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Zug Obergericht Zivilabteilung 14.05.2025 Z2 2024 69

May 14, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·10,046 words·~50 min·2

Summary

Forderung aus Urheberrecht | Urheberrecht

Full text

20241107_110141_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 69 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 14. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Kläger, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwältin F.________, Beklagte, betreffend Forderung aus Urheberrecht

Seite 2/25 Rechtsbegehren Kläger 1. Der Beklagten sei, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen, zu verbieten, das Eigentum am Kunstwerk "G.________" ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers an Dritte zu übertragen. 2. Der Beklagten sei, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen, zu verbieten, den "G.________" ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers einzuschmelzen oder anderweitig zu zerstören. 3. Der Beklagten sei, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen, zu verbieten, das Kunstwerk "G.________" ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers öffentlich auszustellen. 4. Die Beklagte sei, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen, zu verpflichten, in jeglichen öffentlichen Kommunikationen im Zusammenhang mit dem G.________ (insbesondere in Publikationen, Bewerbungen, Ausstellungen, Pressemitteilungen und sonstigen Äusserungen) stets den Kläger unter seinem Künstlernamen "H.________" als Urheber des "G.________" zu nennen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Beklagte 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger oder Künstler) ist ein Künstler, der unter dem Namen "H.________" auftritt. Er wohnt in I.________ (Deutschland). 1.2 Die in J.________ (ZG) domizilierte D.________ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag ________ (Zweckumschreibung). Gegründet wurde die Beklagte durch den Kläger und K.________. In der Folge übertrugen diese einen Teil ihrer Aktien an die L.________ GmbH mit Sitz in M.________ (Österreich). Der Umfang der vom Kläger aktuell noch gehaltenen Aktien ist strittig. Bei der Gründung der Beklagten im Juli 2021 war N.________ einziger Verwaltungsrat. Seit Mai 2023 sind O.________ (Präsident) und P.________ die einzigen Verwaltungsräte. 1.3 Der Kläger plante, ________ [ein Objekt] (nachfolgend: Kunstwerk) zu entwerfen. Die Beklagte beabsichtigte, das Kunstwerk weltweit in physischer (beispielsweise mittels Ausstellungen) und in digitaler Form (beispielsweise mittels Schaffung von Non Fungible Tokens) zu vermarkten. Sie verpflichtete sich, dem Kläger die für das Kunstwerk benötigten ________ (Material) zur Verfügung zu stellen. Am 1. Oktober 2021 schlossen die Parteien folgenden

Seite 3/25 Vertrag "betreffend Erstellung eines Kunstwerks und Übertragung sämtlicher Rechte daran" (act. 1/1; nachfolgend: Nutzungsvertrag): " Präambel A. Der Künstler, auftretend unter dem Künstlernamen H.________, ist einer der bekanntesten deutschen zeitgenössischen Künstler, [...]. D.________ bezweckt [...]. B. D.________ beabsichtigt ein Kunstwerk nach den eigenen Vorstellungen des Künstlers erstellen zu lassen, das von D.________ weltweit in physischer (z.B. mittels Ausstellungen, Werbung und Merchandise-Produkten) und digitaler (z.B. mittels der Schaffung von NFTs) Form vermarktet werden kann. Dieses Kunstwerk soll auch der weltweiten Bekanntmachung und Vermarktung der von D.________ neu geschaffenen kryptographischen Währung für den Kunstmarkt dienen. Der Künstler ist an der Erstellung eines solchen Kunstwerkes für D.________ interessiert. Der Künstler hat bereits die gesamte Konzeption und Planung des Kunstwerkes durch Zeichnungen und Beschreibungen im Jahre 2021 fertiggestellt und in einer Projektmappe niedergelegt. Alle Urheberrechte an dem Kunstwerk stehen daher dem Künstler zu. Der Künstler ist dabei auch bereit für die Kryptowährung seine Namensrechte zur Verfügung zu stellen (Q.________). C. Der Künstler beabsichtigt alle diesbezüglichen Nutzungsrechte am Urheberrecht an D.________ zu übertragen und D.________ beabsichtigt, diese vom Künstler zu kaufen und zu übernehmen. Ausserdem sollen auch die Persönlichkeitsrechte des Künstlers, insbesondere Bild- und Tonrechte, soweit diese in Zusammenhang mit seiner auf das Kunstwerk bezogenen Urheberschaft stehen, an D.________ verkauft und übertragen werden. Das Kunstwerk selbst soll dann auf Basis dieser Rechte von D.________ auf eigene Rechnung erstellt werden und die Eigentumsrechte der D.________ zustehen. Zu diesem Zweck schliessen die Parteien folgenden Vertrag: 1. Gegenstand dieses Vertrages 1.1. Erstellung Kunstwerk Der Künstler hat Pläne (Skizzen und Beschreibungen) zur Schaffung eines Kunstwerks erstellt, das D.________ für den geplanten Verwendungszweck als geeignet betrachtet (Beilage 1). D.________ verpflichtet sich, das gemäss diesen Plänen des Künstlers benötigte Material ([...]) dem Künstler zur Verfügung zu stellen und der Künstler verpflichtet sich, daraus das auf den Plänen dargestellte Kunstwerk daraus zu schaffen (das 'Kunstwerk'). Das Kunstwerk ist aus dem gesamten ________ (Material) von D.________ zu erstellen und vom Künstler zu signieren. Der Künstler hat das Kunstwerk persönlich zu erstellen. Das Kunstwerk ist bis am tt.mm.2022 fertigzustellen, so dass das Kunstwerk in R.________, zeitgerecht vor der Enthüllung am tt.mm.2022 installiert werden kann (in Verantwortung und auf Kosten von D.________). Der Künstler wird das Kunstwerk gestützt auf die Pläne in Beilage 1 erstellen. Im Übrigen ist der Künstler an keine Vorgaben gebunden. Er ist berechtigt, das Kunstwerk nach seinen Vorstellungen sowie seinem freien Ermessen zu erstellen. D.________ hat bzgl. der Erstellung des Kunstwerkes kein Weisungsrecht.

Seite 4/25 1.2. Übertragung von Nutzungsrechten [Abs. 1] Das Eigentum am ________ (Material) und am Kunstwerk ist und verbleibt zu jedem Zeitpunkt mehrheitlich bei D.________. D.________ ist berechtigt zur Finanzierung des Kunstwerkes mit Partnern auch Gesamthandseigentum zu bilden. Sollte das Eigentum am Kunstwerk beim Künstler entstehen, so überträgt der Künstler hiermit mit Entstehung desselben (aber jedenfalls spätestens mit Zeitpunkt des Signierens des Kunstwerks) das Eigentum unmittelbar auf D.________. [Abs. 2] Der Künstler überträgt hiermit an D.________ im Sinne einer Gesamtrechtsübertragung gesamthaft und inhaltlich, räumlich und zeitlich unbegrenzt sowie exklusiv sämtliche weiteren (übertragbaren) Nutzungsrechte am Kunstwerk (und an Teilen davon) und an den Ergebnissen seiner entsprechenden Leistungen und andere immateriellen und gewerblichen Schutzrechten (unabhängig davon, ob diese registriert bzw. registrierbar sind oder nicht), einschliesslich des Rechtes zur Anmeldung von Schutzrechten sowie (soweit übertragbar) das Recht zur Änderung, Lizenzierung und zur Weiterübertragung (von Teilen oder insgesamt) an Dritte. Diese Rechteübertragung bzw. -einräumung gilt im Hinblick auf bzw. für alle heute bestehenden und zukünftig entstehenden Rechte und Nutzungsarten (inkl. solche, die heute noch nicht bekannt sind). Urheberrechte verbleiben beim Künstler. [Abs. 3] Der vorstehende Absatz gilt mutatis mutandis auch für das Eigentums- und Nutzungsrecht an den Plänen in Beilage 1. Der Künstler verpflichtet sich, diese unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. Fertigstellung des Kunstwerkes D.________ zu übergeben. [Abs. 4] Darüber hinaus überträgt der Künstler die Nutzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Bild- und Tonrechte, an die D.________, und zwar für alle Fälle, wo diese in Zusammenhang mit Abbildungen oder Erwähnungen des oder über das Kunstwerk stehen. Dies gilt auch für Übertragungen in Form von Audio- oder Videosignalen. Die Nutzung dieser Persönlichkeitsrechte bedarf in Art und Form der vorherigen Genehmigung durch den Künstler. [Abs. 5] Der Künstler überträgt auch die Nutzung seiner Namensrechte an die D.________, soweit dies die von der D.________ emittierte Kryptowährung betrifft (Q.________). Er unterstützt die Emission darüber hinaus durch Teilnahme an Promotion- Veranstaltungen der D.________, auf denen auch das Kunstwerk präsentiert wird. [Abs. 6] D.________ verpflichtet sich gegenüber dem Künstler, weder die Eigentumsrechte an dem Kunstwerk selbst noch an den Plänen in Beilage 1 an Dritte zu übertragen, ausser der Künstler hat einer solchen Übertragung zugestimmt. [Abs. 7] Die Parteien verpflichten sich, sämtliche weiteren Rechtshandlungen vorzunehmen, welche zur rechtsgültigen Übertragung dieser Rechte notwendig sind. [Abs. 8] Die Parteien halten fest, dass mit diesem Vertrag eine umfassende Übertragung sämtlicher Rechte am Kunstwerk mit Ausnahme der Urheberrechte bezweckt wird und dem Künstler daher nur noch diese Urheberrechte zustehen. Der Künstler verpflichtet sich, diese nur unter gebührender Wahrung der Interessen von D.________ auszuüben und diesbezüglich jeweils vorgängig Rücksprache mit D.________ zu nehmen. Der Künstler ist insbesondere nicht berechtigt, a) Kunstwerke bzw. Skulpturen zu erstellen, die mit dem Kunstwerk bezogen auf das Material ([...]) in Zusammenhang mit der Form ([...]) identisch oder mit diesem ver-

Seite 5/25 gleichbar sind, ungeachtet dessen, ob diese durch den Künstler signiert werden oder nicht, oder b) die Pläne gemäss Beilage 1 für die Erstellung/Erschaffung anderer Werke zu verwenden. Dem Künstler ist zudem bewusst, dass D.________ beabsichtigt, i. das Kunstwerk weltweit und zeitlich unbeschränkt in physischer und digitaler Form zu vermarkten, u.a. durch Schaffung und Verkauf von Merchandise Produkten und Non-Fungible Tokens (NFTs), und dazu auch den Künstlernamen des Künstlers und Informationen, Bilder und Videos über den Prozess der Schaffung des Kunstwerks, in denen der Künstler erkenntlich sein kann, zu verwenden, sowie gegebenenfalls ii. die entsprechenden Rechte am Kunstwerk, einzeln oder gesamthaft an Dritte zu verkaufen, zu lizenzieren und/oder zu übertragen bzw. Dritten entsprechende Rechte daran einzuräumen. Der Künstler stimmt der entsprechenden Übertragung bzw. Einräumung sämtlicher Rechte durch D.________ und einer Vermarktung des Kunstwerkes (inkl. der Verwendung seines Künstlernamens wie vorgenannt) im freien Ermessen von D.________ – vorbehaltlich Ziff. 1.2. Absatz 5 – zu. 2. Entschädigung 2.1. Betrag und Bemessung Entschädigung Als Gegenleistung für die Arbeiten des Künstlers in Zusammenhang mit der Erstellung des Kunstwerkes und die Übertragung bzw. Einräumung der Rechte gemäss Ziffer 1 schuldet D.________ dem Künstler eine Entschädigung die sich wie folgt bemisst ('Entschädigung') (i) eine Entschädigung für die Nutzung der Persönlichkeitsrechte (Namens, Bild- und Tonrechte) in Zusammenhang mit der Emission des Q.________, die sich wie folgt am Emissionsvolumen des Q.________ bemisst: a. für den EUR [...] Mio. übersteigenden Betrag des Emissionsvolumens 30 % des übersteigenden Betrags, b. für den EUR [...] Mio. übersteigenden Betrag des Emissionsvolumens zusätzlich 5 % des übersteigenden Betrags, c. für den EUR [...] Mio. übersteigenden Betrag des Emissionsvolumens weitere 5 % des übersteigenden Betrags, d. für den EUR [...] Mio. übersteigenden Betrag des Emissionsvolumens bis maximal EUR [...] Mio. weitere 5 % des übersteigenden Betrags e. Die maximale Gesamtentschädigung beträgt EUR [...] Mio. (ii) eine Beteiligung in Höhe von 15 % an allen Umsatzerlösen der D.________, die in Zusammenhang mit der Vermarktung der in Ziffer 1 eingeräumten Rechten stehen (Umsatzerlöse in diesem Sinne sind insbesondere sämtliche Einnahmen der D.________ aus Merchandising, NTF-Verkäufen, Lizenzeinnahmen aus der Verwertung von Rechten gemäss Ziffer 1, einschliesslich Übertragungsrechte in TV und Internet, sei es über den Künstler oder über das Kunstwerk usw.). 2.2. Reisetätigkeiten, Nebenkosten Soweit D.________ im Rahmen der Ausübung ihrer Rechte vom Künstler die Anwesenheit bei Veranstaltungen und Events […] einfordert, erklärt sich der Künstler hierzu ohne weitere Entschädigung bereit. Termin[e] dafür sind in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.

Seite 6/25 D.________ trägt die Reisekosten und sonstigen Nebenkosten des Künstlers auf ihre Rechnung. 2.3. Bezahlung Entschädigung D.________ wird dem Künstler den Betrag gemäss Ziffer 2.1. i. nach Erreichen der ersten Stufe des Emissionsvolumens gemäss Ziff. 2.1. i. Buchstb. a) jeweils zum Ende eines Kalendermonats abrechnen und bis zum 10. des Folgemonats durch Banküberweisung auf ein vom Künstler anzugebendes Bankkonto bezahlen. [Der] Anspruch auf Entschädigung gemäss Ziffer 2.1. ii. entsteht, sobald D.________ Umsatz aus der Vermarktung von Rechten im Sinne der Ziffer 1 und Ziffer 2.1. ii, inkl. Verkauf von NFT's und Merchandising Produkte, generiert. D.________ wird den Künstler halbjährlich, spätestens per 25. des Folgemonats nach Ablauf eines Halbjahres (Juni/Dezember), über den im entsprechenden Halbjahr generierten und de[n] insgesamt generierten Umsatz in dem betreffenden Kalenderjahr informieren. Über die Entschädigung gemäss Ziffer 2.1. ii. ist dem Künstler zum gleichen Zeitpunkt eine ordnungsgemässe Gutschrift unter Angabe der Bemessungsgrundlagen ihrer Berechnung vorzulegen. Die Zahlung hat innerhalb von 5 Banktagen nach Vorlage der Gutschrift auf ein vom Künstler anzugebendes Bankkonto zu erfolgen[.] Bei Verzug mit der Zahlung ist ein Zins von 5 % p.a. geschuldet. Die Vergütungen gemäss Ziffer 2.1 verstehen sich zuzüglich einer eventuell gesetzlich […] anfallenden MWST. 3. Nutzen und Gefahr / Abnahme [...] 4. Sorgfaltspflichten, Gewährleistung und Haftung [...] 5. Versicherungen [...] 6. Kommunikation mit der Öffentlichkeit Jede Partei hat das Recht, in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in Drucksachen auf die Zusammenarbeit mit der anderen Partei hinzuweisen, wobei sich beide Parteien verpflichten, sich öffentlich entweder nur in positiver Weise über die andere Partei zur Förderung beidseitiger positiver öffentlicher Wahrnehmung (egal über welche Medien- Form oder Social-Media-Kanäle) zu äussern oder sich jeglicher Äusserung zu enthalten. D.________ ist insbesondere berechtigt (und verpflichtet), den Künstler als Urheber des Kunstwerkes zu nennen. Ausstellungen des Kunstwerkes bedürfen der Zustimmung des Künstlers. Der Künstler behält zudem das Recht, das Kunstwerk für Werbezwecke, insbesondere in Dokumentationen und in Portfolios zu verwenden und dieses bei Wettbewerben und Ausstellungen einzugeben. Im Übrigen gilt Ziffer 2.

Seite 7/25 7. Kosten von Rechtsstreitigkeit[en] D.________ trägt alle Kosten, die in Zusammenhang mit von Dritten gegen die D.________ oder den Künstler angestrengten Rechtsstreitigkeit anfallen und in Zusammenhang mit dem Kunstwerk selbst oder dem Künstler in Bezug auf seine Rechte an dem Kunstwerk stehen. D.________ stellt den [Künstler] von allen damit zusammenhängen Aufwendungen frei. Steht ein derartiger Rechtsstreitigkeit nur in Zusammenhang mit dem Künstler entscheidet D.________ darüber, ob ein[…] derartiger Rechtsstreit auch im Interesse der D.________ ist. Für diesen Falle tragen die Parteien die Kosten je zur Hälfte. Sind zum Schutz von nach diesem Vertrag übertragenen Nutzungsrechten Rechtstreitigkeiten anzustrengen, liegen die Entscheidungen über Art und Umfang im Ermessen der D.________, die auch die Kosten zu tragen hat. 8. Geheimhaltung [...] 9. Salvatorische Klausel [...] 10. Schlussbestimmungen Es bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (einschliesslich dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer von den Parteien unterzeichnenden schriftlichen Vereinbarung. Verzichtet eine Partei darauf, ein Recht aus diesem Vertrag im Einzelfall durchzusetzen, so kann dies nicht als genereller Verzicht auf derartige Rechte betrachtet werden. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen über das Internationale Privatrecht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Zustandekommen, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit, sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zug zuständig. " 1.4 In der Folge fertigte der Kläger das Kunstwerk. Es wurde am tt.mm.2022 im ________ (Ort) erstmals und danach an weiteren Orten, namentlich während der ________ (Veranstaltung) in ________ (Ort) im mm.2022 und in ________ (Ort) im mm.2022, ausgestellt (act. 1/25; act. 1/22). 1.5 Im Juni 2023 warf O.________ dem Kläger vor, die Spesen im Zusammenhang mit Ausstellung und Bewerbung des Kunstwerks seien zu hoch gewesen. Am 8. Juni 2023 unterzeichneten die Parteien sowie K.________ eine Vereinbarung betreffend "Endgültiger Vergleich über gegenseitige Ansprüche" (act. 7/2; nachfolgend: Vergleichsvereinbarung) mit folgendem Inhalt:

