20241028_145400_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2024 29 Präsidialverfügung vom 5. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen D.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 19. September 2024)
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in E.________, Österreich. Sie bezweckt den Handel im Bereich ________ (act. 1/3). Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F.________, Kanton Zug. Sie bezweckt ________ (act. 1/4). 2. Die Beklagte kaufte bei der Klägerin im Dezember 2021 wiederholt verschiedene COVID-19- Antigen Testkits, und zwar G.________-Testkits zum Preis von insgesamt EUR 2'470'000.00 sowie H.________-Testkits zum Preis von insgesamt EUR 950'000.00. Den Kaufpreis für die H.________-Testkits beglich die Beklagte vollumfänglich. Zudem leistete sie Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1'378'770.00 für die G.________-Testkits. Aus dem Verkauf der G.________-Testkits verblieb hingegen noch eine Restforderung von EUR 1'091'230.00. 3. Mit Zahlungsbefehl vom 1. September 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte über eine Forderung von umgerechnet CHF 1'047'471.10 (= EUR 1'091'230.00 zum Wechselkurs von EUR 1.00 = CHF 0.9599 per 23. August 2022) für die Rechnung ________ vom 28. Dezember 2021. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (act. 1/18 f.). 4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 1'091'230.00 zzgl. folgender Zinsen auf diesen Betrag zu verpflichten: - 8,58 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, - 11,08 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023, - 12,58 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023, - 13,08 % ab dem 1. Januar 2024. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ (Zahlungsbefehl vom 1. September 2022) im Umfang von CHF 1'047'471.70 zzgl. Zins zu 8,58 % für den Zeitraum vom 16. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 und Zins zu 9,2 % für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 zu beseitigen bzw. sei in diesem Umfang die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 5. In der Klageantwort vom 20. März 2023 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Klägerin habe die jeweils bestellten Testkits nicht oder nur unvollständig geliefert. In diesem Zusammenhang sei ihr ein Schaden von EUR 60'320.00 entstanden, der mit der eingeklagten Forderung verrechnet werde. Zudem seien die H.________-Testkits mangelhaft gewesen. Die Beklagte habe diese Testkits daher kurzfristig aus dem Vertrieb nehmen müssen und nicht mehr verkaufen können. Dadurch sei der Beklagten, die den Kaufpreis für die H.________-Testkits vollumfänglich bezahlt habe, ein Schaden in der Höhe von EUR 950'000.00 entstanden, den sie ebenfalls zur Verrechnung bringe (act. 9; act. 35 E. 3.2.1-3.2.3).
Seite 3/8 6. In der Replik vom 15. Juni 2023 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 15). Die Beklagte liess die Frist zur Erstattung der Duplik unbenützt verstreichen (vgl. act. 25). An der mündlichen Hauptverhandlung vom 11. Juli 2024 hielten die Parteien an ihren gegensätzlichen Standpunkten und Anträgen fest (act. 31 und act. 32). 7. Mit Entscheid vom 19. September 2024 (act. 35; Verfahren A3 2023 1) hiess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Klage vollumfänglich gut (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Gerichtskosten von CHF 25'000.00 auferlegte es sodann der Beklagten und verpflichtete diese, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 32'960.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 8. Gegen diesen Entscheid reichte I.________ im Namen der Beklagten mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 37); 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgericht Zug vom 19. September 2024 aufzuheben und die Forderung der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Frist zur Behebung ihres Organisationsmangels und zur Bestellung eines vor den Gerichten des Kantons Zug zugelassenen Rechtsbeistandes einzuräumen. 3. Im Weiteren sei der Berufungsklägerin eine angemessene Frist anzusetzen, um durch den zu bestellenden Rechtsbeistand eine ergänzende Berufungsbegründung einzureichen. 4. Unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 Bst. c ZPO) und damit auch die Postulationsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 3.2 m.w.H.). 1.1 Bei der Beklagten sind seit dem tt.mm.2024 (Tagesregisterdatum) keine (formellen) Organe oder zeichnungsberechtigten Personen mehr im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 37/2). Folglich besteht ein Mangel in der Organisation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR. Zugleich stellt sich die Frage, ob die Beklagte (noch) prozessfähig ist, was als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist. 1.2 Die Prozessfähigkeit bildet die prozessrechtliche Seite der Handlungsfähigkeit und setzt damit voraus, dass die Parteien nicht nur rechtsfähig, sondern auch dazu berechtigt sind, ein Verfahren unter Vornahme aller notwendigen Verfahrenshandlungen zu führen. Die juristischen
Seite 4/8 Personen sind gemäss Art. 54 ZGB handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind, denn sie üben die Prozessfähigkeit durch ihre zur Vertretung befugten Organe aus (Art. 55 Abs. 1 ZGB; Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, Kapitel IV.D und IV.D.1.2.1 S. 346 m.w.H.). Die Postulationsfähigkeit gilt gemeinhin als Teil der Prozessfähigkeit. Sie ist das Recht, die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte selbständig wahrzunehmen, d.h. die prozessualen Entscheidungen (wie bspw. Klageeinleitung, Anerkennung, Rückzug, Vergleich, Rechtsmittel) umzusetzen und den Prozessgegenstand mündlich oder schriftlich vorzutragen. Die betreffende Person muss demnach während des ganzen Verfahrens und für jegliche Prozesshandlung fähig sein, die eigenen Position zu vertreten. Die Postulationsfähigkeit entspringt im Gegensatz zur Partei- und Prozessfähigkeit nicht dem materiellen Recht, sondern ist rein prozessrechtlicher Natur. Sie stellt ebenfalls eine Prozessvoraussetzung dar (Erk, a.a.O., Kapitel IV.D.1.3). Fehlt die Postulationsfähigkeit oder fällt sie im Verlauf der Prozesses dahin, kann die postulationsunfähige Partei keine Rechtsmittel erheben, weil ihr die Befugnis fehlt, prozessuale Entscheidungen zu treffen. Die von einer postulationsunfähigen Partei vorgenommenen Prozesshandlungen sind nichtig (Erk, a.a.O., Kapitel IV.D.4.2.2.a m.w.H.). 1.3 Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsschrift von Rechtsanwalt I.________ im Namen der Beklagten verfasst. Rechtsanwalt I.________ stützt sich dabei auf eine Vollmacht, die ihm anscheinend am 23. Oktober 2024 von J.________, dem Alleinaktionär der Beklagten, ausgestellt wurde (act. 37/3). Der Alleinaktionär ist allerdings kein formelles Organ, welches befugt wäre, die Gesellschaft zu vertreten und gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu handeln (Art. 718 OR; vgl. BGE 141 III 80 E. 1.3 [= Pra 2015 Nr. 103]). Der Beklagten wäre zudem auch dann nicht geholfen, wenn J.________ als faktisches Organ der Beklagten zu betrachten wäre, weil ein Einzel- oder Mehrheitsaktionär, der in die Leitung der Gesellschaft eingreift, keine vertretungsberechtigte Organstellung im Sinne von Art. 718 OR zukommt und dieser die Aktiengesellschaft somit nicht ohne gesonderte Bevollmächtigung rechtsgeschäftlich vertreten kann (vgl. BGE 146 III 37 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_323/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1; Bernet/von der Crone, Rechtsgeschäftliche Vertretung der Aktiengesellschaft, SZW 1/2020 S. 84 ff., 86). Die Vollmacht vom 23. Oktober 2024 erweist sich somit als unwirksam. Folglich war die Beklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung vom 23. Oktober 2024 nicht postulationsfähig, weshalb diese als nichtig zu betrachten ist. Demnach kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 1 ZPO; Sutter-Somm/ Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 59 ZPO N 5). 2. Im Weiteren wäre der Beklagten auch dann nicht geholfen, wenn die von I.________ in ihrem Namen eingereichte Berufung beachtlich wäre. Hierzu ist in prozessualer Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger
Seite 5/8 aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der (angeblich nicht bzw. nicht vollständig erfolgten) Lieferung der G.________-Testkits keine Ansprüche gegenüber der Klägerin zustehen, die sie verrechnungsweise geltend machen könnte. Die Vorbringen der Beklagten zur nicht oder nicht vollständig erfolgten Lieferung seien nicht glaubhaft. Zudem habe die Beklagte die Mängel nicht rechtzeitig gerügt. Selbst wenn die Anzeige rechtzeitig erfolgt wäre, würde die Verrechnungseinrede daran scheitern, dass die Beklagte die geltend gemachte Schadenersatzforderung von EUR 60'320.00 vorliegend nicht ansatzweise substanziiert habe (act. 35 E. 4.2-.4.5). Im Weiteren erkannte die Vorinstanz, dass die Beklagte selbst bei nachgewiesener Mangelhaftigkeit der H.________-Testkits und rechtzeitig erfolgter Rüge keinen finanziellen Schaden erlitten habe, den sie verrechnungsweise gegen die Klägerin geltend machen könnte (act. 35 E. 4.6). Mithin sei die Klage auf Zahlung der Kaufpreisforderung in der Höhe von EUR 1'091'230.00 samt den geltend gemachten Verzugszinsen vollumfänglich gutzuheissen (act. 35 E. 5 und E. 7). 4. Vorab kann ohne Weiteres auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Was in der Berufung dagegen vorgebracht wird, vermag den Anforderungen an die Begründung (vgl. vorne E. 2.1) offensichtlich nicht zu genügen. 4.1 Die Ausführungen in der Berufungsschrift beschränken sich weitgehend auf eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid und ein Beharren auf dem vorinstanzlich vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen. In erster Linie wird auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen und geltend gemacht, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Rückforderungsanspruch zustehe, der nachfolgend substanziiert werde (act. 37 Rz 1 und 3). Von einer Substanziierung
Seite 6/8 kann indessen keine Rede sein. So wird in der Berufung lediglich festgehalten, dass "Rechtserörterung vor den Schranken" erfolgen würden. Im Weiteren wird einzig auf die von der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Behauptungen sowie die dazu angerufenen Beweismittel verwiesen und moniert, es bleibe unerfindlich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass die von der Beklagten bezüglich der H.________- Testkits erhobene Mängelrüge verspätet erfolgt sei (act. 37 Rz 6-9). Schliesslich habe sich die Beklagte zu keiner Zeit im Verzug befunden, weshalb auch keine Verzugszinsen geschuldet seien. Im Gegenteil habe sie gegenüber der Klägerin Ansprüche aus Schlechterfüllung des Vertrags (act. 37 Rz 10). Diese Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es wird nicht nur versäumt, die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Vielmehr ist auch keine argumentative Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen zu erkennen; inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, ist aufgrund der Ausführungen in der (von einem Rechtsanwalt verfassten) Berufungsschrift nicht nachvollziehbar. Mithin erweist sich die Berufungsbegründung als derart unzureichend, dass auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1 f.). 4.2 Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid in diversen Punkten auf mehreren selbständigen Begründungen beruht (vgl. vorne E. 3). Die Berufungsschrift hätte sich daher mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen und darlegen müssen, inwiefern diese Recht verletzen. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es, weshalb auf die Berufung auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2; 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2; Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 8). 4.3 Anzumerken bleibt, dass der Mangel der unzureichenden Begründung nicht heilbar ist. Es wird zwar beantragt, der Beklagten sei eine angemessene Frist zur Behebung ihres Organisationsmangels und Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung anzusetzen (Ziff. 2 und 3 des Rechtsmittelbegehrens). Allerdings ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. vorne E. 2.1) und der Berufungskläger hat die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid innert der 30-tägigen Berufungsfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Bei der Frist zur Einreichung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die als solche unabänderlich ist und daher auch nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 14; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 3). Die gestellten prozessualen Anträge erweisen sich somit als unzulässig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Berufung nicht nur offensichtlich unzulässig ist, sondern auch keine hinreichende Begründung enthält, weshalb auf die Berufung
Seite 7/8 nicht einzutreten ist. In einem solchen Fall entscheidet anstelle der Abteilung deren Präsident als Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 lit. b und c GOG). 6. Zu regeln bleiben die Prozesskosten. 6.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat indessen zu tragen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip (BGE 141 III 426 E. 2.4.1). Als unnötig gelten gemäss Rechtsprechung und Lehre insbesondere Kosten, die in einem Verfahren entstehen, das von einem vollmachtlosen Vertreter (falsus procurator) geführt wird (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 m.w.H.; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 108 ZPO N 2; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 108 ZPO N 5). Vorliegend wurde die Berufung von I.________ in Namen der Beklagten erhoben. Dabei konnte er sich – wie vorstehend dargelegt (vgl. vorne E. 1.3) – auf keine wirksame Vollmacht stützen. Da es sich bei I.________ nach eigenen Angaben um einen Rechtsanwalt handelt, musste ihm jedoch klar sein, dass die nicht von einem vertretungsberechtigten Organ ausgestellte Vollmacht keine Gültigkeit hat und ihn somit nicht zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. dazu auch BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3 [= Pra 2009 Nr. 35]). Er hat das Verfahren somit für ihn erkennbar ohne gültige Vollmacht geführt. Die dadurch entstandenen Kosten sind deshalb als unnötig zu qualifizieren und gestützt auf Art. 108 ZPO I.________ persönlich aufzuerlegen. 6.2 Beim massgebenden Streitwert von CHF 1'075'516.39 beträgt die Entscheidgebühr gerundet CHF 27'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG; vgl. act. 35 E. 9.1). Vorliegend rechtfertigt es sich, diese Gebühr gestützt auf § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 2'500.00 zu reduzieren. Der Klägerin ist durch das vorliegende Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wäre.
Seite 8/8 Verfügung 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'500.00 wird I.________ persönlich auferlegt. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Klägerin unter Beilage von Doppeln der Eingabe der Beklagten vom 23. Oktober 2024) - I.________ - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2023 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Abteilungspräsident versandt am: