Frage, weshalb der Pikett- Staatsanwalt nicht bezüglich der Anordnung einer Blutentnahme angefragt worden sei, erklärte die Zeugin, sie könne aus der Erinnerung nicht mehr sagen, was ihre Gedanken bzw. Schlüsse gewesen seien. Sie fügte an, ihr Vorgesetzter habe den Einsatz geleitet (act. 2/1 Ziff. 27). Sie hätten den Beschuldigten gefragt, wie er sich zu einer angeordneten Blut- und Urinprobe stellen würde, worauf er erklärt habe, er würde auch diese verweigern (act. 2/1 Ziff. 28). Sie gehe davon aus, dass ihr Vorgesetzter den Beschuldigten auf die Konsequenzen bei Verweigerung der Blutprobe aufmerksam gemacht habe (act. 2/1 Ziff. 29). Erinnerlich hätten sie dem Beschuldigten das Formular "Abnahme des Lernfahrer- oder Führerausweises" abgegeben (act. 2/1 Ziff. 30). Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung erklärte die

Seite 12/30 Zeugin, sie hätten den Beschuldigten, soweit sie sich erinnern könne, direkt beim Eintreffen in der Wohnung auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, als sie ihm geschildert hätten, warum sie hier seien. Sie vermute, dass sie den Beschuldigten nach einem Nachtrunk gefragt hätten (act. 2/1 Ziff. 33). Auf die Frage, weshalb im Rapport nicht stehe, dass man den Beschuldigten mehrmals zu einem Atemalkoholtest und einem Blut- und Urintest aufgefordert habe, erklärte die Zeugin, ihrer Meinung nach beschreibe dies die erste Linie vom Ergebnis im Rapport (act. 2/1 Ziff. 39). 4.3 Der Beschuldigte machte im Verlauf des Verfahrens folgende Angaben: 4.3.1 Am 6. Februar 2021 wurde er von der Zuger Polizei protokollarisch zur Sache befragt, wobei er die Aussage verweigerte (act. 1/3). 4.3.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab der Beschuldigte an, er sei am 6. Februar 2021 um 15.00/16.00 Uhr im I.________ gewesen und habe Café crème und danach noch zwei Café Zwetschgen getrunken. Dann sei er nach Hause gegangen, wo es um ca. 19.15 Uhr an der Türe geklingelt habe (act. 2/2 Ziff. 6). Er leide an schwerer Arthrose in beiden Knien. Bei beiden LWS 4/5-Facettengelenken werde ihm regelmässig Cortison gespritzt. Diese Schmerzen würden einen ganz komischen Gang ergeben. Er müsse sich sogar teilweise beim Gehen an der Wand festhalten. Das Ganze sei einfach sehr schmerzhaft (act. 2/2 Ziff. 10). Er sei eine Dreiviertelstunde zu Hause gewesen, als die Polizei geklingelt habe. Er habe sich in dieser Zeit für den Abend "parat gemacht", ein Glas Calvados (ca. 2- 4 cl) getrunken und sich umgezogen. Den Calvados habe er vielleicht kurz vor 19.00 Uhr getrunken; er wisse es nicht mehr so genau (act. 2/2 Ziff. 11-12). Auf die Frage, was ihm die Polizei mitgeteilt habe, erklärte er, er habe die Polizeibeamten (eine Frau und ein Mann) hereingelassen. Sie hätten sich nicht einmal vorgestellt. Sie hätten ihn nach dem Führerausweis gefragt, den er in der Folge gesucht, aber nicht gefunden habe. Dann habe der Polizist gesagt: "Ich muss Sie ja nicht fragen, ob Sie blasen wollen?". Er [der Beschuldigte] habe gesagt: "Nein, das müssen Sie mich nicht fragen." Der Polizist habe ihn dann gefragt, ob er etwas unterschreiben wolle, was er [der Beschuldigte] verneint habe. Über seine Rechte sei er nicht aufgeklärt worden. Der Polizist habe das Papier wieder mitgenommen. Dann seien die Polizeibeamten wieder gegangen (act. 2/2 Ziff. 13). Auf den Vorhalt, die Polizei habe bei ihm Alkoholgeruch, ein verwirrtes Verhalten, extrem langsame Reaktion, leicht lallende Aussprache, einen schwankenden Gang sowie Unruhe festgestellt, erklärte der Beschuldigte, für ihn sei es eindeutig sein Gang, den er halt habe. Zum Rest möchte er sich nicht äussern. Er meine aber, sie hätten alle drei Masken getragen (act. 2/2 Ziff. 15). Auf die Frage, ob er von den Polizisten aufgefordert worden sei, einen Atemalkoholtest auszuführen, erklärte der Beschuldigte, das habe der Polizist mit dem Satz gesagt "ich muss Sie ja nicht fragen, ob Sie blasen wollen?", worauf er erwidert haben "Nein, das müssen Sie mich nicht fragen" (act. 2/2 Ziff. 20). Was der Polizist mit dieser Frage gemeint habe, wisse er nicht. Er sei ja zu Hause gewesen. Er [der Beschuldigte] habe gesagt: "Nein, sicher nicht." Bei der Frage, was er mit "Nein, sicher nicht?" gemeint habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Er habe beim Polizisten nicht nachgefragt, was er meine (act. 2/2 Ziff. 21-23). Er sei nicht mehrmals aufgefordert worden, einen Atemalkoholtest auszuführen. Der Polizist habe genau den erwähnten Satz gesagt. Das sei das einzige gewesen (act. 2/2 Ziff. 24). Es sei ihm nicht erklärt worden, weshalb der Test durchgeführt werden soll (act. 2/2 Ziff. 25). Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass er den angeordneten Atemalkoholtest verweigert habe, sagte der Beschuldigte, er habe

Seite 13/30 einfach seine Frage [des Polizisten] mit "Nein" beantwortet und damit sei für ihn die Sache "gegessen" gewesen. Er sei auch nicht auf die rechtlichen Konsequenzen bei Verweigerung des Tests hingewiesen worden. Auch sei er nicht gefragt worden, wie er sich zu einer Blutoder Urinprobe stellen würde. Er sei auch nicht auf die rechtlichen Konsequenzen bei einer Verweigerung einer Blutabnahme/-probe hingewiesen worden. Ebenso wenig sei er aufgefordert worden, den Führerausweis abzugeben (act. 2/2 Ziff. 26-31). Die beiden Polizisten hätten nicht gefragt, ob er noch etwas getrunken habe, nachdem er wieder zu Hause gewesen sei. Auch sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Aussagen verweigern dürfe (act. 2/2 Ziff. 36-37). Mit Bezug auf die Frage, ob er den PW ZG xxxx vom Parkplatz der O.________-Strasse in E.________ an seinen Wohnort gefahren sei, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 2/2 Ziff. 5). 4.3.3 Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz vom 24. Oktober 2022 gab der Beschuldigte an, er sei etwa um 19.00 Uhr zu Hause gewesen, habe ferngesehen und zwei Gläser Calvados getrunken. Dann habe es geklingelt; es seien eine Polizistin und ein Polizist gekommen. Sie seien hineingekommen. Sie – auch der Beschuldigte – hätten alle Masken aufgehabt. Die Polizisten hätten sich nicht einmal vorgestellt. Der Polizist habe ihm gesagt, dass er ihn ja nicht fragen müsse, ob er blasen wolle. Er habe das verneint. Der Polizist habe ihn dann aufgefordert, den Fahrausweis zu suchen. Diesen habe er [der Beschuldigte] nicht gefunden, sondern erst 3-4 Wochen später im Auto. Kurz danach seien die Polizisten dann wieder gegangen und für ihn [den Beschuldigten] sei dies erledigt gewesen. Er habe nicht eingesehen, weswegen er hätte blasen sollen. Er sei zu Hause gewesen und nicht auf mögliche Konsequenzen aufmerksam gemacht worden. Er [der Beschuldigte] habe einfach "nein" gesagt (SE GD 13/1 S. 2 f). Auf den Vorhalt, dass die Zeugin G.________ ausgesagt habe, man habe ihm gegenüber mehrfach einen Atemlufttest angeordnet und der Polizist H.________ habe ihn auf die gesetzlichen Folgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht, erklärte der Beschuldigte, dies sei falsch. Der Polizist habe nur das vorhin erwähnte zu ihm gesagt. Auf die Konsequenzen habe ihn niemand aufmerksam gemacht. Er könne nicht erklären, weshalb G.________ falsche Angaben machen sollte. Das Formular "Abnahme des Lernfahroder Führerausweises durch die Polizei" (act. 1/4) sei ihm am fraglichen Abend nicht zur Unterschrift ausgehändigt worden. Er habe das Dokument erstmals bei seinem Verteidiger gesehen. Auf Nachfrage erklärte er, dass er dieses Dokument auch nicht habe unterzeichnen sollen. Auch das Protokoll der Einvernahme vom 6. Februar 2021 (act. 1/3) habe er gar nicht gesehen, das sehe er heute zum ersten Mal. Auf den Vorhalt seiner Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach er gefragt worden sei, ob er etwas unterschreiben wolle, was er verneint habe und der Polizist das Papier dann wieder mitgenommen habe, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, welches Papier damit gemeint sei. Bei der N.________ AG, auf welche der PW ZG xxxx eingelöst sei, handle es sich um seine Arbeitgeberin. Es sei so, dass er als häufigster Lenker im Fahrzeugausweis eingetragen sei. Das Fahrzeug werde auch von anderen Personen gelenkt. Auf Nachfrage nannte er seinen Chef, der im Tessin wohne (SE GD 13/1 S. 3-4). 4.4 Auf die Informationen aus dem Amtsbericht der Zuger Polizei vom 3. Februar 2023 (OG GD 10) wird im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.

Seite 14/30 5. Beweiswürdigung 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigter häufigster Lenker des Fahrzeugs ZG xxxx ist, er am Nachmittag des 6. Februar 2021 im "I.________" in E.________ war und dort u.a. zwei Kaffee Zwetschgen trank, die Zuger Polizei am Abend vorbeikam, das Fahrzeug ZG xxxx zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Beschuldigten stand und kein Atemalkoholtest durchgeführt wurde. Umstritten ist hingegen namentlich, ob die Polizisten (mehrfach) eine Atemalkoholprobe angeordnet haben, den Beschuldigten entsprechend belehrt haben sowie ob und wie der Beschuldigte die Atemalkoholprobe verweigert hat. 5.2 Vorab ist auf die von der Verteidigung monierten allgemeinen Fehler bzw. Unstimmigkeiten in den Untersuchungsakten einzugehen. 5.2.1 Die Verteidigung wendete ein, dass das Untersuchungsprotokoll (act. 1/2) und das Einvernahmeprotokoll (act. 1/3) erst am 7. Februar 2021 erstellt worden seien, von den Polizisten aber am 6. Februar 2021 unterzeichnet worden sein sollen und der Beschuldigte diese auch gar nicht hätte unterschreiben können (OG GD 2 S. 4-5; OG GD 11 S. 7). Dieser Einwand der Verteidigung trifft zu, wie sich aus dem Amtsbericht der Zuger Polizei vom 3. Februar 2023 ergibt. Die Protokolle wurden nicht vor Ort, sondern nachträglich auf dem Polizeiposten erstellt. Die Polizei begründete dies damit, man habe keine Eskalation der Situation provozieren wollen, da der Beschuldigte von Beginn an sämtliche Mitwirkung verweigert und sich unkooperativ verhalten habe (OG GD 10 S. 2). Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Polizei bei dieser Ausgangslage auf die Protokollerstellung vor Ort verzichtet hat. Aufgrund seines Verhaltens erschien es unnötig, dem Beschuldigten die Einvernahmeprotokolle zur Unterschrift vorzulegen, da er klar zum Ausdruck gebracht hatte, diese ohnehin nicht zu unterzeichnen. Ob die Einvernahmeprotokolle bei dieser Sachlage verwertbar sind, kann offenbleiben, da der Beschuldigte keine Aussagen machte bzw. die Aussagen vorliegend nicht benötigt werden. 5.2.2 Zu Recht moniert die Verteidigung weiter, dass im Polizeirapport vom 16. Februar 2021 (act. 1/1) der Beschuldigte fälschlicherweise als Halter des Fahrzeugs ZG xxxx genannt wird, obwohl die N.________ AG Halterin ist (OG GD 2 S. 3-4; OG GD 11 S. 7). Der Beschuldigte war jedoch unbestritten als häufigster Lenker eingetragen und damit faktisch der Halter des Fahrzeugs, was diesen Fehler etwas relativiert. Der rapportierenden Polizistin war denn auch bewusst, dass das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen war, wie sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klar aussagte (act. 2/1 Ziff. 6). Es trifft weiter zu, dass praxisgemäss handschriftlich vermerkt wird, wenn der Beschuldigte die Unterschrift verweigert, wie es die Verteidigung vorbringt (OG GD 2 S. 6; OG GD 11 S. 9-10). Der von der Verteidigung angeführte Art. 78 Abs. 5 StPO, welcher diesen Vermerk vorschreibt, ist hingegen nicht anwendbar, da es sich bei act. 1/4 nicht um ein Einvernahmeprotokoll handelt. Auf dem Formular "Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises durch die Polizei" (act. 1/4) fehlt der Vermerk, dass der Beschuldigte die Unterschrift verweigert hat. Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass der Beschuldigte auf diesem Formular die Unterschrift nicht leisten wollte. Denn der Beschuldigte sagte aus, der Polizist habe ihm ein "Papier" zur Unterschrift vorgelegt. Er habe es aber abgelehnt, zu unterschreiben, worauf der Polizist das "Papier" wieder mitgenommen habe (act. 2/2 Ziff. 13). Welches "Papier" es gewesen war, konnte der Beschuldigte nicht sagen (SE GD 13/1 S. 3). Es kann sich dabei aber nur um das Formular "Abnahme des Lern-

