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Zug Obergericht Zivilabteilung 04.12.2024 Z2 2024 77

December 4, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,219 words·~16 min·2

Summary

Eintragung in das Aktienbuch (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. November 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20241121_164847_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 77 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 4. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, betreffend Eintragung in das Aktienbuch (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. November 2024)

Seite 2/8 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Es sei auf die vorliegende Berufung einzutreten. 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. November 2024 sei aufzuheben. 3. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Genf geführten Verfahrens C/23915/2024 zu sistieren. 4. Das Verfahren sei dem Kantonsgericht zurückzuweisen. Sachverhalt 1.1 Die in Genf domizilierte C.________ SA (nachfolgend: C.________ SA) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag ________ (Vi act. 1/1). 1.2 Das Aktienkapital der C.________ SA betrug bei der Gründung am tt.mm.2001 CHF 100'000.00 und war eingeteilt in 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00. Es beläuft sich auch heute noch auf diesen Betrag. Allerdings wurden die 100 Inhaberaktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in 100 Namenaktien umgewandelt, dies gestützt auf Art. 4 der Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke vom 21. Juni 2019 (AS 2019 3161; dieses Gesetz bzw. seine Übergangsbestimmungen werden nachfolgend als Global-Forum-Gesetz bzw. UeB bezeichnet). Die Statuten der C.________ SA wurden noch nicht an diese Änderung angepasst (Vi act. 1/1). 2. Am 9. Oktober 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Tribunal de Premier Instance in Genf eine Klage gegen die C.________ SA ein. Er beantragte dort, als Aktionär von 24 Aktien der C.________ SA anerkannt und in das Aktienbuch der C.________ SA eingetragen zu werden (Vi act. 1/14; Verfahren C/23915/2024). 3.1 Am 17. Oktober 2024 reichte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das vorliegende Gesuch ein. Er beantragte, dass er als Eigentümer der Aktien Nr. 1-22 und 99-100 (24 Aktien) in das Aktienbuch der C.________ SA einzutragen sei. Dabei stützte er sich auf Art. 7 UeB. Nach dieser Bestimmung können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht gemäss aArt. 697i OR nicht nachgekommen und deren Inhaberaktien nach Art. 4 UeB in Namenaktien umgewandelt worden sind, mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Ausserdem stellte der Gesuchsteller den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Genf geführten Verfahrens C/23915/2024 zu sistieren (Vi act. 1; Verfahren ES 2024 884). 3.2 Am 22. Oktober 2024 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Gesuchsteller – unter Hinweis auf Art. 6 und 7 UeB – auf, Stellung zu nehmen dazu, ob er seiner Meldepflicht nach aArt. 697i OR nachgekommen sei oder nicht (Vi act. 3).

Seite 3/8 3.3 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 teilte der Gesuchsteller mit, dass ihm trotz seiner Ankündigungen und wiederholten Anfragen gemäss Art. 6 und 7 UeB stets jegliche Informationen über den Geschäftsverlauf der C.________ SA vorenthalten worden seien. Ob er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, sei streitig. Das Genfer Verfahren werde diese Frage möglicherweise klarstellen (Vi act. 4). 3.4 Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 300.00 (Vi act. 5). 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 18. November 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Der Einzelrichter am Kantonsgericht wurde eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen, verzichtete aber darauf (act. 5). Erwägungen 1. Einleitend sind die rechtlichen Grundlagen des Global-Forum-Gesetzes wiederzugeben (vgl. zum Ganzen auch Vischer/ Galli, Erste Annäherung an das Global Forum-Gesetz, AJP 2019 S. 1289 ff.; Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz vom 21. November 2018, BBl 2019 279 ff., insbesondere S. 323 ff. [nachfolgend: Botschaft]). 1.1 Das Global-Forum-Gesetz ist ein Sammelerlass, der verschiedene geänderte Gesetze (namentlich das OR, das BEG und das StGB) umfasst. Der gestützt auf das Gesetz erlassene Art. 622 Abs. 1bis OR sieht vor, dass Inhaberaktien nur zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Sofern Aktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR noch Inhaberaktien haben, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR sind, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Der neue Art. 622 Abs. 1bis OR trat am 1. November 2019 in Kraft. Stichtag für die Umwandlung war somit der 1. Mai 2021 (vgl. Vischer/Galli, a.a.O., S. 1289 f.). 1.2 Das Global-Forum-Gesetz enthält verschiedene Übergangsbestimmungen. Relevant sind vorliegend die Art. 6-8 UeB. Gemäss Art. 6 UeB trägt – nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien – die Gesellschaft jene Aktionäre, die ihre in aArt. 697i OR vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein (Abs. 1). Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben (Abs. 2). In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Meldepflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können (Abs. 3).

Seite 4/8 Gemäss Art. 7 UeB können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach aArt. 697i OR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 UeB in Namenaktien umgewandelt worden sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist (Abs. 1). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten (Abs. 2). Heisst das Gericht den Antrag gut, nimmt die Gesellschaft die Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen (Abs. 3). Gemäss Art. 8 Abs. 1 UeB werden die Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Art. 7 UeB nicht beantragt haben, von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt. 1.3 Der persönliche Geltungsbereich der Art. 6-8 UeB hängt davon ab, ob die Aktionäre ihre in aArt. 697i OR des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben oder nicht. Gemeint ist ausschliesslich die Meldepflicht nach Abs. 1 von aArt. 697i OR. Gemäss diesem Absatz musste, wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwarb, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, im Aktienbuch zu vermerken, welche Aktionäre ihre Meldepflicht gemäss aArt. 697i Abs. 1 OR nicht erfüllt haben (vgl. Art. 6 Abs. 3 UeB). Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, können sich nicht durch den Verwaltungsrat ins Aktienbuch eintragen lassen (Botschaft, S. 325). Solche Aktionäre müssen beim Gericht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 UeB um Eintragung in das Aktienbuch ersuchen (vgl. Vischer/Galli, a.a.O., S. 1298). 1.4 Das Gesuch gemäss Art. 7 Abs. 1 UeB muss bis am 1. November 2024 gestellt werden. Es wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 UeB). Das Verfahren stellt eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar (Botschaft, S. 326). Zwingend zuständig ist deshalb das Gericht am (Wohn-)Sitz des Gesuchstellers (Art. 19 ZPO). Der betroffene Aktionär kann das Gesuch nur einreichen, wenn die Aktiengesellschaft zustimmt (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 UeB). Stimmt diese nicht zu, muss der Aktionär grundsätzlich zuerst gegen die Gesellschaft klagen, und zwar auf Abgabe der Zustimmung, welche implizit die Anerkennung seiner Aktionärsstellung bzw. seines Eigentums an den umgewandelten Aktien beinhaltet (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 UeB e contrario). Diese Klage ist je nach Streitwert im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren zu behandeln (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Liegt bis zum 1. November 2024 kein rechtskräftiges Urteil über diese Klage vor, muss der Aktionär das Gesuch trotzdem einreichen, wobei das summarische Verfahren sinnvollerweise sistiert wird. So kann verhindert werden, dass der Aktionär seiner Rechte endgültig verlustig geht (vgl. Vischer/Galli, a.a.O., S. 1298 f.).

