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Zug Obergericht Zivilabteilung 07.11.2023 Z1 2023 1

November 7, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·10,193 words·~51 min·1

Summary

Forderung | Werkvertrag/Verlagsvertrag

Full text

20231009_161817_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 1 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 7. November 2023 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. Dezember 2022)

Seite 2/23 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des Urteils A3 2021 34 vom 1. Dezember 2022 des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 785'774.25 inkl. MWST nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2021 zu bezahlen. 2. In Gutheissung der Berufung seien die in Ziff. 2 des Urteils A3 2021 34 vom 1. Dezember 2022 der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 3 des Urteils A3 2021 34 vom 1. Dezember 2022 des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Vornahme eines Beweisverfahrens und der darauffolgenden Festlegung der geschuldeten Forderungssumme zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Klage [recte: Berufung] vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in ________ und bezweckt ________. E.________ ist Präsident des Verwaltungsrats der Klägerin mit Einzelunterschrift. Die C.________ (nachfolgend: Beklagte) hatte ihren Sitz vorerst in ________, danach ab Oktober 2018 in ________ und ab Januar 2020 in ________ sowie ab August 2021 in ________. Seit Februar 2023 ist sie in ________ domiziliert. Sie bezweckt in erster Linie ________. F.________ ist Präsident des Verwaltungsrats der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien. 2. Die Beklagte realisierte Bauprojekte in G.________, H.________ und I.________. Im Zusammenhang mit diesen Projekten fordert die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung für Planerleistungen sowie entgangenen Gewinn infolge der von der Beklagten vorzeitig erklärten Vertragsbeendigung. Die Beklagte bestreitet diese Forderungen. 3.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt Baar (act. 1/2) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 20. Juli 2021 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von CHF 785'774.25 (inkl. MWST) nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2021 ein. Gegenstand dieser Klage waren Forderungen von CHF 421'764.00 für das Projekt G.________, von CHF 322'346.10 für das Projekt H.________ und von CHF 41'664.15 für das Projekt I.________ (= total CHF 785'774.25; act. 1).

Seite 3/23 3.2 In der Klageantwort vom 27. September 2021 stellte die Beklagte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Klägerin habe ihre Leistungspflichten aus den Planerverträgen für das Bauprojekt G.________ "zu keinem Zeitpunkt" erfüllt. Die Beklagte habe daher nach mehrfachen Abmahnungen die Planerverträge für G.________ mit E-Mail vom 13. Januar 2021 gekündigt, was die Klägerin akzeptiert habe. Hinsichtlich des Bauprojekts H.________ sei zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen und beim Bauprojekt I.________ habe die Beklagte sämtliche von der Klägerin erbrachten Leistungen bereits vergütet (act. 8). 3.3 Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. In der Replik vom 20. Januar 2022 (act. 12) änderte die Klägerin ihren Standpunkt allerdings insofern, als sie – ohne ihr Rechtsbegehren anzupassen – hinsichtlich der Projekte G.________ und H.________ neu auch entgangenen Gewinn wegen vorzeitiger Beendigung der Verträge durch die Beklagte geltend machte. Zugleich anerkannte sie, dass ihr die Beklagte aus dem "eigentlichen Bauprojekt I.________" nichts mehr schulde; bei diesem Projekt seien aber noch CHF 21'600.00 aus einer mündlichen "Nachtragsvereinbarung" offen (vgl. act. 12 Rz 66 und 68 f.). Demgegenüber stellte die Beklagte in der Duplik vom 28. März 2022 (act. 20) neu die Behauptung auf, dass sie die Mangelhaftigkeit der klägerischen Pläne rechtsgenüglich gerügt habe (act. 20 Rz 31-39). Zu den in der Duplik vorgetragenen Noven nahm die Klägerin mit Eingabe vom 1. April 2022 Stellung, wobei sie eine rechtzeitige und inhaltlich korrekte Mängelrüge der Beklagten bestritt (act. 22). 3.4 Mit Eingaben vom 20. und 23. September 2022 verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 24 und 25). 3.5 Am 1. Dezember 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 30; Verfahren A3 2021 34): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 20'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten im Umfang von CHF 20'000.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'000.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 29'032.20 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 17. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 31). In der Berufungsantwort vom 27. Februar 2023 stellte die Beklagte ihrerseits

Seite 4/23 das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 35). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 30 E. 1). 2. Die weiteren Erwägungen des Kantonsgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2.1 Bezüglich des Bauprojekts G.________ seien zwischen den Parteien zwei Planerverträge zustande gekommen, die als Werkverträge zu qualifizieren seien. Demgegenüber sei strittig, ob bezüglich des Bauprojekts H.________ überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei. Zwar lägen Indizien vor, dass auch hinsichtlich dieses Bauprojekts ein Planervertrag bestehe, doch könne die Frage des Vertragsabschlusses offenbleiben. Mangels hinreichender Substanziierung der von der Klägerin erbrachten Leistungen sei die Klage nämlich ohnehin abzuweisen (act. 30 E. 3.1-3.3). 2.2 Gemäss Art. 377 OR könne der Besteller, solange das Werk unvollendet sei, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Beklagte habe den Werkvertrag hinsichtlich des Projekts G.________ unbestrittenermassen gekündigt, weshalb sie gemäss Art. 377 OR – bei gegebenen Voraussetzungen – einerseits der Klägerin die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und andererseits Schadenersatz im Sinne des positiven Vertragsinteresses (inkl. Ersatz des entgangenen Gewinns) zu leisten habe, da sich der klägerische Anspruch auf Fertigstellung des Werks mit der Kündigung in einen Schadenersatzanspruch umwandle. Die Klägerin habe die Aufwendungen und Auslagen für die erbrachten Arbeiten und den Schaden aus den entzogenen Arbeiten nachzuweisen (act. 30 E. 4.1). Inwieweit Tatsachen in den Rechtsschriften zu behaupten und zu beweisen seien, ergebe sich zum einen aus den Tatbestandsmerkmalen der aufgerufenen Norm und zum anderen aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreite, greife eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen seien diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden könne. Werde für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, sei zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen erhielten. Es dürfe kein Interpretationsspielraum entstehen; die Beilagen müssten vielmehr selbsterklärend sein und genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten (act. 30 E. 4.2). 2.3 Die Klägerin habe in den Rechtsschriften lediglich vorgebracht, ihre Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht zu haben. Sie habe diese Leistungen aber mit keinem Wort konkretisiert. Nachdem die Beklagte die von der Klägerin angeblich erbrachten Leistungen bestritten habe, hätte es der Klägerin oblegen, die von ihr erbrachten Werkleistungen [in Einzeltatsachen] zer-

Seite 5/23 gliedert, umfassend und klar darzulegen. Die Klägerin habe in ihrer Replik aber lediglich auf die als Beilagen eingereichten Pläne verwiesen, ohne diese in ihren Rechtsschriften weiter zu erläutern oder zu konkretisieren. Damit sei sie ihrer Substanziierungslast nicht nachgekommen. Es sei nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, die notwendigen Informationen aus den Beilagen zusammenzusuchen. Substanziierte Ausführungen zu den von ihr erbrachten Werkleistungen habe die Klägerin durchwegs vermissen lassen. Den von ihr geltend gemachten entgangenen Gewinn von 40 % habe die Klägerin sodann lediglich mit ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der Planung von Bauprojekten begründet. Welche konkreten Arbeiten ihr aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung beim Projekt G.________ entzogen worden seien und weshalb von einem entgangenen Gewinn von 40 % der jeweils vereinbarten Honorarsummen auszugehen sei, habe die Klägerin nicht substanziiert behauptet. Das Beweisverfahren diene nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setze solche vielmehr voraus. Da die Klägerin den Substanziierungsanforderungen hinsichtlich der von ihr behaupteten Werkleistungen nicht nachgekommen sei, könne die Abnahme von Beweisen (namentlich die Anordnung einer gerichtlichen Expertise über den Wert der von der Klägerin bereits erbrachten Arbeiten und über den entgangenen Gewinn sowie die Parteibefragung von E.________) unterbleiben. Folglich sei nicht bewiesen, dass die Klägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen bezüglich des Projekts G.________ erbracht habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass der von ihr geltend gemachte entgangene Gewinn jeweils 40 % der vereinbarten Honorarsummen betragen habe (act. 30 E. 4.3-4.5). 2.4 Nicht hinreichend substanziiert seien auch die klägerischen Vorbringen zum Bauprojekt H.________. Die Klägerin habe ausgeführt, sie habe sämtliche Leistungen korrekt und – soweit möglich – vollständig erbracht. Unter der Prämisse, dass bezüglich des Projekts H.________ überhaupt ein Planervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, würden diese pauschalen Ausführungen jedoch nicht ausreichen, um den Beweis für die geleisteten Arbeiten zu erbringen. Das Beweisverfahren könne die mangelnde Substanziierung der klägerischen Behauptungen nicht heilen. Sodann sei die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem Projekt H.________ von einer vorzeitigen Vertragsauflösung ausgegangen. Sie habe aber mit keinem Wort ausgeführt, wann die Beklagte dieses Projekt "gekündigt" haben solle, und sie habe hierzu auch keine Beweise offeriert. Mithin habe die Klägerin bezüglich des Projekts H.________ weder eine vorzeitige Vertragsbeendigung noch den gestützt auf Art. 377 OR geltend gemachten entgangenen Gewinn nachgewiesen. Folglich könne das von der Klägerin beantragte Gutachten zum Wert der geleisteten Arbeit und zum Gewinnanteil unterbleiben (act. 30 E. 4.6). 2.5 Auch zum Bauprojekt I.________ fehlten hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Nachtragsvereinbarung substanziierte Ausführungen zu Hintergründen, Umständen und Gegenstand dieser Vereinbarung. Es bleibe unklar, welche (von der Beklagten bestrittenen) Arbeiten die Klägerin im Rahmen dieser Nachtragsvereinbarung zu erbringen gehabt hätte bzw. erbracht habe. Die von ihr zu diesem Thema beantragte Parteibefragung von E.________ sei somit nicht durchzuführen, könne doch das Beweisverfahren die mangelnde Substanziierung nicht heilen (act. 30 E. 4.7). 3. Bevor auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufung eingegangen wird, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:

