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Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30

November 24, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·12,697 words·~1h 3min·1

Summary

Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung

Full text

20221028_170126_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 30 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 24. November 2022 in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________ und/oder RA MLaw C.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen D.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. E.________ und/oder RA Dr.iur. F.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2021)

Seite 2/38 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2019 1) aufzuheben und es sei auf die Klage der Klägerin vom 3. Januar 2019 nicht einzutreten. 2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu regeln. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2019 1) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, allenfalls unter Einholung eines weiteren Gutachtens zum russischen Recht. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in G.________ bezweckt ________ und gehört zum russischen Konzern H.________. Der Hauptsitz der I.________, einer russischen Aktiengesellschaft, befindet sich in J.________ (act. 1/9). 2. Am 23. April 2010 schloss die Beklagte mit der in K.________ domizilierten L.________ (nachfolgend: L.________ GmbH) einen Kaufvertrag ab, worin sich einerseits die L.________ GmbH zur Lieferung von Metallprodukten und andererseits die Beklagte zur Annahme der Ware, zur Vergütung des Kaufpreises und zum Export der Ware aus dem Zollgebiet der Russischen Föderation verpflichtete (nachfolgend: Stahlhandelsvertrag; act. 1/25 und 10/2 [deutsche Übersetzung]). In Ziff. 11 des Stahlhandelsvertrags findet sich folgende Schieds- und Rechtswahlklausel: "11. ARBITRATION AND GOVERNING LAW 11.1 Any disputes, discrepancies or claims arising out of this Contract or in connection hereto, including those related to execution, breach, termination, or invalidity of the Contract, shall be settled between the Parties by way of negotiations. 11.2 Should the disputes, discrepancies or claim be not settled within sixty (60) calendar days from the date of receipt of the written claim or proposition to settle the dispute and/or discrepancy, such disputes, discrepancies or claims shall be transferred for the settlement to the Court of Arbitration M.________, J.________ for consideration by the same to be settled in accordance with its Regulations in force as of the date when the application for the dispute resolution is submitted.

Seite 3/38 11.3 This Contract shall be governed and construed in accordance with the current substantial law of the Russian Federation, excluding the conflicts of law rules, and in accordance with the UN Convention on the Contracts of International Sale of Goods (Vienna, 11. April 1980)." 3.1 Gemäss Art. 1 der Schiedsordnung des "Court of Arbitration M.________" (nachfolgend: "Schiedsgericht M.________"), welche beim Abschluss des Stahlhandelsvertrags in Kraft war, war dieses Schiedsgericht ein ständiges Schiedsgericht, welches in Übereinstimmung mit dem russischen Gesetz Nr. 102-FZ über die Schiedsgerichte in der Russischen Föderation vom 24. Juli 2002 (nachfolgend: Gesetz Nr. 102-FZ) errichtet wurde und Streitfälle zwischen juristischen Personen behandelte (act. 18/1/4 bzw. 22/4). Am 3. Oktober 2013 wurde die Schiedsordnung dahingehend geändert, dass das "Schiedsgericht M.________" nur noch Streitfälle zwischen "Unternehmen von I.________" behandelte (act. 18/1/4 bzw. 22/5). In einem Rundschreiben vom 3. Oktober 2013 wies der Generaldirektor der I.________ darauf hin, dass infolge dieser Änderung in Verträgen mit Unternehmen, welche nicht zur "Unternehmensgruppe der I.________" gehörten, keine entsprechende Schiedsklausel mehr aufgenommen werden solle (act. 74/6/Anhang Nr. 1). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH nicht der "Unternehmensgruppe der I.________" angehörte (act. 92 Rz 15; act. 94 Rz 4). Im Weiteren ist unbestritten, dass das "Schiedsgericht M.________" infolge einer Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2015 und mangels einer staatlichen Bewilligung seit dem 1. November 2017 nicht mehr existiert und nicht mehr befugt ist, Schiedsverfahren durchzuführen (act. 85 Rz 8 und 11; act. 90 Rz 14; act. 92 Rz 8, 18 und 37; act. 94 Rz 4; vgl. hinten E. 3.2.2). 4. Am 15. Juli 2015 wurde über die L.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Die in N.________ domizilierte A.________ (nachfolgend: Klägerin) wurde als Konkursgläubigerin der L.________ GmbH in Liquidation mit einer Forderung von CHF 75'996'109.79 in der 3. Klasse kolloziert und liess sich in der Folge die "Kaufpreisforderung gegenüber D.________ AG, G.________, über USD 327'642'985.00 […] zzgl. 5 % Verzugszins seit 19.10.2013" gestützt auf Art. 260 Abs. 1 SchKG abtreten. 5.1 Am 3. Januar 2019 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug eine Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag der abgetretenen Forderung in der Höhe von USD 77'000'000.00 nebst Zins geltend machte (vgl. act. 1; act. 1/2 und 1/3). In der Klageantwort vom 10. April 2019 erhob die Beklagte die Schiedseinrede und bestritt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts (act. 18), worauf dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2019 das Verfahren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit beschränkte (act. 21). Dazu nahm die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 Stellung und stellte den Antrag, die Unzuständigkeitseinrede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten (act. 26). 5.2 Nachdem das Kantonsgericht – wegen unterschiedlicher, sich widersprechender Privatgutachten der Parteien – zunächst ein gerichtliches Gutachten und in der Folge noch ein Ergänzungsgutachten (nachfolgend: Gerichtsgutachten) eingeholt hatte (act. 48 und 66/1), verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer auf die Vorfrage der Zuständigkeit beschränkten Hauptverhandlung (act. 70 f.) und reichten stattdessen schriftliche Parteivorträge sowie weitere Stellungnahmen ein (act. 73 f. und 77-81).

Seite 4/38 5.3 Am 27. Juli 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 63; Verfahren A3 2019 1): "1. Auf die Klage der Klägerin vom 3. Januar 2019 wird eingetreten. 2. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird die Beklagte mit separatem Schreiben aufgefordert, eine einlässliche Klageantwort einzureichen." Das Kantonsgericht kam gestützt auf die Gerichtsgutachten zum Schluss, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht zwar gültig, aufgrund der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 sowie der Gesetzesänderung im Jahr 2015 aber nicht (mehr) durchsetzbar sei. Ausserdem könnten die Parteien gemäss der russischen Gerichtspraxis mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Daher sei das staatliche Gericht zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.4-3.5.6 und 3.7). 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 85). In der Berufungsantwort vom 17. November 2021 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 90). In der Berufungsreplik vom 10. Januar 2022 (act. 92) und der Berufungsduplik vom 10. Februar 2022 (act. 94) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Der vorliegende Fall betrifft – infolge der Wahl eines ausländischen Rechts und eines ausländischen Schiedsorts – einen internationalen Sachverhalt (vgl. Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen, 2008, Art. II NYÜ N 6; Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 1 IRPG N 8 f.). Für dessen Beurteilung sind – soweit keine anderen Eintretenshindernisse bestehen – die Zuger Gerichte international, örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art. 2 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens [LugÜ; SR 0.275.12] i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG; § 27 Abs. 1 GOG). Die Beklagte erhob in der Klageantwort – im Sinne eines Eintretenshindernisses – die Schiedseinrede und beantragte, auf die Klage sei infolge der Schiedsklausel nicht einzutreten (act. 18). Dem widersprach die Klägerin und machte geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 26). 2. Für die Beurteilung, ob eine gültige und wirksame Schiedsklausel vorliegt, ist das LugÜ nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. d LugÜ; vgl. Markus, Entscheid des EuGH in Gazprom OAO – West Tankers distinguished, AJP 2016 199 ff., 201 f. und 205). Da vorliegend ein Schieds-

Seite 5/38 gericht mit Sitz im Ausland vereinbart wurde, ist vielmehr das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; 4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2; BGE 122 III 139 E. 2a [= Pra 1996 Nr. 226]; Droese, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 7 IPRG N 6; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, N 307). 2.1 Gemäss Art. II NYÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Ziff. 1). Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Ziff. 2). Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (Ziff. 3). Nach Art. V Ziff. 1 NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem nur dann versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass – die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist (lit. a) oder – der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt […] (lit. c). 2.2 Um die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu begründen, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemäss Art. II Ziff. 1 NYÜ. Während die formelle Gültigkeit der Schiedsklausel nach der Sachnorm von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beurteilen ist (vgl. BGE 110 II 54 E. 3a), ist für die materielle Gültigkeit, das Zustandekommen und die Auslegung der Schiedsklausel – in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ – das Recht, welchem die Parteien die Schiedsvereinbarung unterstellt haben, oder – falls sie keine Rechtswahl getroffen haben – das Recht des Landes massgebend, in welchem der Schiedsspruch ergehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; 5C.215/1994 vom 21. März 1995 E. 2b; Berger/ Kellerhals, a.a.O., N 310 f. und 414; Czernich, a.a.O., Art. II NYÜ N 12, 44 und 46 f.; Wolff, in: Wolff [Hrsg.], New York Convention, 2. A. 2019; Art. II N 42 f.; Schramm/ Geisinger/Pinsolle, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.], Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary on the New York Convention, 2010, S. 57). Hat das Schiedsgericht – wie vorliegend – seinen Sitz im Ausland, ist die Schiedsklausel mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BGE 121 III 38 E. 2b [= Pra 1995

Seite 6/38 Nr. 205]; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 315). Dabei darf das staatliche Gericht seine Zuständigkeit nur dann bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (englisch: null and void, inoperative or incapable of being performed). 3. Bevor auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Fragen eingegangen wird, ist vorab Folgendes festzuhalten: 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH und die Beklagte die zwischen ihnen bestehende Streitigkeit nicht innert 60 Tagen durch Verhandlungen im Sinne von Ziff. 11.1 des Stahlhandelsvertrags lösen konnten. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Rechtswahlklausel in Ziff. 11.3 des Stahlhandelsvertrags offensichtlich nur den Hauptvertrag betrifft und hinsichtlich der Schiedsklausel keine Rechtswahl getroffen wurde (vgl. Berger/Kellerhals, a.a.O., N 375). Damit richtet sich die materielle Gültigkeit sowie das Zustandekommen und die Auslegung der Schiedsklausel in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ nach dem Recht des Landes, in welchem der Schiedsspruch ergehen würde (vgl. vorne E. 2.2; Plavec, Auslegung von Schiedsvereinbarungen, 2021, S. 16 f., 82-87 und 110). Demzufolge ist – wie beide Parteien anerkennen (act. 85 Rz 10; act. 90 Rz 9) – diesbezüglich das russische Recht anwendbar. Ob eine Schiedsklausel gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wird nicht staatsvertragsautonom bestimmt, sondern entscheidet sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nach dem auf die Schiedsklausel anwendbaren Recht, womit auch in diesem Zusammenhang das russische Recht anwendbar ist (vgl. vorne E. 2.2; Berger/ Kellerhals, a.a.O., N 666 i.V.m. N 311; Czernich, a.a.O., N 52; van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958, 1981, S. 126 f. und 169; a.M. Schramm/Geisinger/ Pinsolle, a.a.O., S. 105, sowie Lew/Mistelis/Kröll, Comparative International Commercial Arbitration, 2003, Rz 14.41). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt (act. 83 E. 2.4 und 3.3), ist das ausländische – d.h. vorliegend das russische – Recht vom Gericht von Amtes wegen festzustellen ("iura novit curia"), was selbst dann gilt, wenn sich beide Parteien übereinstimmend zu dessen Inhalt äussern. Dabei ist das ausländische Recht so anzuwenden und auszulegen, wie dies das ausländische Gericht tun würde, womit z.B. die geltende Auslegungsmethodik der fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Dem Gericht steht es frei, mit welchen Mitteln es den Inhalt des ausländischen Rechts ermittelt (z.B. eigene Abklärungen über Rechtsquellen, Konsultationen von Judikatur und/oder Literatur, Berücksichtigung von Privatgutachten und/oder Einholung von Rechtsgutachten; vgl. Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 16 IPRG N 5 m.w.H.). 3.2 Auf die vorliegende Schiedsvereinbarung ist aus dem russischem Recht in erster Linie das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 (nachfolgend: Gesetz Nr. 5338-1; act. 18/1/9) anwendbar. Hinsichtlich der Neuorganisation der ständigen Schiedsgerichte und der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen ist sodann das Gesetz Nr. 382-FZ über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 29. Dezember 2015 (nachfolgend: Gesetz Nr. 382-FZ; act. 18/1/7) massgebend, welches das bisherige Gesetz Nr. 102-FZ abgelöst hat (vgl. Kotelnikov/ Kurochkin/Skvortsov, Arbitration in Russia, 2019, S. 40; vgl. auch Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 5338-1 in act. 8/1/9; act. 66/1 Ziff. 15 und 44-49).

Seite 7/38 3.2.1 Vor der Änderung bzw. Ergänzung per 1. September 2016 (s. dazu Abs. 2 dieser Erwägung) enthielt das Gesetz Nr. 5338-1 in Art. 7 und Art. 8 Ziff. 1, welcher Art. II Ziff. 3 NYÜ entspricht, folgende Bestimmungen (vgl. Samoylov/Andreeva/Petrachkov/Kurbanova, in: Zykov, Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards in Russia and Former USSR States, 2021, Art. II NYÜ N 3 S. 25; Komarov, in: Böckstiegel [Hrsg.], Recht und Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Staaten Zentral- und Ost-Europas, 1998, S. 279 f.): Artikel 7. Begriffsbestimmung und Form der Schiedsvereinbarung 1. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, sämtliche bzw. bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden. 2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform […] Artikel 8. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht 1. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Parteien auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern eine Partei dies spätestens bei ihrer ersten Erklärung zur Sache beantragt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. […] Mit Art. 2 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 409-FZ betreffend die "Änderung mehrerer Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation […] in Bezug auf die Verabschiedung des Gesetzes betreffend Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsverfahren) in der Russischen Föderation vom 29. Dezember 2015" (nachfolgend: Gesetzes Nr. 409-FZ; act. 18/1/8 und act. 18/2 Ziff. 47) wurde Art. 7 – nicht aber Art. 8 – des Gesetzes Nr. 5338-1 per 1. September 2016 unter anderem wie folgt geändert bzw. ergänzt (vgl. Art. 13 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 409-FZ; Yuryev, in: Balthasar [Hrsg.], International Commercial Arbitration, 2. A. 2021, S. 610 f. N 8 f.; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 39; vgl. die englische Übersetzung des Gesetzes auf <https://www.newyorkconvention.org/11165/web/files/document/2/2/22335.pdf>, besucht am 13. Oktober 2022): Artikel 7. Begriffsbestimmung, Form und Auslegung der Schiedsvereinbarung 1. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, sämtliche bzw. bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis – oder einem Teil davon – entstanden sind oder künftig entstehen – unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis vertraglicher Natur ist oder nicht – einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden. 2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. […] https://www.newyorkconvention.org/11165/web/files/document/2/2/22335.pdf

Seite 8/38 9. Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung sind alle Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung auszulegen. […] In Art. 13 des Gesetzes Nr. 409-FZ wurden ausserdem die Übergangsbestimmungen geregelt, welche unter anderem Folgendes vorsehen (act. 18/1/8; übersetzt mit <https://www.deepl.com>, leicht angepasst): […] 13. Schiedsvereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein internationales Handelsschiedsgericht, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Schiedsvereinbarungen geltenden Recht entsprechen, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 14 und 22 dieses Artikels – in Kraft und können nicht allein deshalb als ungültig anerkannt werden, weil die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in der Fassung dieses Gesetzes andere Regeln vorsehen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren. 14. Wenn die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in ihrer durch dieses Gesetz geänderten Fassung für die Parteien einer Schiedsvereinbarung über die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit andere Regeln vorsehen, als sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren, so werden dadurch die Bestimmungen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Schiedsvereinbarung (einschliesslich der Bestimmungen der in dieser Schiedsvereinbarung enthaltenen Schiedsordnung) weder ausser Kraft gesetzt noch geändert, ausser in den Fällen, in denen die Gesetzgebung der Russischen Föderation in der durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung etwas anderes vorsieht. 15. Wenn am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Schiedsvereinbarungen betreffend Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit die Behandlung von Streitigkeiten durch eine ständige Schiedsinstitution mit Sitz in der Russischen Föderation vorsehen […], dann können – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – die in diesen Vereinbarungen bezeichneten Streitigkeiten von den in den Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsinstitutionen oder von den in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 382-FZ gegründeten Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser Nachfolgeinstitution behandelt werden. […] 18. Für internationale Handelsschiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, gilt das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 mit den durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen. 19. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Parteien über Fragen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und die Möglichkeit, Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarungen geltenden Recht.

Seite 9/38 […] 21. Internationale handelsschiedsgerichtliche Streitigkeiten, die von einer ständigen Schiedsinstitution verwaltet werden, die das Recht zur Verwaltung gemäss Art. 52 Ziff. 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ verloren hat, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc-Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird. 22. Schiedsvereinbarungen über die Schlichtung von Streitigkeiten in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden und eine Klausel über die Verwaltung des Schiedsverfahrens durch eine ständige Schiedsinstitution (Schiedsgericht) enthalten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegründet wurde und als Nachfolgeinstitution […] über eine ständige Schiedsinstitution gemäss den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 382-FZ verfügt, gelten – vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels – als durchsetzbar und werden als Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten durch eine solche ständige Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser Nachfolgeinstitution behandelt (sofern diese das Schiedsverfahren verwaltet). 3.2.2 Das neue Gesetz Nr. 382-FZ, welches ebenfalls am 1. September 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 54 des Gesetzes), enthält unter anderem folgende Bestimmungen (vgl. act. 1/7/Anhang C bzw. 18/1/7, mit <https://www.deepl.com> übersetzt, leicht angepasst; vgl. die englische Übersetzung des Gesetzes auf <https://www.acerislaw.com/wpcontent/uploads/2021/07/Federal-Law-On-Arbitration_as-amended.pdf>, besucht am 13. Oktober 2022): Artikel 1. Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes 1. Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Bildung und Tätigkeit von Schiedsgerichten und ständigen Schiedsgerichtsinstitutionen auf dem Territorium der Russischen Föderation sowie die Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsgerichtsverfahren). 2. Die Bestimmungen […] der Kapitel 9-12 [= Art. 44-54] dieses Gesetzes hinsichtlich der Verwaltung der Schiedsgerichtsverfahren gelten nicht nur für inländische Streitigkeiten, sondern auch für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in der Russischen Föderation. […] Artikel 44. Errichtung von ständigen Schiedseinrichtungen in der Russischen Föderation und deren Tätigkeit 1. In der Russischen Föderation werden ständige Schiedsgerichtsinstitutionen von Non-Profit-Organisationen gegründet. Eine ständige Schiedsgerichtseinrichtung hat das Recht, ihre Tätigkeit auszuüben, sofern ihr von der Non-Profit-Organisation, unter der sie gegründet wurde, das Recht eingeräumt wird, die Aufgaben einer ständigen Schiedsgerichtseinrichtung auszuüben, die durch ein Protokoll der Regierung der Russischen Föderation gemäss diesem Artikel bewilligt sind. Das Internationale Handelsschiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation üben die Aufgaben einer ständigen https://www.acerislaw.com/wp-content/uploads/2021/07/Federal-Law-On-Arbitration_as-amended.pdf https://www.acerislaw.com/wp-content/uploads/2021/07/Federal-Law-On-Arbitration_as-amended.pdf

Seite 10/38 Schiedseinrichtung aus, ohne dass die Regierung der Russischen Föderation das Recht zur Ausübung der Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung erteilen muss. […] 4. Das Recht, die Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung nach diesem Gesetz auszuüben, wird durch einen nach dem von ihr festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakt der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage der Empfehlung des Rates zur Verbesserung des Schiedsverfahrens gewährt. […] 20. Die Einrichtungen, die nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsgerichtsinstitutionen gemäss diesem Gesetz zu fungieren, dürfen keine gesonderten Funktionen für die Verwaltung des Schiedsverfahrens wahrnehmen […] und keine Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schiedsverfahren in einem ad-hoc-Schiedsverfahren vornehmen. […] Artikel 48. Beendigung der Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution 1. Die Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution kann durch einen Beschluss der Non-Profit-Organisation, unter welcher sie gegründet wurde, oder durch eine Entscheidung eines Handelsgerichts beendet werden. […] 7. In einem von einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution verwalteten Schiedsverfahren werden die Streitigkeiten, deren Schiedsverfahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der genannten Schiedsgerichtsinstitution gemäss Ziff. 1 dieses Artikels eingeleitet wurde, weiterhin vom Schiedsgericht verhandelt, und alle Aufgaben zur Verwaltung des Schiedsverfahrens werden vom Schiedsgericht wie in einem ad-hoc-Schiedsverfahren wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird. 8. Schiedsvereinbarungen, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor einer ständigen Schiedsinstitution vorsehen, welche ihre Tätigkeit gemäss diesem Artikel beendet hat und bei welcher vor dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit kein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, gelten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution als Schiedsvereinbarungen, die die Verweisung von Streitigkeiten an ad-hoc-Schiedsgerichte vorsehen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen. Eine solche Schiedsvereinbarung wird undurchführbar, wenn eine damit zusammenhängende Streitigkeit nicht von einem ad-hoc-Schiedsgericht entschieden werden kann und die Parteien es versäumt haben, rechtzeitig eine andere ständige Schiedsinstitution zu wählen, oder wenn andere Gründe für die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung vorliegen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution gemäss diesem Artikel stehen. […]

Seite 11/38 Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ finden sich in dessen Art. 52 und lauten unter anderem wie folgt: […] 3. Die Bestimmungen der Art. […] und 44 Ziff. 20 dieses Gesetzes gelten nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung der Russischen Föderation das in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Gesetzes vorgesehene Verfahren einführt. 4. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und aller anderen von den Parteien des Schiedsverfahrens getroffenen Vereinbarungen, die das Schiedsverfahren betreffen, bestimmt sich nach dem Recht, das am Tag der jeweiligen Vereinbarungen galt […]. 5. Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 6 und 16 dieses Artikels – in Kraft und können nicht allein deshalb für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, weil dieses Gesetz andere Regeln vorsieht als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen in Kraft waren. 6. Wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Schiedsgerichtsvereinbarungen die Behandlung von Streitigkeiten vor den ständigen Schiedsgerichten vorsahen, können die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Streitigkeiten – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – vor den in diesen Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsgerichten oder vor den Nachfolgeinstitutionen nach deren jeweils geltenden Regeln behandelt werden. […] 9. Für Schiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, ist dieses Gesetz anzuwenden. 10. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Angelegenheiten, die mit einem Schiedsverfahren zusammenhängen […], sowie in Fällen, in denen eine der Parteien trotz des Bestehens einer Schiedsvereinbarung ein Gericht mit einer Klage anruft, wendet das Gericht die Regeln der Verfahrensgesetzgebung der Russischen Föderation, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Kraft sind […], wie auch dieses Gesetz, an […]. 11. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden in der Russischen Föderation ständige Schiedsgerichtsinstitutionen nach dem durch dieses Gesetz festgelegten Verfahren errichtet. […] 13. Nach Ablauf eines Jahres nach Einführung des in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Gesetzes genannten Verfahrens durch die Regierung der Russischen Föderation dürfen ständige Schiedsinstitutionen und ständige Schiedsgerichte [...], welche die Voraussetzungen des Art. 44 dieses Gesetzes nicht erfüllen und nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsinstitution zu fungieren, keine Tätigkeiten zur Verwaltung von Schiedsverfahren ausüben (ausser das Internationale Handelsschiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation). […]

Seite 12/38 16. Streitigkeiten in Schiedsverfahren, die von einer ständigen Schiedsinstitution oder einem ständigen Schiedsgericht [...] verwaltet werden, die ihre Befugnis zur Verwaltung von Streitigkeiten gemäss Ziff. 13 dieses Artikels verloren haben, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc- Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird. 3.2.3 Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation (nachfolgend: Oberstes Gericht) hielt in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. Dezember 2019 im Bestreben einer einheitlichen Anwendung der Regeln in Fällen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ziff. 30 Folgendes fest (act. 66/1/8 Ziff. 30; act. 66/1 Ziff. 85; act. 74/6/Anhang Nr. 8 S. 7; übersetzt mit Hilfe von <https://www.deepl.com>, <https://translate.google.com> und <https://www.translator.eu>, leicht angepasst): Eine Schiedsvereinbarung ist nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar ist (z.B. wenn nicht feststellbar ist, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein adhoc-Schiedsverfahren gewählt haben) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden kann (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt ist, ein Schiedsverfahren durchzuführen). Insbesondere kann ein Verweis auf eine nicht existierende Schiedsinstitution ein Indiz für die Undurchsetzbarkeit einer Schiedsklausel sein. Unter Berücksichtigung der Bestimmung […] des Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit [= Gesetz Nr. 409-FZ bzw. Nr. 5338-1] ist bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung, die eine ungenaue Bezeichnung einer Schiedsinstitution oder einer anwendbaren Schiedsordnung enthält, zu prüfen, ob es möglich ist, die Schiedsinstitution oder die Schiedsordnung zu ermitteln, auf deren Anwendung der Wille der Parteien gerichtet war. Eine Schiedsvereinbarung kann nur dann für nicht durchsetzbar erklärt werden, wenn der tatsächliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden kann, z.B. wenn es zwei oder mehrere Schiedsinstitutionen gibt, deren Namen dem von den Parteien angegebenen Namen ähnlich sind, soweit ein solcher Mangel der Schiedsvereinbarung nicht durch die in Art. IV des Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vorgesehenen Mechanismen behoben werden kann. Eine Schiedsvereinbarung, die der von den Parteien vereinbarten Schiedsinstitution empfohlenen Schiedsvereinbarung entspricht, ist durchsetzbar. Bei Zweifeln an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sind nicht nur der Wortlaut der Schiedsvereinbarung, sondern auch andere Beweismittel zu berücksichtigen, die es ermöglichen, den tatsächlichen Willen der Parteien festzustellen (einschliesslich der vorangegangenen Verhandlungen und Korrespondenz sowie des nachfolgenden Verhaltens der Parteien). 3.3 Die Parteien haben im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene, von ihnen in Auftrag gegebene Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Rechtslage im Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung eingereicht. Daneben beauftragte die Vorinstanz das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) mit der Erstellung eines gerichtlichen Rechtsgutachtens und Dr. O.________ (nachfolgend: Gutachterin O.________ oder Gutachterin), welche bereits beim

Seite 13/38 Gutachten des SIR mitgewirkt hatte, mit der Erstellung eines gerichtlichen Ergänzungsgutachtens. 3.3.1 Der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter P.________ kam in seinem "Expert Report" vom 21. Dezember 2018 zum Schluss, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht unwirksam und nicht erfüllbar sei, da das Gesetz Nr. 382-FZ den Betrieb von Schiedsgerichtsorganisationen, die gewinnorientierten Unternehmen angegliedert seien, untersagt habe. Damit sei dem "Schiedsgericht M.________" der weitere Betrieb verboten worden (act. 1/7 Ziff. 11-13 bzw. 10/1 Ziff. 11-13). 3.3.2 Der ebenfalls von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Q.________ erwog in seinem "Expert Report" vom 8. Juli 2019 (act. 26/65) und seinem "Second Expert Report" vom 4. Dezember 2019 (act. 46/1), dass die Schiedsklausel gestützt auf die Übergangsbestimmungen der Gesetze Nr. 409-FZ und Nr. 382-FZ nicht mehr durchsetzbar sei, wenn – wie vorliegend – die ursprünglich vereinbarte Schiedsinstitution aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr existiere und diese keine Nachfolgeinstitution habe. Sodann müsse ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gebe es vorliegend keinen Grund, die Streitigkeit auf ein ad-hoc-Schiedsverfahren zu verweisen bzw. ein Gericht um Unterstützung bei einem solchen ad-hoc-Schiedsverfahren zu ersuchen. Unabhängig davon sei die Schiedsklausel ohnehin nicht durchsetzbar, da das "Schiedsgericht M.________" einerseits nie das Recht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen, sondern nur für die Streitbeilegung von innerrussischen Streitigkeiten errichtet worden sei. Andererseits sei es seit dem Jahr 2013 nur noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständig gewesen, die mit der I.________ verbunden gewesen seien. Die L.________ GmbH sei gemäss öffentlich zugänglichen Informationen indessen nicht mit der I.________ verbunden gewesen (act. 26/65 Ziff. 13-19; act. 46/1 Ziff. 11- 15). 3.3.3 Demgegenüber kam der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter R.________ in seinem "Expert Report" vom 8. April 2019 (act. 18/1 f.) und seiner "Opinion on the Expert Report of Q.________" vom 18. Oktober 2019 (act. 37/3 f.) zum Schluss, dass sich die Vertragsparteien auf die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geeinigt hätten, weshalb es – entsprechend der "Unverletzlichkeit" der Schiedsvereinbarung – diesen ursprünglichen Willen der Vertragsparteien zu berücksichtigen gelte. Trotz des Umstandes, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nach der Gesetzesänderung nicht mehr dazu berechtigt sei, Schiedsverfahren durchzuführen, könne die Streitigkeit – nach dem Willen der Vertragsparteien – in einem ad-hoc-Schiedsverfahren beurteilt werden, wobei ein entsprechender Schiedsentscheid in Russland und in der Schweiz vollstreckbar wäre (act. 18/2 Ziff. 70-72; act. 37/4 Ziff. 3, 11, 32-34 und 58 f.). 3.3.4 Das vom Kantonsgericht beauftragte SIR erachtete im Rechtsgutachten vom 18. Februar 2020 die Schiedsklausel hinsichtlich der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens als gültig [und durchsetzbar] (act. 48 S. 8 f.). Demgegenüber kam die Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Schiedsklausel zwar gültig, nach der aktuellen russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis aber nicht durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff. 124). Nach Ansicht der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklausel – entsprechend der von Privatgutachter R.________ vertretenen Meinung – in Anwen-

Seite 14/38 dung verschiedener Grundsätze (wie "Unverletzlichkeit" der Schiedsvereinbarung, "favor validitatis", "pacta sunt servanda", "Treu und Glauben" bzw. "berechtigte Erwartungen der Parteien", Privatautonomie bzw. "alles ist erlaubt, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet", Rückwirkungsverbot sowie Rechtssicherheit) ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen. Der Zweck der Gesetzesänderung habe darin bestanden, die Führung von Schiedsverfahren durch Institutionen ohne staatliche Bewilligung einzuschränken (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurchsetzbar zu machen (act. 66/1 Ziff. 74-76). Die russischen Gerichte würden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ allerdings eher mit einem formalistischen als mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden (vgl. u.a. den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Es sei daher zweifelhaft, ob eine Schiedsvereinbarung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sei und auf eine Schiedsinstitution verweise, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr zur Beilegung von Streitigkeiten zugelassen sei, noch durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff. 87 f.). Ausserdem müssten die Parteien für ein ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue, ausdrückliche Vereinbarung abschliessen, damit ein solches ad-hoc-Schiedsverfahren durchgeführt werden könnte. Es reiche nicht aus, dass die Beklagte zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens bereit sei (act. 66/1 Ziff. 93-108 und 123 f.). Schliesslich wäre das "Schiedsgericht M.________" vor der Gesetzesänderung und vor der Änderung seiner Schiedsordnung am 3. Oktober 2013 zur Beurteilung der Streitsache zwar zuständig gewesen. Nach diesen Änderungen sei die Schiedsklausel jedoch nicht mehr durchsetzbar gewesen, zumal im Zusammenhang mit der Änderung der Schiedsordnung die L.________ GmbH nicht mit der I.________ verbunden gewesen sei (act. 66/1 Ziff. 15-42 und 124). 3.3.5 Privatgutachter R.________ lehnte die von Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten wiedergegebene Meinung ab und führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 aus, dass die Schiedsklausel "physisch und rechtlich" durchsetzbar sei, könne diese doch – entsprechend der zu respektierenden, ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen – mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren vollständig erfüllt werden. Die Gerichtspraxis und die von der Gutachterin O.________ nur auszugsweise bzw. unvollständig zitierten Klarstellungen des Obersten Gerichts in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. Dezember 2019 schlössen ein ad-hoc-Schiedsverfahren im Zusammenhang mit einer vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht aus (vgl. act. 74/6 Ziff. 12-23 und 31-61). Schliesslich sei die Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" vom 3. Oktober 2013 nur auf neue Verträge anwendbar gewesen, weshalb die Änderung wegen des Rückwirkungsverbots keinen Einfluss auf die mit der Schiedsklausel vom 23. April 2010 vereinbarte Zuständigkeit des "Schiedsgerichts M.________" gehabt habe. Die Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sei nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen (act. 74/6 Ziff. 2-9 und 24-30). 3.3.6 In der Stellungnahme vom 12. April 2021 teilte Privatgutachter Q.________ die Meinung der Gutachterin O.________, wonach die Schiedsklausel gemäss der russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis nicht durchsetzbar sei (act. 77/2 Ziff. 22-41). Sodann könnten die Parteien nicht verpflichtet werden, ihre Streitigkeit in einem ad-hoc-Schiedsverfahren in Russland beurteilen zu lassen. Die Klägerin könne nicht dazu gezwungen werden, eine neue Schiedsvereinbarung mit der Beklagten abzuschliessen; bloss aufgrund der ursprünglichen Bereitschaft der Vertragsparteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, könne ihr keine neue "ad-

Seite 15/38 hoc-Schiedsklausel" auferlegt werden. Zwischen den Vertragsparteien habe es einzig die Vereinbarung gegeben, dass Streitigkeiten vor dem "Schiedsgericht M.________" entschieden würden, womit die Vertragsparteien nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern nur ein Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" gewollt hätten. Die Bezugnahme auf eine bestimmte Schiedsinstitution sei ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung, weshalb in Ermangelung dieses wesentlichen Elements die Schiedsvereinbarung als nicht abgeschlossen gelte (act. 77/2 Ziff. 42-50). Schliesslich bleibe er dabei, dass die Schiedsklausel von Anfang an ungültig sei, da das "Schiedsgericht M.________" nie das Recht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen; jedenfalls sei die Schiedsklausel seit der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" vom 3. Oktober 2013 nicht mehr durchsetzbar (act. 77/2 Ziff. 6-21). 4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schiedsklausel hinsichtlich des Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht M.________" formgültig und wirksam (d.h. ohne Willensmängel der Vertragsparteien) zustande gekommen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien weiterhin strittig, ob die Schiedsklausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese auch ein ad-hoc- Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ mitumfasst und damit – so die Beklagte – im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ erfüllbar bleibt, oder ob eine derartige Auslegung – so die Klägerin – nicht möglich ist. 4.1 Bevor auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, kann vorab festgehalten werden, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 90 Rz 7; act. 94 Rz 2) – das "Schiedsgericht M.________" vor der Änderung seiner Schiedsordnung im Jahr 2013 internationale Handelsstreitigkeiten hätte behandeln dürfen, obwohl es gestützt auf das damalige Gesetz Nr. 102-FZ, welches nur die Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelte, errichtet worden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und E. 3.2 sowie die schlüssigen Feststellungen der Gutachterin O.________ in act. 66/1 Ziff. 25-29). Dieser Umstand sowie der Streit der Parteien über die Frage, ob die Beklagte die (Eventual-)Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel infolge der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 angefochten hat (act. 90 Rz 11 f.; act. 92 Rz 16 f.), ist letztlich allerdings irrelevant, weil das "Schiedsgericht M.________" infolge der Gesetzesänderung im Jahr 2015 so oder anders nicht mehr existiert und vor diesem Schiedsgericht unbestrittenermassen kein Schiedsverfahren mehr durchgeführt werden kann (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). 4.2 Zur streitigen Auslegung der Schiedsklausel führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus: 4.2.1 Das "Schiedsgericht M.________" dürfe infolge der Gesetzesänderung seit dem 1. November 2017 [vgl. Art. 52 Ziff. 3 und 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ; vorne E. 3.2.2] mangels der erforderlichen Bewilligung unbestrittenermassen keine Schiedsverfahren mehr durchführen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen sei fraglich, ob die unter dem alten Recht geschlossenen Schiedsvereinbarungen auch unter dem neuen Recht weiterhin gültig seien oder ob diese automatisch ungültig oder undurchsetzbar geworden seien. Das neue Gesetz Nr. 382- FZ enthalte in Art. 52 Ziff. 5, 6 und 16 Übergangsbestimmungen, welche die fortbestehende Gültigkeit einer nach altem Recht abgeschlossenen Schiedsklausel gewährleisten sollten (vgl. vorne E. 3.2.2). Weder die erwähnten noch andere Bestimmungen des russischen

Seite 16/38 Rechts würden jedoch den vorliegenden, spezifischen Fall regeln, bei dem eine Schiedsklausel auf eine Schiedsinstitution verweise, welche ihre Tätigkeit infolge der Gesetzesänderung eingestellt habe, ohne dass sie ihre Tätigkeiten auf eine Nachfolgeinstitution übertragen habe und ohne dass ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist, d.h. vor dem 1. November 2017, eingeleitet worden sei (act. 83 E. 3.5.2.1 f.). 4.2.2 Gemäss dem Ergänzungsgutachten gestalte sich die Rechtslage nach russischem Recht bei Fehlen oder Unvollständigkeit einer gesetzlichen Bestimmung – unter Subsumtion auf den vorliegenden Fall – wie folgt: Auf der einen Seite liesse sich aufgrund einer Auslegung von Art. 52 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 382-FZ argumentieren, dass der Gesetzgeber bewusst keine Übergangsbestimmung zur Regelung des vorliegenden Sachverhalts vorgesehen habe. Daraus wäre zu folgern, dass nach altem Recht getroffene Schiedsvereinbarungen, die auf eine ständige Schiedsinstitution verweisen würden, welche die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe, bewusst unwirksam und undurchsetzbar gemacht worden seien. Auf der anderen Seite habe der Gesetzgeber im Gesetz Nr. 382-FZ das Prinzip "favoris validitatis" kodifiziert, womit im Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung zu entscheiden sei. Man könne sich in der Tat fragen, weshalb der Gesetzgeber einerseits eine Reihe von Bestimmungen mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz eingeführt und sich in Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ dafür ausgesprochen habe, die Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarungen aufrechtzuerhalten, wenn ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist begonnen habe, dies der Gesetzgeber aber andererseits nicht für Fälle vorgesehen habe, in denen das Schiedsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist noch nicht begonnen habe. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass der Gesetzgeber es versehentlich versäumt habe, den vorliegend untersuchten Sachverhalt zu regeln. Wenn eine echte Gesetzeslücke vorläge, könnten die Art. 48 Ziff. 8 und Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Art. 48 Ziff. 8 regle Fälle, in denen eine ständige Schiedsinstitution, welche die Bewilligung bereits erhalten habe, ihre Tätigkeit einstelle und das Schiedsverfahren noch nicht vor dem Datum der Beendigung der genannten Tätigkeit eingeleitet worden sei. Für diesen Fall sehe Art. 48 Ziff. 8 vor, dass die Streitigkeiten zwischen den Parteien einem ad-hoc-Schiedsverfahren zugewiesen werden solle. Sodann könnte Art. 52 Ziff. 16 analog angewendet werden, womit die Schiedssache im Rahmen der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit weiterzuführen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Darüber hinaus seien die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie der Sinn und Zweck der neuen Schiedsgerichtsordnung zu beachten. In der Tat sei das Prinzip "favoris validitatis" ein anerkannter Grundsatz des russischen Schiedsverfahrensrechts, der auch Teil der Unidroit-Grundregeln für internationale Handelsverträge sei und daher als internationales Gewohnheitsrecht und damit als Quelle des russischen Rechts anerkannt werden könne. Auch das Rückwirkungsverbot und das Gebot der Rechtssicherheit sowie der Grundsatz "pacta sunt servanda" sprächen für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel. Gemäss der Meinung der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklausel in Anwendung dieser Grundsätze ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen, zumal der Zweck der Gesetzesänderung darin bestanden habe, die Führung von Schiedsverfahren durch Institutionen einzuschränken, die ohne Bewilligung der staatlichen Behörde handeln würden (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne dabei aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurchsetzbar zu machen. Entgegen dem scheinbar schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz der erwähnten Bestimmungen des neuen Gesetzes ergebe die Anwendung der Normen durch russische Gerichte jedoch ein anderes Bild. Die Entscheide des Obersten Gerichts vom 16. November 2017 und vom 22. Januar 2018 sowie der Beschluss des

Seite 17/38 Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 zeigten, dass die russischen Gerichte die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ eher mit einem formalistischen als mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden würden. Obwohl das neue Gesetz Übergangsbestimmungen zur Sicherstellung der Weitergeltung von Schiedsvereinbarungen nach altem Recht enthalte, sei zweifelhaft, dass Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden seien und auf eine nach dem neuen russischen Recht nicht mehr zur Beilegung von Streitigkeiten zugelassene Schiedsinstitution verweisen würden, noch durchsetzbar seien (act. 83 E. 3.5.2.3). 4.2.3 Gemäss der Gutachterin O.________ sei der Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 (act. 66/1/8), der für die russischen Gerichte verbindlich sei, der ausschlaggebende Entscheid für ihre Schlussfolgerungen gewesen. Dementsprechend seien ihrem Gutachten an verschiedenen Stellen Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Beschluss zu entnehmen (act. 66/1 Ziff. 8, 85 f., 92 und 101 f.). Gemäss diesem Beschluss sei eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar sei (z.B. wenn nicht feststellbar sei, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewählt hätten) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden könne (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt sei, ein Schiedsverfahren durchzuführen; vgl. vorne E. 3.2.3). Sodann würden zwar weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten. Im erwähnten Beschluss habe das Oberste Gerichts indessen erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Obwohl im vorliegenden Fall die geltenden Gesetze die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens nicht verbieten würden, bestehe wenig Zweifel daran, dass die russischen Gerichte ein solches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Sogar in einem Fall, in welchem Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ Anwendung gefunden habe, sei das Oberste Gericht der Auffassung gewesen, dass ein ständiges Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei, als ad-hoc-Schiedsgericht zu fungieren. Obwohl Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ den Anschein erwecke, dass die vor dem Ende der Übergangsfrist begonnenen Schiedsverfahren automatisch als ad-hoc-Schiedsverfahren fortzusetzen seien, wenn das ständige Schiedsgericht die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe, sei das Oberste Gericht der Ansicht gewesen, dass es für die Fortsetzung des Verfahrens als ad-hoc-Schiedsverfahren der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien und ihrer ausdrücklichen Genehmigung der neuen ad-hoc-Regeln bedurft hätte. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Zustimmung und Genehmigung habe das Oberste Gericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, welches die Vollstreckung des vom Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruchs verweigert habe, bestätigt, obwohl dem Schiedsspruch zu entnehmen gewesen sei, dass für dieses Schiedsverfahren ein ad-hoc-Schiedsverfahren zur Anwendung gekommen sei (vgl. Entscheid des Obersten Gerichts Nr. 305-ES18-16398 vom 23. Oktober 2018; act. 83 E. 3.5.2.3 und 3.5.4.3). 4.2.4 Wie die Gutachterin O.________ weiter ausführe, hätten sich die Parteien nicht auf die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens geeinigt. Soweit bei Fehlen einer entspre-

Seite 18/38 chenden Vereinbarung ein Schiedsspruch auf der Grundlage der Schiedsklausel ergehe, stelle sich daher die Frage, ob ein solcher Schiedsspruch vollstreckbar wäre. Dies sei aufgrund des bereits zitierten Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 zu verneinen. Auch im Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 sei festgehalten worden, dass der Schiedsspruch von den staatlichen russischen Gerichten nicht zu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar von einer ständigen Schiedsinstitution wirksam begonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden können, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsverfahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gegeben hätte. Somit wäre ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien resultiere, in Russland nur vollstreckbar, wenn sich die Parteien auf eine neue Schiedsvereinbarung geeinigt hätten. Daher müsse eine neue Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden, damit für ihre Streitigkeit rechtswirksam ein ad-hoc- Schiedsverfahren zum Zuge kommen könne (act. 83 E. 3.5.2.3). 4.2.5 Die Gutachterin O.________ sei – so die Vorinstanz – nach sorgfältiger Analyse der Rechtsquellen, der einschlägigen Gerichtspraxis und der Privatgutachten zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar sei, wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nicht zur Durchführung des Schiedsverfahrens befugt sei. Mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zwischen den Parteien könnten diese nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden (act. 83 E. 3.5.2.4). 4.2.6 Die Beklagte beanstande, dass die Gutachterin O.________ den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nur verkürzt wiedergegeben habe, wodurch ein falscher Eindruck vom Inhalt dieses Beschlusses entstanden sei. Denn in Wahrheit gehe es in dem von der Gutachterin O.________ verkürzt wiedergegebenen Abschnitt dieses Beschlusses um den Kampf der russischen Gerichte gegen Schiedsinstitutionen, die keine staatliche Bewilligung unter dem neuen Recht erhalten hätten, in der Folge aber trotzdem weiterhin Schiedsverfahren durchführen würden, indem sie sich als ad-hoc-Schiedsgerichte ausgeben würden. Normale ad-hoc-Schiedsverfahren in Konstellationen wie der vorliegenden hätten dadurch aber nicht per se ausgeschlossen werden sollen. Entsprechend habe das Oberste Gericht im Beschluss vom 10. Dezember 2018 bloss festgehalten, dass der Verweis auf eine nicht existente Schiedsinstitution ein Anzeichen dafür sein "könne", dass die Schiedsklausel nicht vollstreckbar [recte: durchsetzbar] sei. Aus dieser Ausführung gehe somit hervor, dass es durchaus Konstellationen geben könne, in denen die Parteien in einem solchen Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen könnten. Diesbezüglich habe der Privatgutachter R.________ in seinem zweiten Gutachten unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung festgehalten, dass einem Schiedsspruch die Vollstreckung nicht verweigert werde, wenn die Parteien in irgendeiner Weise ihre Zustimmung zur Durchführung eines ad-hoc- Schiedsverfahrens gegeben hätten, auch wenn ein ad-hoc-Schiedsverfahren in ihrer ursprünglichen Schiedsklausel nicht vorgesehen gewesen sei. Entsprechend sei auch vorliegend ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland ohne Weiteres möglich. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der ursprüngliche Wille und die berechtigten Erwartungen der L.________ GmbH und der Beklagten, Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, nicht völlig ignoriert werden dürften. Der Wille der L.________ GmbH und der Beklagten, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, sei entscheidend und daran seien die Klägerin und die

Seite 19/38 Beklagte nach wie vor gebunden. Entsprechend habe das Oberste Gericht in seinem Beschluss auch nicht ausgeführt, dass ein Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei, wenn er aus einem normalen ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien resultiere, deren Schiedsklausel ursprünglich eine Schiedsinstitution bezeichnet habe, welche keine Bewilligung nach dem neuen Recht erhalten habe und die Parteien danach ein normales ad-hoc- Schiedsverfahren durchgeführt hätten. Die Schlussfolgerung der Gutachterin O.________ berücksichtige auch nicht, dass das Oberste Gericht in diesem Entscheid empfehle, für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel den im Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen schiedsgerichtsfreundlichen Mechanismus anzuwenden. Art. IV Ziff. 5 dieses Übereinkommens sehe vor, dass eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich als gültig und vollstreckbar [recte: durchsetzbar] betrachtet werden solle, auch wenn die Parteien nicht festgelegt hätten, ob sie ein institutionelles oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen wollten und/oder welche Schiedsinstitution zuständig sein solle. Auch dies zeige – so die Beklagte – den schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz in der russischen Gerichtspraxis, welcher gemäss dem Obersten Gericht bei der Auslegung einer Schiedsklausel von den Gerichten angewendet werden solle, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu erhalten (act. 83 E. 3.5.4.3). 4.2.7 Entgegen diesen Ausführungen der Beklagten sei – so die Vorinstanz – im vorliegenden Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren der Parteien in Russland nicht möglich. Der Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 (und die dazugehörigen Ausführungen der Gutachterin O.________) seien klar, schlüssig und nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte mit einem "normalen" ad-hoc-Schiedsverfahren meine und wo in diesem Zusammenhang "der Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Entscheid [des Obersten Gerichts] vom 10. Dezember 2019" sein solle. Die Parteien und die Gutachterin seien sich zwar einig, dass das russische Recht die Durchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren nicht per se verbiete. Entscheidend sei aber, dass es für ein gültiges ad-hoc-Schiedsverfahren die Zustimmung beider Parteien brauche, was nicht nur aus dem Beschluss des Obersten Gerichts und den Ausführungen der Gutachterin (act. 66/1 Ziff. 97 ff., 105 und 124) hervorgehe, sondern selbst von der Beklagten eingeräumt worden sei (act. 74 Rz 40). Vorliegend fehle jedoch eine solche Zustimmung. Unbehelflich sei weiter der Einwand der Beklagten, wonach im Beschluss betreffend die Nichtvollstreckbarkeit von "kann" die Rede sei, weshalb es auch andere Konstellationen geben könne. Die vollständige Wiedergabe der betreffenden Stelle zeige vielmehr, dass nach der Ansicht des Obersten Gerichts eine fehlende Bewilligung einer Schiedsinstitution "insbesondere" einen Grund darstelle, bei welchem eine Schiedsklausel undurchsetzbar werde (vgl. Ziff. 30 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Unbeachtlich sei schliesslich der Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, da die Schweiz – als Sitzort beider Vertragsparteien der Schiedsvereinbarung – nicht Partei dieses Übereinkommens sei (act. 83 E. 3.5.5). 4.2.8 Wie die Gutachterin O.________ nachvollziehbar begründet habe, müssten somit für die rechtswirksame Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens beide Parteien mit der Durchführung eines solchen Verfahrens einverstanden sein und eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Dies hätten die Parteien unbestrittenermassen nicht getan. Im Entscheid vom 23. Oktober 2018 habe das Oberste Gericht festgehalten, dass der Schiedsspruch nicht zu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar vor einer ständigen Schiedsinstitution wirksam be-

Seite 20/38 gonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden dürfen, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsverfahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gegeben hätte (act. 66/1 Ziff. 104 f.). Daraus habe die Gutachterin zu Recht gefolgert, dass ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten resultieren würde, in Russland nur vollstreckbar wäre, wenn die Parteien sich auf eine neue Schiedsvereinbarung einigen würden. Der dem Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, werde doch eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" vorausgesetzt, obschon es dem ursprünglichen Willen der Parteien entsprochen habe, ein [institutionelles] Schiedsverfahren durchzuführen. Keine Rolle spiele dabei, dass das Gericht im genannten Entscheid die Vollstreckbarkeit zusätzlich noch mit einer anderen Begründung verweigert habe [vgl. act. 74 Rz 49 f.; act. 77 Rz 40 f.; act. 74/6 Ziff. 42 f.; act. 77/2 Ziff. 48]. Mithin könne die Beklagte auch nichts daraus ableiten, dass die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] ursprünglich den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, Streitigkeiten von einem Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Die Vertragsparteien hätten nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern ein Schiedsverfahren vor dem institutionellen "Schiedsgericht M.________" durchführen wollen. Dieses Schiedsgericht bestehe heute nicht mehr und ein anderes hätten die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] nicht bezeichnet. Vorliegend sei nicht bestimmbar, welches Schiedsgericht die Vertragsparteien für den Fall bezeichnet hätten, wenn es das ursprünglich bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr gäbe. Dass es vom Parteiwillen [der Vertragsparteien] erfasst sei, sich anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht einlassen zu wollen, sei nicht leichthin anzunehmen, folge doch ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln als ein institutionelles Schiedsgericht. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution stelle ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung dar. Dass eine Partei, die einem institutionellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde, sei nicht anzunehmen (act. 83 E. 3.5.5). 4.2.9 Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die zu beurteilende Schiedsklausel nach russischem Recht – einerseits "wegen Inkrafttretens der Anordnung von I.________ vom 3. Oktober 2013" und andererseits wegen des "Verbots des M.________-Schiedsgerichts" – nicht mehr durchsetzbar sei. Ohne eine beiderseitige Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren könnten die Parteien sodann nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Ein Entscheid eines ad-hoc-Schiedsgerichts wäre nicht vollstreckbar (act. 83 E. 3.5.6). Somit sei die Schiedsklausel "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ, zumal das hierzu in der Literatur verwendete Beispiel des in der Schiedsklausel bezeichneten, aber verstorbenen Schiedsrichters mit dem Fall vergleichbar sei, in welchem das bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr existiere. Daher sei das staatliche Gericht, d.h. das Kantonsgericht Zug, zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.6 f.). 5. In der Berufung macht die Beklagte zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe Art. II Ziff. 3 NYÜ sowie das von Amtes wegen zu erhebende russische Recht verletzt, indem sie angenommen habe, die Schiedsklausel sei "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II

Seite 21/38 Ziff. 3 NYÜ, weil sich ergeben habe, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht nicht durchsetzbar sei (act. 85 Rz 14). 5.1 Die Gutachterin O.________ habe in beiden Gutachten [d.h. im Gutachten des SIR und in ihrem Ergänzungsgutachten] die Gültigkeit der strittigen Schiedsklausel bestätigt. Sie habe allerdings zwischen dem ersten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ihre Meinung insofern geändert, als sie im Ergänzungsgutachten plötzlich davon ausgegangen sei, dass die Schiedsklausel zwar gültig, aber nicht durchsetzbar sei. Diesbezüglich habe sie im Ergänzungsgutachten in erster Linie festgehalten, dass die Schiedsklausel gemäss den einschlägigen russischen Gesetzen sowohl als gültig wie auch als durchsetzbar zu betrachten, aufgrund der Rechtsprechung der russischen Gerichte letztlich aber nicht durchsetzbar sei. Dies habe jedoch – so die Beklagte – nichts an der Feststellung der Gutachterin geändert, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht gültig sei. Damit habe sie – zumindest implizit – auch festgestellt, dass die Schiedsklausel unter russischem Recht weder hinfällig noch unwirksam im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Entsprechend gebe es in den beiden Gutachten keine Grundlage für die Annahme der Vorinstanz, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig sei. Ausserdem sei die vorliegende Schiedsklausel – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nach wie vor erfüllbar. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz sei nämlich nicht entscheidend, ob die Schiedsklausel nach russischem Recht durchsetzbar sei oder nicht, da der für diese Beurteilung einzig relevante Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht auf das Merkmal der Durchsetzbarkeit des russischen Rechts, sondern auf das staatsvertragsautonom und eng auszulegende Merkmal der Erfüllbarkeit bzw. Nichterfüllbarkeit der Schiedsklausel ("incapable of being performed") abstelle. Nationale Vorschriften dürften nicht angewendet werden, wenn ihre Anforderungen strenger als diejenigen von Art. II Ziff. 3 NYÜ seien. Im Übrigen dürfe die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit verwechselt bzw. gleichgesetzt werden. Eine Schiedsklausel sei durchsetzbar, wenn sie mithilfe eines staatlichen Gerichts gegen den Willen einer Partei durchgesetzt werden könne, während eine erfüllbare Schiedsklausel dann vorliege, wenn sie von den Parteien "durchgeführt" werden könne (act. 85 Rz 14 f., 22 f., 28-31 und 33 f.; vgl. auch act. 92 Rz 3 f., 9-11, 13 f., 20 f., 31, 34-36, 39, 41 f. und 49). 5.2 Der wesentliche Kern einer Schiedsvereinbarung bestehe aus der Einigung, Streitigkeiten zwischen den betreffenden Parteien in einem Schiedsverfahren beizulegen. Dafür reiche gemäss gewissen Gerichten bereits aus, wenn die Parteien in einem Vertrag schlicht auf "Arbitration" verweisen würden. Entsprechend liege auch eine gültige Schiedsvereinbarung vor, wenn darin keine Angaben über die Schiedsrichter oder eine bestimmte Schiedsinstitution, die anwendbaren Schiedsregeln oder die Sprache des Schiedsverfahrens enthalten seien. Dies entspreche auch der Definition einer Schiedsklausel gemäss dem Bundesgericht, welches ausdrücklich festgehalten habe, es sei einzig entscheidend, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck komme, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen. Dies sei vorliegend klar der Fall. Stehe – wie vorliegend – fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit hätten ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung hätten unterstellen wollen, aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens bestünden, komme grundsätzlich der Utilitätsgedanke zur Anwendung, nach welchem möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen sei, welches die Schiedsvereinbarung bestehen lasse. Dabei sei anerkannt, dass die ungenaue Bezeichnung der Schiedsinstitution nicht zur Ungültigkeit der Schiedsklausel führe, sondern auch in einem solchen Fall entweder der ungenaue Teil teleo-

Seite 22/38 logisch gültigkeitserhaltend auszulegen oder ersatzlos zu streichen sei. Auch in der schweizerischen Lehre sei anerkannt, dass bei einem Verweis auf eine nicht mehr existierende Schiedsinstitution die Schiedsklausel nicht ohne Weiteres dahinfalle. Vielmehr sei dem Willen der Parteien, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, nach Möglichkeit nachzukommen, was etwa mit der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens erfolgen könne (act. 85 Rz 27 und 41-43; vgl. auch act. 92 Rz 13 f.). Der Umstand, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution vorliegend nicht mehr existiere, habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erfüllbarkeit der Schiedsklausel. Denn entscheidend sei der Wille der an einer Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens beizulegen. So habe etwa der High Court of Hong Kong im Entscheid Lucky-Goldstar v. Ng Moo Kee Engineering entschieden, dass einzig relevant sei, ob der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei. Sofern dies der Fall sei, habe ein Verweis in der Schiedsklausel auf eine nicht mehr existente Schiedsinstitution oder auf nicht mehr existente Schiedsregeln keine Wirkung mehr und solle ignoriert werden, damit der Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeit in einem Schiedsverfahren geschützt werde (act. 90/6 Ziff. 17). Dies entspreche dem von verschiedenen Gerichten angewendeten Ansatz, Verweise auf nichtexistente oder nicht mehr existierende Schiedsinstitutionen von der Schiedsvereinbarung abzutrennen und den Rest der Schiedsvereinbarung zu erhalten und diese in der Folge als "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zu behandeln, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen und wenn immer möglich zu erhalten. Die Gerichte würden in diesen Konstellationen jeweils korrekterweise davon ausgehen, dass der übereinstimmende Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit der essenzielle Bestandteil der Schiedsklausel und die Bezeichnung einer bestimmten Institution oder eines bestimmten Schiedsrichters nur ein Nebenbestandteil der Schiedsklausel sei, deren Nichtumsetzbarkeit keinen Einfluss auf den Rest der Schiedsklausel habe, sofern von keiner Partei klar gezeigt werden könne, dass die bezeichnete Institution oder der bezeichnete Schiedsrichter ebenfalls essenziell seien. In diesem Zusammenhang sei in jedem einzelnen Fall zu ermitteln, ob die besonderen Eigenschaften der in der Schiedsklausel bezeichneten, nicht mehr existenten Schiedsinstitution von einer solchen Wichtigkeit für die Parteien gewesen sei, dass sie ausschliesslich einem Schiedsverfahren vor dieser Institution zugestimmt hätten. Dies solle nicht leichthin angenommen werden und in allen Fällen, in denen es keinen klaren Beweis dafür gebe, solle der generelle Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren der massgebende Faktor sein. So habe etwa der Oberste Gerichtshof von Österreich in einem Entscheid eine Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und der weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien über die Modalitäten des Schiedsverfahrens gemacht. Dabei habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Schiedsvereinbarung erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei, wenn der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei, auch wenn sich hinsichtlich der Modalitäten des Schiedsverfahrens in der Zwischenzeit Änderungen ergeben hätten (act. 85 Rz 46-50). 5.3 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folge den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend sei in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien. Könne ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, sei die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mut-

Seite 23/38 massliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben habe verstanden werden dürfen und müssen (act. 85 Rz 44). 5.3.1 Vorliegend habe beim Abschluss der Schiedsvereinbarung zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten der klare Wille bestanden, ihre künftigen Streitigkeiten im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu lösen. Die Klägerin sei an diesen Willen der L.________ GmbH gebunden. Die L.________ GmbH habe sich zwar damit einverstanden erklärt, dass das künftige Schiedsverfahren zwischen ihr und der Beklagten vor dem "Schiedsgericht M.________" in J.________ durchgeführt werde, welches zum Konzern der Beklagten gehört habe. Die Zustimmung zu dieser Art von Streitbeilegung habe aber nach Treu und Glauben von der Beklagten so verstanden werden dürfen, dass sich die L.________ GmbH erst recht mit der Beurteilung durch ein ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ einverstanden erklärt hätte, bei dessen Zusammensetzung und Festlegung der anwendbaren Schiedsregeln die L.________ GmbH selber hätte mitbestimmen können und damit einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens gehabt hätte (act. 85 Rz 45 und 51-54; vgl. auch act. 92 Rz 40). 5.3.2 Die Annahme der Vorinstanz, dass der Parteiwille zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig bezüglich des in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsinstitution bestanden habe, finde keinerlei Stütze in den Akten und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dass – so die Vorinstanz – nicht leichthin anzunehmen sei, dass sich die Parteien anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht hätten einlassen wollen, weil ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln folge als ein institutionelles Schiedsgericht, stehe im Widerspruch zur gerichtsgutachterlichen Feststellung der Gültigkeit der Schiedsklausel bzw. der gültigen Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten. Dasselbe habe auch für die weitere Annahme der Vorinstanz zu gelten, wonach die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung darstelle und daher nicht angenommen werde könne, dass eine Partei, die einem institutionellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution in einer Schiedsklausel stelle – so die Beklagte – vielmehr gerade kein wesentliches Element der Schiedsklausel dar, solange von keiner Partei klar das Gegenteil nachgewiesen werden könne. Die mit dem Gerichtsgutachten nicht zu vereinbarenden Annahmen der Vorinstanz zum (mutmasslichen) Willen der Vertragsparteien leuchteten auch nicht ein und es sei daher nicht weiter verwunderlich, dass die Vorinstanz für diese Erwägungen keine einzige Quelle aus der Literatur oder Rechtsprechung habe anführen können. Denn die vorliegende Konstellation sei – wie erwähnt – dergestalt gewesen, dass sich die L.________ GmbH zu einem Schiedsverfahren vor einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht bereit erklärt habe. Vor diesem Hintergrund sei ohne Weiteres anzunehmen, dass sich die L.________ GmbH umso mehr mit der Zuständigkeit eines ad-hoc-Schiedsgerichts einverstanden erklärt hätte, da die L.________ GmbH dabei in einem deutlich grösseren Masse an der Gestaltung des Verfahrens hätte mitwirken können. Jedenfalls habe die für den entgegenstehenden Willen der L.________ GmbH beweispflichtige Klägerin keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, wonach die L.________ GmbH mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht einverstanden gewesen wäre. Die Klägerin habe sodann keinerlei Nachweis dafür erbringen können, dass der Wille der L.________ GmbH zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig auf das

Seite 24/38 "Schiedsgericht M.________" beschränkt gewesen sei, und habe im Übrigen nichts vorgetragen, was solches nahelegen würde. Auch fehle der von der Klägerin zu erbringende Nachweis, dass die bezeichnete Schiedsinstitution für die L.________ GmbH ausnahmsweise ein essenzieller Bestandteil der Schiedsklausel gewesen sei (act. 85 Rz 24-26, 51 und 59; vgl. auch act. 92 Rz 45 f. und 50). 5.4 Sowohl die Vorinstanz als auch die gerichtlich bestellte Gutachterin O.________ hätten anerkannt, dass in Russland ad-hoc-Schiedsverfahren zulässig seien und die geltende Gesetzgebung in Russland die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens im vorliegenden Fall nicht verbiete. Sie hätten danach jedoch weiter ausgeführt, dass angeblich wenig Zweifel daran bestehe, dass die russischen Gerichte ein solches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Zudem setze ein adhoc-Schiedsverfahren eine Schiedsvereinbarung voraus, in welcher die Parteien ein ad-hoc- Schiedsverfahren vereinbart hätten. Daher müssten die Parteien gemäss der Meinung der Vorinstanz und der gerichtlich bestellten Gutachterin für die Durchführung eines ad-hoc- Schiedsverfahrens bezüglich der vorliegenden Streitigkeit eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Diese Schlussfolgerung sei unzutreffend (act. 85 Rz 55 f.). 5.4.1 Zunächst sei festzuhalten, dass unter Art. II Ziff. 3 NYÜ die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel keine Voraussetzung sei. Die Verpflichtung eines staatlichen Gerichts, die Parteien einer Schiedsvereinbarung in das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, entfalle daher nicht, nur weil der aus dem entsprechenden Schiedsverfahren resultierende Schiedsspruch am Ort des Schiedsverfahrens allenfalls nicht vollstreckbar sein könnte. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und der Schiedsspruch daher in der Schweiz vollstreckt werden müsste, sei die Frage nach der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs in Russland vorliegend ohnehin nicht relevant. Die Vorinstanz habe damit eine im Vergleich zu Art. II Ziff. 3 NYÜ strengere Voraussetzung geschaffen, womit sie Art. II Ziff. 3 NYÜ verletzt habe (act. 85 Rz 32 und 56). 5.4.2 Nachdem die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei das Schiedsverfahren in J.________ in der Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens durchzuführen. Die Beklagte sei dazu seit jeher bereit gewesen und sei es immer noch. Dies umfasse insbesondere die Mitwirkung der Beklagten bei der Bestellung des Schiedsgerichts sowie der Festlegung des genauen Ablaufs des Verfahrens. Die Festlegung des Verfahrensablaufs beruhe dabei schlicht auf der Umsetzung des Willens der L.________ GmbH und der Beklagten aus der Schiedsvereinbarung, an welche sich die Klägerin zu halten habe. Dieser Wille müsse nicht mittels Abschlusses einer neuen Schiedsvereinbarung herbeigeführt werden. Dass sich die Parteien über die genauen Modalitäten des Schiedsverfahrens noch einigen müssten, sei nicht weiter ungewöhnlich, sondern entspreche dem üblichen Gang eines Schiedsverfahrens. Sobald die Klägerin ein ad-hoc-Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ eingeleitet habe, liege ohnehin das Einverständnis beider Parteien hinsichtlich des ad-hoc-Schiedsverfahrens vor. Wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens in J.________ nachkomme, spiele es folglich gar keine Rolle, ob ein Gericht in Russland aus seiner Sicht die vorliegend fragliche Schiedsklausel "durchsetzen" würde oder nicht, da eine solche "gerichtliche Intervention" gar nicht erforderlich wäre. Entgegen der unzutreffenden Annahme der Vorinstanz sei in der vorliegenden Konstellation folglich keine neue Schiedsvereinbarung zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens zwi-

Seite 25/38 schen den Parteien erforderlich. Vielmehr bleibe der essenzielle Teil der Schiedsklausel, d.h. der ursprüngliche Wille der L.________ GmbH und der Beklagten zur Schiedsgerichtsbarkeit, bestehen und sei zu schützen. Dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei nicht relevant (act. 85 Rz 58 f.). 5.4.3 Im Übrigen handle es sich vorliegend nicht um eine Konstellation, welche mit der neuen Gesetzgebung über die Schiedsgerichtsbarkeit in Russland hätte verhindert werden sollen, dass nämlich eine Schiedsinstitution, welche keine staatliche Bewilligung erhalten habe, weiterhin Schiedsverfahren administriere, diese aber als ad-hoc-Schiedsverfahren tarne (vgl. act. 66/1 Ziff. 76 und 91). Entsprechend werde ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien auch nicht mit dem Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 ausgeschlossen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Oberste Gericht in diesem Beschluss nämlich erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, würde doch das ad-hoc-Schiedsverfahren nicht vom ehemaligen "Schiedsgericht M.________", sondern von einem unabhängigen, von den Parteien zu bestellenden Schiedsgericht durchgeführt werden (act. 85 Rz 60). 5.5 Nach dem Gesagten sei die vorliegende Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ erfüllbar, da auf ihrer Grundlage ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland durchgeführt werden könne. Die Klägerin sei folglich verpflichtet, zur Beilegung der vorliegenden Streitigkeit ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ einzuleiten. Entgegen dem, was die Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen habe, sei dies ohne Weiteres in Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens möglich. Damit sei die Schiedseinrede begründet und die Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig (act. 85 Rz 61-63). 6. In der Berufungsantwort hält die Klägerin dem zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz habe zwar tatsächlich an einer Stelle im Urteil ausgeführt, dass die Schiedsklausel "nicht erfüllbar sowie hinfällig" sei. Lese man aber das gesamte Urteil, so werde klar, dass die Vorinstanz einzig entschieden habe, dass die Schiedsklausel nicht mehr erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Die Behauptung der Beklagten, wonach die unter dem russischen Recht diskutierte Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ gleichzusetzen sei, sei falsch, bestimme doch das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht, d.h. das russische Recht, welche Situationen im Einzelfall unter den Begriff "incapable of being performed" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ fielen (act. 90 Rz 8, 26 und 28). 6.1 Dass die Gutachterin O.________ zunächst – gestützt auf den Grundsatz "favor validitatis" – erwogen habe, die Schiedsklausel hätte ihrer Meinung nach die Durchsetzbarkeit behalten sollen, ändere nichts daran, dass sie danach – gestützt auf die massgebliche Rechtsprechung – selber zum Schluss gekommen sei, dass die Schiedsklausel infolge des "Verbots" des "Schiedsgerichts M.________" undurchsetzbar geworden sei. Die Vorinstanz habe zu Recht auf den für untere russische Gerichte bindenden Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen (act. 90 Rz 17-19).

Seite 26/38 6.2 Obwohl die Beklagte anerkannt habe, dass für ein ad-hoc-Schiedsverfahren die Zustimmung beider Parteien erforderlich sei (act. 74 Rz 40), versuche sie erneut weiszumachen, dass die Parteien – unabhängig von ihrem Willen – ersatzweise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwiesen werden müssten. Es habe – so die Beklagte – dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht zuständig sei. Der von der Beklagten behauptete Wille sei jedoch – so die Klägerin – nicht mehr feststellbar bzw. eine reine, vom Parteiwillen losgelöste Spekulation, weshalb der Klägerin kein ad-hoc-Schiedsverfahren aufgezwungen werden könne. Was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass das institutionelle "Schiedsgericht M.________" im relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestehe, lasse sich weder tatsächlich noch aufgrund einer objektivierten Auslegung ermitteln. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, dürfe in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Parteien eine bestimmte Schiedsinstitution bezeichnet hätten, nicht leichthin angenommen werden, dass sich die Parteien für den Fall des künftigen Nicht[mehr]bestehens dieser Institution auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht geeinigt hätten. Ein ad-hoc-Schiedsgericht folge sowohl hinsichtlich seiner Ernennung als auch seiner Verfahrensführung anderen Regeln als ein institutionelles Schiedsgericht. Es verfüge sodann weder über eine Institution, die sich um die Bestellung des Schiedsgerichts und die Administration des Schiedsverfahrens kümmere, noch über eigene Schiedsregeln (einschliesslich eigener Regeln zu den Schiedsgebühren und -kosten des Schiedsverfahrens), noch über eine Schiedsrichterliste. Somit würde ein ad-hoc- Schiedsverfahren etwas grundsätzlich anderes "bieten" als das ursprünglich Beabsichtigte. Ausserdem gehe aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH hervor, dass sie unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten gestanden habe. Es sei deshalb kein Zufall, dass sich die Beklagte und die L.________ GmbH damals auf das "Schiedsgericht M.________" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere auch die Beklagte ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass allfällige Streitigkeiten von einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Beklagte nun behaupte, die L.________ GmbH und die Beklagte hätten auch irgendein anderes (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei auch vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Analoges gelte für die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei der Bezeichnung der vorliegenden Schiedsinstitution nur um einen "Nebenbestandteil" der Schiedsklausel bzw. eine unbedeutende "Modalität" des Schiedsverfahrens handle. Ausserdem "weigere" sich die Klägerin – wie die Beklagte darzustellen versuche – nicht, die Schiedsklausel zu erfüllen. Vielmehr könne die Schiedsklausel nicht mehr erfüllt werden: Das vereinbarte institutionelle Schiedsgericht bestehe nicht mehr und ein anderes Schiedsgericht hätten die Vertragsparteien nicht bezeichnet (act. 90 Rz 23, 29, 32, 37 f., 43, 46 f. und 51-53). Sodann genüge es nicht, dass die Vertragsparteien "irgendwann einmal irgendwo" auf das Wort "Arbitration" verwiesen hätten, um im Falle des Untergangs der ursprünglich gewählten Schiedsinstitution die Parteien in ein beliebiges ad-hoc-Schiedsverfahren zu verweisen. Dies würde nämlich bedeuten, dass jede noch so unbestimmte oder fehlerhafte Schiedsklausel – ungeachtet des Parteiwillens – in ein ad-hoc-Schiedsverfahren "gerettet" werden könnte. Es könne aber mitnichten davon ausgegangen werden, dass eine Partei, die einem institutionellen Schiedsverfahren zugestimmt habe, einfach so auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen. Ausserdem werde in der

Seite 27/38 Schiedsliteratur eine nicht mehr bestehende Schiedsinstitution als das Beispiel für eine nicht mehr erfüllbare Schiedsklausel angesehen, weshalb es denn auch zahlreiche Entscheide aus verschiedenen Ländern gebe, die in vergleichbaren Situationen eine Schiedsklausel als nicht mehr erfüllbar qualifiziert hätten. Demgegenüber seien die von der Beklagten aufgeführten ausländischen Entscheide nicht einschlägig (act. 90 Rz 33 f., 48-50 und 53 f.). Im Übrigen habe die Beklagte zu zeigen [bzw. zu beweisen], dass die Parteien abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewollt hätten. Die Beklagte habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, weshalb es dem hypothetischen Willen der L.________ GmbH und der Beklagten entsprochen habe, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges adhoc-Schiedsgericht hätte zuständig sein sollen (act. 90 Rz 39). 6.3 Schliesslich verfingen auch die Vorbringen der Beklagten zur Vollstreckbarkeit eines allfälligen Schiedsentscheids nicht. Es stimme nicht, dass die Vorinstanz festgestellt habe, dass die Vollstreckbarkeit eines Entscheids eine Voraussetzung von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Vielmehr habe die Vorinstanz erkannt, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht mehr erfüllbar sei. Ein Schiedsspruch, der ohne eine entsprechende Schiedsklausel in einem ad-hoc-Schiedsverfahren erginge, wäre aber auch in der Schweiz nicht vollstreckbar (vgl. Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vorne E. 2.1; act. 90 Rz 30). 7. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. 7.1 In der Berufungsreplik führt die Beklagte ergänzend aus, dass – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ grundsätzlich etwas anderes als das ursprünglich von den Vertragsparteien beabsichtigte Schiedsverfahren "bieten" würde; vielmehr wäre dies bei einem staatlichen Gerichtsverfahren vor den Zuger Gerichten der Fall. Ausserdem bringe die Schiedsklausel den Willen der Vertragsparteien zur Schiedsgerichtsbarkeit in J.________ unmissverständlich zum Ausdruck, weshalb sie – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht "ungeachtet des Parteiwillens" mit einem ad-hoc- Schiedsverfahren "gerettet" werde (act. 92 Rz 5 f.). 7.1.1 Die Erwägung der Vorinstanz, dass ohne "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" die Parteien nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden könnten, greife in zweierlei Hinsicht zu kurz (act. 92 Rz 21): 7.1.1.1 Einerseits seien die Fragen, ob "der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar" sei und "die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden" könne (vgl. Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019), von den hiesigen Gerichten unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu entscheiden. Dabei sei zu prüfen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie um die (spätere) "Nicht-Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten. Wenn – wie vorliegend – der tatsächliche Wille der Parteien nicht mehr feststellbar sei, sei auf den hypothetischen Willen der Parteien abzustellen. Gemäss diesem Willen sei vorliegend aus diversen Gründen davon auszugehen, dass die Vertragsparteien – wenn sie um die (spätere) "Nicht- Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten – ein ad-hoc-Schieds-

Seite 28/38 verfahren vereinbart hätten. So hätten die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit ausschliessen und das Verfahren in J.________ durchführen wollen. Im Weiteren sei es den Vertragsparteien nicht auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsklausel geltenden Verfahrensbestimmungen des "Schiedsgerichts M.________" angekommen; vielmehr hätten die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen (vgl. act. 1/25 Ziff. 11.2). Schliesslich hätten die Vertragsparteien russisches Recht als das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt und der russischen vor der englischen Vertragssprache den Vorrang eingeräumt (vgl. act. 1/25 Ziff. 13.4). Alle diese Punkte sprächen klar dafür, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Zug vorgezogen hätten. Allein schon die Verfahrenssprache, welche die Parteien eines Schiedsverfahrens wählen könnten, und die Möglichkeit, Schiedsrichter einzusetzen, welche das anwendbare russische Recht kennen würden, seien objektiv gewichtige Faktoren, welche dies nahelegen würden. Demgegenüber habe die Klägerin nicht darzulegen vermocht, welche spezifischen Eigenschaften des "Schiedsgerichts M.________", die mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht abgebildet werden könnten, für die Vertragsparteien so entscheidend wichtig gewesen seien, dass nur ein Verfahren vor diesem Schiedsgericht in Frage gekommen sei. Dass sich die L.________ GmbH als schweizerische Gesellschaft infolge der bestrittenen "umfassenden administrativen Kontrolle der Beklagten" nur dem "Schiedsgericht M.________", aber keinem anderen Schiedsgericht hätte unterziehen wollen, sei nachweislich falsch. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift selber ausgeführt habe (act. 1 Rz 28), habe sich die L.________ GmbH gegenüber der Klägerin einem Schiedsverfahren unter den "Swiss Rules" bei der "S.________ Institution" unterzogen. Im vorinstanzlichen Verfahren sei auch nie behauptet, geschweige denn von der Vorinstanz erstellt worden, dass die Beklagte prinzipiell nur das "Schiedsgericht M.________" als Schiedsgericht akzeptiert hätte. Sodann gebe es bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens keine "Vermutung", dass die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution wesentlich gewesen sei; vielmehr sei die Schiedsklausel objektiviert auszulegen. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei es somit nicht die Beklagte, die versuche, dem Gericht "weiszumachen", dass die Parteien unabhängig vom Parteiwillen ersatzweise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwiesen werden müssten. Vielmehr sei es die Klägerin, die den Parteiwillen der Vertragsparteien missachten wolle (act. 92 Rz 22-26, 37, 40, 46- 48 und 51). 7.1.1.2 Andererseits sei der Schluss der Vorinstanz und der Klägerin falsch, dass die Klägerin nicht auf den Schiedsweg verwiesen werden könne, weil für die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens gemäss russischem Recht eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" erforderlich sei. Ausgangspunkt sei zunächst die Feststellung der Gutachterin O.________, wonach weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten würden. In der Folge habe die Gutachterin die Gefahr erörtert, dass ständige Schiedsinstitutionen, die ohne die erforderliche Bewilligung weiterhin Streitigkeiten behandeln würden, diese als ad-hoc-Schiedsverfahren tarnen würden. Danach sei sie auf die Bemühungen der russischen Gerichte eingegangen, diese Missbrauchsgefahr einzudämmen (act. 66/1 Ziff. 90 f.). Eine solche Missbrauchsgefahr bestehe vorliegend aber nicht, da das "Schiedsgericht M.________" seine Tätigkeit seit längerem definitiv eingestellt habe und zu Recht nie behauptet worden sei, dass die Parteien beabsichtigen würden, die Bestimmungen betreffend die Bewilligung für ständige Schiedsinstitutionen zu umgehen. Im Weiteren habe die Gutachterin festgehalten, dass verschiedentlich russische Gerichte für die

Seite 29/38 Durchsetzung von ad-hoc-Schiedsverfahren bzw. für die Vollstreckung von Entscheiden von ad-hoc-Schiedsgerichten eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum ad-hoc-Schiedsverfahren voraussetzen würden (act. 66/1 Ziff. 96 und 102 ff.). Vorliegend gehe es allerdings weder um die Frage der Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel noch sei die Vollstreckbarkeit des [Schieds-]Entscheids in Russland nach Art. II Ziff. 3 NYÜ eine Voraussetzung für deren Erfüllbarkeit. Schliesslich habe die Gutachterin zusammengefasst festgehalten, dass die Zustimmung beider Parteien erforderlich wäre, damit ihre Streitigkeit in einem ad hoc oder einem (anderen) institutionellen Schiedsverfahren behandelt werden könnte (act. 66/1 Ziff. 107). Da die vorliegende Schiedsklausel jedoch nach wie vor gültig sei, handle es sich bei der nach russischem Recht erforderlichen Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren lediglich um eine sich aus der bestehenden Schiedsklausel ergebende Erfüllungshandlung, welche nach

Z1 2021 30 — Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30 — Swissrulings