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Zug Obergericht Zivilabteilung 17.07.2024 Z1 2023 18

July 17, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,762 words·~44 min·3

Summary

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)

Full text

20240620_095012_ANOM.docx l. Zivilabteilung Z1 2023 18 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 17. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 27. März 2023)

Seite 2/20 Rechtsbegehren Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger 1. Die Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. März 2023 im Verfahren A2 2018 26 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Berufungskläger, Kläger und Widerbeklagte einerseits und die Berufungsbeklagte, Beklagte und Widerklägerin andererseits aus Klage und Widerklage gegenseitig nichts schulden. 2. Eventualiter sei die Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. März 2023 im Verfahren A2 2018 26 aufzuheben und der Berufungskläger, Kläger und Widerbeklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten, Beklagten und Widerklägerin den Betrag von USD 117'815.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2017 zu bezahlen. 3. Infolge Anpassung der Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A2 2018 26 gemäss Rechts[mittel]begehren 1, eventualiter Rechts[mittel]begehren 2, sei die Entscheid-Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. März 2023 im Verfahren A2 2018 26 dahingehend anzupassen, dass die Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Sinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu verteilen sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten, Beklagten und Widerklägerin. Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei auf die Berufung vom 15. Mai 2023 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vom 15. Mai 2023 vollständig abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 27. März 2023 des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A2 2018 26 – soweit angefochten – zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für das vorliegende Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers und Bestätigung der Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren. Sachverhalt 1. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in ________ ZG bezweckt ________. E.________ war bei der Beklagten "Head of Corporate Affairs" und von mm.2012 bis mm.2018 Mitglied sowie von mm.2018 bis Ende mm.2019 bzw. Anfang mm.2019 Präsident des Verwaltungsrats (act. 89 Ziff. 4 und 9). F.________ arbeitete von mm.2001 bis mm.2012 als Prokurist für die Beklagte, ehe er von mm.2013 bis mm.2018 Mitglied des Verwaltungsrats bzw. bis mm./mm.2019 CEO der Beklagten war (act. 90 Ziff. 4 f.). G.________ war für die Beklagte als "Legal Officer" und "General Counsel" tätig und von mm.2018 bis mm.2019 Mitglied des Verwaltungsrats (act. 24 S. 1). A.________ (nachfolgend: Kläger) war seit dem 1. Oktober 2010 als Arbeitnehmer bei der Beklagten angestellt und für diese unter anderem als Trader tätig (act. 1/3).

Seite 3/20 2. Am 29. Mai 2017 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ordentlich per 31. August 2017 (act. 1/22). Ab dem 21. Juni 2017 stellte ihn die Beklagte von der Arbeit frei (act. 1/23). In der Folge entbrannte zwischen den Parteien ein Streit über ausstehende Lohnzahlungen und den Bonus bzw. die Gewinnbeteiligung (nachfolgend: Bonus) sowie die Anpassung des Arbeitszeugnisses des Klägers. 3.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch (act. 1/B) reichte der Kläger mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beim Kantonsgericht Zug Klage ein, mit der er von der Beklagten nebst der Ausstellung eines verbesserten Arbeitszeugnisses die Zahlung von CHF 29'167.00 (Nachzahlung Basisgehalt) und USD 7'641'012.00 (Nachzahlung Bonus), je zuzüglich Zins, verlangte (act. 1). 3.2 In der Klageantwort vom 8. Januar 2019 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage und machte gegenüber dem Kläger widerklageweise den Betrag von USD 719'987.00 (Rückforderung von zu viel bezahltem Bonus) nebst Zins geltend (act. 10). 3.3 In der Widerklageantwort vom 24. Mai 2019 beantragte der Kläger die Abweisung der Widerklage und verlangte – neben der Zahlung von CHF 29'167.00 – neu noch einen Betrag von USD 7'569'397.00 (Nachzahlung Bonus), je nebst Zins (act. 17). 3.4 Am 19. September 2019 wurden der Kläger sowie G.________ zur Sache befragt (act. 24 und 44). 3.5 In der Replik vom 3. Juni 2020 präzisierte der Kläger das Rechtsbegehren erneut und forderte – nebst der Zahlung von CHF 29'167.00 – neu einen Betrag von USD 7'643'646.50 (Nachzahlung Bonus), je nebst Zins (act. 53). In der Duplik und Widerklagereplik vom 30. September 2020 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Anträgen fest (act. 58a und act. 58b). Am 26. November 2020 reichte der Kläger eine Stellungnahme zu den Dupliknoven ein (act. 64), zu welcher sich die Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2021 äusserte (act. 67b). 3.6 Am 5. Februar 2021 reichte der Kläger die Widerklageduplik ein (act. 68). Zu den dort vorgebrachten Noven nahm die Beklagte mit Eingabe vom 24. März 2021 Stellung (act. 72). 3.7 Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 forderte der vorinstanzliche Referent die Parteien zur Edition von Unterlagen auf und ordnete die Befragung diverser Zeugen an (act. 73). Am 29. September 2021 befragte er unter anderen die Zeugen E.________, F.________ sowie H.________, ehemals Trader bei der Beklagten (act. 92 Ziff. 6 f.), und I.________, ehemals Risk Analyst bei der Beklagten (act. 93 Ziff. 6 f.; act. 89-93). 3.8 An der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 120-122).

Seite 4/20 3.9 Am 27. März 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 126; Verfahren A2 2018 26): 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von USD 510'515.30 zzgl. 5 % Zins seit 5. Mai 2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: […] 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 178'600.00 Entscheidgebühr CHF 215.00 Kosten der Beweisführung CHF 200.00 Kosten für die Übersetzung CHF 179'015.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 90'000.00 und dem von der Beklagten und Widerklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 64'015.00 wird vom Kläger und Widerbeklagten nachgefordert. Der Kläger und Widerbeklagte hat der Beklagten und Widerklägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 25'000.00 zu ersetzen. 5. Der Kläger und Widerbeklagte hat der Beklagten und Widerklägerin eine Parteientschädigung von CHF 250'941.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung] 4.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 15. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsmittelbegehren ein (act. 127). In der Berufungsantwort vom 13. Juli 2023 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsmittelbegehren (act. 132). 4.2 In der Berufungsreplik vom 16. Oktober 2023 änderte der Kläger sein Rechtsmittelbegehren wie folgt ab (act. 135): 1.1 Die Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. März 2023 im Verfahren A2 2018 26 sei aufzuheben und es sei die Widerklage abzuweisen. 1.2 Eventuell sei festzustellen, dass sich der Berufungskläger, Kläger und Widerbeklagte einerseits und die Berufungsbeklagte, Beklagte und Widerklägerin andererseits aus Klage und Widerklage gegenseitig nichts schulden, vorbehältlich der Entscheid-Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. März 2023 im Verfahren A2 2018 26. 2.1 Eventualiter sei die Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. März 2023 im Verfahren A2 2018 26 aufzuheben und es sei die Widerklage im Umfang des USD 117'815.30 übersteigenden Betrags abzuweisen.

Seite 5/20 2.2 Subeventualiter sei der Berufungskläger, Kläger und Widerbeklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten, Beklagten und Widerklägerin den Betrag von USD 117'815.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2017 zu bezahlen. 3. Infolge Anpassung der Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A2 2018 26 gemäss Rechts[mittel]begehren 1, eventualiter Rechts- [mittel]begehren 2, sei die Entscheid-Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. März 2023 im Verfahren A2 2018 26 dahingehend anzupassen, dass die Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Sinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu verteilen sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten, Beklagten und Widerklägerin. In der Berufungsduplik vom 15. November 2023 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und brachte ergänzend vor, die vom Kläger nachträglich vorgenommene Änderung des Rechtsmittelbegehrens sei unzulässig (act. 137). 4.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 126 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).

2. Im Weiteren ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2 Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufung (als Rechtsmittel) auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss sich ergeben, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Sein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsmittelbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 und 2.1.3 m.w.H.). 2.3 Der Kläger hat in der Berufungsreplik, d.h. nach Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist, sein ursprüngliches Rechtsmittelbegehren geändert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2), ohne sich dabei auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu berufen. Eine solche Änderung des Begeh-

Seite 6/20 rens ist nicht zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO), weshalb diese Änderung – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 137 Rz 14) – nicht mehr berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 12; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 33). Dies schadet dem Kläger allerdings nicht, und zwar aus folgenden Gründen: 2.4 Der Kläger stellt in der Berufung im Hauptbegehren Antrag auf Feststellung, dass sich die Parteien aus Klage und Widerklage gegenseitig nichts schulden (vgl. Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens). Der Kläger verlangt damit klarerweise die Abweisung der Widerklage (act. 127 Rz 6 und 9; act. 135 Rz 12 und 17). Dasselbe gilt auch für Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens, worin der Kläger – wie aus der Begründung der Berufung hervorgeht – eventualiter die teilweise Abweisung der Widerklage beantragt (act. 127 Rz 54 und 57; act. 135 Rz 21-24). Mithin ist auf die Berufung einzutreten. 2.5 Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses und der Abweisung der von ihm eingeklagten Geldforderungen hat der Kläger keine Berufung erhoben. Diesbezüglich ist der Entscheid des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (s. dazu auch hinten E. 6.6). 3. Materiell sind im vorliegenden Berufungsverfahren einzig noch Bonuszahlungen aus dem "EU Benzinhandel" für die Jahre 2016 und 2017 streitig. Das massgebende Bonusreglement der Beklagten sieht diesbezüglich vor, dass 35 % des Gewinns in den "Gewinnbeteiligungspool für Mitarbeiter" fliessen, wovon 22,5 % ("Mathematical Trade Bonus") an die Trader gehen (act. 1/5 = act. 76/1 Ziff. 9). Mit Bezug auf den an die Trader auszurichtenden Bonus wird in den "Revised Trader Bonus Rules" ergänzend festgehalten, dass für das Jahr J kein Bonus fällig ist, wenn die Bonusbasis des Jahres J negativ ist. Falls die Bonusbasis des Jahres J positiv ist, werden 75 % des Bonus im Monat April J+1 ausbezahlt. Die Auszahlung des Restbetrags ist abhängig von einer Bewertung der Rentabilität der Geschäftseinheit am Ende des Jahres J+1: Falls eine Geschäftseinheit im Jahr J+1 eine positive Bonusbasis aufweist, werden die restlichen 25 % des Bonus des Jahres J spätestens zusammen mit dem Bonus für das Jahr J+1 [= im Monat April J+2] ausbezahlt (act. 1/7 [= act. 76/2] Ziff. 1 und 2). 4. Zu den von den Parteien in diesem Zusammenhang sowohl klage- wie auch widerklageweise geltend gemachten Forderungen führte das Kantonsgericht Folgendes aus: 4.1 Der Kläger mache Boni aus dem "EU Benzinhandel" für die Jahre 2016 und 2017 geltend: für das Jahr 2016 in der Höhe von USD 392'166.00 nebst Zins und für das Jahr 2017 pro rata bis zum 31. August 2017 in der Höhe von USD 411'486.00 nebst Zins. Die Beklagte sei demgegenüber der Ansicht, sie habe dem Kläger – basierend auf den von ihm "geschönten" Zahlen – ohne Rechtsgrund einen Betrag von USD 719'987.00 zu viel ausbezahlt, weshalb sie diesen widerklageweise [nebst Zins] zurückfordere (act. 126 E. 4, 4.5 und 5).

Seite 7/20 4.1.1 Zur Begründung habe der Kläger ausgeführt, vereinbarungsgemäss würden jeweils 75 % des Gesamtbonusanspruchs des Vorjahres bis spätestens am 30. April des Folgejahres ausbezahlt und 25 % für den Ausgleich möglicher Verluste im Folgejahr zurückbehalten. Dem Kläger sei am 5. Mai 2017 von der Beklagten für das Jahr 2016 ein anteiliger Bonus von USD 1'176'000.00 ausbezahlt worden; USD 392'166.00 seien für eine mögliche Verlustverrechnung im Folgejahr zurückbehalten worden und hätten ihm mit dem Lohn Anfang 2018 ausbezahlt werden müssen. Er habe sein "Profitcenter" mit einem positiven Ergebnis verlassen, weshalb ihm der zurückbehaltene Betrag von USD 392'166.00 zustehe. Ausserdem habe er für das Jahr 2017 pro rata bis zum 31. August 2017 einen Bonus von USD 411'486.00 zugute (act. 127 E. 4.1 und 5.1). 4.1.2 Dem habe die Beklagte entgegnet, es sei unbestritten, dass gemäss ihren Bonusregeln vom Bonus des Beklagten ein Betrag von USD 392'166.00 zurückbehalten worden sei, um diesen mit allfälligen zukünftigen Verlusten des "Profitcenters" des Klägers verrechnen zu können. Die Beklagte habe nach einer genauen Analyse der Transaktionen des Klägers feststellen müssen, dass dieser sein Resultat im Jahr 2016 um den Betrag von USD 5'329'000.00 "geschönt" habe. Bei einer Bereinigung der falsch aufgeführten Positionen betrage der Gewinn [für das Jahr 2016] nicht mehr USD 6'972'000.00, sondern nur noch USD 1'643'000.00. Entsprechend betrage der Bonus nicht mehr [rund] USD 1'569'000.00 [d.h. USD 6'972'000.00 / 100 x 22,5 = USD 1'568'700.00], sondern nur noch USD 369'675.00 [= 22,5 % von USD 1'643'000.00]. Der Kläger habe somit im Jahr 2017 [d.h. im April 2017] keinen Anspruch auf eine Auszahlung von USD 1'176'497.00 (= 75 % von [rund] USD 1'568'663.00) gehabt, sondern lediglich auf eine Zahlung von USD 277'256.00 (= 75 % von USD 369'675.00). Entgegen den Behauptungen des Klägers stehe ihm somit für das Geschäftsjahr 2016 kein weiterer Bonus zu. Vielmehr habe er den – basierend auf dem überhöhten Gewinn des Jahres 2016 – an ihn zu viel ausbezahlten Betrag von USD 899'241.00 (= USD 1'176'497.00 – USD 277'256.00) an die Beklagte zurückzuerstatten. Ausserdem habe der Kläger bei der Berechnung des Bonus für das Jahr 2017 eine grosse Anzahl verlustbringender Positionen nicht erwähnt, welche den Bonusanspruch 2017 deutlich schmälern bzw. gänzlich ausschliessen würden. Unter Berücksichtigung der dem Kläger im Geschäftsjahr 2017 zustehenden Bonuszahlung von USD 92'419.00 [= 25 % von USD 369'675.00; "Hold Back" aus dem Geschäftsjahr 2016] und dem [ihm allenfalls zustehenden] Bonus für das Geschäftsjahr 2017 von USD 86'835.00 belaufe sich der Rückforderungsanspruch der Beklagten somit auf USD 719'987.00 ([= USD 899'241.00 – USD 92'419.00 – USD 86'835.00]; act. 127 E. 4.1 und 5.1). 4.2 Gemäss Arbeitsvertrag habe der Kläger – so die Vorinstanz – neben seinem Fixgehalt Anspruch auf einen Bonus. Im Bonusreglement der Beklagten seien die Modalitäten der Bonusberechnung festgehalten. Der den Tradern auszurichtende Bonus [nachfolgend auch "Mathematical Trade Bonus" genannt] sei anhand des allgemeinen Bonusreglements und den "Revised Trader Bonus Rules" berechenbar (act. 1/5 [= act. 76/1] Ziff. 5; act. 1/7 [= act. 76/2] Ziff. 1 und 2). Dieser sei bei Erreichen der Leistungsziele ausdrücklich geregelt worden, was für die rechtliche Qualifikation des Bonus als Lohnbestandteil spreche. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt finde sich im Bonusreglement [und im Arbeitsvertrag] nicht. Im Bonusreglement werde festgehalten, dass mit Ausnahme des "Mathematical Trade Bonus" alle Boni vom Vergütungsausschuss auf Vorschlag des CEO und des COO genehmigt werden müssten (act. 1/5 = act. 76/1 Ziff. 4). Dies bedeute e contrario, dass der "Mathematical Trade Bonus" – unabhängig von einer allfälligen Genehmigung – durch das Management der Beklagten auszurichten sei. Der "Mathematical Trade Bonus" sei daher als variabler Lohnbestandteil im Sinne

