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Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17

January 18, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·7,797 words·~39 min·1

Summary

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Full text

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 17 Oberrichter St. Dalcher, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter A. Staub Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber O. Fosco Urteil vom 18. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1983 in C.________, von C.________ und D.________, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 16. März 2022; SE 2021 60)

Seite 2/20 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 22. November 2021 vor, er habe am Abend des 26. März 2021 mehrere sog. Teelichter (Rechaudkerzen) in drei metallenen, ananasförmigen Laternen auf seinem Balkon angezündet, als sein Bekannter G.________ zu Gast gewesen sei. Die beiden hätten dann die Kerzen unbeobachtet gelassen, als sie den Balkon verlassen hätten. Der Balkon sei in Vollbrand geraten. Es sei vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass diese Pflichtwidrigkeit zum Vollbrand des Balkons führe (SE GD 1). 2. Am 16. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die Zeugen H.________ und G.________ teilnahmen. Im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten und der beiden Zeugen, den Parteivortrag der Verteidigung und das Schlusswort des Beschuldigten wurde dem Beschuldigten das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Verteidigung meldete sodann mündlich zu Protokoll Berufung an (SE GD 9). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 21-seitige Urteil am 27. April 2022. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'488.10Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 3'648.10Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. [Rechtsmittel]" 4. Die Verteidigung reichte am 28. April 2022 bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein, mit folgenden Anträgen (OG GD 2): "1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 16. März 2022 frei zu sprechen. 2. Es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der erbetenen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 3/20 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der erbetenen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."

5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu und setzte den Parteien verschiedene Fristen. 6. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 7. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 2. Juni 2022 folgende Beweisanträge: "1. Es sei durch einen Sachverständigen auszuschliessen, dass das Feuer durch andere mögliche Zündquellen ausgelöst worden ist. 2. Es sei durch einen Sachverständigen aufgrund der Brandfotos festzustellen, ob sich die Teelichter in einem metallenen Zylinder mit einem Solarpanel oder in einem Schutz bzw. Windlichtglas befunden haben. 3. Es sei vom Sachverständigen darzulegen mit welcher Wahrscheinlichkeit (Hitzeentwicklung) ein für 5 Minuten unbeaufsichtigtes Teelicht einen Vollbrand auslösen kann. 4. Es sei durch einen Sachverständigen darzulegen, wie und wo sich der Brand entwickelt hat. 5. Es sei der Sachverständige vom Obergericht zu befragen." 8. Nachdem die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen wurde, hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 gut und verfügte die Einholung eines Gutachtens zur Brandursache. Als Sachverständiger wurde I.________ vom Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) eingesetzt. Sodann wurden sämtliche beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Zug (nachfolgend: KTD) vorhandenen Fotoaufnahmen zu den Akten genommen. Zusätzlich zu den von der Verteidigung formulierten Anträgen stellte die Verfahrensleitung dem Gutachter die folgenden beiden Fragen (OG GD 10 und 11): "1. Kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Feuer durch die Teelichter verursacht wurde? 2. Gibt es in den Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen Hinweise auf andere Brandursachen?" 9. Das Gutachten des Sachverständigen vom 30. September 2022 ging am 4. Oktober 2022 beim Gericht ein (OG GD 14) und wurde sodann den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 15). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anklage sei gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (OG GD 16). Nachdem der Verteidigung das rechtliche Gehör gewährt wurde, wies die Verfahrensleitung den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. November 2022 ab. Zugleich wurde die Verteidigung angefragt, ob sie sich mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erkläre (OG GD 19). 10. Nachdem sich die Verteidigung mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatte (OG GD 20), setzte ihr die Verfahrensleitung mit Verfügung vom

Seite 4/20 1. Dezember 2022 Frist an, um ihre Berufung schriftlich zu begründen (OG GD 21). Am 15. Dezember 2022 reichte die Verteidigung die schriftliche Berufungsbegründung ein, welche sodann der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt wurde (OG GD 22 und 23). 11. Am 3. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein, welcher ihrerseits eine Stellungnahme des KTD der Zuger Polizei beilag (OG GD 24). Sodann wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (OG GD 25). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken, und richtet sich entsprechend gegen sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2). 2.3 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren weder selbstständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien

Seite 5/20 kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und zudem Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO kumulativ erfüllt sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.2 Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschuldigten ausführlich befragt. Das Urteil, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wurde von einem Einzelgericht gefällt. Sodann hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass ihm keine reformatio in peius droht. Schliesslich findet das schriftliche Verfahren mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft statt. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren sind somit erfüllt. 4. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Seite 6/20 Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). 5.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die erforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). 5.3 Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 2. Juni 2022 einen Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen gestellt, welcher durch die Verfahrensleitung gutgeheissen wurde. Das entsprechende Gutachten des FOR vom 30. September 2022 wurde sodann den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Weitere Beweisanträge wurden von den Parteien nicht gestellt und das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit - zusammen mit dem erwähnten Gutachten und den im Berufungsverfahren eingereichten Eingaben der Parteien - die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. II. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Rückweisung der Anklage 1. Nach der Zustellung des Gutachtens des FOR vom 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anklage sei gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da das Ergebnis der spurenkundlichen Untersuchung den bisherigen Anklagesachverhalt in keiner Weise stütze. Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. November 2022 begründet abgewiesen (OG GD 19). 2.1 Hintergrund des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrages auf Rückweisung der Anklage zur Berichtigung ist der Umstand, dass das Gutachten vom 30. September 2022 neue Sachverhaltselemente zu Tage gefördert hat, welche den Anklagesachverhalt nicht stützen. 2.2 Denn in der Anklageschrift vom 22. November 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 26. März 2021 seinen Bekannten G.________ zu sich eingeladen, wobei sich die beiden zunächst auf der Loggia/Balkon seiner Wohnung aufgehalten hätten. Dabei habe der Beschuldigte "Teelichter in drei metallenen, ananasförmigen Laternen, welche er unter anderem auf einem Salontisch aus Kunststoffgeflecht positioniert […]" habe, entzündet. Nach einiger Zeit hätten sich die beiden zusammen in die Küche begeben, um das Essen bereitzustellen. Dabei hätten sie die Teelichter unbeaufsichtigt auf dem Balkon weiterbrennen lassen. Circa zehn Minuten später, um 20:30 Uhr, hätten der Beschuldigte und sein Bekannter einen starken Rauchgestank

Seite 7/20 bemerkt. Sie hätten sich umgehend in Richtung des Balkons begeben, wo sie jedoch hätten feststellen müssen, dass dieser bereits in Vollbrand gestanden habe. Die Staatsanwaltschaft umschrieb den Anklagesachverhalt im Weiteren wie folgt (SE GD 1): "Aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Loggia/Balkons sowie der leicht brennbaren (Kunststoffmöbel, Rasenteppich, etc.) hätte es B.________ die pflichtgemässe Sorgfalt einerseits geboten, die brennenden Teelichter nicht unbeaufsichtigt zu lassen und sie andererseits in nicht brennbare und Wärme abführende Gefässe zu stellen. Steht das Teelicht nämlich in einem Gefäss, das die Wärme des flüssigen Paraffins vom Metallnapf aufnimmt und abführt, kann sich das Paraffin darin kaum entzünden. Ist dagegen für keine ausreichende Abfuhr der Verbrennungswärme gesorgt und/oder die Umgebungstemperatur zu hoch, können sich der Metallnapf und das aufnehmende Gefäss so weit erhitzen, dass das flüssige Paraffin flächig Feuer fängt und sich eine gefährliche Flamme bildet. Die starke Hitzeentwicklung und die dadurch verursachte Entflammung der Möblierung sowie der Umgebung waren deshalb für B.________ voraussehbar. Denn unter diesen Umständen musste er jederzeit damit rechnen, dass ein Teelicht nicht nur evtl. umkippen könnte, sondern vor allem durch die Erhitzung der Aluminiumbecher der Teelichter bzw. der Laternen aus Metall sich eine Flamme bilden und dadurch die Unterlage aus Kunststoff in Brand geraten könnte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre allerdings die Feuersbrunst zu vermeiden gewesen, wenn B.________ sein Vorgehen der Situation angepasst hätte. Indem B.________ dennoch die Teelichter ohne Sicherheitsvorkehrungen, d.h. in metallenen Gefässen, die er auf Kunststoffunterlagen positionierte, entzündete und diese während einiger Zeit unbeaufsichtigt liess, handelte er krass pflichtwidrig und schuf eine besondere Gefahr, welche sich in der Folge denn auch realisierte." 2.3 Im Gutachten vom 30. September 2022 beantwortete der Sachverständige des FOR sodann die Fragen des Gerichts und der Verteidigung folgendermassen (OG GD 14): "1. Kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Feuer durch die fraglichen Teelichter verursacht wurde? Nein. Durch den KTD ZG wurden keine Überreste von Teelichtern sichergestellt. Auf den Fotos, die am Brandort erstellt worden waren, lassen sich auch keine spurentechnische Hinweise auf die Verwendung von Teelichtern finden. Wir gehen davon aus, dass in den Solar-Laternen, deren Überreste sichergestellt worden waren, keine Teelichter betrieben wurden, da im sichergestellten Material noch elektronische Komponenten vorhanden waren. 2. Gibt es in den Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen Hinweise auf andere Brandursachen? Ja. Auf mehreren Aufnahmen vom Brandort, die nach den Löscharbeiten am 26.03.2021 durch den KTD ZG erstellt worden waren, ist ein Lötkolben zu erkennen. Auf der ersten Aufnahme liegt im Bereich unter der Steckdose in der Säule Material, das sich im Verlauf des Brandes von der Decke gelöst hatte. Rechts ist unter dem Schutt ein graues Kabel zu erkennen (Abb. 34, rote Markierung). Nach dem Entfernen der obersten Schicht des Brandschutts ist der Lötkolben zu erkennen (Abb. 35 und 36, rote Markierung). Das graue Apparatekabel scheint unbelastet. Der Gerätestecker ist ebenfalls zu sehen und scheint unbelastet (Abb. 36 und 37, gelbe Markierungen). Der Stecker verfügt über blanke Steckerstifte (Abb. 37, gelbe Markierung und Abb. 38). Dies ist ein Zeichen dafür, dass das Gerät eingesteckt war oder die Stifte vom Russ abgeschattet waren. Das Kabel ist

