20250324_160951_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2024 23 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 23. April 2025 in Sachen A.________, vertreten durch Advokat B.________, Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, gegen C.________ AG, vertreten durch Advokat D.________, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, 2. Abteilung, vom 6. August 2024)
Seite 2/37 Rechtsbegehren Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter Berufung 1. Es sei Dispositivziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A2 2018 42 aufzuheben, die Klage des Berufungsklägers gutzuheissen und die Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 29'827.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 an den Berufungskläger zu verpflichten. 2. Es sei Dispositivziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A2 2018 42 aufzuheben und die Widerklage der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. 3. Es seien Dispositivziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A2 2018 42 aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Entscheidgebühr des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens Z1 2021 23 vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Es sei Dispositivziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A2 2018 42 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 72'169.80 (CHF 31'169.80 für die Klage und CHF 41'000.00 für die Widerklage) für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 29‘680.00 für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren Z1 2021 23 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort 1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Berufungsantwort und Anschlussberufung 1. Es sei die Berufung des Klägers und Widerbeklagten sowie Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei von der Anschlussberufung der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin Vormerk zu nehmen und es sei in Gutheissung der Anschlussberufung die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 6. August 2024 aufzuheben sowie demgemäss der Kläger und Widerbeklagte widerklageweise zur Zahlung von CHF 116'893.96, nebst 5 % Verzugszins seit 23. März 2018, zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt in diesem Umfang zu beseitigen.
Seite 3/37 3.1 […] 3.2 […] 4. Es seien Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST auf der Parteientschädigung) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kläger und Widerbeklagten sowie Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen. Sachverhalt 1. Die C.________ AG (vormals E.________ AG; nachfolgend: Beklagte) mit aktuellem Sitz in F.________ (ZG) bezweckt den Handel mit ________ (nähere Zweckumschreibung). Sie wurde von A.________ (nachfolgend: Kläger) und G.________ im April 2009 gegründet. Der Verwaltungsrat der Beklagten besteht heute aus H.________ (Präsidentin seit der Gründung der Beklagten) und G.________ (Mitglied seit September 2017). 2. Der Kläger war seit der Gründung der Beklagten bis im August bzw. September 2017 Delegierter des Verwaltungsrats und als Geschäftsführer für die operative Führung der Beklagten verantwortlich. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. September 2017 (act. 1/3). Der Kläger wurde per sofort freigestellt. Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte er der Beklagten mit, dass er die Kündigung als missbräuchlich erachte (act. 1/6). 3.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug (act. 1/7) reichte der Kläger mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage ein (act. 1) und verlangte die Zahlung von insgesamt CHF 161'169.65 nebst Zins (CHF 25'270.85 als Entschädigung gemäss Art. 336a OR infolge missbräuchlicher Kündigung, CHF 43'292.40 als "Umsatzprovision" bzw. Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016 sowie CHF 92'606.40 als Darlehensrückforderung). Zudem ersuchte er um Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zur Berechnung der Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017 sowie um Berichtigung des von der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses vom 7. Juli 2017. 3.2 In der Klageantwort und Widerklage vom 18. Januar 2019 (act. 7) stellte die Beklagte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage und verlangte vom Kläger widerklageweise die Zahlung von insgesamt CHF 270'829.88 nebst Zins. Mit der Widerklage machte die Beklagte folgende Schadenersatzforderungen geltend: - CHF 14'367.00 wegen "Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer"; - CHF 6'995.10 wegen "Ankauf von Wein"; - CHF 17'901.57 wegen "nicht eingetriebener Ausstände der E.________ AG gegenüber Kunden"; - CHF 7'165.10 wegen "Fehlbetrags Kassenbestand per 31. Dezember 2015"; - CHF 3'242.15 wegen "Privatnutzung von Lagerraum"; - CHF 3'240.00 wegen "Zweckentfremdung der Büroräumlichkeiten"; - CHF 555.80 wegen "Auszahlung Rückvergütung I.________ AG an J.________ anstatt an Beklagte";
Seite 4/37 - CHF 860.20 wegen "Telefonkosten während eines Privataufenthalts des Klägers in Dubai"; - CHF 3'950.05 wegen "J.________-Festnetzanschlusses beim Kläger zu Hause"; - CHF 212'180.91 wegen "Bezügen und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg"; - CHF 372.00 wegen "diversen weiteren Forderungen (Räumung privater Sachen aus den Büroräumlichkeiten der Beklagten sowie Ersatz eines neuen Schlüsselsets für das Postfach)". 3.3 In der Replik und Widerklageantwort vom 8. Juli 2019 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und schloss auf kostenfällige Abweisung der Widerklage (act. 21). In der Duplik und Widerklagereplik vom 4. November 2019 hielt die Beklagte ebenfalls an ihren Begehren fest (act. 25). Schliesslich bekräftigte der Kläger in der Widerklageduplik vom 27. Januar 2020 seinen Standpunkt (act. 29). 3.4 Mit Teilentscheid vom 22. Juni 2021 (act. 61) hiess das Kantonsgericht die Klage im Umfang von CHF 43'292.40 (Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016) nebst Zins gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren. Hinsichtlich der Entschädigungsforderung von CHF 25'270.85 wegen missbräuchlicher Kündigung wies es die Klage ab (E. 3 und 4). Im Weiteren wies es die Klage mit Bezug auf die Darlehensrückforderung von CHF 92'606.40 "zurzeit" ab (E. 5.4.3) und trat auf das Zeugnisberichtigungsbegehren des Klägers nicht ein (E. 6.2). Die Widerklage der Beklagten hiess das Kantonsgericht im Umfang von CHF 555.80 (Schadenersatzforderung wegen "Auszahlung Rückvergütung I.________ AG an J.________ anstatt an Beklagte") nebst Zins gut; im Übrigen wies es die Widerklage ab (E. 8-11). 3.5 Gegen diesen Teilentscheid reichten sowohl die Beklagte mit Eingabe vom 24. August 2021 (act. 62) wie auch der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2021 (act. 63) beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. In der Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung der Beklagten (act. 70). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 stellte die Beklagte ihrerseits Antrag auf Abweisung der Berufung des Klägers und erhob zugleich Anschlussberufung (act. 69). In der Anschlussberufungsantwort vom 22. November 2021 stellte der Kläger Antrag auf kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten (act. 74). 3.5.1 In seiner Berufung wandte sich der Kläger gegen die "derzeitige" Abweisung der Klage hinsichtlich der Darlehensrückforderung von CHF 92'606.40 und machte insgesamt einen Betrag von CHF 135'898.80 (d.h. die Darlehensrückforderung und die ihm erstinstanzlich zugesprochene Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016 von CHF 43'292.40) geltend. Demgegenüber focht er die Abweisung der Klage bezüglich der Entschädigungsforderung wegen missbräuchlicher Kündigung und das Nichteintreten auf das Zeugnisberichtigungsbegehren sowie die Gutheissung der Widerklage hinsichtlich der Schadenersatzforderung von CHF 555.80 wegen "Auszahlung Rückvergütung I.________ AG an J.________ anstatt an Beklagte" nicht an; diesbezüglich erwuchs der erstinstanzliche Teilentscheid vom 22. Juni 2021 in Rechtskraft.
Seite 5/37 3.5.2 Die Beklagte verlangte mit ihrer Anschlussberufung die endgültige und vollumfängliche (und nicht bloss "derzeitige") Abweisung der Klage hinsichtlich der Darlehensrückforderung. In ihrer eigenen Berufung beantragte sie zudem, dem Kläger sei entgegen dem erstinstanzlichen Urteil weder eine Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016 zuzusprechen noch sei ihm Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren; auch diesbezüglich sei die Klage (vollumfänglich) abzuweisen. Hingegen sei ihre Widerklage im Umfang von CHF 244'658.16 gutzuheissen (Schadenersatzforderungen von CHF 14'367.00 wegen "Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer"; CHF 6'995.10 wegen "Ankauf von Wein"; CHF 7'165.10 wegen "Fehlbetrags Kassenbestand per 31. Dezember 2015"; CHF 3'950.05 wegen "J.________-Festnetzanschlusses beim Kläger zu Hause"; CHF 212'180.91 wegen "Bezügen und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg"). Demgegenüber focht sie die vorinstanzliche Abweisung der Widerklage betreffend die Schadenersatzforderungen von CHF 17'901.57 wegen "nicht eingetriebener Ausstände der E.________ AG gegenüber Kunden", von CHF 3'242.15 wegen "Privatnutzung von Lagerraum", von CHF 3'240.00 wegen "Zweckentfremdung der Büroräumlichkeiten", von CHF 860.20 wegen "Telefonkosten während eines Privataufenthalts des Klägers in Dubai" sowie von CHF 372.00 wegen "diversen weiteren Forderungen" nicht an. In den eben erwähnten Punkten erwuchs der erstinstanzliche Teilentscheid vom 22. Juni 2021 ebenfalls in Rechtskraft. 3.6 Mit Urteil vom 24. November 2022 (act. 87, berichtigt am 1. Dezember 2022 [act. 90]; Verfahren Z1 2021 23; nachfolgend auch: Rückweisungsentscheid) hiess das Obergericht die Berufung des Klägers gut und wies die Anschlussberufung der Beklagten ab. Dementsprechend verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von CHF 43'292.40 (Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016) sowie CHF 92'606.40 (Darlehensrückforderung) nebst Zins. Im Weiteren hiess das Obergericht die Berufung der Beklagten insoweit gut, als es das Einsichtsrecht des Klägers hinsichtlich der Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017 auf die Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" der Erfolgsrechnung 2017 der Beklagten beschränkte. Zudem sprach das Obergericht der Beklagten den Betrag von CHF 7'165.10 wegen "Fehlbetrags Kassenbestand per 31. Dezember 2015" zu und wies die Sache hinsichtlich der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten "Rückforderung für die Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" betreffend die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017" im Gesamtbetrag von CHF 144'790.66 zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Demgegenüber wies das Obergericht die Berufung der Beklagten ab bzw. trat nicht darauf ein, soweit diese die eingeklagten Schadenersatzforderungen von CHF 14'367.00 wegen "Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer", CHF 6'995.10 wegen "Ankaufs von Wein", CHF 3'950.05 wegen "J.________-Festnetzanschlusses beim Kläger zu Hause" sowie die "Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" in Bezug auf die Geschäftsjahre 2014 und 2015 im Gesamtbetrag von CHF 67'390.25 (= CHF 45'723.05 + CHF 21'667.20) betraf. 3.7 Gegen dieses Urteil reichten die Parteien mit Eingaben vom 12. und 13. Januar 2023 (act. 93/1 und 94/1) je Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Dieses wies beide Beschwerden mit Urteil vom 22. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_20/2023 und 4A_24/2023; act. 101).