Seite 8/20 von Art. 322 OR zu qualifizieren, weshalb der Kläger bei Erreichen der festgesetzten Ziele grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf entsprechende Ausrichtung habe (126 E. 4.2-4.4). 4.3 Eine Rückforderung von zu viel bezahltem Lohn setze entweder eine vertragliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus oder es müssten – falls eine solche Abrede fehle – die Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss den Art. 62 ff. OR erfüllt sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgte Zahlungen, die sich nachträglich als irrtümlich und daher als grundlos erwiesen, nicht stets als vertragliche Leistungen einzustufen. Rückerstattungsansprüche könnten aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen und unterlägen je nach ihrem Entstehungsgrund verschiedenen Verjährungsfristen. Massgebend sei der Entstehungsgrund des Rückforderungsanspruchs. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags mehr leiste als das vertraglich Geschuldete – da beispielsweise der Rechtsgrund für die Zahlung entweder gänzlich gefehlt habe oder nachträglich weggefallen sei –, könne die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Anders verhalte es sich, wenn die erbrachte Leistung tatsächlich vertraglich geschuldet gewesen sei, aber [bzw. und] eine spätere Abrechnung vorbehalten worden sei. Aber auch im vertraglichen Abrechnungsverhältnis sei nach erfolgter Saldoziehung die Korrektur einer Fehlbuchung über das Bereicherungsrecht auszugleichen. Gemäss Art. 62 OR habe, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden sei, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1). Diese Verbindlichkeit trete insbesondere ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten habe (Abs. 2). Ein Verschulden des Bereicherten werde für den Rückerstattungsanspruch nicht vorausgesetzt. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahle, könne das Geleistete indes nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermöge, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden habe (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Rückforderung zu viel bezahlten Lohns sei dann ausgeschlossen, wenn der Rückforderungsanspruch durch Verzicht oder Verwirkung untergegangen sei. Da die Interessenlage beim Arbeitgeber in der Regel klar gegen die Preisgabe seines Rechts auf Rückforderung spreche, dürfe der Arbeitnehmer nach dem Vertrauensprinzip insoweit nicht auf einen Verzichtswillen in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers schliessen, wenn dieser nicht unmissverständlich erklärt werde. Bei der Unterstellung eines stillschweigenden Verzichts sei daher grosse Zurückhaltung geboten. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Verwirkung, die nur im Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB in Betracht falle (act. 126 E. 4.6.1, 4.7 und 4.7.2). 4.3.1 Mit dem am 5. Mai 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten "Mathematical Trade Bonus" in der Höhe von CHF 1'110'333.42 (act. 10/2) habe die Beklagte ihren vertraglichen Anspruch erfüllt und den Saldo des Bonusanspruchs anerkannt. Ab diesem Zeitpunkt werde sie "durch diese Anerkennung – und nicht mehr durch die zu Grunde liegende vertragliche Beziehung – verpflichtet". Eine allfällige nachträgliche Korrektur (z.B. wenn die Beklagte ohne jeglichen Vorbehalt in vermeintlicher Erfüllung des Vertrags mehr als das vertraglich Geschuldete geleistet habe) werde somit nicht auf der Grundlage der ursprünglichen Vertragsbeziehung vorgenommen, sondern auf der Basis des Bereicherungsrechts. Grundsätzlich bestehe somit gemäss den Art. 62 OR ff. ein Rechtsanspruch, irrtümlich zu viel bezahlten Lohn bzw. Bonus vom Arbeitnehmer zurückzuverlangen (act. 126 E. 4.6.2).

