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Zug Obergericht Zivilabteilung 22.10.2024 Z2 2024 6

October 22, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·5,306 words·~27 min·2

Summary

unlauteren Wettbewerb | Unlauterer Wettbewerb

Full text

20240927_175225_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 6 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 22. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen BPC AG, Neuhofstrasse 5A, 6340 Baar, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Klägerin, gegen BPC EUROPE SA, Rue Adrien-Lachenal 26, 1207 Genf, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beklagte, betreffend unlauteren Wettbewerb

Seite 2/13 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Firma "BPC Europe SA" innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils dahingehend abzuändern, dass der Bestandteil "BPC" aus der Firma entfernt wird. 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "BPC" (ungeachtet der Schreibweise in Grossoder Kleinbuchstaben oder der Beifügung von Bindestrichen, Punkten, Kommas oder anderen ähnlichen Zeichen) allein, als Firma oder Marke, oder als Bestandteil einer Firma oder Marke, oder zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen, oder in der Werbung, sowohl auf dem Internet als auch in gedruckter Form, oder als Bestandteil eines Domain-Namens, oder in anderer Weise im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. 3. Es sei den zuständigen Organen (insb. Geschäftsführer, Verwaltungsrat) der Beklagten für den Widerhandlungsfall gegen die Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 und 2 die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Es sei der Beklagten im Widerhandlungsfall gegen die Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 und 2 eine Ordnungsstrafe von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten. Beklagte 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt 1.1 Die BPC AG (nachfolgend: Klägerin) wurde im Jahr 2012 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Baar und bezweckt im Wesentlichen den "Verkauf und [die] Beratung von Softwarelösungen" sowie die Errichtung und die Erteilung von Lizenzen im EDV-Bereich. Nach eigenen Angaben ist sie Teil der in der FinTech-Branche tätigen BPC-Gruppe mit Standorten in über 100 Ländern (act. 1 Rz 12). 1.2 Die BPC EUROPE SA (nachfolgend: Beklagte) wurde im Jahr 2002 gegründet (damals noch firmierend unter Alfa Consult AG). Sie hat ihren Sitz in Genf und bezweckt im Wesentlichen den Vertrieb und die Erbringung von Beratungsdienstleistungen und Lösungen im EDV- Bereich sowie die Errichtung und die Erteilung von Lizenzen in diesem Bereich. 1.3 Im Jahr 2013 erhielten die Klägerin und die D.________ SA (Muttergesellschaft der Beklagten) mit Sitz in ________ (Ort im Ausland) zusammen den Zuschlag für die Entwicklung eines nationalen Zahlungssystems für die E.________ (ausländische Nationalbank). Die Abwicklung dieses Projekts sollte über ein von der Klägerin und der D.________ SA gemeinsam gehaltenes Joint-Venture-Unternehmen erfolgen. Dazu firmierte die D.________ SA die Beklagte von Alfa Consult AG in BPC EUROPE SA um und übertrug im Anschluss 50 % ihrer Aktien an der Beklagten an die Klägerin (act. 1 Rz 14 ff.; act. 1/9; act. 11 S. 1).

Seite 3/13 1.4 Nach Beendigung des Projekts für die E.________ vereinbarten die Klägerin und die D.________ SA am 13. März 2019, dass Letztere die Aktien an der Beklagten von der Klägerin zurückkaufen und innerhalb eines Jahres den Bestandteil "BPC" aus der Firma der Beklagten entfernen soll. Am 12. April 2022 wurde die Firmenänderung der Beklagten in Navalion SA im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 1 Rz 18 f.; act. 1/10; act. 11 S. 1). 1.5 Am 22. November 2023 wurde die Firma der Beklagten erneut in BPC EUROPE SA geändert. Die entsprechende Publikation im SHAB erfolgte am 1. Dezember 2023 (act. 1 Rz 22). 1.6 Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass die Firma der Beklagten wieder in BPC EUROPE SA geändert wurde, forderte ihr Rechtsvertreter diese mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 auf, die Firma bis spätestens 10. Januar 2024 wieder zu ändern (act. 1 Rz 24; act. 1/17). Die Beklagte kam dieser Forderung nicht nach. 2.1 Am 2. Februar 2024 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zug die vorliegende Klage mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 2.2 In der Klageantwort vom 6. Mai 2024 bestritt die – damals noch nicht anwaltlich vertretene – Beklagte eine Verwechslungsgefahr. Sinngemäss beantragte sie die Abweisung der Klage (act. 11). 2.3 In der Replik vom 30. Mai 2024 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 13). In der Duplik vom 15. August 2024 stellte die Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 19). 2.4 Mit Eingaben vom 9. bzw. 12. September 2024 verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 22 und 23). Erwägungen 1. Die Klägerin macht lauterkeitsrechtliche Ansprüche nach Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 2 UWG geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 36 ZPO, Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a GOG sowie § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts gegeben. 2. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin Folgendes geltend: 2.1 Die Beklagte habe am 1. Dezember 2023 ihre Firma eigenmächtig und ohne die Zustimmung der Klägerin zurück in "BPC EUROPE SA" geändert. Dadurch verstosse die Beklagte sowohl gegen die vertragliche Vereinbarung vom 13. März 2019, mit der sich ihre Alleinaktionärin [D.________ SA] verpflichtet habe, den Bestandteil "BPC" aus der Firma der Beklagten zu löschen, als auch gegen zahlreiche gesetzliche Vorschriften, wie beispielsweise das Firmenrecht. Ihr Verhalten verletze insbesondere das Lauterkeitsrecht. Die Klägerin habe die Beklagte aufgefordert, ihre Firma zu ändern und den Bestandteil zu löschen. Die Beklagte sei