Seite 6/37 4. Vorliegend sind einzig noch die Höhe der Umsatzbeteiligung des Klägers für das Jahr 2017 sowie die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Rückforderung für "Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karte ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" für die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017 zu beurteilen. Im angefochtenen Entscheid vom 6. August 2024 hatte die Vorinstanz über die Höhe der Umsatzbeteiligung des Klägers erstmals zu befinden, während sie die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung – nach der Rückweisung durch das Obergericht – erneut beurteilen musste (vgl. hinten Sachverhalt Ziff. 4.4). 4.1 In dem nach der Rückweisung fortgeführten vorinstanzlichen Verfahren bezifferte der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2023 die Höhe der Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017 auf CHF 29'827.20 (act. 108). In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023 bestritt die Beklagte die Forderung des Klägers im Umfang von CHF 1'930.50 und stellte sich auf den Standpunkt, die Umsatzbeteiligung belaufe sich – wegen der nicht zu berücksichtigenden Buchung "Angefangene Arbeiten" – lediglich auf CHF 27'896.70. Diese Forderung sei jedoch durch Verrechnung mit der widerklageweise geltend gemachten Forderung von CHF 144'790.66 getilgt worden, sodass ihr im Ergebnis eine Forderung von CHF 116'893.96 gegenüber dem Kläger zustehe (act. 113). In den folgenden Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 (act. 118) und vom 27. Oktober 2023 (act. 123) hielten sowohl der Kläger wie auch die Beklagte je an ihren Anträgen fest. 4.2 Am 30. November 2023 wurden der Kläger sowie G.________ (für die Beklagte) vom vorinstanzlichen Referenten persönlich zur Sache befragt (act. 128). 4.3 An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2024 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 141-146). 4.4 Am 6. August 2024 erliess das Kantonsgericht, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 149): 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin CHF 114'963.46 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 zu bezahlen und es wird festgehalten, dass die Beklagte und Widerklägerin die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt in diesem Umfang fortsetzen kann. 3.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden wie folgt festgesetzt: CHF 35'000.00 Entscheidgebühr CHF 50.00 Kosten der Beweisführung CHF 35'050.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 13'000.00 sowie mit dem von der Beklagten und Widerklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 27'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'950.00 wird der Beklagten
Seite 7/37 und Widerklägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Der Kläger und Widerbeklagte hat der Beklagten und Widerklägerin den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'125.00 zu ersetzen (CHF 4'525.00 abzüglich CHF 400.00 [hälftiger Anteil der Beklagten und Widerklägerin an den Kosten des Schlichtungsverfahrens]). 3.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren Z1 2021 23 in der Höhe von CHF 35'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 sowie mit dem von der Beklagten und Widerklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 verrechnet. Der Kläger und Widerbeklagte hat der Beklagten und Widerklägerin den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 zu ersetzen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, es stehe fest, dass der Kläger Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von 2 % "pro rata temporis" habe. Zudem sei unbestritten, dass sich der in der Erfolgsrechnung der Beklagten ausgewiesene "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" für das Jahr 2017 auf CHF 1'988'578.75 [recte: CHF 1'988'478.75; act. 108/4] belaufe. Der dem Kläger im Grundsatz zuzusprechende Betrag von 2 % dieses Ertrags sei aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. September 2017 "pro rata temporis" zu bestimmen, womit dem Kläger eine Forderung von CHF 29'827.20 (= CHF 39'769.60 ÷ 12 × 9 Monate) zustehe. Die Buchung "Angefangene Arbeiten" in der Höhe von CHF 128'700.00 sei – entgegen der Auffassung der Beklagten – in die Berechnung des Gesamtumsatzes miteinzubeziehen (weshalb dem Kläger nicht nur CHF 27'896.70, sondern CHF 29'827.20 zuzusprechen seien; act. 149 E. 3). Den ihm obliegenden Beweis für die geschäftliche Begründetheit der strittigen Bezüge und Zahlungen mit der geschäftlichen Maestro-Karte in den Jahren 2009-2013, 2016 und 2017 habe der Kläger hingegen nicht erbracht. Die Beklagte habe daher Anspruch auf Rückerstattung der vom Kläger getätigten, geschäftlich nicht begründeten bzw. nicht belegten Zahlungen und Bezüge in der Höhe von insgesamt CHF 144'790.66 (act. 149 E. 4). Da die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2017 gültig die Verrechnung erklärt habe (act. 29/25), sei die Forderung des Klägers in der Höhe von CHF 29'827.20 zufolge Verrechnung mit der Forderung der Beklagten von CHF 144'790.66 getilgt worden. Nach der Verrechnung verbleibe der Beklagten gegenüber dem Kläger eine Restforderung in der Höhe von CHF 114'963.46 [= CHF 144'790.66 - CHF 29'827.20]. Folglich sei die Klage [im vorliegend noch zu beurteilenden Punkt zufolge Verrechnung] abzuweisen und die Widerklage – soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei – in der Höhe von CHF 114'963.46 nebst Zins gutzuheissen (act. 149 E. 5 f.). 5.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 6. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 151). In der Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 18. Oktober 2024 (act. 156) stellte die Beklagte ihrerseits die eingangs erwähnten Anträge (Rechtmittelbegehren Ziff. 1 und 2). Zugleich
Seite 8/37 stellte sie den superprovisorischen Antrag, es sei der Berufung des Klägers die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids anzuordnen (Rechtsmittelbegehren Ziff. 3.1 und 3.2). 5.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2022 entzog der Abteilungspräsident der Berufung des Klägers bezüglich der Pflicht zur Zahlung von CHF 114'963.46 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids superprovisorisch die aufschiebende Wirkung (act. 157). Nachdem der Kläger zum Antrag der Beklagten vom 18. Oktober 2024 mit Eingabe vom 4. November 2024 Stellung genommen (act. 159), die Beklagte daraufhin repliziert (act. 161) und der Kläger dupliziert (act. 163) hatte, wies der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 das Gesuch der Beklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung des Klägers bzw. um vorzeitige Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids ab. Zugleich hob er die mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme auf (act. 167). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 5.3 Bereits am 12. Dezember 2024 hatte der Kläger die Anschlussberufungsantwort eingereicht und beantragt, die Anschlussberufung sei kostenfällig abzuweisen (act. 165). 5.4 Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf
Seite 9/37 nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.2 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 1.3 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). 1.3.1 Entsprechend werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat derjenige, der sie im Berufungsverfahren einbringen will, namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGE 143 III 42 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1 m.w.H.). 1.3.2 Im erstinstanzlichen Verfahren werden gemäss Art. 229 aAbs. 1 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefun-
Seite 10/37 den, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 aAbs. 2 ZPO). 2. Mit dem Teilentscheid vom 22. Juni 2021 (act. 61) wies die Vorinstanz die Widerklage der Beklagten, die u.a. die "Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" im Betrag von CHF 212'180.91 umfasste, nahezu vollumfänglich ab (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 und 3.4). Diesen Punkt korrigierte das Obergericht im Urteil vom 24. November 2022 (Verfahren Z1 2021 23) mit folgender Begründung (act. 87 E. 7.3): 2.1 Der Vorinstanz sei vorab insoweit zuzustimmen, als für G.________ bestimmte Tatsachen bezüglich einer möglichen Verantwortlichkeit des Klägers im Zusammenhang mit dessen Spesen(-abrechnungen) im Zeitpunkt der Déchargeerteilungen am 8. Juni 2015 für das Geschäftsjahr 2014 bzw. am 6. April 2016 für das Geschäftsjahr 2015 erkennbar gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die klägerischen Spesen der Geschäftsjahre 2014 und 2015, bei denen es im Frühjahr bzw. Dezember 2015 für G.________ erkennbare Hinweise auf eine mögliche Verantwortlichkeit des Klägers gegeben habe. Die Beklagte bringe in ihrer Berufung zwar vor, dass gestützt auf die E-Mail vom 19. Dezember 2015 für G.________ entsprechende Privatbezüge des Klägers nicht erkennbar gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als Bezüge – soweit geschäftlich begründet – grundsätzlich hätten stattfinden dürfen und Zahlungen mit der Maestro-Karte deshalb nicht prinzipiell auffällig gewesen seien, weshalb keine Veranlassung für irgendwelche ausserordentliche Prüfungsmassnahmen bestanden habe. Die Beklagte verkenne jedoch, dass die Vorinstanz nebst der E-Mail vom 19. Dezember 2015 insbesondere darauf abgestellt habe, dass "G.________ erwiesenermassen auch detaillierte Kenntnis von den Maestro-Bezügen im Jahr 2014" gehabt habe. Diesbezüglich habe die Beklagte anerkannt, dass G.________ im Zuge der Vorbereitung der Revision des Geschäftsjahrs 2014 im Frühjahr 2015 diverse Doppelbuchungen und geschäftlich gebuchte Privatbezüge aufgefallen seien. Wegen dieser Erkenntnis hätte G.________ klarerweise auch die im Jahr 2015 vom Kläger mit der Maestro-Karte getätigten Bezüge hinterfragen müssen, wobei entsprechende Privatbezüge zweifellos erkennbar gewesen wären. Nachdem G.________ – trotz der von der Beklagten vorgebrachten "Vertuschungsmassnahmen" des Klägers, wie der Verbuchung der Bezüge auf das Konto "Betriebsaufwandvorschuss" – bereits im Jahr 2014 entsprechende Privatbezüge des Klägers erkannt habe, wäre ihm dies auch im Jahr 2015 gelungen. Unter diesen Umständen stehe einem Rückforderungsanspruch der Beklagten für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 die von der Generalversammlung der Beklagten am 8. Juni 2015 bzw. 6. April 2016 erteilte Décharge entgegen (act. 87 E. 7.1.1 und 7.3.1). 2.2 Im Übrigen könne der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Ob G.________ nach den erwähnten Hinweisen betreffend die Geschäftsjahre 2014 und 2015 – wie die Vorinstanz gemeint habe – aufgrund entsprechender Erkennbarkeit auch die Geschäftsjahre 2009-2013 nach derartigen (Spesen-)Bezügen hätte durchsuchen müssen, könne offenbleiben. Selbst wenn nämlich im Zeitpunkt der Déchargeerteilungen am 8. Juni 2015 bzw. 6. April 2016 für G.________ entsprechende Tatsachen auch hinsichtlich der Geschäftsjahre 2009-2013 erkennbar gewesen wären, hätte die Generalversammlung keine rückwirkende Décharge erteilt. Diesbezüglich verkenne die Vorinstanz offensichtlich die Tragweite des Déchargebeschlusses in zeitlicher Hinsicht: In dem bereits von der Vorinstanz zitierten Urteil 4A_155/2014 vom 5. August 2014 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Entlastungswirkung eines Déchargebeschlusses in
Seite 11/37 zeitlicher Hinsicht in der Regel die Geschäftstätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahres erfasse, für das Rechnung gelegt und um Décharge ersucht werde. Zur Frage, ob sich ein Entlastungsbeschluss auch auf Vorfälle aus früheren, dem betreffenden Geschäftsjahr vorangehenden Perioden auswirken könne, habe das Bundesgericht zwar ausgeführt, dass ein allgemeiner und vorbehaltloser Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr grundsätzlich auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren abdecke, von denen die Generalversammlung seit der letzten Déchargeerteilung Kenntnis erlangt habe (a.a.O., E. 6.3). Diese Schlussfolgerung dürfe aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch die – wie vorliegend – auf das abgelaufene Geschäftsjahr begrenzt bzw. beschränkt erteilte Décharge ("Entlastung des Verwaltungsrates […] Die nicht in der Geschäftsleitung tätigen Aktionäre erklären, dass sie die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres gutheissen" [vgl. act. 21/22; Hervorhebungen hinzugefügt]) automatisch eine entsprechende Rückwirkung beinhalte; dies würde nur auf einen allgemeinen und vorbehaltlosen Entlastungsbeschluss zutreffen ("Den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung wird Entlastung erteilt"). Das Bundesgericht habe dies im zitierten Urteil klargestellt, indem es festgehalten habe, "dass es der Generalversammlung unbenommen bleibe, einen in zeitlicher und/oder materieller Hinsicht einschränkenden Vorbehalt anzubringen, wenn sie von Verfehlungen aus früheren Geschäftsjahren Kenntnis erhält und diese von einem generellen Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr ausnehmen will" (a.a.O., E. 6.3; act. 87 E. 7.3.2 m.w.H.). 2.3 Ebenso wenig könne sich der Kläger auf die Einrede "volenti non fit iniuria" berufen, habe er doch gewusst, dass die Beklagte derartige Privatbezüge nicht toleriere und diese auf dem Konto "Betriebsaufwandvorschuss" (als Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger) verbucht habe (act. 87 E. 7.1.2 und 7.3.3). 2.4 Nicht zu überzeugen vermöge schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, dass bei der gegebenen "Sachlage (jahrelange Übung, Spesen wurden ohne Belege bezahlt)" von Vertrauensspesen auszugehen sei bzw. die Beklagte die Bezüge stillschweigend genehmigt habe. Wie die Beklagte zu Recht vorbringe, fänden sich diesbezüglich keine stichhaltigen Hinweise in den Akten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb zur Auszahlung der Spesen – entgegen dem Entwurf des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags – nicht entsprechende Abrechnungen und Belege erforderlich gewesen sein sollten, was auch dem Kläger bewusst gewesen sei. Wie die Beklagte weiter zu Recht vorbringe, habe der Kläger die geschäftliche Begründetheit seiner Spesenbezüge – soweit möglich mit entsprechenden Belegen – zu beweisen. An den Beweis der zu ersetzenden Auslagen dürften zwar nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 131 III 439 E. 5.1). Dies bedeute aber nicht, dass bei allfälligen Beweisschwierigkeiten die Beweislast umgekehrt werden dürfe. Die Vorinstanz hätte der Beklagten daher nicht den Beweis auferlegen dürfen, dass es sich bei den Bezügen mit der Maestro-Karte um privat begründete Bezüge des Klägers gehandelt habe. Die blossen Behauptungen des Klägers, die Bezüge in den Jahren 2016/2017 seien geschäftlich begründet gewesen, könnten den geforderten Beweis sodann nicht erbringen. Dies gelte auch für die Feststellung der Vorinstanz, wonach die von der Beklagten nicht bestrittene Tätigkeit des Klägers (das Besuchen, Ausführen und Akquirieren von [potenziellen] Kunden und Geschäftspartnern sowie diverse Aussendienst-Aufgaben [inkl. Geschäftsreisen im In- und Ausland und zahlreiche Geschäftsessen]) umfasst habe. Vor diesem Hintergrund vermöge – wie die Beklagte zu Recht vorbringe – die vorinstanzliche Begründung nicht zu überzeugen (act. 87 E. 7.3.4).
Seite 12/37 2.5 Nach dem Gesagten erweise sich die Berufung der Beklagten hinsichtlich der klägerischen (Spesen-)Bezüge in den Geschäftsjahren 2009-2013, 2016 und 2017 als begründet, weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese werde (erneut) zu prüfen haben, ob die strittigen Bezüge des Klägers in den Geschäftsjahren 2009-2013 sowie 2016 und 2017 gerechtfertigt gewesen seien. Demgegenüber sei die Berufung der Beklagten hinsichtlich der klägerischen (Spesen-)Bezüge in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 abzuweisen (act. 87 E. 7.3.5). 3. Zu den nach der Rückweisung noch zu beurteilenden Punkten erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 6. August 2024 (act. 149) Folgendes: 3.1 Das Obergericht habe im Urteil vom 24. November 2022 für das Kantonsgericht verbindlich festgehalten, dass die an den Generalversammlungen der Beklagten am 8. Juni 2015 bzw. 6. April 2016 erteilten Déchargen einem Rückforderungsanspruch der Beklagten für nicht geschäftsmässig begründete bzw. ohne Beleg erfolgte (Spesen-)Bezüge des Klägers in den Geschäftsjahren 2009-2013 nicht entgegenstünden. Zudem könne sich der Kläger auch nicht auf eine Einwilligung bzw. Genehmigung der Beklagten berufen. Ferner sei erstellt, dass die Parteien keine Vertrauensspesen vereinbart hätten und G.________ nicht als Finanzverantwortlicher zu qualifizieren sei bzw. er nicht die Hauptverantwortung für die Buchhaltung der Beklagten getragen habe. Schliesslich sei der Kläger für die geschäftliche Begründetheit seiner Spesenbezüge beweisbelastet. Die vom Kläger hinsichtlich dieser Punkte vorgebrachten Einwendungen seien aufgrund der verbindlichen Vorgaben des Obergerichts nicht mehr zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 2). Es bleibe nur noch zu beurteilen, ob der Kläger den Beweis für die geschäftliche Begründetheit der mit der Maestro-Karte getätigten Bezüge habe erbringen können. Diesbezüglich habe die Beklagte gegenüber dem Kläger eine (Rest-) Forderung von insgesamt CHF 144'790.66 (= CHF 14'369.85 [Jahr 2009] + CHF 13'084.20 [Jahr 2010] + CHF 9'520.60 [Jahr 2011] + CHF 27'130.44 [Jahr 2012] + CHF 51'900.79 [Jahr 2013] + CHF 16'584.35 [Jahr 2016] + CHF 12'200.43 [Jahr 2017]) geltend gemacht (act. 149 E. 2.2). 3.2 Der Kläger habe sich im Rahmen des ordentlichen doppelten Schriftenwechsels [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1-3.3] auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht an ihm, die geschäftliche Begründetheit der monierten Zahlungen und Bezüge zu begründen und zu beweisen. Daher habe er zur geschäftlichen Begründetheit jedes einzelnen der umstrittenen Bezüge lediglich ausgeführt, die behauptete geschäftliche Nichtbegründetheit der Zahlung bzw. des Bezuges werde bestritten. Entgegen den Behauptungen der Beklagten seien – so der Kläger weiter – die monierten Auslagen allesamt geschäftlich begründet gewesen und in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verwaltungsratsdelegierter der Beklagten erfolgt. Die Tätigkeit habe insbesondere das Besuchen, Ausführen und Akquirieren von (potenziellen) Kunden und Geschäftspartnern sowie diverse Aussendienst-Aufgaben umfasst. In dieser Funktion habe er zahlreiche Geschäftsessen abgehalten und Geschäftsreisen im In- und Ausland unternommen, was u.a. zu erheblichen Reise- und Transportkosten geführt habe. Als einziges Beweismittel für seine pauschalen Behauptungen habe der Kläger – so die Vorinstanz – die Parteibefragung offeriert, die nach dem Rückweisungsentscheid des Oberge-
Seite 13/37 richts denn auch durchgeführt worden sei. Der Kläger sowie G.________ seien am 30. November 2023 persönlich befragt worden. Die Aussagen des Klägers hätten den Nachweis der geschäftlichen Begründetheit der strittigen Zahlungen und Bezüge allerdings nicht zu erbringen vermocht, seien die Aussagen doch zu wesentlichen Teilen kaum bzw. gar nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen. Hinsichtlich der Benzinkosten sei es unmöglich, festzustellen, in welchem Umfang diese geschäftlich begründet gewesen seien. An der [zweiten] Hauptverhandlung vom 10. Juni 2024 habe der Kläger zwar argumentiert, er hätte die einzelnen Bezüge und Ausgaben "Position für Position" einordnen und Referenzen angeben können, wenn er dazu befragt worden wäre. Die Parteien seien zu den Bezügen und Ausgaben jedoch nur gebündelt nach Jahren befragt worden. Nur punktuell sei der Kläger zu einzelnen Positionen befragt worden, worauf er die Hintergründe detailliert habe nennen können. Dies hätte er bezüglich jeder Position gemacht, wäre ihm die Gelegenheit dazu geboten worden (act. 141 Rz 17 und 20). Soweit der Kläger – so die Vorinstanz – damit implizit moniere, die Befragung sei nicht korrekt bzw. nicht ausführlich genug ausgefallen, sei diese Kritik unbegründet. Zum einen gehe mit der Beweislast auch die Behauptungs- und Substanziierungslast einher. Das Beweisverfahren diene nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setze solche vielmehr voraus. Folglich hätte der Kläger bereits im Rahmen des Schriftenwechsels substanziierte Behauptungen dazu aufstellen müssen, worin die geschäftliche Begründung für die einzelnen Positionen gelegen habe. Dies habe er bewusst nicht getan, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, diesbezüglich nicht behauptungs- und beweisbelastet zu sein. Folglich habe der Kläger keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Parteibefragung die zuvor unterlassene Substanziierung nachzuschieben. Auch hinsichtlich der konkreteren Angaben an der [zweiten] Hauptverhandlung vom 10. Juni 2024 – insbesondere zu den Gebühren der Maestro-Karte und zu den Kosten für die angebliche Geschäftsreise nach Senegal (act. 141 Rz 24 f.) – sei festzuhalten, dass diese Ausführungen nach Aktenschluss und damit verspätet bzw. unbeachtlich seien, nachdem der Kläger keinerlei Angaben dazu gemacht habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, diese Tatsachen bereits im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels in den Prozess einzubringen. Die Kritik des Klägers sei aber auch deshalb verfehlt, weil es seiner Rechtsvertreterin freigestanden hätte, an der Parteibefragung Ergänzungsfragen zu stellen, was sie indessen nicht getan habe. Folglich könne keine Rede davon sein, dass der Kläger keine Gelegenheit erhalten haben solle, zu den einzelnen Positionen Aussagen zu machen. Nach dem Gesagten habe die Beklagte daher Anspruch auf Rückerstattung der vom Kläger getätigten, geschäftlich nicht begründeten bzw. nicht belegten Zahlungen und Bezügen in der Höhe von insgesamt CHF 144'790.66 (act. 149 E. 4.2-4.7). 4. In der Berufung hält der Kläger demgegenüber an seinem Standpunkt fest, wonach das Obergericht und die Vorinstanz die Beweislast hinsichtlich der Spesen [bzw. Auslagen gemäss Art. 327a OR] zu Unrecht ihm auferlegt hätten. Im Fall, der dem zitierten BGE 131 III 439 E. 5.1 zugrunde gelegen habe, habe der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin eine Spesenforderung geltend gemacht, weshalb er hinsichtlich Bestand und Höhe der Spesen sowie deren geschäftlicher Begründetheit beweisbelastet gewesen sei (Art. 8 ZGB). Anders verhalte es sich aber im vorliegenden Fall, wo – gerade in umgekehrter Weise – die Arbeitgeberin vom Arbeitnehmer längst ausgerichtete und verbuchte Spesen gestützt auf Bereicherungsrecht zurückfordere. In dieser Konstellation habe die Arbeitgeberin zu beweisen, dass die Spesen geschäftlich unbegründet gewesen seien und sie sich im Zeitpunkt der Ausrich-
Seite 14/37 tung der Spesen in einem Irrtum über die Leistungspflicht befunden habe (Art. 63 Abs. 1 OR; act. 151 Rz 12-27). 4.1 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Obergericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 24. November 2022 unter Hinweis auf BGE 131 III 439 E. 5.1 festhielt, dass der Kläger die geschäftliche Begründetheit seiner Spesenbezüge – soweit möglich mit entsprechenden Belegen – zu beweisen hat (vgl. vorne E. 2.4). Daran ist nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Obergericht gebunden, indem es diese Feststellung später (d.h. im Rahmen des vorliegenden Entscheids) nicht mehr infrage stellen kann (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 2; Steininger, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 318 ZPO N 10 [Fn 36] m.w.H.). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage (noch) nicht geäussert, sondern im Urteil 4A_24/2023 vom 22. Juni 2023 (act. 101) lediglich festgehalten, dass es sich beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handle, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden könne. Der Kläger vermöge nicht aufzuzeigen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, weshalb insofern auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei (a.a.O., E. 2.2.2). Dem Standpunkt des Klägers kann allerdings ohnehin nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen: 4.2 In Lehre und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass der Arbeitnehmer die Notwendigkeit wie auch die Höhe der einzelnen Auslagen zu spezifizieren und zu beweisen hat. Der Begriff der geschäftlichen bzw. geschäftsmässigen Begründetheit wird zwar vorwiegend im steuerrechtlichen Kontext verwendet, kann aber weitestgehend mit dem Begriff der in Art. 327a Abs. 1 OR normierten Notwendigkeit der Auslagen gleichgesetzt werden. Zum Nachweis der notwendigen Auslagen hat der Arbeitnehmer eine detaillierte Abrechnung und grundsätzlich alle hierzu erforderlichen Belege vorzulegen (vgl. Art. 327a Abs. 1 und Art. 327c Abs. 1 OR; BGE 131 III 439 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4C.263/2001 vom 22. Januar 2002 E. 2d; Urteile des Obergerichts Zürich LA200031 vom 3. Februar 2022 E. III.5 und LA180021 vom 5. August 2019 E. V.5). 4.2.1 Bezahlt der Arbeitnehmer die anfallenden Auslagen mit einer Bankkarte der Arbeitgeberin (oder mit einer Geschäftskreditkarte; sog. "Corporate Card") müssen ihm zwar keine Kosten vergütet oder Spesenvorschüsse entrichtet werden. Vielmehr werden die Rechnungen direkt von der Arbeitgeberin bezahlt. Den Arbeitnehmer trifft jedoch auch in diesem Fall die Obliegenheit, die Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Auslagen nachzuweisen und zu belegen. Die Situation stellt sich dabei ähnlich dar, wie wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer bei regelmässigen Auslagen einen Vorschuss leistet (vgl. Art. 327c Abs. 2 OR). Übersteigt der Vorschuss die notwendigen Auslagen, ist die Differenz zurückzuerstatten (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich LA200031 vom 3. Februar 2022 E. III.5.1.4 und LA180021 vom 5. August 2019 E. V.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.263/2001 vom 22. Januar 2002 E. 2d m.w.H.; Facincani/Picenoni/Sutter, Entschädigung von Spesen und Auslagen von Arbeitnehmern, TREX 2023 S. 204 ff., 208; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 327c OR N 4; Brunold, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, 2014, N 567 m.w.H.).
