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Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22

December 5, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·7,797 words·~39 min·1

Summary

mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Full text

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 22 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 5. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, C.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungsbeklagte, sowie E.________, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter, gegen F.________, geb. tt.mm.1971 in G.________, von H.________, wohnhaft in I.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. J.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Drohung, Nötigung und versuchte arglistige Vermögensschädigung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 17. Mai 2022; SE 2021 24)

Seite 2/19 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, er habe unter Verwendung von Bestellcoupons aus Zeitschriften bei diversen Anbietern Waren und Dienstleistungen bestellt und jeweils die Bestellungen unter Verwendung von Name und Adresse sowie ohne Wissen und Einverständnis von drei verschiedenen natürlichen Personen ausgelöst. Sofern notwendig habe der Beschuldigte die jeweiligen Bestellcoupons mit einer fiktiven Unterschrift unterzeichnet. Die drei Personen hätten mit einem erheblichen Zeitaufwand die bestellten Waren und Dienstleistungen retournieren bzw. stornieren müssen. Der Beschuldigte habe mutwillig gehandelt, weil er sich an den drei Personen habe rächen wollen (OG GD 1 S. 1; D 6/5-11). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 16. Mai 2022 statt. An dieser nahmen der Beschuldigte sowie die Privatkläger B.________ und C.________ zusammen mit ihrer Rechtsvertreterin teil. Der Privatkläger E.________ war als Zuschauer anwesend. Die Staatsanwaltschaft nahm nicht teil (SE GD 16). Der Privatkläger B.________ wurde als Auskunftsperson und der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 16/1/1, 16/1/2). Die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________ reichte diverse Urkunden ein (SE GD 16 S. 3; 16/2/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SE GD 16 S. 4). 3. Am 17. Mai 2022 versandte die Vorinstanz das gleichentags gefällte Urteil im Dispositiv (SE GD 18). Dieser Urteilsspruch wurde von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Rechtsvertretung der Privatkläger B.________ und C.________ am 18. Mai 2022 in Empfang genommen. Dem Privatkläger E.________ wurde der Urteilsspruch am 19. Mai 2022 zugestellt (SE GD 18/1). Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 (Postaufgabe: gleichentags) meldete der Beschuldigte schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 20). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 1. Juni 2022 das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertretung der Privatkläger B.________ und C.________ am 2. Juni 2022 zugestellt wurde (SE GD 21/3, 21/5). Der Privatkläger E.________ nahm das begründete Urteil am 3. Juni 2022 in Empfang (SE GD 21/4). Die Sendung an den Beschuldigten wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (SE GD 21/1). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten mittels A-Post plus zur Kenntnisnahme nochmals zugestellt (SE GD 21/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten F.________ betreffend mehrfache versuchte arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (teilweise geringfügig gemäss Art. 172ter StGB) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf 2.1 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________; 2.2 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von E.________ im Zusammenhang mit der Lieferung von vier Karton mit Wein der K.________. 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 3.1 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; 3.2 der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB.

Seite 3/19 4. Er wird dafür bestraft mit acht Monaten Freiheitsstrafe; unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die Verfahrenskosten betragen CHF 6'777.95 Untersuchungskosten CHF 200.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2020 6) CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 410.00 Auslagen CHF 9'387.95 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ CHF 6’404.15 (zzgl. Zins zu 5 % seit 23.04.2021 auf den Betrag von CHF 670.30) zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ CHF 3’676.20 (zzgl. Zins zu 5 % seit 23.04.2021 auf den Betrag von CHF 1'200.00) zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen." 5. Am 29. Juni 2022 reichte die (neu mandatierte) Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei hielt sie fest, dass sich die Berufung auf die Zivilansprüche und die Entschädigungsfolge beschränke, und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Die Ziffern 6 und 7 des Urteilsspruchs seien aufzuheben, soweit die Zivilforderungen nicht bereits auf den Zivilweg verwiesen werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (für das Berufungsverfahren)." 6. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 3). 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2022 auf eine Anschlussberufung und das Stellen von Beweisanträgen. Gleichzeitig erklärte sie ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (OG GD 4). Die Verteidigung stimmte mit Schreiben vom 19. Juli 2022 ebenfalls dem schriftlichen Berufungsverfahren zu (OG GD 6). Die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________ teilte am 25. Juli 2022 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben, kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt sowie keine Beweisanträge gestellt würden. Sie stimmte überdies der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu (OG GD 7). Auf telefonische Nachfrage des Gerichtsschreibers erklärte auch der Privatkläger E.________ sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren (OG GD 8). 8. Die Verfahrensleitung ordnete mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 sodann das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung (OG GD 9).

