20260130_092657_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2026 6 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 30. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Dezember 2025 betreffend Mietausweisung)
Seite 2/5 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels sei wiederherzustellen. 2. Die Vollstreckung des Entscheids sei vorsorglich zu sistieren, bis über dieses Gesuch entschieden ist. Sachverhalt und Erwägungen 1. A.________ und C.________ (nachfolgend zusammen: Mieterinnen) mieteten von der B.________ die 4,5-Zimmer-Wohnung im ________ (Geschoss) an der ________ (Adresse). D.________ ist im Mietvertrag auch als Mieterin aufgeführt, fungierte jedoch nur als Solidarschuldnerin. Am 11. Juli 2025 kündigte die B.________ das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gestützt auf Art. 257d OR mit amtlichem Formular auf den 31. August 2025. Im Rahmen eines von den Mieterinnen eingeleiteten Verfahrens bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht vereinbarten diese mit der B.________, das Mietobjekt bis am 31. Oktober 2025 zu räumen. Die Mieterinnen hielten sich nicht an den Vergleich und verlieben über den 31. August 2025 hinaus im Mietobjekt. 2. Am 4. November 2025 reichte die B.________ beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, ein Gesuch um Mietausweisung nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein. A.________ nahm mit Schreiben vom 20. November 2025 Stellung und beantragte in erster Linie die Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 12. Dezember 2025 wurden die Mieterinnen angewiesen, das Mietobjekt bis spätestens 31. Januar 2026 zu räumen und der B.________ zu übergeben. Der Entscheid konnte A.________ am 16. Dezember 2025 nicht zugestellt werden, wurde gleichentags zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 29. Dezember 2025 an das Kantonsgericht retourniert. 3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Entscheid erst am 28. Januar 2026 tatsächlich ausgehändigt bekommen. Aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands sowie der ausserordentlichen Belastungssituation sei es ihr nicht möglich gewesen, früher Kenntnis vom Entscheid zu erlangen oder fristgerecht zu reagieren. Sie befinde sich in therapeutischer Behandlung (act. 1). Daneben sandte die Gesuchstellerin am 29. Januar 2026 um 13.37 Uhr eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Darin führte sie unter anderem aus, die drohende polizeiliche Räumung habe bei ihr zu einer akuten psychischen Krise mit schweren suizidalen Gedanken geführt, weshalb sie den Notruf 112 habe kontaktieren müssen und sich am 29. Januar 2026 um 14.00 Uhr in psychiatrische Behandlung (E.________) begebe (act. 2). 4. Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3).
Seite 3/5 4.1 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch durch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Regelung in Art. 148 Abs. 1 ZPO ist somit weniger streng als die entsprechenden Vorschriften in Art. 33 Abs. 4 SchKG. Die Zulassung der Wiederherstellung bei leichtem Verschulden ist sachlich gerechtfertigt, zumal Versagen menschlich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen Nachteilen führen sollte. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 148 ZPO N 9 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.1 ff.).
4.2 Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der strittigen Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38 f.; Guyan, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 157 ZPO N 10; Urteil des Bundesgerichts 4A_52/2025 vom 16. Juni 2025 E. 4.1.1). 4.3 Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorausgesetzt ist, dass der Unfall oder die Krankheit die betroffene Person effektiv davon abhalten, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Von Bedeutung sind insbesondere der Zeitpunkt und die Schwere des Unfalls oder der Erkrankung (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 20 f.).
4.4 Ein nicht oder nicht hinreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2 und 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.3). 5. Vorliegend wurden die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 148 ZPO nicht glaubhaft gemacht: 5.1 Zwar reichte die Gesuchstellerin eine von Dr.med. F.________ am 17. Oktober 2025 unterzeichnete "Anordnung psychologische Psychotherapie" sowie zwei – allerdings nicht unterzeichnete und ohne Briefkopf versehene – Briefe von Dipl.-Psych. G.________ vom 11. und 27. Oktober 2025 ein. Aus diesen Briefen geht hervor, dass der drohende Woh-
Seite 4/5 nungsverlust und eine mögliche Zwangsräumung für die Gesuchstellerin eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Selbst wenn auf den Inhalt dieser (nicht unterzeichneten) Briefe abgestellt würde, ist diesen und den weiteren im Gesuch eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, während welcher Zeit die Gesuchstellerin psychisch belastet gewesen sein soll. 5.2 Ausserdem geht aus diesen Unterlagen nirgends hervor, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist oder war, überhaupt Prozesshandlungen vorzunehmen. Ihre Eingaben vom 28. und 29. Januar 2026 an das Obergericht lassen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Gestützt auf eine Auskunft der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Dezember 2025 (act. 1/5) schien sie auch verstanden zu haben, dass sie die Berufungsfrist verpasst hatte, da die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO griff, nachdem sie den Entscheid nicht entgegengenommen hatte. Entsprechend stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist samt den erforderlichen Anträgen. Ausserdem nahm sie auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug mit Eingabe vom 20. November 2025 zum Ausweisungsgesuch Stellung. 5.3 Darüber hinaus ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ausserstande war, die Interessenwahrung an eine Drittperson zu übertragen. Offenbar soll die Belastungssituation bereits länger andauern. Folglich hätte die Gesuchstellerin bereits frühzeitig entsprechende Dispositionen treffen können. Zumindest aber hätte sie im Wiederherstellungsgesuch darlegen müssen, weshalb sie dazu nicht im Stande war. Dies tat sie nicht. 5.4 Das Gesuch der Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist – selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise – offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Es erübrigte sich, das Gesuch vorab der B.________ zur Stellungnahme zuzustellen (vgl. Art. 253 i.V.m. Art. 149 ZPO). 6. Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG). Der B.________ ist durch das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wäre. 7. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 15'780.00 (vgl. E. 11 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Dezember 2025).
Seite 5/5 Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Dezember 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie bzw. eines Ausdrucks der Eingaben der Gesuchstellerin vom 28. und 29. Januar 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 843) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: