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Zug Obergericht Zivilabteilung 18.07.2024 Z2 2024 36

July 18, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·975 words·~5 min·2

Summary

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Juni 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20240715_105137_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 36 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 18. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Juni 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug ES 2024 232 vom 5. Juni 2024 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 19. Oktober 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt. Auch die am 3. November 2023 an die Privatadresse des damaligen (einzigen) Gesellschafters und Geschäftsführers, B.________, versandte Sendung wurde nicht abgeholt. Daraufhin publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung am 10. Januar 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. Am 11. März 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-2). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 18. März 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt (Vi act. 3-4). Am 12. April 2024 konnte die Aufforderung B.________ an dessen Privatadresse zugestellt werden (Vi act. 5). Mit Eingabe vom 12. April 2024 wandte sich dieser an den Einzelrichter (Vi act. 6). Mit Schreiben vom 15. April 2024 orientierte der Einzelrichter die – anwaltlich nicht vertretene – Berufungsklägerin über die Anforderungen an ein korrektes Rechtsdomizil und die Unterschiede zwischen eigenem Domizil und c/o-Adresse. Zugleich forderte er die Berufungsklägerin auf, eine Kopie des Mietvertrages (über die Geschäftsräumlichkeiten) samt einer aktuellen Bestätigung des Vermieters sowie Fotos der Briefkasten- und Klingelanschrift einzureichen (Vi act. 7). Dieses eingeschrieben versandte Schreiben wurde von der Berufungsklägerin erneut nicht abgeholt (Vi act. 8), worauf es der Berufungsklägerin offenbar mit A-Post zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 wandte sich die Berufungsklägerin (unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben) an den Einzelrichter und bat "um Anerkennung des Domizils und Beseitigung der Beanstandungen". Sie reichte einen Untermietvertrag ein. Eine Bestätigung des Vermieters, dass dieser Vertrag noch besteht, und Fotos von der Briefkasten- und Klingelanschrift legte sie jedoch nicht bei (Vi act. 9). Der Einzelrichter forderte diese Unterlagen mit Schreiben vom 6. Mai 2024 nach. Dieses Schreiben wiederum wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Kantonsgericht retourniert (Vi act. 10). In der Folge löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 5. Juni 2024 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 11). Der Entscheid wurde B.________ am 11. Juni 2024 zugestellt (Vi act. 12). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 15. Juni 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

Seite 3/4 4. Innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen hat die Berufungsklägerin den beanstandeten Organisationsmangel nicht behoben. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch – nebst einer Sitzverlegung und der Wahl eines neuen Geschäftsführers – eine neues Rechtsdomizil im Handelsregister eintragen lassen (vgl. Rubrum). Ausserdem hat sie den entsprechenden (neuen) Untermietvertrag eingereicht. Gemäss diesem steht ihr ein "Büro zur Mitbenützung" zur Verfügung; zudem ist das Feld "Briefkastenanschrift" angekreuzt. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser neuen Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Juni 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dass die Berufungsklägerin vor Eintragung des neuen Rechtsdomizils über ein gültiges Domizil verfügte und demnach der angefochtene Entscheid fehlerhaft war, behauptet sie zu Recht nicht (vgl. act. 1). Dementsprechend hat sie für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Juni 2024 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 232) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Handelsregisteramt Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Betreibungs- und Gemeindeammannamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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