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Zug Obergericht Zivilabteilung 14.06.2024 Z2 2024 15

June 14, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·932 words·~5 min·2

Summary

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20240613_083630_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 15 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 14. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024 im Verfahren ES 2023 892 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 7. Februar 2023 wurde dem Handelsregisteramt des Kantons Zug mitgeteilt, dass die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) an ihrer im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse an der ________-strasse über kein Domizil verfüge. Damit wies die Berufungsklägerin einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf (fehlendes Rechtsdomizil). Am 13. Februar 2023 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte am tt.mm.2023 die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und sandte zudem je eine Kopie der Publikation an die beiden im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme. Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 2. November 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 6. November 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem diese Aufforderung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (Vi act. 4), wurde sie am 22. November 2023 je an die Wohnadresse von B.________, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Berufungsklägerin, und C.________, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Berufungsklägerin, gesandt (Vi act. 5 und 6). Diese Sendungen wurden von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (Vi act. 7 und 8). In der Folge ersuchte der Einzelrichter mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 die Regionalpolizei D.________ um polizeiliche Zustellung (Vi act. 9 und 10). Diese konnte die Aufforderungen am 8. Januar 2024 (C.________) und am 10. Januar 2024 (B.________) zustellen (Vi act. 11 und 12). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Einzelrichter am 1. Februar 2024 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 4. März 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 13 und 14). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 11. März 2024 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 15). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 20. März 2024 Berufung ein und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1).

Seite 3/4 4. Innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 13. Februar 2023 angesetzten Frist hat die Berufungsklägerin den beanstandeten Organisationsmangel nicht behoben. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch eine neue Domiziladresse (vgl. Rubrum) im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Juni 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dass die Berufungsklägerin vor Einleitung der Berufung – wie sie behauptet (act. 1) – "alles in Ordnung" gebracht hat, trifft offenbar nicht zu, was sich bereits daraus ergibt, dass die Präsidialverfügung vom 25. März 2024 an der damals im Handelsregister eingetragenen Adresse ("________-strasse") nicht zugestellt werden konnte, weil der Empfänger dort nicht ermittelt werden konnte (vgl. act. 4). Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Seite 4/4 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 892) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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