20221118_154916_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 21 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Scherer Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Kläger und Berufungskläger, gegen 1. B.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, 5. F.________, 6. G.________, 7. H.________, 8. I.________, alle vertreten durch Fürsprecher J.________ und/oder RA MLaw K.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Kollokation im Konkurs der L.________ AG in Liquidation (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 3. Oktober 2022)
Seite 2/24 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2022 (A2 2020 13) sei aufzuheben und es sei a) die im Konkursverfahren über die L.________ AG im Lastenverzeichnis betreffend das Grundstück Inventar-Nr. ________, Grundstück Grundbuch M.________, Gbbl ________, Plan ________, EGRID ________ unter der Eingabe-Nr. 35 (Ord.-Nr. 1) angemeldete Forderung vollumfänglich in Rang und Bestand samt Pfandrecht abzuweisen; b) die im Konkursverfahren über die L.________ AG im Lastenverzeichnis betreffend das Grundstück Inventar-Nr. ________, Grundstück Grundbuch M.________, Gbbl ________, Plan ________, EGRID ________ unter der Eingabe-Nr. 35 (Ord.-Nr. 2) angemeldete Forderung vollumfänglich in Rang und Bestand samt Pfandrecht abzuweisen; c) die im Konkursverfahren über die L.________ AG im Lastenverzeichnis betreffend das Grundstück Inventar-Nr. ________, Grundstück Grundbuch M.________, Gbbl ________, Plan ________, EGRID ________ unter der Eingabe-Nr. 35 (Ord.-Nr. 2) angemeldete Forderung vollumfänglich in Rang und Bestand samt Pfandrecht abzuweisen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die beantragten Beweisanträge gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7,7 % MWST. Sachverhalt 1. Bei den Beklagten handelt es sich um schweizerische Personalfürsorgestiftungen. Sie sind Anleger bei der Fondation N.________ (nachfolgend: Fondation), einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in ________, die am tt.mm.jjjj errichtet wurde (vgl. act. 1/17). Die O.________ SA (infolge Umfirmierung und Konkurseröffnung nunmehr P.________ SA in Liquidation; nachfolgend: O.________ AG) wurde als Betreibergesellschaft der Fondation errichtet. 2. Die L.________ AG in Liquidation mit Sitz in ________ (vormals L.________ SA mit Sitz in ________; nachfolgend: L.________ AG) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister u.a. ________. 3. Am 18. Juni 2010 schloss die Fondation – handelnd für "Divers créanciers" (nachfolgend: "diverse Gläubiger") – mit R.________, dem damaligen Alleinaktionär der L.________ AG, und der L.________ AG einen Darlehensvertrag über eine Summe von CHF 5'200'000.00 ab (act. 1/23). Am 7. bzw. 18. Juni 2010 unterzeichneten R.________ und die L.________ AG sowie die Fondation ausserdem eine Sicherungsübereignung, die das Darlehen durch 13 lnhaberschuldbriefe mit einer Pfandsumme von insgesamt CHF 5'200'000.00, lastend als Gesamtpfand auf den Grundstücken Blatt Nr. ________, Kataster Nr. ________, und Blatt Nr. ________, Kataster Nr. ________, sowie Blatt Nr. ________, Kataster Nr. ________, alle
Seite 3/24 Grundbuch M.________ (nachfolgend: streitgegenständliche Grundstücke), im ersten Rang sicherstellte (act. 1/21). Eigentümerin dieser Grundstücke ist die L.________ AG (vgl. act. 1/5-1/7). Ebenfalls am 7. bzw. 18. Juni 2010 unterzeichneten die Vertragsparteien die AGB zum Darlehensvertrag, die zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt wurden (act. 1/24; nachfolgend: Schuldner-AGB). 4. Zwischen dem 22. Juni 2010 und dem 30. Juni 2011 zeichneten die Beklagten Zeichnungsscheine und überwiesen die dort jeweils vorgesehenen Darlehenssummen an die Fondation (act. 34/35-42). Am 30. Juni 2010 zahlte die Fondation den Betrag von CHF 5'200'000.00 auf das Konto von Notar S.________ ein (act. 1/25). Am 1. Juli 2010 errichtete das Grundbuchamt M.________ die in der Sicherungsübereignung erwähnten 13 Inhaberschuldbriefe (act. 34/43 und 34/48), welche die Fondation in der Folge entgegennahm (act. 34/49). 5. Am 4. August 2011 wurde der Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 durch zwei Darlehensverträge ersetzt, in welchen die Fondation bzw. die O.________ AG, handelnd für "diverse Gläubiger", R.________ und der L.________ AG Darlehen von CHF 4'500'000.00 bzw. CHF 700'000.00 gewährten (act. 34/29 und 34/30). Zeitgleich lösten die jeweiligen Vertragsparteien die Sicherungsübereignung vom 18. Juni 2010 durch zwei neue Sicherungsübereignungsverträge über zehn Schuldbriefe im Gesamtbetrag von CHF 4'500'000.00 bzw. drei Schuldbriefe im Gesamtbetrag von CHF 700'000.00 ab (act. 34/44 und 34/45). Schliesslich wurden gleichentags auch die Schuldner-AGB von der O.________ AG und R.________ sowie der L.________ AG unterzeichnet (act. 34/31). 6. Im Jahr 2012 verkaufte R.________ sämtliche Aktien der L.________ AG an A.________ (nachfolgend: Kläger; vgl. act. 1/4). Daraufhin schlossen die Fondation bzw. die O.________ AG am 16. Mai 2012, wiederum handelnd für "diverse Gläubiger", mit dem Kläger und der L.________ AG zwei Verträge über Darlehen von CHF 4'500'000 bzw. CHF 700'000.00 ab (act. 1/36 und 1/37). Am selben Tag unterzeichneten die an den neuen Darlehensverträgen beteiligten Parteien die Schuldner-AGB, die wiederum zum integrierenden Bestandteil des Darlehensvertrags erklärt wurden. Zudem wurde auch eine neue Sicherungsübereignung abgeschlossen (act. 34/46 und 34/47). 7. Nachdem die L.________ AG und der Kläger mit der Zahlung von Darlehenszinsen und/oder Amortisationen in Verzug geraten waren, kündigte die Fondation – handelnd für die Beklagten – mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 die Darlehensverträge sowie die Schuldbriefforderungen (act. 34/50-53). 8. Am 21. März 2018 wurde über die L.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 meldeten die Beklagten im Konkurs der L.________ AG ihre grundpfandgesicherten Forderungen an (act. 1/20), welche in der Folge fast vollständig im jeweiligen Lastenverzeichnis aufgenommen wurden (act. 1/5-1/7). Am 21. Februar 2020 wurden die Lastenverzeichnisse betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke aufgelegt und am tt.mm.jjjj im SHAB publiziert (act. 1/2). 9.1 Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagten Klage ein und beantragte im Wesentlichen, die im Konkursverfahren über die
Seite 4/24 L.________ AG im Lastenverzeichnis betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke unter der Eingabe-Nr. 35 angemeldeten Forderungen seien vollumfänglich in Rang und Bestand samt Pfandrecht kostenfällig abzuweisen (act. 1). 9.2 Mit Entscheid vom 29. Juli 2020 wurde der Kläger verpflichtet, eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von CHF 83'000.00 sicherzustellen (act. 20). 9.3 In der Klageantwort vom 5. Februar 2021 beantragten die Beklagten, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventuell sei die Klage abzuweisen (act. 34). In den anschliessenden schriftlichen Parteivorträgen (act. 38 und 42) und an der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 53-55). 9.4 Am 3. Oktober 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 58; Verfahren A2 2020 13): "1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 40'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 20'000.00 wird dem Kläger von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.1 Der Kläger hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 112'950.40 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Es wird festgehalten, dass die Gerichtskasse den Beklagten den vom Kläger bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 83'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids unter Anrechnung an ihre Parteientschädigung auszuzahlen hat. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] 10. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilten die Beklagten dem Obergericht unter Hinweis auf BGE 141 III 554 mit, dass sie im Falle einer Berufung des Klägers ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung stellen würden. Zugleich beantragten sie, ihnen gegebenenfalls eine Frist zur Begründung eines solchen Gesuchs anzusetzen und ihnen die Berufungsschrift erst dann zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, wenn über das Sicherstellungsgesuch entschieden und eine allfällige Sicherheit geleistet worden sei (act. 61). 11. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2022 reichte der Kläger mit Eingabe vom 7. November 2022 beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 62).
