Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 31.10.2024 Z2 2024 64

October 31, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·5,966 words·~30 min·2

Summary

unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen) | Unlauterer Wettbewerb

Full text

20241023_152527_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 64 Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegnerin, betreffend unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/15 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, bis am 31. Dezember 2024 in den Kantonen Zürich, Aargau, Luzern, Zug und Genf [...] (Dienstleistungen) öffentlich durch Werbung anzubieten und/oder zu erbringen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Gesuchsgegnerin (sinngemäss) 1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1.1 Die in E.________ (ZG) domizilierte A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) bezweckt ________. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist F.________. 1.2 Die ebenfalls in E.________ (ZG) domizilierte C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bezweckt ________. Die Gesuchsgegnerin wurde am tt.mm.2024 gegründet. Ihre Gründer und zugleich einzigen Mitglieder des Verwaltungsrates, beide mit Einzelunterschrift, sind G.________ (Präsident) und H.________. 1.3 G.________ und H.________ waren Arbeitnehmer der Gesuchstellerin. G.________ kündete seinen Arbeitsvertrag mit der Gesuchstellerin am 27. März 2024 per 30. Juni 2024 (act. 1/10) und H.________ seinen Arbeitsvertrag am 31. März 2024 per 30. April 2024 (act. 1/14). Beide Arbeitsverträge enthielten ein Konkurrenzverbot. Gemäss diesem sind die Mitarbeiter verpflichtet, nach ihrem Austritt aus dem Betrieb des Arbeitgebers während sechs Monaten keine Tätigkeit für ein Unternehmen anzunehmen, das direkt mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht (act. 1/7-8 je Ziff. 11.2). 1.4 Je mit Einschreiben vom 15. Juli 2024 forderte die Gesuchstellerin G.________ und H.________ auf, sich an das vertragliche Konkurrenzverbot zu halten. In den Schreiben machte die Gesuchstellerin jeweils zusammengefasst geltend, G.________ und H.________ hätten ihnen absichtlich verschwiegen, dass sie eine Konkurrenzierung der Gesuchstellerin beabsichtigt hätten. Ihre falschen Aussagen seien für die Gesuchstellerin eine Grundvoraussetzung dafür gewesen, den "Vertrag Auszahlung Ferienguthaben und Aufhebung Konkurrenzverbot" betreffend G.________ zu unterzeichnen bzw. ein Angebot über die Beschränkung des Konkurrenzverbotes betreffend H.________ zu unterbreiten (act. 1/19-20). 1.5 Am 3. September 2024 legte die I.________ GmbH, welche die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben im Bereich der IT seit dem 1. November 2023 betreut, der Gesuchstellerin eine "Analyse der OneDrive-Dateizugriffe" vor. Die I.________ GmbH führte darin aus, am 2. April

Seite 3/15 2024 seien die Daten von H.________ in Bezug auf die Zugriffs-Typen "Read" und "Download" um das X-tausendfache von anderen Tagen abgewichen. Diese Zugriffe auf OneDrive hätten den vordefinierten Schwellenwert überschritten. Die I.________ GmbH kam zum Schluss, die Datenlage sei äusserst auffällig und es ergebe für sie keinen Sinn, so viele Daten einzig für das Tagesgeschäft herunterzuladen. Entsprechend vermute sie stark, dass am 2. April 2024 "Daten mit voller Absicht heruntergeladen und danach an einen anderen Ort kopiert" worden seien (act. 1/21). 2. Mit Eingabe vom 19. September 2024 an das Obergericht des Kantons Zug ersuchte die Gesuchstellerin superprovisorisch um Anordnung eines Konkurrenzverbotes gegenüber der Gesuchsgegnerin. Mit Entscheid vom 20. September 2024 trat der Einzelrichter am Obergericht auf dieses Gesuch mangels eines hinreichend bestimmten Rechtsbegehrens nicht ein. Der Entscheid wurde beiden Parteien zugestellt (Verfahren Z2 2024 61). 3.1 Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug ein neues Gesuch mit modifiziertem, eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein. Zudem beantragte sie, dass die anbegehrten Massnahmen superprovisorisch zu erlassen seien (act. 1; Verfahren Z2 2024 64). 3.2 Im Sinne einer superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahme verfügte der Einzelrichter am Obergericht am 26. September 2024 unter anderem Folgendes (act. 2): 1.1 Der Gesuchsgegnerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch bis am 31. Dezember 2024 verboten, in den Kantonen Zürich, Aargau, Luzern, Zug und Genf [...] (Dienstleistungen) öffentlich durch Werbung anzubieten und/oder zu erbringen. 1.2 Für jeden Fall der Missachtung der Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 wird den verantwortlichen Organen der Gesuchsgegnerin die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht. 2. Dieser Entscheid erfolgt unter dem Vorbehalt seiner Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung durch den begründeten endgültigen Entscheid des Einzelrichters. 3.3 Mit Eingabe vom 30. September 2024 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Anordnung einer Sicherheitsleistung über CHF 84'000.00 im Sinne von Art. 264 ZPO (act. 4). 3.4 Am 6. Oktober 2024 reichte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort ein. In dieser beantragte sie zusätzlich zur Sicherheitsleistung, dass die Verfügung vom 26. September 2024 abzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 6). 3.5 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 machte die Gesuchstellerin geltend, das Gesuch um Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsleistung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin abzuweisen (act. 7). 3.6 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 stellte der Einzelrichter der Gesuchstellerin die Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu, forderte beide Rechtsvertreter

Seite 4/15 zur Einreichung der Honorarnote bis 22. Oktober 2024 auf und stellte prozessleitende Anordnungen oder den Endentscheid unmittelbar nach Ablauf dieser Frist in Aussicht (act. 8). 3.7 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin erneut die Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters vom 26. September 2024, neuerdings sinngemäss mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, ohne dass die am 22. Oktober 2024 ablaufende Frist, innert der die Gesuchstellerin im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts grundsätzlich noch Stellung nehmen könnte, abzuwarten sei (act. 9). 3.8 Am 16. Oktober 2024 verfügte der Einzelrichter am Obergericht Zug unter anderem was folgt (act. 12): 1. Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2 und 2 der Verfügung des Einzelrichters am Obergericht des Kantons Zug vom 26. September 2024 werden aufgehoben. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin vom 30. September 2024, "die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, im Verfahren Z2 2024 61 [recte: Z2 2024 64] eine Sicherheitsleistung in der Höhe von mindestens CHF 84'000.00 zu leisten", wird abgewiesen. 3. Dieser Entscheid erfolgt unter dem Vorbehalt seiner Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung durch den begründeten endgültigen Entscheid des Einzelrichters. 3.9 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 setzte der Einzelrichter der Gesuchstellerin gemäss deren Antrag vom 16. Oktober 2024 (act. 13) eine Frist von 10 Tagen an, um im Rahmen des unbedingten Replikrechts zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 7. Oktober 2024 Stellung zu nehmen (act. 14). 3.10 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 ersuchte wiederum die Gesuchstellerin um superprovisorische Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters vom 16. Oktober 2024 (act. 15). 3.11 Am 22. Oktober 2024 verfügte der Einzelrichter am Obergericht unter anderem Folgendes (act. 16) 1. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2024, die Verfügung des Einzelrichters am Obergericht des Kantons Zug vom 16. Oktober 2024 sei superprovisorisch und sofort vollumfänglich aufzuheben, wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2024, ihr sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zum Gesuch der Gesuchsgegnerin vom 15. Oktober 2024 Stellung zu nehmen, wird nicht eingetreten. 3. Über die Prozesskosten dieses Entscheids wird im Endentscheid befunden. 3.12 Am 28. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen ihre Standpunkte bekräftigte und an ihrem Rechtsbegehren festhielt (act. 17).

Seite 5/15 Erwägungen 1. Beide Parteien haben ihren Sitz im Kanton Zug. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf die lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen von Art. 2, Art. 4 lit. c und Art. 6 UWG. Lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten zählen zu den Klagen aus unerlaubter Handlung (Hempel, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 36 ZPO N 6 f.). Folglich sind die Zuger Gerichte bereits gestützt auf Art. 36 ZPO (Gerichtsstand am Sitz des Geschädigten für Klagen aus unerlaubter Handlung) unbestrittenermassen örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Obergericht Zug ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO (Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a GOG sowie Art. 5 Abs. 2 ZPO (Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage) i.V.m. § 23 Abs. 3 GOG. 2. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein. Mithin müssen sie geeignet und erforderlich sein, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). Die vorsorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 51 f.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Die Rechtslage ist vom Richter bloss summarisch zu prüfen, d.h. der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 3. Vorweg ist festzuhalten, dass Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Gesuchsgegnerin, wonach die Verfügung vom 26. September 2024 abzuweisen sei, als Antrag auf Abweisung des Gesuchs und nicht bloss auf Abweisung des Superprovisoriums zu verstehen ist. Aus der Gesuchsantwort geht klar hervor, dass aus Sicht der Gesuchsgegnerin die Voraussetzungen für die Anordnung der verlangten Massnahmen nie vorgelegen hatten (zur Auslegung von

Seite 6/15 Rechtsbegehren nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung vgl. Urteil des Bundesgerichts 7A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 6.1). 4. Zwischen den Parteien ist unter anderem strittig, ob die Verletzung eines der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs zu befürchten ist (Verfügungsanspruch; Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Die wesentlichen Standpunkte der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen: 4.1 Die Gesuchstellerin leitet ihren Anspruch aus der Verletzung der vertraglichen Konkurrenzverbote ab. Sie macht geltend, diese Verbote seien zwar den beiden Organpersonen G.________ und H.________ auferlegt worden. Da jedoch beide zu je 50 % an der Gesuchsgegnerin beteiligt seien, je mit Einzelunterschrift als Organperson der Gesuchsgegnerin amteten, die Gesuchsgegnerin für konkurrenzierende Tätigkeiten einsetzten und der Gesuchsgegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit die bei der Gesuchstellerin entwendeten Daten zur Verfügung stellten, rechtfertige es sich, die anbegehrten Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin zu erlassen. Damit begehe die Gesuchsgegnerin eine schwere Verletzung des UWG (act. 1 Rz 52-57). 4.2 Die Gesuchsgegnerin erhebt verschiedene Einwände. Unter anderem macht sie geltend, das arbeitsvertraglich geregelte Konkurrenzverbot mit G.________ sei mit Vertrag vom 30. Mai 2024 aufgehoben und durch eine anderslautende Regelung ersetzt worden. Das neue Konkurrenzverbot sei unternehmensbezogen und nicht tätigkeitsbezogen und umfasse lediglich die Tätigkeit für eines von drei namentlich genannten Unternehmen samt Tochterunternehmen. Ein Grundlagenirrtum oder eine absichtliche Täuschung [bei der Abänderung der Konkurrenzverbotes] sei zum Vornherein ausgeschlossen, da die Gesuchstellerin die Selbständigkeit explizit nicht in der Vereinbarung erwähnt habe. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Gesuchstellerin [F.________] aktiv versucht habe, G.________ an die J.________ AG, ein Konkurrenzunternehmen der Gesuchstellerin, zu vermitteln, zeige, dass die Gesuchstellerin keinerlei Interesse an der Durchsetzung des (dahingefallenen) Konkurrenzverbotes mehr habe. Bezüglich H.________ habe die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 18. Juni 2024 angeboten, das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot abzuändern und auf drei Unternehmen zu beschränken. Die Gesuchstellerin verhalte sich wider Treu und Glauben, wenn sie das von ihr getätigte und durch H.________ per E-Mail angenommene Angebot nicht gegen sich gelten lassen wolle. Ein Grundlagenirrtum oder eine absichtliche Täuschung seien ebenfalls zum Vornherein ausgeschlossen. Der Geschäftsführer der Gesuchstellerin habe versucht, auch H.________ an die J.________ AG zu vermitteln. Die Gesuchstellerin habe nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr an der Durchsetzung des Konkurrenzverbots. Und selbst wenn das Konkurrenzverbot für H.________ nicht abgeändert worden wäre, hätte er nur bis zum 31. Oktober 2024 dem auf sechs Monate beschränkten Konkurrenzverbot unterlegen, da sein Arbeitsverhältnis am 30. April 2024 geendet habe (act. 6 Rz 69). Die von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegte "Analyse" über die OneDrive-Zugriffe stelle eine blosse Parteibehauptung dar. Ferner wäre die Gesuchstellerin gehalten, konkret aufzuzeigen, welche Geschäftsdaten angeblich kopiert worden seien. Das Ergebnis, wonach "die Datenlage äusserst auffällig" sei, sei absolut nicht aussagekräftig (act. 6 Rz 44-47). 4.3 Die Gesuchstellerin entgegnet wiederum, die Anpassung des Konkurrenzverbotes sei von H.________ mit der Begründung initiiert worden, er wolle nicht vor jedem Vorstellungsgespräch die Gesuchstellerin kontaktieren, um abzuklären, ob der potenzielle Arbeitgeber unter

Seite 7/15 das Konkurrenzverbot falle. Die per E-Mail – und damit formell nicht korrekt – dokumentierte Anpassung des Konkurrenzverbots beziehe sich allein auf diesen Umstand und habe in keiner Weise die Gründung eines Konkurrenzunternehmens zu Gegenstand gehabt. Hätte H.________ ein formell korrektes Schreiben aufgesetzt, das die Befreiung vom Konkurrenzverbot bezüglich der Gründung eines Konkurrenzunternehmens beinhaltet hätte bzw. eine solche vom angepassten Konkurrenzverbot ausgeschlossen hätte, wäre dies von der Gesuchstellerin nicht unterzeichnet worden. Damit stehe fest, dass die G.________ und H.________ auferlegten Konkurrenzverbote unverändert gültig seien (act. 17 Rz 9). Die J.________ AG sei kein Konkurrenzunternehmen, sondern ein Partner-Unternehmen der Gesuchstellerin (act. 17 Rz 36). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob oder inwieweit die Gesuchstellerin die arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbote durch Übereinkunft mit G.________ und H.________ gültig aufgehoben hat. 5.1 Gemäss Art. 340c Abs. 1 OR fällt das Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, dieses aufrecht zu erhalten. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass das Interesse des Arbeitgebers weggefallen ist (Art. 8 ZGB; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A 2012, Art. 340c OR N 2). Gemäss Art. 340c Abs. 2 OR fällt das Verbot ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist das Dahinfallen des Konkurrenzverbotes durch Übereinkunft oder Verzicht. Ein Verzicht kann grundsätzlich sogar konkludent erfolgen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 340c OR N 8; Urteil des Bundesgerichts 4A_581/2008 vom 19. Mai 2008 E. 3.6). Art. 340c OR ist einseitig zwingend. Das heisst, von diesem Artikel darf durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 Abs. 1 OR). 5.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin einerseits und G.________ sowie H.________ andererseits die jeweiligen Konkurrenzverbote am 30. Mai 2024 (G.________) und am 18./19. Juni 2024 (H.________) aufgehoben und durch ein weniger weitgehendes Konkurrenzverbot ersetzt haben. 5.2.1 Mit G.________ vereinbarte die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2024 im "Vertrag Auszahlung Ferienguthaben und Aufhebung Konkurrenzverbot", dass das "arbeitsvertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot […] per sofort vollumfänglich aufgehoben" und durch ein auf die Unternehmen (inklusive Tochtergesellschaften) "K.________", "L.________" sowie "M.________" beschränktes Konkurrenzverbot ersetzt wird. Der Vertrag wurde von F.________ namens der Gesuchstellerin sowie von G.________ mit Skribble unterzeichnet (act. 6/7). 5.2.2 Gegenüber H.________ teilte F.________ mit E-Mail vom 18. Juni 2024 Folgendes mit: "Gerne biete ich an, das Konkurrenzverbot dahingehend abzuändern, dass es sich auf folgende drei Unternehmen (inkl. aller Tochtergesellschaften) beschränkt: L.________ https://www. L.________.ch/en/home[,] ________ [recte: M.________] https://www.M.________. cch/[,] K.________ https:// www.K.________.ch/en/[.] Damit sollte das Thema meines Erachtens vom Tisch sein". H.________ antwortete hierauf am 19. Juni 2024 wie folgt: "Ich danke Dir für Deine Nachricht. Die von Dir angebotene Änderung des Konkur-

Seite 8/15 renzverbots nehme ich wie in deinem Mail vom 18. Juni 2024 aufgeführt gerne an" (act. 6/13). 5.3 Die Gesuchstellerin stellt sich indes auf den Standpunkt, die Vereinbarungen vom 30. Mai und vom 18./19. Juni 2024 seien nicht formgültig. 5.3.1 Sie verweist in ihrem Gesuch auf die Mahnschreiben vom 15. Juli 2024 (vgl. act. 1 Rz 39). In diesen Schreiben an G.________ und H.________ führten die (damaligen) Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aus, für die Abänderung der Arbeitsverträge sei die Schriftform vorbehalten worden; die Änderung des Konkurrenzverbots jedoch sei nie schriftlich vereinbart worden (act. 1/19-20). Die Gesuchstellerin ergänzt in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2024, bei H.________ sei die Anpassung formell nicht korrekt erfolgt und der Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und G.________ über die (teilweise) Aufhebung des Konkurrenzverbotes sei von beiden Seiten bloss mit Skribble unterzeichnet worden und deshalb formal ungültig (act. 17 Rz 9 und 34). 5.3.2 Ist für ein Vertrag (oder dessen Abänderung), der vom Gesetz an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollen (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR). Diese Vermutung kann widerlegt werden durch den Nachweis, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3). Wird mithin bewiesen, dass die Parteien nachträglich – entweder ausdrücklich oder aber stillschweigend oder durch konkludentes Handeln – auf den Formvorbehalt verzichtet haben, gilt die Vermutung als widerlegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_619/2016 vom 15. März 2017 E. 7.3.1.2; Schwenzer/Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 16 OR N 10). 5.3.3 Die streitgegenständlichen Konkurrenzverbote von G.________ und H.________ waren in Ziffer 11.2 ihrer Arbeitsverträge geregelt. Gemäss Ziffer 12 dieser Arbeitsverträge bedürfen Vertragsänderungen des schriftlichen Einverständnisses beider Parteien (act. 1/7-8). Demnach ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 OR grundsätzlich zu vermuten, dass auch die Abänderung der Konkurrenzverbote schriftlich erfolgen muss, um gültig zu sein. Diese Vermutung wird aber vorliegend – wie zu zeigen ist – widerlegt. Die Form, in der die Konkurrenzverbote abgeändert werden sollten, war sowohl bei G.________ wie auch bei H.________ ein Thema. G.________ fragte F.________ per E- Mail ausdrücklich, ob das Unterzeichnen mit Skribble für ihn in Ordnung sei ("[…] Falls das passt, können wir das gerne auch auf Skribble unterzeichnen. Liebe Grüsse[,] G.________"). F.________ war explizit damit einverstanden: "Super, danke. Agreed. Bei Skribble zur Unterschrift hochgeladen. Danke Dir! Gruss, F.________" (act. 6/8). Auch H.________ erwähnte in seiner E-Mail vom 31. März 2024 an F.________, dass einer Auflösungsvereinbarung per se nichts im Wege stehe, wobei er (H.________) aufgrund seiner Erfahrungen Abmachungen nur noch auf schriftlichem Wege treffen werde (act. 6/12). F.________ bot H.________ sodann mit E-Mail vom 18. Juni 2024 an, das Konkurrenzverbot auf die drei besagten Unternehmen samt Tochtergesellschaften zu beschränken. Im Anschluss daran schrieb F.________ in dieser E-Mail was folgt: "Damit sollte das Thema meines Erachtens vom Tisch sein". Das Angebot nahm H.________ mit E-Mail vom 19. Juni 2024 "gerne an" (act. 6/13).

Seite 9/15 Gegenüber G.________ hat die Gesuchstellerin ausdrücklich und gegenüber H.________ zumindest durch konkludentes Handeln auf den Schriftformvorbehalt verzichtet. Die Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR spielt demnach nicht mehr und die Abänderung der Konkurrenzverbote war ohne Einhaltung der in den Arbeitsverträgen vorgesehenen Schriftform möglich. Eine Formungültigkeit liegt nicht vor. Damit kann offenbleiben, ob mit der in Ziffer 12 der Arbeitsverträge verlangten Schriftlichkeit jene gemäss Art. 13-15 OR gemeint war, oder ob – wie im kaufmännischen Verkehr denkbar (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 16 OR N 7) – der Austausch eines E-Mails oder die nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis OR qualifizierte Signatur mit Skribble bereits genügten. 5.3.4 Doch selbst wenn die Abänderung der Konkurrenzverbote am 30. Mai bzw. 18./19. Juni 2024 formungültig gewesen wären, verhielte sich die Gesuchstellerin rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), indem sie sich auf einen Formmangel beruft. Ihr Verhalten ist widersprüchlich (venire contra factum proprium), war sie doch ausdrücklich und in Kenntnis des Schriftformvorbehaltes mit einer Skribble-Signatur und dem Austausch von E-Mails einverstanden. 5.4 Die Gesuchstellerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie sei beim Abschluss der Vereinbarungen vom 30. Mai und vom 18./19. Juni 2024 einem Irrtum unterlegen und absichtlich getäuscht worden. 5.4.1 Diesbezüglich führt die Gesuchstellerin aus, dass G.________ am 28. Juni 2024 und "bereits früher" die Aussagen gemacht habe, er habe keine konkreten Zukunftspläne, wolle sich auf die Masterarbeit konzentrieren, habe mit Bewerbungen keine Eile und möchte den nächsten Monat [Juli 2024] frei machen (act. 1 Rz 25 f.). H.________ habe – angesprochen auf seine beruflichen Pläne – der Gesuchstellerin am 6. April 2024 per E-Mail mitgeteilt, er wisse derzeit noch nicht, was er nach "A.________" genau machen möchte, könne sich aber auch vorstellen, im Sommer mehr zu ________ und einen Sprachaufenthalt zu machen (act. 1 Rz 34). Damit hätten sie die Gesuchstellerin absichtlich getäuscht (act. 17 Rz 30). 5.4.2 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein solcher liegt namentlich vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Neben dieser subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint. Voraussetzung ist weiter, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt oder – bei künftigen Sachverhalten – die Sicherheit des Eintritts des zukünftigen Ereignisses für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 2.6.3; 4A_29/2022 vom 19. April 2022 E. 2.1). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für den Getäuschten auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Tatbestand

Seite 10/15 der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde. Für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte. Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte. Insbesondere hat er den kausalen Einfluss der Täuschungshandlung auf den Vertragsschluss nachzuweisen. Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.1). 5.4.3 Vorliegend konnte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, sich beim Abschluss der Verträge vom 30. Mai bzw. 18./19. Juni 2024 in einem Irrtum befunden zu haben. In einer E-Mail von H.________ an F.________ vom 31. März 2024 schrieb Ersterer unter anderem Folgendes: "Gerne möchte ich mir auch noch den Hinweis erlauben, dass in unserem letzten Gespräch weder das Konkurrenzverbot noch meine weitere Zukunft ein Thema waren. Insbesondere habe ich nicht mitgeteilt, dass ich zukünftig nicht mehr im selben Bereich tätig sein möchte" (act. 6/12). Aufgrund dieser deutlichen Formulierung durfte die Gesuchstellerin nicht davon ausgehen, H.________ werde nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keiner konkurrenzierenden Tätigkeit nachgehen. Daran ändert nichts, dass H.________ F.________ in einer E-Mail vom 6. April 2024 mitteilte, er wisse derzeit noch nicht, was er nach A.________ genau machen möchte, könne sich aber auch vorstellen, im Sommer mehr zu ________ und einen Sprachaufenthalt zu machen (vgl. act. 1/15). Diese Aussage ist im Zusammenhang mit einem Angebot von F.________ betreffend "Jobsuche" zu lesen. H.________ bedankte sich in der E-Mail vom 6. April 2024 für dieses Angebot, lehnte es aber mit dem oben erwähnten Hinweis ab. Indem er mitteilte, er wisse derzeit noch nicht, was "genau" er machen wolle, und er kümmere sich dann gerne selbst um die "Jobsuche", schloss er eine Konkurrenzierung nicht aus. Er hätte zwar auch direkt schreiben (oder wiederholen) können, er schliesse eine Konkurrenzierung nicht aus. Die Frage nach der Konkurrenzierung ging aber dieser E-Mail-Antwort vom 6. April 2024 – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht voraus. Entsprechend bestand kein Anlass, hierauf einzugehen. Zudem hatte H.________ diesbezüglich bereits mit seiner früheren E-Mail vom 31. März 2024 Klarheit geschaffen. Hätte H.________ eine konkurrenzierende Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, hätte er gar kein Interesse daran gehabt, eine Vereinbarung über die Aufhebung des Konkurrenzverbots zu treffen. Wie selbst die Gesuchstellerin schreibt, soll aber H.________ die Anpassung des Konkurrenzverbots initiiert haben (act. 17 Rz 9). 5.4.4 Dasselbe gilt für G.________. Auch er war offensichtlich daran interessiert, das Konkurrenzverbot aufzuheben oder einzuschränken (act. 17 Rz 22). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin nicht substanziiert behauptet, sie hätte G.________ bereits vor Abschluss der Vertragsänderung zum Konkurrenzverbot am 30. Mai 2024 nach seinen Zukunftsplänen gefragt. Gemäss den von ihr eingereichten Gesprächsnotizen soll er auf entsprechende Fragen am 28. Juni 2024 zu seinen Zukunftsplänen Auskunft gegeben haben. Ergänzend fügt die Gesuchstellerin zwar an, G.________ habe diese Aussagen "bereits früher" gemacht. Diese

Seite 11/15 Darstellung ("bereits früher") ist aber offensichtlich zu unsubstanziiert. Aus "früher" ist nicht ersichtlich, wann dies gewesen sein soll, mithin ob es bereits vor dem 30. Mai 2024 erfolgt sein soll. Ebenso wenig legt die Gesuchstellerin dar, wie (mündlich, per E-Mail oder in anderer Form) und gegenüber wem er diese Aussage gemacht haben soll (zu den Anforderungen an die Substanziierung vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_640/2020 vom 9. September 2021 E. 3.1.2 und 3.3). Daher ist diese Behauptung, wonach er diese Aussagen bereits früher gemacht habe, nicht zu berücksichtigen und es bleibt einzig die (bestrittene) Behauptung stehen, wonach G.________ dies am 28. Juni 2024 gesagt haben soll. Zu diesem Zeitpunkt aber war der Vertrag (vom 30. Mai 2024) über die Abänderung des Konkurrenzverbots, wie erwähnt, längst abgeschlossen. 5.4.5 Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin sich bei Abschluss der Verträge über die Abänderung der Konkurrenzverbote über die Zukunftspläne von G.________ und H.________ irrte. Was genau G.________ und H.________ dereinst machen würden, wusste die Gesuchstellerin zwar nicht. Doch immerhin wusste sie – und dies ist entscheidend –, dass G.________ und H.________ eine konkurrierende Tätigkeit zumindest nicht ausschlossen. Inwiefern es für die Gesuchstellerin einen Unterschied machte, ob H.________ eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aufnehmen wollte (vgl. act. 17 Rz 9), legt die Gesuchstellerin nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Weder G.________ noch H.________ haben die Gesuchstellerin absichtlich getäuscht. 5.4.6 Hinzu kommt, dass der zentrale Punkt der Aufhebungsvereinbarungen vom 30. Mai 2024 und 18./19. Juni 2024 das Konkurrenzverbot war. Vor Abschluss dieser Vereinbarungen bestand über die Zulässigkeit der Konkurrenzierung oder die Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbots offenbar eine Unsicherheit. Diese Unsicherheit sollte mit den Vereinbarungen beseitigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in einem solchen Fall (sog. caput controversum) ohnehin kein Raum für einen Irrtum (und entsprechend auch nicht für eine absichtliche Täuschung). Andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten die Vereinbarung – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – abgeschlossen haben (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.6.2). Hätte die Gesuchstellerin Klarheit schaffen wollen mit Bezug auf die Konkurrenzierung, hätte sie – wenn sie schon eine neue Abmachung treffen wollte – das Konkurrenzverbot nicht einschränken, sondern erneuern, präzisieren oder gar erweitern müssen. Dieses Säumnis kann nicht der Gesuchsgegnerin zum Nachteil gereichen. 5.4.7 Das Verhalten der Gesuchstellerin erscheint zudem auch insofern widersprüchlich, als sie trotz Aufhebung des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbots auf der Weitergeltung abgeschwächter, auf drei Unternehmen samt Tochtergesellschaften beschränkter Konkurrenzverbote beharrte. Wäre sie – wie sie behauptet – tatsächlich davon ausgegangen, G.________ und H.________ hätten keine Pläne, die Gesuchstellerin zu konkurrenzieren, dann hätten sich auch diese abgeschwächten Konkurrenzverbote erübrigt. 5.4.8 Selbst wenn jedoch ein Irrtum vorgelegen hätte, ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft, dass für die Gesuchstellerin die Änderung des Konkurrenzverbots davon abhängig war (conditio sine qua non), dass G.________ und H.________ nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine die Gesuchstellerin konkurrenzierende Tätigkeit ausüben. Mithin mangelt es an der subjektiven Wesentlichkeit. Sodann kann das Fehlen von Absichten zur Konkurrenzierung

Seite 12/15 auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr keine notwendige Grundlage gewesen sein, um ein Konkurrenzverbot aufzuheben oder einzuschränken. Vielmehr verhielte es sich umgekehrt: Erst wenn die Absicht zur Konkurrenzierung gegeben ist, besteht ein Interesse daran, das Konkurrenzverbot aufzuheben oder einzuschränken. Damit ist auch die Voraussetzung der objektiven Wesentlichkeit nicht erfüllt. Schliesslich konnten G.________ und H.________ auch nicht erkennen, dass dieser Umstand für die Gesuchstellerin wesentlich gewesen sein soll, zumal sie mit ihrem Wunsch auf Einschränkung der Konkurrenzverbote ihre Zukunftspläne hinreichend deutlich zu erkennen gegeben haben. Die Erkennbarkeit ist folglich auch nicht gegeben (vgl. zu diesen Voraussetzungen vorne E. 5.4.2). 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbote am 30. Mai 2024 (G.________) und 18./19. Juni 2024 (H.________) ohne Form- und ohne Willensmängel – mithin gültig – aufgehoben und durch auf die drei genannten Unternehmen samt Tochtergesellschaften beschränkte Konkurrenzverbote ersetzt wurden. Soweit ersichtlich erklärte die Gesuchstellerin ihren Willen auf Beschränkung der Konkurrenzverbote auch aus freien Stücken. Insofern ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Gesuchstellerin bei Abschluss der Vereinbarungen vom 30. Mai und 18./19. Juni 2024 noch ein erhebliches Interesse hatte, die Konkurrenzverbote aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 340c Abs. 1 OR). Auch aus diesem Grund sind die Konkurrenzverbote teilweise weggefallen. 5.6 Damit fehlt es am von der Gesuchstellerin geltend gemachten Verfügungsanspruch. Die Gesuchstellerin hat höchstens einen Anspruch darauf, dass G.________ und H.________ während sechs Monaten ab jeweiliger Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Gesuchstellerin keine Dienstleistungen an "K.________", "L.________", "M.________" und deren Tochtergesellschaften erbringen. Die Gesuchstellerin legt nun aber nicht dar, inwiefern die Gesuchsgegnerin oder G.________ und H.________ beabsichtigten, Dienstleistungen gegenüber einem dieser drei Kunden oder deren Tochterunternehmen zu erbringen. Denn immerhin erachten auch die Gesuchsgegnerin sowie G.________ und H.________ die geänderten, abgeschwächten Konkurrenzverbote als massgebend. Demzufolge ist nicht glaubhaft, dass diesbezüglich eine Rechtsverletzung durch die Gesuchsgegnerin (oder durch G.________ und H.________) droht (oder drohte), weshalb das Gesuch auch in Bezug auf diese drei Unternehmen samt Tochterfirmen abzuweisen ist (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.7 Anzumerken bleibt, dass das Konkurrenzverbot für H.________ ohnehin zufolge Zeitablaufs (sechs Monate ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses) am 31. Oktober 2024 dahinfällt. Hierüber sind sich die Parteien einig, und zwar unabhängig davon, ob das arbeitsvertragliche oder das abgeänderte Konkurrenzverbot gelten soll. Mit dem Dahinfallen des für H.________ geltenden Konkurrenzverbots fällt aber auch die rechtliche Grundlage für den von der Gesuchstellerin gemachten "umgekehrten Durchgriff" von G.________ und H.________ auf die Gesuchsgegnerin dahin. Spätestens ab 1. November 2024 besteht nämlich keine wirtschaftliche Identität mehr zwischen G.________ (sofern ihn betreffend das Konkurrenzverbot noch bestünde) und der Gesuchsgegnerin. Ab diesem Zeitpunkt verhielte sich die Gesuchsgegnerin demnach ohnehin nicht mehr rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre rechtliche Selbständigkeit berufen würde (zu den Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs vgl. BGE 145 III 351 E. 4.2). Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (act. 17

Seite 13/15 Rz 39 und 60 f.) genügt es nämlich nicht, wenn nur "eines der beiden Konkurrenzverbote" bestehen bliebe. 6. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Gesuchstellerin nicht behauptet, die Gesuchsgegnerin (als juristische) Person verleite ihre Arbeitnehmer zu Vertragsbrüchen oder dergleichen (vgl. Art. 4 lit. c oder Art. 2 UWG). Ebenso wenig legt die Gesuchstellerin dar, inwiefern es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln soll, welche die Gesuchsgegnerin verwerten oder anderen mitteilen soll (vgl. Art. 6 UWG; zu den angeblich von H.________ heruntergeladenen Daten vgl. sogleich E. 7). Entsprechend liegt – unabhängig vom Bestehen oder von der Verletzung allfälliger vertraglicher Konkurrenzverbote – keine unlautere Handlung der Gesuchsgegnerin vor. 7. Was den angeblichen Download von über 17'000 Daten durch H.________ betrifft, ist mit der Gesuchsgegnerin festzuhalten, dass die Angaben der Gesuchstellerin zu unsubstanziiert blieben, damit sie von der Gesuchsgegnerin hätten widerlegt bzw. darüber hätte Beweis abgenommen werden können (zu den Anforderungen an die Substanziierung, wenn die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2). 8. Nach dem Gesagten ist das Gesuch der Gesuchstellerin vom 26. September 2024 mangels eines glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs vollumfänglich abzuweisen. Die mit Entscheid vom 26. September 2024 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen wurden mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 bereits aufgehoben; diesbezüglich sind keine weiteren Anordnungen mehr zu treffen. 9. Die Gesuchstellerin erhebt zahlreiche weitere Einwände, die ihres Erachtens ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs führten. Beim vorliegenden Ergebnis braucht jedoch darauf nicht eingegangen zu werden. Insbesondere kann offenbleiben, ob die arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbote auch aus einem anderen Grund dahingefallen oder ungültig sind, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist und ob die beantragten Massnahmen verhältnismässig sind. Anzumerken ist immerhin, dass die von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen (Konkurrenzverbot bis 31. Dezember 2024) – angesichts der mutmasslichen Dauer eines möglichen Hauptsacheverfahrens – einer Vollstreckung des Hauptsacheanspruchs gleichkämen und endgültige Wirkung hätten. Solche Massnahmen greifen besonders schwer in die Rechtsstellung der Gegenpartei ein. Sie werden entsprechend nur restriktiv bewilligt und unterstehen erhöhten Anforderungen. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf das Vorhandensein der rechtserheblichen Tatsachen wie auch auf sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Insbesondere ist (vorsorglicher) Rechtsschutz in diesen Fällen nur zu gewähren, wenn der Anspruch relativ klar begründet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2). Dies ist vorliegend aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht der Fall. 10. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung

Seite 14/15 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Frage des Unterliegens hat das Ergebnis blosser Zwischenverfahren (namentlich die Entscheide über die superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit) ausser Betracht zu bleiben (vgl. BGE 148 III 182 E. 3). 10.2 Im ersten Verfahren (Z2 2024 61) bezifferte die Gesuchstellerin den Streitwert mit mindestens CHF 35'000.00. Im Gesuch zum vorliegenden Verfahren ging eine Streitwertangabe offenbar vergessen. Abzustellen ist indes auch hier, wie in der Verfügung vom 26. September 2024 erwähnt, auf die Streitwertangabe von CHF 35'000.00 (act. 2). Die Gesuchsgegnerin bestritt diesen Wert nicht und er scheint auch nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es trifft zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin, wie sie ausführt (act.11), für die Dauer der verlangten Massnahmen in ihrer Geschäftstätigkeit sehr eingeschränkt gewesen wäre. Indessen konnte sie keine stichhaltigen Belege dafür liefern, dass ihr bei einem bis 31. Dezember 2024 dauernden Konkurrenzverbot ein Gewinn von CHF 84'000.00 entgangen wäre und sich folglich der Streitwert auf CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00 belaufe. Mithin ist der Streitwert auf CHF 35'000.00 festzusetzen. 10.3 Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr für ordentliche und vereinfachte Verfahren CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist die Gebühr auf drei Viertel herabzusetzen, ergebend CHF 3'000.00 (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Das Verfahren gestaltete sich aufgrund mehrerer Anträge auf superprovisorische Anordnung von Massnahmen sowie des Antrags auf Leistung einer Sicherheit zwar aufwändiger. Indessen erwies sich die Begründung des vorliegenden Entscheids weniger aufwändig. Daher ist die Entscheidgebühr bei CHF 3'000.00 zu belassen. 10.4 Beim vorliegenden Streitwert beträgt das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte CHF 5'550.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da sich der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin gegen die Anordnung superprovisorischer Massnahmen, die sich letztlich aus nicht gerechtfertigt herausstellten, zu wehren hatte und er seine Gesuchsantwort aus anwaltlicher Sorgfalt nicht auf die hier hauptsächlich geprüfte Gültigkeit der Vereinbarungen vom 30. Mai und 18./19. Juni 2024 beschränken konnte, rechtfertigt es sich, dieses Honorar gestützt auf den notwendigen Zeitaufwand, die Bemühungen des Rechtsanwaltes sowie die Interessen der Parteien zu verdoppeln (vgl. § 3 Abs. 5 AnwT). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelte, ist dieses Honorar um 50 % zu reduzieren (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT), ergebend wiederum CHF 5'550.00. Gründe für Zuschläge nach § 5 AnwT liegen nicht vor. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 166.50; § 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 463.05; § 25a AnwT) resultiert eine Entschädigung von gerundet CHF 6'180.00. Das vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Honorar von CHF 8'970.50 (act. 11) erscheint offensichtlich zu hoch.

Seite 15/15 Verfügung 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'180.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingaben der Gesuchstellerin vom 16. Oktober 2024 und vom 28. Oktober 2024 samt Beilage) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Abteilungspräsident A. Staub Oberrichter versandt am:

Z2 2024 64 — Zug Obergericht Zivilabteilung 31.10.2024 Z2 2024 64 — Swissrulings