Seite 6/23 3.1 Gemäss Art. 377 OR kann der Besteller – solange das Werk unvollendet ist – gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten. 3.1.1 Die Rücktrittserklärung des Bestellers nach Art. 377 OR bewirkt die fristlose Beendigung des Werkvertrags. Der Vertrag wird mit Wirkung ex nunc aufgelöst, weshalb Art. 377 OR entgegen seinem Wortlaut ein Kündigungsrecht und nicht ein Rücktrittsrecht vorsieht. Mit der "Abbestellung" entfallen namentlich die Pflicht des Unternehmers zur Fertigstellung des Werkes und der Anspruch auf Vergütung der gesamten Leistung; anstelle des Erfüllungsanspruches erhält er einen Schadenersatzanspruch. Zu ersetzen ist das positive Vertragsinteresse; der Unternehmer soll so gestellt werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre. Dieses umfasst auch den entgangenen Gewinn (Zindel/Schott, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 307 OR N 11 und 15; Gauch, Der Werkvertrag, 6. A. 2019, Nr. 528 und 546 f.; s. dazu auch vorne E. 2.2). Art. 377 OR enthält dispositives Recht. Vorbehalten bleibt die Auflösung aus wichtigem Grund, auf die nicht im Voraus verzichtet werden kann. Im Übrigen können die Parteien die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung ändern oder diese erleichtern, erschweren oder ausschliessen (Zindel/Schott, a.a.O., Art. 377 OR N 20; Gauch, a.a.O., Nr. 582 ff.). 3.1.2 Die Beweislast bezüglich der Tatsache und des Zeitpunktes der Vertragsauflösung obliegt derjenigen Vertragspartei, die gestützt darauf den Untergang ihrer Schuld oder den Vergütungs- und Schadenersatzanspruch geltend macht. Der Unternehmer hat den Schaden aus den entzogenen Arbeiten sowie die Aufwendungen und Auslagen für die erbrachten Arbeiten nachzuweisen. Dem Besteller obliegt die Beweislast dafür, dass ein Sachverhalt vorliegt, der ihn zur entschädigungslosen Vertragsauflösung berechtigt (Zindel/Schott, a.a.O., Art. 377 OR N 22; Gauch, a.a.O., Nr. 581). Macht der Unternehmer geltend, er habe die vertraglichen Pflichten im Wesentlichen erfüllt, so genügt er der Substanziierungspflicht, ohne alle erbrachten Leistungen dartun zu müssen, sofern die vereinbarten Leistungen aus dem Werkvertrag ersichtlich und die angerufenen Beweismittel zum Beweis der Behauptung der weitgehenden Werkvollendung und der noch ausstehenden Arbeiten geeignet sind (Zindel/ Schott, a.a.O., Art. 377 OR N 23 unter Hinweis auf BGE 98 II 113 E. 4b). 3.2 Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Nur wenn der Prozessgegner die Sachdarstellung bestreitet, sind die Tatsachen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und detailliert darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet

Seite 7/23 nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. die in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3 und 4A_196/2020 vom 16. Juli 2020 E. 4.2, je m.w.H.; s. dazu auch vorne E. 2.2). 4. Die Klägerin macht in der Berufung geltend, sie habe die von ihr erbrachten Leistungen für die Projekte G.________, H.________ und I.________ hinreichend behauptet und substanziiert. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz treffe nicht zu. 4.1 Hinsichtlich des Bauprojekts G.________ legte die Klägerin in ihrer Klage klar dar, auf welche von ihr zu erbringenden Werkleistungen sich die beiden Rechnungen vom 3. April 2020 im Gesamtbetrag von CHF 421'764.00 bezogen haben (act. 1 Rz 8 f. i.V.m. act. 1/4 S. 11 f. und 14 sowie act. 1/5 S. 11 f. und 14 i.V.m. act. 1/8 f. [Phasen 1-4 zu 100 % ausgeführt, Ausführungsprojekt zu 90 % ausgeführt, Kanalisationseingabe zu 100 % ausgeführt]). Nachdem die Beklagte in der Klageantwort erklärt hatte, dass sie die Werkverträge am 13. Januar 2021 gekündigt habe (act. 8 Rz 8.2), machte die Klägerin in der Replik für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen noch einen Betrag von CHF 175'874.10 geltend (Phasen 1-3 sowie Kanalisationseingabe zu 100 % ausgeführt, d.h. CHF 109'000.00 + CHF 29'300.00 + CHF 25'000.00 + MWST von 7,7 % = CHF 175'874.10 [vgl. act. 1/4 S. 11 f. und 14 sowie act. 1/5 S. 11 f. und 14]) und verwies auf die entsprechenden Beilagen (act. 12 Rz 9-11 und act. 12/22-30, worin auch noch erbrachte Leistungen der Phase 4 zu finden sind [Ausschreibungsunterlagen; s. auch act. 12 Rz 25]). 4.2 Auch hinsichtlich des Bauprojekts H.________ legte die Klägerin in ihrer Klage klar dar, auf welche von ihr zu erbringenden Werkleistungen sich die Rechnung vom 30. November 2020 im Betrag von CHF 322'346.10 bezogen hat (act. 1 Rz 11 i.V.m. act. 1/6 S. 6 i.V.m. act. 1/10 [Phase 3 zu 100 % ausgeführt]). In der Replik ging die Klägerin dann davon aus, dass die Beklagte den (von dieser bestrittenen) Werkvertrag für das Projekt H.________ ebenfalls gekündigt habe, weshalb ihr die Beklagte für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen (Phase 3) einen Betrag von CHF 322'346.10 schulde. Auch diesbezüglich verwies sie auf entsprechende Beilagen (act. 12 Rz 9-11 und 63-65; act. 12/13-21).

