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Zug Obergericht Strafabteilung 11.01.2023 S 2022 48

January 11, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·12,263 words·~1h 1min·1

Summary

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Full text

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 48 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Ersatzrichterin A. Amsler Mercier Gerichtsschreiber O. Fosco Urteil vom 11. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1995 in C.________, serbische Staatsangehörige, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wohnhaft im D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigte und Berufungsbeklagte, betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 24. August 2022 betreffend die Beschuldigte B.________; SG 2021 14/15)

Seite 2/35 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) in der Anklageschrift vom 3. September 2021 vor, sie habe zwischen Juni 2017 und August 2020 mehrere Diebstähle begangen. Sie soll dabei teilweise gewerbsmässig und teilweise zusammen mit G.________ bandenmässig gehandelt haben. Sodann wurden der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft im gleichen Zeitraum diverse weitere Delikte vorgeworfen, so mehrere Hausfriedensbrüche, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung (GD SG 1). 2. Die Hauptverhandlung am Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 24. August 2022 statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt, die Beschuldigte, die Mitbeschuldigte G.________ sowie deren amtliche Verteidiger teilnahmen. Die beiden Beschuldigten wurden zur Person und zur Sache befragt. Am 24. August 2022 wurde das Urteil des Strafgerichts im Dispositiv eröffnet und mündlich begründet (GD SG 9/1). Die Staatsanwaltschaft meldete dabei am 29. August 2022 Berufung gegen das Urteil an (GD SG 3/2). 3. Das von der Vorinstanz am 29. September 2022 versandte, schriftlich begründete, 118seitige Urteil wurde den Parteien zwischen dem 30. September 2022 und dem 3. Oktober 2022 zugestellt. Der Urteilsspruch betreffend die Beschuldigte lautete wie folgt (OG GD 1): "I. B.________ 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte B.________ wird mit Bezug auf den Tatvorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB z.N. der F.________ (Anklageziffer 1.1.18) eingestellt. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: 2.1 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB betreffend die Anklageziffern 1.1.8 und 1.3.1; 2.2 des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB (mit Bezug auf sämtliche Tatvorwürfe); 2.3 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB betreffend die Anklageziffern 1.1.22, 1.1.36 und 1.1.37. 3. B.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB; 3.2 des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 3.3 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB; 3.4 der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 3.5 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; 3.6 der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 4. Sie wird dafür bestraft mit: 4.1 einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Juli 2018 (B-

Seite 3/35 4/2018/6329), der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 2. November 2018 (19 9530) und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. September 2020 (D-5/2020/15717); 4.2 einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 1. Dezember 2017 (1A 17 1209); 4.3 einer Busse von CHF 250.00 und im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 6. Die Verfahrenskosten betragen CHF 6'614.55Untersuchungskosten CHF 885.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2020 41 + 43) CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 750.00 Auslagen CHF 16'249.55Total und werden der Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt. Im restlichen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 7.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 9'083.00 (inkl. 7.7 % MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Die Beschuldigte hat dem Staat neun Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang werden sie definitiv auf die Staatskasse genommen. II. G.________ […] III. Zivilklagen 1. Auf die Zivilklage von H.________ wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass B.________ die Zivilforderung der I.________AG in Höhe von CHF 200.00 anerkannt hat. 3. Die Beschuldigte B.________ wird verpflichtet, die nachgenannten Zivilkläger wie folgt zu entschädigen: 3.1 die Drogerie J.________AG mit CHF 221.00; 3.2 die K.________AG mit CHF 43.40. 3.3 Im übrigen Umfang werden die Zivilklagen der Drogerie J.________AG und der K.________AG auf den Zivilweg verwiesen. 4. […] 5. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4/35 IV. Rechtsmittel […]" 4. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ihre Berufungserklärung ein (OG GD 2) und stellte dabei die folgenden Anträge: "1. Dispositivziffer I.5 des erstinstanzlichen Urteils vom 24. August 2022 sei aufzuheben. 2. Stattdessen sei B.________ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Als Staatsangehörige der Serbischen Republik sei B.________ zudem im SIS auszuschreiben." 5. Die Verfahrensleitung übersandte den Parteien die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2022 und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Anschlussberufung oder Anträgen betreffend Nichteintreten auf die Berufung (OG GD OG GD 5/1). Es gingen innert Frist weder Anschlussberufungen noch Anträge auf Nichteintreten beim Gericht ein (OG GD 5/3). 6. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 beauftragte die Verfahrensleitung des Gerichts die Zuger Polizei mit der Erstellung eines detaillierten Leumundsberichts. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 erstattete die Zuger Polizei den Leumundsbericht (OG GD 8/1 ff.) 7. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Polizeiakten mehrerer hängiger Verfahren gegen die Beschuldigte zu den Gerichtsakten (OG GD 8/4 ff.). 8. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 wurde das Berufungsverfahren S 2022 49 betreffend die Mitbeschuldigte G.________ aufgrund der unterbliebenen Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft abgeschrieben und die Rechtskraft des Urteilsspruchs betreffend die Mitbeschuldigte G.________ festgestellt (OG GD 5/2). 9. Mit Beschluss vom 11. November 2022 stellte das Gericht die Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz vom 24. August 2022 betreffend die Beschuldigte B.________ (ausser Dispositivziffer I.5 betreffend Landesverweis und Dispositivziffer I.6 betreffend Kosten und I.7.2 betreffend Auferlegung Kosten amtliche Verteidigung) fest. Sodann wurden - da das Verfahren auf die Frage der Landesverweisung begrenzt war - die Privatkläger aus dem Verfahren gewiesen. Ferner erliess die Verfahrensleitung des Gerichts mehrere prozessleitende Anordnungen und versendete die neu eingegangenen Akten der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung (OG GD 5/3). 10. Am 11. Januar 2023 erschienen die Beschuldigte, ihr amtlicher Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt zur Berufungsverhandlung. Die Parteien warfen weder Vorfragen auf noch stellten sie Beweisanträge. Die ergänzten Akten wurden den Parteien in Kopie ausgehändigt. Die Beschuldigte wurde zur Sache und zur Person befragt und hielt nach den Parteivorträgen ein Schlusswort. Die amtliche Verteidigung beantragte in diesem Rahmen eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kostenfolgen gemäss Gesetz. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis zur schriftlichen Eröffnung des Urteils (OG GD 9/1).

Seite 5/35 Erwägungen I. Formelles 1. Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und danach innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Es wurden keine Nichteintretensanträge von den Parteien gestellt und Nichteintretensgründe sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist mithin einzutreten. 2. Die notwendige Verteidigung der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz nicht widerrufen und bestand gestützt auf Art. 130 lit. b StPO und Art. 130 lit. d StPO auch während des Berufungsverfahrens weiter. 3. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 4. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Ziff. I/5 des Dispositivs des Urteils vom 24. August 2022, worin die Vorinstanz von einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Beschuldigten absah. Über den Kostenspruch betreffend die Beschuldigte ist ferner gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen neu zu urteilen. Die weiteren Dispositivziffern wurden von den Parteien weder mittels Berufung noch mittels Anschlussberufung angefochten, weswegen diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies wurde mit Beschluss vom 11. November 2022 durch das Gericht festgestellt (OG GD 5/3). 5. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Dies bezieht sich mithin auch auf die beantragten und angemessenen Massnahmen in Bezug auf die Tat, mithin auch den Landesverweis, sofern diese Massnahme aufgrund einer Katalogstraftat in Frage kommt. Das Rechtsmittelverfahren beruht sodann gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können

Seite 6/35 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. 5.1 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben die Beschuldigte zur Person und betreffend die Thematik eines Landesverweises detailliert befragt. Sodann wurden die Migrationsakten und der Strafregisterauszug der Beschuldigten beigezogen. Darauf aufbauend war im Berufungsverfahren zusätzlich ein Leumundsbericht durch die Polizei zu erstellen und die weiteren, neusten Akten des Amts für Migration beizuziehen, um die Akten zu vervollständigen. Sodann wurden die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Dokumente betreffend neue Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu den Akten genommen. Ferner wurden kurz vor dem Termin der Berufungsverhandlung durch die Verfahrensleitung neue Akten bei der Polizei beigezogen. Die neuen Beweismittel wurden den Parteien entweder in Kopie zugesendet oder zur Einsicht überlassen. 5.2 Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht erachtete es nicht als notwendig, über die Befragung der Beschuldigten, den Leumundsbericht der Polizei und die eingereichten Unterlagen der Staatsanwaltschaft hinaus weitere Beweisabnahmen von Amtes wegen anzuordnen. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Landesverweisung 1. Standpunkte der Parteien 1.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die 27-jährige Beschuldigte in der Schweiz geboren ist, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und fliessend Schweizerdeutsch spricht. Die Beschuldigte habe ihre Lehre abgebrochen und sei seitdem neben Gelegenheitsjobs weitgehend arbeitslos gewesen und würde von der Sozialhilfe leben. Die Beschuldigte habe Schulden von ca. CHF 9'000.00 und lebe bei ihren Eltern in M.________. Sie würde Drogen (Kokain) konsumieren, habe keine speziellen Hobbies und würde in den Tag hinein leben. Es liege bei der Beschuldigten insgesamt keine gelungene wirtschaftliche Integration vor und es gebe auch keine Anzeichen im Sinne eines positiven Trends, dass eine wirtschaftliche Integration gelingen könne. In persönlicher Hinsicht sei festzustellen, dass die Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Partner nicht besonders eng sei. Immerhin bestehe zu den Eltern

