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Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19

July 22, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·11,783 words·~59 min·1

Summary

Forderung | übrige Innominatverträge

Full text

20220628_085133_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 19 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Ersatzrichterin lic.iur. A. Amsler Mercier Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 22. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________ AG, vertreten durch RA MLaw D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021)

Seite 2/27 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 26. April 2021 (Geschäfts- Nr. A2 2019 27) aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 51'920.00 zuzüglich Zins seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen. 3. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST). Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST für sämtliche Verfahren zulasten der klagenden Partei. Sachverhalt 1. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in Zug bezweckt im Wesentlichen die Führung und den Betrieb des G.________ (act. 1/3). A.________ (nachfolgend: Klägerin) ist die Mutter von H.________, einer ehemalige Maturitätsschülerin der Beklagten. 2. Am 25. Januar bzw. 3. Februar 2014 vereinbarten die Parteien, dass H.________ per 29. Januar 2014 bis voraussichtlich "Ende des Semesters (Sommer 2014) oder bis [zur] Matura" das ________ Gymnasium der Beklagten besucht und in deren Internat untergebracht wird. Gleichzeitig erklärte die Klägerin, von den "Aufnahmebestimmungen" sowie der Schul- und Internatsordnung Kenntnis genommen zu haben und mit den Bedingungen einverstanden zu sein (act. 1/4). 2.1 Gemäss den von den Parteien übernommenen "Aufnahmebestimmungen" der Beklagten beträgt das jährliche "Schul-/Pensionsgeld" für die Klassenstufe "Gymnasium 1-6" in einem "Intern Doppelzimmer" CHF 53'800.00 und beinhaltet das Schulgeld, die Verpflegung, die Unterkunft und Betreuung, die Benützung der Mediathek und der Sportanlagen sowie die hausinterne Pflege bei kurzfristigen Erkrankungen (act. 23/3; Ziff. 5.3 f.). Der Austritt eines Schülers kann nur auf Ende eines Semesters erfolgen; bei nicht rechtzeitiger Abmeldung wird das "Schul-/Pensionsgeld" "im Sinne einer Konventionalstrafe" nicht zurückbezahlt. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Schul- und Internatsordnung (Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum etc.), die zu einer Entlassung während des Schuljahres führen, erfolgt keine Rückzahlung des "Schul-/Pensionsgelds" (act. 23/3; Ziff. 8).

Seite 3/27 2.2 Die Schulordnung der Beklagten (act. 1/7) sieht unter anderem Folgendes vor: "1. Einleitung Die Schulordnung, welche auf dem Leitbild der Schule basiert, regelt das Zusammenleben der internen und externen Schüler auf dem Schulcampus. Sie legt die wichtigsten Leitlinien der Schule fest. Die Schulordnung ist Bestandteil der Aufnahmebestimmungen und wird von den Eltern und von den Schülern unterzeichnet. 2. Umgang mit Menschen Alle Mitglieder unserer multikulturellen Schulgemeinschaft begegnen einander überall und jederzeit mit Anstand und Respekt […] […] 7.8 Strafen Alle disziplinarischen Massnahmen werden mit pädagogischem Augenmass verhängt, sind auf 18 Schulwochen befristet und haben zum Ziel, das Fehlverhalten eines Schülers zu sanktionieren. In jedem Falle muss der Schüler eine Woche Sozialdienst leisten. Die Schule bespricht bedeutendere Vorfälle im Extended Board und anschliessend mit dem betroffenen Schüler und begleitet den Fehlbaren während der Dauer der Sanktion. Die folgenden Sanktionen sind auf Beschluss des Extended Board vorgesehen: - Mündl. Verwarnung, ausgesprochen vom Senior Houseparent oder von der Klassenlehrperson - Schriftliche Verwarnung, ausgesprochen vom Internatsleiter, vom Rektor des ________ Gymnasiums, vom Principal der Internationalen Sektion oder von der Rektorin der Bilingual Elementary School - Ultimatum, ausgesprochen vom Direktor - Suspendierung, ausgesprochen vom Direktor - Wegweisung, ausgesprochen vom Direktor […]"

2.3 Der Internatsordnung der Beklagten (act. 5/2) enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "1. Einleitung Die Internatsordnung, welche auf der Schulordnung basiert, regelt das Zusammenleben der internen Schüler aller Internatshäuser und erklärt die wichtigsten Leitlinien des Internatsbetriebs in den Häusern. Die Internatsordnung ist Bestandteil der Aufnahmebestimmungen und muss von den Eltern und von den Schülern unterzeichnet werden. […] 4. Mahlzeiten […] Die Schüler sind verpflichtet, regelmässig im Speisesaal die Mahlzeiten einzunehmen. Die Mahlzeiten dienen auch dem persönlichen Austausch, deshalb ist die Verwendung von elektronischen Geräten nicht gestattet […] […] 7. Wochenenden Schüler, die das Wochenende nicht im Internat verbringen, melden sich am Donnerstagabend bei den Houseparents ab […]

Seite 4/27 8. Ausgang Der Ausgang nach Zug ist in den Hausordnungen geregelt und muss von den Houseparents in jedem Fall bewilligt werden. Die Gewährung von Ausgang ist abhängig von den schulischen Leistungen und vom Sozialverhalten des Schülers. 9. Zimmer […] Die Zimmer sind vollständig möbliert und dürfen mit der nötigen Sorgfalt individuell geschmückt werden. Gewalt verherrlichende oder pornographische Darstellungen sind verboten […] Nach dem Frühstück sind die Zimmer aufzuräumen, damit die Zimmerreinigung ohne Schwierigkeiten erfolgen kann. Die Abreise erfolgt erst nach Kontrolle der Zimmerordnung durch die Houseparents. […]" 3.1 Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 liessen der Direktor sowie der Internatsleiter der Beklagten der Klägerin folgende schriftliche Verwarnung zukommen (act. 23/5): "Wie Ihnen bereits durch unseren Direktor, I.________, und mündlich durch unseren Internatsleiter, J.________, mitgeteilt wurde, hat Ihre Tochter H.________ am Montag, den 1. Juni 2015 ein Schild an der Türe ihres Internatszimmers angebracht, durch welches sie sich klar von den Grundwerten unserer Schulgemeinschaft und -ordnung distanzierte. Mehrfachen Bitten der Hauseltern, dieses Schild umgehend zu entfernen, kam sie nicht nach, so dass das Schild am Schluss auf Weisung des Direktors entfernt wurde. Als H.________ das Fehlen des Schildes bemerkte, suchte Sie das Büro der Hauseltern auf, wo sie sich in einer inakzeptablen Art und Weise über diese Massnahme beschwerte und beim Verlassen des Büros mehrere Aushangzettel, u.a. Evakuationspläne, von der Wand riss und in ihr Zimmer mitnahm. Dieses Verhalten ist die Fortsetzung und weitere Eskalation von H.________s Verhalten aufgrund dessen wir bereits vor wenigen Wochen eine mündliche Verwarnung verfügen mussten. Wir erwarten von allen unseren Schülerinnen und Schülern, dass sie sich an unsere Regeln halten und unser Personal respektieren. Aufgrund der o.g. Vorfälle sehen wir keine andere Möglichkeit, als H.________ eine schriftliche Verwarnung […] auszustossen. Wir hoffen inständig, dass diese Massnahme H.________ zur Einsicht und Änderung ihres Verhaltens bewegt. Bei weiteren Verstössen gegen die Schulordnung müssten wir ein Ultimatum aussprechen, welches die letzte Massnahme vor einem Schulverweis darstellen würde. […]" 3.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 drohten der Direktor, der Rektor und der Internatsleiter der Beklagten im Sinne eines Ultimatums die Suspendierung H.________s von der Schule und vom Internat an und hielten Folgendes fest (act. 23/6): "Wie Sie bereits aus verschiedenen Telefonaten mit unserem Internatsteam über die letzten Wochen informiert sind, machen wir uns grosse Sorgen bzgl. des Verhaltens Ihrer Tochter H.________ in Schule und Internat. Wesentliche Aspekte sind H.________s Verhalten in Schule und im Internat, welches häufig nicht im Einklang mit unserer Schulordnung steht. Darüber hinaus sorgen wir uns um die gesundheitliche Situation H.________s, über die dringender Klärungsbedarf besteht.

Seite 5/27 Klärungsbedarf bzgl. der gesundheitlichen Situation Lehrpersonen und Internatspersonal ist über die letzten Wochen eine schlechte physische und psychische Verfassung H.________s aufgefallen. Gelegentlich zeigt H.________ Schwächeanfälle mit kurzzeitiger Ohnmacht, bspw. am 23. Mai 2016 in einer Geographieprüfung. Unsere Schulordnung sieht für diesen Fall vor, dass die Schülerinnen und Schüler zur Krankenschwester gesendet werden, die in Koordination mit den Eltern weitere ärztliche Untersuchungen bzw. Behandlung veranlasst. Im Fall der kurzzeitigen Ohnmacht haben Sie sich gegen einen Beizug eines Arztes (Notfall) bzw. weitere medizinische Abklärungen ausgesprochen. Es liegen uns auch nach mehrfachen Anfragen keinerlei Informationen zum Gesundheitszustand von H.________ vor. Aus diesem Grunde können wir keinerlei Verantwortung für die Gesundheit von H.________ übernehmen. Bei weiteren gesundheitsbezogenen Problemen von H.________ in diesem Schuljahr werden wir, sofern Sie H.________ nicht innert 4 Stunden aus der Schule abholen können, auf Ihre Kosten die Ambulanz verständigen, um eine ärztliche Abklärung und Behandlung sicherzustellen. Sollten wir bis zum 1. August 2016 von Ihnen keine Hintergrundinformationen bzgl. dem Gesundheitszustand von H.________ erhalten, werden wir einer Rückkehr von H.________ ins Internat nicht zustimmen, da wir die Verantwortung für ihre Gesundheit nicht übernehmen können. Situation im ________ Gymnasium Im Unterricht verweigert H.________ sich stellenweise, unterrichtsrelevante Inhalte zu notieren oder sich überhaupt am Unterricht zu beteiligen. Auch die erteilten Hausaufgaben werden nicht bearbeitet (so bspw. in den Fächern Französisch, Deutsch und Wirtschaft & Recht zurückgemeldet). In gewissen Fächern weigerte sie sich sogar, geforderte schriftliche und notenrelevante Arbeiten abzuliefern und kommentiert dies gleichgültig, dass sie hierfür eine ungenügende Note in Kauf nehmen würde. Die Art und Weise, in der H.________ sich hierbei gegenüber der Lehrerschaft verhält, dies umfasst auch ihre Wortwahl und Lautstärke in ihrer mündlichen Kommunikation, steht in keiner Weise im Einklang mit den Erwartungen bzgl. einem konstruktiven und respektvollen Umgang miteinander, wie sie in unserer Schulordnung formuliert werden. Ebenfalls verweigert sie sich den Weisungen der Lehrerschaft und erreicht einen destruktiven Einfluss auf das Lernklima in der Klasse. Situation im Internat Im Internat wurden über die letzten Wochen diverse Verstösse H.________s gegen die Schulordnung registriert. Diese umfassen despektierliches Verhalten gegenüber den Mitarbeitern und das Nicht-Folgeleisten von klar erteilten Anweisungen, den Verstoss gegen Bettzeiten, das nicht Sauberhalten ihres Zimmers sowie das Verlassen des Campus ohne Ausgang und Mitteilung an die Hauseltern. Wir haben H.________ in diesem Zusammenhang am 30. Mai 2016 eine mündliche Verwarnung erteilt [vgl. act. 23/4]. H.________ ist aus unserer Sicht eine sehr intelligente Schülerin, die eine sehr gute Matura erlangen könnte. Durch ihr unkooperatives Verhalten bringt sie sich jedoch in die Situation, dass wir bei weiteren Verstössen, zu denen auch die Verweigerung der Mitarbeit bzw. der nicht respektvolle Umgang mit den Mitarbeitern gehört, weitere Verwarnungen erteilen müssen, die letztlich ihren erfolgreichen Abschluss an unserer Schule gefährden. Sollten psychologische Probleme oder Sorgen Ursache ihres derzeit barschen Verhaltens sein, empfehlen wir eine psychologische Hilfe in Anspruch zu