Seite 5/24 Die vorliegende Berufung wurde den Beklagten nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu hinten E. 11.1). Ebenso wurde auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet. Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 58 E. 1). 2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache verfügt und das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass sie gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das
Seite 6/24 erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 2.3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel sodann nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen. Bei den echten Noven geht es um Tatsachen, die (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten. Unechte Noven sind demgegenüber Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden waren. Neu im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne Weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f. m.w.H.). 3. Die Vorinstanz hielt in erster Linie fest, dass das Lastenverzeichnis im Konkurs ein Bestandteil des Kollokationsplans (Art. 125 Abs. 2 VZG) und daher mit der Kollokationsklage zu berichtigen sei. Zu dieser seien alle Gläubiger zugelassen, die im Konkursverfahren eine Forderung gegen die Konkursitin angemeldet hätten und deren Forderung von der Konkursverwaltung mit einer für das erkennende Gericht verbindlichen Verfügung im Kollokationsplan zugelassen oder abgewiesen worden sei. Fehle es an einer solchen formellen Gläubigerstellung, trete das Kollokationsgericht auf eine Kollokationsklage nicht ein (act. 58 E. 2.1). Die Konkursverwaltung habe im Konkurs der L.________ AG den Kollokationsplan unstrittig noch nicht aufgelegt, weshalb die Kollokation einer Forderung des Klägers noch nicht vorliege. Aus der im Recht liegenden Abtretungsurkunde nach Art. 260 SchKG des Konkursamts Zug vom 6. April 2020 [recte: 16. März 2020] gehe zwar hervor, dass der Kläger im Konkurs der L.________ AG zumindest eine Forderung gegen Letztere angemeldet habe (act. 11/45). Die Konkursverwaltung habe diese Forderung bis anhin aber noch nicht behandelt, weshalb dem Kläger die formelle Gläubigerstellung und damit die Klageberechtigung fehle, um die Kollokationsklage gegen die von den Beklagten im Lastenverzeichnis aufgenommenen Forderungen zu erheben. Demzufolge sei auf die vorliegende Kollokationsklage nicht einzutreten (act. 58 E. 2.2). 3.1 Der Kläger bringt demgegenüber vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf die Klage mangels einer rechtskräftigen Zulassung seiner Forderung im Kollokationsplan nicht einzutreten sei, sei klar falsch. Zum einen könne er seine Gläubigerrechte direkt mit der Forderungsanmeldung im Konkurs ausüben. Zum anderen hätte das Konkursamt das Lastenverzeichnis erst zusammen mit dem Kollokationsplan, dessen Bestandteil es ja
Seite 7/24 bekanntlich sei, auflegen dürfen, womit die Aktivlegitimation bzw. Gläubigereigenschaft des Klägers klar festgestanden hätte. Es gehe daher nicht an, ihm die Gläubigereigenschaft abzusprechen, bevor über diese überhaupt entschieden worden sei. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten (act. 62 Rz 4). 3.2 Diese Rüge ist zwar grundsätzlich begründet. Sie vermag dem Kläger letztlich aber nicht zu helfen, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen ist vorab festzuhalten, dass der Kläger mit der am 16. März 2020 an ihn erfolgten Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 SchKG hinreichend nachgewiesen hat, dass er im Konkurs der L.________ AG eine Forderung von CHF 1'035'333.35 im 3. Rang zur Kollokation angemeldet hat (vgl. act. 11/45). Zum anderen ist der Vorinstanz zwar insoweit zuzustimmen, als das Lastenverzeichnis im Konkurs ein Bestandteil des Kollokationsplans ist und sich bei der negativen Kollokationsklage zwei Konkursgläubiger gegenüberstehen, wobei sich die Aktivlegitimation des Klägers aus der rechtskräftigen Zulassung seiner Forderung im Kollokationsplan ergibt (vgl. Hierholzer/Sogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 250 SchKG N 28 ff.). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vorliegend ist zu beachten, dass die Konkursverwaltung bis anhin lediglich das Lastenverzeichnis erstellt, den Kollokationsplan bezüglich der übrigen Gläubiger aber noch nicht aufgelegt und damit über die formelle Gläubigerstellung des Klägers (und weiterer Gläubiger) noch nicht entschieden hat, was entgegen der Auffassung des Klägers zulässig ist (vgl. act. 1/5-1/7 [S. 1]; Schober, Kurzkommentar VZG, 2011, Art. 125 VZG N 16). Damit unterscheidet sich die Rechtsposition des Klägers nicht wesentlich von derjenigen eines Gläubigers, dessen Forderung die Konkursverwaltung nicht zugelassen hat. Vielmehr besteht in beiden Fällen ein öffentliches Interesse an der raschen und beständigen Klärung der Passivmasse sowie ein Interesse der Gläubiger, Gewissheit über die von ihnen angemeldeten Forderungen zu erhalten. Mit Blick auf die Bedeutung der Rechtskraft des Kollokationsplans ist somit davon auszugehen, dass die 20-tägige Frist für die Wegweisungsklage auch für die Gläubiger von Forderungen, über deren Kollokation noch nicht entschieden worden ist, mit der öffentlichen Auflage des Teilkollokationsplans zu laufen beginnt. Demnach hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten müssen. Eine andere Frage ist, ob das Verfahren dann bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Zulassung der vom Kläger angemeldeten Forderung im Kollokationsplan hätte sistiert werden müssen (vgl. zum Ganzen Hierholzer/Sogo, a.a.O., Art. 250 SchKG N 28e und N 29 unter Hinweis auf BGE 135 III 545). Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben, weil die Vorinstanz in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids zwar zum Schluss gelangte, dass auf die Kollokationsklage des Klägers nicht einzutreten sei, in Ziff. 1 des Dispositivs dann aber festhielt, dass "die Klage abgewiesen [wird], soweit darauf einzutreten ist." Zudem hat sich das Kantonsgericht – wenn auch bloss im Rahmen einer Eventualbegründung – mit der Klage materiell auseinandergesetzt und die Gründe für eine Abweisung einlässlich dargelegt. Mithin ist dem Kläger aufgrund der Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Entscheids kein Nachteil entstanden, der eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigen würde. 4. Hinsichtlich der Abweisung der Klage kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid (act. 58 E. 3-9) verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1 m.w.H.). Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend darzulegen ist – den Anforderungen an die Begründung
Seite 8/24 einer Berufung (vgl. vorne E. 2.1) grösstenteils nicht zu genügen, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Der Kläger ist Jurist ("lic.iur." [vgl. act. 62 S. 10]) und geniesst daher im Gegensatz zu einem Laien keinen weitergehenden Schutz als eine anwaltlich vertretene Partei. Dementsprechend kann von ihm – ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen – verlangt werden, dass er eine Berufung einreicht, welche die Anforderungen an eine hinreichende Begründung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.2.3.1 und 5.2.4 m.w.H.; 5A_964/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.1.4). 5. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass sich die im Lastenverzeichnis aufgenommenen Forderungen der Beklagten auf die Darlehensverträge vom 18. Juni 2010, 4. August 2011 und 16. Mai 2012 (nachfolgend gemeinsam auch: Darlehensverträge) sowie auf die von den Vertragsparteien unterzeichneten Schuldner-AGB stützen. 5.1 In einem ersten Schritt prüfte daher die Vorinstanz, ob die jeweiligen Vertragswerke gültig zustande gekommen sind, was sie zusammengefasst aus folgenden Gründen bejahte (act. 58 E. 5): 5.1.1 Im Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 (act. 1/23) habe die Fondation – handelnd im Namen "diverser Gläubiger" – mit R.________ im Wesentlichen vereinbart, dass eine Darlehenssumme von CHF 5'200'000.00 an Letzteren für die Zeitdauer von sieben Jahren ausbezahlt werde (Art. 2 sowie Art. 6). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei aber unbestrittenermassen noch nicht bestimmt gewesen, wer die vertretenen "Gläubiger" sein sollten. Die Beklagten seien sodann auch nach ihrer "Bestimmung" weiterhin und während der Vertragsdauer unbekannt geblieben. Im vorliegenden Fall vermöge die Unbestimmtheit bzw. die Anonymität der Beklagten als Vertretene das gültige Zustandekommen des Vertrags allerdings nicht zu hemmen. Handeln in fremdem Namen liege vor, wenn der Vertreter dem Dritten erkläre, dass er mit Wirkung für einen anderen handle. Beim ausdrücklichen wie beim stillschweigenden Handeln für einen Dritten genüge die Bestimmbarkeit des Vertretenen. Der Vertretene könne bei Vertragsschluss aber noch unbekannt sein und noch nicht feststehen; er könne sogar erst noch zu suchen sein. Die nachträgliche Bestimmung des Vertragspartners dürfe dabei dem Vertreter, einer Drittperson oder irgendwelchen äusseren Ereignissen überlassen werden. Schliesse ein Dritter bewusst mit einer unbekannten Vertragspartei Geschäfte ab, so könne der Vertragspartner bei deren späterer Abwicklung weiterhin unbekannt bleiben. Der Vertreter trete alsdann nicht nur beim Vertragsschluss, sondern auch bei den Abwicklungshandlungen als Vertreter des nun bestimmten, aber dem Dritten nicht bekanntgegebenen Vertretenen auf. Soweit der Vertretene bei der Vertragsabwicklung mitwirken müsse, sei der Vertreter zur Bekanntgabe gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZGB verpflichtet (act. 58 E. 5.1 und 5.1.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 5.1.2 Das Vertretungsverhältnis zwischen der Fondation und den im Abschlusszeitpunkt noch unbestimmten Beklagten sei ausdrücklich in Art. 1 des Darlehensvertrags vom 18. Juni 2010 vermerkt. Die Fondation habe diesen Vertrag schliesslich im Namen der "Gläubiger" unterzeichnet. Folglich sei es für das gültige Zustandekommen des Darlehensvertrags
Seite 9/24 unerheblich gewesen, ob die Beklagten im Zeitpunkt der Vertreterhandlung noch nicht [als Darlehensgeber] festgestanden hätten; die (relative) Unbestimmtheit der künftigen Gläubiger habe die Gültigkeit des Vertrags nicht gehemmt. Da der Darlehensvertrag unter der Suspensivbedingung abgeschlossen worden sei, dass für das Zustandekommen die gesamte Darlehenssumme von "Mitgliedern" [Anlegern] der Fondation gezeichnet werde, sei der Kreis der möglichen Gläubiger bei Vertragsschluss bereits definiert gewesen. Der Darlehensvertrag sei entsprechend mit der Zeichnung sämtlicher Zeichnungsscheine durch die Beklagten zwischen Letzteren und R.________ rückwirkend (ex tunc) am 11. Juni 2010 zustande gekommen. Dieses Ergebnis habe auch der Kläger in seinen Eingaben wiederholt selber bestätigt. Folglich habe die Fondation den Darlehensvertrag nicht in eigenem Namen abgeschlossen und das Darlehen entsprechend bloss als treuhänderisch verwaltetes Darlehen bilanziert. Aufgrund der fehlenden Parteistellung der Fondation im Darlehensvertrag vom 11. Juni 2010 überzeuge auch die Behauptung des Klägers nicht, wonach die Fondation zur Refinanzierung von gewährten Darlehen Darlehensverträge mit Pensionskassen zu günstigeren Konditionen abgeschlossen habe (act. 58 E. 5.1.2). 5.1.3 Wie bereits erwähnt, seien die Beklagten auch nach Zeichnung der Zeichnungsscheine während der Vertragsdauer unbekannt geblieben. Der Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 schliesse die Möglichkeit zur Bekanntgabe der Vertretenen jedoch nicht aus; vielmehr regle er die Bekanntgabe der dazumal noch zu bestimmenden Vertretenen gar nicht. Mithin hätte es R.________ gestützt auf den Darlehensvertrag freigestanden, die Bekanntgabe während der Vertragsdauer zu verlangen, was er – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – mit Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke jedoch nicht getan habe. Im Weiteren sei die Bekanntgabe der Beklagten für die Vertragsabwicklung nicht notwendig gewesen, weil die Fondation während der gesamten Vertragsdauer als (bevollmächtigte) Vertreterin der Beklagten agiert habe. Überdies sähen die zwischen den Beklagten und der Fondation abgeschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gläubiger (nachfolgend: Gläubiger-AGB) vor, dass die jeweilige Zeichnerin die Fondation beauftrage, sie zwecks Abschlusses eines Hypothekardarlehensvertrags zu vertreten (act. 38/52 [Art. 1]). Da die Vertragsabwicklung somit durch die Fondation erfolgt sei, habe sich die Bekanntgabe auch nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZGB aufgedrängt. Demzufolge sei der Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 – nur weil die Beklagten während der Vertragsdauer nicht bekannt gegeben worden seien – nicht als ungültig einzustufen. Schliesslich sei es R.________ und der L.________ AG offenkundig und unbestrittenermassen egal gewesen, mit welchen "Mitgliedern" [Anlegern] der Fondation sie den Darlehensvertrag konkret abgeschlossen hätten. Dementsprechend hätten weder R.________ noch die L.________ AG während der Vertragsdauer irgendwelche Vorbehalte gegen die fehlende Bekanntgabe angebracht. Sie hätten vielmehr die Darlehenssumme vor Zeichnung der Zeichnungsscheine angenommen und ab dem 27. August 2010 die vereinbarten Darlehenszinsen bezahlt. Unter diesen Umständen sei ohnehin fraglich, ob die Berufung auf die Ungültigkeit des Vertrags mangels Bekanntgabe der Vertretenen nicht rechtsmissbräuchlich sei (act. 58 E. 5.1.3). 5.1.4 Im Weiteren treffe es zwar zu, dass für die Vertragsparteien unterschiedliche AGB bestünden. Der Kläger verkenne jedoch, dass die jeweiligen ABG nicht dasselbe, sondern zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse regeln würden. Nachdem die Gläubiger-AGB ausschliesslich das Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten und der Fondation (d.h. das "Innenverhältnis" und nicht die Details eines Darlehensvertrags) regeln würden und
Seite 10/24 R.________ und die L.________ AG nicht Parteien des Innenverhältnisses [gewesen] seien, müssten sie von ihrem Willen nicht erfasst sein. Demgegenüber beträfen die Schuldner-AGB das Aussenverhältnis, weshalb diesbezüglich zwischen R.________, der L.________ AG und den Beklagten ein Konsens bestehen müsse. Die Schuldner-AGB seien indessen von R.________, der L.________ AG und der Fondation im Namen der "Gläubiger" (also der Beklagten) unterzeichnet worden, womit ein Konsens hinsichtlich der Schuldner-AGB vorliege. Zudem hätten die Beklagten gemäss Art. 11 der Gläubiger-AGB akzeptiert, dass der mit dem Schuldner unterzeichnete Darlehensvertrag den Schuldner-AGB unterstellt werde, und sich gleichzeitig verpflichtet, die Schuldner-AGB zu befolgen. Die unterschiedlichen AGB würden somit den Konsens des Darlehensvertrags vom 18. Juni 2010 nicht "berühren" (act. 58 E. 5.2.2). 5.1.5 Ebenfalls nicht stichhaltig sei die Behauptung des Klägers, dass die Zeichnungsscheine und der Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 unterschiedliche Vertragskonditionen (etwa betreffend Zinssatz und Laufzeit) festlegen würden, was wiederum den Konsens beschlage. Es sei zwar richtig, dass R.________, die L.________ AG und die Beklagten im Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 einen Zinssatz von 3,95 % vereinbart hätten und in den Zeichnungsscheinen jeweils ein tieferer Zinssatz von 3,6 % erwähnt werde. In den Zeichnungsscheinen werde jedoch der für das Innenverhältnis geltende Nettozinssatz aufgeführt, während der Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 den das Aussenverhältnis betreffenden Bruttozinssatz erwähne. Wie die Beklagten den erwirtschafteten Bruttozins im Innenverhältnis aufteilen und die intern erbrachten Leistungen der Fondation vergüten würden, beschlage den Konsens im Aussenverhältnis nicht. Im Weiteren seien die Laufzeit und der Beginn der Verzinsung für die Parteien des Darlehensvertrags vom 18. Juni 2010 nicht unterschiedlich geregelt gewesen. Für das Aussenverhältnis habe gegolten, dass der Darlehensvertrag rückwirkend am 18. Juni 2010 (ex tunc) zustande komme und Darlehenslaufzeit und Verzinsung mit der Auszahlung der Darlehenssumme beginnen würden. Eine davon abweichende Regelung, die in den Gläubiger- AGB vorgesehen sei und das Innenverhältnis betreffe, beschlage den Konsens im Aussenverhältnis wiederum nicht (act. 58 E. 5.2.3). 5.1.6 Schliesslich sei der Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 durch zwei Darlehensverträge vom 4. August 2011 ersetzt worden. Dabei habe zunächst die Fondation – handelnd als direkte Stellvertreterin der Beklagten – mit R.________ und der L.________ AG einen Darlehensvertrag über eine Summe von CHF 4'500'000.00 abgeschlossen. Im Weiteren habe die O.________ AG – ebenfalls als direkte Stellvertreterin der Beklagten handelnd – mit R.________ und der L.________ AG einen Darlehensvertrag über eine Summe von CHF 700'000.00 abgeschlossen. Beide Darlehensverträge seien gemeinsam an die Stelle des Darlehensvertrags vom 18. Juni 2010 getreten. In den beiden neuen Verträgen sei jeweils ein Darlehenszins von 3,95 % pro Jahr mit monatlichen Zinsfälligkeiten – erstmals am Ende des auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Monats – vorgesehen und die Vertragsdauer auf sieben Jahre ab Auszahlung der Darlehensvaluta festgesetzt worden. Schliesslich seien ebenfalls am 4. August 2011 die Schuldner-AGB von der O.________ AG und von R.________ sowie der L.________ AG unterzeichnet worden. Nachdem der Kläger sämtliche Aktien der L.________ AG erworben habe, habe die Fondation am 16. Mai 2012 sodann im Namen "diverser Gläubiger" einen Darlehensvertrag mit dem Kläger und der L.________ AG über CHF 4'500'000.00 abgeschlossen. Im Weiteren habe die O.________ AG im Namen "diverser Gläubiger" einen Darlehensvertrag mit dem Kläger und der L.________ AG über
