20230619_134200_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 7 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter F. Horber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 12. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beklagter und Berufungskläger, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Januar 2023)
Seite 2/42 Rechtsbegehren Beklagter und Berufungskläger 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 10. Januar 2023 (insb. die Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 4, 5, 6, 7.1, 7.2 und 7.3 des Dispositivs) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Ziffer 2.4 und Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) wie folgt abzuändern: 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: […] Ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'300.00 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 870.00 zzgl. Familienzulagen • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00 Ab 01. Juli 2022 bis 31 Juli 2022: • Barunterhalt J.________: max. CHF 1'490.30 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. August 2022 bis 31. Mai 2024: • Barunterhalt J.________: max. CHF 1'467.30 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Juni 2024 bis 31. Dezember 2025: • Barunterhalt J.________: max. CHF 595.50 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 bzw. Abschluss Erstausbildung von J.________: • Barunterhalt J.________: max. CHF 579.60 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2029 bis Abschluss Erstausbildung (und soweit J.________ sich noch in der Erstausbildung befindet): • Barunterhalt J.________: max. CHF 595.50 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 448.00 zzgl. Familienzulagen […] 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis Oktober 2020: CHF 800.00 Ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022: CHF 1'400.00 [aufgehoben] 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite 3/42 4.1 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. 4.2 Eventualiter seien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt L.________. Aus ihrer Ehe sind die Kinder J.________, geb. tt.mm.2006, und K.________, geb. tt.mm.2010, hervorgegangen. Die Parteien sowie die Kinder sind deutsche Staatsangehörige. 2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 wurde eine von den Parteien – unter Mitwirkung des Gerichts – geschlossene Vereinbarung genehmigt, die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem Folgendes geregelt: " […] 2.1 Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder J.________, geb. tt.mm.2006, und K.________, geb. tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 2.2.1 Die Obhut für das Kind J.________ wird der Mutter zugeteilt. Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung von J.________ wird – mit Ausnahme der für beide Kinder geltenden Feiertagsregelung – mit Rücksicht auf deren Alter verzichtet. 2.2.2 Das Kind K.________ wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Er hat seinen Wohnsitz bei der Mutter. Im Sinne der alternierenden Obhut betreut der Vater K.________ wochenweise während den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. Ausserdem verbringt jeder Elternteil mit K.________ pro Jahr je vier Wochen in den Schulferien, alles auf eigene Kosten. […] 2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet. 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: • Barunterhalt J.________: CHF 1'100.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 2'680.00,
Seite 4/42 Ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'300.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 870.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00, Ab 1. August 2022 bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: • Barunterhalt J.________: CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 970.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Die monatlichen Barunterhaltsbeiträge für J.________ reduzieren sich um einen Drittel des Nettolehrlings- oder Nettopraktikumslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von J.________, die monatlichen Barunterhaltsbeiträge für K.________ reduzieren sich um einen Sechstel des Nettolehrlings- oder Nettopraktikumslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von K.________. Die Parteien verpflichten sich, einander allfällige Lehr- oder Praktikumsverträge sowie Lohnausweise unaufgefordert in Kopie vorzulegen. [Indexierung]. 2.5 Die Eltern werden verpflichtet, die von ihnen verwalteten Kindsvermögen, namentlich das Wertschriftendepot-Nr. xxx (K.________) und das Wertschriftendepot-Nr. xxx (J.________), beide bei der E.________ AG (Bank), sorgfältig zu verwalten (Art. 318 ff. ZGB) und dem anderen Elternteil unaufgefordert per Ende Januar einen Kontoauszug per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres über sämtliches Kindsvermögen zuzustellen. Der Vater wird verpflichtet, zugunsten von K.________ einen Betrag von CHF 15'000.00 zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten à je CHF 500.00 monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats, die erste Rate zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: CHF 800.00; ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2022: CHF 1'400.00; ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: CHF 900.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs). […] " 3.1 Am 29. Juli 2021 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage ein, mit der im Wesentlichen die Abänderung des Scheidungsentscheids anbegehrt wurde. Zu entscheiden war letztlich über folgendes Rechtsbegehren der Klägerin (act. 1 und act. 39a-b; Verfahren EO 2021 116): " 1. In teilweiser Abänderung von Ziff. 2.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022: - Barunterhalt J.________: CHF 1'755.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen
Seite 5/42 - Barunterhalt K.________: CHF 830.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00 Ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: - Barunterhalt J.________: CHF 1'855.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 900.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen Ab 1. Januar 2026 bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: - Barunterhalt J.________: CHF 2'035.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 1'010.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen Im Übrigen sei festzustellen, dass die restlichen Bestimmungen von Ziff. 2.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert fortgelten. 2. In teilweiser Abänderung von Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 1'315.00 Ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: CHF 900.00 Im Übrigen sei festzustellen, dass die restlichen Bestimmungen von Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert fortgelten. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ zu beseitigen und der Beklagte zu verpflichten, an die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnarztkosten) den Betrag von CHF 1'505.85 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. Juni 2021 zu leisten, zahlbar an die Klägerin innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sache. 4. Es sei der Beklagte überdies zu verpflichten, an die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnarztkosten sowie Laptop J.________) den Betrag von CHF 2'740.45 zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sache. 5. Sämtliche anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten. " 3.2 Der Beklagte stellte im erstinstanzlichen Verfahren seinerseits folgendes Rechtsbegehren (act. 34): " 1. Es seien die Ziff. 2.4 und Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) wie folgt abzuändern: 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: […] Ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022:
Seite 6/42 - Barunterhalt J.________: CHF 1'100.00 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 600.00 zzgl. Familienzulagen - Betreuungsunterhalt K.________: CHF 2'680.00 Ab 01. Juli 2022 bis 31. Juli 2022: - Barunterhalt J.________: max. CHF 1'490.35 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 729.50 zzgl. Familienzulagen Ab 01. August 2022 bis 31. Mai 2024: - Barunterhalt J.________: max. CHF 1'467.35 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 708.65 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Juni 2024 bis 31. Dezember 2025: - Barunterhalt J.________: max. CHF 613.65 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 779.05 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 bzw. Abschluss Erstausbildung von J.________: - Barunterhalt J.________: max. CHF 562.85 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 739.75 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2029 bis Abschluss Erstausbildung (und soweit J.________ sich noch in der Erstausbildung befindet): - Barunterhalt J.________: max. CHF 574.05 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 335.30 zzgl. Familienzulagen […] 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: CHF 800.00 ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022: CHF 1'400.00 [aufgehoben] 2. Es seien alle anderen, abweichenden Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin. " 3.3 Das Beweisverfahren umfasste die Befragung der Parteien zur Sache (act. 21) sowie die Edition von Urkunden durch die Klägerin (act. 29-30). 3.4 Am 10. Januar 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 42): " 1.1 Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'860.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 900.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen;
Seite 7/42 • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00. Ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: • Barunterhalt J.________: CHF 1'930.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Ab 1. August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (J.________) bzw. bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (K.________): • Barunterhalt J.________: CHF 1'830.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen.' 1.2 Im Übrigen gilt Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert weiter. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: CHF 1'315.00; ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: CHF 860.00; ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025: CHF 850.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs).' 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'505.84 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2021 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 3.2 Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ im Umfang von CHF 1'505.84 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2021 fortsetzen kann. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 848.51 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden zu einem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünftel dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 4'500.00 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen. 7.1 Der Beklagte hat RA lic.iur. B.________ eine Parteientschädigung von CHF 10'339.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird RA lic.iur. B.________ mit CHF 9'378.95 (Honorar CHF 8'210.40 + Auslagen CHF 498.00 + MWST CHF 670.55) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Soweit die Entschädigung aus der Gerichtskasse nicht vom Beklagten erhält-
Seite 8/42 lich gemacht werden kann, ist die Klägerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.2 Darüber hinaus wird RA lic.iur. B.________ mit CHF 844.75 ([Honorar CHF 2'052.60 + Auslagen CHF 124.50 + MWST CHF 167.65] ./. Beteiligung Klägerin CHF 1'500.00) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.3 Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'662.35 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen] " 4.1 Am 10. Februar 2023 reichte der Beklagte gegen diesen Entscheid Berufung ein (act. 43), wobei er mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (act. 44) das Rechtsbegehren im eingangs erwähnten Sinn korrigierte. In der Berufung machte er zudem geltend, die Oberrichter Huber und Staub "sollten / müssen" in den Ausstand treten (act. 43 Rz 13 ff.). 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich Oberrichter Huber im Ausstand befindet (act. 45). 4.3 Am 24. Februar 2023 meldete sich Rechtsanwalt G.________ für den Beklagten telefonisch beim Obergericht Zug und teilte mit, er habe kein formelles Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Staub stellen wollen. Am 28. März 2023 teilte Rechtsanwalt G.________ telefonisch mit, sein Klient habe erklärt, er wolle doch einen Entscheid über das Ausstandsbegehren (act. 48 f.). 4.4 Mit Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2023 wurde das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Staub abgewiesen (act. 56). 4.5 Am 15. Mai 2023 reichte die Klägerin die Berufungsantwort mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 57). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 58). 4.6 Am 7. Juni 2023 reichte der Beklagte einen Vergleichsvorschlag ein (act. 59), der an die Klägerin weitergeleitet wurde (act. 60) und den diese ablehnte mit der Begründung, der Vorschlag erwecke eher den Eindruck eines Versuchs zur Schadensbegrenzung als eines ernstgemeinten Friedensangebots (act. 61). 4.7 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist (unbestrittenermassen) gegeben. In der Sache ist schweizerisches Recht anwendbar. Es kann hierzu auf die zutreffenden E. 1 und 2 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).
Seite 9/42 2. Vorab ist in prozessualer Hinsicht sodann Folgendes festzuhalten: 2.1 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in denen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (Urteile des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4 und 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5, je unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 130 I 180 E. 3.2). 2.3 Ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist jedoch zu beachten, dass das Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO
Seite 10/42 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3). 3. Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen zweierlei umstritten: Die Frage, in welchem Umfang der im Scheidungsentscheid vom 11. September 2020 festgelegte Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt abzuändern sind, und die Frage, ob der Beklagte sich zusätzlich zu seiner Pflicht zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an bestimmten, weiteren Kinderkosten zu beteiligen hat. Die rechtlichen Grundlagen zu diesen zwei Fragekomplexen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 3.1 Für die Abänderung des in einem Scheidungsentscheid festgelegten Kindesunterhaltes verweist Art. 134 Abs. 2 ZGB auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, mithin auf Art. 286 Abs. 2 ZGB. Die Abänderung des nachehelichen Unterhalts ist in Art. 129 ZGB geregelt. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebt ihn auf. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist dabei nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Die materiellrechtliche Prüfung eines Abänderungsantrags erfolgt dreistufig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5 in fine): Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob die Abänderungsvoraussetzungen gegeben sind (sog. Interventionsschwelle). Dies ist der Fall, wenn sich der Sachverhalt, so wie er sich aktuell präsentiert, im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich gemäss Ursprungsentscheid präsentieren sollte, erheblich und dauerhaft verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 9.1). Dabei genügt es, wenn die Abänderungsvoraussetzungen mit Bezug auf mindestens eine betroffene Person erfüllt sind. Sowohl die Abänderung des Kindesunterhalts als auch die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung des nachehelichen Unterhalts setzen voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Abänderung ist ausgeschlossen, wenn den veränderten Verhältnissen bereits im abzuändernden Entscheid (Ursprungsentscheid) Rechnung getragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3). Falls die Abänderungsvoraussetzungen gegeben sind, sind auf der zweiten Stufe sämtliche Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde gelegen haben, zu aktualisieren (sog. Aktualisierung). Dabei ist das Gericht grundsätzlich an die dem Ursprungsentscheid zugrunde liegenden Wertungen gebunden (Spycher, in: Spycher/Hausheer [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, N 09.14; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1 m.H.; Urteil des Obergerichts Zürich LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.3). Auf der dritten Stufe hat das Abänderungsgericht abzuwägen, ob der neue, aus der Aktualisierung resultierende Unterhaltsbeitrag eine Abänderung des Ursprungsentscheids rechtfertigt (sog. Schlusskontrolle oder "Neunerprobe"). Damit die Abänderung vorzunehmen ist, muss feststehen, dass das Festhalten am Ursprungsentscheid unzumutbar wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.1 und 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1).
Seite 11/42 3.2 Mit dem in der Regel als monatliche Rente zugesprochenen Kindesunterhalt sind die ordentlichen Bedürfnisse der Kinder wie beispielsweise Nahrung, Alltagskleider, Krankenversicherungsprämien und dergleichen zu bezahlen. Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Diese Bestimmung ermöglicht es, von einem Elternteil einen nachträglichen Beitrag zu Kosten zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts nicht vorgesehen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1; Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Art. 286 ZGB N 20 f.). 3.3 Im Folgenden ist auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzugehen. Auf die vorerwähnten Bestimmungen ist dabei – soweit erforderlich – zurückzukommen. 4. Zwischen den Parteien ist unter anderem strittig, ob mit der von J.________ im August 2021 am H.________, Fachklasse Grafik, begonnenen Ausbildung veränderte Verhältnisse vorliegen. 4.1 Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, gemäss Darstellung der Klägerin sei man im Scheidungsverfahren davon ausgegangen, dass J.________ eine Lehre absolvieren werde und daher keine Ausbildungskosten anfallen würden. Der Beklagte bestreite dies. Er begründe die Bestimmung in der Scheidungskonvention, wonach sich der Unterhaltsbeitrag für die Kinder in bestimmtem Umfang reduziere, wenn diese einen Lehrlings- oder Praktikumslohn erzielen würden, damit, dass eben der Ausbildungsplan der Kinder noch unbekannt gewesen sei. Nehme man mit dem Beklagten an, die Parteien seien nicht von einer Lehre ausgegangen, sondern der Ausbildungsplan von J.________ sei beim Abschluss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen schlicht noch unbekannt gewesen, so lägen mit der von J.________ im August 2021 am H.________, Fachklasse Grafik, begonnenen Ausbildung (nachfolgend: Grafikschule) veränderte Verhältnisse vor. Denn, wenn die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht gewusst hätten, welche Ausbildung J.________ absolvieren werde und welche Ausbildungskosten dabei anfallen würden, hätten konsequenterweise auch noch keine solchen Kosten berücksichtigt werden können. Hinzu komme, dass der Beklagte seine Zustimmung zur Annahme des Studienplatzes in der Fachklasse Grafik vorbehältlich der Kostengutsprache des Kantons Zug erteilt habe. Zum selben Ergebnis gelange man im Übrigen, wenn die Parteien mit einem Lehrbeginn gerechnet haben sollten: Die bei der Grafikschule anfallenden (und von den Parteien zu tragenden) Ausbildungskosten dürften deutlich höher sein als bei einer "klassischen Lehre", bei welcher der Ausbildungsbetrieb in der Regel für einen Grossteil der Ausbildungskosten aufkomme und überdies ein Lehrlingslohn bezahlt werde (act. 42 E. 5.1.1). 4.2 Der Beklagte rügt, zum Zeitpunkt, als er das Scheidungsverfahren vor Kantonsgericht Zug anhängig gemacht habe, sei für die Klägerin und J.________ deren Ausbildungsplan bereits bekannt gewesen. Dem Berufungsbeklagten sei dieser Plan nur nicht kommuniziert worden. Die Schulanmeldung müsse bereits vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung erfolgt sein (act. 43 Rz 39-53 und 55). 4.3 Diese Rüge überzeugt nicht. Eine Abänderung ist zwar ausgeschlossen, wenn eine Veränderung (der tatsächlichen Verhältnisse) im Ursprungsentscheid bereits berücksichtigt worden
Seite 12/42 ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Veränderung vorhersehbar war, sondern einzig, ob die Parteien dieser Tatsache im Ursprungsentscheid bereits Rechnung getragen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3). Dies setzt sachlogisch voraus, dass beide Parteien die Veränderung gekannt und – allenfalls durch bewusstes Weglassen – berücksichtigt haben. Selbst wenn die Klägerin J.________s Ausbildungsplan bereits bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung gekannt hätte, wäre dem Beklagten daher nicht geholfen, da er selber diese Veränderung nicht kannte. Im Übrigen wäre es – mangels besonderer hinzutretender Umstände – vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin diese ihr (allenfalls) bereits damals bekannte Veränderung dem Beklagten verschwiegen hätte; ein solches Verhalten könnte hier höchstens Folgen bei der Verteilung der Prozesskosten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4 und 2.5). Nun ist aber ohnehin erstellt, dass die Klägerin den Ausbildungsplan damals noch nicht kannte. Wie selbst der Beklagte an der Parteibefragung ausführte, hatte J.________ damals noch gar keine konkrete Ausbildung im Sinn (act. 21 Ziff. 7). Folglich konnte auch die Klägerin keinen Plan kennen. Wäre zudem der Ausbildungsplan bereits festgestanden, hätte es keinen Sinn gemacht, in der Scheidungsvereinbarung festzulegen, dass sich der Barunterhaltsbeitrag von J.________ um einen Drittel ihres Nettolehrlings- oder Nettopraktikumslohns reduziert (vgl. act. 1/2 S. 8). Einen solchen Lohn erzielen Schülerinnen und Schüler der Grafikschule nämlich nicht. Vor allem aber ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die anwaltlich vertretene Klägerin am Verschweigen des Ausbildungsplanes gehabt haben könnte (vgl. act. 57 Rz 11). Für sie war damit kein Vorteil verbunden. Im Gegenteil fiel der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung des (angeblich verschwiegenen) Ausbildungsplanes von J.________ gerade tiefer aus, weshalb die Klägerin das Abänderungsverfahren einleiten musste. Das Wissen darum, dass ein Kind in der Regel eine Ausbildung absolviert, bedeutet noch nicht, dass die Ausbildungskosten in jeder Vereinbarung bereits ohne Weiteres als berücksichtigt zu gelten hätten. Denn diese Kosten sind bei einem unbekannten Ausbildungsplan offen. Berücksichtigt werden im Ursprungsentscheid muss nicht nur die Veränderung als solche, sondern auch das Ausmass der Veränderung (für die Anpassung von Verträgen an veränderte Verhältnisse vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2004 vom 30. März 2004 E. 2.2). Das schliesst zwar nicht aus, dass Eltern in einer Scheidungskonvention bei unbekannten Ausbildungsplänen bereits einen Betrag festlegen und sie damit die Unsicherheit über die Höhe der dannzumal anfallenden Ausbildungskosten beilegen. Solcherlei ist aber hier gerade nicht geschehen, haben doch die Parteien überhaupt keine Ausbildungskosten festgelegt. Der Vergleichsvorschlag des Referenten im Scheidungsverfahren, gestützt auf den die Konvention (nach geringfügigen Modifikationen) schliesslich zustande kam, enthielt nämlich bei der Bedarfsberechnung von J.________ (und K.________) keine Ausbildungskosten oder dergleichen (act. 34/20 S. 9 ff.). 4.4 Dass diese Veränderung (Aufnahme der Grafikschule) sich erheblich auf den Überschuss von J.________ bzw. deren Manko auswirkt, bestreitet der Beklagte zu Recht nicht. Damit liegt ein Abänderungsgrund vor (dazu E. 10.3). Ob auch andere (umstrittene) Änderungen erheblich sind, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat zu Recht die einzelnen Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde lagen, aktualisiert (zweite Stufe des Abänderungsverfahrens).
