20250115_090932_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 70 (VA 2024 107 / 109) Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Abänderung) (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2024)
Seite 2/74 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger (Z2 2024 70) 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren unter Verbeiständung durch RA B.________ zu gewähren. 2. Der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf Ziffer 1.2 aufzuheben und die definitiven Unterhaltsperioden seien neu wie folgt festzulegen: - Vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 CHF 93.20 pro Kind (unverändert gemäss Entscheid) - Vom 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich für E.________ CHF 615.00 für F.________ CHF 615.00 für den Gesuchsteller CHF 615.00 - Ab 1. Juli 2024 monatlich: für E.________ CHF 842.50 sowie CHF 415.00 Betreuungsunterhalt für F.________ CHF 842.50 sowie CHF 415.00 Betreuungsunterhalt für den Gesuchsteller CHF 0.00 Es sei dabei Vormerk zu nehmen, dass der gebührende Unterhalt nach Art. 287a ZGB im Umfang von CHF 1'269.15 nicht gedeckt ist. Erzielt die Gesuchsgegnerin zusätzliche Einnahmen, welche den monatlichen Betrag von CHF 7'300.00 übersteigen, sei sie zu verpflichten, bis zu einem Mehrbetrag von CHF 1'269.15 dies dem Gesuchsteller zu überweisen. Erzielt die Gesuchsgegnerin zusätzliche Einnahmen, welche den monatlichen Betrag von CHF 8'569.15 übersteigen, so sind 40 % der übersteigenden Einnahmen dem Gesuchsteller zu bezahlen. 3. Ziffer 2 sei aufzuheben und insofern anzupassen, als dass der Gesuchsteller maximal CHF 1'000.00 auf sich nehmen muss und der Rest zufolge Verletzung von Grundrechten, Bundesrecht und Beschleunigungsgebot auf die Staatskasse zu nehmen ist. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (Z2 2024 70) 1. Die Berufung des Gesuchstellers sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Berufung teilweise gutzuheissen und der Entscheid vom 14. Oktober 2024 des Einzelrichters im Verfahren ES 2023 133 sei bezüglich Dispositiv Nr. 1.1, 1.2 und 2 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 2.1 In Abänderung von Dispositiv 2.1 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 2.2 In teilweiser Abänderung von Dispositiv 2.2 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 sei die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt zu regeln: - [erster Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [zweiter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergartenbzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Sonntagabend 18.00 Uhr (unverpflegt). - [dritter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten:] - [vierter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder E.________ und F.________
Seite 3/74 von Donnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - [fünfter Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [sechster Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - [siebter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten] 2.3 In Abänderung von Dispositiv 2.5 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei die Formulierung dahingehend zu präzisieren, dass die Kinder jeweils vom Vater auf eigene Kosten zu holen und zu bringen seien. 3. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten/Gesuchstellers. Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Z2 2024 72) 1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckbarkeit der angeordneten Massnahmen im Entscheid vom 14. Oktober 2024 im Verfahren ES 2023 133 sei zu entziehen. 2. Der Entscheid vom 14. Oktober 2024 des Einzelrichters im Verfahren ES 2023 133 sei bezüglich Dispositiv Nr. 1.1, 1.2 und 2 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 3. In Abänderung von Dispositiv 2.1 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 4. In teilweiser Abänderung von Dispositiv 2.2 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt zu regeln: - [erster Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [zweiter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergartenbzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Sonntagabend 18.00 Uhr (unverpflegt). - [dritter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten:] - [vierter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder E.________ und F.________ von Donnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - [fünfter Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [sechster Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - [siebter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten]
Seite 4/74 5. In Abänderung von Dispositiv 2.5 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei die Formulierung dahingehend zu präzisieren, dass die Kinder jeweils vom Vater auf eigene Kosten zu holen und zu bringen seien. 6. Die Anträge 3 und 4 seien superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung des Gesuchstellers anzuordnen. 7. Bei Gutheissung des Antrages 6 (superprovisorische Anordnung der alleinigen Obhut und Anpassung des Besuchsrechtes), aber gleichzeitiger Abweisung des Antrages 1 (aufschiebende Wirkung), sei (ebenfalls superprovisorisch) festzuhalten, dass die im Entscheid vom 14. Oktober 2024 im Verfahren ES 2023 133 in Dispositiv 2.1 festgesetzten Unterhaltsbeträge seitens der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens einstweilen nicht geschuldet und damit nicht vollstreckbar sind. 8. In Abänderung von Dispositiv 3.1 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende Unterhaltszahlungen zu leisten: - Ab 1. November 2024: Für E.________: CHF 590.00 Für F.________: CHF 590.00 [Die lndexierungsklausel und die Formulierung der lndexierung aus dem Entscheid vom 14. Oktober 2024 im Verfahren ES 2023 133 sei unverändert zu belassen]. 9. In Abänderung von Dispositiv 2 des Entscheids des Kantonsgerichtes Zug vom 14. Oktober 2024 (Verfahren ES 2023 133) seien die Gerichtskosten dem Gesuchsteller vollumfänglich aufzuerlegen. 10. Der Berufungsklägerin/Gesuchsgegnerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. 11. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten/Gesuchstellers. Gesuchsteller und Berufungsbeklagter (Z2 2024 72) 1. Die Berufung der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen, soweit diese den Anträgen der Berufung des Gesuchstellers widersprechen und/oder soweit auf die Berufung der Gesuchsgegnerin überhaupt einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei für den Fall, dass die alternierende Obhut aufgehoben wird, die Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen und der Gesuchsgegnerin ein ausgedehntes Besuchsrecht zu gewähren. 4. Eventualiter für den Fall, dass die Kindsmutter die Ferienbetreuung nicht sicherstellen kann und will, sei das Ferienrecht des Gesuchstellers auf 9 Wochen auszudehnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWST von 8,1 % zulasten der Beklagten.
Seite 5/74 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) haben am tt.mm.2016 geheiratet. Sie sind die Eltern von E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2017. Die Familie wohnte gemeinsam im Elternhaus des Gesuchstellers in G.________ (ZG). Im Oktober 2018 bezog die Gesuchsgegnerin eine eigene Wohnung in H.________ (SZ) und meldete auch die Kinder behördlich in H.________ an. Seither leben die Parteien getrennt. 2.1 Am 9. November 2018 reichte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen beim Kantonsgericht Zug ein (ES 2018 605). Die Parteien einigten sich, die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen, und der Gesuchsteller verpflichtete sich, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'200.00 pro Monat exkl. Kinderzulagen (1. März 2019 bis 31. Juli 2019) bzw. von CHF 2'400.00 exkl. Kinderzulagen (ab 1. August 2019) zu bezahlen. Am 19. Februar 2010 genehmigte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug diese Vereinbarung und erhob sie zum Entscheid (nachfolgend: Ersturteil). 2.2 Beide Parteien wirkten bereits kurze Zeit später auf eine Abänderung des Ersturteils hin. Der Gesuchsteller stellte am 13. März 2019 ein Berichtigungs- bzw. Revisionsgesuch, das sich primär auf die finanziellen Belange bezog. Die Gesuchsgegnerin stellte am 26. März 2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ________ (SZ) das Gesuch, es sei ihr zusammen mit den Kindern der Wegzug in die Ostschweiz zu bewilligen. 3.1 Am 30. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Darin beantragte er in erster Linie eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge sowie die Umteilung der Obhut an ihn, falls die Gesuchsgegnerin an ihrem Vorhaben, in die Ostschweiz zu ziehen, festhalten sollte. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits stellte unter anderem die Anträge, es sei ihr die alleinige Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen und es sei ihr mit den Kindern der Umzug in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz zu bewilligen (ES 2019 559). 3.2 Am 20. August 2020 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Gesuchsgegnerin den Umzug zusammen mit den Kindern in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz, stellte die Kinder ab dem Umzug unter die Obhut der Gesuchsgegnerin und passte die Unterhaltsbeiträge an. 3.3 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 28. August 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein, verbunden mit Anträgen auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 15. September 2020 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Widerhandlungsfolgen gemäss Art. 292 StGB verboten, den Wohnsitz der Kinder E.________ und F.________ während des laufenden Berufungsverfahrens zu verlegen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, sie sei in zwischen nach I.________ (ZH) umgezogen. 3.4 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2020 (Verfahren Z2 2020 39) wurde die Berufung teilweise gutgeheissen (nachfolgend: Zweiturteil). Das Obergericht
Seite 6/74 bestätigte die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an die Gesuchsgegnerin, ergänzte aber die Besuchsrechts- und die Unterhaltsregelung. 3.5 Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2021 ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021). 4. Seit dem 5. Oktober 2020 ist am Kantonsgericht Zug das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien hängig (A1 2020 71). 5.1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an den (damaligen) Referenten des Ehescheidungsverfahrens ersuchte der Gesuchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ES 2021 43). In seinem Gesuch stellte er im Wesentlichen den Antrag, es sei festzustellen, dass er keine Unterhaltsleistungen mehr zahlen müsse. Im weiteren Verfahren beantragte er unter anderem, die Kinder seien unter die alternierende Obhut zu stellen und das Videokontaktrecht sei auszudehnen. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wurde das Gesuch in allen Punkten abgewiesen. 5.2 Auch gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 5. April 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19; nachfolgend: Dritturteil) teilweise gut. Es ersetzte namentlich die Regelung in Bezug auf die Obhut und die Betreuung der Kinder E.________ und F.________ und änderte die Unterhaltsregelung. Die entsprechenden Anordnungen lauteten wie folgt: 2. Die geltende Regelung in Bezug auf die Obhut und die Betreuung der beiden Kinder E.________ und F.________ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. August 2020 (ES 2019 559) sowie Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) wird per 31. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2017, werden unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 2.2 Der Vater betreut die Kinder E.________ und F.________ wie folgt: • jeden Mittwoch von 08.30 Uhr (während der Schulferien) bzw. Kindergarten-/Schulschluss (während der Schulzeit) bis Donnerstag, 08.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn; • jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder keinen Kindergarten oder keine Schule haben); • über die Weihnachtstage an einem Tag von 10.00 Uhr mit anschliessender Übernachtung bis 10.00 Uhr. Das Weihnachtsfeiertagsrecht ist unter den Parteien frühzeitig, mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf den Tag einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ von Donnerstag, Kindergarten- bzw.
Seite 7/74 Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Auffahrt, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Mittwoch keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Montag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Die übrigen gesetzlichen Feiertage des Kantons Zürich verbringen die Kinder jeweils bei demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gemäss dem regulären Turnus befinden. 2.3 In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 2.4 Beide Eltern werden berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern E.________ und F.________ pro Jahr je fünf Wochen Ferien zu verbringen, maximal je zwei Wochen am Stück, wobei das Ferienrecht unter den Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Falls sich die Parteien nicht auf ein Datum einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. 2.5 Die Kinder sind – ausser nach der Schule oder dem Kindergarten – verpflegt zu übergeben. Sie sind jeweils vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) werden die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 wie folgt festgesetzt: 3.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt und denjenigen der Kinder E.________ und F.________ vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 795.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats und aufgeteilt wie folgt: - Für E.________: CHF 380.00 (Barunterhalt) - Für F.________: CHF 415.00 (Barunterhalt) CHF 0.00 (Betreuungsunterhalt) - Für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00 (ehelicher Unterhalt). Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ nicht gedeckt ist. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 654.00 (CHF 292.00 Barunterhalt E.________ + CHF 232.00 Barunterhalt F.________ + CHF 130.00 Betreuungsunterhalt F.________), vom 1. August bis 31. Dezember 2021 ein solcher von CHF 524.00 (CHF 292.00 Barunterhalt E.________ + CHF 232.00 Barunterhalt F.________) und vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 ein solcher von CHF 683.50 (CHF 316.75 Barunterhalt E.________ + CHF 366.75 Barunterhalt F.________). 3.2 Ab 1. Januar 2023 schulden sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr.
Seite 8/74 Bezüglich der regelmässigen Kosten von E.________ und F.________ gilt ab 1. Januar 2023: - die Krankenkassenprämien (KVG, VVG) werden von der Mutter bezahlt; - die Drittbetreuungskosten werden von demjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Betreuungszeit die Drittbetreuung fällt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Hobbys etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut. 5.3 Die von beiden Parteien gegen das Dritturteil erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 [Vi act. 18]). 6.1 Bereits am 1. Februar 2023 hatte der Gesuchsteller ein neues Gesuch um Abänderung des Dritturteils eingereicht (ES 2023 133). Darin beantragte er im Wesentlichen eine Neuregelung des Kindesunterhalts ab 1. Februar 2023 (Vi act. 1) sowie – mit späterer Eingabe vom 10. April 2024 (Vi act. 25) – des Kindes- und Ehegattenunterhalts ab 1. August 2023. 6.2 Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 sistierte die Vorinstanz das Verfahren ES 2023 133 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerden gegen das Dritturteil (Vi act. 15). Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden abschlägig beurteilt hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.3), hob die Vorinstanz die Sistierung auf und forderte die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum neuerlichen Abänderungsgesuch auf (Vi act. 20). 6.3 Mit Eingabe vom 27. März 2024 ersuchte die Gesuchsgegnerin um kostenfällige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 23). Am 4. Juli 2024 wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner Krankheit der Führerausweis vorsorglich entzogen worden sei (Vi act. 30). 6.4 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller unter anderem den Antrag, der Wohnsitz der Kinder sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab Start des neuen Schuljahres (19. August 2024) zu ihm zu verlegen; zudem sei das bestehende Betreuungsmodell anzupassen (Vi act. 31). 6.5 Die Gesuchsgegnerin ersuchte mit Eingabe vom 19. August 2024 um Abweisung dieser Anträge. Zudem beantragte sie, die alternierende Obhut sei für die Dauer des Führerausweisentzugs aufzuheben und die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen; der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) zu sich oder mit sich auf die Besuch zu nehmen; die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder maximal an den Sonntagabenden beim Gesuchsteller abzuholen (Vi act. 35). 6.6 Der Gesuchsteller stellte gleichentags superprovisorische Anträge. Er ersuchte im Wesentlichen darum, dass die Gesuchsgegnerin verurteilt werde, fortan sämtliche Fahrten der Kinder vom und zum Gesuchsteller nach [bzw. von] I.________ zu übernehmen; eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Fahrten von "J.________ Taxi" [...] zur Gesuchsgegnerin zu übernehmen, oder der Antrag betreffend die Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach G.________ sei superprovisorisch anzuordnen (Vi act. 36). Die Vorinstanz wies diese
Seite 9/74 superprovisorischen Anträge mit Entscheid vom 6. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Vi act. 37). 6.7 Am 14. Oktober erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 40; Verfahren ES 2023 133): 1.1 In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sind die Kinder – ausser während den 14 Wochen Schulferien – vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen. Während den Schulferien sind die Kinder von der Gesuchsgegnerin zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen. 1.2 In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller an [dessen] Unterhalt sowie denjenigen der Kinder E.________ und F.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 • für E.________: CHF 93.20 Barunterhalt • für F.________: CHF 93.20 Barunterhalt - vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 • für E.________: CHF 64.60 Barunterhalt • für F.________: CHF 64.60 Barunterhalt - ab 1. Juli 2024 • für E.________: CHF 515.00 Barunterhalt • für F.________: CHF 515.00 Barunterhalt • für den Gesuchsteller: CHF 1'348.15 Ehegattenunterhalt Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand September 2024 = 107.2 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index (107.2 Punkte) Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 1.3 Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Seite 10/74 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 7.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). 7.2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 erhob auch die Gesuchsgegnerin Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 2). 7.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 vereinigte der Präsident der II. Zivilabteilung die beiden Berufungsverfahren Z2 2024 70 (Berufung des Gesuchstellers) und Z2 2024 72 (Berufung der Gesuchsgegnerin) und setzte diese unter der Verfahrensnummer Z2 2024 70 fort. Er wies den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen (gemäss Ziff. 6 ihres Rechtsbegehrens) ab, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihnen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an (act. 3). 7.4 Am 4. bzw. 7. November 2024 reichten die Parteien ihre jeweilige Berufungsantwort ein (act. 4 und 5). Die Berufungsantworten wurden wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf die Gesuchsgegnerin am 14. November 2024 unaufgefordert ein weiteres Mal Stellung nahm (act. 7). 7.5 Mit Verfügung vom 19. November 2024 wies der Präsident der II. Zivilabteilung den Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens) ab. Zudem hielt er fest, dass über die Kosten dieses Entscheids im Endentscheid befunden werde (act. 8). 7.6 Am 3. Dezember 2024 tätigte der Gesuchsteller "[i]n Rücksprache" mit seinem Rechtsvertreter eine Direkteingabe und liess sich erneut vernehmen (act. 13). 7.7 Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 forderte der Präsident der II. Zivilabteilung die Parteien auf, die Lohnausweise für die Jahre 2023 und 2024, die Lohnabrechnung für Januar 2025 sowie (soweit vorhanden) Verfügungen betreffend die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 einzureichen. Der Gesuchsteller wurde zudem aufgefordert, die Rechnungen zu den in Anspruch genommenen Fahrdiensten seit Juli 2024 samt Zahlungsbelegen einzureichen. Im Weiteren ersuchte der Abteilungspräsident die Vorinstanz um Zustellung der Akten des hängigen Scheidungsverfahrens A1 2020 71 (act. 14). Daraufhin reichten die Parteien mit Eingaben vom 6. Februar 2025 (Gesuchsteller) und vom 14. Februar 2025 (Gesuchsgegnerin) weitere Unterlagen ein (act. 16 und 17). 7.8 Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2025 und die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Februar 2025 (act. 20) forderte der Abteilungspräsident die IV-Stelle Zug und die K.________ (Verbandsausgleichskasse) mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 auf, Verfügungen betreffend eine IV-Rente für den Gesuchsteller sowie dessen Kinder E.________ und F.________ einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die IV-Stelle Zug und die K.________ (Verbandsausgleichskasse) mit Eingaben vom 21. bzw. 25. Februar 2025 nach (act. 22 und 23).
Seite 11/74 7.9 Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu ihren Eingaben vom 6. bzw. 14. Februar 2025 sowie zu den Eingaben der IV-Stelle Zug und der K.________ (Verbandsausgleichskasse) vom 21. bzw. 25. Februar 2025 Stellung zu nehmen (act. 24). Der Gesuchsteller teilte daraufhin am 11. März 2025 mit, die IV-Verfügung sei noch nicht rechtskräftig und er werde diese anfechten (act. 27). Mit Eingabe vom 17. März 2025 liess sich auch die Gesuchsgegnerin vernehmen und stellte neue Editionsanträge: Es sei unerhört, dass der Gesuchsteller erst mit Eingabe vom 6. Februar 2025 offengelegt habe, dass die IV-Stelle gemäss Schreiben vom 19. Juli 2024 (act. 16/8) für seine Fahrtkosten aufkomme. Der Gesuchsteller habe weder Rechnungen des Taxi-Unternehmens noch Abrechnungen der IV-Stelle eingereicht. Dazu sei er nunmehr aufzufordern. Zudem sei er aufzufordern, den verkehrsmedizinischen Bericht der mutmasslich im Januar 2025 erfolgten fachärztlichen Untersuchung seiner Fahrfähigkeit einzureichen (act. 29). Am 27. März 2025 teilte der Gesuchsteller mit, er habe die Rentenverfügung der IV-Stelle angefochten; diese sei weder rechtskräftig noch vollstreckbar und er habe daher noch keine IV-Renten erhalten. Zudem habe das Strassenverkehrsamt dem Gesuchsteller den Fahrausweis "seit Februar 2025" wieder erteilt und ihm "somit wieder die Fahrfähigkeit bescheinigt". Im Weiteren habe er nie behauptet, keine Entschädigung von der IV-Stelle für die Fahrtkosten erhalten zu haben. Diese Leistungen seien jedoch aufgrund einer nicht rechtskräftigen Verfügung erfolgt und er sei nicht verpflichtet, solche Verfügungen einzureichen. Schliesslich habe die IV-Stelle unrechtmässig eine zu ausführliche Verfügung eingereicht, zumal diese weit mehr Informationen (namentlich besonders schützenswerte Personendaten und Gesundheitsdaten) enthalte, als es der Zweck des Verfahrens erfordere. Der Verfügungsteil 2 der ohnehin angefochtenen IV-Verfügung sei somit aus dem Recht zu weisen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die IV-Verfügung Dritten gegenüber nicht ganz oder teilweise ohne seine Einwilligung offenzulegen (act. 31). 7.10 Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 wurde der Gesuchsteller (erneut) aufgefordert, die (sowohl an ihn als auch an die IV-Stelle ausgestellten) Rechnungen zu den in Anspruch genommenen Fahrdiensten seit Juli 2024 einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, die Verfügung und/oder das Schreiben des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug einzureichen, mit welcher/welchem dem Gesuchsteller der Führerausweis (per Februar 2025) wieder erteilt wurde. Im Weiteren wurde festgehalten, dass für die vom Gesuchsteller beantragten Anordnungen im Zusammenhang mit dem Verfügungsteil 2 der IV-Verfügung vom 21. Februar 2025 aktuell kein Anlass bestehe (act. 33). 7.11 Am 11. April 2025 reichte der Gesuchsteller die angeforderten Unterlagen (grösstenteils) ein (act. 34). Der (auszugsweise eingereichten) Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 29. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller der Führerausweis ohne Auflagen belassen wurde (act. 34/2). 7.12 Mit Eingabe vom 16. April 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin darum, dass das Gericht die vollständige Akte (Verfügung und Arztbericht) vom Strassenverkehrsamt einverlange (act. 36). 7.13 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 12/74 Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. aArt. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
Seite 13/74 1.4 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Diese Bestimmung findet auch auf rechtshängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO). Ist nebst dem Kindesunterhalt im gleichen Entscheid der eheliche oder nacheheliche Unterhalt zu beurteilen, sind hierfür auch die kraft der umfassenden Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2). 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.). 2. Zur Abänderung von Eheschutzentscheiden und Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist sodann Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Eheschutzverfahren ist in Art. 271 ff. ZPO geregelt. Zu den Eheschutzmassnahmen zählen namentlich die Massnahmen nach den Art. 172-179 ZGB (Art. 271 lit. a ZPO). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrats und ordnet die Gütertrennung an, wenn es die Umstände rechtfertigen. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Art. 179 ZGB normiert die Abänderung von Eheschutzmassnahmen bei veränderten Verhältnissen. Beim Eheschutz steht im Gegensatz zur Scheidung nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Es geht darum, zügig eine handhabbare, provisorische Regelung aufzustellen. Entsprechend dem summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens haben umfangreiche und zeitintensive Beweismassnahmen grundsätzlich zu unterbleiben. Das Eheschutzgericht hat vielmehr anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Rizvi, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP 7/2024 S. 667 ff., 669; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.02; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht
Seite 14/74 sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 2.2 Das Scheidungsverfahren ist in Art. 274 ff. ZPO geregelt. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an; für die Aufhebung oder Änderung ist allerdings das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 179 ZGB betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gilt kraft des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Scheidungsgericht (Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 1/2018, S. 47 ff., 62 und 77; vgl. auch BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 5). 2.3 Gemäss Art. 179 ZGB passt das Gericht die Massnahmen auf Begehren eines Ehegatten an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. 2.3.1 Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 143 III 617 E. 3.1). 2.3.2 Im Übrigen steht die formelle Rechtskraft eines Eheschutz- oder Massnahmeentscheids der Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Die Abänderung bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraussehbar waren und berücksichtigt worden sind, bilden keinen Abänderungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3). 2.3.3 Da das Abänderungsverfahren nicht die Korrektur des Ursprungsentscheids bezweckt, ist das Gericht an die im Ursprungsentscheid getroffenen Wertungen gebunden (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 110 vom 17. Oktober 2024 E. 8.4.2; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 21 54 vom 23. November 2022 E. 4.4.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 7 vom 12. September 2023 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zürich LY230050 vom
Seite 15/74 17. Juni 2024 E. III.3.3). Wertungen sind Akte der Rechtsanwendung, einschliesslich der Ermessensausübung. Hingegen sind Sachverhaltsfeststellungen (Tatfragen) keine Wertungen. Allerdings kann eine Würdigung der Beweismittel im Ursprungsentscheid eine Wertung darstellen, die zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts geführt hat (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 358 ff.). Wertungsentscheide sind nur zurückhaltend zu ändern; eine Abweichung ist grundsätzlich erst angezeigt, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung derart verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (Urteil des Obergerichts Zürich LY190045 vom 15. Juli 2020 E. II.4a; LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.3). 2.3.4 Gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in diesem Sinne vorliegt (erste Stufe), hat es auf Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 163 ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB) den Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (zweite Stufe). Anschliessend sind die dem ersten Unterhaltsurteil zugrunde liegenden Verhältnisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (dritte Stufe; Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2; 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; Staub, a.a.O., N 4 ff.). Wenn nach Aktualisierung sämtlicher Parameter nach wie vor ein Ungleichgewicht resultiert, dieses aber für alle betroffenen Personen hinnehmbar, mithin für keine Person unzumutbar ist, hat eine Abänderung zu unterbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 21 54 vom 23. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Eine Neuordnung der elterlichen Sorge oder der Obhut setzt sodann nicht nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, sondern muss sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). 2.3.5 Die veränderten Verhältnisse müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Das Abänderungsgericht hat seinem Entscheid indes diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich ihm im Urteilszeitpunkt präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Insofern hat es auch zulässige Noven zu berücksichtigen (Art. 229 ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 3.4). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit Kinderbelange zu beurteilen sind, gilt dies auch im Berufungsverfahren (vgl. vorne E. 1.4). 3. Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Berufung eine Neuordnung der Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien. Sie verlangt, die alternierende Obhut sei aufzuheben und die Kinder seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Über diesen Antrag ist in einem ersten Schritt zu befinden, zumal die Obhutsregelung sich auch auf die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auswirkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei sind die neuen Erkenntnisse, die sich im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens ergeben haben, miteinzubeziehen (vgl. vorne E. 2.3.5).