Seite 15/37 4.2.2 Bei Spesenvorschüssen (oder Akontozahlungen) handelt es sich bloss um vorläufige Zahlungen, die später an die korrekt abgerechnete (Spesen-)Forderung anzurechnen sind. Mithin ist die Differenz zwischen den geleisteten Spesenvorschüssen (oder Akontozahlungen) und der durch die korrekte Abrechnung festgestellten effektiven vertraglichen (Spesen-)Forderung auszugleichen, sei es durch einen "Nachschuss" der Arbeitgeberin oder eine Rückleistung des Arbeitnehmers. Wenn für eine entsprechende Abrechnungsperiode hinsichtlich der (Spesen-)Forderung ein Saldo gezogen und dieser (auch von der Arbeitgeberin) anerkannt wurde, ist der Rückforderungsanspruch bereicherungsrechtlicher Natur und die Arbeitgeberin für die Rückvergütung behauptungs- und beweisbelastet. Vor Anerkennung des Saldos handelt es sich dagegen um einen vertraglichen Anspruch, für den der Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 18 vom 17. Juli 2024 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2020 vom 4. März 2021 E. 2 m.w.H. [betreffend Akontozahlungen im Zusammenhang mit mietrechtlichen Nebenkosten]; BGE 126 III 119 E. 3d; Schulin/Vogt, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 63 OR N 3a [betreffend Akontozahlungen im Zusammenhang mit einer Gewinnbeteiligung]). 4.3 Auch wenn wie vorliegend die Beklagte als Arbeitgeberin die vom Kläger als Arbeitnehmer mit der Bankkarte bereits bezahlten und in der Buchhaltung verbuchten, aber (aus ihrer Sicht) nicht notwendigen Auslagen zurückfordert, verbleibt nach dem Gesagten die Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Auslagen beim Kläger, soweit für die Abrechnungsperiode nicht ein Saldo gezogen und dieser (auch von der Beklagten) anerkannt wurde. Solche Saldomitteilungen und/oder -anerkennungen wurden im vorliegenden Fall von keiner Partei behauptet und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Somit ist der Rückerstattungsanspruch der Beklagten – analog zur Rückforderung von Spesenvorschüssen oder Akontozahlungen – vertraglicher und nicht bereicherungsrechtlicher Natur (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LA200031 vom 3. Februar 2022 E. III.5.1.6). Demnach sind die Beweislastregeln des Bereicherungsrechts vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr ist – wie im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_433/2020 beurteilten Fall – zu prüfen, ob der Anspruch effektiv im abgerechneten Umfang besteht, wofür mangels entsprechender (Saldo-)Anerkennungen der Beklagten der Kläger als Arbeitnehmer die Beweislast trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2020 vom 4. März 2021 E. 2.4.2 und 2.6.1). Im Übrigen hilft dem Kläger auch der von ihm bemühte Vergleich mit dem Werkvertragsrecht (act. 151 Rz 22) nicht, richtet sich doch die Rückerstattung eines Überschusses, der sich aus geleisteten Akontozahlungen ergibt, auch im Rahmen des Werkvertragsrechts nach Vertrag und nicht nach Bereicherungsrecht. Dabei ist der Unternehmer mit dem Beweis belastet, dass sich aus den erhaltenen Akontozahlungen kein oder ein geringerer Überschuss ergibt, als er vom Besteller eingefordert hat (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 6. A. 2019, Nr. 1270 und 1272 f.; BGE 130 III 504 E. 6.4 [= Pra 2005 Nr. 6]). 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, darf bei Beweisschwierigkeiten – entgegen den dahingehend zu verstehenden Ausführungen der Beklagten (act. 151 Rz 26 und 44) – nicht die Beweislast umgekehrt werden. Immerhin ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung vom Arbeitnehmer mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden darf und effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar sind, vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen sind (vgl. BGE 131 III 439 E. 5.1; act. 149 E. 4.6.3; s. dazu auch vorne E. 2.4 sowie hinten E. 6.3.4).
Seite 16/37 4.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Beweislast dem Kläger auferlegt hat. Im Übrigen machte die Beklagte – entgegen der Auffassung des Klägers – die Rückerstattung der Spesen nicht gestützt auf Bereicherungsrecht geltend. Vielmehr brachte sie vor, der Kläger habe "für diese privaten Bezüge/ Zahlungen Ersatz zu leisten bzw. diese zurückzuerstatten" (act. 7 Rz 130). 5. Im Weiteren hält der Kläger daran fest, dass einer Rückforderung einerseits die Décharge- Beschlüsse und andererseits die Kenntnis der Beklagten von sämtlichen Bezügen und Auslagen sowie deren Genehmigung entgegenstünden (vgl. act. 151 Rz 28-41). 5.1 Bezüglich der Décharge-Beschlüsse trägt der Kläger in der Berufung Folgendes vor: 5.1.1 Vorliegend habe die Generalversammlung der Beklagten – mit Zustimmung von G.________ (als Hauptaktionär der Muttergesellschaft K.________ AG) – die Décharge-Beschlüsse für die Jahre 2009-2013 jeweils in voller Kenntnis der Bezüge und Zahlungen des Klägers gefasst. Abgesehen davon könnte der Auffassung des Obergerichts in E. 7.3.2 des Rückweisungsentscheids selbst dann nicht gefolgt werden, wenn hinsichtlich dieser Décharge-Beschlüsse davon auszugehen wäre, dass die Kenntnisse von G.________ zu jenem Zeitpunkt (noch) nicht relevant gewesen "und erst nach den Hinweisen betreffend die Geschäftsjahre 2014 und 2015 erkennbar gewesen seien – und so der Generalversammlung als bekannt gegolten" hätten. Der vom Obergericht zitierte Bundesgerichtsentscheid 4A_155/2014 halte in E. 6.3 a.E. zwar fest, dass die Rückwirkung nur auf einen allgemeinen und vorbehaltlosen Entlastungsbeschluss zutreffe. Das Obergericht habe diese Erwägung jedoch aus dem Zusammenhang gerissen und fehlinterpretiert. 5.1.2 Im vorliegenden Fall habe die Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 Décharge-Beschlüsse mit demselben Wortlaut wie in den vorangehenden Jahren gefasst ("[…] Entlastung des Verwaltungsrates: Die nicht in der Geschäftsleitung tätigen Aktionäre erklären, dass sie die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres gutheissen." [act. 21/22]). Daraus lasse sich schliessen, dass es dem Willen der Generalversammlung entsprochen habe, dem Verwaltungsrat für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 – exakt gleich wie in den Vorjahren – eine vorbehaltlose Entlastung zu erteilen. Hätte die Generalversammlung tatsächlich die Entlastung aufgrund der behaupteten (bestrittenen) neuen Erkenntnisse von G.________ auf das jeweilige vergangene Jahr beschränken wollen, hätte sie die angeführten und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger erstmals monierten Vorgänge explizit vom Entlastungsbeschluss ausgenommen bzw. ausnehmen müssen. Dies habe sie aber nicht getan. Vielmehr habe sie den Entlastungsbeschluss textlich unverändert von den Vorjahren übernommen und damit zum Ausdruck gebracht, die Entlastung wie bisher uneingeschränkt zu erteilen. Sie habe damit einen allgemeinen und vorbehaltlosen Entlastungsbeschluss gefasst, der im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in E. 6.3 des Urteils 4A_155/2014 dazu führe, dass auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren vom Décharge-Beschluss am 8. Juni 2015 bzw. 6. April 2016 umfasst seien. Somit stünden die Décharge-Beschlüsse für die Jahre 2009-2013, aber auch jene betreffend die Geschäftsjahre 2014 und 2015, einem (ohnehin bestrittenen) Rückforderungsanspruch der Beklagten entgegen. Indem das Obergericht – und mit ihm die Vorinstanz – unter unvollständiger Beachtung des von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheids 4A_155/2014 eine "Erfassung vergangener Jahre" durch einen Entlastungsbeschluss der Generalversammlung verneint habe, habe es das Recht unrichtig angewendet. Zudem habe es die
Seite 17/37 Generalversammlungsprotokolle gestützt auf diese Überlegungen zu Unrecht dahingehend ausgelegt, dass es nicht der Wille der Generalversammlung gewesen sei, den Verwaltungsrat in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 vorbehaltlos – und damit auch in Bezug auf Vorfälle aus vergangenen Geschäftsjahren – zu entlasten. Dadurch hätten das Obergericht und die Vorinstanz den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt (vgl. act. 151 Rz 28-34). 5.2 Diese Ausführungen des Klägers können nicht gehört werden. Vorab kann ohne Weiteres auf die Begründung in E. 7.1.1 und 7.3.2 des Rückweisungsentscheids vom 24. November 2022 verwiesen werden (act. 87; vgl. vorne E. 2.2 und 4.1). Insbesondere ist daran festzuhalten, dass nur der vorbehaltlose, nicht auf ein Geschäftsjahr beschränkte Entlastungsbeschluss auch bekannte bzw. erkennbare Tatsachen aus früheren Geschäftsjahren miterfasst hätte. Ein derartiger Beschluss liegt aber nicht vor. Sodann können die vom Kläger erstmals in der (zweiten) Berufung vom 6. September 2024 vorgetragenen Behauptungen zum "Willen der Generalversammlung" nicht mehr berücksichtigt werden, nachdem er bis dahin nicht behauptet hat, dass den Entlastungsbeschlüssen ein vom Wortlaut abweichender Sinn beizumessen sei (vgl. hierzu Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 16). Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb er dieses unechte Novum trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. vorne E. 1.3.1). 5.3 Ferner macht der Kläger geltend, einer Rückforderung stünden die Kenntnis der Beklagten von sämtlichen Bezügen und Auslagen sowie deren Genehmigung entgegen. Zur Begründung bringt er zusammengefasst Folgendes vor: 5.3.1 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz habe das Obergericht im Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt, dass G.________ als Vertreter der Beklagten nicht als Finanzverantwortlicher zu qualifizieren sei bzw. nicht die Hauptverantwortung für die Buchhaltung der Beklagten getragen habe, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers nicht (mehr) zu prüfen seien. Tatsächlich habe sich aber das Obergericht nicht abschliessend zur Verantwortung [bzw. zur verantwortlichen Person] für die Buchhaltung in den Jahren 2009-2015 geäussert. Es habe lediglich festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass G.________ bereits seit der Gründung der Beklagten für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. In Tat und Wahrheit seien – so der Kläger – G.________ sämtliche Bezüge und Buchungen bestens bekannt gewesen, auch wenn dieser die formelle Verantwortung für die Buchhaltung nicht innegehabt habe. G.________ habe sich bereits seit dem Jahr 2010 in tragender Rolle mit der Buchhaltung der Beklagten befasst, bevor er im Jahr 2015 formell die Hauptverantwortung für die Buchhaltung der Beklagten übernommen und sämtliche Buchungen bzw. Maestro-Bezüge kontrolliert habe. 5.3.2 Sodann seien allein im Jahr 2013 Bezüge und Zahlungen des Klägers im Umfang von CHF 22'541.00 als "nicht geschäftsmässig begründet aussortiert" worden. Hätte sich die Vorinstanz nochmals vertieft mit den Akten auseinandergesetzt, hätte sie feststellen müssen, dass sämtliche Buchungen [recte: Auslagen] des Klägers, die nicht "als Privatausgaben aussortiert" worden seien, von G.________ wissentlich und willentlich als "geschäftsmässig begründet" in die definitive Buchhaltung eingegeben und anschliessend in die revidierten Jahresabschlüsse aufgenommen worden seien. Diese Abschlüsse seien an den ordentlichen Generalversammlungen genehmigt und für die Steuererklärung und -bemessung herangezogen worden. Augenscheinlich sei, dass die Beklagte selbst dann keine Bezüge und Auslagen des Klä-
Seite 18/37 gers geprüft haben wolle, als sie bzw. ihr "Organ" G.________ von diesen "Privatbezügen" in den Jahren 2014 und 2015 gewusst habe. Trotzdem habe die Beklagte auch diese Bezüge im Zeitraum zwischen den entsprechenden Generalversammlungen und der Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht infrage gestellt und dem Kläger weiterhin vorbehaltlos seinen Lohn ausbezahlt. Damit habe sie ihr Einverständnis erklärt und die Bezüge und Auslagen – auch über das Geschäftsjahr 2015 hinaus – genehmigt. So habe es bis zum Jahr 2017 denn auch keinen Schriftenwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeben, welcher darauf hinweisen würde, dass die nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückgeforderten Spesenbezüge und Zahlungen des Klägers nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien. Die Jahresrechnungen der Beklagten, welche die im Streit liegenden Bezüge und Zahlungen des Kläger umfassten, seien darüber hinaus jeweils revidiert und dabei die Bezüge und Auslagen nicht moniert worden, auch nicht im Rahmen der Mehrwertsteuerrevision der Beklagten. Vielmehr habe die Beklagte dem Kläger – wie bereits erwähnt – auch in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 den Lohn (und bei Vertragsbeendigung den letzten Lohn) vorbehaltlos ausbezahlt und ihre vermeintlichen Spesenrückforderungsansprüche nicht geltend gemacht, obschon ihr diese dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt gewesen seien. Erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe die Beklagte plötzlich – Jahre nach Verbuchung und Genehmigung der Bezüge und Zahlungen – über 80 % der längst genehmigten und verbuchten Bezüge als "nicht geschäftsmässig begründet" zurückgefordert (act. 151 Rz 17, 24 f., 35-41 und 47). 5.4 Auch mit diesen Ausführungen ist der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. 5.4.1 In E. 4.5 und 7.3.3 des Rückweisungsentscheids hielt das Obergericht fest, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Kläger Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, weshalb ihm grundsätzlich auch die Buchführung oblegen habe. Demgegenüber habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass G.________ bereits seit der Gründung der Beklagten für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Dass G.________ teilweise direkt mit den Revisoren kommuniziert, mit diesen Abreden getroffen und ihnen Anweisungen erteilt und der Kläger an ihn gerichtete Anfragen der Revisionsstelle an G.________ weitergeleitet habe, bedeute nicht, dass diesem die einzelnen Buchungen in der Buchhaltung bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein können bzw. müssen. Daran vermöge offenkundig auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm offenbar die Lagerbestände am 19. Februar 2014 bekannt gewesen seien und er entsprechende Buchungen konsultiert habe. Mithin sei nicht erstellt, dass sich G.________ schon vor dem Jahr 2015 derart gründlich mit der Buchhaltung der Beklagten befasst habe, dass er von den einzelnen Buchungen gewusst habe bzw. hätte wissen können (und dieses Wissen der Beklagten anzurechnen wäre). Ob die Buchhaltung ab dem Jahr 2015 vom Kläger oder von G.________ oder von beiden geführt worden sei, könne offenbleiben, sei doch unter anderem erstellt, dass der Kläger gewusst habe, dass solche Privatbezüge nicht toleriert würden. Der Kläger könne sich somit nicht auf die Einrede "volenti non fit iniuria" [Einwilligung der Beklagten] berufen, zumal derartige Privatbezüge im Buchhaltungskonto "Betriebsaufwandvorschuss" – mithin als Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger – verbucht worden seien. 5.4.2 Auch an diesen Erwägungen ist uneingeschränkt festzuhalten (vgl. vorne E. 4.1). Abgesehen davon könnte den Ausführungen des Klägers auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
Seite 19/37 5.4.2.1 Entgegen den Behauptungen des Klägers kann ausgeschlossen werden, dass G.________ vor dem Jahr 2015 die Privatbezüge des Klägers wissentlich und willentlich als "geschäftsmässig begründet" in die definitive Buchhaltung aufgenommen hat. Ebenso wenig vermögen die revidierten Jahresabschlüsse die unberechtigten Privatbezüge zu rechtfertigen. Dasselbe hat auch für die Geschäftsjahre 2015-2017 zu gelten. Selbst wenn ab dem Jahr 2015 nicht der Kläger, sondern G.________ die Buchhaltung geführt und entsprechende Buchungen (ohne Beleg) vorgenommen hätte, könnte sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Beklagte diese Buchungen genehmigt habe. Dieser Einwand ist ihm – ähnlich wie bei der geltend gemachten Einwilligung ("volenti non fit iniuria") – verwehrt, nachdem er wusste, dass solche Privatbezüge von der Beklagten nicht toleriert werden (vgl. hierzu act. 87 Sachverhalt Ziff. 3.2 und 3.4 sowie E. 4.5 und 7.3.3). Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, sich im Nachhinein auf eine Genehmigung dieser Privatbezüge zu berufen (s. auch act. 156 Rz 48; act. 138/1 E. 2.5.3). Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in der Berufung gar nicht auseinandergesetzt, weshalb auf diesen Punkt der Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.1). Der Umstand, dass G.________ von den Privatbezügen des Klägers ab dem Frühjahr 2015 Kenntnis hatte, lässt im Übrigen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte diese Bezüge genehmigt hat. 5.4.2.2 Soweit der Kläger der Beklagten sinngemäss vorwirft, sie habe mit der vorbehaltlosen Auszahlung des letzten Lohns auf ihre Ansprüche verzichtet bzw. diese seien infolge zu langen Zuwartens mit der Forderungseintreibung verwirkt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er derartige Behauptungen im (ersten) vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig vorgebracht hat, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 1.3.1). Dem Kläger wäre allerdings auch dann nicht geholfen, wenn seine Behauptungen noch berücksichtigt werden könnten. Nach der Lehre dürfen Verzicht und Verwirkung bei einem Rückforderungsanspruch der Arbeitgeberin nämlich nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden, spricht doch die Interessenlage bei der Arbeitgeberin klar gegen eine Preisgabe ihres Rechts (vgl. Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 322 OR N 11a; Streiff/ von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322 OR N 13). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf zwar ein Arbeitnehmer grundsätzlich von einem Verzicht ausgehen, wenn es die Arbeitgeberin unterlässt, Ansprüche, die ihr dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt sind, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, insbesondere indem sie den letzten Lohn vorbehaltlos auszahlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2023, 4A_24/2023 vom 22. Juni 2023 E. 8.2). Die Beweislast für die Tatsachen, die auf einen Verzicht schliessen lassen, trägt aber der Arbeitnehmer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 4.4.2 m.w.H.). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen, war ihm doch bewusst, dass die Beklagte Privatbezüge nicht toleriert (vgl. hierzu act. 87 Sachverhalt Ziff. 3.2 und 3.4 sowie E. 4.5 und 7.3.3), weshalb er nicht auf einen Anspruchsverzicht der Beklagten schliessen durfte. Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Kläger die Umsatzbeteiligungen für die Jahre 2016 und 2017 eben gerade nicht ausbezahlte und der Kläger diese einklagen musste, womit der "letzte Lohn" nicht vorbehaltlos ausbezahlt wurde.
Seite 20/37 5.4.2.3 Schliesslich wäre auch eine Verwirkung des Anspruchs wegen Zuwartens mit der Geltendmachung zu verneinen, kann doch eine Verwirkung nur im Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs eintreten (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 322 OR N 11a). Blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet aber grundsätzlich noch keinen Rechtsmissbrauch, es sei denn, zum blossen Zeitablauf treten besondere Umstände hinzu, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche Umstände können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise Nachteile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs zugewartet hat, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (vgl. BGE 131 III 439 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 5.3.4). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und vom Kläger weder rechtzeitig behauptet noch bewiesen worden (vgl. vorne E. 1.3). 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die vom Kläger erhobenen Einwände als unbegründet, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Im Eventualstandpunkt macht der Kläger geltend, er habe den Beweis erbracht, dass die von ihm getätigten Bezüge geschäftsmässig begründet bzw. notwendig gewesen seien (vgl. act. 151 Rz 42-60). 6.1 Zur Begründung bringt er in der Berufung zusammengefasst Folgendes vor: 6.1.1 Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass an den Beweis der zu ersetzenden Auslagen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürften. Dass kein strenger Beweis verlangt werden könne, ergebe sich bereits daraus, dass es keinem Arbeitnehmer je gelingen dürfte, Auslagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Jahre nach deren Eingabe und Verbuchung nachträglich zu rekonstruieren und zu beweisen. So hätte der Kläger gemäss der vom Obergericht und von der Vorinstanz verteilten Beweislast im Jahr 2019 darlegen müssen, dass die CHF 35.70, welche er am 8. September 2010 (also rund 9 Jahre zuvor) im Restaurant L.________ mit seiner Geschäftskarte beglichen habe (act. 7 Rz 164), geschäftsmässig begründet gewesen seien. Dass dies nicht Sinn und Zweck der in Art. 327a und 327c OR aufgestellten Obliegenheit sein könne, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. 6.1.2 Die Vorinstanz habe in ihrem Teilentscheid vom 22. Juni 2021 sodann mehrfach festgestellt, dass der "Bestand effektiv getätigter Auslagen" bewiesen sei. Dabei sei es nicht ausschliesslich um die Frage der Beweislast, sondern auch um die inhaltliche Berechtigung der gestellten Forderungen gegangen. Der Kläger habe die "Spesen inklusive Belege" stets eingereicht, was sich bereits daraus ergebe, dass diese ansonsten gar nicht hätten verbucht werden können. Er sei somit seiner Obliegenheit zur Spesenabrechnung tatsächlich nachgekommen. Ferner habe sich die Vorinstanz im Teilentscheid noch mit dem "Verhältnis der Spesen" auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 ähnlich hohe Bezüge und Zahlungen wie in den Vorjahren getätigt habe. Der Kläger selbst habe in der Widerklageduplik ausgeführt, dass ein Grossteil der im Streit liegenden Bezüge und Zahlungen auf den Buchhaltungskonti Nr. 62 ("Fahrzeuge und Transportaufwand") sowie Nr. 68 ("Werbeaufwand" inkl. Akquise, Reisen und übriger Verkaufsaufwand) verbucht worden seien; aus den revidierten Erfolgsrechnungen der Jahre 2009-2016 gehe hervor, dass für diese Po-
Seite 21/37 sitionen Aufwand in der Höhe von gesamthaft CHF 239'810.40 verbucht worden sei. Die Beklagte mache für den genau gleichen Zeitraum nunmehr CHF 199'980.48 geltend. Daraus folge im Umkehrschluss, dass nach Auffassung der Beklagten lediglich Zahlungen von CHF 39'829.92 – und damit 16,6 % – als geschäftsmässig begründet zu betrachten seien, was angesichts des grossen Arbeits- und Reisepensums des Klägers nicht möglich sein könne (act. 29 Rz 62). Solche "Verhältnismässigkeitsüberlegungen" seien im neuen vorinstanzlichen Entscheid vom 6. August 2024 nunmehr gänzlich ausgeblieben. 6.1.3 Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, die Höhe der Auslagen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen, obschon sie durch den Rückweisungsentscheid nicht nur eine "Vorgabe" zur Beweislastverteilung, sondern auch den "Auftrag" erhalten habe, (erneut) zu prüfen, ob die strittigen (Spesen-)Bezüge des Klägers in den Geschäftsjahren 2009-2013, 2016 und 2017 gerechtfertigt gewesen seien oder nicht. Eine solche Prüfung sei unterblieben. Einzelne im Recht liegende Belege für Bezüge bzw. Auslagen, aus denen sich die Haltlosigkeit der Argumentation der Beklagten ergebe, habe die Vorinstanz gar nicht (mehr) berücksichtigt. So sei z.B. eine Buchung vom 13. Oktober 2009 zu beurteilen, von der die Beklagte behauptet habe, dass es sich um einen Bargeldbezug von CHF 40.00 handle (act. 7 Rz 136). Der Bankauszug führe die Buchung von CHF 40.00 allerdings mit dem Buchungstext "Maestro-Karte NO: ________" und nicht – wie bei anderen Einträgen (z.B. act. 7/59) – mit dem Wort "Bezug" auf (act. 7/58). Hierbei handle es sich um die Kartengebühr für die besagte Maestro-Karte. Diesen Betrag mache die Beklagte nun aber mit ihrer Widerklage als nicht geschäftsmässig begründeten Bezug geltend. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand bei zutreffender Beweiswürdigung erkennen und daraus schliessen müssen, dass es sich bei diesem Betrag nicht um eine Zahlung des Klägers, sondern um die Kartengebühr gehandelt habe, die unmittelbar mit der zur Verfügung gestellten Maestro-Karte zusammenhänge und damit zweifellos geschäftsmässig begründet sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz bezüglich des Betrags von CHF 22'541.00, der im Jahre 2013 "als nicht geschäftsmässig begründet aussortiert" worden sei, den Beweis fälschlicherweise als nicht erbracht bzw. als "kaum bzw. gar nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Was daran nicht nachvollziehbar sein solle, habe die Vorinstanz jedoch nicht erwähnt und damit den Sachverhalt willkürlich und falsch festgestellt. Aus den Ausführungen des Klägers und den Beilagen ergebe sich nämlich ohne Weiteres, dass die Beklagte den Betrag von CHF 22'541.00 bereits im Jahr 2013 mit Beteiligungsforderungen des Klägers verrechnet habe, ihn nun aber mit ihrer Widerklage erneut geltend mache (act. 29 Rz 45; act. 29/17-20). Dies zeige, dass es sich die Vorinstanz mit ihrem Endentscheid zu einfach gemacht habe, indem sie die vom Obergericht festgestellte Beweislastverteilung "buchstäblich" umgesetzt und sich nicht ansatzweise mit dem Beweismass beschäftigt bzw. lediglich auf die oberflächliche "pro forma-Parteibefragung" abgestellt habe (act. 151 Rz 17, 24, 38, 42-48 und 53). 6.1.4 Hinzu komme, dass der Kläger für seine Behauptungen – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – nicht nur die Parteibefragung als Beweismittel offeriert habe. Vielmehr habe er in der Replik und Widerklageantwort sowie in der Widerklageduplik ausführlich dargelegt und mit Beweismitteln unterlegt, dass die Spesen und Auslagen geschäftsmässig begründet gewesen seien. Die diesbezüglichen Beweismittel habe die Vorinstanz indessen nicht (mehr) gewürdigt, sondern sei zum Schluss gekommen, dass der Kläger den strikten Beweis für die Geschäftsmässigkeit jeden einzelnen Bezugs bzw. jeder einzelnen Zahlung mittels der offerierten Parteibefragung zu erbringen habe. Der Kläger sei dann aber lediglich gefragt worden, ob die pauschal nach Jahren zusammengefassten Bezüge und Zahlungen geschäftsmässig
Seite 22/37 begründet gewesen seien, wobei nicht einmal die einzelnen Vorgänge zur Sprache gebracht worden seien. Der Kläger habe somit gar nicht die Möglichkeit gehabt, zu den einzelnen Bezügen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe die an der [zweiten] Hauptverhandlung geäusserte Kritik des Klägers an der Parteibefragung als verfehlt zurückgewiesen, weil es der Rechtsvertreterin des Klägers möglich gewesen wäre, den Parteien zu den einzelnen Positionen Ergänzungsfragen zu stellen. Mit diesem Vorwurf gehe die Vorinstanz fehl, was nur schon daraus deutlich werde, dass die von der Beklagten aufgelisteten Zahlungen und Bezüge 120 Seiten umfasst hätten, das Protokoll der Parteibefragung dagegen nur deren sechs. Die Vorinstanz habe sich nicht darum bemüht, den ordnungsgemäss offerierten Beweis angemessen abzunehmen. Die anwesende Rechtsvertreterin des Klägers habe am Termin selber ihr Erstaunen über die Oberflächlichkeit der Parteibefragung kundgetan. Auf diesen Einwand hin sei ihr aber keine Gelegenheit gegeben worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Das Protokoll enthalte diesbezüglich denn auch keinerlei Hinweis. Weil das Votum der Rechtsvertreterin des Klägers entgegen ihrem Antrag nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei, habe der Kläger seine Kritik hinsichtlich der Parteibefragung nochmals ausdrücklich mit schriftlicher Eingabe vom 15. Januar 2024 wiederholt (act. 135). Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz einen gültig offerierten Beweis nicht gehörig abgenommen, womit sie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. 151 Rz 47 und 51-56). 6.1.5 Die Beweisabnahme sei aber nicht nur unvollständig gewesen, sondern – wohl vor dem Hintergrund der (vom Kläger bestrittenen) Beweislastverteilung – auch einseitig erfolgt. Das Bild, das die Vorinstanz vom Kläger zeichne, sei tendenziös und lasse ihn in einem schlechten Licht erscheinen. So habe die Vorinstanz nach einer generellen und oberflächlichen Befragung zu den Geschäftsjahren als Ganzen den Kläger zusätzlich nur zu jenen Spesen befragt, die ihr suspekt vorgekommen seien. Bei den Fragen 7, 8 und 9 (act. 128 Ziff. 7-9) sei es um den Besuch eines Nachtclubs und eines Saunaclubs sowie die Reparatur eines Privatwagens gegangen. Den Privatwagen habe der Kläger geschäftlich verwendet und dabei im Beisein von G.________ einen Unfall gehabt. Dass sich G.________ an den geschilderten Unfall und die entsprechende Abmachung zwischen den Parteien nicht mehr habe erinnern könne, erstaune vor dem Hintergrund, dass er als Verwaltungsrat der Beklagten amte, wenig; dass die Vorinstanz diese Aussage jedoch herangezogen habe, um die Glaubwürdigkeit des Klägers herabzusetzen, hingegen schon mehr. Bereits diese Tatsache zeige, dass die Vorinstanz die Parteibefragung einseitig zulasten des Klägers durchgeführt habe. Hinzu komme, dass G.________ ebenfalls pauschal zu den Bezügen und Auslagen in den Geschäftsjahren befragt worden sei. Seine Aussagen seien entgegengenommen und jeweils zur Herabsetzung der Aussagen des Klägers herangezogen worden. Wie es sich nach Auffassung der Beklagten tatsächlich verhalten haben solle, sei allerdings offengeblieben. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund befremdlich, dass G.________ gemäss Feststellungen der Vorinstanz einerseits nicht die Verantwortung für die Buchhaltung getragen haben solle, aber seine Aussagen einen Beweiswert hätten. 6.1.6 Schliesslich sei es fragwürdig, wenn die Vorinstanz festhalte, die Ausführungen des Klägers seien "zu wesentlichen Teilen kaum bzw. gar nicht nachvollziehbar". Dies gelte umso mehr,
Seite 23/37 als die rudimentäre Parteibefragung von Kantonsrichter Staub und Auditor M.________ geführt worden sei, der vorinstanzliche Endentscheid aber in einer Besetzung mit den Kantonsrichtern Moos, Sialm und Heidelberger sowie der Gerichtsschreiberin Scherer ergangen sei. Keine der urteilenden Gerichtspersonen habe der Parteibefragung beigewohnt. Die Personen, die das Urteil gefällt hätten, hätten sich somit kein persönliches Bild der Parteien und deren Glaubwürdigkeit machen können und stattdessen auf das sechsseitige Protokoll der Parteibefragung abstellen müssen. Wie daraus abgeleitet werden könne, die Aussagen des Klägers seien "kaum bzw. gar nicht nachvollziehbar", sei schleierhaft, zeuge aber davon, dass die Vorinstanz die Parteibefragung nach dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts als reine Formalität betrachtet und ihr kein besonderes Gewicht beigemessen habe. 6.1.7 Dies alles zeige, dass die Parteibefragung einseitig zu Lasten des Klägers erfolgt und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Richtigerweise hätte die Vorinstanz sämtliche im Recht liegenden Beweise (also auch die vom Kläger eingereichten Beilagen zur Widerklageantwort und -duplik) würdigen und – wie vom Kläger beantragt – mit einer ausführlichen Parteibefragung zu den einzelnen Bezügen und Zahlungen "vereinen" müssen, um diese einer ganzheitlichen Betrachtung zu unterziehen. Diesfalls hätte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen müssen, dass die geschäftsmässige Begründetheit der Zahlungen und Bezüge bewiesen sei, zumal es der Vorinstanz dann immer noch freigestanden hätte, die Höhe der geschäftlich begründeten Bezüge und Zahlungen in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (act. 151 Rz 57-60). 6.2 Zum Einwand des Klägers, dass ein Teil der widerklageweise geltend gemachten Forderung bereits durch Verrechnung getilgt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, als im Jahr 2013 die ihm als Teil seiner Umsatzbeteiligungen für die Jahre 2011 und 2012 zustehende Forderung von CHF 22'541.00 mit von ihm getätigten, geschäftsmässig nicht begründeten Auslagen in derselben Höhe verrechnet wurden. Dies hat der Kläger in der Widerklageduplik rechtzeitig behauptet und mit den eingereichten Beweismitteln nachgewiesen (vgl. act. 29 Rz 45; act. 29/17-20). Die diesbezüglichen Buchungen in der Buchhaltung sind – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – zwar ungewöhnlich, bewirkten aber im Ergebnis die geltend gemachte Verrechnung. 6.2.1.1 Die dem Kläger zustehenden Umsatzbeteiligungen für die Jahre 2011 und 2012 beliefen sich unbestrittenermassen auf insgesamt CHF 55'904.18 (d.h. CHF 28'047.87 im Jahr 2011 und CHF 27'856.31 im Jahr 2012; act. 29/17). Dieser klägerische Anspruch wurde (unter nicht gebotener Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8 %; d.h. im Umfang von CHF 60'376.52 [CHF 55'904.18 ÷ 100 × 108]) am 21. November 2013 mit der Buchung "Ertrag/Ausgleichskonto" im Umfang von CHF 22'541.00 und am 23. Januar 2014 mit der Buchung "Marketing/Bank" im Umfang von CHF 37'839.52 [recte: CHF 37'835.52] getilgt (act. 29/17, 29/19 und 29/20; s. zur Differenz von CHF 4.00 den Rechnungsfehler in act. 29/18). 6.2.1.2 Die vorliegend strittige Buchung von CHF 22'541.00 erfolgte nicht – wie üblich – über ein (Lohn-)Aufwandskonto, sondern über ein Ertragskonto. Während bei Ertragskonten Zugänge auf der Haben-Seite und Abgänge auf der Soll-Seite zu buchen sind, sind bei Aufwandskonten Aufwandserhöhungen (z.B. Lohn) auf der Soll-Seite und Aufwandsminimierungen (z.B. nachträgliche Gutschriften auf zu bezahlenden Rechnungen) auf der Haben-Seite aufzu-
Seite 24/37 führen. Bei Aktivkonten repräsentiert die Soll-Seite eine Zugangs- und die Haben-Seite eine Abgangsbuchung, während es sich bei Passivkonten gerade umgekehrt verhält (vgl. Conrad Meyer, Finanzielles Rechnungswesen, 2. A. 2012, S. 45 ff.). Dem als Aktivkonto geführten "Ausgleichskonto" (Nr. 1000) sind auf der Soll-Seite teilweise die von der Beklagten für das erste Halbjahr 2013 zurückgeforderten Beträge der (nicht notwendigen) Auslagen zu entnehmen (vgl. act. 7 Rz 284-306 i.V.m. act. 29/20 [Buchungen vom 31. Januar bis 17. Juni 2013]: CHF 972.00, 204.00, 900.00, 756.00, 1'252.00, 302.00, 18.30, 752.00, 152.00, 102.00, 2'963.00, 99.80, 15'750.00, 162.00, 50.00, 100.00 [= bis dahin gesamthaft CHF 24'535.10]; s. auch die mit den Buchungsbeträgen übereinstimmenden Bankkontobelastungen auf den Kontoauszügen der Bank in act. 7/71 f.). Als Gegenkonto wurde das Aktivkonto "Bank" (Nr. 1020) verwendet. Die entsprechend vorgenommene Buchung "Ausgleichskonto/Bank" hatte somit zur Folge, dass die vom Kläger mit der Maestro-Karte getätigten Zahlungen auf dem Konto "Bank" (auf dessen Haben-Seite) korrekterweise zu einem Geldabfluss führten. Demgegenüber nahm das Aktiv-Konto "Ausgleichskonto" mit den entsprechenden Buchungen auf der Soll-Seite zu, was mangels eines effektiven Zuflusses bedeutet, dass das (Debitoren-)Guthaben der Beklagten gegenüber dem Kläger wuchs. Die am 21. November 2013 vorgenommene Buchung "Ertrag/Ausgleichskonto" im Umfang von CHF 22'541.00 bewirkte auf der Haben-Seite des Kontos "Ausgleichskonto" die Abnahme des (Debitoren-)Guthabens der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dass das Gegenkonto ein Ertragskonto war und die Erfolgsbeteiligung nicht wie üblich über ein (Lohn-)Aufwandskonto verbucht wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass – unabhängig von der korrekten Verbuchung – eine Ertragsminimierung im Grunde auf dasselbe hinausläuft wie eine Aufwandsverbuchung. 6.2.1.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 156 Rz 53) ist damit erstellt, dass die dem Kläger zustehende Umsatzbeteiligungen für die Jahre 2011 und 2012 im Umfang von CHF 22'541.00 mit den von der Beklagten für das erste Halbjahr 2013 zurückgeforderten Beträgen der (nicht notwendigen) Auslagen (von mindestens CHF 24'535.10) verrechnet wurden. Schliesslich hilft es der Beklagten auch nicht, wenn sie sich daran stört, dass der Kläger die Umsatzbeteiligung im Umfang von CHF 22'541.00 offenbar wiederum über die ihm gehörende J.________ GmbH (J.________; act. 1/18; act. 87 Sachverhalt Ziff. 1.3) in Rechnung stellte (act. 156 Rz 53), nachdem sie bzw. G.________ doch die entsprechende Vorgehensweise des Klägers gebilligt hatte (act. 7 Rz 59, 65 und 67 sowie act. 7/26 und 7/29; act. 21 Rz 64 und 70 sowie act. 1/20, 7/29 und 21/18-21; act. 87 E. 4.4.2). Demnach ist die Widerklage der Beklagten im Umfang von CHF 22'541.00 infolge Tilgung abzuweisen. 6.3 Die übrigen Rügen des Klägers sind hingegen unbegründet. 6.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die vorinstanzliche Feststellung, wonach er (neben der anerkannten fehlenden Notwendigkeit der Auslagen hinsichtlich des Betrags von CHF 22'541.00) keine substanziierten Behauptungen hinsichtlich der geschäftlichen Begründetheit der einzelnen Positionen aufgestellt habe (act. 149 E. 4.6.1; vorne E. 3.2), nicht angefochten hat. Mangels Anfechtung bzw. hinreichender Berufungsbegründung kann diesbezüglich auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 1.1).
Seite 25/37 6.3.2 Selbst wenn die Berufung diesbezüglich hinreichend begründet worden wäre, wäre der vorinstanzlichen Feststellung ohne Weiteres zuzustimmen. Die Beklagte hat die vom Kläger getätigten Bezüge mit der Maestro-Karte (bzw. sinngemäss die von ihr geleisteten Akontozahlungen) hinreichend behauptet (act. 7 Rz 127-468). Diese sind im Übrigen unbestritten und belegt (act. 7/57-76 und 7/90-95). Demgegenüber begnügte sich der Kläger – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte – mit der Floskel, dass sämtliche Auslagen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit angefallen seien (act. 21 Rz 111-445). Damit substanziierte er die Notwendigkeit der einzelnen Auslagen in keiner Weise (act. 149 E. 4.3 und 4.6.1; vorne E. 3.2). Mangels hinreichend substanziierter Behauptungen zur Notwendigkeit der Auslagen wäre somit die Widerklage der Beklagten (mit Ausnahme der erwähnten CHF 22'541.00) auch dann gutzuheissen gewesen, wenn der Kläger eine hinreichend begründete Berufung eingereicht hätte. 6.3.3 Schliesslich wäre die Widerklage (mit Ausnahme der erwähnten CHF 22'541.00) selbst dann gutzuheissen, wenn der Kläger hinreichend substanziierte Behauptungen zur (von der Beklagten bestrittenen) Notwendigkeit der Auslagen aufgestellt hätte. In diesem Fall würde es am erforderlichen Nachweis fehlen. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre es ihm nämlich durchaus möglich gewesen, den Nachweis für die geschäftliche Begründetheit bzw. Notwendigkeit der Auslagen zu erbringen. Dafür hätte er – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – die Edition der massgebenden Unterlagen und entsprechenden Belege aus der Buchhaltung der Beklagten beantragen können (act. 149 E. 4.6.3). Hätte er die Belege für seine Auslagen jeweils korrekt eingereicht und dort die entsprechenden Informationen zur geschäftlichen Begründetheit aufgeführt (z.B. beim Verpflegungsbeleg: Namen der anwesenden Personen, Name und Ort des Lokals, Datum der Einladung, Geschäftszweck der Einladung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.1), wäre ihm der Beweis der Notwendigkeit der Auslagen allenfalls gelungen. Einen entsprechenden Editionsantrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Der blosse Hinweis auf die verbuchten Beträge in der Buchhaltung genügt hingegen nicht, um die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen nachzuweisen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LA180021 vom 5. August 2019 E. V.6); aus einer blossen Buchung in der Buchhaltung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Kläger seiner Obliegenheit zur Spesenabrechnung tatsächlich nachgekommen ist. Sodann musste die Vorinstanz aus dem Buchungstext "Maestro-Karte NO: ________" nicht darauf schliessen, dass es sich dabei um die entsprechende Kartengebühr handelt, was der Kläger im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – erst an der zweiten Hauptverhandlung vom 10. Juni 2024 und damit verspätet vorbrachte (vgl. act. 149 E. 4.6.2; act. 141 Rz 24; act. 156 Rz 61; vorne E. 1.3). Im erstinstanzlichen Verfahren sprachen beide Parteien noch von einem Bezug des Klägers von CHF 40.00 (act. 7 Rz 136; act. 21 Rz 113), weshalb ein entsprechender Bezug als unbestritten zu gelten hatte. 6.3.4 Zu den "Bezüge[n] und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" reichte der Kläger zwar mehrere Urkunden ein und stellte Beweisofferten (vgl. act. 21 Rz 106 ff.; act. 29 Rz 45 ff.). Zum Nachweis der konkreten geschäftlichen Begründetheit bzw. Notwendigkeit der Auslagen offerierte er als Beweismittel im Wesentlichen aber nur die Parteibefragung bzw. die "Parteiaussage von Amtes wegen" (vgl. act. 21 Rz 108-445). 6.3.4.1 Die Parteien wurden im vorinstanzlichen Verfahren – wie vom Kläger beantragt – zur geschäftlichen Begründetheit bzw. Notwendigkeit der Auslagen befragt (act. 128; s. auch act. 156 Rz 32 und 63). Sein Einwand, wonach er keine Gelegenheit erhalten habe, zu den einzelnen