Seite 8/25 " Präambel A.________ hält zurzeit [...] Aktien an der [D.________]. K.________ hält [...] Aktien an der D.________. Des Weiteren besitzt A.________ [...] und K.________ [...] Q.________. D.________, K.________ und A.________ führen derzeit Gespräche über eine Rückerstattung von Spesenbezügen und D.________ AG ist bereit, auf alle Ansprüche und auf die Erhebung einer Strafanzeige zu verzichten, wenn die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet wird. Die Parteien vereinbaren deshalb was folgt: 1. Rückübertragung von Q.________ A.________ und K.________ übertragen je 20'000'000 (zwanzig Millionen) Q.________ an die D.________. Der Anspruch auf Übertragung der Q.________ wird mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig. Die Übertragung hat auf ein von der D.________ zu bezeichnendes, auf die D.________ lautendes Wallet zu erfolgen. 2. Übertragung von Aktien A.________ verpflichtet sich, der D.________ die Aktien Nr. [...] bis [...], also 1'000'000 (eine Million) Namenaktien (Aktien A.________) zu übertragen und tritt diese Aktien mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ab. Eine separate Zession ist nicht erforderlich. D.________ wird nach bestem Wissen und Gewissen versuchen, diese Aktien raschestmöglich zu einem Preis von mindestens CHF 0.50 pro Aktie, zu veräussern, so dass mindestens CHF 0.50 pro Namenaktie und mindestens CHF 500'000 an die D.________ fliessen. K.________ verpflichtet sich, der D.________ die Aktien Nr. [...] bis [...] also 1'000'000 (eine Million) Namenaktien (Aktien K.________) an der D.________, zu übertragen und tritt diese Aktien mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ab. Eine separate Zession ist nicht erforderlich. D.________ wird nach bestem Wissen und Gewissen versuchen, diese Aktien raschestmöglich zu einem Preis von mindestens CHF 0.50 pro Aktie, zu veräussern, so dass mindestens CHF 0.50 pro Namenaktie und mindestens CHF 500'000 an die D.________ fliessen. 3. Verzicht auf alle Ansprüche und Strafanzeigen gegen A.________ und K.________ D.________ und ihre Organe O.________, S.________ und P.________ persönlich, verzichten ausdrücklich auf irgendwelche Ansprüche gegen A.________ und K.________ im Zusammenhang mit irgendwelchen Spesenbezügen und verpflichten sich, von Strafanzeigen gegen A.________ und K.________ abzusehen und derartige Vorwürfe oder den Verzicht auf die Erhebung solcher Vorwürfe durch diese Vereinbarung weder in Medien noch in Social Media zu verbreiten oder sonstwie öffentlich zu machen. 4. Saldoerklärung Mit rechtsgültiger Unterzeichnung und Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

Seite 9/25 5. Unterzeichnung Dieser Vertrag ist in einer Form zu unterzeichnen, die den Nachweis der Unterzeichnung ermöglicht. Ein Austausch von unterzeichneten pdf-Kopien ist ausdrücklich zulässig und erfüllt das Formerfordernis der Schriftform. 6. Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug. Auf diese Vereinbarung ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) anwendbar. " 1.6 Im mm.2023 erfuhr der Kläger, dass das Kunstwerk in T.________ (Ort) ausgestellt und verkauft werden sollte (act. 1/28-29). Vom tt. bis tt. November 2023 wurde das Kunstwerk in T.________ denn auch ausgestellt. Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 11. November 2023 mit, dass er weder einem Verkauf des Kunstwerks bzw. einer Übertragung der Eigentumsrechte am Kunstwerk noch einer Ausstellung in T.________ zustimme (act. 1/30). Später erfuhr der Kläger, dass die Beklagte plante, das Kunstwerk an der U.________ (Ausstellung) ________ (Ort) vom tt. bis tt. November 2024 auszustellen. 2.1 Am 16. Oktober 2024 reichte der Kläger gegen die Beklagte beim Obergericht Zug die vorliegende Klage ein. Er beantragte im Wesentlichen, dass der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten sei, das Kunstwerk ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen oder öffentlich auszustellen (act. 1). 2.2 Am 19. November 2024 stellte der Kläger ein Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte, der Beklagten sei zu verbieten, das Kunstwerk ohne seine schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen oder öffentlich auszustellen (act. 5). Zur Begründung führte er insbesondere aus, am tt. November 2024 sei das Kunstwerk anlässlich der Eröffnungszeremonie der U.________ in ________ (Ort) zum Verkauf angeboten worden. 2.3 Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 20. November 2024 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten, soweit darin um Vormerknahme des Nachklagerechts ersucht wurde. Im Übrigen wurden die Anträge superprovisorisch gutgeheissen (act. 6). 2.4 In der Klageantwort vom 28. November 2024 stellte die Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 7). 2.5 Ebenfalls am 28. November 2024 reichte sie die Stellungnahme zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Sie beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs (act. 8). 2.6 Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 wurden die am 20. November 2024 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen bestätigt, unter dem Vorbehalt der

Seite 10/25 Abänderung oder Aufhebung im Entscheid in der Hauptsache. Die Prozesskosten wurden zur Hauptsache geschlagen (act. 9). 2.7 In der Replik vom 3. Februar 2025 erweiterte der Kläger sein Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinne. Neu beantragte er, dass der Beklagten das Einschmelzen oder anderweitige Zerstören des Kunstwerks ohne seine vorgängige schriftliche Zustimmung zu verbieten sei. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, in jeglichen öffentlichen Kommunikationen stets den Kläger unter seinem Künstlernamen als Urheber zu nennen (act. 11). 2.8 Am 5. Februar 2025 reichte der Kläger ein weiteres Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. In diesem beantragte er, dass der Beklagte zu verbieten sei, das Kunstwerk ohne seine schriftliche Zustimmung zu zerstören (act. 12). Anlass dieses Gesuchs bildete ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 28. Januar 2025. Darin wurde dem Kläger angeboten, das Kunstwerk zum aktuellen ________ [Materialwert] (rund CHF [...] Mio.) zu kaufen. Als Bedenkzeit wurde ihm eine Frist bis zum 10. Februar 2025 angesetzt. Zudem wurde er darüber informiert, dass das Kunstwerk bei Nichteinigung eingeschmolzen würde (act. 19/1). 2.9 Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Beklagten superprovisorisch verboten, das Kunstwerk ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers zu zerstören (act. 13). 2.10 Am 27. Februar 2025 nahm die Beklagte zum neuerlichen Massnahmengesuch des Klägers Stellung und beantragte erneut die Abweisung des Gesuchs (act. 16). 2.11 Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2025 wurde die am 5. Februar 2025 superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme bestätigt, unter dem Vorbehalt der Abänderung oder Aufhebung im Entscheid in der Hauptsache. Die Prozesskosten wurden wiederum zur Hauptsache geschlagen (act. 17). 2.12 In der Duplik vom 7. April 2025 hielt die Beklagte an ihrem in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. 19). 2.13 Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 20, 22 und 23). In Ausübung ihres unbedingten Replikrechts reichten sie unaufgefordert je eine Eingabe ein (der Kläger am 24. April 2025 [act. 24] und die Beklagte am 5. Mai 2025 [act. 26]). Erwägungen 1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland, die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte ergibt sich – unbestrittenermassen – aus der Gerichtsstandsklausel in Ziffer 11 des Nutzungsvertrags (Art. 23 Abs. 1 LugÜ). Da die Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum steht, ist die II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO; § 19 Abs. 1 lit. a GOG; § 5 Abs. 2 Geschäftsordnung Obergericht). Anwendbar ist aufgrund der Rechtswahl in Ziffer 11