Seite 13/42 4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst der Beklagte behauptet, es liege ein Abänderungsgrund vor, allerdings wegen des höheren Lohns der Klägerin und nicht wegen der Schul- bzw. Ausbildungskosten von J.________. Solange aber bereits bei einer betroffenen Person (Vater, Mutter oder Kind[er]) ein Abänderungsgrund vorliegt, sind sämtliche Parameter der Unterhaltsberechnung zu aktualisieren. Für die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag abzuändern ist (Interventionsschwelle), spielt es mit anderen Worten keine Rolle, bei welcher Person ein Abänderungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). 5. Der Beklagte stört sich im Weiteren daran, dass die Vorinstanz bei der Anpassung des Unterhaltsbeitrages die Schul- bzw. Ausbildungskosten in J.________s Existenzminimum berücksichtigte. Aus seiner Sicht handelt es sich bei diesen Kosten um ausserordentliche Kinderkosten (act. 43 Rz 54). 5.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, dass Schul- bzw. Ausbildungskosten im (betreibungs- und familienrechtlichen) Existenzminimum eines Kindes zu berücksichtigen seien und zu dessen Barunterhalt gehörten, und dies über die Volljährigkeit hinaus (act. 42 E. 5.1.3). 5.2 Der Beklagte begründet seinen Einwand, bei den Schul- bzw. Ausbildungskosten handle es sich um ausserordentliche Kinderkosten, einzig damit, dass die Klägerin selbst von dieser Qualifikation ausgegangen sei. Er verweist auf eine E-Mail der Klägerin vom 21. November 2021 (act. 22/205), worin diese vom Beklagten eine Kostenbeteiligung in der Höhe von drei Fünfteln verlangt habe (act. 43 Rz 54). 5.3 Dieser Einwand überzeugt nicht. Schul- und Ausbildungskosten gehören gemäss Ziffer II.6 der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien) zu den ordentlichen Kinderkosten, die im Existenzminimum zu berücksichtigen sind. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 21. November 2021 vom Beklagten eine Kostenbeteiligung von drei Fünfteln forderte, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten ableiten. Die Klägerin ist eine juristische Laiin. Wenn sie eine solche Kostenbeteiligung forderte, darf sie nicht auf der damit einhergehenden rechtlichen Qualifikation behaftet werden. Es liesse sich allenfalls argumentieren (wurde vom Beklagten aber nicht behauptet), die Klägerin habe mit ihrer E-Mail ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Abänderung des Unterhaltsbeitrags unterbreitet. Diesem Argument wäre entgegenzuhalten, dass der Beklagte dieses Angebot nicht annahm und folglich die Klägerin auch nicht länger daran gebunden war (vgl. Art. 4 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 7 ZGB). 6. Die Vorinstanz legte bei der Aktualisierung der einzelnen Parameter die Schulkosten von J.________ fest und berücksichtigte dabei auch Kosten für Studienreisen. Umstritten ist, ob bei J.________ Kosten für Studienreisen angefallen sind und ob diese Kosten Schulkosten darstellen. 6.1 Nach Darstellung der Vorinstanz würden die "ungefähren" Kosten für Studienreisen pro Jahr laut der "Kostenaufstellung Schuljahr 2021/22" zwischen CHF 600.00 und CHF 1'300.00 betragen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gehörten Auslagen für obligatorische Schulausflüge, Lageraufenthalte und dergleichen zum Barbedarf des Kindes. Es handle sich dabei um
Seite 14/42 eigentliche Schulkosten, mithin nicht um ausserordentliche Kosten im Sinne von Ziff. 1.8 der Scheidungsvereinbarung. Es liege in der Natur der Sache, dass die inskünftig tatsächlich anfallenden Auslagen für Studienreisen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend beziffert werden könnten. Eine gewisse Pauschalisierung sei folglich unumgänglich. Aufgrund dessen sei es angezeigt, antragsgemäss auf den Mittelwert der in der "Kostenaufstellung Schuljahr 2021/22" genannten Bandbreite abzustellen. Damit sei in J.________s Bedarf für Studienreisen ein Betrag von jährlich CHF 950.00 bzw. monatlich rund CHF 79.00 anzurechnen. Der Beklagte habe zu Recht nicht bestritten, dass es sich bei den Auslagen für Studienreisen um für die Ausbildung nötige Kosten handle, zumal die Teilnahme nicht freiwillig sei (act. 42 E. 5.1.3.2). 6.2 Der Beklagte rügt unter anderem, Kosten für Studienreisen seien nachweislich nicht angefallen. Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte hätten dies entsprechend ausgeführt. Im ersten Schuljahr hätten sich diese Kosten auf CHF 35.20 belaufen. Diese Kosten seien nicht erheblich (act. 43 Rz 56). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst widerspricht sich der Beklagte selbst, indem er einerseits ausführt, Kosten für Studienreisen seien nicht angefallen, und andererseits behauptet, im ersten Schuljahr würden sich die Kosten auf CHF 35.20 belaufen. Sodann legt der Beklagte auch nicht dar, an welcher Stelle die Parteien "entsprechend ausgeführt" hätten, es seien keine Kosten für Studienreisen angefallen. Insofern ist auf die Berufung in diesem Punkt gar nicht einzutreten. Ob die geltend gemachten Kosten von CHF 35.20 "erheblich" sind oder nicht, spielt zudem für die Aktualisierung ohnehin keine Rolle, sind doch auf dieser zweiten Stufe sämtliche Parameter anzupassen, unabhängig davon, ob deren Veränderung erheblich ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2). Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz gar nicht festhielt, es seien bereits Kosten für Studienreisen angefallen. Sie stellte vielmehr auf den Mittelwert über die gesamte Ausbildungsdauer ab. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 6.3 Im Weiteren bestreitet der Beklagte generell, dass Studienreisen Teil der Schulkosten sind (act. 43 Rz 57). Damit ist der Beklagte nicht zu hören. Zunächst einmal geht er nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach die Studienreisen nicht freiwillig seien und es sich insbesondere deshalb um notwendige Ausbildungsauslagen handle. Sodann ist dem Beklagten generell zu widersprechen. Mehrkosten für Anschaffungen (Lehrmittel, Kopien, Büromaterial, Computer usw.) und Aktivitäten, die von der Schule oder der Bildungsinstitution verlangt werden, sind bei den Schul- bzw. Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Zu solchen Aktivitäten gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Teilnahmepflicht besteht (Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, 2023, N 834 m.H.). Nicht eingeschlossen in den Schulkosten sind die Auslagen für Verpflegung während der Reisen, da Verpflegungskosten auch sonst anfallen (vgl. dazu auch Erläuterungen zu Ziffer C.6.2 der SKOS-Richtlinien; abrufbar unter <https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_C_6_2?effective-from=20210101>; besucht am 12. September 2023). Die SKOS-Richtlinien sind zwar für die Berechnung des Unterhaltes nicht massgebend (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.4). Anhaltspunkte für die Zusammensetzung einzelner Bedarfspositionen lassen sich ihnen aber dennoch entnehmen.
Seite 15/42 6.4 Schliesslich rügt der Beklagte, gemäss telefonischer Auskunft der Fachklasse Grafik würden im vierten Schuljahr überhaupt keine Studienreisen durchgeführt werden. Die Klägerin präsentiere diesbezüglich den Sachverhalt bewusst falsch, was treuwidrig sei (act. 43 Rz 58). Diese Rüge ist unbegründet. Die Klägerin legte eine Kostenaufstellung der Grafikschule ins Recht. Dass es sich bei der erwähnten "Kostenaufstellung 2021/22" nur um die Kosten für das erste Studienjahr handelt, geht aus dem Beleg nicht hervor und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. In dieser Aufstellung sind die ungefähren Kosten für Schulreisen aufgeführt. Angegeben wird dabei eine Bandbreite. Das bedeutet, dass in einigen Jahren oder Semestern mehr Auslagen für Studienreisen anfallen und in anderen weniger. Dies wiederum ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass entweder einzelne Reisen günstiger sind oder in gewissen Jahren oder Semestern weniger oder gar keine Reisen stattfinden, eine genaue Prognose aber nicht möglich ist. Selbst wenn es also zutreffen würde, dass im vierten Jahr keine Studienreisen stattfinden (einen Beleg – wie etwa eine schriftliche Bestätigung der Grafikschule – legt der Beklagte nicht vor), würde dies noch nichts daran ändern, dass sich diese Kosten im Durchschnitt auf CHF 79.00 pro Monat belaufen. Gegen das Abstellen auf einen Mittelwert hat der Beklagte im Übrigen zu Recht nichts eingewendet. 7. Umstritten ist weiter, ob oder inwieweit Kosten für bestimmtes Verbrauchsmaterial, für Schulbücher und für den Schulweg ebenfalls zu den Schulkosten zählen. 7.1 Die Vorinstanz erwog, Auslagen für Verbrauchsmaterial und Schulbücher seien ebenfalls als Ausbildungskosten im Barunterhalt zu berücksichtigen. Die Klägerin mache dafür monatlich CHF 35.00 geltend. Entgegen dem Einwand des Beklagten habe sie diesen Betrag nachgewiesen. Belegt seien Ausgaben von insgesamt CHF 428.65 für Schulbücher (gemäss Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22") und Verbrauchsmaterial (gemäss act. 8/144 [Sammelbeleg von Quittungen]), was monatlich CHF 35.00 entspreche. Dieser Betrag sei angemessen. Ausserdem habe der Beklagte nicht vorgebracht, diese Utensilien seien für die Ausbildung nicht nötig (act. 42 E. 5.1.3.3). Die Kosten für ein Strecken-Abonnement von I.________ ZG (Station M.________) nach N.________ würden jährlich CHF 1'134.00 betragen und seien belegt. Dies entspreche rund CHF 95.00 pro Monat (act. 42 E. 5.1.5). 7.2 Der Beklagte wendet ein, [Kosten für] Verbrauchsmaterial würden bei jeder Art von Ausbildung anfallen. Dasselbe gelte für die Kosten für Schulbücher und für den Arbeits- bzw. Schulweg. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf Rz 39 ff. seiner Berufung (act. 43 Rz 59 f., Rz 65 in fine und Rz 75). 7.2.1 Auch wenn sich die Ausführungen des Beklagten in Rz 39 ff. auf die Abänderungsvoraussetzungen (erste Stufe; Interventionsschwelle) beziehen, ist erkennbar, dass der Beklagte mit diesem Einwand geltend machen will, die Parteien hätten – unabhängig von der Art der Ausbildung, die J.________ wählt – bewusst keine Kosten für Verbrauchsmaterial, Schulbücher und den Schulweg im Bedarf berücksichtigt, was bei der Aktualisierung des Unterhaltsbeitrages (zweite Stufe) zu berücksichtigen sei. 7.2.2 Dieser Einwand ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 4.3), wussten die Parteien beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung noch nicht, welche Ausbildung J.________
Seite 16/42 machen wird. Damit bei dieser Ausgangslage von einem bewussten Verzicht auf die Berücksichtigung von Kosten für Verbrauchsmaterial, Schulbücher und den Schulweg ausgegangen werden könnte, hätten die Parteien beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung eine Auslegeordnung mit allen erdenklichen Ausbildungswegen von J.________ machen und dabei jene Kosten ausscheiden müssen, die bei allen Ausbildungen in gleichem Masse anfallen. Ein solches Szenario ist abwegig und wurde vom Beklagten auch nicht behauptet. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 42 E. 5.1.1). 7.3 Im Weiteren wendet der Beklagte ein, mit der Begründung "Untersuchungsgrundsatz" habe die Vorinstanz gefolgert, die Kosten seien nachgewiesen. Dies treffe so nicht zu. Die Klägerin habe in Klagebeilage 144 (act. 8/144) unzählige Quittungen eingereicht. Es liege weder am Gericht noch am Berufungskläger, diese minutiös aufzuschlüsseln (act. 42 Rz 61 ff.). 7.3.1 Dem Beklagten ist zugutezuhalten, dass Parteibehauptungen grundsätzlich in den Rechtsschriften erfolgen müssen und die Parteien mit einem pauschalen Verweis auf Beilagen in der Regel ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht genügen. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Wird allerdings spezifisch auf eine bestimmte Beilage verwiesen, ist diese Beilage selbsterklärend und enthält sie die verlangten Informationen, ist die Partei ihren prozessualen Pflichten nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Der Verweis der Klägerin auf die Sammelbeilage act. 8/144 genügt allerdings den erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beilage enthält auf der ersten Seite eine selbst erstellte Übersicht mit sämtlichen Ausgaben für die Monate August, September und Oktober, wobei die einzelnen Beträge jeweils tabellarisch aufgeführt und kategorisiert (beispielsweise als "Schulbücher" oder "Verbrauchsmaterial") werden. Im Anschluss an diese Übersicht folgt die Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22" sowie die einzelnen Quittungen. Es war für die Vorinstanz deshalb selbsterklärend, dass die Klägerin damit behauptete, die in den Quittungen enthaltenen und in der Übersicht aufgeführten Auslagen (CHF 208.20 für Schulbücher und CHF 220.45 für Verbrauchsmaterial) seien angefallen und würden von der Fachklasse Grafik verlangt. Abgesehen davon gilt in Kinderbelangen ohnehin die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb an die Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht dieselben Anforderungen gestellt werden können wie etwa bei Geltung der Verhandlungsmaxime. 7.3.2 Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt (act. 43 Rz 62 f.), ist nicht plausibel, dass es sich bei den von ihm in der Berufung herausgegriffenen Ausgaben "Dymo Prägeapparat" (CHF 17.90), "Schneidematte Ecobra" (CHF 33.30), "Feinminenstift" (CHF 18.90), "Schneidemassstab" (CHF 13.50), "Füllfeder Pilot" (CHF 22.00) und "Taschenrechner" (CHF 26.80), total CHF 132.40, um wiederkehrende Auslagen handelt. Weiter ist dem Beklagten beizupflichten (act. 43 Rz 64), dass das Schulbuch vom 25. August 2021 (CHF 16.00) nicht auf der Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22" aufgeführt ist. Damit verringert sich der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von CHF 428.65 um CHF 148.40 (CHF 132.40 + CHF 16.00) auf CHF 280.25, ergebend pro Monat CHF 23.35. Da die vorer-
Seite 17/42 wähnten Verbrauchsmaterialien aber über die gesamte Schullaufzeit von vier Jahren immerhin einmal anzuschaffen sind, ist ein Viertel davon als jährliche Auslage dennoch zu berücksichtigen, entsprechend CHF 2.75 pro Monat (= CHF 132.40 ÷ 4 ÷ 12). Somit belaufen sich die Kosten für Schulbücher und Verbrauchsmaterial im Monat auf gerundet CHF 26.00 (anstatt, wie von der Vorinstanz festgelegt, auf CHF 35.00; zu den Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung vgl. E. 24). 7.3.3 Weiter bestreitet der Beklagte, dass die Bücherkosten in allen Schuljahren gleich hoch sind. Er wendet ein, die Beschwerdeführerin habe dies nicht behauptet, weshalb sie ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei (act. 43 Rz 64). Diesem pauschalen Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin behauptete Schulbücherkosten für das Schuljahr 2021/22 in einen bestimmten Betrag und berechnete den Unterhalt in der Folge für dieses Jahr und die folgenden Jahre anhand dieses Betrags (act. 12 Rz 9 ff.). Damit war der Sachverhalt, dass diese Kosten gleichbleiben, unmissverständlich behauptet. Der Beklagte unterliess es, dies substanziiert zu bestreiten, sodass für die Vorinstanz (bereits aus diesem Grund) kein Anlass bestand, dies näher abzuklären. Offenbar holte der Beklagte hierzu – anders als bezüglich der Studienreisen behauptet – keine Auskunft bei der Grafikschule ein, oder aber die allenfalls eingeholte Auskunft vermochte seine Behauptung nicht zu stützen. Abgesehen davon ist es offenkundig, dass Fachliteratur bei einer vierjährigen Ausbildung nicht nur im ersten Jahr angeschafft werden muss und Bücherkosten in der Regel im Verlauf der Ausbildung nicht abnehmen, sondern anstelle von anfänglich vermehrt anzuschaffenden Grundlagenwerken öfter spezifische Werke zu erwerben sind. 8. Eine weitere umstrittene Position in J.________s Bedarf sind die Kosten für auswärtige Verpflegung. 8.1 Die Vorinstanz führte aus, gemäss "Informationen über die Fachklasse Grafik" vom 14. Juli 2021 finde der Unterricht täglich von 08.15 bis 11.45 und von 13.15 bis 16.45 Uhr in N.________ statt. J.________ könne sich folglich nicht zuhause verpflegen. In Ziffer II.4.2 der Richtlinien [für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums] sei vorgesehen, dass für jede Hauptmahlzeit CHF 9.00 bis CHF 11.00 im Bedarf zu berücksichtigen seien, sofern Mehrlauslagen für auswärtige Verpflegung nachgewiesen seien. Bei einem 100%-Pensum würden praxisgemäss CHF 220.00 angerechnet. Für September 2021 habe die Klägerin Verpflegungskosten über rund CHF 180.00 belegt. Da bei J.________ während der Schulferien keine Auslagen für auswärtige Verpflegung anfallen würden, seien CHF 150.00 angemessen (act. 42 E. 5.1.4). 8.2 Der Beklagte rügt, der blosse Umstand, dass auswärts Essen eingekauft werde, bedeute nicht, dass für die auswärtige Verpflegung Mehrkosten entstünden. Diesen Nachweis bleibe die Klägerin bis heute schuldig, was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren moniert habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass rund 50 % des Grundbetrages für Lebensmittelkosten dienten (act. 43 Rz 70). 8.3 Zum betreibungsrechtlichen (und familienrechtlichen) Existenzminimum zählt der monatliche Grundbetrag. Gemäss Ziffer I.4 der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des
Seite 18/42 Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien) beträgt der Grundbetrag für ein Kind über 10 Jahre CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag ist "Nahrung" inbegriffen (vgl. Ziffer I der Richtlinien), weshalb bei der Position "auswärtige Verpflegung" nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Ziffer II.4.2 der Richtlinien: "Beim Nachweis von Mehrauslagen"). 8.4 Die Richtlinien definieren nicht, was "Mehrauslagen" sind und welchen Anteil die "Nahrung" im Grundbetrag ausmacht. Wenn, wie offenbar im Kanton Zürich, von einem Anteil von 50 % ausgegangen wird (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE170011 vom 6. September 2017 E. III.B.3.4 mit Hinweis auf das betreffende Kreisschreiben), dann ergibt dies bei einem über 10 Jahre alten Kind CHF 300.00 pro Monat für Nahrung, entsprechend ungefähr CHF 10.00 pro Tag. Werden davon ermessensweise drei Viertel für Morgenessen, Abendessen und Imbiss am Vormittag ("Znüni") und Nachmittag ("Zvieri") abgezogen, verbleibt ein Betrag von CHF 2.50 für das Mittagessen. Zu diesem Preis kann keine vollwertige Mittagsverpflegung (Hauptmahlzeit und Getränk) erworben werden. Der Beklagte behauptet nicht und es ist auch nicht aktenkundig, dass J.________ sich an der Grafikschule vergünstigt verpflegen oder sie selbst mitgebrachtes Essen aufwärmen könnte. Auch auf der Homepage (abrufbar unter <https://________/>; besucht am 12. September 2023) finden sich keinerlei Hinweise darauf. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht einen Betrag für auswärtige Verpflegung im Existenzminimum von J.________ berücksichtigt. 8.5 Gemäss Ziffer II.4.2 der Richtlinien ist für jede Hauptmahlzeit ein Betrag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 anzurechnen. Das sind im Schnitt CHF 10.00. Bei durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen im Monat ergibt dies die gemäss Praxis des Kantons- und Obergerichts anzurechnenden CHF 220.00 im Monat. Gegen diese Praxis wendet der Beklagte nichts ein. Er moniert indessen, im angefochtenen Entscheid fehle die rechnerische Herleitung. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz CHF 150.00 für "angemessen" befand, was bedeutet, dass sie bei der Festsetzung ihr Ermessen ausgeübt hat. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ermessensausübung das Recht unrichtig angewendet haben soll. Falls der Beklagte dennoch eine mathematische Herleitung will, kann er mittels eines Dreisatzes ohne Weiteres ermitteln, dass eine wegen der Schulferien erfolgte Reduktion von CHF 220.00 auf CHF 150.00 der Anrechnung von 20 Ferienwochen entspricht: 47 Wochen (= 1 Jahr mit 5 Ferienwochen] ÷ CHF 220.00 x CHF 150.00 = 32 Wochen (= 1 Jahr mit 20 Ferienwochen). Im Übrigen gilt anzumerken, dass das Obergericht in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid – gemäss ständiger Praxis der Zivilabteilungen und der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts – nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. etwa Urteile des Obergerichts Z1 2022 21 vom 7. Dezember 2022 E. 10.3.2, Z2 2022 10 vom 23. Februar 2023 E. 6.2.4 oder BZ 2022 91 vom 21. Februar 2023 E. 1.1.2; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36). Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass, von der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz abzuweichen. 8.6 Entgegen der Rüge des Beklagten hat die Vorinstanz sodann nicht "unbesehen gestützt auf Quittungen eines Monats (September 2021)" darauf geschlossen, dass im Monat Kosten von CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung anfallen würden. Die Vorinstanz hat die Kosten die-
Seite 19/42 ses einen Monats nur erwähnt, um die CHF 150.00 zu plausibilisieren. Entsprechend ist nicht weiter auf diese Rüge des Beklagten einzugehen. 9. Weiter sind sich die Parteien uneins, ob die Schulkosten aus dem Überschuss von J.________ zu bezahlen sind. 9.1 Der Beklagte führt aus, selbst wenn die Schulkosten zu berücksichtigen seien, würden diese Kosten nicht zu einem Manko bei J.________ führen. Ihre Überschussanteile seien mehr als genügend, um die Schulkosten zu decken. Es lägen deshalb keine veränderten Verhältnisse vor, die eine Abänderung rechtfertigen würden (act. 43 Rz 77). 9.2 Dieser Einwand verfängt nicht. Definitionsgemäss gehören Schulkosten zum Existenzminimum. Der dem Kind zugesprochene Überschussanteil ist gerade nicht dazu bestimmt, Kosten des Existenzminimums zu decken, sondern soll dem Kind einen den konkreten finanziellen Verhältnissen angemessenen, über das blosse Existenzminimum hinausgehenden Lebensstandard erlauben (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Mithin sind die Mittel aus dem Überschussanteil für Ausgaben vorbehalten, die vom Existenzminimum nicht gedeckt sind. Von J.________ kann daher – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht verlangt werden, dass sie Kosten, die zu ihrem Existenzminimum gehören, aus ihrem Überschussanteil bezahlt. 9.3 Unzutreffend wäre auch die Annahme, die Parteien hätten gewollt und vereinbart, dass jegliche Schul- bzw. Ausbildungskosten aus dem Überschuss bezahlt werden sollen. Wie bereits ausgeführt (E. 4.3), steht fest, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung Schulkosten überhaupt nicht berücksichtigt haben, mithin auch nicht im Überschuss. Der Beklagte nennt auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, die Parteien hätten beabsichtigt, dass Schulkosten aus einem Überschuss zu bezahlen seien. Im Übrigen widerspricht sich der Beklagte, wenn er an einer Stelle ausführt, Schulkosten seien ausserordentliche Kinderkosten, und an anderer Stelle behauptet, Schulkosten seien aus dem Überschuss zu bezahlen. 10. Der Beklagte moniert (auch an anderer Stelle in der Berufung), die Verhältnisse hätten sich nicht erheblich verändert. 10.1 Die Vorinstanz stellte den "Überschuss" von J.________ gemäss Scheidungsvereinbarung ihrem "Überschuss", den sie nach Aktualisierung ihres Bedarfs noch erzielt, gegenüber und gelangte zum Schluss, dass sich dieser um über -70 % (im 4. Schuljahr) bis über -100 % (bis 31. Juli 2022) verändert hat. Diese Änderung qualifizierte die Vorinstanz als erheblich im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB (act. 42 E. 5.2). 10.2 Dass eine Veränderung von über 70 oder 100 % erheblich ist oder wäre, bestreitet der Beklagte nicht. Er stellt jedoch in der Berufung eine eigene Berechnung an und kommt so auf eine Differenz im "Überschuss" von J.________ von 17 %. Diese Differenz bezeichnet er als nicht erheblich (act. 43 Rz 82). Diese Berechnung beruht auf den vom Beklagten behaupteten Bedarfszahlen. Auf diese jedoch kann, wie vorne ausgeführt (E. 4-9), gerade nicht abgestellt werden, mit Ausnahme der
Seite 20/42 um monatlich CHF 9.00 tieferen Schulkosten. Folglich erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die 17 % korrekt berechnet sind oder ob eine solche Differenz eine erhebliche Veränderung darstellen würde. Erneut ist der Vollständigkeit halber auf den Widerspruch in der Argumentation des Beklagten hinzuweisen, wenn er die Erheblichkeit der Veränderung bezogen auf J.________ bestreitet, aber gleichzeitig eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die Klägerin behauptet (dazu E. 2.6). 10.3 Weiter moniert der Beklagte, dass es bei Veränderungen von Kinderkosten nicht angemessen sei, für die Beurteilung der Veränderung und deren Wesentlichkeit einzig auf den veränderten Überschuss (beim Kind) abzustellen. Die Vorinstanz entnehme ihre Begründung dem Buch von Oberrichter Staub (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 281 ff.). Diese Betrachtung sei bei Veränderungen von Kinderkosten nicht angemessen. Die im Buch von Oberrichter Staub aufgeführten Beispiele würden von erwachsenen Personen handeln und nicht von Kindern. Würde die Veränderung von J.________ in eine Gesamtbetrachtung gesetzt, so resultiere eine Differenz von 13 % (act. 43 Rz 82). Unter Gesamtbetrachtung versteht der Beklagte die Differenz zwischen dem Familienüberschuss im Ursprungsentscheid und dem Familienüberschuss nach Eintritt der veränderten Verhältnisse. 10.3.1 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es der Beklagte unterlässt darzutun, weshalb diese Betrachtungsweise bei der Veränderung von Kinderkosten nicht angemessen sein soll. Bloss weil die Beispiele von erwachsenen Personen handeln, ist eine sinngemässe Anwendung auf Kinder nicht unangemessen. Die Rüge ist mithin nicht hinreichend begründet, sodass darauf nicht einzutreten ist. 10.3.2 Doch selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Wenn nämlich mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der um CHF 9.00 tieferen Schulkosten (E. 7.3.2) davon ausgegangen wird, dass J.________ gemäss Scheidungsentscheid per Scheidungszeitpunkt über einen Überschuss von monatlich CHF 483.00 verfügte und in ihrem Existenzminimum zufolge begonnener Grafikschule zusätzliche monatliche Kosten von CHF 510.00 (im 1. bis 3. Schuljahr) bzw. CHF 458.00 (im 4. Schuljahr) zu berücksichtigen sind (act. 42 E. 5.1.6), dann würde sogar in ihr Existenzminimum eingegriffen (CHF 483.00 ./. CHF 510.00 [1. bis 3. Schuljahr]) oder ihr "Überschuss" auf CHF 25.00 geschmälert (CHF 483.00 ./. CHF 458.00 [4. Schuljahr]), falls der Unterhaltsbeitrag nicht angepasst würde. Um zum Schluss zu gelangen, dass eine solche Veränderung vorliegend eine erhebliche Veränderung darstellt, spielt es keine Rolle, welcher Methode gefolgt wird. 10.3.3 Dessen ungeachtet könnte der Meinung des Beklagten, es müsse eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, auch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Eine solche Gesamtbetrachtung könnte nämlich zu stossenden Ergebnissen führen. So wäre es denkbar, dass ein Kind unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fällt, die Abänderung jedoch ausgeschlossen wäre, weil der Familienüberschuss (beispielsweise "verteilt" auf drei Geschwister und zwei Eltern) sich noch nicht erheblich verändert hat. Die Erheblichkeit der Veränderung misst sich deshalb an den finanziellen Verhältnissen bei einer einzigen Person (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3), wobei vorliegend, wie erwähnt, offenbleiben kann, auf welche Kennzahl bei Kindern abzustellen ist. Im Übrigen ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass selbst bei einer Gesamtbetrachtung eine grössere
Seite 21/42 Differenz als 13 % resultieren würde, da der Beklagte bei dieser Berechnung von falschen Zahlen ausgeht (dazu bereits vorne E. 10.2). 10.3.4 Schliesslich ist erneut anzumerken, dass der Beklagte mit Bezug auf die Klägerin einen Abänderungsgrund behauptet, weshalb es ohnehin nicht mehr relevant wäre, ob auch bezüglich J.________ ein Abänderungsgrund gegeben ist (vgl. E. 4.5). 11. An anderer Stelle behauptet der Beklagte (erneut), die Ausbildung von J.________ sei vorhersehbar gewesen. 11.1 Die Vorinstanz legte dar, die Abänderung setze voraus, dass die Veränderung im Ursprungsentscheid nicht bereits berücksichtigt worden sei. Dafür trage die Klägerin die Beweislast. Es gelte die natürliche Vermutung, dass vorhersehbaren Veränderungen im Ursprungsentscheid Rechnung getragen worden sei, wobei eine Veränderung wiederum erst dann als vorhersehbar gelte, wenn sie sich aus damaliger Sicht mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Die Behauptung des Beklagten, es sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention vorhersehbar gewesen, dass J.________ eine Ausbildung absolvieren und diese Kosten verursachen werde, treffe zu, habe doch J.________ zu diesem Zeitpunkt bereits die 2. Klasse der Sekundarstufe besucht. Gleichwohl könne der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn, gehe man mit ihm davon aus, dass J.________s Ausbildungsplan im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention noch unklar gewesen sei, hätten konsequenterweise auch noch keine Ausbildungskosten berücksichtigt werden können. Sei [hingegen] der Ausbildungsplan bekannt, bleibe offen, ob tatsächlich Ausbildungskosten anfallen – und wenn ja – wie hoch sie ausfallen würden. Werde beispielsweise eine Lehre absolviert, würden die vom Kind bzw. seinen Eltern zu tragenden Kosten in der Regel (deutlich) tiefer ausfallen, als wenn eine weiterführende Schule besucht oder wenn studiert werde. Sodann sei für ausbildungsbezogene Kosten wie beispielsweise Mobilität und auswärtige Verpflegung massgebend, wo die Ausbildung absolviert werde. Demnach könne gerade nicht angenommen werden, die Verwirklichung der Ausbildungskosten in bestimmter Höhe und insbesondere die nun tatsächlich anfallenden Auslagen im Zusammenhang mit der Grafikschule seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention bestimmt voraussehbar gewesen oder eine grosse Wahrscheinlichkeit habe dafür gesprochen (act. 42 E. 5.3 und 5.3.1). 11.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz gebe ihm diesbezüglich Recht. Für die Klägerin und J.________ sei längst klar gewesen, welches der Ausbildungsweg sein würde. Daran hätten keine Zweifel bestanden und dass J.________ diesen Weg auch "erreichen" würde, sei sehr wahrscheinlich gewesen. Indem die Klägerin dies im Scheidungsverfahren nicht vorgebracht habe, könne sie nun aufgrund dieser Tatsache keine Abänderung anbegehren. Auch wiederholt der Beklagte seinen Standpunkt, die Vorinstanz verkenne, dass unabhängig von der Art der Ausbildung gewisse Auslagen immer anfallen würden. Hätten die Parteien die Ausbildungssituation in der Scheidungsvereinbarung gänzlich unberücksichtigt lassen wollen, hätte man diesbezüglich einen Vorbehalt angebracht oder mit Hypothesen gearbeitet. Sodann moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe für ihre Begründung BGE 147 III 265 herangezogen, unter Erwägung 6.1.3 aber ausgeführt, die neue Rechtsprechung sei bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nicht zu berücksichtigen. Die widersprüchliche Argumentation der Vorinstanz setze sich in E. 5.3.3 fort. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren vor-
Seite 22/42 gebracht, die Parteien hätten in Ziffer 1.6 der Scheidungsvereinbarung vereinbart, dass die Klägerin die Schulkosten und Auslagen für den öffentlichen Verkehr trage. Demgegenüber argumentiere die Vorinstanz, dass Ziffer 1.6 lediglich eine Standardklausel sei und beispielhaft typische, regelmässig anfallende Kinderkosten aufzähle, die vom Unterhaltsempfänger zu bezahlen seien. J.________ sei damals 14-jährig gewesen. Für sie seien keine Hort- oder Krippenkosten angefallen. Daher, so die Vorinstanz, könne aus Ziffer 1.6 nicht abgeleitet werden, die Ausbildungskosten seien bereits berücksichtigt worden. In E. 5.4 führe die Vorinstanz unter anderem aus, der Beklagte habe in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich akzeptiert, dass er für den Barunterhalt der Kinder alleine aufkommen solle, obwohl die Klägerin insbesondere durch die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts einen Überschuss ausweise (act. 43 Rz 87 ff.). 11.3 Diese Vorbringen des Beklagten sind allesamt unbegründet. Erstens ist – wie bereits dargelegt – nicht entscheidend, ob eine Tatsache vorhersehbar war. Entscheidend ist einzig, ob dieser Tatsache im Ursprungsentscheid bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3). Eine Abänderung ist mithin auch dann denkbar, wenn noch so vorhersehbare Veränderungen im Ursprungsentscheid unberücksichtigt geblieben sind. Wie ausgeführt, wurden vorliegend gar keine Ausbildungskosten in der Scheidungsvereinbarung berücksichtigt (E. 4.3). Diese Nicht-Berücksichtigung erfolgte jedoch nicht deshalb, weil die Parteien davon ausgingen, J.________s Ausbildungskosten seien aus dem Überschuss oder anderweitig zu bezahlen. Vielmehr wurden sie deshalb nicht berücksichtigt, weil der Ausbildungsweg noch nicht mit genügender Sicherheit festgestanden hatte. Zweitens müssen, falls der Ausbildungsweg klar gewesen sein soll, beide Parteien wissen, welches dieser Weg ist. Weiss dies nur eine Partei, kann nicht gesagt werden, diese Ausbildung bzw. die damit verbundenen Kosten seien berücksichtigt worden (E. 3.1). Drittens ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass – selbst wenn die Klägerin den Ausbildungsweg beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung gekannt und verschwiegen hätte – dies die Abänderung nicht ausschliessen würde (dazu E. 3.1). Viertens legt der Beklagte auch nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass oder weshalb die Klägerin damals den Ausbildungsweg tatsächlich bereits gekannt hat oder hätte gekannt haben sollen (E. 4.3). 11.4 Bezüglich der ausbildungsunabhängig anfallenden Kosten ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (act. 42 E. 5.3.1), Mobilitätskosten oder Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zwingend, jedenfalls nicht zwingend immer im selben Umfang, anfallen (vgl. Art. 22 Abs. 2 BBG) oder die von J.________ zu tragenden Kosten für überbetriebliche Kurse je nach Art der Ausbildung variieren (vgl. Art. 345a Abs. 2 OR, Art. 23 Abs. 4 BBG, Art. 21 Abs. 3 BVV). Die Ungewissheit über die tatsächlich anfallenden Kosten schliesst selbstverständlich nicht aus, dass sich die Parteien auf eine Pauschale hätten einigen können, womit die Unsicherheit über die tatsächliche Entwicklung beseitigt worden wäre. Dies haben aber die Parteien gerade nicht gemacht. Wie zudem bereits erwähnt, ist nicht erstellt, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine Auslegeordnung solcher Kosten, die bei jeder Art von Ausbildung anfallen, gemacht haben (dazu E. 7.2.2). Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich mit Hypothesen hätte gearbeitet werden können oder müssen. Müssten sämtliche Sachverhaltsentwicklungen, die im Ursprungsentscheid nicht berücksichtigt worden sind, explizit vorbehalten werden, würde die Aufzählung von Vorbehalten endlos. Damit wäre Eltern – insbesondere Eltern, die wie vorliegend über (verhältnismässig) Kleinstbeträge streiten – kaum gedient gewesen.