Seite 15/30 fahr- oder Führerausweises durch die Polizei" gehandelt haben. Denn es ist das einzige, welches vor Ort auf Papier ausgefüllt wurde, und entgegen der Auffassung der Verteidigung (OG GD 11 S. 5, 15) nicht erst am 7. Februar 2021. Nur der sich in den Akten befindliche Scan wurde am 7. Februar 2021 erstellt. Der Vollständigkeit halber ist hier noch festzuhalten, dass die Unterschriften auf den Protokollen digital und nicht wie von der Verteidigung angenommen (OG GD 11 S. 5) "physisch" bzw. von Hand auf Papier angebracht wurden (OG GD 10 S. 1). 5.2.3 Sodann führt die Verteidigung zutreffend an, dass im Rapport und den Protokollen weder (ausdrücklich) festgehalten wird, dass die Atemalkoholprobe mehrfach angeordnet wurde, noch beschrieben wird, wie sich der Beschuldigte der Atemalkoholprobe widersetzt hat, obwohl es sich dabei um wesentliche Aspekte handelt. Nachfolgend wird darauf noch einzugehen sein. Insgesamt kann an dieser Stelle nicht verneint werden, dass die dürftige und teilweise unpräzise bzw. gar fehlerhafte Rapportierung gerade auch im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Einvernahme von K.________ in Verletzung der Zuständigkeitsordnung erfolgt ist, gewisse Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Schilderungen aufkommen lassen. Dies ist bei der weiteren Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 5.2.4 Beim zeitlichen Ablauf der Vorsprache vom 6. Februar 2021 ergeben sich entgegen der Verteidigung keine Unstimmigkeiten. Aus den Zeitangaben im Untersuchungsprotokoll (act. 1/2) leitet die Verteidigung ab, dass die Untersuchung um 19.40 Uhr begonnen und um 20.00 Uhr geendet habe, wobei nicht nachvollziehbar sei, was in diesen 20 Minuten durch die Polizisten vorgenommen worden sei, da gemäss dem Dokument nur eine Unterschrift eingefordert worden sei. Auch habe die Einvernahme zehn Minuten vor der Untersuchung stattgefunden, da diese um 19.30 Uhr begonnen habe (OG GD 2 S. 4-5; OG GD 11 S. 8). Die Zeitangabe 19.40 Uhr im Untersuchungsprotokoll bedeutet nicht, dass die Untersuchung um diese Zeit begonnen hat, sondern dass um diese Zeit die Untersuchung beendet war (und das Protokoll hätte unterzeichnet werden können). Diesfalls fragt sich jedoch, weshalb diese Abschlusszeit vermerkt wurde, bevor die Entlassungszeit (20.00 Uhr) eingetragen wurde. Sodann ist davon auszugehen, dass die Untersuchung nicht nach der Einvernahme, die im Übrigen bereits um 19.20 Uhr begonnen hatte (act. 4/1), stattgefunden hat. Allgemein lässt sich der zeitliche Ablauf nachvollziehen. Gemäss Aussage des Beschuldigten hätten die Polizisten um ca. 19.15 Uhr bei ihm geklingelt (act. 2/2 Ziff. 6). Im Rapport ist 19.10 Uhr vermerkt (act. 1/1 S. 3). Diese Angaben sind plausibel, da die Polizei die Meldung von K.________ um 18.45 Uhr erhalten hat, die Polizisten von Zug nach E.________ fahren mussten (act. 2/1 Ziff. 6; gemäss Google Maps dauert die Fahrt ca. 15 min.) und bevor sie klingelten, während längerer Zeit das Auto ZG xxxx auf dem Parkplatz am Wohnort des Beschuldigten genau anschauten (act. 2/1 Ziff. 7). Von 19.20 Uhr bis 19.30 Uhr wurde der Beschuldigte zur Person befragt (act. 4/1), anschliessend von 19.30 Uhr bis 19.40 Uhr zur Sache (act. 1/3). Gemäss Untersuchungsprotokoll (act. 1/2) wurde der Beschuldigte um 20.00 Uhr entlassen. In den 20 Minuten zwischen dem Abschluss der Einvernahme und der Entlassung wird dem Beschuldigten die Abnahme des Führerausweises eröffnet worden sein und der Beschuldigte wird seinen Führerausweis zuerst in der Wohnung und nachher im Auto gesucht haben. Gemäss der Schilderung der Verteidigung im Parteivortrag vor Vorinstanz soll die Suche nach dem Führerausweis zwar vor der Anordnung der Atemalkoholprobe stattgefunden haben (SE GD 13/3 S. 2). Dies widerspricht aber den Zeitangaben in den Protokollen und ist auch nicht nachvollziehbar. Denn der Führerausweis wurde erst bei der Abnahme benötigt, die als letztes er-

Seite 16/30 folgt. Überdies sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe zu Beginn, vor der Anordnung der Atemalkoholprobe, nach dem Führerausweis gesucht (act. 2/2 Ziff. 13). Vor Vorinstanz sagte er hingegen aus, nachdem er nicht geblasen habe, sei er aufgefordert worden, den Führerausweis zu suchen (SE GD 13/1 S. 2). Im Übrigen ist dieser Punkt für die weitere Würdigung nicht entscheidend. Es ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, dass im Rapport nicht geschildert wird, der Beschuldigte habe den Führerausweis zuerst in der Wohnung und dann im Auto gesucht, wie es die Verteidigung vorbrachte (OG GD 2 S. 9; OG GD 11 S. 13). Die wesentliche Information, dass der Führerausweis nicht auffindbar war, wird im Rapport beschrieben (act. 1/1 S. 3). Daraus folgt, dass der Beschuldigte ihn erfolglos gesucht hat. Nach dem Gesagten muss die Information über die Vorsprache (Meldung von K.________), die Anordnung der Atemalkoholprobe mit den Hinweisen gemäss Art. 13 SKV und die Verweigerung durch den Beschuldigten in der Zeit zwischen 19.10 Uhr und 19.20 Uhr erfolgt sein. Denn um 19.30 Uhr begann die Einvernahme zur Sache, in welcher dem Beschuldigten ausdrücklich der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemacht wurde (act. 1/3). Im Einvernahmeprotokoll zur Person (act. 4/1) wird zwar kein Tatvorwurf genannt. Der Tatvorwurf muss aber bereits in diesem Zeitpunkt bestanden haben. Denn wenn der Beschuldigte den Atemalkoholtest noch nicht verweigert gehabt hätte, wäre diese Einvernahme noch gar nicht erforderlich gewesen. Durch einen Atemalkoholtest hätte sich immer noch ergeben können, dass der Beschuldigte gar keine strafrechtlich relevante Atemalkoholkonzentration aufwies, auch wenn die Polizisten aufgrund verschiedener Merkmale von einer Alkoholisierung ausgingen. Somit ist davon auszugehen, dass die Information über die Vorsprache (Meldung von K.________), die Anordnung der Atemalkoholprobe mit den Hinweisen gemäss Art. 13 SKV und die Verweigerung des Beschuldigten in der Zeit zwischen 19.10 Uhr und 19.20 Uhr, mithin innert zehn Minuten, erfolgt sein muss. In dieser Zeit müssen auch die im Rapport festgehaltenen, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren Aussagen zur Person, welche das Fahrzeug ZG xxxx geführt haben soll, erfolgt sein. 5.3 Bevor auf die umstrittenen Punkte eingegangen wird, ist kurz die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Polizistin G.________ zu thematisieren. 5.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen von G.________ einen bedeutend höheren Detaillierungsgrad aufweisen als jene des Beschuldigten. G.________ hat schlüssig und plausibel geschildert, was sich am 6. Februar 2021 im Rahmen des Polizeieinsatzes am Wohnort des Beschuldigten ereignet hat. Dass sich G.________ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme rund neun Monate nach dem fraglichen Ereignis nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte, vermag ihre Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen, sondern ist aufgrund der verstrichenen Zeit und aufgrund des Charakters der vorliegend ausgeführten Ermittlungen im Rahmen des Massengeschäfts der Bereitschaftspolizei nachvollziehbar. Es ist daher entgegen der Verteidigung (OG GD 11 S. 18) auch nachvollziehbar und verringert die Glaubhaftigkeit nicht, wenn G.________ sich nicht mehr erinnern konnte, ob sie eine Maske getragen haben und ob sie den Beschuldigten nach einem Nachtrunk gefragt haben. Vielmehr ist das Einräumen von Erinnerungslücken als Realkennzeichen zu werten; G.________ hat im Rahmen ihrer Einvernahme transparent deklariert, bei welchen sachverhaltlichen Aspekten sie sich auf das Protokoll der Untersuchung und auf den Polizeirapport stützte (act. 2/1 u.a.

Seite 17/30 Ziff. 11, 18). Ebenfalls vermag das etwaige Tragen einer Schutzmaske der Beteiligten (G.________, H.________, Beschuldigter) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an der damaligen Wahrnehmung von G.________ bezüglich einer Alkoholisierung und an ihrer Glaubhaftigkeit keine Zweifel zu begründen. Einerseits gab G.________ an, sie wisse nicht mehr, ob die Beteiligten eine Schutzmaske getragen hätten. Mithin ist weder erwiesen noch widerlegt, ob von allen Beteiligten eine Schutzmaske getragen wurde. Andererseits schliesst selbst das Tragen einer Schutzmaske die Wahrnehmung eines intensiven Alkoholgeruchs nicht aus, wie es die Vorinstanz korrekt erkannt hat. Des Weiteren spricht G.________s Angabe, wonach der schwankende Gang des Beschuldigten allenfalls auf gesundheitlichen Problemen fussen könnte (act. 2/1 Ziff. 17), nicht gegen, sondern vielmehr für wahrheitsgemässe Angaben. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aus einer allenfalls gesundheitsbedingt eingeschränkten Gangart nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, da sich der Verdacht der Polizei auf Angetrunkenheit nicht ausschliesslich daraus, sondern – nebst der Anzeigeerstattung – auch aus weiteren Anhaltpunkten ergab (vgl. OG GD 1 E. II.2.4.2). Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass die Angaben von G.________ grundsätzlich glaubhaft sind. Auch besteht im Weiteren kein Anlass, die Glaubwürdigkeit von G.________ in Zweifel zu ziehen. Sie wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2021 gesetzeskonform aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen (act. 2/1 Ziff. 2). Ein Motiv für eine Falschaussage ist auf Seiten der Zeugin nicht ersichtlich. Sie hatte kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Falschaussage hätte sie zudem mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu rechnen. 5.3.2 Demgegenüber vermögen die Angaben des Beschuldigten grundsätzlich weniger zu überzeugen. Dieser sagte recht detailarm und bloss selektiv aus, wie es bereits die Vorinstanz festhielt. Auffallend ist, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten die Polizisten praktisch alles falsch gemacht haben sollen. Sie hätten sich nicht vorgestellt, ihn nicht über seine Rechte belehrt, die Atemalkoholprobe nicht (korrekt) angeordnet, ihn nicht aufgefordert, den Führerausweis abzugeben, ihm das Formular "Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises durch die Polizei" nicht ausgehändigt etc. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass ein Punkt bspw. eine Rechtsbelehrung nicht korrekt erfolgt ist, zumal gewisse Mängel in der Rapportierung bestehen. Dass aber alles nicht korrekt abgelaufen sein soll, muss als unglaubhaft beurteilt werden. So erscheint mit der Vorinstanz namentlich unplausibel, dass die Polizisten den Beschuldigten zwar nach dem Führerausweis gefragt haben sollen, ohne Aufforderung jedoch, diesen abzugeben. Auch ist widersprüchlich, dass er den Führerausweis habe suchen müssen, aber nicht aufgefordert worden sei, diesen abzugeben (act. 2/2 Ziff. 13, 31). Denn der Führerausweis wurde primär benötigt, um ihn dem Beschuldigten abzunehmen. Es scheint im Weiteren unwahrscheinlich, dass die betreffenden Polizisten das Formular ("Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises durch die Polizei") ausfüllten, ohne den Beschuldigten über die Abnahme des Führerausweises zu orientieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Polizei dem Beschuldigten die Abnahme des Führerausweises mittels des erwähnten Formulars eröffnete, er jedoch die Unterschrift auf demselben verweigerte und ihn die rechtlichen Hinweise auf diesem Formular nicht interessierten (act. 1/1 S. 3; 2/1 Ziff. 30).

Seite 18/30 5.4 Aufgrund der glaubhaften Aussage der Polizistin G.________ ist erstellt, dass sie und H.________ dem Beschuldigten den Grund ihrer Vorsprache erklärt und ihm eröffnet haben, dass aufgrund einer Meldung der Verdacht bestehe, er habe in angetrunkenem Zustand das Fahrzeug ZG xxxx geführt. Der Beschuldigte kannte damit den Grund für die Durchführung einer Atemalkoholprobe. 5.5 Der Beschuldigte bestreitet die mehrfache Anordnung einer Atemalkoholprobe. Der Polizist habe nur gesagt "Ich muss Sie ja nicht fragen, ob Sie blasen wollen?". Er habe mit "Nein, das müssen Sie mich nicht fragen." (act. 2/2 Ziff. 13, 20) bzw. "Nein, sicher nicht." (act. 2/2 Ziff. 21) bzw. einfach mit "Nein" (SE GD 13/1 S. 2-3) geantwortet. Die Verteidigung führte diesbezüglich an, dass weder im Untersuchungsprotokoll (act. 1/2) noch im Einvernahmeprotokoll (act. 1/3) erwähnt werde, dass der Beschuldigte mehrfach aufgefordert worden sei, einen Atemalkoholtest zu vollziehen (OG GD 2 S. 6; OG GD 11 S. 9). Die Ausführung der Verteidigung trifft zu. Im Untersuchungsprotokoll und im Polizeirapport wird lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte den Atemalkoholtest verweigert habe. Die Akten der Polizei sind insoweit – wie bereits erwähnt – eher dürftig. Auf die Frage, weshalb im Rapport nicht stehe, dass man den Beschuldigten mehrmals zu einem Atemalkoholtest und einem Blut- und Urintest aufgefordert habe, erklärte die Zeugin G.________, ihrer Meinung nach beschreibe dies die erste Linie vom Ergebnis im Rapport (act. 2/1 Ziff. 39). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn die Polizistin G.________ sagte in ihrer Einvernahme spontan aus, dass der Beschuldigte mehrmals von ihrem Kollegen und auch von ihr angewiesen worden sei, einen Atemalkoholtest auszuführen (act. 2/1 Ziff. 19). Diese Aussage muss sie aufgrund ihrer Erinnerung gemacht haben, da aus den erwähnten Akten Entsprechendes nicht hervorgeht (zumindest nicht ausdrücklich). Dies hat die Polizistin insofern auch bestätigt, indem sie sich noch sehr gut erinnern könne, dass sie [die Polizisten] ihn mehrmals auf eine Blut- und Urinprobe Aufmerksam gemacht hätten (act. 2/1 Ziff. 32). Diese Aussage erscheint glaubhaft. Denn es handelt sich um einen Aspekt des Kerngeschehens, der gut in Erinnerung bleibt. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die Ausführungen zur allgemeinen Glaubhaftigkeit verwiesen werden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Polizist lediglich den einen Satz gesagt habe, ist demgegenüber nicht glaubhaft. Es erscheint nicht plausibel, dass der Polizist H.________ derart unspezifisch eine Atemalkoholprobe "angeordnet" hätte. 5.6 Weiter bestreitet der Beschuldigte, den Atemalkoholtest verweigert zu haben. Wie bereits erwähnt, habe er auf die Frage des Polizisten "Ich muss Sie ja nicht fragen, ob Sie blasen wollen?" nur mit "Nein, das müssen Sie mich nicht fragen." (act. 2/2 Ziff. 13, 20) bzw. "Nein, sicher nicht." (act. 2/2 Ziff. 21) bzw. einfach mit "Nein" (SE GD 13/1 S. 2-3) geantwortet. Er habe einfach seine Frage mit "Nein" beantwortet und damit sei die Sache für ihn "gegessen" gewesen (act. 2/2 Ziff. 26). Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, es werde weder im Einvernahmeprotokoll (act. 1/3) noch im Untersuchungsprotokoll (act. 1/2) erwähnt, dass der Beschuldigte auf irgendeine wiedergegebene Frage der Polizeibeamten mit einem "Nein" oder "Nein, ich blase nicht" oder "Nein, ich verweigere die Atemalkoholprobe" geantwortet habe (OG GD 2 S. 9; OG GD 11 S. 13). Dies trifft zu. Auch in diesem Punkt erweisen sich die Akten der Polizei – wie erwähnt – als eher dürftig. Im Polizeirapport wird lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte den Atemalkoholtest verweigert und keine Blutprobe verlangt habe bzw. angegeben habe, auch diese zu verweigern, falls sie angeordnet würde (act. 1/1 S. 3). Im Untersuchungsprotokoll wird unter "Atemalkoholmessung möglich" festgehalten: "Nein, da der Beschuldigte Atemalkoholprobe und Blutprobe verweigerte."

Seite 19/30 (act. 1/2 S. 1). Gemäss dem Amtsbericht der Zuger Polizei meldete die Patrouille um 19.33 Uhr der Einsatzleitzentrale, sie seien mit dem Lenker im Gespräch, dieser streite die Fahrt ab und verweigere die Mitwirkung inkl. Atemlufttest (OG GD 10 S. 2). Betreffend das Einvernahmeprotokoll ist festzuhalten, dass die Einvernahme erst nach der Verweigerung erfolgte, sodass die verweigernden Äusserungen des Beschuldigten nicht in diesem Protokoll erwähnt sein können. Zusammengefasst ergibt sich aus den Akten der Polizei einfach, dass der Beschuldigte die Atemalkoholprobe verweigert hat, aber nicht wie er das gemacht hat, obwohl dies für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist. Die Polizistin G.________ gab in der Einvernahme an, der Beschuldigte habe sämtliche Mitwirkung und sämtliche Tests verweigert (act. 2/1 Ziff. 6, 13). Als ihr Vorgesetzter den Beschuldigten gefragt habe, wie er sich zu einer freiwilligen Blut- und Urinprobe stellen würde, habe dieser erklärt, auch diese zu verweigern (act. 2/1 Ziff. 22). Weiter gab sie an, als der Beschuldigte darauf hingewiesen worden sei, dass evtl. eine Blut- oder Urinprobe angeordnet würde, er erklärt habe, er würde auch diese verweigern. Auf die Belehrung über die Folgen der Verweigerung des Atemalkoholtests habe der Beschuldigte nach wie vor passiv reagiert. Er habe es zur Kenntnis genommen, jedoch mehrfach erklärt, alles zu verweigern (act. 2/1 Ziff. 25, 28). Aus dieser Schilderung ergibt sich, dass der Beschuldigte mehrfach verbal mitgeteilt hat, beim Atemalkoholtest bzw. allgemein bei Massnahmen nicht mitzumachen. Diese Ausführungen muss G.________ ebenfalls aufgrund ihrer Erinnerung gemacht haben, da aus den erwähnten Akten entsprechendes nicht hervorgeht. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Denn es handelt sich wiederum um einen Aspekt des Kerngeschehens, der gut in Erinnerung bleibt. Im Übrigen stimmen sie im Kern mit der Aussage des Beschuldigten überein, wonach er einfach "Nein" gesagt habe. Er hat sich mithin nur passiv verhalten, wie die Polizistin auch ausdrücklich aussagte. Eine darüber hinaus gehende Weigerungshaltung wie erhebliche Diskussionen oder aggressives Verhalten schilderte die Polizistin nicht und ist damit nicht erstellt. 5.7 Der Beschuldigte bestreitet schliesslich, dass er auf die rechtlichen Konsequenzen bei Verweigerung des Tests hingewiesen oder gefragt worden sei, wie er sich zu einer Blut- oder Urinprobe stellen würde. Er sei auch nicht auf die rechtlichen Konsequenzen bei einer Verweigerung einer Blutabnahme/-probe hingewiesen worden (act. 2/2 Ziff. 27-28, 30; SE GD 13/1 S. 3). Die Verteidigung führte auch hier wieder an, dass weder im Einvernahme- noch im Untersuchungsprotokoll noch im Formular "Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises durch die Polizei" erwähnt werde, dass die Hinweise gemäss Art. 13 SKV erfolgt seien. Dem Einvernahmeprotokoll sei sodann klar zu entnehmen, dass keiner der Polizisten den Beschuldigten auf die Bestimmungen gemäss Art. 13 SKV hingewiesen habe (OG GD 2 S. 5-6; OG GD 11 S. 9, 15). Es trifft zu, dass die Aufklärung des Beschuldigten gemäss Art. 13 SKV nirgends ausdrücklich festgehalten wird, was zwar durchaus wünschenswert wäre, aber nicht zwingend erforderlich ist. Im Polizeirapport wird nur im letzten Absatz allgemein erwähnt, dass der Beschuldigte auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht worden sei, ohne jedoch zu präzisieren, welche gemeint sind (act. 1/1 S. 3). Mit ihrer Argumentation mit dem Einvernahmeprotokoll und dem Formular "Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises durch die Polizei" geht die Verteidigung sodann fehl. Die Tatsache, dass in diesen Dokumenten keine Rechtsbelehrung gemäss Art. 13 SKV festgehalten wird, heisst nicht, dass keine erfolgt ist. Denn die Einvernahme und die Abnahme des Führerausweises erfolgten,

