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Zug Obergericht Zivilabteilung 09.09.2024 Z2 2024 48

September 9, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·840 words·~4 min·2

Summary

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20240906_123515_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 48 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 9. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug ES 2024 411 vom 8. August 2024 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 teilte die Revisionsgesellschaft der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) dem Handelsregisteramt Zug ihren Rücktritt mit. Bei der Berufungsklägerin lag folglich ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR vor. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin auf, eine neue Revisionsstelle oder das Opting-out einzutragen. Die Gesellschaft liess sich nicht vernehmen. In der Folge überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 30. April 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 2. Mai 2024 zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). Die Berufungsklägerin nahm keine Stellung. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin letztmals auf, bis spätestens am 24. Juni 2024 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, andernfalls die Gesellschaft aufgelöst würde (Vi act. 5). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 liess die Berufungsklägerin dem Einzelrichter eine unterzeichnete Erklärung über den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zukommen (Vi act. 6). Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 teilte der Einzelrichter der Berufungsklägerin mit, das Verfahren könne erst dann als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn der entsprechende Eintrag im Handelsregister erfolgt sei. Er setzte ihr eine nicht erstreckbare Notfrist bis zum 29. Juli 2024, um den Handelsregisterauszug einzureichen (Vi act. 7). Mit Eingabe vom "28. Juli 2024" (Datum der Postaufgabe: 5. August 2024 und damit nach Fristablauf) reichte die Berufungsklägerin dem Einzelrichter Belege über die Anmeldung beim Handelsregisteramt ein (Vi act. 8). Mit Entscheid vom 8. August 2024 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte er der Berufungsklägerin (Verfahren ES 2024 411). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom "16. Juli 2024" (Postaufgabe: 17. August 2024) beim Obergericht des Kantons Zug "Beschwerde" [recte: Berufung] ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und teilte mit, der entsprechende Handelsregistereintrag sei am tt. August 2024 publiziert worden (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch den Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB am tt. August 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht

Seite 3/4 hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Die Berufungsklägerin legte zwar – allerdings erst im Berufungsverfahren – ein Zeugnis eines Arztes aus ________ (Land) ins Recht, wonach ihr Verwaltungsratspräsident wegen hohen Blutdrucks vom 28. Juni bis 23. Juli 2024 nicht habe reisen dürfen. Daraus wird jedoch noch nicht ersichtlich, weshalb sich die Anmeldung und Eintragung des Opting-outs beim Handelsregister derart verzögerte und es ihr zudem nicht möglich gewesen wäre, vor Ablauf der Notfrist beim Einzelrichter ein Fristerstreckungsgesuch (unter Beilage eines Arztzeugnisses) zu stellen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 411) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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