Seite 5/8 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit folgender Begründung ab (act. 1/1 S. 3 f.): 2.1 Der Gesuchsteller mache geltend, die Eintragung ins Aktienbuch werde ihm von der C.________ SA verweigert, obwohl der Letzteren seine Identität und Aktionärseigenschaft genau bekannt sei, da er [seiner Darstellung zufolge] Hauptgründer der Gesellschaft sei und an allen Generalversammlungen von 2002 bis 2008 mit 98 % der Aktien teilgenommen habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er seiner Meldepflicht gemäss aArt. 697i Abs. 1 OR nachgekommen sei, soweit sich diese in Bezug auf die im Aktienzertifikat Nr. 1 verbrieften 22 Aktien, die der Gesuchsteller originär als Gründungsaktionär erworben habe, nicht von vornherein erübrigt habe (vgl. Hess/Dettwiler, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 697i OR N 6 und 20, wonach es beim Erwerb von Aktien im Rahmen einer Gründung keiner Meldung bedürfe, da die Gründer der Gesellschaft bereits bekannt seien und identifiziert würden). 2.2 Der Gesuchsteller habe, so die Vorinstanz weiter, auf entsprechende Nachfrage des Einzelrichters auch nichts anderes behauptet, sondern vielmehr pauschal ausgeführt, es sei zwischen ihm und der C.________ SA streitig, ob er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, wobei das in Genf hängige Verfahren – das nach Darstellung des Gesuchstellers offenbar mangels Zustimmungserklärung der C.________ SA zum vorliegenden Gesuch eingeleitet worden sei – diese Frage womöglich klarstelle. Der Gesuchsteller stelle sich, so die Vorinstanz, auf den Standpunkt, er sei der Meldepflicht nachgekommen, andernfalls diese Frage im Genfer Verfahren kaum strittig wäre bzw. der Gesuchsteller die Nachfrage des Einzelrichters betreffend Erfüllung der Meldepflicht klar verneint hätte, wenn sie seiner Meinung nach nicht erfüllt worden wäre. Mit anderen Worten begründe der Gesuchsteller sein Gesuch nach Art. 7 Abs. 1 UeB nicht mit einer Nichterfüllung der Meldepflicht, sondern vielmehr explizit mit einer Verweigerung der Eintragung ins Aktienbuch durch die C.________ SA trotz erfüllter Meldepflicht. 2.3 Eine Sistierung rechtfertige sich nicht, da der Gesuchsteller im Falle einer Gutheissung der Klage direkt ins Aktienbuch einzutragen wäre, ohne dass es zusätzlich eines Verfahrens nach Art. 7 Abs. 1 UeB bedürfte. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das Genfer Verfahren Klarheit in Bezug auf die (Nicht-)Erfüllung der Meldepflicht schaffen könnte, da der Gesuchsteller in seiner Klage keine Ausführungen betreffend die (Nicht-)Erfüllung der Meldepflicht mache und dabei auch nicht auf eine Zustimmung zum Gesuch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UeB, sondern unmittelbar gegen die C.________ SA auf Eintragung ins Aktienbuch klage. 3. Der Gesuchsteller wendet in der Berufung ein, die Argumentation der Vorinstanz, wonach eine Meldung im Falle des Erwerbs von Aktien bei der Gründung nicht erforderlich sei, sei nicht haltbar. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf eine Stelle im Basler Kommentar. Der Kommentar sei aber nuanciert: "Soweit der Gesellschaft im Rahmen eines originären Eigentumserwerbs die meldepflichtigen Angaben über einen Erwerber von Inhaberaktien und die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen (Ausweis[kopie], […]) zugehen, und die Identität eines Erwerbers überprüft wird, erübrigt sich u.E. eine gesonderte Meldepflicht (Hess/Dettwiler, Basler Kommentar, 5. A. 2016, [a]Art. 697i OR N 6). Fest stehe, dass Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit der Gesellschaft mitgeteilt werden müssten. Vorliegend sei jedoch nicht erwiesen, dass die notwendigen Angaben und Dokumente der C.________ SA zugegangen seien. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Gründungsakten al-

Seite 6/8 le nötigen Informationen zum Gesuchsteller enthalten hätten. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz nicht davon ausgehen können, eine Meldung im Sinne von aArt. 697i OR habe sich erübrigt (act. 1 S. 5 f.). Diese Einwände sind grösstenteils berechtigt. Die Vorinstanz hat sich nämlich nicht damit auseinandergesetzt, über welche meldepflichtigen Angaben die C.________ SA aufgrund der Gründungsunterlagen tatsächlich verfügt. Zu Recht postulieren die vorzitierten Autoren Hess und Dettwiler nicht (und im Übrigen auch die Vorinstanz nicht explizit), dass bei Gründungsaktionären nie eine gesonderte Meldepflicht nach aArt. 697i Abs. 1 OR bestehen soll. Eine formelle Meldung des Gesuchstellers an die C.________ SA im Sinne von aArt. 697i Abs. 1 OR ist nicht nachgewiesen und wurde auch nicht gerichtlich (vorfrageweise) festgestellt. 4. Weiter macht der Gesuchsteller in der Berufung geltend, für das vorliegende Gesuch habe er die vorgängige Zustimmung der C.________ SA gebraucht. Seit Monaten habe er aktiv versucht, diese Zustimmung zu erhalten. Er habe aber das einzige Verwaltungsratsmitglied der C.________ SA nicht davon überzeugen können, die Zustimmung zu erteilen. In diesem Zusammenhang habe er ein separates Verfahren einleiten müssen, um diese vorgängige Zustimmung zu erhalten. Es handle sich um ein ordentliches Verfahren, das mehrere Jahre dauern könne. Das Verfahren sei am Gerichtsstand des Sitzes der C.________ SA zu führen und ziele auf die Feststellung ab, dass er (der Gesuchsteller) zumindest wahrscheinlich Aktionär sei. Selbst wenn die dortigen Gerichte annehmen würden, der Gesuchsteller sei Aktionär, bleibe die C.________ SA in dieser Konstellation berechtigt oder sogar verpflichtet, die Eintragung des Gesuchstellers ins Aktienbuch in einem ersten Schritt zu verweigern. Sollte das am Sitz der C.________ SA zuständige Gericht zur Auffassung gelangen, die Gründungsurkunde stelle keine Meldung im Sinne von aArt. 697i OR dar, könne es die Eintragung des Klägers ins Aktienbuch nicht anordnen, dies selbst dann nicht, wenn der Gesuchsteller seine materielle Stellung als Aktionär glaubhaft gemacht oder bewiesen habe. In einem solchen Fall sei vielmehr das für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständige Gericht befugt, eine Eintragung ins Aktienbuch zu veranlassen. Falls das am Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht urteile, dass der Gesuchsteller seine Eigenschaft als Aktionär glaubhaft gemacht habe, ersetze dieses Urteil die vorgängige Zustimmung der C.________ SA. Unter den gegebenen Umständen sei es gerechtfertigt, das Verfahren zu sistieren. Art. 126 ZPO diene genau dazu (act. 1 S. 7 ff.). 4.1 Auch diese Einwände sind insofern berechtigt, als je nach Ausgang des in Genf hängigen Verfahrens das in Zug eingeleitete Verfahren – sofern es bis dahin noch hängig ist – womöglich in einer Gutheissung des Gesuchs mündet. Der Gesuchsteller stellte in der in Genf anhängig gemachten Klage im Wesentlichen zwei Anträge: Zum einen will er als Aktionär von 24 Aktien der C.________ SA anerkannt (Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens) und zum anderen als Aktionär von 24 Aktien ins Aktienbuch der C.________ SA eingetragen werden (Ziff. 3; Vi act. 1/14 S. 2). Die Aktionärseigenschaft als solche setzt nicht voraus, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Die Nichteinhaltung der Meldepflicht hätte nur, aber immerhin zum Ruhen der Mitgliedschafts- und zum Verwirken der Vermögensrechte geführt (vgl. aArt. 697m Abs. 1 und 2 OR). Erst die Eintragung in das Aktienbuch setzt voraus, dass – nebst dem Nachweis der Aktionärsstellung – die Meldepflicht erfüllt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 1 UeB). Ob der Gesuchsteller seine Meldepflicht erfüllt hat, wurde gerichtlich noch nicht (auch nicht vorfrageweise) geklärt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gesuchsteller sich

Seite 7/8 einerseits im Genfer Verfahren auf den Standpunkt stellt, die Meldepflicht erfüllt zu haben (nur so kann er die dort verlangte Eintragung ins Aktienbuch erwirken), und er andererseits im Zuger Verfahren behauptet, es sei nicht geklärt, ob er die Meldepflicht erfüllt habe. Insofern kann vom Gesuchsteller vorliegend nicht verlangt werden, das Gegenteil von dem zu behaupten, was er im Genfer Verfahren vorbringt. Die Vorinstanz wirft dem Gesuchsteller zwar vor, er habe sich im Genfer Verfahren nicht zur Meldepflicht geäussert. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich der Gesuchsteller im dortigen Verfahren zweimal unbeschränkt äussern kann (BGE 144 III 67 E. 2.1) und er daher – selbst wenn in der Klageschrift entsprechende Angaben zur Meldepflicht fehlen sollten (vgl. aber Vi act. 1/14 Rz 31) – noch darlegen kann, inwiefern er seine Meldepflicht erfüllt haben soll. Und selbst wenn er im Genfer Verfahren die Einhaltung der Meldepflicht nicht behaupten und beweisen würde, könnten die dortigen Gerichte grundsätzlich immer noch wenigstens die Aktionärseigenschaft feststellen (dazu sogleich). 4.2 Falls im Genfer Verfahren beide Anträge des Gesuchstellers gutgeheissen werden, wird das vorliegende Gesuch obsolet. Falls beide Anträge abgelehnt werden, ist – zwecks Vermeidung widersprüchlicher Urteile – wohl auch das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Falls nun aber die Aktionärseigenschaft anerkannt, eine Eintragung ins Aktienbuch indessen wegen nicht erfüllter Meldepflicht abgewiesen wird, dann wird zu prüfen sein, wie mit dem Gesuch zu verfahren ist. Dabei dürfte dem Gesuchsteller jedenfalls nicht entgegengehalten werden, er habe im Gesuch nicht hinreichend behauptet, dass er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Gutgeheissen werden könnte das Gesuch aber grundsätzlich dennoch nur, wenn die C.________ SA ihre Zustimmung erklärt (Art. 7 Abs. 1 UeB). Das Gesetz macht keine Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft die Zustimmung verweigern kann. Nach einer Lehrmeinung soll die Gesellschaft diese nur verweigern können, wenn sie berechtigte Zweifel an der Aktionärsstellung des Aktionärs hat (vgl. Spoerlé, Marginalisierung der Inhaberaktie und neue Sanktionen bei AG und GmbH, GesKR 2019 S. 339 ff., 348; ähnlich Glanzmann, Abschaffung der Inhaberaktie sowie neue strafrechtliche Sanktionen für Verwaltungsrat und Aktionäre, SJZ 2019 S. 611 ff., 615). Insofern kann die Rüge des Gesuchstellers, dass ein Urteil im Genfer Verfahren, mit dem seine Aktionärseigenschaft bestätigt würde, das Zustimmungserfordernis im Zuger Verfahren ersetze, nicht von der Hand gewiesen werden. Wie es sich damit aber verhält, ist vorliegend nicht abschliessend zu prüfen, sondern wäre – falls diese Konstellation eintritt – von der Vorinstanz zu entscheiden; dazu hat sie sich im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. 5. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat das Verfahren gestützt auf Art. 126 ZPO zu sistieren, bis das in Genf geführte Verfahren C/23915/2024 rechtskräftig abgeschlossen ist oder der Gesuchsteller die Fortsetzung verlangt. Das Verfahren in Genf kann sich zwar über Jahre hinziehen und eine derart lange Sistierung ist mit dem im summarischen Verfahren akzentuiert geltenden Beschleunigungsgebot prinzipiell unvereinbar. Allerdings kann das vereinfachte, kontradiktorische Verfahren in Genf nicht mit dem summarischen, nicht streitigen Verfahren in Zug vereinigt werden (vgl. auch Vischer/Galli, a.a.O., S. 1300). Aufgrund dieser (unglücklichen) Lösung des Gesetzgebers besteht daher keine andere Möglichkeit als die Sistierung. Nur so kann verhindert werden, dass der Gesuchsteller vorzeitig seiner Rechte endgültig verlustig geht.

Seite 8/8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von ermessensweise CHF 1'000.00 (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG) auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist dem Gesuchsteller mangels eines Antrags nicht zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 24'000.00 (vgl. Vi act. 4). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. November 2024 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird auf die Staatskasse genommen. Dem Gesuchsteller wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 – nach Abzug eines von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren allenfalls zu verlangenden Kostenvorschusses – zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Gesuchsteller (unter Beilage der Eingabe des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. November 2024) - Gesellschaft (zur Kenntnisnahme) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 884), mit dem Ersuchen, der Gerichtskasse innert 10 Tagen mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe er einen Kostenvorschuss verlangt - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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