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Zug Obergericht Zivilabteilung 26.08.2024 Z2 2024 46

August 26, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·1,603 words·~8 min·2

Summary

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. August 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20240822_112302_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 46 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 26. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. August 2024)

Seite 2/5 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug ES 2024 347 vom 2. August 2024 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) im November 2023 über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel zu beheben. Die Berufungsklägerin liess sich nicht vernehmen. In der Folge wurde dasselbe Schreiben an die Privatadresse des (einzigen) Gesellschafters und Geschäftsführers der Berufungsklägerin versandt, von diesem jedoch nicht abgeholt. Daraufhin publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. Am 15. April 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1; Vi act. 1/1-2). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 17. April 2024 zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich nicht hatte vernehmen lassen, forderte er die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2024 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 17. Juni 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen und dem Kantonsgericht einen entsprechenden Handelsregisterauszug einzureichen (Vi act. 5). In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 machte die Berufungsklägerin geltend, dass kein Organisationsmangel vorliege und kein weiterer Handlungsbedarf bestehe (Vi act. 6). Der Einzelrichter räumte dem Handelsregisteramt Gelegenheit ein, seinerseits dazu Stellung zu nehmen (Vi act. 7). In der Stellungnahme vom 6. Juni 2024 führte das Handelsregisteramt aus, anhand der verschiedenen Indizien stelle sich die Frage, ob die Berufungsklägerin effektiv an der ________-strasse in Zug ihre administrative Tätigkeit erbringe und ob nicht eine c/o-Adresse anzumelden wäre (Vi act. 8). Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 leitete der Einzelrichter diese Stellungnahme an die Berufungsklägerin weiter. Zudem erläuterte er die Unterschiede zwischen einem eigenen Rechtsdomizil und einer c/o-Adresse. Abschliessend hielt er fest, dass die Berufungsklägerin aufgelöst werde, falls sie keine weitere Stellungnahme einreiche (Vi act. 9). Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 reichte die Berufungsklägerin eine "Domizilannahmeerklärung" der B.________ GmbH ein (Vi act. 10). Hierauf teilte der Einzelrichter der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2025 mit, dass der Organisationsmangel erst behoben sei, wenn der entsprechende Eintrag (c/o-Adresse [Domiziladresse]) im Handelsregister erfolgt sei. Er setzte der Berufungsklägerin eine letzte Frist bis 16. Juli 2024 (Vi act. 11). Die Berufungsklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 2. August 2024 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr (Vi act. 12).