Seite 6/27 nehmen. Die Schule hat auch die Möglichkeit, H.________ ein Coaching zu vermitteln, welches ihr helfen könnte, ihr Verhalten zu reflektieren und zu ändern. Sollten Sie zusammen mit H.________ zum Schluss kommen, dass sich H.________ an unserer Schule nicht an unsere Schulregeln halten kann bzw. nicht mehr wohl fühlt, danken wir Ihnen für Ihre Mitteilung, falls sie C.________ zu den Sommerferien hin verlassen möchte. Sollte H.________ hingegen an unserer Schule verbleiben wollen, stehen wir gerne auch bereit und versuchen mit Ihnen gemeinsam im Gespräch nach Lösungen zu suchen, die H.________ helfen könnten, das letzte Schuljahr am ________ Gymnasium wieder in einem positiveren Kontext zu besuchen. Wie bereits erwähnt, ist für uns der Erhalt von gesundheitlichen Informationen Bedingung für eine Rückkehr ins Internat nach den Sommerferien. […]" 3.3.1 Mit E-Mail vom 18. Juli 2016 kündigte der Direktor der Beklagten eine weitere schriftliche Verwarnung an und führte Folgendes aus (act. 23/7): "[…] Ebenfalls machen wir darauf aufmerksam, dass sich H.________ durch ihr Verhalten dem Risiko aussetzt, unsere Schule während dem letzten Schuljahr aufgrund von Disziplinarverstössen verlassen zu müssen. Ihr Verhalten stand in vielen Fällen im Konflikt mit der Schulordnung und hat sich nach dem Versand des Briefes [vom 13. Juni 2016] leider weiter fortgesetzt. Insbesondere für Ihr Verhalten zum Schulabschluss, an dem H.________ den Campus ohne Ausgang verliess, ihr Zimmer nicht korrekt an die Hauseltern und auch in einem unaufgeräumten Zustand an die Hauseltern übergab, müssen wir H.________ eine schriftliche Verwarnung aussprechen, die zum Ende der Ferien noch offiziell verfügt wird. Bei weiteren Verstössen, müssten wir über eine Suspendierung bzw. ein Ultimatum entscheiden und schliesslich auch einen Ausschluss erwägen. […]" 3.3.2 Mit E-Mail vom 1. August 2016 klärte die Klägerin die Beklagte offenbar über den Gesundheitszustand von H.________ auf (act. 23/8); und bat unter anderem darum, keine Verwarnung auszusprechen: "[Es] muss wohl ein Missverständnis vorliegen: Ich war am Donnerstag vor Schulschluss im C.________, um H.________s Gepäck abzuholen und ihr zusätzliche Kisten zu bringen. Mit Hausmutter ________ haben wir die Kunstwerke der Primarschüler abgeholt und bei dieser Gelegenheit kam zur Sprache, dass H.________ am Freitagnachmittag den Campus für die Ferien verlässt. H.________ hat am Freitagnachmittag eine Stunde auf Hausmutter ________ gewartet, mit ihr den Checkout gemacht, den Ausgang unterschrieben bekommen und sie wurde ausdrücklich angewiesen, die Sachen im Zimmer zu lassen, da der "storage room" erst umgeordnet werden müsse, bevor neue Kisten hineingebracht werden." 3.3.3 Mit E-Mail vom 18. August 2016 liess sich der Direktor der Beklagten hierzu unter anderem wie folgt vernehmen (act. 23/9): "Für die gesundheitlichen Informationen danken wir Ihnen […] Es ist in unserem Schulumfeld leider nicht möglich, aufgrund von […] Problemen längerfristige Sonderbehandlungen zu gewährleisten bzw. Verstösse gegen die Schulordnung nicht zu ahnden.