Seite 9/20 4.3.2 Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien erfasse der Trader im "Position Report" täglich seine individuellen Trades und erhalte vom "Risk Management" täglich eine Gewinn- und Verlustaufstellung seines "Profitcenters" (act. 126 E. 4.3). Diesbezüglich habe die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, er habe durch unzulässige interne Transaktionen und Verschiebungen diverse Positionen manipuliert und auf diese Weise einen überhöhten Gewinn für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesen. Gestützt darauf habe sie dem Kläger einen zu hohen Bonus ausbezahlt. In Bezug auf die Berechnung des Bonusanspruchs sei – so die Vorinstanz – zwischen den Parteien insbesondere umstritten, wer für die Korrektheit der "Position Reports" und damit letztlich für die korrekte Berechnung des Bonus eines Traders verantwortlich sei. Während der Kläger vorgebracht habe, die tägliche Erfassung und Bewertung der von den Tradern abgeschlossenen Geschäfte sei durch Risk Analysten bei der Beklagten erfolgt, sei die Beklagte der Ansicht, letztlich trage der Trader die Verantwortung für die korrekte Verbuchung der Trades und damit für die Korrektheit der "Position Reports". Die Risk Analysten würden – so die Vorinstanz weiter – die Trades aller Trader auf der Grundlage der von den Tradern erstellten "Deal Sheets" bewerten und basierend darauf täglich die "Position Reports" erstellen. Bei der Bewertung der Handelsgeschäfte stützten sich die Risk Analysten auf Markteinschätzungen von unabhängigen Drittunternehmen sowie auf die Vorschläge der Trader. Ob es sich dabei um eine materielle Prüfung der Bewertung der einzelnen Trades oder lediglich um eine Plausibilitätsprüfung handle, sei zwischen den Parteien ebenfalls umstritten. Gemäss der "Risk Policy" der Beklagten aus dem Jahr 2015 müsse der Trader die von ihm eingereichten Trades genau spezifizieren und verifizieren. Die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Informationen seien auf das Wesentliche beschränkt, aber für den Bewilligungszweck ausreichend. Bei der Überprüfung der Informationen müsse der Trader das Geschäft dem entsprechenden "Los" zuordnen, dieses genehmigen und/oder aufteilen (act. 59/69 = act. 79/103 S. 15). Auch in den "allgemeinen Handelsregeln" der Beklagten vom Mai 2010 sei dazu festgehalten geworden, dass die "Handelsassistenten" für die Genauigkeit des "Position Reports" für die ersten 24 Stunden nach der Aktualisierung einer Position verantwortlich seien. Nach den ersten 24 Stunden würden die Trader auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer jeweiligen Positionen im "Position Report" behaftet (act. 10/42 [= act. 79/102] Ziff. 7). Die Trader seien mithin für die Überprüfung und die Korrektheit der Trades in den "Deal Sheets" und damit in den "Position Reports" verantwortlich. Dies hätten im Übrigen auch die Zeugen E.________ (ehemaliger "Head of Corporate Affairs" bei der Beklagten) und I.________ (ehemaliger Risk Analyst bei der Beklagten) bestätigt. So hätten sie ausgeführt, grundsätzlich seien die Trader und nicht die Risk Analysten für die Richtigkeit der Bewertungen der einzelnen Trades in den "Position Reports" sowie für die Überprüfung und Genehmigung im "ADM System" der Beklagten verantwortlich. Mithin sei sowohl aufgrund der "Risk Policy" der Beklagten als auch der Zeugenaussagen erstellt, dass die Überprüfung der "Position Reports" von den Risk Analysten der Beklagten lediglich im Sinne einer Plausibilitätsprüfung durchgeführt werde und schlussendlich die Trader für die korrekte Verbuchung ihrer Trades in den "Position Reports" verantwortlich seien (act. 126 E. 4.7.1 und 4.7.3). 4.3.3 Weiter habe der Kläger vorgebracht, die von den Risk Analysten erstellten "Position Reports" würden in der Folge von der Buchhaltung "als Orientierung übernommen". Die definitiven Zahlen würden jedoch erst in der Finanzbuchhaltung erstellt, welche dann in die Jahresabschlüsse einfliessen würden. Es werde somit [erst] in der Finanzabteilung definitiv entschie-

Seite 10/20 den, welchem Jahr die einzelnen Gewinne und Verluste in welcher Höhe zugewiesen werden sollten. Dies habe entsprechende Auswirkungen auf die Bonusansprüche der Trader. Er bestreite zwar nicht, dass die Trader Vorschläge machen könnten, wo sie einen von ihnen erwirtschafteten Gewinn bzw. erlittenen Verlust zuweisen würden; der diesbezüglich finale Entscheid liege jedoch in der Finanzabteilung bzw. beim CFO der Beklagten, der für die Zuweisungen letztendlich verantwortlich sei. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werde die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung final durch die Buchhaltung erstellt und von E.________, der bei der Beklagten als "Head of Corporate Affairs" unter anderem für die konsolidierte Buchhaltung verantwortlich gewesen sei, den Tradern kommuniziert. Diese Übersicht ("PnL Allocations") bilde dann – nach Abzug der "seat-charge" und der direkten Kosten – die Grundlage für die Berechnung des jährlichen Bonus. Bei der Beklagten werde die Gewinn- und Verlustrechnung mithin von drei Abteilungen überprüft und [die Trades] unter Umständen – entgegen den Vorschlägen der Trader – nochmals anders bewertet und/oder zugewiesen, bevor die Jahresrechnung zuletzt auch noch von der externen Revisionsstelle geprüft werde. Daher könne die Beklagte nicht im Nachhinein die von ihr genehmigte Bonusberechnung abändern. Wie der Kläger – so die Vorinstanz – richtigerweise ausgeführt habe, gehe dieses Vorgehen auch aus der E-Mail vom 7. März 2017 von H.________, einem ehemaligen Trader bei der Beklagten (act. 92 Ziff. 6 f.), hervor. Darin werde [unter dem Titel "Bonus calculation – procedure"] beschrieben, dass "offene Lose" [von E.________] analysiert und negative Ergebnisse dem Geschäftsjahr 2016 zugerechnet werden müssten, wenn nicht davon auszugehen sei, dass die Resultate im Folgejahr kompensiert werden könnten. "Lose mit Auffälligkeiten" (z.B. zu hohe Transferpreise) würden genau untersucht und könnten nicht in jedem Fall in das Folgejahr transferiert werden (act. 17/54). Es sei damit – so die Vorinstanz weiter – nachweislich nicht so, dass die Angaben der Trader einfach so übernommen worden seien, ohne dass diese von der Beklagten – insbesondere von E.________ – untersucht worden seien. In der besagten E-Mail werde aber auch festgehalten, dass E.________ am 24. Februar 2017 den Zuteilungsbericht an die Trader mit der Aufforderung und Bitte um Überprüfung und Genehmigung bis zum 8. März 2017 zugestellt habe. Nachdem E.________ die "Position Reports" der Trader überprüft und – falls nötig – korrigiert habe, habe er diese somit den Tradern zur nochmaligen Überprüfung und Genehmigung zugestellt. Die endgültige Bewertung der einzelnen Trades habe mithin auf einem "Prozess zwischen den Tradern und E.________" basiert. Aufgrund dieses Vorgehens sei nicht ersichtlich, wer letztlich für die korrekte Verbuchung der Trades in den "Position Reports" verantwortlich gewesen sei. Aus der besagten E-Mail gehe aber auch hervor, dass der Verwaltungsrat der C.________ Holding die aufgrund der "Position Reports" errechneten Bonuszahlen überprüfe und genehmige (act. 17/54 Ziff. 7). Zudem sei dem Kläger mit E-Mail von J.________, Group CFO der Beklagten, vom 27. Januar 2017 mitgeteilt worden, er "falle in eine Kategorie, für welche weitere Analysen erforderlich seien" (act. 17/56). Nach Abschluss der Prüfung habe K.________ dem Kläger am 2. Mai 2017 mitgeteilt, dass sein Bonus USD 1'176'512.25 betrage (act. 1/47). Aufgrund dieser nach durchgeführter Prüfung erfolgten Bestätigung habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Bonusberechnungsgrundlage abschliessend geprüft und genehmigt habe. Dies ändere jedoch nichts am Umstand, dass der Kläger für die Bewertung seiner Trades in den "Deal Sheets" und der gestützt darauf erstellten "Position Reports" verantwortlich gewesen sei. Auf Basis dieser "Position Reports" sei der Bonusanspruch des Klägers letztlich errechnet und vom Management der Beklagten – nach einer reinen Plausibilitätsprüfung – genehmigt worden (act. 126 E. 4.7.4).

Seite 11/20 4.3.4 Schliesslich bleibe festzuhalten, dass unabhängig davon, wer bei der Beklagten für die Korrektheit der Verbuchung und Bewertung der Trades letztlich die Verantwortung trage, eine Rückerstattung von zu viel bezahltem Bonus gemäss den Art. 62 ff. OR grundsätzlich möglich sei, sofern sich die Beklagte über die Höhe des klägerischen Bonusanspruchs in einem Irrtum befunden habe. Die Kondiktion diene dem Ausgleich eines ungerechtfertigten Empfangs und setze kein Verschulden des Klägers voraus. Es sei daher keine zwingende Voraussetzung, dass der Kläger letztlich für die korrekte Bewertung der Trades verantwortlich gewesen sein müsse und die Bewertung bewusst falsch vorgenommen habe, um die Beklagte zu schädigen. Die Beklagte könne grundsätzlich auch dann zu viel bezahlten Bonus aus Bereicherungsrecht zurückverlangen, wenn die Berechnung bzw. Überprüfung des Bonus vorab von ihr bzw. von ihren Risk Analysten vorgenommen worden sei, sie sich jedoch bei der Auszahlung über den Rechtsanspruch des Klägers in einem Irrtum befunden habe. Auch eine Prüfung der Bonusberechnung durch leitende Mitarbeiter bzw. das Management der Beklagten mit anschliessender Auszahlung des Saldos verhindere eine Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen nicht, zumal ein Verzicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden könne. Der Kläger habe nicht substanziiert behauptet, dass die Beklagte mit der Prüfung und Auszahlung des Bonus auf bereicherungsrechtliche Ansprüche verzichtet habe (vgl. act. 126 E. 4.7.5). 4.3.5 Der Beklagten stehe somit ein Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (act. 126 E. 4.9). Dieser Anspruch belaufe sich auf insgesamt USD 510'515.30 (act. 126 E. 5.6; zur vorinstanzlichen Berechnung dieses Anspruchs s. hinten E. 6.1). 5. Der Kläger hält dem in der Berufung im Hauptstandpunkt entgegen, der Beklagten stehe kein Rückforderungsanspruch zu (act. 127 Rz 10-43). Im Eventualstandpunkt macht er geltend, die Vorinstanz habe den Rückforderungsanspruch der Beklagten falsch berechnet; dieser würde nur USD 117'815.30 betragen (act. 127 Rz 44-55). 5.1 Zur Begründung des Hauptstandpunkts bringt der Kläger vor, dass er – entgegen den (widersprüchlichen) Feststellungen der Vorinstanz – für die Bewertung seiner Trades in den "Deal Sheets" und den gestützt darauf erstellen "Position Reports" nicht verantwortlich gewesen sei. Vielmehr sei nicht ersichtlich, wer letztlich für die korrekte Verbuchung der Trades in den "Position Reports" verantwortlich sei (act. 127 Rz 20-22). Im Weiteren habe die Beklagte den für ihren Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung notwendigen Irrtum bei der Auszahlung des Bonus nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend ausgeführt, ein Verzicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche könne nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. An diese Feststellung habe sie die Aussage geknüpft, der Kläger habe nicht substanziiert behauptet, dass die Beklagte mit der Prüfung und Auszahlung des Bonus auf bereicherungsrechtliche Ansprüche verzichtet habe, und damit stillschweigend vorausgesetzt, die Beklagte habe sich bei der Auszahlung des Bonus in einem Irrtum befunden. Dass ein solcher Irrtum vorgelegen habe, habe die Beklagte aber nicht nachgewiesen und die Vorinstanz habe auch nicht ausgeführt, weswegen ein solcher Irrtum vorgelegen haben solle. Vielmehr habe sie den Nachweis des Irrtums "übersprungen". Die Vorinstanz habe einzig geprüft, ob der Kläger einen Verzicht der Beklagten auf bereicherungsrechtliche Ansprüche substanziiert behauptet habe, und diese Frage verneint. Ein Verzicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche setze indes voraus, dass solche Ansprüche überhaupt entstanden seien, wobei solche Ansprüche

Seite 12/20 einen Irrtum voraussetzen würden, den die Beklagte nachzuweisen habe. Als sie den Bonus für das Jahr 2016 bezahlt habe, habe bei der Beklagten aber kein Irrtum über die Schuldpflicht vorgelegen (act. 127 Rz 16 und 24-26; s. auch act. 135 Rz 32 f.). Dem widerspricht die Beklagte (act. 132 Rz 49-52). 5.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, können Rückerstattungsansprüche aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen (vgl. BGE 137 III 243 E. 4.4.1 m.w.H., vgl. vorne E. 4.3). Wenn im Rahmen eines Dauervertrags mit (impliziter) Abrechnungspflicht überhöhte Zahlungen oder sonstige Leistungen erbracht werden, die sich im Nachhinein als unbegründet erweisen, richtet sich die Rückerstattung nach Vertrag (vgl. BGE 127 III 421 E. 3; 126 III 119 E. 3.b und 3.d), sofern es noch nicht zu einer Saldoziehung gekommen ist (vgl. Hahn, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2023, Art. 62 OR N 38). Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Sachverhalt erfolgte mit der am 5. Mai 2017 ergangenen Auszahlung des "Mathematical Trade Bonus" für das Geschäftsjahr 2016 gleichzeitig eine diesbezügliche Saldoziehung und -anerkennung (act. 126 E. 4.6.1 f.). Indem die Beklagte den Saldo des klägerischen Bonusanspruchs anerkannte, richten sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. vorne E. 4.3.1) – die Rückforderungsansprüche demnach nicht nach Vertrag, sondern nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (vgl. BGE 133 III 356 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4; 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2.2; 4C.24/2002 vom 29. April 2002 E. 3.3.1 f.). 5.3 Nach Art. 62 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1). Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Fällt – wie vorliegend – eine Leistung unter den Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 OR und ist das Erfordernis der Freiwilligkeit erfüllt, kann der Leistende sie nur dann zurückfordern, wenn er irrtümlich vom Bestehen einer wirksamen Verbindlichkeit ausging. Dabei ist der Leistende für seinen Irrtum beweispflichtig. Der Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR braucht nicht entschuldbar zu sein; vielmehr berechtigt jede Art – Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum – zur Rückforderung. Auch wenn bei sorgfältigem Vorgehen feststellbar gewesen wäre, dass der Leistende eine Nichtschuld erfüllt, besteht grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch; ein Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR liegt selbst dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (vgl. BGE 129 III 646 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_451/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.3; Hahn, a.a.O., Art. 63 OR N 5; Schulin/Vogt, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 63 OR N 4 und 9; Senti, Rückforderung oder Verrechnung zu viel bezahlter Leistungen durch den Arbeitgeber, AJP 2014 S. 40 ff., 58; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 531). Diese Grundsätze sind auch auf den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu viel bezahlten Lohn anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5824/2020 vom 14. September 2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 4.3.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.

