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Zug Obergericht Strafabteilung 21.04.2023 S 2022 38

April 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·12,978 words·~1h 5min·2

Summary

fahrlässige Tötung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Full text

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 38 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 21. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsklägerin, und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, gegen D.________, geb. tt.mm.jjjj in E.________, von H.________, wohnhaft in I.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, betreffend fahrlässige Tötung (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 1. Juli 2022; SE 2021 12)

Seite 2/44 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft Dr. med. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, er habe es in der Sprechstunde vom 25. Januar 2019, ca. 12.00 Uhr, bei seiner Patientin J.________ (nachfolgend: Verstorbene) unterlassen, Temperatur, Blutdruck und Puls zu messen, um ihre Angaben zu verifizieren und seine Schlussfolgerung (grippaler Infekt) zu bestätigen. Obschon die Schilderung der Beschwerden ein koronares Ereignis nicht ausgeschlossen hätte, habe er es auch unterlassen, dies durch objektivierbare Tests – EKG und Troponin-Test – auszuschliessen. Damit hätte er die koronare Problematik erkennen und seine Patientin in ein Spital einweisen können, wo man ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte helfen und den Todeseintritt abwenden können (SE GD 1/1). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 1. Juli 2022 statt, an welcher der Beschuldigte sein erbetener Verteidiger und die zuständige Staatsanwältin teilnahmen (SE GD 9/1). Der Beschuldigte wurde dabei zur Person und zur Sache befragt, wobei bei der Befragung zur Sache mangels Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nur allgemeine Aussagen erfolgten (SE GD 9/2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und des Schlusswortes des Beschuldigten unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Das Urteil wurde anschliessend mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv den anwesenden Parteien ausgehändigt (SE GD 9/1 S. 5-6; SE GD 10/1). An den Rechtsvertreter des Privatklägers wurde es gleichentags versandt. 3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 meldete die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 3/2). Der Privatkläger meldete am 12. Juli 2022 ebenfalls Berufung an (SE GD 5/3). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 1. September 2022 das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft am 2. September 2022 und den übrigen Parteien am 5. September 2022 zugestellt wurde (SE GD 10/2, 10/2/1-3). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 2. Die Verfahrenskosten betragen CHF 11'840.18Kosten des Vorverfahrens CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 230.00 Auslagen CHF 14'070.18Total und werden auf die Staatskasse genommen 3. Der Beschuldigte wird für die Kosten seiner Verteidigung mit pauschal CHF 30'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Die Zuger Polizei wird beauftragt, dem Privatkläger B.________ oder seiner Rechtsvertretung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das bei J.________ sel. sichergestellte und beim Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (ZG 2019 1 405) gelagerte Blutdruckmessgerät (boso medicus) auszuhändigen. Falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt wird, kann es vernichtet werden.

Seite 3/44 5.1 Die Zivilklage des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 5.2 Der Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, wird abgewiesen. 6. [Rechtsmittel]" 5. Mit Schreiben vom 9. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sei die Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichtes von Kanton Zug vom 1. Juli 2022 aufzuheben. 2. D.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 3. D.________ sei zu bestrafen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft zwei Beweisanträge. Prof. Dr. G.________ sei als Sachverständiger zu befragen und der Beschuldigte sei aufzufordern, sich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. 6. Der Privatkläger reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde (OG GD 5/1). 7. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft der Verteidigung und dem Rechtsvertreter des Privatklägers zu und setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig aufgefordert, ihre in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge zu begründen. Schliesslich wurde den Parteien Frist zur Stellung (weiterer) Beweisanträge gesetzt (OG GD 5/2). 8. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. Oktober 2022 die Begründung ihrer Beweisanträge ein (OG GD 2/3). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 beantragte die Verteidigung die Befragung von Dr. K.________ oder eines durch das Berufungsgericht zu bezeichnenden Kardiologen als medizinischen Sachverständigen und eventualiter die Evaluation der Konklusionen des Gutachtens von Dr. K.________ durch ein gerichtliches Gutachten, für den Fall dass der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Befragung von Prof. Dr. G.________ gutgeheissen werde (OG GD 4/1). 9. Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 fest, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestellt wurden. Gleichzeitig stellte sie die oben erwähnten Eingaben den jeweils anderen Parteien zur Stellungnahme zu (OG GD 5/3). Die Verteidigung reichte am 2. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein, welche den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (OG GD 4/5). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten keine Stellungnahme ein.

Seite 4/44 10. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess die Verfahrensleitung den ersten Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, die Befragung von Prof. Dr. G.________ als sachverständigen Zeugen, gut und wies den zweiten Antrag, der Beschuldigte sei aufzufordern, sich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, ab. Den Beweisantrag der Verteidigung, die Befragung von Dr. K.________ als sachverständigen Zeugen, hiess sie ebenfalls gut (OG GD 5/4). 11. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 3. April 2023 festgesetzt (OG GD 5/5). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 7/1). 12. Am 3. April 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger und die zuständige Staatsanwältin teilnahmen. Prof. Dr. G.________ und Dr. K.________ wurden als sachverständige Zeugen einvernommen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei er vollumfänglich die Aussage verweigerte. Er verzichtete auf ein Schlusswort. Die erbetene Verteidigung beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest (OG GD 8/1). 13. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 8/1 S. 62). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles 1. Eintreten und Umfang der Berufung 1.1 Die Staatsanwaltschaft meldete am 5. Juli 2022 innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2022 an. Am 2. September 2022 erhielt die Staatsanwaltschaft das schriftliche Urteil zugesendet und reichte innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen am 9. September 2022 die Berufungserklärung ein. Nichteintretensgründe wurden von den Parteien nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten. 1.2 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch

Seite 5/44 das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 1.3 Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ist darauf ausgerichtet, den Freispruch der Vorinstanz aufzuheben. Sie beantragt, dass der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen und zu sanktionieren sei. Die Berufungserklärung unterlässt es indessen, neben den genannten Anträgen explizit weitere für den Staat nachteilige Punkte im Urteilsdispositiv der Vorinstanz anzufechten, so Ziff. 2 des Urteilsdispositivs (Kostentragung Staat) und Ziff. 3 des Dispositivs (Entschädigung von CHF 30'000.00 zu Lasten Staat). 1.3.1 Betreffend den Kostenspruch gilt indessen Art. 428 Abs. 3 StPO, wonach über die Kostenregelung bei einem neuen Entscheid der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E 2.3). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift somit beim Kostenpunkt von Gesetzes wegen nicht. 1.3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Feststellungen – dem Gedanken von Art. 428 Abs. 3 StPO folgend – auch auf den Entschädigungspunkt übertragen werden können. Den Parteien wurde die Thematik an der Berufungsverhandlung eröffnet und sie wurden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. 1.3.3 Betreffend die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung von CHF 30'000.00 an den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist vorab festzuhalten, dass zwischen dem Kosten- und Entschädigungsspruch regelmässig ein sehr enger Konnex besteht. So folgt der Entschädigungsspruch aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO üblicherweise dem Kostenspruch. Entsprechend ist es sachgerecht, bei einem reformatorischen Entscheid nicht nur über die Kosten von Amtes wegen zu entscheiden, sondern auch über die Entschädigung. Dies insbesondere dann, wenn dies in Bezug auf die Berufungsanträge der Parteien wegen der Kohärenz des Urteils als notwendig erscheint, beispielsweise wenn wie vorliegend die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung einen vollumfänglichen Schuldspruch beantragt, was nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung ausschliesst. In der vorliegenden Prozesskonstellation würde mithin die innere Einheit des Urteilspruchs verletzt, wenn beispielsweise eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO gleichzeitig mit einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO einhergehen würde. 1.3.4 Art. 391 Abs. 2 StPO steht dieser Auffassung nicht entgegen. So hat sich das Bundesgericht in BGE 139 IV 282 E. 2.5 dafür ausgesprochen, dass das Verschlechterungsverbot nicht nur für die Sanktion gilt, sondern auch für die rechtliche Qualifikation der Tat. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu. So gilt das Verbot der reformatio in peius beispielsweise bei Verwahrungen oder einer stationären Massnahme nicht (BGE 123 IV 1 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.4). Sodann hat auch das Obergericht des Kantons Zug entschieden, dass Art. 391 Abs. 2 StPO

Seite 6/44 bei Ersatzforderungen keine Anwendung findet (GVP 2012 S. 220 ff.), während das Bundesgericht die entsprechende Frage zumindest offen liess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.4). Überdies findet Art. 391 Abs. 2 StPO wie erwähnt gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen bei der Kostenregelung der Vorinstanz keine Anwendung. Entsprechend kann das Gericht den Entschädigungsspruch der Vorinstanz von Amtes wegen ohne Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO abändern, wenn dies im Einklang mit den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft als sachgerecht erscheinen würde. 1.3.5 In Rechtskraft erwachsen sind mithin Dispositivziffer 4 (Aushändigung Blutdruckmessgerät) und die Dispositivziffern 5.1 und 5.2 (Zivilklage etc.) des vorinstanzlichen Urteils. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. Die weiteren Dispositivziffern unterliegen aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie gestützt auf die obigen Erwägungen einer Überprüfung durch das Gericht. 2. Beweisanträge der Parteien 2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 2.2 Die Verfahrensleitung hat gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft die Befragung des Gutachters Prof. Dr. G.________ für geboten erachtet, um zu prüfen, inwiefern eine abweichende Sachverhaltsfeststellung in bestimmten Aspekten durch das Gericht einen Einfluss auf die Feststellungen des Gutachters haben könnte. Eine parteiunmittelbare Befragung des Gutachters als sachverständiger Zeuge war somit vorliegend indiziert und wäre auch von Amtes wegen notwendig gewesen (vgl. dazu E. II.4. Ziff. 4.3.2). Sodann hat die Verfahrensleitung ebenfalls den Beweisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und angeordnet, dass der Privatgutachter Dr. K.________ befragt wird, zumal dessen Äusserungen in seinem Privatgutachten einerseits geeignet sind, die Schlüsse des Gutachtens von Prof. Dr. G.________ in bestimmten Teilen in Frage zu stellen und andererseits, weil Dr. K.________ wesentliche Feststellungen zum Kausalverlauf einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung trifft, welche für die Wahrheitsfindung vorliegend von zentraler Bedeutung sind. 2.3 Es ist weiter evident, dass es die Aufgabe des Beschuldigten ist, sich vom Arztgeheimnis zu befreien, sofern er dies für notwendig erachtet. Entgegen dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft verfügt das Gericht nicht über die gesetzliche Befugnis, den Beschuldigten anzuweisen, sich vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung

Seite 7/44 verpflichtet bzw. kann diese grundsätzlich ohne rechtliche Konsequenzen verweigern. Darüber hinaus steht dem Beschuldigten das Recht zu, die Aussage ohne Angabe von Gründen zu verweigern (OG GD 5/4 Ziff. 4). Entsprechend wiederholte die Staatsanwaltschaft ihren entsprechenden Antrag vor Schranken nicht. 2.4 Der Beschuldigte reichte dem Gericht an der Berufungsverhandlung zwei Dokumente ein, welche zu den Akten genommen wurden. Die Parteien stellten darüber hinaus keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht ordnete sodann – neben den genannten Beweisergänzungen und der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache – von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen an. Insbesondere eine von Amtes wegen anzuordnende Einvernahme von L.________ erschien zum Urteilszeitpunkt nicht mehr notwendig (vgl. dazu E. II.4. Ziff. 4.2.2). 3. Anklagegrundsatz und Verwertbarkeit der Beweise 3.1 Die erbetene Verteidigung rügte bei der Vorinstanz, dass sich aus der Anklageschrift nicht ergebe, ob dem Beschuldigten eine Tatbegehung durch Handeln oder durch Unterlassen vorgeworfen werde (SG GD 9/4 S. 3 f.). Dem ist nicht zu folgen. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen wird, er habe es während der Behandlung am 25. Januar 2019 unterlassen, die notwendigen objektivierbaren Tests bei der Verstorbenen hinsichtlich eines koronaren Ereignisses durchzuführen und einen sog. "abwendbaren gefährlichen Verlauf" abzuklären, obwohl dies mit geeigneten Mitteln wie bspw. einem Elektrokardiogramm oder einem Troponin-Test ohne wesentlichen Zusatzaufwand möglich gewesen wäre (SG GD 1 S. 3). Weiter legt die Anklageschrift die Grundsätze der Sorgfalts- und Handlungspflichten ausreichend klar dar und beschreibt, dass der Beschuldigte nach Gesetz und Vertrag zum Tatzeitpunkt verpflichtet gewesen sei, die Gesundheit seiner Patientin zu schützen und dabei seinen Beruf nach den Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, und alles zu unternehmen, um die Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihnen Schaden könnte (SG GD 1 S. 3 Ziff. II.). Es ist mithin deutlich erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Tatbegehung durch pflichtwidriges Unterlassen einer gebotenen Handlung im Rahmen der vorgenommenen Hausarztbehandlung vorwarf. Dass diese Unterlassung der gebotenen Handlungen gemäss der Anklagehypothese gleichzeitig mit einem Diagnosefehler (als aktive Handlung) zusammenhing und insgesamt eine rechtliche Würdigung der Gesamthandlung als aktives Tun sicherlich nicht falsch wäre (vgl. E. II.5. Ziff. 5.4), führt entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dazu, dass der Anklagegrundsatz verletzt wäre. Die bei unechten Unterlassungsdelikten geforderte Umschreibung der Garantenstellung und die Bezeichnung der nach den konkreten Umständen sowie den anwendbaren Sorgfaltsmassstäben gebotenen Handlung sind in der Anklageschrift enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2010 E. 2.2). Darüber hinaus obliegt die rechtliche Würdigung betreffend die Art der Tatbegehung dem Gericht, d.h. die Anklageschrift muss nicht bereits abschliessend in rechtlicher Hinsicht qualifizieren, ob die Tat durch Unterlassung, durch ein aktives Tun, oder durch eine Kombination von aktivem Tun und einer Unterlassung begangen wurde (vgl. dazu E. II.5 Ziff. 5.4). Der Beschuldigte konnte sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift angemessen gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen, was er auch vollumfänglich, unter anderem mittels Privatgutachten zu den umstrittenen Themenbereichen, tat. Ent-

Seite 8/44 sprechend kann die Verteidigung auch nicht aufzeigen, inwiefern dem Beschuldigten eine angemessene Verteidigung durch die vorliegende Anklageschrift nicht möglich war. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 3.2 Die Verteidigung monierte im Vorverfahren und im Berufungsverfahren, dass die Staatsanwaltschaft bei den diversen Gutachten praktisch in keinem Fall die gesetzlichen strafprozessualen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingehalten habe (SG GD 9/4 S. 3). 3.2.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2019 im Anschluss an die mündlich angeordnete Obduktion der Verstorbenen einen Brandtour- Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 253 StPO an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) versandte (act. 3/2). Am 6. Februar 2019 beauftragte der Beschuldigte den erbetenen Verteidiger mit seiner Rechtsvertretung (act. 9/2). Am 18. Februar 2019 gewährte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung das Recht, innert 10 Tagen Zusatzfragen an die Gutachter des IRM zu stellen (act. 3/8). Die Verteidigung reichte keine Zusatzfragen ein. Am 4. März 2019 fertigte Dr. M.________ das Gutachten des IRM aus (act. 3/9). Am 5. Juni 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag betreffend ein Ergänzungsgutachten an Dr. M.________. Eine Kopie davon ging an die Verteidigung mit der Aufforderung, innert fünf Tagen Zusatzfragen zu stellen (act. 3/10). Die Zusatzfragen der Verteidigung wurden am 8. Juli 2020 eingereicht (act. 9/20). Am 12. August 2020 wurde das Ergänzungsgutachten ausgefertigt (act. 3/12). Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 4. Februar 2021 der Gutachterin Dr. M.________ die Zusatzfragen der Verteidigung vom 8. Juli 2020. Am 9. April 2021 erstattete die Gutachterin die Antworten dazu im Rahmen eines zweiten Ergänzungsgutachtens (act. 3/22/11 ff.) 3.2.2 Am 28. März 2019 wurde die Verteidigung betreffend ein Gutachten bei Prof. Dr. G.________ angefragt und nach Art. 184 Abs. 3 StPO aufgefordert, Zusatzfragen einzureichen (act. 3/13). Die Verteidigung kam dieser Aufforderung am 8. April 2019 nach (act. 9/7). Am 16. April 2019 erfolgte der Gutachterauftrag, welcher auf Hinweis der Verteidigung am 23. April 2019 angepasst wurde (act. 3/13a-3/15). Der Gutachterauftrag enthielt mithin die Zusatzfragen der Verteidigung. Am 13. Mai 2019 wurde das Gutachten ausgefertigt (act. 3/17). Am 7. Mai 2020 kritisierte die Verteidigung das Gutachten in einer ausführlichen Stellungnahme (act. 9/12/1). Dem Gutachter wurden am 4. Juni 2020 die Kommentare der Verteidigung vom 7. Mai 2020 zur Beantwortung im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens übermittelt (act. 3/19). Die Staatsanwaltschaft gab der Verteidigung Gelegenheit, innert fünf Tagen Zusatzfragen dazu einzureichen (act. 3/19 S. 2). Am 17. Juni 2020 fertigte Prof. Dr. G.________ das Ergänzungsgutachten aus (act. 3/20). Erst am 8. Juli 2020 gingen weitere Zusatzfragen der Verteidigung ein (act. 9/19). Am 4. Februar 2021 wurden dem Gutachter diese Zusatzfragen der Verteidigung vom 8. Juli 2020 übermittelt, welche der Gutachter am 17. März 2021 im Rahmen eines zweiten Ergänzungsgutachtens beantwortete (act. 3/21/1 ff.). 3.2.3 Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen. Das Gutachten ist gestützt auf Art. 188 StPO den Parteien zu eröffnen. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei lässt die Verfahrensleitung durch die gleiche sachver-

Seite 9/44 ständige Person das Gutachten gemäss Art. 189 StPO unter bestimmten Umständen ergänzen oder verbessern. 3.2.4 Die gesetzlichen Vorschriften wurden im Rahmen des Gutachterauftrags vom 16./23. April 2019 an Prof. Dr. G.________ eingehalten. Der Verteidigung konnte vor dem Gutachten Zusatzfragen stellen und nahm zum Gutachten am 7. Mai 2020 ausführlich Stellung. Es ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz, dass der Verteidigung nochmals ein Recht auf Zusatzfragen einzuräumen ist, wenn das Gutachten wie vorliegend von Amtes wegen nach Art. 189 StPO ergänzt wird. Ein solches Vorgehen wäre insbesondere im vorliegenden Kontext, in welchem die Stellungnahme der Verteidigung vom 7. Mai 2020 dem Gutachter zugestellt wurde und dieser aufgefordert wurde, zu den von der Verteidigung in der Stellungnahme aufgeworfenen Punkten Stellung zu nehmen (act. 3/19), fraglich. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, da die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Möglichkeit gewährt hat, über ihre Stellungnahme vom 7. Mai 2020 hinaus weitere Zusatzfragen an den Gutachter zu stellen. So beantwortete der Gutachter letztlich am 17. März 2021 auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung (act. 3/21/15 ff.). 3.2.5 Beim Gutachten von Dr. M.________ wurde der Gutachtensauftrag vorab am 27. Januar 2019 versendet. Dieser Auftrag richtete sich indessen nach Art. 253 StPO. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit im Anschluss an die Obduktion war es nicht angebracht, erst Zusatzfragen einzuholen (act. 9/1). Entsprechend war es sachgerecht, dass der Gutachtensauftrag im Anschluss an die mündlich angeordnete Obduktion von der Staatsanwaltschaft vorab dringlich erteilt wurde und anschliessend die Möglichkeit betreffend Zusatzfragen nachgeholt wurde. Das Gutachten von Dr. M.________ wurde den Parteien eröffnet und die Staatsanwaltschaft beschloss, dieses von Amtes wegen zu ergänzen. Beim Auftrag zum Ergänzungsgutachten vom 5. Juni 2020 wurde der Verteidigung sodann erneut die Möglichkeit gewährt, Zusatzfragen nachträglich einzureichen. Es trifft dabei zu, dass die Staatsanwaltschaft es offenbar unterlassen hatte, die am 8. Juli 2020 formulierte Ergänzungsfrage der Verteidigung der Gutachterin Dr. M.________ weiterzuleiten. Die einzige Zusatzfrage der Verteidigung wurde indessen nachträglich mit Ergänzungsgutachten vom 9. April 2021 beantwortet (act. 3/22/11 ff.). 3.2.6 Es ist entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht erkennbar, dass die fehlende Möglichkeit, vor der Auftragserteilung für die Ergänzungsgutachten Zusatzfragen zu stellen, einen Einfluss auf die Gutachten hatte. So ist die Verteidigung auch nicht in der Lage, schlüssige Hypothesen zu liefern, inwiefern nachträglich zugesendete Zusatzfragen bei einem Ergänzungsgutachten geeignet sein könnten, einen Begutachtungsprozess erheblich zu beeinflussen. Beim Gutachten von Prof. Dr. G.________ wurden vorab Zusatzfragen eingeholt. Betreffend das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. G.________ vom 17. Juni 2020 gilt insbesondere zu erwägen, dass dieses weitgehend auf der Stellungnahme bzw. der aufgeworfenen Kritik der Verteidigung beruhte und mithin deren Standpunkte bereits beinhaltete. Auch beim Gutachten von Dr. M.________ kann eine Beeinflussung ausgeschlossen werden, zumal die Zusatzfrage, welche die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2020 aufwarf, einzig eine Nachfrage nach der Änderung des Kenntnisstands der Gutachterin beinhaltete (act. 9/20 S. 2). Materiellrechtlich wurde das rechtliche Gehör der Verteidigung sodann umfassend gewahrt, zumal sämtliche Ergänzungsfragen den Gutachtern letztlich vorgelegt wurden. Die entsprechenden Ausführungen sind mithin nicht geeignet, eine Unverwertbarkeit der Gutach-

Seite 10/44 ten mittels Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu begründen. 3.2.7 Auch beim Gutachten von Prof. Dr. G.________ bzw. dem vorab von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines Gutachtensauftrags versendeten E-Mail vom 27. März 2019 (act. 3/16 S. 2) kann entgegen der Verteidigung kein Verfahrensfehler erblickt werden. So diente das E-Mail der Abklärung der Modalitäten hinsichtlich des Gutachtensauftrags, benennt den summarisch geschilderten Sachverhalt ausdrücklich als eine Verdachtslage und es ist insgesamt offensichtlich, dass dieses E-Mail einen spezialisierten Fachgutachter nicht von einer eigenständigen Prüfung der Sachlage abhält. 3.3 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf der fahrlässigen Tötung 1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Die Vorinstanz prüfte das amtliche Gutachten von Prof. Dr. G.________ und stellte fest, dass dieses in einzelnen Teilen durch eine unsorgfältige Abfassung auffalle. So enthalte dieses eine Passage betreffend einen anderen Fall und enthalte einen Fehler bezüglich der Herkunft der Blutdruckdaten (vom Messgerät anstatt von einem Blutdruckjournal der Verstorbenen). Viel schwerwiegender sei aber, dass der Gutachter im Gutachten selber häufig von Schmerzen in der Brust oder im Arm geschrieben habe, was nicht zutreffe. Entsprechende Informationen über Schmerzen würden allenfalls von den Berichten von L.________, der Tochter der Verstorbenen, stammen. Diese habe dies indessen zu einem Zeitpunkt von ihrer Mutter erfahren, als diese bereits wieder vom Arztbesuch beim Beschuldigten zurückgekehrt sei, weswegen es nicht erwiesen sei, dass diese Beschwerden bereits beim Arztbesuch bestanden hätten. Sodann gebe es weitere Unstimmigkeiten, da der Gutachter einen unproduktiven Husten der Verstorbenen als Symptom eines akuten Koronarsyndroms beschrieben habe, während die Akten darauf hindeuteten, dass die Verstorbene gegenüber dem Beschuldigten von einem produktiven Husten gesprochen habe. Insgesamt habe sich der Gutachter auf Teilsachverhalte abgestützt, welche nicht erwiesen seien. Sodann sei zu würdigen, dass das Privatgutachten von Dr. K.________ in allen wesentlichen Punkten widerspreche. Es sei dabei nicht ersichtlich, dass das Privatgutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Insgesamt sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen Behandlungsfehler resp. eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Dieser habe keinen Anlass gehabt, Temperatur, Blutdruck und Puls der Verstorbenen zu messen oder ein EKG bzw. einen Troponin-Test zu veranlassen. Es fehle sodann an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolg, da bei der Verstorbenen eine Wahrscheinlichkeit von 50 % bestanden