Seite 11/24 CHF 700'000.00 abgeschlossen (act. 1/37). Gleichentags hätten die jeweiligen Vertragsparteien wiederum die Schuldner-AGB unterzeichnet. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge vom 4. August 2011 mache der Kläger keine relevanten Einwendungen geltend, weshalb auf diese Verträge nicht weiter einzugehen sei. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge vom 16. Mai 2012 wiederhole der Kläger hingegen die Einwendungen, die er bereits gegen die Gültigkeit des Darlehensvertrags vom 18. Juni 2010 vorgebracht habe, welche aus den bereits dargelegten Gründen jedoch nicht zu hören seien. Hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Vertretenen bleibe einzig anzufügen, dass die Fondation bzw. die O.________ AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 16. Mai 2012 wiederum im Namen "der Gläubiger" unterzeichnet hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten als Gläubiger jedoch bereits bekannt und mit den Zeichnungsscheinen ausgewiesen gewesen (act. 58 E. 5.3). 5.1.7 Schliesslich werde in den Darlehensverträgen vom 6. Mai 2012 ein Schuldnerwechsel zwar nicht explizit geregelt. Dass die Verträge einen Schuldnerwechsel zum Zweck gehabt hätten, gehe aber nichtsdestotrotz aus diesen selbst hervor. So werde in Art. 3 Abs. 2 jeweils festgehalten, dass die Schuldner aufgrund des Schuldnerwechsels ("changement de débiteur") eine Gebühr schulden würden. Ausserdem sei die Vertragsdauer entsprechend der seit Abschluss des Darlehensvertrags vom 11. Juni 2010 bereits verstrichenen Zeitspanne auf fünf Jahre und einen Monat gekürzt worden (Art. 6). Zudem würden die Verträge, wie der Kläger richtig bemerke, zwar nicht darauf hinweisen, dass die Darlehensvaluta bereits ausbezahlt worden sei. Dies lasse aber nicht zwangsläufig auf den Abschluss von gänzlich neuen Darlehensverträgen schliessen. Eine solche Schlussfolgerung würde dem Sinn und Zweck der Vertragsabschlüsse vielmehr widersprechen. Die Darlehensverträge vom 16. Mai 2012 seien nämlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der L.________ AG durch den Kläger abgeschlossen worden. Mithin habe mit deren Abschluss R.________ von den im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der L.________ AG eingegangenen Verpflichtungen befreit werden sollen und der Kläger sowie die L.________ AG hätten an seine bisherige Stellung treten sollen. Die streitgegenständlichen Grundstücke hätten sodann bereits im Eigentum der L.________ AG gestanden, weshalb eine erneute Finanzierung dieser Grundstücke mittels neuer Darlehensverträge nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger zeige denn auch nicht auf, weshalb insbesondere die L.________ AG – als Vertragspartei des Darlehensvertrags vom 16. Mai 2012 – ein Interesse an neuen grundpfandgesicherten Darlehen zur Finanzierung bereits in ihrem Eigentum stehender Grundstücke gehabt hätte. Mit den Darlehensverträgen vom 16. Mai 2012 seien demzufolge keine neuen Darlehen gewährt, sondern die laufenden Darlehen von R.________ und der L.________ AG mittels Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR auf den Kläger und die L.________ AG übertragen worden. Damit seien die L.________ AG und der Kläger Solidarschuldner der Darlehensforderungen gemäss den Verträgen vom 11. Juni 2010 geworden; Gläubiger der Forderung seien die Beklagten geblieben (act. 58 E. 5.3.2) 5.1.8 Als Zwischenfazit sei somit festzuhalten, dass die Darlehensverträge jeweils gültig zustande gekommen seien. Mit den gemäss den Darlehensverträgen vom 16. Mai 2012 vereinbarten Schuldnerwechseln seien der Kläger und die L.________ AG Solidarschuldner der im Darlehensvertrag vom 18. Juni 2010 bzw. in den Darlehensverträgen vom 4. August 2011 vereinbarten Darlehensforderungen geworden. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass
Seite 12/24 der Kläger gegen die Gültigkeit der Sicherungsübereignungen vom 18. Juni 2010, 4. August 2011 und 16. Mai 2012 – soweit ersichtlich – nichts Relevantes vorbringe. Folglich sei für das vorliegende Verfahren von deren Gültigkeit auszugehen. Die 13 lnhaberschuldbriefe hätten sowohl Gegenstand der Sicherungsübereignungen vom 18. Juni 2010 und 4. August 2011 sowie derjenigen vom 16. Mai 2012 gebildet. Schuldnerin der lnhaberschuldbriefe sei die L.________ AG (act. 58 E. 5.4). 5.2 In der Berufung beharrt der Kläger demgegenüber auf seinem Standpunkt und bringt in erster Linie vor, dass kein gültiger Darlehensvertrag zustande gekommen sei, weil die Beklagten im Abschlusszeitpunkt unbestrittenermassen noch gar nicht als Vertragsparteien festgestanden hätten und daher die Fondation den Vertrag nicht in deren Namen habe unterzeichnen können. Wie die Vorinstanz festhalte, seien die Beklagten sodann weiterhin und während der Vertragsdauer bis zum Abschluss der Stundungsvereinbarung vom 16. Januar 2016 unbekannt geblieben. Mit unbestimmten und anonymen Parteien – so der Kläger – könne aber unter keinen Umständen ein Vertrag geschlossen werden, da es sich "bei der Vertragspartei um ein zentrales essentialia negotii" handle, welches bereits beim Abschluss des Vertrags vom Konsens der Vertragsparteien umfasst sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall [gewesen]. Zudem sei es den Darlehensnehmern zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die Beklagten namentlich zu bestimmen. Daher mache es auch keinen Sinn, Art. 38 OR analog auf die Darlehensnehmer anzuwenden, zumal diese – im Gegensatz zu den Beklagten – gerade nicht vertreten gewesen seien. Bei der Unbestimmtheit der Beklagten handle es sich um einen "unheilbaren Rechtsfehler"; mit "diversen Gläubigern" könne kein Vertrag abgeschlossen werden. Demzufolge seien die Darlehensverträge ungültig und die Klage hätte mangels Zustandekommens der "Darlehensverträge anno 2010 und 2011" gutgeheissen werden müssen. Hinzu komme, dass die Bestimmungen in den AGB, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt habe, höchst unüblich und daher geradezu ungewöhnlich seien, weshalb diesen gemäss Art. 8 UWG die Anwendung hätte versagt werden müssen (act. 62 Rz 5 f.). 5.3 Mit diesen Ausführungen ist die Berufung offenkundig nicht hinreichend begründet (vgl. vorne E. 2.1). Der Kläger schildert lediglich seine eigene (teils unverständliche) Sicht und erhebt die gleichen Rügen wie im Parallelverfahren Z1 2022 20, obwohl die Sachverhalte nicht identisch sind. Zudem versäumt er es, sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, die sich auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre stützen, konkret und argumentativ auseinanderzusetzen. Aufgrund der Ausführungen des Klägers ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Im Übrigen verweist der Kläger auf Art. 8 UWG, legt indessen nicht dar, welche Bestimmungen der vom Kantonsgericht herangezogenen Geschäftsbedingungen aus welchen Gründen "ungewöhnlich" bzw. missbräuchlich sein sollen. Abgesehen davon verkennt er, dass Art. 8 UWG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur bei Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen zum Nachteil "der Konsumentinnen und Konsumenten" gilt und daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist (vgl. Heiss, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Art. 8 UWG N 95 und 118 ff.), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenso unbehelflich ist die weitere Rüge des Klägers, wonach auch insofern ein Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte gefehlt habe, als die Vertragsparteien jeweils andere Darlehenskonditionen (insbesondere betreffend AGB, Zinssätze und Laufzeiten) gegenüber der Fondation gehabt hätten (act. 62 Rz 8). Auch diesbezüglich belässt es der Kläger bei einer
Seite 13/24 blossen Behauptung; eine argumentative Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen ist nicht erkennbar. 5.4 Im Weiteren bestreitet der Kläger auch einen Konsens hinsichtlich eines Schuldnerwechsels. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, regle der Darlehensvertrag vom 16. Mai 2012 einen Schuldnerwechsel nicht explizit. Diesbezüglich habe denn auch nie ein tatsächlicher oder objektiver Konsens bestanden. Der Kläger habe zwar die Aktien der L.________ AG kaufen, aber sicher nicht in eigenem Namen Millionenschulden übernehmen wollen. Entsprechende Bestimmungen seien derart ungewöhnlich, dass diesen gestützt auf Art. 8 UWG die Anwendung zu versagen sei. Zudem stehe keineswegs fest, dass der Kläger R.________ von dessen Verpflichtungen habe befreien wollen, zumal für diese primär die L.________ AG hafte. Dies gelte umso mehr, als – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt habe – der Vertrag nicht darauf hinweise, dass die Darlehensvaluta bereits ausbezahlt worden wäre. Mangels Konsens habe der Kläger keine Schulden übernommen, weshalb auch insgesamt kein Konsens hinsichtlich der Darlehensverträge vom 16. Mai 2012 gegeben sei. Dementsprechend sei die Klage auch aus diesem Grund gutzuheissen (act. 62 Rz 9). Auch diese appellatorischen Ausführungen vermögen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen (vgl. vorne E. 2.1). Indem der Kläger lediglich seinen eigenen Standpunkt wiederholt, ohne auf die erstinstanzlichen Erwägungen auch nur ansatzweise Bezug zu nehmen, legt er in keiner Weise dar, inwiefern der Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder falsche Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre. Im Übrigen kann der Kläger auch in diesem Zusammenhang aus Art. 8 UWG nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. vorne E. 5.3). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung hinsichtlich der Gültigkeit der massgebenden Verträge nicht hinreichend begründet ist, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist. 6. In einem zweiten Schritt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die im Lastenverzeichnis kollozierte Darlehensforderung der Beklagten nicht untergangen ist. 6.1 Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammengefasst Folgendes aus (act. 58 E. 6): 6.1.1 Sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR seien Verträge, die gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen würden. Widerrechtlich sei ein Vertrag, wenn sein Gegenstand, der Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives Recht verstosse (act. 58 E. 6.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 6.1.2 Der in den Darlehensverträgen vereinbarte jährliche Zinssatz von 3,95 % sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht als marktunüblich und damit auch nicht als sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zu betrachten. Demnach habe er keine (Teil-)Nichtigkeit der Darlehensverträge zur Folge (act. 58 E. 6.1 und 6.2.1 f.).
Seite 14/24 6.1.3 Im Weiteren mache der Kläger sinngemäss geltend, dass der mittelbare Vertragszweck der Darlehensverträge vom 18. Juni 2010, 4. August 2011 und 16. Mai 2012 rechts- und/oder sittenwidrig sei, weil dieser Zweck darin bestanden habe, mittels Überfinanzierung der grundpfandbelasteten Grundstücke unrechtmässige Vermögensvorteile zu erwirtschaften, die der Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems gedient hätten. Für das Vorliegen eines rechts- oder sittenwidrigen mittelbaren Vertragszwecks genüge beidseitig gewolltes Handeln auch nur einer Partei gegen eine zwingende Norm bzw. gegen das allgemeine Anstandsgefühl. Als Mindestvoraussetzung für das Vorliegen von zivilrechtlicher Widerrechtlich- oder Sittenwidrigkeit bedürfe es deshalb des Wissens bzw. der Erkennbarkeit um den mittelbaren Vertragszweck seitens der Vertragsparteien. Wisse also die Vertragspartei um den widerrechtlichen oder sittenwidrigen mittelbaren Vertragszweck nicht oder könne sie diesen nicht erkennen, liege von vornherein weder ein widerrechtlicher noch ein sittenwidriger Vertrag vor (act. 58 E. 6.1). Der Kläger bringe in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die Beklagten "eine massgebliche Rolle im Kontext des Schneeballsystems" gehabt und "im Betrugsschema mit Wissen" mitgewirkt hätten. Da die Beklagten dies bestreiten würden, genüge eine solch pauschale Behauptung des Klägers den Substanziierungsanforderungen nicht. Bereits deswegen sei den Beklagten kein Wissen um einen allfälligen sitten- oder rechtswidrigen mittelbaren Vertragszweck anzurechnen. Im Weiteren sei aber auch aufgrund der im Recht liegenden und vom Kläger pauschal angerufenen Unterlagen nicht erstellt, dass die Beklagten überhaupt um ein Betrugsschema gewusst, daran mitgewirkt oder gar davon profitiert hätten (act. 58 E. 6.3.1). Ein Wissen der Beklagten um den vom Kläger behaupteten mittelbaren Vertragszweck würde jedenfalls ein Wissen um eine mit dem Darlehensvertrag erzielte Überfinanzierung voraussetzen. Eine Überfinanzierung liege vor, wenn gegen eine gängige Finanzierungsrichtlinie verstossen werde, wie sie sich bspw. in Art. 55 lit. a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1; BVV 2) finde. Danach dürften Vorsorgeeinrichtungen 50 % ihres Gesamtvermögens für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien anlegen. Die Immobilien dürften dabei höchstens zu 80 % des Verkehrswertes belehnt sein. Dass die Beklagten überhaupt um eine allfällige Überfinanzierung des streitgegenständlichen Grundstücks gewusst hätten, sei indessen nicht erstellt. Zunächst sei die Höhe des im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsfusses – wie bereits dargelegt – rechtmässig, weshalb die Beklagten deswegen nicht auf eine Überfinanzierung hätten schliessen müssen. Ein entsprechendes Wissen lasse sich aber auch nicht aus den den Beklagten im Hinblick auf die Darlehensgewährung zur Verfügung gestellten Unterlagen ableiten. In diesem Zusammenhang sei unstrittig, dass den Beklagten jeweils ein Dossier über eine oder mehrere Liegenschaften mit einem Beschrieb und Fotos der Liegenschaft, den konkreten Vertragsbestimmungen (Darlehensbetrag, Vertragsdauer, Zins, Schuldbriefe etc.) sowie einer Liegenschaftsschätzung durch einen Immobilienexperten als Entscheidgrundlage für die Darlehensgewährung gedient habe. Vorliegend relevant sei das Dossier "Nr. 22070 M.________", in welchem der ermittelte Verkehrswert, die Eigenmittel und die Hypothek in absoluten Zahlen und in Prozentsätzen explizit aufgeführt würden: "Verkehrswert gemäss dem Experten: CHF 6'500'000.00: 100 %; Eigenmittel / Reserve: CHF 1'300'000.00: 20,00 %; Darlehen O.________ 22 070 M.________: CHF 5'200'000.00: 80,00 %" (act. 34/74). Das den Beklagten vorgelegte Dossier lege somit keine Abweichungen von gängigen Finanzierungsrichtlinien nahe. Im Übrigen substanziiere der Kläger nicht, inwiefern das
Seite 15/24 Zahlenmaterial zu Zweifel Anlass gegeben hätte. Im Ergebnis sei deshalb nicht erstellt, dass die Beklagten um eine allfällige Überfinanzierung gewusst hätten; die vorliegenden Akten würden vielmehr nahelegen, dass ihnen eine solche völlig unbekannt gewesen sei, hätten sie doch nicht einmal den Kaufpreis der streitgegenständlichen Grundstücke gekannt. Und selbst wenn die Fondation die Darlehenssumme im Wissen um den Kaufpreis der streitgegenständlichen Grundstücke und mithin im Wissen um eine (allfällige) Überfinanzierung gewährt hätten, habe sie dies offenkundig entgegen den Interessen der Beklagten getan, wobei das mangelnde Interesse an einer den einschlägigen Finanzierungsrichtlinien entgegenstehenden Darlehensgewährung für R.________, die L.________ AG und schliesslich für den Kläger zumindest hätte erkennbar sein müssen. Folglich könne ein allfälliges Wissen der Fondation um eine allfällige Überfinanzierung entgegen den pauschalen Behauptungen des Klägers den Beklagten nicht angerechnet werden. Im Übrigen hätten R.________ und die L.________ AG als Vertragsparteien sowohl die Höhe der Darlehenssumme (CHF 5'200'000.00) als auch den Kaufpreis der Grundstücke (CHF 4'350'000.00) und mithin die allfällige Überfinanzierung gekannt. Unstrittig sei ausserdem, dass R.________ von der ausbezahlten Darlehenssumme profitiert habe. Ferner sei dem Kläger eine allfällige Divergenz zwischen der gewährten Darlehenssumme und dem Kaufpreis der streitgegenständlichen Grundstücke bekannt gewesen. Die Liegenschaften "M.________" seien in den Jahren 2010 und 2011 bei den Aktiven [der L.________ AG ] mit einem Wert von CHF 4'350'000.00 bilanziert gewesen. Bei den Passiven sei das Darlehen in beiden Jahren in der Höhe von CHF 5'200'000.00 ausgewiesen worden. Da der Jahresabschluss 2010 als Grundlage für den Kauf der Aktien der L.________ AG durch den Kläger gedient habe und diesem der provisorische Jahresabschluss der Gesellschaft 2011 ebenfalls im Vorfeld zum Abschluss des Aktienkaufvertrags zur Kenntnis gebracht worden sei, sei ihm das Verhältnis zwischen gewährtem Darlehen und Kaufpreis der Liegenschaft jedenfalls bekannt gewesen. Im Übrigen sei nicht entscheidend, ob – wie der Kläger behaupte – die Ausschüttung einer Darlehenssumme, die in Überschreitung der Finanzierungsrichtlinien der Erhaltung eines Schneeballsystems gedient habe, gegen die für die Pensionskassen geltenden Anlagevorschriften verstossen habe. Der Inhalt der Darlehensverträge sei nämlich weder rechts- noch sittenwidrig [gewesen] noch sei mit den Verträgen ein – den Beklagten zurechenbarer – rechts- oder sittenwidriger mittelbarer Zweck verfolgt worden. Zwar hätten die Beklagten möglicherweise ihr Vermögen nicht so anlegen dürfen, wie sie es getan hätten. Die Rechtswidrigkeit bestünde dann aber höchstens in der "subjektiven Beteiligung" der Beklagten, was aber nicht ausreiche, um die Nichtigkeit des Vertrags gemäss Art. 20 OR zu begründen (act. 58 E. 6.3.2 f. und 6.4). 6.1.4 Schliesslich behaupte der Kläger, die Darlehensverträge seien anfechtbar, da sie irrtümlich bzw. aufgrund einer Täuschung abgeschlossen worden seien. Auf dieses Vorbringen sei indessen nicht weiter einzugehen, weil der Kläger mit der Erklärung vom 14. September 2018 (act. 1/39) die einjährige Erklärungsfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR seit Kenntnisnahme des Irrtums oder der Täuschung offenkundig verpasst habe, sodass der Vertrag ohnehin als genehmigt gelte. Zunächst begründe der Kläger nicht weiter, weshalb die Aufarbeitung von bereits bekannten Umständen durch einen Sachwalter im Nachlassverfahren eine neue Frist hätte auslösen sollen. Der behauptete Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Frühling 2018 zur Wahrung der Erklärungsfrist sei aber auch nicht nachvollziehbar, da der Kläger bereits im Jahr 2015 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und über die Strafuntersuchung aufgeklärt worden sei. Der Kläger habe zudem Zeitungsausschnitte aus den Jahren 2013 bis 2016
Seite 16/24 eingereicht, die über die missbräuchliche Gewährung von Krediten durch die O.________ AG im Auftrag der Fondation berichtet hätten. Der L.________ AG seien die Umstände der Vertragsschlüsse sowie die Verwendung der Darlehensmittel sodann seit Abschluss im Jahr 2010 bekannt gewesen. Somit könne die Frage offenbleiben, ob die Erklärung vom 14. September 2018 nicht im Namen der L.________ AG, sondern lediglich im Namen des Klägers erfolgt sei. Unter diesen Umständen würden sich die vom Kläger offerierte Zeugeneinvernahme von T.________ sowie eine Parteibefragung bzw. Beweisaussage zur Frage der rechtzeitigen Erklärung erübrigen (act. 58 E. 6.5). 6.2 In der Berufung hält der Kläger demgegenüber daran fest, dass die Verträge rechts- und sittenwidrig seien. Bereits die vereinbarten Zinsen seien ungewöhnlich hoch und würden gegen Art. 8 UWG verstossen, was die Vorinstanz verkannt habe. Er habe die Verträge daher zu Recht wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung angefochten, zumal er im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht damit haben rechnen müssen, Opfer eines eigentlichen Schneeballsystems zu sein und "durch eine entsprechende Überfinanzierung 'ausgenommen' zu werden". Dies umso mehr, als die Fondation zusätzlich auch einen rechtswidrigen Zweck verfolge und die Vorinstanz dem Grundsatz nach selbst eine rechtswidrige Anlage von Pensionskassenvermögen bejaht habe. Der Kläger sei daher von der Fondation (mit deren Schneeballsystem) in raffinierter und perfider Weise getäuscht worden, was für ihn jedoch erst mit der Zeit erkennbar geworden sei. Demensprechend sei die Anfechtung der Darlehensverträge nicht zu spät erfolgt, zumal das raffinierte Schneeballsystem nicht von Anfang an erkennbar gewesen sei. Dessen ungeachtet sei die Vorinstanz von einer verpassten Frist ausgegangen, womit sie Art. 31 Abs. 2 OR verletzt habe. Die Klage sei daher auch aus diesem Grund gutzuheissen, wobei auch in oberer Instanz an der Einvernahme von T.________ als Zeuge festgehalten werde, da dieser an der Aufdeckung des Schneeballsystems massgeblich beteiligt gewesen sei (act. 62 Rz 10 f.). 6.3 Auch diese Begründung ist offenkundig unzureichend. Art. 8 UWG ist – wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 5.3) – nicht einschlägig. Zudem versäumt es der Kläger wiederum, sich mit den einlässlichen, auf den Akten sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre basierenden Erwägungen der Vorinstanz konkret und argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. vorne E. 2.1). Er behauptet einfach, dass die vereinbarten Zinsen ungewöhnlich hoch gewesen seien, er Opfer eines eigentlichen Schneeballsystems und durch eine Überfinanzierung "ausgenommen" worden sei, wobei ihn die Fondation in raffinierter und perfider Weise getäuscht habe, was für ihn jedoch erst "mit der Zeit" erkennbar geworden sei. Damit übt er – ohne jeden Bezug zu den Akten und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid – erneut eine rein appellatorische Kritik, die auch nicht ansatzweise erkennen lässt, inwiefern und weshalb die Vorinstanz einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Entscheid gefällt haben soll. Mithin ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. 7. In einem dritten Schritt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beklagten die Darlehensverträge richtig erfüllt hätten (act. 58 E. 7). 7.1 Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass die Darlehenssumme von CHF 5'200'000.00 am 30. Juni 2010 von der Fondation auf das Konto von Notar S.________ ausbezahlt worden und anschliessend an die L.________ AG gelangt sei. Der Kläger bestreite zwar, dass die Zahlung gestützt auf die von den Beklagten
Seite 17/24 angerufenen Verträge geleistet worden sei. Er habe diese Bestreitung jedoch nicht substanziiert, weshalb sie unbeachtlich sei. Ausserdem hätten R.________ bzw. die L.________ AG die Auszahlung der Darlehenssumme vorbehaltlos genehmigt, indem sie die Darlehenssumme entgegengenommen und regelmässig Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme geleistet hätten. Für die Gültigkeit des Vertretungsverhältnisses sei ferner unerheblich, dass die Fondation die Überweisung der Darlehenssumme vorgenommen habe, komme es doch hinsichtlich der Auszahlungspflicht nicht auf die Person des Erfüllenden an. Die Beklagten hätten daher zur Auszahlung ohne Weiteres die Fondation einsetzen dürfen. Entgegen den Behauptungen des Klägers sei auch nicht erheblich, mit welchen Mitteln die Fondation die vor der Zeichnung ausbezahlte Darlehenssumme finanziert habe. Spätestens mit der Zeichnung hätten die Beklagten die Auszahlung der Darlehenssumme durch die Fondation nachträglich genehmigt, hätten sie doch in den Zeichnungsscheinen die Fondation explizit beauftragt, für die Erfüllung des Darlehensvertrags besorgt zu sein. Im Innenverhältnis hätten die Beklagten die in den Zeichnungsscheinen festgesetzte Summe sodann wie folgt an die Fondation geleistet: Betrag Datum der Überweisung act. Beklagte 1 CHF 750'000.00 30. Juni 2011 34/35 Beklagte 2 CHF 1'500'000.00 31. März 2011 34/36 Beklagte 3 CHF 250'000.00 31. August 2010 34/37 Beklagte 4 CHF 500'000.00 30. Juni 2010 34/38 Beklagte 5 CHF 1'000'000.00 30. Juni 2010 34/39 Beklagte 6 CHF 500'000.00 29. Oktober 2010 34/40 Beklage 7 CHF 200'000.00 30. November 2010 34/41 Bekalgte 8 CHF 500'000.00 31. Mai 2011 34/42 Schliesslich hätten der Kläger und die L.________ AG mit den Darlehensverträgen vom 4. August 2011 und vom 16. Mai 2012 lediglich die Darlehensschuld übernommen, weshalb – entgegen den Behauptungen des Klägers – keine erneute Auszahlung der Darlehenssumme mit Abschluss des Darlehensvertrags vom 16. Mai 2012 erforderlich gewesen sei. Somit hätten die Beklagten die Darlehensverträge ihrerseits richtig erfüllt (act. 58 E. 7.1-7.3). 7.2 In der Berufung wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie setze sich in einen unauflösbaren Widerspruch, indem sie einerseits festhalte, die Darlehenssummen seien von den "Beklagten" ausbezahlt worden, andererseits aber davon ausgehe, dass dies im Rahmen einer Einmalzahlung der Fondation geschehen sei. Dabei verkenne sie, dass die Beklagten ihre Aktivlegitimation hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs nicht nachgewiesen hätten. Dies werde vom Kläger denn auch ausdrücklich bestritten, und zwar aus folgenden Gründen: Die Beklagten hätten nicht acht getrennte, sondern gemäss Vorinstanz nur eine einzige Darlehenssumme geltend gemacht. Die Beklagten hätten somit eine einheitliche Forderung zu gesamter Hand "eingeklagt" bzw. geltend gemacht. Das Bundesgericht habe die entsprechende Rechtslage wie folgt zusammengefasst: "Bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft steht die gesamte Forderung den Gläubigern ungeteilt zu, und zwar so, dass alle Gläubiger die Forderung nur gemeinsam geltend machen können. Umgekehrt kann der Schuldner sich nicht durch Leistung an einen einzelnen Gläubiger befreien, sondern nur durch Gesamtleistung an alle Gläubiger […] Nach der Lehre entsteht eine gemeinschaftliche
Seite 18/24 Gläubigerschaft grundsätzlich nur dann, wenn unter den Gläubigern ein Gesamthandverhältnis besteht […]" (BGE 140 III 150 E. 2.2.2). Vorliegend hätten die Beklagten eine einheitliche Forderung zu gesamter Hand erhoben. Das Bestehen einer einfachen Gesellschaft sei von ihnen aber weder behauptet noch nachgewiesen worden, zumal die acht Beklagten ja gerade selber behaupten würden, nicht Gesamthandgläubiger, sondern eigenständige, unabhängige Gläubiger zu sein. Da aber mangels Bestehens eines Gesamthandverhältnisses offensichtlich keine gemeinschaftliche Gläubigerschaft bestehe, fehle den Beklagten die Aktivlegitimation an der von ihnen trotzdem "zusammen eingeklagten" Darlehensforderung, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund vollumfänglich gutzuheissen und die Forderung der Beklagten aus dem Kollokationsplan wegzuweisen sei (BGE 140 III 598 und 142 III 782). Das Auftreten der Beklagten als Streitgenossen vermöge daran nichts zu ändern, zumal so oder so unklar bleibe, welcher der acht Beklagten genau welcher Betrag zustehen würde. Daran ändere auch die im angefochtenen Entscheid aufgeführte Tabelle nichts, da die Beklagten weder beim Konkursamt noch vor erster Instanz entsprechende Anträge gestellt hätten. Schliesslich werde der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Editionsantrag bezüglich der Unterlagen von Notar S.________ erneuert. Diese Unterlagen könnten klar belegen, dass die Beklagten nicht acht individuelle Forderungen direkt an den Kläger selbst ausbezahlt hätten (act. 62 Rz 12-14). 7.3 Die Behauptung des Klägers, dass zwischen den Beklagten keine "gemeinschaftliche Gläubigerschaft" bestehe und ihnen daher "die Aktivlegitimation an der von ihnen trotzdem zusammen eingeklagten Darlehensforderung" fehle, ist neu. Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum, mit welchem der Kläger nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht einen gänzlich neuen Standpunkt geltend macht. Er hätte daher präzise darlegen müssen, aus welchen Gründen er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sein soll, diese neue Behauptung bereits vor Kantonsgericht in den Prozess einzubringen. Dies hat der Kläger nicht getan, weshalb der Einwand im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören ist (vgl. vorne E. 2.3). Zudem verkennt der Kläger, dass die Beklagten keinen Anspruch aus einer Gemeinschaft zur gesamten Hand "zusammen eingeklagt", sondern – vertreten durch die Fondation als Pfandhalterin gemäss Art. 850 ZGB – grundpfandgesicherte Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 5'200'000.00 nebst Zins im Konkurs der L.________ AG angemeldet haben, welche in der Folge – abgesehen von Abweichungen bei den Verzugszinsen – entsprechend im Lastenverzeichnis (als Teil des Kollokationsplan) aufgenommen worden sind (vgl. act. 1/5-1/7). Inwiefern diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal in den Gläubiger-AGB festgehalten wird, dass im Fall, in welchem mehrere Zeichner gemeinsam Gläubiger in einem selben Hypothekargeschäft sind und alle von der Fondation vertreten werden, der Zeichner mit diesen eine Gläubigergemeinschaft bildet und die Stiftung als Vertreter der Gläubigergemeinschaft handelt (act. 38/52 [Art. 12]; s. dazu auch Schober, a.a.O., Art. 125 VZG N 14, und act. 58 E. 9 a.E.). Darüber hinaus werden die erstinstanzlichen Erwägungen vom Kläger nicht beanstandet, weshalb die Berufung auch in diesem Streitpunkt abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 8. In einem vierten (und letzten) Schritt bejahte die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht des Klägers und der L.________ AG hinsichtlich der strittigen Darlehensforderung. 8.1 Zur Begründung verwies die Vorinstanz vorab auf die Standpunkte der Parteien und hielt fest, die Beklagten würden geltend machen, dass der Kläger und die L.________ AG die Zahlung
Seite 19/24 der Zinsen ab April 2014 eingestellt hätten, weshalb die Fondation, handelnd im Namen der Beklagten, am 30. Oktober 2014 die Darlehensverträge sowie die Schuldbriefforderungen gültig gekündigt habe. Der Kläger bestreite demgegenüber nicht substanziiert, dass die Darlehenskündigung oder die Kündigung der Schuldbriefforderungen nicht vertragskonform erfolgt sei, sondern beschränke seine Vorbringen [zu Unrecht] auf die Ungültigkeit des Grundverhältnisses. Folglich sei von einer gültigen Kündigung des Darlehensvertrags und der Schuldbriefforderungen auszugehen, sodass mit der Beendigung des Darlehensverhältnisses die Rückerstattungspflicht im Umfang der zur Verfügung gestellten Darlehenssumme von CHF 5'200'000.00 entstanden sei (act. 58 E. 8). 8.2 In der Berufung wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fondation im Namen der Beklagten die Darlehen und die Schuldbriefe rechtsgültig gekündigt habe. Erstens sei eine entsprechende Vollmacht nie vorgelegt worden. Zweitens wäre eine entsprechende Vollmacht gar nicht gültig gewesen, da der Stiftungszweck der Fondation ("________") gegen Art. 80 ZGB verstosse, handle es sich doch bei der Fondation nicht um eine gemeinnützige Stiftung, sondern um eine verpönte, d.h. rechtswidrige Unternehmensstiftung, welche einzig und alleine einen rein wirtschaftlichen Hauptzweck verfolge. Dementsprechend sei dieser die Rechtspersönlichkeit abzusprechen und die Fondation in Analogie zu den ebenfalls unzulässigen Unterhaltsstiftungen gemäss Art. 335 ZGB als nichtig zu betrachten. Ergo seien auch sämtliche je von der Fondation ausgesprochenen Kündigungen nichtig, was die Gutheissung der Klage zur Folge habe. Und drittens sei zu beachten, dass die Kündigungen – sollten diese denn überhaupt gültig ausgesprochen worden sein – sowieso gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 ZGB verstossen würden, weil mit diesen die wirtschaftliche Vernichtung des Klägers bezweckt werde, um damit das von diesem gegen die Fondation eingeleitete Strafverfahren zu verunmöglichen bzw. "abzuwürgen" (act. 62 Rz 15). 8.3 Auch mit diesen Ausführungen legt der Kläger lediglich seine Sicht der Dinge dar, wobei er es einmal mehr versäumt, sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen. Er kritisiert den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise und stellt blosse (unbewiesene) Behauptungen auf, die in den Akten keine Stütze finden (s. dazu auch act. 58 E. 6.3.1-6.3.3 und 6.4 [vorne E. 6.1.3] und act. 58 E. 9 a.E.). Aufgrund einer solchen Begründung ist nicht – geschweige denn einfach – nachvollziehbar, weshalb der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll. Mithin ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). 9. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Klage abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie einleitend bemerkte, dass die Beklagten im Ergebnis den Bestand der strittigen Grundforderung nachgewiesen hätten, während die Höhe dieser Forderung, die geltend gemachten Darlehens- und Verzugszinsen sowie die Betreibungs- und Verfahrenskosten unbestritten geblieben seien (act. 58 E. 9). Dem hält der Kläger entgegen, dass die Grundforderung sowie Zinsen und Kosten sehr wohl bestritten worden seien. Die Vorinstanz gehe indessen in unzulässiger Weise davon aus, dass eine substanziierte Bestreitung notwendig gewesen wäre, womit sie nicht nur die Dispositionsmaxime [recte: Verhandlungsmaxime], sondern auch Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO verletzt habe. Im Ergebnis erweise sich der Entscheid zudem als geradezu willkürlich. Das Kantonsgericht gehe von einem Streitwert von CHF 4,127 Mio. aus, bejahe aber dennoch eine Kapitalforderung von
Seite 20/24 CHF 5,2 Mio. Der Entscheid sei auch aus diesem Grund aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 62 Rz 16 f.). Was der Kläger vorbringt, ist wiederum nicht nachvollziehbar. Er zeigt insbesondere nicht auf, was er im erstinstanzlichen Verfahren wie und wo bestritten hat, sodass eine Verletzung der Verhandlungsmaxime nicht erkennbar ist. Zudem macht der Hinweis auf Art. 222 ZPO, der die Klageantwort betrifft, im vorliegenden negativen Kollokationsprozess keinen Sinn. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass bei der negativen Kollokationsklage der Streitwert in der Differenz der Dividende besteht, die der Kollokationsbeklagte ohne Klage und mit erfolgreicher Klage erhält. Im Wegweisungsprozess bemisst sich der Streitwert somit nach dem Prozessgewinn, der für die Klage und die Masse anfallen (vgl. Hierholzer/Sogo, a.a.O., Art. 250 SchKG N 49 f.). Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Prämissen den Streitwert falsch berechnet haben soll (vgl. act. 58 E. 10.1 unter Hinweis auf act. 20 E. 5), legt der Kläger nicht dar, weshalb die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 10. Abschliessend macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe durch Zusprechung einer überhöhten Parteientschädigung ihr Ermessen missbraucht. 10.1 Bezüglich der Gerichtskosten erwog das Kantonsgericht, dass sich der Streitwert im vorliegenden Prozess auf CHF 4'127'000.00 belaufe. Bei diesem Streitwert sei eine Entscheidgebühr zwischen CHF 25'000.00 und CHF 60'000.00 vorgesehen (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Das Verfahren habe mehrere verfahrensleitende Entscheide (etwa zum Sistierungsantrag des Klägers und zur Sicherstellung der Parteientschädigung) bedingt und teils fremdsprachiges Aktenmaterial umfasst. Insbesondere aber hätten die umfangreichen Ausführungen der Parteien und die sich stellenden teils komplexen Fragen eine hohe Begründungsdichte erfordert. Vorliegend sei – unter Berücksichtigung der Parallelverfahren [A2 2020 12 und A2 2020 14] – die Entscheidgebühr entsprechend auf CHF 40'000.00 festzusetzen (act. 58 E. 10.1). Mit Bezug auf die Parteientschädigung führte es sodann aus, dass sich beim massgebenden Streitwert von CHF 4'127'000.00 das Grundhonorar der Rechtsanwälte auf rund CHF 62'350.00 belaufe (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieses Grundhonorar könne zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Rechtsvertreters, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, um höchstens einen Drittel überoder unterschritten werden (§ 3 Abs. 3 AnwT). Vorliegend sei das Grundhonorar aufgrund der Schwierigkeit des Falles (Kollokationsprozess) und des notwendigen Zeitaufwands (u.a. wegen diverser Eingaben der Beklagten etwa betreffend den Sistierungsantrag oder die Sicherstellung der Parteientschädigung sowie betreffend die Ansetzung einer mündlichen Hauptverhandlung und die Noveneingabe vom 25. November 2021) um einen Drittel auf CHF 83'100.00 zu erhöhen. Schliesslich sei die Erhöhung des Grundbetrags auch im Hinblick auf einen Mehraufwand bei der Vertretung mehrerer Klienten gerechtfertigt (§ 12 AnwT). Sodann könnten zum Grundhonorar Zuschläge für weitere Verhandlungen sowie für jede zusätzliche Rechtsschrift berechnet werden, wenn nach der Einreichung der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel stattgefunden habe oder der Prozess ein unverhältnismässig grosses oder fremdsprachiges Aktenmaterial aufweise (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 sowie Abs. 3 AnwT). Vorliegend sei das Aktenmaterial umfangreich und zum Teil fremdsprachig gewesen. Es rechtfertige sich deshalb ein weiterer Zuschlag von insgesamt einem Viertel, womit ein