Seite 26/37 Positionen Aussagen zu machen, und damit die Parteibefragung unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehörs nicht gehörig durchgeführt worden sei, ist unbegründet. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 (act. 155) zutreffend bemerkte, wurde der Rechtsvertreterin des Klägers an der Parteibefragung Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch machte (act. 128 S. 5 f.; s. hierzu auch Lorenz, Beweiserhebung mittels Parteiaussage, 2019, N 353-356). Dass sie noch weitere Ergänzungsfragen stellen wollte, lässt sich dem von beiden Parteien unterzeichneten und als richtig anerkannten Protokoll der Parteibefragung nicht entnehmen (act. 131 und 136) und wurde bzw. wird weder im Schreiben vom 15. Januar 2024 (act. 135) noch in der Berufung gerügt. Der Kläger bringt zwar vor, dass seine Rechtsvertreterin "am Termin selber ihr Erstaunen über die Oberflächlichkeit der Parteibefragung kundgetan" habe (act. 151 Rz 55). Dies würde jedoch – selbst wenn es zuträfe – nicht implizieren, dass sie verlangt hat, noch weitere Ergänzungsfragen stellen zu können. Nachdem der Rechtsvertreterin des Klägers Gelegenheit gegeben wurde, Ergänzungsfragen zu stellen, und sie davon Gebrauch machte (bzw. auf weitere Ergänzungsfragen verzichtete), ist das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.4; act. 156 Rz 64). 6.3.4.2 Dass der Kläger – gemäss seinen Ausführungen – nur zu den der Vorinstanz suspekt anmutenden Spesen befragt worden sei (act. 128 Ziff. 7-9), stimmt so nicht. Nebst den Fragen zur geschäftlichen Begründetheit der Spesen in den einzelnen Geschäftsjahren (act. 128 Ziff. 2-6 und 11 f.) wurden ihm nämlich auch Fragen zu den Vertrauensspesen und Benzinspesen gestellt (act. 128 Ziff. 1 und 10). Die Vorinstanz muss sich sodann weder eine einseitige Parteibefragung noch eine einseitige Beweiswürdigung vorwerfen lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers gab sie die Aussagen der Parteien in E. 4.4.1-4.4.4 ihres Entscheids vorab objektiv und wertungsfrei wieder, ehe sie die Aussagen des Klägers später in E. 4.5-4.5.3 hinsichtlich der geschäftlichen Begründetheit der Spesen als zu "pauschal" bzw. zu "wesentlichen Teilen kaum bzw. gar nicht nachvollziehbar" qualifizierte. Überdies seien – so die Vorinstanz – die Ausführungen [bzw. Beteuerungen] des Klägers zu den [aus seiner Sicht gerechtfertigten] Besuchen im Nachtclub und im Saunaclub sowie zur angeblich mit G.________ vereinbarten Reparatur des Fahrzeugs seiner Schwester auch nicht glaubhaft. Und bezüglich der Auslagen für das Benzin stehe schliesslich "Aussage gegen Aussage", wobei die Aussagen des Klägers nicht glaubhafter seien als diejenigen von G.________. Diese Würdigung der Parteiaussagen kann – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht als tendenziös oder einseitig bezeichnet werden. Insbesondere verwendete die Vorinstanz die Aussagen von G.________ nicht, um die Glaubwürdigkeit des Klägers herabzusetzen. Vielmehr waren bereits die Aussagen des Klägers an sich nicht hinreichend glaubhaft, um die geschäftliche Begründetheit der Auslagen beweisen zu können. Der Kläger begründet in der Berufung denn auch nicht, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen als glaubhaft(er) hätte würdigen müssen (vgl. act. 156 Rz 65 a.E.). 6.3.4.3 Aus der Tatsache, dass kein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers der Parteibefragung beiwohnte, kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem der Abteilungspräsident, der die Parteibefragung durchgeführt hatte (vgl. hierzu Art. 155 Abs. 1 ZPO), per Ende Februar 2024 in Pension gegangen war, wurde per 1. März 2024 neu Kantonsrichterin Heidelberger mit der Prozessleitung betraut. Dieser Richterwechsel wurde den Parteien mit
Seite 27/37 Schreiben vom 16. Januar 2024 ordnungsgemäss mitgeteilt (act. 137; BGE 142 I 93 E. 8.2). Dagegen erhoben die Parteien zu Recht keine Einwände, stellt doch die Pensionierung eines Richters einen sachlichen Grund für einen Wechsel in der Spruchkörperbesetzung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.6). Obwohl kein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers der Parteibefragung beiwohnte, konnten sie über den Prozessstoff (inkl. den an der Parteibefragung gemachten Aussagen) ohne Weiteres durch Studium der Akten Kenntnis erlangen, weshalb der Kläger zu Recht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.1, nicht publiziert in: BGE 142 I 93; Urteil des Obergerichts Zürich LB220003 vom 14. Februar 2022 E. 4.2.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2018.43 vom 8. Februar 2021 E. III.1.b). Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid denn auch korrekterweise nur auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und nicht auf dessen Glaubwürdigkeit ab (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Im Übrigen verlangte der Kläger – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 155) – auch keine Wiederholung der Parteibefragung und legte in der Berufung nicht dar, inwiefern der persönliche Eindruck der Parteien an der Parteibefragung für die Entscheidfindung hätte massgebend sein sollen (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts Zürich LB220003 vom 14. Februar 2022 E. 4.2.4). 6.3.5 Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, wonach sich die Vorinstanz mit dem Beweismass gar nicht "beschäftigt" (act. 151 Rz 43 und 48) bzw. "das Beweismass falsch angewendet" habe (act. 151 Rz 43, 48 und 61). Es trifft zwar zu, dass das Obergericht im Rückweisungsentscheid mit Verweis auf BGE 131 III 439 E. 5.1 festhielt, dass an den Beweis der zu ersetzenden Auslagen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (act. 87 E. 7.3.4). Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid geht jedoch klar hervor, dass keine generelle Beweiserleichterung in Betracht kommt, sondern nur "mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden darf und […] effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar sind, vom Richter in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen sind" (vgl. vorne E. 2.4 und 4.2). 6.3.5.1 Ob das Gericht das richtige Beweismass angewendet hat, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.2). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). Den Ausnahmen vom Regelbeweismass liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleich-
Seite 28/37 terung setzt demnach eine Beweisnot voraus. Diese Voraussetzung ist – wie erwähnt – erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (vgl. BGE 148 III 134 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.5). 6.3.5.2 Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor (in der Regel die Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit), was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten indessen nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substanziierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge. In diesem Fall ist die Schadenersatzforderung abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_218/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.1.3; 4A_128/2020 vom 3. September 2020 E. 4.2.1; Pasquier, Die Schätzung nach gerichtlichem Ermessen – unmittelbare und sinngemässe Anwendung des Art. 42 Abs. 2 OR, 2014, N 47 und 198; Schweizer, Methodische Aspekte der gerichtlichen Schätzung ziffernmässig nicht nachweisbarer Forderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR, in: Weber [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2016, 2016, S. 163 ff., 169 f. und 174 f.; s. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 327a OR N 8 i.V.m. Art. 321c OR N 10 S. 228 f.). 6.3.5.3 Im vorliegenden Fall besteht keine "typische Beweisnot", ist doch der Nachweis der Auslagen und deren Höhe nicht nach der Natur der Sache unmöglich oder unzumutbar. Hätte der Kläger die Belege korrekt eingereicht und dort die entsprechenden Informationen zur geschäftlichen Begründetheit aufgeführt, wäre ihm der Beweis der Notwendigkeit der Auslagen allenfalls gelungen (vgl. vorne E. 6.3.3). Der Nachweis scheitert somit aufgrund von Umständen, die der beweisbelastete Kläger selbst zu verantworten hat, weshalb keine "typische Beweisnot" vorliegen kann. Vielmehr handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beweisschwierigkeit, die – wie soeben dargelegt – nicht zu einer Beweiserleichterung führt. Aus demselben Grund kann daher auch keine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erfolgen (vgl. Pasquier, a.a.O., N 62 und 177 f.; Pietruszak, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 327a OR N 11). Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn eine vereinbarte Spesenpauschale als zu niedrig erachtet würde und die Höhe der tatsächlichen Auslagen nicht mehr belegt werden könnte (vgl. hierzu den in BGE 131 III 439 erwähnten BGE 91 II 372). Als Arbeitnehmer hätte der Kläger aber auch im letzteren Fall zumindest substanziieren müssen, "wie oft er sich auswärts verpflegen musste, welche Auslagen ihm dabei in der Regel entstanden, welche Strecken er bei
Seite 29/37 seiner Reisetätigkeit zurückzulegen hatte, wieviel der Betrieb und der Unterhalt seines Motorfahrzeugs kosteten" (vgl. BGE 91 II 372 E. 12). Selbst wenn somit der Kläger beispielsweise die Schätzung der geschäftlich begründeten Benzinkosten verlangt und den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich hinreichend angefochten hätte (vgl. act. 149 E. 4.5.3), war eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht zulässig. Nachdem der Kläger seine diesbezüglichen Behauptungen nicht hinreichend substanziiert hatte (s. auch act. 156 Rz 55), konnte die Vorinstanz nicht beurteilen, in welchem Umfang die verbuchten Benzinkosten allenfalls geschäftlich begründet waren. 6.3.5.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Regelbeweismass abstellte und die Behauptungen des Klägers als nicht hinreichend substanziiert und unbelegt erachtete. 6.3.6 Schliesslich können auch aus dem Vergleich der verschiedenen Geschäftsjahre keine hinreichend konkreten Schlüsse auf die geschäftliche Notwendigkeit der jeweiligen Auslagen gezogen werden. So lassen sich insbesondere die Bargeldbezüge des Klägers in den verschiedenen Geschäftsjahren nicht miteinander vergleichen, da sie stark voneinander abweichen (vgl. z.B. die Bargeldbezüge in den Jahren 2015, 2016 und 2017 von ungefähr je CHF 10'000.00 und die Bezüge in den Jahren 2013 und 2014 von gerundet je CHF 40'000.00 bzw. im Jahr 2012 von ca. CHF 20'000.00 und im geringeren Ausmass die Bezüge in den Jahren 2009, 2010 und 2011). Ausserdem ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht erstellt, dass diese Bezüge auf den Konten "Fahrzeuge und Transportaufwand" bzw. "Werbeaufwand" gebucht wurden. So wurde z.B. der Bargeldbezug vom 13. Mai 2013 von CHF 15'750.00 über das "Ausgleichskonto" verbucht (act. 7/72 und act. 29/20). Im Weiteren fällt auf, dass die Barbezüge im Ge