Seite 11/44 habe, dass sie an einem Non-ST-Hebungsinfarkt gestorben sei, bei welchem ein EKG und/oder ein Troponin-Test während der Behandlung durch den Beschuldigten gegen Mittag am 25. Januar 2019 nicht geeignet gewesen wären, den akuten Herzinfarkt zu erkennen. 1.2 Die Staatsanwaltschaft führte gegen das Urteil der Vorinstanz zusammengefasst an, gemäss den medizinischen Befunden sei erstellt, dass der Beschuldigte sorgfaltswidrig gehandelt habe. Er habe keine angemessene Diagnostik zum Ausschluss eines koronaren Ereignisses veranlasst. Das Aussageverhalten des Beschuldigten würdigte die Staatsanwaltschaft als beschönigend, denn dieses weiche von der Krankenakte und den Aussagen der Tochter der Verstorbenen ab und sei ergebnisorientiert gewesen. Es sei nicht plausibel, dass die Verstorbene einen Arzt aufgesucht hätte, wenn sie praktisch beschwerdefrei gewesen sei, wie dies der Beschuldigte behaupte. Das Privatgutachten von Dr. K.________, welches auf Suggestivfragen basiere, stelle auf die bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten ab und gehe von Annahmen wie bspw. einem COPD etc. aus, welche der Beschuldigte selber nicht getroffen habe. Der Beschuldigte habe durchaus an die Differenzialdiagnose eines koronaren Ereignisses gedacht ("schaut mal mit dem Herz"), jedoch die notwendige Diagnostik diesbezüglich unterlassen. Ferner sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Tod der Verstorbenen auch bei einer korrekten Diagnostik eingetreten wäre, reine Spekulation (OG GD 8/1/4). 1.3 Der erbetene Verteidiger führte in materieller Hinsicht zusammengefasst aus, dass der amtliche Gutachter von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. So hätten die Schmerzen und die Ausstrahlung in die Arme nicht bereits zum Zeitpunkt der Behandlung vorgelegen. Diese Annahme sei ohne Aktengrundlage erfolgt. Der Gutachter habe sich wahllos auf Textstellen berufen und immense Rückschaufehler begangen. Dies lasse sich aufgrund der falschen Diabetes-Diagnose gut nachzeichnen. Letztlich könne der amtliche Gutachter auch nicht angeben, was anlässlich der Behandlung der Verstorbenen genau gesagt worden sei. Eine entsprechende Beweiswürdigungskompetenz stehe diesem nicht zu. Die Folgen der Beweislosigkeit seien von der Staatsanwaltschaft zu tragen. So lasse sich durch nichts beweisen, dass das koronare Ereignis der Verstorbenen bereits bei der Untersuchung durch den Beschuldigten vorgelegen habe. Inhaltlich seien die Darlegungen von Dr. K.________ widerspruchsfrei und überzeugender als die Ausführungen des amtlichen Gutachters. Selbst wenn die Unterlassungen hätten erstellt werden können, fehle es am Nachweis deren Erfolgsrelevanz (OG GD 8/1/6 und 8/1 S. 54 ff.). 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Die Vorinstanz legt den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB, die Grundsätze der Fahrlässigkeit, die Rechtsprechung dazu sowie die einschlägigen Regeln zur Würdigung von Gutachten und Privatgutachten detailliert und umfassend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1-1.5 S. 12 ff.). 2.2 Sofern notwendig, erfolgen weitere Ausführungen zum Recht bei der Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter das Recht.

Seite 12/44 3. Wesentliche Beweismittel 3.1 Legalinspektion und Obduktionsbefunde 3.1.1 Gemäss dem Bericht des Amtsarztes Dr. N.________ vom 26. Januar 2019 sei der Tod der Verstorbenen am 25. Januar 2019 um 17:16 Uhr mit dem Ende der Reanimationsbemühungen durch den Rettungsdienst festgestellt worden. Als Todesursache sei ein kardiovaskuläres Geschehen wahrscheinlich. Als Todesart sei ein natürlicher Tod wahrscheinlich, aber nicht sicher; diesbezüglich müsse erst Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Der Leichnam werde zum Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) transportiert, um die Todesursache weiter abzuklären (act. 3/1/1 ff.). 3.1.2 Am 4. April 2019 erstattete das IRM (Dr. M.________) gestützt auf die Obduktion der Verstorbenen ein amtliches Gutachten zur Todesursache. Als Todesursache wurde ein akutes Herzversagen infolge eines frischen Herzmuskelinfarktes festgestellt. Eine Untersuchung durch das IRM habe einen Verschluss des umschlingenden Astes der linken Herzkranzschlagader durch ein frisches Blutgerinnsel ca. 5 cm ab Abgang von der Brusthauptschlagader erkannt. Dazu würde ein frischer Herzmuskelinfarkt an der linken Herzkammerhinterwand mit Einblutungen in das Gewebe und beginnender Einwanderung neutrophiler Granulozyten korrespondieren. Festgestellt wurden ferner geringe Wandverkalkungen an der abgangsnahen linken Herzschlagader, ein zu grosses und zu schweres Herz mit einem Herzgewicht von 390g und einem 41-prozentigen relativen Herzübergewicht nach Zeek, eine Erweiterung des rechten Herzens, eine diskrete Halsvenenstauung, ein Hirn- und Lungenödem sowie eine Blutstauung der inneren Organe. Es seien mehrere Befunde erhoben worden, welche als Indizien hinsichtlich eines Krampfanfalls sowie als Folgen der Wiederbelebungsmassnahmen interpretiert werden könnten. Ursächlich für den festgestellten Herzinfarkt sei ein Verschluss des umschlingenden Astes der linken Herzkranzschlagader durch ein frisches Blutgerinnsel gewesen. Es hätten Anzeichen für eine vorbestehende krankhafte Veränderung des Herzens bestanden, so u.a. das vergrösserte und zu schwere Herz. Aufgrund der mikroskopischen Untersuchung des Herzinfarktes lasse sich dieses Ereignis auf ca. 4 bis 12 Stunden vor dem Tod eingrenzen. Es sei somit möglich, dass der akute Herzinfarkt zum Zeitpunkt der Arztkonsultation bereits bestanden habe. Folge man den Angaben des Beschuldigten, seien keine eindeutigen, Herzinfarkt-spezifischen Symptome wie Schmerzen im Schulterund Armbereich oder eine belastungsunabhängige Atemnot von der Verstorbenen geäussert worden und diese sei praktisch beschwerdefrei gewesen. Es lasse sich zum aktuellen Kenntnisstand eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend belegen (act. 3/9/1 ff.). 3.2 Zustand der Verstorbenen beim Arztbesuch am 25. Januar 2019 3.2.1 Aus der elektronischen Krankenakte der Verstorbenen ergibt sich, dass am 25. Januar 2019 eine Konsultation beim Beschuldigten stattfand. Dabei wurden die Laborwerte der Verstorbenen festgehalten. Der Beschuldigte vermerkte dabei um 12:11 Uhr die folgende Anamnese: "Ist erkälet [recte: erkältet] mit Husten und Anstrengungsdyspnoe seit Wochen mit Schleim, nicht heiss/kalt, schlapp, intermittierender thorakaler Druck, keien [recte: keine] Schwellungen, schaut mal mit dem Herz" (act. 5/3/2).

Seite 13/44 3.2.2 Der Beschuldigte stellte den Arztbesuch der Verstorbenen am 25. Januar 2019 in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2019 wie folgt dar: 3.2.3 Er vermute, die Verstorbene habe am 25. Januar 2019 seine Praxis wegen einer Erkältung aufgesucht. Er schätze, dass die Behandlung um ca. 12.00 Uhr begonnen und ca. 25-30 Minuten gedauert habe (act. 1/2 Ziff. 8-10). Er habe die üblichen Probleme mit der Verstorbenen besprochen, insbesondere muskuloskelettale Probleme etc. Die Beschuldigte habe einen erhöhten Blutdruck gehabt, welcher behandelt worden sei. Sie habe diesen zu Hause gemessen. Er habe sich nach den Medikamenten erkundigt. Die Verstorbene habe ihm gesagt, dass sie (1.) erkältet sei und (2.) Temperatur habe, dass ihr (3.) heiss und kalt sei und sie (4.) schwitze. Dies seit einer Woche. Sie habe ferner über (5.) eine belastungsabhängige Atemnot erzählt, zum Beispiel beim Treppensteigen. Sie habe (6.) Husten mit wenig Auswurf. Sie habe über einen (7.) leichten thorakalen und belastungsabhängigen Druck über der Brust sowie (8.) über ein intermittierendes Kribbeln in den Fingerkuppen links (ohne Daumen) geklagt. Das Kribbeln habe sie häufiger als den Druck über der Brust (act. 2/1 Ziff. 11). 3.2.4 Der Beschuldigte legte in der Einvernahme vom 7. Februar 2019 weiter dar, dass er eine Laboranalyse von der Arztgehilfin erhalten habe. Die (9.) Entzündungswerte seinen marginal erhöht gewesen; die Leukozyten im oberen Normbereich mit Linksverschiebung, CRP sei im Normbereich gewesen. Es sei nicht ungewöhnlich, wenn die Entzündungswerte marginal erhöht seien, wenn jemand erkältet sei. Er habe dann bei der Verstorbenen noch genauer nachgefragt. Die Verstorbene habe ihm (10.) keine Schmerzen im Schulter-/Armbereich beidseits geschildert. Die Atemnot habe ihrer Darstellung nach nur bei Anstrengung bestanden, was er extra nachgefragt habe. Sie habe ferner (11.) Herzklopfen bei Positionswechsel, zum Beispiel vom Liegen ins Sitzen. Dies sei nichts Aussergewöhnliches gewesen, dies höre man häufig bei Infekten (act. 2/1 Ziff. 11). Die Verstorbene sei bei ihm praktisch beschwerdefrei gewesen, d.h. sie habe ihm gesagt, sie sei nicht stark gestört oder eingeschränkt. 3.2.5 Der Beschuldigte fügte hinzu, die geschilderten Beschwerden seien von geringer Ausprägung gewesen, weswegen er eine koronare Problematik ausgeschlossen habe. So wie sie es erzählt habe, sei absolut nichts Bedrohliches, Aussergewöhnliches dabei gewesen; sie sei sehr locker gewesen. Seiner Erfahrung nach würden die Leute die Beschwerden bei einem akuten koronaren Syndrom ganz anders schildern, zumal es sich um einen aussergewöhnlichen Schmerz handle (act. 2/1 Ziff. 12). Es sei ein typischer Erkältungsfall mit leichten bis mässigen Symptomen gewesen (act. 2/1 Ziff. 24). Er habe daraufhin einen Untersuch durchgeführt, indem er die Lunge und das Herz abgehört und geschaut habe, ob die Halsvenen gestaut seien. Er habe nichts Auffälliges festgestellt. Er sehe solche Beschwerden häufig und sei deshalb nicht beunruhigt gewesen. Die Symptome hätten gestimmt (act. 2/1 Ziff. 12). Er habe den Blutdruck der Verstorbenen nicht gemessen (act. 2/1 Ziff. 19).

Seite 14/44 3.2.6 Der Beschuldigte führte sodann aus, dass die Verstorbene eine leichte, unbehandelte Zuckererkrankung gehabt habe; die gemessenen Werte seien aber nicht dramatisch gewesen (act. 2/1 Ziff. 15). 3.2.7 In einer Aktennotiz vermerkte L.________, Tochter der Verstorbenen, dass diese am Vorabend der Arztvisite beim Beschuldigten noch an einem Familienanlass teilgenommen habe. Sie habe am 25. Januar 2019 um ca. 14.40 Uhr mit ihrer Mutter telefoniert. Diese habe Schmerzen im Arm und Druck auf der Brust sowie starken Husten und Schmerzen in der Brust geschildert. Sie habe aber nicht detailliert geschildert, was sie während des Arztbesuchs am Mittag dem Beschuldigten gesagt habe. Um 16.20 Uhr habe sie erneut mit ihrer Mutter telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass ihr zwischenzeitlich übel sei und sie habe erbrechen müssen. Um 16.40 Uhr sei sie bei ihrer Mutter eingetroffen, welche sie liegend angetroffen habe (act. 12/3). Im Legalinspektionsbericht ist ferner vermerkt, dass L.________ in Anwesenheit ihres Bruders dem Amtsarzt gesagt haben soll, dass ihre Mutter schon seit ein paar Tagen über Schmerzen in der Brust geklagt habe (act. 3/1/1 f.). 3.3 Amtliche Gutachten und Zeugenvernehmung 3.3.1 Am 12. August 2020 erstattete das IRM (Dr. M.________) ein amtliches Ergänzungsgutachten zum Obduktionsgutachten vom 4. April 2019. Die Gutachterin hielt fest, dass sich die Verstorbene wenige Stunden vor ihrem Tod am 25. Januar 2019 mit zu einer Erkältung passenden Beschwerden bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Insbesondere der Druck über der Brust und die belastungsabhängige Atemnot könnten durchaus im Rahmen einer Erkältung auftreten. Differenzialdiagnostisch sei bei Druck auf der Brust und belastungsabhängiger Atemnot auch an ein akutes Koronarsyndrom zu denken. Der Beschuldigte habe dies aufgrund der Beschwerdefreiheit der Verstorbenen ausgeschlossen. Es sei aber möglich, dass insbesondere bei Frauen häufiger atypische, diffusere Symptome bei einem Herzinfarkt auftreten. Zur Bestätigung oder Ausschluss eines Herzinfarkts sei neben der Anamnese die Ableitung eines Elektrokardiogramms (nachfolgend: EKG) und die Bestimmung der herzmuskelspezifischen Laborparameter (Troponin T und I, CK-MB) sowie gegebenenfalls weitere herzmuskelunspezifische Laborparameter (Myoglobin, LDH etc.) zu erfassen. Es gebe zwei verschiedene Herzinfarktarten. Bei ST-Hebungsinfarkten würden spezifische EKG- Veränderungen vorliegen. Bei Non-ST-Hebungsinfarkten würden solche mittels EKG erkennbare Veränderungen fehlen. Im Blut seien bei einem Herzinfarkt Troponin T und Myoglobin zum frühesten Zeitpunkt nach zwei bis drei Stunden erhöht. Entsprechend könne es vorkommen, dass ein Non-ST-Hebungsinfarkt in einem frühen Stadium und mit klinisch gering ausgeprägter Symptomatik trotz korrekt ergriffener diagnostischer Massnahmen gegebenenfalls nicht erkannt werde. Ob dies vorliegend der Fall sei (d.h. Non-ST-Hebungsinfarkt, frühes Stadium ohne Entwicklung von Troponin-T- und Myoglobin-Auffälligkeiten), könne nicht geklärt werden. Die Auskultation des Herzens und der Lunge (wie vom Beschuldigten an der Behandlung vorgenommen) sei indessen nicht geeignet, einen Herzinfarkt auszuschliessen. Da der Entstehungszeitraum des Herzinfarkts ca. 4 bis 12 Stunden vor dem Tod der Verstorbenen gewesen sei, lasse sich nicht zweifelsfrei belegen, ob der Herzinfarkt bei der Hausarztkonsultation bereits vorlag oder erst kurzfristig danach eintrat und diesfalls für den Beschuldigten nicht feststell- oder vorhersehbar gewesen wäre. Die vorliegenden Laborwerte (d.h. erhoben an der Hausarztkonsultation vom 25. Januar 2019) mitsamt einer Linksverschiebung der normwertigen weissen Blutkörperchen und ein normwertiger Entzündungswert

Seite 15/44 CRP seien vereinbar mit einer Erkältungssymptomatik, würden aber einen Herzinfarkt nicht ausschliessen (act. 3/12/1 ff.). 3.3.2 Im amtlichen Ergänzungsgutachten vom 9. April 2021 führte Dr. M.________ aus, dass sich an ihrem Kenntnisstand zwischen den Gutachten vom 4. April 2019 und dem Ergänzungsgutachten vom 12. August 2020 nichts geändert habe. Sodann sehe sie sich in der Lage, Laborwerte zu interpretieren, zumal dies nicht über das medizinische Basiswissen hinausgehe, welches jeder Arzt im Medizinstudium erlerne (act. 3/22/12). 3.3.3 Am 13. Mai 2019 erstattete Prof. Dr. G.________, Ordinarius am Institut für Hausarztmedizin der Universität O.________, ein amtliches Gutachten. Dieses umfasst im Wesentlichen die nachfolgenden Kernaussagen: - Folgende Diagnosen könnten bei der Verstorbenen anhand der Akten erstellt werden: (1.) angeborene Deformität der rechten Hand, (2.) Arterieller Hypertonus; (3.) Diabetes mellitus Typ 2; (4.) Hypercholesterinämie; (5.) Hypothyreose; (6.) Depression; (7.) Osteoporose; (8.) persistierender Nikotinkonsum; (9.) glutensensitive Enteropathie, Marsh Typ 3c; (10.) Rezidivierender Eisenmangel; (11.) Status nach Spontanabgang bei Urolithiasis links; (12.) Lichenoide Entzündungsreaktion mit Pigmentinkontinenz. Die genannten Diagnosen würden sich teilweise nicht explizit in der Krankenakte der Verstorbenen finden, weswegen diese nicht den gesetzlichen Anforderungen zur medizinischen Dokumentation genüge. - Prof. G.________ fasste die Anamnese gemäss Krankenakte der Verstorbenen vom 25. Januar 2019 zusammen (Anstrengungsdyspnoe…mit Schleim seit einer Woche; nicht heiss/kalt; schlapp; intermittierender thorakaler Druck) und schilderte die Aussagen des Beschuldigten (belastungsabhängige Atemnot, zum Beispiel beim Treppensteigen, nur bei Anstrengung; Husten mit wenig Auswurf). Er schloss daraus im folgenden Absatz des Gutachtens, dass belastungsabhängige "Thoraxschmerzen", ein Druckgefühl in der Brust unter Umständen mit einer "Ausstrahlung in den linken Arm" etc. das Kardinalsymptom eines akuten Koronarereignisses seien. Obwohl die Patientin angegeben habe, sie habe Temperatur, sei keine Messung erfolgt. Eine "Kaltschweissigkeit" und "Schwitzen" seien ebenfalls typische Symptome eines Herzinfarkts. Insgesamt würden die in der Sprechstunde geschilderten Symptome lehrbuchhaft ein akutes Koronarsyndrom, resp. einen Myokardinfarkt beschreiben (act. 3/17/5). - Betreffend die Frage, ob die Verstorbene eine Risikopatientin hinsichtlich einer Herzkrankheit gewesen sei, führte der Gutachter aus, dass es diesbezüglich mehrere validierte Instrumente gebe. Die meisten würden der Einschätzung des Risikos in den nächsten 10 Jahren dienen, so bspw. die ESC-Score, die Procam-Score sowie die auf Schweizer Verhältnisse adaptierte AGLA-Score. Diese würden alle ein 10-Jahresrisiko betrachten. Für Akutsituationen sei die weitverbreitete Morise-Score entwickelt worden, welche die generellen kardiovaskulären Risikofaktoren wie Rauchen, Hypercholesterinämie, Diabetes, Hypertonus und weitere vorbestehende Faktoren mit der Akutsymptomatik (insbesondere einer Angina pectoris) kombiniere. Die Moris-Score sei in Fällen wie dem vorliegenden als Orientierungshilfe für den Arzt gedacht, um das Risiko für eine koronare Herzerkrankung zu erkennen. Die Punktezahl bei der Verstorbenen laute dabei gemäss dem Raster der

Seite 16/44 Morise-Score wie folgt: +9 Lebensalter +3 Postmenopausal +5 typische Angina pectoris Beschwerden +2 behandelte Diabetes +1 behandelte Hypertonie +1 behandelte Hypercholesterinämie +1 aktive Raucherin Dies ergebe 21 Punkte [recte: 22 Punkte]. Sodann sei der BMI 26.6 und liege damit nahe bei 27, wo für Adipositas ein weiterer Punkt zu vergeben sei. Die kardiovaskuläre Familienanamnese sei sodann unbekannt. Diese sei letztlich nicht relevant, da bereits ab 15 Punkten von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für eine koronare Herzkrankheit (KHK) ausgegangen werden müsse. Die Verstorbene sei somit eine kardiovaskuläre Risikopatientin. Die Angina pectoris Symptomatik sei lehrbuchhaft gewesen (thorakales Druck- /Engegefühl, Belastungsdyspnoe, Ausstrahlung linker Arm; act. 3/17/5 f.). - Die wesentliche Funktion des Hausarztes sei es, sogenannte "abwendbar gefährliche Verläufe" (nachfolgend: AGV), zu erkennen. Jede Symptomkonstellation habe typische AGVs, welche es zu erkennen gelte. Bei Thoraxschmerz sei dies neben dem akuten Herzinfarkt resp. der instabilen Angina pectoris die Lungenembolie. Es sei nicht so sehr die Aufgabe des Hausarztes, eine sichere Diagnose abzugeben, sondern jene schwerwiegenden Erkrankungen nicht zu verpassen, die sich hinter einer Symptomkonstellation verbergen können und lebensbedrohlich sein könnten. Es treffe zu, dass die vorliegenden Symptome auch bei einem Grippeinfekt auftreten könnten, allerdings sei ein Druckgefühl auf der Brust auch für einen grippalen Infekt eher untypisch, sicher aber die Verstärkung unter körperlicher Belastung und die Ausstrahlung in den Arm. Die entsprechende Abgeschlagenheit bei einem grippalen Infekt und die verringerte Belastbarkeit äussere sich gerade nicht in einem thorakalen Engegefühl. Diese seien typisch für eine Angina pectoris (act. 3/17/7-8). - Bei dieser Ausgangslage seien lehrbuchhaft alle typischen Symptome betreffend akutes Koronarsyndrom vorgelegen. Um diesen AGV auszuschliessen, habe es mit Sicherheit nicht gereicht, dass die Symptome in vermeintlich geringer Ausprägung vorlagen. Insbesondere schweren kardiovaskulären Ereignissen wie Apoplexen oder Myokardinfarkten würden häufig Prodromalphasen mit geringerer Ausprägung vorausgehen. Der Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms wie auch die Alternativdiagnose hätten substantiiert werden müssen. Dazu wäre es notwendig gewesen, den Puls zu messen, ein EKG sei zwingend indiziert gewesen und in Abhängigkeit des Ergebnisses sei überdies auch ein Troponin-T-Test indiziert gewesen. Diese Abklärungen hätten weniger als 30 Minuten gedauert (act. 3/17/8 f.; vgl. auch act. 3/17/11 f.). - Betreffend die vom Beschuldigten gestellte Diagnose eines grippalen Infekts müsse man feststellen, dass diese nicht wirklich nachweisbar sei. So würden die Laboraufzeichnungen weder eine Erhöhung der Leukozyten, noch eine Erhöhung des CRP zeigen. Ein vira-

Seite 17/44 ler oder bakterieller Infekt erscheine aufgrund dieser objektiven Befunde eher als unwahrscheinlich (act. 3/17/9). - Zusammenfassend sei es nicht zulässig, allein aufgrund der geringen Ausprägung der Beschwerden, was einen rein subjektiven Eindruck widerspiegle, von weiterer Diagnostik abzusehen. Dies sei bei der vorliegenden Konstellation als grobe Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. Dies umso mehr als es für die gestellte Diagnose des akuten respiratorischen Infekts keine nachvollziehbaren objektiven Belege gegeben habe. Das Vorgehen des Beschuldigten habe nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen (act. 3/17/9). Das Unterlassen weiterer Diagnostik aufgrund eines subjektiven Eindrucks sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt (act. 3/17/13). - Bei einer lege artis Diagnostik wäre das vorliegende akute Koronarsyndrom mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt worden. Aufgrund des Obduktionsergebnisses sei davon auszugehen, dass eine Verbringung in den Notfall eines Spitals den Tod der Verstorbenen hätte abwenden können. So sei der Infarkt gemäss Obduktionsergebnis nicht unmittelbar tödlich gewesen (act. 3/17/12). 3.3.4 Am 17. Juni 2020 erstellte Prof. Dr. G.________ ein Ergänzungsgutachten hinsichtlich einzelner Kritikpunkte, welche die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2020 aufzeigte. - Prof. Dr. G.________ legte darin den bereits erläuterten Unterschied zwischen der Morise-Score und der AGLA-Score dar. Insbesondere sei die AGLA-Score nicht für Akutsituationen gedacht. Die Morise-Score werde hingegen in einer Akutsituation angewendet. Aus dessen Ergebnis könne man das weitere diagnostische Handeln ableiten. Bei einem Punktewert von mehr als 15 seien weitere Tests indiziert, so bspw. ein EKG und ein Troponin-T-Test (act. 3/20/2). Der AGLA-Test sei in der Praxis häufiger, er sei allerdings für den vorliegenden Fall kein geeignetes Instrument gewesen. In der aktuellen medizinischen Ausbildung würde er dies zusammen mit Prof. P.________ den Studenten an der Universität O.________ lehren (act. 3/20/3). Sodann sei vom Beschuldigten auch kein AGLA-Test durchgeführt worden, dies sei auch nicht möglich gewesen, da der Beschuldigte der Verstorbenen nie den Blutdruck gemessen habe. Dessen Ansicht, von einer Blutdruckmessung in der Praxis wenig zu halten, sei im Widerspruch zur medizinischen Lehre (act. 3/20/3 f.). Allerdings hätte auch die Erhebung der AGLA-Score mit einem Wert von 19,3 % (Risikoeintrittswahrscheinlichkeit auf 10 Jahre) vorliegend darauf hingedeutet, dass die Verstorbene eine kardiovaskuläre Risikopatientin gewesen sei (act. 3/20/4). - Die Morise-Score würde bei der Verstorbenen auch ohne Diabetes mellitus und Familienanamnese bei 20 und damit weit über dem Grenzwert von 15 liegen (act. 3/20/5). Die Diagnose einer Diabetes mellitus habe im Übrigen der Beschuldigte selber gestellt (act. 3/20/10). Auch wenn es keine zwingende Verpflichtung gebe, die Morise-Score einzusetzen, seien solche Scores wichtig, denn sie würden dem Arzt eine stützende Checkliste liefern und ihm erleichtern, systematisch alle wichtigen Aspekte zu berücksichtigen. Letztlich reflektiere die Morise-Score nur Befunde oder Aspekte, auf welche sich jeder klinisch erfahrene Arzt seine Diagnose bzw. sein weiteres Vorgehen ohnehin stützen würde (act. 3/20/5). Die Diskussion betreffend Morise-Score und AGLA-Score sei auch nicht ent-