Seite 16/74 3.1 Der Gesuchsteller wendet zunächst ein, der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abänderung der Obhutsregelung sei im Berufungsverfahren unzulässig, weil sie diesen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt habe (act. 5 Rz 8 und 16). Dieser Einwand ist unbegründet. Zum einen ersuchte die Gesuchsgegnerin bereits vorinstanzlich darum, die Kinder seien – für die Dauer des Führerausweisentzugs – unter ihre alleinige Obhut zu stellen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.5); entsprechend setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch mit diesem Antrag auseinander (Vi act. 40 E. 3 und 5). Zum anderen entscheiden sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. vorne E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). Aus diesem Grund sind die Parteien mit neuen Anträgen stets zuzulassen (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1408 m.w.H.). 3.2 Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchsgegnerin mit folgender Begründung ab: 3.2.1 Zu den Kriterien, auf die es bei der Beurteilung der alternierenden Obhut ankomme, zählten die Erziehungsfähigkeit sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geografische Situation sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringe. Weitere Gesichtspunkte seien das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern, seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Unter Umständen könne auch die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, eine Rolle spielen (Vi act. 40 E. 5.1). 3.2.2 Das Strassenverkehrsamt habe dem Gesuchsteller aufgrund seiner Erkrankung am 2. Juli 2024 vorsorglich bis auf Weiteres den Führerausweis entzogen. Das stelle zwar eine wesentliche und angesichts der Ungewissheit über die Dauer des Entzugs auch eine dauerhafte Veränderung dar. Diese betreffe aber keines der für die Beurteilung der alternierenden Obhut genannten Kriterien. Durch den Entzug des Führerausweises ändere sich weder etwas an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers noch an seiner Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen. Erforderlich sei ein Mehr an Organisation und Absprache zwischen den Parteien. Dies führe aber nicht dazu, dass die alternierende Obhut nicht mehr gelebt werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Gesuchsgegnerin pauschal behaupteten und hypothetischen Problemen bei der Ausgestaltung der Kinderübergabe. Blosse Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts würden denn auch nur in Ausnahmefällen Anlass zu einer Änderung der Obhutszuteilung geben. Angesichts der seit mehreren Jahren gelebten und funktionierenden alternierenden Obhut stelle der Führerausweisentzug keinen solchen Ausnahmefall dar (Vi act. 40 E. 5.2). Es liege mithin kein Abänderungsgrund vor und eine Obhutsumteilung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Auf die vom Gesuchsteller beantragte Präzisierung betreffend das Holen und Bringen der Kinder sei bei der Abänderung der Unterhaltsbeiträge einzugehen (Vi act. 40 E. 5.3). 3.2.3 Es sei absehbar gewesen, dass die Folgen der Krankheit des Gesuchstellers die Parteien früher oder später vor veränderte Verhältnisse stellen würden. Die Gesuchsgegnerin sei trotz eines gerichtlichen Verbots aus dem Kanton Zug weggezogen und habe so eine Distanz geschaffen, die es nun zu überbrücken gelte. Weil die Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Arbeitspensums und der vom Stundenplan der Kinder abweichenden Arbeitszeiten nicht dazu
Seite 17/74 verpflichtet werden könne, die Kinder jeweils zu bringen und wieder zu holen, rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller für die absehbare Dauer des Scheidungsverfahrens Taxikosten von monatlich CHF 2'842.00 und die Kosten für das Streckenabonnement (zwischen G.________ und L.________ [ZH]) von CHF 300.00 (insgesamt CHF 3'142.00) anzurechnen. Da es sich angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien um immense Kosten handle, werde das sicherlich keine dauerhafte Lösung sein. Eine definitive und differenzierte Lösung sei dann aber im Scheidungsverfahren [gemeint: Scheidungsurteil] zu finden (Vi act. 40 E. 5.4 und 6.4.2). 3.3 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung Folgendes vor: 3.3.1 Fakt sei, dass der Gesuchsteller seit Mai 2022 Kenntnis von seiner Fahrunfähigkeit habe. Das Strassenverkehrsamt habe es allerdings erst zwei Jahre später gemerkt. Er habe das Gutachten, das sich klar über die Fahrunfähigkeit äussere, im Verfahren Z2 2022 19 bewusst in diesem Punkt geschwärzt eingereicht. Das Obergericht Zug sei damals zum Schluss gekommen, dass diese Schwärzungen zulässig seien, und habe so auf Grundlagen entschieden, die offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig seien. Das Urteil stelle sich damit als nicht gerechtfertigt heraus. Das ungeschwärzte Gutachten sei der Vorinstanz an der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren im November 2023 zur Kenntnis gebracht worden. Das Abänderungsverfahren ES 2023 133 sei bereits hängig gewesen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, diese Situation in Anwendung der Offizialmaxime zu würdigen. Die alternierende Obhut müsse möglich und praktikabel sein. Bei grosser Distanz sei sie nur möglich, wenn auch die Parteien in der Lage seien, diese Distanz "in einem vernünftigen Masse" zu überwinden. Aufgrund der Fahrunfähigkeit des Gesuchstellers sei die Praktikabilität nicht mehr gegeben. Das Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären und müsse feststellen, dass die geografische Distanz bereits jetzt eine Herausforderung darstelle und die Fähigkeit der persönlichen Betreuung (wozu auch das Abholen und Bringen der Kinder gehöre) nun nicht mehr möglich sei. Zudem habe der Gesuchsteller die alternierende Obhut nur mittels Unterdrückung wesentlicher Informationen (Schwärzungen im MEDAS-Gutachten [Interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern vom 18. Mai 2022; Vi act. 23/9]) "erhalten" (act. 2 Rz 33 ff.). 3.3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Gesuchsgegnerin rückwirkend per 1. Juli 2024 zu monatlichen Zahlungen von CHF 2'378.15 verpflichtet worden, womit ihr noch ein Überschuss von CHF 96.90 verbleibe. Nachdem ihr für die angeordneten Fahrten keine Fahrtkosten angerechnet würden, bedeute das für sie den "finanziellen Ruin". Der Entscheid gehe deshalb in nicht akzeptierbarem Masse zulasten des Kindesunterhalts (act. 2 Rz 16 und 24). Solange Unklarheit herrsche, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller fahrunfähig sei und keinen Führerausweis besitze, sei das Besuchsrecht auf ein praktikables Mass zu reduzieren, um auch den finanziellen Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen (act. 2 Rz 37). Ferner habe das Obergericht Zug im Verfahren Z2 2020 39 [Zweiturteil] die Distanz zwischen den Parteien für die Kinder als zu weit und unzumutbar erachtet. Die Distanz sei immer noch die gleiche. Diese nun mit dem Taxi absolvieren zu müssen und gleichzeitig Kosten in Höhe von CHF 3'142.00 zu generieren, sei absolut unverhältnismässig. Es sei zwingend angezeigt, den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19) [Dritturteil] und damit auch den Entscheid im Verfahren ES 2023 133 [angefochtener Entscheid] aufzuheben. Die Kinder seien wieder unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin
Seite 18/74 zu stellen und dem Gesuchsteller sei ein Besuchsrecht von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) einzuräumen. Abholen und bringen könne der Gesuchsteller die Kinder – auch in der Ferienzeit – jeweils mit dem ÖV (act. 2 Rz 38 f. und 51). Es gehe nicht an, die Gesuchsgegnerin ein weiteres Mal dafür abzustrafen, dass sie im Sommer 2020 ihren Wohnsitz von H.________ nach I.________ verlegt habe. Diese Sache sei "abgeurteilt" und könne nicht zum Anlass genommen werden, die Gesuchsgegnerin zu unverhältnismässigen Kosten zu verdonnern. Im Strafrecht gehe das schliesslich auch nicht (act. 2 Rz 99 ff.). 3.4 Dem entgegnet der Gesuchsteller im Wesentlichen, der Führerausweis sei ihm lediglich vorsorglich entzogen worden. Das MEDAS-Gutachten habe sich nicht zu seiner Fahrfähigkeit geäussert, zumal den Gutachtern hierfür auch die Kompetenz gemäss Art. 5a VZV [Verkehrszulassungsverordnung] fehle. Es sei auch keine verkehrsmedizinische Untersuchung nach Art. 5i VZV durchgeführt worden. Die Schwärzungen im MEDAS-Gutachten seien zu Recht erfolgt. Dr.med. M.________, Verkehrsmediziner der Stufe 3, habe die Fahrfähigkeit des Gesuchstellers nach zusätzlichen Abklärungen im September 2024 bestätigt [act. 1/2] (act. 5 Rz 16 ff.). Per Februar 2025 sei ihm der Führerausweis denn auch ohne Auflagen wieder erteilt worden (act. 31 S. 1). 3.5 Der Begriff der Obhut bezieht sich auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 147 III 121 3.2.2). Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut – d.h. mehr oder weniger gleiche Betreuungsanteile – beider Elternteile festlegen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 4 und 6; vgl. auch Maier/Vecchiè: Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 7/2022 S. 696 ff., 701 f.). 3.5.1 Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur infrage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. Ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist
Seite 19/74 oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.3). 3.5.2 Wird ein Wechsel der Obhutsregelung beantragt, ist danach zu fragen, ob sich für das Kindeswohl erhebliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die eine Abänderung der ursprünglichen Obhutsregelung erheischen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 4; vorne E. 2.3.3). Ein Wechsel um des Wechsels Willen kann nicht im Interesse des Kindes sein. Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungsverfahren deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen. Entsprechend kann eine Änderung der Besuchsregelung auch nicht dazu dienen, unliebsame behördliche Entscheidungen nachträglich zugunsten einer Partei abzuändern oder das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Vorausgesetzt wird, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der veränderten Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen (Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2). Die Ermessensfrage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). 3.6 Inzwischen steht fest, dass dem Gesuchsteller der Führerausweis (spätestens) per Februar 2025 wieder ohne Auflagen belassen wurde (act. 34/2). Seit diesem Zeitpunkt besteht so oder anders kein Anlass mehr, um auf die im Dritturteil angeordnete alternierende Obhut zurückzukommen, zumal die Gesuchsgegnerin die beantragte Umteilung der Obhut allein mit dem Führerausweisentzug begründete (und vorinstanzlich noch allein für die Dauer des Führerausweisentzugs beantragt hatte; vgl. vorne E. 3.1). Zudem wurde die alternierende Obhut offenbar auch bis Februar 2025 (d.h. während der Dauer des vorliegenden Verfahrens) weitergelebt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, die alternierende Obhut (rückwirkend und vorübergehend) aufzuheben. Sie ist vielmehr beizubehalten. 3.7 Die Gesuchsgegnerin brachte mit Eingabe vom 16. April 2025 (act. 36) vor, der Gesuchsteller habe die Verfügung des Strassenverkehrsamts und den dazugehörigen Arztbericht (act. 34/2) unvollständig und geschwärzt eingereicht. Dies sei eine "Masche", die der Gesuchsteller seit jeher an den Tag lege. Aus Sicht der Gesuchsgegnerin seien diese Schwärzungen und Auslassungen "nicht unrelevant". Das Obergericht dürfe in Bezug auf die Kinderbelange nicht auf geschwärzte Dokumente abstellen. Aus der vom Gesuchsteller (auszugsweise bzw. teilweise geschwärzt) eingereichten Unterlagen geht klar hervor, dass ihm "der Führerausweis ohne Auflagen belassen" wurde. Das (auszugsweise) eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten hält sodann fest, dass die "Fahreignung [des Gesuchstellers] [...] ohne Auflagen positiv beurteil werden [kann]" (act. 34/2). Vor diesem Hintergrund besteht derzeit und für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kein Anlass für weitere Beweiserhebungen. Das Strassenverkehrsamt kam gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten offenbar zum Schluss, dass die Fahreignung des Gesuchstellers gegeben ist. Folglich ist er auch (wieder) in der Lage, die Kinder – wie im
Seite 20/74 Dritturteil vorgesehen – zu bringen und zu holen. Es versteht sich von selbst, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin umgehend mitzuteilen hat, wenn seine Ärzte oder das Strassenverkehrsamt in Zukunft Vorbehalte hinsichtlich seiner Fahreignung äussern oder wenn bei ihm diesbezüglich selbst Zweifel aufkommen sollten. Vorläufig besteht jedoch kein Grund, die im Dritturteil angeordnete alternierende Obhut zu beenden. 3.8 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zuteilung der alleinigen Obhut auch dann zu Recht abgewiesen hätte, wenn das Strassenverkehrsamt dem Gesuchsteller den Führerausweis (Stand heute) noch nicht wiedererteilt hätte: 3.8.1 Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass der Entscheid des Gesuchstellers, das MEDAS- Gutachten im Verfahren Z2 2022 19 geschwärzt einzureichen, rückblickend befremdet. Das Verhalten des Gesuchstellers lässt vermuten, dass er befürchtete, das Gericht könnte von der Anordnung der alternierenden Obhut absehen, wenn es von den bereits damals bestehenden Hinweisen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit Kenntnis erlangt hätte. 3.8.2 Wie es sich damit verhält, hätte jedoch ohnehin nicht vertieft werden müssen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die alternierende Obhut werde seit Jahren gelebt und funktioniere (vgl. vorne E. 3.2.2). Diese Erwägung stellt die Gesuchsgegnerin nicht infrage. Soweit sie anführt, das Obergericht Zug habe die Distanz zwischen G.________ und I.________ im Zweiturteil mit Blick auf eine alternierende Obhut als zu gross erachtet (vgl. vorne E. 3.3.2), übergeht sie die obergerichtlichen Erwägungen im Dritturteil. Dort legte das Obergericht in E. 4.5 mit einlässlicher Begründung dar, weshalb an der im Zweiturteil geäusserten Auffassung nicht mehr festgehalten werden könne: Insbesondere seien die Kinder inzwischen zwei Jahre älter geworden, sodass ihnen die rund 45-minütigen Fahrten zwischen G.________ und I.________ zuzumuten seien. Auch das Bundesgericht erwog im anschliessenden Beschwerdeverfahren, die im Dritturteil getroffene Regelung scheine "durchaus dem Kindeswohl zu entsprechen" (Vi act. 18 E. 6.2.3). Das trifft heute umso mehr zu, als zwischenzeitlich wieder mehr als zwei Jahre vergangen sind und die regelmässigen Fahrten zwischen G.________ und I.________ sowie der Mittwochnachmittag beim Gesuchsteller zum gewohnten Alltag der Kinder gehören. 3.8.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet im Berufungsverfahren denn auch nicht (mehr), dass es möglich war, die alternierende Obhut während der Dauer des Führerausweisentzugs organisatorisch zu bewerkstelligen. Sie beanstandet im Wesentlichen nur, dass die dafür anfallenden Kosten – namentlich die Kosten für die Taxifahrten – in keinem vernünftigen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Parteien stünden und zulasten des Kindesunterhalts gingen; die Gesuchsgegnerin werde so finanziell abgestraft (vgl. vorne E. 3.3.2). 3.8.4 Es trifft zu, dass die von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Taxikosten in der Höhe von CHF 2'842.00 (vgl. Vi act. 40 E. 6.4.2) sehr hoch sind und – ausgehend von den noch im vorinstanzlichen Verfahren angenommenen Zahlen – dazu geführt hätten, dass beide Eltern und die Kinder praktisch auf dem Existenzminimum lebten (vgl. Vi act. 40 E. 9.5). In eigentlichen Mangelfällen, in denen beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, muss ein Ausgleich zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit einem Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts gesucht werden (vgl. Urteil des
Seite 21/74 Bundesgerichts 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2; 5C.282/2022 vom 27. März 2003 E. 3.2). Selbst wenn man auf die von der Vorinstanz angenommenen Zahlen abstellt, handelte es sich vorliegend aber um keinen Mangelfall (zur aktualisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8). Insoweit ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, vergleichsweise hohe Kosten für die Umsetzung der alternierenden Obhut aufzuwenden. Gleichwohl liegt auf der Hand, dass monatliche Ausgaben für Taxikosten gemäss den Berechnungen der Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien keine dauerhafte Lösung darstellen konnten. 3.8.5 Dem trug die Vorinstanz allerdings Rechnung, hielt sie doch ausdrücklich fest, dass definitive und differenzierte Lösungen im Scheidungsverfahren [gemeint: im Scheidungsurteil] zu finden seien (vgl. vorne E. 3.2.3). Dem ist beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, rasch eine handhabbare, provisorische Regelung aufzustellen (vgl. vorne E. 2.1 f.). Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungsverfahren ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. vorne E. 3.5.2). 3.8.6 Wäre die Obhutsregelung gemäss Dritturteil vorsorglich ein weiteres Mal geändert worden, hätte die Gefahr bestanden, dass im Scheidungsurteil erneut hätte darauf zurückgekommen werden müssen. Derart zahlreiche Wechsel in der Obhutsregelung sind mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Dem Interesse der Kinder an stabilen Verhältnissen kam vor diesem Hintergrund Priorität zu. Dabei wäre auch hinzunehmen gewesen, dass die Kinder vorübergehend nahe am Existenzminimum gelebt hätten. Nachdem das Scheidungsverfahren mittlerweile schon über vier Jahre dauert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4), darf in absehbarer Zeit mit einem Scheidungsurteil gerechnet werden. Bei dieser Ausgangslage schadete die aktuelle Obhutsregelung den Kindern nicht mehr als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. vorne E. 3.5.2). Deshalb wäre die aktuelle Obhutsregelung in jedem Fall einstweilen beizubehalten gewesen – auch wenn sie die finanziellen Ressourcen der Parteien für eine gewisse Zeit strapaziert hätte (zur aktualisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8). 3.8.7 An der Sache vorbei geht sodann die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach sie mit der kostspieligen Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut für ihren Wegzug nach I.________ "abgestraft" werde. Dasselbe gilt für ihren Verweis auf das strafrechtliche Verbot der Doppelbestrafung (vgl. vorne E. 3.3.2). Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht haben sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren und dürfen nicht dazu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4). Es geht vorliegend keinesfalls darum, die Gesuchsgegnerin für ihren Wegzug nach I.________ zu bestrafen. Vielmehr ist mit Blick auf das Kindeswohl abzuwägen, ob eine Abänderung der Obhutsregelung angezeigt ist. Diese Frage war und ist aus den genannten Gründen zu verneinen. 3.8.8 Im Ergebnis entschied die Vorinstanz zu Recht, die alternierende Obhut (einstweilen) beizubehalten. Die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.9 Die Gesuchsgegnerin rügt ferner nicht, dass es ihr nicht möglich war, die Kinder während der Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen. Sie beanstandet ledig-
Seite 22/74 lich, dass ihr die Vorinstanz dafür keine Kosten für die entsprechenden Fahrten angerechnet habe. Auf diesen Punkt wird im Rahmen der Unterhaltsregelung zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.7.2.8 f.). An der vorinstanzlichen Regelung, wonach die Gesuchsgegnerin die Kinder (für die Dauer des Führerausweisentzugs) während der Schulferien zu bringen und zu holen hat, ist indessen nichts auszusetzen. Allerdings beruhte diese Regelung auf der Annahme, dass der Gesuchsteller die Kinder ohne Führerausweis nicht selbst bringen und abholen kann. Zwischenzeitlich wurde dem Gesuchsteller der Fahrausweis wieder belassen, weshalb kein Anlass für die von der Vorinstanz beschlossene Änderung mehr besteht (vgl. vorne E. 3.6 f.). Demnach ist Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids (in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin) ersatzlos aufzuheben, sodass es bei der in Dispositiv-Ziff. 2.5 des Dritturteils getroffenen Regelung bleibt, wonach die Kinder – ausser nach der Schule – verpflegt zu übergeben und jeweils vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen sind. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner beantragt, Dispositiv-Ziff. 2.5 des Dritturteils sei dahingehend zu präzisieren, dass die Kinder jeweils vom Vater auf eigene Kosten zu holen und zu bringen seien (Rechtsbegehren-Ziff. 2.3 ihrer Berufung), fehlt es in der Berufung an jeglicher Begründung. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, worin das schutzwürdige Interesse der Gesuchsgegnerin an der beantragten Präzisierung bestehen könnte. Im Dritturteil (dortige E. 7.3.4 und 8.5.1.6) wurde festgehalten, dass bei den dem Gesuchsteller angerechneten Mobilitätskosten von CHF 600.00 berücksichtigt ist, dass er die Kinder jeweils in I.________ abholen und wieder dort hinbringen muss (zur Berücksichtigung der Transportkosten in der Unterhaltsberechnung vgl. sodann hinten E. 4.7.2.4 ff.). 3.10 Nachdem die alternierende Obhut beizubehalten ist (vgl. vorne E. 3.6 und 3.8.8), muss auf den in der Berufungsantwort gestellten Eventualantrag des Gesuchstellers (act. 5), die Kinder seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, nicht weiter eingegangen werden. Abgesehen davon lägen auch keine Umstände vor, die es rechtfertigen oder gebieten würden, die alleinige Obhut dem Gesuchsteller zuzuteilen. 3.11 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Betreuungsanteile im Dritturteil (vgl. dortige E. 4.9) gestützt auf die dort getroffene Betreuungsregelung mit 35 % für den Gesuchsteller und 65 % für die Gesuchsgegnerin bemessen wurden. Dabei handelt es sich um eine Wertung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4; Furler, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, in: legalis brief – Fachdienst Familienrecht, 3/2023), auf die im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. vorne E. 2.3.3). Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, die Betreuungsanteile würden tatsächlich 29 % bzw. 71 % betragen (act. 2 Rz 89), ist sie damit nicht zu hören. Vielmehr ist weiterhin von Betreuungsanteilen von 35 % und 65 % auszugehen. 4. In einem nächsten Schritt sind die Beanstandungen beider Parteien zur vorinstanzlichen Regelung des Kindesunterhalts zu beurteilen.
Seite 23/74 4.1 Zum Kindesunterhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: 4.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und einem allfälligen Betreuungsunterhalt zusammen. Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist dessen Bedarf. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Der sog. Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) deckt die (indirekten) Kosten ab, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 150 III 153 E. 5.3.1). Er entspricht mit anderen Worten dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Der Betreuungsunterhalt kommt somit wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zu, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; 144 III 481 E. 4.3). 4.1.2 Der Kindesunterhalt ist grundsätzlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (BGE 147 III 308 E. 3; 147 III 265 E. 6.6). Soweit es um verheiratete oder geschiedene Eltern mit gegenseitiger Unterhaltspflicht geht, erfolgt eine Gesamtrechnung (BGE 149 III 441 E. 2.7). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Im Grundsatz ist der Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen, wovon aber im begründeten Einzelfall ermessensweise abgewichen werden kann und muss (BGE 149 III 441 E. 2.1). 4.1.3 Bei der Einkommensermittlung sind in erster Linie sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen der unterhaltsverpflichteten Elternteile einzubeziehen. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet – in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind; dazu gehören etwa Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, allfällige Sozialversicherungsrenten oder Erwerbseinkommen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzu-
Seite 24/74 rechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt jedoch auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (vgl. vorne E. 4.1.2). Dazu gehören unter anderem die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie allenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2), wobei auch bei den Kindern ein Steueranteil einzusetzen ist (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). 4.1.4 Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (BGE 147 III 265 E. 5.5; Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1040; zur Berechnung: Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, Anwaltsrevue 5/2023 S. 224 ff., 228; kritisch zur Matrix etwa: Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2/2021 S. 251 ff., 276). Dabei handelt es sich nicht um eine rein rechnerische Operation. Die vorgenannten Grundsätze sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Matrix gestaltet sich folgendermassen (Darstellung aus Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt – ein Lösungsansatz, FamPra.ch 2/2025 S. 281 ff., 303): 4.1.5 Gerade in Konstellationen geteilter Kinderbetreuung tragen regelmässig beide Eltern einen Teil der Kinderunterhaltskosten (Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2/2019, S. 450 ff., 477). Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für
Seite 25/74 das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Februar 2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3), namentlich indem vor der endgültigen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die vom Unterhaltsschuldner direkt getragenen Kinderkosten in Abzug gebracht werden (vgl. Fisch, a.a.O., S. 477). Auch die auf die Kinder entfallenden Überschussanteile sind grundsätzlich im Verhältnis der Betreuungsanteile zu verteilen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE210039 vom 27. Januar 2022 E. III.4.2.1). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet, als er gemäss den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil eine Ausgleichszahlung zu leisten, die als Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist (Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2024.154 vom 12. Februar 2025 E. 4.6.1). 4.2 Im Dritturteil, das Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens bildet, präsentierte sich die finanzielle Situation der Parteien – ausgehend von einem Betreuungsanteil des Gesuchstellers von 35 % und einem solchen der Gesuchsgegnerin von 65 % – wie folgt (Beträge jeweils in CHF): Gesuchsteller E.________ F.________ Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'178.40 4'834.30 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 Total Einkommen 4'178.40 4'834.30 200.00 200.00 Existenzminimum Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 1'720.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 374.75 359.25 90.95 90.95 IPV -374.75 -82.90 -60.20 -60.20 Gesundheitskosten 83.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 600.00 0.00 Auswärtige Verpflegung 0.00 0.00 Fremdbetreuung 180.00 265.00 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 p.m. p.m. Total Existenzminimum 3'076.00 515.00 515.00 2'812.90 932.50 1'015.25 Überschuss/Manko 1'102.40 -515.00 -515.00 2'021.40 -732.50 -815.25 Gestützt darauf erwog das Obergericht, nach Abzug der jeweils bei ihnen direkt anfallenden Kinderkosten verbliebe dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 72.40 und der Gesuchsgegnerin ein Überschuss von rund CHF 470.00. Der Gesuchsteller verfüge deshalb über fast keine Mittel mehr, weshalb er zu keinen weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet
Seite 26/74 werden könne. Die Gesuchsgegnerin leiste sowohl 65 % der Betreuung als auch 60 % des Barunterhalts. Deshalb sei ihr der Überschuss von CHF 470.00 zu belassen. Demzufolge schulde mit (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut per 1. Januar 2023 keine Partei der anderen mehr einen Unterhaltsbeitrag (dortige E. 4.9 und 7.4 ff.). 4.3 Die Vorinstanz änderte diese Unterhaltsregelung und traf die in Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids festgehaltene Anordnung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.7). Sie begründete diese Änderung im Wesentlichen wie folgt: 4.3.1 Der Gesuchsteller mache als Abänderungsgründe tiefere Prämienverbilligungen, altersbedingt höhere BVG-Abzüge und erhöhte Mobilitätskosten aufgrund des Führerausweisentzugs geltend (Vi act. 40 E. 6 und 6.1). Bei der Abänderung des Unterhalts sei darauf abzustellen, ob die massgebenden Berechnungsgrundlagen seit Rechtskraft des abzuändernden Entscheids eine erhebliche und dauerhafte Veränderung erfahren hätten. In der Praxis behelfe man sich zuweilen mit Prozentsätzen. Bei knappen Verhältnissen seien schon Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von 5 % erheblich. Sei dem Unterhaltsschuldner nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen worden, sei bereits eine minime Veränderung erheblich. Dauerhaft sei eine Veränderung, wenn ungewiss sei, wie lange sie anhalte. Eine über vier Monate dauernde Veränderung gelte als dauerhaft (Vi act. 40 E. 6.3). 4.3.1.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers habe sich gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2023 (Vi act. 1/2) auf CHF 4'125.90 (CHF 3'808.55 × 13 ÷ 12) und gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2024 (Vi act. 23/8) auf CHF 4'205.45 (CHF 3'881.95 × 13 ÷ 12) belaufen. Im Vergleich zum im Dritturteil angenommenen Nettoeinkommen (CHF 4'178.40) habe dies einer Einkommensreduktion von CHF 52.50 (1,25 %) im Jahr 2023 bzw. einer Einkommenserhöhung um CHF 27.05 (0,65 %) im Jahr 2024 entsprochen. Die Einkommensverringerung im Jahr 2023 sei zwar nur vorübergehend, aber nicht mehr nur kurzzeitig gewesen. Die individuelle Prämienverbilligung des Gesuchstellers betrage nicht wie im Dritturteil angenommen CHF 374.75, sondern mit CHF 187.35 pro Monat rund 50 % weniger (Vi act. 1/1). Auch diese Veränderung sei dauerhaft. Sodann beliefen sich die Krankenkassenprämie seit Januar 2024 auf CHF 415.95 (act. 77/23 im Verfahren A1 2020 71; Vi act. 40 E. 6.4.1 f.). 4.3.1.2 Bei den gestiegenen Mobilitätskosten sei ebenfalls von einer dauerhaften Veränderung auszugehen. Dem Gesuchsteller sei der Führerausweis vorsorglich entzogen worden und sein Wohnort (N.________) sei mit dem ÖV nicht zu erreichen. Für die Zurücklegung seines Arbeitswegs und das Holen und Bringen der Kinder sei er somit bis auf Weiteres zumindest teilweise auf einen Fahrdienst angewiesen. Das Strecken-Abo von G.________ nach L.________ koste monatlich CHF 300.00. Für die Fahrten vom zwischen dem N.________ und dem Bahnhof [G.________] sowie für das Holen und Bringen der Kinder habe "J.________ Taxi" dem Gesuchsteller Pauschalen von CHF 950.00 in den geraden und von CHF 845.00 in den ungeraden Wochen offeriert (Vi act. 31/2), d.h. durchschnittlich CHF 897.50 pro Woche. Es rechtfertige sich, dem Gesuchsteller diese Kosten für die absehbare Dauer des Scheidungsverfahrens – abgesehen von den 14 Wochen Schulferien – anzurechnen. Somit sei von monatlichen Taxikosten von CHF 2'842.00 auszugehen (CHF 897.50 × 38 Wochen ÷ 12 Monate). Der Gesuchsteller habe die Kinder bei den Taxifahrten jeweils zu begleiten und für einen Transport mit altersgerechten Kindersitzen zu sorgen. Insgesamt
Seite 27/74 beliefen sich die Mobilitätskosten des Gesuchstellers [ab Juli 2024] auf CHF 3'142.00 pro Monat (Vi act. 40 E. 6.4.1 f.). 4.3.1.3 Hingegen könnten die vom Gesuchsteller für die Zeit davor geltend gemachten Garagierungs- und Amortisationskosten sowie die zusätzlich geltend gemachten Kilometer keine Berücksichtigung finden, da das Abänderungsverfahren nicht der Korrektur der im Ursprungsentscheid getroffenen Wertungen diene. Gleich verhalte es sich mit den vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung. Das Bundesgericht habe erwogen, dass der Gesuchsteller Anlass gehabt hätte, "vor dem Obergericht" Garagierungskosten auszuweisen. Zudem habe das Bundesgericht das Argument, wonach die Amortisationskosten beim Unterhalt zu berücksichtigen seien, mittlerweile mehrfach beurteilt und nicht abgeändert. Die Gesuchsgegnerin mache sodann erneut geltend, dass die Wohnkosten des Gesuchstellers maximal CHF 500.00 betragen würden. Auch diese Ausführungen zielten auf eine unzulässige Korrektur der Wertungen im Dritturteil ab [weshalb weiterhin mit CHF 1'500.00 zu rechnen sei]. Unverändert seien im Weiteren der Grundbetrag [von CHF 1'350.00] sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von CHF 83.00. Vor Juli 2024 [Entzug des Führerausweises] sei mit den gerichtsüblichen Pauschalen für die Kommunikation [CHF 100.00] und Versicherungen [CHF 50.00] zu rechnen. Die Steuern seien mangels sichtbarer Veränderung bei CHF 143.00 zu belassen (Vi act. 40 E. 6.4.1 f.). 4.3.1.4 Zusammenfassend habe sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers seit Februar 2023 um gesamthaft CHF 258.80 reduziert (CHF 52.50 verringertes Einkommen + CHF 206.30 erhöhter Bedarf). Im Vergleich zum Dritturteil entspreche dies einer Reduktion von 40,1 %, die als erheblich und dauerhaft zu qualifizieren sei. Seit dem Entzug des Führerausweises im Juli 2024 sei der Gesuchsteller infolge der hohen Mobilitätskosten nicht einmal in der Lage, seinen eigenen Bedarf von CHF 5'553.60 selbst zu decken (Vi act. 40 E. 6.4.2 f.). 4.3.2 Selbst wenn man die Veränderungen auf Seiten des Gesuchstellers von Februar 2023 bis Juni 2024 nicht als wesentlich ansähe, liege aufgrund der Einkommensveränderung bei der Gesuchsgegnerin ein Abänderungsgrund vor. Im August 2023 habe die Gesuchsgegnerin ihr Pensum von 59 % auf 81 % erhöht. Gemäss Lohnabrechnung verdiene sie seit August 2023 monatlich netto CHF 7'452.60 inkl. Kinderzulagen (CHF 6'879.35 × 13 ÷ 12 [act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71]). Seit Januar 2024 betrage der monatliche Nettolohn CHF 7'561.25 inkl. Kinderzulagen (CHF 6'979.60 × 13 ÷ 12 [act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71]). Schon im August 2023 habe sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Dritturteil von CHF 4'834.30 um CHF 2'218.30 (46 %) auf CHF 7'052.60 erhöht (Vi act. 40 E. 7). 4.3.3 Aufgrund der wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse seit dem Dritturteil sei der Unterhalt neu festzusetzen. Es sei von der gleichen Berechnungsmethode wie im Dritturteil – d.h. der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung – auszugehen und bei sämtlichen Parametern zu prüfen, ob sie sich dauerhaft verändert hätten. Dabei seien fünf Phasen zu unterscheiden. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und dem hohen Bedarf des Gesuchstellers [ab Juli 2024] sei nur in den ersten vier Phasen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum zu rechnen; ab der fünften Phase sei auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (Vi act. 40 E. 8 und 9).
Seite 28/74 4.3.3.1 Die erste Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023. In diesem Zeitraum sei neben den bereits erwähnten Änderungen zu berücksichtigen, dass sich die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gemäss definitiver Verfügung auf CHF 126.30 für die Gesuchsgegnerin und auf je CHF 75.25 für die Kinder belaufen habe (act. 90/61 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'125.90 4'834.30 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'282.30 515.00 515.00 2'769.50 917.45 1'000.20 Überschuss/Manko 843.60 -515.00 -515.00 2'064.80 -717.45 -800.20 Das Einkommen des Gesuchstellers reiche somit aus, um seinen eigenen Bedarf sowie die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten von je CHF 421.80 zu bezahlen. Der restliche Barunterhalt von CHF 93.20 [pro Kind] sei von der Gesuchsgegnerin zu stemmen. Nach Abzug der ungedeckten Kinderkosten verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 360.75, der ihr zu belassen sei, zumal sie 65 % der Betreuung und 67 % des Barunterhalts leiste (Vi act. 40 E. 9.1). 4.3.3.2 Die zweite Phase betreffe den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Bedarfszahlen seien gegenüber der ersten Phase unverändert; erhöht habe sich jedoch das Einkommen der Gesuchsgegnerin. Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'125.90 7'052.60 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'282.30 515.00 515.00 2'769.50 917.45 1'000.20 Überschuss/Manko 843.60 -515.00 -515.00 4'283.10 -717.45 -800.20 Der Gesuchsteller sei nach wie vor in der Lage, die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten von je CHF 421.80 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin habe entsprechend den restlichen Barbedarf von je CHF 93.20 zu tragen. Der ihr verbleibende Überschuss von CHF 2'579.05 sei ihr aus den genannten Gründen zu belassen. Zudem arbeite sie mehr, als dies gemäss Schulstufenmodell und ihrem Betreuungsanteil von ihr erwartet werden könne (Vi act. 40 E. 9.2). 4.3.3.3 Die dritte Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024. Beide Parteien hätten per 1. Januar 2024 eine Lohnerhöhung erhalten. Zudem seien die Veränderungen bei der Krankenkassenprämie des Gesuchstellers (CHF 415.95) sowie der individuellen Prämienverbilligung für die Gesuchsgegnerin (CHF 181.75) und die Kinder (je CHF 68.50) zu berücksichtigen (act. 90/62 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'161.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'304.60 515.00 515.00 2'714.05 924.20 1'006.95 Überschuss/Manko 900.85 -515.00 -515.00 4'447.20 -724.20 -806.95
Seite 29/74 Der Gesuchsteller sei mithin in der Lage, die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten im Umfang von je CHF 450.40 zu bezahlen. Der restliche Barunterhalt von je CHF 64.60 habe die Gesuchsgegnerin zu tragen. Der verbleibende Überschuss von CHF 2'786.86 sei ihr aus den bereits genannten Gründen zu belassen (Vi act. 40 E. 9.3). 4.3.3.4 Die vierte Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30. Juni 2024. Ab Mai 2024 hätten sich die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von CHF 1'720.00 auf CHF 2'331.00 erhöht (act. 95/69 im Verfahren A1 2020 71). Die Wohnkostenanteile der Kinder würden somit neu je CHF 582.75 betragen. Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'162.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'304.60 515.00 515.00 3'019.55 1'076.95 1'159.70 Überschuss/Manko 900.85 -515.00 -515.00 4'142.70 -876.95 -959.70 Der Barunterhalt sei wie in der dritten Phase zu bestreiten. Der Gesuchsgegnerin verbleibe anschliessend noch ein Überschuss von CHF 2'176.85, der ihr zu belassen sei (Vi act. 40 E. 9.4). 4.3.3.5 Die fünfte Phase betreffe den Zeitraum ab dem 1. Juli 2024 [Entzug des Führerausweises des Gesuchstellers]. In dieser Phase sei nur noch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Entsprechend seien die überobligatorische Krankenversicherung, die Kommunikations- und Versicherungspauschale und die Steuern nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Hinzu kämen die Mobilitätskosten des Gesuchstellers von CHF 3'142.00. Der Gesuchsgegnerin seien weiterhin keine Mobilitätskosten anzurechnen. Sie habe die Kinder zwar während den 14 Wochen Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und zu holen. Da indes beide Elternteile je fünf Wochen Ferien mit den Kindern verbringen könnten, würden sich diese Fahrten auf einige wenige Male beschränken. Schliesslich beliefen sich die Betreuungskosten von F.________ seit August 2024 auf CHF 338.30 und diejenigen von E.________ auf CHF 325.50 pro Monat (act. 90/67 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'162.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 5'553.60 515.00 515.00 2'693.00 1'190.70 1'203.50 Überschuss/Manko -1'348.15 -515.00 -515.00 4'469.25 -990.70 -1'003.50 Aufgrund der immensen Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts reiche das Einkommen des Gesuchstellers nicht aus, um seinen eigenen Bedarf und die bei ihm anfallenden Kinderkosten zu decken. Der Gesuchsgegnerin erziele dagegen einen Überschuss von CHF 4'469.25. Dieser erlaube es ihr, die bei ihr und beim Gesuchsteller anfallenden Kinderkosten zu decken. Nach Abzug sämtlicher Kinderkosten verbleibe der Gesuchsgegnerin ein Restüberschuss von CHF 1'445.05. Damit habe sie sich an den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts bzw. am Unterhalt des Gesuchstellers zu beteiligen. Der verbleibende Überschuss von CHF 96.90 sei ihr zu belassen (Vi act. 40 E. 9.5).
Seite 30/74 4.3.4 Im Ergebnis habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten (Vi act. 40 E. 9.6 [vgl. Dispositiv-Ziff. 1.2]) Für 1. Februar bis 31. Dezember 2023 1. Januar bis 30. Juni 2024 Ab 1. Juli 2024 E.________ CHF 93.20 (Barunterhalt) CHF 64.60 (Barunterhalt) CHF 515.00 (Barunterhalt) F.________ CHF 93.20 (Barunterhalt) CHF 64.60 (Barunterhalt) CHF 515.00 (Barunterhalt) Gesuchsteller - - CHF 1'348.15 (Ehegattenunterhalt) 4.4 Beide Parteien erheben zahlreiche Rügen gegen die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind diese Rügen teilweise begründet. Hinzu kommt, dass inzwischen zahlreiche neue Erkenntnisse vorliegen und das Berufungsgericht seinem Entscheid diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, wie sie sich im Urteilszeitpunkt präsentieren (vgl. vorne E. 2.3.5). Entsprechend wird nach der Prüfung der Rügen eine neue Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der aktuellsten Informationen vorzunehmen sein (vgl. hinten E. 4.8). 4.5 Die Gesuchsgegnerin bestritt in der Berufung zunächst, dass vor November 2024 ein Abänderungsgrund vorlag. Die Vorinstanz habe den Lohn des Gesuchstellers im Jahr 2023 falsch berechnet. Bei Berücksichtigung des richtigen Lohns von CHF 4'240.17 [anstatt CHF 4'125.90] verbleibe dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 957.87 und nach Deckung der Kinderkosten noch ein Manko von CHF 72.13. Das sei minimal und rechtfertige keine Abänderung (act. 2 Rz 43 f.). Auch ihre Lohnerhöhung per August 2023 rechtfertige keine Abänderung (act. 2 Rz 88 ff.). Für den Zeitraum von Februar bis Juli 2023 sei vom Obergericht ohnehin keine neue Berechnung vorzunehmen, da der Gesuchsteller den Unterhalt für diese Periode gar nicht angefochten habe (act. 4 Rz 56). Nachdem die IV-Stelle Zug zwischenzeitlich eine Rente zugunsten des Gesuchstellers und der beiden Kinder verfügt hatte, bringt die Gesuchsgegnerin nun vor, es sei im Rahmen der Offizialmaxime zu prüfen, ob ihr ab Februar 2023 ein Anspruch auf Kinderunterhaltsbeiträge zustehe (act. 29 Rz 32 f.). 4.5.1 Eine Abänderung setzt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung voraus (vgl. vorne E. 2.3.1). Bei der Frage, was wesentlich ist, kommt es massgeblich auf die finanziellen Verhältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer liegt als bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen stellt bereits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung dar, nicht aber bei finanziell guten Verhältnissen (Urteil des Obergerichts Zürich LY180038 vom 8. März 2019 E. C.2; Six, a.a.O., N 4.05). Als Faustregel sind bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen bereits Veränderungen von 5 % als erheblich anzusehen (Urteil des Obergerichts Zürich LY150025 vom 6. November 2015 E. D.4.1). Referenzmass bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, verstanden als das Gesamtnettoeinkommen abzüglich des Gesamtbedarfs (Staub, a.a.O., N 283). In Unterhaltsangelegenheiten gilt als Faustregel eine Veränderung von vier Monaten als dauerhaft (Staub, a.a.O., N 297; vgl. auch BGE 143 III 617 E. 5.2). 4.5.2 Auf die Unterhaltsberechnung wird noch im Einzelnen zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.8). Eine neue Unterhaltsberechnung rechtfertigt sich indes schon allein deswegen, weil die IV-Stelle Zug dem Gesuchsteller rückwirkend eine Rente von monatlich CHF 1'190.00 und den Kindern eine solche von je CHF 476.00 zusprach (act. 22; vgl. hinten E. 4.6.3.2 ff.).
Seite 31/74 Darin ist ohne Weiteres eine wesentliche und dauerhafte Veränderung zu erblicken, die eine Neuberechnung rechtfertigt (vgl. vorne E. 2.3.4 f.). 4.5.3 So oder anders ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Unterhalt ab 1. Februar 2023 (Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs) neu regelte. Ausgehend von den noch von der Vorinstanz angenommenen Zahlen anerkannte selbst die Gesuchsgegnerin, dass beim Gesuchsteller im Jahr 2023 ein Manko vorgelegen hätte und sein familienrechtliches Existenzminimum nicht mehr gedeckt gewesen wäre: Während im Dritturteil noch von einem Überschuss des