20230926_160243_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 23 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichterin A. Amsler Mercier Gerichtsschreiberin F. Wiget Urteil vom 23. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________ S.A., vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 15. Mai 2023)
Seite 2/16 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zug. Die in E.________ domizilierte C.________ S.A. (nachfolgend: Beklagte) ist eine nach luxemburgischem Recht bestehende "Société anonyme" (vgl. act. 1/3). Geschäftsführer der Beklagten ist G.________. 2.1 Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2020 in der Schweiz eine Gesellschaft mit der Firma H.________ zu gründen. Hierfür suchte sie einen Geschäftsführer (act. 1 Rz 7; act. 1/2; act. 10 Rz 4 und 7). Mit Bewerberbericht ("Candidate Report") vom 12. Juni 2020 schlug I.________, ein auf die Suche von Führungskräften spezialisiertes Unternehmen, der Beklagten vor, den Kläger als Geschäftsführer von H.________ einzusetzen (act. 10/1). 2.2 Mit Schreiben vom 15. August 2020 führte G.________ namens der Beklagten aus, dass sie sich sehr freuen würden, dem Kläger ihr Angebot für die Position als Geschäftsführer von H.________ bestätigen zu können ("We are very pleased to confirm our offer for you to become CEO of H.________"). Zudem hielt er fest, dass der Kläger in den ersten drei Monaten dieser Tätigkeit über eine Lohnbuchhaltungsfirma in der Schweiz angestellt sein werde, bis die finanziellen Mittel für die Kapitalisierung des Unternehmens als unabhängige Einheit aufgebracht seien ("For the first three months of this role, you will be contracted via a payroll company in Switzerland until the finances have been raised to capitalise H.________ as an independent entity."). Ferner wurden für die ersten drei Monate der Vertragslaufzeit folgende Konditionen geregelt: (1.) Anstellung als CEO; (2.) Arbeitsort in der Schweiz mit häufigen Reisen in ganz Europa und Nordamerika; (3.) dreimonatige Beschäftigungsdauer ab 1. September 2020; (4.) Kündigungsfrist von 30 Tagen; (5.) Bruttolohn von monatlich CHF 21'500.00, wovon ("out of which") sämtliche Sozialversicherungsabgaben und Steuern von der ausgewählten Lohnbuchhaltungsfirma im Namen des Arbeitnehmers zu zahlen sind; (6.) Antrittsbonus von CHF 21'500.00; (7.) monatlicher Ersatz von angemessenen Auslagen sowie (8.) Ferienanspruch von zwei Tagen pro Monat (act. 1/2). 2.3 Der Kläger hatte bereits ab Juli 2020 verschiedene Arbeiten erledigt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, in welchem Umfang und für welche Gesellschaften der Kläger in die-
Seite 3/16 ser Zeit tätig war (act. 64 E. 7 ff. und 8.3.1). Lohnzahlungen bzw. sonstige Vergütungen seitens der Beklagten blieben aus. 3.1 Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (act. 1/4 f.) reichte der Kläger am 29. Juni 2021 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage ein und beantragte, es sei die Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger CHF 64'000.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2020 [Bruttolohn für drei Monate], CHF 21'500.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2020 [Antrittsbonus] sowie CHF 3'021.75 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2020 [Spesenersatz] zu bezahlen. Zur Begründung brachte der Kläger vor, er habe von Juli bis November 2020 für die Beklagte gearbeitet, weshalb ihm diese Zahlungen zustehen würden (act. 1). 3.2 In der Klageantwort vom 27. September 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Kläger sei nie von ihr angestellt worden. Er habe von Anfang an darauf bestanden, nicht von der Beklagte direkt angestellt zu werden. Das Arbeitsverhältnis sollte mit einer schweizerischen Gesellschaft ("payroll company") eingegangen werden. Ein solches Konstrukt sei scheinbar für den Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse von Vorteil gewesen (act. 10). 3.3 In der Replik vom 8. November 2021 reduzierte der Kläger seine Spesenforderung infolge Währungsschwankung auf CHF 2'380.90. Im Übrigen hielt er an seinem Rechtsbegehren fest (act. 16). Die Beklagte hielt in der Duplik vom 4. Januar 2022 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 20). 3.4 Am 17. Januar 2022 reichte der Kläger eine Noveneingabe ein (act. 22), zu der die Beklagte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Stellung nahm (act. 23). 3.5 Am 12. Oktober 2022 fand eine Parteibefragung statt, bei der für die Beklagte G.________ befragt wurde (act. 29). 3.6 Auf Ersuchen des Referenten vom 10. Januar 2023 stellte die Arbeitslosenkasse Zug dem Kantonsgericht am 11. Januar 2023 die Taggeldabrechnung betreffend den Kläger für die Monate Juli und August 2020 zu (act. 44-46). 3.7 In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 48 f.) und reichten stattdessen am 28. März 2023 je einen schriftlichen Schlussvortrag ein (act. 59 [Kläger] und 61 [Beklagte]). Gestützt auf das allgemeine Replikrecht nahm die Beklagte am 6. April 2023 zum Schlussvortrag des Klägers Stellung (act. 62). 3.8 Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 verpflichtete das Kantonsgericht, 2. Abteilung, die Beklagte, dem Kläger CHF 73'100.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF 36'550.00 seit dem 1. November 2020 [Nettolohn für den Monat September 2020 sowie Antrittsbonus netto] und Zins zu 5 % auf CHF 36'550.00 seit dem 1. Dezember 2020 [Nettolohn für die Monate Oktober und November 2020] sowie CHF 2'380.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2020 [Spesenersatz] zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 wurden der Beklagten auferlegt. Weiter wurde diese verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der
Seite 4/16 Höhe von CHF 600.00 zu ersetzen und ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'656.00 zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer wurde mangels eines rechtzeitigen Antrags nicht hinzugerechnet (act. 64; Verfahren A2 2021 23). 4. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 66). In der Berufungsantwort vom 11. August 2023 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 72). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte sowie die Anwendbarkeit von Schweizer Recht sind (unbestrittenermassen) gegeben, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in E. 1 des angefochtenen Entscheids (act. 64) verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 2. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts
Seite 5/16 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 In den Rz 6 bis 24 der Berufungsschrift trägt die Beklagte lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht vor. Dabei setzt sie sich weder mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander noch zitiert sie Belegstellen für ihre Behauptungen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Soweit die Berufung an weiteren Stellen keine genügende Begründung aufweist, ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 2.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). 3. Die Beklagte beanstandet den angefochtenen Entscheid zunächst in formeller Hinsicht. 3.1 Zum einen macht sie geltend, der Hinweis auf die fehlende Vergleichsbereitschaft der Beklagten unter Sachverhalt Ziff. 8 im angefochtenen Entscheid offenbare, dass die Vorinstanz befangen gewesen sei (act. 66 Rz 27 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat lediglich die Prozessgeschichte dargestellt und erklärt, weshalb im Anschluss an die Parteibefragung keine Vergleichsgespräche geführt wurden. Dies wurde auch im Protokoll vermerkt (act. 29 S. 12) und ist nicht aussergewöhnlich, wird doch beispielsweise auch im Rahmen der Prozessgeschichte festgehalten, wenn eine Partei einen (gerichtlichen) Vergleich innert der Bedenkfrist widerrufen hat. Solche Feststellungen vermögen weder eine tatsächliche Befangenheit der Vorinstanz zu belegen, noch vermögen sie den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.2 Zum anderen stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz führe dort aus, die Beklagte würde mit der Eingabe vom 6. April 2023 zwar von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, die daraus hervorgehenden Behauptungen und Beweisofferten seien aber erst nach Aktenschluss erfolgt. Die Vorinstanz – so die Beklagte weiter – bezeichne jedoch nicht, welche Behauptungen aus dem Recht gewiesen würden. Zudem würden in der Eingabe vom 6. April 2023 gar keine Beweisofferten gestellt. Schon allein dieser Umstand zeige, dass die Erwägung der Vorinstanz nicht stimmen könne. Die Vorinstanz hätte im Einzelnen aufzeigen müssen, welche Behauptungen und Belege nach Aktenschluss erfolgt seien. Anderenfalls sei die Anfechtung dieser Erwägung nicht möglich (act. 66 Rz 34 ff.). Die Beklagte gibt den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Zunächst bezieht sich die Formulierung der Vorinstanz ("Behauptungen und Beweisofferten") offensichtlich auch auf die Stellungnahme der Beklagten vom 31. Januar 2022, welche Beweisofferten enthält (act. 23), und
Seite 6/16 nicht nur auf die Eingabe vom 6. April 2023. Sodann ist den erstinstanzlichen Erwägungen (insbesondere E. 4.2) eindeutig zu entnehmen, weshalb es die Vorinstanz abgelehnt hat, auf die in der Eingabe vom 6. April 2023 aufgestellten Behauptungen der Beklagten im Entscheid weiter einzugehen: Entweder handelt es sich um Wiederholungen von bereits vor Aktenschluss ins Verfahren eingebrachten Behauptungen oder um neue Behauptungen, die jedoch nicht zu berücksichtigen sind, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese Behauptungen vor Aktenschluss zu machen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. In materieller Hinsicht ist streitig, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung in der Höhe von gesamthaft CHF 75'480.90 (drei Monatslöhne von netto CHF 54'825.00; Antrittsbonus von netto CHF 18'275.00 sowie Spesenersatz von CHF 2'380.90) nebst Zins zusteht. Die Vorinstanz bejahte dies und führte zur Begründung zusammengefasst aus, der Kläger habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten sowie des Schreibens vom 15. August 2020 davon ausgehen dürfen, dass er mit der Beklagten ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. i.V.m. Art. 334 Abs. 1 OR abgeschlossen habe (act. 64 E. 6.3). Wie sich aus den im Recht liegenden Unterlagen ergebe, habe das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien von Anfang Juli bis Ende November 2020 gedauert (act. 64 E. 7.2 ff.). Da die Einwände der Beklagten (Nichterfüllung des Vertrages, gemeinsame Vertragsaufhebung bzw. Verrechnung) nicht verfingen (act. 64 E. 8.3.4), schulde die Beklagte den vereinbarten Gesamtlohn sowie den Antrittsbonus in der Höhe von total CHF 86'000.00 brutto bzw. CHF 73'100.00 netto (act. 64 E. 8.4.1). Zudem habe die Beklagte dem Kläger die geltend gemachten Auslagen von total CHF 2'380.90 zu ersetzen (act. 64 E. 8.4.3 f.). 5. Ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Forderungen zustehen, hängt zunächst davon ab, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. 5.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, die Parteien seien sich einig, dass mit dem Bestätigungsschreiben vom 15. August 2020 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2] ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Streitig geblieben sei jedoch die Frage, ob der Kläger und die Beklagte oder der Kläger und die "payroll company" die Vertragsparteien seien (act. 64 E. 5). Infolge der unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über die Bedeutung des Bestätigungsschreibens bestimme sich der Inhalt der Erklärung nach dem Vertrauensprinzip, dem Kontext und den Begleitumständen. Mithin sei das Bestätigungsschreiben einer objektiven Auslegung zuzuführen, soweit sich nicht feststellen lasse, dass sich die Parteien hinsichtlich eines Erklärungsverhaltens der einen Partei tatsächlich richtig verstanden hätten (act. 64 E. 6). Wesentlich sei zunächst, dass das Schreiben von der Beklagten, handelnd durch G.________, unterzeichnet worden sei, was auf ihre Arbeitgeberstellung hindeute. Weiter halte das unterzeichnende Organ fest, dass "wir uns sehr freuen, Dir unser Angebot zu bestätigen, CEO von H.________ zu werden". Das "wir" beziehe sich im Kontext des Bestätigungsschreibens auf die Beklagte und nicht auf einen anderen Vertragspartner. Danach werde ausgeführt, dass der Kläger während der ersten drei Monate über eine Lohnbuchhaltungsgesellschaft in der Schweiz unter Vertrag genommen werde, bis die finanziellen Mittel für die Kapitalisierung der H.________ als unabhängige Einheit aufgebracht seien. Die wörtliche Auslegung des Satzes
Seite 7/16 spreche zu gleichen Teilen für die Sichtweise des Klägers, wonach die Abwicklung der Lohnbuchhaltung an ein externes Unternehmen ausgelagert werden sollte, als auch für diejenige der Beklagten, wonach ein Arbeitsverhältnis zwischen der schweizerischen Lohnbuchhaltungsgesellschaft und dem Kläger abgeschlossen werden sollte. Im Übrigen deute der Inhalt der Erklärung vom 15. August 2020 jedoch darauf hin, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger sämtliche Bestandteile eines gemeinsamen Arbeitsverhältnisses aufgelistet habe. Die Formulierung "deines Vertrages" sowie die Auflistung der acht Konditionen würden nur Sinn ergeben, wenn ein gemeinsames Arbeitsverhältnis habe begründet werden wollen. Zudem würden im zu qualifizierenden Bestätigungsschreiben konstant Begriffe wie "Arbeitnehmer", "Beschäftigung", "Lohn", "Urlaub", "Kündigungsfrist", "angestellt", "Arbeitsort" etc. verwendet, was ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien spreche. Aus all diesen Gründen habe der Kläger gestützt auf die Erklärung vom 15. August 2020 objektiv betrachtet davon ausgehen dürfen, dass er damit einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten samt den darin aufgeführten Konditionen geschlossen habe (act. 64 E. 6.1). Auch gestützt auf sämtliche weiteren Umstände (wie etwa das Verhalten der Parteien) habe der Kläger auf das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses schliessen dürfen. So sei es die Beklagte (und nicht eine schweizerische Lohnbuchhaltungsgesellschaft) gewesen, welche einen geeigneten CEO für die zu gründende H.________ gesucht habe. Zudem hätten sich G.________ von der Beklagten und der Kläger im Juli und August 2020 mehrmals in J.________ und K.________ getroffen. Im Übrigen habe der Kläger der Beklagten am 14. August 2020 mitgeteilt, dass er jeweils 20 Tage pro Monat arbeiten werde. Hieraus sei zu folgern, dass der Kläger davon ausgegangen sei, den Arbeitsvertrag mit der Beklagten abzuschliessen; andernfalls hätte die Anzahl Arbeitstage nicht miteinander vereinbart werden müssen. Zudem stelle die Vereinbarung über die Anzahl zu leistender Arbeitstage pro Monat eine exemplarische Arbeitsvertragsklausel dar. Ferner sollte der Kläger eng mit dem "Beklagtenorgan" zusammenarbeiten, welches dem Kläger direkte Arbeitsanweisungen erteilt und ihn darauf hingewiesen habe, sich an die Anweisungen zu halten. Zudem habe der Kläger die Auslagenrapporte – wie im Bestätigungsschreiben vom 15. August 2020 vereinbart – jeweils an die Beklagte gesandt und von ihr die Bezahlung seiner Aufwendungen verlangt. All dies spreche dafür, dass die Beklagte die Ansprechperson und Vorgesetzte des Klägers bzw. der Kläger weisungsgebunden gewesen sei. Für die organisatorische Eingliederung des Klägers bei der Beklagten – und damit für ein Arbeitsverhältnis – spreche weiter der Umstand, dass der Kläger vom Beklagtenvertreter den Zugang zu seinem E-Mail-Account erhalten habe. Auch sei es die Beklagte gewesen, die den E-Mail-Zugang des Klägers im Nachhinein wieder habe sperren lassen. Alle diese Gründe würden dafür sprechen, dass die geplante "payroll company" lediglich für die Lohnabrechnungen zuständig gewesen wäre (act. 64 E. 6.2). 5.2 In der Berufung bringt die Beklagte demgegenüber vor, sie habe nicht eingeräumt, dass mit dem Schreiben vom 15. August 2020 ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Sie habe vielmehr darauf hingewiesen, dass der Kläger ausdrücklich mit einer "payroll company" einen Vertrag habe abschliessen wollen. Der fragliche "offer letter", welcher vom Kläger verfasst worden sei, sehe ausdrücklich vor, dass das Angebot für eine "payroll company" gelte, nicht aber für ihn direkt. Mit anderen Worten sei der Kläger gar nicht in der Lage gewesen, das Angebot anzunehmen. Er hätte zuerst die fragliche "payroll company" einschalten müssen (act. 66 Rz 38 f.). Weiter gehe die Vorinstanz beim Schreiben vom 15. August 2020 fälschlicherweise von einem Bestätigungsschreiben aus. Dieses sei aber nicht so, sondern als "offer letter" betitelt. Dies bedeute übersetzt Angebotsschreiben. Es werde also bloss ein Ange-
