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Zug Obergericht Strafabteilung 02.02.2023 S 2022 27

February 2, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,298 words·~1h 6min·1

Summary

versuchte schwere Körperverletzung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Full text

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 27-28 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Ersatzrichter A. Dormann Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 2. Februar 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________ Anklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, und B.________, weitere Personalien dem Gericht bekannt, Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter, gegen C.________, geb. tt.mm.1991 in D.________, von E.________, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter, Berufungskläger, Anschlussberufungskläger und Berufungsbeklagter, betreffend versuchte schwere Körperverletzung (Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und des Beschuldigten sowie Anschlussberufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 21. Juni 2022; SG 2022 5)

Seite 2/53 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, er habe am 7. Februar 2021 B.________ ohne Vorwarnung und mit voller Wucht mitten ins Gesicht geboxt. Zudem habe er ihm sofort weitere Male so heftig ins Gesicht geschlagen, so dass B.________ zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe seine Attacke gegen B.________, der praktisch wehrlos gewesen sei, mit ungebremster Wucht fortgesetzt und ihm mit beiden Fäusten mehrere weitere Male mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. B.________ habe durch diese Attacke ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma, eine mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur, eine Rissquetschwunde oberhalb der Nase, ein Weichteilemphysem der Orbita links und Weichteilverletzungen im Mundinnern erlitten. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen (SG GD 1). 2. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), führte in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des zuständigen Staatsanwalts am 7. Juni 2022 die Hauptverhandlung durch (SG GD 8/1). Mit Einverständnis der Parteien eröffnete die Vorinstanz das Urteil schriftlich. Das am 21. Juni 2022 gefällte Urteil wurde gleichentags im Dispositiv an die Parteien versendet (SG GD 9/1, 9/2). Der Beschuldigte nahm das Dispositiv am 23. Juni 2022 über seinen amtlichen Verteidiger in Empfang (SG GD 9/2/2). Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 22. Juni 2022 (SG GD 9/2/1). Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (SG GD 3/2). Die amtliche Verteidigung meldete nach dem Fristenende am Sonntag, 3. Juli 2022, am darauffolgenden Montag, 4. Juli 2022, Berufung an (SG GD 4/7). 3. Das schriftlich begründete, 75-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 12. Juli 2022 versandt und den Parteien am 13. Juli 2022 zugestellt (SG GD 9/3 S. 75; 9/4/1, 9/4/2, 9/4/3). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte C.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Es wird die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil S 2019 23 des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 sowie mit Urteil SE 2020 4 des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen angeordnet. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vollziehbaren Reststrafe der mit Urteil S 2019 23 des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 sowie mit Urteil SE 2020 4 des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen (von insgesamt 254 Tagen) bestraft mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 42 Monaten; dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 65 Tagen und des seit dem 15. April 2021 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs. 4. Es wird überdies gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB (vollzugsbegleitend) eine ambulante Behandlung des Beschuldigten angeordnet.

Seite 3/53 5. Die Verfahrenskosten betragen CHF 20'959.90 Untersuchungskosten (inkl. Kosten Zwangsmassnahmengericht) CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 470.00 gerichtliche Auslagen CHF 26'429.90 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 9'167.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm bereits eine Akontozahlung von CHF 7'000.00 ausgerichtet wurde. 6.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. F.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 12'472.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird dessen Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen. 8.1 Rechtsmittel Berufung […]" 4. Im Übrigen wird hinsichtlich des Verlaufs des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 2-5). 5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 an das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) reichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein, beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz ausser die Dispositivziffern 6.1 und 6.2 (amtliche Verteidigung) und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): "1. C.________ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter sei C.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu bestrafen, wobei auf eine Rückversetzung in den Vollzug der Urteile S 2019 23 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. März 2020) und SE 2020 4 (Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020) zu verzichten und ihm die durch Untersuchungshaft (65 Tage) sowie vorzeitigen Strafvollzug (seit 15. April 2021) erstandene Haft an die Strafe anzurechnen sei. Die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern. 3. Subeventualiter sei C.________ der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und er sei in den Vollzug der Urteile S 2019 23 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. März 2020) und SE 2020 4 (Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020) rückzuversetzen, wobei er unter Einbezug des Strafrests von 254 Tagen Freiheitsentzug mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen sei, dies unter Anrechnung der durch Untersuchungshaft (65 Tage) sowie vorzeitigen Strafvollzug (seit 15. April 2021) erstandenen Haft. 4. Für die erstandene Überhaft sei C.________ im Sinne der mündlichen Ausführungen angemessen zu entschädigen. 5. Eventualiter und subeventualiter sei die mit Urteil vom 2. April 2020 des Strafgerichts des Kantons Zug (SE 2020 4) angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu bestätigen bzw. zu verlängern. 6. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen bzw. diese sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Seite 4/53 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der Kosten der Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. 7.7 % MWST) für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse. 8. Eventualiter und subeventualiter seien die Kosten C.________ aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der Verteidigung sowie der Kosten für die forensische psychiatrische Begutachtung." 6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 an das Gericht reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Für C.________ sei eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im geschlossenen Massnahmevollzug gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Der Vollzug der (Gesamt-)Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 5.3 des Urteilsspruchs sei zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben." In prozessualer Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft die Ergänzung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Dr. J.________. 7. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung zu und setzte Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung oder zur Einreichung von Nichteintretensanträgen hinsichtlich der beiden Berufungen (OG GD 5/1). 8. Mit Eingabe vom 14. August 2022 erklärte die amtliche Verteidigung Anschlussberufung hinsichtlich des gesamten Urteils der Vorinstanz, ausgenommen Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2 (Entschädigung amtliche Verteidigung). Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (OG GD 3/2). 9. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2022 stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Anschlussberufung der amtlichen Verteidigung zu und setzte Frist für Nichteintretensanträge. Sodann wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und es wurde ein Ergänzungsgutachten bei Dr. J.________ angeordnet. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person zu äussern und um Ergänzungsfragen bekannt zu geben. Sodann wurde mitgeteilt, dass die Strafabteilung des Gerichts in der ordentlichen Zusammensetzung tagen wird (OG GD 5/2). 10. Die Verfahrensleitung holte diverse Berichte ein und versandte am 14. Oktober 2022 den Auftrag betreffend ein Ergänzungsgutachten mitsamt den Verfahrensakten an Dr. J.________ (OG GD 7/7). Dieser erstattete am 19. Dezember 2022 sein Ergänzungsgutachten (OG GD 7/12). Dieses wurde den Parteien am 20. Dezember 2022 von der Verfahrensleitung hinsichtlich Stellungnahmen eröffnet (OG GD 7/14). Anschliessend wurden mittels Präsidialverfügung vom 4. Januar 2023 die Termine für die Hauptverhandlung festgesetzt und die notwendigen Vorladungen ausgestellt (OG GD 5/4). Die amtliche Verteidigung nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2023 u.a. zum Ergänzungsgutachten Stellung (OG GD 3/7). 11. Der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt erschienen am 27. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte wurde zur Sache und zur Person befragt und ihm wurde die Möglichkeit eröffnet, ein Schlusswort zu halten. Die Par-

Seite 5/53 teien warfen keine Vorfragen auf. Die Staatsanwaltschaft reichte diverse Urkunden ein, welche praxisgemäss zu den Akten genommen wurden. Weitere Beweisanträge stellten die Parteien nicht. In ihren Plädoyers hielten der amtliche Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt an ihren Berufungsanträgen fest. Die anwesenden Parteien erklärten sich ferner damit einverstanden, dass anstelle eines neu anzusetzenden Termins für die mündliche Urteilseröffnung das Urteil schriftlich eröffnet werden kann (OG GD 8/1). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Eintreten und Rechtskraft 1.1 Die amtliche Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Insbesondere die Berufungsanmeldung der amtlichen Verteidigung erfolgte unter Beachtung des gesetzlichen Fristenlaufs nach Art. 90 Abs. 2 StPO bei Sonn- und Feiertagen rechtzeitig am letzten Tag der Frist. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Es wurden von den Parteien keine Nichteintretenseinträge gestellt und Nichteintretensgründe sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten. 1.2 Die amtliche Verteidigung hat, nachdem sie bereits gegen das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich (ausser Disp. Ziff. 6.1 und 6.2) Berufung erklärte, nochmals Anschlussberufung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin erhoben und erneut beantragt, das Urteil (ausser Disp. Ziff. 6.1 und 6.2) aufzuheben. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer gültigen Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Nachdem auf die Berufung der amtlichen Verteidigung eingetreten wird, bleibt kein Raum für eine Anschlussberufung im gleichen Punkt. Auf die Anschlussberufung der amtlichen Verteidigung ist folglich in analoger Anwendung von Art. 403 StPO nicht einzutreten (BGE 147 IV 36 E. 2.4.2 und 2.5.2). 1.3 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh-

Seite 6/53 nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 1.4 Die Berufung der amtlichen Verteidigung ist im Hauptpunkt darauf gerichtet, einen vollumfänglichen Freispruch zu erlagen. Die amtliche Verteidigung ficht mithin – ausser der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils an. Sie wendet sich insbesondere gegen den ergangenen Schuldspruch (Ziff. 1), die Sanktion (Ziff. 2), die Rückversetzung (Ziff. 3), die ambulante Massnahme (Ziff. 4), die Zivilforderung (Ziff. 7) sowie den Kostenspruch (Ziff. 5, Ziff. 6.3). Aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der Berufungserklärung richtet sich die Berufung sachlogisch auch gegen die ambulante Massnahme, deren Anordnung die amtliche Verteidigung nur eventualiter und subeventualiter beantragt. Da das Urteil der Vorinstanz aufgrund des Schuldspruchs nicht zu einer Entschädigung des Beschuldigten führen konnte, beantragte die amtliche Verteidigung sodann eine Entschädigung für die Überhaft. 1.5 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist darauf ausgerichtet, anstellte der ambulanten therapeutischen Massnahme eine stationäre therapeutische Massnahme zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor diesem Hintergrund auch folgerichtig, den Vollzug der Strafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. 1.6 Einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt G.________, ist folglich in Rechtskraft erwachsen, was durch das Gericht im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Für die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Ziffern des Urteilsdispositivs (Ziff. 1, 2, 3, 5 und 7) gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 2. Beweisanträge und Beweiserhebungen von Amtes wegen 2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht erachtete es nicht als notwendig, ausser den nachfolgenden Beweisabnahmen weitere Beweise abzunehmen oder Beweisabnahmen zu wiederholen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte ein Ergänzungsgutachten. Sie verwies in ihrem Beweisantrag vom 28. Juli 2022 darauf, dass die Vorinstanz bestimmte Lücken in Form von nicht ausreichend begründeten Passagen im Gutachten von Dr. J.________ erkannt habe, weswegen