Seite 8/20 grösstenteils unbelastet. Gegen den Lötkolben hin fehlt ein Stück der Aussen- und Innenisolation am Kabel. Der Griff des Lötkolbens ist thermisch geschädigt. Beim Fundort des Lötkolbens befinden sich noch andere elektrische Kabel und eine Mehrfachsteckdosenleiste (Abb. 39, gelbe Markierung). All dieses Material liegt seinerseits wieder auf Brandschutt, der von der Decke zu stammen scheint. Aufgrund dieses Spurenbildes müssen sich zuerst, brandbedingt, Teile der Decke gelöst haben, dann folgten der Lötkolben und das restliche Material, das schliesslich von weiterem Material von der Decke zugedeckt worden war. Die Endlage des Lötkolbens und die noch blanken Steckerstifte entbehren bei der festgestellten Spurenlage einer gewissen Logik. Gemäss der Spurenlage gelangten der Lötkolben sowie auch das restliche Material während des Brandes in diese Endlage. Hätten sich die elektronischen Komponenten vor Beginn des Brandes dort befunden, würde sich unter den Gegenständen kein Schutt von der Decke befinden. […] Die Lötkolbtemperatur liegt in der Regel bei Lötkolben dieser Bauart bei ungefähr 320o C. Diese Temperatur würde ausreichen, um entzündbares Material in Brand zu setzen. 3. Kann ausgeschlossen werden, dass das Feuer durch andere mögliche Zündquellen ausgelöst worden ist? Nein, wie unter Frage/Antwort 2 beschrieben, könnte auch der im Brandschutt aufgefundene Lötkolben brandursächlich gewesen sein. […]" 2.4 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 22. November 2021 vorgeworfen wurde, er habe in drei ananasförmigen Laternen Teelichter entzündet, diese dann unbeaufsichtigt gelassen und dadurch die Feuersbrunst auf seinem Balkon/Loggia verursacht. Gemäss dem Gutachten kann aber weder davon ausgegangen werden, dass Teelichter den Brand verursacht haben, noch dass solche in den fraglichen Laternen betrieben worden sind. Als Brandursache komme gemäss Gutachten ein auf den Fotoaufnahme des Brandortes sichtbarer Lötkolben in Frage. Dieser Lötkolben wurde weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren thematisiert bzw. es lässt sich in den Verfahrensakten kein Hinweis darauf finden. Die Fotoaufnahmen des fraglichen Lötkolbens wurden erst im Laufe des Berufungsverfahren mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 beigezogen und zu den Akten genommen (OG GD 10). Der Lötkolben ist darauf gut erkennbar (OG GD 12). 3. Das Gericht kann die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO – oder gestützt auf Art. 333 StPO – von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft, im Verlauf des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Vorliegend sind indessen die Voraussetzungen für eine Rückweisung gestützt auf die genannten Bestimmungen nicht erfüllt, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist

Seite 9/20 das Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Immutabilitätsprinzip). 5. Das Anklageprinzip bzw. das damit zusammenhängende Immutabilitätsprinzip gilt allerdings nicht absolut. So hat der Gesetzgeber mit Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht die Anklage unter gewissen Bedingungen zur "Ergänzung" oder "Berichtigung" bzw. zur "Änderung" oder "Erweiterung" an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann. 6.1 Gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Diese Bestimmung stellt die stärkste Relativierung des Anklageprinzips dar, da damit vollkommen neue, d.h. in der bisherigen Anklageschrift nicht erwähnte Straftaten zur Anklage gebracht werden können. Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar wäre (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf "neue Straftaten" ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). 6.2 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft sodann gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der "angeklagte Sachverhalt" aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Eine Überweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zielt nicht darauf ab, weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (BGE 147 IV 167 E. 1.4). 6.3.1 Die Frage der Rückweisung der Anklage stellt sich vorliegend, weil aufgrund des eingeholten Gutachtens die Möglichkeit einer anderen Brandursache, nämlich im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben, besteht. Jede Anklageänderung, welche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben beinhalten würde, würde einen (allfälligen) Tatvorgang betreffen, der bisher nicht verfolgt wurde. Unbestrittenermassen war eine Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Lötkolben bzw. dessen Handhabung weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gegenstand des Verfahrens. Sollte eine Rückweisung der Anklageschrift vor dem Hintergrund erfolgen,

Seite 10/20 dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte, indem er einen Lötkolben unsachgemäss und pflichtwidrig bedient oder gelagert haben könnte, so würde diese "geänderte" Anklageschrift einen Tatvorgang enthalten, welcher bisher nicht verfolgt wurde. Dies widerspräche der voranstehend zitierten Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 333 Abs. 1 StPO. 6.3.2 Darüber hinaus hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass Art. 333 Abs. 1 StPO – entgegen einer anderslautenden Lehrmeinung – ohnehin nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus anzuwenden ist, wenn die Anklage innerhalb des "angeklagten Straftatbestandes" geändert werden soll, weil etwa nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5). 6.3.3 Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass mit Art. 333 Abs. 1 StPO verhindert werden solle, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine neue Tatmöglichkeit ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst wird gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und ist mithin ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB. Dieses Delikt kann somit nicht als "schwere Straftat" im Sinne eines Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB gelten, was zusätzlich gegen eine Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 1 StPO spricht. 6.4 Sodann ist in casu nicht offensichtlich, welchen anderen Tatbestand der "angeklagte Sachverhalt" erfüllen bzw. welche qualifizierte Variante des "angeklagten Tatbestandes" vorliegen könnte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die Verwendung des Lötkolbens eine "andere Straftat" bzw. die qualifizierte Tatvariante von Art. 222 Abs. 2 StPO begangen haben könnte. Doch konkrete Indizien hierfür sind nicht vorhanden, zumal der Verwendungszweck des Lötkolbens auch aus dem Gutachten nicht hervorgeht. Ferner ist auch zu bedenken, dass sich der "andere Straftatbestand" gemäss dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO aus dem "in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt" ergeben muss. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die Anklageschrift keine Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Lötkolben umschreibt. Zudem verstiesse jede Verurteilung des Beschuldigten wegen eines anderen Straftatbestands bzw. einer der qualifizierten Tatvarianten gegen das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius). Denn da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. Dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO folgend ist somit zu konstatieren, dass diese Bestimmung vorliegend nicht als Grundlage dienen kann, um die Anklage zur Änderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Selbst wenn eine Anklageänderung möglich wäre, würde nicht feststehen, dass dem Beschuldigten eine Brandstiftung oder eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachgewiesen werden kann. Das Gutachten ist nämlich nicht dahingehend schlüssig, dass der Lötkolben die Brandursache war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.2).

