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Zug Obergericht Zivilabteilung 22.08.2024 Z1 2023 47

August 22, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·13,540 words·~1h 8min·3

Summary

Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen | übriges Erbrecht

Full text

20240315_110724_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 47 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 22. August 2024 in Sachen 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Kläger und Berufungskläger, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 25. Oktober 2023)

Seite 2/47 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid A1 2020 14 des Kantonsgerichts Zug vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Die Klage vom 10. Februar 2020 sei gutzuheissen, und die letztwilligen Verfügungen von F.________ (genannt "F.________"), geb. tt.mm.jjjj, gest. tt.mm.jjjj, G.________ (ZG), vom 12. Oktober 2012 (Testamentsergänzung) und vom 25. August 2013 (Persönliche Bestimmung) seien [für] ungültig zu erklären. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. Sachverhalt 1.1 F.________ (genannt "F.________"), geb. tt.mm.jjjj, und seine erste Ehefrau, H.________, waren die Eltern von A.________, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Kläger 1), und B.________, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Kläger 2; zusammen: Kläger oder Söhne). Im Jahr jjjj gründete F.________ das ________-Unternehmen I.________, [...]. Am tt.mm.jjjj verstarb H.________. F.________ heiratete am tt.mm.jjjj D.________ (nachfolgend: Beklagte). Am tt.mm.jjjj verstarb F.________ (nachfolgend: Erblasser) mit letztem Wohnsitz in G.________ (ZG). 1.2 Der Erblasser erliess mehrere letztwillige Verfügungen und schloss mehrere Erbverträge ab, darunter die folgenden: - Am 30. August 2012 unterzeichneten der Erblasser und seine beiden Söhne einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag mit Erbverzicht (act. 1/8). Die Söhne verzichteten vollumfänglich auf ihre Pflichtteilsansprüche. Als Gegenleistung sollten sie je einen Betrag von CHF 30 Mio. erhalten. - Am 12. Oktober 2012 errichtete der Erblasser eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung (act. 1/9; nachfolgend: Testamentsergänzung). Darin hielt er fest, dass ihm nach Abwicklung der verschiedenen Regelungen vom 30. August 2012 noch ein ansehnliches Vermögen verbleiben werde, über das er bisher testamentarisch noch nicht verfügt habe. Er verfügte, dass er dieses Vermögen der Beklagten als Alleinerbin vermacht. Zudem ernannte er in "Abänderung des Testaments vom 30. August 2012" Rechtsanwalt J.________ als Willensvollstrecker. - Am 25. August 2013 verfasste der Erblasser handschriftlich ein (nicht öffentlich beurkundetes) Dokument mit dem Titel "Persönliche Bestimmung" (act. 1/14; nachfolgend: "Persönliche Bestimmung"). Darin beklagte er sich über seine Söhne, die sich nicht für die CHF 30 Mio. bedankt hätten. Zudem schrieb er, dass er sein "ganzes Vermögen – ausser ________ (Adresse) und einige andere Liegenschaften [–] fürsorglichen Zwecken spenden" werde und seine Enkeltochter K.________ das "Anwesen ________ (Adresse)" erhalten solle. Zudem wünschte er, dass "in

Seite 3/47 ________ (Ort), wo I.________ baut, ca. 18-20 Wohnungen von seinem Privatvermögen erstellt werden[,] damit Betriebsangehörige günstig wohnen können und nicht einen langen Weg zur Arbeit haben". 2.1 Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt G.________ (ZG) reichten die zwei Söhne (Kläger) am 10. Februar 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die vorliegende Ungültigkeitsklage ein. Sie stellten den Antrag, die Testamentsergänzung und die Persönliche Bestimmung seien für ungültig zu erklären (Verfahren A1 2020 14). Mit Gesuch vom 31. März 2020 beantragten sie zudem, bestimmte Personen seien sobald wie möglich als Zeugen einzuvernehmen. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Mai 2020 wurden diese Anträge abgewiesen und die Gerichtskosten zur Hauptsache (Verfahren A1 2020 14) geschlagen (Verfahren ES 2020 185). 2.2 Die Vorinstanz führte (im Verfahren A1 2020 14) einen doppelten Schriftenwechsel durch (Klageantwort vom 14. Juli 2020 [act. 11]; Replik vom 30. November 2020 [act. 15]; Duplik vom 1. April 2021 [act. 19]). Unaufgefordert reichten die Kläger am 15. Juni 2021 eine "Novenreplik" (act. 22) und die Beklagte am 12. Juli 2021 eine Stellungnahme zur "Novenreplik" (act. 25) ein. 2.3 Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Urkunden (vgl. act. 26), die Befragung der drei Parteien (act. 77) sowie der Zeugen L.________ (act. 48) und M.________ (act. 49; beides frühere Verwaltungsräte bei der I.________), J.________ (Rechtsanwalt des Erblassers und Urkundsperson; act. 50), N.________ (Frau von J.________ und Zeugin bei der Beurkundung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012; act. 51), O.________ (früherer CEO der I.________; act. 98), P.________ (Hausarzt des Erblassers; act. 99), Q.________ (Verfasser von ärztlichen Berichten über den kognitiven Zustand des Erblassers; act. 100), R.________ (Verfasser eines medizinischen Berichts über den Erblasser aus dem Jahr 2009; act. 101) und S.________ (Haushaltangestellte und Alzheimerbetreuerin beim Erblasser; act. 102). Zudem wurde ein Handschriftengutachten zur Frage eingeholt, ob die Handschrift und die Unterschrift auf der Persönlichen Bestimmung vom Erblasser stammen (act. 73). 2.4 An der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2023 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 115-117). 2.5 Mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 570'000.00 (davon CHF 564'990.00 Entscheidgebühr [inkl. der Entscheidgebühr für das Verfahren ES 2020 185] und CHF 5'010.00 Kosten der Beweisführung) auferlegte es den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit. Ausserdem verpflichtete es die Kläger, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 889'941.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (act. 123). 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Kläger am 30. November 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 124). In der Berufungsantwort vom 5. Februar 2024 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 130). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.

Seite 4/47 Erwägungen 1. Die angerufenen Gerichte sind zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit (unbestrittenermassen) örtlich, sachlich und funktional zuständig. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit solcher Verweise vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). Nachdem auch keine anderen Prozesshindernisse vorliegen, ist auf die Berufung – vorbehältlich einer hinreichenden Begründung – einzutreten. 2. Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu

Seite 5/47 beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1; 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2). 2.3 Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort – ohne Anschlussberufung zu erheben – die Erwägungen und Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126). 3. Die Kläger verlangen die Durchführung einer Berufungsverhandlung (act. 124 S. 2). Ob die Rechtsmittelinstanz eine solche durchführt, steht grundsätzlich in deren Ermessen (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht nicht (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013 E. 4; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 316 ZPO N 4). Inwiefern vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten oder sinnvoll ist, ist nicht erkennbar. Die Umstände, dass die Berufungsfrist kurz und nicht erstreckbar ist, "überraschend angesetzt" wird und "naturgemäss mit anderen Fristen und Terminen" zusammenfällt (act. 124 S. 2 Ziff. 6), reichen nicht, andernfalls stets eine Berufungsverhandlung durchzuführen wäre. Zudem hat die Begründung der Berufung ohnehin innert der Berufungsfrist zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Sie kann an einer Verhandlung nicht nachgeholt werden. Der prozessuale Antrag der Kläger auf Durchführung einer Berufungsverhandlung ist daher abzuweisen. 4. Gegenstand der Berufung bildet die Frage, ob der Erblasser bei Erstellung der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 sowie der Persönlichen Bestimmung am 25. August 2013 urteilsunfähig war und folglich diese letztwilligen Verfügungen für ungültig zu erklären sind. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 4.1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann nur, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. Art. 467 ZGB). 4.2 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). 4.3 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähigkeit), und andererseits ein voluntatives Element, also ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Zudem ist die Urteils-

Seite 6/47 fähigkeit relativ. Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret und bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3; BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Die Relativität besteht in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht. In zeitlicher Hinsicht kommt es auf die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. In sachlicher Hinsicht sind einerseits die Komplexität und andererseits die Tragweite des Testaments entscheidend. Bei der Komplexität stellt sich die Frage, ob der Testator dem intellektuellen Schwierigkeitsgrad gewachsen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Tragweite ist das Ausmass der Auswirkungen, die das Testament nach sich ziehen könnte, zu berücksichtigen (vgl. Sommer, Testierfähigkeit von Demenzkranken, AJP 4/2020 S. 491 ff., 494; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 4.4 Das Testieren ist ein absolut höchstpersönliches Recht und als solches vertretungsfeindlich. Wer nicht (mehr) urteilsfähig ist, kann demnach kein Testament errichten. Aus diesem Grund ist an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit, insbesondere an die verstandes- und bildungsmässigen Voraussetzungen, bei Testamenten ein milder Massstab anzulegen (Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2020, N 196; Fankhauser, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 16 ZGB N 35; Bucher/ Aebi-Müller, Berner Kommentar, 2. A. 2017, Art. 19-19c ZGB N 287 und Art. 16 ZGB N 123). 4.5 Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.4; BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit geht es nicht darum zu prüfen, ob eine Handlung selbst, mithin das Testieren mit einem bestimmten Inhalt, vernünftig ist. Die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit testamentarischer Anordnungen kann allerdings als Indiz für die Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit dienen (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 78; Fankhauser, a.a.O., Art. 16 ZGB N 38; Sommer, a.a.O., S. 499). 4.6 Befand sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein luzides Intervall für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.5; BGE 144 III 264 E. 6.1.3).

Seite 7/47 4.7 Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen. Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, betreffen hingegen Rechtsfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.6; BGE 144 III 264 E. 6.2.1). Der Entscheid über das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit fusst nicht in den Naturwissenschaften, da sich die einzelnen Elemente der wissenschaftlichen Messbarkeit entziehen; es handelt sich immer um einen Wertentscheid des Gerichts. Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit hängt letztlich nicht von den Wertungen eines medizinischen Gutachters ab. Der Krankheitswert einer ärztlich diagnostizierten Beeinträchtigung bildet nur einen Teil der gesamten Umstände, die das Gericht zu werten hat (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 467/468 ZGB N 3 und 17; Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 14; Sommer, a.a.O., S. 494; Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 5). 5. Die Vorinstanz legte zuerst die Rechtsgrundlagen dar (act. 123 insbesondere E. 4.1-4.3) und gelangte nach einer Würdigung der Beweise zum Ergebnis, der Erblasser sei bei der Errichtung der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 urteilsfähig gewesen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus: 5.1 Um zu ermitteln, ob der Erblasser testierfähig gewesen sei, dränge sich ein zweistufiges Vorgehen auf. In einem ersten Schritt sei die Schwierigkeit der konkreten Verfügung von Todes wegen zu beurteilen. Stehe mit Blick auf Komplexität und Bedeutung des konkreten Rechtsgeschäfts fest, ob an die Urteilsfähigkeit höhere oder tiefere Anforderungen gestellt werden müssten, sei in einem zweiten Schritt die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu prüfen. Diese Frage sei aufgrund der Zeugenbefragungen sowie der von den Parteien eingereichten Belege, insbesondere der Krankengeschichte des Erblassers, und der von den Parteien vorgebrachten Ausführungen zu beantworten (act. 123 E. 4.4). 5.2 Am 30. August 2012 habe der Erblasser im Rahmen mehrerer öffentlicher Beurkundungen umfassend über sein Vermögen verfügt. Dabei habe es sich um ein komplexes und sehr anspruchsvolles erbrechtliches Vertragskonstrukt gehandelt. Im Testament vom 30. August 2012 habe sich der Erblasser ausdrücklich vorbehalten, über jenen Teil seines Nachlasses, über den er noch nicht verfügt habe, später zu verfügen. Dieser Vorbehalt sei sämtlichen Parteien bekannt gewesen. Auch sei bereits damals klar gewesen, dass es sich beim restlichen Vermögen des Erblassers um ein Vermögen von rund CHF 100 Mio. handeln würde. Am 12. Oktober 2012 habe der Erblasser über dieses restliche Vermögen verfügt. Sowohl der Wortlaut als auch die Regelungsdichte dieses Testaments seien sehr einfach und schlicht gehalten. Es werde nur das unbedingt Notwendige geregelt, nämlich die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin. Es würden keine Legate an gemeinnützige Organisationen gemacht. Die Einsetzung der Beklagten zur Alleinerbin sei isoliert betrachtet und erst recht im Vergleich zu den komplexen ehe- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften vom 30. August 2012 eine eher einfachere Anordnung. Auch die Auswirkungen eines solchen Testaments seien nicht schwer zu erfassen. Der Umstand, dass der Nachlass aus Wertschriften, Immobilien und Barvermögen bestehe, bedeute für sich allein noch nicht, dass komplexe Vermögensverhältnisse zu regeln gewesen seien (act. 123 E. 4.5.2).

Seite 8/47 5.3 Die sich in den Akten befindende Krankengeschichte des Erblassers ergebe folgendes Bild über dessen Gesundheitszustand: - Im Jahr 2008 habe der damalige Hausarzt des Erblassers, Dr.med. P.________, bei Dr.med. Q.________, eine Untersuchung zur Abklärung der Gedächtnisschwierigkeiten des Erblassers veranlasst. In seinem Bericht vom 21. April 2008 habe Dr. Q.________ festgehalten, die Schilderung und die aktuellen neuropsychologischen Befunde würden noch nicht zu einem beginnenden Mild Cognitive Impairment (MCI) passen; das Resultat der Neuropsychologischen Testbatterie CERAD (Consortium to Establish a Registry for Alzheimer's Disease) vom 16. April 2008 zeige im Vergleich zu einem alters-, geschlechts- und bildungsmässig adjustierten Vergleichskollektiv normale Resultate (act. 11/30). - Im Jahr 2009 habe Dr.med. P.________ den Erblasser für eine Demenzabklärung an PD Dr.med. R.________, überwiesen. Dr. R.________ habe den Erblasser am 28. Mai, 11. Juni und 15. Juni 2009 ambulant untersucht. Gemäss seinem schriftlichen Bericht vom 17. Juli 2009 leide der Erblasser an einem amnestischen Mild Cognity Impairment (MCI) mit deutlicher Verschlechterung seit einem Jahr. Die Demenzkriterien seien (noch) nicht erfüllt (act. 11/20). - Am 12. November 2011 habe der Erblasser in Begleitung der Beklagten Dr.med. Q.________ aufgesucht. Dieser habe im Bericht vom 13. November 2011 die hausärztlich-geriatrische Diagnose einer beginnenden Demenzerkrankung gestellt. Zur Urteilsfähigkeit habe Dr. Q.________ ausgeführt, der Erblasser sei nicht mehr in allen Belangen, insbesondere in komplexen geschäftlichen Fragestellungen, urteilsfähig. In komplexen Fragen sei er aus aktueller Sicht auf beratende Unterstützung angewiesen (act. 11/22). - Am 14. Mai 2012 habe Dr.med. P.________ dem Sozialdienst der Gemeinde G.________ (ZG) eine Gefährdungsmeldung eingereicht und darauf hingewiesen, der Erblasser leide an einer zunehmenden demenziellen Entwicklung und scheine nicht mehr in der Lage zu sein, die Tragweite seiner Entscheidungen zu überblicken. Er unterschreibe von seiner Ehefrau erstellte Dokumente und Briefe, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen oder diesen zu verstehen (act. 11/15). Das Vormundschaftssekretariat habe darauf verzichtet, Massnahmen zu ergreifen (act. 11/16). - Am 9. Juli 2013 habe Dr.med. Q.________ zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (nachfolgend: KESB) im Zusammenhang mit dem vom Erblasser am 26. April 2013 errichteten, öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag ein Kurzgutachten verfasst. Dr. Q.________ halte darin fest, die Frage nach der Urteilsfähigkeit sei komplex und müsse differenziert betrachtet werden. Für alltägliche Entscheidungen darüber, was der Erblasser tun oder lassen wolle, sei er urteilsfähig. Für komplexe Sachverhalte hingegen sei er nicht mehr vollständig urteilsfähig. Die Fähigkeit, Alternativen in der Beantwortung gegeneinander abzuwägen, sei nicht mehr vollumfänglich vorhanden und es bestünden wesentliche kognitive Grenzen in der Fähigkeit, sich an eine Entscheidung und die Überlegungen dazu zu erinnern. Auf die Frage, ob unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen gemäss seinem Bericht vom 13. November 2011 davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser in der Zeit vom August 2012 noch urteils- und handlungsfähig gewesen sei, habe Dr. Q.________ ausgeführt, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Befunde, insbesondere auch den aktuellen Resultaten aus den neuropsychologischen Untersuchungen und seinen Gesprächen mit ihm zur aktuellen Lebenssituation in den letzten Monaten, sei der Erblasser im August 2012 urteilsfähig gewesen zur Regelung seiner Interessen (act. 11/11). - Am 8. Dezember 2013 habe Dr.med. T.________ ein Gutachten zuhanden der KESB verfasst. Sie habe darin eine leichte Demenz vom Typ Alzheimer diagnostiziert. Der Erblasser – so Dr. T.________ – könne nicht mehr alleine die persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Alltag sowie komplexe und finanzielle sehr bedeutende Geschäfte besorgen und brauche hierbei Unterstützung. Für grundlegende Entscheide, beispielsweise wer ihn vertreten solle, sei die Urteilsfähigkeit zu bejahen (act. 11/23).

Seite 9/47 - Am 23. April 2014 habe Dr.med. Q.________ in einem Schreiben an Rechtsanwalt J.________ zur Urteilsfähigkeit des Erblassers Stellung genommen. Dr. Q.________ habe wie folgt geantwortet: "Aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Befunde, insbesondere auch den aktuellen Resultaten aus den neuropsychologischen Untersuchungen und meinen Gesprächen mit ihm zur aktuellen Lebenssituation in den letzten Monaten, war der Erblasser im August 2012 urteilsfähig zur Regelung seiner Interessen" (act. 11/26). - Die KESB habe mit Entscheid vom 27. Mai 2014 festgestellt, dass der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 26. April 2013 nicht gültig errichtet worden sei. Dagegen habe sich die Beklagte beschwert, worauf das Verwaltungsgericht Zug mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2014 festgestellt habe, der Erblasser sei sich der Tragweite des Geschäfts, seiner inhaltlichen Bedeutung, seiner Wirkungen und seiner Zeitverhältnisse bewusst gewesen. - Am 6. Juli 2015 habe Dr.med. Q.________ auf Veranlassung des Klägers ein fachärztliches Zeugnis erstattet. Dr. Q.________ habe festgehalten, die von vielen Seiten bestätigte neurokognitive Krankheit habe beim Erblasser zu einer vollständigen Abhängigkeit im Alltag geführt (act. 1/17 Beilage 29). Später erfolgte Arztberichte sowie forensisch-psychiatrische Stellungnahmen und schriftliche Aussagen von dem Erblasser nahestehenden Personen seien, so die Vorinstanz weiter, nicht zu berücksichtigen, da sie keine zusätzlichen Erkenntnisse über die Urteilsfähigkeit des Erblassers am 12. Oktober 2012 zu liefern vermöchten (act. 123 E. 4.7). 5.4 Aufgrund der vorliegenden Krankengeschichte des Erblassers könne festgehalten werden, dass dieser seit Juli 2009 an einem Mild Cognitive Impairment (MCI) gelitten habe, einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte, die zu Lebzeiten des Erblassers verfasst worden seien und auf den durchgeführten CERAD-Tests basierten, würden für die Zeit bis Ende 2013 höchstens eine beginnende oder leichte Demenz des Erblassers ausweisen. Von einer Demenzerkrankung könne allerdings nicht direkt auf die Urteilsunfähigkeit bzw. Verfügungsunfähigkeit geschlossen werden. Es sei deshalb im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Person in Bezug auf eine konkrete letztwillige Verfügung trotz Demenz urteilsfähig sei. In der Praxis habe sich folgende Faustregel etabliert: Bei einer leichten Demenz werde die Urteilsfähigkeit in der Regel bejaht, bei einer mittelschweren Demenz handle es sich um einen Grenzbereich, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien, und bei einer schweren Demenz sei die Urteilsfähigkeit regelmässig nicht mehr gegeben (act. 123 E. 4.8). 5.5 Für den Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 lägen keine Arztberichte bei den Akten. Es gebe also keine medizinischen Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand des Erblassers im massgebenden Zeitraum um den 12. Oktober 2012. Der letzte medizinische Befund vor der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 stamme von Dr.med. Q.________ im November 2011. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass die Arztberichte von Dr. Q.________ in Bezug auf die attestierte Urteilsfähigkeit des Erblassers widersprüchlich seien. Einerseits habe er im November 2011 erst eine beginnende Demenzerkrankung diagnostiziert, indes ausgeführt, die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komplexe geschäftliche Angelegenheiten sei nicht mehr vollständig vorhanden gewesen. Andererseits habe er im Juli 2013 und noch im April 2014 festgehalten, der Erblasser sei im August 2012 zur Regelung seiner Interessen urteilsfähig gewesen (act. 123 E. 4.9 und 4.9.1).

Seite 10/47 Der erste medizinische Bericht, der nach dem Termin vom 12. Oktober 2012 verfasst worden sei und nicht von Dr.med. Q.________ stamme, datiere vom 8. Dezember 2013, also mehr als ein Jahr nach dem massgeblichen Zeitraum. Dr.med. T.________ sei darin zum Schluss gekommen, der Erblasser sei noch im April 2013 urteilsfähig gewesen, eine seine Interessen vertretende und ihm komplexe Entscheide abnehmende Person zu nennen, um einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Auf diesen Bericht, so die Vorinstanz, könne aus folgenden Gründen abgestellt werden: Der Bericht beruhe auf allseitigen Untersuchungen, gebe die eigenen Wahrnehmungen der untersuchenden Ärztin wieder und berücksichtige die "geklagten Beschwerden". Der Bericht sei in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Der Abschluss eines Vorsorgeauftrages möge nicht die Komplexität eines schwierigen Testaments aufweisen. Die festgestellte Urteilsfähigkeit zum Abschluss eines Vorsorgeauftrages im April 2013 stelle jedoch ein starkes Indiz für eine vermutete Urteilsfähigkeit des Erblassers für die Errichtung eines eher einfachen Testamentes rund ein halbes Jahr zuvor im Oktober 2012 dar. Der Vorsorgeauftrag des Erblassers sei kein sehr einfaches Rechtsgeschäft. Immerhin würden darin sämtliche Lebensbereiche geregelt. Ferner handle es sich bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, wie bereits ausgeführt, nicht um eine komplexe Regelung (act. 123 E. 4.9.2). Die Gefährdungsmeldung des Hausarztes Dr.med. P.________ vom 14. Mai 2012 stelle zwar ein Indiz für eine mögliche Urteilsunfähigkeit bzw. erhöhte Suggestibilität des Erblassers bereits im Jahr 2012 dar. Der Einwand von Dr. P.________, Interventionen seitens der KESB seien seiner Meinung nach aber nicht erforderlich, relativiere dieses Indiz wieder. Unbestrittenermassen sei der Erblasser bereits im Jahr 2012 vermehrt vergesslich gewesen. Der Kläger 1 habe bestätigt, es sei kein plötzlicher, sondern ein schleichender Prozess gewesen. Der Vorfall vom 16. Mai 2012, als der Erblasser weinend ins Büro des Klägers 2 gegangen sei im Glauben, er müsse die Beklagte von der Therapie abholen und ins Hotel bringen, wisse aber nicht, wo das Hotel sei, vermöge für sich allein keine generelle Urteilsunfähigkeit zu begründen. Gerade auch wegen der Relativität der Urteilsfähigkeit sei es durchaus denkbar, dass der Erblasser am 16. Mai 2012 im Kurzzeitgedächtnis eingeschränkt und verwirrt und am 12. Oktober 2012 trotzdem in der Lage gewesen sei, über sein restliches Vermögen zu verfügen (act. 123 E. 4.9.3). 5.6 Die lebzeitig gemachten Gutachten und Feststellungen bis Ende 2013 würden nicht besagen, dass die geistigen Fähigkeiten des Erblassers permanent beeinträchtigt gewesen seien, wie beispielsweise bei einer Alzheimer-Krankheit im Endstadium. Alle drei im besagten Zeitraum durchgeführten CERAD-Tests (Tests vom 12. November 2011, 5. Juli 2013 und 2. Dezember 2013) würden einen normal langsamen Verlauf einer Demenzerkrankung des Typs Alzheimer aufweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich seien, die eine massive Verschlechterung des geistigen Zustandes des Erblassers seit November 2011 annehmen lassen würden. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Erblasser im massgeblichen Zeitraum vom Oktober 2012 an einer beginnenden Demenz gelitten habe. Aufgrund der in der Lehre und Rechtsprechung angewandten Faustregel sei gestützt auf die medizinischen Unterlagen die Urteilsfähigkeit des Erblassers für ein einfacheres Rechtsgeschäft zu bejahen. Anhaltspunkte, die dieser Faustregel widersprechen würden, ergäben sich aus den medizinischen Akten nicht (act. 123 E. 4.10).

Seite 11/47 5.7 Zu den von den Parteien eingereichten Privatgutachten hielt die Vorinstanz fest, dass Privatgutachten keine Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO seien. Ihnen sei die Qualität einer blossen Parteibehauptung beizumessen. Als Parteibehauptungen würden sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen mögen. Würden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürften sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (act. 123 E. 5.1). Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr.med. U.________ und der Expertenstellungnahmen von Prof. Dr.med. V.________, welche die Kläger einreichten, hielt die Vorinstanz weiter fest, dass beide Privatgutachter den Erblasser nicht gekannt und zu Lebzeiten auch nie untersucht hätten. Beide hätten ihr Gutachten post mortem erstellt, weshalb sie nichts aus eigener Wahrnehmung Erlebtes zum Sachverhalt beitragen könnten (act. 123 E. 6.2.4). Prof. U.________ habe insbesondere die Schilderungen des Klägers 2, von W.________ (Tochter des Klägers 1 und Enkelin des Erblassers) sowie Rechtsanwalt X.________ (langjähriger Chef des Rechtsdienstes der I.________-Gruppe) ausgewertet. Ein persönliches Gespräch mit der Beklagten über den Gesundheitszustand des Erblassers habe nicht stattgefunden. Die relativ kurze (drei Seiten umfassende) Expertenstellungnahme von Prof. V.________ nehme weder zur Willensbildungsfähigkeit noch zur Willensumsetzungsfähigkeit Stellung. Auch sei die Frage der krankheitsbedingten Suggestibilität nicht aufgeworfen worden (act. 123 E. 5.4). Prof. Dr.med. U.________ verweise in seinem Gutachten auf eine angebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für Rechtsgeschäfte im fraglichen Zeitraum eine besonders günstige Konstellation der umfeld- und sachverhaltsbezogenen Parameter nachgewiesen werden könne, um davon ausgehen zu können, dass der krankheitsbedingte Schwächezustand in der Willensumsetzungsfähigkeit durch eine günstige Ausprägung dieser Parameter ausreichend kompensiert worden wäre. Eine solche bundesgerichtliche Rechtsprechung existiere aber nicht. Sei eine Person urteilsunfähig, vermöge sie durch eigene Handlungen keine Rechte und Pflichten zu begründen. Eine Urteilsunfähigkeit könne entgegen den Ausführungen des Privatgutachters U.________ nicht "kompensiert" werden. Kompensiert werden könne allenfalls eine leichte Schwäche in einem Bereich durch eine allenfalls noch bestehende Fähigkeit des Erblassers in einem anderen Bereich. Die Anwesenheit von wichtigen Familienmitgliedern und engen Beratern vermöge eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Erblassers indes nicht zu kompensieren (act. 123 E. 6.5). 5.8 Die Vorinstanz ging auf die Aussagen der befragten Zeugen ein und führte aus, bis auf Dr.med. P.________ und Dr.med. Q.________ hätten sämtliche Zeugen ausgeführt, der Erblasser sei im Jahr 2012 und insbesondere im Oktober 2012 noch in der Lage gewesen, seine Handlungen nachzuvollziehen (act. 123 E. 6.2.1). Die Aussagen der Zeugen Dres. P.________ und Q.________ würdigte die Vorinstanz zurückhaltend, was sie unter anderem damit begründete, dass der Zeuge P.________ selbst Situationen, an die er sich angeblich genau erinnern könne, sehr verfehlt kommentiert habe. Die Ausführungen des Zeugen Dr. Q.________ an der Befragung hätten seinen eigenen Ausführungen im Kurzgutachten vom 9. Juli 2013 widersprochen. Zudem habe Dr. Q.________ seine zu Lebzeiten des Erblassers abgegebene Einschätzung revidiert. Ausserdem seien sich der Zeuge Dr. Q.________ und die Beklagte nicht freundlich gesinnt. Im Ge-

Seite 12/47 gensatz dazu seien die Ausführungen von PD Dr.med. R.________ glaubwürdig, widerspruchsfrei, konstant und in sich stimmig (act. 123 E. 6.2.1-6.2.3). Von massgebender Bedeutung für die Beurteilung der geistigen Verfassung des Erblassers am 12. Oktober 2012 sei die Aussage von J.________. Er sei eine von wenigen Personen gewesen, die den Erblasser am 12. Oktober 2012 persönlich gesehen habe. Er habe den Erblasser bereits seit rund 40 Jahren sowohl geschäftlich als auch privat gekannt. Die Ausführungen von Zeuge J.________ an der Befragung seien schlüssig, in sich stimmig und glaubwürdig gewesen. Er habe den damaligen Ablauf der Beurkundung der Testamentsergänzung mit Aktennotizen dokumentiert. Weder am Tag der Vorbesprechung noch am Beurkundungstermin habe der Erblasser einen schlechten oder verwirrten Eindruck hinterlassen. J.________ habe das Testament mit dem Erblasser vorbesprochen, ihm einen Entwurf mitgegeben, zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung vorgenommen und dieses dann an einem anderen Tag beurkundet (act. 123 E. 6.3.1). 5.9 Schliesslich hielt die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung fest, dass auf die gerichtliche Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit und Suggestibilität des Erblassers verzichtet werden könne. Post mortem dürfte der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen nur sehr schwer zu erbringen sein. Die Vorinstanz habe ihre Überzeugung bereits aus anderen Beweisen, insbesondere den medizinischen Akten und den Zeugenbefragungen, gewonnen (act. 123 E. 6.6). 5.10 Die Vorinstanz hielt sodann [im Sinne eines Zwischenergebnisses] fest, dass der Erblasser seit Juli 2009 an einem Mild Cognitive Impairment gelitten habe, das sich in der Folge zu einer leichten bzw. beginnenden Demenz entwickelt habe. Die Demenzerkrankung des Erblassers habe sich zu Beginn in einer allgemeinen Vergesslichkeit und leichten Verwirrtheit geäussert. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J.________, N.________ und PD Dr.med. R.________ sowie aufgrund der gerichtlichen Rekonstruktion der geistigen Verfassung des Erblassers auf der Basis der vorliegenden Arztberichte in den Monaten vor und nach der Testamentserrichtung vom 12. Oktober 2012 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erblasser zur Erstellung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 urteilsfähig gewesen sei (act. 123 E. 7). 5.11 In einem letzten Schritt, so die Vorinstanz, sei zu eruieren, ob die ermittelte Urteilsfähigkeit des Erblassers ausreichend gewesen sei, um einen Testierwillen zu bilden, der dem Schwierigkeitsgrad der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 entspreche. Von einem Erblasser werde die Fähigkeit verlangt, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und gegen eine fremde Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Zu prüfen sei daher, ob in Bezug auf die Beklagte ein die Urteilsfähigkeit ausschliessendes Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe bzw. der Erblasser wegen Beeinflussung nicht testierfähig gewesen sei. Die Kläger müssten den Nachweis dafür erbringen, dass der Erblasser einerseits unter einer abnormen Beeinflussbarkeit gelitten habe und andererseits die Beklagte mit Bezug auf die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 mindestens versucht habe, den Erblasser zu beeinflussen (act. 123 E. 7, 8 und 8.1). 5.12 Zum Thema Beeinflussung und Beeinflussbarkeit verwies die Vorinstanz unter anderem auf die Aussagen des Zeugen PD Dr.med. R.________. Dieser habe zu Protokoll gegeben, jeder

Seite 13/47 Mensch sei beeinflussbar. Ein Testament werde häufig von einem Rechtsanwalt erstellt und ein Erblasser sei daher typischerweise beeinflusst von Rechtsanwälten, aber nicht nur. Er sei auch beeinflusst durch die Familie. Der Zeuge Dr. R.________ habe den Erblasser aber erlebt und könne sich gut an ihn erinnern. Der Erblasser habe einen ganz klaren Willen gehabt und er sei sich als CEO gewohnt gewesen zuzuhören, aber er habe die Entscheide getroffen. Hierbei handle es sich um eine Kernpersönlichkeitsstruktur und er (der Zeuge Dr. R.________) gehe nicht davon aus, dass sich dies beim Erblasser verändert habe. Beim Erblasser gehe er davon aus, dass er ein deutlich tieferes Risiko gehabt habe, dass ihm jemand etwas einrede, das für ihn nicht passe, dies weil er so eine starke Persönlichkeit gewesen sei. Diese Aussage, so die Vorinstanz, decke sich mit der Aussage von O.________, wonach der Erblasser eine willensstarke Person gewesen und es äusserst schwierig gewesen sei, ihn von einem Kurs abzubringen (act. 123 E. 8.3). 5.13 Die Kläger, so die Vorinstanz weiter, vermöchten auch mit dem Erwerb des Grundstückes ________ (Lage) und dem Hausbau weder eine abnorme generelle Beeinflussbarkeit des Erblassers noch einen konkreten Beeinflussungsversuch der Beklagten nachzuweisen. Es stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beklagte mindestens versucht habe, auf den Erblasser Einfluss zu nehmen. Aus der Tatsache, dass die Beklagte als Ehefrau die Vertrauensperson des Erblassers gewesen sei, dürfe nicht geschlossen werden, sie habe Einfluss und Gestaltungsmöglichkeiten in sämtlichen Angelegenheiten des Erblassers gehabt. Die Abhängigkeit bzw. Drucksituation des Erblassers sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht derart massiv anzusehen, dass er nur noch im Sinne der Beklagten habe verfügen können. Die Voraussetzungen eines die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses seien folglich nicht gegeben (act. 123 E. 8.4). 5.14 Als Nächstes ging die Vorinstanz auf das Argument der Kläger ein, wonach der Richtungswechsel, der durch die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 vollzogen worden sei, für die gesteigerte Suggestibilität des Erblassers spreche. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass die umfassenden Rechtsgeschäfte vom 30. August 2012 grundsätzlich (mit Ausnahme der Höhe der "Entschädigung" für die Kläger) im Sinne der langjährigen erbrechtlichen Planung und im Sinne des Erblassers erfolgt seien. Im Rahmen dieser Reglung habe sich der Erblasser explizit vorbehalten, über sein "restliches Vermögen" bestehend aus Wertschriften, Barvermögen sowie Liegenschaften mit einem Gesamtwert von rund CHF 100 Mio. zu einem späteren Zeitpunkt frei zu verfügen. Genau diesen Vorbehalt habe der Erblasser mit der Testamentsergänzung nur sechs Wochen später ausgeübt. Inwiefern es daher nicht dem Willen des Erblassers entsprechen solle, genau dieses restliche Vermögen der Beklagten zuzuwenden, erschliesse sich dem Gericht nicht. Dass am 30. August 2012 die Gütertrennung sowie der vollständige Erbverzicht der Beklagten erneuert worden seien, belege keineswegs, dass der Erblasser das übrige Vermögen den Klägern habe vermachen wollen, habe er sich doch gerade vorbehalten, darüber zu einem späteren Zeitpunkt noch zu verfügen, und zwar im Wissen und unter Zustimmung der Kläger (act. 123 E. 8.5.3). Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe die familiäre Situation im massgebenden Zeitraum. Aus den Belegen ergebe sich, dass sich das Verhältnis zwischen Erblasser und den Klägern verschlechtert habe (act. 123 E. 8.5.4). Die Beklagte habe zwar für den Erblasser Texte vorgeschrieben. Wie die Beklagte aber den Text der Testamentsergänzung hätte vorschreiben können, würden die Kläger nicht substanziieren. Es bestünden auch keine Hinweise darauf,

Seite 14/47 dass der Erblasser zum Vorbesprechungstermin selbst einen Entwurf der Testamentsergänzung dabeigehabt hätte oder er durch Zwang oder Beeinflussung dazu veranlasst worden sei, die Testamentsergänzung in der vorliegenden Version zu verfassen (act. 123 E. 8.6). 5.15 Als weiteres Zwischenergebnis stellte die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen eines die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses seien nicht gegeben. Gleichermassen würden substanziierte Tatsachenbehauptungen fehlen, aus denen geschlossen werden könnte, die Beklagte habe im Zeitraum um den 12. Oktober 2012 den Erblasser im Hinblick auf den Abschluss oder den Inhalt der Testamentsergänzung beeinflusst. Es würden daher keine Umstände für die Urteilsunfähigkeit des Erblassers sprechen (act. 123 E. 8.7). 5.16 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der beginnenden Demenzerkrankung des Erblassers könne nicht mit absoluter Sicherheit festgehalten werden, er sei für die Testamentsergänzung urteilsfähig gewesen. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweise, insbesondere der durchgeführten Zeugenbefragungen und der Würdigung der Arztberichte, könne aber festgehalten werden, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers im besagten Zeitraum für die Errichtung der nicht komplexen Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 zu vermuten sei. Den Klägern sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Die Klage auf Ungültigerklärung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 sei demnach abzuweisen (act. 123 E. 9). 6. Die Kläger greifen in ihrer Berufung nahezu jede Erwägung der Vorinstanz auf. Nachfolgend ist zunächst auf die Einwände einzugehen, welche die Kläger gegen jene Erwägungen erheben, in denen die Vorinstanz vorwiegend die Rechtsgrundlagen darlegte, ohne den Sachverhalt darunter zu subsumieren (dies betrifft act. 124 S. 3-8 [zu act. 123 E. 2-4.4] und S. 20 [zu act. 123 E. 6]). 6.1 Über weite Strecken kritisieren die Kläger die vorinstanzlichen Erwägungen in pauschaler Weise und stellen diesen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich dabei mit dem Entscheid auseinanderzusetzen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz wiedergegebenen Rechtsgrundlagen (Obersätze) zu einem falschen Resultat geführt haben bzw. inwiefern die Sichtweise der Kläger, würde dieser gefolgt, am Ergebnis etwas ändern würde. Es fehlt mithin grösstenteils an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und folglich an einer hinreichenden Begründung der Berufung. Hinzu kommt, dass blosse Erwägungen (ohne Subsumption) keine Beschwer bedeuten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3.4 und 5A_376/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 2; BGE 130 III 321 E. 6). 6.2 Die Kläger legten im vorinstanzlichen Verfahren ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr.med. U.________ (act. 1/17; nachfolgend: Privatgutachten U.________) ins Recht. In der Berufung behaupten sie pauschal, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von Prof. Dr.med. U.________ eingereichten wissenschaftlichen Literatur auseinandergesetzt (act. 124 S. 3 Ziff. 2). Sie legen aber nicht dar, weshalb und inwiefern die Vorinstanz deswegen den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll. 6.3 Die Vorbringen der Kläger über die angeblich "zahlreichen unvollständigen, veralteten oder unrichtigen Judikatur- und Literatur-Zitate" der Vorinstanz (vgl. etwa act. 124 S. 5 Ziff. 3 oder

Seite 15/47 S. 19 Ziff. 5.2.3: "Die Vorinstanz zitiert die Quelle 'Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2014 E. 2.2.' ohne dazugehöriges Datum 17. Oktober 2014") sind für den Prozessausgang offensichtlich irrelevant. 6.4 An einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt es auch bei der Kritik, wonach die Vorinstanz versucht habe, die zwei Komponenten Willensbildungsfähigkeit und Willensumsetzungsfähigkeit isoliert zu betrachten (act. 124 S. 5 Ziff. 4.1.2). Die Kläger begründen nicht nachvollziehbar, wo genau die kritisierte isolierte Betrachtungsweise liegt und wie sich die ihrer Ansicht nach korrekte Betrachtungsweise auf das Ergebnis auswirken würde. 6.5 Fehl gehen die Kläger sodann, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen, sie stelle an die Urteilsfähigkeit im Bereich des Erbrechts "generell" keine überhöhten Anforderungen und berücksichtige nicht, dass es auf die Umstände ankomme (act. 124 S. 5 f. Ziff. 4.1.3). Dieser Vorwurf ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Abgesehen davon würdigte die Vorinstanz die konkreten Umstände sehr wohl. Darauf ist zurückzukommen. 6.6 Worauf die Kläger hinauswollen, wenn sie die vorinstanzliche Erwägung betreffend "dauernden Schwächezustand […], der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst" insofern präzisieren, als es sich nachweislich um einen "dauernden Schwächezustand […], der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst [Hervorhebungen im Original]" handeln müsse (act. 124 S. 6 Ziff. 4.1.4), ist unklar. Die Vorinstanz ging auf die Dauerhaftigkeit ein. Auch darauf ist zurückzukommen. 6.7 Die Kläger wenden weiter ein, die Vorinstanz halte sich nicht an die Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfragen, wenn sie – ohne darzulegen, woher ihre Fachkompetenz komme – aus einem Arztbericht auf eine nur "leichte Demenzerkrankung" schliesse (act. 124 S. 6 f. Ziff. 4.1.4). Dieser Einwand ist zunächst einmal zu pauschal, um darauf einzutreten. Davon abgesehen ist der Einwand auch unzutreffend, stützte sich doch die Vorinstanz auf verschiedene Beweismittel, darunter ärztliche Berichte, die sie würdigte. Ein "Fachrichtervotum" im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO gab die Vorinstanz offenkundig nicht ab. Die Kläger übersehen bei ihrer Kritik, dass es selbst bei der Abnahme von Beweisen (auch Gutachten) letztlich Sache des Gerichts bleibt, den Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden (vgl. vorne E. 4.7). Medizinische Sachverständige haben sich darauf zu beschränken, den Geisteszustand der betreffenden Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist oder nicht, hat als Rechtsfrage allein das Gericht zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 m.H.). 6.8 Die Kläger führen aus, anders als die Vorinstanz angebe, werde die Frage nach der Beweislast und ihrer Verteilung nicht gegenstandslos, wo das Gericht willkürfrei von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sei. Gemäss Bundesgericht, so die

Seite 16/47 Kläger, stelle sich die Frage der Beweislast nur dann nicht mehr, wenn der Sachverhalt bewiesen sei (act. 124 S. 7 Ziff. 4.2). Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Wesentlichen bloss um eine Umformulierung der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Kläger legen nicht dar, worin der Unterschied liegt und wie sich dieser auf das Ergebnis auswirken würde. Die willkürfreie Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit ist nichts anderes als eine bewiesene Tatsache bzw. ein positives Beweisergebnis (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.1; Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 1). 7. In der Sache stören sich die Kläger unter anderem daran, dass die Vorinstanz beim Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 von einer höchstens leichten Demenz und in der Folge nicht von einem dauernden Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB ausging. 7.1 Die Beklagte ihrerseits greift eine Stelle aus der Berufung heraus (act. 124 S. 18 Ziff. 4.10) und führt aus, die Kläger hätten dort zugestanden, dass sich der Erblasser nicht in einem dauernden Schwächezustand befunden habe (act. 130 Rz 124). Selbst wenn die Berufung in diesem Punkt so verstanden werden kann, ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Kläger an anderer Stelle klar die Auffassung vertreten, der Erblasser habe sich am 12. Oktober 2012 in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden (vgl. etwa act. 124 S. 44 Ziff. 9). Mithin können die Kläger diesbezüglich auf nichts behaftet werden. 7.2 Im Zusammenhang mit der leichten Demenz führte die Vorinstanz aus, dass sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte, die zu Lebzeiten des Erblassers verfasst worden seien und auf den durchgeführten CERAD-Tests basierten, für die Zeit bis Ende 2013 höchstens eine beginnende oder leichte Demenz des Erblassers ausweisen würden (act. 123 E. 4.8). Darauf gehen die Kläger an dieser Stelle nicht näher ein. Sie wenden einzig ein, die Ergebnisse von CERAD-Tests hätten nur eine begrenzte Aussagekraft und seien deshalb alleine ungenügend für eine abschliessende Beurteilung (act. 124 S. 15 Ziff. 4.8). Dies mag zutreffen, schliesst aber nicht aus, dass die Resultate solcher Tests bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit "ergänzend einzusetzen" sind, wie dies die Vorinstanz zu Recht tat. 7.3 Für den Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 sind keine Arztberichte über den Erblasser aktenkundig. Dies hielt die Vorinstanz zutreffend fest (act. 123 E. 4.9) und wird von den Klägern auch nicht beanstandet. Die Kläger behaupten nun aber, die Beklagte habe zu verantworten, dass für den kritischen Zeitraum keine Arztberichte vorlägen (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9). Was dieser Umstand – sollte er zutreffen – zur Sache tut, legen die Kläger jedoch nicht dar. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.4 Die Kläger wenden ein, die Vorinstanz schliesse – ohne dies zu begründen – aus dem Bericht von Dr.med. Q.________ vom November 2011 (act. 11/22), dass die Einschränkungen für "eine leichte Demenzerkrankung im Untersuchungszeitraum vom November 2012" sprechen würden. Das sei eine quasi-fachärztliche Schlussfolgerung, für die der Vorinstanz, soweit ersichtlich, die Fachkompetenz fehle (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9.1). Dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz sprach nicht vom "November 2012", sondern vom "Untersuchungszeitraum vom November 2011" (act. 123 E. 4.9.1). Die Vorinstanz gab zudem

