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Zug Obergericht Zivilabteilung 26.05.2026 Z2 2026 33

May 26, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·2,602 words·~13 min·13

Summary

Gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO | Nachbarrecht/Besitzesschutz

Full text

20260511_164901_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2026 33 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 26. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen Einfache Gesellschaft, bestehend aus: 1. A.________, 2. B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, betreffend gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2026)

Seite 2/7 Rechtsbegehren Gesuchsteller 1. Der Entscheid der Einzelrichterin sei aufzuheben und die Sache sei an das Kantonsgericht zum materiellen Entscheid zurückzuweisen. 2. Die Kosten seien nicht den Gesuchstellern aufzuerlegen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller 1) und B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) sind Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. x.________, Grundbuch C.________ (vgl. sogleich Abbildung aus <zugmap.ch>). Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude der Kategorie "ohne Wohnnutzung" und der Klasse "für Kultur- und Freizeitzwecke". Am nordöstlichen Rand des Grundstücks und weniger als einen Meter vom Gebäude entfernt verläuft ein ungefähr 3,5 Meter breiter Weg, der entlang des Walds die Strassen D.________ und E.________ verbindet und von Fussgängern und Radfahrern benutzt wird. [Abbildung aus <zugmap.ch>] 2.1 Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 ersuchten die Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug um Erlass eines Fahrverbots auf diesem Grundstück (Vi act. 1). 2.2 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug teilte dem Kantonsgericht auf Anfrage hin mit, dass auf dem Grundstück kein öffentliches Fahrrecht bestehe (Vi act. 4). 2.3 Mit Schreiben vom 5. März 2026 bat das Kantonsgericht die Einwohnergemeinde C.________ um eine Bestätigung, dass bei der fraglichen Liegenschaft weder eine öffentliche Strasse noch ein öffentlicher Weg betroffen seien, ein rein privates Interesse an der beantragten Signalisation bestehe und die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs im Sinne des SVG nicht gegen die beantragte Signalisation spreche (Vi act. 7). 2.4 Mit Schreiben vom 16. März 2026 antwortete die Einwohnergemeinde, bei der fraglichen Fläche handle es sich um einen kantonalen und somit öffentlichen Wanderweg im Sinne von § 4 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14). Der neue kommunale Richtplan sehe in diesem Bereich eine wichtige kommunale Velostrecke vor. Für den betreffenden Abschnitt auf dem Grundstück werde die Einwohnergemeinde C.________ in Zukunft noch die fehlenden Rechte zu Gunsten der Öffentlichkeit (mittels Dienstbarkeitsvertrags oder Öffentlichkeitserklärung) einholen. Bereits heute werde der Weg durch viele Velofahrende benützt (Vi act. 8). 2.5 Mit Eingabe vom 6. April 2026 hielten die Gesuchsteller an ihrem Antrag fest (Vi act. 10).

Seite 3/7 2.6 Mit Entscheid vom 29. April 2026 trat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf das Gesuch nicht ein und auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 800.00 den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit (Vi act. 12). 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller mit Eingabe vom "9. Mai 2026" (überbracht am 7. Mai 2026) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Erwägungen 1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). 1.1 Beim gerichtlichen Verbot handelt sich um eine antizipierte allgemeine Vollstreckungsandrohung für den Fall der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes und gleicht daher eher einer verwaltungsrechtlichen Anordnung. Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 21 28 vom 28. Februar 2022 E. 3.1; Tenchio/Tenchio, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 258 ZPO N 1). 1.2 Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf. Soll der Gemeingebrauch bei einer öffentlichen Sache eingeschränkt oder aufgehoben werden, ist auf dem öffentlich-rechtlichen Weg vorzugehen. Bei der Frage, ob eine Sache als öffentliche Sache gilt, sind die massgeblichen Kriterien die Zweckbestimmung und Verfügungsmöglichkeit des Staates, nicht aber das Eigentum (vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1; 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3; Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 21 28 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.1). Ausschlaggebend sind insofern die Widmung und die sich daraus ergebende tatsächliche Nutzung von Sachen, namentlich von Strassen und Plätzen, durch die Öffentlichkeit. Die Widmung zum Gemeingebrauch ist eine Verfügung, mit welcher eine Sache zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck freigegeben wird. Dieser Verwaltungsakt kann auch formlos bzw. stillschweigend erfolgen. So kann namentlich ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlichkeit eine entsprechende Widmung bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.1 ff.). 1.3 Das Strassenverkehrsrecht kennt eigene Definitionen von Öffentlichkeit. Der Verkehr auf öffentlichen Strassen wird durch das Strassenverkehrsgesetz geregelt (Art. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]; SR 741.01). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Stras-

Seite 4/7 sen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV]; SR 741.11). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege [FWG]; SR 704). Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes (Art. 3 Abs. 1 FWG). Die Wanderwegnetze umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 3 Abs. 2 FWG). 1.4 Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 und 1.4.2 m.w.H. und Beispielen; Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 21 28 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.2; Tenchio/Tenchio, a.a.O., Art. 258 ZPO N 7b). 1.5 Für den Kanton Zug enthält § 2 Abs. 1 GSW eine abschliessende Aufzählung der Kategorien von Strassen: Hochleistungsstrassen ausschliesslich für den Motorfahrzeugverkehr (Bst. a); Hauptverkehrs-, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr (Bst. b); Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr (Bst. c); Fuss- und Wanderwege nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1986 über Fuss- und Wanderwege (Bst. d). Im Hinblick auf die Zuständigkeit werden Kantonsstrassen und Gemeindestrassen unterschieden (vgl. § 2 Abs. 2 GSW). Gemäss § 4 Abs. 1 GSW sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen (Bst. a), das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt (Bst. b) oder sie im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind (Bst. c). Diese Definition von Öffentlichkeit entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Widmung zum Gemeingebrauch (vgl. vorne E. 1.2). Über die öffentlichen kantonalen Strassen, Radstrecken und Wanderwege wird ein Verzeichnis geführt (§ 5 GSW). Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Art. 3 SVG werden an Kantonsstrassen von der Sicherheitsdirektion und an Gemeindestrassen vom zuständigen Gemeinderat erlassen (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation [BGS 751.21]). Gemäss § 7 Abs. 1 dieser Verordnung richtet sich das Verfahren für Verkehrsanordnungen nach den Vorschriften der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV ist der Gemeinderat zuständig. Zur Signalisation privater Strassen privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten (§ 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation). Für die Anordnung eines Verbots auf einer öffentlichen Strasse oder einem öffentlichen (Wander-)Weg im Sinne von § 4 Abs. 1 GSW ist das Kantonsgericht demnach – selbst wenn die Strasse oder der Weg im Privateigentum steht – sachlich nicht zuständig.

Seite 5/7 2. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: 2.1 Der Weg, der über das Grundstück Nr. x.________, GB C.________, verlaufe, sei ein öffentlicher Wanderweg und damit ein öffentlicher Weg im Sinne von § 4 GSW. Zwar beziehe sich die Öffentlicherklärung nur auf die Benutzung als Wanderweg und nicht als Fahrradweg. § 21 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation sehe jedoch keine geteilte Zuständigkeit je nach Art der in Frage stehenden Nutzung vor. Eine parallele Zuständigkeit [von Zivilgericht und Einwohnergemeinde] würde die Gefahr von Kompetenzkonflikten und widersprüchlichen Signalisationen schaffen. Ausserdem dokumentiere eine Öffentlicherklärung ein bedeutendes öffentliches Interesse an einem Weg (Vi act. 12 E. 5.2.1). 2.2 An der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts würde sich auch nichts ändern, wenn für die Auslegung von § 21 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation der Begriff der öffentlichen Strasse, den das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum SVG entwickelt habe, als massgebend betrachtet würde. Dieser Begriff müsse weit ausgelegt werden. Weder sei entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei, noch sei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stünde, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei. Der Charakter als öffentliche Strasse hänge nicht vom Willen des Eigentümers, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung ab. Der streitgegenständliche Weg werde von Fussgängern und Fahrradfahrern rege benutzt. Er stehe einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung und diene nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch. Er gelte damit (auch) als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG (Vi act. 12 E. 5.2.2). 3. Dem halten die Gesuchsteller in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen: 3.1 Ihr Grundstück erstrecke sich auf einen Fuss- und Wanderweg. Der Wanderweg sei in der Teilkarte Wanderwege vom 29. Juli 2015 im Rahmen des geltenden, kantonalen Richtplans aufgeführt. Nach dem neuem, kantonal noch nicht genehmigten Zonenplan der Gemeinde solle die Parzelle ausserhalb des Waldes liegen. Die Gemeinde habe bei einem Planungsbüro ein "Gesamtverkehrskonzept" in Auftrag gegeben. Das Konzept entspreche keinem Planungsmittel des geltenden, kantonalen Planungs- und Baurechts. Während der Wanderweg unbestritten sei, würden die Gesuchsteller eine Radstrecke nicht hinnehmen. Sie sei gefährlich, weil notorisch schnell fahrende, elektrisch unterstützte Fahrräder nicht nur mit Fussverkehr in Konflikt gerieten, sondern direkt mit den Gesuchstellern, wenn sie aus dem Gebäude träten. Eine Radstrecke gemäss § 5 GSW sei der Fussweg nie gewesen. 3.2 Die Vorinstanz, so die Gesuchsteller weiter, sei der Meinung, der Wanderweg sei als öffentlicher Weg auch eine Radstrecke. Hier gehe es um einen Fuss- und Wanderweg, der nicht gleichzeitig eine Radstrecke sei. Die Radstrecke sei im rechtsgültigen gemeindlichen Verzeichnis, das der Souverän zu beschliessen habe, auch nicht aufgeführt. Stehe die Kategorie einer Strasse oder eines Weges allgemeinverbindlich fest, folge die zweckdienliche oder auch unumgängliche Signalisation nach Bundesrecht und kantonalem "Anschlussrecht". Der Vorgang verlaufe nicht umgekehrt, sodass die Gemeinde zuerst den Entscheid treffe, den Weg zu signalisieren. Sie würde sich sonst über die vom Gesetz über Strassen und Wege

Seite 6/7 geschaffene Ordnung hinwegsetzen. Sie könnte, wenn man es so betrachte, jeden halbwegs begehbaren Fussweg mit dem Entscheid zur Signalisation in eine Radstrecke verwandeln. Entgegen der Vorinstanz stehe keine geteilte Zuständigkeit von Kantonsgericht als Behörde für den Besitzesschutz und der Einwohnergemeinde auf dem Spiel. Die rechtlichen Aufgaben seien klar: Wo Öffentlichkeit eines Weges für den Gebrauch durch Fahrradfahrer gegeben sei, könne die Einwohnergemeinde die Signalisation einer Radstrecke gemäss dem Anschlussrecht zum SVG veranlassen. Wo diese Öffentlichkeit im Sinne von § 4 GSW jedoch fehle, sei es den privaten Eigentümern eines Weggrundstücks jederzeit möglich, den Besitzesschutz zivilrechtlich geltend zu machen. 3.3 Würde sich das Kantonsgericht seiner Aufgabe, den Besitz im summarischen Verfahren zu schützen, mit Verweisung auf das SVG entledigen, wäre in letzter Konsequenz § 4 GSW toter Buchstabe. Wo immer sich Fahrzeuge oder Personen bewegen könnten, wäre es möglich, mit einer Strassensignalisation privates Land zu beanspruchen, ohne den Umweg über den Nachweis des "unvordenklichen Gebrauchs", eines bestehenden Wegrechts oder der Öffentlicherklärung gehen zu müssen. 4. Der Berufung der Gesuchsteller ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: 4.1 Beim streitgegenständlichen Wegabschnitt auf dem Grundstück der Gesuchsteller handelt es sich unbestrittenermassen um einen öffentlichen Wanderweg und somit um eine der Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Unter Verkehrsfläche ist nicht nur der rollende Verkehr zu verstehen, sondern auch der Langsamverkehr zu Fuss. Dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, gilt sowohl gestützt auf § 4 Abs. 1 GSW als auch auf Art. 1 Abs. 1 SVG. Das hat zur Folge, dass das Zivilgericht nicht zuständig ist, um Verkehrsanordnungen oder Verbote für diese Fläche zu treffen. Ob und inwiefern der Gemeingebrauch eingeschränkt oder aufgehoben werden kann, ist auf dem öffentlich-rechtlichen Weg zu klären. Bei der Zulässigkeit des Fahrradfahrens auf Wanderwegen handelt es sich sodann um eine strassenverkehrsrechtliche Frage, die anhand des Grundsatzes der Verkehrstrennung in Art. 43 Abs. 1 SVG zu beurteilen ist (vgl. Ehrenzeller, Fahrradfahren auf Wanderwegen, AJP 8/2023 S. 958 ff., 960 mit zahlreichen Hinweisen). Auch für diese Beurteilung sind jedoch nicht die Zivilgerichte zuständig. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass vorliegend keine geteilte oder parallele Zuständigkeit von Zivilgerichten und Verwaltungsbehörden gegeben ist. 4.2 Die Argumentation der Gesuchsteller in der Berufung erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Einwohnergemeinde C.________ oder deren Verwaltung oder Gemeinderat den (zulässigen) Wanderweg nicht in eine (unzulässige) Radstrecke hätte "verwandeln" dürfen. Doch damit bringen die Gesuchsteller gleich selbst zum Ausdruck, dass es ihnen im Kern um eine aus ihrer Sicht falsche inhaltliche Entscheidung der Einwohnergemeinde C.________ geht. Dass der Fahrradverkehr über das Grundstück der Gesuchsteller zuweilen lästig oder sogar gefährlich sein kann, ist durchaus nachvollziehbar. Das Kantonsgericht ist allerdings nicht zuständig, um Verkehrsanordnungen von Gemeinden oder vom Kanton auf öffentlichen Strassen zu überprüfen oder um Fahrverbote auf Wanderwegen anzuordnen. Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz den streitgegenständlichen Wegabschnitt nicht für eine Radstrecke hielt und in Bezug auf das Befahren mit Fahrrädern auch nicht von einer Öffentlicherklärung ausging.

Seite 7/7 5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auch des Berufungsverfahrens den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Beim angegebenen Streitwert von CHF 10'000.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'400.00 (vgl. § 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren mit verhältnismässig geringem Aufwand handelt, ist die Gebühr ermessensweise auf CHF 800.00 herabzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 KoV OG). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2026 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 800.00 wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Den Gesuchstellern wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Gesuchsteller - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2026 204) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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