Seite 23/42 11.5 Soweit der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe auf BGE 147 III 265 abgestellt, obwohl sie erklärt habe, seit dem Ursprungsentscheid ergangene Rechtsprechungsänderungen seien nicht zu berücksichtigen, scheint er verschiedene Dinge zu vermengen. Was nämlich zum familienrechtlichen Existenzminimum von Kindern gehört(e), war vor BGE 147 III 265, mithin beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung, nicht anders zu beurteilen als nach diesem Urteil. Die Vorinstanz hätte also genauso ein anderes, älteres Bundesgerichtsurteil zitieren können. Dass die Vorinstanz zudem ausgeführt habe, die neue Rechtsprechung sei bei der Abänderung nicht zu berücksichtigen, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beklagte lässt aus, dass sich die Vorinstanz an der zitierten Stelle dazu geäussert hat, ob bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse – nicht jedoch bei der Frage nach dem Vorliegen eines Abänderungsgrundes – die Grundsätze der neuen Rechtsprechung zu beachten sind (dazu E. 14). Die Vorinstanz begründete einlässlich und überzeugend, weshalb die Schulkosten nicht aus dem Überschuss zu bezahlen sind. Entgegen dem Beklagten versucht die Vorinstanz nicht "zwanghaft, ein bestimmtes, ihr vorschwebendes Ergebnis zu begründen". 11.6 Worin schliesslich der Widerspruch liegen soll, den der Beklagte in E. 5.3.3 und E. 5.4 des angefochtenen Entscheids erkannt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte beschränkt sich denn auch darauf, aus diesen Erwägungen zu zitieren, ohne argumentativ darauf einzugehen. Insbesondere setzt er sich nicht mit dem Argument auseinander, dass es sich bei Ziffer 1.6 der Scheidungsvereinbarung ("Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten von J.________ [wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.] zu bezahlen") um eine Standardklausel handle, die beispielhaft typische regelmässig anfallende Kinderkosten aufzähle, die vom Empfänger des Barunterhalts zu bezahlen sind, weshalb daraus nicht abgeleitet werden könne, die Parteien hätten allfällige Ausbildungskosten bewusst nicht berücksichtigen wollen. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf E. 4.3 (am Ende) sowie die zutreffende Erwägung der Vorinstanz (act. 42 E. 5.3.3) verwiesen werden. 12. Strittig ist weiter, ob im Bedarf der Klägerin Auslagen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sind. 12.1 Bei der Anpassung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte die Vorinstanz im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin für auswärtige Verpflegung einen Betrag von monatlich CHF 220.00 bei einem 100%-Pensum. Die Vorinstanz führte aus, dass die Klägerin keine Mehrkosten belegt habe, spiele keine Rolle, weil ihr bereits in der Scheidungsvereinbarung nach Pensum abgestufte Auslagen für auswärtige Verpflegung zugestanden worden seien. Davon abgesehen sei belegt, dass die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin CHF 10.00 pro Mittagessen bezahlen müsse (act. 42 E. 6.2.4.3). 12.2 Der Beklagte wendet ein, da die Klägerin in einem Hotellerie- und Restaurationsbetrieb arbeite, könne sie sich über ihre Arbeitgeberin vergünstigt verpflegen. Aufgrund dessen rechtfertige es sich auch nicht, im familienrechtlichen Existenzminimum Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 110.00 bzw. CHF 176.00 anzurechnen. Die Klägerin weise auch nicht nach, dass ihr Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfielen. Auch aus diesem Grund sei-
Seite 24/42 en keine Kosten hierfür zu berücksichtigen (act. 43 Rz 103). An anderer Stelle verweist der Beklagte "auf das zu J.________ Geschriebene" und führt ergänzend (erneut) aus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstünden. Wie bereits ausgeführt, enthalte jeder Grundbetrag bereits einen substanziellen Anteil für Verpflegungskosten (rund 50 %). Inwiefern die Klägerin diesen Anteil aufbrauche, habe sie nicht nachgewiesen. Dementsprechend könnten ihr auch keine Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet werden (act. 43 Rz 119 viertes Lemma). 12.3 Der Beklagte setzt sich in der Berufung nur mit einer der Begründungen auseinander, und zwar mit den Mehrauslagen. Zur anderen – eigenständigen – Begründung der Vorinstanz, wonach der Klägerin in der Scheidungsvereinbarung bereits nach Pensum abgestufte Auslagen zugestanden worden seien, äussert sich der Beklagte nicht. Auch der Verweis "auf das zu J.________ Geschriebene" nützt nichts, weil bei J.________ – im Unterschied zur Klägerin – in der Scheidungsvereinbarung gerade keine Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigt wurden. Stützt sich nun aber ein angefochtener Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens bestimmen, so hat die Partei, die Berufung erhebt, darzulegen, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 138 III 728 E. 3.4). Mithin ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Abgesehen davon begründet der Beklagte auch nicht substanziiert, weshalb Kosten von Mittagessen in Höhe von CHF 10.00 bei Erwachsenen keine Mehrauslagen darstellen sollen. 12.4 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung auswärtige Verpflegung einzig nach dem Pensum abgestuft bereits angerechnet haben. Mithin hatten sich die Parteien darauf geeinigt, diese Kosten im Bedarf unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Mehrauslagen anfallen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Bedarf des Beklagten ebenfalls CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung einberechnet wurden, ohne dass er – soweit ersichtlich – Mehrauslagen nachgewiesen hatte. 13. Umstritten ist schliesslich, ab welchem Zeitpunkt die Unterhaltsbeiträge abzuändern sind. 13.1 Der Beklagte rügt, er habe vorinstanzlich eine rückwirkende Abänderungsklage geltend gemacht. Grundsätzlich wirke eine Abänderung von Scheidungsentscheiden ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage. Eine Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sei jedoch aus besonderen Gründen zulässig, und zwar zum Beispiel, wenn sich eine Partei treuwidrig verhalte. Eine solche Treuwidrigkeit sei hier gegeben. Am 24. Mai 2022 habe im vorinstanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin bereits um ihre neue Anstellung gewusst. Sie habe am 2. Juni 2022 ihren Arbeitsvertrag mit der O.________ AG unterzeichnet. Gleichentags solle sie auch das Vorstellungsgespräch dort gehabt haben. Wenn die Klägerin derart spontan den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe, hätte sie gar keine Möglichkeit gehabt, ihren Arbeitsvertrag mit der P.________ AG zu kündigen, da die Kündigungsfrist gemäss Gesamtarbeitsvertrag im ersten Dienstjahr mindestens einen Monat betrage. Es scheine daher nicht glaubhaft, dass sie spontan am 2. Juni 2022 den Arbeitsvertrag mit der O.________ AG unterzeichnet habe. Vielmehr habe sie schon früher und zwar zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gewusst, dass sie eine neue Anstellung erhalten würde. Sie habe es vorgezogen, der Vorinstanz und
Seite 25/42 dem Beklagten hievon nichts mitzuteilen. Stattdessen habe sie sich an dem vom Beklagten bezahlten Unterhalt bereichert, auf den sie keinen Anspruch mehr gehabt habe. Eine rückwirkende Abänderung auf den 1. Juli 2022 sei daher gerechtfertigt (act. 43 Rz 110). 13.2 Was der Beklagte mit seinen Vorbringen zur Rückwirkung meint, ist unverständlich. Insbesondere legt er nicht dar, wo und inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich von seinen Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren abgewichen ist. Die Vorinstanz hat auf das tatsächliche Einkommen der Klägerin der Monate Juli und August 2022 abgestellt (act. 42 E. 6.8.2). Abgesehen davon verhielt sich die Klägerin aber ohnehin nicht treuwidrig. Dass die Klägerin nämlich am 24. Mai 2022 über ihre neue Anstellung bereits Bescheid gewusst hat, ist unwahrscheinlich. Wie die Klägerin in der Berufungsantwort nachvollziehbar entgegnet (act. 57 Rz 35), ist allgemein bekannt, dass in der Hotel- und Gastronomiebranche (auch) zur fraglichen Zeit Personalmangel herrschte. Es ist folglich ohne Weiteres nachvollziehbar und bewiesen, dass ein Arbeitsvertrag noch am Tag des Vorstellungsgesprächs (2. Juni 2022) unterzeichnet wurde und die Klägerin an der Hauptverhandlung (24. Mai 2022) noch nichts von dieser Anstellung wusste. Die Klägerin legte sogar eine E-Mail des Chefs de Service des O.________, Q.________, vom 15. August 2022 ins Recht, worin dieser bestätigte, dass das Vorstellungsgespräch am 2. Juni 2022 stattgefunden hat. Dass auf der Homepage des O.________ am 10. Oktober 2022 ein anderer Chef de Service aufgeführt war (vgl. der Einwand des Beklagten vor erster Instanz [act. 34 Rz 23]), ändert an der Echtheit und Richtigkeit dieser E- Mail selbstverständlich nichts. Dass der Arbeitsvertrag vor Durchführung des Vorstellungsgesprächs unterzeichnet wurde, wie der Beklagte suggeriert, ist nicht vorstellbar. 14. Der Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, bei der Aktualisierung des Unterhaltsbeitrages hätte die Vorinstanz auf die seit dem Ursprungsentscheid geänderte Rechtsprechung abstellen müssen. 14.1 Die Vorinstanz hielt dazu fest, in der Lehre und Rechtsprechung herrsche Einigkeit darüber, dass Änderungen in der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich keine Abänderungsgründe darstellten. Büchler/Raveane würden gestützt auf einen Entscheid des Bundesgerichts ausführen, die neue Rechtsprechung (Schulstufenmodell, Aufgabe der 45-Jahr-Regel, Berechnungsmethode usw.) finde in allen nach Änderung der Bundesgerichtspraxis rechtshängigen Abänderungsverfahren Anwendung, obschon die bundesgerichtliche Praxis keinen Abänderungsgrund darstelle; es sei auch dann nicht mehr auf die alten Grundsätze abzustellen, wenn diese dem Ursprungsentscheid oder der abgeschlossenen Scheidungskonvention zugrunde lägen. Den Parteien stehe es gemäss Büchler/Raveane zwar frei, bewusst von der neuen Bundesgerichtspraxis abzuweichen und die altrechtlichen Regeln anzuwenden. Dies setze aber voraus, dass sie von der neuen Praxis tatsächlich Kenntnis hätten, was naturgemäss nicht der Fall sei, wenn die neue Rechtsprechung im Vereinbarungszeitpunkt noch gar nicht ergangen sei. Diese Ansicht, so die Vorinstanz, sei abzulehnen, weil das Abänderungsverfahren keine Korrektur oder Revision des Ursprungsentscheids bezwecke, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Mit anderen Worten gehe es einzig darum, seit dem Ursprungsentscheid ergangene tatsächliche Veränderungen nachzuvollziehen, um zu verhindern, dass zwischen den Betroffenen ein unzumutbares Ungleichgewicht entstehe. Die Anpassung eines früheren Entscheids an die neuste Praxis sei demgegenüber nicht Zweck eines Abänderungsverfahrens. Müsste aber – wenn (auf der ersten Stufe) ein Abänderungsgrund gegeben sei – automatisch und zwingend auf der zweiten Stufe die neu-
Seite 26/42 este bundesgerichtliche Praxis angewendet werden, so hätte dies regelmässig eine Revision des Ursprungsentscheids zur Folge. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung von Tatsachen und der (einzig) in Anwendung der geänderten Rechtsprechung erfolgten Anpassung des Ursprungsentscheids. Büchler/Raveane würden denn auch selbst anfügen, der Umstand, dass eine neue bundesgerichtliche Praxis keinen materiellen Abänderungsgrund darstelle, jedoch in einem Abänderungsverfahren zu beachten sei, stehe in einem scheinbar unauflöslichen Spannungsverhältnis, und es sei zu befürchten, dass benachteiligte Ehegatten nach Abänderungsgründen suchen würden, um die neue Rechtsprechung doch noch zur Anwendung zu bringen. Gemäss Büchler/Raveane hätten die Gerichte solchen Bestrebungen grundsätzlich einen Riegel zu schieben. Deshalb sei auf die Praxis abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Scheidungsentscheids der Parteien (11. September 2020) gegolten habe (act. 42 E. 6.1.3). 14.2 Der Beklagte wendet ein, weder die Vorinstanz noch das Buch von Oberrichter Staub, dessen Haltung die Vorinstanz im Wesentlichen übernommen habe, hätten sich – "so schein[e] es" – mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2019 vom 9. April 2020 auseinandergesetzt. In diesem Urteil führe das Bundesgericht unter E. 3.3.3 aus, dass das Schulstufenmodell grundsätzlich sofort und überall anwendbar sei, d.h. es nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle gelten würde. Dem Beklagten erschliesse sich nicht, weshalb dieser Entscheid nicht zur Anwendung gelangen solle. Demzufolge sei die seit dem Ursprungsentscheid ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sehr wohl bei der Abänderung des Ursprungsentscheids zu berücksichtigen und umzusetzen (act. 43 Rz 111- 115). 14.3 Diese Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vgl. vorne E. 2.3) nicht. Statt sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, verweist der Beklagte bloss pauschal auf ein Bundesgerichtsurteil, das die Vorinstanz vermeintlich noch nicht berücksichtigt habe. Weshalb dieses Urteil vorliegend einschlägig sein soll und welche Erkenntnis die Vorinstanz daraus hätte gewinnen sollen, legt der Beklagte nicht dar. Ein solcher Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnte höchstens dann als Berufungsbegründung genügen, wenn sich daraus eine klare, dem erstinstanzlichen Entscheid entgegenstehende Rechtsprechung ergeben würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 14.3.1 Im Bundesgerichtsurteil 5A_347/2019 wird zwar festgehalten, die neue Rechtsprechung zur Anwendung des Schulstufenmodells sei grundsätzlich sofort und überall anwendbar, d.h. sie gelte nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle. Dieser Standpunkt wird aber nicht begründet. Es wird bloss auf ein anderes Urteil (5A_830/2018 vom 21. Mai 2019) verwiesen, wo wiederum auf frühere Urteile verwiesen wird, die ihrerseits auf frühere Urteile verweisen. Folgt man den Verweisungen, gelangt man zu Urteilen der öffentlich-rechtlichen Abteilungen (so etwa BGE 132 II 153). Keines der zitierten Urteile handelt von Abänderungsverfahren. Die Frage der Anwendung der neuen Rechtsprechung auf Abänderungsverfahren ist ausschliesslich im Urteil 5A_347/2019 Thema, das sich mit den sich in diesem Zusammenhang stellenden Problemen – und namentlich mit den von der Vorinstanz angesprochenen Aspekten – nicht befasst. Mithin lässt sich aus diesem Urteil in Bezug auf die Grundsatzfrage, ob eine geänderte Rechtsprechung in einem Abänderungsverfahren zu berücksichtigen ist oder nicht, keine Erkenntnis gewinnen. Im Übrigen ist zu
Seite 27/42 berücksichtigen, dass das Bundesgericht in diesem Fall über die besondere Konstellation zu urteilen hatte, dass die Rechtsprechung exakt während der laufenden Rechtsmittelfrist geändert hatte und sich die Parteien zuvor im Rahmen eines Vergleichs über die Abänderung geeinigt hatten. Da der Entscheid zudem nicht in die amtliche Sammlung der publizierten Entscheide aufgenommen wurde, ist – insbesondere in Kombination mit dem Fehlen einer einlässlichen Begründung – davon auszugehen, dass das Bundesgericht damit keine Praxis begründen wollte, sondern in erster Linie einen Einzelfallentscheid gefällt hat. 14.3.2 Ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob eine geänderte Rechtsprechung im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils zu berücksichtigen ist, fehlt bis heute. Das Bundesgericht hat etwa zuletzt in seinem Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 mangels entsprechender Rüge der Parteien die Frage ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung der neuen zweistufigen Methode im Abänderungsentscheid zulässig war, nachdem im Ursprungsentscheid die einstufige Methode angewendet worden war (a.a.O. E. 5). Eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Entscheid entgegensteht, ist somit nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Beklagten erwähnten Urteil. Vielmehr ist die Rechtslage in dieser Hinsicht unklar. Bei dieser Ausgangslage wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid dargelegten Rechtsauffassung der Vorinstanz unerlässlich gewesen, was der Beklagte – wie erwähnt – versäumt hat. 14.4 Darüber hinaus geht der Beklagte auch mit keinem Wort darauf ein, worin vorliegend überhaupt die Relevanz dieser rechtlichen Frage liegt, inwiefern also der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Vorinstanz diese Frage anders beantwortet hätte. Auf die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 14.5 Doch selbst wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten wäre, wäre ihr diesbezüglich kein Erfolg beschieden. Gemäss der erwähnten Passage aus dem Bundesgerichtsurteil ist für die Nicht-Berücksichtigung einer Praxisänderung ein "bewusstes Abweichen" der Parteien von einer Gerichtspraxis erforderlich, was jedoch gegenüber künftigen Praxisänderungen gerade nicht möglich sei (vgl. Urteil 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.3). Diese Passage ist auch deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, weil es keine (gesetzliche) Grundlage gibt, die ein "bewusstes Abweichen" voraussetzen würde. Zunächst einmal wäre ein solches Kriterium nicht praktikabel, da oft gar nicht eruiert werden kann, ob überhaupt von einer Praxis abgewichen wurde (z.B. bei der Festlegung bestimmter Betreuungsanteile) und ob dies bewusst geschah. Zudem würde das bewusste Abweichen voraussetzen, dass die Parteien die jeweilige Rechtsprechung kennen. Entscheidend ist nun aber, dass die Parteien mit dem Abschluss einer Vereinbarung gerade eine Unsicherheit beseitigen wollten. Dies setzt gerade nicht voraus, dass die Parteien die Rechtslage und den Sachverhalt kennen oder vollständig kennen. Eine solche Vereinbarung wird nicht deshalb fehlerhaft oder unangemessen, bloss weil sie später aufgrund geänderter Rechtsprechung – womöglich – anders ausgefallen wäre. Das Abänderungsgericht darf und muss dem Ursprungsentscheid unkritisch folgen. Selbst "fehlerhafte" Urteile können nicht mittels Abänderung korrigiert werden. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur des Ursprungsentscheids (statt Vieler: BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Zu einer Korrektur käme es aber gerade dann, wenn die neue Rechtsprechung angewandt würde. Der Grundsatz, dass die Wertun-
Seite 28/42 gen des Ursprungsentscheids zu übernehmen sind, gilt demnach auch punkto (geänderter) Rechtsprechung (so auch Spycher, a.a.O., N 09.24 mit Beispielen). Die Aktualisierung ist daher – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nach der Rechtsprechung, wie sie im Zeitpunkt des Ursprungsentscheids galt, vorzunehmen. 15. Der Beklagte macht weiter geltend, gestützt auf seine "vorstehenden Ausführungen" in der Berufungsschrift würden sich andere als die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsberechnungsphasen ergeben (act. 43 Rz 116 f.). Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht darlegt, aus welchen "vorstehenden Ausführungen" er konkret welche Schlussfolgerungen für die Phasen der Unterhaltsberechnung zieht, ist dazu anzumerken, dass seinen Ausführungen – mit Ausnahme der Rüge in Bezug auf die Höhe der Schulkosten – nicht gefolgt werden konnte. Die Schulkosten sind im Hinblick auf die Phasenbildung aber offenkundig nicht relevant, sodass diesem Einwand die Grundlage entzogen ist. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 16. Umstritten ist weiter, ob der Klägerin in ihrem Bedarf für die Fahrt zum Arbeitsplatz Auto- und Parkplatzkosten anzurechnen sind. 16.1 Die Vorinstanz mass dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zu. Zur Begründung führte sie aus, Kompetenzqualität habe das Auto unter anderem, wenn es für die betreffende Partei und dessen Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Partei entweder verpflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder sie wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe. Die blosse Zeitersparnis führe allerdings noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Vielmehr müsse die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar sei, beispielsweise weil überhaupt kein öffentlicher Verkehr existiere, weil Anfang und Ende der Arbeit (z.B. Nachtund Schichtarbeit) auf Zeiten fielen, zu denen der öffentliche Verkehr nicht fahre, oder weil die Zeitersparnis pro Weg mindestens eine halbe Stunde betrage und morgens und abends Betreuungspflichten wahrgenommen werden müssten. Beim Arbeitsweg der Klägerin handle es sich um einen Grenzfall. Gemäss Google Maps dauere dieser von Tür zu Tür mit dem Auto je nach Tageszeit und Route 22 bis 30 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln je nach Verbindung zwischen 56 und 65 Minuten. Die Zeitersparnis pro Weg betrage demnach zwischen rund 25 und 40 Minuten. Die Klägerin mache [zudem] geltend, an den meisten Arbeitstagen stets eine Zimmerstunde von zwei bis zweieinhalb Stunden zu haben. Werde ihr ein Auto angerechnet, könne sie während der Zimmerstunden für immerhin gut eine Stunde nach Hause. Auf die behauptete Zeitersparnis gehe der Beklagte nicht ein. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber ihren beiden Kindern Betreuungspflichten wahrzunehmen habe. Daran ändere nichts, dass K.________ nur jede zweite Woche von der Klägerin betreut werde. Unter diesen Umständen sei es angemessen, dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zuzubilligen (act. 42 E. 6.2.4.1). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab Juli 2022 CHF 300.00 pro Monat an. 16.2 Der Beklagte rügt, Kompetenzcharakter komme einem Privatfahrzeug nur zu, wenn das Fahrzeug für den Arbeitsweg, mithin zur Ausübung des Berufs, notwendig sei. Die Klägerin sei zur Ausübung ihres Berufs nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Vorinstanz führe
Seite 29/42 selbst aus, dass der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sei (act. 43 Rz 119 zweites Lemma). 16.3 Zu Recht ist unbestritten, dass Autokosten nur berücksichtigt werden können, wenn dem Auto Kompetenzqualität zukommt und es zur Ausübung des Berufs notwendig ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dem Beklagten ist aber entgegenzuhalten, dass eine signifikante Zeitersparnis – trotz Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln – den Kompetenzcharakter eines Autos ebenfalls begründen kann. Es darf sich lediglich nicht um eine blosse Zeitersparnis handeln, sondern sie muss derart sein, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geradezu als unzumutbar erscheint (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23 mit Hinweisen). Der Beklagte bestreitet die Zeitersparnis von durchschnittlich über einer halben Stunde pro Weg nicht. Ebenso wenig bestreitet er, dass die Klägerin in den Zimmerstunden nach Hause fährt, insbesondere wenn K.________ bei ihr ist. Folglich ist erwiesen, dass die Klägerin den Arbeitsweg pro Tag durchschnittlich mehr als zweimal zurücklegt, sodass von einer Zeitersparnis von ermessensweise eineinhalb Stunden pro Arbeitstag auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin gegenüber ihren zwei Kindern betreuungspflichtig ist. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass J.________ im Juli 2022 bereits 16 Jahre alt war und der damals 11-jährige K.________ nur jede zweite Woche von der Klägerin betreut wird (vgl. act. 1/2 S. 11). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Nach-Hause-Gehen während der Zimmerstunde unbestrittenermassen nur mit dem Auto möglich ist, da die Zeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu knapp ist. Da nicht behauptet wurde und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin an ihrem Arbeitsort über einen persönlichen Ruhe- oder Pausenraum bzw. ein Zimmer verfügt, ist es überdies naheliegend, dass sie – insbesondere in kälteren Jahreszeiten – ihre Zimmerstunde zuhause verbringt. 16.4 Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Kompetenzqualität des Autos zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid und – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – um einen Grenzfall. Vorliegend besteht für das Obergericht keinen Anlass, in diesen Ermessensentscheid der Vorinstanz einzugreifen (dazu E. 8.5), ist doch dieser wohl durchdacht und vertretbar: Bei durchschnittlich mehr als zwei Fahrten pro Tag zum bzw. vom Arbeitsplatz, einer Zeitersparnis pro Fahrt von durchschnittlich über einer halben Stunde, Betreuungspflichten gegenüber zwei – zwar bereits älteren – Kindern, einem 100%-Pensum und Zimmerstunden ohne Zimmer vor Ort ist es angemessen, den Kompetenzcharakter des Autos zu bejahen. 16.5 Der Beklagte rügt weiter, die Parteien hätten in der abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung gewusst, dass die Klägerin einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Dass die Klägerin gleich neben oder an ihrem Wohnort eine entsprechende Anstellung finden würde, sei zwar nicht ausgeschlossen, doch eher unwahrscheinlich. Die Parteien hätten der Klägerin auch keine Kosten für den öffentlichen Verkehr angerechnet. Man sei dementsprechend davon ausgegangen, dass die Parteien ihre Kosten für den Arbeitsweg aus dem Überschuss zu bezahlen hätten (act. 43 Rz 119 zweites Lemma). Diese Rüge geht fehl. Wie die Klägerin zutreffend ausführt (act. 57 Rz 41), war beim Abschluss der Vereinbarung schlicht unklar, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Mobilitätskosten anfallen würden, wenn die Klägerin wieder arbeitete. Von einer bewussten Entscheidung der Parteien, etwelche (etwaige) Mobilitätskosten aus dem Überschuss zu bezah-
Seite 30/42 len, kann keine Rede sein. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleichsvorschlag des Referenten im damaligen Scheidungsverfahren vom 6. Juli 2020. Die Autokosten wurden dort deshalb nicht separat berücksichtigt und waren aus dem Überschuss zu bezahlen, weil es [damals] an der Kompetenzqualität fehlte ("mangels Kompetenzcharakter"; act. 34/20 S. 8). Die Kompetenzqualität war mithin das entscheidende Kriterium. 16.6 Gegen die Höhe der Autokosten wendete der Beklagte nichts ein. Da dem Auto, wie vorstehend gezeigt, Kompetenzcharakter zukommt, berücksichtigte die Vorinstanz die – in der Höhe ebenfalls unbestritten gebliebenen – Parkplatz- bzw. Garagenkosten von CHF 130.00 im Monat zu Recht im Bedarf der Klägerin. Der Einwand des Beklagten, es seien keine Parkplatz- bzw. Garagenkosten zu berücksichtigen (act. 43 Rz 119 drittes Lemma), geht somit fehl. 17. Weiter wendet der Beklagte ein, sowohl für J.________ und K.________ seien aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Steueranteile auszuscheiden (act. 43 Rz 119 fünftes Lemma). 17.1 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei der Aktualisierung der einzelnen Bedarfspositionen die mittlerweile geänderte Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist. Auf die dagegen gerichtete Rüge des Beklagten konnte mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (vorne E. 14), weshalb es damit sein Bewenden hat. 17.2 Doch selbst wenn die Steueranteile für die Kinder ausgeschieden würden, würde dies im Ergebnis aus Sicht des Beklagten (für dessen Unterhaltslast) nichts Wesentliches ändern: Der Bedarf der Kinder würde sich vergrössern, während ihr Anspruch auf Beteiligung am Überschuss abnehmen würde. Der Beklagte legt nicht dar, dass er bei Nicht-Ausscheidung der Steueranteile beschwert ist. Eine Beschwer ist denn auch nicht ersichtlich, wie folgende Berechnung zeigt (Werte und Berechnung beruhen auf Zahlen und Berechnungsmethoden gemäss vorinstanzlichem Entscheid [act. 42 E. 6.2.2 und 6.8.2], wobei in der zweiten Tabelle die Steueranteile von CHF 60.00 für J.________ und CHF 50.00 für K.________ ausgeschieden wurden und im Bedarf der Parteien je CHF 55.00 weniger berücksichtigt wurde): Ohne Ausscheiden separater Steueranteile für Kinder: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'299 CHF 3'829 CHF 1'618 CHF 1'938 CHF 11'684 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'900 CHF 304 CHF 300 CHF 17'787 Überschuss CHF 984 CHF 8'071 CHF -1'314 CHF -1'638 CHF 6'103 Überschussanteil CHF 2'034 CHF 2'034 CHF 1'017 CHF 1'017 CHF 6'103 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 856 CHF -3'743 CHF 1'929 CHF 958 CHF - Mit Ausscheiden separater Steueranteile für Kinder: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'244 CHF 3'774 CHF 1'678 CHF 1'988 CHF 11'684 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'900 CHF 304 CHF 300 CHF 17'787 Überschuss CHF 1'039 CHF 8'126 CHF -1'374 CHF -1'688 CHF 6'103
Seite 31/42 Überschussanteil CHF 2'034 CHF 2'034 CHF 1'017 CHF 1'017 CHF 6'103 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 801 CHF -3'798 CHF 1'989 CHF 1'008 CHF - Ohne Ausscheiden der Steueranteile bezahlt der Beklagte einen Unterhalt von insgesamt CHF 3'743.00, mit Ausscheiden der Steueranteile sogar einen solchen von CHF 3'798.00, mithin CHF 55.00 mehr pro Monat. Wenn die Steueranteile ab Erreichen der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes entfallen, würde zwar die Unterhaltslast des Beklagten um CHF 55.00 pro Monat abnehmen (wenn beide Kinder volljährig sind), was sich aber ungefähr aufwiegt mit den Mehraufwendungen für die Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 18. Der Beklagte ist der Ansicht, die Vorinstanz habe bei J.________ zu Unrecht bloss auf ein Einkommen von CHF 300.00 abgestellt und weitere Einkommensquellen nicht erwogen. 18.1 Die Vorinstanz rechnete J.________ ein Einkommen von CHF 300.00 an (Familienzulagen). Die Behauptung des Beklagten, auf J.________s Jugendsparkonto würde Aktienhandel betrieben, verwarf die Vorinstanz als unsubstanziiert. Zudem führte sie aus, es könne wohl kaum von Aktienhandel die Rede sein, wenn im Zeitraum von einem Jahr gerade einmal zwei Gutschriften aus Aktienverkäufen – un