Seite 4/19 9. Am 23. August 2022 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung ein (OG GD 10). Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht vom 17. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1-5 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelrichters am Strafgericht vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 2.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin C.________ ziviliter wie folgt zu entschädigen: a) Schadenersatz von CHF 170.30 plus Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021; b) Genugtuung von CHF 500.00 plus Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Im Mehrbetrag sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'150.00 zu bezahlen. 3. Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelrichters am Strafgericht vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 3.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger B.________ ziviliter wie folgt zu entschädigen: a) Schadenersatz von CHF 200.00 plus Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021; b) Genugtuung von CHF 500.00 plus Zins seit dem 23. April 2021. Im Mehrbetrag sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'981.00 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in Gutheissung der Berufung auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei für seine Anwaltskosten angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen." 10. Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern am 29. August 2022 zugestellt und ihnen eine Frist zur Berufungsantwort angesetzt (OG GD 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (OG GD 14). Nach zweimaliger Fristerstreckung (OG GD 12-13, 15-16) erklärte die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________ am 7. Oktober 2022, dass sie die Beurteilung der Sache dem Gericht überlassen (OG GD 17). Der Privatkläger E.________ liess sich nicht vernehmen. 11. Am 8. Oktober 2022 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und forderte die Parteien auf, ihre Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen (OG GD 18). 12. Mit Schreiben vom 21. November 2022 erklärte die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________, dass die Festlegung einer Parteientschädigung dem Ermessen des Gerichts überlassen werde (OG GD 19). Die Verteidigung reichte am 22. November 2022 ihre Kostennote ein (OG GD 20).

Seite 5/19 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1). 2.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt (OG GD 4, 6-8). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Die Sache wurde bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei umfassend zur Person und zur Sache befragt. Zudem sind nur der Zivilpunkt sowie die Entschädigungsfolgen angefochten. Überdies ist eine reformatio in peius ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erklärt und keine Partei Anschlussberufung erhoben hat. Die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich. Die angefochtenen Punkte können in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden. Es kann folglich über die Berufung des Beschuldigten auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig.

Seite 6/19 3. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür. Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m.H.). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 3.2 Die Berufung des Beschuldigten ist einzig gegen die Ziffern 6 (Zivilforderungen der Privatklägerin C.________) und 7 (Zivilforderungen des Privatklägers B.________) des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die anderen Ziffern blieben unangefochten. Folglich sind die Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 3 (Schuldsprüche) und 4 (Strafe) in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffer 5) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger keine Anschlussberufungen erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 5. Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen, so dass es insoweit über dieselbe Kognition wie die erste Instanz verfügt. Beschränkt sich die Berufung jedoch auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten

Seite 7/19 richtet sich – wie bereits erwähnt – gegen die Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs. Gemäss Wortlaut des Urteilsdispositivs betreffen diese beiden Ziffern die Zivilforderungen der Privatkläger C.________ und B.________. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz unter dem Titel Zivilforderungen auch die Parteientschädigung der beiden erwähnten Privatkläger geprüft hat. Folglich ist nicht nur der Zivilpunkt, sondern sind auch die Entschädigungsfolgen angefochten, wie es die Verteidigung in der Berufungserklärung auch zutreffend vermerkt hat. Die Kognition des Berufungsgerichts ist somit nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.2). Betreffend die Zivilklagen ist das Berufungsgericht jedoch an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). 6. 6.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 6.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 8/19 II. Zivilforderungen 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 122 Abs.1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Bezifferung und Begründung zivilrechtlicher Ansprüche haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.). 1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist für die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungsund Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h.

Seite 9/19 detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.). 1.4 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Wer einen solchen Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung kann ferner nach Art. 49 Abs. 1 OR zugesprochen werden, wenn die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde und die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3). 2. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) und die Parteientschädigung vermischt und zusammen beurteilt. Es handelt sich dabei aber um unterschiedliche Ansprüche, die separat zu beurteilen sind. Im Folgenden werden nur die Zivilforderungen, d.h. die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, geprüft. Es werden jeweils nur die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben, weshalb sich die Beträge vom vorinstanzlichen Urteil unterscheiden können. Die Parteientschädigung wird in einem separaten Abschnitt beurteilt. 3. Zivilforderungen von C.________ 3.1 C.________ konstituierte sich am 18. Februar 2020 als Privatklägerin im Strafverfahren gegen Unbekannt (act. 8/1/1). Am 23. September 2020 benannte C.________ den Beschuldigten als Beklagten (act. 8/1/3). Sie beantragte am 23. April 2021, den Beschuldigten zur Zahlung von CHF 7'860.85 Schadenersatz und CHF 15'000.00 Genugtuung zu verpflichten (act. 8/1/25 ff.). 3.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihrer Genugtuungsforderung von CHF 15'000.00 (eventualiter CHF 8'000.00) fest und beantragte die Zusprechung des gesetzlichen Schadenszinses von 5 % seit dem 23. April 2021. Ihre Schadenersatzforderung reduzierte sie auf CHF 438.50, welche sich aus Postporti (CHF 130.50), Kosten Postumleitung (CHF 158.00) und Kosten Psychologin (CHF 150.00) zusammensetzt, wobei die Privatklägerin auf diese Schadensposition einen Zins von 5 % seit dem 23. April 2021 forderte (SE GD 16/2). Massgebend sind diese Rechtsbegehren. 3.3 Die Vorinstanz setzte den Schadenersatzanspruch für die Position Postporti auf CHF 12.30 fest, im Mehrbetrag verwies sie die Forderung auf den Zivilweg. Die Schadenersatzforderung für die Kosten der Postumleitung von CHF 158.00 hiess sie gut. Die Forderung für die Kosten der Psychologin verwies sie wiederum auf den Zivilweg. Darüber hinaus sprach die Vorinstanz der Privatklägerin CHF 2'369.40 als Ersatz für die Kosten der Entgegenahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zu. Insgesamt

Seite 10/19 setzte die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin auf CHF 2'539.70 fest, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Weiter sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zu, ebenfalls zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Im Mehrbetrag verwies sie die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg (OG GD 1 E. V.3.4). 3.4 Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 170.30 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Diese setzt sich aus den CHF 12.30 für die Postporti und CHF 158.00 für die Postumleitung zusammen. Weiter anerkennt er die Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021 (OG GD 10 Ziff. I.2-3). Indem die Vorinstanz der Privatklägerin aber zusätzlich Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'200.00 zzgl. MWST (CHF 2'369.40) für die Kosten der Entgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zugesprochen habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt. Denn die Privatklägerin habe die Kosten nicht als Schaden, sondern unter dem Titel Parteientschädigung geltend gemacht. Davon abgesehen seien die entstandenen Kosten ohnehin nicht genügend substantiiert worden (OG GD 10 Ziff. I.3). 3.5 Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, hat die anwaltlich vertretene Privatklägerin die Kosten der Entgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ nicht als Schadenersatz, sondern unter dem Titel Parteientschädigung geltend gemacht. Als Schadenersatz forderte die Privatklägerin CHF 438.50, welche sich aus CHF 130.50 für Postporti, CHF 158.00 für Kosten der Postumleitung und CHF 150.00 für Kosten der Psychologin zusammensetzt. Die Vorinstanz hat diese drei Teilforderungen beurteilt. Es bestand kein Raum für weitere Schadenersatzforderungen. Indem die Vorinstanz der Privatklägerin zusätzlich Schadenersatz für die Kosten der Entgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zusprach, verletzte sie die Dispositionsmaxime. Denn dies war von den gestellten Rechtsbegehren nicht gedeckt. Ob dieser Aufwand unter dem Titel Parteientschädigung geltend gemacht werden kann, wird noch zu prüfen sein. 3.6 Zusammengefasst hat der Beschuldigte der Privatklägerin C.________ CHF 670.30 (CHF 170.30 Schadenersatz + CHF 500.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021 zu bezahlen. 4. Zivilforderungen von B.________ 4.1 B.________ konstituierte sich am 12. Mai 2020 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt gegen Unbekannt und bezifferte seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf je CHF 1'500.00 (act. 8/2/1). Er beantragte am 23. April 2021, den Beschuldigten zur Zahlung von CHF 6'951.20 Schadenersatz und CHF 5'000.00 Genugtuung zu verpflichten (act. 8/2/22 ff.). 4.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Privatkläger an seiner Genugtuungsforderung von CHF 5'000.00 (eventualiter CHF 1'500.00) fest und beantragte die Zusprechung des gesetzlichen Schadenszinses von 5 % seit 23. April 2021. Seine Schadenersatzforderung reduzierte er auf CHF 325.00, welche sich aus CHF 50.00 für Postporti und CHF 275.00 für Kosten Fallbearbeitung zusammensetzt, wobei der Privatkläger

