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Zug Obergericht Zivilabteilung 18.09.2024 Z2 2024 37

September 18, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·4,548 words·~23 min·2

Summary

Massnahmen gemäss Art. 731b OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Juni 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20240904_135253_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 37 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 18. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, c/o C.________ AG, 2. B.________, c/o C.________ AG, Berufungskläger, gegen D.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1, und E.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 2, betreffend Massnahmen gemäss Art. 731b OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Juni 2024)

Seite 2/12 Rechtsbegehren Berufungskläger 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren ES 2023 150 vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei a. die Honorarnote der Sachwalter, A.________ und B.________, beide C.________ AG, für den Zeitraum ihrer Tätigkeit als gerichtlich eingesetzte Sachwalter der D.________ AG vom tt.mm.2023 bis tt.mm.2024 im Betrag von insgesamt CHF 102'961.00 (inkl. MWST) zu genehmigen; und b. die Berufungsbeklagte [recte: die Berufungsbeklagte 1] sei zu verpflichten, den gerichtlich eingesetzten Sachwaltern den Betrag von CHF 102'961.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. c. eventualiter zu 1.b): Die Berufungsbeklagte [recte: Berufungsbeklagte 1] sei zu verpflichten, den gerichtlich eingesetzten Sachwaltern nach erfolgter Verrechnung der erhaltenen Vorschüsse von insgesamt CHF 20'000.00 den Betrag von CHF 82'961.00 (inkl. MWST) zu bezahlen sowie der Gesuchstellerin [Berufungsbeklagte 2] den geleisteten Vorschuss von CHF 10'000.00 zu ersetzen. 2. Eventualiter zu 1.: Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren ES 2023 150 vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben und [die Sache] an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten 1. Sachverhalt 1.1 Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin oder Berufungsbeklagte 1) mit Sitz in ________ (Gemeinde) bezweckt im Wesentlichen ________. Vom tt.mm. bis zum tt.mm.2023 war G.________ als Sachwalter mit Einzelunterschrift im Handelsregister und seit dem tt.mm.2023 sind A.________ und B.________ als Sachwalter, je mit Einzelunterschrift, eingetragen. Am tt.mm.2023 wurden H.________, Präsident des Verwaltungsrats, I.________ und J.________ als Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin eingetragen. Die genannten Daten beziehen sich auf die jeweilige Publikation im SHAB. 1.2 Die E.________ Inc. (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Berufungsbeklagte 2) mit Sitz ________ ist Aktionärin der Gesuchsgegnerin (Vi act. 1 Rz 5). 2.1 Am 8. Februar 2023 reichte die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch betreffend Organisationsmängel nach Art. 731b OR ein. Sie beantragte vorwiegend, dass bei der Gesuchsgegnerin ein Sachwalter einzusetzen und I.________ sowie J.________ zu verbieten sei, sich gegenüber Dritten als Mitglieder der Geschäftsleitung der Gesuchsgegnerin auszugeben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund von Streitigkeiten unter den Aktionären der Gesuchsgegnerin seien sämtliche Verwaltungsräte zurückgetreten. I.________ und J.________ würden zu Unrecht die Stellung als Mitglieder der Geschäftsführung beanspruchen und ohne Kontrolle und Aufsicht eines Verwaltungsrats Geschäfte zum Nachteil der Gesuchsgegnerin abschliessen (Vi act. 1 Rz 5 ff.).

Seite 3/12 2.2 Mit Entscheid vom 14. März 2023 setzte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Rechtsanwalt G.________ für die Dauer von sechs Monaten als Sachwalter der Gesuchsgegnerin ein mit der Verpflichtung, bis zur rechtmässigen Wahl und Eintragung eines handlungsfähigen Verwaltungsrats die Geschäfte der Gesuchsgegnerin zu führen und eine rechtsgültige Generalversammlung durchzuführen. Im Übrigen wies er das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Vi act. 10). 2.3 Mit Eingabe vom 22. September 2023 beantragte Rechtsanwalt G.________, es sei festzustellen, dass seine Amtszeit als Sachwalter am tt.mm.2023 ende und er per tt.mm.2023 aus dem Amt entlassen werde. Gleichzeitig beantragte er, dass ein [neuer] Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung gerichtlich zu bestellen und im Handelsregister einzutragen sei (Vi act. 11). 2.4 Mit Schreiben vom 22. September 2023 bestätigte der Einzelrichter Rechtsanwalt G.________, dass dessen Amtszeit als Sachwalter am tt.mm.2023 ende und nicht verlängert werde (Vi act. 12). 2.5 Mit Eingabe vom 26. September 2023 an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug anerkannte die Gesuchstellerin den Antrag von Rechtsanwalt G.________ vom 22. September 2023 betreffend die Einsetzung eines neuen Sachwalters bei der Gesuchsgegnerin. Zudem beantragte sie den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bei der Gesuchsgegnerin in Bezug auf ein gegen diese in den USA hängiges Gerichtsverfahren (Vi act. 14). 2.6 Mit Entscheid vom 27. September 2023 setzte der Einzelrichter A.________, als Mandatsleiterin, und B.________, als Mandatsleiter-Stellvertreter (gemeinsam nachfolgend: Berufungskläger), sofort für die Dauer von einstweilen einem Jahr als Sachwalter der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift ein. Er verpflichtete sie, bis zur rechtmässigen Wahl und Eintragung eines handlungsfähigen Verwaltungsrates unabhängig die Geschäfte der Gesuchsgegnerin – insbesondere auch sämtliche gerichtlichen Verfahren – zu führen und eine rechtsgültige Generalversammlung durchzuführen, an der die Wahl des Verwaltungsrats traktandiert sei. Im Übrigen wies er die Anträge der Parteien ab, soweit er darauf eintrat (Vi act. 16). 2.7 Mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 beschränkte der Einzelrichter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch das Sachwaltermandat von A.________ und B.________ auf die weisungsunabhängige Führung des von H.________ gegen die Gesuchsgegnerin in ________ angehobenen Prozesses ________, sobald die an der Generalversammlung vom 28. März 2023 gewählten Verwaltungsräte H.________, I.________ und J.________ in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen sind. Im Übrigen entliess er A.________ und B.________ aus ihrem Amt als Sachwalter (Vi act. 22). 2.8 Mit Schreiben vom 7. März 2024 ersuchte Rechtsanwalt G.________ den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, dass seine Honorarnote für seine Tätigkeiten [als Sachwalter der Gesuchsgegnerin] vom tt.mm.2023 bis tt.mm.2024 zu genehmigen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, den [nach Verrechnung mit sämtlichen Kostenvorschüssen] noch offenen Restbetrag von CHF 1'178.10 zu bezahlen (Vi act. 34).

Seite 4/12 2.9 Mit Eingabe vom 22. März 2024 ersuchten die Berufungskläger den Einzelrichter, sie seien umgehend und vollständig aus dem Amt als Sachwalter der Gesuchsgegnerin zu entlassen. Zudem beantragten sie, dass ihre Honorarnote für den Zeitraum vom tt.mm.2023 bis tt.mm.2024 zu genehmigen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, den Betrag von CHF 102'961.00 innerhalb von 10 Tagen ab Genehmigung zu bezahlen (Vi act. 35). 2.10 Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 4. April 2024 eine Reduktion der Honorarnote der Berufungskläger um CHF 7'225.00 (Vi act. 36). 2.11 Mit Entscheid vom 15. April 2024 genehmigte der Einzelrichter die Honorarnote von Rechtsanwalt G.________ im Betrag von insgesamt CHF 69'255.60 (inkl. MWST) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt G.________ den Restbetrag von CHF 1'178.10 zu bezahlen (Vi act. 38). 2.12 Mit Eingabe vom 22. April 2024 beantragten die Berufungskläger die Abweisung der von der Gesuchsgegnerin beantragten Reduktion ihres Honorars (Vi act. 42). 2.13 Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass das zuständige Gericht in ________ am 19. März 2024 den Prozess (________) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe und eine formelle Entlassung der Sachwalter aus ihrem Mandat nicht nötig sei. Im Urteilsdispositiv hielt er fest, dass das Mandat der Sachwalter beendet sei (Dispositiv-Ziffer 1.1), und er wies das Handelsregister an, diese zu löschen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Den Antrag der Berufungskläger auf Genehmigung ihres Honorars wies er ab (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 44). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichten die Berufungskläger am 18. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 Nachdem die vom Präsidenten der II. Zivilabteilung unterbreiteten Vorschläge für eine einvernehmliche Lösung vom 1. Juli 2024 und vom 17. Juli 2024 jeweils nicht von sämtlichen Parteien angenommen wurden (act. 4-9, 11-15), wurde der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 25. Juli 2024 jeweils eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (act. 16). 3.3 Mit Eingabe vom 5. August 2024 verzichtete die Gesuchstellerin auf eine Berufungsantwort und eigene Anträge (act. 17). 3.4 Die Gesuchsgegnerin reichte erst nach Ablauf der Frist am 6. August 2024 eine Eingabe ein und stellte darin eigene Anträge (act. 18). Der Präsident der II. Zivilabteilung hielt mit Verfügung vom 7. August 2024 fest, dass diese Eingabe vom 6. August 2024 unbeachtlich bleibt (act. 19).

Seite 5/12 Erwägungen 1. In Bezug auf die Beendigung des Mandats der Berufungskläger als Sachwalter der Gesuchsgegnerin und deren Löschung im Handelsregister (Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2) sowie die Prozesskosten und deren Verteilung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 2. Im vorliegenden Berufungsverfahren stellt sich hauptsächlich die Frage, ob ein Sachwalter im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens nach Art. 731b OR einen Anspruch auf gerichtliche Genehmigung seines Honorars hat. 3. Die Vorinstanz verneinte diese Frage. Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 16 vom 29. Mai 2024 und wies den Antrag der Berufungskläger auf Genehmigung ihrer Honorarnote mit folgender Begründung ab (act. 1/1 Spiegelstriche 18 ff.): Eine Vorschrift, wonach das gestützt auf Art. 731b Abs. 2 OR geschuldete Honorar gerichtlich zu genehmigen sei, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus einem gerichtlichen Entscheid. Zudem sei der verfügte Vorschuss von der Gesuchstellerin nicht an die Gerichtskasse, sondern direkt an die Sachwalter überwiesen worden. Die Sachwalter hätten daher direkt mit den Parteien abzurechnen. Da eine Verpflichtung zur Kostentragung in der Regel zeitgleich mit der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses und überdies oft erst im Endentscheid auferlegt werde, genüge es, wenn die Gesellschaft entweder bloss im Grundsatz zur Übernahme der Kosten verpflichtet werde oder wenn die Grundsätze der Honorierung festgelegt würden. Eine betragsmässige Festlegung durch das Gericht sei ebenso wenig vorgeschrieben wie die nachträgliche Genehmigung. Mit Entscheid vom 27. September 2023 sei die Gesuchsgegnerin bereits verpflichtet worden, die Kosten der Sachwalter zu bezahlen, und es seien die Grundsätze der Honorierung festgelegt worden. Mithin sei der Antrag betreffend Genehmigung des Honorars abzuweisen. 4. Die Berufungskläger erheben zusammengefasst die folgenden Rügen (act. 1 Rz 18 ff.): Das erwähnte Urteil des Obergerichts Zug sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Selbst wenn das Urteil einschlägig wäre, habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt: Es liege ein Entscheid vor, der die Genehmigung des Honorars und die Zusprechung von betragsmässig bestimmten Ansprüchen gegen die Gesuchsgegnerin vorsehe. Eventualiter verletze eine Auslegung von Art. 731b Abs. 2 OR, wonach das Honorar des Sachwalters nicht gerichtlich genehmigt werden und keine betragsmässig definierten Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin festgelegt werden müssten, das Recht. Schliesslich sei die Nichtgenehmigung ihres Honorars ein unzulässiger Überraschungsentscheid, der aufzuheben sei. Er verstosse auch gegen das "Rechtsgleichheitsgebot", da die Voraussetzungen für die im Entscheid vorgenommene Praxisänderung nicht gegeben seien. 5. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR). Beim

Seite 6/12 Organisationsmängelverfahren handelt es sich um ein streitiges Summarverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2023 vom 2. Mai 2024 E. 2.2.2). 5.1 Art. 731b Abs. 1 OR gibt dem Gericht einen Ermessensspielraum, um eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessene Massnahme treffen zu können. Immerhin ist das Gericht bei der Auswahl der Massnahme an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Ernennt es das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für welche die Ernennung gültig ist (Art. 731b Abs. 2 Satz 1 OR). Wird ein Sachwalter eingesetzt, sind zudem dessen Kompetenzen im Urteil zu bestimmen, wobei das Gericht auch bei der konkreten Instruktion des Sachwalters über ein Ermessen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 4A_717/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.1). Das Gericht soll nicht anstelle der dafür zuständigen gesellschaftsinternen Organe eine permanente Ernennung vornehmen, sondern lediglich eine Lösung ad interim schaffen (Watter/Duss, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 731b OR N 22). Die Funktions- und Handlungsfähigkeit der juristischen Person soll grundsätzlich ohne weitere Inanspruchnahme des Gerichts gewährleistet werden (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 37 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.2; Schönbächler, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 196). Das Amt des gerichtlich ernannten Organs oder Sachwalters endet mit dem Ablauf der vorgegebenen Zeit (Art. 731b Abs. 2 Satz 1 OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N 495). Die vom Gericht ernannten Personen sind allerdings frei, vom angenommenen Mandat vorzeitig zurückzutreten (vgl. Schönbächler, a.a.O., S. 242 f.). 5.2 Keinen Ermessensspielraum gewährt das Gesetz dem Richter hingegen in Bezug auf die Tragung der Kosten der gerichtlich angeordneten Massnahmen (Massnahmekosten): Gemäss Art. 731b Abs. 2 Satz 2 OR sind die Kosten, welche die Massnahmen verursachen, der Gesellschaft aufzuerlegen, wobei diese für diese Kosten einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten hat (vgl. Lehmann, Die "kleine Aktienrechtsrevision" [Teil 2], GesKR 2007 S. 420 ff., 423; Botschaft zur Revision des Obligationenrechts vom 19. Dezember 2001, BBl 2002, S. 3233 Ziff. 2.2.3). Damit schuf der Gesetzgeber Klarheit darüber, dass es diesbezüglich nur eine kostenpflichtige Person gibt: die Gesellschaft. Das Gericht kann im Organisationsmängelverfahren folglich die Massnahmekosten nicht etwa ganz oder teilweise anderen Verfahrensbeteiligten oder Dritten (beispielsweise den Organen, die den Organisationsmangel zu verantworten haben) auferlegen oder die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang nach Art. 106 Abs. 1 ZPO verteilen (vgl. Schönbächler, a.a.O., S. 416 f.). 5.3 Mit der Bevorschussung sodann soll erreicht werden, dass notwendige Massnahmen überhaupt umgesetzt werden. Revisionsstellen, Sachwalter oder andere mit Organfunktionen betrauten Personen übernehmen in den meisten Fällen ein entsprechendes Mandat nur bei Leistung eines Kostenvorschusses (Bohrer/ Kummer, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 731b OR N 60; Lehmann, a.a.O., S. 423). 5.4 Modifizierbar oder konkretisierbar durch das Gericht sind hingegen die Regeln über das Honorar in dem Sinn, als es nicht nur grundsätzlich die Übernahme der Kosten des von ihm ernannten Sachwalters durch die Gesellschaft, sondern auch die Art und Höhe der Honorierung anordnen kann, aber nicht muss (vgl. Vischer, Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängelverfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters, HAVE 2017 S. 369). Da aber im Organisationsmängelverfahren eine Verpflichtung zur Kostentragung in

Seite 7/12 der Regel zeitgleich mit der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Dalla Palma/von der Crone, Der Organisationsmangel in der Aktiengesellschaft und die Ernennung eines Sachwalters nach Art. 731b OR, SZW 5/2020 S. 577 ff., 585 f.) und überdies oft erst im Endentscheid (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.3.1) festgelegt wird, genügt es, wenn die Gesellschaft entweder bloss im Grundsatz zur Übernahme der Kosten verpflichtet wird oder wenn die Grundsätze der Honorierung festgelegt werden (vgl. Vischer, a.a.O., S. 367). Eine betragsmässige Festlegung des nach Abschluss der Arbeiten geschuldeten Honorars durch das Gericht ist ebenso wenig vorgeschrieben wie die nachträgliche Genehmigung. 5.5 Anderes gilt etwa bei der Festlegung des Honorars eines Sachwalters im Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG. In diesen Verfahren besteht mit Art. 55 GebV SchKG eine explizite Bestimmung, wonach das Nachlassgericht das Honorar des Sachwalters pauschal festsetzt. Die GebV SchKG regelt weiter, dass das Gericht dabei namentlich die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand sowie die Auslagen zu berücksichtigen hat (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Auch beispielsweise bei ausseramtlichen Konkursverwaltungen ist ausdrücklich normiert (Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG), dass das Gericht das Entgelt festsetzt, unter Berücksichtigung namentlich von Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, Umfang der Bemühungen sowie Zeitaufwand. 6. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Urteil des Obergerichts Z2 2024 16 vom 29. Mai 2024 einschlägig ist (vgl. die Einwände der Berufungskläger in act. 1 Rz 18-22). Denn nach dem Gesagten steht fest, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Honorar des Sachwalters nicht gerichtlich genehmigt werden kann und keine betragsmässig definierten Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin festgelegt werden müssen, das Recht nicht verletzt. Was die Berufungskläger dagegen vorbringen, überzeugt nicht. 6.1 Die Berufungskläger wenden ein, es wäre entbehrlich, im Gesetz auch noch festzuhalten, dass das Gericht die Gesellschaft zur Kostentragung zu verpflichten habe, wenn sich der Gehalt von Art. 731b Abs. 2 OR darin erschöpfe, dass die Gesellschaft die Kosten des Sachwalters zu tragen habe (act. 1 Rz 32). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Der zweite Satz dieser Bestimmung gibt nämlich vor, dass das Gericht bei der Verteilung der Kosten der von ihm verfügten Massnahmen über keinen Ermessensspielraum verfügt. Es hat zwingend sämtliche Kosten der Gesellschaft aufzuerlegen und kann nicht die Gesuchsteller – wie es beispielsweise bei einer Sonderuntersuchung nach Art. 697b Abs. 2 OR der Fall sein kann – verpflichten, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, sollten es die Umstände rechtfertigen. Folglich ist diese Regelung in Art. 731b Abs. 2 OR nicht entbehrlich. 6.2 Dass das Gericht auch die Höhe der Kostentragungspflicht zu bestimmen habe (act. 1 Rz 32), ergibt sich daraus gerade nicht. Gegen diese Auffassung der Berufungskläger spricht im Übrigen auch die Systematik dieser Bestimmung: Als erstes verpflichtet das Gericht die Gesellschaft, die Kosten zu tragen. In diesem Zeitpunkt kann es – wie die Berufungskläger richtig vorbringen – die (endgültige) Höhe der Kosten noch nicht kennen. Hingegen kann es den Stundenansatz festlegen. Als zweites verpflichtet es die Gesellschaft, einen Vorschuss zu leisten. Als drittes müsste das Gericht – der Auffassung der Berufungskläger folgend – die Honorarnote des Sachwalters genehmigen. Doch dieser dritte Schritt ist bezeichnenderweise weder in Art. 731b Abs. 2 Satz 2 OR noch an anderer Stelle vorgesehen. Die Verpflichtung

Seite 8/12 zur Leistung eines Vorschusses enthält denn auch nicht a maiore minus die Verpflichtung zur Genehmigung der Honorarnote (vgl. act. 1 Rz 37). 6.3 Wie erwähnt, wird der Vorschuss zu einem Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Sachwalter erst eingesetzt wird. Die Einsetzung erfolgt in aller Regel im Endentscheid. Auf dieses Argument gehen die Berufungskläger übrigens nicht ein, weshalb insoweit auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. Ab der Einsetzung soll keine weitere Inanspruchnahme des Organisationsmängelrichters mehr erforderlich sein. Das Organisationsmängelverfahren ist damit grundsätzlich abgeschlossen. Ab dann besteht ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Sachwalter und Gesellschaft. Der Sachwalter handelt nicht amtlich und schon gar nicht hoheitlich. Daher untersteht er auch nicht der Aufsicht des Gerichts, das ihn ernannt hat. Das Gericht kann ihm entsprechend auch keine nachträglichen Weisungen erteilen und ihn nicht aus eigenem Antrieb abberufen. Vorbehalten bleiben Änderungen gestützt auf Art. 731b Abs. 3 OR oder allgemeine zivilprozessuale Vorschriften (vgl. Vischer, a.a.O., S. 370). Ordnet das Gericht bei der Ernennung des Sachwalters nichts Gegenteiliges an, kann es später – vorbehältlich eines neuen, von einem Aktionär oder Gläubiger gestellten Gesuchs – nicht von sich aus intervenieren (vgl. Recordon, Les premiers pas de l'article 731b CO, SZW 2010 S. 1 ff., 7). Dass der Sachwalter öffentlich-rechtlich (mittels Gerichtsentscheids) eingesetzt wird, macht sein Verhältnis zur Gesellschaft – entgegen gewissen Lehrmeinungen (vgl. etwa Schönbächler, a.a.O., S. 221) – nicht (halb) öffentlich-rechtlich. Schliesslich wird bei der gerichtlichen Einsetzung einer Revisionsstelle oder eines Verwaltungsrates in der Lehre – soweit ersichtlich – auch nicht die Auffassung vertreten, das Mandatsverhältnis sei öffentlich-rechtlich und der Organisationsmängelrichter habe dereinst die Rechnung oder Honorarnote zu genehmigen. Der Sachwalter im Sinne von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR ist von der Funktion her nichts anderes als ein Verwaltungsrat mit beschränkten Befugnissen (vgl. Vischer, a.a.O., S. 386 f. m.H.). Öffentlich-rechtlich ist demgegenüber beispielsweise die Tätigkeit eines Sachwalters im Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG oder die Tätigkeit einer ausseramtlichen Konkursverwaltung (vgl. vorne E. 5.5). 6.4 Dass der Vorschuss, zu dessen Leistung die Gesellschaft zu verpflichten ist, vom Gericht betragsmässig bestimmt werden muss, versteht sich von selbst und bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz. Entgegen dem, was die Berufungskläger suggerieren (vgl. act. 1 Rz 36), versteht es sich aber gerade nicht von selbst, dass die Regelung über die Kostentragungspflicht eine betragsmässige Festsetzung der Schlussabrechnung beinhaltet. Wie erwähnt, dient die Regelung über die Kostentragungspflicht dazu, Klarheit zu schaffen, dass ausschliesslich die Gesellschaft (und beispielsweise nicht auch andere Parteien des Organisationsmängelverfahrens und nicht die für den Organisationsmangel verantwortlichen Organe) kostenpflichtig ist. 7. Schliesslich überzeugt auch der Einwand der Berufungskläger nicht, wonach ein Entscheid (des Organisationsmängelrichters am Kantonsgericht Zug) vorliege, der die Genehmigung des Honorars und die Zusprechung von betragsmässig bestimmten Ansprüchen gegen die Gesuchsgegnerin vorsehe (act. 1 Rz 23-29). 7.1 In Bezug auf die Kostentragung und das Honorar der eingesetzten Sachwalter legte der Einzelrichter im Entscheid vom 27. September 2023 Folgendes fest (Vi act. 16): " 2.1 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten der eingesetzten Sachwalter zu bezahlen.

Seite 9/12 2.2 Die Gesuchstellerin hat A.________ (als Mandatsleiterin) und B.________ (als Mandatsleiter- StV.), beide C.________ AG, einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 10'000.00 innert 5 Tagen nach Erhalt dieses Entscheids für das Mandat als Sachwalter zu bezahlen, wobei festgehalten wird, dass das Stundenhonorar der Sachwalter CHF 330.00 zuzüglich 3 % Auslagen und die MWST beträgt, andernfalls die Ernennung von A.________ (als Mandatsleiterin) und B.________ (als Mandatsleiter-StV.) als Sachwalter als widerrufen gilt und die Gesuchsgegnerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wird. Das Honorar der Sachwalter wird nach rechtmässiger Wahl und Eintragung eines handlungsfähigen Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin effektiv abgerechnet und mit dem letztlich geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Einen allfälligen Fehlbetrag hat die Gesuchsgegnerin zu übernehmen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin diese Kosten zu ersetzen. " 7.2 In Dispositiv-Ziffer 2.1 wird die Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 2 OR lediglich zur Kostentragung verpflichtet. Es wird dort im Wesentlichen bloss der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Auch Dispositiv-Ziffer 2.2 lässt sich nicht entnehmen, dass die effektive Abrechnung des Sachwalterhonorars vom Gericht vorgenommen oder genehmigt wird. Das Gegenteil ist der Fall. In Dispositiv-Ziffer 2.2 legte der Einzelrichter die Grundsätze der Honorierung (Stundenansatz der Sachwalter, Höhe der Auslagen und Verpflichtung zur Tragung der Mehrwertsteuer) fest und bestimmte darüber hinaus, dass nach Wahl und Eintragung eines Verwaltungsrats bei der Gesuchsgegnerin effektiv abgerechnet wird und welcher Partei ein allfälliger Restbetrag des Kostenvorschusses zurückzuerstatten ist bzw. welche Partei einen Fehlbetrag zu übernehmen hat. Damit wurden sämtliche notwendigen Modalitäten in Bezug auf die Honorierung festgehalten. Die Berufungskläger als Sachwalter wären ohne Weiteres und ohne weitere Inanspruchnahme des Gerichts in der Lage gewesen, nach Beendigung ihres Amts mit der Gesuchsgegnerin abzurechnen und – im Falle eines Fehlbetrags – einen solchen bei der Gesuchsgegnerin einzufordern. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die einverlangten Kostenvorschüsse direkt an die Berufungskläger und nicht an die Gerichtskasse geleistet wurden. Wäre hingegen eine nachträgliche richterliche Genehmigung betreffend das Sachwalterhonorar vorgesehen gewesen, hätte im Entscheid festgehalten werden müssen, dass die Sachwalter nach Beendigung ihres Amts dem Gericht ihre Abrechnung zur Genehmigung vorzulegen haben. 8. Schliesslich können die Berufungskläger auch aus der Tatsache, dass der Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 15. April 2024 die Honorarnote von Rechtsanwalt G.________ im Betrag von insgesamt CHF 69'255.60 (inkl. MWST) genehmigte und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, den Restbetrag von CHF 1'178.10 zu bezahlen (Vi act. 38), nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. act. 1 Rz 40 ff.). 8.1 Mit der Benennung bloss eines Entscheids gelingt es den Berufungsklägern nicht, eine bisher von den Gerichten oder vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug geübte Praxis aufzuzeigen, von der zu ihrem Nachteil, den sie im Übrigen auch nicht darlegen, abgewichen wurde. Mithin gehen ihre Ausführungen zur unzulässigen Praxisänderung ins Leere. Ausserdem besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet jedenfalls keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2).

Seite 10/12 8.2 Im Entscheid, mit dem der Einzelrichter das Honorar des Sachwalters G.________ genehmigte, hielt der Einzelrichter Folgendes fest: "Gestützt auf den Entscheid vom 14. März 2023 (Ziff. 2.1 und 4.2 [recte: 2.2] des Dispositivs [Vi act. 10]) sowie die Eingabe von Rechtsanwalt G.________ (ehemaliger Sachwalter der Gesuchsgegnerin) vom 7. März 2024 und unter Berücksichtigung, dass von den Parteien keine Einwendungen erfolgt sind, ergeht folgender Entscheid […]" (Vi act. 38). Die erwähnten Ziffern 2.1 und 2.2 des Dispositivs lauteten beim Entscheid über die Einsetzung des Sachwalters G.________ praktisch gleich wie bei der Einsetzung der Berufungskläger (vgl. zur Formulierung vorne E. 7.1). Die hauptsächlichen Unterschiede waren, dass der Vorschuss bei G.________ CHF 5'000.00 und jener bei den Berufungsklägern CHF 10'000.00 betrug und dass bei G.________ kein Stundenansatz festgelegt wurde (vgl. Vi act. 10). Entgegen den Vorbringen der Berufungskläger (act. 1 Rz 26) erging die Genehmigung im Falle von G.________s Honorar jedoch nicht "explizit gestützt auf" Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids über die Einsetzung. Dass der Einzelrichter bei der Genehmigung auf diese Dispositiv-Ziffern verwies, lag insofern nahe, als darin die Kostentragungspflicht und die Möglichkeit zur Abrechnung und Verrechnung festgehalten wurden. Daraus jedoch eine vorbehaltene gerichtliche Genehmigung abzuleiten, geht bereits deshalb fehl, weil diese oder die Möglichkeit zur Einreichung der Schlussabrechnung dort nicht erwähnt wurde (vgl. vorne E. 7.2). Zudem lag der Unterschied, den die Berufungskläger in der Berufung verschweigen, darin, dass über die Genehmigung des Honorars von G.________ – anders als beim Honorar der Berufungskläger (vgl. die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin in Vi act. 36) – nach Auffassung des Einzelrichters zwischen allen involvierten Parteien Einigkeit in allen Punkten herrschte (Vi act. 38: "[…] von den Parteien keine Einwendungen erfolgt sind […]"). Insofern stand einer Genehmigung aus Sicht des Einzelrichters nichts im Weg. Nach richtiger Auffassung jedoch war auch dies nicht zulässig, da auch beim Sachwalter G.________ kein Entscheid vorgelegen hatte, der eine Genehmigung vorsah. Deshalb können die Berufungskläger daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.3 Dass G.________s Honorar genehmigt wurde und jenes der Berufungskläger nicht, mögen Letztere als Ungleichbehandlung empfinden. Allerdings ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie es – im Unterschied zum Sachwalter G.________ – versäumt haben, einen annähernd ausreichenden Kostenvorschuss zu verlangen oder nachzufordern. Ihr Kostenvorschuss betrug insgesamt bloss CHF 20'000.00. Weitere Vorschüsse verlangten sie – soweit ersichtlich – nie. 8.4 Die Rüge der Berufungskläger, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Überraschungsentscheid und ihnen sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (act. 1 Rz 40-43), verfängt schliesslich auch nicht. Sollte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Berufungskläger verletzt haben, würde diese Verletzung vorliegend geheilt. Denn die Berufungskläger konnten sich vor Obergericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, dazu äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist, zumal die Berufungskläger eine Rückweisung auch bloss eventualiter beantragten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom 13. November 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.).

Seite 11/12 9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass vorliegend keine Grundlage (Norm oder Entscheid) besteht, wonach der Organisationsmängelrichter das Sachwalterhonorar der Berufungskläger genehmigt und die Gesellschaft zur Zahlung in der Höhe des genehmigten Betrags verpflichtet. Richtigerweise hätte die Vorinstanz den Antrag der Berufungskläger jedoch nicht abweisen dürfen. Vielmehr hätte sie auf den Antrag mangels Zuständigkeit gar nicht eintreten dürfen. Folglich ist die Berufung – soweit darauf eingetreten wird – teilweise gutzuheissen und der Antrag auf Genehmigung und Verpflichtung zur Zahlung von CHF 102'961.00 ist durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 5 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 10. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Ihre Berufung wird zwar teilweise gutgeheissen, doch kommt das Nichteintreten (materiell) einer Abweisung der Berufung gleich, weshalb die Berufungskläger gleichwohl als unterliegend gelten (vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 18 289 vom 5. Februar 2019 E. 48). Beim Streitwert von CHF 102'961.00 beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 6'178.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt und überdies innert Frist keine Berufungsantworten eingingen, ist die Gebühr ermessensweise auf CHF 3'000.00 zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin sind bereits mangels Anträge keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug vom 4. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Auf Ziff. 2 des Antrags der Sachwalter vom 22. März 2024 wird nicht eingetreten." 1.2 Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wird den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Seite 12/12 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 150) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2024 37 — Zug Obergericht Zivilabteilung 18.09.2024 Z2 2024 37 — Swissrulings