Seite 11/25 des Nutzungsvertrags unbestrittenermassen schweizerisches Recht (Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 IPRG). 2. Der Kläger begründet seinen Standpunkt in der Klageschrift und der Replik zusammengefasst wie folgt: 2.1 Er habe ein Kunstwerk schaffen wollen, das um die Welt wandere und "für alle Menschen dieser Welt" sei. Er und die Beklagte hätten vereinbart, dass das Eigentum am ________ (Material) und am Kunstwerk zu jeder Zeit mehrheitlich bei der Beklagten verbleiben werde. Die Beklagte sei jedoch berechtigt worden, zur Finanzierung mit Partnern Gesamthandeigentum zu bilden. Die Beklagte habe dieses Recht in Anspruch genommen und in V.________ einen Investor gefunden, der einen Teil des Materialwerts übernommen habe. Unbesehen von möglichen Minderheitsbeteiligungen von Drittinvestoren an der Beklagten sei es jedoch die Absicht der Parteien gewesen, dass das Kunstwerk nicht an Dritte verkauft werde. In Ziffer 1.2 Abs. 6 des Nutzungsvertrags habe sich die Beklagte verpflichtet, die Eigentumsrechte am Kunstwerk und dessen Plänen nicht an Dritte zu übertragen, ausser der Kläger habe einer solchen Übertragung zugestimmt. Der Kläger habe dem Verkauf des Kunstwerks in Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (ii) nicht zugestimmt. Der in dieser Vertragsziffer erwähnte Verweis beziehe sich auf Ziffer 1.2 Abs. 6 des Nutzungsvertrags und nicht auf den fälschlicherweise genannten Abs. 5. So würden Ziffer 1.2 Abs. 8 und Abs. 6 nämlich das Kunstwerk betreffen. Ziffer 1.2 Abs. 5 hingegen habe die Kryptowährung zum Gegenstand und ergebe im Zusammenhang mit dem Inhalt von Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (ii) keinen Sinn. Der Seitenumbruch auf Seite 2 des Nutzungsvertrags habe eine Zweiteilung von Abs. 4 bewirkt. Deshalb hätten die Parteien den obersten Abschnitt auf Seite 3 des Nutzungsvertrags als Abs. 4 und den darauffolgenden Abschnitt als Abs. 5 verstanden. Aus dem Verbot, das Kunstwerk an Dritte zu übertragen, könne abgeleitet werden, dass die Beklagte ohne die Zustimmung des Klägers nicht über das Kunstwerk verfügen dürfe. Mithin würde die Einschmelzung des Kunstwerks das vertragliche Vetorecht des Klägers verletzen. Eine Zerstörung würde des Weiteren auch die vertragliche Verpflichtung der Beklagten gemäss Ziffer 1.2 Abs. 1 des Nutzungsvertrags verletzen, wonach sie das Kunstwerk stets zu behalten habe. 2.2 In Ziffer 6 des Nutzungsvertrags habe sich die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Urheber zu nennen. Dessen ungeachtet werde er seit mehr als zwölf Monaten in keinen der öffentlichen Kommunikationen im Zusammenhang mit dem G.________ als Künstler genannt. 2.3 Obwohl dem Kläger Vetorechte betreffend Ausstellung und Verkauf zustünden, habe die Beklagte das Kunstwerk in T.________ (Ort) ausgestellt und verkauft, wobei dieser Verkauf offensichtlich nicht vollzogen worden sei. Angesichts dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Vetorecht des Klägers betreffend Ausstellen, Verkauf und Zerstörung sowie das Recht auf Namensnennung missachten werde. Des Weiteren habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie das Kunstwerk einzuschmelzen gedenke. Das Rechtsschutzinteresse sei damit ausgewiesen und die Androhung einer Straffolge gemäss Art. 292 StGB angezeigt. 2.4 Die Vergleichsvereinbarung sei zufolge Drohung ungültig. Selbst wenn aber die Vergleichsvereinbarung gültig sein sollte, seien die Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag nicht von der in der Vergleichsvereinbarung enthaltenen Saldoklausel umfasst.

Seite 12/25 3. Dem hält die Beklagte in der Klageantwort und der Duplik zusammengefasst Folgendes entgegen: 3.1 Am Kunstwerk bestehe Gesamteigentum zwischen der Beklagten einerseits und V.________ andererseits. Bei Gesamthandverhältnissen handle es sich um Rechtsverhältnisse, über die nur mit Wirkung für alle Beteiligten entschieden werden könne. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 ZPO seien Gesamthänder als notwendige Streitgenossenschaft ins Recht zu fassen, soweit dingliche Ansprüche gegen sie geltend gemacht würden. Im vorliegenden Fall gehe es um dingliche Rechte, wolle der Kläger doch der Beklagten untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers das Eigentum am Kunstwerk an Dritte zu übertragen oder an einen anderen Ort zu verbringen (zum Zwecke der Ausstellung). Sei eine notwendige passive Streitgenossenschaft unrichtig gebildet, fehle es an der Passivlegitimation. Daher sei die Klage abzuweisen. 3.2 Der Kläger, die Beklagte und K.________ hätten die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet, um sich ein für alle Mal hinsichtlich aller gegenseitigen Ansprüche konsensual zu einigen. Dies werde bereits im Betreff der Vereinbarung "Endgültiger Vergleich über gegenseitige Ansprüche" wörtlich festgehalten. In der Präambel werde zwar Bezug auf die Rückerstattung von Spesenbezügen genommen, allerdings nur mit dem Hinweis, dass die Parteien diesbezügliche Gespräche geführt hätten. Die Vereinbarung beschränke sich demnach keineswegs auf Ansprüche betreffend Spesen, sondern sie solle "endgültig" und "alle gegenseitigen Ansprüche" zwischen den Parteien regeln. Dass mit der Vereinbarung gegebenenfalls auch Streitigkeiten mit K.________ erledigt worden seien, hindere die Gültigkeit der Saldoklausel in Bezug auf die angeblichen Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag [bei dem K.________ nicht Partei ist] nicht. Plötzlich habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, die unterzeichnete Vereinbarung sei wegen Grundlagenirrtums und Täuschung nichtig. Im Anschluss habe der Kläger unvermittelt seine Argumentation geändert und sich plötzlich auf ein grobes Missverhältnis bzw. eine Übervorteilung berufen. Die erneuten und nunmehr auf einem neuen Standpunkt (fragiler psychischer Zustand, Furchterregung) basierenden Behauptungen des Klägers, weshalb die Vergleichsvereinbarung keine Wirkung entfalten bzw. nichtig sein solle, würden zurückgewiesen. Das Anführen laufend neuer Gründe für die angebliche Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Vereinbarung stärke die Position des Klägers nicht. Die Vereinbarung sei gültig und die Saldoklausel auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche anwendbar. 3.3 Aus lit. B und C der Präambel gehe hervor, dass es der ausdrücklichen Absicht des Klägers entsprochen habe, alle Nutzungsrechte am Kunstwerk an die Beklagte zu übertragen. Sodann sollten die Eigentumsrechte der Beklagten zustehen. Darunter sei selbstredend das sachenrechtliche Eigentum gemeint, das nebst weiteren Rechten auch das Verfügungsrecht über die Sache umfasse. Diese in der Präambel festgehaltenen Absichten der Parteien seien im Vertrag im Einzelnen geregelt worden. In Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (ii) werde ausdrücklich festgehalten, dass sich der Kläger der Absicht der Beklagten bewusst sei, das Kunstwerk zu verkaufen. Im selben Absatz werde die Zustimmung des Klägers zur "entsprechenden Übertragung bzw. Einräumung sämtlicher Rechte" erteilt. In Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (i) werde abschliessend festgehalten, dass dem Kläger bewusst sei, dass die Beklagte beabsichtige, "das

Seite 13/25 Kunstwerk weltweit und zeitlich unbeschränkt in physischer […] Form zu vermarkten". Anschliessend werde unmissverständlich das Einverständnis des Klägers zur "Vermarktung des Kunstwerks […] im freien Ermessen von D.________ – vorbehältlich Ziff. 1.2 Absatz 5" erteilt. Dem Nutzungsvertrag sei wörtlich der Parteiwille zu entnehmen, wonach die Übertragung der Eigentumsrechte zwar der Zustimmung des Künstlers bedürfe, der Künstler jedoch hierzu im selben Vertrag ausdrücklich seine Zustimmung erteile. Es werde festgehalten, dass der Künstler der Vermarktung des Kunstwerks "im freien Ermessen von D.________" zustimme. Viel deutlicher könne nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass der Künstler sein Einverständnis zur Vermarktung des Kunstwerks durch Ausstellung zustimme. Es liege demnach offensichtlich eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien vor. 3.4 Sämtliche von der Beklagten geplanten Ausstellungen seien durch den Kläger verhindert worden, nicht zuletzt durch die vorsorglich angeordneten Verbote. Der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, inwiefern bzw. weshalb eine Ausstellung in T.________ (Ort) oder an der U.________ in ________ (Ort) reputationsschädigend sein sollten. Die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Verletzung des Rechts auf Nennung des Urhebers würden einzig und allein der Stimmungsmache dienen. Da diese für das vorliegende Verfahren schlicht nicht relevant seien, verzichte die Beklagte auf weitere diesbezügliche Ausführungen. 3.5 Das Kunstwerk stelle das einzige Aktivum der Beklagten dar. Aufgrund der fehlenden Liquidität bzw. der beharrlichen Verunmöglichung des Verkaufs des Kunstwerks durch den Kläger falle die Beklagte ohne Zweifel in Kürze in Konkurs. Aus diesem Grund habe die Beklagte den einzigen Weg gewählt, den das Urheberrechtsgesetz biete, nämlich dem Künstler das Kunstwerk zum gesetzlich vorgesehenen und absolut fairen Kaufpries (nämlich dem Materialwert) zu verkaufen (Art. 15 Abs. 1 URG). Auch die Beklagte möchte die Einschmelzung des Kunstwerks vermeiden, weshalb sie dieses dem Kläger zum Kauf angeboten habe. Im Falle der Konkurseröffnung würde der Beklagten die Verfügungsmacht über das Kunstwerk entzogen und dieses würde als einziges Aktivum zwangsweise versilbert, d.h. entweder an einen Käufer veräussert oder eingeschmolzen und das ________ (Material) anschliessend zum aktuellen Kurswert verkauft. 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, in öffentlichen Kommunikationen (insbesondere bei Ausstellungen) im Zusammenhang mit dem G.________ namentlich genannt zu werden (Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens), nicht bestreitet. Entgegen ihren Ausführungen (act. 19 Rz 48) dienen die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht bloss der "Stimmungsmache". Vielmehr macht der Kläger einen – vertraglich klar geregelten und nicht auslegungsbedürftigen – Anspruch geltend. Gemäss Ziffer 6 Abs. 1 Satz 2 des Nutzungsvertrages nämlich ist "D.________ […] insbesondere berechtigt (und verpflichtet), den Künstler als Urheber des Kunstwerkes zu nennen". Die Beklagte bestreitet auch nicht (hinreichend), dass sie diesen Anspruch verletzt (zu den Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2024 vom 24. März 2025 E. 3.1.1; BGE 147 III 440 E. 5.3; zum Rechtsschutzinteresse vgl. hinten E. 16). Sie bringt lediglich vor, es sei schlicht auf eine "Unachtsamkeit" zurückzuführen, dass sie den Kläger in der öffentlichen Mitteilung betreffend die Ausstellung des Kunstwerks in T.________ (Ort) nicht erwähnt habe (act. 7 Rz 81). Dabei handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, zumal die Beklagte den Kläger nicht nur unerwähnt liess, sondern sich unbestrittenermassen die Urheberschaft vielmehr selbst anmasste (vgl. act. 1 Rz 81 und 85;

Seite 14/25 act. 1/20 [Pressemitteilung der Beklagten vom 8. Februar 2024]). Zudem bestreitet die Beklagte nicht, dass sie den Kläger auch in der Folge wiederholt nicht als Urheber des Kunstwerks nannte (vgl. act. 11 Rz 92-96 [Replik]; act. 19 Rz 48 [Duplik]). Mithin ist der Antrag des Klägers betreffend namentliche Nennung in öffentlichen Kommunikationen ohne Weiteres gutzuheissen. Zu prüfen bleibt, ob die Unterlassungsansprüche (Ziff. 1-3 des Rechtsbegehrens) bestehen. 5. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 148 III 105 E. 3.3.1). 5.1 Der Kläger leitet seine Unterlassungsansprüche unter anderem aus dem Nutzungsvertrag ab. Er trägt somit die Hauptbeweislast für jene (rechtsbegründenden) Tatsachen, aus denen hervorgeht, dass er gemäss Nutzungsvertrag berechtigt ist, die Übertragung und Zerstörung sowie die öffentliche Ausstellung des Kunstwerks von seiner schriftlichen Zustimmung abhängig zu machen. 5.2 Die Beklagte wendet unter anderem ein, die Saldoklausel in der Vergleichsvereinbarung umfasse auch allfällige (bestrittene) Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag. Demnach trägt sie die Hauptbeweislast für jene (rechtsauflösenden) Tatsachen, aus denen hervorgeht, dass die Saldoklausel in der Vergleichsvereinbarung auch Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag umfasst. 6. Der Inhalt sowohl des Nutzungsvertrags als auch der Vergleichsvereinbarung ist umstritten. Die Verträge sind auslegungsbedürftig. Zur Auslegung von Verträgen und insbesondere von Verträgen über Urheberrechte ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Für die Auslegung einer Vereinbarung ist mithin zunächst der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien massgebend, d.h. das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2019 E. 5.1). Diese subjektive Auslegung beruht auf einer Beweiswürdigung. Sie ist eine Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1.2; BGE 144 III 43 E. 3.3). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, kann er nicht direkt bewiesen werden. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2019 E. 5.1). Dabei ist nicht allein der Wortlaut einer Erklärung massgebend. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe

Seite 15/25 und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss infrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2; 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2; BGE 144 III 93 E. 5.2.2 [= Pra 2019 Nr. 40]). 6.2 Lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2020 vom 27. April 2021 E. 5.1). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.3; BGE 133 III 406 E. 2.2). Die objektive Auslegung berücksichtigt auch die Umstände der Vertragsentstehung und -schliessung (Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2018 E. 4.2.2). Hingegen ist nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 4A_603/2018 vom 28. Juni 2019 E. 2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1). Das Gericht hat weiter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H.). Die objektive Auslegung von Willenserklärungen ist eine Rechtsfrage (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 144 III 93 E. 5.2.3 [= Pra 2019 Nr. 40]). 6.3 Um die Art und Rechtseinräumung im Urheberrechtsvertrag zu bestimmen, sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsmittel und Auslegungsregen massgeblich. Im schweizerischen Urheberrecht gibt es keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach Urheberrechtsverträge stets restriktiv, mithin im Zweifelsfall zugunsten des Urhebers ("in dubio pro auctore") auszulegen sind. Ebenso wenig kommt dem Vertragszweck Vorrang zu. Bei diesem handelt es sich auch bei der Auslegung von Urheberrechtsverträgen lediglich um ein Auslegungsmittel nebst anderen (eingehend Bötschi, Bestimmung der Art und des Umfanges der Rechtseinräumung im Urheberrechtsvertrag, 2021, S. 53 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die überwiegende Lehre und die teilweise widersprüchliche Rechtsprechung; vgl. auch Thouvenin, Immaterialgüterrecht, 2025, N 1382, wonach ein objektiviertes Verständnis der Zweckübertragungstheorie nicht über das hinaus geht, was nach Art. 18 Abs. 1 OR und dem Auslegungsgrundsatz von Treu und Glauben ohnehin gilt). 7. Hinsichtlich der vorliegend strittigen Punkte fehlt es an hinreichend substanziierten Behauptungen in Bezug auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Ausserdem liesse sich ein solcher auch nicht beweisen. Im Einzelnen: 7.1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Eine Beweisabnahme setzt substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_469/2024 vom 4. März 2025 E. 7.2). Die Parteien behaupten weder in Bezug auf den Nutzungsvertrag noch in Bezug auf die Vergleichsvereinbarung substanziiert, dass ein tatsächlich übereinstimmender Wille (natürlicher Konsens) vorliegt. Soweit die Parteien dennoch punktuell einen natürlichen Konsens andeu-

Seite 16/25 ten, beziehen sie sich entweder nur auf den erklärten Willen der Parteien (Wortlaut), ohne dabei widersprüchliche Formulierungen zu berücksichtigen (so etwa die Beklagte in act. 7 Rz 42 und 50 und act. 19 Rz 56 f.), oder auf den Willen bloss einer Partei anstatt den übereinstimmenden Willen beider Parteien (so etwa der Kläger in act. 1 Rz 47 und act. 11 Rz 51). Damit stellen sie entweder Behauptungen zu dem auf, was die andere Partei unter dem Wortlaut hat verstehen müssen, oder aber Behauptungen zu dem, was sie selbst darunter verstanden haben. Eine tatsächlich übereinstimmende Willenserklärung ist damit nicht substanziiert behauptet. Eine Beweisabnahme erübrigt sich bereits aus diesem Grund. 7.2 Doch selbst wenn die Behauptungen hinreichend substanziiert wären, liesse sich ein tatsächlich übereinstimmender Wille mit den offerierten Beweismitteln nicht beweisen. Aus dem Nutzungsvertrag und der Vergleichsvereinbarung ergibt sich ein solcher Wille gerade nicht, sind doch die Verträge diesbezüglich unklar. Auch aus den weiteren eingereichten Urkunden lässt sich nicht auf einen tatsächlich übereinstimmenden Willen schliessen. Gewisse Urkunden lassen zwar allenfalls einen Rückschluss auf die allgemeine Interessenlage einer Partei zu. Damit ist aber ein natürlicher Konsens noch nicht bewiesen. Aufschluss geben könnte vorliegend möglicherweise eine Befragung der Parteien oder von Zeugen. Der Kläger beantragt indes nur die Befragung seiner Person zu diesen Themen (vgl. act. 1 Rz 68, act. 11 Rz 51, 81 und 83). Der kundgegebene Wille des Klägers liesse sich mit seiner Befragung zwar allenfalls nachweisen. Dass aber das Gericht aufgrund seiner Befragung keine ernsthaften Zweifel mehr daran hat, dass der wirkliche Wille der Beklagten ein anderer war, scheint ausgeschlossen. Der Kläger legt denn in den Rechtsschriften auch nicht dar, aufgrund welcher Äusserungen der Beklagten er auf deren tatsächlichen Willen hat schliessen wollen. Die Parteibefragung des Klägers ist daher ungeeignet, den Willen der Beklagten zu beweisen. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung des Klägers abzusehen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2 [= Pra 2013 Nr. 4]; Urteil des Bundesgerichts 4A_335/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1.1). Die Beklagte offerierte zwar an einer Stelle die Befragung von V.________ als Zeugen und von O.________ als Partei (act. 7 Rz 86). Diese Beweisofferte betrifft zunächst einmal nur den Nutzungsvertrag. Für die Vergleichsvereinbarung beantragt die Beklagte die Befragung nicht. Sodann legt die Beklagte auch nicht dar, was die genannten Personen zum Willen der (Vertrags-)Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags (1. Oktober 2021) aus eigener Wahrnehmung bezeugen könnten. V.________ war nicht Partei des Nutzungsvertrags und O.________ war damals noch nicht Verwaltungsrat der Beklagten. Es fehlen mithin die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Befragung von V.________ und O.________ taugliche Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 1 ZPO sein sollen und weshalb davon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 2.4.3). Aus diesem Grund ist auch auf deren Befragung zu verzichten. 7.3 Folglich bleibt zu prüfen, was nach Treu und Glauben unter den entsprechenden Vertragsklauseln zu verstehen ist. Es ist mithin der normative Konsens der (Vertrags-)Parteien zu ermitteln. 8. Zunächst ist zu prüfen, ob es der Beklagten gemäss Nutzungsvertrag untersagt ist, das Kunstwerk ohne schriftliche Zustimmung des Klägers zu veräussern oder zu zerstören.

