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Zug Obergericht Zivilabteilung 07.11.2023 Z2 2023 50

November 7, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·2,123 words·~11 min·1

Summary

Hinterlegung (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2023) | Hinterlegung

Full text

20230822_095459_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 50 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 7. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen Zuger Kantonalbank, Bahnhofstrasse 1, 6300 Zug, vertreten durch Rechtsanwälte A.________ und/oder B.________, Berufungsklägerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte D.________ und/oder E.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1, und F.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 2, betreffend Hinterlegung (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2023)

Seite 2/7 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2023 (ES 2023 351) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei im Falle des Nichteintretens auf die bzw. der Abweisung der Berufung festzustellen, dass die Berufungsklägerin aufgrund von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids nicht verpflichtet ist, Gelder der Berufungsbeklagten 1 entgegenzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten 1. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf den Eventualantrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. 3. Eventualiter sei im Falle der Gutheissung der Berufung eine neue geeignete Hinterlegungsstelle (Gerichtskasse) durch das Gericht zu bezeichnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Berufungsbeklagte 1) mit Sitz in ________ (Ort) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen, ________. Sämtliche Aktien der Gesuchstellerin werden von der G.________ SA gehalten, die ihrerseits zu 100 % von der börsenkotierten H.________ plc mit Sitz in ________ (Ort) beherrscht wird. An der H.________ plc sind I.________ mit einer direkten Beteiligung von ________ % und J.________ mit einer indirekten Beteiligung von ________ % wesentlich beteiligt. Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine wurden die H.________ plc vom Vereinigten Königreich, I.________ von der Schweiz, der EU, Australien, Kanada sowie dem Vereinigten Königreich und J.________ von Australien und dem Vereinigten Königreich sanktioniert (act. 1 Rz 36 ff.). 1.2 Die F.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin oder Berufungsbeklagte 2) hat ihren Sitz in ________ (Ort). Sie bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere den Betrieb von Versicherungen aller Art sowie den Betrieb der Rückversicherung. 1.3 Die Zuger Kantonalbank (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft nach öffentlichem Recht und hat ihren Sitz in Zug (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank [ZGKBG], BGS 651.1). Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie insbesondere den gewinnorientierten Betrieb einer Universalbank, die bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt. Gemäss ihrem Zweck berücksichtigt sie vornehmlich die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des Kantons Zug.

Seite 3/7 1.4 Die Gesuchstellerin schloss bei der Gesuchsgegnerin verschiedene Versicherungsverträge ab, nämlich eine Kollektiv-Krankenversicherung, eine Unfallversicherung, eine Zusatzversicherung zur Unfallversicherung, eine Geschäfts- und Gebäudeversicherung sowie eine Motorfahrzeugversicherung (Vi act. 1/1-5). 1.5 Im Dezember 2022 sowie im März/April 2023 versuchte die Gesuchstellerin erfolglos, der Gesuchsgegnerin die fälligen Versicherungsprämien zu überweisen. Sämtliche von der Gesuchstellerin bzw. deren Versicherungsbrokerin vorgenommenen Zahlungen wurden von der K.________ AG, der Bank der Gesuchsgegnerin, aufgrund der internen Bankrichtlinien zurückgewiesen bzw. konnten von ihr nicht verarbeitet werden ("Ritorno fondi vostro pagamento […] Motivo: politica interna della banca beneficiaria"; "Beneficiary bank is not able to process the payment"; Vi act. 1/14 und 6/26-28). 2.1 Mit Eingabe vom 25. April 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin ein und beantragte, ihr sei die Hinterlegung von Versicherungsprämien in der Höhe von insgesamt CHF 199'593.00 zu gewähren und es sei ein geeigneter Hinterlegungsort durch das Gericht zu bezeichnen (Vi act. 1). Am 3. Mai 2023 reichte sie unaufgefordert weitere Unterlagen ein (Vi act. 6). 2.2 Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Vi act. 5 und 7). 2.3 Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 ermächtigte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Gesuchstellerin, den Betrag von CHF 199'593.00 bei der Berufungsklägerin zu hinterlegen. Der Entscheid wurde der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin sowie der Gerichtskasse mitgeteilt. Eine Mitteilung an die Berufungsklägerin erfolgte nicht (act. 1/1; Verfahren ES 2023 351). 2.4 Am 12. Juni 2023 brachte das Kantonsgericht Zug auf diesem Entscheid eine Bestätigung an, wonach dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei (act. 1/1). 3.1 Am 30. Juni 2023 reichte die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 reichte die Berufungsklägerin das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Juni 2023 um Vollstreckung des Entscheids vom 23. Mai 2023 ein (act. 4). 3.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2023 nahm die Gesuchsgegnerin Kenntnis von der Berufung, stellte jedoch keine Anträge (act. 6). 3.4 In der Berufungsantwort vom 4. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 7). 3.5 In der Replik vom 18. September 2023 (act. 14) hielt die Berufungsklägerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