Seite 4/13 jedoch untätig geblieben und habe nicht reagiert. Die Gründe, aus denen die Beklagte ihre Firma erneut in "BPC Europe SA" umbenannt habe, lägen auf der Hand. Es sei nämlich zu vermuten, dass die Beklagte nach der positiven Geschäftserfahrung mindestens mit der E.________ den weltweit geachteten Ruf der Klägerin missbräuchlich ausnutzen wolle oder bereits ausgenutzt habe, um künftig auch ohne eine Partnerschaft mit der Klägerin gute Geschäfte zu machen (act. 1 Rz 23 f.). 2.2 Der Firma "BPC AG" komme Kennzeichnungskraft zu. Erstens, "weil das Akronym 'BPC' kein Akronym" sei, sondern ein erfundenes Wort. Es werde auf Englisch buchstabiert ausgesprochen, wobei sich aus der englischen Buchstabierung die Aussprache "biipiisii" ergebe, die sich auch im deutschsprachigen Raum als Wort etabliert habe. Die Firma der Klägerin werde insbesondere nicht übersetzt buchstabiert, mithin nicht "be-pe-ze" auf Deutsch, "be-pe-se" auf Französisch und "bi-pi-ci" auf Italienisch, sondern stets "biipiisii ". Die Firma "BPC" diene weltweit der Identifizierung der Klägerin. Sie (die Klägerin) habe auch ein entsprechendes Logo markenrechtlich schützen lassen, wobei die Registrierung auf die F.________ AG laute, die vollumfassend derselben Unternehmensgruppe wie sie angehöre. Zweitens schreibe sie ihre Firma mit Grossbuchstaben. Diese Schreibweise sei schweizweit einzigartig. Eine Suche mit dem Wort "BPC" auf dem Portal des Zentralen Firmenindexes ergebe 16 Suchergebnisse. Nur zwei davon würden exklusiv Grossbuchstaben verwenden. Dabei handle es sich um sie und die Beklagte. Drittens werde der Firmenbestandteil "BPC" schweizweit äusserst selten verwendet, weshalb diesem Kennzeichnungskraft zuzuschreiben sei. Viertens gelte sie bzw. ihre Unternehmensgruppe als führend in der FinTech-Branche und sei dort schlicht als "BPC" bekannt. Im relevanten Marktbereich sei "BPC" daher ein Begriff, der die angesprochenen Marktteilnehmer an sie (die Klägerin) erinnere. Der Firmenbestandteil "BPC" sei daher im vorliegenden Fall ein kennzeichnungskräftiges Kennzeichen. Aufgrund seiner Originalität als Fantasiewort komme ihm originäre Kennzeichnungskraft und infolge seiner Verkehrsdurchsetzung und Etablierung in der FinTech-Branche derivative Verkehrsdurchsetzung zu (act. 1 Rz 35 ff.). 2.3 Ein Vergleich der Zweckumschreibungen zeige, dass sie (die Klägerin) und die Beklagte nahezu deckungsgleiche Zwecke verfolgen würden. Daraus könne geschlossen werden, dass die Parteien sich an dieselben Marktteilnehmer richten würden. Die Firma der Klägerin bestehe aus dem Bestandteil "BPC" und jene der Beklagten setze sich aus den Bestandteilen "BPC" und "EUROPE" zusammen. Dies zeige dem potenziellen Kunden, dass es sich zwar um zwei verschiedene Gesellschaften handle. Zudem würden die jeweiligen Rechtsformzusätze "AG" und "SA" zeigen, dass die Gesellschaften ihren Sitz in unterschiedlichen Kantonen hätten. Indessen würden beide Gesellschaften denselben Hauptbestandteil "BPC" verwenden. Dieser werde identisch geschrieben und dementsprechend identisch ausgesprochen. Auch der Zusatz "EUROPE" sei wenig aussagekräftig. Es werde lediglich eine internationale Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit auf den europäischen Raum suggeriert. Zusammen mit dem Umstand, dass beide Unternehmen einen nahezu identischen Zweck verfolgen und sich daher an dieselben potenziellen Kunden wenden würden, erwecke dies beim durchschnittlichen potenziellen Kunden den Eindruck, dass es sich bei ihr um die inländische Gesellschaft und bei der Beklagten um die international ausgerichtete Gesellschaft der BPC- Gruppe handle. Der Zusatz "EUROPE" entfalte mit anderen Worten keine klarstellende Wirkung. Insofern bestehe eine erhebliche indirekte Verwechslungsgefahr zwischen den kennzeichnungskräftigen Kennzeichen der Klägerin und der Beklagten (act. 1 Rz 41 ff.).