Seite 8/16 bot gemacht. Es stelle sich aber die Frage von wem. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Schreiben verfasst habe. Damit spiele die Unklarheitenregel eine wesentliche Rolle, welche die Vorinstanz einfach beiseiteschiebe (act. 66 Rz 43 ff.). Der "offer letter" spreche von einer Anstellung als CEO von H.________, nicht als solcher bei der Beklagten. Diesen Punkt würdige die Vorinstanz mit keinem Wort. Weiter gehe die Vorinstanz mit dem Kläger davon aus, dass mit der "payroll company" lediglich die Lohnbuchhaltung ausgelagert worden sei. Dies treffe nicht zu. Wenn festgehalten werde, dass jemand unter Vertrag genommen werde, so sei damit gemeint, dass er von diesem Unternehmen auch angestellt werde. Es sei das gemeinsame Verständnis der Parteien gewesen, dass der Kläger von einer Drittfirma angestellt werde. Ferner stelle ein "offer letter" gar keinen eigenen Vertrag, sondern lediglich ein Angebot dar. Der Kläger habe hierzu festgehalten, dass er dereinst nicht durch den "offer letter" von einer "payroll company" "contracted" werde. Diese Formulierung bedeute nichts anderes, als dass der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages ausdrücklich vorbehalten worden sei (act. 66 Rz 49 ff.). Der Kläger habe zudem eingeräumt, dass der Beizug einer "payroll company" seine Idee gewesen sei. Es sei somit Aufgabe des Klägers gewesen, sich darum zu kümmern. Ihm sei sogar vom RAV eine Adresse gegeben worden. Er habe diese jedoch nie kontaktiert. Auf die Frage, weshalb der Kläger keine "payroll company" eingeschaltet habe, habe er sich [bei der Parteibefragung] in Ausreden geflüchtet. Er habe darauf hingewiesen, dass sein E-Mail-Konto deaktiviert worden sei. Das solle aber erst am 23. September 2020, also mehr als drei Wochen nach dem angeblichen Vertragsbeginn, geschehen sein. Der Kläger habe auf der "payroll company" bestanden, weil er grösste Zweifel daran gehabt habe, ob H.________ ein echtes Unternehmen sei. Er sei auch nicht sicher gewesen, ob sich das Unternehmen je in der Schweiz etablieren würde. Mit anderen Worten habe der Kläger ein tiefes Misstrauen gegenüber der Beklagten und ihren Produkten gehegt. Ausdruck dieses Misstrauens sei die Tatsache gewesen, dass der Kläger mit der Beklagten eben gar keinen Arbeitsvertrag habe abschliessen wollen und lediglich eine auf drei Monate befristete Tätigkeit angeboten habe (act. 66 Rz 54 ff.). Auch die Auflistung von acht Konditionen bedeute nicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei (act. 66 Rz 59). Die Vorinstanz habe den "offer letter" falsch ausgelegt. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte einen geeigneten CEO gesucht habe. Indes verkenne die Vorinstanz, dass das Einschalten einer Drittgesellschaft unstreitig vom Kläger vorgeschlagen worden sei (act. 66 Rz 61 ff., 66). 5.3 Der Kläger bestreitet die Vorbringen der Beklagten. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Beklagte in der Berufungsschrift erstmals und damit verspätet behaupte, dass gar kein Arbeitsverhältnis vorliege. Sie habe lediglich immer bestritten, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet worden sei (act. 72 Rz 21 ff.). Weiter sei die Bezeichnung des "offer letter" als Bestätigungsschreiben sachgerecht, da darin im ersten Satz festgehalten werde, dass schriftlich bestätigt werde, was zuvor (mündlich) offeriert worden sei (act. 72 Rz 25). Die Ausführungen der Beklagten zum eigenen Verständnis des Begriffs "contracted" seien weder relevant noch nachvollziehbar (act. 72 Rz 34). 5.4 Ist ein Vertrag zustande gekommen und gültig, wird er für die Parteien zur verbindlichen Regelung (Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, Rz 273). Entscheidend für den Vertragsinhalt ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie – falls ein solcher nicht festgestellt werden kann – die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom
Seite 9/16 Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Abzugrenzen ist die Vertragsauslegung vom Streit der Parteien über das Zustandekommen des Vertrags (Konsensstreit). Besteht zwischen den Parteien grundsätzlich Einigkeit darüber, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, ist jedoch dessen Inhalt kontrovers, liegt ein sog. reiner Auslegungsstreit vor. Auslegungs- und Konsensstreit können in der Praxis nahe beieinander liegen und bisweilen ineinander übergehen, so z.B. wenn ein Auslegungsstreit einen Konsensstreit auslöst (Huguenin, a.a.O., Rz 276 f.). 5.4.1 Vorliegend ist gerade ein solcher Grenzfall zwischen Auslegungs- und Konsensstreit gegeben. Die Beklagte bringt zu Recht vor, dass die Aussage der Vorinstanz, wonach die Parteien sich einig seien, dass mit dem Bestätigungsschreiben vom 15. August 2020 ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, nicht zutrifft. Besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Vertragsparteien, kann zwischen den Parteien auch keine Einigkeit darüber bestehen, dass mit dem Bestätigungsschreiben vom 15. August 2020 ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, zumal mit dem Bestätigungsschreiben offensichtlich kein Vertrag zu Lasten eines Dritten abgeschlossen werden konnte. Gemeint hatte die Vorinstanz wohl vielmehr, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass ein arbeitsrechtliches Verhältnis in Frage steht und sich somit keine Abgrenzungsfragen zu anderen Vertragstypen (wie z.B. dem Auftrag) ergeben. Vorliegend handelt es sich somit um einen Konsensstreit, welcher mittels Auslegung der Willenserklärungen zu lösen ist. 5.4.2 Nachdem weder das Vorgehen der Vorinstanz bei der Vertragsauslegung noch deren Ergebnis zu beanstanden sind, kann vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 1). Diesen Erwägungen vermag die Beklagte in der Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zunächst verfängt die Kritik am Begriff Bestätigungsschreiben nicht. So führte die Beklagte im Schreiben vom 15. August 2020 aus, "we are very pleased to confirm our offer for you to become CEO of H.________" (act. 1/2). "confirm" bedeutet übersetzt "bestätigen", womit es sich bei diesem Schreiben tatsächlich um ein Bestätigungsschreiben handelt. Im Übrigen ist das Schreiben auch nicht mit "offer letter" betitelt (vgl. act. 1/2), wie die Beklagte behauptet. Sodann trifft es zwar offenkundig zu, dass der Kläger CEO von H.________ (und nicht von der Beklagten) werden sollte. Dennoch war es – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Beklagte, die einen CEO für H.________ suchte. Dies wird denn auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nochmals selbst bestätigt (vgl. act. 66 Rz 66). 5.4.3 Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren die Darstellung der Beklagten hinsichtlich der Rolle der "payroll company". Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Payroll-Service-Anbieter ein Unternehmen, das für seine Kunden die Aufgaben, die mit dem Lohn verbunden sind, teilweise oder komplett übernimmt. Solche Dienstleistungen sind weit verbreitet und werden beispielsweise von KMPG oder auch von der Handelskammer Deutschland Schweiz für deutsche Unternehmen angeboten, die ohne eigene Niederlassung in der Schweiz Arbeitnehmer
Seite 10/16 beschäftigen (vgl. https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/ch/pdf/ch-payroll-oursourcingde.pdf; <https://handelskammer-d-ch.ch/de/dienstleistungen/rechts-und-steuerfragen/lohnbuchhalutng-fuer-die.schweiz> [beide besucht am 12. Januar 2024]). Entsprechendes führte der Kläger auch an der Parteibefragung aus ("Im Jahr 2006 habe ich während sechs Monaten für L.________ gearbeitet. Ich hatte einen Vertrag mit L.________, aber eine 'payroll company' hat den Lohn verwaltet und bezahlt" [act. 29 Frage 6]; "Die 'payroll company' ist wie ein 'Mittelsmann', um sich um die Administration zu kümmern." [act. 29 Frage 9]). Für diese Lösung spricht im Übrigen auch Ziff. 5 des Bestätigungsschreibens vom 15. August 2020 (act. 1/2), in welcher das monatliche Salär auf CHF 21'500.00 festgelegt wurde, "out of which all social insurance and tax should be paid by the selected payroll company on behalf of employee" (Hervorhebung hinzugefügt). Dies ist unter den gegebenen Umständen so zu verstehen, dass die "selected payroll company" (wenn nicht den ganzen Lohn) zumindest sämtliche für den "employee" [Kläger] geschuldeten Sozialversicherungsabgaben und Steuern aus dem von der Beklagten [als Arbeitgeberin] geschuldeten Salär abführen sollte, wobei die Beklagte offenbar davon ausging, dass ihr die "payroll company" die für sie erbrachten Leistungen in Rechnung stellen werde (vgl. hinten E. 5.4.5). 5.4.4 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eine unrichtige Protokollierung rügt (act. 66 Rz 51), kann darauf nicht eingetreten werden. Zwar kann ein Protokollberichtigungsentscheid auch im Rahmen des Hauptrechtsmittels angefochten werden (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 235 ZPO N 48). Die Vorinstanz hielt im Rahmen des Protokollberichtigungsverfahrens nach erneuter Konsultation der Audioaufzeichnung der Verhandlung jedoch klar fest, dass die Aussagen des Klägers zu den Fragen 6 und 9 wörtlich im Protokoll festgehalten worden seien und nicht habe festgestellt werden können, dass der Dolmetscher versucht hätte, dem Kläger "eine Antwort in den Mund" zu legen (act. 42 f.). Damit setzt sich die Beklagte in der Berufung mit keinem Wort auseinander. Sie schildert lediglich aus ihrer Sicht, was an der Parteibefragung gesagt worden sein soll. Damit fehlt es offenkundig an einer gehörigen Begründung, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1 f.). 5.4.5 Zudem erschliesst sich nicht, weshalb ein völlig unabhängiges, in keiner Weise an der neu zu gründenden Firma H.________ beteiligtes Drittunternehmen mit dem Kläger einen Vertrag zu den im Schreiben vom 15. August 2020 festgelegten Konditionen abschliessen sollte. Die Beklagte scheint von einer Art Personalverleih auszugehen. Bei einer solche Konstellation präsentieren sich die Rechtsverhältnisse jedoch völlig anders. Die Beklagte macht denn auch keinerlei Ausführungen dazu, wie dieses Dreiecksverhältnis (Beklagte/Kläger/"payroll company") hätte vertraglich ausgestaltet werden sollen. Sie hielt einzig fest, sie sei davon ausgegangen, dass die "payroll company" ihre Leistungen der Beklagten in Rechnung stellen werde (act. 10 Rz 8). Auch der Hinweis der Beklagten, es liege allenfalls eine Vereinbarung unter den Parteien über die Garantierung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Drittpartei vor, ist nicht nachvollziehbar (act. 66 Rz 69). Darauf ist indes ohnehin nicht einzugehen, da es sich um eine neue Behauptung im Berufungsverfahren handelt und die Beklagte weder darlegt hat noch ersichtlich ist, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO, Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f. m.w.H.). 5.4.6 Schliesslich geht auch der Hinweis der Beklagten auf die Unklarheitenregel (vgl. act. 66 Rz 43, 46 und 48) an der Sache vorbei. Diese Regel besagt, dass mehrdeutige Wendungen
Seite 11/16 in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen sind, die sie verfasst hat (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2). Wie eben erwähnt, findet sie hauptsächlich im Bereich der vorformulierten Vertragsbestimmungen Anwendung und kommt auch dort nur zum Zug, wenn die Auslegung nicht bereits zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat (vgl. Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 40; Gauch/Schluep/Schmid, OR AT Band I, 11. A. 2020, Rz 1231 f. m.w.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. 6. Weiter ist zwischen den Parteien die Dauer des Arbeitsverhältnisses strittig. 6.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien von Anfang Juli bis Ende November 2020 gedauert habe (act. 64 E. 7.4). Im Hinblick auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass die geschäftliche E-Mail-Adresse des Klägers bereits ab dem 17. Juli 2020 aktiviert und benutzt worden sei. Zudem gehe aus dem Nachrichtenverlauf zwischen dem Kläger und der Beklagten hervor, dass sich der Kläger mit dem "Organ der Beklagten" sowohl Mitte Juli 2020 als auch Anfang August 2020 arbeitsbedingt in J.________ getroffen habe. Den weiteren im Recht liegenden Nachrichten sei zu entnehmen, dass der Kläger für die Beklagte während den Monaten Juli und August 2020 zwei Mal in K.________ gearbeitet habe und von M.________ am 17. Juli 2020 im Team willkommen geheissen worden sei. Auch aus der E-Mail vom 14. August 2020 sei abzuleiten, dass der Kläger bereits im Juli und August 2020 für die Beklagte tätig gewesen sei. Damit sei dargetan, dass der Kläger bereits ab Juli 2020 für die Beklagte gearbeitet habe (act. 64 E. 7.2). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem Bestätigungsschreiben vom 15. August 2020 das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger bis Ende November 2020 andauern sollte. Eine ausgesprochene (ordentliche oder ausserordentliche) Kündigung liege ebenso wenig im Recht wie eine gemeinsame Erklärung, den Arbeitsvertrag aufzuheben. Zudem könne aus der Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen während des Arbeitsverhältnisses nicht auf dessen Beendigung geschlossen werden. Demnach habe das befristete Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zum 30. November 2020 gedauert (act. 64 E. 7.3). Die Behauptung der Beklagten, wonach das Arbeitsverhältnis bereits per 23. September 2020 einvernehmlich aufgehoben worden sei, sei erstmals im Rahmen des Schlussvortrags und mithin verspätet erfolgt (act. 64 E. 7.1). 6.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis im Juli 2020 begonnen habe. Sie äussere sich aber mit keinem Wort dazu, dass der "offer letter" erst vom 15. August 2020 datiere. Wenn der Kläger tatsächlich bereits ab Juli 2020 für die Beklagte gearbeitet hätte, verlöre der "offer letter" jegliche Relevanz. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt (act. 66 Rz 73 ff.). Weiter sei die einvernehmliche Vertragsaufhebung per 23. September 2020 keine Behauptung, sondern eine rechtliche Interpretation eines Sachverhalts. Dies sei auch im Schlussvortrag zulässig (act. 66 Rz 71). Der Kläger habe sich verschiedentlich beschwert, dass ihm ab dem 23. September 2020 der Zugang zu seinem E-Mail-Konto verwehrt worden sei. Er habe
Seite 12/16 aber in der Klageschrift weder ausgeführt noch belegt, dass er nach dem 23. September 2020 seine Arbeit angeboten habe. Das Gesetz sehe keine Formvorschriften für den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vor. Der Kläger sei von sämtlichen Ressourcen der Beklagten ausgeschlossen worden. Dies zeige, dass er nicht mehr erwünscht gewesen sei. Er habe von einem "Rauswurf" ausgehen müssen. Wenn die Arbeit unter solchen Umständen nicht angeboten werde, sei von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Erst im Verlauf des Verfahrens habe der Kläger aus prozesstaktischen Gründen unvermittelt geltend gemacht, seine Arbeit immer wieder angeboten zu haben. Mit der E-Mail vom 23. September 2020 habe er aber nicht etwa seine Arbeit angeboten, sondern einzig geltend gemacht, dass er weiterarbeiten würde. Er habe jedoch nie darlegen können, was er genau mache (act. 66 Rz 78 ff.). Im Oktober habe der Kläger sodann einige Wochen frei genommen bzw. sei er krank gewesen. Er habe eingeräumt, dass er im Oktober 2020 nicht mehr gearbeitet habe, diesen Umstand der Beklagten jedoch nie mitgeteilt. In der E-Mail vom 23. September 2020 stehe nichts von einer Krankheit. Der Kläger flüchte sich in Ausreden, wonach er im Hintergrund gearbeitet habe. Was er aber genau gemacht habe, könne er nicht sagen. Wäre der Kläger bei der Beklagten noch beschäftigt gewesen, hätte er ihr ein Arztzeugnis vorgelegt. Mit Brief vom 20. Oktober 2020 habe der Kläger von der Beklagten das offene Honorar sowie den Sign-in-Bonus verlangt und auf die offenen Auslagen hingewiesen. Auch in diesem Schreiben habe er weder seine Arbeit angeboten noch habe er seine Krankheit erwähnt. Erst mit E-Mail vom 2. November 2020 wolle der Kläger seine Arbeit wieder angeboten haben. Darin habe er erwähnt, dass er nun wieder zurück bei der Arbeit sei. Damit bestätige er lediglich, dass er [vorher] nicht gearbeitet habe. Die Beklagte habe darauf zu Recht nicht reagiert. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die "payroll company" für solche Belange zuständig gewesen sei (act. 66 Rz 83 ff.). Tatsache sei, dass der Kläger seine Arbeit ohne Grund und ohne Mitteilung an den Arbeitgeber einfach so unterbrochen habe. Die Krankheit sei denn auch nicht belegt (act. 66 Rz 88). Wer einen Arbeitgeber über eine Krankheit nicht informiere, gehe davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis nicht bestehe (act. 66 Rz 89). Der Kläger habe selber mit E-Mail vom 14. August 2020 klargemacht, dass die monatlichen Zahlungen gekürzt würden, wenn er nicht 20 Tage pro Monat arbeite. Er habe zugestanden, dass er ab 23. September 2020 nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen sei. Die angebliche Krankheit sei nicht belegt. Entsprechend müsse der Lohn des Klägers gekürzt werden, wenn von einem Arbeitsvertrag ausgegangen werde (act. 66 Rz 90). 6.3 Der Kläger hält dem entgegen, dass ein Arbeitsverhältnis selbstverständlich bereits bestehen könne und die Modalitäten erst später schriftlich festgehalten würden (act. 72 Rz 43). Ausserdem werde eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 23. September 2020 bestritten. Abgesehen davon, dass ein fehlendes Arbeitsangebot noch keine einvernehmliche Beendigung bewirke, sei das Arbeitsangebot dokumentiert. In der E-Mail vom 23. September 2020 (act. 22/6) habe der Kläger zudem ausdrücklich auf die Gültigkeit des Vertrags bis Ende November 2020 hingewiesen (act. 72 Rz 44). Ferner mache die Beklagte neue und damit unzulässige Ausführungen zu den Geschehnissen in den Monaten September und Oktober 2020. Der Kläger habe seine Arbeit am 23. September und am 2. November 2020 angeboten. Die Beklagte habe darauf nie reagiert. Der Kläger habe seine Arbeit nicht unterbrochen bzw. sei nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Mangels Lohnzahlungen sei er gemäss Art. 82 OR nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen (act. 72 Rz 46 ff.).
Seite 13/16 6.4 Entgegen der Darstellung der Beklagten verliert das Bestätigungsschreiben vom 15. August 2020 nicht an Relevanz, wenn das Arbeitsverhältnis bereits im Juli 2020 begonnen hat. Die Vorinstanz hat diesen Umstand in ihren Erwägungen denn auch explizit berücksichtigt. So kam sie zum Schluss, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten (unter anderem mehrmalige Treffen zwischen dem Kläger und G.________ im Juli und August 2020) sowie des Schreibens vom 15. August 2020 davon habe ausgehen dürfen, dass er mit der Beklagten ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. i.V.m. Art. 334 Abs. 1 OR abgeschlossen habe (vgl. vorne E. 5.1). Wie der Kläger zutreffend vorträgt, können die Modalitäten der Anstellung auch nachträglich schriftlich festgehalten werden. Dies widerspiegelt sich auch im Schreiben vom 15. August 2020, welches eine zuvor unterbreitete Offerte bestätigt ("We are very pleased to confirm our offer for you to become CEO of H.________"; vgl. act. 1/2). Weiter handelt es sich beim Argument der einvernehmlichen Vertragsaufhebung per 23. September 2020 um eine tatsächliche Behauptung und nicht bloss um eine rechtliche Interpretation des Sachverhalts. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung setzt einen entsprechenden Willen beider Parteien voraus, welcher behauptet werden muss. Zudem argumentiert die Beklagte widersprüchlich, wenn sie von einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung spricht, gleichzeitigt aber ausführt, der Kläger habe von einem "Rauswurf" ausgehen müssen. Abgesehen davon führt die Beklagte selbst aus, der Kläger habe mit E-Mail vom 23. September 2020 (nachdem ihm der Zugang zu seinem E-Mail-Konto gesperrt wurde) geltend gemacht, er würde weiterarbeiten. Mithin bestehen keine Anhaltspunkte für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung. Weiter legte die Vorinstanz ausführlich dar, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2020 mangels Lohnzahlung berechtigt war, seine Arbeit niederzulegen (act. 64 E. 8.3.2). Mit diesen Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorne E. 1), setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Sie fasst in der Berufungsschrift in Bezug auf diese Thematik einzig ihre bisherigen Argumente zusammen bzw. wiederholt teils wörtlich ihre Ausführungen im Schlussvortrag, ohne konkret darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll (vgl. act. 66 Rz 77 ff. und 61 Rz 24 ff.). Mangels gehöriger Begründung ist mithin auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet. 7. Weiter stellt die Beklagte im Berufungsverfahren in Abrede, dass der Kläger seine Arbeit überhaupt angetreten habe (act. 66 Rz 93 ff.). In der Berufungsschrift schildert die Beklagte den Sachverhalt jedoch einzig aus ihrer Sicht und versäumt es erneut, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese hat ausführlich und mit Hinweis auf diverse Belegstellen aufgezeigt, weshalb der Kläger seine Arbeit angetreten hat (act. 64 E. 8.3.1). Somit ist die Berufung auch diesbezüglich nicht gehörig begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1). 8. Ferner bemängelt die Beklagte, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachte Verrechnungsforderung zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 66 Rz 102 f.). 8.1 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe die Verrechnungsforderung mit keinem Wort beziffert. Aus den Ausführungen gehe nicht hervor, woraus sich die Verrechnungsforderung ergebe, wie sie sich zusammensetze oder in welcher Höhe der Beklagten ein Schaden bzw. ein Anspruch entstanden sein sollte. Damit werde die Beklagte ihrer Substanziierungslast nicht gerecht (act. 64 E. 8.3.3).