Seite 18/44 scheidend, sondern dass bei der Verstorbenen eine Konstellation von Risikofaktoren und klinischer Symptomatik im Sinne von "red flags" hinsichtlich eines akuten Koronarsyndroms offensichtlich gewesen sei. Die genannten weiteren Abklärungen (Blutdruckmessung, EKG) seien einfach und geboten gewesen (act. 3/20/5 f.). Hinsichtlich der Nennung eines anderen Sachverhalts (vgl. Dr. S., Ereignis vom 23. April 2018) handle es sich ferner um einen Transkriptionsfehler; Textbausteine seien keine verwendet worden; der Fehler habe keine Auswirkungen auf die Aussagen im Gutachten (act. 3/20/6). Sodann seien Dyspnoe und Thoraxschmerzen "red flags"; dies unabhängig von einer ex-ante oder expost Betrachtung. Die Diagnostik müsse breit erfolgen und gefährliche und abwendbare Verläufe adressieren. Die Herangehensweise des Beschuldigten sei nicht ergebnisoffen gewesen, sondern habe sich auf einen unbegründeten pulmonalen Infekt fokussiert (act. 3/20/7). - Der Gutachter führte sodann aus, dass er sich als Ordinarius für Hausarztmedizin der Universität O.________, Mitglied der Weiterbildungskommission der Schweizer Gesellschaft für Allgemeinmedizin sowie Mitglied diverser Fachkommissionen durchaus bewusst sei, welcher Standard gelte. Das Argument, er würde die Perspektive des Praktikers nicht würdigen, könne er nicht gelten lassen, zumal jeder Medizinstudent, der in einem Fall wie dem vorliegenden keine kardiovaskuläre Abklärung veranlassen würde, an der Prüfung durchfallen würde (act. 3/20/8). - Sodann treffe es nicht zu, dass ein "Kribbeln" ab einem Alter von 50 Jahren häufig sei. Vielmehr seien Missempfindungen im Arm in Verbindung mit einem Druckgefühl in der Brust sowohl ex ante wie auch ex post hochgradig verdächtig auf ein akutes Koronarsyndrom (act. 3/20/8). Ferner würden sich Herzinfarkte meistens auf dem Boden einer Koronarsklerose ereignen, die sich im Rahmen einer Arteriosklerose über Jahre entwickle. Entsprechend sei ein akutes Koronarsyndrom nicht weniger wahrscheinlich, wenn die Beschwerden bereits seit längerer Zeit vorlagen. Die Obduktion habe in Ausmass und Alter einen Infarkt gezeigt, welcher mit Erregungsleitungsstörungen im Myokard einherging und damit in einem EKG hätte erkannt werden können (act. 3/20/9). 3.3.5 Im Ergänzungsgutachten vom 17. März 2021 legte Prof. Dr. G.________ dar, dass viele Herzinfarkte ohne eine dramatische Symptomatik verlaufen würden; dies insbesondere bei Diabetikern wegen der Schädigung der sensiblen Nerven. Häufig würde dem Infarkt eine instabile Angina pectoris vorausgehen. Diese Phase könne sich über Tage erstrecken. Die Beschwerden der Verstorbenen vor der Konsultation seien mit einiger Wahrscheinlichkeit als instabile Angina pectoris zu werten. Sofern der Beschuldigte andere Diagnosen (als ein akutes koronares Ereignis) stelle, müsse er sich vorwerfen lassen, dass er diese Diagnosen nicht näher geprüft habe. So würden die Laborwerte keine Entzündungszeichen zeigen, was einen grippalen Infekt praktisch ausschloss. Sodann hätte ein Karpaltunnelsyndrom (betreffend das "Kribbeln") leicht abgeklärt werden können, da sich die Beschwerden bei der Beugung der Hand nach hinten verstärken würden. Ausserdem sei der Daumen beim Karpaltunnelsyndrom immer mitbetroffen (act. 3/2/16). Sodann legte der Gutachter die Aktenstellen dar, welche sich auf seine Aussagen der "Schmerzsensation resp. einem Kribbeln im linken Arm", die "lehrbuchhafte Aufstellung" und seine Schlussfolgerungen auf sich "verstärkende thorakale Schmerzen" beziehen (act. 3/21/17 f.). Die vom Gutachter dabei genannten Aktenstellen nehmen auf die Aussagen der Tochter L.________ Bezug und stützen sich ansonsten weit-

Seite 19/44 gehend auf den Eintrag in die Krankenakte und die Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. act. 3/21/17). 3.3.6 Prof. Dr. G.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 3. April 2023 als sachverständiger Zeuge befragt und mit den Kernaussagen des Gutachtens von Dr. K.________ konfrontiert. Er sagte im Wesentlichen in Ergänzung seines amtlichen Gutachtens aus, dass er aufgrund der Angaben der Tochter (L.________) über die Telefongespräche mit ihrer Mutter im Gutachten von Arm- und Thoraxschmerzen ausgegangen sei. Letztlich seien aber bereits leichte belastungsabhängige Brustbeschwerden sowie eine belastungsabhängige Dyspnoe beim Risikoprofil der Verstorbenen ausreichende Hinweise, um von einem akuten Koronarsyndrom auszugehen, wobei die entsprechende Differenzialdiagnose nicht ohne Elektrokardiogramm und Troponin-Test hätte verworfen werden dürfen. Diese seien einfache und in zeitlicher Hinsicht rasch durchzuführende Untersuchungsmethoden (ca. fünf Minuten unter Beizug der medizinischen Praxisassistenz), welcher jeder Hausarzt ohne grösseren Aufwand vornehmen könne. Ein Hausarzt müsse wissen, dass ein akutes Koronarsyndrom auch bei schwach ausgeprägten oder asymptomatischen Beschwerden möglich sei. Der Befund einer Erkältung sei zwar möglich gewesen, aber unwahrscheinlich, da die Laboruntersuchungen nicht damit korreliert hätten. Auch weitere mögliche Befunde, bspw. Herzbeutelentzündung, Brustfellentzündung etc. seien nicht plausibel und hätten sich in den Laborbefunden widerspiegelt. Zur Kausalitätsfrage führte Prof. Dr. G.________ auf Frage der Verfahrensleitung aus, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob es ein ST-Hebungsinfarkt gewesen sei. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung führte er später aus, dass der vorliegende Infarkt auf dem Elektrokardiogramm ersichtlich gewesen wäre, zumal der Verschluss proximal gewesen sei und es sich um einen zentralen Infarkt gehandelt habe, der ein grosses Infarktareal erzeugt haben müsse (OG GD 8/1 S. 3 ff.). 3.4 Privatgutachten Dr. K.________ und Zeugenvernehmung 3.4.1 Dr. K.________ erstellte am 3. Mai 2021 im Auftrag der erbetenen Verteidigung ein Gutachten. Dieses basierte auf den Akten des Strafverfahrens der Jahre 2019 und 2020, umfasste jedoch weder das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. G.________ vom 17. März 2021 noch das Ergänzungsgutachten von Dr. M.________ vom 9. April 2021 (SG GD 4/3/1). Die Staatsanwaltschaft konnte weder Zusatzfragen stellen noch (vor der Berufungsverhandlung) Ergänzungsfragen an den Gutachter richten. Die vom Verteidiger gewählten Fragestellungen beinhalteten sodann teilweise bereits Beweiswürdigungen und -wertungen und waren mithin leicht suggestiv formuliert ("unglücklicher Lauf der Geschehnisse"; "vor allem Erkältungssymptome zeigte"; "akribisch durchgeführte[n] Selbstmessungen zu Hause"; "minimste Hypästhesie"; "gutem AZ"). Aufgrund des gehobenen Bildungsniveaus des Privatgutachters kann indessen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser selber in der Lage war, die Beweislage aufgrund der Akten trotz der leicht tendenziösen Formulierung der Fragen unbeeinflusst einzuschätzen (vgl. dazu E. I.3. Ziff. 3.3.5). Aufgrund des persönlichen Auftritts von Dr. K.________ als sachverständiger Zeuge an der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht sodann davon überzeugen, dass der Privatgutachter, obwohl er vom Beschuldigten von Zeit zu Zeit Patientinnen und Patienten zugewiesen erhielt und deswegen wohl eine gewisse wirtschaftlich-berufliche Nähe zum Beschuldigten aufweist (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 106), durchaus in der Lage war, sich selbstständig und differenziert eine Meinung zur Angelegenheit zu bilden und diese fundiert und verständlich zum Ausdruck zu bringen. Gründe, das Privatgutachten von Dr. K.________ von der Beweiswürdigung auszuschlies-

Seite 20/44 sen, sind nicht ersichtlich. Dieses unterliegt der freien Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6). 3.4.2 Das Privatgutachten von Dr. K.________ enthält dabei im Wesentlichen folgende Kernaussagen: - Dr. K.________ führte aus, dass der Lauf der Geschehnisse anhand der Sachlage an der Sprechstunde vom 25. Januar 2019 aus kardiologischer Sicht nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Präsentation der Klientin würde, unter vielem anderem, zwar die Differenzialdiagnose eines akuten koronaren Syndroms beinhalten. Die Krankheits-Manifestationen seien indessen wenig spezifisch und nicht ausreichend charakteristisch gewesen, um weiterführende kardiologische Abklärungen zu veranlassen. Retrospektiv seien diverse Differenzialdiagnosen möglich, so bspw. eine COPD-Exazerbation, d.h. eine Atemwegserkrankung, bei der Brustschmerzen bei 20 % dieser Patienten auftreten. Diese Annahme sei im Hinblick auf die Befunde der Autopsie, bei welcher eine Überblähung der Lunge gefunden wurde, legitim. Ferner sei bei Brustbeschwerden auch eine virale Atemwegserkrankung (Bronchitis), eine begleitende Herzbeutelentzündung, eine Brustfellentzündung etc. möglich. Auch seien im Zusammenhang mit der Osteoporose Brustsymptome, die mit Erkrankungen des Achsenskeletts mit Ausstrahlung in den Brustkasten und Schultergürtel in Zusammenhang stehen, möglich (SG GD 4/3/1 S. 2). - Es sei nicht plausibel, dass die Erfassung von Blutdruckwerten am 25. Januar 2019 den Ausgang verändert hätte. Für die Implikation, dass sich ein akutes kardiales Ereignis durch Blutdruckveränderungen ankündige, gebe es keine Daten. Selbstmessungen des Blutdrucks hätten ebenfalls bestimmte Vorteile und könnten ein verlässliches Instrument zur medikamentösen Behandlung darstellen (SG GD 4/3/1 S. 3). So seien Selbstmessungen bereits etabliert bei der Behandlung der arteriellen Hypertonie (SG GD 4/3/1 S. 4). - Betreffend die AGLA-Score hielt Dr. K.________ fest, dass diese hinsichtlich des Risikoprofils einen Interpretationsspielraum habe. Dieser reiche von 22,7 % (hohes Risiko) bis 6,3 % (niedriges Risiko) (SG GD 4/3/1 S. 5-7). Die Morise-Score würde weder in der Hirslanden-Klinik noch bei durch ihn befragten Praktikern angewendet. Diese sei aufgrund der klinischen Merkmale von einer Gruppe von 915 Patienten entwickelt worden, die sich an einem Universitätsspital für einen kardialen Belastungstest vorstellten und so bereits eine diagnostische Selektion durchlaufen hätten. In der Praxis würde man als Entscheidungshilfe bei der Diagnosestellung auf Alter, Geschlecht und spezifische Merkmale der Brustbeschwerden sowie das Vorhandensein von Atemnot abstellen (SG GD 4/3/1 S. 7). - Brustsymptome könnten durch Erkrankungen verursacht werden, welche das gesamte Spektrum von gutartigen muskulären Beschwerden bis zu lebensbedrohlichen Notfällen umfassen. Hausärzte seien aufgrund der Sachzwänge gehalten, potentiell lebensbedrohliche Brustbeschwerden unter einem sparsamen Einsatz von Untersuchungen zu identifizieren. Aus Studien sei bekannt, dass nur bei ca. einem Siebtel der Patienten die Brustbeschwerden (0,4 % von total 2,7 %) eine kardiovaskuläre Ursache hätten. Muskuloskelettale Probleme seien weitaus häufiger. Die geschilderte Präsentation der Patientin des Beschuldigten sei mithin nicht sonderlich typisch oder lehrbuchhaft, insbesondere auch in Anbetracht der Befunde der Autopsie, wonach mit Ausnahme eines frischen Blutgerinn-

Seite 21/44 sels keine Einengung der Herzkranzgefässe dokumentiert worden sei. Das Leitsymptom von verengten Herzkranzgefässen sei eine Angina pectoris. Eine solche sei bei der Verstorbenen eher in atypischer Form vorgelegen (SG GD 4/3/1 S. 9). Entsprechend seien Alternativdiagnosen möglich, bspw. betreffend Lungenerkrankung oder chronische Rückenschmerzen etc. - Es dürfe spekuliert werden, dass ein EKG zum Zeitpunkt der Konsultation möglicherweise keine spezifischen bzw. diagnostischen Veränderungen gezeigt hätte, welche den Verlauf der Untersuchung der Verstorbenen verändert hätten. Sodann bestehe die Möglichkeit, dass eine Troponin-Messung zum Zeitpunkt der Konsultation normwertig gewesen wäre. Andererseits könne eine Erhöhung des Troponins in der klinischen Praxis aus zahlreichen anderen Gründen auftreten, so zum Beispiel bei Patienten mit chronischen Lungenerkrankungen etc. (SG GD 4/3/1 S. 10). - Der Zustand der Verstorbenen habe sich wahrscheinlich zwischen 14.40 Uhr und 16.20 Uhr relativ rasch verschlechtert. Insbesondere das Erbrechen könne auf einen an der linken Herzkammer des Herzens aufgetretenen Herzinfarkt hindeuten. Dies könnte auf einen Zeitpunkt des Herzinfarktes allenfalls in der zweiten Hälfte des Nachmittags hindeuten. Allerdings hätten, wenn die Patientin in der genannten Zeitspanne den Notfall aufgesucht hätte, zusätzliche medizinische Massnahmen möglicherweise zu einem günstigeren Verlauf führen können (SG GD 4/3/1 S. 11). - Laboruntersuchungen müssten ferner komplementär zum klinischen Eindruck und zu apparativen Untersuchungen eingesetzt werden. So könne es sein, dass sich eine Diskrepanz zwischen dem klinischen Eindruck bzw. den erhobenen Untersuchungsbefunden und den Laboruntersuchungen ergebe. So seien Laboruntersuchungen nicht ausreichend sensitiv oder spezifisch, um eine auf Grund von klinischen Beobachtungen etc. postulierte Erkrankung mit 100 % Sicherheit zu bestätigen oder auszuschliessen (SG GD 4/3/1 S. 11). - Sodann erscheine der vom IRM postulierte Zeitraum des Eintretens des Herzinfarkts zwischen 5 Uhr morgens und 13 Uhr nachmittags als korrekt (d.h. 4-12 Stunden vor Todeseintritt um 17.16 Uhr). Es sei angesichts des Verlaufs am Nachmittag schwer vorstellbar, dass eine Patientin mit einem akut auftretenden frischen Herzinfarkt einen unauffälligen und günstigen Eindruck hinterlassen haben soll. Es sei wahrscheinlich, dass die Limitierung der Blutversorgung des Herzens erst mit dem Blutgerinnsel aufgetreten sei. Insgesamt sei es plausibel, dass sich der Zustand der Patientin erst nach der Untersuchung beim Beschuldigten verschlechterte und akute, innerhalb von Minuten auftretende Komplikationen des Herzinfarkts (Herzrhythmusstörungen) zum Tod geführt hätten (SG GD 4/3/1 S. 14). - Das Gutachten von Prof. Dr. G.________ würde sodann ein wichtiges Element nicht würdigen. Der Medikationsplan der Verstorbenen beinhalte Lisinopril und Metoprolol sowie Medikamente zur Therapie von erhöhtem Cholesterin. Die Wahl dieser primärprohylaktischen kardiovaskulären Medikation suggeriere, dass der Beschuldigte sehr wohl über das kardiovaskuläre Risiko der Patientin besorgt gewesen sei und dagegen so gut wie möglich präventive Massnahmen getroffen habe (SG GD 4/3/1 S. 15). Im Gutachten von Prof.

Seite 22/44 Dr. G.________ würden sich mehrere Widersprüche finden, so bspw. betreffend ausstrahlende Brustschmerzen und produktiver Husten. Dies habe seine Wahrnehmung verzerrt und er sei zur falschen Schlussfolgerung gelangt, dass die klinische Präsentation lehrbuchhaft sei. Es sei ihm [Dr. K.________] auch nicht bekannt, dass ein "hüsteln" bei einem Koronarsyndrom nicht selten sei. Er [Dr. K.________] habe stets versucht, "lehrbuchhafte" Stereotypen bei der Beurteilung von Brustschmerzen zu vermeiden. Die arterielle Hypertonie der Verstorbenen habe der Beschuldigte sodann gut in den Griff gekriegt. Es sei sodann hochgradig spekulativ, dass sich aufgrund der Grösse und des Alters des Infarkts gemäss Obduktionsbericht mit hoher Wahrscheinlichkeit EKG-Veränderungen gefunden hätten. Dies könne retrospektiv nicht bewiesen werden. Konkrete Angaben über die tatsächliche anatomische Ausdehnung des Herzinfarkts seien nicht erhoben worden. Es sei auch nicht abzuleiten, dass der Infarkt nicht unmittelbar tödlich gewesen sei, wie Prof. Dr. G.________ ausgeführt habe. Insgesamt handle es sich um einen nicht absehbaren Krankheitsverlauf (SG GD 4/3/1 S. 16). 3.4.3 Dr. K.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 3. April 2023 als sachverständiger Zeuge befragt. Er sagte ergänzend zu seinem Privatgutachten im Wesentlichen aus, dass es im Bereich des Möglichen gewesen wäre, eine Diagnose eines akuten Koronarsyndroms zu stellen. Man würde eine Anamnese machen und nach Ursachen suchen. Wenn man ein akutes Koronarsyndrom im Visier habe, dann folge ein EKG und die Suche nach Troponin im Blut. Das akute Koronarsyndrom wäre vorliegend zwar auch auf seiner Hitliste gewesen, aber weit unten. Er hätte bei den Angaben der Verstorbenen erst an Beschwerden des Bewegungsapparates gedacht und dann an ein COPD. Erst dann hätte er wahrscheinlich nach einem akuten Koronarsyndrom gesucht. Ohne Schmerzen würde man ein solches nicht suchen. Der Unterschied zwischen Druck und Schmerz sei indessen ein bisschen semantisch, da das Spektrum, wie sich Leute beim Arzt präsentieren würden, zwischen trivial und dramatisch sei. Es müsse aber nicht zwingend ein Schmerz vorliegen, um auf eine Angina pectoris zu erkennen, diese würde sich unterschiedlich präsentieren. Die Verstorbene hatte bestenfalls eine atypische Angina pectoris mit uncharakteristischen Brustbeschwerden. Es sei korrekt, dass bei Frauen und Diabetikern häufiger diffuse oder geringfügige Symptome bei einem Herzinfarkt auftreten würden. Grundsätzlich seien belastungsabhängige Atemnot und belastungsabhängiger Druck auf der Brust wesentliche Symptome für ein akutes Koronarsyndrom. Kribbeln im Arm sei hingegen nicht wesentlich. Die Verstorbene sei eine Risikopatientin hinsichtlich Herzkrankheiten gewesen. Betreffend den Kausalverlauf sei es spekulativ, eine Angabe zu machen, ob der Infarkt mittels EKG erkannt worden wäre. Die natürliche statistische Verteilung zwischen STEMI- und NSTEMI-Infarkt sei ca. 50:50. Der Infarkt sei in zeitlicher Hinsicht wegen des frischen Blutgerinnsels näher bei vier Stunden als bei zwölf Stunden (zum Todeszeitpunkt um 17.16 Uhr) gewesen. Letztlich werfe auch der Obduktionsbefund des Loches im Herzen weitere Fragen auf. So sei aufgrund einer japanischen Studie fraglich, ob dieses durch Reanimationsmassnahmen verursacht worden sei. Falls das Loch im Herzen die Todesursache gewesen sei, wäre man wahrscheinlich sowieso zu spät gewesen und der Tod wäre nicht abwendbar gewesen (OG GD 8/1 S. 32 ff.).

Seite 23/44 4. Beweiswürdigung 4.1 Einleitende Feststellungen 4.1.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass ein akutes Koronarsyndrom eine Ausgangs- oder Arbeitsdiagnose ist, welche mehrere sich klinisch ähnlich präsentierende gesundheitliche Störungen umfasst. Um abzuklären, ob effektiv (1.) ein Non-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI), (2.) ein ST-Hebungsinfarkt (STEMI) oder (3.) eine instabile Angina pectoris vorliegen, sind weitere Abklärungen notwendig. Ein akutes Koronarsyndrom ist mithin keine abschliessende Diagnose, sondern ist zwingend als Ausgangspunkt für weitere Erhebungen durch den behandelnden Arzt zu sehen. Das von Prof. Dr. G.________ auf S. 9 seines Gutachtens abgebildete Flussdiagramm, welches das diagnostische Vorgehen bei Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom aufzeichnet und aus einer Vorlesung des Gutachters an der Universität O.________ stammt, ist schlüssig und nachvollziehbar (act. 3/17/9). 4.1.2 Es ist weiter unumstritten und erstellt, dass zumindest ein STEMI- oder NSTEMI-Herzinfarkt ohne rechtzeitige Erkennung und Behandlung gefährlich ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Versterben der Patientin oder des Patienten führen kann. Ein akutes Koronarsyndrom ist mithin nach der plausiblen Darstellung des amtlichen Gutachters einer der für Patientinnen und Patienten lebensbedrohlichsten Verläufe, mit denen ein Hausarzt im Praxisalltag konfrontiert werden kann (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 8, 10). Ebenfalls ist unbestritten, dass mit einer geeigneten und unmittelbaren kardiologischen Behandlung und Versorgung das Mortalitätsrisiko bei einem Herzinfarkt sehr niedrig ist (OG GD 8/1 Ziff. 11). 4.1.3 Plausibel und überzeugend ist der von Prof. Dr. G.________ angeführte Standard für Hausärztinnen und Hausärzte, wonach deren wesentliche Aufgabe darin liege, sogenannte "abwendbar gefährliche Verläufe, AGV" zu erkennen. Die genaue und abschliessende Diagnostizierung würde vor dieser Hauptaufgabe in den Hintergrund treten (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 11, 39). Es ist auch für medizinische Laien ohne weiteres nachvollziehbar, dass es im vitalen Interesse des Patienten liegt, dass potentiell lebensbedrohliche Entwicklungen vom Hausarzt prioritär erkannt werden und eine zeitnahe Zuweisung an einen Spezialisten oder ein Spital erfolgt. Weder der Beschuldigte noch der Privatgutachter Dr. K.________ bringen begründete Kritik an diesem von Prof. Dr. G.________ postulierten Standard der gebotenen ärztlichen Sorgfalt betreffend Hausarztuntersuchungen an. Das Gutachten von Prof. Dr. G.________ ist mithin hinsichtlich der Feststellung des allgemeinen ärztlichen Sorgfaltsstandards bei Hausärzten überzeugend. 4.1.4 Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern AGLA-Score oder Morise-Score wie von Prof. Dr. G.________ postuliert darauf hindeuteten, dass die Verstorbene eine Risikopatientin betreffend koronare Herzkrankheiten war. Denn wesentlich ist nicht die Verwendung oder die Verbreitung einer bestimmten Score, sondern der darunterliegende Umstand, ob die Verstorbene aufgrund der vorhandenen medizinischen Informationen ein niedriges, mittleres oder hohes Risiko hinsichtlich koronarer Erkrankungen aufwies (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 56). So bestätigte auch der Privatgutachter Dr. K.________ anlässlich der Zeugenbefragung, dass

Seite 24/44 die Beschuldigte aufgrund ihrer konkreten Umstände (d.h. Frau, über 65-jährig, postmenopausal, intermittierender Druck im Brustkorb, Anstrengungsdyspnoe, mit Hypercholesterinämie, Hypertonie, BMI von 26.6, langjährige Raucherin etc.) eine Risikopatientin betreffend koronare Herzkrankheiten war (OG GD 8/1 Ziff. 138). Wie Dr. K.________ auch in seinem Privatgutachten ausführte, ergibt sich ferner auch aus dem Medikationsplan der Verstorbenen, dass ihr vom Beschuldigten eine primärprophylaktische kardiovaskuläre Medikation verschrieben wurde (SG GD 4/3/1 S. 15). Es ist somit erstellt, dass die Verstorbene zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beschuldigten aufgrund der genannten Faktoren als eine Risikopatientin hinsichtlich koronarer Störungen eingestuft werden musste. Es sind auch Indizien erkennbar, wonach der Beschuldigte die Situation gleich einschätzte, so bspw. der Krankenakteneintrag "schaut mal mit dem Herz" vom 25. Januar 2019, welcher der Beschuldigte am Behandlungstag verfasste (act. 5/3/30). Das amtliche Gutachten von Prof. Dr. G.________ ist mithin betreffend die Einstufung der Verstorbenen als Risikopatientin hinsichtlich koronarer Herzkrankheiten schlüssig und überzeugend. 4.1.5 Der sinngemäss durch Verweis auf die Morise-Score geäusserte Standpunkt von Prof. Dr. G.________, dass bei Risikopatienten Anzeichen für koronare Störungen besonders ernst zu nehmen und sorgfältig abzuklären seien, und mithin generell ein erhöhter Standard betreffend den Ausschluss eines akuten koronaren Ereignisses gelten sollte, ist auch aus einer Laienperspektive ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Der darunter liegende Grundsatz, dass ein erhöhtes Risiko gleichzeitig zu einem erhöhten Sorgfaltsmassstab führt, ist auch in der Jurisprudenz allgemein anerkannt (vgl. bspw. BGE 122 III 1 E. 2/aa oder Art. 6 Abs. 2 lit. c des Geldwäschereigesetzes). Relevante Einwendungen gegen diese Einschätzung wurden weder vom Beschuldigten noch vom Privatgutachter vorgebracht. 4.1.6 Ebenfalls ist aufgrund der zitierten Studien des Privatgutachters erstellt, dass kardiovaskuläre Ursachen bei Brustbeschwerden – so wie sie von Patientinnen und Patienten im Rahmen von Hausarztbesuchen von Zeit zu Zeit geschildert werden – insgesamt eher selten sind und muskuloskelettale Probleme statistisch dreimal häufiger die Ursache für Brustbeschwerden bilden, als ein kardiovaskuläres Leiden (SE GD 4/3/1 S. 9; vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 41). 4.1.7 Auch ist unumstritten und erstellt, dass der Beschuldigte als praktizierender Hausarzt mit einer etablierten Hausarztpraxis die Möglichkeit hatte, in seinen Räumlichkeiten am 25. Januar 2019 ein Elektrokardiogramm sowie einen Troponin-Test bei der Verstorbenen durchzuführen. Diesbezüglich sagte der amtliche Gutachter nachvollziehbar aus, dass die genannten Untersuchungsmittel zum Tatzeitpunkt im Jahr 2019 Standard in Schweizer Hausarztpraxen gewesen seien (OG GD 8/1 Ziff. 20). 4.1.8 Betreffend Elektrokardiogramm und Troponin-Test ist ferner aufgrund der Aussagen von Prof. Dr. G.________ erstellt, dass es sich grundsätzlich um einfache und kostengünstige Untersuchungsmassnahmen handelt, welche mit geringem zeitlichen Aufwand (ca. fünf Minuten) während der Arztvisite mit der Unterstützung durch medizinische Praxisassistenten vorgenommen werden können (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 40). 4.2 Feststellungen zum Hausarztbesuch der Verstorbenen am 25. Januar 2019 4.2.1 Betreffend die von der Verstorbenen während des Hausarztbesuches beim Beschuldigten geschilderten Beschwerden wird auf E. II.2.3 Ziff. 3.2.1-3.2.6 verwiesen. Es gibt zwar kleine-

Seite 25/44 re Abweichungen zwischen den Notizen in der Krankenakte vom 25. Januar 2019 und den Schilderungen des Beschuldigten an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2019 ([1.]"nicht heiss/kalt" vs. "heiss und kalt"; [2.] "intermittierender thorakaler Druck" vs. "leichter thorakaler und belastungsabhängiger Druck auf der Brust"; [3.] "Husten […] mit Schleim" vs. "Husten mit wenig Auswurf"). Diese kleineren Abweichungen, welche im Übrigen auch der Gutachter Prof. Dr. G.________ feststellte, betreffen indessen entweder vorliegend eher nebensächliche Themenkreise ("Heiss/Kalt"; "Husten") oder finden ihren Ursprung in der nachträglich gegenüber den Behandlungsnotizen detaillierteren rhetorischen Darstellung der Beschwerden durch den Beschuldigten. An der hohen Integrität und persönlichen Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, welcher den Sachverhalt bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft umfassend und widerspruchsfrei zu Protokoll gab, bestehen sodann seitens des Gerichts keine wesentlichen Zweifel. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe die Situation an der ersten Einvernahme beschönigend dargestellt, lässt sich aufgrund des Abgleichs mit den Einträgen in der Krankenakte, welche wie dargelegt nur in untergeordneten Punkten von den Aussagen des Beschuldigten abweichen, nicht stringent aufrechterhalten. Auch die weiteren Äusserungen des Beschuldigten zur Sache, insbesondere sein gegenüber den Verwandten der Verstorbenen geäussertes Mitgefühl, erscheinen als authentisch und glaubhaft. Auf die Aussagen des Beschuldigten bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann mithin abgestellt werden. 4.2.2 Es ist aktenkundig, dass die Tochter der Verstorbenen, L.________, vor oder nach der Legalinspektion gegenüber dem Amtsarzt äusserte, dass ihre Mutter am 25. Januar 2019 über Brustschmerzen geklagt habe (act. 3/1/2). Auch ergeben sich aus der Aktennotiz über den chronologischen Ablauf der Kontakte mit ihrer Mutter, welche L.________ erstellte, Hinweise auf Brust- und Armschmerzen der Verstorbenen am 25. Januar 2019 (vgl. act. 12/3). Es liegt im Bereich des Möglichen, dass diese Arm- und Brustschmerzen der Verstorbenen am 25. Januar 2019 bereits am Mittag vorlagen. So ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es einen – zumindest subjektiv für die Verstorbene relevanten – Anlass für den kurzfristigen Hausarztbesuch gegeben haben muss. Auch vor dem Hintergrund, dass Druck und Schmerz, wie der amtliche Gutachter an der Berufungsverhandlung schlüssig aussagte, üblicherweise assoziierte Symptomkomplexe sind (OG GD 8/1 Ziff. 69), kann diese Variante vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Die Schlussfolgerung, dass die Verstorbene bereits am Mittag über Arm- und Brustschmerzen klagte, ist indessen nicht zwingend. So hatte L.________ mehrfach am Nachmittag telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Der Telefonaustausch beinhaltete allerdings nicht die konkreten Informationen, dass die Brust- und Armschmerzen (1.) bereits am Mittag während des Untersuchs durch den Beschuldigten vorlagen und (2.) die Verstorbene dem Beschuldigten auch darüber berichtete. Es kann diesbezüglich auf die schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verweis auf OG GD 1 S. 20, 3. und 4. Absatz). Die Angaben von L.________ stehen mithin nicht zwingend im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten. Angesichts der glaubhaften Darlegungen des Beschuldigten ist nicht erwiesen, dass die Verstorbene ihm gegenüber während seiner Untersuchung über Brust- und Armschmerzen klagte. Es besteht mithin eine nicht zu erschütternde, plausible Sachverhaltsalternative, dass sich die Arm- und Brustschmerzen erst im Verlauf des Nachmittags entwickelten. Diese Sachverhaltsalternative eines erstmaligen Schmerzauftritts am Nachmittag in den zwei bis drei Stunden vor dem Versterben wird auch

Seite 26/44 nicht durch die medizinischen Gutachter widerlegt, bzw. vom Privatgutachter Dr. K.________ ausdrücklich als möglich bezeichnet. Eine Zeugenvernehmung von L.________ (welche sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren weder beantragt noch von Amtes wegen vorgenommen wurde) erscheint in antizipierter Beweiswürdigung nicht als notwendig, zumal sich aus der Aktennotiz von L.________ ergibt, dass die Verstorbene am Nachmittag des 25. Januar 2019 nicht telefonisch schilderte, was sie dem Beschuldigten während der Untersuchung gesagt hatte (act. 12/3: […] "was sie im Detail Herr D.________ geschildert hat, entzieht sich leider meiner Kenntnis" […]). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich L.________ im Jahr 2023 besser an die beiden Telefonate mit ihrer Mutter erinnern könnte. 4.2.3 Die Gutachten von Prof. Dr. G.________ und Dr. M.________ sind insofern übereinstimmend, dass der Beschuldigte eine gebotene Differenzialdiagnose betreffend eines akuten Koronarsyndroms nicht stellte, bzw. ohne weitere Abklärungen aufgrund seiner subjektiven Einschätzung ausschloss. Das Privatgutachten von Dr. K.________ schliesst zumindest dahingehend, dass angesichts des Beschwerdebilds eine Differenzialdiagnose betreffend eines akuten Koronarsyndroms hätte gestellt werden müssen. So sagte Dr. K.________ auch als Zeuge an der Berufungsverhandlung aus, dass ein akutes Koronarsyndrom "auf seiner Hitliste" gewesen wäre, allerdings erst nach muskuloskelettalen Beschwerden sowie einer COPD- Exazerbation (OG GD 8/1 Ziff. 112-115). Ferner geht auch der Privatgutachter Dr. K.________ davon aus, dass bei der Verstorbenen zum Behandlungszeitpunkt zumindest eine atypische Angina pectoris vorlag (OG GD 8/1 Ziff. 119-120). In diesem Zusammenhang ist insgesamt schlüssig dargetan, dass belastungsabhängiger Druck auf der Brust und belastungsabhängige Atemnot Hinweise auf eine Angina pectoris sind und eine koronare Problematik zumindest indizieren (vgl. auch A. Rosemann, Guideline medix, Chronisches Koronarsyndrom, 11/2019, Ziff. 2 [<https://www.medix.ch/media/medix_gl_css_5.2020.pdf>; zuletzt besucht am: 4. April 2023]). Es ist somit aufgrund der genannten Gutachten im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners erstellt, dass aufgrund des Beschwerdebildes der Verstorbenen ein akutes koronares Ereignis zumindest nicht von Anfang an ausgeschlossen werden durfte und mindestens eine entsprechende Differenzialdiagnose im Zusammenhang mit dem Beschwerdebild der Verstorbenen auf der Hand lag. 4.2.4 Es stellt sich damit die Frage, ob die aufgrund der geschilderten Symptomatik der Beschuldigten grundsätzlich zu erhebende Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms vom Beschuldigten vorliegend lege artis ausgeschlossen wurde bzw. ob er in seiner spezifischen Lage als Hausarzt von weitergehenden Untersuchungshandlungen absehen durfte. 4.2.5 Dass die vorliegend zu erhebende Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms ohne weitere objektivierbare Abklärungen (insbesondere Elektrokardiogramm und Troponin-Test) bei der Verstorbenen ohne weiteres verworfen werden durfte, legt das Privatgutachten von Dr. K.________ nicht explizit dar. Sofern der Privatgutachter ausführt, dass sich "in einer ersten Beurteilung durch Dr. D.________" aufgrund der wenig charakteristischen Symptome keine weiteren Abklärungen aufgedrängt hätten (SG GD 4/3/1 S. 2), so wiederholt er letztlich einfach den Standpunkt des Beschuldigten. Mit keinem Wort würdigt der Privatgutachter dabei den festgestellten Umstand, dass die Verstorbene eine Risikopatientin hinsichtlich koronarer Herzerkrankungen war und allenfalls deswegen bei einer Angina pectoris-Symptomatik

Seite 27/44 vertiefte Untersuchungen notwendig und angebracht gewesen wären. Dr. K.________ würdigte in seiner Beurteilung ebenfalls nicht, dass – auch wenn keine Allheilmittel – ein Elektrokardiogramm sowie ein Troponin-Test verfügbare, schnelle und einfache Massnahmen gewesen wären, um die Diagnostik während des Hausarztuntersuchs zu vertiefen. Insoweit der Privatgutachter stattdessen auf weitere theoretische mögliche Diagnosen bei der Symptomatik der Verstorbenen hinweist (SG GD 4/3/1 S. 10), so legt er nicht direkt dar, inwiefern es deswegen nicht mehr geboten war, einen abwendbaren gefährlichen Verlauf hinsichtlich eines Herzinfarkts weiter zu verfolgen und ein vor Ort verfügbares und relativ einfach durchzuführendes Elektrokardiogramm abzuleiten oder ableiten zu lassen. Diese Argumentation des Privatgutachters weicht ohnehin vom Fundament des vorliegenden Falles ab: Wenn Dr. K.________ ausführt, dass auch gemäss Studien relativ häufig auftretende muskuloskelettale Probleme für die Brustschmerzen in Frage kommen würden oder eine COPD- Symptomatik die belastungsabhängige Atemnot erklären könne, so entspricht dies nicht den Annahmen, welche der Beschuldigte während der Sitzung mit der Verstorbenen getroffen hatte. Dieser war überzeugt, dass ein akutes Koronarsyndrom wegen der gering ausgeprägten Symptomatik (insbesondere keine heftigen Brustschmerzen) nicht vorliege und sich die Symptome mit einer Erkältung (Infekt) erklären liessen, wobei allenfalls nach dem Abklingen des Infekts zu einem späteren Zeitpunkt wegen des von der Verstorbenen geschilderten Herzklopfens eine Herzuntersuchung stattfinden könne ("schaut mal mit dem Herz", act. 5/3/2). Dazu kommt, dass muskuloskelettale Beschwerden oder COPD-Beschwerden hinsichtlich der Gefahr eines tödlichen Verlaufs nicht mit einem koronaren Syndrom vergleichbar sind, weswegen – der schlüssigen Theorie der "prioritären Suche nach AGV" folgend – die entsprechenden Abklärungen hinsichtlich muskuloskelettaler Beschwerden (wie auch eine Erkältung oder eine COPD-Symptomatik) zwingend zweitrangig vor den Abklärungen hinsichtlich eines koronaren Syndroms sein mussten. So mag es plausibel sein, dass der Privatgutachter Dr. K.________ zwar ein akutes Koronarsyndrom "auf der Hitliste" (d.h. der Liste der Differenzialdiagnosen) nicht zuoberst einordnet, da es wahrscheinlichere Ursachen für die Beschwerden der Verstorbenen geben könnte. Nach dem dargelegten hausärztlichen Untersuchungsmassstab sind indessen nicht ausschliesslich die wahrscheinlichsten Befunde relevant, sondern es ist ein spezifisches Augenmerk auf die gefährlichsten Verläufe zu legen. Entsprechend ist diese Argumentation des Privatgutachters vorliegend nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. G.________ zu relativieren. 4.2.6 So kann es insgesamt als erstellt gelten, dass die von der Verstorbenen während der Untersuchung durch den Beschuldigten am 25. Januar 2019 angegebenen Symptome nicht mit den klassischen Beschreibungen eines sog. Vernichtungsschmerzes in der Brust oder allgemeinen Schmerzen in der Brust- und Armgegend übereinstimmten. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Gutachters, welcher diesbezüglich auf vorliegend anders zu wertende Aktenstellen abstellt (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2 und E. II.4. Ziff. 4.3.2-4.3.3), ist erstellt, dass die Verstorbene dem Beschuldigten keine Brust- und Armschmerzen schilderte, ihr Beschwerdebild mithin zumindest unter diesem Aspekt atypisch (und sicherlich nicht "lehrbuchhaft") war, und folglich auch wesentlich schwerer für einen Hausarzt zu erkennen gewesen war.

Seite 28/44 Dieser Umstand kann den Beschuldigten indessen nicht entlasten. So ergibt sich wie dargelegt auch aus den Ausführungen des Privatgutachters Dr. K.________, dass koronare Ereignisse nicht nach lehrbuchhaften Stereotypen beurteilt werden dürfen und im vorliegenden Fall ein akutes Koronarsyndrom zumindest als Differenzialdiagnose in Frage kam bzw. gemäss der Zeugenaussage von Dr. K.________ "auf der Hitliste" stand. Diesbezüglich haben sowohl die Gutachten von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.________ wie auch die Aussagen von Prof. Dr. G.________ vor Schranken deutlich aufgezeigt, dass atypische, teilweise sogar auch erkältungsähnliche Beschwerdebilder bei akuten Koronarsyndromen bei Frauen nicht selten sind. Diese Umstände bestätigte auch der Privatgutachter als Zeuge. Es ist mithin rein objektiv betrachtet nicht ausschliesslich relevant, ob ein Schmerz oder Vernichtungsschmerz in der Brust vorlag, sondern es ist schlüssig erstellt, dass bereits ein belastungsabhängiger Druck auf der Brust in Kombination mit einer Anstrengungsdyspnoe – zumindest bei einer KHK-Risikopatientin – ausreichende Anzeichen für eine koronare Symptomatik sein können (OG GD 8/1 Ziff. 18, 30). Diese Umstände von atypischen Verläufen bilden dabei kein kardiologisches Spezialwissen, welches von einem Hausarzt nicht abverlangt werden kann. Nach der unwidersprochenen Darstellung von Prof. Dr. G.________ gehören solche Umstände zum Ausbildungsstoff an der Universität, sind damit kompatibel zu den allgemeinen Berufsbildungsstandards von Hausärzten und gehören folglich zum Wissen, welches ihnen bekannt sein müsste (OG GD 8/1 Ziff. 16-19). Diese Ausführungen von Prof. Dr. G.________ erscheinen insgesamt als glaubhaft und die dahinter stehende Einschätzung als plausibel, zumal auch der Obduzentin Dr. M.________, einer forensischen Pathologin, atypische Beschwerdebildern bei akuten Koronarsyndromen bekannt waren. Dieser Umstand wird denn auch in den von Prof. Dr. G.________ erwähnten medizinischen Leitlinien des Hausärztenetzwerks medix, welche auf die europäischen ESC-Leitlinien abstellen, erwähnt (vgl. A. Rosemann, Guideline medix, a.a.O., Ziff. 2: "Neu wird in der ESC-Guideline CCS 2019 die Belastungs-Dyspnoe als Angina-Äquivalent berücksichtigt. Es wird empfohlen, die Patienten auch direkt nach thorakalem Missempfinden zu befragen, da die Beschwerden oft unspezifisch (ohne Thoraxschmerz oder -druck) sind. Nur ca. 10–15 % präsentieren sich mit einer typischen, alle drei der genannten Punkte umfassenden AP. Vor allem bei älteren Patienten, häufiger auch bei Frauen und Diabetikern ist die Symptomatik oft atypisch […]"). 4.2.7 Hinsichtlich des durch den Beschuldigten am 25. Januar 2019 erhobenen Befunds einer Erkältung der Verstorbenen kann festgestellt werden, dass auch der amtliche Gutachter Prof. Dr. G.________ ausführte, dass die Symptome der Verstorbenen durchaus bei einem grippalen Infekt auftreten könnten. Ein grippaler Infekt könne anhand der Laborwerte zwar nicht ausgeschlossen werden, sei indessen aber unwahrscheinlich. Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass die Entzündungswerte nur marginal erhöht seien, wenn jemand erkältet sei. Dies sei seiner Einschätzung nach bei ca. 10 % der Erkältungen so (SG GD 4/3/4 S. 2, fünfter Absatz). Der Privatgutachter Dr. K.________ betonte dabei in seinem Privatgutachten, dass Laborbefunde in vielen Fällen nicht einfach isoliert betrachtet werden dürften. Diese drei Würdigungen der genannten Gutachter und des Beschuldigten gehen insgesamt in die gleiche Richtung. So kann letztlich offen bleiben, ob ein Infekt trotz negativer Laborwerte vorliegend praktisch ausgeschlossen, sehr unwahrscheinlich oder nur unwahrschein-

Seite 29/44 lich war. Insgesamt ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Beschwerden der Verstorbenen – neben einer akuten Koronarsymptomatik – bei einer entsprechenden klinischen Einschätzung auch als Erkältung interpretiert werden können (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 54, 97). Dies, obwohl die Laborbefunde mit einer Erkältung nicht korrelierten, wobei der Beschuldigte den Befund eines Infekts aber auch nicht weiter verifizierte (bspw. hinsichtlich der Belastungsabhängigkeit des Drucks auf der Brust und Dyspnoe mittels Nitro/Nitrat-Spray, vgl. OG GD 8/1 Ziff. 43, 44, 81), und dieser damit insgesamt recht unwahrscheinlich war. Diese Feststellung ist indessen für die Beurteilung nicht zentral und wäre auch nicht zentral gewesen, wenn der Infekt aufgrund der Laborwerte hätte erhärtet werden können. Wie aufgrund der vorstehenden Ziffer festgestellt, ist beim hausärztlichen Standard nicht primär die genaue Diagnose von Bedeutung, sondern die Erkennung eines abwendbaren gefährlichen Verlaufs. Die gebotene Untersuchungsdichte eines Hausarztes richtet sich somit nicht nur ausschliesslich nach der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Diagnose oder der Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses einer Diagnose, sondern auch nach der Frage, inwiefern eine Symptomatik ein Anzeichen für einen abwendbaren gefährlichen Verlauf sein könnte. Während ein unmittelbar bevorstehender, gefährlicher Verlauf bei einer leichten Erkältung eher schwer vorstellbar ist und neben der üblichen medikamentösen Versorgung vom Hausarzt insbesondere auch noch später bei einem Nachtermin behandelt werden könnte, ergibt sich bei einem akuten Koronarsyndrom wegen der Gefahr eines Herzinfarkts und damit eines möglichen, unmittelbar bevorstehenden Todes hingegen ein sachlicher Anlass, die gebotenen Abklärungen vertieft, umfassend, umgehend und prioritär zu tätigen. Ebenfalls ist es medizinisch offensichtlich nicht ausgeschlossen, dass eine Person erkältet sein kann und gleichzeitig an einer Herzkrankheit leidet, so dass sich die jeweiligen Symptome auch überlappen und vermischen können. Dies insbesondere in Anbetracht des speziellen Umstandes, dass gerade bei Frauen bei einem akuten Koronarsyndrom auch erkältungsartige Symptome auftreten können. Entsprechend ist es auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar und schlüssig, wenn der amtliche Gutachter Prof. Dr. G.________ die gestellte Diagnose einer Erkältung insgesamt als nicht überzeugend einstuft, um gestützt darauf die Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms zu verwerfen und weitergehende Abklärungen hierzu zu unterlassen. 4.2.8 Soweit die Verteidigung und der Beschuldigte sinngemäss darauf hinweisen, dass sich einzig die Mitglieder der Academia auf solche abstrakten Massstäbe berufen, während die (strenge, verantwortungsvolle und vom Gericht ausdrücklich höchst geschätzte) Hausarztarbeit aufgrund der hohen Fallbelastung in der Praxis auf die Erfahrung und Intuition des Hausarztes angewiesen sei, so kann diese Argumentation nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Allerdings ändert dies nichts an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Prof. Dr. G.________, dass wegen der Lebensgefahr für den Patienten mögliche AGV durch einen Hausarzt prioritär mit den vorhandenen Mitteln zuverlässig abzuklären sind und nicht ohne Not verworfen werden dürfen. So muss hinsichtlich des Kerns der Angelegenheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte die vorliegend gebotene Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms bei einer Risikopatientin aufgrund seiner vorgefestigten Ansichten, dass ein akutes Koronarsyndrom stets mit ausserordentlichen Schmerzen in der Brust einhergehe und die vorliegende Anamnese nicht ansatzweise auf ein solches Geschehen hindeute, sowie der Möglichkeit einer Erklärbarkeit der Symptome mit einer (aufgrund der Laborbefunden zwar möglichen, aber unwahrscheinlichen) Erkältung vorschnell verwarf. Dieses Vorgehen

Seite 30/44 wird der potentiellen Lebensgefahr für die Patientinnen und Patienten, welche von einem akuten Koronarsyndrom ausgeht, nicht gerecht. Es handelt sich somit bei den von Prof. Dr. G.________ postulierten Pflichten nicht um eine ziselierte oder weltfremde Theorie aus einem Elfenbeinturm der akademischen Lehre, sondern um einen Punkt, den auch ein medizinischer Laie verstehen kann und den ein medizinischer Praktiker zwingend verstehen muss. 4.2.9 Betreffend geeignete weitere Untersuchungsmassnahmen im Blick auf die Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms wurde vom Privatgutachter Dr. K.________ nicht in Abrede gestellt und von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.__

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