Seite 11/20 6.5 Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige von Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Nur schon vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob eine "Änderung" der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO überhaupt möglich sein kann, wenn sie nach der weitergehenden Bestimmung von Art. 333 Abs. 1 (und Abs. 2) StPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. 6.6 Art. 329 StPO dient der Vermeidung von in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhaften Anklagen (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 329 StPO N 24). So prüft die Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (lit. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; (lit. b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; (lit. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung ist gemäss Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren grundsätzlich anwendbar. Die summarische Prüfung der Anklage erlaubt keine eigentliche Würdigung der erhobenen Beweismittel (Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 329 StPO N 10a). 6.7.1 Das Bundesgericht hat explizit klargestellt, dass Art. 329 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (BGE 147 IV 167 E. 1.3). 6.7.2 Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten der Vorwurf erhoben, er habe Kerzen in drei metallenen, ananasförmigen Laternen entzündet und in der Folge unbeobachtet gelassen, als er den Balkon verlassen habe, und dass diese Pflichtwidrigkeit zu einem Vollbrand des Balkons geführt habe. Der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens wurde entsprechend auf diesen Vorwurf eingegrenzt. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung ist es im Berufungsverfahren nicht möglich, Anklageergänzungen zuzulassen, welche sich nicht an den Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten. Da weder in der Anklageschrift noch im erstinstanzlichen Verfahren eine allfällige Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Lötkolben in irgendeiner Weise thematisiert wurde, wäre ein derartiger Vorwurf vom erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand nicht abgedeckt. Art. 329 Abs. 2 StPO stellt somit keine Grundlage für eine mögliche Anklageergänzung im vorerwähnten Sinne dar. 6.7.3 In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, Art. 329 Abs. 2 StPO komme zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung geltend gemachten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (z.B. Verletzung durch abgepralltes Projektil und nicht durch direkten Schuss). Bei einer solchen Konstellation sei eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis statthaft und aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs zu begrüssen (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N 12). Diese Lehrmeinung scheint mit der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar und auch im Berufungsverfahren anwendbar zu sein, so lange es sich tatsächlich nur um "Ergänzungen" bzw. Berichtigungen handelt und nicht um "Änderungen", die über

Seite 12/20 den vorinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand hinausgehen. Ob dies bei einer Ergänzung im Sinne der Erwähnung eines abgeprallten Projektils im Gegensatz zu einem direkten Schuss der Fall sein kann, wie in der Lehrmeinung als Beispiel vorgebracht, kann vorliegend offenbleiben. Diese Konstellation ist in jedem Fall nicht vergleichbar mit der vorliegenden Sachlage, in welcher dem Beschuldigten in einer "ergänzten" Anklageschrift mutmasslich ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben vorgeworfen würde, was vom vorinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand klarerweise nicht abgedeckt wird. 6.8 Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person sind während des gesamten Verfahrens zu wahren (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Für die Anklageänderung hat der Gesetzgeber unter Art. 333 Abs. 4 StPO explizit postuliert, dass eine solche nur unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft zulässig ist. Dazu gehört auch der Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit, welcher jeder verurteilten Person das Recht gibt, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, wie dieser Grundsatz gewahrt werden könnte, wenn der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vom Obergericht als letzter kantonaler Instanz aufgrund einer geänderten Anklage wegen eines Vorwurfs verurteilt würde, welcher in keiner Weise von der Vorinstanz thematisiert wurde. 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder Art. 329 Abs. 2 StPO noch Art. 333 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen, auf welcher die Anklageschrift unter den vorliegenden Umständen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden könnte. III. Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Brand durch mehrere der drei Teelichter verursacht worden sei, welche der Beschuldigte entzündet habe. Eine andere Brandursache könne nicht erkannt werden (OG GD 1 E. II/3.3.5). Der Beschuldigte habe die Teelichter unbeaufsichtigt gelassen und dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt (OG GD 1 E. II/5.1). Der nicht mehr kontrollierbare Brand als Folge seiner Unvorsichtigkeit sei ferner voraussehbar und vermeidbar gewesen (OG GD 1 E. II/5.3 und 5.4). Zusammengefasst habe die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten dazu geführt, dass das Feuer auf dem Balkon seiner Wohnung ausser Kontrolle geraten und eine Feuersbrunst i.S. des Gesetzes entstanden sei. Der Beschuldigte sei damit der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (OG GD 1 E. II/5.6). 2. Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, in der Anklage vom 22. November 2021 werde der Vorwurf erhoben, der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig gehandelt, indem er drei Teelichter am Freitag, 26. August 2021, für 10 Minuten unbeaufsichtigt in metallenen Solar-Laternen habe brennen lassen. Dieser Vorwurf habe durch das Gutachten vom 30. September 2022 des FOR Zürich entkräftet werden können. Die Gutachter kämen unisono zum Schluss, dass "die Solarleuchten nicht als Windlichter mit Teelichtern verwendet worden sind". Die Gutachter hätten zudem das Verhalten von brennenden Teelichtern mit verflüssigtem Paraffin untersucht, wenn diese umkippten. Sie hätten

Seite 13/20 herausgefunden, dass die Teelichter ohne Schaden anzurichten erlöschen würden. Die Gutachter hätten die Frage des Gerichts, ob das Feuer durch die fraglichen Teelichter verursacht worden seien, verneint und ausgeführt, in den Solarlaternen seien keine Teelichter betrieben worden. Die Vorinstanz sei offensichtlich in Willkür verfallen, wenn sie die Behauptung aufstelle, dass der Brand durch die Teelichter ausgelöst worden sei (OG GD 22). 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwiderte in ihrer Berufungsantwort vom 3. Januar 2023, die Anklage enthalte zweifellos in einzelnen Punkten Sachverhaltsbeschreibungen, welche sich aufgrund des Ergebnisses des neu eingeholten FOR-Gutachtens vom 17. August 2022 beweismässig nicht mehr erstellen liessen. Der Vorwurf, Teelichter in metallenen Solar-Laternen abgebrannt zu haben, finde keine Grundlage (mehr) in den Untersuchungsergebnissen. Jedoch müsse noch immer davon ausgegangen werden, dass die unsachgemässe Verwendung von Teelichtern bzw. deren unbeaufsichtigtes Brennenlassen zum Brand geführt habe. Andere Brandursachen seien nicht nur unwahrscheinlich, sondern könnten nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen werden. Der DC KTD der Zuger Polizei gehe nach Einsicht in das Gutachten des FOR davon aus, dass der Lötkolben mutmasslich nach dem Ablöschen des Brandes bzw. während der Löscharbeiten in die Fundsituation bewegt worden sei. Zudem befinde sich der Brandherdbereich aus Sicht des KTD nicht beim Fundort des Lötkolbens, sondern im Bereich der Lounge, was ja das FOR in seinem Gutachten bestätige. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass wenn der Lötkolben als primäres Zündmittel gedient hätte, dieser im Brandbereich und völlig zerstört aufgefunden worden wäre. Eine Brandverursachung mit dem Lötkolben und die (anschliessende) Entfernung durch Unbekannt gelte aus Sicht des KTD als unwahrscheinlich. Aufgrund dessen werde der Lötkolben als Brandursache ausgeschlossen. Und auch das FOR habe abschliessend in seinem Gutachten festgehalten, dass eine Kerzenflamme, auch die eines Teelichtes, einen brennbaren Gegenstand thermisch beschlagen könne, so dass dieser in Brand geraten könne. Und die Energie der Kerzenflamme reiche gut aus, um einen Brand zu initiieren (OG GD 24 S. 2-3). 3.2 Die Staatsanwaltschaft sei deshalb überzeugt, dass trotz dieses (neu) in einzelnen Punkten zweifellos mangelhaften Anklagesachverhalts eine Verurteilung des Beschuldigten weiterhin möglich sei und das Anklageprinzip dadurch nicht verletzt werde. Aus der Anklageschrift müsse erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Ungenügend sei also nur, wenn sich aus der Anklageschrift nicht ergebe, durch welche Handlungen der Täter den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Dem sei aber nicht so. Insgesamt sei es aus Sicht der Staatsanwaltschaft nämlich schlussendlich irrelevant, dass in der Anklage hinsichtlich der genauen Positionierung der Teelichter konkrete, detaillierte – und mittlerweile anerkanntermassen falsche – Aussagen gemacht worden seien und nicht lediglich festgehalten worden sei, dass diese Teelichter vom Beschuldigten auf leicht in Brand versetzbaren Untergrund bzw. auf Kunststoffmöbel oder den Kunststoffteppich gestellt und anschliessend nicht genügend beaufsichtigt worden seien. Die äusseren Umstände, aufgrund welcher auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden könne, würden deshalb weiterhin detailliert genug beschrieben. Es sei bei dieser Ausgangslage Aufgabe des Gerichts, diese Würdigung im Rahmen des Sachentscheides vorzunehmen. Eine solche Beurteilung sei trotz des neuen Gutachtens des FOR weiterhin uneingeschränkt möglich.

Seite 14/20 Dass und inwiefern dem Beschuldigten dadurch eine wirksame Verteidigung nicht möglich sein könnte, sei unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit gehe aus der Anklage noch immer genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt werde und welches Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde (OG GD 24 S. 3-4). 4. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt. IV. Beweiswürdigung und relevanter Sachverhalt 1. Erstellt und unbestritten ist, dass es am Abend des 26. März 2021 in der Wohnung des Beschuldigten bzw. auf der Loggia/Balkon an der J.________strasse in K.________ zu einem Brand kam, welcher zu einem Sachschaden in unbekannter Höhe, aber deutlich mehr als CHF 100'000.00, an der Wohnung der Eigentümerin, der L.________GmbH, führte. Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Beschuldigte sowie dessen Bekannter G.________ zum Zeitpunkt der Brandentwicklung in der besagten Wohnung aufhielten. 2. Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des FOR vom 30. September 2022 stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass das Feuer durch die fraglichen Teelichter verursacht worden sei. Es seien keine Überreste von Teelichtern sichergestellt worden und auf den Fotos, die am Brandort erstellt worden seien, würden sich auch keine spurentechnische Hinweise auf die Verwendung von Teelichtern finden lassen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in den sichergestellten Solar-Laternen Teelichter betrieben worden seien, da im sichergestellten Material noch elektronische Komponenten vorhanden gewesen seien (OG GD 14 S. 9 Frage 1). Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass es Hinweise auf andere Brandursachen gebe; so sei auf mehreren Aufnahmen vom Brandort ein Lötkolben zu erkennen (OG GD 14 S. 9 Frage 2). 3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1). 3.2 Vorliegend gibt es keine Gründe, an den gutachterlichen Darlegungen zu zweifeln. Vielmehr sind die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar. Zudem ist auf den im Berufungsverfahren beigezogenen Fotoaufnahmen des Brandortes der im Gutachten erwähnte Lötkolben zweifelsfrei erkennbar, was die gutachterlichen Feststellungen betreffend die Möglichkeit einer alternativen Brandursache bestätigt (OG GD 12). Folglich gibt es keinen Grund, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Es kann mithin nicht mit

Seite 15/20 hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Feuer durch die fraglichen Teelichter verursacht worden ist. 3.3 Daran ändern auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. die von ihr eingereichte Stellungnahme des KTD der Zuger Polizei nichts. Soweit der KTD ausführt, der Lötkolben sei "mutmasslich nach Ablöschen des Brandes bzw. während der Löscharbeiten in die Fundsituation" bewegt worden, handelt es sich – wie der KTD selbst festhält – um eine blosse Mutmassung, die im Übrigen keine Stütze in den Akten findet. Diese in einem zweiseitigen Schreiben geäusserte Mutmassung hat in beweismässiger Hinsicht nicht die Qualität eines gestützt auf Art. 182 StPO eingeholten spurentechnischen Gutachtens. Zwar wird im Gutachten des FOR festgehalten, dass die Endlage des Lötkolbens einer gewissen Logik entbehre. Gleichzeitig wird im Gutachten aber auch dargelegt, dass der Lötkolben sowie auch das restliche Material während des Brandes in diese Endlage gelangt seien, da sich ansonsten unter den Gegenständen kein Schutt der Decke befinden würde (OG GD 14 S. 10). Diese unklare Sachlage kann nicht einfach mit dem Verweis auf die Löscharbeiten übergangen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Situation überhaupt fotografisch festgehalten worden sein sollte, wenn es sich lediglich um eine nach der Löschung des Brandes im Rahmen der Aufräumarbeiten geschaffene Ausgangslage handeln sollte. Unklar bleibt auch wie der KTD von seiner eigenen Einschätzung, eine Brandverursachung durch den Lötkolben gelte als "unwahrscheinlich", direkt zur Schlussfolgerung gelangt, der Lötkolben als Brandursache könne "ausgeschlossen" werden (OG GD 24/1 S. 2). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb eine nach dem oder im Verlauf des Brandes erfolgte Veränderung der Lage des Lötkolbens diesen als Brandursache ausschliessen sollte. 3.4 Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, nach welchem im Gutachten des FOR festgehalten werde, dass auch die Kerzenflamme eines Teelichts einen brennbaren Gegenstand thermisch beaufschlagen könne, so dass dieser in Brand geraten könne, und dass die Energie einer Kerzenflamme ausreiche, um einen Brand zu initiieren. Es ist notorisch und unbestritten, dass eine Kerze grundsätzlich einen Brand auslösen kann, wenn sie mit einem brennbaren Gegenstand, wie z.B. einem Vorhang oder einem Weihnachtsbaum, in Kontakt gerät. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser allgemeinen Binsenwahrheit etwas für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden könnte. 4. Zusammengefasst liegen somit keine Gründe vor, in der Frage der möglichen Brandursachen vom Gutachten des FOR vom 30. September 2022 abzuweichen. Folglich können die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Brandursache und zur Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht bestätigt werden. Es ist nicht erstellt, dass das Feuer durch die fraglichen Teelichter verursacht worden ist. Die tatsächliche Brandursache bleibt unklar. Vor diesem Hintergrund kann eine weitere Beweiswürdigung, insb. eine Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten, unterbleiben, zumal der Beschuldigte selbst und der vor Ort anwesende Zeuge nicht ausgesagt haben, sie hätten selbst die Brandursache erkannt oder selber gesehen, dass der Brand durch die Teelichter verursacht worden sei.

Seite 16/20 V. Rechtliche Würdigung 1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässig handelt nach Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Sorgfaltswidrig ist gemäss dem Bundesgericht ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 2.2). 2.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, fahrlässig gehandelt zu haben, indem er Teelichter in "drei metallenen, ananasförmigen Laternen" entzündet und in der Folge unbeaufsichtigt gelassen habe. Wie gezeigt, kann vorliegend aber weder davon ausgegangen werden, dass die Teelichter in den fraglichen Laternen entzündet worden sind, noch dass die Entzündung von Teelichtern die adäquat-kausale Ursache des Brandes am Wohnort des Beschuldigten waren. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift fahrlässig gehandelt hat. 2.2 Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass eine Verurteilung des Beschuldigten trotz des "zweifellos mangelhaften Anklagesachverhalts" weiterhin möglich sei und das Anklageprinzip nicht verletzen würde. Einerseits kann gemäss dem Gutachten des FOR und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand am Wohnort des Beschuldigten durch die "unsachgemässe Verwendung von Teelichtern bzw. deren unbeaufsichtigtes Brennenlassen" verursacht wurde (OG GD 24). Die Frage, ob mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Brand durch die fraglichen Teelichter verursacht worden sei, wird vom Gutachter grundsätzlich verneint – nicht nur in Bezug auf das Entzünden der Teelichter in den ananasförmigen Solarlaternen (OG GD 14 S. 9). Andererseits ist die "genaue Positionierung der Teelichter" mit Hinblick auf den Anklagegrundsatz keineswegs irrelevant. Denn um dem Anklagegrundsatz zu genügen, muss die Anklageschrift umschreiben, durch welche Handlung der Beschuldigte den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Beim Vorwurf eines Vergehens nach Art. 222 Abs. 1 StGB ist es sodann durchaus von Bedeutung, an welcher Stelle und unter welchen Schutzvorkehrungen eine fragliche Kerze entzündet worden ist. 3. Ob sich der Beschuldigte durch eine in der Anklageschrift nicht umschriebene Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben einer fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte, ist dem Anklagegrundsatz folgend nicht zu prüfen (Art. 9 Abs. 1 StPO). Ebenso hat offenzubleiben, ob die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO ("ne bis in idem") verstossen würde.

Seite 17/20 4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freizusprechen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.3 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der Privatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00 berechnet werden kann (§ 25 AnwT). 1.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.5 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'648.10. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen wird, sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Angesichts des Freispruchs ist der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zu entschädigen. Der Beschuldigte liess sich bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren verteidigen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens reichte der erbetene Verteidiger eine Kostennote ein, in welcher er für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren einen Gesamtaufwand von 27:55 Stunden zu einem Stundenansatz von

Seite 18/20 CHF 250.00 geltend machte (SE GD 9/3/1). Da vorliegend keine besondere Schwierigkeit in der Fallbearbeitung nach § 15 Abs. 2 AnwT gegeben war, ist der Stundenansatz bei CHF 220.00 festzusetzen. Angesichts des überschaubaren Aktenumfanges erscheint der geltend gemachte Aufwand insgesamt als zu hoch, so dass er entsprechend zu kürzen ist. Der zu entschädigende Aufwand beträgt insgesamt 22 Stunden (polizeiliche Einvernahme 2:20, Durchsicht Strafbefehl 0:15, Einsprache Strafbefehl 0:10, Einvernahme Staatsanwaltschaft 2:45, Arbeiten am Plädoyer 7:40, Hauptverhandlung inkl. Weg 7:50, Kommunikation mit Klient und Staatsanwaltschaft 1:00). Zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 5'369.00. Der Beschuldigte ist in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, wird er doch freigesprochen und seine Berufung gutgeheissen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten für das vom FOR erstellte Gutachten) auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte auch für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 eine Kostennote ein, in welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 35:35 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 geltend machte (OG GD 22/1). Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde und der Verteidiger lediglich drei schriftliche Eingaben mit einem Gesamtumfang von sieben Seiten einreichte, ist der zu entschädigende Aufwand pauschal auf 10 Stunden (Eingaben inkl. Aktenstudium) festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 2'440.50. Der Beschuldigte ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren in dieser Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen.

Seite 19/20 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird gutgeheissen. 2. Der Beschuldigte wird vom Tatvorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'648.10 und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit insgesamt CHF F5'369.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 2'333.80Gutachten CHF 70.00 Auslagen CHF 5'403.80Total und werden auf die Staatskasse genommen. 6. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 2'440.50 aus der Staatskasse entschädigt. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (§ 123 GOG)

Seite 20/20 Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung St. Dalcher O. Fosco Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

S 2022 17 — Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17 — Swissrulings