Seite 7/35 und den Brüdern eine tragfähige Beziehung. Zu ihrem Heimatland bestehe keine besondere Beziehung. Die Beschuldigte sei zum letzten Mal vor sieben Jahren in Serbien gewesen und habe abgesehen von einer Grossmutter im Altersheim keine Bezugspersonen. Die Integration in die serbische Gesellschaft erscheine deswegen für sie sehr schwierig und eine Landesverweisung würde sie einschneidend treffen. Der persönliche Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sei deswegen bei der Beschuldigten zu bejahen. Es müsse folglich eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung und dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vorgenommen werden. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen der Beschuldigten eine Missachtung der geltenden Rechtsordnung fest. Es bestehe eine schlechte Legalprognose und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung. Die Beschuldigte sei allerdings nicht ausländerrechtlich verwarnt worden und die begangenen Delikte würden die Sicherheit anderer nicht erheblich gefährden. Die von der Beschuldigten verübten Delikte, insbesondere der gewerbsmässige Diebstahl, seien zwar in hohem Masse sozialschädlich, es liege aber keine Gefährdung der Sicherheit durch die Geschädigten vor, und mit CHF 260.00 pro Vorfall sei kein besonders schwerer Fall der gewerbsmässigen Tagbegehung gegeben. Insgesamt würden die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, weswegen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen sei. Die Beschuldigte müsse sich aber bewusst sein, dass sie bei erneuter Delinquenz unausweichlich mit einer anderen Beurteilung rechnen müsse (OG GD 1 S. 106-108). 1.2 Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, dass sich die Beschuldigte bei der Frage des Landesverweises nicht auf höherrangiges Völkerrecht berufen könne. Obwohl in der Schweiz geboren, habe sich die Beschuldigte nie integrieren können. Es bestünden auch keine engen Beziehungen zu ihrem Partner oder ihrer Familie. Ein Freundes- oder Kollegenkreis scheine nicht zu existieren. Ihre wirtschaftliche Integration sei ferner gescheitert, sie verfüge weder über eine Berufsausbildung noch über eine regelmässige Berufstätigkeit und sei weitgehend von Sozialhilfe abhängig. Sie habe auch keine Absicht, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die Beschuldigte habe zwar keine starken Bindungen nach Serbien und müsste dort nochmals ganz von vorne anfangen. Den von ihr gewählten Lebensstil könne sie allerdings auch in Serbien unverändert weiterverfolgen. Selbst wenn ein Härtefall bejaht werden müsse, würde vorliegend das Wegweisungsinteresse überwiegen. Vorliegend müsse dabei insbesondere gewürdigt werden, dass die Straftaten der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Eine Summierung von Verstössen könne nach der bundesgerichtlichen Praxis einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, obwohl die isolierten Einzelfälle dazu nicht ausreichen würden. Vorliegend würde eine Gesamtbetrachtung, insbesondere der hohen Anzahl Einzeldelikte und dem langen Deliktszeitraum, nur auf ein hohes Wegweisungsinteresse schliessen lassen. Die Beschuldigte verfüge über keinerlei Perspektive in der Schweiz. Ihr Interesse am Verbleib in der Schweiz sei während des gesamten Verfahrens kaum je greifbar gewesen. Mithin überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend (OG GD 9/3). 1.3 Die Verteidigung führte aus, dass die Frage der Landesverweisung für die Beschuldigte sehr wichtig sei. Es gelte dabei zu beachten, dass die Ladendiebstähle teilweise nur geringfügige Deliktssummen aufweisen würden. Ferner sei zu beachten, dass mit dem Antritt des Strafvollzugs der fast zweijährigen Freiheitsstrafe, welcher für die Beschuldigte

Seite 8/35 voraussichtlich am Montag, 16. Januar 2023 in der Strafanstalt Gmünden beginnen werde, eine heilende Wirkung eintreten werde. Dieser Freiheitsentzug sei vom Ausmass her geeignet, insbesondere mittels therapeutischer Massnahmen (deliktsorientierte Therapie), bei der Beschuldigten eine Änderung ihres Verhaltens herbeizuführen. Betreffend die ins Recht gelegten, neuen Vorfälle gelte die Unschuldsvermutung, die nicht ignoriert werden dürfe. Ferner würde es sich teilweise um Bagatellen handeln. Es würden zwar vorliegend keine gute Legalprognose und eine strafrechtliche Vorbelastung vorliegen. Trotzdem sei die Beschuldigte in der Schweiz geboren und habe ihr ihr ganzes Leben hier gelebt. Dies sei ein Indiz für erhebliche Interessen am Verbleib in der Schweiz. Ein Wechsel des Lebensmittelpunktes nach Serbien sei sehr aufwändig, bzw. geradezu unmöglich. Es bestünden dort keine realistischen Eingliederungsmöglichkeiten in die Gesellschaft. Die Beschuldigte würde als Obdachlose auf der Strasse leben. Dies wäre in Verbindung mit der Psychostruktur der Beschuldigten ihr Ende, es sei dann um sie geschehen. Folglich liege ein Härtefall vor. Korrekterweise habe die Vorinstanz auch erwogen, dass das Wegweisungsinteresse vorliegend nicht stark sei, dies ergebe sich auch ohne weiteres aus den geringen Deliktsbeträgen und der Deliktstätigkeit zum Nachteil von Grossverteilern. Da die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gering seien, würden die starken privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen; die Beschuldigte verdiene eine letzte Chance (OG GD 9/4). 2. Recht 2.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sowie den diesbezüglich einschlägigen Katalog der Integrationskriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE umfassend und korrekt dar (OG GD 1 E. V., Ziff. 1.1-1.3, S. 105 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden muss, dass Art. 31 Abs. 1 lit. a VAZE betreffend die Integrationskriterien weiter auf den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 58a AIG verweist. Demnach sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung massgeblich für die Beurteilung der Integration eines Ausländers. Im Gegensatz zu Art. 66a StGB wird das Kriterium, in der Schweiz geboren und aufgewachsen zu sein, in Art. 58a AIG nicht direkt erwähnt. 2.2 Sofern notwendig, erfolgen weitere rechtliche Ausführungen in der Subsumption des Sachverhalts unter das Recht. 3. Feststellung des Sachverhalts 3.1 Delikte: Gemäss den Akten wurde die Beschuldigte von diversen Justizbehörden der nachfolgenden Einzeltaten (teilweise gewerbsmässig begangen) schuldig gesprochen (chronologische Auflistung mitsamt Nennung der wesentlichen Zwangs- und Vollzugsmassnahmen seitens des Staats): 2016:

Seite 9/35 - Betäubungsmittelkonsum (Marihuana), begangen am 22. Juni 2016 (act. 14/1/234). - Betäubungsmittelkonsum (Marihuana), begangen am 2. September 2016 (act. 14/1/232). 2017: - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 14. Februar 2017 (act. 14/1/217). - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 8. März 2017 (act. 14/1/210). - Betäubungsmittelkonsum (Marihuana), begangen am 9. März 2017 (act. 14/1/230). - Ladendiebstahl von neun Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 723.00, begangen am 14. April 2017 (act. 14/1/219). - Ladendiebstahl von sechs Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 752.00, begangen am 4. Mai 2017 (act. 14/1/219). - Betäubungsmittelkonsum (Haschisch), begangen am 31. Mai 2017 (act. 14/1/215). - Ladendiebstahl von vier Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 403.90, begangen am 16. Juni 2017 (act. 14/1/219). - Ladendiebstahl von vier Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 215.00, begangen am 19. Juni 2017 (act. 14/1/208). - Ladendiebstahl von sechs Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 466.00, begangen zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 1. Dezember 2017 (OG GD 1 S. 63). - Ladendiebstahl von vier Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 313.00, begangen zwischen dem 20. und 30. Juli 2017 (OG GD 1 S. 64). - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 23.10 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 10. September 2017 (act. 14/1/188). - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 32.10 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 10. September 2017 (act. 14/1/188). - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 8.90 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 13. September 2017 (act. 14/1/188).

Seite 10/35 - Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 19. September 2017 (act. 14/1/188). - Betäubungsmittelkonsum (Marihuana), begangen am 5. August 2017 (act. 14/1/185). - Ladendiebstahl von acht Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 600.00, begangen am 7. August 2017 (act. 14/1/187). - Ladendiebstahl von fünf Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 390.00, begangen am 31. August 2017 (OG GD 1 S. 65). - Mehrfacher Betäubungsmittelkonsum durch Konsumation von "täglich einem Joint", begangen im Oktober 2016 bis Oktober 2017 (act. 14/1/188). - Ladendiebstahl von Kleidungsstück mit einem Wert von CHF 119.00, begangen am 22. Oktober 2017 (act. 14/1/188). - Ladendiebstahl von zehn Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von total CHF 249.50, begangen zwischen dem 28. Oktober 2017 und dem 2. November 2017 (OG GD 1 S. 20). - Ladendiebstahl von sechs Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 532.30, begangen am 4. November 2017 (OG GD 1 S. 66). - Ladendiebstahl von dreizehn Kosmetikprodukten mit einem Verkaufspreis von total CHF 854.90, begangen am 9. November 2017 (OG GD 1 S. 21). - Hinderung einer Amtshandlung, begangen mittels Flucht vor der Polizei am 9. November 2017 (OG GD 1 S. 49). Staatliche Handlung: Hausdurchsuchung am 9. November 2017 und pol. Befragung - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 145.00, begangen am 22. November 2017 (OG GD 1 S. 67). - Ladendiebstahl von zwei Portemonnaies mit einem Verkaufspreis von CHF 240.00, begangen am 23. November 2017 (OG GD 1 S. 68). - Ladendiebstahl von einem Portemonnaie mit einem Verkaufspreis von CHF 180.00, begangen am 23. November 2017 (OG GD 1 S. 69). - Ladendiebstahl von Damentasche und Portemonnaie mit einem Verkaufspreis von CHF 427.00, begangen am 16. Dezember 2017 (OG GD 1 S. 70).

Seite 11/35 - Ladendiebstahl von dreizehn Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 1'762.00, begangen am 16. Dezember 2017 (OG GD 1 S. 71). - Ladendiebstahl von vier Portemonnaies mit einem Verkaufspreis von CHF 320.00, begangen am 16. Dezember 2017 (OG GD 1 S. 72). 2018: - Zweifacher Hausfriedensbruch in einem Restaurationsbetrieb, begangen am 5. Januar 2018 (act. 14/1/155). Staatliche Handlung: Verhaftung und pol. Befragung am 23. Januar 2018. - Hausfriedensbruch in einem Restaurationsbetrieb, begangen am 4. Februar 2018 (act. 14/1/155). - Hausfriedensbruch in einem Restaurationsbetrieb, begangen am 7. Februar 2018 (act. 14/1/155). - Hausfriedensbruch in einem Restaurationsbetrieb, begangen am 8. Februar 2018 (act. 14/1/155). - Ladendiebstahl von fünf Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 375.90, begangen am 7. Februar 2018 (OG GD 1 S. 73). - Ladendiebstahl von drei Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 290.00, begangen am 8. Februar 2018 (OG GD 1 S. 74). - Ladendiebstahl von acht Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 618.60, begangen am 19. Februar 2018 (act. 14/1/154). Staatliche Handlung: vorläufige Festnahme am 19. Februar 2018. - Ladendiebstahl von zwei Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 195.00, begangen am 5. März 2018 (OG GD 1 S. 75). - Ladendiebstahl von zwei Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 264.00, begangen am 5. März 2018 (OG GD 1 S. 76). - Ladendiebstahl von vier Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 448.00, begangen am 6. März 2018 (OG GD 1 S. 77). - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 120.00, begangen am 7. März 2018 (OG GD 1 S. 77). - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 115.00, begangen am 7. März 2018 (OG GD 1 S. 78).