Seite 4/7 3.6 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 teilte die Gesuchstellerin mit, sie habe erneut sämtliche Zahlungen für offene Versicherungsprämien in Auftrag geben. Diese Zahlungsaufträge habe die K.________ AG durchgeführt und die Beträge der Gesuchsgegnerin gutgeschrieben. Da mittlerweile Beträge für alle offenen Versicherungsprämien an die Gesuchsgegnerin hätten überwiesen werden können, für die eine Hinterlegung mit Gesuch vom 25. April 2023 beantragt worden sei, entfalle ihr Rechtsschutzinteresse an der Hinterlegung der geforderten Beträge. Das vorliegende Verfahren könne aus ihrer Sicht ohne Sachurteil erledigt werden, weshalb sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 16 Rz 3). 3.7 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 stellte die Berufungsklägerin den Antrag, das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 17). Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin habe offenbar alle offenen Versicherungsprämien an die Gesuchsgegnerin überwiesen, für welche Beträge sie die Hinterlegung beantragt habe. Somit entfalle das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Hinterlegung der zuvor geschuldeten Beträge, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei (act. 17 Rz 3). 3.8 Am 27. Oktober 2023 reichte die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin eine Honorarnote ein (act. 19). Mit Eingaben je vom 1. November 2023 reichten die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin (act. 21) sowie die Gesuchsgegnerin (act. 20) ebenfalls eine Honorarnote ein. Letztere stellte in ihrer Eingabe erstmals den Antrag, dass ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen sei; sie habe sich zwar nicht anwaltlich vertreten, dafür anwaltlich beraten lassen. Erwägungen 1. Ein Rechtsmittel kann nur einlegen, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, das heisst wer beschwert ist. Die Beschwer ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, das eine Prozessvoraussetzung darstellt. Für die Bestimmung der Beschwer fällt nur das Urteilsdispositiv in Betracht und nicht auch die Erwägungen. Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Partei nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft. Dies kann auch bei einem Dritten der Fall sein, der vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, durch den erstinstanzlichen Entscheid jedoch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird; diesfalls ist zusätzlich zu prüfen, ob auch die Legitimation gegeben ist (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 30 ff.; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Vor Art. 308-334 ZPO N 95 ff.; BGE 120 II 5 E. 2a). Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind grundsätzlich die Prozessparteien selbst. Dritte (wie z.B. Zeugen, Sachverständige, Besitzer von herauszugebenden Urkunden, von Untersuchungen oder Augenscheinen Betroffene, im Rahmen der Vollstreckung Mitbetroffe-

Seite 5/7 ne, prozessführungsberechtigte, bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter, prozesskostenpflichtig erklärte Nichtparteien jeder Art wie Zeugen, Sachverständige oder Parteivertreter) sind immer dann legitimiert, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid ihre Rechte verletzt (Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 35; Blickenstorfer, a.a.O., Vor Art. 308- 334 N 93 f.). 2. Die Berufungsklägerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren nicht teil. Eine formelle Beschwer ist deshalb nicht gegeben. Auch eine materielle Beschwer ist zu verneinen, da die Berufungsklägerin aufgrund des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2023 in ihrer Rechtsstellung (aktuell) nicht tangiert ist. Im Entscheid wurde die Gesuchstellerin zwar gestützt auf Art. 92 OR ermächtigt, den Betrag von CHF 199'593.00 bei der Berufungsklägerin zu hinterlegen. Dass die Berufungsklägerin verpflichtet wird, den Betrag anzunehmen und einen entsprechenden Hinterlegungsvertrag mit der Gesuchstellerin (dazu Weber, Berner Kommentar, 2. A. 2005, Art. 92 OR N 104) abzuschliessen, lässt sich weder dem Dispositiv noch den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnehmen. Im Gegenteil, sah doch die Vorinstanz von einer solchen Verpflichtung der Berufungsklägerin explizit ab. Sie hielt in den Erwägungen Folgendes fest: "Die Statuierung einer Verpflichtung der Zuger Kantonalbank, den Betrag entgegenzunehmen, ist dabei – soweit ersichtlich – nicht notwendig" (act. 1/1 E. 4 Abs. 2). Die Berufungsklägerin wurde im Erkenntnisverfahren nicht angehört. Auch aus diesem Grund kann sie durch den dortigen Entscheid grundsätzlich nicht ohne Weiteres verpflichtet sein (vgl. Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 346 ZPO N 4). 3. Im Übrigen fehlte es ohnehin an einer gesetzlichen Pflicht der Berufungsklägerin, den zu hinterlegenden Betrag auch ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung anzunehmen und einen Hinterlegungsvertrag mit der Gesuchstellerin einzugehen. Nur öffentliche Hinterlegungsstellen sind nach kantonalem Recht zur Annahme des Hinterlegungsgegenstandes verpflichtet. Falls eine öffentliche Hinterlegungsstelle die Annahme der zu hinterlegenden Sachen verweigert, verletzt sie eine kantonale Amtspflicht (vgl. Weber, a.a.O., Art. 92 OR N 106; vgl. Schraner, Zürcher Kommentar, 3. A. 2000, Art. 92 OR N 90). Im Kanton Zug wird die Berufungsklägerin – soweit das Obligationenrecht betreffend – nur in den Fällen nach Art. 259g Abs. 1 OR (Hinterlegung des Mietzinses) und Art. 288 Abs. 1 OR (Hinterlegung des Pachtzinses) als Hinterlegungsstelle bezeichnet (§ 10a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht [EG OR], BGS 216.1). Dabei handelt es sich nicht um eine beispielhafte Aufzählung, sondern um eine abschliessende Regelung. Die Fälle nach Art. 92 OR werden in § 10a EG OR nicht erwähnt. Gemäss § 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BGS 231.1) ist die Berufungsklägerin zwar die Depositenanstalt im Sinne des SchKG. Damit ergibt sich aber für die Berufungsklägerin ausschliesslich die Pflicht, in den im SchKG vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Art. 24 SchKG). Auch aus dem Bundesrecht lässt sich keine Pflicht der Berufungsklägerin ableiten, das zu hinterlegende Geld anzunehmen. Insbesondere stellt Art. 92 Abs. 1 OR für sich allein keine gesetzliche Grundlage dar, gestützt worauf die Berufungsklägerin – ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung zur Annahme – verpflichtet wäre, den zu hinterlegenden Betrag anzunehmen. In den Art. 92-95 OR werden einzelne Rechte des Schuldners statuiert (Weber, a.a.O., Art. 92 OR N 4), nicht aber Pflichten der Hinterlegungsstellen.

Seite 6/7 4. Da die Berufungsklägerin mit dem Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht 23. Mai 2023 nicht zur Übernahme des zu hinterlegenden Betrags von der Gesuchstellerin verpflichtet wurde und sie daher – im Sinne der Vertragsfreiheit – die Annahme verweigern kann, ist auf die Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten. Als Folge davon ist auch nicht über den Feststellungsantrag der Berufungsklägerin (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) und die prozessualen Anträge der Parteien auf Abschreibung des Verfahrens zu befinden. 5. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu entscheiden. 5.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang wären die Prozesskosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin schloss in der Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung mit dem einzigen Ziel, dass die Berufungsklägerin das Geld als Hinterlegungsstelle annehmen muss. Dieses Ziel erreichte die Gesuchstellerin jedoch nicht. Sie hätte es auch nicht erreicht, wenn die Versicherungsprämien im Laufe des Berufungsverfahrens nicht hätten überwiesen werden können. Daher ist vom erwähnten Grundsatz, wonach die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind, abzuweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es rechtfertigt sich, dass die Berufungsklägerin sämtliche Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt, da dessen Einleitung für sie nicht erforderlich gewesen wäre. Zudem rechtfertigt es sich, dass jede Partei je ihre eigenen Parteikosten trägt, zumal keine Partei mit ihren Argumenten in den im Berufungsverfahren eingereichten Rechtsschriften durchgedrungen ist. Der Gesuchsgegnerin schliesslich ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie ihren Antrag verspätet gestellt hat. 5.2 Beim massgebenden Streitwert von CHF 199'593.00 (act. 1 Rz 9) beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 10'000.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, jedoch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist die Gebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 3'500.00 zu reduzieren. Beschluss 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 7'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 4'000.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.

Seite 7/7 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten für das Berufungsverfahren. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 351) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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