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Zug Obergericht Zivilabteilung 20.08.2024 Z2 2024 43

August 20, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·1,593 words·~8 min·5

Summary

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Juni 2024 / Wiederherstellung der Berufungsfrist) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20240819_110748_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 43 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Juni 2024 / Wiederherstellung der Berufungsfrist)

Seite 2/5 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (sinngemäss) 1. Es sei die Berufungsfrist wiederherzustellen. 2. Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug ES 2024 ____ vom 17. Juni 2024 aufzuheben. Sachverhalt 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) über kein eigenes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Das Handelsregisteramt forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. Oktober und vom 5. Dezember 2023 auf, den Mangel zu beheben. Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen. Am tt. Januar 2024 publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung zur Behebung des Mangels im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Gesuchstellerin reichte hierauf einen Untermietvertrag ein. Das Handelsregisteramt forderte die Gesuchstellerin am 22. Februar 2024 auf, einen Nachweis über die korrekte Anschrift von Briefkasten und Klingel zu erbringen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 9. April 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. April 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Dieses Schreiben konnte der Gesuchstellerin weder am im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil noch an der Privatadresse des einzigen in der Schweiz wohnhaften Verwaltungsrates zugestellt werden (Vi act. 4-5). Schliesslich forderte der Einzelrichter die Gesuchstellerin mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug vom tt. Mai 2024 auf, den Mangel zu beheben (Vi act. 6). Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin nicht nach. Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 löste der Einzelrichter die Gesellschaft androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von CHF 800.00 (Vi act. 7). Der Entscheid wurde am tt. Juni 2024 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert (Vi act. 8). 3. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe nicht bekannt) an das Kantonsgericht Zug reichte C.________, Präsident des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin mit Einzelunterschrift, namens der Gesuchstellerin eine "Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss vom 17.06.2024" ein (act. 1). Da das betreffende Verfahren am Kantonsgericht Zug (ES 2024 ____) bereits seit dem 17. Juni 2024 abgeschlossen war, wurde das Schreiben am 24. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet, damit diese prüfe, ob es sich dabei um eine Berufung handelt (act. 2). Das Obergericht räumte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Gelegenheit ein, mitzuteilen, ob es sich beim Schreiben vom 22. Juli 2024 um eine Berufung handelt. Für diesen Fall wurde der Gesuchstellerin gleichzeitig eine Frist angesetzt, um zur Wahrung der Berufungsfrist Stellung zu nehmen und/oder um ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist zu stellen, sofern die betreffende Frist (Art. 148 Abs. 2 ZPO) noch nicht verstrichen sein sollte (act. 3).

Seite 3/5 4. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 teilte die – nunmehr anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin mit, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 22. Juli 2024 um eine Berufung handle. Zudem beantragte sie "hiermit die Wiederherstellung der Berufungsfrist i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO" (act. 4). 5. In der Verfügung vom 5. August 2024 hielt der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug fest, dass das Schreiben der Gesuchstellerin vom 22. Juli 2024 als Berufung entgegengenommen werde. Zudem wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Gerichtskosten für das Verfahren um Wiederherstellung der Berufungsfrist sowie für das Berufungsverfahren aufgefordert (act. 5). Erwägungen 1. Am 22. Juli 2024 war die zehntägige Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) zur Einreichung einer Berufung gegen den am tt. Juni 2024 im Amtsblatt des Kantons Zug publizierten Entscheid vom 17. Juni 2024 unbestrittenermassen bereits abgelaufen. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die verpasste Berufungsfrist – wie von der Gesuchstellerin beantragt – wiederhergestellt werden kann. 2. Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). 2.1 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch durch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Regelung in Art. 148 Abs. 1 ZPO ist somit weniger streng als die entsprechenden Vorschriften in Art. 33 Abs. 4 SchKG. Die Zulassung der Wiederherstellung bei leichtem Verschulden ist sachlich gerechtfertigt, zumal Versagen menschlich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen Nachteilen führen sollte. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 9 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.1 ff.). 2.2 Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit

Seite 4/5 der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die dem Gericht den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38 f.; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 148 ZPO N 27 f.; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 10 mit Hinweisen). 2.3 Ein nicht oder nicht hinreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2 und 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.3). 3. Vorliegend legt die Gesuchstellerin weder im Schreiben vom 22. Juli 2024 noch in der Eingabe vom 30. Juli 2024 dar, aus welchen Gründen sie die Berufungsfrist verpasst hat, weshalb sie daran nur ein leichtes Verschulden treffen und wann der Säumnisgrund weggefallen sein soll. Das Schreiben vom 22. Juli 2024 enthält bloss die folgenden zwei Sätze: "Hiermit legen wir Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss vom 15.06.2024 ein und beantragen, die Gesellschaft wiederherzustellen. In der Beilage finden Sie auch eine Kopie der Unterlagen zur Wiederherstellung der Gesellschaft, die heute an das Handelsregisteramt in Zug geschickt wurden" (act. 1). In der Eingabe vom 30. Juli 2024 wird zur Fristwiederherstellung Folgendes ausgeführt: "Gleichzeitig beantragen wir hiermit die Wiederherstellung der Berufungsfrist i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass '[d]as wirkliche Recht […] nicht ohne Not den prozessualen Formen geopfert werden' [mit Verweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 269] darf. Im Fall eines Nichteintretens in die Berufung würde hier ein krasses Missverhältnis zwischen dem Grad des Verschuldens unserer Klientin und den an die Säumnis angeknüpften Rechtsnachteilen bestehen. Namentlich ist hier aus den oben genannten Gründen von keinem (unserer Klientin anzurechnenden) Verschulden auszugehen" (act. 4 S. 1; Hervorhebungen im Original). Welches die "oben genannten Gründe" sind, ist nicht ersichtlich. Im (einzigen) Absatz davor wird lediglich ausgeführt, dass es sich beim Schreiben vom 22. Juli 2024 trotz der falschen Bezeichnung des Rechtsmittels um eine Berufung handle. Weitere Ausführungen fehlen. "Zusammenfassend" wird schliesslich in der Eingabe vom 30. Juli 2024 festgehalten, dass im vorliegenden Fall der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus gebieten würden, auf die Berufung einzutreten (act. 4 S. 2). 4. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Berufungsfrist sind mithin nicht einmal behauptet. Das Wiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und ohne Weiteres kostenpflichtig abzuweisen. 5. Die Berufung ist folglich verspätet erfolgt, sodass darauf – unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchstellerin – nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis kann die Berufungsinstanz den Umstand, dass die Gesuchstellerin den Organisationsmangel zwischenzeitlich behoben hat, nicht mehr berücksichtigen.

Seite 5/5 Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Juni 2024 wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 800.00 ist zur Deckung der der Gesuchstellerin im Verfahren ES 2024 ____ auferlegten, noch unbezahlten Gerichtskosten zu verwenden. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 ____) - Handelsregisteramt Zug - Konkursamt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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