Seite 20/30 wie bereits oben dargelegt, erst nachdem die Atemalkoholprobe angeordnet und verweigert wurde, was bedingt, dass die Belehrung ebenfalls in einem früheren Zeitpunkt erfolgte. Die Polizistin G.________ gab sodann in der Einvernahme zu Protokoll, dass ihr Kollege den Beschuldigten auf die Folgen der Verweigerung des Atemalkoholtests aufmerksam gemacht habe. Sie habe dies mitbekommen (act. 2/1 Ziff. 24). Er sei auch auf die Möglichkeit einer freiwilligen Blutprobe hingewiesen worden (act. 2/1 Ziff. 26). Ob sie oder ihr Kollege dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe, sagte sie nicht von sich aus und sie wurde auch nicht danach gefragt. Betreffend die Belehrung über die Folgen der Verweigerung der Blutprobe gab sie an, sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, gehe jedoch davon aus, dass ihr Vorgesetzter dies auch gemacht habe (act. 2/1 Ziff. 29). Ähnlich äusserte sie sich bezüglich der Frage nach einem Nachtrunk. Auch da vermutete sie, dass sie ihn das gefragt hätten (act. 2/1 Ziff. 36). Es erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, dass sich G.________ an einzelne Belehrungen noch genau erinnern kann, an andere jedoch nicht mehr. Auch an die Frage nach einen Nachtrunk, die sowohl für die Beurteilung des Tatverdachts als auch für die Messung wesentlich ist, konnte sie sich nicht mehr erinnern; sie vermutete, dass sie ihn das gefragt haben (act. 2/1 Ziff. 36). Sie gab zudem an, dass es üblich sei, den Beschuldigten bei FiaZ-Fällen zu allfälligem Nachtrunk zu befragen (act. 2/1 Ziff. 40). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Belehrungen Standard-Erklärungen sind, welche Polizisten im Rahmen ihrer Dienstausübung bei der Verkehrs- und Bereitschaftspolizei häufig vornehmen. Es ist daher nachvollziehbar, dass man sich nach Monaten nicht mehr konkret an einen solchen Standardvorgang erinnern kann. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizistin wird daher nicht in Zweifel gezogen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte korrekt gemäss Art. 13 SKV informiert wurde. 5.8 Zusammengefasst wurde gegenüber dem Beschuldigten am 6. Februar 2021 zwischen 19.10 Uhr und 19.20 Uhr mehrfach eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät angeordnet, wobei er korrekt gemäss Art. 13 SKV belehrt wurde, und der Beschuldigte diese Atemalkoholprobe mehrfach verweigerte, indem er jeweils "Nein" sagte bzw. erklärte, nicht mitzuwirken. 5.9 5.9.1 Zum Tatverdacht bringt die Verteidigung vor, im Untersuchungsprotokoll werde nicht erwähnt, weshalb ein Atemalkoholtest angeordnet worden sei (OG GD 2 S. 4; OG GD 11 S. 7- 8). Es trifft zu, dass keine eigentliche, ausdrückliche Begründung der Anordnung vermerkt ist. Dies ist auch nicht erforderlich. Im Untersuchungsprotokoll (act. 1/2 S. 3) und im Rapport (act. 1/3 S. 2-3) werden sämtliche Elemente genannt, welche zum entsprechenden Verdacht des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und damit zur Anordnung des Atemalkoholtests geführt haben sollen. Es sind dies: (1.) Sichtung des Autos ZG xxxx um ca. 18.45 Uhr beim Parkplatz des "I.________" und eines offensichtlich angetrunkenen männlichen Fahrzeugführers durch K.________, welcher nach Unterägeri-Zentrum abbog, (2.) Eintrag des Beschuldigten als häufigster Lenker, (3.) Feststellung des Autos ZG xxxx auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Beschuldigten und (4.) die Beurteilung der Polizistin (Alkoholgeruch, verwirrtes Verhalten, suchende Orientierung, extrem langsame Reaktion, leicht lallende Aussprache, schwankender Gang etc.). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (OG GD 2 S. 7; OG GD 11 S. 10), ergibt sich aus dem Polizeirapport nicht, was K.________ bei ihrer Meldung um ca. 18.45 Uhr genau gesagt hat. Im Rapport wird als Ausgangslage festhalten, die Auskunftsperson K.________ habe am 6. Februar 2020 um ca. 18.45 Uhr ei-

Seite 21/30 nen männlichen Fahrzeugführer gemeldet, welcher offensichtlich angetrunken auf dem Parkplatz bei der O.________-Strasse in E.________ in den Personenwagen ZG xxxx eingestiegen und mit diesem anschliessend in Richtung E.________-Zentrum gefahren sei (act. 1/1 S. 2-3). Im Amtsbericht der Zuger Polizei vom 3. Februar 2023 wird die im Polizeijournal eingetragene Meldung von K.________ wie folgt wiedergegeben: "Betrunkener Mann im Pw ZG xxxx, fuhr in Richtung E.________ davon" (OG GD 10 S. 2). Aus den erwähnten Informationen ergibt sich nicht, weshalb die Auskunftsperson K.________ von einer offensichtlichen Angetrunkenheit ausging. Die Polizistin G.________ sagte anlässlich der Einvernahme zunächst aus, sie hätten die Meldung erhalten, dass eine betrunkene Person vom "I.________" nach E.________ abgebogen sei (act. 2/1 Ziff. 6). Auf Nachfrage, ob sie von der Einsatzleitzentrale eine Beschreibung des Fahrzeuglenkers erhalten hätten, gab sie an, sie hätten nebst der Kontrollschildnummer die Meldung erhalten, dass es sich um einen älteren Herrn handeln würde (act. 2/1 Ziff. 8). Im Journaleintrag war – wie erwähnt – nur von einem Mann die Rede (OG GD 10 S. 2). Das Polizeijournal ist ein Arbeitsinstrument, welches den polizeiinternen Informationsaustausch gewährleistet, die polizeilichen Einsätze für interne Zwecke dokumentiert und die Führung bei polizeilichen Einsätzen unterstützt. Die Informationen umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereignisses, Örtlichkeiten, Zeit und Einsatzmittel. Wie im Amtsbericht der Zuger Polizei zutreffend ausgeführt wird, erfolgen die Einträge in der Regel unter hohem Zeitdruck (OG GD 10 S. 2). Deshalb spricht der Journaleintrag nicht dagegen, dass K.________ bei ihrer Meldung von einem älteren Mann gesprochen hat und die Polizisten diese Information anschliessend von der Einsatzleitzentrale erhalten haben. 5.9.2 Die Beschreibung "älterer Herr" trifft bzw. traf unbestritten auf den Beschuldigten zu. Gemäss Verteidigung treffe die Beschreibung "älterer Mann" aber auf Tausende zu (OG GD 2 S. 7; OG GD 11 S. 11). Dies mag sein, aber es hat nur eine sehr beschränkte Anzahl an Personen zum Fahrzeug ZG xxxx Zugang. Der Beschuldigte nannte denn auch nur seinen Chef, der im Tessin wohne, als weiteren Lenker des Fahrzeugs (SE GD 13/1 S. 4). Dass sein Chef aus dem Tessin an einem Samstagabend in E.________ mit dem Auto unterwegs gewesen ist, ist auszuschliessen. Wie bereits vor Vorinstanz brachte die Verteidigung noch vor, K.________ habe die Haarform des Lenkers als voluminös beschrieben, was auf den Beschuldigten nicht zutreffe (SE GD 13/3 S. 3-4; OG GD 11 S. 12 mit Verweis auf OG GD 6/1). Die Vorinstanz erwog, es sei zwar richtig, dass die obere Kopfpartie des Beschuldigten kahl sei, er allerdings vor Schranken seitlich einen ziemlich voluminösen hufeisenförmigen Haarkranz aufgewiesen habe. Sie verwies auch auf das Portrait in SE GD 11 (vgl. auch OG GD 6/1). Die Aussage von K.________ zur Haarform führe deshalb weder zu einer Entlastung noch zur Belastung des Beschuldigten (OG GD 1 E. II.2.7). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. 5.9.3 Mit der Vorinstanz ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug ZG xxxx am 6. Februar 2021 um ca. 18.45 Uhr vom Parkplatz "I.________ Areal" an der O.________- Strasse in E.________ wenigstens an seinen Wohnort fuhr. Denn der Beschuldigte war unbestrittenermassen am 6. Februar 2021 im "I.________" und traf gemäss eigenen Angaben gegen 19.00 Uhr zu Hause ein (SE GD 13/1 S. 2). Das Fahrzeug ZG xxxx befand sich unstreitig um 19.10 Uhr auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus. Er ist als häufigster Lenker eingetragen und passt auf die Beschreibung von K.________. Beim Eintreffen der Polizisten

Seite 22/30 in seiner Wohnung war er offenbar angetrunken. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, darf vom Beschuldigten bei einer solchen Ausgangslage erwartet werden, dass er die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben macht, sollte er entgegen dem äusseren Anschein nicht mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren sein. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2). Dies gilt vorliegend ebenfalls, auch wenn der Beschuldigte nicht Halter ist, sondern nur häufigster Lenker. 6. Subsumtion 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Atemalkoholprobe gültig angeordnet wurde. 6.1.1 Die Polizei kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG Fahrzeugführer voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterziehen (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 11). Erfolgt die Anordnung einer Atemalkoholprobe – wie vorliegend – gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht, handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, die in Art. 251 StPO gesetzlich vorgesehen ist (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 55 SVG N 2). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts (Meldung von K.________, Eintrag des Beschuldigten als häufigster Lenker, Sichtung des Fahrzeugs am Wohnort des Beschuldigten, passende Personenbeschreibung, mehrere Anzeichen für Alkoholisierung, keine konkreten Angaben zur Person des Lenkers durch den Beschuldigten) war in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein hinreichender Tatverdacht gegeben, dass der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt haben könnte. Ein milderes Mittel zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestand nicht. Eine Atemalkoholprobe stellt sodann nur einen geringfügigen, kurzweiligen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Die angeordnete Atemalkoholprobe erweist sich daher als verhältnismässig. 6.1.2 Die Polizei kann Zwangsmassnahmen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anordnen (Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO). Die Polizei kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 5 SKV Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe unterziehen. Auch wenn die Atemalkoholprobe vorliegend am Wohnort bzw. in der Wohnung des Beschuldigten und rund 20 Minuten nach Beendigung der von ihm durchgeführten Fahrt angeordnet wurde, ist der Beschuldigte als Fahrzeugführer zu qualifizieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die "funktionale Nähe" zur Eigenschaft als Fahrzeugführer vorliegend zu bejahen. Die Zuger Polizei war somit für die Anordnung zuständig.

Seite 23/30 6.1.3 Nach den Feststellungen wurde der Beschuldigte gemäss Art. 13 SKV belehrt. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Belehrung gemäss Art. 13 SKV keine Strafbarkeitsbedingung darstellt, sondern vielmehr den Ablauf des Verfahrens regelt (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.4; vgl. auch Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 55 N 3, wonach es sich bei Art. 13 SKV um eine Ordnungsvorschrift handeln soll; ferner Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200289 vom 12. Oktober 2020 E. 1.6). Selbst wenn die Zuger Polizei daher den vorerwähnten Vorschriften, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, nicht hinlänglich nachgekommen sein sollte, ändert dies an der Gültigkeit der diesbezüglichen Anordnung sowie an der Strafbarkeit nichts. 6.1.4 Nach dem Gesagten wurde die Atemalkoholprobe gegenüber dem Beschuldigten gültig angeordnet. 6.2 Täter i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG ist der Motorfahrzeugführer. Die Strafbarkeit entfällt, wenn die betreffende Person als Fahrzeugführer in Betracht kam und ihr gegenüber eine Atemalkoholprobe angeordnet wurde, sich aber nachträglich herausstellt, dass sie das Fahrzeug nicht gelenkt hat (Riedo, Basler Kommentar, 2014, Art. 91a SVG N 69 m.H.). Gemäss den Feststellungen ist erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug ZG xxxx geführt hat. Er erfüllt somit die Tätereigenschaft. 6.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschuldigte durch seine ablehnende Haltung hinsichtlich der Durchführung einer Atemalkoholprobe den Tatbestand der Vereitelung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt hat. Die Verteidigung bringt, wie erwähnt, vor, es werde eine gewisse Intensität des Widerstandes der Person, die zu einem Atemalkoholtest aufgefordert werde, verlangt. Indem der Beschuldigte lediglich einmal "Nein" zur Durchführung des Tests gesagt habe, liege kein intensiver Widerstand vor. Sie verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2010. In jenem Fall wurde über eine halbe Stunde in erregtem und aggressivem Zustand diskutiert. Die Polizisten mussten dem Beschuldigten schliesslich Handschellen anlegen und auf den Posten bringen. Dies sei mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar. Ein geringerer "Widerstand" als der Beschuldigte geleistet habe, sei nicht vorstellbar (SE GD 13/3 S. 7; OG GD 2 S. 9-10; OG GD 11 S. 13-14). Mit der Vorinstanz kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden. Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch ein rein verbaler Widerstand kann den Tatbestand erfüllen, wenn das Störverhalten eine gewisse Intensität erreicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Im Fall, der dem Urteil 6B_384/2015 zugrunde lag, wurde der Beschuldigte von der Polizei telefonisch aufgefordert, zwecks Durchführung einer Atemalkoholprobe an die Unfallstelle zurückzukommen. Der Beschuldigte weigerte sich, diese Aufforderung zu befolgen. Als ihm die Polizei in Aussicht stellte, ihn an seinem Domizil aufzusuchen, erwiderte er, er werde die Türe nicht öffnen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Beschuldigte habe damit mehrfach unmissverständlich und klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich der angeordneten Atemalkoholprobe widersetze. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er seine Verweigerungshaltung auch bei weiteren Bemühungen der Polizei nicht aufgegeben hätte. Entgegen seinem Einwand sei die Polizei nicht verpflichtet gewesen, den Versuch zu un-

Seite 24/30 ternehmen, die Atemalkoholprobe an seinem Wohnsitz vorzunehmen. Der verbale Widerstand des Beschuldigten sei genügend intensiv gewesen, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.4.2). Vorliegend ordneten die Polizisten mehrfach die Durchführung einer Atemalkoholprobe an. Der Beschuldigte weigerte sich stets, bei diesem Test mitzuwirken. Auch verneinte er seine Bereitschaft zu einer freiwilligen Blut- und Urinprobe. Weiter erklärte er, auch eine angeordnete Blutprobe zu verweigern. Diese Haltung stimmt mit seinem späteren Verhalten überein. Er verweigerte nebst seiner Aussage auch seine Unterschrift auf dem Formular "Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweis". Schliesslich verweigerte er auch die Entgegennahme dieses Formulars. Mit der Vorinstanz lässt sein Verhalten – ein andauerndes klares "Nein" – einzig den Schluss zu, dass er seine Verweigerungshaltung auch bei weiteren Bemühungen der Polizei nicht aufgegeben hätte. Der verbale Widerstand des Beschuldigten war damit genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten. 6.4 Mit seinem Widerstand verunmöglichte er die zuverlässige Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähigkeit mittels Atemalkoholprobe. Bei Weigerung der kontrollierten Person ist die Atemalkoholprobe faktisch nicht durchführbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.2). Aus seinem Verhalten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte seine Verweigerungshaltung auch bei weiteren Bemühungen der Polizei nicht aufgegeben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.4.2). Damit wurde die Feststellung der Fahrunfähigkeit definitiv vereitelt. 6.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte klar vorsätzlich. Er hat sich in Kenntnis der mehrfach angeordneten Alkoholprobe und in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen bei einer Weigerung wissentlich und willentlich der Durchführung der mehrfach angeordneten Massnahme widersetzt. Er tat dies, um die Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verhindern. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Argumentation der Verteidigung, der Vorsatz entfalle, da der Beschuldigte bei sich zu Hause nicht mit der Anordnung eines Atemalkoholtests habe rechnen müssen (OG GD 2 S. 4; OG GD 11 S. 8), fehl geht. Denn dies betrifft die Tatbestandsvariante des Vereitelns der Massnahme (bspw. Vereiteln mittels Nichtmeldung eines Unfalls trotz Meldepflicht; vgl. Cohen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall, AJP 1/2019 S. 3 ff.), welche vorliegend nicht einschlägig ist. 6.6 Der Beschuldigte ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. 1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet

Seite 25/30 das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 1.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 2. 2.1 Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sieht als Sanktion neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzu-

Seite 26/30 stellen, dass es dem Beschuldigten zwar ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit der Polizei zu kooperieren. Im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten, wie etwa der Flucht oder besonders aggressivem verbalem Widersetzen, ist der Widerstand des Beschuldigten nicht als besonders intensiv einzustufen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Polizisten auf der Durchführung der Atemalkoholprobe nicht erheblich insistierten. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur (aber immerhin) von der O.________-Strasse in E.________ zu seinem Wohnort fuhr und damit nur eine relativ kurze Fahrstrecke zurücklegte; das mittelbar geschützte Rechtsgut – die Verkehrssicherheit – wurde insoweit nicht erheblich tangiert, zumal trotz offenkundiger Alkoholisierung des Beschuldigten eine effektive Fahrunfähigkeit mangels Durchführung weitergehender Proben nicht festgestellt wurde. Das objektive Tatverschulden wiegt damit insgesamt sehr leicht. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz handelte und eine gewisse Renitenz in seinem Verhalten erkennbar ist, allerdings keine besonders grosse kriminelle Energie zeigte. Deshalb führt die subjektive Tatkomponente zu keiner Änderung in der Verschuldenseinschätzung. Gesamthaft liegt damit ein sehr leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Die verschuldensangemessene Strafe ist damit bei 50 Strafeinheiten anzusetzen. 2.2 Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.jjjj in C.________ geboren und ist Schweizer. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Aktuell arbeitet er zu einem Pensum von 80%. Aus den persönlichen Verhältnissen geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (SE GD 10/1; OG GD 16). Aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) ergeben sich allerdings vier administrative Massnahmen (Entzug; Verwarnung; SE GD 11; OG GD 17). Der getrübte automobilistische Leumund ist mit einer geringfügigen Straferhöhung um fünf Strafeinheiten zu berücksichtigen. Beim Nachtatverhalten ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt bestreitet, was legitim ist, aber eine Strafmilderung ausschliesst. 2.3 Aufgrund der ausgefällten tat- und schuldangemessenen Sanktion von 55 Strafeinheiten kommt nur eine Geldstrafe als Strafart in Betracht. Es ist beim vorstrafenlosen Beschuldigten kein spezial- oder generalpräventiver Grund ersichtlich, um vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.4 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der konkrete Tagessatz berechnet sich beim Beschuldigten aufgrund seiner Angaben wie folgt: Einkommen netto CHF 7'370.00 abzgl. Pauschalabzug (30%) CHF 2'211.00 1/30 von CHF 5'159.00 CHF 171.97 ergebend abgerundet CHF 170.00 3. Der Beschuldigte ist wie erwähnt nicht vorbestraft. Eine günstige Legalprognose wird vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der getrübte automobilistische Leumund ist nicht geeignet, diese

Seite 27/30 Vermutung umzustossen. Andere Anhaltspunkte, welche gegen die Bewährung sprechen, sind nicht ersichtlich. Der bedingte Vollzug der Strafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. 4. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere da der Beschuldigte sein Fehlverhalten nicht einsieht, ist es angezeigt eine Verbindungsbusse auszusprechen. Seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessenen erscheint eine Busse von CHF 1'700.00. Nachdem Geldstrafe und Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, ist Letztere in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 170.00 mit zehn Tagessätzen zu berücksichtigen, sodass die Ausgangsstrafe um zehn auf 45 Tagessätze zu reduzieren ist. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wird die gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls auf zehn Tage festgesetzt. 5. Zusammengefasst ergibt dies als Sanktion eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Verbindungsbusse von CHF 1'700.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann die Sanktion gegenüber der Vorinstanz jedoch nicht erhöht werden. Entsprechend wird die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 1'530.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen, sanktioniert. 6. Der Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel-

Seite 28/30 ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'349.00 und sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 2.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten seiner erbetenen Verteidigung zu tragen.

Seite 29/30 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG. 3. Er wird dafür bestraft mit 3.1 einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'530.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von neun Tagen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'349.00 und werden – in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung – dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 50.00 Auslagen CHF 3'050.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 30/30 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (gemäss Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2022 53 — Zug Obergericht Strafabteilung 21.04.2023 S 2022 53 — Swissrulings