Seite 21/24 angemessenes Grundhonorar von CHF 103'875.00 resultiere. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 8'075.40; § 25a AnwT) ergebe sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 112'950.40 (act. 58 E. 10.2). 10.2 Der Kläger bringt demgegenüber vor, das Kantonsgericht habe im vorliegenden Verfahren im Sinne des verfassungsmässigen Äquivalenzprinzips richtigerweise den beiden Parallelverfahren (A2 2020 12 und A2 2020 14) Rechnung getragen und die Gerichtskosten um 33,3 % reduziert. Es habe aber die Anwaltsentschädigung für die Gegenseite zuerst um einen Drittel und den entsprechenden Betrag nochmals um einen weiteren Viertel, d.h. insgesamt um sage und schreibe 66 %, erhöht. Eine gebotene Herabsetzung einerseits um 33,3 % und eine Heraufsetzung andererseits um 66 % führe aber zu einem offensichtlichen Wertungswiderspruch. Ein Ermessensmissbrauch sei gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibe, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lasse oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze (BGE 141 V 365 E. 5.1 S. 73 mit Hinweis). Ein solcher sei vorliegend zu bejahen, hätte doch das Kantonsgericht analog der Herabsetzung der Gerichtskosten auch bei der Festsetzung der Anwaltsentschädigung die beiden anderen Parallelverfahren berücksichtigen und die Anwaltsentschädigung entsprechend ebenfalls um 33,3 % herabsetzen müssen. Diese sei daher – wenn überhaupt – auf pauschal CHF 40'000.00 inkl. MWST und Spesen festzusetzen, umso mehr als es keine sachlichen Gründe gegeben habe, zwei Zuschläge für rein prozessuale Punkte zuzusprechen. Im Weiteren sei zu beachten, dass dem Kläger die Kostennote der Gegenanwälte nie zur Stellungnahme zugestellt worden sei, obwohl – völlig überraschend – doppelte Zuschläge zugesprochen worden seien. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, zumal die zugesprochene Entschädigung die von ihm geleistete Sicherheit für die Parteikosten [in der Höhe von CHF 83'000.00] erheblich übersteige (act. 62 Rz 18 f.). 10.3 Der Kläger stellt zwar im Rechtsmittelbegehren keinen expliziten Antrag, auf welchen Betrag die den Beklagten zugesprochene Parteientschädigung reduziert werden soll, womit es grundsätzlich an der erforderlichen Bezifferung fehlt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass er mindestens eine Herabsetzung auf CHF 40'000.00 verlangt, weshalb auf die Berufung trotz des formell mangelhaften Rechtsbegehrens ausnahmsweise einzutreten ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2). Dem Kläger ist sodann insoweit zuzustimmen, als es das rechtliche Gehör verletzen kann, wenn die Parteientschädigung anhand einer Honorarnote des Rechtsvertreters der Gegenpartei festgesetzt wird und die Partei, die die Entschädigung zu leisten hat, sich zur Honorarnote nicht äussern kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.1 m.w.H.). Von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (und einer Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht) ist vorliegend allerdings aus mehreren Gründen abzusehen.
Seite 22/24 10.3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom 13. November 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.). 10.3.2 Im Berufungsverfahren kann das Obergericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen (vgl. vorne E. 2.2), was nach der ständigen Praxis der Zivilabteilungen und der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts auch für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt, wobei in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingegriffen wird (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 33 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 m.H.). Für einen solchen Eingriff besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Wie der Kläger richtig bemerkt, hat das Kantonsgericht vorliegend die Parallelität der Verfahren A2 2022 12 und A2 2022 14 berücksichtigt und dem dadurch verminderten Aufwand mit einer Reduktion der Gerichtskosten Rechnung getragen. Im Weiteren verkennt er jedoch, dass in den erwähnten Verfahren jeweils nicht nur unterschiedliche Beklagte auftreten. Vielmehr lassen sich diese je auch durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten, was offenkundig nicht zu beanstanden ist. Im Gegensatz zum Gericht hatte die Parallelität der Verfahren auf die Verantwortung und den Aufwand der jeweiligen Rechtsvertreter der Beklagten somit keinen erheblichen Einfluss. Der Kläger legt denn auch nicht substanziiert dar, ob und in welchem Umfang diesbezüglich Synergien entstanden sein sollen. Eine Reduktion des Grundhonorars war daher nicht angezeigt. Im Übrigen bewegen sich die von der Vorinstanz berechneten Zuschläge im Rahmen des Anwaltstarifs und erscheinen aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen als angemessen. Von einem Rechtsmissbrauch kann entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls keine Rede sein. Mithin erweist sich die Berufung als unbegründet. Nachdem eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der vorliegenden Überprüfung in jedem Fall geheilt ist und diese Überprüfung nicht zu einem anderen Ergebnis führt, hätte eine Rückweisung an die Vorinstanz offenkundig einen formalistischen Leerlauf zur Folge, was – wie bereits erwähnt – zu vermeiden ist. Die Berufung ist daher ohne Weiteres abzuweisen. 11. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 11.1 Da die vorliegende Berufung offensichtlich unbegründet bzw. formell nicht hinreichend begründet ist, wurde sie den Beklagten nicht zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dieses Vorgehen ist ausnahmsweise zulässig, zumal die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt haben und damit eine Anschlussberufung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 143 III 153 E. 4.5 ff.; Brunner/Vischer, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 312 ZPO N 4).
Seite 23/24 11.2 Nachdem den Beklagten die Berufung des Klägers nicht zur Antwort zugestellt worden ist, ist ihnen durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wären. Damit ist ihr Gesuch vom 17. Oktober 2022 betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung im obergerichtlichen Verfahren (act. 61) gegenstandslos geworden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei dem für die Festsetzung dieser Kosten massgebenden Streitwert von CHF 4'127'000.00 (vgl. act. 58 E. 10.1) beträgt die Entscheidgebühr zwischen CHF 25'000.00 und CHF 60'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m 11 Abs. 1 KoV OG). Unter Berücksichtigung der weitgehend identischen Urteile in den Parallelverfahren Z1 2022 20 (betreffend das erstinstanzliche Verfahren A2 2020 12) und Z1 2022 22 (betreffend das erstinstanzliche Verfahren A2 2020 14) und des damit erheblich verminderten Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren auf CHF 10'000.00 festzusetzen (§ 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 3. Oktober 2022 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 10'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dessen Guthaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren A2 2020 13 verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an den Kläger unter Beilage des Doppels der Eingabe der Beklagten vom 17. Oktober 2022 und an die Beklagten unter Beilage der Berufungsschrift des Klägers vom 7. November 2022 [neunfach]) - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2020 13) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug
Seite 24/24 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: