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Zug Obergericht Zivilabteilung 28.10.2022 Z2 2022 9

October 28, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,433 words·~42 min·1

Summary

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Januar 2022) | vors Massn Dauer Scheidungspro

Full text

20220714_163818_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 9 VA 2022 45 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 28. Oktober 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Januar 2022)

Seite 2/21 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger Berufung vom 10. Februar 2022 1. Ziff. 3, 5 und 6 des Entscheids vom 28. Januar 2022 seien aufzuheben. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe von Dokumenten unter Strafandrohung sei abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 4. Dem Gesuchsgegner sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Stellungnahme zum Antrag der Gesuchstellerin auf Prozesskostenvorschuss vom 28. März 2022 1. Der Antrag um Zusprache eines Prozesskostenvorschusses sowie ein Vorbehalt der Nachklage im Berufungsverfahren seien abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren (Z2 2022 9) zu bezahlen. 3. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Prozesskostenvorschüsse wird ausdrücklich vorbehalten (Vorbehalt des Nachklagerechts). 4. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren (Z2 2022 9) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu genehmigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners.

Seite 3/21 Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin), weissrussische Staatsangehörige, und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), australischer Staatsangehöriger, heirateten am tt.mm.2010 in M.________ ZG und lebten daraufhin gemeinsam in der Schweiz. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 5. Juni 2018 leben die Parteien getrennt. 1.2 Der Gesuchsgegner machte am 19. Dezember 2019 eine Scheidungsklage beim Familiengericht in Dandenong, Australien, anhängig (Vi act. 42/10). Dieses Gericht sprach sodann am 6. Mai 2020 die Scheidung mit Rechtskraft per 7. Juni 2020 aus. Die Scheidungsnebenfolgen wurden indessen nicht geregelt (Vi act. 27/1). Ein von der Gesuchstellerin am 3. Februar 2020 beim Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, eingeleitetes Scheidungsverfahren (Verfahren A1 2020 9) wurde deshalb mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 an die Einzelrichterin überwiesen und ist seither unter der Verfahrensnummer EO 2021 195 als Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsentscheids am Kantonsgericht Zug pendent. 2.1 Am 12. Mai 2020 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO ein und beantragte superprovisorisch, die Verfügungsbefugnis des Gesuchsgegners über seine Bankkonten sowie die Grundstücke in Brunnen sei zu beschränken. Zudem verlangte sie Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse (Vi act. 1). 2.2 In der Folge verfügte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom selben Tag eine superprovisorische Verfügungsbeschränkung über die Grundstücke Nr. N.________ und Nr. O.________, beide in P.________, sowie die Sperre der Bankkonten des Gesuchsgegners. Gleichzeitig wies sie die betreffenden Bankinstitute sowie das Grundbuchamt an, die Sperre zu vollziehen bzw. die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken, und forderte den Gesuchsgegner auf, eine schriftliche Stellungnahme zum Gesuch einzureichen (Vi act. 5). 2.3 Mit Eingaben vom 19. Mai 2020 und 25. Mai 2020 stellte die Gesuchstellerin die neuen Anträge, es seien auch ein Säule-3a-Konto sowie ein Hypothekarkonto des Gesuchsgegners bei der T.________-Bank zu sperren und die Einzelrichterin solle Auskünfte zum Pensionskassenguthaben des Gesuchsgegners einholen. Diese wies beide Anträge ab (Vi act. 13- 15b). 2.4 Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 übermittelte das Eidgenössische Generalkonsulat in Sidney (Australien) dem Kantonsgericht eine Eingabe des Gesuchsgegners vom 22. Mai 2020, worin dieser mitteilte, aufgrund der Covid-19-Pandemie in Australien "gestrandet" zu sein. Er ersuchte um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, weil seine gesamten Dokumente für ihn zurzeit unerreichbar in der Schweiz seien (Vi act. 17a und 17b). Am 15. und 31. Juli 2020 liess der Gesuchsgegner weitere Eingaben einreichen, in denen er schwerwiegende psychische Probleme geltend machte, welche eine Reise in die Schweiz verunmöglichten, und ersuchte um eine Sistierung des Verfahrens bzw. um weitere Fristerstreckungen (Vi act. 20 und 22).

Seite 4/21 2.5 Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 nahm ihm die Einzelrichterin am Kantonsgericht daraufhin die Frist zur Stellungnahme einstweilen ab (Vi act. 23). Die Gesuchstellerin bestritt das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Störung beim Gesuchsgegner, woraufhin der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. September 2020 das australische Scheidungsurteil einreichen sowie detaillierte Ausführungen zu seinen (angeblichen) Ansprüchen auf Privatsphäre machen liess. In der Folge setzte ihm die Einzelrichterin am Kantonsgericht erneut eine letztmalige Frist von drei Tagen an, um dem Gericht seine Stellungnahme zum Gesuch einzureichen (Vi act. 26-28). 2.6 Der Gesuchsgegner teilte daraufhin mit Eingabe vom 11. September 2020 mit, dass er sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.________ (KESB) gewendet habe, um einen Beistand zu bestellen (Vi act. 29 und 30). Die KESB erachtete sich später für die Beurteilung der Urteils- und Prozessfähigkeit des Gesuchsgegners aber als nicht zuständig (Vi act. 33). 2.7 Nachdem aufgrund des zwischenzeitlich eingereichten australischen Scheidungsurteils feststand, dass die Parteien bereits rechtskräftig geschieden waren, ordnete die Einzelrichterin mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 eine Sperre über die beiden Konten des Gesuchsgegners bei der T.________-Bank mit den Nummern ________ (Säule 3a) und ________ (Hypothekenkonto) an (Vi act. 34). 2.8 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 nahm der Gesuchsgegner zum Gesuch vom 12. Mai 2020 Stellung und beantragte im Wesentlichen, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und seine superprovisorisch gesperrten Vermögenswerte seien umgehend zu entsperren (Vi act. 42). 2.9 Am 9. Februar 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, in deren Anschluss die Parteien von der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug persönlich zur Sache befragt wurden (Vi act. 47). 2.10 Vom 16. Juni 2021 bis zum 31. August 2021 wurde das Verfahren aufgrund von Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien sistiert, welche jedoch ergebnislos verliefen (Vi act. 69 f.). Daraufhin fand am 25. November 2021 eine weitere Instruktionsverhandlung statt, an der beide Parteien je zwei Parteivorträge hielten und dabei im Wesentlichen an ihren Standpunkten festhielten (Vi act. 75-77). 2.11 Am 28. Januar 2022 fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht folgenden Entscheid (Verfahren ES 2020 242; Vi act. 78): "1.1 Die mit Entscheid vom 12. Mai 2020 verfügte superprovisorische Sperre über die im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Grundstücke Nr. N.________, Sonderrecht an einer 4,5- Zimmer-Wohnung B4.3 West mit Keller, sowie Nr. O.________, beide in P.________, wird beibehalten. 1.2 Das Notariat Grundbuch- und Konkursamt S.________ wird gestützt auf Art. 178 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Verfügungsbeschränkungen gemäss Ziff. 1.1 vorstehend im Grundbuch mit dem Zusatz zu ergänzen, dass es dem Gesuchsgegner untersagt ist, bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren EO 2021 195 über diese Grundstücke ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin zu verfügen.

Seite 5/21 2.1 Die mit Entscheid vom 12. Mai 2020 verfügte superprovisorische Sperre über folgende Konti des Gesuchsgegners bei der T.________-Bank: - Konto-Nr. ________ - Konto-Nr. ________ - Konto-Nr. ________ - Konto-Nr. ________ bei der F.________-Bank: - Konto-Nr. ________ bei der G.________-Bank: - Konto-Nr. ________ wird aufgehoben. Die entsprechenden Bankinstitute werden angewiesen, die Verfügungssperre nach Eintritt der Rechtskraft im Verfahren ES 2020 674 zu löschen. 2.2 Die mit Entscheid vom 12. Mai 2020 verfügte superprovisorische Sperre über das Konto- Nr. ________ bei der G.________-Bank, wird bestätigt und dahingehend ergänzt, dass es dem Gesuchsgegner untersagt ist, bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren EO 2021 195 über dieses Konto ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin zu verfügen. 2.3 Die mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 verfügte Sperre über das Konto Nr. ________ (Säule 3a) des Gesuchsgegners bei der T.________-Bank, wird bestätigt und dahingehend ergänzt, dass es dem Gesuchsgegner untersagt ist, bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren EO 2021 195 über dieses Konto ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin zu verfügen. 2.4 Die mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 verfügte Sperre über das Konto Nr. ________ (Hypothekarkonto) bei der T.________-Bank, wird aufgehoben. Die T.________-Bank wird angewiesen die entsprechende Verfügungssperre nach Eintritt der Rechtskraft im Verfahren ES 2020 674 zu löschen. 2.5 Es wird dem Gesuchsgegner verboten, bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren EO 2021 195 ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin über folgende Konti bei der Freizügigkeitsstiftung der G.________-Bank, zu verfügen: - Konto-Nr. ________ - Konto-Nr. ________ - Konto-Nr. ________ 3. Der Gesuchsgegner wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren: - Lohnausweise 2015, 2016, 2017, 2020 und 2021; - Detaillierte Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute; - Vollständige Konto- und/oder Depotauszüge aller Konti, die auf den Namen des Gesuchsgegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist im In- und Ausland mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstitutes, seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019, mit Ausnahme der bereits eingereichten Saldomeldungen; - Sämtliche auf den Gesuchsgegner lautenden privaten und geschäftlichen Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019;

Seite 6/21 - Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen des Gesuchsgegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, der Jahre 2015 bis 2018 sowie der Jahre 2020 bis heute. 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'631.25 Entscheidgebühr CHF 368.75 Kosten für die Übersetzung CHF 4'000.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 2'000.00) auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'000.00 wird vom Gesuchsgegner nachgefordert. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7. [Rechtsmittelbelehrung]" 3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen. Gleichzeitig ersuchte er darum, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act.1). 3.2 Die Gesuchstellerin reichte am 11. März 2022 ihre Berufungsantwort ein und schloss auf kostenfällige Abweisung der Berufung sowie des Ersuchens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragte sie, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 5'000.00 für das vorliegende Berufungsverfahrens zu verpflichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 5). 3.3 Das Ersuchen des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 14. März 2022 ab (act. 6). 3.4 Der Gesuchsgegner nahm am 28. März 2022 zum Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprache eines Prozesskostenvorschusses Stellung und beantrage die Abweisung dieses Begehrens (act. 7). In Ausübung ihres unbedingten Replikrechts reichte die Gesuchstellerin sodann am 29. April 2022 eine weitere Eingabe ein (act. 10). 3.5 Eine Berufungsverhandlung und ein zweiter Schriftenwechsel wurden nicht durchgeführt.

Seite 7/21 Erwägungen 1. Aufgrund der weissrussischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin sowie der australischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Indessen haben beide Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz, die Gesuchstellerin in H.________ im Kanton Zug. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wird von den Parteien daher zu Recht nicht bestritten, sodass ohne Weiteres auf die zutreffende E. 1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Anwendbar ist gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz Schweizer Recht (Art. 48 Abs. 1 IPRG). 2. Umstritten ist im Berufungsverfahren nur noch die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 170 ZGB Auskunft über seine finanziellen Belange zu erteilen hat. Im Übrigen (Dispositiv-Ziff. 1.1-2.5 und 4) ist der angefochtene Entscheid in (formelle) Rechtskraft erwachsen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 3. In prozessualer Hinsicht ist sodann vorab Folgendes festzuhalten: 3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

Seite 8/21 3.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). 4. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der um Auskunft ersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, N 75). Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Insbesondere ist Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungsklage auszuforschen. Unter mehreren möglichen Auskunftserhebungen soll der schonendste Weg begangen werden. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 170 ZGB N 15 m.w.H.). 5. Die Vorinstanz bejahte den Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin in Bezug auf folgende Unterlagen des Gesuchsgegners: - Lohnausweise 2015, 2016, 2017, 2020 und 2021; - Detaillierte Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute; - Vollständige Konto- und/oder Depotauszüge aller Konten, die auf den Namen des Gesuchsgegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist im In- und Ausland mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstitutes, seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019, mit Ausnahme der bereits eingereichten Saldomeldungen; - Sämtliche auf den Gesuchsgegner lautenden privaten und geschäftlichen Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019;

Seite 9/21 - Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen des Gesuchsgegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, der Jahre 2015 bis 2018 sowie der Jahre 2020 bis heute. Diesen Entscheid begründete sie zusammengefasst wie folgt (Vi act. 78 E. 6): 5.1 Die Eheleute könnten jederzeit voneinander Auskunft verlangen. Der Auskunftsanspruch könne in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Werde das Begehren auf gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den anderen Ehegatten als beklagte Partei gestützt auf Art. 170 Abs. 2 und 3 ZGB als einziger bzw. als Hauptantrag gestellt, liege der Sache nach eine Eheschutzmassnahme vor. Der richterliche Entscheid darüber ergehe nach einer umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und entfalte materielle Rechtskraft. Ob die Gesuchstellerin die Auskunft mittels Editionsbegehren im Hauptverfahren vorfrageweise stellen oder ein separates unabhängiges Auskunftsverfahren einleiten wolle, liege allein in ihrem Ermessen. Auf das Auskunftsbegehren sei demnach – entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners – einzutreten. 5.2.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB könne die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner Auskunft über dessen Einkommen verlangen. Vorab sei festzuhalten, dass unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin eigene Lohnabrechnungen im Verfahren offengelegt habe oder nicht, sie dies vom Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren verlangen könne. Da die Gesuchstellerin im Hauptverfahren einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag einklage, habe sie grundsätzlich Anspruch auf Auskunftserteilung zum Einkommen des Gesuchsgegners, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner den Anspruch bestreite oder dem Grundsatz nach anerkenne. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners sei es unerheblich, ob sich die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens der Parteien für das Einkommen des Gesuchsgegners interessiert habe oder nicht. Es sei ihr auch nicht zumutbar, sämtliche Steuererklärungen bei der Steuerverwaltung des Kantons S.________ einzuholen, um daraus das Einkommen des Gesuchsgegners herauszulesen. Zudem seien die Parteien seit einigen Jahren separat besteuert worden, weshalb der Gesuchstellerin gar kein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung über die Steuerunterlagen des Gesuchsgegners der letzten Jahre zustehe. Die Gesuchstellerin habe demnach einen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf Auskunftserteilung über dessen Einkommen in Form von Lohnausweisen und Lohnabrechnungen. 5.2.2 Die Lohnausweise 2018 und 2019 des Gesuchsgegners seien bereits als Beilagen der Steuerunterlagen in den Akten enthalten. In diesem Umfang sei das Gesuch als gegenstandslos abzuweisen. Für die Beurteilung des ehelichen Standards sei in der Regel auf die Verhältnisse der letzten drei Jahre vor der Trennung abzustellen. Die Parteien hätten sich im Juni 2018 getrennt, weshalb der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Lohnausweise der Jahre 2015, 2016 und 2017 zuzustellen habe. Der Gesuchsgegner habe seine Arbeitsstelle bei I.________ AG im April 2018 verloren. Er sei nach Bezug der maximalen Arbeitslosentaggelder Ende Februar 2020 ausgesteuert worden. Zur Bestimmung der aktuellen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die aktuellen Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 sowie die detaillierten Lohnabrechnungen – nach der Aussteuerung des Gesuchsgegners – ab März 2020 relevant.

Seite 10/21 5.3 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung müssten alle Vermögenswerte und Schulden der Ehegatten den güterstandsspezifischen Vermögensmassen (Errungenschaft und Eigengut) zugeordnet werden, d.h. es gebe keine Vermögenswerte und Schulden, die bei der Berechnung güterrechtlicher Ansprüche keine Rolle spielten. Somit seien alle Vermögenswerte und Schulden von der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB erfasst, wenn ein Auskunftsbegehren in Bezug auf die Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche gestellt werde. Im Hinblick auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB müsse insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes oder im Hinblick auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden seien, informiert und gegebenenfalls im Einzelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben werden. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht mit der Einreichung diverser Belege in seiner Klageantwort vom 25. Oktober 2021 im Hauptverfahren bereits nachgekommen sei, weshalb das Begehren der Gesuchstellerin in diesen Bereichen gegenstandslos geworden sei. Dies betreffe Saldomeldungen seiner Konten im In- und Ausland per 19. Dezember 2019 (Stichtag Gütertrennung) sowie per Oktober bzw. November 2010 (Zeitpunkt der Eheschliessung ist der 27. November 2010). Vollständige und detaillierte Konto- und Depotauszüge sowie Vollständigkeitserklärungen der jeweiligen Bankinstitute fehlten jedoch. Ob gewisse Angaben auf den detaillierten Kontoauszügen für die Gesuchstellerin von Bedeutung seien oder nicht, obliege nicht dem Gesuchsgegner zu beurteilen. Es gehe gerade bei den Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit den Hinzurechnungstatbeständen nach Art. 208 ZGB darum, Unregelmässigkeiten bzw. grössere Vermögensentäusserungen oder Vermögensverschiebungen, die ohne Zustimmung des einen Ehegatten vorgenommen worden seien, überhaupt erst zu erkennen. Die vom Gesuchsgegner geschwärzt eingereichten Kontoauszüge seines Privatkontos Nr. ________ bei der T.________-Bank vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2018 genügten der ehelichen Auskunftspflicht nicht. Der Gesuchsgegner sei mithin zu verpflichten, der Gesuchstellerin Auskunft über sein Vermögen zu erteilen und ihr – wie beantragt – vollständige Konto- und/oder Depotauszüge aller Konten im In- und Ausland, die auf seinen Namen lauteten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstitutes, seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019, mit Ausnahme der bereits eingereichten Saldomeldungen, zuzustellen. 5.4 Zudem beantrage die Gesuchstellerin zur Berechnung ihrer güterrechtlichen Ausgleichsforderung die Edition sämtlicher auf den Gesuchsgegner lautenden privaten und geschäftlichen Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019. Der Gesuchsgegner halte dem entgegen, es gebe keine Hinweise oder konkreten Behauptungen seitens der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner Kreditkartenguthaben per Stichtag gehabt oder der Gesuchstellerin Vermögenswerte entzogen habe. Da der um Auskunft ersuchende Ehegatte noch gar nicht wisse, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen sei, könne von ihm nicht verlangt werden, jeden zur Edition beantragten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr müsse es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schaffe, zu welchem Zweck er worüber Auskunft verlange und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehre. Aus dem Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin gehe explizit hervor, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt würden (Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB und Bestimmung des Vermögens per Stichtag der Gütertrennung), weshalb das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin zu bejahen sei. Das Aus-

Seite 11/21 kunftsbegehren sei nicht offensichtlich aus blosser Neugier gestellt worden. Ohne die entsprechenden Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners sei es der Gesuchstellerin nicht möglich, einen allfälligen Anspruch aus Art. 208 ZGB zu prüfen. Obwohl es sich um viele Belege handeln dürfte, sei das Auskunftsbegehren zur Prüfung güterrechtlicher Ansprüche angemessen. Es sei daher gutzuheissen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche auf ihn lautenden privaten und geschäftlichen Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis seit 27. November 2010 bis zum 19. Dezember 2019 zuzustellen. 5.5 Zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners beantrage die Gesuchstellerin schliesslich die Herausgabe einer Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen des Gesuchsgegners lauteten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, seit 27. November 2010 bis zum 19. Dezember 2019. Die Lehre und Rechtsprechung würden im Familienrecht – in Anlehnung an das Steuerrecht – von einem wirtschaftlichen Einkommensbegriff ausgehen, wonach alle tatsächlich zufliessenden finanziellen Mittel anrechenbares Einkommen darstellen würden; es komme dabei nicht darauf an, unter welchem Rechtstitel diese Mittel ausgerichtet würden. In diesem Sinne gehörten zum Einkommen das Hauptund Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit unter Einschluss von Zulagen, Gratifikationen, Provisionen, Dienstaltersgeschenken und Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, Nebeneinkünfte aus Freizeitbeschäftigungen sowie Kapitalerträge, Nutzniessungen, Einkünfte aus Liegenschaften, sonstige Vermögenserträge und natürliche Früchte. Die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaften des Gesuchsgegners sowie allfällige Einnahmen aus Wertschriften stellten im Familienrecht mithin Einkommen dar. Wie bereits ausgeführt, habe die Gesuchstellerin im Hauptverfahren einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag eingeklagt. Sie habe daher ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe einer Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen des Gesuchsgegners lauteten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt sei. Was den Zeithorizont der entsprechenden Belege anbelange, sei auf das zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit Gesagte abzustellen. In erster Linie relevant seien die Einkünfte des Gesuchsgegners in den letzten Jahren vor der Trennung der Parteien im April 2018, mithin die Jahre 2015 bis 2018 sowie die aktuellen Einkünfte der Jahre 2020 bis heute. In diesem Umfang sei das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin gutzuheissen. 6.1 Der Gesuchsgegner bringt dagegen zunächst vor, die Parteien seien seit dem 7. Juni 2020 rechtskräftig geschieden. Die Gesuchstellerin mache vorliegend Ansprüche in einem Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils geltend. In diesem Verfahren stünden ihr die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismittel zur Verfügung. Sie könne die Edition von Urkunden verlangen, was sie auch getan habe. Die Vorinstanz werde dereinst zu entscheiden haben, welche Beweismittel für die Behauptungen der Berufungsbeklagten von Relevanz seien, was sie in der aktuellen Prozessphase noch nicht getan habe. Nebenher bestehe aber keine weitere Auskunftspflicht, was die Vorinstanz nicht beachtet habe. Dazu komme, dass die Vorinstanz einem Beweisantrag der Gesuchstellerin [im Verfahren EO 2021 195] bereits Folge geleistet und die Steuererklärungen des Gesuchsgegners für die Jahre 2018 und 2019 von Amtes wegen eingefordert habe. Dieses Vorgehen zeige, dass im Rahmen des Hauptverfahrens ohne Weiteres die relevanten Dokumente Eingang in das Verfahren finden würden. Es bestehe damit kein Rechtsschutzinteresse "neben-

Seite 12/21 her", Auskünfte über Einkommen, Ausgaben und Vermögen, die nichts mit güterrechtlichen Ansprüchen oder einem allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu tun hätten, zu erhalten. Alle notwendigen Informationen und Beweismittel könnten im laufenden Zivilprozess verlangt werden, wie die Gesuchstellerin dies bereits getan habe (act. 1 Rz 2 f.). 6.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit diesem Argument bereits auseinandergesetzt und die Rechtsauffassung des Gesuchsgegners verworfen hat. So wies sie zu Recht darauf hin, dass es der Gesuchstellerin freisteht, selbst zu entscheiden, ob sie ihr Auskunftsbegehren vorfrageweise im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren (bzw. im Verfahren um Regelung der Scheidungsnebenfolgen) stellen oder dazu ein eigenständiges Auskunftsverfahren einleiten will (Vi act. 78 E. 6.4; vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1). Mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner überhaupt nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos vorgetragene Rechtsauffassung zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe diese Rechtslage "nicht beachtet". Damit genügt er den in E. 3.1 dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, sodass auf die Berufung insofern nicht einzutreten ist. 7. Weiter moniert der Gesuchsgegner, er habe schon in der Klageantwort [im Verfahren EO 2021 195] dargelegt, dass auf die Unterhaltsfrage australisches Recht zur Anwendung gelangen und im vorliegenden Fall aus diversen Gründen kein Unterhaltsanspruch bestehen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein allfälliger nachehelicher Unterhalt, sofern ein solcher überhaupt von einer im Konkubinat lebenden Person noch gefordert werden könne, auf dem aktuellen Einkommen im Zeitpunkt des Urteils und nicht auf Einkommen in der Vergangenheit basieren würde. Urkunden über Einkommen in der Vergangenheit würden diesbezüglich nicht weiterhelfen. Sodann verfüge die Gesuchstellerin bereits über sämtliche gemeinsamen Steuererklärungen bis zum Jahr 2017, welche sie auch im Verfahren ES 2020 674 eingereicht habe. Darin seien die Einkommen des Gesuchsgegners vollumfänglich enthalten. Die Vorinstanz sei der Meinung, es sei der Gesuchstellerin nicht zuzumuten, die Steuererklärungen beim Steueramt des Kantons S.________ zu verlangen, falls sie nicht mehr in deren Besitz sei. Dem Gesuchsgegner werde aber zugemutet, Belege bis ins Jahr 2010 zurückgehend zu beschaffen und der Gesuchstellerin herauszugeben. Dies zeige die Unverhältnismässigkeit der dem Gesuchsgegner auferlegten Pflicht. Die Einkommenssituation der Parteien während der Ehe könne die Gesuchstellerin selbst in Erfahrung bringen, wobei diese ohnehin keine Bedeutung zur Prüfung eines allfälligen nachehelichen Unterhalts mehr haben werde (act. 1 Rz 5). 7.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren und das Verfahren EO 2021 195 separate Verfahren sind. Auch wenn zwischen den beiden Verfahren ein Zusammenhang besteht, gelten daher Behauptungen, die der Gesuchsgegner im Verfahren EO 2021 195 gemacht hat, nicht ohne Weiteres auch für das vorliegende Verfahren. Hätte der Gesuchsgegner gewollt, dass gewisse Behauptungen aus dem anderen Verfahren auch im vorliegenden Verfahren gelten, hätte er diese entweder im vorliegenden Verfahren wiederholen oder aber zumindest präzise auf eine Rechtsschrift im anderen Verfahren verweisen müssen. Dass (und wo) dies im erstinstanzlichen Verfahren geschehen sein soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sein Verweis auf Behauptungen im Verfahren EO 2021 195 ist deshalb im Berufungsverfahren unbeachtlich.

Seite 13/21 7.2 Soweit der Gesuchsgegner sodann behauptet, für die Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrages sei nur das aktuelle Einkommen im Zeitpunkt des Urteils relevant, setzt er sich über die Erwägungen der Vorinstanz hinweg, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese unzutreffend sein sollen. So hielt die Vorinstanz in E. 6.5.1 des angefochtenen Entscheids fest, dass für die Beurteilung des ehelichen Lebensstandards in der Regel auf die Verhältnisse der letzten drei Jahre vor der Trennung abzustellen – und mithin das Einkommen der Parteien in den Jahren 2015-2017 massgebend – sei. Darauf geht der Gesuchsgegner nicht ein. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine eigene Meinung dazu zu wiederholen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid argumentativ auseinanderzusetzen. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.1). 7.3 Zuzustimmen ist dem Gesuchsgegner hingegen, soweit er geltend macht, die Gesuchstellerin verfüge bereits über die Steuererklärungen 2015-2017 bzw. es sei ihr zumutbar, diese selbst beim Steueramt des Kantons S.________ erhältlich zu machen, weshalb sie keinen Anspruch auf die Edition der Lohnausweise des Gesuchsgegners für diese Zeitperiode habe. 7.3.1 Die Gesuchstellerin hat Einsicht in die Lohnausweise des Gesuchsgegners beantragt, um sich ein Bild von seiner Einkommenssituation im Hinblick auf ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch sowie die Bildung einer allfälligen Errungenschaft zu machen (Vi act. 76 Rz 48). Wie bereits vorne in E. 4 erwähnt, setzt das Recht auf Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB ein Rechtsschutzinteresse seitens des gesuchstellenden Ehegatten voraus. Ein solches fehlt namentlich dann, wenn der auskunftsersuchende Ehegatte selber in der Lage ist, die Informationen zu beschaffen (Arndt, Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess. Beweis – Strategien – Durchsetzung, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, 2020, S. 70 f.; Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, ZZZ 51/2020, S. 195). 7.3.2 Wie der Gesuchsgegner zutreffend darlegt, hat die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren die gemeinsame Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2017 eingereicht. Es handelt sich dabei um eine gemeinsam von beiden Ehegatten unterzeichnete Steuererklärung (Vi act. 1/15). Dies belegt einerseits, dass die Parteien zumindest bis dahin gemeinsam besteuert wurden – was der Feststellung der Vorinstanz, die Parteien würden schon "seit einigen Jahren" getrennt besteuert, zumindest in Bezug auf die Jahre 2015-2017 entgegensteht –, und andererseits, dass es der Gesuchstellerin offensichtlich möglich war, die Steuererklärung des Jahres 2017 erhältlich zu machen. Daraus folgt, dass es ihr auch möglich ist, sich die restlichen gemeinsamen Steuererklärungen der vorangegangenen Jahre, namentlich diejenigen der Jahre 2015 und 2016, selbständig vom Steueramt des Kantons S.________ herausgeben zu lassen (sofern sie dies nicht bereits getan hat). 7.3.3 Damit kann sie sich aber bereits selbst ausreichend Kenntnis über das Einkommen des Gesuchsgegners in den Jahren 2015-2017 verschaffen und hat kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Herausgabe der Lohnausweise für diese Jahre mehr: Soweit die Lohnausweise den Steuererklärungen nicht sowieso beiliegen, geht das jährliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auch aus den Steuererklärungen selbst hervor. Dass es sich dabei um das korrekte Einkommen handelt, hat die Gesuchstellerin zudem mit ihrer Unterschrift eigenhän-

Seite 14/21 dig bestätigt, sodass sie sich nicht ohne Weiteres im Nachhinein darauf berufen kann, der Gesuchsgegner habe damals falsche Angaben gemacht. Bei dieser Ausgangslage besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für eine Abwägung, ob es der Gesuchstellerin zumutbar war oder nicht, selbst die Steuererklärungen beim Kanton S.________ erhältlich zu machen. Sofern und soweit sie sich die Informationen selbst beschaffen kann, muss sie dies auch tun. Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet, weshalb dies der Gesuchstellerin nicht zumutbar sein soll. 7.4 Der angefochtene Entscheid ist demnach in diesem Punkt aufzuheben und auf das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf die Lohnausweise 2015-2017 ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hingegen hat der Gesuchsgegner nichts vorgebracht, was seiner Auskunftspflicht in Bezug auf die Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 entgegenstünde. In diesem Zeitraum wurden die Parteien unbestrittenermassen getrennt besteuert, sodass die Gesuchstellerin auf diese Steuerunterlagen keinen Zugriff hat. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner demnach zu Recht verpflichtet, der Gesuchstellerin die Lohnausweise für die Jahre 2020 und 2021 herauszugeben. 8. Herauszugeben hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch die Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute. Gegen diese Verpflichtung bringt er nichts Stichhaltiges vor, sondern macht vielmehr selbst geltend, er werde diese in eigenem Interesse vorlegen (act. 1 Rz 6). Der angefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden. 9. Der Gesuchsgegner kritisiert sodann, dass ihn die Vorinstanz verpflichtet hat, der Gesuchstellerin vollständige Konto- und/oder Depotauszüge aller seiner Konten mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstitutes, sowie alle Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis für die gesamte Dauer des Güterstandes herauszugeben. 9.1 Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe in E. 6.3 des angefochtenen Entscheids korrekt festgehalten, dass ein Auskunftsbegehren nur über die aktuellen Vermögensverhältnisse Aufschluss ermöglichen und nicht einen lückenlosen Einblick in die Lebensgeschichte des anderen Ehegatten geben solle. Genau diesen Grundsatz habe sie aber verletzt, indem sie den Gesuchsgegner verpflichtet habe, sämtliche Bankauszüge aller Konten im In- und Ausland vom 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019 vorzulegen. Damit wolle die Gesuchstellerin Einblick in jede Transaktion während der Ehe nehmen, was nur einem neugierigen Einblick in die Lebensgeschichte des Gesuchsgegners gleichkommen würde. Der Gesuchsgegner habe zusammen mit der Gesuchstellerin ab dem Jahre 2010 bis Ende 2017 jährlich eine vollständige Steuererklärung eingereicht, welche die Gesuchstellerin nach Einsichtnahme mitunterzeichnet habe. Sie habe also stets über die finanzielle Situation des Gesuchsgegners Bescheid gewusst. Auch theoretische Ansprüche gestützt auf Art. 208 Abs. 3 ZGB, welche die Vorinstanz als Begründung aufführe, genügten nicht, um eine solche, die ganze Ehezeit umfassende Beschaffung von Belegen zu rechtfertigen. Diesbezüglich müsse ein Anhaltspunkt bestehen, dass der Gesuchsgegner unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen gemacht habe. Dies sei aber nicht der Fall und die Gesuchstellerin bringe keinen einzigen Hinweis oder Anhaltspunkt vor, aus dem zu schliessen wäre, dass der Gesuchsgegner sein Vermögen auf diese Weise zu irgendeinem Zeitpunkt reduziert habe. Dazu müsse beachtet werden, dass bei den meisten Bankinstituten Belege für maxi-

Seite 15/21 mal 10 Jahre zurück erhältlich gemacht werden könnten. Bei ausländischen Bankinstituten sei diese Frist teilweise noch kürzer. Es werde dem Gesuchsgegner daher von vornherein nicht möglich sein, sämtliche Konto- und Depotauszüge ab dem 27. November 2010 erhalten zu können. Die Anordnung einer unmöglichen Auskunftspflicht sei willkürlich und sei aufzuheben. Noch weiter gehe die Vorinstanz mit der Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Kreditkartenabrechnungen vom 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019. Mit der Kreditkarte könnten keine unentgeltlichen Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen gemacht werden. Mit Kreditkarten würden Einkäufe, Spesen und Konsumgüter bezahlt. Die Einsichtnahme hätte nur zur Folge, dass die Neugierde der Gesuchstellerin über alle Einkäufe etc. gestillt würde. Darauf bestehe kein Anspruch (act. 1 Rz 7 f.). 9.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, beim Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit den Hinzurechnungstatbeständen nach Art. 208 ZGB gehe es darum, Unregelmässigkeiten bzw. grössere Vermögensentäusserungen oder Vermögensverschiebungen, die ohne Zustimmung des einen Ehegatten vorgenommen worden seien, überhaupt erst erkennen zu können. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners reichten die Steuererklärungen allein dafür nicht aus, da sie nur eine Stichtagsbetrachtung erlauben würden. Zudem habe der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung 2018 über ein Aktienpaket der I.________ AG mit einem Wert von CHF 280'418.00 verfügt, und er lege nicht offen, was damit geschehen sei. Der Gesuchsgegner habe sodann nicht einmal geprüft, ob es möglich sei, die Belege zu beschaffen. Vielmehr behaupte er pauschal, dass diese sowieso nicht erhältlich seien. Auch die Einsichtnahme in die Kreditkartenbelege diene nicht bloss der Neugierde. Für die Gesuchstellerin und für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei es massgebend, sämtliche Vermögensentäusserungen zu kennen. Insbesondere dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners undurchsichtig seien und fraglich sei, wo das Geld des Ehegatten geblieben sei. Denn gemäss Steuererklärung habe der Gesuchsgegner ein jährliches Einkommen von CHF 140'012.00 erzielt und es sei bis heute nicht nachvollziehbar, wie er das ganze Geld ausgegeben habe (act. 5 Rz 20 f.). 9.3 Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB ist eine der Massnahmen, die das Gericht gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB treffen kann, wenn ein Ehegatte seinen ehelichen Pflichten nicht nachkommt. Nach dem Wortlaut von Art. 172 Abs. 3 ZGB sind diese Massnahmen nur "wenn nötig" anzuordnen. Damit normiert das Gesetz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 ZGB trägt mit den Ausdrücken "erforderliche Auskünfte" und "notwendige Urkunden" den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sich. Nach diesem Grundsatz soll mit der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB nicht weiter als notwendig in die Persönlichkeitsrechte des auskunftsersuchten Ehegatten eingegriffen werden (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, N 254 f. m.w.H.; Bräm, Zürcher Kommentar, 1997, Art. 170 ZGB N 22). Macht ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Herausgabe von Bankbelegen und Kreditkartenabrechnungen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend, hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Betreffen die Auskünfte den gemeinschaftlichen Lebensbereich und auch die Zeit des ehelichen Zusammenlebens, haben die Ehegatten Eingriffe in ihre Persönlichkeit zwar weitgehend zu dulden. Auch Verheiratete müssen indessen gestützt auf ihr Recht auf Privatsphäre Details nur offenbaren und Vorgänge aus der Vergangenheit aufde-

Seite 16/21 cken, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Der anfragende Ehegatte hat möglichst konkret anzugeben, über welche Tatsachen er informiert sein will und welche Belege er einsehen möchte (Arndt, a.a.O., S. 72 f.; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB N 4c; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen RF.2004.28 vom 27. Juli 2004, in: FamPra.ch 2004 S. 968, 970). 9.4 Die Gesuchstellerin beruft sich zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens in Bezug auf die Bank- und Depotauszüge sowie die Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners auf Art. 208 ZGB. Gemäss Art. 208 ZGB können bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaft hinzugerechnet werden: unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1); sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern (Ziff. 2). Insbesondere Art. 208 Ziff. 2 ZGB (Vermögensentäusserungen in Schmälerungsabsicht) kann potenziell weitreichende Auskunftsansprüche der Ehegatten untereinander begründen. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB muss für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im Einzelnen genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben werden (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 170 ZGB N 18). 9.5 Umfassende Auskunftsbegehren, die – wie das Vorliegende – auf lückenlose Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen inklusive Detailpositionen für die gesamte Dauer des Güterstands lauten, bedeuten für den auskunftspflichtigen Ehegatten nicht nur einen erheblichen Aufwand, sondern vor allem auch einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre. Es handelt sich um sehr persönliche Daten, aus denen hervorgeht, wann er sich wo aufgehalten und wofür er Geld ausgegeben hat. Sie sind darüber hinaus auch geeignet, seine Verhaltensmuster sichtbar zu machen. Ein solcher Eingriff ist zwar zugunsten des um Auskunft ersuchenden Ehegatten in Kauf zu nehmen, sofern dies erforderlich ist, damit dieser seine eherechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Das Gericht muss sich aber vergewissern können, dass das Interesse des auskunftsersuchenden Ehegatten den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte beim anderen Ehegatten im konkreten Einzelfall rechtfertigt und tatsächlich auch in diesem Umfang notwendig ist. 9.6 Aus alledem folgt, dass ein pauschaler Hinweis auf Art. 208 ZGB nicht genügt, um den anderen Ehegatten zur Herausgabe einer vollständigen Dokumentation aller seiner finanziellen Belange verpflichten zu lassen. Vielmehr ist vom auskunftsersuchenden Ehegatten zu verlangen, dass er – anhand derjenigen Informationen oder Unterlagen, die ihm bereits vorliegen oder die er eigenständig erhältlich machen kann – im Rahmen des ihm Möglichen darlegt, weshalb er davon ausgeht, es könnte zu unentgeltlichen Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen im Sinne von Art. 208 ZGB gekommen sein. Nur so ist eine Abwägung der im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen überhaupt möglich. Auf dieser Grundlage kann überdies sichergestellt werden, dass sich die zu erteilenden Auskünfte auf die konkret betroffenen Zeitperioden und/oder Vermögensgegenstände beschränken, sodass der Eingriff in die Privatsphäre des auskunftspflichtigen Ehegatten so schonend wie möglich erfolgen kann.

Seite 17/21 9.7 Solche Indizien brachte die Gesuchstellerin, wie der Gesuchsgegner zu Recht moniert, im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. In ihrem Gesuch vom 12. Mai 2020 begründete sie ihr (sehr umfassendes) Auskunftsbegehren nur ganz knapp auf gerade einmal vier Zeilen. Sie machte – bezogen auf die Gesamtheit aller zur Herausgabe beantragten Urkunden – lediglich geltend, sie sei nicht in der Lage, ihren güterrechtlichen Anspruch zu beziffern, weil der Gesuchsgegner im parallelen Hauptverfahren, das damals noch unter der Verfahrensnummer A1 2020 9 geführt wurde, keinerlei Urkunden eingereicht habe. Sie sei zur Bezifferung ihrer Ansprüche auf Urkunden des Gesuchsgegners zwingend angewiesen. Auf die Frage, welche der Urkunden sie wofür benötigte, ging sie nicht ein (Vi act. 1 Rz 26). An der Instruktionsverhandlung 25. November 2021 erhielt sie die Gelegenheit, sich ein zweites Mal zu äussern. Zur Begründung, weshalb sie die detaillierten Konto- und/oder Depotauszüge des Gesuchsgegners von der Heirat bis zum güterrechtlichen Stichtag benötige, führte sie in ihrem ersten Parteivortrag aus, ihr Editionsbegehren diene nicht einfach der Ausforschung bzw. Neugier. Vielmehr diene dieser lange Zeithorizont dazu, sicherzustellen, dass der Gesuchsgegner während der Ehejahre keine Mittel mit Blick auf eine allfällige Scheidung vor der Gesuchstellerin "in Sicherheit / trockene Tücher" gebracht habe, etwa durch die Abhebung von Bargeld oder wiederholte Überweisungen an unbekannte Konten, oder Vermögenswerte vernichtet habe. Dieser Auskunftsantrag "decke" somit die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB "ab". Ferner werde anhand verrechneter Gebühren ersichtlich sein, ob der Gesuchsgegner über Bankschliessfächer oder andere Depots verfüge (Vi act. 76 Rz 48, 3. Aufzählungspunkt). Im zweiten Parteivortrag äusserte sich die Gesuchstellerin nur noch zum Verhältnis zwischen dem Scheidungsverfahren bzw. dem Verfahren um Regelung der Scheidungsnebenfolgen und dem Verfahren um Auskunftserteilung und ging auf die geforderten Belege nicht mehr im Einzelnen ein (Vi act. 75 S. 16 [a.E.] f.). 9.8 Die Gesuchstellerin beliess es folglich insgesamt dabei, zu bestreiten, dass ihr Ersuchen auf reiner Neugier beruhe. Darüber hinaus wies sie lediglich darauf hin, dass sie die umfassenden Informationen zu den Konten, Depots und Kreditkarten des Gesuchsgegners benötige, um sicherzustellen, dass keine Ansprüche auf Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB bestünden. Einen auch nur ansatzweise begründeten Verdacht auf entsprechende Vermögensentäusserungen machte sie hingegen nicht geltend. Damit läuft ihre Begründung im Ergebnis jedoch auf dasselbe hinaus, wie wenn sie pauschal auf Art. 208 ZGB verweisen würde: Es liegt in der Natur der Sache, dass stets nur anhand von lückenlosen Kontoauszügen mit Sicherheit gesagt werden kann, dass kein Hinzurechnungstatbestand gemäss Art. 208 ZGB gegeben ist. Dies reicht aber nach dem Gesagten nicht aus, weil dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, derart weitreichende Auskünfte zu erteilen, solange dafür nicht ein bestimmter Anlass besteht. Wenn keinerlei Indizien für einen Hinzurechnungstatbestand nach Art. 208 ZGB bestehen, vermag das blosse Bedürfnis eines Ehegatten, bezüglich des Nichtvorliegens eines solchen Tatbestands Sicherheit zu erlangen, den schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des anderen Ehegatten nicht zu begründen. 9.9 Erst im Berufungsverfahren machte die Gesuchstellerin schliesslich geltend, der Gesuchsgegner habe gemäss Steuererklärung 2018 über ein Aktienpaket der I.________ AG mit einem Wert von CHF 280'418.00 verfügt und lege nicht offen, was damit geschehen sei. Ausserdem habe der Gesuchsgegner "gemäss Steuererklärung" ein jährliches Einkommen von CHF 140'012.00 erzielt und es sei nicht nachvollziehbar, wie er das ganze Geld ausgegeben

Seite 18/21 habe. Diese Behauptungen wären indessen im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen gewesen und erfolgen im Berufungsverfahren verspätet (vgl. vorne E. 3.2). Die Gesuchstellerin macht nämlich zu Recht nicht geltend, dass es sich hierbei um zulässige Noven handelt, bezieht sie sich doch in beiden Fällen auf act. 64 im Verfahren A1 2020 9. Dieses Aktenstück datiert gemäss Aktenverzeichnis vom April 2021 und war der Gesuchstellerin folglich bereits lange Zeit vor dem erstinstanzlichen Entscheid bekannt, sodass sie diese Behauptungen ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren, namentlich am 25. November 2021, hätte aufstellen können. Die (verspäteten) Behauptungen der Gesuchstellerin erbringen umgekehrt aber den Beweis dafür, dass es ihr sehr wohl möglich gewesen wäre, ihr Auskunftsbegehren näher zu begründen. Sie kann sich daher auch nicht darauf berufen, sie habe über derart wenige Informationen verfügt, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, allfällige Indizien auf Vermögensentäusserungen des Gesuchsgegners konkret zu bezeichnen. 9.10 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, in Ausübung ihrer richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) darauf hinzuwirken, dass die Gesuchstellerin die ihr allenfalls vorliegenden Indizien für einen Hinzurechnungstatbestand nach Art. 208 ZGB vorträgt. Einerseits ist die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten, sodass der richterlichen Fragepflicht ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite zukommt (Urteile des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 9.3.2 und 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits wurde die Gesuchstellerin bereits vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Hinweis auf güterrechtliche Ansprüche als Begründung für einen Auskunftsanspruch gestützt auf Art. 170 ZGB nicht genüge und das Gesuch daher unzureichend begründet sei (Vi act. 42 Rz 68). An der Instruktionsverhandlung vom 25. November 2021 wies der Gesuchsgegner erneut darauf hin, dass die Gesuchstellerin mindestens ein konkretes Beispiel nennen müsse, wo und wann er ihr Vermögenswerte entzogen haben solle (Vi act. 75 S. 13, 3. Absatz). Die Vorinstanz durfte und musste also davon ausgehen, dass die Gesuchstellerin bewusst auf die Nennung solcher Indizien verzichtet hat und dieser Verzicht nicht auf einer Unklarheit ihrerseits beruhte. 9.11 Zusammengefasst macht der Gesuchsgegner demnach zu Recht geltend, dass die Gesuchstellerin konkrete Anhaltspunkte dafür hätte vorbringen müssen, dass und weshalb im vorliegenden Fall eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB überhaupt in Frage kommen könnte, was sie nicht getan hat. Indem die Vorinstanz es genügen liess, dass die Gesuchstellerin ihr Auskunftsbegehren damit begründete, sie wolle sicherstellen, dass keine Ansprüche auf Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB bestünden, hat sie die Anforderungen zu tief angesetzt. Der angefochtene Entscheid ist daher auch in diesem Punkt aufzuheben und das Gesuch ist abzuweisen, soweit die Gesuchstellerin die Herausgabe der vollständigen Konto- und/oder Depotauszüge aller Konten des Gesuchsgegners mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstitutes, sowie alle seine Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis für die gesamte Dauer des Güterstandes beantragte. Auf die restlichen Argumente des Gesuchsgegners ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 10. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin habe auch keinen Anspruch auf eine Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften etc., weil diese allesamt in den bereits vorliegenden Steuererklärungen deklariert worden seien.

Seite 19/21 10.1 Der Gesuchsgegner führt zur Begründung aus, soweit die Gesuchstellerin im Verfahren EO 2021 195 Bedarf haben sollte, über einzelne Angaben genauere Auskunft zu haben, so könne sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Ein Anspruch auf nochmalige Zusammenstellung der Einkünfte, wie sie bereits steuerlich deklariert worden seien, bestehe nicht (act. 1 Rz 9). 10.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, die Steuererklärungen reichten nicht aus, denn sie bezweifle, dass der Gesuchsgegner die Steuererklärungen korrekt und vollständig ausgefüllt habe. Wie in E. 6.5.6 des angefochtenen Entscheids richtig ausgeführt worden sei, habe die Gesuchstellerin aufgrund des geforderten nachehelichen Unterhaltsbeitrags ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe einer Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte des Gesuchsgegners. Hinsichtlich der Einkünfte sei massgebend, den Geldfluss nachzuvollziehen, was allein mit den Steuererklärungen nicht möglich sei. Ausserdem sei das Rechtsschutzinteresse vom Gesuchsgegner nicht substanziiert bestritten worden, weshalb dieser Antrag als anerkannt zu gelten habe (act. 5 Rz 24). 10.3 Wie bereits vorne in E. 7.3 dargelegt wurde, ist die Gesuchstellerin nicht auf die Mitwirkung des Gesuchsgegners angewiesen, um die gemeinsamen Steuererklärungen der Jahre 2010- 2017 erhältlich zu machen. Die Steuererklärungen 2018 und 2019 des Gesuchsgegners liegen ihr ebenfalls bereits vor. Aus diesen Steuererklärungen sind die Einkünfte des Gesuchsgegners aus Liegenschaften und Wertschriften in den Jahren 2010-2019 genauso ersichtlich, wie sie dies in einer eigens für die Gesuchstellerin angefertigten Zusammenstellung wären. Die Gesuchstellerin verfügt demnach bereits über diese Informationen bzw. es steht ihr offen, sich diese eigenständig zu beschaffen. In Bezug auf diese Jahre fehlt ihr somit das Rechtsschutzinteresse (vgl. vorne E. 7.3.1). Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin pauschal behauptet, der Gesuchsgegner habe möglicherweise die Steuererklärungen nicht korrekt und vollständig ausgefüllt. Einerseits bringt sie nicht ein einziges Indiz für ihre Behauptung vor, andererseits ist ihr auch hier entgegenzuhalten, dass sie zumindest die Steuererklärungen bis und mit dem Steuerjahr 2017 mitunterzeichnet hat, sodass sie für die darin deklarierten Einkünfte gleichermassen verantwortlich ist. Auf ihre Behauptung, der Gesuchsgegner habe ihr Rechtsschutzinteresse "nicht substanziiert bestritten", ist im Übrigen nicht näher einzugehen, weil das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung ohnehin von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGE 146 III 416 E. 7.4). 10.4 Nicht nachvollziehbar ist sodann, was die Gesuchstellerin damit meint, wenn sie geltend macht, sie benötige die Zusammenstellung der Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften, um den Geldfluss nachvollziehen zu können, was allein mit den Steuererklärungen nicht möglich sei. Steuererklärungen sind nichts anderes als jährliche Zusammenstellungen von Einkünften und Vermögen. Inwiefern der Geldfluss aus einer "Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.)" besser ersichtlich wäre als aus den Steuererklärungen, erschliesst sich daher nicht. Die Gesuchstellerin führt dies auch nicht näher aus. 10.5 Der angefochtene Entscheid ist demnach auch in diesem Punkt aufzuheben und auf das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin ist in Bezug auf eine Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte des Gesuchsgegners aus Liegenschaften und Wertschriften für die Jahre 2015-

Seite 20/21 2018 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Was indessen die Auskunftspflicht des Gesuchsgegners ab dem Jahr 2020 bis heute betrifft, so bringt er auch hier nichts vor, was dieser entgegenstünde. Die Parteien wurden in diesen Jahren unbestrittenermassen getrennt besteuert und es liegen für diese Jahre auch noch keine Steuererklärungen des Gesuchsgegners vor. 11. Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 28. Oktober 2022 wurden die Themen Prozesskosten, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (VA 2022 45) von diesem Verfahren (Z2 2022 9) abgetrennt und mit dem Verfahren Z2 2022 10 vereinigt. Mithin ist vorliegend weder darüber noch über die erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden. 12. Selbständige Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB, wie das Vorliegende, sind vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des BGG, wobei das Bundesgericht auf präzise Angaben zum Streitwert praxisgemäss verzichtet. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist nicht nach Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, sondern richtet sich nach Art. 95 ff. BGG (Urteile des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 1 und E. 3.3 sowie 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 1.1 und 1.3, je m.w.H.). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Januar 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " Der Gesuchsgegner wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren: - Lohnausweise 2020 und 2021; - Detaillierte Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute; - Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen des Gesuchsgegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, ab dem Jahr 2020 bis heute. " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid wird – vorbehältlich dessen Dispositiv-Ziffern 5 und 6 – bestätigt. 3. Über die Prozesskosten wird im Verfahren Z2 2022 10 entschieden. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 21/21 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2020 242) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z2 2022 9 — Zug Obergericht Zivilabteilung 28.10.2022 Z2 2022 9 — Swissrulings