Seite 17/47 lediglich den Inhalt des Berichts von Dr. Q.________ vom 13. November 2011 wieder und dies korrekt, ist doch dort Folgendes zu lesen: "Beginnende Demenzerkrankung wahrscheinlich vom Alzheimertyp". 7.5 Schliesslich kritisieren die Kläger, dass die Vorinstanz die Berichte von Dr.med. Q.________ als widersprüchlich diskreditiert habe. Sie legen aus ihrer Sicht dar, was Dr. Q.________ bescheinigt habe (act. 124 S. 16 f. Ziff. 4.9.1). Dabei setzen sie sich aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legen sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz aus diesen Berichten auf mehr als bloss auf eine leichte Demenz hätte schliessen müssen. Mangels (hinreichender) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger einzugehen. Der Ordnung halber bleibt indes Folgendes anzumerken: In seinem Bericht vom 9. Juli 2013 ging Dr.med. Q.________ nicht auf die Frage des Demenzgrades bzw. der Demenzphase ein (act. 11/11). Dennoch deutet das von Dr. Q.________ anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2013 festgestellte Verhalten noch nicht auf eine mittelgradige oder mittelschwere Demenz (zweite Phase) hin. In einer solchen Phase häufen sich in der Regel Gedächtnisaussetzer und nur "überlernte" Inhalten bleiben erhalten. Zudem leidet auch das Langzeitgedächtnis und die Namen vertrauter Menschen werden manchmal vergessen oder verwechselt. Beim Lösen von Ähnlichkeits- oder Unterschiedsaufgaben zeigt sich eine schwere Beeinträchtigung. In der ersten Phase hingegen (leichte Demenz) manifestiert sich als deutlichstes Symptom die Vergesslichkeit, vor allem für kürzliche Ereignisse. Auch bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung treten in der ersten Phase erste Defizite auf. Schwierigkeiten im Alltag machen sich ebenfalls bereits bemerkbar, namentlich im Umgang mit Geld oder Behörden (vgl. Stadieneinteilung der Demenz nach dem Clinical Dementia Rating, zit. in Förstl, Alzheimer und Demenz, 2021, S. 40 f.). Dr. Q.________ beschreibt den Erblasser in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 aber als "autopsychisch, örtlich und situativ orientiert". Er verfüge "über intakte Ressourcen zu kommunizieren". Zwar sei sein Kurzzeitgedächtnis wesentlich eingeschränkt. Emotional sei er jedoch ausgeglichen. Er sei sich bewusst, dass er Dinge vergesse. Die Fähigkeit, Informationen einzuordnen und zu beurteilen, um welche Fragestellung es sich handle, sei gegeben. Bezogen auf den August 2012 kommt Dr. Q.________ sogar zum Schluss, der Erblasser sei "urteilsfähig zur Regelung seiner Interessen" gewesen (act. 11/11 S. 1-3). Dies alles deutet noch nicht auf eine mittelgradige Demenz hin. 7.6 Entscheidend für den Demenzgrad ist aber ohnehin vielmehr – wie dies die Vorinstanz auch zutreffend feststellte (act. 123 E. 4.9.2) – dass Dr.med. T.________ in ihrem Gutachten beim Erblasser selbst im Dezember 2013 noch erst eine leichte Demenz vom Alzheimertyp diagnostizierte (act. 11/23 S. 4). Dieses Gutachten vom 8. Dezember 2013 wurde von der KESB in Auftrag gegeben. Es stellte somit im dortigen Verwaltungsverfahren betreffend die Frage nach der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages kein Parteigutachten dar. Auch im vorliegenden Verfahren stellt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Parteigutachten, sondern ein beweistaugliches Fremdgutachten dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2; BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Dr. T.________ ist "________ (ärztliche Funktion)" der ________ (medizinische Institution). Sie verfügt zweifellos über besondere Expertise auf diesem Gebiet. Ihr Gutachten beruhte zudem auf einer interdisziplinären Untersuchung des Erblassers am 2. Dezember 2013. In der ________ (medizinische Institution)

Seite 18/47 fand am 12. Juni 2009 bereits eine Erstuntersuchung des Erblassers statt. Auf diese ging Dr. T.________ im Gutachten ein. Ausserdem berücksichtigte sie die CERAD-Testbatterie, die bereits im November 2011 für eine leichte Demenz qualifiziert habe. Weiter nahm sie Bezug auf zwei im November 2012 durchgeführte "Trail Making Tests", deren Resultate keine weitere Verschlechterung gezeigt hätten bzw. sogar leicht besser gewesen seien (act. 11/23 S. 1-3). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Dr. T.________ im Dezember 2013 bloss eine leichte Demenz festgestellt hat, kritisierten die Kläger in der Berufung nicht. Ebenso wenig kritisieren sie andere Aspekte des Gutachtens von Dr. T.________ wie etwa dessen Zustandekommen, Inhalt, Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit. Die Kläger heben in der Berufung lediglich hervor, Dr. T.________ habe ja gerade festgehalten, der Erblasser "sei für grundlegende Entscheide, beispielsweise, wer ihn vertreten solle", urteilsfähig gewesen, hingegen "nur bedingt fähig zu verstehen, was eine umfassende Vollmacht bedeute" (act. 124 S. 17 Ziff. 4.9.2). Darum geht es bei der Frage nach dem Demenzgrad allerdings nicht. Entscheidend für diese Frage ist, dass gemäss überzeugendem Fremdgutachten selbst im Dezember 2013 noch erst eine leichte Demenz vorlag. Umso mehr muss aufgrund des unbestrittenermassen progredienten Verlaufs (act. 124 S. 19 Ziff. 4.10) der Demenzerkrankung beim Erblasser als bewiesen gelten, dass auch im Oktober 2012 höchstens eine leichte Demenz vorlag. 7.7 Die Kläger verweisen auf den Zeugen PD Dr.med. R.________ und machen geltend, nur schon die von ihm extrapolierten 17 Punkte beim Mini Mental Status Test (MMST) würden auf "mittelschwere Demenz" hindeuten und die möglichen 13 Punkte würden sehr nahe bei einer schweren Demenz liegen (act. 124 S. 23 f. Ziff. 6.1.8). Bei diesen Zahlen handelt es sich – wie PD Dr.med. R.________ selbst sagte – um eine "reine Schätzung" (act. 123 E. 6.1.). Die Kläger begründen nicht, weshalb eine reine Schätzung massgebend oder weshalb diese aussagekräftiger sein soll als beispielsweise die CERAD-Tests. Anzufügen bleibt, dass Dr. R.________ den Erblasser zwischen den Jahren 2009 bis 2017 nie begutachtete und in dieser Zeit keine CERAD-Tests mit ihm durchführte (vgl. act. 124 S. 27 Ziff. 6.2.3; act. 101a Ziff. 13). Die Begutachtung durch Dr.med. T.________ beruhte indessen auf einer interdisziplinären Untersuchung des Erblassers im Dezember 2013. Mithin lässt sich mit Bezug auf den Demenzgrad nichts Beweiskräftiges aus der Schätzung von Dr. R.________ ableiten, was dieser an der Befragung sogar selbst ausführte (act. 101a Ziff. 12). Doch selbst wenn auf diese Schätzung abgestellt würde, wäre mit Dr. R.________ davon auszugehen, dass eine Person mit einem MMS-Status von 17 in der Regel noch klar sagen kann, was ihr ein Anliegen ist, also zum Beispiel, dass sie eine Stiftung errichten möchte, wer eine Firma weiterführen soll oder wie viel Geld die Frau bekommen soll (act. 101a Ziff. 11). 7.8 Die Kläger kritisieren, die "Rekonstruktion" der Vorinstanz, wonach der Erblasser zur Erstellung der Testamentsergänzung urteilsfähig gewesen sei, stehe "im scharfen Widerspruch zu den Arztberichten und Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. P.________ und Q.________ und den forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. U.________" (act. 124 S. 34 f. Ziff. 7). Die Kläger legen jedoch nicht dar, auf welche Aussagen dieser Ärzte bzw. Zeugen und welche Stellen in deren Berichten und Gutachten sie sich berufen. Mithin ist darauf nicht einzutreten.

Seite 19/47 7.9 Die Kläger begründen nirgends nachvollziehbar, weshalb sich der Erblasser seiner allgemeinen Verfassung nach am 12. Oktober 2012 in einem dauernden Schwächezustand befunden haben soll, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2). Vielmehr fokussieren sie darauf, die Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf das fragliche Geschäft ("für solche Rechtsgeschäfte") zu plausibilisieren (vgl. etwa act. 124 S. 18 Ziff. 4.10, wo die Kläger es indes erneut unterlassen, auf Aktenfundstellen zu verweisen). Unter welchen Voraussetzungen jedoch beispielsweise die Komplexität und Tragweite eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder die Abhängigkeit bzw. Einflussnahme einer bestimmten Person die Urteilsfähigkeit im konkreten Fall (nicht im Normalfall) entfallen lässt, ist gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2 und 5.3.3). 7.10 Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 höchstens unter einer leichten bzw. beginnenden Demenz des Typs Alzheimers litt. 7.11 Die Vorinstanz folgerte, dass bei einer leichten Demenz – im Sinne einer Faustregel, die sich in der Praxis etabliert habe – die Urteilsfähigkeit zu bejahen sei (act. 123 E. 4.8). Die Kläger wenden in diesem Zusammenhang bloss ein, im von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts (5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3) sei diese Faustregel nicht zu finden. Da sie die Faustregel als solche aber nicht kritisieren, sie mithin keine falsche Rechtsanwendung behaupten, braucht auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen zu werden (vorne E. 2.2). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Faustregel keine Erfindung der Vorinstanz ist, sondern sich in Lehre und Rechtsprechung folgende Dreiteilung etabliert hat: Bei leichter Demenz ist die Urteilsfähigkeit noch erhalten, bei schwerer Demenz ist von Urteilsunfähigkeit auszugehen und bei mittelschwerer Demenz sind im Einzelfall vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. Sommer, a.a.O., S. 493; Blattner, Demenz im Erbrecht, AJP 12/2022 S. 1285 ff., 1289; je m.w.H.). Auf die zitierte Literaturstelle von Sommer verweisen auch die Kläger (act. 15 S. 31 Ziff. 5.1). Dass die Vorinstanz nach dieser Faustregel verfuhr und – unter Zugrundelegung einer höchstens leichten Demenz – nicht von einem dauernden Schwächezustand des Erblassers im Oktober 2012 gemäss Art. 16 ZGB, sondern von einer Vermutung für die (generelle) Urteilsfähigkeit ausging, ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 7.12 Unabhängig von der erwähnten Dreiteilung in leichte, mittelschwere und schwere Demenz ist offensichtlich, dass beim Erblasser im Oktober 2012 kein dauernder Verwirrtheitszustand im Sinne von Art. 16 ZGB vorlag. Störungen im Kurzzeitgedächtnis oder Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags begründen keinen solchen Schwächezustand (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3 betreffend eine Frau, bei welcher der Schwächezustand verneint wurde, obschon sie – wartend auf ihren noch nicht heimgekehrten, jedoch bereits verstorbenen Ehemann – ihre Haustüre jeweils nicht abschloss). 7.13 Nach dem Gesagten obliegt es den Klägern, die Vermutung für die Urteilsfähigkeit umzustossen und den Beweis der (spezifischen) Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 zu erbringen (vgl. vorne E. 4.5 f.). In diesem Zusammen-

Seite 20/47 hang ist vorliegend zu prüfen, ob die Testamentsergänzung ein komplexes Rechtsgeschäft mit grosser Tragweite war (dazu sogleich E. 8), die Testamentsergänzung einen "Kurswechsel" darstellte (dazu E. 9) oder der Erblasser beinflussbar war (dazu E. 10). Falls dies zutreffen würde, spräche dies gegen die Urteilsfähigkeit. 8. Die Kläger erachten die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 – entgegen der Vorinstanz – als komplexes Rechtsgeschäft mit grosser Tragweite. 8.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz halte dafür, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sei nicht per se ein anspruchsvolles Geschäft. Dies, so die Kläger, sei differenzierter zu betrachten. Das Verfassen eines Testaments sei immer ein Vorgang, der in die Zukunft weise und Verknüpfungen mit vielfältigen Informationen erfordere. Selbst die Alleinerbeneinsetzung sei nicht generell ein "einfacheres Geschäft", wie die Vorinstanz meine. Die Aussage der Vorinstanz möge zwar für einfache familiäre und finanzielle Verhältnisse zutreffen. Mit der Testamentsergänzung habe jedoch "ein gewaltiges Vermögen von 100 Millionen Franken" an die zweite Frau des Erblassers gehen sollen, ohne jede Auflage für dessen Verwendung und in Abkehr von bis dahin zeitlebens vertretenen fundamentalen Prinzipien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Notar J.________ bestimmte Fragen im Vorfeld auch nur diskutiert habe. Er hätte zwingend eine Bestätigung einer Ärztin über die Urteilsfähigkeit einholen müssen (act. 124 S. 9 Ziff. 4.5.1). 8.2 Die Kläger legen damit bloss ihre eigene Sicht der Dinge dar. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Die Vorinstanz begründete detailliert und zutreffend, dass es unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von Testamenten gibt. Mit Bezug auf die Testamentsergänzung würdigte sie insbesondere, dass den betroffenen Parteien damals klar gewesen sei, dass es um ein Vermögen von rund CHF 100 Mio. gegangen sei und sich das Vermögen aus Wertschriften, Immobilien und Barvermögen zusammensetze, was noch nicht bedeute, dass komplexe Vermögensverhältnisse zu regeln gewesen seien. Weiter würdigte sie, dass der Erblasser erst kurz davor, nämlich am 30. August 2012, umfassend über sein Vermögen verfügt habe (act. 123 E. 4.5). Damit setzen sich die Kläger, wie erwähnt, nicht auseinander. Mit ihren Behauptungen genügen sie den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8.3 Der Ordnung halber ist zur Komplexität und Tragweite (vgl. bereits vorne E. 4.3) Folgendes anzufügen: 8.3.1 Die Komplexität wird in der Lehre an unterschiedlichen Kriterien gemessen (vgl. Übersicht bei Sommer, a.a.O., S. 496 f.). Nach Seiler liegt eine komplizierte Verfügung vor, wenn sie auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruht und schwierig zu beurteilende Auswirkungen hat (Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, N 452). Aebi-Müller versteht unter der Komplexität eines Testaments vor allem die rechtliche Komplexität der einzelnen Anordnungen. Anordnungen, deren lebenspraktische Bedeutung der juristische Laie auch verstehen kann, seien nicht komplex (Aebi-Müller, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht – unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, successio 2012, S. 13). Petermann ist der Meinung, es komme einzig auf die Komplexität der Erbmasse an (Petermann, Urteilsfähigkeit: Generelle Aspekte, Urteilsfähigkeit als Ehevoraussetzung, zum Testieren, zum willentlichen Sterben sowie Screening-Tools, 2008, N 103). Gemäss Aebi-Müller ist die

Seite 21/47 Komplexität der Erbmasse aber bloss einer von mehreren Faktoren (Aebi-Müller, a.a.O., S. 14). Seiler postuliert, dass die Komplexität losgelöst von der Komplexität des Nachlasses zu beurteilen sei. Werde beispielsweise ein Sohn auf den Pflichtteil gesetzt, könne dies trotz komplexer Nachlassstrukturen als eine einfache Anordnung gewertet werden (Seiler, a.a.O., N 453). Dieser Auffassung schliesst sich Sommer an (Sommer, a.a.O., S. 496). Das Bundesgericht äusserte sich – soweit ersichtlich – bloss punktuell zur Frage der Komplexität. So hielt es etwa fest, die Komplexität der Erbmasse sei nicht ausschlaggebend. Ebenfalls nicht für ausschlaggebend hielt es den Umstand, dass sich ein Nachlass aus Wertpapieren, Immobilien sowie einer Vielzahl von wertvollen Familienerbstücken zusammensetzte (Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.2 und 2.3.2). Auch für die Tragweite lässt sich keine einheitliche Definition finden. Die Tragweite kann sich beziehen auf die Höhe des Nachlasses, auf die Auswirkungen auf das Familiengefüge oder auf weitere Umstände. Wenn indes primär hohe Nachlasssummen zu grösseren Tragweiten führten, führte dies zum (unbefriedigenden) Ergebnis, dass vermögende Erblasser sich mit höheren Anforderungen an die Urteilsfähigkeit konfrontiert sähen (vgl. Biri, Testierfähigkeit und deren Beweis unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, 2016, N 157). Deshalb kann die Höhe des Nachlasses kein entscheidendes Kriterium sein. Auch dass eine letztwillige Verfügung für die Betroffenen folgenschwer sein kann, beispielsweise wenn einer von vier Erben vom Erbe vollständig ausgeschlossen wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch kein entscheidendes Kriterium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.257/2003 vom 30. Juni 2006 E. 4.1 und 4.2). Ist eine Anordnung irreversibel, ist sie in der Regel von grösserer Tragweite (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 50). 8.3.2 Vorliegend kann offenbleiben, wie Komplexität und Tragweite genau zu definieren sind. Denn unabhängig davon, welcher Meinung gefolgt wird, war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, wie zu zeigen ist, weder komplex noch von grosser Tragweite. 8.3.3 In der Testamentsergänzung ging es im Wesentlichen einzig darum festzulegen, wer am "restlichen Vermögen", über das der Erblasser seit dem 30. August 2012 frei jeglicher Pflichtteils- oder Erbansprüche letztwillig verfügen konnte, berechtigt sein soll. Diese Berechtigung konnte mit den zwei folgenden, simplen Sätzen geregelt werden: "Ich vermache das gesamte Vermögen, das nach meinem Tod – nach Durchführung der Regelungen vom August 2012 – verbleibt, meiner Ehefrau D.________ zur freien Verfügung. Sie wird es in meinem Sinne verwalten und verwenden" (act. 1/9 Ziff. 2.1). Dass der Erblasser das Vermächtnis nicht an Auflagen über die Verwendung knüpfte, macht die Testamentsergänzung entgegen den Vorbringen der Kläger nicht komplizierter. Das Gegenteil ist der Fall. Im Übrigen enthielt das Testament auch keine Bedingungen, was ebenfalls gegen dessen Komplexität spricht. Im Vergleich zu allen sich in den Akten befindlichen früheren Testamten (act. 1/4-7, act. 1/11 und act. 1/16) war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 weitaus am wenigsten komplex und am wenigsten umfangreich. Dies ergibt sich bereits aus dem Seitenumfang oder der Anzahl der Bestimmungen (zum Detaillierungsgrad vgl. hinten E. 9.7). Selbst die Kläger führen (zutreffend) aus, dass für die Instruktion der Urkundsperson zwecks Umsetzung des Testierwillens der folgende, aus nur drei Wörtern bestehende, Satz genügte: "D.________ kriegt alles" (act. 124 S. 43 Ziff. 8.6.3). Dass der Erblasser in der Testamentsergänzung die Person des Willensvollstreckers änderte, ist für die Beurteilung der Komple-

Seite 22/47 xität hinsichtlich des Vermächtnisses unerheblich. Abgesehen davon ist die Wahl des Willensvollstreckers kein komplexes Geschäft, umso weniger, wenn diese auf jenen Rechtsanwalt fällt, dem man bereits seit Jahrzehnten vertraut. 8.3.4 Ein Vermächtnis im Wert von CHF 100 Mio. betrifft zwar ein beträchtliches Vermögen. Bei isolierter Betrachtung ist das Testieren über einen Nachlass in dieser Höhe gewiss ein Geschäft von sehr grosser Tragweite. Wird dieser Wert aber in Relation zum Gesamtnachlass des Erblassers gestellt, entspricht dies bloss einem Anteil von rund ________ Prozent (vgl. act. 130 Rz 121). Bei relativer Betrachtung ist dies wenig (so selbst die Kläger bezüglich des ihnen vermachten Vermögens von zusammen CHF 60 Mio. [act. 15 S. 22]). Zudem handelte es sich bei diesem ________ (Bruchteil) nicht um jenen Teil des Vermögens, bei dessen Zersplitterung der Fortbestand der I.________ unter einheitlichem Aktionariat gefährdet gewesen wäre. Sodann war bereits vertraglich geregelt, dass – unabhängig davon, ob und wie über das "restliche Vermögen" verfügt wird – kein gesetzlicher Erbe leer ausgeht. Die Kläger wussten, dass sie auf das "restliche Vermögen" keinen klagbaren Anspruch hatten. Im aus ihrer Sicht besten Fall hätte der Erblasser nach dem 30. August 2012 keine weiteren letztwilligen Verfügungen mehr getroffen und das Vermögen wäre bei dessen Tod noch vorhanden (oder sogar grösser) gewesen. Im für sie schlechtesten Fall wäre dieses Vermögen verbraucht oder anderen Personen vermacht worden. Aufgrund dieser Freiheiten des Erblassers mussten die Angehörigen mit allem rechnen. Dies relativiert die Tragweite weiter. 8.3.5 Auch die Auswirkungen auf das Familiengefüge konnten nicht mehr allzu gross sein. Das Verhältnis zwischen den Klägern einerseits und dem Erblasser andererseits war nämlich bereits zuvor, jedenfalls schon am 30. August 2012, getrübt (dazu auch hinten E. 9.8). Wie die Vorinstanz dazu zutreffend ausführte (act. 123 E. 8.5.4), schrieb der Erblasser dem Kläger 2 in einem Brief vom 28. Juni 2011 über das schlechter gewordene Verhältnis (act. 11/6). Offenbar kam es dazu unter anderem, weil sich AA.________ (eine dem Kläger 2 nahestehende Person) in das Geschäft "einmischte". J.________ sagte an der Zeugenbefragung, der Erblasser habe kaum einen Moment ausgelassen, um sein Missfallen gegenüber Y.________ (eine dem Kläger 1 nahestehende Person) und dem Kläger 1 auszudrücken (act. 50 Ziff. 43). Die Kläger versuchten des Weiteren, im Rahmen der Regelungen vom 30. August 2012 in grösserem Umfang zu partizipieren (act. 98 Ziff. 20). Mit diesem Versuch scheiterten sie. Ihnen wurden "nur" je CHF 30 Mio. vermacht. Damit war der Kläger 2 nicht zufrieden, wie O.________ zu Protokoll gab (act. 98 Ziff. 32) und unbestritten ist. Weiter blieb unbestritten, dass sich die Kläger für das Versprechen der CHF 30 Mio. beim Erblasser nicht bedankten (vgl. act. 130 Rz 275). Dass auch die Beklagte ihren Teil zum getrübten Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Söhnen beitrug, darf als erwiesen gelten. Der Erblasser bestritt aber, dass sie "allein die Schuld" trug (act. 11/6 S. 1). Doch selbst ihre Mitschuld ändert nichts daran, dass das Verhältnis zwischen den Klägern und dem Erblasser bereits am 30. August 2012 getrübt und hierfür nicht die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 ursächlich war. Dass der Erblasser dem Kläger 2 die Leitung der von ihm aufgebauten I.________ überlassen hatte (act. 124 S. 41 Ziff. 8.5.4), darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass er den Klägern keine Anteile am Unternehmen überliess und ihnen dadurch die Möglichkeit nahm, den Kläger 2 stets als CEO wiederzuwählen. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger 2 zum Präsidenten des Stiftungsrates der gemäss Erbvertrag und Testament vom 30. August 2012 zu errichtenden Z.________-Stiftung bestimmt war (vgl. act. 15 S. 14), welche die Anteile am Unternehmen erhalten sollte (vgl. act. 1/8 und 1/11; act. 123 E. 4.5.2). In-

Seite 23/47 sofern war oder ist die Leitungsposition des Klägers 2 nicht gesichert. Nach dem Gesagten war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 somit auch mangels wesentlicher (zusätzlicher) Auswirkungen auf das Familiengefüge nicht von grosser Tragweite. 8.3.6 Die Testamentsergänzung war für den Erblasser auch deshalb nicht von grosser Tragweite, weil er diese Ergänzung – solange er urteilsfähig war – jederzeit widerrufen oder ändern konnte. Dies tat er denn auch teilweise mit der Persönlichen Bestimmung vom 25. August 2013. Und solange er über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügen konnte, konnte er das restliche Vermögen auch jederzeit verzehren oder verschenken. Die Testamentsergänzung war mithin nicht irreversibel. 8.3.7 Schliesslich zeigt auch ein Vergleich mit einem Vorsorgeauftrag generell bzw. dem Vorsorgeauftrag des Erblassers vom 26. April 2013 konkret, wie gering Komplexität und Tragweite der Testamentsergänzung waren: Die Testamentsergänzung ist punkto Schwierigkeitsgrad vergleichbar mit einer Alleinerbeneinsetzung oder einer Enterbung. Letztgenannte stellt gemäss Bundesgericht ein einfaches Rechtsgeschäft dar (Urteil des Bundesgerichts 5C.257/2003 vom 30. Juni 2006 E. 4.1 und 4.2). Auch ein Testament, in dem ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird, ist nicht komplex (Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.2). Das Testieren ist zwar kein Alltagsgeschäft, doch weiss der grösste Teil der Bevölkerung ziemlich genau, was unter einem Testament, noch dazu unter einem solchen, bei dem der ganze frei verfügbare Teil des Nachlasses der Ehefrau zugewiesen wird, zu verstehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 5.3). Auf den Vorsorgeauftrag trifft dies nicht gleichermassen zu. Insbesondere zur damaligen Zeit waren Vorsorgeaufträge in der Schweiz neu, trat doch das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Testamente hingegen gibt es seit Urzeiten (vgl. Dubler, Testament, in: Historisches Lexikon der Schweiz, 2013, <hls-dhs-dss.ch/de/articles/008956/2013-12-17> [besucht am 22. August 2024]). Ein Vorsorgeauftrag kann einschneidend sein. Immerhin muss er – im Unterschied zum Testament – sogar validiert werden (Art. 363 ZGB). Der Vorsorgeauftrag des Erblassers umfasste insgesamt fünf Seiten (act. 11/4). Die Testamentserrichtung füllte nicht einmal deren zwei (ohne die Zeugenbestätigung auf der Folgeseite). Der Vorsorgeauftrag wiederum entstand – soweit ersichtlich – "aus dem Nichts" heraus. Frühere Versionen oder Entwürfe sind nicht aktenkundig. Demgegenüber hatte sich der Erblasser mit letztwilligen Verfügungen bereits lange vor dem 12. Oktober 2012, aber auch unmittelbar davor, intensiv beschäftigt. Hinsichtlich letztwilliger Verfügungen galt der Erblasser für einen juristischen Laien zudem als geschäftserfahren. Im Vorsorgeauftrag traf der Erblasser sodann nicht nur Anordnungen betreffend Vermögen bzw. Vermögensvorsorge. Vielmehr regelte er auch, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt (act. 123 E. 4.7.7), Fragen betreffend Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung vor Gericht [und weiteren Stellen], Beratung mit Dritten, Berufsgeheimnisse, Entschädigung und Spesen, die Person des Ersatzbevollmächtigten sowie die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde (act. 11/4). Sodann ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Erblasser den Vorsorgeauftrag erst am 26. April 2013 erstellte, mithin über sechs Monate nach der Testamentsergänzung,

Seite 24/47 und damit also zu einem Zeitpunkt, zu dem die progredient verlaufende Demenz bereits weiter fortgeschritten war. Für die Errichtung des Vorsorgeauftrages befand das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Erblasser – namentlich in Bezug auf die Tragweite des Vorsorgeauftrags und die Einsicht in die Komplexität der delegierten Aufgaben – mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2014 für urteilsfähig (vgl. act. 11/5 E. 5.2.1 in fine). 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der Kläger, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei der strittigen letztwilligen Verfügung (Testamentsergänzung) handle es sich um ein einfaches Rechtsgeschäft und es dürften daher keine besonders hohen Anforderungen an die Testierfähigkeit des Erblassers gestellt werden, nicht stichhaltig. Es handelte sich bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 um ein einfaches Rechtsgeschäft mit verhältnismässig geringer Tragweite. 9. Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren, ob die Testamentsergänzung einen Kurswechsel darstellte und gegebenenfalls, ob dieser Kurswechsel nachvollziehbar war. 9.1 Die Kläger argumentieren, die Testamentsergänzung sei in Abkehr von bis dato stets vertretenen Prinzipien "auf die Schnelle" entstanden, in einem einzigen klandestinen, kurzen "Beratungsgespräch", in welchem gerade nicht alle Möglichkeiten und ihre Rechtsfolgen diskutiert und beraten worden seien (act. 124 S. 10 ff. Ziff. 4.5.2 und S. 40 Ziff. 8.5.3). 9.2 Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass plausible Meinungswechsel keinen Rückschluss auf einen in der Willensfreiheit beschränkten Zustand eines Erblassers zuliessen, was selbst dann gelte, wenn eine sorgsam und über Jahre hinweg ausgearbeitete Lösung plötzlich widerrufen werde (act. 123 E. 8.5.3). Es obliegt pflichtgemässem gerichtlichem Ermessen, zwischen Kurswechseln als Folge "bröckelnder" Urteilsfähigkeit einerseits und solchen als Folge biografisch konsolidierten weiteren Entwicklungen im noch "aktiven", selbst gestalteten Alter andererseits zu unterscheiden (Breitschmid, a.a.O., Art. 467/468 ZGB N 14). 9.3 Entgegen der Darstellung der Kläger erfolgte die Testamentserrichtung nicht "auf die Schnelle, von einer Stunde auf die andere". Vielmehr fanden zwischen dem Erblasser und der Urkundsperson J.________ zwei Vorbesprechungen statt, eine am 1. Oktober und eine am 11. Oktober 2012. Dies sagte J.________ gestützt auf sein "Protokoll" (Zeit- und Leistungserfassung) aus (act. 50 Ziff. 21 und 31). Für die erste Besprechung am 1. Oktober 2012 erfasste J.________ eine Stunde (act. 50 Ziff. 21). Angesichts der wenig komplexen Ausgangslage, wonach alles restliche Vermögen an die Beklagte gehen sollte ("D.________ kriegt alles"), erscheint bereits eine Stunde als lang. Hinzu kommt, dass gemäss Bundesgericht die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Vorverfahren, hier also am 1. und 11. Oktober 2012, sogar noch höher anzusetzen sind als beim Beurkundungsvorgang selbst, da bei Letzterem der Erblasser in der Regel das Vorbesprochene bloss noch "genehmigt" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 4.2). Zwischen dem 30. August und dem 1. Oktober 2012 lagen bloss 4,5 Wochen. Selbst die Kläger bringen nicht vor, dass sich der geistige Zustand des Erblassers in dieser kurzen Zeit massgebend oder beschleunigt verschlechtert hat (vgl. act. 124 S. 32 Ziff. 6.5). Die Kläger behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass J.________ im Vorfeld der Beurkundung bestimmte "naheliegende" Fragen mit dem Erblasser diskutiert habe (act. 124 S. 9 Ziff. 4.5.1; s. auch act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.1 und S. 29 Ziff. 6.3.1). Nirgends aber legen die Kläger dar, dass (und wo) sie eine ungenügende Auf-

Seite 25/47 klärung oder Beratung im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptet haben und weshalb die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Deshalb sind sie mit diesen Behauptungen nicht (mehr) zu hören (vgl. vorne E. 2.1). Der Wechsel der Person des Willensvollstreckers erfolgte offenbar erst im zweiten Entwurf des Testaments und anlässlich des Gesprächs vom 11. Oktober 2012. Ob diese Änderung als "last minute"-Entscheid oder Kurswechsel bezeichnet werden kann, ist unerheblich, zumal dieser Wechsel bei objektiver Betrachtung erklärbar erscheint. J.________ war immerhin ein langjähriger Vertrauter des Erblassers, auch über den 12. Oktober 2012 hinaus. Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Testamentsergänzung der Vertrauensanwalt des Erblassers gewesen sei, antwortete J.________: "Ja, ich glaube schon […]" (act. 50 Ziff. 35). Diese Aussage ist glaubhaft. Denn auch Dr.med. Q.________ nahm dessen Rolle so wahr. In einem Schreiben vom 23. April 2014 hielt er nämlich fest, er habe den Erblasser am 1. April 2014 besucht und dieser habe wiederholt J.________ als seinen juristischen Interessenvertreter bezeichnet (vgl. act. 11/5 E. 4.6). 9.4 Die Frage der Kläger, wieso der Erblasser am 30. August 2012 die Gütertrennung und den Erbverzicht der Beklagten hätte bekräftigen lassen sollen, nur um sechs Wochen später alles der Beklagten zuzuwenden (act. 124 S. 40 Ziff. 8.5.3), lässt sich leicht beantworten: Wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 123 E. 8.5.3), diente die Gütertrennung und der (vollständige) Erbverzicht dazu, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt frei über das restliche Vermögen verfügen zu können. Gütertrennung und Erbverzicht waren notwendig, um die Gefahr einer Zerstückelung der Anteile am I.________-Konzern bzw. nur schon um eine Diskussion um diese Gefahr zu bannen. Wenn die Kläger aus der Abgabe des Erbverzichts durch die Beklagte ableiten wollen, es sei bestimmt gewesen, dass die Beklagte am restlichen Vermögen überhaupt nicht partizipieren solle, dann hätten sie sich dieses Argument genauso entgegenhalten zu lassen, gaben sie doch am 30. August 2012 ebenfalls Verzichte ab, aufgrund derer sie bezüglich des restlichen Vermögens leer ausgehen konnten. Der juristische Unterschied lag einzig darin, dass die Kläger mit ihrem Verzicht auf den Pflichtteil – anders als die Beklagte mit dem vollständigen Erbverzicht – nicht auf ihre Erbenstellung verzichteten (vgl. Art. 495 Abs. 2 ZGB). Dank der Verzichte und der Gütertrennung konnte die frei verfügbare Quote maximiert und das restliche Vermögen im Wert von damals geschätzt rund CHF 100 Mio. der freien Verfügbarkeit des Erblassers unterstellt werden. Diese Ausgangslage hätte auch mit anderer juristischer Vorgehensweise erreicht werden können (beispielsweise mit einem Pflichtteilsverzicht anstatt einem vollständigen Erbverzicht durch die Beklagte). Dies tut aber nichts zur Sache. Entscheidend ist einzig, dass eine Ausgangslage geschaffen wurde, mit welcher der Erblasser für das restliche Vermögen freie Hand hatte. 9.5 Den Klägern gelingt der Beweis nicht, dass der gesamte Nachlass des Erblassers bzw. "das damals bestehende wesentliche Vermögen der Familie, v.a. Liegenschaften (ausser den Beteiligungsrechten)", wie sie behaupten, nur unter den leiblichen Nachkommen hätte verteilt werden sollen. Aktenkundig ist einzig, dass die Beklagte keinen rechtlich geschützten Anspruch auf dieses Vermögen hatte. Dies schloss aber nie aus, dass ihr der Erblasser von sich aus etwas zuwendet. Die Kläger begründen ihre Behauptung, wonach die "Grundüberzeugung" des Erblassers gewesen sei, dieses Vermögen unter den leiblichen Nachfolgern des Erblassers zu verteilen, nirgends. Sie verweisen bloss unspezifisch auf letztwillige Verfügungen vom 13. Dezember 2001, 4. Oktober 2006, 2. November 2009, 1. Juni 2011,

Seite 26/47 14. Juni 2011, 3. August 2011 und 30. August 2011 (act. 124 S. 39 Ziff. 8.5.1 und S. 45 f. Ziff. 9). Damit genügen sie den Substanziierungs- bzw. Begründungsanforderungen nicht. Die pauschalen Verweise auf die letztwilligen Verfügungen nützen ihnen nichts, da es weder am Gericht noch an der Gegenpartei ist, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2). Die Parteien sind sich einig, dass es den Grundprinzipien des Erblassers entsprach, sein Vermögen in der "Kernfamilie" zu halten (vgl. act. 124 S. 11 Ziff. 4.5.2 und S. 41 Ziff. 8.5.4; act. 130 Rz 287). Was unter "Kernfamilie" hingegen zu verstehen ist, ist umstritten und die Kläger legen nicht substanziiert dar (und offerieren auch keinen Beweis dazu), dass und weshalb die Beklagte kein Teil der Kernfamilie gewesen sein soll. Auf den Inhalt früherer Verfügungen muss demnach nicht eingegangen werden. Doch selbst bei deren Durchsicht finden die Behauptungen der Kläger keine Stütze. Gemäss dem Testament vom 3. August 2011 beispielsweise sollten die Immobilien ________ (Strasse) und ________ (Strasse) bzw. deren Erlös in die Z.________-Stiftung (nachfolgend: Stiftung) gehen, sobald bzw. sofern die Immobilien nicht mehr von der Beklagten bewohnt werden. Die Wohnung im ________ (Ort) sollte den Nachkommen der Söhne des Erblassers übertragen werden. Einzig die Häuser in ________ (Ort) und ________ (Ort) waren für den Kläger 2 vorgesehen. Das liquide Vermögen ferner sollte dazu dienen, noch bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Bankguthaben bei der ________ (Bank) sollte die Beklagte erhalten. Soweit danach noch liquides Vermögen vorhanden sein sollte, sollten damit in gewissem Umfang die Ausbildung der Nachkommen der Kläger (Begünstigte sind wiederum nicht die Kläger) finanziert werden und im verbleibenden Umfang an die Stiftung gehen. Die übrigen Vermögenswerte sollten "grundsätzlich" an den Kläger 2 gehen, wobei dieser bei der Übernahme "auf die berechtigten Interessen seines Bruders A.________ und meiner Ehefrau D.________ Rücksicht nehmen soll" (act. 1/7 Ziff. 2.2.1-2.4). Dieses Beispiel zeigt, dass gerade nicht vorgesehen war, alles Vermögen "ausser den Beteiligungsrechten" nur den leiblichen Nachkommen zu vermachen. Wären die Geschäfte vom 30. August 2012, wie die Kläger behaupten, ein "unter Beizug externer Fachleute und Einbezug aller Familienmitglieder in einem aufwendigen und sorgfältigen Prozess diskutiert[es], verhandelt[es] und abgeschlossen[es]" Vertragswerk, mit dem nur die "immer wieder festgelegten Prinzipien" bestätigt worden wären (act. 124 S. 10 Ziff. 4.5.2), dann hätte konsequenterweise das restliche Vermögen bereits am 30. August 2012 den Klägern vermacht werden müssen. Bezeichnenderweise widersetzte sich der (angeblich beeinflussbare) Erblasser aber im Hinblick auf den Abschluss des sorgfältig ausgearbeiteten Vertragswerkes vom 30. August 2012 entschieden dem Wunsch des Klägers 2, mehr als "nur" CHF 30 Mio. zu erhalten (vgl. hinten E. 10.4), und behielt sich vor, über sein verbleibendes "beträchtliches Vermögen" später zu verfügen (act. 1/11 Ziff. 1.1 und 2.1.5). 9.6 Dass der Erblasser über mehr als zehn Jahre zahlreiche Dokumente verfasst habe, mit denen er seinen Nachlass habe regeln wollen (act. 124 S. 38 Ziff. 8.5), mag zutreffen, ist aber für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit irrelevant. Jedenfalls legen die Kläger nicht nachvollziehbar dar, was dies zur Sache tun soll. Immerhin aber zeigt das Vorgehen des Erblassers, dass er sich mit seinem Nachlass intensiv beschäftigte (vgl. act. 130 Rz 263) und insofern als geschäftserfahren bezeichnet werden darf.

Seite 27/47 9.7 Aus dem Umstand, dass die Testamentsergänzung nicht den Detaillierungsgrad einiger früherer Testamente aufwies, der Erblasser aber "detailversessen" gewesen sein soll (vgl. act. 124 S. 21 Ziff. 6), lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Kläger, insbesondere kein Kurswechsel, ableiten. Der Grund für den geringeren Detaillierungsgrad der Testamentsergänzung liegt auf der Hand: Es brauchte schlicht nicht noch mehr geregelt zu werden. Die Beteiligungen an der I.________ waren bereits für die Stiftung bestimmt, der Rahmen für die Stiftung war vorgegeben und alle weiteren Details wurden ebenfalls bereits am 30. August 2012 geregelt. Entsprechend handelte es sich beim Geschäft vom 12. Oktober 2012 auch nur um eine "Ergänzung" des Testaments. Wie die Beklagte als Begünstigte das restliche Vermögen zu verwenden hatte, bedurfte keiner Regelung mehr. 9.8 Dr.med. Q.________ hielt in seinem Schreiben vom 23. April 2014 fest, der Erblasser habe ihm gegenüber in wiederholten Gesprächen und zu wiederholten Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2013 immer wieder bestätigt, wem er vertraue und wer für ihn einstehen solle, wenn er dazu nicht mehr in der Lage sei. Diese Konsistenz in der Wahl und die lebensgeschichtliche Einbettung der gewählten Personen würden diese Beurteilung bestätigen (vgl. act. 11/5 E. 4.6). Mit diesen gewählten Personen meinte Dr. Q.________ in erster Linie die Beklagte, welcher der Erblasser die alleinige Vorsorgevollmacht ausstellte (act. 130 Rz 103). Wenn der Erblasser also konstant äusserte, dass er der Beklagten vertraue, dann passte es in die – insbesondere von Dr. Q.________ und Prof. Dr.med. U.________ häufig erwähnte – Lebensgeschichte des Erblassers, wenn er der Beklagten auch sein gesamtes restliches Vermögen vermachte. In diese Lebensgeschichte passt auch der Vertrauensverlust des Erblassers gegenüber seinen Söhnen, insbesondere gegenüber dem Kläger 2. Letzterer verstiess offenbar mehrfach gegen den "Grundsatz" des Erblassers, dass die ________ (nahestehende Personen der Kläger) nichts in der I.________ zu suchen hatten. Die Frage, ob der Kläger 2 immer wieder gegen diesen Grundsatz verstossen hatte, bejahte O.________ an der Zeugenbefragung (act. 98 Ziff. 11). Auf die Anschlussfrage, wie sich dies auf die Beziehung zwischen Vater und Sohn ausgewirkt habe, antwortete O.________, dass sich diese von einem totalen Vertrauen zu einem totalen Vertrauensverlust verändert habe (act. 98 Ziff. 12). Diese Aussagen sind glaubhaft, unabhängig davon, ob O.________ nach Auffassung der Vorinstanz den Anschein der Befangenheit erweckte (act. 123 E. 6.3.2). Denn seine Aussagen entsprechen einem von ihm anlässlich der Befragung eingereichten Brief des Erblassers vom September 2010, der vom Kläger 2 gegengezeichnet wurde. In diesem Brief erteilte der Erblasser dem Kläger 2 verschiedene Anweisungen, um AA.________ (eine dem Kläger 2 nahestehende Person) aus "den Unternehmungen" rauszuhalten ("kein Büro", "keine Schlüssel", "keine Flüge, Reisen oder Spesenbezüge", "keine Gehaltsbezüge" usw.). Der Brief schliesst wie folgt: "Solltest Du wiederum obige Anweisungen nicht erfüllen, müssen wir uns leider aber sicher beruflich trennen" (act. 98/3). Die I.________ lag dem Erblasser besonders am Herzen (act. 1 S. 13 unten) und der Kläger 2 bezeichnete seine Zusage gegenüber dem Erblasser, die Leitung der I.________ zu übernehmen, als "Lebensversprechen" (act. 77 S. 7). Unter diesen Prämissen muss die Androhung, sich definitiv beruflich vom Kläger 2 zu trennen, als Zeichen eines gröberen Vertrauensverlusts eingestuft werden. Hinzu kommt, dass der Kläger 2 für sich (und womöglich auch für den Kläger 1) im Vorfeld des 30. August 2012 einen höheren Betrag als die zugesprochenen CHF 30 Mio. gefordert hatte. Der Zeuge O.________ sprach von CHF 300 Mio. (act. 98 Ziff. 56; act. 130 Rz 214). Mit den CHF 30 Mio. waren die Kläger nicht zufrieden (act. 98 Ziff. 32). Das Vertrauen des Erblassers in den Kläger 2 war nach glaubhafter Aussage des Zeugen O.________ am 30. August 2012 "stark

Seite 28/47 angeschlagen" (act. 98 Ziff. 19). Dass die Kläger mit den je CHF 30 Mio. nicht zufrieden waren, zeigte sich auch insofern, als sie sich beim Erblasser nie dafür bedankten. Wenn sich der Erblasser unter diesen Umständen dazu entschloss, das restliche Vermögen testamentarisch der Beklagten zuzuwenden, so ist dies sogar für einen Dritten unter objektiven Gesichtspunkten nachvollziehbar. 9.9 Trotz des jedenfalls seit dem 30. August 2012 getrübten Verhältnisses zu den Klägern fasste der Erblasser auch nach dem 12. Oktober 2012 noch die entsprechenden Beschlüsse (Verfügungsgeschäfte), um per tt.mm.jjjj Dividenden von CHF ________ Mio. auszuschütten, jedem Kläger per tt.mm.jjjj CHF 30 Mio. auszuzahlen und zwischen dem tt. und tt.mm.jjjj das gesamte Aktienkapital der AB.________ AG in die Z.________-Stiftung einzubringen (vgl. act. 123 E. 6.5). Auch diesen Kurs behielt der Erblasser im Übrigen bei, wurden doch – soweit ersichtlich – sämtliche am 30. August 2012 eingegangenen Verpflichtungen erfüllt. Die Kläger behaupten auch nicht, der Erblasser sei bei diesen Verfügungsgeschäften urteilsunfähig gewesen. Dass die Kläger sich an dieser Diskrepanz (Urteilsfähigkeit für die Geschäfte vom 30. August 2012 gegeben vs. Urteilsfähigkeit für das Geschäft vom 12. Oktober 2012 nicht gegeben) nicht stören, liegt kaum daran, dass es ein "sorgfältiger, langsamer, neutral begleiteter Prozess unter fachlicher Beratung" war (vgl. act. 124 S. 31 Ziff. 6.5), sondern vielmehr daran, dass ihnen an diesem Ergebnis gelegen ist. Hinzu kommt, dass die Testamentsergänzung nichts anderes war als die Fortsetzung oder Finalisierung dieses Prozesses. Weiterer Beratung bedurfte der Erblasser für diesen Schritt nicht mehr. Angesichts der am 30. August 2012 geschaffenen Ausgangslage (vgl. vorne E. 9.4) war er in dieser Entscheidung absolut frei. 9.10 Hinzu kommt, dass die Beklagte offenbar nie finanzielle Ansprüche an den Erblasser stellte, die über das hinausgingen, was ihr vom Erblasser am 30. August 2012 versprochen wurde (act. 130 Rz 281). Dies bestreiten die Kläger nicht. Die Beklagte wird nicht als habgierige zweite Ehefrau oder dergleichen beschrieben. Dass die Beklagte den Erblasser ausbeuten wollte (die Kläger verweisen in act. 124 S. 27 Ziff. 6.2.3 auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2022 vom 8. Juni 2023, bei dem es um "Ausbeutungsgefahr" ging), behaupten die Kläger nicht. Im Gegenteil, führen sie doch selbst aus, die Persönliche Bestimmung vom 25. August 2013, welche die Beklagte dem Erblasser "in die Feder diktiert" habe (act. 124 S. 45 Ziff. 9) und gemäss welcher sein ganzes Vermögen (ausser einigen Liegenschaften) fürsorglichen Zwecken gespendet werden sollte (act. 1/14 S. 1 unten), deute darauf hin, dass die Beklagte nicht oder nicht primär vom Wunsch nach persönlicher Bereicherung angetrieben gewesen sei (act. 1 S. 23 Ziff. 52). Im Ehe- und Erbvertrag gab sie sich denn auch mit verhältnismässig wenig zufrieden: unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft ________ (Lage) und Eigentum an dortiger Ausstattung, Apanage von monatlich CHF 40'000.00, Kostendeckung für private medizinische Behandlung sowie Anspruch auf einen Personenwagen (act. 1/12). Insofern erstaunt bei objektiver Betrachtung auch nicht, dass der Erblasser aus seinem restlichen Vermögen, über das er frei verfügen konnte und niemandem Rechenschaft schuldig war, nun die Beklagte begünstigte, die ihn – wenn auch angeblich mit fragwürdigen Methoden (act. 1 Rz II.40.2) – umsorgte. 9.11 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 nicht als

Z1 2023 47 — Zug Obergericht Zivilabteilung 22.08.2024 Z1 2023 47 — Swissrulings