Seite 11/19 auf diese Schadensposition ebenfalls einen Zins von 5 % seit 23. April 2021 forderte (SE GD 16/2). Massgebend sind diese Rechtsbegehren. 4.3 Die Vorinstanz hiess die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 200.00 gut und sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu, beides zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilforderungen auf den Zivilweg (OG GD 1 E. V.4.4). 4.4 Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021. Die zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 sei hingegen zu hoch. Es sei lediglich eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen. Eine Genugtuung sei nur geschuldet, wenn die Beeinträchtigung der Persönlichkeit aussergewöhnlich schwer wiege, was vorliegend nur knapp erfüllt sei. Die Vorinstanz habe insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Privatkläger die Rückabwicklung der Fehlbestellungen in seiner Freizeit habe bewältigen müssen. Dies hätte aber ausser Betracht gelassen werden müssen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass dies eine schwere seelische Unbill zu bewirken vermocht hätte. Hinzu komme, dass die strafrechtliche Verurteilung diese Unannehmlichkeit bereits ausreichend ausgleiche. Zwar sei beim Privatkläger B.________ eine grössere Zahl von Fehlbestellungen als bei der Privatklägerin C.________ zu berücksichtigen. Die Privatklägerin C.________ sei aber gleichwohl mehr belastet worden als der Privatkläger B.________. Gemäss seinen Aussagen seien die Probleme ohnehin eher bei seiner Ehefrau aufgetreten als bei ihm. Die Ehefrau habe mit der Zeit Angst bekommen und habe mehr als er "ausbaden" müssen. Der Privatkläger sage über sich nur, dass er sich aufgeregt habe und nicht mehr gut habe schlafen können bzw. dass es "schon einige Stunden" des psychischen Leidens gegeben habe. Von einem eigentlichen Martyrium, wie es seine Rechtsvertreterin behaupte, spreche er selbst nicht. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, dem Privatkläger B.________ eine höhere Genugtuung zuzusprechen als der Privatklägerin C.________ (OG GD 10 Ziff. I.7). 4.5 Die Ehefrau des Privatklägers hatte wohl mehr unter den Taten des Beschuldigten gelitten als der Privatkläger selbst, insofern ist der Verteidigung zuzustimmen. Trotzdem war die psychische Belastung des Privatklägers erheblich. Einerseits ist notorisch, dass es einen Partner belastet, wenn es dem anderen Partner schlecht geht. Andererseits sagte der Privatkläger glaubhaft aus, es sei sehr belastend gewesen (act. 2/2/4 Ziff. 12; SE GD 16/1/1 S. 4). Beispielsweise habe er beim Nachhausekommen darauf gewartet, was wieder anstehe (act. 2/2/4 Ziff. 12). Weiter hätten sie nie gewusst, was am nächsten Tag komme. Wenn die Klingel geläutet habe, seien sie zusammengezuckt. Auch musste der Privatkläger teilweise von der Arbeit nach Hause, wenn es wieder ziemlich hoch zu und her gegangen sei (SE GD 16/1/1 S. 4). Zudem konnte er nicht mehr gut schlafen (act. 2/2/4 Ziff. 12). Schliesslich beeinträchtigten die Taten die Beziehung des Privatklägers zu anderen Personen. So hatte er Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ehefrau über das Vorgehen in dieser Sache. Er hat Nachbarn, Bekannte und ehemalige Mitarbeiter verdächtigt (act. 2/2/4 Ziff. 12-13). Auch die Häufigkeit und die Dauer der Taten sind erheblich. Der Beschuldigte wurde der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers in 25 Fällen schuldig gesprochen. Die Nötigungen erfolgten über die lange Dauer von 10 Monaten (2. Juli 2019 bis 14. April 2020). Sodann ist auch das Verschulden des Beschuldigten erheblich. Denn es ging ihm einzig um Rache (SE GD 16/1/1 S. 10). Die Persönlichkeitsverletzung ist daher als aussergewöhnlich schwer zu qualifizieren,

Seite 12/19 was die Verteidigung auch nicht bestreitet. Das Argument der Verteidigung, die Privatklägerin C.________ sei mehr belastet worden als der Privatkläger B.________, ist in dieser Absolutheit für die vorliegende Frage nicht stichhaltig. Zwar hatte die Privatklägerin C.________ insgesamt mehr Probleme, jedoch beurteilte die Vorinstanz nur einen kleinen Teil der Beschwerden der Privatklägerin C.________ als kausal zu den Straftaten des Beschuldigten. Insofern trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin C.________ durch die Taten des Beschuldigten mehr belastet worden ist als der Privatkläger B.________. Da der Beschuldigte in 25 Fällen der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers B.________ und nur in vier Fällen zum Nachteil der Privatklägerin C.________ verurteilt wurde, ist es nicht ungerechtfertigt, dem Privatkläger B.________ eine höhere Genugtuung zuzusprechen als der Privatklägerin C.________. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzusprechen. 4.6 Zusammengefasst hat der Beschuldigte dem Privatkläger B.________ CHF 1'200.00 (CHF 200.00 Schadenersatz + CHF 1'000.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021 zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens 1. Kosten 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der "angeklagten" Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 m.H.; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). 1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-

Seite 13/19 fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquatkausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 m.H.). 1.3 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, (b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht und (c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Diese Norm ist dispositiver Natur und überlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 427 StPO N 5, 11; Domeisen, a.a.O., Art. 427 StPO N 12). 1.4 Die Verfahrenskosten betragen CHF 9'387.95. Der Beschuldigte wurde teilweise freigesprochen und das Verfahren wurde teilweise eingestellt. Betreffend den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.________ hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, weshalb er gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die Verfahrenseinstellung betreffe sodann ein Delikt, welches in Idealkonkurrenz zur Nötigung angeklagt worden sei. Diesbezüglich könne kein vernünftiger Mehraufwand oder Mehrkosten ausgeschieden werden. Der Freispruch betreffend die Weinbestellung der K.________ betreffe schliesslich einen vergleichsweisen kleinen Teilbereich, so dass bei insgesamt 53 nötigenden Handlungen vernünftigerweise keine Kosten ausgeschieden werden könnten (OG GD 1 E. IV.2.1-2.3). Die Vorinstanz auferlegte folglich die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten. Diese Ausführungen und die Kostenauferlegung wurden von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Sie beantragte vielmehr im Ergebnis ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb auf diese verwiesen wird. Ergänzend ist anzuführen, dass den Privatklägern B.________ und C.________ keine Kosten gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind. Auch wenn sie mit ihren Zivilforderungen nicht vollumfänglich obsiegt haben, wurde durch dieses teilweise und primär betragsmässige Unterliegen kein ausscheidbarer Mehraufwand verursacht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihnen Kosten aufzuerlegen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs sind somit die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Seite 14/19 2. Entschädigung 2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Wird die Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen, kann sie weder als obsiegende Zivilklägerin noch als unterlegene Partei betrachtet werden, jedenfalls dann nicht, wenn ein Strafbefehl erlassen wurde. Die Privatklägerin muss ihre Kosten mit dem Zivilanspruch geltend machen. Es ist also zu unterscheiden zwischen den Ausgaben, die durch die Zivilklagen verursacht werden, und den Ausgaben, die durch das Strafverfahren verursacht werden. Die genaue Abgrenzung kann sich zwar als schwierig erweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Begriff der angemessenen Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO dem richterlichen Ermessen vorbehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Der Entschädigungsanspruch folgt grundsätzlich dem Kostenspruch. 2.2 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der Privatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00 berechnet werden kann (§ 25 AnwT). 2.3 Privatklägerin C.________ 2.3.1 Die Privatklägerin machte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 7'610.20 geltend (SE GD 16/2/1 Beilagen 24 und 26). Die Honorarnote vom 23. April 2021 beläuft sich auf CHF 3'733.85 und setzt sich aus CHF 1'230.00 Honorar, CHF 2'200.00 Pauschale für Entgegennahme der Post der Privatklägerin etc., CHF 36.90 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist mit der Vorinstanz als angemessen zu beurteilen. Er wird von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Jedoch wurde – wie es die Verteidigung zu Recht

Seite 15/19 vorbrachte (OG GD 10 Ziff. I.4.2) – eine Stunde zum Ansatz von CHF 350.00 anstatt von CHF 220.00 verrechnet. Das Honorar beträgt somit CHF 1'100.00. Entsprechend beläuft sich die Auslagenpauschale auf CHF 33.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT). Die Pauschale von CHF 2'200.00 betrifft das Honorar für die Entgegennahme der Post der Privatklägerin (es wurde eine Postumleitung an die Anwaltskanzlei D.________ eingerichtet) und die Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Unternehmen (OG GD 16/2 Ziff. 132). Dieser Aufwand wurde nicht durch das Strafverfahren verursacht, sondern stellt allenfalls einen Schaden als Folge der Handlungen des Beschuldigten dar (als Schaden wurde er aber – wie erwähnt – nicht geltend gemacht). Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt jedoch nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern einzig die Rückerstattung der ihr im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 m.H.). Bei der Pauschale von CHF 2'200.00 handelt es sich nach dem Gesagten nicht um notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO, weshalb sie hier nicht berücksichtigt werden können. Die Honorarnote vom 16. Mai 2022 beläuft sich auf CHF 2'900.15 und setzt sich aus CHF 2'614.35 Honorar, CHF 78.45 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Aufwand um fünf Stunden gekürzt. Dieser Kürzung ist zuzustimmen, weshalb auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. V.3.4.5), zumal sie von der Privatklägerin auch nicht angefochten wurde. Die Vorinstanz hat sodann den zu entschädigenden Aufwand seit dem 23. April 2021 auf pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Dies ist zu bestätigen, zumal es von keiner Partei beanstandet wurde. In den Akten befindet sich weiter die Honorarnote vom 8. Juli 2020, welche von der Vorinstanz aber offenbar übersehen wurde, da sie im Urteil nicht erwähnt wird. Diese beläuft sich auf CHF 976.20 und setzt sich aus CHF 880.00 Honorar, CHF 26.40 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der Aufwand wurde nicht detailliert ausgewiesen, weshalb die Honorarnote nicht überprüft werden kann. Die Entschädigung wäre daher durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. § 14 Abs. 3 AnwT analog; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.5). Da der Privatklägerin aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Parteientschädigung zugesprochen werden kann als durch die Vorinstanz festgesetzt, erübrigen sich ausführliche Erwägungen zur Schätzung des Aufwands. Stattdessen sind die notwendigen Aufwendungen trotz der oben erwähnten Kürzung wegen des zu hohen Stundenansatz beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag zu belassen. Zusammengefasst belaufen sich die notwendigen Aufwendungen auf CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und MWST). 2.3.2 Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich trägt, hat er auch die Privatklägerin vollumfänglich zu entschädigen. Denn der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Die Privatklägerin obsiegt mit ihrer Strafklage teilweise und im Übrigen wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostentragung verpflichtet. Bezüglich der Zivilklage ist sie teilweise erfolgreich. Sie unterliegt aber nicht, da die Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen und nicht abgewiesen werden. Der Aufwand im

Seite 16/19 Zivilpunkt wäre sodann nicht geringer ausgefallen, hätte die Privatklägerin nicht "überklagt" und wären die Zivilforderungen folglich vollumfänglich gutgeheissen worden. Daher erweisen sich alle Aufwendungen als notwendig. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin C.________ somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 2.4 Privatkläger B.________ 2.4.1 Der Privatkläger machte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'460.85 geltend (SE GD 16/2/1 Beilagen 23 und 27). Die Vorinstanz setzte nach einer leichten Kürzung und in Berücksichtigung des Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung die Parteientschädigung auf CHF 2'476.20 fest (OG GD 1 E. V.4.4.3). Die Verteidigung bestreitet die Höhe des Aufwands nicht, sondern verlangt lediglich, dass nur 80 % von CHF 2'476.20, d.h. CHF 1'981.00, vom Beschuldigten zu entschädigen seien (OG GD 10 Ziff. II.8). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit der Vorinstanz grundsätzlich angemessen. Die notwendigen Aufwendungen belaufen sich somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 2'476.20. Es wird dazu auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. V.4.4.3). 2.4.2 Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich trägt, hat er auch den Privatkläger vollumfänglich zu entschädigen. Denn der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Der Privatkläger obsiegt mit seiner Strafklage. Bezüglich der Zivilklage ist er teilweise erfolgreich. Er unterliegt aber nicht, da die Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen und nicht abgewiesen werden. Der Aufwand im Zivilpunkt wäre sodann nicht geringer ausgefallen, hätte der Privatkläger nicht "überklagt" und wären die Zivilforderungen folglich vollumfänglich gutgeheissen worden. Daher erweisen sich alle Aufwendungen als notwendig. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B.________ somit eine Parteientschädigung von CHF 2'476.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 1.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

Seite 17/19 2. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren eine Reduktion des den Privatklägern zu zahlenden Gesamtbetrags (Zivilforderungen + Parteientschädigungen) um CHF 5'501.30. Dieser Gesamtbetrag wird um CHF 2'209.65 reduziert. Damit obsiegt der Beschuldigte knapp zur Hälfte. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. Den Privatklägern können keine Kosten auferlegt werden. Denn stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). Nachdem das Bundesgericht zwischenzeitlich von diesem Grundsatz abgewichen war, kehrte es in einem späteren Entscheid wieder zu seiner früheren Rechtsprechung zurück, sodass weiterhin darauf Bezug genommen werden kann (Griesser, a.a.O., Art. 428 StPO N 2). Die Privatkläger haben im vorliegenden Berufungsverfahren weder selber noch über ihre Rechtsvertreterin Anträge stellen lassen, so dass sie auch nicht unterliegen konnten und ihnen keine Kosten auferlegt werden können. 3. Der Beschuldigte macht einen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 2'399.65 geltend (OG GD 20). Dieser Aufwand setzt sich aus CHF 2'163.20 Honorar (9.83 Stunden zu CHF 220.00), CHF 64.90 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte obsiegt teilweise, weshalb er Anspruch auf Entschädigung eines Teils seiner Aufwendungen hat. Da dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten auferlegt werden, ist ihm eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte seines Verteidigungsaufwands, mithin von CHF 1'199.80, auszurichten. Diese Entschädigung ist ihm aus der Staatskasse zuzusprechen, da die Privatklägerschaft mangels Anträgen im Berufungsverfahren nicht unterliegt und somit nicht entschädigungspflichtig ist. 4. Die Privatkläger C.________ und B.________ haben ihre Entschädigungsforderungen nicht beziffert, sondern ausgeführt, sie überliessen die Festlegung dem Ermessen des Gerichts (OG GD 19). Da die Privatkläger mangels Anträge im Berufungsverfahren auch nicht obsiegen können, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Denn auch der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens und folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2 m.H.). 5. Der Privatkläger M.________ hat keine Entschädigung beantragt.

Seite 18/19 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 17. Mai 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten F.________ betreffend mehrfache versuchte arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (teilweise geringfügig gemäss Art. 172ter StGB) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf 2.1 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________; 2.2 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von E.________ im Zusammenhang mit der Lieferung von vier Karton mit Wein der K.________. 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 3.1 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; 3.2 der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit acht Monaten Freiheitsstrafe; unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren." 2. Die Berufung des Beschuldigten F.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ CHF 670.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ CHF 1'200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger B.________ für seine Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 2'476.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 9'387.95 und werden – in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung – dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 130.00 Auslagen CHF 2'130.00Total und werden zur Hälfte (CHF 1'065.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (CHF 1'065.00) auf die Staatskasse genommen.

Seite 19/19 9. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 1'199.80 für seinen Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zugesprochen. 10. Der Privatklägerin C.________ wird keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zugesprochen. 11. Dem Privatkläger B.________ wird keine Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zugesprochen. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin lic.iur. A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. J.________ - Rechtsvertretung der Privatkläger B.________ und C.________, Rechtsanwältin lic.iur. D.________ (zweifach) - Privatkläger E.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

S 2022 22 — Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22 — Swissrulings