Seite 12/35 - Ladendiebstahl von vier Portemonnaies mit einem Verkaufspreis von CHF 320.00, begangen am 10./11. März 2018 (OG GD 1 S. 22). - Ladendiebstahl von zwei Videogames mit einem Verkaufspreis von CHF 120.00, begangen am 11. März 2018 (OG GD 1 S. 22). - Ladendiebstahl von vier Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 675.00, begangen am 11. März 2018 (OG GD 1 S. 79). - Ladendiebstahl von drei Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 413.00, begangen am 11. März 2018 (OG GD 1 S. 80). - Ladendiebstahl von zwei Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 124.00, begangen am 11. März 2018 (OG GD 1 S. 81). - Ladendiebstahl von vier Videogames mit einem Verkaufspreis von CHF 240.00, begangen am 13. März 2018 (OG GD 1 S. 23). - Ladendiebstahl von drei Videogames mit einem Verkaufspreis von CHF 218.00, begangen am 3. April 2018 (OG GD 1 S. 24). - Ladendiebstahl von vier Kosmetik-/Körperpflegeprodukten sowie zwei Videospielen mit einem Verkaufspreis von CHF 446.40, begangen am 5. April 2018 (act. 14/1/166). - Hausfriedensbruch betreffend Einkaufsgeschäft vom 11. April 2018 (OG GD 1 S. 24). Staatliche Handlung: Hausdurchsuchung am 11. April 2018 und pol. Einvernahme. - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen durch Nichträumung der Wohnung am 28. April 2018 (act. 14/1/158). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 4. Mai 2018. - Ladendiebstahl von sieben Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 635.00, begangen am 1. Juni 2018 (act. 14/1/154). - Ladendiebstahl von acht Computerspielen mit einem Verkaufspreis von CHF 480.00, begangen am 1. Juni 2018 (act. 14/1/155). - Ladendiebstahl von drei Kosmetik-/Körperpflegeprodukte mit einem Verkaufspreis von CHF 310.05, begangen am 13. Juni 2018 (OG GD 1 S. 26). Staatliche Handlung: vorläufige Festnahme vom 28. Juni 2018 bis 29. Juni 2018. - Ladendiebstahl von fünf Kosmetik-/Körperpflegeprodukte mit einem Verkaufspreis von CHF 271.00, begangen am 5. Juli 2018 (OG GD 1 S. 27).

Seite 13/35 - Ladendiebstahl von fünf Kosmetik-/Körperpflegeprodukte mit einem Verkaufspreis von CHF 70.50, begangen am 6. Juli 2018 (OG GD 1 S. 28). - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 50.60, begangen am 6. Juli 2018 (OG GD 1 S. 29). - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 49.90, begangen am 6. Juli 2018 (OG GD 1 S. 29). - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 27.00, begangen am 6. Juli 2018 (OG GD 1 S. 30). Staatliche Handlung: pol. Einvernahmen am 6. Juli 2018, 8. Juli 2018, 10. Juli 2018, 14. August 2018. - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 30.40 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 20. August 2018 (OG GD 1 S. 31). Staatliche Handlung: pol. Einvernahmen am 20. August 2018, 22. August 2018, 23. August 2018, 24. August 2018. - Ladendiebstahl von einem Kosmetikartikel mit einem Verkaufspreis von CHF 25.10 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 28. August 2018 (OG GD 1 S. 32). - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 26.55 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 28. August 2018 (OG GD 1 S. 33). Staatliche Handlung: vorläufige Festnahme (in flagranti) und polizeiliche Einvernahme am 28. August 2018. - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 6.05 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 14. Oktober 2018 (act. 14/1/146). 2019: - Betäubungsmittelkonsum (Marihuana), begangen am 3. Januar 2019 (act. 14/1/107). - Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am 5. März 2019 (act. 14/1/109). - Übertretung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, begangen durch Nichtmelden des Wohnsitzwechsels im März 2019 (act. 14/1/100).

Seite 14/35 Staatliche Handlung: Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Gmünden vom 25. März 2019 bis am 6. August 2019, bedingte Entlassung am 6. August 2019 mit Probezeit. - Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 23. August 2019 (OG GD 1 S. 34). - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 25. September 2019 (act. 14/1/71). - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 28. Oktober 2019 (act. 14/1/71). - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 1.60 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 29. Oktober 2019 (OG GD 1 S. 35). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 29. Oktober 2019. - Hausfriedensbruch in drei Einkaufsgeschäfte, begangen am 2. November 2019 (OG GD 1 S. 46). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 2. November 2019. - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit Verkaufspreis von CHF 1.95, begangen am 4. November 2019 (act. 14/1/95). - Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 20. November 2019 (OG GD 1 S. 46). - Betäubungsmittelkonsum (Marihuana), begangen am 20. November 2019 (act. 14/1/73). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 20. November 2019. - Betäubungsmittelbesitz und -konsum (Kokain, 2g), begangen am 26. November 2019 (act. 14/1/87). - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 10. Dezember 2019 (OG GD 1; act. 14/1/51). - Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 17. Dezember 2019 (OG GD 1 S. 47). - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 80.00, begangen im Monat Dezember 2019 (act. 14/1/69).

Seite 15/35 2020: Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 7. Januar 2020. - Ladendiebstahl von Lebensmitteln, Reinigungsmitteln und elf Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 319.45, begangen am 9. Januar 2020 (OG GD 1 S. 35 f.). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 9. Januar 2020. - Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 16. Januar 2020 (OG GD 1 S. 48). - Ladendiebstahl von drei Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 233.70, begangen am 30. Januar 2020 (OG GD 1 S. 37). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 30. Januar 2020. - Ladendiebstahl von einem fahrzeugähnlichen Gerät mit einem Verkaufspreis von CHF 199.90, begangen am 6. Februar 2020 (OG GD 1 S. 39). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 6. Februar 2020. - Ladendiebstahl von einem Kosmetik-/Körperpflegeprodukt mit einem Wert von CHF 80.00, begangen am 6./7. Februar 2020 (act. 14/1/69). - Ladendiebstahl von Kleidern mit einem Verkaufspreis von CHF 66.80, begangen am 6. Februar 2020 (OG GD 1 S. 40). - Ladendiebstahl von Kopfhörern mit einem Verkaufspreis von CHF 29.95, begangen am 16. Februar 2020 (act. 14/1/38). - Ladendiebstahl von Handtasche mit einem Verkaufspreis von CHF 90.00, begangen am 16. Februar 2020 (act. 14/1/38). - Ladendiebstahl von vier Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 209.60, begangen am 16. Februar 2020 (act. 14/1/38). - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 25. Februar 2020 (act. 14/1/51). - Ladendiebstahl von einem Lebensmittelgegenstand mit einem Wert von CHF 0.90, begangen am 4. März 2020 (OG GD 1 S. 41). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 4. März 2020.

Seite 16/35 - Ladendiebstahl von 13 Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 31.95, begangen am 9. März 2020 (OG GD 1 S. 41). Staatliche Handlung: pol. Einvernahmen am 9. März 2020 und am 13. März 2020. - Befahren des Bahnbetriebsgebietes ohne Erlaubnis mit Kickboard, begangen am 9. April 2020 (act. 14/1/55). - Ladendiebstahl von Desinfektionsmittel und fünf Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 372.80 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 11. April 2020 (OG GD 1 S. 42). Staatliche Handlung: Vorläufige Festnahme (in flagranti), pol. Einvernahme, 11. April 2020. - Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 11. April 2020 (OG GD 1 S. 48). - Tätlichkeiten (beissen und kratzen am Handgelenk und Oberarm) und geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil eines Mitarbeitenden eines Einkaufsgeschäfts, begangen am 11. April 2020 (OG GD 1 S. 51). Staatliche Handlung: Untersuchungshaft vom 2. Juni 2020 bis 5. Juni 2020 (Antrag mangels Wiederholungsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht abgelehnt). Staatliche Handlung: Bussenhaft vom 5. Juni 2020 bis am 7. Juni 2020. Staatliche Handlung: Erneute Untersuchungshaft vom 7. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 (Kollusionsgefahr). Staatliche Handlung: Erste Anhörung zum Landesverweis durch Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einvernahme am 2. Juni 2020. - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 98.27 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 28. Juli 2020 (OG GD 1 S. 44). Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 3. August 2020. - Fahren ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 13. August 2020 (act. 14/1/26). - Ladendiebstahl von Lebensmitteln mit einem Verkaufspreis von CHF 33.30 und Hausfriedensbruch in einem Einkaufsgeschäft, begangen am 24. August 2020 (OG GD 1 S. 45).

Seite 17/35 Staatliche Handlung: pol. Einvernahme am 24. August 2020. - Ungehorsam im Betreibungsverfahren, begangen an vier Daten im September und Oktober 2020 (act. 14/1/35). - Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am 29. Oktober 2020 (OG GD 7/1/3). Staatliche Handlung: Hausdurchsuchung am 20. November 2020. Staatliche Handlung: vorläufige Festnahme am 21. November 2020, Hafteinvernahme. - Ladendiebstahl von einem Schafsfell, Zigaretten und Guetzli mit einem Verkaufspreis von CHF 85.00, begangen am 28. November 2020 (act. 14/1/29). - Ladendiebstahl von diversen Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 159.00, begangen am 10. Dezember 2020 (act. 14/1/17). Staatliche Handlung: Freiheitsentzug vom 17. Dezember 2020 bis am 19. Dezember 2020 (Bussenhaft). Staatliche Handlung: Konfrontationseinvernahme bei Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2020. - Ladendiebstahl von diversen Damenkleidern mit einem Verkaufspreis von CHF 251.50, begangen am 24. Dezember 2020 (act. 14/1/17). - Ladendiebstahl von Süssigkeiten mit einem Verkaufspreis von CHF 14.90, begangen am 24. Dezember 2020 (act. 14/1/17). - Ladendiebstahl von diversen Kleidern mit einem Verkaufspreis von CHF 82.85, begangen am 24. Dezember 2020 (act. 14/1/17). 2021: - Ladendiebstahl von Socken mit einem Verkaufspreis von CHF 3.30, begangen am 26. Januar 2021 (act. 14/1/7). Staatliche Handlung: Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Gmünden vom 21. Februar 2021 bis am 18. Mai 2021, bedingte Entlassung am 18. Mai 2021 mit Probezeit. - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 30. September 2021 (OG GD 7/3/39).

Seite 18/35 - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 22. November 2021 (OG GD 7/3/39). - Ladendiebstahl von zwei Kosmetik-/Körperpflegeprodukten mit einem Verkaufspreis von CHF 196.00, begangen am 23. November 2021 (OG GD 7/3/47). - Übertretung Personenbeförderungsgesetz, begangen am 13. Dezember 2021 (OG GD 7/3/39). 2022: - Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am 5. Februar 2022 (OG GD 7/3/31). - Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am 19. März 2022 (OG GD 7/3/22). - Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am 20. März 2022 (OG GD 7/3/22). - Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am 26. April 2022 (OG GD 7/3/22). 3.2 Aus den Akten des Migrationsamts des Kantons Zug, der Zuger Polizei sowie aus den eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft sind ferner die nachfolgenden nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, bei denen regelmässig Sachbeweise in Form von Videoaufnahmen vorlagen und die Beschuldigte grösstenteils geständig war, ersichtlich: - Am 29. Juni 2021 soll die Beschuldigte das Verkaufsgeschäft N.________ in Zug trotz Hausverbot betreten und dort Kosmetik-/Körperpflegeprodukte mit einem Verkaufspreis von CHF 203.95 behändigt haben. Sie sei in flagranti von einem Ladendetektiv entdeckt worden und habe die Flucht ergriffen. Die Beschuldigte sei hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und des Ladendiebstahls geständig (OG GD 8/4/1). - Am 4. November 2021 soll die Beschuldigte den O.________ am Bahnhof in Cham trotz Hausverbot betreten und dort eine Flasche Öl mit einem Verkaufspreis von CHF 6.45 behändigt haben. Videoaufnahmen seien vorhanden. Die Beschuldigte habe ausgesagt, sie sei sich des Hausverbots nicht mehr sicher gewesen. Den Ladendiebstahl habe sie eingestanden (OG GD 8/4/3). - Am 7. November 2021 soll die Beschuldigte die P.________ am Bahnhofsplatz in Zug trotz Hausverbot betreten und dort sechs Kosmetik-/Körperpflegeprodukte (Herrenparfüms) mit einem Wert von CHF 600.00 entwendet haben. Videoaufzeichnungen, auf welchen die Beschuldigte erkannt worden sei, seien gesichert worden. Die Beschuldigte habe sich betreffend sechs Parfüms geständig gezeigt (OG GD 7/3/51; OG GD 8/4/2).

Seite 19/35 - Am 10. November 2021 soll die Beschuldigte im Q.________ in Cham Lebensmittel mit einem Verkaufspreis von CHF 24.75 gestohlen haben. Die Beschuldigte habe sich geständig gezeigt (OG GD 7/3/43). - Am 16. November 2021 soll die Beschuldigte trotz Hausverbot die P.________ am Bahnhofsplatz in Zug betreten und dort sechs Körperpflege-/Kosmetikprodukte mit einem Verkaufspreis von CHF 890.00 entwendet haben. Die Beschuldigte sei ertappt worden und aus dem Lokal geflüchtet, ohne die Parfüms zu bezahlen. Videoaufnahmen seien gesichert worden. Die Beschuldigte habe der Polizei angegeben, dass sie die gestohlenen Parfüms für 20-30 % des Verkaufspreises weiterverkauft habe (OG GD 7/3/50). - Am 23. November 2021 soll die Beschuldigte die R.________ in Cham trotz Hausverbot betreten und Lebensmittel mit einem Verkaufspreis von CHF 27.90 gestohlen haben. Videoaufzeichnungen seien gesichert worden. Die Beschuldigte habe bestätigt, dass sie die Person in den Videos sei; der Pullover, welcher die mittels Video erfasste mutmassliche Diebin getragen habe, sei sodann bei der Beschuldigten in ihrem Zimmer aufgefunden worden (OG GD 7/3/49). - Am 3. Januar 2022 soll die Beschuldigte im S.________ in Cham Lebensmittel mit einem Verkaufspreis von CHF 75.93 gestohlen haben. Die Beschuldigte sei durch das Personal in flagranti ertappt und angehalten worden, woraufhin sie sich bei der ausgerückten Polizeipatrouille geständig gezeigt habe (OG GD 7/3/48). - Am 3. Januar 2022 soll die Beschuldigte die Drogerie J.________ an der T.________strasse in Zug trotz Hausverbot betreten und ein Körperpflege- /Kosmetikprodukt mit einem Verkaufspreis von CHF 138.00 gestohlen haben. Videoaufzeichnungen seien gesichert worden (OG GD 7/3/46). Die Beschuldigte habe sich geständig gezeigt (OG GD 8/4/11). - Am 25. Januar 2022 soll die Beschuldigte die Drogerie J.________ an der T.________strasse in Zug trotz Hausverbot betreten haben. Videoaufnahmen seien gesichert worden (OG GD 7/3/44). - Am 1. Februar 2022 soll die Beschuldigte trotz Hausverbot in der Drogerie U.________ in Rotkreuz drei Körperpflege-/Kosmetikprodukte mit einem Verkaufspreis von CHF 146.20 gestohlen haben. Das Überwachungsvideo sei gesichert worden. Die Beschuldigte habe sich geständig gezeigt (OG GD 7/3/45). - Am 3. Februar 2022 soll die Beschuldigte die Zellentüre des Abstandsraums der Zuger Polizei mit einem Kieselstein auf einer Fläche 20x30cm mit dem Schriftzug "1# B.________" zerkratzt und dadurch einen Schaden von CHF 1'000.00 verursacht haben (OG GD 7/3/42). - Am 11. Februar 2022 soll die Beschuldigte erst (1.) im Geschäft V.________ in Zug Kleider mit einem Verkaufspreis von CHF 30.00, dann (2.) trotz Hausverbot im

Seite 20/35 W.________ in der Neustadtpassage Kosmetikartikel und Spielwaren mit einem Wert von CHF 304.50 und (3.) anschliessend trotz Hausverbot beim W.________ auf dem Bundesplatz in Zug Spielsachen mit einem Wert von CHF 109.70 gestohlen haben. Ferner soll die Beschuldigte (4.) im Geschäft X.________ vier Spielzeugfiguren mit einem Verkaufspreis von CHF 31.60 gestohlen haben. Videoaufnahmen seien gesichert worden. Die Beschuldigte habe sich geständig gezeigt (OG GD 7/3/35). - Am 26. Februar 2022 soll die Beschuldigte in Koordination mit Y.________, einem abgewiesenen Asylanten aus Algerien, einen Geschädigten angetanzt und entsprechend abgelenkt haben, damit ihm Y.________ sein Portemonnaie entwenden konnte (Trickdiebstahl). Dieses habe einen Wert von CHF 220.00. Videoaufzeichnungen seien gesichert worden. Die Beschuldigte habe sich geständig gezeigt (OG GD 7/3/38). - Am 7. März 2022 soll die Beschuldigte trotz Hausverbrot die Drogerie J.________ in Zug betreten und dabei Kosmetikartikel mit einem Wert von CHF 123.00 entwendet haben. Videoaufnahmen seien gesichert worden. Die Beschuldigte habe sich geständig gezeigt (OG GD 7/3/33). - Am 14. Juni 2022 soll die Beschuldigte trotz Hausverbot die Q.________ in Baar betreten haben und drei Bier mit einem Verkaufspreis von CHF 5.40 gestohlen haben. Die Beschuldigte habe sich geständig gezeigt (OG GD 7/3/23 ff.). - Am 5. Juli 2022 soll die Beschuldigte trotz Hausverbot die R.________ Filiale in Baar betreten und Lebensmittel mit einem Verkaufspreis von CHF 79.80 gestohlen haben (OG GD 7/3/15). Die Beschuldigte habe den Diebstahl und den Hausfriedensbruch im aktenkundigen Befragungsprotokoll grundsätzlich eingestanden (OG GD 7/3/17). - Am 12. Juli 2022 soll die Beschuldigte die P.________ in Baar betreten haben und neun Körperpflege/Kosmetikprodukte mit einem Verkaufspreis von CHF 329.00 gestohlen haben. Die Videoaufnahmen seien gesichert worden. Die Beschuldigte sei geständig gewesen und habe zu Protokoll gegeben, dass sie die gestohlenen Gegenstände gegen Marihuana eingetauscht habe (OG GD 7/2/5). - Am 22. Juli 2022 soll die Beschuldigte die R.________ in Cham trotz Hausverbot betreten und Kosmetikprodukte, Lebensmittel sowie eine Spielzeug-Raupe "Finger Slug" mit einem Verkaufspreis von CHF 24.35 gestohlen haben. Die gestohlenen Gegenstände seien bei der Beschuldigten sichergestellt worden und es lägen Videoaufnahmen vor. Die Beschuldigte habe die Straftaten im Rahmen der folgenden Einvernahme eingestanden; die R.________ habe sie trotz Hausverbot betreten, weil sie die Raupe haben wollte (OG GD 7/3/12 f.). - Am 22. Juli 2022 soll die Beschuldigte nach einem Ladendiebstahl im Kanton Luzern ihren Ausländerausweis zurück gelassen haben (OG GD 7/3/21). - Am 16. September 2022 soll die Beschuldigte trotz gültigem Hausverbot die R.________-Filiale in Rotkreuz betreten haben. Die Beschuldigte habe sich gemäss dem Polizeirapport geständig gezeigt (OG GD 8/7/10).

Seite 21/35 - Am 20. September 2022, knapp einen Monat nach dem Urteil des Strafgerichts, soll die Beschuldigte die Filiale des Z.________ in Hünenberg See betreten und dort Zigaretten und Lebensmittel mit einem Verkaufspreis von CHF 114.50 gestohlen haben. Videoaufnahmen seien gesichert worden (OG GD 7/3/2). Die Beschuldigte sagte gemäss dem Protokoll bei der Einvernahme nach Vorhalt aus, dass sie geständig sei, widerrief aber dieses Geständnis unmittelbar danach. Nach Vorhalt der Bilder sagte sie gemäss dem Einvernahmeprotokoll aus, dass sie darauf nicht erkenne, was sie gestohlen habe. Nach dem Vorhalt weiterer Bilder sagte sie aus, dass sie nicht sicher sei, ob sie das gewesen sei; es könne auch eine Doppelgängerin sein (OG GD 7/3/3). - Am 2. Oktober 2022 soll die Beschuldigte Esswaren und Süssgetränke aus dem AA.________ in Rotkreuz entwendet haben. Die Beschuldigte gestand den entsprechenden Ladendiebstahl während einer Einvernahme ein (OG GD 8/7/5). - Am 6. Oktober 2022 soll die Beschuldigte ein Messer, ein Höhenmesser und ein Navigationsinstrument mit einem Verkaufswert von CHF 482.00 aus dem Sportgeschäft AB.________ in Baar entwendet haben. Die Beschuldigte habe den Diebstahl nach Vorhalt des Videomaterials grundsätzlich eingestanden (ausser dem Messer, wo sie sich nicht mehr sicher war, vgl. OG GD 8/7/9). - Am 5. Dezember 2022 soll die Beschuldigte aus dem Q.________ in Steinhausen mehrere Körperpflegeprodukte und Lebensmittel mit einem Wert von CHF 312.00 entwendet haben. Sie habe ferner ein Hausverbot missachtet. Die Beschuldigte habe den Diebstahl grundsätzlich eingestanden (vgl. OG GD 8/7/11). Der 28-seitige Ausdruck mit den in der Polizeidatenbank der Zuger Polizei registrierten Ereignissen mit der Beschuldigten weist insgesamt über 160 Einträge aus. Gemäss Auskunft der Zuger Polizei sei die Beschuldigte ferner 15-mal erkennungsdienstlich erfasst worden (OG GD 8/3/2). Aus dem Strafregisterauszug der Beschuldigten, welcher kurz vor der Berufungsverhandlung eingeholt wurde, ergibt sich ferner ein im Jahr 2023 auf dem Strafregisterauszug erfasstes Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffend Diebstahl (OG GD 9/2). 3.3 Sodann stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO (keine wesentliche Bedeutung der Sanktion vor dem Hintergrund anderer zur Last gelegter Taten) Strafverfahren betreffend mehrere Diebstahle, Hausfriedensbrüche, etc. gegen die Beschuldigte ein. Dies betraf unter anderem weitere Ladendiebstähle vom 3. November 2020, 24. Dezember 2020, 3. November 2020, 1. März 2021 und vom 4. März 2021 (GD OG 7/1/2, 7/1/5). 3.4 Strafvollzugsverhalten: Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 beurteilte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich den Aufenthalt der Beschuldigten vom 21. Februar 2021 bis am 18. Mai 2021 in der Justizvollzugsanstalt Gmünden (act. 14/1/8). Gemäss der Verfügung habe die Beschuldigte im Strafvollzug zu Klagen Anlass gegeben. Sie habe sich ungebührlich gegenüber dem Vollzugspersonal und den Mitinsassen

Seite 22/35 benommen und habe fünfmal diszipliniert werden müssen. Sie habe Benzodiazepine konsumiert, sei verspätet am Arbeitsplatz erschienen und habe sich respektlos, vorlaut und teilweise auch aggressiv verhalten. Die Beschuldigte müsse ständig ermahnt werden, ihre Arbeit in der Textilwerkstatt ruhig und konzentriert zu verrichten. Sie habe kaum Arbeitsmotivation gezeigt und würde grösstenteils herumsitzen, ohne Arbeiten zu erledigen. Die Beschuldigte sei ferner eine Einzelgängerin, habe sich nicht in das Gruppenkollektiv integriert und gerate regelmässig in Auseinandersetzungen mit Mitinsassinnen. Wenigstens halte die Beschuldigte ihre Zelle ordentlich und sauber. Im Rahmen der Anhörung durch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich habe die Beschuldigte Besserung hinsichtlich eines straffreien Lebens gelobt und mitgeteilt, sie wolle sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Die Beschuldigte wurde am 18. Mai 2021 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen bei einer Probezeit von einem Jahr bis am 19. Mai 2022 (act. 14/1/10). Die Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung ein entsprechendes Verhalten insbesondere betreffend den vorsätzlichen Konsum von Benzodiazepinen in Abrede, dies sei ein Versehen gewesen. Sie führte indessen aber auch aus, dass die Arbeit monoton gewesen und sie eine Einzelgängerin gewesen sei (OG GD 9/1 Ziff. 85). 3.5 Herkunft, Freundeskreis, Familienbindungen: 3.5.1 Die im Jahr 1995 in C.________ geborene Beschuldigte ist serbische Staatsangehörige. Ihre beiden Eltern und ihre beiden jüngeren Brüder sind ebenfalls serbische Staatsangehörige (OG GD 8/3/4). Die Familie der Beschuldigten stammt aus dem Dorf AC.________ (bzw. AD.________) ca. 20 Kilometer östlich der Kleinstadt AE.________ in der Region des Sandschaks (von AI.________) an der südlichen Grenze zwischen Serbien, Montenegro und Kosovo (act. 14/1/254). Die Beschuldigte ist muslimischen Glaubens (act. 2/1/100 Ziff. 5). Sie spricht serbokroatisch und kann in dieser Sprache lesen, aber nach eigenen Angaben nicht so gut schreiben (SG GD 9/1/1 S. 6, vgl. auch act. 1/0/47 ff.). An der Berufungsverhandlung präzisierte die Beschuldigte, dass mehrere Verwandte von ihr im Sandschak leben würden, darunter viele Cousins und Cousinen. Sie ergänzte, dass sie früher mit ihrer Familie regelmässig im Sommer in der Gegend von AE.________ in den Ferien gewesen sei; ihrer Familie bzw. ihrem verstorbenen Grossvater würden in AD.________ ein Holzhaus (eingerichtetes Haus mit Cheminée, aber ohne Strom und fliessendem Wasser) und in AE.________ ein Haus gehören (OG GD 9/1 Ziff. 37-44; Ziff. 56-59). 3.5.2 Die Beschuldigte ist ferner Betäubungsmittelkonsumentin. Sie gab diesbezüglich bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass sie Kokain und Marihuana konsumiert habe, dies angeblich aber schon seit längerer Zeit (d.h. mehrere Wochen) nicht mehr tue (SG GD 9/1/1 S. 3). An der Berufungsverhandlung präzisierte sie, dass sie erst kürzlich wieder Kokain und Marihuana konsumiert habe; sie konsumiere aber nur, wenn es ihr "in die Hände falle"; sei eine Gelegenheitskonsumentin (OG GD 9/1 Ziff. 92-103). 3.5.3 Bei der Vorinstanz gab die Beschuldigte am 22. August 2022 zu Protokoll, dass sie eine Beziehung zu AF.________ habe, diese sei aber kompliziert. An der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass sie mit AF.________ weiterhin zusammen sei. Er sei "etwas Rückendeckung, ein wenig Bezugsperson"; bzw. die Beziehung gestalte sich als "ein Gemisch zwischen Liebesbeziehung und irgendwie doch Bezugsperson und Lehrer" (OG GD 9/1 Ziff. 61, Ziff. 70). Dieser sei ein arbeitsloser algerischer Staatsangehöriger und verfüge

Seite 23/35 über eine C-Niederlassungsbewilligung, da er mal mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei. Es sei zutreffend, dass es in der Vergangenheit zu gegenseitiger häuslicher Gewalt gekommen sei (OG GD 9/1 Ziff. 71). Im Leumundsbericht der Polizei wird bestätigt, dass der von der Beschuldigten erwähnte AF.________ ein 50-jähriger algerischer Staatsangehöriger ist. Dieser sei polizeilich wegen Ermittlungsverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit zahlreichen Delikten bekannt (Brandstiftung, Betrug, häusliche Gewalt, Widerhandlung Betäubungsmittelgesetz, etc., vgl. OG GD 8/3/6). Ferner habe die Polizei zahlreiche häusliche Dispute und Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und AF.________ festgestellt (OG GD 8/3/2, Eintrag vom 26. Dezember 2021). 3.5.4 Gemäss den Aussagen der Beschuldigten seien ihre Hauptbezugspersonen ihre Mutter, ihr Vater und ihre Brüder. Weitere Bezugspersonen habe sie nicht (SG GD 9/1/1 S. 5f.). Persönliche Beziehungen ins Ausland bzw. nach Serbien habe sie überhaupt keine, sie sei seit sieben Jahren nicht mehr dort gewesen und ihre Grossmutter sei im Altersheim (SG GD 9/1/1 S. 6 ff.). Diese Aussagen bestätigte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung grundsätzlich, wobei betreffend die Beziehung zu AF.________ auf die vorstehende Ziffer verwiesen werden kann. 3.6 Ausbildung, Bildung, Arbeit: Die 27-jährige Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch. Es ist erstellt, dass sie in der Schweiz Kindergarten, Primarschule und die Realschule absolvierte (OG GD 9/1 Ziff. 87-91). Sie brach anschliessend eine Lehre als Behindertenbetreuerin und eine Lehre als Gebäudereinigerin ab und arbeitet seit ca. 2014 nicht mehr (act. 13/1/15). Bei der Befragung durch die Vorinstanz vom 22. August 2022 führte die Beschuldigte aus, dass sie die letzten fünf Jahre seit ca. 2017 vom Sozialamt abhängig sei. Sie habe kleine Jobs zwischendurch gehabt, diese seien aber zu streng, zu gefährlich, zu mühsam, etc. gewesen. Sie habe keine Ausbildung abgeschlossen und habe dies auch nicht vor, ausser es würde sich eine Möglichkeit ergeben (SG GD 9/1/1 S. 5). Aus der Haftkorrespondenz der Beschuldigten ergibt sich des Weiteren, dass die Beschuldigte die schriftliche deutsche Sprache hinsichtlich Orthographie, Grammatik und Schreibstil mit einer gewissen Fehlertendenz beherrscht (act. 4/1/98ff.). Aus den sichergestellten Textnachrichten ergibt sich ferner, dass die Beschuldigte meistens auf Schweizerdeutsch und relativ selten auch in serbischer Sprache schrieb. Sie kann sich sodann rudimentär in Englisch ausdrücken (act. 1/0/11 ff.; act. 1/0/47 ff.). Französisch habe sie in der Realschule gelernt, dies sei aber ein "totaler Absturz" gewesen (OG GD 9/1 Ziff. 91). 3.7 Einkommen, Vermögen, Schulden: Die Beschuldigte erzielt kein Erwerbseinkommen und ist vermögenslos. Aus den im Rahmen der Leumundserhebungen der Polizei beigezogenen Finanzdaten aus den üblichen Registraturen ergibt sich das folgende Bild (OG GD 8/3/3): Betreibungsamt Verlustscheine (VS) Betreibungen (ohne VS) Risch 11 VS / CHF 9'601.00 ca. CHF 8'389.00 Cham -- ca. CHF 888.00 Hünenberg -- ca. CHF 350.00 Baar 5 VS / CHF 3'696.10 ca. CHF 3'341.00 Zug 14 VS / CHF 10'490.83 ca. CHF 600.00 Sodann bezog die Beschuldigte Sozialhilfe im Umfang von mindestens CHF 33'709.00 (nur Gemeinde L.________, vgl. OG GD 8/7/1).

Seite 24/35 4. Beweiswürdigung und Subsumption 4.1 Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mittlerweile rechtskräftig wegen mehrfachem gewerbsmässigem und mithin qualifiziertem Diebstahl verurteilt. Ein Landesverweis ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB unabhängig von der Höhe der Strafe grundsätzlich anzuordnen. Es stellt sich mithin vorab die Frage nach einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. 4.2 Die Beschuldigte ist eine nicht verheiratete, junge Frau aus Serbien. Konventionsrechtliche Ansprüche der Beschuldigten, welche gegen einen Landesverweis sprechen könnten (bspw. Art. 8 EMRK, Flüchtlingskonvention, Freizügigkeitsabkommen, etc.), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dies betrifft insbesondere auch den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Darüber hinaus könnte allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegenüber den Eltern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird indessen vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. So wohnt die erwachsene Beschuldigte mangels einer anderen Unterkunft von Zeit zu Zeit bei ihren Eltern in M.________ und scheint ansonsten gemäss den Hotelkontrolldaten der Polizei seit August 2022 auch in einem Hotel in AG.________ zu nächtigen, welches das Sozialamt der Gemeinde L.________ bezahlt. Ein über eine normale Familienbeziehung hinausgehendes Verhältnis der erwachsenen Beschuldigten zu ihren Eltern und ihren Geschwistern besteht nicht, insb. auch kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Da die Beschuldigte kinderlos ist, muss auch ein etwaiges Kindeswohl bzw. Art. 3 der UNO- Kinderrechtskonvention nicht in die Erwägungen zum Landesverweis miteinbezogen werden. 4.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, ist die Beschuldigte - obwohl im Jahr 1995 in der Schweiz geboren - in beruflicher und sozialer Hinsicht praktisch nicht in die Schweizer Gesellschaft integriert. 4.3.1 Kontakte zu Schweizern gab die Beschuldigte nicht zu Protokoll und sie scheint gemäss dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden auch allgemein nicht gross an sozialen Kontakten interessiert zu sein. Soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich, bestehen die sozialen Kontakte der Beschuldigten zu anderen Personen ausserhalb ihrer Familie primär in Bezug zu Betäubungsmittelkonsum, Betäubungsmittelbeschaffung, Verhehlung von Diebesgut und dergleichen im Rahmen des entsprechenden Milieus im Restaurationsbetrieb AH.________ in Zug (vgl. OG GD 8/3/6, wonach diese Lokalität nach polizeilichen Erkenntnissen ein Anziehungspunkt für Betäubungsmittelhandel, Hehlerei und für andere deliktische Handlungen sei). 4.3.2 Betreffend den Aspekt Gesetzesnachachtung durch die Beschuldigte muss festgehalten werden, dass ihr Verhalten nicht nur auf eine fehlende Integration in die Schweizer Gesellschaft hindeutet, sondern effektiv auf eine ausgeprägte Rechtsfeindlichkeit hinweist.

Seite 25/35 Die Delinquenz der Beschuldigten erfolgte über nunmehr fünf Jahre hinweg persistent und weder der Gang auf den Polizeiposten, Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft, Hausdurchsuchungen, vorläufige Festnahmen, Untersuchungshaft, Bussenhaft, länger dauernde Strafvollzugsmassnahmen, Anklageerhebung, Gerichtstermine, Einvernahmen durch das Kollegialgericht, Anträge der Staatsanwaltschaft betreffend mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen und Landesverweis etc. waren geeignet, bei der Beschuldigten Eindruck zu hinterlassen. Letztlich deutet die Konstanz und Häufigkeit der Delinquenz über Jahre hinweg darauf hin, dass die Beschuldigte nicht nur keinerlei persönliche Motivation aufweist, um ein gesetzeskonformes Leben zu führen, sondern auch behördenseitig weder mit präventiven noch mit repressiven Massnahmen erreichbar ist. 4.3.3 Hinsichtlich Ausbildung und Berufsleben ergibt sich ebenfalls ein deutliches Bild. Weder ist die 27-jährige, psychisch und körperlich gesunde sowie voll arbeitsfähige Beschuldigte bemüht, eine Lehre abzuschliessen oder eine Ausbildung zu absolvieren, noch besteht bei ihr generell ein Wille, zu arbeiten und für den eigenen Unterhalt zu sorgen. So geht die seit Jahren sozialhilfeabhängige Beschuldigte keiner Beschäftigung nach und ist auch nicht ausreichend motiviert, um sich um eine Beschäftigung zu bemühen. Selbst im Rahmen des Strafvollzugs mit Arbeitspflicht, d.h. in einem Rahmen, wo die zu erledigende Arbeit von Dritten strukturiert und detailliert vorgegeben wird, erschien die Beschuldigte gemäss den beweisrechtlich überzeugenden Feststellungen des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich verspätet und zeigte keinerlei Motivation, die ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig zu erledigen. Auch der seit längerer Zeit drohende Landesverweis oder der erneute drohende Gefängnisaufenthalt haben keine wesentliche Verhaltensänderung bei der Beschuldigten in beruflicher Hinsicht herbeigeführt. Gesamthaft gewürdigt besteht damit nicht nur eine negativ oder unglücklich verlaufene Integration ins Berufsleben, sondern die Beschuldigte ist darüber hinaus hinsichtlich Ermahnungen, etwas aus ihrem Leben in beruflicher Hinsicht zu machen, schlicht nicht erreichbar. Es fehlt ihr hierfür jegliche Motivation. Ihre stets wiederholten Bekundungen, Arbeit zu suchen, gehen dabei jeweils mit einer Orientierungslosigkeit einher, zumal sie betreffend eine Ausbildung oder eine Arbeitsstelle keine konkreten Vorstellungen hat. So lebt die Beschuldigte, wie die Vorinstanz schon trefflich feststellte, letztlich "in den Tag hinein". 4.3.4 Die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten der Beschuldigten sind dabei nicht nur ein Indiz für eine fehlende gesellschaftliche Integration, sie stehen darüber hinaus zumindest zum Teil in Beziehung zur ihrer deliktischen Tätigkeit, machte sie doch u.a. geltend, dass sie Lebensmittel stehle, weil sie die Miete zahlen müsse und etwas zu essen brauche (wobei sie dabei Q.________-Produkte bevorzuge) und dass sie sich Geld beschaffen möchte (vgl. OG GD 9/1 Ziff. 113 bspw. Textnachricht der Beschuldigten vom 2. September 2017, act. 1/0/76: "au eppis erreiche und ich wott geld ha das mer irgenteinish uf all die ärsch uf dere welt vo üsem tron abe luege und denke ficket eu mir hends doch xeit"). Der konstante Geldmangel der Beschuldigten mangels der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat mithin auch einen Einfluss auf die Legalprognose (Ziff. 4.5 unten). 4.4 Betreffend die Chancen in Serbien ist vorab festzustellen, dass die Beschuldigte als muslimische Bosniakin aus dem Sandschak (von AI.________) aus Serbien stammt und sowohl mit der serbokroatischen Sprache wie auch mit der Kultur ihrer Heimat über die sozialen Bindungen innerhalb der Familie wie auch verschiedentliche Besuche in der

Seite 26/35 Vergangenheit vertraut ist. Dass die Beziehung der Beschuldigten zu ihrer Heimat in den letzten sieben Jahren nach eigenen Angaben abgerissen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass sie aus einer Familie stammt, welche in der Region des Sandschaks (von AI.________) verwurzelt ist und bis heute Beziehungen in diese Region pflegt. Die Familie der Beschuldigten kann dabei über mindestens zwei bewohnbare Objekte in AD.________ (Holzhaus ohne Strom und Wasser) und AE.________ (Haus) verfügen. Sodann wohnen zahlreiche Cousins, Cousinen, Onkel und weitere Verwandte der Beschuldigten über den Sandschak verteilt. Die Argumentation der Verteidigung, dass die Beschuldigte in der Republik Serbien in Obdachlosigkeit enden und dies zusammen mit ihrer Psychostruktur ihr Ende bedeuten würde, verfängt deswegen nicht. Ausserdem ist insbesondere das Beziehungsnetz der Beschuldigten zu ihren Eltern und Brüdern intakt und es kann ohne weiteres erwartet werden, dass diese über die Beziehungen ihrer Eltern nach Serbien oder über die umfangreiche Verwandtschaft im Sandschak Unterstützung hinsichtlich einer Integration in die serbische Gesellschaft erhalten wird. Es ist vor diesem Hintergrund der Beschuldigten als junge, unverheiratete Frau ohne Kinder grundsätzlich zumutbar, in ihrer Heimat an ältere Beziehungen der Familie anzuknüpfen und diese neu aufzubauen. Dass der dafür notwendige Neustart in Serbien am Anfang mit einer gewissen Härte verbunden sein wird, ist nachfolgend im Rahmen der Gesamtwürdigung ausreichend Rechnung zu tragen. 4.5 Die Legalprognose der Beschuldigten ist offenkundig negativ. Aufgrund der fehlenden Reintegrationsperspektive in das Erwerbsleben, der grundsätzlichen Rechtsfeindlichkeit und der fehlenden behördenseitigen Erreichbarkeit der Beschuldigten sind Straftaten in Zukunft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gestützt wird dies wie erwähnt durch den andauernden Unwillen der Beschuldigten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, stehen dabei bei der Prognose primär Delikte im Vordergrund, welche einzeln betrachtet nicht schwer wiegen. Abgesehen von gelegentlichen Tätlichkeiten (kratzen, beissen, etc.), Betäubungsmittelkonsum, Hinderung von Amtshandlungen, Sachbeschädigungen und Schwarzfahren stehen dabei primär Vermögensdelikte und damit verbundene Hausfriedensbrüche im Vordergrund. Allerdings muss auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass die Beschuldigte wie in der Vergangenheit ausserhalb von Gefängnisaufenthalten in sehr hoher Frequenz solche Straftaten begehen wird. Diesbezüglich ist zu vermerken, dass insbesondere serienmässig ausgeführte Diebstähle bei Personen ohne Einkommen relativ schnell in ein gewerbsmässig begangenes Kollektivdelikt übergehen (BGE 123 IV 113 E. 2b und 2c), so dass die weiter zu erwartende, persistente Delinquenz der Beschuldigten letztlich insgesamt nach der gesetzlichen Grundkonzeption eine schwere Straftat darstellt (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Art. 172ter Abs. 2 StGB). Die negative Legalprognose der Beschuldigten ist mithin vorliegend nicht auf Bagatelldelinquenz ausgerichtet, sondern auf schwere Vermögensdelikte, die einer maximalen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren unterliegen. Dass die Beschuldigte voraussichtlich am 16. Januar 2023 zum dritten Mal den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Gmünden antreten wird, ist dabei entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. So war das Leben der Beschuldigten der letzten 10 Jahre geprägt von zahlreichen Kontakten mit Strafvollzugspersonal und Sozialarbeitern, welche jeweils keine Veränderung hinsichtlich des Sozial- und Deliktsverhaltens herbeiführen konnten (vgl. OG GD 8/7/1 Ziff. 3, 8). Wie dargelegt, erwies sich die Beschuldigte für präventive soziale Massnahmen des Staats als nicht erreichbar;

Seite 27/35 Anzeichen für eine innere Veränderungsbereitschaft lassen sich bei der Beschuldigten nicht ausmachen. 4.6 Die Vorinstanz stellte bei der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 22. August 2022 keine Anzeichen fest, welche auf eine positive persönliche Veränderung mit der Aussicht auf eine Besserung der Legalprognose hindeuten könnten. Diese Auffassung ist begründet und trifft insbesondere auch noch für den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu. So weisen die zahlreichen aktenkundigen Verzeigungsrapporte - auch unter ausdrücklicher Beachtung der Unschuldsvermutung und im Sinne der notwendigen Einschätzung einer Veränderungsbereitschaft der Beschuldigten einzig hinsichtlich ihres Sozialverhaltens - ein relativ hohes Mass an Beweissicherheit hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs (d.h. unabhängig vom Schuldvorwurf) auf und basieren bis auf wenige Ausnahmen auf Geständnissen der Beschuldigten und Videoaufzeichnungen. Die entsprechenden Sachverhalte sind damit unabhängig von ihrer Strafbarkeit grundsätzlich belegt und indizieren insgesamt, dass in den Jahren 2021 und 2022 nicht von einer wesentlichen persönlichen Verhaltensveränderung bei der Beschuldigten auszugehen ist. Das Strafgerichtsverfahren, das mit der Anklageerhebung am 3. September 2021 begann, und der drohende Landesverweis, der erstmals mit der Einvernahme vom 2. Juni 2020 von der Staatsanwaltschaft thematisiert wurde, scheinen keine nachhaltige Wirkung bei der Beschuldigten hinterlassen zu haben. Eine "biografische Kehrtwende", an welche im Übrigen hohe Nachweisanforderungen zu stellen wären (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom 29. August 2019 E. 3.7) ist aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit auf einen erneuten Schwerpunkt von Entwendungen aus Verkaufsgeschäften der Beschuldigten im Jahr 2022 nicht ersichtlich. Auch der überaus deutliche Hinweis der Vorinstanz, dass sich die Beschuldigte bewusst sein müsse, dass bei erneuter Delinquenz "unausweichlich" mit einer anderen Beurteilung betreffend den Landesverweis gerechnet werden müsse (OG GD 1 S. 108), hinterliess soweit ersichtlich keinen bleibenden Eindruck bei der Beschuldigten, zumal unmittelbar danach am 20. September 2022, 2. Oktober 2022, 6. Oktober 2022 und 5. Dezember 2022 erneut polizeiliche Ereignisse mit Bezug zu vermuteten Ladendiebstählen durch die Beschuldigte vermerkt sind. 5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass ein Härtefall, welcher nach dem deutlich fassbaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden sollte, nicht vorliegt. 5.1 Der besonderen Situation der Beschuldigten, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, kommt bei der Würdigung eines Härtefalls zwar eine hohe, nicht aber eine alleinentscheidende Bedeutung zu (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4). Aufgrund der Rechtsfeindlichkeit, Arbeitsunwilligkeit und nicht vorhandenen Erreichbarkeit sowie der sehr begrenzten sozialen Kontakten zur einheimischen Bevölkerung hat der Umstand, dass die Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, vorliegend bei der Frage eines Härtefalls nur vergleichsweise wenig Gewicht. Wie bereits erwähnt, ist die Beschuldigte eine kinderlose und arbeitsfähige junge Frau, welcher es von den Möglichkeiten her offen steht, ihre Zukunft in ihrem Heimatland zu verwirklichen (bzw. nicht zu verwirklichen, wenn die Beschuldigte weiterhin sämtliche offerierten Chancen, ihren Lebenswandel zu ändern, nicht wahrnimmt). Auf jeden Fall erscheinen die Chancen der Beschuldigten auf eine Integration in die

Seite 28/35 Gesellschaft in Serbien nicht als schlechter als die Chancen auf eine Integration in die Gesellschaft in der Schweiz. Sie kann sich mithin nicht darauf berufen, dass ihre Integration in die Gesellschaft in der Schweiz wegen ihres langen Aufenthalts oder ihres Umfelds wesentlich einfacher und erfolgsversprechender wäre als eine Integration in die Gesellschaft der Serbischen Republik. 5.2 Obwohl im Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden als Einzelgängerin beschrieben, würde ein Landesverweis Auswirkungen auf das begrenzte soziale Umfeld der Beschuldigten haben. Diesbezüglich ist der 27-jährigen Beschuldigten als erwachsene, kinderlose Frau allerdings zuzumuten, die Kontakte zu ihrer Familie während deren regelmässigen Besuchen in Serbien zu pflegen. Alternativ bestehen auch ausreichende Möglichkeiten, den Kontakt zu ihrer Familie mittels sozialer Medien und über das Internet zu pflegen. Im Übrigen steht es den Familienmitgliedern der Beschuldigten, welche serbische Staatsangehörige sind und nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, stets offen, der Beschuldigten temporär oder dauerhaft in ihre Heimat zu folgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zurzeit in der Schweiz von ihrer Familie in sozialer Hinsicht unterstützt wird und keine Gründe ersichtlich sind, warum diese ihre Unterstützung bei einem Umzug nach Serbien einstellen würden, wo die Familie über gewisse Ressourcen in Form von Wohnräumen und Beziehungen zur Verwandten verfügt. Gleiches gilt für AF.________, der zur Beschuldigten in einem nicht vollständig klaren Beziehungsstatus steht. Diese ebenfalls soweit ersichtlich nicht in der Schweiz verwurzelte Person kann sich einerseits um eine Aufenthaltsbewilligung in Serbien bemühen, andererseits die zurzeit weitgehend unstete Beziehung zur Beschuldigten mittels sozialer Medien oder gemeinsamer Treffen in Drittländern pflegen. Insgesamt sind die begrenzten sozialen Kontakte der Beschuldigten in der Schweiz kein Grund, um auf einen persönlichen schweren Härtefall bei einer Landesverweisung zu erkennen. 5.3 Die von der Beschuldigten vorgebrachten Umstände, dass es in ihrer Heimat nur Wälder gebe, es dort ungeordnet zu und her gehe, nicht alles so wohlhabend wie in der Schweiz sei und sie sich bspw. in Belgrad nicht zurecht finden werde, sind Argumente, die generell nicht geeignet sind, einen Landesverweis abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Ein allenfalls tieferes wirtschaftliches Niveau wie auch eine allenfalls nicht optimal arbeitende staatliche Verwaltung sind nur untergeordnet von Bedeutung, zumal die Republik Serbien seit dem 1. März 2012 ein EU- Beitrittskandidat ist, der sich fortgesetzt um gewisse Standards bemüht. Sodann kann im Rahmen der Härtefallabwägung von der Beschuldigten wie bereits erwähnt auch erwartet werden, dass sie grundsätzliche Bemühungen unternimmt, an die bestehenden sozialen Kontakte ihrer Familie in der Republik Serbien anzuknüpfen und diese wieder aufzubauen. Im Übrigen könnte von einer familiär nicht gebundenen, arbeitsfähigen Frau im Alter der Beschuldigten auch ganz ohne Kontakte erwartet werden, dass sie sich aufgrund der vorhandenen Sprach- und Kulturkenntnissen in Serbien nach einer Umgewöhnungsphase zurecht findet. Insgesamt sind auch unter diesem Aspekt keine zwingenden Gründe für einen schweren persönlichen Härtefall auszumachen. 5.4 Weiter ist bei der Härtefallprüfung nicht von Bedeutung, ob die Beschuldigte gehäuft Gewaltstraftaten begangen hat. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Katalog der Landesverweisungstaten, welcher überwiegend nicht direkt gewaltbezogene Delikte

