20230328_135126_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 29 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 25. April 2023 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen D.________ GmbH, c/o G.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2021)
Seite 2/38 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (A3 2020 2) vom 27. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vom 15. Januar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (A3 2020 2) vom 27. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren je eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug (A3 2020 2) vom 27. Juli 2021 zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MwSt., zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H.________ (ZH). Ihr alleiniger Aktionär, wirtschaftlich Berechtigter sowie Verwaltungsratspräsident ist der dänische Staatsangehörige K.________ mit Wohnsitz in I.________, China. Nebst dem Präsidenten setzt sich der Verwaltungsrat der Klägerin aus J.________ und L.________ zusammen, je mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die D.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in M.________ (ZG) wird von G.________ (nachfolgend: G.________) als alleinigem Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigtem gehalten. Er ist zudem der Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten. 2.1 Die Klägerin und die Beklagte sind Aktionärinnen der N.________ AG (nachfolgend: N.________ AG). Deren Aktionariat setzt sich heute – nebst den Parteien – aus der O.________ GmbH (wirtschaftlicher Berechtigter und alleiniger Inhaber: P.________), der Q.________ AG (wirtschaftlicher Berechtigter und alleiniger Inhaber: R.________) sowie der dänischen S.________ ApS zusammen, deren wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber wie bei der Beklagten G.________ ist. Die Klägerin und die Q.________ AG sind gleichzeitig auch langjährige Kundinnen der T.________ AG, einer 100%igen Tochtergesellschaft der N.________ AG.
Seite 3/38 Sämtliche Aktionäre der N.________ AG schlossen am 20. November 2017 einen Aktionärbindungsvertrag ab, worin sie sich unter anderem ein gegenseitiges Vorhandrecht einräumten (act. 1/16). 2.2 Zu Beginn des Jahres 2018 betrug das Aktienkapital der N.________ AG CHF 1 Mio., eingeteilt in 1'000 vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00. Diese Aktien befanden sich damals zu 42,5 % im Eigentum der Beklagten, zu 25 % im Eigentum der Klägerin, zu 10 % im Eigentum der O.________ GmbH sowie zu 22,5 % im Eigentum der Q.________ AG (act. 1/8). 2.3 Im Jahr 2018 kam es zwischen den Aktionärinnen der N.________ AG respektive zwischen deren wirtschaftlich Berechtigten zu einem Zerwürfnis. K.________ und R.________ warfen P.________ und G.________ im Wesentlichen vor, bei der Vermögensverwaltung über die T.________ AG zu ihrem Nachteil jahrelang überzogene Gebühren verrechnet zu haben. Bis heute sind im Zusammenhang mit diesem Konflikt verschiedene Rechtsstreitigkeiten im Gange. 2.4 Am 4. Oktober 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag mit folgendem Wortlaut ab (act. 1/4): "SHARE PURCHASE AGREEMENT by and between D.________ GmbH [Beklagte] (hereinafter the "Buyer") and A.________ AG [Klägerin] (hereinafter the "Seller", together with the Buyer the "Parties", each a "Party") concerning 2.5% OF THE SHARES OF N.________ AG WHEREAS: (A) N.________ AG is a company incorporated under the laws of Switzerland under registered number […], with registered office at […] ("N.________" or the "Company"), with a total share capital of CHF 1,000,000.-, divided into 1,000 fully paid-in registered shares, each with a nominal value of CHF 1,000.- each. (B) In 2015, the Buyer entered into a share purchase agreement with the Seller, according to which the Seller acquired 25 shares in N.________ from the Buyer for a price of CHF 4.25 mio. (the "SPA D.________ GmbH – A.________ AG"). (C) The Parties wish to unwind the SPA D.________ GmbH – A.________ AG and for this purpose the Seller desires to sell, transfer and assign 25 shares in N.________, representing 2.5% of the entire share capital of N.________ (the "Sale Shares") and the Buyer
Seite 4/38 desires to acquire the Sale Shares in accordance with the terms and conditions set forth herein. NOW, THEREFORE, the Parties agree as of 4 October 2018 ("Signing Date") as follows: 1 OBJECT OF SALE AND PURCHASE Pursuant to the terms and subject to the conditions set forth in this Share Purchase Agreement (the "Agreement"), the Parties agree to unwind the SPA D.________ GmbH – A.________ AG and the Seller agrees to sell and transfer to the Buyer, which accepts to buy and receive, the Sale Shares free from all liens, charges and encumbrances, together with all rights attaching thereto against payment by the Buyer of the Purchase Price as defined and under the terms and conditions set forth below. 2 PURCHASE PRICE The purchase price for the Sale Shares amounts to CHF 4.25 Mio. ("Swiss Francs four million two-hundred-fifty thousand" 00/100) which corresponds to the purchase price under the SPA D.________ GmbH – A.________ AG (“Purchase Price“). 3 SIMULTANEOUS SIGNING AND CLOSING Closing of this transaction shall take place (the "Closing") on or before 12 October 2018 ("Closing Date"). On Closing Date, the Buyer shall transfer the Purchase Price. Upon receipt of the Purchase Price, the Seller shall immediately cause the transfer of the Sale Shares to the Buyer. 4 TRANSFER OF OWNERSHIP AND PROFIT AND RISK At Closing Date ownership of as well as profit and risk related to the Sale Shares shall be transferred to the Buyer, i.e. the Buyer shall enjoy both voting and financial rights attached to the Sale Shares as of the successful completion of Closing. 5 CORPORATE STATUS AND AUTHORITY OF THE SELLER The Seller validly exists under the laws of Switzerland. The Buyer has the right, requisite corporate power and authority, and has taken all actions necessary, to execute, deliver and exercise its rights, and perform its obligations, under this Agreement to be executed at or before Closing. The execution and delivery of, and the performance by the Seller of its obligations under, this Agreement and each document to be executed at or before Closing in connection with this Agreement to which it is expressed to be a Party will not require Seller to obtain any consent or approval of any governmental or other authority. The Seller is the sole owner of the Sale Shares and has all economic rights and the right to exercise all voting rights over the Sale Shares. There is no encumbrance, and there is no agreement, arrangement or obligation binding upon the Seller to create or give any encumbrance, in relation to any of the Sale Shares or any unissued shares in the Company. There is no agreement, arrangement or obligation requiring the creation, allotment, issue, transfer, redemption or repayment of, or the grant to a person of the right (conditional or
Seite 5/38 not) to require the allotment, issue, transfer, redemption or repayment of, a share in the share capital of the Company (including, without limitation, an option or right of preemption or conversion), which is not known to the Buyer and has not been waived. 6 CORPORATE STATUS AND AUTHORITY OF THE BUYER The Buyer validly exists under the laws of the Switzerland. Subject to the Closing Condition(s) the Buyer has the financial means available to pay the Purchase Price. The Buyer has the right, requisite corporate power and authority, and has taken all action necessary, to execute, deliver and exercise its rights, and perform its obligations, under this Agreement to be executed at or before Closing. The execution and delivery of, and the performance by the Buyer of its obligations under, this Agreement and each document to be executed at or before Closing in connection with this Agreement to which it is expressed to be a Party will not require Buyer to obtain any consent or approval of any governmental or other authority. 7 NO REPRESENTATIONS OR WARRANTIES Neither Party makes any representation or warranty of any kind to the other party, expressly or implied. 8 COMMITMENT TO BUY AN ADDITIONAL PARTICIPATION The Buyer commits to buy from the Seller an additional participation of 2.5% in the Company at a purchase price of CHF 4.25 million latest by end of July 2019. 9 GENERAL PROVISIONS 9.1 Amendments and Waiver No modification of or amendment to this Agreement shall be valid or binding unless set forth in writing and duly executed by all of the Parties hereto and no waiver of any breach of any term or provision of this Agreement shall be effective or binding unless made in writing and signed by the Party purporting to give the same and, unless otherwise provided, shall be limited to the specific breach waived. 9.2 Fees and Costs Each of the Parties hereto shall pay their respective legal and accounting costs and expenses incurred in connection with the preparation, execution and delivery of this Agreement and all documents and instruments executed pursuant hereto and any other costs and expenses whatsoever and howsoever incurred. 9.3 Assignment No Party may assign all or any part of his/its rights and/or obligations under this Agreement, whether by operation of law or otherwise, without the written consent of the other Party. 9.4 Severability
Seite 6/38 If at any time any provision of this Agreement or any part thereof is or becomes invalid or unenforceable, then neither the validity nor the enforceability of the remaining provisions or the remaining part of the provision shall in anyway be affected or impaired thereby. The Parties agree to replace the invalid or unenforceable provision or part thereof by a valid or enforceable provision which shall best reflect the Parties' original intention and shall to the extent possible achieve the same economic result. 9.5 Notices Any notification to a Party or the Company arising as a result of this Agreement will only be effective if made in writing and (i) delivered by hand or (ii) sent by post or e-mail requiring acknowledgement of receipt or by courier using internationally recognised courier company, in each case to the appropriate persons, to the addresses stipulated above. 10 GOVERNING LAW AND JURISDICTION The validity, interpretation and performance of this Agreement shall be governed by Swiss Law. The parties shall irrevocably submit to the exclusive jurisdiction of the Courts in Zug." 2.5 Der Aktienverkauf über 2,5 % der N.________-Aktien gemäss Ziff. 1-3 dieses Vertrags wurde unbestrittenermassen vollzogen. 3. Ebenfalls mit Vertrag vom 4. Oktober 2018 kaufte die S.________ ApS von der Beklagten weitere 100 Aktien der N.________ AG ("10% OF THE SHARES OF N.________ AG") zum Preis von CHF 25,5 Mio. (act. 29/52). Am selben Tag unterzeichneten zudem die Klägerin (vertreten durch K.________), die Q.________ AG (vertreten durch R.________), P.________ (im eigenen Namen und als Vertreter der O.________ GmbH), G.________ (im eigenen Namen und als Vertreter der Beklagten) sowie die U.________ AG, die T.________ AG und die N.________ AG (letztere drei vertreten durch P.________) ein "MEMORANDUM OF UNDERSTANDING" (act. 29/49), in welchem diverse Punkte hinsichtlich des weiteren Vorgehens innerhalb der "N.________ Group" festgehalten wurden. 4.1 Mit E-Mail vom 3. Juli 2019 erinnerte L.________, Verwaltungsrat der Klägerin, G.________ an das "commitment" der Beklagten, der Klägerin bis Ende Juli 2019 weitere 2,5 % der N.________-Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. abzukaufen, und schlug den 12. Juli 2019 als "closing date" vor (act. 1/17). G.________ antwortete am 9. Juli 2019, dass der 12. Juli 2019 für ihn nicht günstig sei, er aber die Anweisung erteilt habe, dass das "closing" am 25. Juli 2019 erfolgen solle ("[…] The 12th July won't really work for me. I have instructed the closing to take place the 25th July […]" [act. 1/18]). Damit erklärte sich L.________ einverstanden (act. 1/19). 4.2 Am 18. Juli 2019 liess G.________ L.________ per E-Mail mehrere Dokumente im Zusammenhang mit dem zweiten Aktienverkauf zur Unterzeichnung zukommen, darunter einen Vertrag, der im Wesentlichen dieselben Bestimmungen enthielt wie der Vertrag vom 4. Oktober 2018. Allerdings sah der neue Vertrag ein abweichendes Zahlungsprozedere vor: So hätten gemäss dem neuen Vertrag zuerst die Aktien übertragen werden sollen und erst danach wäre der Kaufpreis innert fünf Werktagen zu begleichen gewesen. Die Zahlung hätte in einer oder mehreren Raten sowie in bar oder – mit Zustimmung der Klägerin – in einer anderen
Seite 7/38 Form von bankfähigen Vermögenswerten erfolgen sollen ("[…] On or before Closing Date, the Seller shall cause the transfer of the Sale Shares to the Buyer. Upon effected assignment of the Sale Shares to the Buyer, the Buyer shall transfer the Purchase Price within five (5) business days in one or several instalments, either in cash, or in another form of bankable assets, which have been previously accepted in terms of asset type and valuation by Seller" [act. 1/21]). Diese Klausel wurde von J.________ moniert, der mit E-Mail vom 23. Juli 2019 eine ähnliche Formulierung wie im ersten Vertrag vorschlug ("[…] On Closing Date, the Buyer shall transfer the Purchase Price to the Seller and the Seller shall cause the transfer and assignment of the Sale Shares to the Buyer (Zug um Zug)" [act. 1/25 und 1/26]). Mit dieser Formulierung war wiederum G.________ nicht einverstanden (act. 1/28). Die Parteien einigten sich schliesslich dem Grundsatz nach darauf, eine Sitzung anzuberaumen, an der der Verkauf simultan vollzogen werden sollte. In der Folge traten aber weitere Differenzen zutage, sodass es letztlich weder zur Unterzeichnung des Vertrags noch zum Vollzug eines zweiten Aktienverkaufs kam (act. 1/29-1/43). 5.1 Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Januar 2020 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Zahlung von CHF 4'250'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2019, Zug um Zug gegen Übertragung von 25 Namenaktien der N.________ AG, zu verpflichten (act. 1). In der Klageantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 9). 5.2 Am 18. Juni 2020 erliess der Referent der 3. Abteilung am Kantonsgericht Zug eine Beweisverfügung, worin er die Parteibefragung von K.________ und G.________ anordnete (act. 10). Ein Antrag der Beklagten, wonach anstelle von K.________ die Verwaltungsräte der Beklagten, d.h. J.________ und/oder L.________, zu befragen seien oder aber die Parteibefragung mittels Videokonferenz durchzuführen sei, wurde abgewiesen (act. 11-14). Auch ein darauffolgender Antrag der Beklagten auf einstweilige Dispensation von K.________ von der Parteibefragung und der Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung wies der Referent unter Hinweis auf die Säumnisfolgen sowie auf Art. 164 ZPO ab (act. 15-18). 5.3 Am 4. Dezember 2020 wurde G.________ für die Beklagte als Partei befragt. Die Befragung von K.________ (für die Klägerin) konnte nicht durchgeführt werden, weil dieser nicht zur Verhandlung erschienen war. An seiner Stelle wurden J.________ und L.________ befragt (act. 26). Im Anschluss fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der die Klägerin einen Parteivortrag hielt. Aufgrund des Umfanges dieses Parteivortrags wurde der Beklagten gestattet, schriftlich zu replizieren, was sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 tat (act. 27-29). Die Klägerin nahm am 12. Januar 2021 zu dieser Eingabe Stellung (act. 36), woraufhin auch die Beklagte am 8. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 45). 5.4 Im Nachgang zur Parteibefragung stellten beide Parteien Protokollberichtigungsbegehren (act. 33 und 34), worauf anhand der Tonaufnahmen ein Wortprotokoll der umstrittenen Stellen verfasst wurde. Gestützt auf dieses Protokoll wurde das Berichtigungsbegehren der Beklagten abgewiesen und dasjenige der Klägerin teilweise gutgeheissen (act. 37 und 38).
Seite 8/38 5.5 Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 48 und 49), wobei die Klägerin gleichzeitig zur Eingabe der Beklagten vom 8. Februar 2021 Stellung nahm. Auf diese Eingabe replizierte die Beklagte am 4. März 2021 (act. 51). 5.6 Am 20. April 2021 reichten beide Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein (act. 56 und 57). Die Beklagte nahm zum Schlussvortrag der Klägerin zudem mit Eingabe vom 30. April 2021 Stellung (act. 58). 5.7 Am 27. Juli 2021 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 62; Verfahren A3 2020 2): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 4'250'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2019 Zug um Zug gegen Übertragung von 25 Namenaktien an der N.________ AG, mittels Übergabe einer seitens der Klägerin unterzeichneten Abtretungserklärung zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 59'580.00 Entscheidgebühr CHF 420.00 Kosten für die Übersetzung CHF 60'000.00 Total Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 60'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 1'200.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 137'371.35 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 64). In der Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 beantragte die Klägerin im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 68). In der Berufungsreplik vom 2. Februar 2022 bzw. der Berufungsduplik vom 8. April 2022 hielten die Parteien je an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 71 und 74). In der Folge reichten die Beklagte am 16. Mai 2022 und die Klägerin am 30. Mai 2022 im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts je eine weitere Eingabe ein (act. 78 und 80). Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Seite 9/38 Erwägungen 1. Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wurde von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt und auch andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, die Berufung genüge den Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 68 Rz 7-13). 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Berufung der Beklagten – jedenfalls soweit für den vorliegenden Entscheid relevant – diesen Anforderungen ohne Weiteres. Insbesondere ist problemlos nachvollziehbar, welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Beklagte kritisiert. Sie führt auch in angemessenem Detailgrad aus, weshalb sie mit den kritisierten Erwägungen nicht einverstanden ist und worauf sie sich dabei stützt. Der Vorwurf der Klägerin, wonach sich die Beklagte in der Berufung auf eine pauschale Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente beschränke, ist mithin nicht gerechtfertigt. 2.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Rz 7 und 8 der Berufung, wo nach Ansicht der Klägerin die formellen Mängel der Berufung "besonders eindrücklich" zutage träten. Zwar ent-
Seite 10/38 halten diese beiden Abschnitte der Berufung tatsächlich keine substanziierte Kritik. Es handelt sich dabei aber – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. act. 71 Rz 8 f.) – lediglich um formelle Vorbemerkungen, denen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Sie sind weder repräsentativ für die Begründungsdichte der restlichen Berufung noch führen sie dazu, dass auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden könnte. 2.4 Im Übrigen ist das von der Klägerin in Rz 11 der Berufungsantwort zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.6.1 insofern nicht einschlägig, als dieser Entscheid das Verfahren vor Bundesgericht betrifft, wo gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine strenge Rügepflicht gilt, die über die Begründungspflicht im kantonalen Berufungsverfahren hinausgeht. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid – soweit vorliegend relevant – wie folgt: 3.1 Zwischen den Parteien sei streitig, ob gestützt auf Ziff. 8 des Aktienkaufvertrages vom 4. Oktober 2018 (nachfolgend: AKV 2018) ein Kaufvertrag zustande gekommen sei oder ob diese Ziffer eine blosse Absichtserklärung enthalte. 3.1.1 Der Wortlaut von Ziff. 8 des Vertrags sei klar: "The Buyer commits to buy from the Seller an additional participation of 2,5% in the Company at a purchase price of CHF 4,25 million latest by end of July 2019". Mithin habe sich die Beklagte gemäss Ziff. 8 des AKV 2018 verpflichtet, von der Klägerin bis spätestens Ende Juli 2019 eine weitere Beteiligung von 2,5 % der N.________ AG, d.h. wiederum 25 Namenaktien, zum Preis von CHF 4,25 Mio. zu kaufen. Sowohl der Kaufgegenstand (25 Namenaktien der N.________ AG) als auch der Kaufpreis (CHF 4,25 Mio.) – und damit die beiden wesentlichen Vertragspunkte – seien klar bestimmt. Damit hätten die Parteien den notwendigen Mindestinhalt des Kaufvertrages festgelegt. Zudem hätten sie auch den Vollzugstermin (bis spätestens Ende Juli 2019) bestimmt. Die Beklagte habe vorliegend den ihr obliegenden Beweis dafür, dass im AKV 2018 entgegen dem Wortlaut ("COMMITMENT") keine Verpflichtung zum Kauf, sondern lediglich eine "rudimentär gehaltene Absichtserklärung" vereinbart worden sei, nicht erbracht. Vielmehr gehe auch aus dem Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss klar hervor, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Als die Klägerin mit E-Mail vom 3. Juli 2019 G.________ vorgeschlagen habe, diesen Aktienkauf am 12. Juli 2019 zu vollziehen, habe dieser mit E-Mail vom 9. Juli 2019 den 25. Juli 2019 als Vollzugstermin vorgeschlagen, was er nicht gemacht hätte, wenn vorher noch wesentliche Vertragspunkte wie der Kaufgegenstand oder der Kaufpreis hätten verhandelt werden müssen. G.________ habe an der Parteibefragung denn auch keinen Punkt benennen können, der noch zusätzlich hätte geregelt werden müssen. Seine Ansicht, die Parteien hätten in einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung nochmals das Gleiche wie im AKV 2018 regeln müssen, überzeuge nicht. Mithin sei aufgrund des Wortlauts des Aktienkaufvertrags und des nachvertraglichen Verhaltens der Parteien erstellt, dass zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 ein tatsächlicher Konsens betreffend Abschluss eines Aktienkaufvertrags bestanden habe, gemäss welchem sich die Beklagte verpflichtet habe, von der Klägerin bis spätestens Ende Juli 2019 eine weitere Beteiligung von 2,5 % der N.________ AG, d.h. wiederum 25 Namenaktien, zum Preis von CHF 4,25 Mio. zu kaufen (act. 62 E. 3.2.).
Seite 11/38 3.1.2 Eine Einigung über die Nebenpunkte sei für den Vertragsschluss im Übrigen grundsätzlich nicht erforderlich. Anders liege der Fall, wenn die Regelung eines Nebenpunktes für mindestens eine Partei unabdingbare Voraussetzung für den Vertragsabschluss sei und die andere Partei dies habe erkennen können (subjektiv wesentliche Vertragspunkte). Liege ein Konsens bezüglich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte vor, so werde nach Art. 2 Abs. 1 OR der Vertragsschluss auch dann vermutet, wenn sich die Parteien die Regelung von Nebenpunkten vorbehalten hätten. Mithin habe derjenige, der einen Vertragsabschluss behaupte, lediglich die Einigung bezüglich der wesentlichen Vertragspunkte nachzuweisen. Vorliegend habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass eine noch ausstehende Regelung von Nebenpunkten für sie subjektiv wesentlich gewesen sei, ohne diese ein Vertrag noch nicht zustande kommen sollte und dies auch der Klägerin als Vertragspartnerin erkennbar gewesen sei (act. 62 E. 3.3.). 3.2 Im Weiteren habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien einen Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 OR vereinbart hätten, wonach ohne (separate) schriftliche Vereinbarung kein wirksamer Vertrag über den beabsichtigten Kauf eines weiteren Teils der Aktien der N.________ AG zustande kommen würde. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 18. Juli 2019 unter anderem einen Entwurf eines neuen Aktienkaufvertrages zugestellt habe, den die Parteien in der Folge jedoch nicht unterzeichnet hätten, sei nicht zu schliessen, dass die Parteien nachträglich einen Formvorbehalt über den beabsichtigten Kauf eines weiteren Teils der Aktien der N.________ AG abgeschlossen hätten. Ebenso wenig habe die Beklagte nachgewiesen, dass die Parteien bereits beim Vertragsabschluss am 4. Oktober 2018 einen Formvorbehalt vereinbart hätten (act. 62 E. 3.4-3.4.2.). 3.3 Zudem liege weder ein Grundlagenirrtum vor noch habe die Beklagte das Recht, den Vertrag aufgrund der "clausula rebus sic stantibus" einseitig aufzuheben. Schliesslich gebe es auch keine Verpflichtungen aus dem Aktionärbindungsvertrag, die dem Vollzug des Kaufvertrags entgegenstünden (act. 62 E. 3.5-5.2). Die Beklagte sei daher antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Namenaktien an der N.________ AG zu bezahlen. Die Klägerin verlange Verzugszins zu 5 % auf dem Kaufpreis von CHF 4'250'000.00 seit 12. Oktober 2019. Voraussetzungen des Verzugs seien die Fälligkeit der Forderung und die Mahnung des Schuldners. Die Beklagte sei für die fällige Forderung mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 gemahnt worden, wobei ihr eine Frist zur Nacherfüllung bis 11. Oktober 2019 gesetzt worden sei. Demnach sei die Beklagte am Tag nach dem (unbenützten) Ablauf der Erfüllungsfrist, d.h. am 12. Oktober 2019, in Verzug geraten. Die Beklagte schulde der Klägerin somit den gesetzlichen Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von CHF 4'250'000.00 seit dem 12. Oktober 2019 (act. 62 E. 6). 4. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in doppelter Hinsicht unrichtig festgestellt. Zum einen sei sie fälschlicherweise von einem tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien über eine Verpflichtung der Beklagten zum Kauf einer zusätzlichen Beteiligung von 2,5 % an der N.________ AG zum Preis von CHF 4,25 Mio. ausgegangen. Zum anderen habe sie einen Schriftformvorbehalt, wonach ohne den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung kein wirksamer Vertrag über den Kauf von zusätzlichen 2,5 % an der N.________ AG zustande kommen solle, zu Unrecht verneint.
Seite 12/38 5.1 Zum umstrittenen tatsächlichen Konsens bringt die Beklagte in der Berufung zusammengefasst Folgendes vor (act. 64 Rz 13 ff.): 5.1.1 Die Vorinstanz sei bei ihren Erwägungen betreffend den tatsächlichen Konsens der Parteien davon ausgegangen, dass es sich beim wirklichen Willen einer Partei um eine innere Tatsache handle, die dem direkten Beweis nicht zugänglich sei, weshalb der wirkliche Wille der Parteien vorliegend aufgrund von Indizien (wie beispielsweise dem Wortlaut des Vertrages oder dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss) zu ergründen sei. Dies sei jedoch falsch. Der direkte Beweis von inneren Tatsachen könne mit dem in der ZPO vorgesehenen Beweismittel der Parteibefragung geführt und erbracht werden. 5.1.2 Basierend auf der unzutreffenden Annahme, dass der wirkliche Wille einer Partei nicht direkt bewiesen werden könne, habe die Vorinstanz die Frage, ob zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 ein tatsächlicher Konsens bestanden habe, nicht gestützt auf die direkten Beweismittel – die Ergebnisse der Parteibefragungen von K.________ und G.________ – ergründet, sondern sich fälschlicherweise ausschliesslich auf Indizien und damit sekundäre Beweismittel gestützt. Konkret habe sie das Vorliegen eines "natürlichen Konsenses" gestützt auf den Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 und gestützt auf das nachvertragliche Verhalten der Parteien als erstellt erachtet. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren die Parteibefragung der am Abschluss des AKV 2018 direkt beteiligten Personen – K.________ und G.________ – formund fristgerecht offeriert. Beide seien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2020 vorgeladen worden, nachdem die Vorinstanz ein Dispensationsgesuch von K.________ unter dem ausdrücklichen Hinweis abgewiesen habe, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet seien und unentschuldigtes Nichterscheinen einer Partei zur Parteibefragung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werde. 5.1.3 G.________ habe an der Parteibefragung vom 4. Dezember 2020 ausgesagt, er habe Ziff. 8 des AKV 2018 am 4. Oktober 2018 nicht als verbindliche Verpflichtung, sondern im Sinne einer unverbindlichen Absichtserklärung verstanden. Dieses Verständnis habe er mehrfach und widerspruchsfrei bestätigt, was für die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen spreche. Die Beklagte habe damit im erstinstanzlichen Verfahren den direkten Beweis erbracht, dass G.________ am 4. Oktober 2018 keinen auf den Abschluss eines Aktienkaufvertrages über weitere 25 Aktien der N.________ AG zu einem Kaufpreis von CHF 4,25 Mio. gerichteten Verpflichtungswillen gehabt habe, er einen solchen Willen gegenüber K.________ auch tatsächlich nicht erklärt habe und auch nicht habe erklären wollen. Damit habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich den (Gegen-)Beweis geführt, dass zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 kein tatsächlicher Konsens vorgelegen habe und aufgrund des tatsächlichen Willens von G.________ auch gar nicht habe vorliegen können. Auf die Aussagen von G.________ zu seinem damaligen Verständnis von Ziff. 8 des AKV 2018 gehe die Vorinstanz jedoch nicht ein und lasse diese vollkommen unberücksichtigt, was wegen der fehlenden Begründung nicht nachvollziehbar sei. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass es der beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen sei, den tatsächlichen Konsens und den von ihr behaupteten Inhalt des AKV 2018 und insbesondere von dessen Ziff. 8 zu beweisen. Indem sie die Aussagen von G.________ nicht berücksichtigt habe, habe die Vorinstanz zudem das Recht der Beklagten auf Beweis sowie auf rechtliches Gehör verletzt.
Seite 13/38 5.1.4 Unrichtig festgestellt habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch deswegen, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass K.________ der Parteibefragung unentschuldigt ferngeblieben sei und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung hätte die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigen müssen, indem sie in Anwendung von Art. 164 ZPO von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten hätte ausgehen müssen. Auf jeden Fall aber hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der tatsächliche Wille von K.________ unbewiesen geblieben sei. 5.1.5 Dass die Vorinstanz den "wirklichen Willen" der Parteien aus dem "klaren" Vertragswortlaut abgeleitet habe, sei ebenfalls fehlerhaft. Denn zur Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien dürfe gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht allein auf den Wortlaut einer Vertragsbestimmung abgestellt werden. Vielmehr indizierten erst die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben worden seien, den inneren Willen der Parteien. Diese Umstände habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber nicht bzw. nicht im angezeigten Mass berücksichtigt. Konkret hätte sie dem englischen Vertragswortlaut keine allzu grosse Bedeutung zumessen dürfen und diesen nicht ungeachtet des gesamten Vertragsgefüges isoliert betrachten dürfen. Sowohl K.________ als auch G.________, die den Vertrag unterzeichnet hätten, seien nicht englischer Muttersprache und auch ein wesentlicher Teil der dem AKV 2018 vorangegangenen Vertragsverhandlungen seien nicht in Englisch, sondern in Dänisch geführt worden. Zudem habe G.________ an der Parteibefragung vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich ausgesagt, dass er mit dem AKV 2018 keine verbindliche Verpflichtung zum Kauf von weiteren 25 Aktien der N.________ AG habe eingehen wollen. Die Vorinstanz hätte die englischen Begriffe "Commitment" und "to commit" mit den in den übrigen Vertragsbestimmungen des AKV 2018 verwendeten Begriffen vergleichen und somit deren tatsächlichen Sinngehalt ermitteln müssen. Dann hätte sie erkannt, dass dem AKV 2018 ein autonomes System an Struktur, Logik und an verwendeten Begrifflichkeiten zugrunde liege und sich aus diesem System zweifelsfrei ergebe, dass die Parteien keine zusätzliche Kaufverpflichtung hätten eingehen wollen. Die verbindlichen Verpflichtungen der Klägerin zur Übertragung von 25 Aktien an der N.________ AG und diejenige der Beklagten zur Bezahlung des Kaufpreises von CHF 4,25 Mio. seien in den Ziff. 1 und 2 des AKV 2018 festgehalten, wobei auch eine andere Terminologie verwendet worden sei als in Ziff. 8. Auch hätte der Inhalt des AKV 2018 im Allgemeinen und von dessen Ziff. 8 im Besonderen im Lichte der Präambel verstanden und ausgelegt werden müssen. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Parteien mit dem AKV 2018 nur einen früheren Aktienkaufvertrag über 25 Aktien der N.________ AG hätten rückgängig machen wollen. Dies sei längst vollzogen worden. Ein weiterer Verkauf lasse sich mit diesem Zweck nicht begründen. 5.1.6 Die Vorinstanz habe ausserdem verkannt, dass aus dem nachvertraglichen Verhalten der Parteien gerade nicht auf das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses geschlossen werden könne. Im Gegenteil: Die unstreitige und ausreichend belegte Tatsache, dass die Parteien im Sommer 2019 Vertragsentwürfe eines möglichen weiteren Aktienkaufvertrages ausgetauscht hätten, zeige, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass mit dem AKV 2018 keine verbindliche Verpflichtung der Beklagten zum Kauf von weiteren 25 Aktien der N.________ AG begründet worden sei. Andernfalls hätten sie im Sommer 2019 keine Entwürfe eines weiteren Aktienkaufvertrags ausgetauscht. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, G.________ habe mit dem in den E-Mails vom 3. und 9 Juli 2019 verwendeten englischen Begriff "closing" den Vollzug eines bereits geschlossenen Kaufvertra-
Seite 14/38 ges verstanden. Die Vorinstanz habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit den diesbezüglichen Aussagen von G.________ auseinandergesetzt. Dieser sei an der Parteibefragung ausdrücklich dazu befragt worden und habe nach einem Hin und Her zwischen dem Vorsitzenden und der Dolmetscherin – wobei offensichtlich gewesen sei, dass er die Frage nicht verstanden habe oder sie nicht angemessen übersetzt worden sei – sowie nach einer Intervention des Auditors geantwortet "Ja. Nach closing vollgezogen [sic!] werden". Damit habe er zumindest zum Ausdruck gebracht, dass sein Verständnis des Begriffs "closing" eben nicht jenes gewesen sei, dass ein Aktienkaufvertrag an diesem Datum hätte "vollgezogen" werden sollen. Vielmehr habe er mit seiner Antwort zum Ausdruck gebracht, dass am Datum des "closing" ein Vertrag habe geschlossen werden sollen, der dann anschliessend, nämlich "nach closing [hätte] vollgezogen werden" sollen. 5.1.7 Sodann habe die Vorinstanz weder die Entstehungsgeschichte des AKV 2018 noch die Begleitumstände, welche zu dessen Abschluss geführt hätten, berücksichtigt, um den vorliegend massgebenden wirklichen Willen der Parteien am 4. Oktober 2018 zu ermitteln. Diese liessen jedoch nur den Schluss zu, dass die Parteien am 4. Oktober 2018 keine verbindliche Verpflichtung zum Kauf von weiteren 25 Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. hätten eingehen wollen und dies auch tatsächlich nicht getan hätten. So habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig dargelegt, dass der AKV 2018 von G.________ und von K.________ am 4. Oktober 2018 in den Büroräumlichkeiten der N.________-Gruppe in F.________ (ZG) unterzeichnet worden sei. Dabei habe es sich nicht um ein "Treffen" im herkömmlichen Sinne gehandelt, sondern um einen von der Klägerin geplanten "Überraschungsangriff" auf die N.________-Gruppe, mit dem G.________ habe unter Druck gesetzt werden sollen. Konfrontiert mit dem Vorwurf eines angeblich jahrelangen "exzessiven Gebührenbezuges" und der Drohung, dass sich die Klägerin sowie die Q.________ AG als weitaus grösste und wichtigste Kunden der N.________-Gruppe zurückziehen würden, sei G.________ keine andere Wahl geblieben, als den knallharten Bedingungen der Klägerin nachzugeben. Diese habe vor dem Treffen vom 4. Oktober 2018 insgesamt 250 Aktien und damit eine Beteiligung von 25 % an der N.________ AG gehalten. Am 4. Oktober 2018 habe die Klägerin von G.________ verlangt, dass die früheren Aktienkaufverträge aus den Jahren 2014 und 2017 teilweise – im Umfang von ca. 12,5 % – rückabgewickelt würden, wobei 10 % von der S.________ ApS zurückzukaufen gewesen seien. Einen vollständigen Rückkauf habe die Klägerin nicht verlangt, obwohl ihr dies in der Position der Stärke, aus der heraus sie damals gehandelt habe, sehr wohl möglich gewesen wäre. Dass die Klägerin aus "Kulanz" gegenüber G.________ bereit gewesen sei, den Vollzug eines (angeblichen) weiteren Aktienkaufvertrags um beinahe ein Jahr aufzuschieben, wie sie geltend mache, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie auf einem sofortigen Vollzug des Vertrages bestanden hätte, wenn sie einen entsprechenden Verpflichtungswillen gehabt hätte. 5.2 Bevor auf die Rügen der Beklagten im Einzelnen eingegangen wird, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit hat das Gericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies für den Vertragsschluss
