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Zug Obergericht Zivilabteilung 29.12.2023 Z2 2023 81

December 29, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·654 words·~3 min·2

Summary

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. November 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20231221_105717_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 81 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 29. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. November 2023)

Seite 2/3 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 30. November 2023 ES 2023 872 aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Berufungsklägerin. Sachverhalt und Erwägungen 1. Am tt. August 2023 (Eintrag ins Tagesregister) schied C.________ als Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus. Die Berufungsklägerin verfügte über keine zeichnungsberechtigten Personen mehr. Damit lag bei ihr ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR vor. Mit Schreiben vom 17. August 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Mangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 30. Oktober 2023 zur Stellungnahme innert zehn Tagen auf (Vi act. 3). Auf Antrag der Berufungsklägerin vom 7. November 2023 erstreckte der Einzelrichter die Frist zur Stellungnahme bis zum 28. November 2023 (Vi act. 4-5). Die Berufungsklägerin liess sich jedoch nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 30. November 2023 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 6). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlender Verwaltungsrat) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch einen Verwaltungsrat im Handelsregister eintragen lassen (act. 4/2). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. Dezember 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Seite 3/3 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. November 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Berufungsklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 872) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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