Seite 29/35 beinhaltet und einen obligatorischen Landesverweis grundsätzlich unabhängig von Tatschwere und Sanktion vorsieht. Das Argument, es seien trotz sozialschädlichem Verhalten keine Gewalttaten begangen worden, könnte allenfalls (zurückhaltend) bei der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses an einem Landesverweis gewürdigt werden, sollte ein Härtefall bejaht werden. Gleichfalls wäre auch das Argument, dass zumindest der Gesamtdeliktsbetrag der gewerbsmässigen Diebstähle, welche Gegenstand des Urteils der Vorinstanz waren, mit CHF 6'717.15 (35-facher Diebstahl im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 28. August 2018) und CHF 1'469.27 (10-facher Diebstahl im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 24. August 2020) eher gering ausfiel (und damit das öffentliche Interesse an einem Landesverweis ebenfalls geringer ausfalle), allenfalls bei der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen. 5.5 Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt indessen nicht vor. Der vorliegende Fall ist unter die ratio legis des Rechtsinstituts des Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB, nämlich das plötzliche Herausreissen einer in der Schweiz integrierten Person aus einem gefestigten Umfeld von Berufstätigkeit, (Kern-)Familie und Gesellschaft wegen eines isolierten strafrechtlich relevanten Ereignisses im Rahmen einer persönlichen Ausnahmesituation (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.7), insgesamt nicht subsumierbar. Eine weitergehende Prüfung, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung dem privaten Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz vorgehen (Art. 66a Abs. 2 StGB), erübrigt sich mangels eines schweren persönlichen Härtefalls. 5.6 Im Sinne einer Eventualbegründung kann trotzdem eine summarische Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB erfolgen, zumal sich diese weitgehend auf die vorstehenden Feststellungen des Gerichts abstützt. 5.6.1 So sprechen wirtschaftliche Interessen (d.h. die staatliche Sozialhilfe) und in geringerem Ausmass auch soziale Interessen (d.h. der jederzeit mögliche, unmittelbare Kontakt zu ihren Brüdern, Eltern und AF.________) als privates Interesse der Beschuldigten gegen einen Landesverweis. Ferner kann der Beschuldigten auch als privates Interesse zugestanden werden, dass sie bei einem Landesverweis eine Umgewöhnungsphase in Serbien durchlaufen müsste, um sich an die Gesellschaft ihrer Heimat in sprachlicher und kultureller Hinsicht anzupassen und an die Beziehungen ihrer Familie anzuknüpfen. Diese privaten Interessen der Beschuldigten sind aber insgesamt als leicht zu gewichten. Wie bereits dargelegt, ist eine Angewöhnungsphase aufgrund des sprachlichen und kulturellen Hintergrunds der Beschuldigten zumutbar und die sozialen Kontakte zu ihrer Familie lassen sich auch anderweitig mit zumutbaren Einschränkungen pflegen (vgl. oben, Ziff. 5.2, Ziff. 5.3). Insbesondere bestehen keine besonders engen sozialen Bindungen oder berufliche Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Ferner werden der Beschuldigten mit einer Landesverweisung auch keine persönlichen oder beruflichen Chancen auf die Integration in die Gesellschaft verwehrt, da diese Chancen wie bereits dargelegt in der Schweiz nicht besser sind als in Serbien (vgl. oben, Ziff. 5.1). 5.6.2 Demgegenüber steht ein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung der Beschuldigten. Dies betrifft vorab den Schutz des Detailhandels, welcher unter den

Seite 30/35 zahlreichen deliktischen Handlungen der Beschuldigten in der Vergangenheit unrechtmässig in Mitleidenschaft gezogen wurde und bei einem Verbleib der Beschuldigten in der Schweiz voraussichtlich auch weiterhin in Mitleidenschaft gezogen würde. Auch wenn die aufsummierten Deliktsbeträge der Jahre 2017 bis 2020 angesichts der Branchenumsätze der betroffenen Drogerien und Lebensmittelgeschäfte keinen erheblichen Betrag ausmachen, handelte es sich dennoch um persistente Verluste, welche zudem mit einem gewissen Abklärungs- und Verfolgungsaufwand verbunden waren (Videosichtungen, Anzeigen, etc.). Ferner besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass die neben ihrer Delinquenz weitgehend von Sozialhilfe lebende und Schuldenwirtschaft betreibende Beschuldigte, bei der keinerlei Anzeichen auf eine Besserung der Lage bestehen, in ihr Heimatland zurückgeführt wird. Letztlich dient ein Landesverweis gegen die Beschuldigte auch der Kriminalprävention, zumal es sich sowohl beim mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl, der Gegenstand des Urteils der Vorinstanz war, wie auch bei den zu erwartenden gewerbsmässigen Diebstählen in der Zukunft nach der gesetzlichen Konzeption um schwere Verbrechen handelt. Eine Landesverweisung ist dabei insbesondere bei Straftätern, bei denen keine Erreichbarkeit mittels der üblichen repressiven oder präventiven gesetzlichen Instrumenten besteht, geeignet zumindest hinsichtlich einer negativen Generalprävention deutliche Zeichen zu setzen. Da die Rechtslehre von einem sanktionsähnlichen Charakter des Landesverweises ausgeht, muss wie bei allen Sanktionen auch von einer negativen generalpräventiven Wirkung eines Landesverweises ausgegangen werden. Auch wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung der Beschuldigten vorliegend (u.a. wegen des fehlenden Gewaltbezugs und wegen den insgesamt eher tiefen Deliktsbeträgen) nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden kann, überwiegt dieses dennoch die als leicht zu bewertenden privaten Interessen der Beschuldigten an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Selbst bei einem schweren persönlichen Härtefall – der wie dargelegt nicht vorliegt – müsste folglich nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung gegen die Beschuldigte ausgesprochen werden. 6. Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden der vorsätzlichen Handlungen aufgrund der persistenten Delinquenz der Beschuldigten über einen langen Zeitraum von fast vier Jahren hinweg nicht mehr leicht. Im Rahmen der unterschiedlichen Schwere der obligatorischen Landesverweisstraftaten, welche vom einmaligen Sozialhilfemissbrauch nach Art. 148a StGB bis zum Mord reichen, ist das Gesamtverschulden insbesondere aufgrund der hartnäckig mit grosser Frequenz ausgeübten Deliktstätigkeit über einen langen Zeitraum hinweg und trotz zahlreichen staatlichen Interventionen als knapp im mittelgradigen Bereich zu taxieren. Zu Gunsten der Beschuldigten ist indessen zu werten, dass das Wegweisungsinteresse vorliegend insgesamt (u.a. wegen fehlenden Gewaltdelikten und auch wegen des grundsätzlich kooperativen Verhaltens der Beschuldigten) nicht als aussergewöhnlich stark qualifiziert werden muss. Insgesamt kann die Dauer des Landesverweises wie von der Staatsanwaltschaft beantragt ermessensweise auf fünf Jahre angesetzt werden. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte ferner in ihrer Anklageschrift vom 3. September 2021 im Zusammenhang mit der Landesverweisung eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem (SG GD 1 S. 26). In Ihrer Berufungserklärung erneuerte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen- Informationssystem (OG GD 2/1).

Seite 31/35 7.1 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen- System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F- 1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 7.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II- Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine SIS-Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengen-Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatenangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2). 7.3 Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Serbien und mithin - aus der Perspektive der Mitgliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens - eines Drittstaats. Sie wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Die maximale Strafandrohung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB beträgt sodann 10 Jahre Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte hat ferner die öffentliche Ordnung in der Schweiz jahrelang in zahlreichen Einzelstraftaten erheblich gestört und wie dargelegt besteht auch weiterhin die Gefahr, dass sie die öffentliche Ordnung in Zukunft stören wird. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengen-Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat die Beschuldigte nach einer Landesverweisung in der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft sie damit nicht übermässig stark. Die Beschuldigte macht nicht geltend, dass sie mit ihren Verwandten in Deutschland eine enge Beziehung pflegt, wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in Serbien oder Kontaktaufnahmen mittels sozialen Medien davon nicht tangiert werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat der Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen-Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte der Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als verfassungskonform.

Seite 32/35 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des erstinstanzlichen Kostenspruchs wird auf die Darlegung der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 111). Sofern notwendig, erfolgen Ergänzungen dazu im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 9'083.00 im Zusammenhang mit dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. 5. Die Vorinstanz setzte die Kosten des Vorverfahrens und der ersten Instanz betreffend die Beschuldigte auf total CHF 16'249.55 fest und verlegte die Kosten zu neun Zehnteln zu Lasten der Beschuldigten (OG GD 1 S. 115). Sowohl die Kostenhöhe, wie auch der Kostenspruch sind zu bestätigen. Dass vorliegend zusätzlich zu den Verurteilungen noch ein Landesverweis als Massnahme angeordnet wurde, ändert grundsätzlich nichts den weitgehenden Schuldsprüchen der Beschuldigten im Verfahren bei der Vorinstanz. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 S. 111, Ziff. 2). Der Kostenspruch ist mithin unverändert zu bestätigen. 6. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen. Die Beschuldigte unterliegt hingegen im Berufungsverfahren betreffend den einzigen Streitgegenstand des Landesverweises. Die Beschuldigte trägt folglich die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 3'000.00 zu veranschlagen. 7. Das beantragte Honorar des amtlichen Verteidigers von CHF 3'193.00 ist ausgewiesen und angemessen (OG GD 9/4/1). Dieses ist ermessensweise unter Berücksichtigung einer kurzen notwendigen Nachbesprechung des Urteils leicht auf CHF 3'400.00 zu erhöhen. Die Beschuldigte hat sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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Seite 34/35 Urteilsspruch 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. 2.1 B.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. 2.2 Die Landesverweisung wird im SIS ausgeschrieben. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 16'249.55 und werden der Beschuldigten zu neun Zehnteln (CHF 14'624.60) auferlegt. Im Umfang von einem Zehntel (CHF 1'624.95) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Die Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (total CHF 9'083.00) dem Staat zu neun Zehnteln zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 3'000.00Spruchgebühr CHF 120.00 Auslagen CHF 3'120.00Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit gesamthaft CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6.2 Die Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Ziffer 6.1 dieses Entscheids) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 35/35 7.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 6.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung [Dispositivziffer 2.1] und SIS-Ausschreibung [Dispositivziffer 2.2] gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (§ 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2022 48 — Zug Obergericht Strafabteilung 11.01.2023 S 2022 48 — Swissrulings