Seite 14/16 8.2 Die Beklagte hält dem entgegen, dies treffe nicht zu, und verweist auf die Rz 78 ff. der Duplik sowie die Rz 42 ff. des Schlussvortrages. 8.3 Die Beklagte brachte in der Duplik vor, der Arbeitgeber könne "Nichterfüllung mittels Verrechnung" geltend machen. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger nie willens gewesen sei, für das Projekt H.________ eine Tätigkeit zu entfalten, und er keinerlei Bemühungen für dieses Projekt an den Tag gelegt habe. Sie sei damit berechtigt gewesen, jede Zahlung an den Kläger zurückzubehalten (act. 20 Rz 80 ff.). Erst im Schlussvortrag – und damit verspätet – substanziierte sie diese Behauptung noch (vgl. act. 61 Rz 42 ff. und zum Aktenschluss act. 64 E. 4). Im Weiteren ist zu beachten, dass sich die Beklagte bei ihrer Argumentation fälschlicherweise auf eine Verrechnung im Sinne von Art. 120 OR beruft. Eine Verrechnungsforderung hat die Beklagte – entgegen ihren Ausführungen in der Berufungsschrift – nämlich nicht geltend gemacht. Sie erhebt vielmehr die Einrede, dass der Kläger den Vertrag nicht erfüllt habe. Indessen hat der Kläger – wie bereits dargelegt – nicht nur seine Arbeit angetreten und diverse Arbeiten für die Beklagte erledigt, sondern war ab dem 1. Oktober 2020 mangels Lohnzahlung auch berechtigt, seine Arbeit niederzulegen (vgl. vorne E. 6.4 und 7). Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 9. Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht dazu verpflichtet, Auslagen in der Höhe von CHF 2'380.90 zu ersetzen (act. 66 Rz 104 ff.). Die Vorinstanz bejahte den Auslagenersatz mit einer ausführlichen Begründung (act. 64 E. 8.4.3), worauf wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorne E. 1). Dabei hielt sie – entgegen der Behauptung der Beklagten (act. 66 Rz 104) – keineswegs lapidar fest, aus den vollständigen, nachvollziehbaren und detaillierten Spesenabrechnungen sowie aus den klägerischen Ausführungen seien die Auslagen belegt. Sie zeigte vielmehr detailliert und unter Hinweis auf Belegstellen auf, dass die Beklagte die Reisen selbst angeordnet hatte und die geltend gemachten Auslagen im Aufgabenbereich des Klägers lagen. Die Beklagte versäumt es, sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen und äussert sich auch nicht im Einzelnen zu den von der Vorinstanz zitierten Belegstellen. Sie weist lediglich wiederholt darauf hin, dass die Spesen vernünftig sein und vom Arbeitgeber angeordnet werden müssten (act. 66 Rz 105 ff.). Dabei verkennt sie, dass nicht jede einzelne Ausgabe vom Arbeitgeber angeordnet werden muss. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Bei der Tätigkeit des Klägers gehörten Geschäftsreisen und Auslagen für geschäftliche Mittagessen zu den notwendigen Auslagen, sieht das Schreiben vom 15. August 2020 häufige Reisen in Europa und Nordamerika doch ausdrücklich vor (act. 1/2). Mithin ist die Berufung in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1). 10. Auf den von der Vorinstanz geäusserten Verdacht, wonach der Kläger Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, obwohl er gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis stand, ist vorliegend nicht weiter einzugehen (act. 64 E. 9). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 66 Rz 116 f.) führt dieser Verdacht nicht dazu, dass dem Kläger im Rahmen des vorliegenden
Seite 15/16 Prozesses pauschal keine Glaubwürdigkeit zukommt. Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird beispielsweise auch in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (oder einer Partei) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.3). Auch lässt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 66 Rz 115), aus dem Umstand, dass das vorinstanzliche Urteil der Staatsanwaltschaft erst nach Rechtskraft zugestellt werden soll, offenkundig keine Befangenheit der Vorinstanz ableiten. 11. Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Beklagten, wonach die Vorinstanz die Prozesskosten falsch verteilt habe (act. 66 Rz 118 ff.). Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz nicht die ganzen eingeklagten Beträge zugesprochen hat. Wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist, resultiert die Differenz daraus, dass nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts bei arbeitsrechtlichen Forderungen nicht Brutto-, sondern Nettobeträge zugesprochen werden (vgl. act. 64 E. 8.4.1). In der Sache hat der Kläger indes vollumfänglich obsiegt. Dass der Kläger Brutto- anstatt Nettobeträge eingeklagt hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal keine gesetzliche Bestimmung regelt, ob der Lohnanspruch netto oder brutto eingeklagt werden bzw. ob das Gericht dem Arbeitnehmer einen Netto- oder Bruttolohn zusprechen muss (vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 17 441 vom 30. Oktober 2017 E. 11; s. zu dieser umstrittenen Frage auch von Kaenel, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, N 23.13 - 23.26). Folglich ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 12. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 12.1 Bei diesem Ausgang hat die Beklagte die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.2 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 87'880.90 (vgl. act. 64 E. 10.1) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 3 KoV OG). 12.3 Da der Kläger anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei dem noch in Betracht kommenden Streitwert von CHF 73'100.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 9'079.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieses Honorar ist im vorliegenden Fall auf zwei Drittel, d.h. gerundet CHF 6'053.00, zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar hinzuzurechnen sind gemäss § 25 und § 25a AnwT eine Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer zum bis 31. Dezember 2023 anwendbaren Satz von 7,7 %, woraus eine Parteientschädigung von gerundet CHF 6'715.00 resultiert.
Seite 16/16 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 15. Mai 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit CHF 6'715.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 23) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (im Doppel; zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: