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Zug Obergericht Zivilabteilung 06.09.2022 Z2 2022 47

September 6, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·754 words·~4 min·1

Summary

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. August 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Full text

20220902_160734_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 47 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiber MLaw I. Cathry Urteil vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, c/o B.________ GmbH, vertreten durch RA lic.iur. C.________ und/oder RA D.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. August 2022)

Seite 2/3 Rechtsbegehren Berufungsklägerin Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug (Verfahrens-Nr. ES 2022 451) vom 10. August 2022 sei aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss Informationen, die dem Handelsregisteramt Zug vorlagen, verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Sie wies einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 14. April 2022 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel zu beheben (Vi act. 1/1- 2). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 10. Juni 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 14. Juni 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte die Berufungsklägerin dem Einzelrichter mit, sie könne sich den Fehler bei der Zustellung nicht erklären. Der Briefkasten sei beschriftet und auch die Wohnung, an welcher die Gesellschaft domiziliert sei, gehöre E.________ (Vi act. 4). Mit Schreiben des Einzelrichters vom 27. Juni 2022 wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, (a) entweder ein eigenes Rechtsdomizil im Kanton Zug unter Nachweis eines Rechtstitels (Eigentum, Miete, Untermiete etc.) zu belegen oder (b) eine c/o-Adresse an einem Domizil im Kanton Zug unter Beilage der originalen Domizilhalterannahmeerklärung anzumelden (Vi act. 5). Dieses Schreiben wurde an das Kantonsgericht Zug retourniert mit dem Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können (Vi act. 5/1). Nachdem die Berufungsklägerin sich nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 10. August 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 6). 3. Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. August 2022 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe (vgl. act. 1 Rz 8 erster Satz). Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eintragen lassen (act. 4/1; c/o-Adresse). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Tagesregister vom 26. August 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche

Seite 3/3 Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. August 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 451) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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