Seite 5/13 2.4 Das Kennzeichen "BPC" habe sowohl originäre als auch derivative Kennzeichnungskraft. Vor allem die Tatsache, dass die Klägerin bzw. ihre Unternehmensgruppe zu den 100 besten Unternehmen des Jahres in der FinTech-Branche zähle, zeige, dass die Kennzeichnungskraft des Kennzeichens "BPC" schweizweit gelte. Sie führe seit der Gründung die Firma "BPC AG". Gleichzeitig werde "BPC" weltweit vom Mutterkonzern verwendet. Die Beklagte habe ihre Firma erstmals im Jahr 2013 in "BPC EUROPE SA" und ein zweites Mal, diesmal ohne ihre Zustimmung, am 1. Dezember 2023 geändert. Nach dem Grundsatz der Gebrauchspriorität habe sie daher gegenüber der Beklagten ein besseres Recht zur Verwendung des Kennzeichens "BPC" (act. 1 Rz 47 ff.). 2.5 Die Führung der Firma "BPC EUROPE SA" durch die Beklagte schaffe eine erhebliche Verwechslungsgefahr und erfülle daher den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Diese Verletzung dauere fort, wodurch ein Beseitigungsanspruch bestehe. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die Beklagte den Firmenbestandteil "BPC" in anderer Weise missbräuchlich verwenden werde, weshalb sie (die Klägerin) ein schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung des zu befürchtenden Verhaltens habe (act. 1 Rz 52 ff.). 3. Die Beklagte entgegnet im Wesentlichen was folgt: 3.1 Sie habe ihre Firma von Navalion SA auf BPC EUROPE SA nicht deshalb zurückgewechselt, um den vermeintlich guten Ruf der Klägerin auszunutzen, sondern aufgrund eines derzeit in G.________ (ausländischer Staat) hängigen Zivilverfahrens gegenüber der E.________ (act. 11 S. 2). 3.2 Bei der Buchstabenfolge "BPC" handle es sich nicht um eine Fantasiebezeichnung, sondern um ein Akronym, das sich aus den von der Klägerin angebotenen Produkten zusammensetze: Banking, Payments, Commerce. Weiter trete die Klägerin verschiedentlich mit ihrem Logo und dem zusätzlichen Schriftzug "banking  payments  context" am Markt auf. "BPC" lasse sich nicht aussprechen. Die Firma "BPC AG" habe sich nicht tatsächlich durchgesetzt. Die drei von der Klägerin eingereichten Internetartikel, die alle von der gleichen Webseite stammten, erschienen für sich alleine nicht besonders aussagekräftig (act. 11 S 3; act. 19 Rz 30). 3.3 In Bezug auf die Verwechslungsgefahr sei festzuhalten, dass die Beklagte ihre Firma in der Schweiz nicht verwende und auch in der Vergangenheit nicht verwendet habe. Sie habe keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz, weshalb es ausgeschlossen sei, dass es in der Schweiz zu einer Verwechslungsgefahr komme. Soweit auf den Sachverhalt überhaupt Schweizer Recht anwendbar sei, liege keine Verwechslungsgefahr vor (act. 11 S. 3 f.; act. 19 Rz 38). 4. Bei internationalen Sachverhalten (Art. 1 Abs. 1 IPRG) unterstehen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Vorliegend legt keine der Parteien dar, in welchem anderen Staat als in der Schweiz sich die angebliche Wettbewerbsbehinderung durch die Beklagte auswirken sollte. Mithin ist – unabhängig davon, ob es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt oder nicht – das schweizerische UWG anwendbar.