Seite 17/25 8.1 Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut. Dieser ist widersprüchlich, was eine Gegenüberstellung der betreffenden Bestimmungen zeigt. 8.1.1 Für die Darstellung der Beklagten sprechen folgende Passagen: "Das Eigentum am ________ (Material) und am Kunstwerk ist und verbleibt zu jedem Zeitpunkt mehrheitlich bei D.________" (Ziff. 1.2 Abs. 1 Satz 1). "Sollte das Eigentum am Kunstwerk beim Künstler entstehen, so überträgt der Künstler hiermit mit Entstehung desselben (aber jedenfalls spätestens mit Zeitpunkt des Signierens des Kunstwerks) das Eigentum unmittelbar auf D.________" (Ziff. 1.2 Abs. 1 Satz 3). "Dem Künstler ist zudem bewusst, dass D.________ beabsichtigt, […] die entsprechenden Rechte am Kunstwerk, einzeln oder gesamthaft an Dritte zu verkaufen, zu lizenzieren und/oder zu übertragen bzw. Dritten entsprechende Rechte daran einzuräumen. Der Künstler stimmt der entsprechenden Übertragung bzw. Einräumung sämtlicher Rechte durch D.________ und einer Vermarktung des Kunstwerkes (inkl. der Verwendung seines Künstlernamens wie vorgenannt) im freien Ermessen von D.________ – vorbehaltlich Ziff. 1.2. Absatz 5 – zu" (Ziff. 1.2 Abs. 8 lit. b [ii]). 8.1.2 Für die Darstellung des Klägers spricht im Wesentlichen bloss folgende Passage: "D.________ verpflichtet sich gegenüber dem Künstler, weder die Eigentumsrechte an dem Kunstwerk selbst noch an den Plänen in Beilage 1 an Dritte zu übertragen, ausser der Künstler hat einer solchen Übertragung zugestimmt" (Ziff. 1.2 Abs. 6). 8.1.3 Der letzte Satz der Klausel in Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (ii) ergäbe Sinn, wenn der dortige Verweis auf "Ziff. 1.2 Abs. 6" anstatt auf "Ziff. 1.2. Absatz 5" lauten würde. Dann nämlich wäre ohne Weiteres klar, dass die Parteien dort den Vorbehalt, wonach der Kläger einer Übertragung zustimmen müsste, angebracht haben. Nun wird aber auf Abs. 5 von Ziffer 1.2 verwiesen. In Abs. 5 haben die Parteien vereinbart was folgt: "Der Künstler überträgt auch die Nutzung seiner Namensrechte an die D.________, soweit dies die von der D.________ emittierte Kryptowährung betrifft (Q.________). Er unterstützt die Emission darüber hinaus durch Teilnahme an Promotion-Veranstaltungen der D.________, auf denen auch das Kunstwerk präsentiert wird". Ein Verweis auf diesen Abs. 5 ergibt zwar nicht schlicht "keinen Sinn", aber gewiss weniger Sinn als ein Verweis auf Abs. 6. In Abs. 8 lit. b (ii) geht es um "Rechte am Kunstwerk" und um die "Vermarktung des Kunstwerks". Um die Eigentumsrechte am Kunstwerk geht es auch in Abs. 6. Demgegenüber handelt Abs. 5 von den Namensrechten sowie der Teilnahme an Promotions-Veranstaltungen. Namensrechte oder Promotions- Veranstaltungen bilden bloss am Rand Gegenstand von Abs. 8 lit. b (ii), und zwar nur insoweit, als dort in Klammern "inkl. der Verwendung seines Künstlernamens wie vorgenannt" erwähnt wird. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Parteien zweimal auf eine vorstehende Regelung hätten verweisen wollen, einmal durch die Wörter "wie vorgenannt" und einmal durch "vorbehältlich Ziff. 1.2. Absatz 5". Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, worin bei einem Verweis auf Abs. 5 (oder auf einen anderen Absatz von Ziff. 1.2) der von den Parteien angesprochene Vorbehalt genau bestünde. Nur bei einem Verweis auf Abs. 6 wird dies ohne Weiteres klar. In Abs. 6 werden nämlich die umfassenden Rechte der Beklagten als Eigentümerin (Allein- oder Gesamteigentümerin; Art. 641 ZGB) – im Sinne eines Vorbehalts – insoweit eingeschränkt, als eine Übertragung des Eigentums an Dritte der Zustimmung des Klägers bedarf. Folglich ist bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass die Parteien in Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (ii) nicht auf Abs. 5, sondern auf Abs. 6 verweisen wollten und es sich um ein Versehen handelte.

Seite 18/25 8.2 Selbst die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Übertragung des Eigentums an Dritte die Zustimmung des Klägers voraussetzt. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, der Kläger habe diese Zustimmung in Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (ii) bereits erteilt. Von einem solchen Verständnis ist nach Treu und Glauben jedoch nicht auszugehen. Es wäre sinnwidrig, wenn in einem Vertrag ein Zustimmungserfordernis vorgesehen und – im selben Vertrag und sogar noch im übernächsten Absatz – diese Zustimmung erteilt würde. Eine solche Regelung wäre nicht sachgerecht. Der Vertrag kann deshalb in guten Treuen nicht so verstanden werden. Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass der Kläger – entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 26 Rz 6 zweites Lemma) – in den Rechtsschriften sehr wohl bestreitet, dass der Nutzungsvertrag selbst die Zustimmungserklärung beinhaltet (vgl. etwa act. 11 Rz 48: "Entgegen den beklagtischen Behauptungen enthält Ziff. 1.2 Abs. 8 lit. b Ziff. ii des Nutzungsvertrages keine Zustimmung des Klägers zur Übertragung des Kunstwerkes an Dritte"). 8.3 Hinzu kommt, dass es sich bei der "Zustimmung" in Abs. 8 lit. b (ii), wonach "der Künstler der entsprechenden Übertragung bzw. Einräumung sämtlicher Rechte" zustimmt, um eine weitgefasste allgemeine Bestimmung handelt. Sie erfasst den Verkauf, die Lizenzierung und die Übertragung der "entsprechenden Rechte am Kunstwerk, einzeln oder gesamthaft". Die Regelung in Abs. 6 hingegen ist sehr spezifisch, geht es doch dort einzig um die Übertragung der Eigentumsrechte am Kunstwerk und den Plänen an Dritte. Entsprechend der Auslegungsregel "lex specialis derogat lex generalis" hat Abs. 6 vorrangigen Charakter gegenüber Abs. 8 lit. b (ii), weshalb die Übertragung ungeachtet der Regelung in Abs. 8 lit. b (ii) der Zustimmung des Klägers bedarf. 8.4 Im Übrigen ist bei unbefangener Lektüre von Ziffer 1.2 des Nutzungsvertrags durchaus denkbar, dass die Regelung in Abs. 8 nur sämtliche (übertragbaren) Urheberrechte (mit Ausnahme der nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechte) am Kunstwerk zum Gegenstand hat (vgl. dazu Hug, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. A. 2012, Art. 9 URG N 10 f.; de Werra, in: Müller/Oertli [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 URG N 15a ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_638/2009 vom 1. April 2010 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 136 III 225), während Abs. 6 das Eigentumsrecht am Kunstwerk (Werkexemplar) regelt. In diesem Fall bestünde gar kein Widerspruch zwischen Ziffer 1.2 Abs. 6 und Abs. 8 lit. b (ii) des Nutzungsvertrags und der Vorbehalt in Abs. 8 lit. b (ii) würde lediglich der Klarstellung dienen. Auch in diesem Fall ist klar, dass die Beklagte das Eigentum am Kunstwerk nur mit Zustimmung des Klägers übertragen darf. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel daran, dass nach objektiver Auslegung der Kläger einer Übertragung des Eigentums am Kunstwerk auf einen Dritten vorgängig zustimmen muss und diese Zustimmung nicht im Nutzungsvertrag enthalten ist. 8.6 Die Beklagte bestreitet zwar das (separate) Zustimmungserfordernis, opponiert aber nicht dagegen, dass diese (separate) Zustimmung – sollte sie entgegen ihrer Auffassung erforderlich sein – schriftlich zu erfolgen hat. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wurde zwar – anders als beispielsweise bei der Geheimhaltungsklausel (Ziff. 8 des Nutzungsvertrags) – nicht explizit vorgesehen. Dabei handelte es sich aber offenbar um ein Versehen. Immerhin haben die Parteien für die Änderung oder Ergänzung des Nutzungsvertrags in Ziffer 10 das Schriftformerfordernis vorgesehen. Demzufolge erfordert die Eigentumsübertragung die separate, schriftliche Zustimmung des Klägers.

Seite 19/25 8.7 Nachdem feststeht, dass eine Eigentumsübertragung gemäss Nutzungsvertrag nur mit Zustimmung des Klägers zulässig ist, gilt umso mehr (a minore ad maius), dass auch eine Zerstörung nur mit Zustimmung des Klägers zulässig ist. Mit dem Vorbehalt in Abs. 6 wollten die Parteien, dass das Kunstwerk bei der Beklagten verbleibt und nur mit Zustimmung des Klägers weiterveräussert werden darf. Von etwas anderem durften die Parteien nach Treu und Glauben jedenfalls nicht ausgehen. Es versteht sich von selbst, dass hinter dieser Klausel die – für jedermann erkennbare – Absicht des Klägers (Künstlers) steckt, dass das Kunstwerk in den Händen jener Person bleibt, mit der er vertraglich (Nutzungsvertrag) und allenfalls auch gesellschaftsrechtlich (aufgrund seiner Beteiligung) verbunden ist. Die Klausel würde ihres Gehalts entleert, wenn die Beklagte zwar nicht zur Weiterveräusserung, aber zur Zerstörung des Kunstwerks berechtigt wäre. Entsprechend gilt (im Sinne einer vertraglichen Hauptleistungspflicht), dass die Beklagte das Kunstwerk nur mit vorgängiger (separater) schriftlicher Zustimmung des Klägers zerstören darf. Abgesehen davon besteht aber auch eine – von Lehre und Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 2 ZGB abgeleitete – Nebenpflicht der Beklagten (und jeder Schuldnerin), alles zu tun (oder zu unterlassen), um die richtige Erfüllung der Hauptleistung und die Verwirklichung des Leistungserfolgs zu sichern (vgl. BGE 113 II 246 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 4.3.1). Falls das Zerstörungsverbot keine Hauptleistungspflicht ist, so ist es zumindest eine Nebenpflicht. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre Absicht erklärt hat, "das Kunstwerk weltweit und zeitlich unbeschränkt in physischer und digitaler Form zu vermarkten" (Ziff. 1.2 Abs. 8 lit. b [i] des Nutzungsvertrags). Die Zerstörung des Kunstwerks würde auch diese Absicht verunmöglichen. 9. Das zum Veräusserungs- und Zerstörungsverbot Gesagte gilt gleichermassen auch für das Ausstellungsverbot bzw. das entsprechende Vetorecht des Klägers. Die Unterschiede zur Weiterveräusserung bestehen darin, dass das Vetorecht bei Ausstellungen nicht zwei Absätze vor Ziffer 1.2 Abs. 8, sondern erst in Ziffer 6 Abs. 1 letzter Satz des Nutzungsvertrags geregelt wird und dass in Ziffer 1.2 Abs. 8 kein (auch kein versehentlich falscher) Vorbehalt angebracht wurde. Diese Unterschiede sind aber marginal und ändern nichts am Auslegungsergebnis. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Ziffer 1.2 Abs. 8 lit. b (ii) nicht zur "Ausstellung" zugestimmt wird, sondern bloss zur "Vermarktung". Die Regelung bezüglich der Ausstellung (in Ziff. 6 Abs. 1) ist auch deswegen spezifischer als jene zur Vermarktung (in Ziff. 1.2 Abs. 8 lit. b [ii]) und hat deshalb Vorrang (vgl. vorne E. 8.3). Demzufolge bedarf auch die Ausstellung des Kunstwerks einer separaten schriftlichen Zustimmung des Klägers. 10. Dieses Verständnis passt insgesamt zum Vertragszweck, demgemäss die Parteien sich – trotz der Übertragung weitgehender Rechte am Kunstwerk an die Beklagte – darauf geeinigt haben, dass dem Kläger ein Vetorecht bezüglich der Verwendung (Eigentumsübertragung, Zerstörung und Ausstellung) seines Kunstwerks zusteht. 11. Ein solches Vetorecht ist zulässig. Selbst wenn der Beklagten der Konkurs drohen sollte, weil der Kläger an seinen vertraglichen Ansprüchen festhält, würde dies die Anpassung (oder Aufhebung) des Nutzungsvertrags an geänderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus) nicht rechtfertigen. Zwar ist nach der clausula rebus sic stantibus eine gerichtliche Anpassung auch gegen den Willen einer Partei möglich, wenn sich die Umstände nach Vertrags-

Seite 20/25 abschluss so grundlegend ändern, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt. Voraussetzung für eine gerichtliche Vertragsanpassung nach der clausula rebus sic stantibus ist, dass die Verhältnisänderung beim Abschluss des Vertrags weder voraussehbar noch vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 8.1). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist weder behauptet noch ersichtlich. Im Weiteren macht die Beklagte (zu Recht) nicht geltend, dass der Nutzungsvertrag übermässig bindend im Sinne von Art. 27 ZGB ist. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass die Bindung mit der Zeit übermässig werden kann. Darauf ist vorliegend – gerade einmal viereinhalb Jahre nach Abschluss des Nutzungsvertrags – nicht näher einzugehen. 12. Als Nächstes ist durch Auslegung zu prüfen, ob ein normativer Konsens darüber besteht, dass die Saldoklausel in der Vergleichsvereinbarung auch sämtliche Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag umfasst. 12.1 Mit Saldoklauseln sollen zwar häufig sämtliche Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten zwischen den Parteien geregelt werden, was bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Dass die Vertragsparteien beim Abschluss des Vergleichs an gewisse Ansprüche nicht gedacht haben, ändert in derartigen Fällen nichts daran, dass die Ansprüche grundsätzlich von der Saldoklausel erfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.4.2). Der vorliegende Fall liegt aber anders: 12.2 Ausgangspunkt der Auslegung bildet wiederum der Wortlaut. Wird einzig die Saldoklausel betrachtet, könnte der Eindruck entstehen, es seien sämtliche zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Ansprüche gemeint sein: "Mit rechtsgültiger Unterzeichnung und Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt". Der Betreff der Vergleichsvereinbarung lautet wie folgt: "Endgültiger Vergleich über gegenseitige Ansprüche". Eine isolierte Betrachtungsweise dieser Klausel und des Betreffs ist jedoch nicht angezeigt. Vielmehr sind diese Passagen im Kontext der Umstände, die zur Vergleichsvereinbarung geführt haben, zu sehen. 12.3 Die genauen Umstände sind weitgehend umstritten. Aus der Vereinbarung vom 8. Juni 2023 ergibt sich aber, dass die Beklagte, K.________ und der Kläger "derzeit" Gespräche über eine Rückerstattung von Spesenbezügen führten und die Beklagte bereit war, auf die Erhebung einer Strafanzeige zu verzichten. Zwar wird in der Vereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt, dass sich die Saldoklausel nur auf Spesenbezüge und Strafanzeigen beschränke. Allerdings ergeben sich aus der Vereinbarung auch keine Hinweise darauf, dass die Parteien über andere Themen ebenfalls Gespräche geführt haben. Der Nutzungsvertrag wird kein einziges Mal erwähnt. Ebenso wenig wird das Kunstwerk erwähnt. Die Rede ist einzig von "Q.________". Angesichts des Materialwerts des Kunstwerks wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass dieses genannt wird, sollte es auch Gegenstand der Vereinbarung bilden. Auch Urheberrechte und dergleichen werden in der Vergleichsvereinbarung nirgends erwähnt. Erwähnt werden einzig Spesenbezüge. In Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung wird ausdrücklich der Verzicht "auf irgendwelche Ansprüche gegen A.________ und K.________ im Zusammenhang mit irgendwelchen Spesenbezügen" genannt. 12.4 Hinzu kommt, dass in der Vergleichsvereinbarung festgehalten wird, dass die Organe der Beklagten, O.________, S.________ und P.________, persönlich auf Ansprüche gegenüber

Seite 21/25 dem Kläger und K.________ verzichten würden. Mit diesem bedeutend weiter gefassten Personenkreis entfernt sich die Vergleichsvereinbarung noch mehr vom Nutzungsvertrag, bei dem einzig die Beklagte und der Kläger Vertragsparteien sind. 12.5 Die Zusammenarbeit sowie die vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien (K.________ hier einmal ausgenommen) gestalten sich sehr komplex: Die Beklagte verfügt über das vom Kläger geschaffene Kunstwerk mit einem Materialwert von derzeit rund CHF [...] Mio., sie vermarktet – soweit ersichtlich – weiterhin Q.________ (mithin eine Kryptowährung mit dem Künstlernamen des Klägers), der Kläger ist weiterhin Aktionär der Beklagten (wenn auch der Umfang umstritten ist) und bisher erhielt der Kläger unbestrittenermassen noch keinerlei Vergütung aus dem Nutzungsvertrag (obwohl sich allein die Entschädigung für die Nutzung der Persönlichkeitsrechte im für den Kläger besten Fall auf EUR [...] Mio. beläuft). Die Regelung allein dieser Punkte oder eine Auseinandersetzung der Parteien über diese Punkte bedürfte einer differenzierten Regelung. Jedenfalls aber darf nach Treu und Glauben eine bedeutend differenziertere Regelung erwartet werden. Ausserdem darf nicht angenommen werden, dass der Kläger mit dieser simplen Vergleichsvereinbarung auf jegliche Ansprüche hätte verzichten wollen bzw. dass die Beklagte in guten Treuen hätte davon ausgehen dürfen, der Kläger verzichte auf sämtliche Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag. 12.6 Ausserdem verstrickt sich die Beklagte ohnehin in Widersprüche, wenn sie den Nutzungsvertrag aufgrund der Saldoklausel als hinfällig betrachtet, dem Kläger aber eine Verletzung ebendieses Vertrags (durch Verunmöglichung der Vermarktung) vorwirft, ohne klarzustellen, dass es sich dabei um einen Eventualstandpunkt handelt (vgl. act. 19 Rz 14 f. und 39; BGE 143 III 55 E. 3.4 [= Pra 2017 Nr. 74]; Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3). 12.7 Nach dem Gesagten kann mit Blick auf den Gesamtzusammenhang aufgrund des Wortlauts der gesamten Vereinbarung bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, die Saldoklausel in Ziffer 4 der Vergleichsvereinbarung habe auch die Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag umfasst, selbst wenn der Saldoklausel isoliert betrachtet eine derartige Bedeutung zugemessen werden könnte. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vergleichsvereinbarung ungültig oder nichtig ist. 13. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger aus dem Nutzungsvertrag gegenüber der Beklagten einen (vertraglichen) Anspruch darauf hat, dass die Beklagte das Kunstwerk ohne seine vorgängige schriftliche Zustimmung weder veräussert, zerstört noch öffentlich ausstellt und dass die Beklagte ihn in öffentlichen Kommunikationen im Zusammenhang mit dem Kunstwerk (insbesondere in Publikationen, Bewerbungen, Ausstellungen, Pressemitteilungen und sonstigen Äusserungen) unter seinem Künstlernamen "H.________" als Urheber des Kunstwerks nennt. Mit Bezug auf diese Ansprüche haben sich die Parteien nicht als auseinandergesetzt erklärt, da sich die Saldoklausel in der Vergleichsvereinbarung nicht darauf bezieht. 14. Aufgrund dieser vertraglichen Ansprüche kann offenbleiben, ob dem Kläger auch gesetzliche Ansprüche aus dem URG zustehen oder ob diese allfälligen Ansprüche wegen Erschöpfung (vgl. Art. 12 URG) untergegangen sind. Ebenso unerheblich ist, ob die Beklagte dem Kläger

Seite 22/25 den Kauf des Kunstwerks zu einem fairen Preis angeboten hat (vgl. Art. 15 URG). Die Parteien haben vorliegend vertragliche Vereinbarungen getroffen. Diese gehen den von der Beklagten genannten Bestimmungen des URG, die allesamt dispositives Recht sind, vor (vgl. BGE 124 III 321 E. 3 in fine). Der Eintritt der Erschöpfung kann zwar vertraglich weder eingeschränkt noch wegbedungen werden (Thouvenin, a.a.O., N 37). Selbst wenn aber vorliegend die Erschöpfung eingetreten sein sollte, bestünden zwischen dem Kläger und der Beklagten nach wie vor die erwähnten schuldrechtlichen Verpflichtungen. 15. Unbegründet ist aus diesem Grund auch der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte beide Gesamteigentümer des Kunstwerks – die Beklagte und V.________ – als notwendige Streitgenossenschaft ins Recht fassen müssen. In einem Prozess gegen Gesamthänder besteht auf Beklagtenseite nur insoweit eine notwendige Streitgenossenschaft gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO, als dingliche Rechte gegen die Gesamthänder geltend gemacht werden; bei obligatorischen Ansprüchen hingegen ist eine notwendige Streitgenossenschaft nicht gegeben (vgl. Ruggle, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 70 ZPO N 8 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5P.197/2006 vom 2. April 2007 E. 2.2.1). Vorliegend macht der Kläger (obligatorische) Ansprüche aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag geltend. Folglich ist es ohne Weiteres zulässig, wenn er nicht alle Gesamthänder – sofern überhaupt ein Gesamthandverhältnis vorliegt – ins Recht fasst. 16. Unterlassungsklagen (Ziff. 1-3 des Rechtsbegehrens des Klägers) setzen – wie (positive) Leistungsklagen (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens) – ein Rechtsschutzinteresse voraus. Bei Leistungsklagen ergibt sich dieses Interesse regelmässig schon aus der Behauptung eines fälligen Leistungsanspruchs. Bei Unterlassungsklagen hingegen ist das Rechtsschutzinteresse besonders zu prüfen (Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 84 ZPO N 6 und 9 f. m.H.). Ein solches Interesse besteht, wenn eine Verletzung droht, das heisst, wenn das Verhalten der beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird weder durch die Einstellung der Verletzung umgestossen noch durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch der klagenden Partei anerkannt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse offensichtlich gegeben. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie beabsichtigt, das Kunstwerk zu verkaufen oder einzuschmelzen. Ebenso wenig bestreitet sie, dass sie das Kunstwerk an öffentlichen Ausstellungen zu präsentieren gedenkt. Dass die zu verbietenden Handlungen für den Kläger reputationsschädigend sind, ist nicht erforderlich. Mithin ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Die Abweichungen zwischen Dispositiv und Rechtsbegehren sind lediglich redaktioneller Natur.

Seite 23/25 17. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO kann bereits das Erkenntnisgericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen (BGE 142 III 321 E. 4.2). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Gericht eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB anordnen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorliegend spricht nichts gegen die Androhung der Ungehorsamsstrafe. Die Beklagte erhebt diesbezüglich denn auch keine Einwände. 18. Bei diesem Ausgang des Hauptverfahrens sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Verteilungsgrundsatz gilt auch für die während des Hauptverfahrens geführten Verfahren betreffend (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Auch dort obsiegte der Kläger in beiden Fällen nahezu vollumfänglich. 18.1 Nach Darstellung des Klägers stünden seine ideellen Interessen als Künstler auf dem Spiel. Diese hingen eng mit dem Ausdruck seiner Persönlichkeit zusammen. Die mit der Unterlassungsklage zu schützenden Persönlichkeitsrechte seien nicht vermögensrechtlicher Natur. Es handle sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (act. 1 Rz 30 ff.). Die Beklagte bestreitet dies nicht. Dass der Kläger vorliegend nicht primär monetäre Interessen verfolgt, wenn er im Wesentlichen bloss den Status quo zu erhalten versucht, überzeugt. Mithin ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. In solchen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr CHF 150.00 bis CHF 12'000.00 (§ 11 Abs. 2 KoV OG). In summarischen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr einen Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von § 11 KoV OG ergibt (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse im Zivilverfahren, die Bedeutung des Falls sowie der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend waren zwar keine anderen Beweise als Urkundenbeweise abzunehmen und es wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt. Allerdings musste über zwei Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden werden, vorab jeweils mit superprovisorischer Anordnung. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass – auch wenn keine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt – das streitgegenständliche Kunstwerk einen Materialwert von derzeit rund CHF [...] Mio. hat und der Fall entsprechend von grosser Bedeutung ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf CHF 10'000.00 festzusetzen. 18.2 Stehen keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so ist das Grundhonorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands zu berechnen. Es beträgt in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). In Anbetracht der vorstehend geschilderten Umstände (kein Beweisverfahren und keine Hauptverhandlung einerseits, zwei Gesuche um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen andererseits) ist [ein] Honorar von CHF 20'000.00 angemessen. Unter Hinzurechnung der Spesenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) resultiert eine angemessene Parteientschädigung von CHF 20'600.00. Das von den Rechtsvertretern des Klägers geltend gemachte Honorar von CHF 54'711.54 ist offensichtlich zu hoch. Da der Kläger im Ausland

Seite 24/25 wohnt, ist für ihn keine Mehrwertsteuer geschuldet (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). 19. Das Urteil ist dem Institut für Geistiges Eigentum mitzuteilen (Art. 66a URG). Urteilsspruch 1.1 Der Beklagten wird verboten, das Eigentum am "G.________" ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers an Dritte zu übertragen. 1.2 Der Beklagten wird verboten, den "G.________" ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers zu zerstören. 1.3 Der Beklagten wird verboten, den "G.________" ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klägers öffentlich auszustellen. 1.4 Die Beklagte wird verpflichtet, in öffentlichen Kommunikationen im Zusammenhang mit dem "G.________" (insbesondere in Publikationen, Bewerbungen, Ausstellungen, Pressemitteilungen und sonstigen Äusserungen) stets den Kläger unter seinem Künstlernamen "H.________" als Urheber des "G.________" zu nennen. 1.5 Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.1-1.4 wird den verantwortlichen Organen der Beklagten die Überweisung an die Strafbehörden wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht. 2. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 10'088.68 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 88.68 wird dem Kläger zurückerstattet. Die Beklagte hat dem Kläger die Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 10'000.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 20'600.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 25/25 5. Mitteilung an: - Parteien (an den Kläger unter Beilage des Doppels der Eingabe der Beklagten vom 5. Mai 2025; an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Eingabe des Klägers vom 8. Mai 2025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2024 69 — Zug Obergericht Zivilabteilung 14.05.2025 Z2 2024 69 — Swissrulings