Seite 8/23 4.3 Der Klage und der Replik lassen sich die Werkleistungen, welche die Klägerin im Rahmen der Projekte G.________ und H.________ erbracht haben will, in ihren wesentlichen Umrissen hinreichend klar entnehmen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen (act. 1/4-6 [Planerverträge und Honorarangebote G.________ sowie Honorarangebot H.________]; act. 1/8-10 [Rechnungen]; act. 12/13-30 [Pläne]) sind selbsterklärend und enthalten die relevanten Informationen, ohne dass diese zusammengesucht werden müssen. Somit liegen – wie die Klägerin zutreffend vorbringt (act. 31 Rz 18-23, 48 und 55 f.) – hinreichend substanziierte Behauptungen zu den jeweiligen Werkleistungen vor. 4.4 Hinsichtlich der Behauptungen zur angeblichen Nachtragsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt I.________ kann der Klägerin hingegen nicht gefolgt werden. 4.4.1 In der Berufung macht sie diesbezüglich geltend, aus ihrer Rechnung vom 7. Juli 2017 (act. 1/12) gehe hervor, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Projekt I.________ nachträglich eine mündliche Vereinbarung über einen Pauschalbetrag von CHF 21'600.00 (inkl. MWST) abgeschlossen hätten, welche von der Klägerin erbrachte "Architekturänderungen: Anpassung Gebäudetechnik-Planung" betroffen habe. Zudem habe die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Klage (act. 1 Rz 12) und der dazu eingereichten Rechnung vom 7. Juli 2017 auch behauptet, dass die mündliche Nachtragsvereinbarung am 5. Juli 2017 abgeschlossen worden sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie somit die von ihr erbrachten Leistungen und den dazugehörigen Hintergrund substanziiert dargelegt. Der Rechnung vom 7. Juli 2017 hätten sowohl die Vorinstanz wie auch die Beklagte die notwendigen und rechtserheblichen Informationen entnehmen können. Diese seien selbsterklärend und würden die in der Klage und der Replik enthaltenen Informationen stützen (act. 1 Rz 12 und act. 12 Rz 66 ff.; act. 31 Rz 61). 4.4.2 Die Klägerin hat – entgegen ihrer Auffassung – weder in der Klage noch in der Replik dargelegt, bezüglich welcher Arbeiten die Parteien die von ihr behauptete Nachtragsvereinbarung abgeschlossen haben sollen (act. 1 Rz 12; act. 12 Rz 68-71). Daran vermag auch der (blosse) Verweis auf die Rechnung vom 7. Juli 2017 nichts zu ändern. Dort werden zwar "Architekturänderungen: Anpassung Gebäudetechnik-Planung" erwähnt. Die Klägerin hat aber weder substanziiert behauptet, um welche Arbeiten es sich dabei gehandelt habe, noch hat sie vorgebracht, dass diese Arbeiten auch effektiv ausgeführt worden seien. Zudem fehlen entsprechende Beweisanträge. Die Klägerin offerierte in diesem Zusammenhang einzig die Parteibefragung von E.________. Thema dieses Beweisantrags war jedoch nur die Behauptung, dass zwischen den Parteien eine mündliche Nachtragsvereinbarung zustande gekommen sei und die Beklagte den Bestand und die Höhe der klägerischen Forderung von CHF 21'600.00 nie bestritten habe (act. 12 Rz 69). Zu den angeblichen Arbeiten sollte E.________ demnach nicht befragt werden, weshalb die Vorinstanz auf die Befragung verzichten durfte. Dies gilt umso mehr, als das Gericht nicht gehalten ist, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2020 vom 4. November 2020 E. 4.1.2 f. m.w.H.). 4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Arbeiten für das Bauprojekt I.________, die Gegenstand einer Nachtragsvereinbarung gewesen sein sollen, nicht hinreichend substanziiert hat. Folglich hat die Vorinstanz die Klage in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.

Seite 9/23 5. Hinsichtlich der Bauprojekte G.________ und H.________ macht die Klägerin für die Arbeiten, die bei der vorzeitigen Beendigung der Vertragsverhältnisse noch ausstehend waren, entgangene Gewinne im Umfang von 40 % der dafür vereinbarten Honorarsummen geltend. 5.1 Vorab ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie in der Replik die Berechnung der von ihr geltend gemachten entgangenen Gewinne nachvollziehbar dargelegt hat. Diese bezifferte sie für das Projekt G.________ auf CHF 170'683.00 (40 % der vereinbarten Honorarsummen, d.h. 40 % von CHF 325'361.70 + 40 % von CHF 101'345.70 [act. 12 Rz 9 i.V.m. act. 1/4 S. 11 f. sowie act. 1/5 S. 11 f. und act. 1/6 S. 6; act. 12 Rz 21 f.]) und für das Projekt H.________ auf CHF 400'160.00 (40 % der geltend gemachten Honorarsumme von CHF 1'000'400.00 [act. 12 Rz 9-11 und act. 12/13-21]). Ihre Behauptung, wonach die entgangenen Gewinne einem Anteil von 40 % an den für die entfallenen Arbeiten vereinbarten Honorarsummen entsprächen, hat die Klägerin hingegen nicht hinreichend substanziiert. 5.2 Den Prozentsatz von 40 % begründete die Klägerin lediglich mit ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der Planung von Bauprojekten, wobei sie diesbezüglich noch die Einholung eines Gutachtens beantragte (act. 12 Rz 9 und 65; act. 31 Rz 41). Dabei verkennt sie, dass das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.2 und 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2, je m.w.H.). Im vorliegenden Fall wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, den Schadenersatz konkret zu berechnen und diesen bspw. mit einer "buchhalterischen Gewinnrechnung" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4 [= Pra 2021 Nr. 119]) substanziiert zu behaupten (vgl. Zindel/Schott, a.a.O., Art. 377 OR N 16). Die Klägerin hat dies jedoch versäumt, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung des von ihr beantragten Gutachtens verzichtet hat. Im Übrigen stellt die Klägerin in der Berufung erstmals den Beweisantrag, E.________ in diesem Zusammenhang persönlich zu befragen (act. 31 Rz 41). Dabei handelt es sich um ein unzulässiges (unechtes) Novum, welches im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Klägerin ihre Behauptung, wonach ihr bezüglich der wegen der Kündigung weggefallenen Arbeiten Gewinne in Höhe von 40 % der vereinbarten Honorarsummen entgangen seien, nicht hinreichend substanziiert hat. Grundsätzlich ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Klage diesbezüglich ohne Abnahme von Beweisen abgewiesen hat (vgl. aber hinten E. 12.1 f.). 5.3 Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt H.________ führte die Vorinstanz zudem zutreffend aus, dass die Klägerin den angeblich von der Beklagten erklärten vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag nicht beweisen konnte (zur Beweislast s. vorne E. 3.1.2). Entgegen ihrer Auffassung vermögen der Klägerin diesbezüglich auch ihre Ausführungen in der Replik (act. 12 Rz 63) sowie die Rechnung vom 30. November 2020 (act. 1/10) nicht zu helfen. Ihr Hinweis, dass aus dieser Rechnung "ungefähr" hervorgehe, wann die Beklagte vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten sei, reicht offenkundig nicht aus, den von der Beklagten bestrittenen Rücktritt zu belegen. Somit hat die Vorinstanz bezüglich des Bauprojekts H.________ einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz auch aus diesem Grund zu Recht verneint. 6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht die Klage bezüglich des von der Klägerin wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung geltend gemachten Schadenersatzes

Seite 10/23 (entgangener Gewinn) in der Höhe von 40 % der vereinbarten Honorarsummen grundsätzlich zu Recht abgewiesen hat (vgl. aber hinten E. 12.2). Hingegen erweist sich die Berufung insofern als begründet, als die Vorinstanz hinsichtlich der für die Projekte G.________ und H.________ erbrachten Werkleistungen die Klage nicht wegen fehlender Substanziierung hätte abweisen dürfen. Vielmehr hätte sie sich mit den weiteren Vorbringen der Parteien befassen und insbesondere beurteilen müssen, ob der Klägerin für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen noch Ansprüche zustehen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hätte die Vorinstanz zudem prüfen müssen, ob die Klägerin für das Projekt G.________ gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung Schadenersatz geltend machen kann (vgl. hinten E. 12.2). Das Kantonsgericht hat dies nicht getan, weshalb sich die Frage stellt, ob der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Eine Rückweisung hat allerdings die Ausnahme zu bleiben und darf nur dann erfolgen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist, d.h. wenn die Streitsache nicht spruchreif ist und weitere Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 8 und 24; Sutter-Somm/ Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9). Diese Voraussetzungen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. 7. Hinsichtlich des Bauprojekts G.________ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Planerverträge als Werkverträge zu qualifizieren sind und die Parteien die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" der SIA-Norm 108 (Stand 2014; nachfolgend: SIA-Norm 108) übernommen haben (act. 30 E. 3 und 3.1 m.w.H.; vgl. auch Siegenthaler, in: Marti/Gebhardt/Siegenthaler [Hrsg.], SIA-Verträge für Architekten und Ingenieure, 2021, Art. 1.9 N 42 m.w.H.). Dies stellen die Parteien nicht in Abrede (act. 31 Rz 14; act. 35 Rz 6 und 8). 7.1 In Ziff. 1 der von den Parteien unterzeichneten "Allgemeinen Bedingungen für Planer" wird Folgendes festgehalten (act. 1/4 S. 2 und act. 1/5 S. 2): Grundlagen für die Ausführung der Arbeiten sind der Rangordnung nach: 1. Der Planervertrag 2. Das Auftragsverhandlungsprotokoll 3. Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen 4. Die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten SIA Norm 108 (2014) 5. Die anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Reglemente etc. […] 7.2 Die SIA-Norm 108 ist eine gerichtsnotorische Tatsache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss, um im Prozess beachtet zu werden (vgl. Art. 151 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich NP200027 vom 18. Mai 2021 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.5; Gauch, a.a.O., Nr. 261). Sie enthält u.a. folgende Bestimmungen: 1.9 Verjährungs-/Rügefristen […] 1.9.4 Rügefristen

Seite 11/23 Mängel sind innert 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen. Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. eines Werkteils führen, kann der Auftraggeber indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Den aus der verzögerten Rüge entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber. 1.10 Vorzeitige Beendigung des Vertrages 1.10.1 Der Vertrag kann unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation (Werkvertrag oder Auftrag) von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (siehe Art. 404 Abs. 1 OR). 1.10.2 Erfolgt eine solche Kündigung durch den Auftraggeber zur Unzeit, so ist der Beauftragte berechtigt, nebst dem Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit einen Zuschlag zu fordern. 1.10.3 Der Zuschlag beträgt 10 % des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist. Eine Kündigung zur Unzeit durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn der Beauftragte keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen für ihn nachteilig ist. 1.10.4 Erfolgt die Kündigung durch den Beauftragten zur Unzeit, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des aus der Unzeitigkeit entstehenden Schadens gemäss Art. 404 Abs. 2 OR. 7.3 Die beiden Planerverträge vom 8. Oktober bzw. 19. November 2019, die das Bauprojekt G.________ betreffen, regeln zum einen die "Planung HLS" [Heizung/Lüftung/Sanitär] für 25 Eigentumswohnungen (act. 1/4 S. 1: "Eingabesumme Brutto" CHF 181'200.00 exkl. MWST) und zum anderen die "Planung HLS" für 31 Mietwohnungen (act. 1/5 S. 1; "Eingabesumme Brutto" CHF 120'900.00 exkl. MWST). In den "Honorarangeboten Planungsleistungen" wurden die jeweiligen Honorarsummen für "HLKS (inkl. Koordination)" und "Elektro" zu 60 % den Eigentumswohnungen und zu 40 % den Mietwohnungen zugewiesen (act. 1/4 S. 5-17, 11 f.; act. 1/5 S. 5-17, 11 f.). Unter dem Titel "Optionen" wurden zudem die Übernahme der "Fachbauleitung HLKSE" (Heizung/Lüftung/ Klima/Sanitär/Elektro) für CHF 75'000.00 (exkl. MWST) und die Realisierung der Kanalisationsplanung für CHF 25'000.00 (exkl. MWST) erwähnt (act. 1/4 S. 13 f.; act. 1/5 S. 13 f.). Die Beklagte bestreitet allerdings, diese Honorarangebote akzeptiert zu haben (act. 8 Rz 7.2 f.; act. 12 Rz 18). Demgegenüber sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass sie zwei Verträge über die von der Klägerin in den Bereichen "HLKS (inkl. Koordination)", "Elektro" und "Kanalisation" zu erbringenden Planungsleistungen abgeschlossen haben (act. 1 Rz 7-10; act. 8 Rz 7.4; act. 12 Rz 19). Wiederum strittig ist jedoch die Höhe des vereinbarten Preises. Während die Beklagte von einem Pauschalhonorar von (gerundet) CHF 300'000.00 für sämtliche Arbeiten ausgeht, hält die Klägerin an den in den "Honorarangeboten Planungsleistungen" aufgeführten Beträgen fest (act. 8 Rz 7.5 und 8.20; act. 12 Rz 20 f.).

Seite 12/23 Den Planerverträgen vom 8. Oktober bzw. 19. November 2019 lässt sich ein pauschaler Betrag von gesamthaft CHF 302'100.00 (exkl. MWST) entnehmen (CHF 181'200.00 in act. 1/4 und CHF 120'900.00 in act. 1/5). Für welche Leistungen dieser Betrag vereinbart wurde, ist jedoch nicht ersichtlich. Immerhin entspricht die vereinbarte Pauschale von CHF 302'100.00 (exkl. MWST) dem Betrag, der in den "Honorarangeboten Planungsleistungen" für die Leistungen "HLKS (inkl. Koordination)" für die Phasen 1-5 offeriert wurde (act. 1/4 S. 1 und 11; act. 1/5 S. 1 und 11). Aus den "Allgemeinen Bedingungen für Planer" geht sodann hervor, dass – "vorbehältlich einer andersartigen expliziten und schriftlichen Regelung" – die vereinbarten Preise als Pauschalpreise gelten (act. 1/4 S. 2; act. 1/5 S. 2). Was die Parteien tatsächlich vereinbart haben, lässt sich aber ohne die Abnahme von Beweisen nicht abschliessend beurteilen, weshalb das Kantonsgericht nach Vervollständigung des Sachverhalts über diese strittige Frage erneut zu entscheiden haben wird (vgl. hinten E. 12.3 f.). 8. Vom Kantonsgericht explizit offengelassen wurde auch die Frage, ob zwischen den Parteien hinsichtlich des Bauprojekts H.________ ein mündlicher Planervertrag zustande gekommen ist (vgl. vorne E. 2.1). Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie den Abschluss eines solchen Vertrags in der Replik substanziiert behauptet habe, was die Beklagte nur pauschal bestritten habe (act. 31 Rz 47 und 49 f.). Dieser Einwand ist berechtigt. 8.1 Die Beklagte anerkannte, dass ihr die Klägerin für das Projekt H.________ ein entsprechendes Angebot gemacht hatte (act. 8 Rz 11.1; act. 1/6). In der Replik führte die Klägerin sodann aus, die Parteien hätten an der Planersitzung vom 16. Juli 2019 vereinbart, dass hinsichtlich der "Planung HL" entsprechend "nur das [zu] machen [ist], was zwingend notwendig ist" (act. 12 Rz 63; act. 12/31), womit sie den Abschluss eines mündlichen Vertrags hinreichend behauptet und substanziiert hat. Im erstinstanzlichen Schriftenwechsel hat die Beklagte das Zustandekommen des Vertrags zwar bestritten. Sie machte aber lediglich geltend, dass dieses Projekt nie über eine Angebotsphase hinausgekommen sei und nicht einmal ein Honorar vereinbart worden sei (act. 8 Rz 6 und 11.1 f.; act. 20 Rz 108). Eine derart pauschale Bestreitung genügt offenkundig nicht (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1 ff.), zumal die Beklagte nicht hinreichend substanziiert bestritten hat, dass die Klägerin in der Folge entsprechende Arbeiten für das Bauprojekt H.________ ausführte und der Beklagten auch in Rechnung stellte (vgl. vorne E. 4.2 f. und hinten E. 9.2.1; act. 12 Rz 10 und 63 i.V.m. act. 12/13-21 und act. 1/10). Mithin ist davon auszugehen, dass die Parteien auch für dieses Projekt (mündlich) einen Planervertrag abgeschlossen haben. 8.2 Ob die im "Honorarangebot Planungsleistungen" (act. 1/6 S. 4 und 6) aufgeführte SIA-Norm 108 von den Parteien für das Projekt H.________ effektiv übernommen wurde, kann mangels Relevanz offenbleiben. Erstellt ist hingegen, dass die Klägerin die im Honorarangebot offerierten Leistungen – d.h. Pläne hinsichtlich Elektro, Heizung/Kälte, Lüftung/Klima, Sanitär, Sprinkler, Fachkoordination (act. 1/6 S. 4) – zu erbringen hatte. Darauf hatten sich die Parteien an der Planersitzung vom 16. Juli 2019 offensichtlich geeinigt ("Planung HL" und "nur das machen, was zwingend notwendig ist"). Ferner ist auch der Planervertrag für das Bauprojekt H.________ ohne Weiteres als Werkvertrag zu qualifizieren, zumal die Höhe der Vergütung nicht von Vornherein festgelegt sein muss: Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er gemäss Art. 374 OR nach Massgabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (vgl. Zindel/

Seite 13/23 Schott, a.a.O., Art. 363 OR N 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1; s. auch hinten E. 9.2.1). 8.3 Unter diesen Umständen besteht hinsichtlich des Zustandekommens und des Inhalts des Vertrags kein Raum für eine Beweisabnahme (vgl. hinten E. 9.1), weshalb die in diesem Zusammenhang beantragten Befragungen von F.________, E.________, J.________, K.________ und L.________ unterbleiben können. 9. Die Klägerin macht in der Berufung zudem geltend, die Beklagte habe ihre Behauptungen hinsichtlich der erbrachten Planerleistungen nicht substanziiert bestritten. 9.1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen der behauptungs- und beweisführungsbelasteten Partei voraus, die von der Gegenseite hinreichend substanziiert bestritten werden. Andernfalls besteht – vorbehältlich Art. 153 ZPO – kein Raum für eine Beweisabnahme (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.4). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und schliesslich zu beweisen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1 und 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3, je m.w.H.). 9.2 Wie die Klägerin zutreffend vorbringt (act. 31 Rz 29 und 51), hätte die Beklagte spätestens in der Duplik die hinreichend substanziierten Behauptungen der Klägerin (vgl. vorne E. 4) substanziiert bestreiten müssen. 9.2.1 Dieser Obliegenheit kam die Beklagte hinsichtlich des Bauprojekts H.________ nicht nach. Sie bestritt nämlich primär das Zustandekommen des Vertrags, in keiner Weise aber die klägerischen Behauptungen hinsichtlich der erbrachten Arbeiten. Diesbezüglich machte sie lediglich pauschal und unsubstanziiert deren Mangelhaftigkeit geltend (act. 20 Rz 51 f., 55 und 108- 110). Somit gilt als unbestritten, dass die Klägerin die gemäss dem "Honorarangebot Planungsleistungen" bis zur Phase 3 geschuldeten und in Rechnung gestellten Arbeiten ("Projektierung"; act. 1/6 S. 6 und act. 1/10) im Rahmen des Bauprojekts H.________ erbracht hat. Folglich kann auf die diesbezüglich beantragten Befragungen von F.________ und/oder M.________, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der N.________ GmbH, sowie die Ein-

Seite 14/23 holung eines Gutachtens verzichtet werden. Abgesehen davon sind die geleisteten Arbeiten aufgrund der von der Klägerin mit der Replik eingereichten Urkunden (act. 12/13-21) ohnehin hinreichend nachgewiesen. Ferner hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Klägerin ihr die Pläne abgeliefert hat (act. 12 Rz 65; act. 20 Rz 110). Mithin hat die Klägerin gestützt auf Art. 374 OR Anspruch auf Ersatz des Personal- und Sachaufwands, einen Zuschlag für Generalunkosten (z.B. allgemeine Geschäfts- und Verwaltungskosten) sowie einen Zuschlag für angemessenen Unternehmensgewinn (vgl. vorne E. 8.2; Zindel/Schott, a.a.O., Art. 374 OR N 12). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien kann das von der Klägerin geltend gemachte Honorar von CHF 322'346.10 (inkl. MWST) als ausgewiesen betrachtet werden; erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des geltend gemachten Betrags bestehen jedenfalls nicht (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Auf die mit der Ablieferung der Pläne fällig gewordene Vergütung (vgl. Art. 372 Abs. 1 OR) ist – wie von der Klägerin beantragt – ein Verzugszins zu 5 % ab dem 1. April 2021 geschuldet (act. 1 Rz 14). 9.2.2 Hinsichtlich des Bauprojekts G.________ hat die Beklagte hinreichend bestritten, dass die Klägerin Koordinationspläne hinsichtlich "HLKSE" (in der Phase 3 "Vorprojekt"; act. 20 Rz 5, 11 und 14) und Kanalisationspläne (act. 20 Rz 30) erstellt bzw. eingereicht hat. Die übrigen Bestreitungen der von der Klägerin erbrachten Leistungen sind hingegen nicht genügend substanziiert (act. 8 Rz 8.15-8.18 und 9.1-9.4), weshalb die diesbezüglich beantragten Befragungen von F.________ und/oder M.________ sowie die Einholung eines Gutachtens unterbleiben können. Auf den Einwand der Beklagten, dass die geleisteten Arbeiten mangelhaft seien, ist weiter hinten (E. 10) zurückzukommen. 9.3 Die Beklagte brachte im erstinstanzlichen Verfahren noch zahlreiche weitere Bestreitungen und Einwendungen vor. Diese erweisen sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen allerdings als irrelevant. 9.3.1 Dass ein "Kostenvoranschlag und die Erschliessungsabklärungen […] und eine entsprechende Planung" (act. 8 Rz 8.7; act. 20 Rz 17) gefehlt haben, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Derartigen Leistungen waren nicht vereinbart und somit von der Klägerin auch nicht geschuldet (vgl. act. 12 Rz 40). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Beklagten, wonach die Klägerin die (Fach-)Koordination nicht ausgeübt habe (act. 20 Rz 5, 11 und 14). Zudem hätte selbst die von der Klägerin angebotene, aber von den Parteien nicht vereinbarte Fachbauleitung (vgl. vorne E. 7.3) keine Fachkoordination beinhaltet (vgl. Art. 4.52 der SIA-Norm 108 [besonders zu vereinbarende Leistungen: Fachkoordination gemäss Art. 9]). Eine Fachkoordination hatte die Klägerin vereinbarungsgemäss einzig im Rahmen der zu erstellenden Pläne zu übernehmen, wobei sie diese Aufgabe mit den von ihr erstellten Koordinationsplänen offenkundig erfüllte (vgl. act. 12/22; hinten E. 11). Schliesslich bestand keine vertragliche Pflicht der Klägerin, Vorabklärungen hinsichtlich notwendiger technischer Brandschutzanlagen zu treffen oder gar "Pläne der Qualitätssicherungs-Verantwortlichen betreffend Brandschutz" einzureichen (act. 20 Rz 6; s. Art. 4.21 der SIA-Norm 108 [besonders zu vereinbarende Leistungen: Vorabklärung notwendiger technischer Brandschutzanlagen]). Letzteres oblag ohnehin nicht der Klägerin, sondern dem Gesamtleiter der Fachkoordination (vgl. die Brandschutzrichtlinie der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, Qualitätssicherung im Brandschutz, Ziff. 5.1.2, S. 13, <https://services.vkg.ch/rest/public/georg/bs/publikation/documents/BSPUB-1394520214- 2706.pdf/content>, besucht am 23. Oktober 2023). Dieser hat auch die "Prüfung des Projekts in Bezug auf Statik" zu veranlassen (vgl. Art. 9.3 der SIA-Norm 108, Teilphase 32: Bauprojekt).

Seite 15/23 Daher durfte die Beklagte von der Klägerin auch nicht den Statiknachweis verlangen (act. 8 Rz 8.12), zumal Ziff. 15 der "Allgemeinen Bedingungen für Planer" (act. 1/4 S. 3 und act. 1/5 S. 3) lediglich vorsieht, dass das Planungsbüro den Statiknachweis in den Projektunterlagen abzulegen hat. Eine Pflicht zur Erstellung des Statiknachweises wird hingegen nicht statuiert. 9.3.2 Im Weiteren ist zu beachten, dass die in der Phase 5 zu erbringenden Leistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, fordert die Klägerin hierfür doch kein Honorar (vgl. vorne E. 4.1). Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der "Ausführungspläne HLS und Einlagepläne", des "Strangschemas", des "Stromlaufschemas" sowie des "Funktions- und Regelbeschriebs" betreffen aber offensichtlich das in der Phase 5 geschuldete Ausführungsprojekt (act. 20 Rz 9, 12, 16 und 18; vgl. Art. 4.51 der SIA-Norm 108, Realisierung bzw. Ausführungsprojekt). Die Einwendungen im Zusammenhang mit dem "Abschluss" (act. 20 Rz 13 und 16) beziehen sich ebenfalls auf die in der Phase 5 zu leistenden Arbeiten. Dasselbe gilt auch für die fehlenden Revisionspläne (act. 20 Rz 29), welche die tatsächlich gebauten Elemente dokumentieren und damit erst das Ausführungsprojekt bzw. den Abschluss betreffen (vgl. Art. 9.3 der SIA-Norm 108, Teilphase 53: Inbetriebnahme, Abschluss). 9.3.3 Schliesslich hält die Beklagte der Klägerin vor, sie habe den Vertrag gebrochen, indem sie ohne ihre Zustimmung ein externes Büro mit der Elektroplanung beauftragt habe (act. 20 Rz 21). Zudem habe sie nicht nach Baufortschritt abgerechnet (act. 8 Rz 8.13; act. 20 Rz 25). Auch aus diesen Argumenten kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie legt nämlich nicht dar, welche (Schaden-)Folgen ein allfälliger Vertragsbruch der Klägerin nach sich gezogen haben soll, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ausserdem stellte die Klägerin erst Rechnung, nachdem sie ihre Leistungen erbracht hatte (vgl. act. 1/8 und 1/9). Demnach besteht kein Anlass, F.________ und/oder M.________ diesbezüglich zu befragen. 10. Die Beklagte wendet im Weiteren ein, die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt G.________ ausgeführten Arbeiten seien mangelhaft gewesen. Sie habe daher der N.________ GmbH denselben Auftrag wie der Klägerin erteilen müssen (act. 8 Rz 8.3 und 9.1; act. 20 Rz 48-53). 10.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 30 E. 4.5 a.E.), ist das begonnene (Teil-) Werk, welches infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung unvollendet ist, hinsichtlich der Mängelrechte dem vollendeten Werk gleichzustellen, weshalb Art. 367-371 OR sinngemäss anwendbar sind. Dass das (Teil-)Werk unvollendet ist, stellt keinen Werkmangel dar. Es kann jedoch deshalb mangelhaft sein, weil ihm eine Eigenschaft fehlt, die es – trotz der Nichtvollendung – in diesem Stadium der Ausführung haben sollte (vgl. BGE 116 II 450 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2017 vom 14. März 2018 E. 3.2.2; 4A_667/2016 vom 3. April 2017 E. 4.3.1; Gauch, a.a.O., Nr. 2433 f.). 10.2 Gemäss Art. 367 OR hat der Besteller nach Ablieferung des Werkes, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Abs. 1). Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen (Abs. 2). Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer gemäss Art. 370 OR von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen

Seite 16/23 Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden (Abs. 1). Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (Abs. 2). Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (Abs. 3). Das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unvollendete (Teil-)Werk gilt trotz fehlender Fertigstellung in seinem Zustand zum Zeitpunkt der Kündigung als abgeliefert, weshalb die Prüfungsfrist nach Art. 367 Abs. 1 OR mit der Kündigung oder – wo eine solche erforderlich ist – mit der körperlichen Übertragung des unvollendeten (Teil-)Werks an den Besteller zu laufen beginnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2017 vom 23. November 2017 E. 2.3.1, mit Verweis auf BGE 130 III 362 E. 4.2; Gauch, a.a.O., Nr. 2434). Die während der Prüfungsfrist entdeckten Mängel sind dem Unternehmer gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 367 Abs. 1 OR unverzüglich anzuzeigen bzw. zu rügen. Dieser dispositiven gesetzlichen Regelung geht die von den Parteien übernommene SIA-Norm 108 vor. Gemäss Ziff. 1.9.4 Abs. 1 dieser Norm sind Mängel innert 60 Tagen seit der Entdeckung zu rügen (vgl. vorne E. 7.2). Diese Rügefrist betrifft eigentliche Planmängel. Die längere Frist von zwei Jahren gemäss Ziff. 1.9.4 Abs. 2 gilt hingegen lediglich für Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils (Mangelfolgeschaden) führen (vgl. Siegenthaler, a.a.O., Art. 1.9 N 44 und 49). Die Vergütung des Bestellers wird mit der Kündigung bzw. Auflösung des Werk- bzw. Planvertrags fällig, wobei das Werk bzw. der Plan im Zeitpunkt der Vertragsauflösung (und somit im Zeitpunkt der damit als erfolgt geltenden Ablieferung) nicht mangelfrei zu sein braucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2017 vom 23. November 2017 E. 2.3.1; 4C.241/2003 vom 11. November 2003 E. 5.2; Gauch, a.a.O., Nr. 1155 f. i.V.m. Nr. 528 f.). 10.3 Vorliegend ist strittig, ob die Beklagte der Klägerin die behaupteten Mängel rechtzeitig mit einer hinreichend konkreten Mängelrüge angezeigt bzw. gerügt hat (act. 20 Rz 31-39; act. 22). Im Zusammenhang mit der Mängelrüge fallen die Behauptungs- und Beweislast (ausnahmsweise) auseinander: So trägt die Unternehmerin die Behauptungslast dafür, dass keine rechtzeitige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mängelrüge erhoben worden ist. Demgegenüber hat die Bestellerin die Rechtzeitigkeit und den gehörigen Inhalt der Mängelrüge zu beweisen. Im Weiteren hat sie auch nachzuweisen, wann sie den gerügten Mangel entdeckt hat (vgl. Zindel/Schott, a.a.O., Art. 367 OR N 32 f. m.w.H.; BGE 118 II 142 E. 3.a). 10.4 Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert behauptet, dass die Beklagte keine genügende Mängelrüge erhoben habe (act. 22). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, die N.________ GmbH habe zahlreiche Planungsfehler in den Plänen der Klägerin festgestellt, weshalb die Beklagte von dieser neue Pläne habe erstellen lassen, um einen noch grösseren finanziellen Schaden zu verhindern (act. 8 Rz 8.1 und 8.3 f.). Mit diesem Argument verkennt die Beklagte, dass der freiwillige Beizug eines privaten Sachverständigen – im Unterschied zum Beizug eines amtlich bzw. gerichtlich ernannten Sachverständigen gemäss Art. 367 Abs. 2 OR – nichts an der Dauer der Prüfungsfrist ändert. Ebenso wenig wird der Besteller dadurch von seiner Anzeige- bzw. Rügepflicht befreit (vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 2125 und 2137).

Seite 17/23 10.5 Die Mängelrüge muss sodann "sachgerecht substanziiert" sein. Eine nur allgemeine Erklärung, "das Werk sei mangelhaft" bzw. "das Werk entspreche nicht dem Vertrag" oder "es sei unbefriedigend", genügt für die Mängelrüge grundsätzlich nicht. Vielmehr hat der Besteller jeden Mangel, den er rügen will, hinreichend genau anzugeben, bei mehreren Mängeln also nicht nur die "Hauptmängel". Er hat die Mängel nach ihrer Erscheinungsform und gegebenenfalls nach ihrer Lage so exakt zu bezeichnen, dass der Unternehmer erkennen kann, was an seinem Werk beanstandet wird. Auch muss er zum Ausdruck bringen, dass er aufgrund der mitgeteilten Mängel das Werk nicht als vertragsgemäss anerkennen und den Unternehmer haftbar machen will (vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 2130 und 2133; Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2; 4A_231/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2.2). Die Beklagte macht in ihren Rechtsschriften keinen Plan- oder Berechnungsmangel geltend, der zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils (Mangelfolgeschaden) geführt hat. Vielmehr behauptet sie, dass nach den Feststellungen der N.________ GmbH der Klägerin diverse Planungsfehler (mangelhafte Elektro-, Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Erdsondenplanung; Pläne nicht in der vertraglich vorgeschriebenen "CAD-Datenform" erstellt bzw. keine "dwg-Dateien" vorhanden; mangelhafte Ausschreibungsunterlagen in der Submission) unterlaufen seien. Diese Fehler habe die N.________ GmbH mit neu erstellten Plänen beseitigen müssen. Damit ist der Beklagten indessen nicht geholfen. Zum einen war sie zwar nicht verpflichtet, einen privaten Sachverständigen beizuziehen (vgl. Siegenthaler, a.a.O., Art. 1.9 N 47); nachdem sie die N.________ GmbH beigezogen hat, muss sie sich aber das ihr von der N.________ GmbH übermittelte Wissen bezüglich der angeblich festgestellten Mängel anrechnen lassen. Zum anderen betreffen die von der Beklagten behaupteten Mängel eigentliche Planmängel im Sinne von Ziff. 1.9.4 Abs. 1 der SIA-Norm 108, weshalb die Rügefrist 60 Tage (und nicht zwei Jahre) beträgt (vgl. vorne E. 10.2). Mithin hätte es der Beklagten oblegen, die ihr von der N.________ GmbH zur Kenntnis gebrachten angeblichen Mängel der Klägerin innert 60 Tagen anzuzeigen bzw. zu rügen. 10.6 Die Beklagte will die in ihren Rechtsschriften behaupteten Mängel mit verschiedenen Schreiben gerügt haben (act. 20 Rz 31-39). 10.6.1 Die Schreiben vom 25. Mai 2020 (act. 20/2), 18. Dezember 2020 (act. 20/3 bzw. 20/18), 8. Januar 2021 (act. 20/4 bzw. 20/17), 10. Januar 2021 (act. 20/5) und 13. Januar 2021 (act. 20/7 und 20/8) bezeichnen die gerügten Mängel nicht hinreichend genau, weshalb die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Mängelrüge nicht erfüllt sind (vgl. vorne E. 10.5). Im Übrigen betreffen das Schreiben vom 8. Januar 2021 (act. 20/4 bzw. 20/17) und die beiden Schreiben vom 13. Januar 2021 (act. 20/7 und 20/8) nicht das Bauprojekt G.________, sondern offenbar ein weiteres Bauprojekt in O.________, weshalb sie für den vorliegenden Fall nicht von Belang sind. 10.6.2 In dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 14. April 2021 (act. 20/9) hielt die Beklagte unter anderem Folgendes fest: Projekt G.________ […]

Seite 18/23 Sie hatten sich vertraglich verpflichtet, für uns diverse Elektro-, Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsplanungen auszuführen, sowie auch die entsprechende Kanalisationsplanung. Die Basis für alle Verträge war u.a. immer unser jeweiliger, äusserst detaillierter Baubeschrieb. Sie haben sich jedoch nachweislich in keinem Ihrer Aufträge an diesen Baubeschrieb gehalten. Durch ein externes HKSL und Elektro Planer Büro haben wir all Ihre Planungsarbeiten nachprüfen lassen (so auch die Ausschreibung, Materialauswahl und Pläne). Es ergaben sich zahlreiche Planungsfehler, welche uns letztlich einen erheblichen finanziellen Schaden beschert haben. […] Der (hier nicht vollständig darlegbare) Schaden besteht u.a. […] G.________: CHF 211'000.00 (3 Erdsonden pro Haus hätten voll gereicht, wir haben 4 Erdsonden eingebaut) […] Diese Punkte betreffen nur die Ausschreibungen und Ausführungen. Weiter verlangen wir einen Teil des bereits an Sie bezahlten Honorars zurück, weil Sie gemäss Vertrag nicht alle Punkte erfüllt und Sie unsere Vorgaben nicht ausgeführt haben. So haben Sie beispielsweise die Lüftung nicht nach den Brandvorschriften geplant. Auch den Einladungen für Koordinationssitzungen sind Sie nicht mehr gefolgt. Für die nachfolgend erwähnten Bauprojekte verlangen wir jeweils eine Rückzahlung von: […] G.________: CHF 53'000.00 […] Auch dieses Schreiben vermag den Anforderungen an eine hinreichende Mängelrüge nicht zu genügen, bleibt doch unklar, ob mit der Formulierung "3 Erdsonden pro Haus hätten voll gereicht, wir haben 4 Erdsonden eingebaut" ein von der Klägerin zu verantwortender Planungsfehler gerügt wird. Im Weiteren ist nicht erstellt, dass der allfällige Mangel rechtzeitig – d.h. innert 60 Tagen seit dessen Entdeckung – gerügt wurde. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Fristenlauf in ihren Rechtsschriften nämlich nicht behauptet (und solches geht auch aus den übrigen Akten nicht hervor), ob und allenfalls wann sie die Pläne nach der Kündigung vom 13. Januar 2021 geprüft hat (vgl. vorne E. 10.2) bzw. wann ihr die angeblichen Mängel von der N.________ GmbH zur Kenntnis gebracht wurden. Hingegen steht fest, dass die Beklagte die angeblichen Mängel erst mit Schreiben vom 14. April 2021 gerügt hat. Wird die 60tägige Frist ab dem 14. April 2021 zurückgerechnet, so durfte die Beklagte spätestens am 13. Februar 2021 von den Mängeln Kenntnis erhalten haben, damit die am 14. April 2021 erhobene Rüge noch rechtzeitig erfolgte. Unter den gegebenen Umständen ist dies zwar nicht ausgeschlossen. Die beweisbelastete Beklagte hat diesbezüglich aber keine Behauptungen aufgestellt und keine Beweise offeriert. Der Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist ihr somit nicht gelungen. 10.7 Nachdem die Beklagte die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 ZGB), ist davon auszugehen, dass sie die behaupteten Mängel nicht rechtzeitig gerügt hat. Demnach

Seite 19/23 sind ihre Mängelrechte verwirkt und das Werk gilt – selbst wenn es allfällige Mängel aufgewiesen haben sollte – als (stillschweigend) genehmigt (vgl. Art. 370 Abs. 2 OR; vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 2148 f. und 2160 m.w.H.). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die von den Parteien zu den angeblichen Mängeln offerierten Beweise (Befragungen von E.________ und von F.________ und/oder M.________ sowie die Einholung eines Gutachtens) abzunehmen. 11. Hinsichtlich des Bauprojekts G.________ hat die Beklagte – wie bereits erwähnt – substanziiert bestritten, dass die Klägerin Koordinations- und Kanalisationspläne erstellt bzw. eingereicht hat (vgl. vorne E. 9.2.2). Nachdem aus den eben genannten Gründen davon auszugehen ist, dass allfällige Mängel als genehmigt gelten, kann jedoch ohne Weiteres auf die sich bei den Akten befindlichen Koordinationspläne (vgl. act. 12/22 [Titel Gewerk: Koordination HLKSE; Legende: Koordination Elektro, Heizung, Lüftung, Sanitär, Abmessungen Vorwände]) und Kanalisationspläne (vgl. act. 12/30) abgestellt werden. Diese erbringen den Beweis, dass die Klägerin entsprechende Pläne erstellt hat. Hinsichtlich der Kanalisationspläne ist sodann auf die E-Mail vom 18. Dezember 2020 hinzuweisen, in welcher die Beklagte keine Einwendungen erhob. Vielmehr teilte sie der Klägerin mit, dass sie die klägerische "Rechnung von der Kanalisation in den Zahlungslauf" gegeben habe (act. 20/18), was sie wohl nicht getan hätte, wenn hinsichtlich der Kanalisationspläne Probleme bestanden hätten. In antizipierter Beweiswürdigung kann somit auch in diesem Zusammenhang auf die Abnahme der von den Parteien offerierten Beweise (Befragungen von F.________, M.________ und E.________ sowie die Einholung eines Gutachtens) verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.3 m.w.H.). 12. Nachdem feststeht, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen aus den Planerverträgen für das Bauprojekt G.________ erfüllt hat, stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, welche Vergütung der Klägerin – unter Berücksichtigung der von der Beklagten am 13. Januar 2021 ausgesprochenen Kündigung der Planerverträge – zusteht. Dass der Rücktritt bzw. die Kündigung gestützt auf Art. 377 OR erklärt wurde, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Abgesehen davon ist ein gestützt auf Art. 366 Abs. 2 OR erklärter Vertragsrücktritt nicht erstellt. Die Beklagte hat insbesondere weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie der Klägerin im Sinne dieser Bestimmung eine Frist zur Abhilfe angesetzt habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Zindel/Schott, a.a.O., Art. 377 OR N 2). Im Weiteren ist zu beachten, dass die gestützt auf Art. 377 OR geschuldete Vergütung – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 8 Rz 8.13 f.) – fällig ist, selbst wenn die Pläne Mängel aufgewiesen hätten (vgl. vorne E. 10.2 a.E.), weshalb sich die von der Beklagten diesbezüglich beantragte Befragung von F.________ (act. 8 Rz 8.13 f.) erübrigt. 12.1 Hinsichtlich des Projekts G.________ hielt die Klägerin in der Klage fest, dass die "Phasen 1-4 zu 100 %" und die Kanalisationsplanung ausgeführt worden seien. In der Replik machte sie dann nebst dem entgangenen Gewinn nur noch das Honorar für die "Phasen 1-3 zu 100 %" und die Kanalisationsplanung geltend (vgl. vorne E. 4.1). Sie unterliess es jedoch, die Klage in der Replik zu beschränken bzw. den eingeklagten Betrag entsprechend zu reduzieren (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO). Wie sie in der Berufung zu Recht vorbringt (act. 31 Rz 31), hat das Gericht daher das in der Klageschrift geltend gemachte Honorar für die erbrachten Arbeiten der Phase 4 (Ausschreibung) ebenfalls zu prüfen (vgl. BGE 144 III 452 E. 2). Diese Arbeiten wurden zeitlich vor der am 13. Januar 2021 ausgesprochenen Kündigung erbracht und sind ohne

Seite 20/23 Weiteres ausgewiesen, zumal die Beklagte allfällige Mängel nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. die Pläne in act. 12/24 und vorne E. 10.6 f.). 12.2 Im Weiteren kann die Klägerin – wie bereits dargelegt – für die wegen des Rücktritts entgangenen Gewinne zwar keinen Zuschlag von 40 % der vereinbarten Honorarsummen beanspruchen (vgl. vorne E. 5.2). Art. 377 OR enthält jedoch dispositives Recht, weshalb die Parteien die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung ändern können (vgl. vorne E. 3.1.1). 12.2.1 Ziff. 1.10.3 der von den Parteien übernommenen SIA-Norm 108 sieht bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag von 10 % des Honorars für den entzogenen "Auftragsteil" vor (vgl. vorne E. 7.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So erfolgte der von der Beklagten gestützt auf Art. 377 OR erklärte Rücktritt offenkundig zur Unzeit (vgl. Ziff. 1.10.2 der SIA-Norm 108). Zudem vermochte die Beklagte keine wichtigen bzw. sachlich vertretbaren Grund für die sofortige Beendigung der Planerverträge nachzuweisen (vgl. Ziff. 1.10.3 der SIA-Norm 108), nachdem sie die angeblichen Planmängel nicht (rechtzeitig) gerügt und im Übrigen auch nicht von den ihr gestützt auf Art. 366 Abs. 2 OR zustehenden Rechten Gebrauch gemacht hat (vgl. vorne E. 10.6 f. und E. 12; Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4 [= Pra 2021 Nr. 119]). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen begründeten Anlass zur (sofortigen) Kündigung gegeben hat (Ziff. 1.10.3 der SIA-Norm 108; Siegenthaler, a.a.O., Art. 1.10 N 27 f. und 31). Im Übrigen reicht der Verlust des Vertrauens des Bestellers in den Unternehmer für sich alleine nicht aus, um einen genügenden Grund für eine Vertragskündigung durch Ersteren ohne Entschädigung des Letzteren zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4 [= Pra 2021 Nr. 119]). 12.2.2 Der Zuschlag von 10 %, den die SIA-Norm 108 in Ziff. 1.10.3 für die mit der Kündigung entzogenen Arbeiten vorsieht, ist im Sinne einer Konventionalstrafe – unabhängig vom Nachweis eines Schadens – geschuldet und mit dem jederzeitigen Kündigungsrecht vereinbar (vgl. BGE 109 II 462 E. 4; 110 II 380 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4; Siegenthaler, a.a.O., Art. 1.10 N 34 f.). 12.3 Unklar und strittig ist hingegen die Frage, welches Honorar die Parteien vereinbart haben (vgl. vorne E. 7.3). Während die Klägerin auf die in ihren Offerten ("Honorarangebote Planungsleistungen") aufgeführten Beträge abstellt, macht die Beklagte geltend, die Parteien hätten Pauschalhonorare vereinbart, und zwar (gerundet) CHF 300'000.00 für die "HLKSE"- Planung (exkl. MWST; act. 8 Rz 7.5 und 8.20) und CHF 15'000.00 für die Kanalisationsplanung (act. 20 Rz 30), wobei letztere allenfalls bereits in der Pauschale von CHF 300'000.00 berücksichtigt seien. Zu dieser Frage hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, da sie die Klage zu Unrecht mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an das Kantonsgericht zurückzuweisen, wobei es – wie von den Parteien beantragt – E.________ und F.________ diesbezüglich zu befragen haben wird (act. 8 Rz 7.1-7.6 und 8.20; act. 12 Rz 17 f.; vgl. vorne E. 7.3). 12.4 Im Entscheid wird das Kantonsgericht dann je nach Beweisergebnis zu differenzieren haben.

Seite 21/23 12.4.1 Sind die von der Klägerin offerierten Beträge gemäss den "Honorarangeboten Planungsleistungen" massgebend, stehen der Klägerin folgende Beträge zu (act. 1/4 und 1/5, je S. 11 f. und 14): Phasen 1-4 "HLKS": CHF 194'800.00 (exkl. MWST) bzw. CHF 209'799.60 (inkl. MWST) Phasen 1-4 "Elektro": CHF 54'900.00 (exkl. MWST) bzw. CHF 59'127.30 (inkl. MWST) Kanalisationsplanung: CHF 25'000.00 (exkl. MWST) bzw. CHF 26'925.00 (inkl. MWST) Total CHF 274'700.00 (exkl. MWST) bzw. CHF 295'851.90 (inkl. MWST) Der Zuschlag von 10 % ist sodann aufgrund des Honorars für den entzogenen "Auftragsteil" zu berechnen, d.h. die Beklagte schuldet der Klägerin bei dieser Konstellation 10 % von CHF 107'300.00 (= CHF 10'730.00; Phase 5 HLKS; exkl. MWST) und 10 % von CHF 39'200.00 (= CHF 3'920.00; Phase 5 Elektro; exkl. MWST), was ein Total von CHF 14'650.00 ergibt. Dabei handelt es sich um Schadenersatz, welcher mangels eines Leistungsverhältnisses nicht der MWST unterliegt. 12.4.2 Wurde hingegen für die "HLKSE"-Planung (allenfalls samt Kanalisationsplanung) ein Pauschalhonorar von (gerundet) CHF 300'000.00 vereinbart, ist diese Geldsumme auf die Phasen 1-5 aufzuteilen, damit schliesslich der geschuldete Betrag berechnet werden kann (d.h. Phasen 1-4 zu 100 % und Phase 5 zu 10 %). 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids insoweit aufzuheben ist, als die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bauprojekt H.________ zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 322'346.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2021 zu bezahlen (vgl. vorne E. 9.2.1). Hinsichtlich der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt G.________ geltend gemachten Forderungen (inkl. des Zuschlags von 10 %) ist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen E. 7.3 und 12.3 f.). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen (vgl. vorne E. 4.4.3 und 5.2 f.) und insoweit die Abweisung der Klage zu bestätigen. 14. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. 14.1 Da mit dem vorliegenden Urteil kein rein reformatorischer Entscheid gefällt und der erstinstanzliche Entscheid nur teilweise bestätigt wird, kommt Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 318 ZPO N 20). Vielmehr wird das Kantonsgericht erneut über die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden haben, weshalb die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufzuheben sind. 14.2 Im Weiteren rechtfertigt es sich, auch die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO), und zwar aus folgenden Gründen: 14.2.1 Nach dem Rückweisungsentscheid hat das Kantonsgericht – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren neu zu urteilen, weshalb der endgültige Ausgang der Streitsache offen ist. Unter diesen Umständen

Seite 22/23 macht es Sinn, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, wobei ihr ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 104 ZPO N 11; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7). 14.2.2 Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr sind im Rechtsmittelverfahren die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze anwendbar. Bei einem Streitwert von CHF 785'774.25 beträgt die Entscheidgebühr CHF 25'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). 14.2.3 Gemäss § 8 Abs. 1 AnwT richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach dem im Rechtsmittelverfahren noch in Betracht kommenden Streitwert. Dieser beläuft sich auf CHF 785'774.25, womit das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 28'186.60 beträgt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon sind für das vorliegende Berufungsverfahren zwei Drittel (= CHF 18'791.10) zu berechnen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 563.75; § 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 1'490.30; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 20'845.00. In der Honorarnote vom 17. Oktober 2023 macht die Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 17'956.03 geltend (inkl. Auslagenpauschale und MWST [act. 38]). Dieses Honorar ist angemessen und kann ohne Weiteres genehmigt werden. Die Beklagte überliess die Festlegung des Honorars dem Ermessen des Gerichts (act. 39), sodass ihre Parteientschädigung für das Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen auf CHF 20'845.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist. Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 322'346.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2021 zu bezahlen. 1.2 Hinsichtlich der von der Klägerin für das Bauprojekt G.________ eingeklagten Forderungen wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und insoweit die Abweisung der Klage im Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 bestätigt. 2. Die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 werden vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 25'000.00 festgesetzt. Die Verteilung dieser Gebühr wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen.

Seite 23/23 4. Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung der Klägerin auf CHF 17'956.03 (inkl. MWST) und jene der Beklagten auf CHF 20'845.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigungen wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 5.1 Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist – mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1.2 und 2 – die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5.2 Gegen den Zwischenentscheid gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 und 2 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2021 34) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2023 1 — Zug Obergericht Zivilabteilung 07.11.2023 Z1 2023 1 — Swissrulings