Seite 3/5 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 14. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Die Berufungsklägerin macht unter anderem geltend, sie habe am 31. Mai 2024 eine ausführliche Stellungnahme eingereicht. In dieser habe sie die erforderlichen Nachweise zur Behebung des angeblichen Organisationsmangels dargelegt. Diese Nachweise hätten unter anderem eine aktuelle Wohnsitzbestätigung, den Mietvertrag sowie Fotos der Räumlichkeiten und des beschrifteten Briefkastens enthalten. 4.1 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in das Handelsregister am Ort des statutarischen Sitzes einzutragen (vgl. Art. 778 OR). Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eintragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Ebenfalls ist das Rechtsdomizil der Gesellschaft gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit muss an dieser Adresse über physische Geschäftsräumlichkeiten verfügen. Ein blosser Briefkasten oder ein blosses (physisches oder elektronisches) Postfach reichen nicht. Das Recht, über die Räumlichkeiten tatsächlich zu verfügen, muss auf einem Rechtstitel beruhen; dieser kann dinglicher Natur (beispielsweise Eigentum oder Nutzniessung) oder vertraglicher Natur (beispielsweise Miete oder Untermiete) sein (Meyer/Caveng, Eigenes Rechtsdomizil nach der Praxismitteilung EHRA 2/15 – Zwei auslegungsbedürftige Begriffe, Reprax 2017 S. 2; Tagmann/Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, Reprax 2012 S. 54 f.; BGE 100 Ib 455 E. 4; Praxismitteilung des Eidgenössischen Handelsregisteramtes [EHRA] 2/15 vom 30. November 2015 [abrufbar unter: ehra.fenceit.ch; nachfolgend: EHRA-Praxismitteilung] Rz 6). In diesen Räumlichkeiten muss sich der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeiten der Rechtseinheiten befinden und die Gesellschaft muss am Ort der Räumlichkeiten erreichbar sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine natürliche Person für die Gesellschaft vor Ort Mitteilungen aller Art entgegennimmt (BGE 100 Ib 455 E. 4; Meyer/Caveng, a.a.O., S. 3; Riemer, Berner Kommentar, 1993, Art. 56 ZGB N 11; Huguenin/Reitze, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 56 ZGB N 7). Erreichbar muss vor Ort primär das Personal der Rechtseinheit sein (EHRA-Praxismitteilung Rz 7). Hat die Rechtseinheit keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, in denen sich der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeiten befindet und die Gesellschaft physisch erreichbar ist, so muss ins Handelsregister aufgenommen werden, bei wem sich das Rechtsdomizil befindet (sog. c/o-Adresse; Art. 117 Abs. 3 HRegV). Verfügt eine Gesellschaft an ihrem Sitz über kein Rechtsdomizil mehr, weist sie einen Organisationsmangel nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR auf. 4.2 Entgegen ihrer Darstellung hat die Berufungsklägerin mit ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 und den Beilagen gerade nicht nachgewiesen, dass es sich bei den gemieteten Büroräumlichkeiten an der ________-strasse in Zug um das Rechtsdomizil handelte. Die von der Vorinstanz und dem Handelsregisteramt geäusserten Zweifel, dass vor Ort niemand der Berufungsklägerin erreichbar ist, hat die Berufungsklägerin mit diesen Beilagen nicht ausgeräumt. Zwar besteht offenbar nach wie vor ein "Untermietvertrag für Büroräume" mit der B.________ GmbH (vgl. deren Bestätigung vom 27. Mai 2024 [Vi act. 6/7]). Die "Mietsache" wird darin wie folgt definiert: "1x Arbeitsplatz im 1 Erdgeschoss, Schrank mit Schlüssel, Inkl. Zugang auf Sitzungsraum". Der Nettomietzins beträgt CHF 100.00 pro Monat (Vi act. 6/4).

Seite 4/5 Bereits dieser tiefe Mietzins und der abschliessbare Schrank deuten darauf hin, dass die Berufungsklägerin bzw. deren Personal in diesem Büro nicht physisch erreichbar war und sich der Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeiten nicht dort befand. Dieser Eindruck wird durch den eingereichten Vertrag "Administrative Dienste" mit der B.________ GmbH bestärkt. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die B.________ GmbH, "[b]ei Abwesenheit des Kunden […] administrative Arbeiten wie Post, Telefonservice falls umgeleitet, Entgegennahme von eingeschriebenen Briefen und Paketen, Faxservice etc." zu übernehmen (Vi act. 6/3). Der (einzige) Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin wohnt gemäss Wohnsitzbestätigung in C.________ (Vi act. 6/1). Die Berufungsklägerin machte in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2024 keine Ausführungen dazu (und reichte im Übrigen auch keine Belege ein), wer von der Berufungsklägerin jeweils an der ________-strasse in Zug (vor Ort) erreichbar war und ist. 4.3 Mithin ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Berufungsklägerin an der ________-strasse in Zug über kein eigenes Rechtsdomizil verfügte und bei ihr ein Organisationsmangel vorlag. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet. 5. Dass die Berufungsklägerin den beanstandeten Organisationsmangel innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben hat, macht sie zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels nachgewiesen (vgl. vorne E. 4.2). Inwiefern die Vorinstanz von der Anmeldung der Domiziländerung beim Handelsregister hätte Kenntnis haben sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Mithin durfte sie nicht davon ausgehen, dass damit die "Angelegenheit erledigt sei". Mittlerweile ist ein neues Domizil (c/o-Adresse) im Handelsregister eingetragen (s. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt.mm.2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. August 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 347) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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