Seite 15/38 als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor (BGE 123 III 35 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, 4A_253/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.1). 5.2.2 Im Prozess muss der Richter zunächst die wirkliche und gemeinsame Absicht der Parteien (subjektive Auslegung) prüfen, gegebenenfalls empirisch auf der Grundlage von Indizien. Für das tatsächliche Verständnis des Parteiwillens ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der Parteien. Das nachträgliche Verhalten ist insoweit zu berücksichtigen, als daraus geschlossen werden kann, was die Parteien mit ihrer jeweiligen Erklärung tatsächlich wollten. Diese subjektive Vertragsauslegung, die auf Beweiswürdigung beruht, ist eine Tatfrage. Wenn es dem Richter nicht gelingt, den wirklichen und gemeinsamen Willen der Parteien festzustellen, weil die Beweise fehlen oder nicht überzeugen, oder wenn er feststellt, dass eine Partei den von der anderen erklärten Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verstanden hat – was sich nicht bereits aus der blossen Tatsache ergibt, dass sie es im Verfahren behauptet, sondern aus der Beweiserhebung folgen muss –, hat er auf die normative (oder objektive) Auslegung zurückzugreifen. Die Feststellung eines objektiven Konsenses zwischen den Parteien gestützt auf das Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage. Zu entscheiden ist sie jedoch auf der Grundlage des Inhalts der Willenserklärungen sowie der Umstände, die der Willenserklärung vorausgegangen sind oder diese begleitet haben, nicht aber nachträglicher Ereignisse (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f. m.w.H. [= Pra 2019 Nr. 40]; Urteile des Bundesgerichts 4A_535/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.1.2 f. [= Pra 2022 Nr. 81] und 8C_14/2020 E. 4.4). 5.2.3 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2 m.H.). Vorliegend obliegt der Klägerin der Hauptbeweis dafür, dass die Parteien bereits mit Unterzeichnung des AKV 2018 einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf von weiteren 25 N.________-Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. bis spätestens Ende Juli 2019 abgeschlossen haben. Diesen Beweis kann sie erbringen, indem sie beweist, dass sich die Parteien tatsächlich und übereinstimmend so verstanden und geeinigt haben. Alternativ kann sie sich auf den (rechtlichen) Standpunkt stellen, dass es zwar keine tatsächliche Übereinstimmung zwischen den Parteien gegeben habe, Ziff. 8 des AKV 2018 aber nach Treu und Glau-
Seite 16/38 ben so verstanden werden dürfe und müsse, wie sie es getan habe, weshalb sie in ihrem Vertragsverständnis zu schützen sei. Gelingt ihr der Beweis eines tatsächlichen Konsenses nicht und folgt das Gericht auch ihrer Auffassung eines normativen Konsenses nicht, so ist die Klage abzuweisen. 5.2.4 Die Beklagte wiederum kann entweder mit Gegenbeweisen Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin wecken und so versuchen, das Gelingen des klägerischen Hauptbeweises zu vereiteln. Oder sie kann ihrerseits den Hauptbeweis erbringen, dass sich die Parteien tatsächlich anders geeinigt haben als von der Klägerin behauptet. Das Erbringen eines solchen eigenen Hauptbeweises ist für eine beklagte Partei nur eine Möglichkeit und nicht eine Pflicht. Entscheidet sie sich dazu, ist damit keine Überwälzung der Beweislast verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4). Vorliegend hat die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie geltend macht, dass beide Parteien Ziff. 8 des AKV 2018 übereinstimmend lediglich als unverbindliche Absichtserklärung aufgefasst haben. Aufgrund der dargelegten Beweislastregeln ist dieser Hauptbeweis der Beklagten allerdings nur in einer ganz bestimmten Konstellation überhaupt von Bedeutung. Gelingt nämlich der Klägerin ihr Hauptbeweis, bleibt für einen zweiten übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien kein Raum und der Hauptbeweis der Beklagten ist von vornherein widerlegt, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Verneint das Gericht hingegen sowohl einen tatsächlichen als auch einen normativen Konsens im klägerischen Sinn, ist die Klage ohnehin abzuweisen und es kommt nicht mehr auf den Hauptbeweis der Beklagten an. Der Hauptbeweis der Beklagten ist folglich nur dann überhaupt zu prüfen, wenn der Klägerin der Hauptbeweis eines tatsächlichen Konsenses nicht gelingt, sie das Gericht aber von einem normativen Konsens in ihrem Sinne überzeugen kann. 5.2.5 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Demnach hat es die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu prüfen. Es ist nicht an Hierarchien unter den Beweismitteln gebunden und einem bestimmten Beweismittel darf nicht im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen werden (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.3.2, 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.7). Das Gericht hat das Beweisergebnis als Resultat seiner freien Beweiswürdigung jedoch in objektiv nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die Begründung umfasst einerseits das im konkreten Fall angewandte Beweismass und andererseits den Vorgang, wie das Gericht aufgrund der vorliegenden Beweismittel zum inneren, subjektiven Schluss gekommen ist, der Beweis sei – gemessen an diesem Beweismass – erbracht oder gescheitert. Die Anforderungen sind dort höher, wo einander widersprechende Beweise vorliegen. Das Gericht genügt der Begründungspflicht, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass eine sachliche Beurteilung aller erhobenen Beweismittel und eine Gesamtwürdigung erfolgt sind (Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 157 ZPO N 31 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 18 vom 21. April 2021 E. 3.5). Fehlt eine ausreichende Begründung, so verletzt dies das rechtliche Gehör der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4).
Seite 17/38 5.3 Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf geschlossen, dass zwischen den Parteien beim Abschluss des AKV 2018 ein tatsächlicher Konsens über den (verbindlichen) Verkauf eines weiteren Aktienpakets von 25 Aktien der N.________ AG zum Preis von CHF 4,25 Mio. bis spätestens Ende Juli 2019 bestanden habe. Sie kritisiert dabei die Beweiswürdigung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht. So beanstandet sie unter anderem, die Vorinstanz habe zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien ausschliesslich auf den "klaren" Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 abgestellt, was nicht zulässig sei. 5.3.1 Tatsächlich befasst sich der angefochtene Entscheid mit dem Hauptbeweis der Klägerin in Bezug auf den tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien nur sehr kurz. So hielt die Vorinstanz lediglich fest, der Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 sei klar: Sowohl der Kaufgegenstand (25 Namenaktien der N.________ AG) als auch der Kaufpreis (CHF 4,25 Mio.) – und damit die wesentlichen Vertragspunkte – seien klar bestimmt. Die Parteien hätten den notwendigen Mindestinhalt des Kaufvertrages festgelegt, genauso wie den Vollzugstermin (bis spätestens Ende Juli 2019). Danach widmet sich die Vorinstanz umgehend dem (aus ihrer Sicht gescheiterten) Hauptbeweis der Beklagten, wonach es sich bei Ziff. 8 des AKV 2018 um eine blosse Absichtserklärung und nicht um einen verbindlichen Vertrag gehandelt habe. 5.3.2 Die Behauptung der Klägerin, wonach Ziff. 8 des AKV 2018 nach übereinstimmendem Verständnis beider Parteien eine verbindliche gegenseitige Verpflichtung zum Kauf bzw. Verkauf weiterer 25 Aktien gewesen sei, nimmt im vorliegenden Verfahren eine zentrale Bedeutung ein. Zudem ist die Sach- und Rechtslage vorliegend aufgrund der zahlreichen und einander durchaus widersprechenden Beweismittel keineswegs so klar, wie die Vorinstanz dies vertritt. Gemessen daran ist die Begründung im angefochtenen Entscheid zu kurz und zu rudimentär ausgefallen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der – eigentlich gar nicht angezeigten (vgl. vorne E. 5.2.4) – Prüfung des Hauptbeweises der Beklagten noch zwei weitere Argumente anführte, weshalb eben von einem verbindlichen Kaufvertrag und nicht von einer blossen Absichtserklärung auszugehen sei. Sie bezog sich dabei auf eine E- Mail von G.________ sowie auf eine einzige Aussage von ihm in der Parteibefragung, wonach seiner Auffassung nach in einem weiteren Vertrag nochmals dasselbe wie in Ziff. 8 des AKV 2018 hätte geregelt werden müssen. Aus der E-Mail schloss die Vorinstanz, dass aus dem Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss ebenfalls "klar" hervorgehe, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, weil G.________ dort den 25. Juli 2019 als Vollzugstermin vorgeschlagen habe, was er nicht gemacht hätte, wenn erst noch wesentliche Vertragspunkte hätten geklärt werden müssen. Dabei übersetzte sie den englischen Begriff "closing" aus der E-Mail kommentarlos mit "Vollzugstermin", obwohl zwischen den Parteien umstritten war, was G.________ damit genau gemeint hat (vgl. dazu auch act. 37 S. 1 f.). Die erwähnte Aussage von G.________ verwarf die Vorinstanz sodann als nicht überzeugend und hielt fest, er habe keinen Punkt benennen können, der zusätzlich hätte geregelt werden müssen. 5.3.3 Selbst wenn man diese beiden Argumente miteinbezieht, ergibt sich daraus keine umfassende und systematische Würdigung der abgenommenen Beweismittel. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz weder die Aussagen von G.________ zu seinem eigenen damaligen Verständnis in Bezug auf die Verbindlichkeit der strittigen Klausel noch die Säumnis von K.________ an der Parteibefragung oder die Entstehungsgeschichte und Systematik des AKV 2018 in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Diese sind aber für die Ermittlung
Seite 18/38 des wirklichen Willens der Parteien und somit eines allfälligen tatsächlichen Konsenses von entscheidender Bedeutung (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 239 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2; zur Parteibefragung als Beweismittel für den wirklichen Willen einer Partei: nachfolgend E. 5.4). Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist insofern unvollständig und wird der Komplexität der zu beurteilenden Streitsache nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid verletzt daher das rechtliche Gehör der Beklagten. 5.3.4 Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass das Bundesgericht festgehalten hat, es sei – in Abweichung vom üblichen, vorne in E. 5.2.2 dargelegten Prüfschema – zulässig, zunächst das Vorliegen eines normativen Konsenses zu prüfen und dann die Beweislast für einen davon abweichenden tatsächlichen Konsens derjenigen Partei aufzuerlegen, die einen solchen behauptet (Urteil des Bundesgerichts 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.2 [Hervorhebung hinzugefügt] zur offenbar nach wie vor geltenden Praxis des Handelsgerichts Zürich [vgl. z.B. die Urteile HG180091 vom 7. April 2020 E. 2.1.2 und HG200029 vom 23. November 2021 E. 2.3.2]). Denn einerseits hat sich die Vorinstanz vorliegend zum normativen Konsens überhaupt nicht geäussert, sondern ausschliesslich den tatsächlichen Konsens geprüft und bejaht. Andererseits setzt auch dieses Vorgehen voraus, dass die Beweismittel zum tatsächlichen Konsens eingehend gewürdigt werden. 5.3.5 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 5.2). Auch wenn die Gehörsverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr leicht wiegt, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Das Obergericht verfügt vorliegend über volle Kognition (vgl. Art. 310 ZPO) und kann die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel und Argumente frei prüfen, sodass die Verletzung geheilt werden kann. Eine Rückweisung würde das Verfahren dagegen unnötig in die Länge ziehen und folglich dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Prozesserledigung zuwiderlaufen. 5.3.6 Nachfolgend ist daher zum einen auf die Vorbringen der Beklagten zu den unberücksichtigt gebliebenen Beweismitteln einzugehen und sind zum anderen ihre Rügen in Bezug auf die Würdigung des Wortlauts von Ziff. 8 AKV 2018 sowie des nachvertraglichen Verhaltens der Parteien durch die Vorinstanz zu prüfen. Sodann ist – wo nötig – der Sachverhalt neu festzustellen. Schliesslich ist eine Gesamtwürdigung unter Einbezug der dadurch gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen.
Seite 19/38 5.4 Die Beklagte macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der direkte Beweis für den wirklichen Willen der Parteien nicht erbracht werden könne. Aufgrund dieser unzutreffenden Rechtsauffassung habe sie fälschlicherweise die Parteibefragung von G.________ sowie die (gescheiterte) Parteibefragung von K.________ bei der Ermittlung des tatsächlichen Konsenses zwischen den Parteien ausser Acht gelassen, obwohl dies die primären Beweismittel gewesen wären. 5.4.1 Das Bundesgericht hielt schon wiederholt fest, dass der wirkliche Wille nicht direkt bewiesen werden kann, weil es sich dabei um eine innere Tatsache handelt (so beispielsweise Urteile 5A_220/2020 vom 9. September 2020 E. 6.1, 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 5.1 und 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2). Allerdings greift es zu kurz, allein aufgrund dieser Rechtsprechung die Parteibefragung als direktes Beweismittel für innere Tatsachen von vornherein auszuschliessen. In anderen Urteilen stellt sich das Bundesgericht nämlich auch auf den Standpunkt, dass sich innere Tatsachen unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen lassen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (BGE 140 III 193 E. 2.2.1, 134 III 452 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5F_11/2015 vom 2. Februar 2016 E. 4.2 [Hervorhebung hinzugefügt]). In BGE 145 III 1 E. 3.3 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass das Wissen und Wollen einer Partei als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen lässt. Auch wenn diese Feststellung etwas widersprüchlich erscheint, lässt sich daraus jedenfalls schliessen, dass das Bundesgericht wohl zu keiner Zeit die Parteibefragung als Beweismittel für innere Tatsachen ausgeschlossen hat. Bloss dürfte es in der Praxis selten vorkommen, dass die Parteibefragung eine derartige Qualität aufweist, dass sie für sich allein den Beweis auch tatsächlich zu erbringen vermag (vgl. zu den Schwierigkeiten bei der Würdigung nachfolgend E. 5.5.3). 5.4.2 Dieses Verständnis fügt sich auch in die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum generellen Beweiswert der Parteibefragung ein. So ist die Parteibefragung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gesetzlich vorgesehenes, objektiv taugliches Beweismittel (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Wenn die Parteibefragung als vollwertiges Beweismittel in die Beweiswürdigung einfliessen soll, leuchtet es nicht ein, weshalb die Aussagen einer Partei über ihr eigenes Wissen und Wollen nicht grundsätzlich den Beweis für ebendiese inneren Tatsachen erbringen können soll. 5.4.3 Der bei einer juristischen Person bei Vertragsschluss bestehende Wille muss letztendlich bei bestimmten natürlichen Personen gebildet und zum Ausdruck gebracht werden (Art. 55 ZGB). Vorliegend wurde der AKV 2018 im Namen der Beklagten von G.________ abgeschlossen, der auch ihr Alleineigentümer sowie Vorsitzender der Geschäftsführung ist und als einziger Gesellschafter über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt. Für die Klägerin unterzeichnete K.________, ebenfalls Alleineigentümer und Verwaltungsratspräsident sowie einzige einzelzeichnungsberechtigte Person bei der Klägerin. Es besteht kein Zweifel, dass der Wille der beiden am vorliegenden Verfahren beteiligten Gesellschaften mit dem Willen von G.________ bzw. K.________ identisch ist. Tatsächlich befragt werden konnte von diesen beiden Personen bekanntlich nur G.________. Dessen Aussagen an der Parteibefra-
Seite 20/38 gung vom 4. Dezember 2020 sind daher zu prüfen und zu würdigen. Auf die Folgen der Säumnis von K.________ ist anschliessend in E. 5.6 einzugehen. 5.5.1 Bei der Würdigung der Aussagen von G.________ ist zu beachten, dass er als Alleineigentümer der Beklagten ein evidentes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Sinne der Beklagten hat. Seine Glaubwürdigkeit ist daher entsprechend eingeschränkt. Wenn es um die Würdigung von Partei- und Zeugenaussagen geht, steht aber ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit einer Person als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Diesen Grundsatz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar für den Strafprozess entwickelt; er gilt aber auch für den Zivilprozess. Das Gericht soll die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1). 5.5.2 Inhaltlich ist zur Parteibefragung von G.________ allgemein festzuhalten, dass seine Antworten wiederholt etwas eigentümlich oder gar widersprüchlich ausfielen und er die gestellten Fragen oft gar nicht beantwortete. So erklärte er etwa auf die Frage, ob sein Verständnis der Klausel in Ziff. 8 des AKV 2018 dahingehend gewesen sei, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die weiteren Aktien Ende Juli 2019 zu kaufen, wenn er gewollt hätte, zunächst: "Ich weiss nicht, was der Verkäufer im Sinn hatte" (act. 26 Ziff. 35). Oder er führte auf die Frage, weshalb im Vertrag nicht festgehalten worden sei, dass es sich nur um ein Kaufrecht gehandelt habe, Folgendes aus: "Wenn es ein fester Kontrakt hätte sein sollen, hätte man das spezifisch auf die 2,5 % machen sollen und das war nicht so" (act. 26 Ziff. 34). Ein weiteres Beispiel ist die Frage 42: Der Referent fragte G.________ erneut, weshalb nicht explizit festgehalten worden sei, dass die Umsetzung von Ziff. 8 des AKV 2018 einer separaten, schriftlichen Vereinbarung bedürfe. Dieser antwortete: "Im Verlauf des Frühlings 2019 haben sich die Verhältnisse dramatisch geändert" (act. 26 Ziff. 42). Meist musste der Referent deshalb einmal oder auch mehrmals nachfassen, um von G.________ eine Aussage zu erhalten, welche die Frage einigermassen beantwortete (z.B. act. 26 Ziff. 33 und 34, Ziff. 35-37, Ziff. 41-43). Es entsteht daher der Eindruck, dass G.________ die Fragen nicht immer richtig verstanden und/oder es Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben hat. 5.5.3 Die wörtliche Abschrift eines Teils der Parteibefragung bestätigt diesen Eindruck (act. 37), ebenso die Tonbandaufnahme der Parteibefragung. Die aufgebotene Dänisch-Dolmetscherin war mit dem juristischen Vokabular – zumindest in der deutschen Sprache – offensichtlich nicht vertraut. Wäre es in der Befragung um einfachere Lebenssachverhalte gegangen, hätte dies womöglich nicht geschadet. Vorliegend waren die Nuancen aber gerade entscheidend. Dem ist bei der Würdigung der Aussagen von G.________ Rechnung zu tragen, namentlich indem diese nicht allzu wörtlich genommen werden können. Gleichzeitig erschwert diese Ausgangslage eine seriöse Würdigung der einzelnen Aussagen, weil viele Wahrheits- oder Fantasiesignale gerade auf sprachlichen Feinheiten beruhen oder eine gewisse sprachliche Ausdruckskraft voraussetzen (vgl. Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6a). Isolierte Aussagen zum eigenen Willen der befragten Person lassen sich jedoch ohnehin nur sehr begrenzt anhand dieser Methoden überprüfen, weil die aussagepsychologische Analyse voraussetzt, dass eine Aussage über ein erlebtes Geschehen von einer gewissen Dauer und
Seite 21/38 einer gewissen Komplexität vorliegt (Stein-Wigger, Aussagepsychologie im Zivilrecht, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 279 f. m.H.). Fehlt – wie vorliegend – ausreichendes Material für eine fundierte Aussagenanalyse, ist das Augenmerk daher zwangsläufig primär darauf zu richten, ob der bekundete eigene Wille insgesamt widerspruchsfrei dargelegt wird und sich auch in das geschilderte Handeln der Beteiligten sowie das Ergebnis der übrigen Beweiserhebung einfügt. 5.5.4 Konkret kann festgehalten werden, dass G.________ mehrfach und insgesamt konstant aussagte, Ziff. 8 des AKV 2018 sei für ihn nur eine Möglichkeit zum Kaufen weiterer Aktien gewesen und keine Verpflichtung (act. 26 Ziff. 31, 33, 41, 43 und 118). Dies sagte er zum Teil auch, ohne danach gefragt worden zu sein bzw. obwohl damit die gestellte Frage eigentlich nicht beantwortet wurde, was auch eine Folge der sprachlichen Verständnisschwierigkeiten gewesen sein kann. Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte G.________, er habe im Juli 2019 noch auf den Bescheid von V.________ und W.________ von der T.________ AG gewartet, ob CHF 4,25 Mio. der richtige Preis seien. Dabei habe man gesehen, dass die Firma [N.________ AG] nicht so viel wert gewesen sei (act. 26 Ziff. 48-55). Er habe den im Juli 2019 zwischen den Parteien zirkulierenden Entwurf für einen Vertrag über den Verkauf weiterer 25 Aktien nicht unterzeichnet, weil er damit bzw. konkret mit dem Preis und der Entwicklung der Firma nicht zufrieden gewesen sei (act. 26 Ziff. 56 f.). Am 4. Oktober 2018 wäre er gemäss eigenen Angaben jedoch bereit gewesen, die zusätzlichen 2,5 % der Aktien zu kaufen. Als der Referent nachfragte, weshalb dann nicht gleich im AKV 2018 festgehalten worden sei, dass er 5 % der Aktien für CHF 8,5 Mio. kaufe, meinte er, er könne nicht sagen, was "der Verkäufer" an diesem Tag gedacht habe (act. 26 Ziff. 36-38). Befragt danach, was er mit "closing" in act. 1/18 [der E-Mail vom 9. Juli 2019 an L.________] gemeint habe, antwortete G.________ (nach mehrmaligem Hin und Her zwischen Gericht, Dolmetscherin und ihm), dass der Vertrag seiner Auffassung nach "nach Closing vollgezogen werden" sollte (act. 37 S. 1 f.). 5.5.5 Diese Äusserungen ergeben insofern ein an sich stimmiges Bild, als G.________ offenbar davon ausging, dass er bzw. die Beklagte mit Ziff. 8 des AKV 2018 noch keinen verbindlichen Vertrag über den Kauf einer weiteren Tranche von 25 N.________-Aktien für CHF 4,25 Mio. eingegangen waren, sondern erst eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben hatten. Entsprechend sah er es offenbar als sein Recht an, den Kaufpreis im Sommer 2019 nochmals zu prüfen und die Aktien dann zu kaufen oder eben nicht. Dies ergibt in der Gesamtbetrachtung all seiner Aussagen Sinn. Ob er aufgrund des Vertragsinhalts sowie den gesamten Umständen Grund zu dieser Annahme hatte, ist eine andere Frage und an dieser Stelle nicht zu prüfen. 5.5.6 Rückblickend nicht ganz schlüssig ist, weshalb die Parteien nicht einfach im AKV 2018 den Verkauf von 5 % der Aktien für CHF 8,5 Mio. vereinbart haben, wenn die Klägerin ihre Aktien offenbar abstossen wollte und G.________ (handelnd für die Beklagte und die S.________ ApS) gemäss seinen eigenen Angaben damals angeblich kaufwillig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 68 Rz 55 f.) steht die Tatsache, dass G.________ nach eigenem Bekunden am 4. Oktober 2018 zum Kauf weiterer 25 Aktien bereit war, aber nicht im Widerspruch dazu, dass er Ziff. 8 des AKV 2018 lediglich als (spätere) Möglichkeit zum Kauf und nicht als verbindlichen Kaufvertrag aufgefasst hat. Vielmehr sind die Aussagen von G.________ insofern konsequent und passen mit den von der Beklagten im Prozess aufgestellten Behauptungen überein. Dies gilt insbesondere auch für die – von der Klägerin bestrittene – Darstellung
Seite 22/38 der Beklagten, wonach am 4. Oktober 2018 keine eigentlichen Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten, sondern K.________ (handelnd für die Klägerin) die Vertragsbedingungen diktiert habe (act. 29 Rz 47 ff.). G.________ wirkte gemäss eigenen Angaben an der Ausarbeitung des AKV 2018 nicht mit (act. 26 Ziff. 22). Aus seiner Optik spielte es demnach keine Rolle, was er damals wollte; vielmehr kam es aus seiner Sicht allein auf den (vermeintlichen) Willen von K.________ an. Entsprechend verwies er als Antwort auf die Frage, weshalb man nicht gleich einen Kaufvertrag über 5 % der Aktien abgeschlossen habe, auch auf "den Verkäufer" respektive darauf, dass er nicht wisse, was für Gedanken dieser an jenem Tag gehabt habe (act. 26 Ziff. 38 f.). 5.6 K.________ konnte zu den damaligen Ereignissen sowie zu seinem eigenen Verständnis des AKV 2018 nicht befragt werden. Zwischen den Parteien war und ist strittig, wie die gescheiterte Parteibefragung im vorliegenden Verfahren zu bewerten ist. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Thematik nicht geäussert. 5.6.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Säumnis und Mitwirkungsverweigerung sind nicht dasselbe. Während die Säumnis im Zusammenhang mit der Beweiserhebung lediglich die (sachliche) Feststellung beinhaltet, dass jemand der Beweiserhebung ohne Dispens von der Verfahrensleitung ferngeblieben ist (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 18 Rz 64), beinhaltet die Qualifikation eines Verhaltens als unberechtigte Mitwirkungsverweigerung zusätzliche, auch wertende Elemente. So wird einerseits vorausgesetzt, dass die Mitwirkung verweigert, also bewusst und gewollt unterlassen wurde. Andererseits darf kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 163 ZPO vorliegen, sodass die Verweigerung unberechtigt erfolgt (vgl. Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 3). Die Konsequenzen der Säumnis können hingegen die gleichen sein wie bei der unberechtigten Verweigerung (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 160 ZPO N 40). 5.6.2 Der Referent am Kantonsgericht ordnete am 18. Juni 2020 die Parteibefragung von K.________ und G.________ an (act. 10). Mit Entscheiden vom 27. August 2020 sowie vom 16. Oktober 2020 wies er sodann sämtliche Anträge der Klägerin ab, die auf eine (einstweilige) Befreiung von K.________ vom persönlichen Erscheinen an der Instruktionsverhandlung und Parteibefragung abzielten (act. 14 und 18). Dementsprechend lud der Referent K.________ am 26. Oktober 2020 zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2020 vor, wobei er unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 147 ZPO sowie unter Hinweis auf die Folgen unberechtigter Mitwirkungsverweigerung gemäss Art. 164 ZPO explizit am persönlichen Erscheinen von K.________ festhielt (vgl. act. 18 E. 6 f. und act. 20). Dennoch blieb dieser der Verhandlung vom 4. Dezember 2020 fern. 5.6.3 Aus Sicht der Klägerin hat K.________ die Mitwirkung nicht unberechtigt verweigert. Vielmehr habe der Referent am Kantonsgericht noch am 4. Dezember 2020 gegenüber den Parteien klargestellt, dass im Endentscheid darüber befunden werde, ob die Abwesenheit von K.________ "entschuldigt oder unentschuldigt" erfolgt sei. K.________ habe die Mitwirkung
Seite 23/38 nie verweigert, sondern sei stets bereit gewesen, an der Beweiserhebung teilzunehmen. Aufgrund der von China erlassenen Reisebeschränkungen zufolge der COVID-19-Pandemie sei dem in I.________ wohnhaften K.________ ein persönliches Erscheinen aber zu jenem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen, wie die Klägerin schon vor der Vorinstanz dargelegt habe. Seine Säumnis sei daher entschuldigt gewesen (act. 68 Rz 59 ff.). 5.6.4 Obwohl die Klägerin selbst auf die Differenzierung zwischen Säumnis und unberechtigter Mitwirkungsverweigerung hinweist, bringt sie mit ihrer Argumentation diese beiden Tatbestände offenbar durcheinander. K.________ blieb der Parteibefragung vom 4. Dezember 2020 unbestrittenermassen fern und war von der Vorinstanz auch nicht vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden (weder vorgängig noch nachträglich). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz den Dispens zu Unrecht verweigert hätte, sondern wiederholt im Berufungsverfahren lediglich ihre vor Kantonsgericht erfolglos vorgetragenen Dispensationsgründe. Für eine Überprüfung der vorinstanzlichen Prozessleitung bleibt daher kein Raum. Ohne Dispens war K.________ zum persönlichen Erscheinen verpflichtet; seine Absenz war dementsprechend unentschuldigt. Folglich hat er aufgrund seines Fernbleibens im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO als säumig zu gelten. Damit ist freilich – hier ist der Klägerin immerhin zuzustimmen – noch nichts darüber gesagt, ob auch eine unberechtigte Mitwirkungsverweigerung vorliegt. 5.6.5 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings auch diese Frage zu bejahen. Die Klägerin beruft sich für K.________ weder auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht i.S.v. Art. 163 ZPO noch macht sie geltend, dass sein Fernbleiben auf ein Versehen zurückzuführen oder ein persönliches Erscheinen für ihn objektiv unmöglich gewesen wäre. Sie ist vielmehr der Ansicht, K.________ sei das Erscheinen nicht zumutbar gewesen. Damit räumt sie implizit ein, dass es sich um seinen eigenen Entscheid handelte, er also bewusst und gewollt zur Parteibefragung nicht erschienen ist. 5.6.6 Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3). Dabei gilt es, den der Gegenpartei entstandenen Nachteil im Rahmen dieser Gesamtschau – soweit berechtigt – zu kompensieren. Das kann durchaus dazu führen, dass die Tatsache, welche die Gegenpartei mit dem betreffenden Beweismittel beweisen wollte, im Sinne der Behauptung der Gegenpartei als wahr anzusehen bzw. der von der Gegenpartei behauptete Inhalt der Urkunde als wahr zu behandeln ist, was insbesondere gilt, wenn die Gegenpartei sonst in Beweisnot gerät. Letzteres ist aber etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn das restliche Beweisergebnis in die entgegengesetzte Richtung weist oder wenn für die Verweigerung der Mitwirkung andere Gründe dargetan sind als die Absicht, den Beweis zu vereiteln (Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 7). 5.6.7 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die von K.________ vorgebrachten Gründe für sein Nichterscheinen zur Parteibefragung grundsätzlich plausibel sind, selbst wenn sie nach Auf-
Seite 24/38 fassung der Vorinstanz für einen Dispens vom persönlichen Erscheinen nicht genügt haben. Eine Vereitelungsabsicht kann ihm bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht unterstellt werden. Vielmehr ist glaubhaft, dass ihm die Unannehmlichkeiten und Nachteile, die zum damaligen Zeitpunkt mit einer Reise aus China in die Schweiz verbunden gewesen wären (oder hätten gewesen sein können), schlichtweg zu gross waren, als dass er sie hätte in Kauf nehmen wollen. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise eine zur Edition verpflichtete Partei die zu edierende Urkunde vernichtet. Folglich erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Behauptungen der Beklagten zum Wissen und Wollen von K.________ zutreffend sind. Dennoch muss im Ergebnis sichergestellt sein, dass der Klägerin aus dem eigenmächtigen Vorgehen ihres Eigentümers und Verwaltungsratspräsidenten keine Vorteile erwachsen. Denn selbst wenn K.________ eine Beweisvereitelung nicht direkt beabsichtigte, nahm er doch offenbar bewusst in Kauf, dass der direkte Beweis über sein Wissen und Wollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des AKV 2018 nicht abgenommen werden konnte. Darauf ist im Rahmen der abschliessenden Gesamtbetrachtung des Beweisergebnisses zurückzukommen. 5.6.8 Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Klägerin der Beklagten zu Unrecht vorwirft, sie sei für das Scheitern der Parteibefragung von K.________ mitverantwortlich, weil sie nicht in eine Parteibefragung per Videoübertragung eingewilligt habe (act. 68 Rz 63). Wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. August 2020 festhielt, bestanden triftige Gründe, die gegen ein solches Vorgehen sprachen (vgl. act. 14). Es stand der Beklagten somit ohne Weiteres zu, ihr Einverständnis nicht zu erteilen. 5.7 Zu untersuchen ist als nächstes die Systematik des AKV 2018. Die Beklagte bringt dazu im Kern vor, die verbindliche Verpflichtung der Beklagten zum Kauf von 25 Aktien der N.________ AG von der Klägerin zum Preis von CHF 4,25 Mio. sei in den Ziff. 1 und 2 des AKV 2018 geregelt, wobei dort auch eine andere Terminologie als in Ziff. 8 verwendet worden sei. Zudem ergebe sich aus der Präambel, dass die Parteien nur einen früheren Aktienkaufvertrag über 25 Aktien hätten rückgängig machen wollen, was bereits erfolgt sei (vgl. vorne E. 5.1.5). 5.7.1 In der Tat spricht der Aufbau des AKV 2018 eher für die Lesart der Beklagten, die Ziff. 8 im Gegensatz zur Klägerin lediglich als Absichtserklärung verstanden wissen will. Der 6-seitige AKV 2018 besteht – nebst dem Rubrum und der Präambel – aus den folgenden insgesamt 10 Ziffern: 1) Object of sale and purchase, 2) Purchase price, 3) Simultaneous signing and closing, 4) Transfer of ownership and profit and risk, 5) Corporate status and authority of the seller, 6) Corporate status and authority of the buyer, 7) No representations or warranties, 8) Commitment to buy an additional participation, 9) General provisions, 10) Governing law and jurisdiction. Daraus ergibt sich, dass der (erste) Rückkauf von 25 Aktien der N.________ AG zum Preis von CHF 4,25 Mio., der im Oktober 2018 vollzogen wurde und der gemäss übereinstimmender Auffassung beider Parteien als verbindliche Verpflichtung konzipiert war, sorgfältig und auch relativ detailliert geregelt wurde. Dem Kaufgegenstand, dem Kaufpreis, den Vollzugsmodalitäten sowie der Regelung des Eigentums-, Gewinn- und Gefahrenübergangs wurden je separate Klauseln gewidmet. Diese Bestimmungen nehmen insgesamt knapp eine Seite des Vertrags ein und stehen an dessen Anfang. Eine weitere Seite umfassen die Ausführungen zur Rechtsform und zur Handlungsbefugnis der beiden Parteien. Erst danach, auf Seite 4 des Vertrags, befindet sich – direkt nach der Bestimmung zum Haftungs-
Seite 25/38 ausschluss – die umstrittene Ziff. 8, die aus lediglich zwei Zeilen besteht: "The Buyer commits to buy from the Seller an additional participation of 2.5% in the Company at a purchase price of CHF 4.25 million latest by end of July 2019". Im Anschluss folgen auf rund einer Seite nur noch die "Allgemeinen Bestimmungen" sowie die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel. 5.7.2 Sowohl die Position als auch die Regelungsdichte stehen im Kontrast zum grossen Gewicht, welches Ziff. 8 nach Auffassung der Klägerin haben soll. Es ist ungewöhnlich, wenn nicht gar abwegig, derart beiläufig im hinteren Teil des Vertrages noch einmal dieselbe Verpflichtung zu stipulieren, wie sie im gesamten übrigen Vertrag eingehend geregelt wird, zumal es sich dabei um ein Millionengeschäft handelt. Hätten beide Transaktionen für die Parteien denselben Stellenwert gehabt, wäre zu erwarten, dass sie – allenfalls in zwei separaten Sektionen – beide zu Beginn des Vertrags geregelt worden wären. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein einziges Geschäft gehandelt hätte, das bloss gestaffelt zu vollziehen gewesen wäre. Die Systematik des Vertrags spricht daher dafür, dass es sich um zwei separate Geschäfte gehandelt hat, denen die Parteien gerade nicht dasselbe Gewicht beigemessen haben. 5.7.3 Wie die Beklagte weiter zu Recht vorbringt, unterscheiden sich Ziff. 1 und 2 auf der einen und Ziff. 8 des AKV 2018 auf der anderen Seite auch hinsichtlich der Terminologie. In Ziff. 1 ist die Rede davon, dass der Verkäufer "agrees to sell and transfer", während der Käufer "accepts to buy and receive". In Ziff. 8 heisst es dagegen nur: "The Buyer commits to buy from the Seller […]". Diese unterschiedliche Terminologie ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Parteien zwischen der Transaktion gemäss Ziff. 1 und 2 und derjenigen gemäss Ziff. 8 differenziert haben. Daran ändert nichts, dass die Parteien – gleich wie in Ziff. 1 und 2 – auch in Ziff. 8 des AKV 2018 die Begriffe "buy", "Buyer", "Seller" und "purchase price" verwendet haben, wie die Klägerin einwendet (act. 68 Rz 98). Bei "Buyer" und "Seller" handelt es sich schlicht um die Parteibezeichnungen gemäss dem Rubrum des AKV 2018. Folglich kann aus dem Umstand, dass diese einheitlich im ganzen Vertrag verwendet werden, nichts abgeleitet werden. Die Bezeichnungen "buy" und "purchase price" wiederum weisen lediglich darauf hin, dass es auch in Ziff. 8 thematisch um den Abschluss – oder eben die Möglichkeit zum Abschluss – eines Kaufvertrages geht, was aber keine der Parteien bestreitet. Zur Frage der Verbindlichkeit der Klausel lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen. 5.7.4 Dass der AKV 2018 nur den Verkauf von 2,5 % der Aktien der N.________ AG regeln sollte, wird im Übrigen auch durch das Rubrum gestützt. So heisst es dort ausdrücklich "Share purchase agreement […] concerning 2,5 % of the shares of N.________ AG". Im Einklang damit wird in der Präambel, wie die Beklagte zu Recht vorbringt, festgehalten, dass mit dem AKV 2018 ein früherer Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien über 25 – und nicht etwa 50 – Aktien der N.________ AG, entsprechend 2,5 % des gesamten Aktienkapitals, rückgängig gemacht werden solle. Diese Elemente sprechen ebenfalls dafür, dass die Parteien mit dem AKV 2018 nur den Verkauf von 25 Aktien bezweckten. 5.8 Zu berücksichtigen sind sodann die Entstehungsgeschichte und die Begleitumstände, unter denen der AKV 2018 von den Parteien unterzeichnet wurde. Die Beklagte macht dazu im Wesentlichen geltend, G.________ sei am 4. Oktober 2018 von K.________ überrumpelt worden. Er habe den Vertrag zu den von K.________ diktierten Bedingungen praktisch un-
Seite 26/38 terzeichnen müssen, um einen Rückzug der beiden wichtigsten Kunden der N.________- Gruppe zu verhindern (vgl. vorne E. 5.1.7). 5.8.1 Die Klägerin bestreitet, dass auf G.________ Druck ausgeübt worden sei. Dieser habe an der Parteibefragung selbst ausgesagt, dass am 4. Oktober 2018 eine "gemeinsame Diskussion" stattgefunden habe. Dies decke sich mit den Schilderungen von L.________ an der Parteibefragung. Damit sei widerlegt, dass das Treffen vom 4. Oktober 2018 ein "Überraschungsangriff" gewesen sei oder K.________ die Bedingungen diktiert habe. Auch im gleichentags unterzeichneten Memorandum of Understanding sei festgehalten worden, dass die Parteien einen Weg der Deeskalation verfolgt hätten. Zudem sei unbestritten geblieben, dass K.________ G.________ vor dem Treffen angerufen habe. Im Übrigen sei Rechtsanwalt Z.________ anwesend gewesen, der den AKV 2018 für die Beklagte verhandelt habe. G.________ sei überdies geschäftserfahren. Ein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen habe nicht bestanden und es sei lebensfremd anzunehmen, dass G.________ [d.h. die Beklagte und die S.________ ApS] nur aufgrund der (bestrittenen) Drohung mit dem Abzug von Kundengeldern Aktien für insgesamt CHF 34 Mio. gekauft hätte (act. 68 Rz 119 ff.). 5.8.2 Zur Ausgangslage ist zunächst festzuhalten, dass die N.________-Gruppe unbestrittenermassen hauptsächlich Finanzdienstleistungen für drei vermögende Kunden, nämlich für K.________, R.________ und G.________ (bzw. deren Investmentgesellschaften), erbracht hat. K.________ und R.________ waren dabei mit einem von der N.________-Gruppe verwalteten Vermögen von mehreren hundert Millionen Schweizer Franken bei Weitem die wichtigsten Kunden der N.________-Gruppe (act. 28 Rz 10 f., act. 29 Rz 37 lit. d). Im Herbst 2018 gelangten beide zur Auffassung, dass ihnen die N.________-Gruppe exzessive Gebühren belastet habe. Am 13. September 2018 erteilten sie daher der X.________ AG den Auftrag, die Vermögensverwaltungsdienstleistungen der T.________ AG sowie deren Gebührenstruktur zu untersuchen (act. 28 Rz 12 f.; act. 28/48 Rz 2.1). Unbestritten ist zudem, dass K.________ Anfang Oktober 2018 mit G.________ telefonierte, um kurzfristig das Treffen vom 4. Oktober 2018 zu vereinbaren, wobei er allerdings den Anlass für das Treffen nicht erwähnte und auch nicht ankündigte, dass er seine Rechtsanwältin sowie einen Wirtschaftsprüfer der X.________ AG, den er mit der Untersuchung gegen die T.________ AG beauftragt hatte, mitbringen würde (act. 29 Rz 59, act. 36 Rz 44). 5.8.3 Am Treffen, welches am 4. Oktober 2018 in den Räumlichkeiten der N.________-Gruppe in F.________ (ZG) stattfand, waren nebst K.________ und G.________ C.________ als Rechtsvertreterin der Klägerin, Y.________ von der X.________ AG sowie P.________ (damals Geschäftsführer der T.________ AG) anwesend. R.________ war per Telefon zugeschaltet (act. 28 Rz 16; nicht bestritten in act. 29 Rz 47-67). Dabei wurde nebst dem AKV 2018 auch ein "Memorandum of Understanding" unterzeichnet, worin es um die Überprüfung und Restrukturierung der Investitionen von K.________ und R.________ ging (act. 28/49). Zudem ging die S.________ ApS (handelnd durch ihren Alleineigentümer G.________) mit der Klägerin an diesem Tag einen weiteren Kaufvertrag über 100 Namenaktien der N.________ AG zum Preis von CHF 25,5 Mio. ein (act. 28/52). Ausserdem verpflichtete sich die O.________ GmbH (handelnd durch P.________) zum Kauf von 25 Namenaktien der N.________ AG von der Q.________ AG zum Preis von CHF 6,375 Mio. (act. 28/51; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3).
Seite 27/38 5.8.4 Am Treffen vom 4. Oktober 2018 war auch der Rechtsanwalt Z.________ anwesend, der gemäss Handelsregisterauszug damals Verwaltungsratspräsident der T.________ AG sowie der "Hausjurist" der N.________-Gruppe war (act. 36 Rz 50; nicht substanziiert bestritten in act. 45 Rz 42 f.). Umstritten ist hingegen die Rolle, die Z.________ an diesem Treffen spielte. Gemäss der Darstellung der Klägerin vertrat er am 4. Oktober 2018 auch die Interessen von G.________ bzw. der von ihm gehaltenen Gesellschaften und war auch an der Aushandlung des Vertrages beteiligt (act. 36 Rz 50 f.). Die Beklagte bestreitet dies und hält daran fest, dass K.________ die Vertragsbedingungen diktiert habe, selbst wenn Z.________ bei der Niederschrift "möglicherweise" mitgeholfen habe (act. 45 Rz 46). Dass Z.________ an der Ausarbeitung des AKV 2018 mitwirkte, ist indessen aufgrund der Parteiaussage von G.________ erstellt. Auf die Frage, wer den AKV 2018 ausgearbeitet habe, erklärte G.________, das seien "ganz sicher" Z.________ und ein Herr von X.________ AG, an dessen Name er sich nicht erinnere, sowie die Kanzlei [der Rechtsanwälte B._______ und C._______] gewesen (act. 26 Ziff. 22). Nicht erstellt ist hingegen, dass Z.________ dabei auch die Interessen von G.________ bzw. der Beklagten vertreten haben soll. Z.________ war als Verwaltungsratspräsident der T.________ AG (und abgesehen davon auch als deren "Hausjurist") primär deren Interessen verpflichtet. Aufgrund seiner Funktion hätte er alles unternehmen müssen, um einen allenfalls drohenden Rückzug von Kundengeldern bei der T.________ AG zu verhindern. Seine Priorität muss folglich an jenem Tag darauf gelegen haben, K.________ und R.________ zufriedenzustellen. Dies gilt ganz besonders, wenn dies – wie im Falle des Aktienrückkaufs durch die Beklagte gemäss dem AKV 2018 – aus Sicht der T.________ AG kostenlos und völlig frei von (negativen) Konsequenzen möglich war. Aufgrund dieses Interessenkonflikts ist es geradezu ausgeschlossen, dass Z.________ gleichzeitig auch wirksam die Interessen der Beklagten hätte vertreten können. 5.8.5 Umstritten und aufgrund der erhobenen Beweismittel nicht abschliessend geklärt ist schliesslich, wie das Treffen vom 4. Oktober 2018 genau verlief, d.h. wie die verschiedenen Verträge und Vereinbarungen zustande kamen. 5.8.5.1 Während die Beklagte behauptet, K.________ habe die Bedingungen einseitig diktiert und mit dem Abzug von Kundengeldern gedroht (act. 64 Rz 57 ff. m.H. auf act. 29 Rz 47 ff.), macht die Klägerin geltend, es habe sich um Verhandlungen auf Augenhöhe unter Partnern gehandelt, wobei der AKV 2018 an diesem Treffen sehr kurzfristig verhandelt und formuliert worden sei (act. 68 Rz 119 ff. m.H. auf act. 36 Rz 42 ff.). Aus dem AKV 2018 ergeben sich dazu keine Anhaltspunkte und die Parteibefragung lieferte nur insofern ein Indiz, als G.________ erklärte, selbst an der Ausarbeitung des Vertrags nicht beteiligt gewesen zu sein. Zudem brachte er, wie schon erwähnt, sinngemäss zum Ausdruck, dass der AKV 2018 ausschliesslich die Vorstellungen von K.________ abgebildet habe (act. 26 Ziff. 22 und 38, vgl. auch vorne E. 5.5.6). 5.8.5.2 Soweit die Klägerin argumentiert, G.________ habe an der Parteibefragung selbst gesagt, am 4. Oktober 2018 habe eine "gemeinsame Diskussion" stattgefunden, was sich mit den Schilderungen von L.________ decke (act. 68 Rz 119), kann dem nicht gefolgt werden. Die zitierte Aussage von G.________ fiel nicht im Zusammenhang mit den umstrittenen Vertragsverhandlungen, sondern mit den Informationspflichten aus dem Shareholders Agreement zwischen den Aktionären der N.________ AG, deren Erfüllung im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls noch strittig war. Der Referent fragte G.________, wie [die Aktionäre]
Seite 28/38 über den AKV 2018 informiert worden sei[en]. Dieser antwortete, es sei "eine gemeinsame Diskussion" gewesen (act. 26 Ziff. 28). Die Aussage bezog sich somit einerseits nicht auf eine (interne) Diskussion unter den Parteien, sondern eine solche zwischen den Parteien und den übrigen Aktionären. Andererseits fand diese "Diskussion" zwangsläufig erst nach der Vertragsunterzeichnung statt, andernfalls nicht in deren Rahmen über den Vertrag hätte informiert werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen von L.________, aus denen die Klägerin nichts für sich ableiten kann. Wie L.________ selbst erklärte, war er am 4. Oktober 2018 nicht zugegen und kann bzw. konnte über den Inhalt der Gespräche somit keine Auskunft geben (act. 26 Ziff. 129). 5.8.5.3 Die Klägerin beruft sich im Weiteren auf das ebenfalls am 4. Oktober 2018 unterzeichnete Memorandum of Understanding und legt grundsätzlich korrekt dar, dass die Parteien darin ihren Willen bekundeten, den "Weg der Deeskalation" weiterzugehen ("The Parties intend to continue on this path of de-escalation […]"). Anders als sie meint, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, dass K.________ keinen Druck auf die übrigen Anwesenden ausgeübt habe. Das erwähnte Zitat stammt nämlich nicht etwa aus der Präambel oder einer anderen programmatischen Bestimmung aus dem Memorandum of Understanding, sondern aus einem Absatz unter dem letzten Titel "Final Provisions". Der Absatz lautet vollständig wie folgt (act. 28/49 Ziff. 5.3): "The Parties intend to continue this path of de-escalation. However, at this point in time any and all rights of [A.________ AG] and [Q.________ AG] against any Party to this Agreement (and/or third parties) in connection with the Investments and/or otherwise remain reserved and nothing in this agreement shall be construed as a waiver of any rights, entitlements or claims of [A.________ AG] or [Q.________ AG]." Dieser Absatz deutet nicht auf eine wesentliche Entspannung zwischen den Parteien hin. Vielmehr behielten sich die Klägerin und die Q.________ AG trotz der am 4. Oktober 2018 unterzeichneten Vereinbarungen, die erhebliche Zugeständnisse der anderen Parteien enthielten, sämtliche Ansprüche diesen gegenüber vor (vgl. auch act. 28 Rz 117). Dies spricht einerseits dafür, dass solche Ansprüche am 4. Oktober 2018 sehr wohl ein Thema waren und sowohl K.________ wie auch R.________ (noch) nicht bereit waren, dieses Druckmittel aus der Hand zu geben. Andererseits ist dies auch ein Ausdruck davon, wie fragil der angesprochene "Weg der Deeskalation" war, was von den übrigen Parteien durchaus auch als Warnung betrachtet werden konnte. 5.8.5.4 Weitere Beweismittel zum Verlauf der Sitzung vom 4. Oktober 2018 wurden nicht abgenommen, was keine der Parteien im Berufungsverfahren moniert hat. 5.8.6 Im Ergebnis kann aufgrund der Ausgangslage und der vorliegenden Beweise somit festgehalten werden, dass sich K.________ und G.________ am 4. Oktober 2018 jedenfalls nicht auf Augenhöhe begegneten. K.________ wurde an jenem Tag von einem Team bestehend aus seiner heutigen Rechtsvertreterin sowie einem Wirtschaftsprüfer begleitet. Zudem besassen er und R.________ als wichtigste Kunden der N.________-Gruppe eine erhebliche Verhandlungsmacht gegenüber G.________ und P.________. Da sie die Initiatoren der Sitzung waren, konnten sie sich zudem auf die Verhandlungen vorbereiten. Demgegenüber war G.________ nicht anwaltlich beraten und erfuhr auch erst vor Ort, worum es eigentlich ging. Seine Geschäftserfahrenheit ändert an diesem strategischen Ungleichgewicht nichts, weil
Seite 29/38 letztlich alle anwesenden Personen geschäftserfahren waren; sie konnte die übrigen Nachteile daher nicht kompensieren. Es bestehen überdies keine ernstlichen Zweifel, dass sich das erwähnte Machtgefälle auch auf den Inhalt des Vertrags niederschlug. Ob ausgesprochen oder unausgesprochen musste allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stellung von K.________ und R.________ als Kunden der N.________-Gruppe gefährdet war. Dass K.________ explizit mit dem Abzug seiner Investitionen drohte und die Vertragsbedingungen geradezu diktierte, ist hingegen nicht erwiesen. 5.9 Schliesslich kritisiert die Beklagte, die Vorinstanz habe den Wortlaut des AKV 2018 und das nachvertragliche Verhalten der Parteien falsch gewürdigt. 5.9.1 Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte dem englischen Vertragswortlaut keine so grosse Bedeutung beimessen dürfen, weil die Parteien dänischer Muttersprache seien und auch ein Grossteil der Verhandlungen auf Dänisch geführt worden seien. Zudem hätte die Vorinstanz die in Ziff. 8 verwendete Terminologie mit derjenigen im übrigen AKV 2018 vergleichen müssen. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss sei zu beachten, dass die Parteien im Sommer 2019 keine Vertragsentwürfe ausgetauscht hätten, wenn sie von einer verbindlichen Verpflichtung in Ziff. 8 des AKV 2018 ausgegangen wären. Zudem habe die Vorinstanz den von G.________ in seiner E-Mail vom 9. Juli 2019 verwendeten englischen Begriff "closing" falsch ausgelegt (vgl. vorne E. 5.1.5 f.). 5.9.2 Die Klägerin hält dem zusammengefasst entgegen, die Beklagte bestreite zu Recht nicht, dass den englischen Begriffen "commitment" bzw. "to commit" die klare Bedeutung einer verbindlichen Verpflichtung zukomme und diese einen Verpflichtungswillen zum Ausdruck bringen würden. Soweit die Beklagte diesen klaren Wortlaut nicht gelten lassen wolle, verfange ihre Argumentation nicht. G.________ sei ein erfahrener Geschäftsmann, der regelmässig Investitionen in Millionenhöhe auf den internationalen Finanz-, Börsen- und Private- Equity-Märkten tätige und selbstverständlich die englische Sprache bestens beherrsche. Jede andere Behauptung sei lebensfremd und schlicht falsch. Dies bestätige bereits der Umstand, dass die gesamte Korrespondenz zwischen den Parteien sowie alle im Recht liegenden Verträge auf Englisch verfasst gewesen seien. Auch mit seinen Anwälten kommuniziere G.________ auf Englisch. Wäre dieser tatsächlich davon ausgegangen, dass ein zusätzlicher Aktienkaufvertrag erforderlich gewesen wäre, hätte er zudem auf die Kontaktnahme der Klägerin vom 3. Juli 2019 anders reagiert und nicht bloss einen anderen Vollzugstermin vorgeschlagen. Ihm sei dabei übrigens sehr wohl bekannt gewesen, dass unter "closing" der Vollzug einer Aktientransaktion, d.h. die Bezahlung des Kaufpreises und Übertragung der Aktien, zu verstehen sei. Seine Parteiaussage, wonach er damit den Abschluss des AKV 2019 [eines neuen Aktienkaufvertrags] gemeint habe, stehe im Widerspruch zu allen übrigen im Recht liegenden Beweismitteln. So werde die Verwendung des Wortes "closing" etwa in den im Recht liegenden anderen Aktienkaufverträgen bestätigt. Als dann G.________ der Klägerin am 18. Juli 2019 einen Entwurf des AKV 2019 zugestellt habe, habe diese umgehend protestiert und mehrfach darauf hingewiesen, dass die Parteien den zweiten Aktienkauf bereits verbindlich im AKV 2018 vereinbart hätten (act. 68 Rz 77 ff. und 101 ff.). 5.9.2 In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass K.________ und G.________, die beide dänischer Muttersprache sind, am 4. Oktober 2018 im Namen der Parteien unter anderem den AKV 2018 unterzeichneten, der vollständig auf Englisch verfasst war und dessen Ziff. 8 über-
Seite 30/38 setzt so viel bedeutet wie "Der Käufer verpflichtet sich, vom Verkäufer bis spätestens Ende Juli 2019 eine zusätzliche Beteiligung von 2,5% an der Gesellschaft zu einem Kaufpreis von CHF 4,25 Millionen zu kaufen" ("The Buyer commits to buy from the Seller an additional participation of 2.5% in the Company at a purchase price of CHF 4,25 million latest by end of July 2019", act. 1/4). Ein expliziter Vorbehalt hinsichtlich der Verbindlichkeit dieser Klausel wurde unstrittig weder mündlich noch schriftlich angebracht. Anhand der Parteibefragung ist sodann belegt, dass am 4. Oktober 2018 zum grossen Teil Dänisch gesprochen wurde und G.________ mit seinen Anwälten auf Englisch kommuniziert (act. 26 Ziff. 131 und act. 37 S. 4 f.). Er selbst bezeichnet seine Englischkenntnisse als "Okayish" (act. 37 S. 3). 5.9.3 Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, wendet sich die Beklagte nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz ermittelte Bedeutung des Wortlauts von Ziff. 8 des AKV 2018. Sie vertritt lediglich die Ansicht, die Vorinstanz hätte bei der Auslegung von Ziff. 8 auch den restlichen Vertrag (insbesondere dessen Ziff. 1 und 2) miteinbeziehen müssen und hätte dem Wortlaut ausserdem keine so grosse Bedeutung beimessen dürfen. Darauf, welches Gewicht dem Wortlaut nebst den übrigen Indizien zukommt, ist im Rahmen der abschliessenden Gesamtbetrachtung einzugehen. Was sodann die unterschiedliche Terminologie betrifft, legt die Beklagte nicht dar, welchen Rückschluss die Vorinstanz daraus in Bezug auf den Sinngehalt des Wortlauts von Ziff. 8 des AKV 2018 hätte ziehen müssen. Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen. Im Zusammenhang mit dem Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 ist jedoch auf den Umstand hinzuweisen, dass diese Bestimmung lediglich die Beklagte verpflichtet. Ei