Seite 6/13 5. Gemäss Art. 9 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (lit. c). Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt insbesondere unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 140 III 297 E. 7.2.1). Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sind vom Anspruchsteller zu beweisen (Art. 8 ZGB). Sie lauten wie folgt: 5.1 Der Anspruchsteller muss ein Kennzeichen verwenden. Für dieses darf kein absoluter Ausschlussgrund bestehen. Der Begriff des Kennzeichens ist im allerweitesten Sinn als Unterscheidungselement zu verstehen. Kennzeichen können namentlich Marken, Firmen, Handelsnamen, Domainnamen oder andere Geschäftsbezeichnungen sein (Arpagaus, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 11, 42 f. und 47 ff.; Heinemann, in: Heizmann/ Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 21). 5.2 Sodann muss dem Kennzeichen des Anspruchstellers Kennzeichnungskraft zukommen. Ohne diese kann es gar nicht zu Verwechslungen kommen. Kennzeichnungskraft erlangt ein Zeichen entweder dank seiner Originalität (originär) oder durch Verkehrsdurchsetzung (derivativ). Originäre Kennzeichnungskraft hat es, wenn es aufgrund seiner Originalität von Anfang an auf einen bestimmten Hersteller hinweist. Erforderlich ist ein ausreichendes Mass an Eigenart und Ungewöhnlichkeit. Derivative Kennzeichnungskraft können Kennzeichen erlangen, die nicht originell sind, sich aber im Verkehr durchgesetzt haben. Verkehrsdurchsetzung bedeutet, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Kennzeichen tatsächlich als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen versteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 7.1-7.3.1; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 15 f, 32 und 34 f.; Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 44 und 46; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 13). 5.3 Ferner muss der Anspruchsgegner mit seinem Kennzeichen für Verwechslungsgefahr sorgen. Im Gegensatz zum Firmen- oder Markenrecht, wo nur die jeweiligen Zeichen bzw. Registereinträge massgebend sind, sind im Lauterkeitsrecht zur Prüfung der Verwechslungsgefahr die gesamten Umstände zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 8.3; 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 9.3.1). Das Lauterkeitsrecht beschränkt sich – im Unterschied zum übrigen Kennzeichenschutz – allerdings nicht auf die Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht. Das UWG setzt vielmehr voraus, dass ein bestimmtes Verhalten vorliegt, das geeignet ist, das Publikum irrezuführen (BGE 140 III 297 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2013 vom 20. Novem-

Seite 7/13 ber 2013 E. 3.4; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 6; Baudenbacher/Caspers, in: Baudenbacher [Hrsg.], Kommentar zum UWG, 2001, Art. 3 lit. d UWG N 5). Dies bedingt, dass der Anspruchsgegner mit seinem Kennzeichen am Markt auch auftritt, indem er das Zeichen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen, dem Geschäftsbetrieb usw. benutzt. Nicht ausschlaggebend ist ein blosser Registereintrag (namentlich der Eintrag der Firma des Anspruchsgegners im Handelsregister). Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn das Zeichen eines Unternehmens für das eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn der Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; Urteil des Bundesgerichts 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 4.2). Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach dem Gesamteindruck des Zeichens sowie der Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit des Durchschnittskäufers oder der beteiligten Verkehrskreise. Für eine hinreichende Abgrenzung reicht es nicht aus, dass zwei gleichzeitig und aufmerksam miteinander verglichene Zeichen unterscheidbar sind; sie müssen auch in der Erinnerung deutlich auseinandergehalten werden können (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 68 und 71). Im Gedächtnis bleiben jene Zeichenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben (BGE 131 III 572 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_541/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1). Je kennzeichnungskräftiger das Zeichen des Anspruchstellers ist, desto eher liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Bei weniger prägenden Zeichen hingegen genügen schon bescheidene Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1). Die Gefahr von Verwechslungen ist zudem umso grösser, je näher sich die Waren oder Dienstleistungen sind, für welche die in Frage stehenden Zeichen gebraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.2). 5.4 Schliesslich muss dem Kennzeichen des Anspruchstellers gegenüber jenem des Anspruchsgegners Gebrauchspriorität zukommen. Gemeint ist die Priorität in der Zeichenbenützung in der Schweiz. Abzustellen ist auf den erstmaligen Gebrauch im Geschäftsverkehr. Dieser wiederum bestimmt sich nach der erstmaligen nach aussen wahrnehmbaren Benutzung (Urteil des Bundesgerichts 4A_472/2021 vom 17. Juni 2022 E. 8.1 [nicht publiziert in BGE 148 III 305]). Nicht ausschlaggebend ist auch hier ein allfälliger Registereintrag (Brauchbar Birkhäuser/ Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 21; Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 8.3; 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 9.3.1). 6. Strittig ist unter den Parteien hauptsächlich, ob dem Kennzeichen der Klägerin ("BPC" oder "BPC AG") lauterkeitsrechtlich Kennzeichnungskraft zukommt (dazu E. 7) und – bejahendenfalls – ob eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr in Bezug auf das Kennzeichen der Beklagten besteht (dazu E. 8). 7. Wie zu zeigen ist, kommt dem Zeichen der Klägerin ("BPC" bzw. "BPC AG") lauterkeitsrechtlich keine Kennzeichnungskraft zu.

Seite 8/13 7.1 Zum einen fehlt es an der derivativen Kennzeichnungskraft (Verkehrsdurchsetzung). 7.1.1 Die Klägerin weist nicht nach, dass sich "BPC" als Kennzeichen für die Klägerin im Verkehr durchgesetzt hat. Ihre gegenteilige Behauptung will die Klägerin einzig mit drei Auszügen aus Artikeln einer Online-Zeitschrift "H.________" belegen (vgl. act. 1 Rz 40; act. 1/21-23). Die Beklagte bestritt deren Aussagekraft (act. 11 S. 3). Darauf ging die Klägerin nicht mehr ein. Insbesondere offerierte sie keine weiteren Beweise. Mit den drei eingereichten Artikeln vermag sie den Beweis der Verkehrsdurchsetzung nicht zu erbringen. In diesen Auszügen ist zwar die Rede von "BPC" unter anderem als "global payments technology company" oder "global leading payment solution provider". Dass mit "BPC" aber die Klägerin gemeint ist oder die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser Bezeichnung auf die Klägerin schliessen würden, geht aus diesen Artikeln nicht hervor. In einem dieser Auszüge ist denn auch die Rede von "BPC Pakistan" (act. 1/23). Die Klägerin definiert denn auch den von ihr angesprochenen Verkehrskreis nirgends näher, sondern spricht bloss einmal von "diverse[n] Nationalbanken", einmal von "berühmte[n] und weltweit tätige[n] Unternehmungen, wie zum Beispiel die I.________ (Bank), die J.________ (Bank) […]" (act. 1 Rz 12 f.) oder einmal von "Banken, Zentralbanken und sonstigen Finanzinstituten" (act. 13 Rz 24). Die Klägerin legt zwar dar, in welcher Branche sie tätig ist (vgl. auch act. 1 Rz 43 f.), substanziiert aber nicht, an welche Klientel genau sie ihr Angebot richtet. Unklar ist insbesondere, welche (privaten) Banken zu potentiellen Kunden gehören und welche "sonstigen Finanzinstitute" sie meint. Insofern ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob ein "erheblicher Teil" dieses Verkehrskreises das Kennzeichen der Klägerin als individualisierenden Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin versteht. 7.1.2 Zudem sind die erwähnten drei Artikel auch insofern nicht aussagekräftig, als sie alle von derselben Online-Zeitschrift stammen. Hätte sich aber "BPC" oder "BPC AG" tatsächlich als Kennzeichen eines – in diesem Marktbereich angeblich führenden oder zumindest bekannten – Unternehmens durchgesetzt, leuchtet nicht ein, weshalb die Klägerin keine anderen Quellen nennen oder Beweismittel offerieren konnte, um aufzuzeigen, dass der angesprochene Verkehrskreis "BPC" als Herkunftshinweis versteht. Erforderlich wären nicht "tausende Artikel über die Beklagte [recte: die Klägerin]", wie die Klägerin insinuiert (act. 13 Rz 24). Bloss drei Artikel aus derselben Quelle genügen aber jedenfalls nicht. Zudem liegen beispielsweise auch keine Beweise für einen langjährigen oder intensiven kennzeichnungsmässigen Gebrauch des Zeichens "BPC" im Recht. Die Klägerin hat den Beweis der Verkehrsdurchsetzung somit nicht erbracht. 7.2 Zum anderen fehlt es dem klägerischen Kennzeichen an originärer Kennzeichnungskraft. 7.2.1 Die Kennzeichnungskraft von Abkürzungen und Buchstabenkombinationen ist unterschiedlich zu beurteilen. Wenn der Wechsel von Vokalen und Konsonanten erlaubt, eine Buchstabenfolge wie ein Fantasiewort auszusprechen, kann sie stark prägende Kraft haben. Kann eine Buchstabenfolge hingegen nur buchstabiert werden, prägt sie sich im Gedächtnis weniger leicht ein und bleibt daher, solange sie nicht aufgrund langjähriger Nutzung Verkehrsgeltung erlangt hat (wie zum Beispiel "IBM" oder "BP"), als Zeichenbestandteil eher kennzeichnungsschwach. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Abkürzungen ist zudem von Bedeutung, dass die Anzahl möglicher Kombinationen von zwei oder drei Buchstaben aus mathematischen und rechtlichen Gründen (vgl. etwa Art. 14 WSchG) beschränkt ist. Wer

Seite 9/13 eine blosse Aneinanderreihung von drei Buchstaben zum Bestandteil seines Zeichens erhebt, muss sich daher der geringen Eignung dieser Abfolge zur Individualisierung bewusst sein, sofern ihr nicht aus anderen Gründen ein prägender Charakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 4A_541/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4.3; 4A_375/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.4). 7.2.2 Eine aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildete Kurzbezeichnung wird als Akronym bezeichnet. Einem aus drei Buchstaben bestehenden Akronym als solchem ist keine (hohe) Kennzeichnungskraft zuzuschreiben. Es mag, einem beschreibenden Sachbegriff vorangestellt, auch dazu dienen, einer sonst drohenden Ablehnung durch das Handelsregisteramt zu entgehen. Jedenfalls erweckt die Verwendung des gleichen Akronyms nicht ohne Weiteres den Eindruck, die Parteien seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_541/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4.2 und 3.4.3). Das Bundesgericht verneinte die lauterkeitsrechtliche Kennzeichnungskraft beispielsweise bei den Akronymen bzw. Buchstabenfolgen "SRC" (Urteil 4A_541/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4.3) und "RSP" (Urteil 4A_375/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.4). 7.2.3 Ob "BPC" ein Akronym ist oder nicht, ist zwischen den Parteien umstritten, kann hier allerdings dahingestellt bleiben. Relevant ist, dass es eine blosse Aneinanderreihung dreier unterschiedlicher Konsonanten ist und nicht als Wort, sondern bloss als drei einzelne Buchstaben ausgesprochen werden kann: "be-pe-ce" auf Deutsch oder "bi-pi-si" auf Englisch". Die Buchstabenfolge lässt sich nicht wie ein Fantasiewort aussprechen. Die Behauptung der Klägerin, es handle sich um ein erfundenes Wort, überzeugt nicht, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Klägerin sich auf ihrer Internetseite mit "Banking, Payments, Commerce" (act. 11/4) bewirbt oder ihr Logo mit dem Untertitel "banking  payments  context" versieht (act. 19/6). Das Zeichen "BPC" selbst hat keinen spezifischen Wortsinn. Selbst die Aussprache der drei Buchstaben klingt kaum (Wortklang); das Zeichen ist entsprechend auch klanglich nicht originell. Dies gilt auch dann, wenn die Buchstaben – wie die Klägerin behauptet – auf Englisch ausgesprochen würden. Abgesehen davon ist die Klägerin ("BPC AG") eine schweizerische Gesellschaft, deren Rechtsformbezeichnung "AG" nicht auf eine englische Aussprache hindeutet. Auch die Reihenfolge der gewählten Buchstaben hat keinerlei Originalität. "BPC" bleibt nicht im Gedächtnis haften. Die fehlende Originalität wird auch nicht dadurch kompensiert, dass das Zeichen "BPC" in Grossbuchstaben geschrieben ist, zumal Abkürzungen oder Buchstabenfolgen regelmässig grossgeschrieben werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1306/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.3.5; David, Das Akronym im Firmen- und Markenrecht, SMI 1991 S. 329 ff., 329). Auch der Umstand, dass diese Buchstabenfolge in der Schweiz von bloss 16 Unternehmen verwendet wird, begründet selbstredend keine Originalität. Der Buchstabenfolge "BPC" kommt weder für sich betrachtet noch zusammen mit der Rechtsformbezeichnung "AG" originäre Kennzeichnungskraft zu. 7.2.4 Um ihr Argument der Kennzeichnungskraft zu untermauern, verweist die Klägerin auf zwei Urteile kantonaler oberer Instanzen (Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerhoden vom 6. März 2007, sic! 12/2007 S. 917 E. 11, und Urteil des Cour de Justice Genf, SMI 1994 S. 179 ff.). Diese Urteile sind indes nicht einschlägig. In diesen Urteilen ging es nicht um die Abfolge dreier Buchstaben (oder gar Konsonanten), sondern um die Kennzeichnungskraft von Firmen, die sich aus vorangestellten Buchstabenfolgen und weiteren Bestandteilen zu-

Seite 10/13 sammensetzten: "MFC Merchant Bank" vs. "MFC Finanz GmbH" (Appenzell Innerhoden) und "IMG Services SA" vs. "IMG Interest Management Group SA" (Genf). Die Klägerin hingegen verwendet – abgesehen von der Rechtsformbezeichnung "AG" – nach "BPC" keine weiteren Bestandteile. Zumindest macht sie derlei für den hier relevanten Schweizer Markt nicht geltend. 8. Wegen der fehlenden Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens "BPC" oder "BPC AG" kann mithin keine Verwechslungsgefahr bestehen. Doch selbst wenn die Kennzeichnungskraft zu bejahen wäre, bestünde – wie zu zeigen ist – keine Verwechslungsgefahr. 8.1 Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zunächst einmal die Firma der Klägerin ("BPC AG") mit jener der Beklagten ("BPC EUROPE SA") zu vergleichen. Nicht ausschlaggebend sind die Rechtsformbezeichnungen "AG" und "SA". Diese stellen lediglich kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile dar, müssen Aktiengesellschaften doch gestützt auf Art. 950 Abs. 1 OR zwingend die Rechtsform in ihrer Firma angeben. Immerhin aber deutet die unterschiedliche Schreibweise der Rechtsform darauf hin, dass die Klägerin in der Deutschschweiz ("AG" für Aktiengesellschaft) und die Beklagte in der Romandie ("SA" für Société Anonyme) domiziliert sind. Der gemeinsame Bestandteil der beiden Firmen bildet "BPC". Wie bereits ausgeführt, lässt sich dieser nicht aussprechen, sondern bloss buchstabieren. Er prägt sich nicht leicht im Gedächtnis des Publikums ein. Mangels Originalität und Verkehrsdurchsetzung handelt es sich bei der Buchstabenfolge "BPC" nicht um einen prägnanten Firmenbestandteil (vorne E. 7). Entsprechend genügt bereits eine geringfügige Abweichung, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Eine solche geringfügige Abweichung ist vorliegend bei der Firma der Beklagten aufgrund des zusätzlichen Firmenbestandteils "EUROPE" gegeben. Bei "EUROPE" handelt es sich um eine geografische Bezeichnung, die zwar ebenfalls als kennzeichnungsschwach zu qualifizieren ist. Das Wort stammt – wie aus der Rechtsformbezeichnung der Firma der Beklagten geschlossen werden kann – aus der französischen Sprache und trägt dadurch zur Unterscheidbarkeit der beiden Firmen bei. Darüber hinaus hebt sich durch diesen zweiten Firmenbestandteil die Firma der Beklagten im Schriftbild sowie auch im Klang deutlich von der Firma der Klägerin ab, zumal bei Letzterer ein solcher Bestandteil gänzlich fehlt. Angesichts der Kennzeichnungsschwäche des Firmenbestandteils "BPC" vermag der schwache zweite Firmenbestandteil der Beklagten ("EUROPE") eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Zu berücksichtigen ist, dass die Verwendung der gleichen Buchstabenkombination jedenfalls nicht ohne Weiteres den Eindruck erweckt, die Parteien seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_541/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4.3 f.). Eine Verwechslungsgefahr besteht demnach nicht. 8.2 Selbst wenn die Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Parteien zu bejahen wäre, wäre noch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG dargetan. Denn ein nach dieser Bestimmung verpöntes Verhalten setzt voraus, dass ein Marktteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt, das geeignet ist, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines anderen Marktteilnehmers herbeizuführen. Dazu reicht die blosse Registrierung einer Firma im Handelsregister grundsätzlich nicht aus (vgl. vorne E. 5.3). Dass die Beklagte in der Schweiz mit ihrer Firma nicht auftritt und auch in der Vergangenheit nicht auftrat (vgl. act. 11 S. 3 f.), bestreitet die Klägerin nicht. Zudem nannte die Klägerin auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beklagte Anstalten treffen würde, in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen und unter ihrer Firma auf dem Markt aufzutreten. Die einzigen Personen, gegenüber denen die Beklagte

Seite 11/13 unter ihrer aktuellen Firma auftritt, sind – soweit ersichtlich und geltend gemacht – die E.________ und das in G.________ Gerichtsverfahren involvierten Personen (vgl. act. 13 Rz 13). Die Nationalbank von G.________ (ausländischer Staat) jedoch muss aufgrund der vertraglichen Beziehungen, die diese mit der Klägerin angeblich noch unterhält (vgl. act. 13 Rz 16), wissen, dass es sich bei der Beklagten um kein zur Klägerin zugehöriges Unternehmen handelt. Ein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG scheidet mithin auch aus diesen Gründen aus. 9. Nachdem keine Verletzung von Art. 3 lit. d UWG dargelegt ist, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte gegen die Generalklausel von Art. 2 UWG verstösst oder verstossen hat. 9.1 Unlauter ist nach Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Der Tatbestand von Art. 2 UWG wurde in Lehre und Rechtsprechung unter anderem konkretisiert, indem Fallgruppen gebildet wurden (vgl. Jung, in: Jung [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 UWG N 9). Die Klägerin scheint sich auf die Fallgruppe der Rufausbeutung zu berufen (vgl. act. 1 Rz 24 f.). 9.2 Die Rufausbeutung ist eine besondere Form der Aneignung fremder Werthaltigkeit, indem Massnahmen getroffen werden, um an einer guten Reputation eines Wettbewerbers bzw. seiner Produkte zu partizipieren. Letztlich geht es um einen Image-Transfer. Bezweckt wird jedoch nicht der Individualschutz desjenigen, dessen Ruf ausgebeutet wird. Dafür stehen andere Mittel wie namentlich das Markenrecht zur Verfügung. Vielmehr geht es geht darum, Massnahmen zu verhindern, welche die Funktion der Wettbewerbskräfte durch das Hervorrufen von Fehlassoziationen zu stören drohen und damit im Widerspruch zum Zweckgedanken des UWG liegen (vgl. Baudenbacher, a.a.O., Art. 2 UWG N 234 ff.; Hilty, Basler Kommentar, 2013, Art. 2 UWG N 124; Ferrari Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 UWG N 121 ff.). 9.3 Der Vorwurf der Rufausbeutung ist vorliegend unbegründet. Die Klägerin zeigt, wie erwähnt, nicht auf, worin die behaupteten wettbewerbsverzerrenden Massnahmen der Beklagten in der Schweiz bestehen und inwiefern diese zu einer Reputationsübernahme führen könnten. Ausserdem legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie davon betroffen wäre. Zudem scheidet eine unlautere Rufausbeutung auch aufgrund des fehlenden Nachweises des guten Rufs der Klägerin aus. Eine Rufausbeutung, die nach Art. 2 UWG unlauter ist, liegt mithin nicht vor. Ferner ist auch nicht ersichtlich (und wird nicht dargelegt), dass das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten unter eine andere Fallgruppe von Art. 2 UWG oder einen anderen Spezialtatbestand des UWG subsumiert werden kann. 10. Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass auch das Firmenrecht (Art. 944 ff. OR) der Klägerin nicht den hier geltend gemachten Anspruch einräumt. Denn die Beklagte schafft mit dem verhältnismässig schwachen Firmenbestandteil "EUROPE" einen genügenden Abstand zur älteren Firma der Klägerin, weshalb keine Verwechslungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu vorne E. 8.1). Dass sich die Firma der Klägerin nebst der Rechtsformbezeichnung einzig aus den drei Grossbuchstaben "BPC" zusammensetzt und keine weiteren Bestandteile enthält, könnte das Publikum zwar durchaus glauben lassen, alle Gesellschaften, deren Fir-

Seite 12/13 men mit "BPC" beginnen, seien juristisch oder wirtschaftlich mit der Klägerin verbunden (beispielsweise "Europe" als Bezeichnung einer für den europäischen Raum zuständigen Division der Klägerin). Allerdings nützt dies der Klägerin nichts. Denn die allfällige Absicht, durch die Verwendung dreier Grossbuchstaben und das Weglassen weiterer Firmenbestandteile diese Buchstabenfolge zu monopolisieren, ist nicht schützenswert, es sei denn – dies trifft hier aber nicht zu (vorne E. 7.1) – die Firma hätte sich im Verkehr durchgesetzt (vgl. Burkard/ Kraus, Die Verwechslungsgefahr im Firmenrecht, sic! 2020 S. 457 ff., 472). Im Weiteren ist festzuhalten, dass – soweit ersichtlich – auch keine vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung der Firmenänderung bestehen. Wie selbst die Klägerin festhält, war nämlich nicht die Beklagte, sondern deren Muttergesellschaft Vertragspartei der Vereinbarung vom 13. März 2019 (act. 13 Rz 7 f.; vgl. vorne Ziff. 1.4 des Sachverhalts). 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin bezüglich Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG weder die Kennzeichnungskraft ihres Kennzeichens noch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr durch die Beklagte nachweist. Überdies erweist sich auch der Vorwurf einer gemäss Art. 2 UWG unlauteren Rufausbeutung als unbegründet. Mithin fehlt es den klägerischen Rechtsbegehren an einer lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage. Darüber hinaus kann die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf Firmenrecht oder Vertragsrecht stützen. Damit erweist sich die Beseitigungs- und Unterlassungsklage als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr der Klägerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.1 Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 100'000.00 (act. 1 Rz 8). Diese Angabe hat die Beklagte nicht bestritten und ist auch nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen Verfahren CHF 6'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). 12.2 Die Rechtsvertreter der Beklagten machen ein Honorar von CHF 10'900.00 geltend (act. 22). Dieser Betrag entspricht dem Grundhonorar bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da die Rechtsvertreter der Beklagten jedoch erst nach dem ersten Schriftenwechsel aufgetreten sind, rechtfertigt es sich, das Grundhonorar um einen Drittel auf gerundet CHF 7'265.00 zu reduzieren (§ 11 Abs. 1 AnwT). Mangels eines Antrags im Rechtsmittelbegehren kann die Mehrwertsteuer nicht hinzugerechnet werden (§ 25a AnwT; Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015 Ziff. 2.1.1).

Seite 13/13 Urteilsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'265.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am