Seite 13/20 2012, Art. 322 OR N 13; Portmann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 322 OR N 10 f.; Emmel, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. A. 2023, Art. 322 OR N 10; Senti, a.a.O., S. 42). 5.4 Wie bereits erwähnt, wendete die Vorinstanz die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu Recht auf den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch an. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgebrachten Einwände (vgl. vorne E. 5.1) vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (act. 132 Rz 48 f.), behauptete sie im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend substanziiert, dass sie dem Kläger gestützt auf seine "geschönten" Zahlen ohne Rechtsgrund zu viel Bonus ausbezahlt habe und sie den zu viel ausbezahlten Betrag mit der Widerklage nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordere (act. 10 Rz 54-84; act. 58b Rz 21-27). Damit wurde (implizit) mitbehauptet, dass sie die Auszahlung gestützt auf die "geschönten", anstatt auf die korrekten Zahlen vornahm und dabei eine falsche Vorstellung von diesem Sachverhalt (d.h. von den Zahlen) hatte, was der Definition eines Irrtums entspricht (vgl. zu sog. mitbehaupteten Tatsachen die Urteile des Bundesgerichts 4A_283/2023 vom 12. März 2024 E. 3.1.1 und 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.1, je m.w.H.). Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich denn auch (zumindest implizit) entnehmen, dass die Beklagte wegen der vom Kläger "geschönten" Zahlen einem Irrtum unterlag (vgl. act. 126 E. 4.6.1 f. und E. 4.7.5; vorne E. 4.3.4). Dass der Kläger die Zahlen "geschönt" hatte, kann sodann ohne Weiteres als erstellt gelten, hat doch der Kläger die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Grundsatz nicht angefochten (vgl. hinten E. 6). Der Kläger hält hinsichtlich der strittigen Positionen ("AC" und "AF") lediglich fest, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit den Transferpreisen nicht in einem Irrtum befunden haben könne, da sie die massgebenden Tagesschlusspreise ja selbst hätte verifizieren können (act. 127 Rz 33-38). Dabei verkennt er, dass für die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung selbst ein unentschuldbarer (fahrlässiger) Irrtum genügt (vgl. vorne E. 5.3). Daran vermag auch die Überprüfung bzw. Genehmigung der Trades bzw. Lose durch die Beklagte (vgl. act. 127 Rz 26-32 und 39 f.) nichts zu ändern. Schliesslich ist nicht mehr näher zu prüfen, wer für die Korrektheit der Verbuchung und Bewertung der Trades (haupt-)verantwortlich war (vgl. act. 127 Rz 20-22). Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhielt, kann die Beklagte – unabhängig davon, wer letztlich die Verantwortung trug – eine Rückerstattung von zu viel bezahltem Bonus gemäss den Art. 62 ff. OR verlangen, wenn sie sich über die Höhe des klägerischen Bonusanspruchs in einem Irrtum befunden hat (vgl. vorne E. 4.3.4). Grundsätzlich wird dies in der Berufung auch vom Kläger anerkannt (act. 127 Rz 23 f.). Im Übrigen hätte die Beklagte nach den Aussagen von E.________ die "geschönten" Zahlen anlässlich der Überprüfung der "Lose" im Frühjahr 2017 zwar entdecken können, was ihr damals aber offenbar nicht gelang (vgl. act. 89 Ziff. 55; act. 17/54 und 17/56). Somit unterlag die Beklagte bei der Auszahlung des Bonus am 5. Mai 2017 (vgl. act. 1/47 und act. 10/2) einem (rechtserheblichen) Irrtum, der ihr einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verschafft und sie zur Rückforderung des irrtümlich ausbezahlten Bonus berechtigt (vgl. vorne E. 5.3). Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet. 6. Zu prüfen bliebt, ob die Vorinstanz – wie der Kläger im Eventualstandpunkt geltend macht – den Rückforderungsanspruch der Beklagten falsch berechnet hat.

Seite 14/20 6.1 Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Kläger die Bonusberechnungsbasis des Jahres 2016 um USD 2'834'000.00 zu hoch dargestellt habe. Der Bonusanspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 2016 betrage demnach USD 637'650.00 [= 22,5 % von USD 2'834'000.00] weniger, als ursprünglich errechnet worden sei. Die Beklagte habe somit grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags aus ungerechtfertigter Bereicherung. Damit erübrige sich die Prüfung der klägerischen Forderung aus dem Bonusrückbehalt in der Höhe von USD 392'166.00. Sodann habe der Kläger im Geschäftsjahr 2017 nicht einen bonusberechtigten Gewinn von USD 3'184'450.00, sondern einen Verlust von USD 2'268'956.93 (= USD 3'184'450.00 – USD 5'453'406.93) erzielt. Da diverse Positionen im Jahr 2016 zulasten des Jahres 2017 "geschönt" worden seien, sei der im Jahr 2016 abgezogene Betrag von USD 2'834'000.00 dem Kläger für die Bonusberechnung des Jahres 2017 wieder gutzuschreiben. Dadurch ergebe sich ein zusätzlicher bonusberechtigter Profit für das Jahr 2017 von USD 565'043.07 (= USD -2'268'956.93 + USD 2'834'000.00), weshalb dem Kläger USD 127'134.70 (= 22,5 % von USD 565'043.07) als Bonus auszurichten seien. Dieser Bonus sei mit der Rückforderung für zu viel bezahlten Bonus im Jahr 2016 zu verrechnen. Daraus resultiere ein Betrag von USD 510'515.30 (= USD 637'650.00 – USD 127'134.70). Der Rückerstattungsanspruch der Beklagten belaufe sich somit auf USD 510'515.30 (vgl. act. 126 E. 4.8 f. und 5.6). 6.2 Dagegen wendet der Kläger in der Berufung Folgendes ein (act. 127 Rz 50-55): 6.2.1 Die Vorinstanz habe für zu viel ausbezahlten Bonus 2016 einen Rückforderungsanspruch im Betrag von USD 637'650.00 errechnet. Dabei habe sie es allerdings versäumt, den nicht ausbezahlten Rückbehalt von USD 392'166.00 vom Rückerstattungsanspruch abzuziehen. Der Kläger sei im Umfang dessen, was er nicht erhalten habe, nicht bereichert. Der von der Vorinstanz errechnete Rückforderungsanspruch gehe von einer 100%igen Auszahlung des Gewinns für das Jahr 2016 aus, was aber nicht der Fall gewesen sei: Für das Jahr 2016 seien 75 % des Gewinns ausbezahlt und 25 % zurückbehalten worden. Der noch nicht ausbezahlte Gewinnrückbehalt über USD 392'166.00 sei vom Rückforderungsanspruch in Abzug zu bringen, zumal das Jahr 2017 mit Gewinnen abgeschlossen habe. 6.2.2 Das ergebe sich auch aus der Darstellung der Zahlen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Bonusberechnungsbasis 2016 nicht USD 6'972'000.00 betragen habe, sondern um USD 2'834'000.00 zu hoch dargestellt worden sei. Werde die Bonusberechnungsbasis von ursprünglich USD 6'972'000.00 um USD 2'834'000.00 vermindert, resultiere eine neue Bonusberechnungsbasis 2016 von USD 4'138'000.00. Gemäss Vorinstanz sei demnach nicht von einem Bonus von USD 1'568'700.00 (= 22,5% von USD 6'972'000.00), sondern von einem Bonus von USD 931'050.00 (= 22,5% von USD 4'138'000.00) auszugehen. Der Rückforderungsanspruch betrage nach Berechnung der Vorinstanz USD 637'650.00 (= USD 1'568'700.00 – USD 931'050.00), was dann zutreffend wäre, wenn dem Kläger für das Jahr 2016 ein Bonus von CHF 1'568'700.00 ausbezahlt worden wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen und sei auch von keiner Seite behauptet worden. Die Beklagte habe dem Kläger USD 1'176'000.00 (= 75 % von USD 1'568'700.00) ausbezahlt und USD 392'166.00 (= 25 % von USD 1'568'700.00) zurückbehalten, was von keiner Seite bestritten worden sei. Der ausbezahlte Bonus betrage folglich nicht USD 1'568'700.00, sondern USD 1'176'000.00.

Seite 15/20 Der Rückerstattungsanspruch der Beklagten aus Bereicherungsrecht betrage demnach – ohne Berücksichtigung des Gewinns für das Jahr 2017 – USD 244'950.00 (= USD 1'176'000.00 – USD 931'050.00). 6.2.3 Zudem sei vom Rückerstattungsanspruch auch der Bonus des Klägers für das Jahr 2017 abzuziehen. Denn nach Berechnung der Vorinstanz habe sich ein bonusberechtigter Profit für das Jahr 2017 im Umfang von USD 565'043.07 (= USD -2'268'956.93 + USD 2'834'000.00) ergeben, worauf dem Kläger USD 127'134.70 (22,5 %) als Bonus auszurichten seien. Dieser Bonus sei mit der Rückforderung für zu viel bezahlten Bonus im Jahr 2016 zu verrechnen. Im Ergebnis resultiere somit ein Rückforderungsanspruch der Beklagten von USD 117'815.30 (= USD 637'650.00 – USD 392'166.00 – USD 127'134.70 [recte: USD 244'950.00 – USD 127'134.70]). Da sowohl für das Jahr 2016 als auch für das Jahr 2017 gemäss Berechnung der Vorinstanz eine positive Bonusbasis, d.h. ein Gewinn, vorgelegen habe, könne der zurückbehaltene Bonusanteil 2016 auch nicht mit einer negativen Bonusbasis 2017 verrechnet werden. 6.3 Die Beklagte bringt demgegenüber vor, dass der Kläger nicht darlege und auch nicht ersichtlich sei, weshalb der Gewinnrückbehalt von USD 392'166.00, der Bestandteil der Bonusbasis für das Jahr 2016 bilde, bei der Berechnung des Rückerstattungsanspruchs nicht berücksichtigt werden solle. Zudem würden die neuen Behauptungen und darauf gestützten Berechnungen des Klägers bestritten. Anstatt sich mit der Berechnung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, stelle der Kläger neue eigene Berechnungen auf. Dabei handle es sich um unzulässige Noven, die aus dem Recht zu weisen seien. Bezeichnenderweise zeige der Kläger denn auch nicht auf, wo sich die von ihm in der Berufung geltend gemachten Berechnungen im vorinstanzlichen Entscheid finden liessen. Im Entscheid suche man vergeblich danach. Damit komme der Kläger seiner Begründungslast nicht nach (act. 132 Rz 67-70). 6.4 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vom Kläger erhobenen Einwände offenkundig berechtigt. Aufgrund der von ihm detailliert dargelegten Zahlen und der darauf gestützten Berechnungen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht USD 510'515.30, sondern lediglich USD 117'815.30 beträgt. Die Vorinstanz hielt zwar zutreffend fest, dass der für die Berechnung des Bonus massgebende Gewinn im Jahr 2016 um USD 2'834'000.00 [d.h. von USD 6'972'000.00 auf USD 4'138'000.00] herabzusetzen ist und sich dementsprechend der Bonusanspruch [von ursprünglich USD 1'568'683.00] um USD 637'650.00 (= 22,5 % von USD 2'834'000.00) verringert hat. Weshalb es sich nur schon aus diesem Grund erübrigen soll, die "klägerischen Forderung aus dem Bonusrückbehalt in der Höhe von USD 392'166.00" [= 25 % von USD 1'568'683.00] zu prüfen (vgl. vorne E. 6.1), wird von der Vorinstanz nicht begründet. Dass die Höhe der Bonusvergütungen, die der Kläger von der Beklagten tatsächlich erhalten hat, bei der Bezifferung des Rückforderungsanspruchs eine entscheidende Rolle spielt, liegt auf der Hand. Weshalb die Vorinstanz diesen wesentlichen Faktor unberücksichtigt liess, ist nicht nachvollziehbar. Konkret hätte die Vorinstanz die ursprüngliche Bonusberechnungsbasis für das Jahr 2016 von USD 6'972'000.00 um USD 2'834'000.00 auf USD 4'138'000.00 reduzieren müssen, was einen Bonus des Klägers von USD 931'050.00 für das Jahr 2016 (= 22,5 % von USD 4'138'000.00) ergeben hätte. Hiervon wären dem Kläger vorerst USD 698'287.50 (= 75 % von USD 931'050.00) und im Folgejahr USD 232'762.50 (= 25 % von USD 931'050.00) auszu-

Seite 16/20 bezahlen gewesen. Zudem wäre ihm auch der Bonus von (insgesamt) USD 127'134.70 für das Jahr 2017 auszubezahlen gewesen (vgl. vorne E. 6.1). Der Kläger hätte somit für die Jahre 2016 und 2017 einen Bonusanspruch von insgesamt USD 1'058'184.70 gehabt. Da (rund) USD 1'176'000.00 als Bonus ausbezahlt wurden, kann die Beklagte – entsprechend dem Eventualstandpunkt des Klägers – somit noch die Differenz von USD 117'815.30 zurückfordern. 6.5 Was die Beklagte gegen die vom Kläger erhobenen Einwände vorbringt, ist sodann nicht zu hören. Wie bereits dargelegt, setzt sich der Kläger mit den erstinstanzlichen Erwägungen eingehend auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind damit die Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung der Berufung zu stellen sind, offenkundig erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 und 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2, je m.w.H.). Ausserdem legt die Beklagte auch nicht ansatzweise dar, weshalb der angefochtene Entscheid trotz der Stichhaltigkeit der vom Kläger vorgebrachten Rügen oder in Abweichung von den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen Rechtsanwendung im Ergebnis richtig sein soll (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 und 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 f., je m.w.H.). Schliesslich basieren die vom Kläger in der Berufung angestellten Berechnungen auf unbestrittenen bzw. rechtzeitig vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln, die bereits die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zugrunde legte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich folglich nicht um unzulässige Noven, die im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigt wären (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). 6.6 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Widerklage der Beklagten nicht im Umfang von USD 510'515.30, sondern lediglich im Umfang von USD 117'815.30 (teilweise) gutheissen dürfen. Die Berufung des Klägers ist mithin teilweise (d.h. im Eventualstandpunkt) gutzuheissen und der erstinstanzliche Entscheid insoweit abzuändern, als in Dispositiv-Ziff. 1 der Kläger und Widerbeklagte zu verpflichten ist, der Beklagten und Berufungsklägerin USD 117'815.30 nebst dem (hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt nicht angefochtenen) Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2017 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Letzteres gilt namentlich für Dispositiv-Ziff. 2 (s. vorne E. 2.5), während der Wortlaut von Dispositiv-Ziff. 3 zwar nicht zu ändern, aber so zu verstehen ist, dass "im Übrigen" nicht nur die Klage (abgesehen vom Begehren bezüglich des Arbeitszeugnisses), sondern auch die Widerklage (soweit sie den Betrag von USD 117'815.30 übersteigt) abgewiesen wird. 7. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung sind grundsätzlich auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen (Art. 106 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Damit darüber befunden werden kann, bedarf es jedoch eines reformatorischen und bezifferten Begehrens bzw. Antrags (vgl. Urteile des Obergerichts Zug Z1 2023 4 vom 26. Januar 2024 E. 12 und Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 7, je mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1-2.1.3 sowie 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3-5, je m.w.H.). 7.1 In der Berufungsschrift verlangt der Kläger in Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens, dass die Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Entscheids anzupassen sei und die Gerichtskosten nach

Seite 17/20 Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen seien. Zur erstinstanzlichen Verlegung der Parteikosten (Dispositiv-Ziff. 5) nimmt er in der Berufung hingegen keine Stellung. Diesbezüglich fehlen sowohl ein Antrag im Rechtsmittelbegehren wie auch irgendwelche Ausführungen in der Begründung. Wie die Beklagte zutreffend darlegt (act. 132 Rz 13), hat somit der Kläger die Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Entscheids, mit der er zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 250'941.00 (MWST inbegriffen) verpflichtet wurde, nicht angefochten. Demzufolge kann – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens – über die Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu befunden werden. Vielmehr ist der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 7.2 Demgegenüber sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 179'015.00 – gestützt auf den reformatorischen Antrag gemäss Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens – neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.2.1 Die Berufungsinstanz hat – wie die Vorinstanz – die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO zu beachten. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Um das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens im Verhältnis zwischen Klage und Widerklage zu ermitteln, sind die Streitwerte beider Klagen zusammenzurechnen und danach die Rechtsbegehren, hinsichtlich welcher jede Partei durchdringt, in Relation zum Gesamtstreitwert zu setzen (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 106 ZPO N 9; act. 126 E. 9.1). 7.2.2 Vor Kantonsgericht verlangte der Kläger von der Beklagten – nebst einem verbesserten Arbeitszeugnis (mit einem Streitwert von CHF 40'000.00) – ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 29'167.00 sowie Boni in der Gesamthöhe von USD 7'643'646.50 (= CHF 7'371'352.70; Umrechnungskurs per 6. April 2018, d.h. im Zeitpunkt der mit dem Schlichtungsgesuch begründeten Rechtshängigkeit: USD 1 = CHF 0,9644; <http://www.fxtop.com>). Der Streitwert der Klage beträgt mithin CHF 7'440'519.70. Die Beklagte forderte widerklageweise die Rückerstattung von zu viel bezahlten Boni in der Höhe von USD 719'987.00 (= CHF 706'785.05; Umrechnungskurs per 8. Januar 2019, d.h. im Zeitpunkt der mit der Klageantwort begründeten Rechtshängigkeit: USD 1 = CHF 0,9818; <http://www.fxtop.com>) zurück, womit der Streitwert der Widerklage CHF 706'785.05 beträgt. Der Gesamtstreitwert beläuft sich mithin auf CHF 8'147'304.75. 7.2.3 Im Zusammenhang mit der Anpassung des Arbeitszeugnisses obsiegen bzw. unterliegen die Parteien ungefähr im gleichen Umfang, d.h. im Umfang von je CHF 20'000.00 (act. 126 E. 9.3). Während die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger eingeklagten Lohns und Bonus vollumfänglich im Umfang von CHF 7'400'519.70 [ohne Arbeitszeugnis] obsiegt, unterliegt sie hinsichtlich ihrer im Betrag von CHF 706'785.05 eingeklagten Rückforderungsklage zu rund 85 % (von den eingeklagten USD 719'987.00 werden lediglich USD 117'815.30 [= CHF 115'671.05] zugesprochen). Demnach dringt die Beklagte insgesamt mit einem Betrag von CHF 7'536'190.75 (= CHF 20'000.00 + CHF 7'400'519.70 + CHF 115'671.05) und der Kläger mit einem Betrag von CHF 611'114.00 (= CHF 20'000.00 + CHF 591'114.00 [= CHF 706'785.05 – CHF 115'671.05]) durch. Werden diese Beträge in Relation zum Gesamtstreitwert von CHF 8'147'304.75 gesetzt, obsiegt der Kläger zu knapp 10 % und die Beklagte zu gut 90 %, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 179'015.00 zu 90 % (= gerundet

Seite 18/20 CHF 161'115.00) dem Kläger und zu 10 % (= gerundet CHF 17'900.00) der Beklagten aufzuerlegen. 8. Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu befinden. 8.1 Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung hat der Kläger der Beklagten nicht mehr USD 510'515.30, sondern nur noch USD 117'815.30 (nebst Zins) zu bezahlen. Im Berufungsverfahren obsiegt er damit zu (gerundet) 75 %, weshalb die Prozesskosten des Berufungsverfahren zu 25 % vom Kläger und zu 75 % von der Beklagten zu tragen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. vorne E. 7.2.1). 8.2 Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 135 Rz 52-56) gilt für die Festsetzung der Gerichtskosten nicht das vor der Rechtsmittelinstanz noch strittige, sondern das im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren als Streitwert (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KoV OG). Dieser beträgt CHF 7'440'519.70 (vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 ZPO; s. dazu act. 126 E. 9.1 f. sowie vorne E. 7.2.2), sodass die ordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 89'285.00 beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Aufgrund des relativ geringen Aufwands rechtfertigt es sich, diese Gebühr im vorliegenden Verfahren auf CHF 30'000.00 zu reduzieren (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 KoV OG). Davon sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens 25 % dem Kläger und 75 % der Beklagten aufzuerlegen. 8.3 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT), welcher vorliegend USD 510'515.30 (= CHF 501'223.90; USD 1 = CHF 0,9818) beträgt. Bei diesem Streitwert ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 23'424.50 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Vorliegend wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb es sich rechtfertigt, das Grundhonorar um 25 % (= CHF 5'856.15) zu erhöhen (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT), was einen Betrag von gesamthaft CHF 29'280.65 ergibt. Davon sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zwei Drittel (= CHF 19'520.45) zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 585.60; § 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 1'548.15 [die zu vergütenden Leistungen wurden ausschliesslich vor dem 1. Januar 2024 erbracht]; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 21'654.20, welche nach Massgabe des Obsiegens auf die Hälfte, d.h. auf gerundet CHF 10'825.00, zu reduzieren ist.

Seite 19/20 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 27. März 2023 aufgehoben und wie folgt geändert bzw. angepasst (Änderungen kursiv): "1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von USD 117'815.30 zzgl. 5 % Zins seit 5. Mai 2017 zu bezahlen. 2. [unverändert] 3. [unverändert] 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 178'600.00 Entscheidgebühr CHF 215.00 Kosten der Beweisführung CHF 200.00 Kosten für die Übersetzung CHF 179'015.00 Total Die Gerichtskosten von CHF 179'015.00 werden im Umfang von 90 % (= CHF 161'115.00) dem Kläger und Widerbeklagten und im Umfang von 10 % (= CHF 17'900.00) der Beklagten und Widerklägerin auferlegt. Die der Beklagten und Widerklägerin auferlegten Gerichtskosten von CHF 17'900.00 werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 verrechnet. Die dem Kläger und Widerbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 161'115.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 90'000.00 und im Umfang von CHF 7'100.00 mit dem (restlichen) von der Beklagten und Widerklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 64'015.00 wird vom Kläger und Widerbeklagten nachgefordert. Der Kläger und Widerbeklagte hat der Beklagten und Widerklägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 7'100.00 zu ersetzen. […]" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 27. März 2023 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 30'000.00 werden zu 25 % (= CHF 7'500.00) dem Kläger und zu 75 % (= CHF 22'500.00) der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 30'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 22'500.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit CHF 10'825.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 20/20 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2018 26) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2023 18 — Zug Obergericht Zivilabteilung 17.07.2024 Z1 2023 18 — Swissrulings