Seite 7/53 das Gutachten zu ergänzen sei (OG GD 2/1). Die amtliche Verteidigung beantragte die Einsetzung eines neuen Sachverständigen (OG GD 3/3). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gut und ordnete ein Ergänzungsgutachten bei Dr. J.________ an (OG GD 5/2). 2.1.1 Ein durch die Verfahrensleitung des Gerichts gutgeheissener Beweisantrag hinsichtlich eines Ergänzungsgutachtens bedeutet nicht, dass durch das Gericht damit direkt oder indirekt zugestanden wird, dass das ursprüngliche Gutachten lücken- oder mangelhaft war. So ist evident, dass die Verfahrensleitung des Gerichts bei der Gutheissung eines Beweisantrags das Urteil des Gerichts (Dreiergericht) weder vorwegnimmt noch präjudiziert. Inwiefern bereits das Gutachten von Dr. J.________ den rechtlichen Standards genügt und ein Rückgriff auf das Ergänzungsgutachten überhaupt notwendig wird, ist mithin durch das Gericht im Rahmen dieses Urteils zu prüfen. 2.1.2 Ein Ergänzungsgutachten nach Art. 189 StPO bei der gleichen sachverständigen Person war vorliegend sachgerecht. So zeigte die amtliche Verteidigung nicht auf, dass das Gutachten von Dr. J.________ vom 16. Dezember 2021 inhaltlich auf groben handwerklichen Fehlern beruht, auf unsachlichen Animositäten oder Vorurteilen basierte oder es weitere zwingende Gründe für ein Obergutachten gab (vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 189 StPO N. 16). Es ging folglich bei den bemängelten Punkten der Vorinstanz nicht um die Füllung einer gravierenden Lücke oder eines unauflöslichen Widerspruchs, welche den Gutachter und das Gutachten unheilbar kompromittieren könnten, sondern einzig um eine detailliertere Begründung von bestimmten Punkten, welche die Vorinstanz als ungenügend begründet taxierte (wobei zum Zeitpunkt der Prüfung des Beweisantrags durch die Verfahrensleitung naturgemäss offen war, ob das Gericht dieser Ansicht überhaupt folgen würde). Die grundsätzliche Integrität des Gutachters Dr. J.________ hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz oder seines Verhaltens gegenüber dem Beschuldigten steht damit nicht zur Diskussion, weswegen die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft eine Ergänzung des Gutachtens im Sinne von Art. 189 StPO als sinnvoll erachtete. Vor diesem Hintergrund liegt grundsätzlich keine Vorbefassung des Gutachters vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4), und es wurde vom Beschuldigten korrekterweise auch kein Ausstandersuchen gegen Dr. J.________ eingereicht. 2.1.3 Entgegen der Argumentation der amtlichen Verteidigung musste der Gutachter Dr. J.________ im Rahmen des Ergänzungsgutachtens seine frühere Expertise nicht überprüfen (vgl. OG GD 3/7 S. 21), sondern diese gestützt auf den eingereichten Fragekatalog der Staatsanwaltschaft in bestimmten Punkten detaillierter begründen (OG GD 5/2 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.2). Ob und inwiefern das Gutachten von Dr. J.________ alleine oder allenfalls in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten eine ausreichende Grundlage für eine Massnahme bildet, ist durch das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Sodann wurde von der amtlichen Verteidigung vorgebracht, eine stationäre Massnahme sei unverhältnismässig, was indessen eine rechtliche Bewertung betrifft, welche nicht der Gutachter fällt, sondern dem Gericht gestützt auf die gutachterlichen Tatsachenfeststellungen obliegt. 2.1.4 Weitere Argumente der amtlichen Verteidigung betreffend den Begutachtungsprozess, insbesondere (1.) ein Anspruch des Beschuldigten auf Wahl des Gutachters, (2.) ein Anspruch auf eine doppelte Begutachtung oder (3.) ein Anspruch des amtlichen Verteidigers auf Teil-

Seite 8/53 nahme am Explorationsgespräch des Gutachters sind nicht zu hören (vgl. OG GD 3/7 S. 24 ff.). Entsprechende durchsetzbare Ansprüche einer beschuldigten Person sind zurzeit weder in der aktuell geltenden Strafprozessordnung noch in der zukünftigen Strafprozessordnung (Teil-Revision) vorgesehen (vgl. BBl 2022 1560). Der Wortlaut der aktuell geltenden Bestimmungen, insbesondere Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 185 StPO, lässt keinen Raum für eine Teilnahme der amtlichen Verteidigung am Explorationsgespräch des Gutachters zu (BGE 144 I 253 E. 3.7). Darüber hinaus schliesst der Gesetzeswortlaut eine doppelte Begutachtung oder ein Wahlrecht des Beschuldigten hinsichtlich des Gutachters aus (Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO). Ein entsprechender Anspruch der beschuldigten Person contra legem ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der Bundesverfassung durch das Bundesgericht oder aus der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BGE 144 I 253 E. 3.8-3.9). 2.1.5 Die Auffassung des Bundesgerichts ist dabei gesamthaft überzeugend. Wie das Bundesgericht schlüssig im Fall der Zulassung von Verteidigern zu Explorationsgesprächen ausführt, sind die von der amtlichen Verteidigung argumentativ aufgeführten Rechtsbehelfe für eine beschuldigte Person nicht zwingend notwendig, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. So garantiert einerseits bereits Art. 307 Abs. 1 StGB den korrekten Ablauf des Gutachterprozesses. Andererseits erscheinen die Ausstandvorschriften als ausreichend, um einen neutralen Sachverständigen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das rechtliche Gehör der Parteien im Begutachtungsprozess umfassend mittels Zusatzfragen und der Möglichkeit zur Stellungnahme gewahrt (inkl. Anträge auf Obergutachten, Befragung des Gutachters als sachverständigen Zeugen oder schriftliche Ergänzungsfragen an den Gutachter). Wie das Bundesgericht sodann schlüssig aufzeigt, wären ein einseitiges Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch nachteilig für den Ablauf eines unparteiischen und unbeeinflussten Begutachtungsprozesses und damit letztlich nachteilig für die Wahrheitsfindung (Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). Insbesondere im Hinblick auf den für Beeinflussungen durch beschuldigte Personen besonders anfälligen Strafrechtsbereich muss zudem ergänzt werden, dass ein Wahl- oder Vorschlagsrecht der beschuldigten Person betreffend eines Gutachters eine erhebliche Gefahr schafft, dass der Begutachtungsprozess manipulativ kompromittiert wird. 2.1.6 Dass Privatpersonen oder Organisationen vereinzelt in ihren juristischen Meinungsäusserungen entsprechende Rechte postulieren, ändert nichts an der Tatsache, dass diese gesetzlich in Art. 182 ff. StPO nicht vorgesehen sind und der demokratische Gesetzgeber auch keine Notwendigkeit erkannte, entsprechende Rechte im Rahmen der StPO-Revision einzuführen (vgl. zur sog. "Dissertation Urwyler": Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 4.2). Dazu kommt, dass der amtliche Verteidiger vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend machte, dass er an einer Begutachtung teilzunehmen wünschte. Auch Ausstandgründe nach Art. 56 lit. a-f StPO gegen den Gutachter Dr. J.________ wurden von der amtlichen Verteidigung nie dargelegt und prozessual verfolgt. Darüber hinaus wurde vor dem Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt argumentiert, es hätten vorliegend von Anfang an zwei Sachverständige anstatt einem eingesetzt werden müssen. 2.1.7 Sofern der amtliche Verteidiger darüber hinaus seine persönlichen Ansichten betreffend eine ideale Ausgestaltung der Schweizer Prozessvorschriften bezüglich eines Gutachtens in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 sowie in seinem Plädoyer an der Berufungsverhand-

Seite 9/53 lung darlegt, so kann darauf verwiesen werden, dass diese Ansichten nicht der Auffassung des demokratischen Gesetzgebers in der Schweiz entsprechen. 2.2 Die Verfahrensleitung des Gerichts holte während des Berufungsverfahrens zur Vorbereitung des Ergänzungsgutachtens von Amtes wegen die nachfolgenden Berichte über den Beschuldigten ein und zirkulierte diese bei der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung: - Verlaufsbericht der ambulanten Massnahme durch die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 10. Oktober 2022; - Verlaufsbericht der Interkantonalen Strafvollzugsanstalt Bostadel vom 26. September 2022. 2.3 Die Verfahrensleitung des Gerichts holte ferner von Amtes wegen Auskünfte bei früheren Arbeitgebern des Beschuldigten (d.h. K.________GmbH bzw. L.________AG) ein. Der Beschuldigte nahm zu den entsprechenden Auskünften Stellung (OG GD 3/5). 3. Verwertbarkeit der Beweise / Einschränkung der freien Beweiswürdigung 3.1 Die amtliche Verteidigung rügt die Verwertbarkeit der Befragung der Zeugin M.________ (recte: M.________) sowie aller weiteren Befragungen von Auskunftspersonen am 7. Februar 2021 durch die Polizei. Zu Beginn der Einvernahme der Zeugin M.________ (17:33 Uhr) hätte bereits ein Strafverfahren eröffnet sein müssen. Den zuständigen Beamten hätte ohne weiteres klar gewesen sein müssen, dass vorliegend ein Fall nach Art. 307 Abs. 1 StPO vorliegen würde und sich das Aufbieten eines Pikettstaatsanwalts aufdrängte. Dass dieser erst um 17:41 Uhr angerufen worden sei, sei irrelevant; das Verfahren hätte bereits zu einem frühen Zeitpunkt materiell als eröffnet gelten müssen. Eine Heilung der Verletzung der Teilnahmerechte sei nicht möglich gewesen. Ferner seien die Einvernahmen vom 18. bzw. 22. Februar 2022 wegen des augenfälligen suggestiven Fragestils nicht verwertbar, bzw. diese Aussagen seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen (OG GD 3/7 S. 2 ff.). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ am Sonntagnachmittag, 7. Februar 2021, um ca. 16:30 Uhr stattfand. Der Rettungsdienst wurde durch die Polizei um 16:34 Uhr orientiert, um 17:11 Uhr erfolgte ein Beizug des Piketts der Regionenpolizei und um 17:41 Uhr fand eine telefonische Orientierung des Pikettstaatsanwalts statt. Die polizeiliche Befragung der Auskunftsperson M.________ begann um 17:33 Uhr (act. 1/2), die polizeiliche Befragung der Auskunftsperson N.________ um 17:50 Uhr (act. 1/3), die polizeiliche Befragung der Auskunftsperson O.________ um 17:55 Uhr (act. 1/4). Die handschriftlich protokollierte polizeiliche Befragung des Geschädigten B.________ im Zuger Kantonsspital begann um 19:10 Uhr (act. 1/5). Die Staatsanwaltschaft ordnete sodann am Sonntagabend, 7. Februar 2021, mündlich eine Hausdurchsuchung und eine Vorführung des Beschuldigten an. Der genaue Zeitpunkt der mündlichen Anordnung wurde auf den Befehlen nicht vermerkt (act. 5/3; act. 6/2). Die mündlich angeordnete Hausdurchsuchung wurde zwischen 19:50 Uhr und 20:15 Uhr unter Beizug der Kantonspolizei Zürich am Wohnort des Beschuldigten im Kanton Zürich vollzogen (act. 6/2). Der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei datiert vom 11. Februar 2021 (act. 2/3).

Seite 10/53 3.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaft eröffnet dabei gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet und erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). 3.4 Es ist im Polizeirapport eine einzelne Kontaktaufnahme seitens der Polizei um 17:41 Uhr mit dem Pikettstaatsanwalt vermerkt. Aus dem Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft ergibt sich sodann, dass die Massnahmen am Sonntagabend angeordnet und gleichentags vollzogen wurden. Die zweite Kontaktaufnahme in der Angelegenheit seitens der Polizei erfolgte gemäss den Stundenabrechnungen der Staatsanwaltschaft um ca. acht Uhr abends, d.h. nach Abschluss der Einvernahmen der drei Auskunftspersonen und des Geschädigten (OG GD 8/1/2-5). 3.5 Es ist nicht plausibel, dass an der ersten Kontaktaufnahme um 17:41 Uhr zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits mündlich die Hausdurchsuchung und die Vorführung des Beschuldigten angeordnet wurden. Es ist lebensnah gestützt auf die eingereichten Stundenabrechnungen des fallzuständigen Staatsanwalts davon auszugehen, dass die mündliche Anordnung während der zweiten Kontaktaufnahme gegen acht Uhr abends im Zeitraum des entsprechenden Einsatzes dringlich erfolgte. Insgesamt gibt es keine Hinweise, dass die mündlichen Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehle ausgesprochen wurden, bevor die Befragungen der Auskunftspersonen und des Privatklägers begannen. 3.6 Es ist nicht erstellt, dass die Kontaktaufnahme der Polizei um 17:41 Uhr eine Meldung eines schweren Falles nach Art. 307 Abs. 1 StPO beinhaltete. Bei meldungspflichten Fällen nach Art. 307 Abs. 1 StGB handelt es sich um die Meldung von Schwerstkriminalität wie Tötungsdelikten und dergleichen, welche einen Brandtour-Einsatz der Staatsanwaltschaft mit einer üblichen Leitung der Untersuchung vor Ort auslösen (Rüegger, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 307 StGB N. 2 und 3). Ein Fall von Schwerstkriminalität lag vorliegend unbestrittenermassen nicht vor. Die Schilderung der Staatsanwaltschaft, dass der fallzuständige Polizist um 17:41 Uhr wegen einer allfälligen notwendigen Verteidigung hinsichtlich der Befragung des Beschuldigten eine Rechtsauskunft einverlangte, ist mithin glaubhaft (vgl. OG GD 8/1/5 S. 9). 3.7 Ebenfalls ist nicht plausibel, dass die entsprechende Meldung der Polizei um 17:41 Uhr über eine übliche Vorabinformation eines allenfalls pikettrelevanten Ereignisses hinausging. Ohne Erstbefragung der Auskunftspersonen und des Geschädigten mitsamt der Unterzeichnung des Protokolls bestand kein ausreichendes Fundament seitens der Polizei, um eine tatsachenbasierte Meldung an den Pikettstaatsanwalt abzugeben. Es kann dabei durchaus sein, dass die Polizei bereits vorab am Tatort mündlich von den Auskunftspersonen oder Dritten über eine Schlägerei informiert worden ist. Ausmass der Verletzungen, Täterschaft und konkrete wesentliche Tathandlungen (Faustschläge, Tritte, Gegenwehr etc.) waren indessen noch nicht abschliessend ermittelt worden. Ebenfalls bestanden keine Beweismittel in der Form von Befragungsprotokollen, welche nach entsprechender Rechtsbelehrung von den

Seite 11/53 Auskunftspersonen unterzeichnet waren. Es stand folglich um 17:41 Uhr einzig verlässlich fest, dass eine Person mit Verletzungen ins Spital eingeliefert werden musste. Vor Abschluss der Befragungen des Privatklägers und der drei Auskunftspersonen durch die Polizei lag eine ausreichende und vor allem verlässliche Verdichtung der Verdachtslage im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO nicht vor. Dass in solchen Situationen mangels gesicherter Fakten durch die Staatsanwaltschaft ermessensweise kein Strafverfahren eröffnet wird (vgl. Omlin, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 309 StPO N. 31), ist vorliegend nachvollziehbar und sachlich begründet, zumal die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für den flüchtigen Beschuldigten und die Anordnung von delegierten Untersuchungshandlungen die laufende polizeiliche Ermittlung des Sachverhalts (was wiederum für das Haftverfahren zentral ist) erheblich verzögern würden. Ferner besteht bei einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung die Gefahr eines administrativen Leerlaufs, falls sich die ermittelte Lage anschliessend anders herausstellt, als dies gerüchteweise mündlich am Tatort geschildert wurde. 3.8 Es bestand vorliegend mithin während den ersten Befragungen der Auskunftspersonen durch die Polizei gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO noch keine Parteiöffentlichkeit (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2.). Da während der zweiten, delegierten polizeilichen Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson und der drei Zeugen am 18. und 22. Februar 2021 das Anwesenheits- und Fragerecht dem amtlichen Verteidiger und der beschuldigten Person gewährt wurden, sind auch die im polizeilichen Ermittlungsverfahren getätigten Einvernahmen beweisrechtlich verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). 3.9 Wie im Übrigen noch in der Beweiswürdigung darzulegen ist, sind die im Rahmen des sog. ersten polizeilichen Angriffs erfolgten Befragungen der drei Auskunftspersonen und des Privatklägers nicht von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung wird entsprechend einzig auf die zweite Befragung der drei Zeugen unter Wahrung der Parteirechte abgestellt (vgl. E.II.3. Ziff. 3.8 ff. mit Verweisen auf act. 1/9 [EV M.________], act. 1/11 [EV N.________] und act. 1/12 [EV O.________]). In den Zweitbefragungen vom 18. Februar 2021 und vom 22. Februar 2021 mit Gewährung des Konfrontationsrechts wird zudem die vorangehende Einvernahme nochmals wiederholt und nur in einer Einvernahme marginal auf die Erstbefragung Bezug genommen (vgl. act. 1/12 Ziff. 41), weswegen die Zweitbefragung unter Wahrung der Parteirechte beweisrechtlich verwertbar ist. Entsprechend legt die amtliche Verteidigung auch nicht dar, welche Fragen und Beweiserkenntnisse in den Zeugenvernehmungen vom 18. Februar 2021 und vom 22. Februar 2021 bei einer Unverwertbarkeit der Ersteinvernahme ebenfalls unter ein Verwertungsverbot fallen würden. 3.10 Letztlich ist auch die Darlegung der amtlichen Verteidigung, dass bei den drei Zeugenvernehmungen am 18. Februar 2021 und am 22. Februar 2021 ein suggestiver Fragestil verwendet worden sei, nicht zutreffend. Vielmehr wurden alle drei Befragungen von der zuständigen Kriminalpolizeibeamtin lege artis durchgeführt. Sämtliche Befragungen begannen nach der korrekten Rechtsbelehrung bei der ersten Frage mit einem freien Bericht des festgestellten Sachverhalts durch die Zeugen, gefolgt von einer langsamen Einengung des Befragungsgegenstands mittels detaillierten, sachlichen und kurzen Fragen (vgl. act. 1/9, act. 1/11, act. 1/12). Sämtliche relevanten Themen wurden dabei systematisch und strukturiert durch die Befragung abgedeckt. Die Zweitbefragungen vom 18. und 22. Februar 2022 stützten sich nicht auf die Erstbefragungen am 7. Februar 2021 ab, sondern griffen nur im

Seite 12/53 Ausnahmefall auf die Erstbefragung zurück, wenn sich ein zu klärender Widerspruch ergab (vgl. zum fachlichen Standard bei Einvernahmen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. A. 2014, N. 836 ff. insbesondere N. 887). Zu keinem Zeitpunkt gaben die Zeugen ferner zu Protokoll, dass sie sich während der Befragung beeinflusst, manipuliert oder generell unwohl fühlten. Dass die Zeugin M.________ von sich aus bei der Schilderung des Sachhergangs von Opfer und Täter sprach, entspricht ihren unmittelbaren Wahrnehmungen (vgl. act. 1/9 Ziff. 16). Dass die ermittelnde Polizeibeamtin im späteren Verlauf der Befragungen diese Termini von der Zeugin wie auch der weiteren Zeugen N.________ und O.________ übernahm, stellt keine Beeinflussung dar, zumal sich die entsprechende Rollenverteilung bereits aus der freien Schilderung des Beobachtungen durch die Zeugen ergab (vgl. auch Plädoyer Staatsanwaltschaft, OG GD 8/1/5 S. 13). Es ist vorliegend nicht erkennbar, wie durch die vorliegend ausgeführte Art und Weise der Befragungen die Einvernahmen der drei Zeugen verfälscht oder beeinflusst worden sein könnten. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________ 1. Recht 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowie die Grundlagen der Aussagewürdigung und der Unschuldsvermutung umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1, S. 9 ff., Ziff. 3.1-3.3; S. 41 ff., Ziff. 5.1). 1.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darstellung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts. 2. Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien 2.1 Die Vorinstanz legte dar, dass die Aussagen des Beschuldigten aus verschiedenen Gründen nicht plausibel seien, während die Aussagen von B.________ und der befragten Personen als überzeugend gewertet werden müssten (OG GD 1, S. 35 ff., Ziff. 4.4.1 und Ziff. 4.5.1). Die Vorinstanz erachtete es deswegen als erwiesen, dass der Beschuldigte am 7. Februar 2021 B.________ auf der Höhe Chamerstrasse 22 in Zug traf, diesem unvermittelt und ohne Vorwarnung die Faust ins Gesicht schlug, wobei sich B.________ gegen den Schlag nicht habe schützen können. Der Beschuldigte habe daraufhin B.________ mehrfach mit grosser Wucht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. B.________ sei daraufhin rücklings zu Boden

Seite 13/53 gegangen. Der Beschuldigte habe sich über den rücklings liegenden B.________ gebeugt und mehrere Schlagbewegungen gegen den Kopf von B.________ gemacht, wobei Wucht und genaue Aufschlagstelle der Faust offen bleiben müssten. Der Beschuldigte sei dann vom Tatort geflüchtet (OG GD 1, S. 40 ff., Ziff. 4.6.1). Aufgrund der wuchtigen Schläge und der fehlenden Abwehrmöglichkeiten von B.________ sei für den Beschuldigten das Verletzungsrisiko von B.________ nicht mehr kalkulierbar gewesen und er habe insgesamt innerlich eine schwere Verletzung von B.________ zumindest billigend in Kauf genommen (OG GD S. 46 f., Ziff. 5.2.1) 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitergehende Ausführungen zum Sachhergang vom 7. Februar 2021 und verwies auf das Urteil der Vorinstanz (OG GD 8/1/5 S. 3). 2.3 Die amtliche Verteidigung führte zur Sache aus, dass den Aussagen der drei Zeugen hinsichtlich des Kerngeschehens keine grosse Beweisrelevanz zugeschrieben werden könne. Sie hätten insbesondere über das Kerngeschehen nicht berichten können. Die von den Zeugen wahrgenommenen Schlagbewegungen dürften dabei insbesondere nicht mit eigentlichen Schlägen gleichgesetzt werden. Inwiefern der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich getroffen habe, ergebe sich aus den Zeugenaussagen nicht. Auch zur Heftigkeit der Schläge liessen sich keine Aussagen treffen. Das Arztzeugnis diene ferner nur dem Nachweis einer einfachen Körperverletzung, eine versuchte schwere Körperverletzung lasse sich dadurch nicht nachweisen. Der Privatkläger könne die Anzahl Schläge nicht genau wiedergeben. Insgesamt bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen (OG GD 3/7 S. 4-6). Aus dem festgestellten Sachverhalt könne sodann keine versuchte schwere Körperverletzung hergeleitet werden. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile würden Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf betreffen sowie vollendete und nicht versuchte Delikte zum Gegenstand haben. Am festgestellten Verhalten fehle es an der notwendigen abstrakten Gefährlichkeit wie auch an der Heftigkeit der Schläge und der Privatkläger habe diese abwehren können. Auch aus der asphaltierten Strasse könne eine entsprechende Gefährlichkeit nicht abgeleitet werden (OG GD 3/7 S. 6-11). Sodann würde ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten dürften nicht einfach als Schutzbehauptungen verworfen werden. Er sei an der Befragung aufgebracht gewesen. Es sei durchaus plausibel, dass der Privatkläger eine Bewegung mit seiner Hand in Richtung seiner Jacke gemacht habe (OG GD 3/7 S. 11-15). 3. Sachverhalt 3.1 Ausgangslage 3.1.1 Die Vorinstanz legt die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweismittel detailliert dar (Aussagen des Beschuldigten: OG GD 1, S. 13 ff, Ziff. 3.1; Aussagen des Privatklägers: OG GD 1 S. 15 ff., Ziff. 3.2; Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen: OG GD 1 S. 19 ff. Ziff. 3.3; Verletzungen des Privatklägers: OG GD 1 S. 26 ff. Ziff. 3.4; Polizeirapport: OG GD 1 S. 26 ff. Ziff. 3.4). Darauf kann verwiesen werden. 3.1.2 Unumstritten ist, dass der Beschuldigte am 25. Dezember 2020 bedingt aus der Haft entlassen wurde und B.________ erstmals seit seiner Entlassung am 7. Februar 2021 um ca.

Seite 14/53 16:30 Uhr zufällig sah. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten war dieser dabei auf dem Weg ins Restaurant "Podium 41" in Zug (act. 1/8 Ziff. 5; gemäss Internetauftritt ist das Podium 41 ein "Begegnungsort mit gastgewerblichem Angebot ohne Konsumationszwang für ein durchmischtes Publikum" in Zug, vgl. www.ggzatwork.ch/podium41/kontakt [besucht am: 04.01.2023]). 3.1.3 Ebenfalls unbestritten sind die Fotoaufnahmen der Polizei nach der Begegnung am 7. Februar 2021, d.h. insbesondere vom versehrten Zustand des Gesichts (act. 1/14 S. 5) und von den unversehrten Händen von B.________ (act. 1/14 S. 6) unmittelbar nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten. Unbestritten ist sodann, dass zwei Tage später (am 9. Februar 2021) Fotoaufnahmen der Hände des Beschuldigten durch die Polizei erstellt wurden, welche an den Fingerknöcheln, insbesondere am Ringfinger und am kleinen Finger, sichtbare Verletzungen aufwiesen (act. 1/14 S. 8). 3.1.4 Unbestritten sind ferner die ärztlichen Berichte (1.) vom 8. Februar 2021 über den Spitalaufenthalt von B.________ im Zuger Kantonsspital vom 7. Februar 2021 bis am 9. Februar 2021 mit den Diagnosen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas Grad I sowie einer mehrfragmentären dislozierten Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur mit Weichteilemphysem der Orbita links (act. 3a/2); sowie (2.) der Operationsbericht vom 25. Februar 2021 von Dr. P.________ über die offene Nasenreposition mit Lokalanästhesie und Reposition der Nase und des Nasenseptums (inkl. Schienung, Wundversorgung, etc.), ausgeführt am 16. Februar 2021 (act. 3a/3). 3.1.5 Abschliessend ist zu bemerken, dass der zum Tatzeitpunkt 45-jährige B.________ ca. 1.73 m gross ist und ca. 66.5 Kilogramm wiegt (act. 1/13 Ziff. 71). Der zum Tatzeitpunkt 29jährige Beschuldigte ist hingegen ca. 1.86 m gross und wiegt ca. 90 Kilogramm (act. 6/6 Ziff. 14, Ziff. 15). B.________ war körperlich betreffend Grösse und Masse dem Beschuldigten deutlich unterlegen. 3.2 Das frühere Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und B.________ 3.2.1 Bei seiner Befragung an der Hafteinvernahme vom 10. Februar 2021 führte der Beschuldigte aus, dass er eine Vorgeschichte mit B.________ gehabt habe und deswegen schon zum Strafgericht habe gehen müssen. B.________ habe damals im Podium 41 versucht, ihn mit einem Messer anzugreifen. B.________ sei daraufhin wieder ins Podium gegangen und die Polizei und die Strafrichterin müssten deswegen "doch einmal checken, das B.________ lügt" (act. 1/8 Ziff. 5). 3.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die erste Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ vermutlich am 10. November 2018 stattfand, wobei letzterer angeblich gemäss den Aussagen des Beschuldigten ein Messer gezogen haben soll (act. 15/26 S. 5). Gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 hat der Beschuldigte daraufhin am 11. November 2018 und am 16. November 2018 diverse hasserfüllte Textnachrichten an B.________ versendet (vgl. Protokollbegründung des Strafgerichts, act. 14/1/65, S. 7: "ich bis C.________ chum podium du nuttesohn ich fick dini ganze familie"; "ich fick dini tochter"; ich chume oberwil";

Seite 15/53 "du bissh tod B.________", "warts ab ich fick dini ganz familie du nuttesohn dini mutter"; etc.). Am 22. November 2018 um ca. 16:00 Uhr näherte sich der Beschuldigte sodann gemäss den Feststellungen des Strafgerichts im Podium 41 B.________ von hinten und stiess diesen unangekündigt zu Boden, wobei sich B.________ Schürfungen am Ellbogen zuzog (act. 14/1/65 S. 8). Ungefähr eine halbe Stunde nach diesem Vorfall im Podium 41 konnte ein zufällig anwesender Polizist beobachten, wie der Beschuldigte dem fliehenden B.________ in der Stadt Zug nachjagte, ihn zu Boden brachte und ihn mit voller Wucht in den Bereich des Brustkorbs kickte. Bei B.________ wurde ärztlich eine leichte Gehirnerschütterung, eine oberflächliche Schürfwunde Wange links, eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Prellungen im Bereich Hand links und Thorax rechts festgestellt (act. 14/1/65 S. 9 ff.). Der Beschuldigte wurde (neben weiteren Delikten zum Nachteil von anderen Personen) u.a. wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B.________ vom Strafgericht mit Urteil vom 2. April 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (act. 14/1/66). Der Beschuldigte trat diese Freiheitsstrafe von 14 Monaten zusammen mit einer anderen Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Raufhandel an; in diesem Zusammenhang war er vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 24. März 2020 zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden (act. 14/1/68 S. 70). Der Beschuldigte wurde anschliessend am 25. Dezember 2020 bedingt aus diesen gemeinsam vollzogenen Freiheitsstrafen entlassen (act. 14/1/1 S. 11). 3.2.3 Angesichts der dokumentierten Vorgeschichte der Auseinandersetzung ist ausreichend plausibel, dass die Zufallsbegegnung mit B.________ am 7. Februar 2021 vor dem Kontext erfolgte, dass der Beschuldigte B.________ grundsätzlich eine (Mit-)Schuld für seinen früheren Gefängnisaufenthalt gab, aus dem er ca. eineinhalb Monate vorher bedingt entlassen wurde. Ein Rachemotiv des Beschuldigten ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anklagesachverhalt, wie noch aufgezeigt wird, ausreichend bewiesen wurde – glaubhaft. So fürchtete im Übrigen nicht nur B.________ die Wut und Rache des seiner Ansicht nach gewalttätigen Beschuldigten (act. 3b/11; act. 1/13 Ziff. 44), sondern solche ungehemmten und wutgeprägten Gefühle des Beschuldigten entsprechen auch gemäss dem Gutachter Dr. J.________ am ehesten einem normalpsychologischen Motiv für die Auseinandersetzung mit B.________ (act. 3b/23 S. 46; vgl. auch das Gutachten Dr. H.________, act. 15/26 S. 31). Ferner hat der Beschuldigte bereits in einem anderen Verfahren vor Schranken des Strafgerichts zugestanden, dass er aufgrund seiner Rachebedürfnisse wegen einer vorherigen Anzeigeerstattung durch B.________ diesen im November 2018 tätlich angegangen habe (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner 5, Lasche 9, SG GD 9/2 S. 5). Dass die Begegnung am 7. Februar 2021 zwischen dem Beschuldigten und B.________ vor dem Hintergrund von starken Ressentiments des Beschuldigten stattfand, ist damit erstellt. 3.3 Äusserer Tathergang hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung 3.3.1 Der Beschuldigte schilderte an der Hafteinvernahme vom 10. Februar 2021 den Ablauf der Konfrontation mit B.________ am 7. Februar 2021 summarisch wie folgt (act. 1/8 Ziff. 5):

Seite 16/53 (1) Zufälliges Treffen des Beschuldigten mit B.________ an der Hauptstrasse, (2) B.________ äusserte Worte, an die sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern kann, (3) unprovozierter Faustschlag von B.________ in den Bauch des Beschuldigten, (4) Griff von B.________ in die Jackentasche, Angst des Beschuldigten vor seinem Messer, (5) zwei bis drei Ohrfeigen des Beschuldigten gegen B.________, (6) B.________ wankt und reisst den Beschuldigten mit sich zu Boden, (7) B.________ bricht sich dabei die Nase, (8) der Beschuldigte liegt zusammen mit B.________ am Boden, welcher ihn festhält, (9) der Beschuldigte schlägt ihn deswegen mit der flachen Hand, wobei er nicht angibt, wohin die Schläge gerichtet sind, (10) der Beschuldigte steht auf und rennt davon. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, divergieren diese Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang an der Hafteinvernahme in mehreren Punkten sowohl vom fotographisch festgehaltenen Zustand der Hände des Beschuldigten und dem Verletzungsbild bei B.________ wie auch den Aussagen der Zeugen, welche die Auseinandersetzung in einer späteren Phase beobachten konnten. 3.3.2 Angesichts der im Kerngehalt übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen kann ausreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in der Endphase der Konfrontation zusammen mit B.________ zu Boden gestürzt ist, ihn am Boden mit der flachen Hand schlug, weil er festgehalten wurde und anschliessend aufstand und davonrannte (s. unten E. II.3. Ziff. 3.4.1 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Endphase der Auseinandersetzung und seine Flucht stehen damit in Widerspruch zu den Zeugenaussagen. Der Beschuldigte kann sich damit entgegen seinen Aussagen die fotographisch dokumentierten Verletzungen an der rechten Hand nicht zugezogen haben, als er zusammen mit B.________ zu Boden stürzte. So finden sich die Verletzungen an den Fingerknöcheln am Fingergrundgelenk vor den Fingergliedern der Hand und korrelieren damit deutlich mit einer Verletzung, die durch den Schlag mit der geballten Faust zu erwarten ist. So wären allenfalls Schürfverletzungen an den Handballen zu erwarten gewesen, wenn der Beschuldigte zusammen mit B.________ gestürzt wäre und sich Handverletzungen zuzog, indem er versuchte, sich abzustützen. Allerdings schildern alle Zeugen übereinstimmend, dass B.________ am Boden lag, während der Beschuldigte über ihm war bzw. über ihm stand (vgl. E. II.3. Ziff. 3.4.1 ff.), was ausreichend klar indiziert, dass der Beschuldigte effektiv nie zu Boden gestürzt ist. Auch die gebrochene Nase von B.________ lässt sich nur durch einen heftigen Schlag ins Gesicht erklären. Sofern der Beschuldigte behauptet, B.________ habe sich beim Fall die Nase gebrochen, so steht dies erneut im Widerspruch zum Beweisergebnis. Wie dargelegt, schilderten die Zeugen, dass B.________ rücklings (oder später etwas seitlich gedreht rücklings) auf dem Boden lag, während der Beschuldigte über ihm war. Wie die Vorinstanz schon bemerkte, wäre ein Bruch der Nase hingegen nur möglich, wenn der Beschuldigte nach vorne gefallen und mit der Nase heftig am Boden aufgeschlagen wäre. Das ist aber angesichts

Seite 17/53 der Beschreibungen durch die Zeugen (und den Darlegungen von B.________ als Auskunftsperson) nicht plausibel. 3.3.3 Angesichts der vorstehenden Feststellungen kann es folgerichtig auch nicht zutreffen, dass der Beschuldigte B.________ nur ein paar Ohrfeigen gab bzw. mit der flachen Hand schlug (act. 1/8 Ziff. 5: "Deshalb gab ich ihm Ohrfeigen, wirklich nur Ohrfeigen"). Dadurch lassen sich das zerschlagene Gesicht und der mehrfache Nasenbruch von B.________ nicht plausibel erklären. Auch die zu Faustschlägen passenden Handverletzungen des Beschuldigten würden bei dieser Hypothese ohne vernünftige Erklärung bleiben. Gleichfalls widersprüchlich sind diese angeblichen Ohrfeigen, wenn man sich vor Augen führt, dass der Beschuldigte seinen Aussagen nach erst von B.________ ohne Veranlassung mit einem Faustschlag in den Bauch tätlich angegriffen wurde und er dann sah, dass B.________ in die Tasche griff und er fürchtete, dass dieser ihn mit dem Messer angreifen würde. Wäre der Beschuldigte tatsächlich nach einem unprovozierten Angriff von einer unmittelbaren Lebensgefahr durch einen Messerangriff ausgegangen, dann sind zwei bis drei Ohrfeigen keine plausible Reaktion, welche geeignet wäre, den Messerangriff abzuwenden. Vor diesem Hintergrund wären entweder eine Flucht oder ein heftiger Angriff als präventive Handlung plausibel. Ebenfalls wird die Furcht vor einer Messerattacke durch B.________ vom Beschuldigten zusätzlich argumentativ ins Feld geführt, um sein abruptes Wegrennen vom Tatort zu erklären. Auch dies widerspricht den Feststellungen aller Zeugen über den gesundheitlichen Zustand von B.________ nach den Schlägen. So berichteten die Zeugen, dass B.________ im Rahmen der Auseinandersetzung deutlich unterlegen war, am Boden lag (während der Beschuldigte stand) und im Gesicht stark blutete. B.________ war damit in der Endphase der Auseinandersetzung angeschlagen. Es ist wenig plausibel, dass er in diesem Zustand den Eindruck vermittelte, er würde den Beschuldigten plötzlich mit dem Messer angreifen. Es ist auch nicht stimmig, dass der Beschuldigte nun seine Flucht mit dem vermeintlichen Messer begründet, beim durch ihn geschilderten Griff von B.________ in die Tasche aber nicht geflohen ist, sondern diesem stattdessen zwei bis drei Ohrfeigen gegeben haben will. Im Übrigen erhellen auch die beiden Tatabläufe vom 22. November 2018, dass der Beschuldigte keine Furcht vor einer Messerattacke von B.________ hatte. So stiess er am genannten Tag B.________ erst im Restaurant Podium 41 unprovoziert von hinten, so dass dieser zu Boden fiel. Etwa eine halbe Stunde später jagte der Beschuldigte B.________, brachte diesen zu Boden und kickte diesen kräftig in den Bereich des Brustkorbs. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschuldigte bereits im November 2018 die Konfrontation mit dem ihm körperlich unterlegenen B.________ aktiv suchte, wobei der äussere Tathergang nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte damals einen Messerangriff oder eine sonstige Gefahr durch B.________ fürchtete. Seine abrupte Flucht vom Tatort lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass die Autofahrer hupten und Passanten auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurden (vgl. act. 1/11 Ziff. 2). Die amtliche Verteidigung argumentiert sodann, dass es alternativ auch denkbar sei, dass B.________ die Earpods (wireless Kopfhörer) herausnahm und in seiner Jacke verstauen wollte, was der Beschuldigte als Griff zu einem Messer interpretiert habe (OG GD 3/7 S. 14). Diesbezüglich ist anzumerken, dass B.________ glaubhaft aussagte, dass er unmittelbar vor dem ersten Schlag ins Gesicht mit dem linken Arm den Earpod herausgenommen habe. Seine Arme seien nach unten ausgerichtet gewesen (act. 1/13 Ziff. 11). B.________ schilderte

Seite 18/53 mithin nicht, dass er eine Hand in die Tasche geführt habe. Eine Fehlinterpretation einer anstehenden Angriffshandlung durch B.________ ist somit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht plausibel. 3.3.4 Was die sprachliche Qualität der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so imponieren dessen starke Ausweichtendenzen bei den Antworten, was die Vorinstanz zu Recht als Indiz dafür interpretierte, dass der Beschuldigte nicht wahrheitsgemäss antwortete. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 S. 34 f. Ziff. 4.4.1). Ferner ist auch nicht plausibel, dass sich der Beschuldigte drei Tage später bei der Hafteinvernahme nicht mehr daran erinnern konnte, was B.________ ihm sagte, als sie sich zufällig trafen und bevor B.________ ihn angeblich ohne Vorwarnung oder vorherige Provokation mit der Faust in den Bauch schlug (act. 1/8 Ziff. 5). Dieser Anlassmoment vor der behaupteten unberechtigten Aggression war kein nebensächliches Detail, sondern bedeutend. Die behauptete Erinnerungslücke betreffend das Verhalten des Aggressors unmittelbar vor der angeblich unprovozierten Attacke stellt einen auffälligen Strukturbruch in der ansonsten detaillierten Schilderung des Ablaufs durch den Beschuldigten dar und kann als Indiz dafür herangezogen werden, dass der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf nicht der Realität entspricht. 3.3.5 Die genannten Umstände deuten insgesamt deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte seine unwahren Aussagen an der Hafteinvernahme gezielt und strategisch platzierte, um die ihn belastenden Handverletzungen zu plausibilisieren und um sich auf eine Notwehrsituation berufen zu können. Der Beschuldigte war nach dem Vorfall zwei Tage auf der Flucht, konsultierte dabei neben Rechtsanwalt G.________ mindestens noch eine weitere Anwältin und hatte mithin ausreichend Zeit, sich seine bagatellisierende Version der Geschehnisse auszudenken (vgl. act. 6/2 S. 2). Seine Aussagen sind deswegen weder einzeln noch gesamthaft als glaubhaft einzustufen. 3.3.6 Demgegenüber sind die Schilderungen von B.________ betreffend die initiale Phase trotz seiner etwas eingeschränkten Glaubwürdigkeit wegen der früheren Streitereien mit dem Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer detaillierten Analyse feststellte, sind die Aussagen von B.________ konstant, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, stimmen weitgehend mit den Zeugenaussagen und den weiteren Beweismitteln überein, und es gibt entgegen der damaligen (und im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen) Argumentation der Verteidigung insgesamt keine Hinweise auf Übertreibungen oder Falschaussagen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann somit verwiesen werden (OG GD 1 S. 36 ff., Ziff. 4.5.1-4.5.3). Dass B.________ nach einem unvermittelten Faustschlag ins Gesicht benommen war und die Anzahl Schläge nicht mehr exakt nachvollziehen und wiedergeben kann, ist plausibel und kann nicht als Tendenz zu übermässiger Belastung oder Übertreibung interpretiert werden. Im Übrigen divergieren die Aussagen von B.________ betreffend die Faustschläge nicht wesentlich, zumal sich die Anzahl von fünf bis sechs Schlägen ins Gesicht auf die gesamte Auseinandersetzung bezieht, während die Anzahl von zwei bis drei Schlägen bzw. zwei und mehr Schläge ins Gesicht auf die Zeitphase vor seinem Sturz rücklings auf den Asphalt Bezug nimmt (vgl. act. 1/13 Ziff. 14, 18, 29). 3.3.7 Entsprechend sieht es das Gericht aufgrund der genannten Sachbeweise sowie der glaubhaften Aussagen von B.________ und den in den wesentlichen Punkten widerlegten Aussagen des Beschuldigten ohne unüberwindliche Zweifel nach Art. 10 Abs. 3 StPO als erstellt

Seite 19/53 an, dass der Beschuldigte in der ersten Phase B.________ über die Chamerstrasse hinweg mit seinem Namen anrief. Geleitet wurde der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt durch seine starken Ressentiments gegen B.________, weil er mit diesem verfeindet war und ihn wegen seinen Anzeigen und Aussagen hinsichtlich der Vorfälle vom 11., 16. und 22. November 2018 für seinen Gefängnisaufenthalt mitverantwortlich machte. Nachdem B.________ auf die Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm zu kommen, nicht reagierte, wechselte der Beschuldigte die Strassenseite und konfrontierte B.________ direkt. Nachdem B.________ dem Beschuldigten sagte, ob es nicht gereicht hatte, was er das letzte Mal mit ihm gemacht habe, schlug er ihm mindestens zweimal gerade mit beiden Fäusten ins Gesicht, wobei das Nasenbein von B.________ brach. B.________ stürzte dann aufgrund der Schläge unkontrolliert und allein nach hinten zu Boden, wobei er allenfalls zuerst mit seinem Gesäss aufschlug. Dass der Beschuldigte dabei mit voller Kraft zuschlug, ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Aussagen von B.________ (act. 1/13 Ziff. 26), sondern auch aus dessen Verletzungsbild und dem erstellten Umstand, dass er aufgrund der Schläge rücklings zu Boden ging. 3.4 Äusserer Tathergang der Schlussphase der Auseinandersetzung 3.4.1 B.________ gab zu Protokoll, dass er die zweite Phase der Auseinandersetzung nach seinem Sturz zu Boden kaum mehr mitbekommen habe, da ihm das Blut in die Augen lief, er stark benommen und nur noch halb bei Bewusstsein gewesen sei (act. 1/13, Ziff. 30). Indessen wurden nach Beginn der Auseinandersetzung mehrere Zeugen auf die Vorgänge aufmerksam. 3.4.2 Die Zeugin M.________ ist als Zufallszeugin einzustufen, die auf der Chamerstrasse parallel zum Tatort mit ihrem Fahrzeug heranfuhr. Ihre Glaubwürdigkeit steht als ordentlich eingeschworene Zufallszeugin ohne Interesse am Ausgang des Verfahrens ausser Frage. Eher problematisch sind hingegen die Sichtverhältnisse der Zeugin M.________ auf den Tatort. Einerseits war das Wetter regnerisch, andererseits war die Zeugin M.________ im Fahrzeug unterwegs und musste sich auf den Verkehr konzentrieren. Sie nahm dabei gemäss ihren Schilderungen den Vorfall erst dann als aggressiv war, als der Beschuldigte vom Tatort wegrannte. Erst als dieser an ihrem Auto vorbeirannte, habe sie realisiert, dass etwas nicht in Ordnung sei (act. 1/9 Ziff. 1). Aus dem Zeugenprotokoll erhellt, dass sich die Zeugin ihrer eingegrenzten Wahrnehmung betreffend die Schlussphase der Auseinandersetzung klar bewusst war und sie dementsprechend präzise schildert, wo der Fokus ihrer Wahrnehmungen lag. Die Zeugin konnte betreffend die Auseinandersetzung immerhin wahrnehmen, dass der Beschuldigte und B.________ nicht mehr auf gleicher Höhe waren und der Beschuldigte stand (act. 1/9 Ziff. 12, Ziff. 5). Die Zeugin interpretierte die Haltung von B.________ als defensive Abwehrhaltung, während der Beschuldigte einen aggressiven und bedrohlich Eindruck machte, wobei sie dachte, dass sie eine Bewegung mit dem Arm in die Richtung des Mannes mit der blauen Jacke wahrnahm (act. 1/9 Ziff. 4 ff.). Wesentlich sind sodann die Aussagen der Zeugin insbesondere über den Zustand von B.________ nach der Auseinandersetzung. So gab sie zu Protokoll, dass dieser viel Blut verloren hatte ("Handtuch voller Blut"), sich dessen Auge langsam färbte und er insgesamt ziemlich übel zugerichtet aussah (act. 1/9, Ziff. 28).

Seite 20/53 3.4.3 Auch der Zeuge O.________ ist als Zufallszeuge einzustufen. Seine Glaubwürdigkeit steht nicht zur Diskussion. Er hatte als Fussgänger eine etwas bessere Sicht auf den Vorfall als die Zeugin M.________ und lenkte seinen Wahrnehmungsfokus bereits auf die Auseinandersetzung, als diese noch im Gange war. Allerdings sah der Zeuge O.________ nur den Rücken des Beschuldigten und verfügte damit über eine begrenzte Sicht (act. 1/12 Ziff. 29). Zudem beschrieb er den Vorfall als Schockmoment (act. 1/12 Ziff. 6). Die begrenzten Aussagen des Zeugen über seine Wahrnehmungen an der Zeugenvernehmung können vor diesem Hintergrund plausibel erklärt werden. Der Zeuge schilderte immerhin, dass B.________ auf dem Rücken gelegen sei und sich später seitlich gedreht habe, als sie bereits bei ihm ankamen und der Beschuldigte weggerannt sei (act. 1/12 Ziff. 1, Ziff. 9). Der Beschuldigte sei oben gewesen (act. 1/12 Ziff. 1). Der Zeuge beschreibt, wie er zwei Faustschläge mit der rechten und der linken Hand des Beschuldigten wahrgenommen habe (act. 1/12 Ziff. 11, Ziff. 12). Die Schläge hätten in den Bereich von der Brust an aufwärts gezielt (act. 1/12 Ziff. 13). Das Opfer habe versucht, sich mit den Armen gegen die Schläge zu schützen (act. 1/12, Ziff. 19, Ziff. 20). Betreffend das Opfer sagte der Zeuge aus, dass sie versucht hätten, ihm aufzuhelfen und er fast schon von alleine auf den Beinen gewesen sei (act. 1/12 Ziff. 34), er sich aber letztlich kaum alleine auf den Beinen habe halten können (act. 1/12 Ziff. 36). 3.4.4 Die Zeugin N.________ ist ebenfalls als vollumfänglich glaubwürdige Zufallszeugin einzustufen. Ihre Position und ihre Sichtverhältnisse auf die Situation waren vergleichbar wie beim Zeugen O.________, der sie begleitete; der Beschuldigte war ihr mit dem Rücken zugewandt. Die Zeugin schilderte, wie B.________ am Boden lag, während der Beschuldigte über ihm gewesen sei und auf ihn eingeschlagen habe (act. 1/11 Ziff. 1). B.________ habe versucht, sich mit den Händen über dem Körper zu schützen (act. 1/11 Ziff. 5). Der Beschuldigte habe auf seinen Füssen gestanden, seine Position sei gebeugt etwa auf Hüfthöhe des auf dem Rücken liegenden B.________ gewesen und für sie habe es so ausgesehen, als habe der Beschuldigte auf B.________ eingeschlagen (act. 1/11, Ziff. 6, Ziff. 10, Ziff. 13). Sie habe wahrgenommen, wie der Beschuldigte seine beiden Arme nach unten bewegt habe, während es für sie aussah, als habe B.________ sich schützen wollen (act. 1/11 Ziff. 11, Ziff. 12). Aufgrund der Bewegungen würde sie glauben, dass die Bewegungen der Arme des Beschuldigten gegen den Kopf von B.________ gerichtet gewesen seien (act. 1/11 Ziff. 14). Sie habe vielleicht drei bis vier dieser Armbewegungen wahrgenommen, könne aber nicht sagen, ob die Hand offen oder geschlossen gewesen sei (act. 1/11 Ziff. 19). Betreffend den angetroffenen Zustand von B.________ sagte die Zeugin aus, dass dieser aufgestanden sei. Als er am Boden war, habe es wegen dem vielen Blut schlimmer ausgesehen. Sie sei überrascht gewesen, dass er bereits wieder gestanden sei und geredet habe (act. 1/11 Ziff. 40). Sein Gesicht und die Hände seien voller Blut gewesen, wobei das Tuch, welches ihm die Frau gegeben habe, ebenfalls voller Blut gewesen sei (act. 1/11, Ziff. 44). 3.4.5 Aus den Zeugenaussagen ergeben sich – angepasst an die jeweiligen unterschiedlichen Wahrnehmungsperspektiven des Ereignisses – grundsätzlich keine wesentlichen Widersprüche. Eine Tendenz zu dramatisieren oder zu übertreiben ergibt sich aus keiner der drei Zeugenaussagen. Vielmehr waren sich die Zeugen der Limitierung ihrer Wahrnehmung aufgrund der jeweiligen Distanz und Blickwinkel zur Auseinandersetzung deutlich bewusst und beantworteten die zahlreichen kurzen und präzise formulierten Fragen der einvernehmenden Kriminalpolizistin, soweit sie dies aufgrund ihrer begrenzten Wahrnehmung konnten. Aufgrund der drei Zeugenaussagen ist mit ausreichender Sicherheit der oberflächliche Ablauf

Seite 21/53 der Schlussphase der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit B.________ erstellt, nämlich dass (1.) der Beschuldigte nach unten gebeugt stand und B.________ gleichzeitig mit dem Rücken auf dem Boden lag; (2.) der Beschuldigte von oben herab mehrfach in den Bereich Brust/Kopf von B.________ schlug; (3.) der Beschuldigte anschliessend wegrannte; und (4.) B.________ benommen, mit erheblichen Verletzungen im Gesicht stark blutend zurück liess. 3.4.6 Der Zeuge O.________ beschrieb, dass er wahrnahm, dass der Beschuldigte seine Hände zur Faust geballt hatte (act. 1/12 Ziff. 11, Ziff. 12), während die Zeugin N.________ dazu keine Aussagen machen konnte (act. 1/11 Ziff. 19). Auch wenn der Beschuldigte dem Zeugen O.________ den Rücken zuwandte, ist eine solche Wahrnehmung möglich, da sich die Hände bewegen und es ohne weiteres möglich ist, dass die Faust beim Aufziehen der Hand durch den Zeugen O.________ erkannt werden konnte. Auch der gesamte dynamische Ablauf der Auseinandersetzung stützt diese Wahrnehmung des Zeugen O.________. So ist es nicht plausibel, dass der Beschuldigte in der ersten Phase B.________ mit den Fäusten mit voller Kraft mehrfach ins Gesicht schlug und dann – als dieser zu Boden ging – plötzlich nur noch mit der offenen Hand leicht gegen den Oberkörper schlug. Diese Zäsur im gesamtheitlichen, dynamischen Geschehen wäre nicht nachvollziehbar. So hinterlassen insbesondere die Aussagen der Zeugin N.________ den deutlichen Eindruck, dass der Beschuldigte, der über eine jahrelange einschlägige Strafverfolgungserfahrung verfügt und bei der Tat seinen Kopf mit einer Kapuze verhüllte, innert möglichst kurzer Zeit B.________ maximale Schmerzen zufügen wollte, um dann unerkannt zu entkommen (act. 1/11 Ziff. 29). Damit stimmt auch überein, dass die besondere Aggressivität des Beschuldigten von den beiden forensischen Gutachtern festgestellt wurde. So führte Dr. J.________ im Gutachten vom 16. Dezember 2021 aus, dass der Beschuldigte gemäss den Akten gegenüber Bekannten wie auch gegenüber Fremden ein wut- und aggressionsgeprägtes dominantes Verhalten zeigen würde, welches er bagatellisiere (act. 3b/23 S. 71). Auch der forensische Gutachter Dr. H.________ stellte beim Beschuldigten eine chronifizierte Gewaltbereitschaft fest (act. 15/23 S. 29). Letztlich schilderte auch B.________ keine Verletzungen im Oberkörperbereich, sondern Schmerzen im Gesicht und am Rücken (act. 1/13 Ziff. 59). Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der zweiten Phase in schneller Abfolge stehend von oben herab kraftvoll zwei- bis viermal mit beiden Armen mit geschlossenen Fäusten gegen das Gesicht des rücklings liegenden B.________ schlug, welcher benommen versuchte, den Schlagbereich abzudecken. 3.5 Tatfolgen und subjektiver Tatbestand 3.5.1 Betreffend die Tatfolgen stimmen die Schilderungen von B.________ bis auf kleinere Abweichungen beim Datum weitgehend mit den im Vorverfahren erhobenen Arztzeugnissen überein (act. 1/12 Ziff. 59 ff.). Es ist erstellt, dass als kausale Tatfolge des Angriffs durch den Beschuldigten (1.) das Augenlid und die Verletzung zwischen den Augen bei B.________ genäht werden mussten, (2.) ein operativer Eingriff betreffend die mehrfach gebrochene Nase erfolgte, (3.) das Gesicht von B.________ blau und geschwollen war und (4.) er auch Verletzungen im Mundinnenbereich davontrug (act. 1/12 Ziff. 59). Die Schilderungen von B.________, wonach er vom Tatzeitpunkt am 7. Februar 2021 bis mindestens am 26. Februar 2021 (Datum der zweiten Einvernahme) Schmerzmittel einnehmen musste, an Kopf-

Seite 22/53 schmerzen litt und vollständig arbeitsunfähig war (act. 1/12 Ziff. 62 ff.), sind plausibel und decken sich mit dem Verletzungsbild. 3.5.2 Es steht für das Gericht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit der Absicht handelte, sich an B.________ zu rächen und diesem innert möglichst kurzer Zeit durch mehrere absichtlich gegen den Kopf gezielte Faustschläge maximale Schmerzen zuzufügen. Ob B.________ durch die Schläge oder den Sturz allenfalls dabei erhebliche Gesundheitsschäden davontrug, kümmerte den Beschuldigten, dessen wutgeprägte Handlungen einzig auf Befriedigung seiner Rachebedürfnisse ausgerichtet waren, nicht. Aus (1.) der schnellen Abfolge der Faustschläge gegen den Kopf, (2.) der stets vorhandenen Möglichkeit, dabei bspw. den Orbitaboden am Auge, die Nase, den Kieferknochen oder die Schläfe von B.________ mit voller Wucht zu treffen und entsprechende Frakturen zu verursachen und (3.) der unkontrollierten, enthemmten Wut des Beschuldigten kann nur gefolgert werden, dass das effektive Verletzungsrisiko von B.________ für den Beschuldigten nicht mehr steuerbar und damit auch nicht mehr kalkulierbar war. Es kann bei dieser Konstellation insbesondere nicht mehr zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er seine Schläge genau dosierte und steuerte, um das Verletzungsbild als Folge der Schläge auf eine einfache Körperverletzung zu begrenzen. Aus dem äusseren Ablauf der Tat kann letztlich nur gefolgert werden, dass der Beschuldigte B.________ starke Schmerzen zufügen wollte und ihn etwaige Verletzungsfolgen des Opfers zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht kümmerten. 3.5.3 Aufgrund dieser Feststellungen zum äusseren Ablauf des Tatvorgehens handelte der Beschuldigte bei seinen Faustschlägen gegen den Kopf von B.________ wissentlich und willentlich. Dass diese Faustschläge bei B.________ zu massiven gesundheitlichen Nachteilen führen könnten, war dem Beschuldigten zwar bewusst, aber letztlich völlig egal. Etwaige Erwägungen hinsichtlich der Verletzungsfolgen seiner Schläge sind hinter die Befriedigung seiner Rachegelüste vollständig zurückgetreten. 4. Subsumption 4.1 Die Verletzungen von B.________, welche gemäss den Feststellungen des Gerichts als direkte Folge der Faustschläge des Beschuldigten entstanden sind, gehen in objektiver Hinsicht deutlich über eine einfache Tätlichkeit hinaus und müssen in ihrer Gesamtheit in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3). 4.2 Mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf (und insbesondere gegen das Gesicht) sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet, eine dauerhafte Versehrung eines Menschen herbeizuführen. 4.3.1 Eine wahrscheinliche Verletzungsform von wuchtigen Faustschlägen gegen das Gesicht ist eine Hirnverletzung im Sinne eines Schädelhirntraumas mit langdauernden kognitiven Beeinträchtigungen oder chronischen Beschwerden (vgl. dazu Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 13. A. 2013, S. 38 ff.), bzw. bei einem schlimmeren Verlauf eine Hirnblutung oder eine sonstige Schädelverletzung, welche ohne weiteres zu einer dauerhaften Invalidität führen können.

Seite 23/53 4.3.2 Ebenfalls als wahrscheinliche Verletzungsfolge von wuchtigen Faustschlägen gegen das Gesicht kommt eine Orbitabodenfraktur ("Blow Out Fracture") mit der Verletzung des Sehnervs oder der Ansammlung von Blut im Augapfel in Frage, welche zu langdauernden visuellen Beschwerden führen kann (vgl. dazu Gabel-Pfisterer, Orbitale Traumata, Kompass Ophtalmol 2021; 7_181-183 S. 182 [abrufbar unter www.karger.com/Article/Pdf/520729 [besucht am: 4. Januar 2023]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3, wo Schläge ins Gesicht u.a. eine Orbitabodenfraktur mitsamt Verletzung des Sehnervs verursachten). Gleichfalls ist allgemein bekannt, dass bspw. auch ein Kieferbruch zu langwierigen und sehr schmerzhaften Einschränkungen führen kann. 4.3.3 Sodann sind Schläge gegen die Schläfe – etwa, wenn das Opfer in Erwartung des Schlages in letzter Sekunde den Kopf wegdreht oder der Schlag seitlich erfolgt – geeignet, einen Schläfenbeinbruch mit langdauernden Gesundheitsschäden wie eine Gesichtslähmung, einem Hörverlust oder dergleichen herbeizuführen. 4.3.4 Letztlich ist auch allgemein bekannt, dass ein unkontrollierter Sturz nach einem heftigen Faustschlag ins Gesicht in besonders unglücklichen Fällen eine dauerhafte Invalidität oder gar den Tod zur Folge haben kann (vgl. bspw. Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.4). 4.3.5 Mehrere wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht mitsamt der Verursachung eines Sturzes tragen mithin ein unkalkulierbares, erhebliches Risiko der Verursachung von schweren Gesundheitsschäden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB mit sich. Ob und wie sich dieses Risiko von schweren Verletzungen zusätzlich bei Brillenträgern (insbesondere hinsichtlich Folgeschäden bspw. durch zersplittertes Glas, welches ins Auge eindringt etc.) noch erhöht, kann dabei offen bleiben. 4.4 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Kopf ein besonders sensibler Bereich eines Menschen, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). So entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und/oder Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers, selbst wenn dieses sich zu schützen versucht, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Weiter hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung neben den Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf keine weiteren aggravierenden Merkmale wie eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Einwirkung durch mehrere Täter oder die Traktierung mit Gegenständen dazu treten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hält dabei fest, dass sich versuchte schwere Körperverletzungen nicht schemenhaft nach einer bestimmten Anzahl Tritte, Stösse oder Schläge einordnen lassen, sondern die Gefährlichkeit des Einzelfalls detailliert zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.3). 4.5 Gesamthaft gilt damit zu würdigen, dass der Beschuldigte mindestens vierfach und mit voller Wucht mit der Faust gegen das Gesicht des körperlich unterlegenen B.________ schlug. Die ersten beiden Faustschläge unterlagen zusätzlich (1.) dem Gefahrenpotential eines unkontrollierten Sturzes rücklings nach hinten auf den Asphaltboden (mit dem entsprechenden ge-

Seite 24/53 sundheitlichen Risiko betreffend Verletzungen an der Halswirbelsäule und im Kopfbereich) und (2.) der fehlenden Möglichkeit zur Abwehr der plötzlich erfolgten Schläge durch B.________. Die weiteren Faustschläge waren ebenfalls vom Gefahrenpotential her erheblich, da sie von oben herab auf den am Boden liegenden B.________ erfolgten und dieser Blut in den Augen hatte und bereits so benommen war, dass er die genauen Abläufe nicht mehr schildern konnte. Obwohl die Zeugen zwar eine Abwehrhaltung von B.________ schilderten, als dieser rücklings auf dem Boden lag, wird diese angesichts seines angeschlagenen Zustands kaum effektiv gewesen sein. Obwohl gemäss der Rechtsprechung nicht notwendig, lagen mithin in casu in mehrfacher Hinsicht aggravierende Merkmale vor, welche die Schläge des Beschuldigten gegen den Kopf von B.________ rein objektiv als erhöht gefährlich erscheinen lassen. Es kann damit vor diesem Hintergrund entgegen der Argumentation des amtlichen Verteidigers offen bleiben, ob bereits ein einzelner Faustschlag ins Gesicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichen kann, um auf eine versuchte schwere Körperverletzung zu schliessen. Denn eine solche Sachverhaltsvariante weicht von den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts ab, wobei eine schematische und starre Einordnung von Tathandlungen nach Tritt oder Schlag ohne konkrete Prüfung der Gefährlichkeit des Vorgangs im Übrigen nie sachgerecht ist. 4.6 Entgegen der grob beschönigenden Darstellung der Sachlage durch die amtliche Verteidigung an der Berufungsverhandlung handelte es sich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ damit nicht einfach um eine harmlose "Schlegi" (d.h. eine Schlägerei, vgl. OG GD 8/1 S. 10). Vielmehr ging die Auseinandersetzung einseitig vom jüngeren und körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten aus, beinhaltete eine brutal ausgeführte Sequenz von "knock out"-Faustschlägen gegen das Gesicht von B.________ und wies insgesamt alle Charakteristika einer zwar spontanen, dafür umso vehementer ausgeführten Abrechnung auf. Darüber hinaus gibt es entgegen der Darstellung der Verteidigung keine Hinweise, dass der Gutachter selber eine rechtliche Qualifikation vornahm oder von einer rechtlichen Qualifikation beeinflusst wurde und seine Feststellungen im Gutachten eine Überreaktion der Vorinstanz bewirkt hätten (vgl. OG GD 8/1 S. 11). Die Vorinstanz legte ihre Schlussfolgerungen im angefochtenen Urteil sorgfältig und luzide unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung dar und nahm die rechtliche Qualifikation nicht anhand des Gutachtens vor. 4.7 Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht auch ohne medizinische Fachkenntnisse das Risiko der Verwirklichung eines langandauernden oder dauerhaften Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB bei B.________ deutlich bewusst gewesen sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem ansonsten in kognitiver Hinsicht unauffälligen Beschuldigten im Verfahren S 2019 22-24 vor dem Obergericht des Kantons Zug schon einmal eine versuchte schwere Körperverletzung mittels eines einzelnen Faustschlages an den Kopf eines Geschädigten im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung in der Nacht vom 15. April 2018 mit mehreren Personen vorgeworfen wurde (act. 14/1/68 S. 40 Ziff. 5.5) respektive seine früheren Kollegen Q.________ und R.________ im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 15. April 2018 am sog. "Goldenen Kiosk" in Zug effektiv wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sind (act. 14/1/68 S. 69 ff.), wobei zumindest Q.________ deswegen des Landes verwiesen wurde. Der Beschuldigte war damit in rechtlicher Hinsicht mit dem Konzept des Eventualvorsatzes bei einer versuchten schweren Körperverletzung und diesem zu Grunde lie-

Seite 25/53 genden Implikationen (insbesondere dem prägnanten Risiko eines erheblichen Gesundheitsschadens bei Schlägen und/oder Tritten gegen das Gesicht) vertraut. 4.8 Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund wutentbrannt zuschlug und dabei unbewusst oder bewusst fahrlässig die abstrakte Gefährlichkeit und die konkreten Risiken dieser Schläge für die Gesundheit von B.________ nicht richtig einschätzte oder nicht richtig einschätzen konnte, ist lebensfern. Natürlich ist die Gesundheitsschädigung eines Schlages ins Gesicht häufig beliebig, was aber nicht bedeutet, dass einer erwachsenen Person mit normalen kognitiven Fähigkeit nicht bewusst ist, dass mehrere Schläge ins Gesichts mitsamt Sturz rücklings sehr riskant sind und mit einer prägnanten Wahrscheinlichkeit auch schwere Gesundheitsschäden nach sich ziehen können. Gleichfalls ist es auch als Erfahrungssatz naheliegend, dass jemand, der einer anderen Person aus Rache unbedingt Schmerzen zufügen will und bei der Tatausführung keine Hemmungen und Selbstkontrolle an den Tag legt, schlicht keine Rücksicht auf die Gesundheit dieser Person nimmt. Insgesamt bestehen keine wesentlichen Zweifel, dass beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht der Wunsch nach Befriedigung seiner Rachebedürfnisse mittels der Zufügung maximaler Schmerzen gegenüber B.________ derart stark im Vordergrund stand, dass er das ihm bekannte und prägnante Risiko einer Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich einer schweren Körperverletzung in Kauf nehmen musste. 4.9 Gesamthaft gewürdigt war damit der Wunsch des Beschuldigten, B.________ als Rache für sein Verhalten und seine Anzeige maximale Schmerzen zuzufügen, derart prägnant und bestimmend, dass er bei den gefährlichen, heftigen Schlägen gegen den Kopf von B.________ subjektiv im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB zumindest billigend in Kauf nahm, B.________ schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB zuzufügen. Das entsprechende Gesundheitsrisiko war prägnant und dem Beschuldigten überdies aus anderen Verfahren bestens bekannt. Der Beschuldigte hat damit in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich schwere Verletzungen von B.________ billigend in Kauf genommen. Da in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegt, ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.10 Ein Fall von rechtfertigender oder entschuldbarer Notwehr nach Art. 15 oder 16 StGB oder einer Putativnotwehr (bzw. eines "Erlaubnistatbestandsirrtums") lag gemäss den Feststellungen des Gerichts zum Tathergang nicht vor. Der Angriff des Beschuldigten war unprovoziert und der Ablauf der Auseinandersetzung war einseitig zu Lasten von B.________. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten betreffend den Griff zum vermuteten Messer in der Jackentasche oder der Furcht vor einem Messerangriff in der Schlussphase wurden in tatsächlicher Hinsicht als Schutzbehauptungen qualifiziert. Die Berufung der Verteidigung auf die Rechtsfolgen von Putativnotwehr, Notwehr oder Notwehrexzess gemäss Art. 13, Art. 15 und Art. 16 StGB ist mangels entsprechenden gerichtlichen Feststellungen nicht zulässig. III. Rückversetzung 1.1 Mit Urteil vom 2. April 2020 wurde der Beschuldigte vom Strafgericht des Kantons Zug der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten

Seite 26/53 gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft bestraft (act. 14/1/66). 1.1.1 Anlass zu dieser Strafe boten einerseits die genannten Drohungen, Tätlichkeiten, Beschimpfungen und die Körperverletzung vom November 2018 zum Nachteil von B.________ (vgl. zum Sachverhalt: E. II.3.2 Ziff. 3.2.2). 1.1.2 Andererseits wurde der Beschuldigte auch gegenüber seinen damals 66-, 68-, und 78jährigen Nachbarn in S.________ ausfällig, indem er einen der Nachbarn bei mehreren Vorfällen zwischen Juni und August 2019 als Hurensohn bezeichnete, ihn mehrfach bespuckte und ihm androhte, er werde seine Mutter ficken und ihn zusammenschlagen (act. 11/1, fünftes Blatt). Der Beschuldigte bezeichnete eine weitere Nachbarin als Nutte, Schlampe und sagte ihr, dass sie nicht mehr lange leben werde; er werde die Nachbarin und ihren Ehemann umbringen und niemand werde wissen, dass er es gewesen sei. Er griff ferner einen Nachbarn an, versuchte, diesen zu würgen, beschimpfte ihn als Hurensohn, sagte ihm, er würde ihn zu seiner deutschen Mutter ins Grab legen und bezeichnete die Ehefrau des Nachbarn, welche wegen Bauchspeicheldrüsenkrebs im Sterben lag, als Schlampe. Ferner spuckte der Beschuldigte seine Nachbarn an und bedrohte sie mit dem Tod. 1.1.3 Betreffend die Sanktion ist aus der Protokollbegründung des genannten Urteils des Strafgerichts vom 2. April 2020 zu entnehmen, dass der von der Gemeinde E.________ eingebürgerte, aus der Republik Kosovo stammende Beschuldigte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, geringfügigem Erschleichen einer Leistung, Fälschung von Ausweisen, Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug, erneuter einfacher Körperverletzung, Angriff und Drohung vorbestraft war. Wegen der vielen Vorstrafen sowie der deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr gemäss dem Gutachten H.________ hielt das Strafgericht fest, dass dem Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden müsse. Die Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe wurde folglich durch das Strafgericht unbedingt ausgesprochen (act. 14/1/65). 1.2 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 wurde der Beschuldigte sodann der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Beschuldigte am 15. April 2018, ca. 01:30 Uhr nachts am Alpenquai am Zugersee war, als er zusammen mit zwei weiteren Kollegen mit zwei Passanten in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt wurde. Im Rahmen der aggressiven Stimmung und der folgenden Schlägerei der insgesamt fünf Personen, welche insgesamt zu erheblichen Verletzungen der beiden Passanten führte, konnten die zahlreichen Schläge und Tritte gegen die Passanten nur schwer deren konkreten Verletzungen zugeordnet werden. Neben seiner Beteiligung an der Schlägerei sah es das Gericht einzig als erstellt an, dass der Beschuldigte einem der Passanten mit der Faust gegen den Kopf schlug (act. 14/1/18 S. 35). Weitere konkrete Gewalttaten und damit kausale nachteilige Folgen auf die Gesundheit der beiden Passanten im Rahmen der Schlägerei konnten dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden (act. 14/1/18 S. 41). Betreffend die Sanktion hielt das Obergericht

Seite 27/53 fest, dass der Beschuldigte sich aus nichtigem Anlass prominent an einer brutalen und sinnlosen Schlägerei beteiligt hatte. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten würden die gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose widerlegen. Warnstrafen würden den Beschuldigten offenkundig nicht im Geringsten beeindrucken, weswegen die Sanktion von 11 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen sei (act. 14/1/68 S. 51, 53). 1.3 Mit Verfügung vom 20. November 2020 hielt der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) fest, dass der Beschuldigte am 25. Dezember 2020 bedingt aus dem Freiheitsentzug im Zusammenhang mit den beiden eingangs genannten Urteilen entlassen werde. Die noch offene Reststrafe betrage 254 Tage Freiheitsentzug. Es wurde eine Probezeit von einem Jahr bis am 24. Dezember 2021 mit Bewährungshilfe und striktem Drogenkonsumverbot angeordnet (act. 14/1/61). 1.4 Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist erstellt, dass der Beschuldigte am 7. Februar 2021 und damit innerhalb der verfügten, bis am 24. Dezember 2021 dauernden Probezeit im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung erneut ein Verbrechen begangen hatte (Art. 89 Abs. 1 StGB). Wie noch nachfolgend in E. IV. Ziff. 9, 14 aufzuzeigen ist, muss aufgrund des progredient gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten in der Vergangenheit sowie den gutachterlichen Einschätzungen erwartet werden, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Strafrests von 254 Tagen Freiheitsentzug in den Strafvollzug zurück zu versetzen. Der Strafrest ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB nachfolgend in die Sanktionsbemessung miteinzubeziehen, sofern die Sanktion für die versuchte schwere Körperverletzung ebenfalls als unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wird. 1.5 Die Rückversetzung erfolgt innerhalb der Verjährungsfrist nach Art. 89 Abs. 4 StGB. IV. Sanktion 1. Betreffend die rechtlichen Bestimmungen der Sanktionsfestsetzung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 48, Ziff. 1.1). Dies mit der Ergänzung, dass jeweils der ordentliche Strafrahmen gemäss Gesetz als Vorgabe der Sanktionsbemessung gilt und eine Kongruenz herzustellen ist zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits. Durch die Herstellung von Kongruenz zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits erfolgt die Umsetzung der Vorgabe des demokratischen Gesetzgebers, welcher bei den jeweiligen Straftaten die breiten Leitplanken der ausgefällten Strafe durch den ordentlichen Strafrahmen festsetzte (sinngemäss: Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 425). 2. Der Beschuldigte wurde der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 122 StGB beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Der Versuch führt nicht dazu, dass der untere Strafrahmen aufgrund einer Strafmilderung zwingend aufgehoben werden muss; eine Strafminderung durch Herabsetzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist indessen zwingend (BGE 121 IV 49 E. 1b).

Seite 28/53 3. Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer schweren Körperverletzung vorliegt, d.h. der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung nicht erstellt wurde. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 299 f.). 4. Von der objektiven Tatschwere her ist somit vorab einmal zu würdigen, dass der körperlich überlegene Beschuldigte unprovoziert und einseitig als Aggressor die Konfrontation mit B.________ herbeizwang. Er schlug dabei weiter auf B.________ ein, als dieser am Boden lag. Die Auseinandersetzung war nicht wechselseitig. Die Schwere der vom Beschuldigten billigend in Kauf genommenen Verletzungsfolgen waren objektiv aufgrund der mehreren Schläge auf den Kopf und aufgrund des Umstandes, dass B.________ benommen zu Boden ging, erheblich. Es drohten konkret primär die Folgen einer Hirnverletzung, d.h. langandauernde kognitive Einschränkungen (bspw. in der Konzentrationsfähigkeit) und chronische Beschwerden (bspw. Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Erschöpfung etc.) im Sinne des Beschwerdebilds nach einem Schädelhirntrauma. Bei einem noch schlimmeren Verlauf kämen ferner Beschwerdebilder nach einer Hirnblutung oder eines Schädelbruchs (bspw. Lähmungen, Sprachstörungen, schwerere neuropsychologische Störungen etc.) in Frage. Sodann drohte realistischerweise auch eine Orbitabodenfraktur ("Blow Out Fracture") mit der Notwendigkeit einer chirurgischen Rekonstruktion der Orbita mitsamt der Möglichkeit von neurologischen Störungen (Doppelbilder) oder der Erblindung eines Auges. Die möglichen Folgen eines vollendeten Delikts liegen damit von ihrer Schwere her sicherlich nicht im Bereich einer Para- oder Tetraplegie, einer schweren Verbrennung, einer vollständigen Erblindung oder eines dauerhaften komatösen Zustands, welche auf eine Sanktionierung im obersten Bereich des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hindeuten würden. Sie sind aber auch nicht mehr im leichten Bereich der Verletzungen nach Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB anzusiedeln, welche von der Verletzungsschwere her an den Tatbestand der einfachen Körperverletzung grenzen. Insgesamt kann aufgrund dieser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere – für das vollendete Delikt – bereits als erheblich bezeichnet werden. 5. Vom subjektiven Tatverschulden kommt dem Beschuldigten zu Gute, dass er nur eventualvorsätzlich handelte, d.h. seine primäre Motivation in einer Bestrafung mittels Zufügung maximaler Schmerzen lag und die naheliegende Möglichkeit von schweren Folgeverletzungen von B.________ nur in Kauf nahm. Dieser Umstand mitigiert das subjektive Tatverschulden. Dies wird allerdings auf der anderen Seite durch die in mehrfacher Hinsicht verwerflichen Motive des Beschuldigten aufgewogen. So sieht es das Gericht im Gegensatz zur Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte B.________ im Rahmen einer zufälligen Begegnung angriff, um ihn für seine früheren Aussagen gegenüber Justiz und Polizei abzustrafen und seine jahrelang gehegten Bedürfnisse nach Rache zu befriedigen. Angesichts des Umstands, dass B.________ den Beschuldigten im Jahr 2018 wegen diversen Straftaten beanzeigte, gegen ihn aussagte und damit mit der Polizei und Justiz kooperierte, hat ein Angriff auf B.________ nicht nur eine persönliche Rachekomponente, sondern der Beschuldigte drückt damit indirekt auch aus, wie gering er die staatliche Ordnung schätzt und dass er eine Kooperation mit dem Staat grundsätzlich als verachtenswert und bestrafungswürdig einstuft.

Seite 29/53 So handelt letztlich derjenige, welcher einen Zeugen des Staats aus Rache für dessen Aussagen tätlich angreift, in subjektiver Hinsicht in einem besonderen Mass verwerflich. Auch unter wesentlicher Gewichtung des Eventualvorsatzes zu Gunsten des Beschuldigten muss damit das subjektive Tatverschulden gesamthaft betrachtet als mittelschwer bis schwer eingestuft werden. Dies führt unter Berücksichtigung der eingangs festgelegten objektiven Tatschwere zu einem insgesamt mittelschweren Gesamttatverschulden. Dies rechtfertigt die Ansetzung der Einsatzstrafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Das Gericht erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten – unter der Hypothese eines vollendeten Delikts mit dem Eintritt von schweren Verletzungsfolgen nach Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB – als tat- und schuldangemessen. 6. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen des Versuchs angemessen herabzusetzen. Hierbei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Verletzungen welche B.________ erlitt, nicht nur über längere Zeit schmerzhaft waren, sondern auch operative Eingriffe einerseits bei der Wundversorgung, andererseits aber auch bei der Reposition der Nase erforderten. Trotzdem lagen die Verletzungen nicht sehr nahe an den Verletzungsfolgen einer schweren Körperverletzung. Wie erwähnt, war es trotz des Gefahrenpotentials den letztlich trotzdem glücklichen Umständen zu verdanken, dass bei B.________ keine schwerere Verletzung resultierte. Der Eintritt des Erfolgs der schweren Körperverletzung war damit vom Zufall abhängig und konnte vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden. Mit der Vorinstanz kann deswegen die hypothetische Einsatzstrafe wegen des Versuchs leicht- bis mittelgradig um einen Drittel herabgesetzt werden. Dies ergibt eine tat- und schuldangemessene Strafe für das versuchte Delikt von 32 Monaten Freiheitsstrafe. 7. Von der Täterkomponente ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Jahr 1991 im Westen des Kosovos geboren wurde und im Alter von drei bis vier Jahren in die Schweiz kam. Er absolvierte die obligatorische Schulzeit, über einen Lehrabschluss verfügt der Beschuldigte indessen nicht. Mit ca. 16 Jahren wurde er in der Gemeinde E.________ eingebürgert. Er wohnte seit ca. dem Jahr 2011 zusammen mit seiner Familie in S.________, wo sich ein schwelender Nachbarschaftsstreit des Beschuldigten mit den vorwiegend älteren Nachbarn entwickelte (vgl. E. III. Ziff. 1.1). Der Beschuldigte ist ferner seit 2012 Betäubungsmittelkonsument, seit dem Jahr 2015 arbeitslos und hat erhebliche Schulden angehäuft. Der Beschuldigte wurde möglicherweise bereits im Alter von 12-13 Jahren polizeilich registriert und trat seit dem Jahr 2010 erstmalig strafrechtlich in Erscheinung (act. 3b/23 S. 37 f. und act. 15/15). Es ergibt sich aus der Täterkomponente keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit. 8. Auf der anderen Seite wirken die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend (BGE 121 IV 3 E 1b). Dies sind zum Urteilszeitpunkt des Gerichts die nachfolgenden Vorstrafen: Behörde Tatzeitpunkt Tatbestand Sanktion / Massnahme Staatsanwaltschaft Zug 2012 Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen; Busse von CHF 550.00 Staatsanwaltschaft Zug 2013 Einfache Körperverletzung, Angriff Geldstrafe von 120 Tagessätzen Staatsanwaltschaft 2016 Drohung Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessät-

Seite 30/53 Zug zen; Busse von CHF 150.00 Obergeri

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