Seite 7/27 Wenn dies aus Sicht Ihrer Ärztin kontraproduktiv für H.________s Verhalten ist, müssen wir Ihnen empfehlen, an eine Schule mit einem individualisierteren und intensiveren Betreuungsprogramm zu wechseln bzw. einen Time-Out in Erwägung zu ziehen, in dem H.________ mit diesen Herausforderungen umzugehen lernt […] Für die Frage der Abreise ist die Klärung einfach, so würde ich H.________ bitten, den unterschriebenen Ausgangszettel einzureichen, der entsprechend ausgefüllt worden wäre […]" 3.3.4 Nachdem die Parteien am 23. August 2016 ein Gespräch führten, hielten der Direktor, der Rektor und der Internatsleiter der Beklagten an der angekündigten schriftlichen Verwarnung fest, welche sie mit Schreiben vom 6. September 2016 wie folgt aussprachen (act. 23/10): "Wie bereits in unserer E-Mail vom 18. Juli 2016 ausgeführt und am 23. August 2016 […] persönlich besprochen, sehen wir uns gezwungen, H.________ für die Vorfälle um ihre Abreise aus dem Internat zum Ende des vergangenen Schuljahres eine schriftliche Verwarnung auszusprechen, die wir Ihnen hiermit bestätigen. Wie Sie uns in unserem Gespräch mitgeteilt haben, ist H.________ bereits über diese Massnahme in Kenntnis gesetzt und akzeptiert diese, trotz anderer Sichtweise auf die dokumentierten Geschehnisse. Gemäss unserer Schulordnung bleibt die schriftliche Verwarnung für 18 Schulwochen bestehen, d.h. sie läuft bis zum 27. Januar 2017. Während dieser Zeit darf H.________ keine weiteren Verstösse gegen die Schulordnung begehen, da wir sonst hierfür ein Ultimatum aussprechen müssten, welches auch mit einer zeitweisen Suspendierung von der Schule einhergehen kann." 3.4 Mit E-Mail vom 15. November 2016 teilte der Direktor der Beklagten der Klägerin Folgendes mit (act. 23/12): "Nachdem H.________ im Internat am gestrigen Montag nach zweimaligen Wecken nicht zum Frühstück erschien, verliess H.________ gestern Morgen mitten in einer Mathematikstunde kommentarlos den Unterricht, um die Krankenstation aufzusuchen. Dort erreichte ________ Ihre SMS, dass H.________ die Erlaubnis erteilt werden soll, nach Hause zu kommen. Zuvor hat der Rektor des Gymnasiums, K.________, Ihren Urlaubsantrag bewilligt, damit H.________ am heutigen Abend [am Geburtstagsfest] ihres Bruders L.________ teilnehmen kann. Aufgrund der schlechten psychischen Verfassung – ein körperliches Leiden konnte auf der Krankenstation nicht festgestellt werden – hat K.________ eingewilligt, dass H.________ erst heute Abend nach dem Geburtstagsfest ihres Bruders ________ zurückkehren muss [vgl. act. 23/11]. Das nun seit längerem wieder auftretende negative Sozialverhalten von H.________ im Internat aber auch im Unterricht sorgt für eine destruktive Arbeitsatmosphäre, v.a. in Fächern wie Deutsch, Französisch, Mathematik, Ergänzungsfach BG, History und Schwerpunktfach W&R und hat mittlerweile ein so problematisches Ausmass angenommen, dass wir, sollte sich ihr Verhalten nicht unmittelbar verbessern, erneut über eine temporäre Suspendierung von H.________ entscheiden werden. Wir raten Ihnen dringend, H.________ entsprechende Hilfe zur Verfügung zu stellen, damit sie wieder in der Lage ist, Anstand und Respekt gegenüber ihren Lehrpersonen, Mitschülerinnen und Mitschülern sowie dem lnternatspersonal wahrzunehmen und sich an die Schulordnung zu halten. Zu diesem Zweck würden wir H.________ gerne mit einer Beurlaubung bis Ende der Woche unterstützen, bevor sie am Montag, den 21.11.2016, ihre Maturaarbeit plangemäss präsentieren soll. Damit H.________ schulisch nicht in Rückstand geriete,

Seite 8/27 könnten ihr die Lehrpersonen die nötigsten Arbeiten übermitteln. Kehrt H.________ heute Abend ins Internat zurück, muss sie sich bewusst sein, dass sie, falls sich ihr Verhalten bis Ende der Woche nicht ändern sollte, nach der Präsentation der Maturaarbeit suspendiert werden würde. Sollte sich H.________s Verhalten in oben genannten Bereichen über die kommenden Wochen nicht massgeblich und nachhaltig verbessern, wären wir gezwungen für H.________ anfangs Dezember das Ultimatum auszusprechen. Die beiden letzten Schulwochen im Dezember vor den Weihnachtsferien wären für H.________ eine Evaluationszeit, in welcher sie beweisen kann, dass sie sich in ihrem verbleibenden knapp halben Jahr bis zur hoffentlich erfolgreichen Matura an die Erwartungen an ihr Verhalten in Internat und Unterricht und die Schulordnung halten kann." 3.5 Nachdem H.________ am 1. Dezember 2016 ohne Abmeldung unbefugt das Internat verlassen (Vorfallsbericht vom 1. Dezember 2016 [act. 23/13]) und am 17. Januar 2017 ihr Mobiltelefon beim Abendessen nicht abgegeben hatte sowie durch respektloses Verhalten aufgefallen war (Vorfallsbericht vom 17. Januar 2017 [act. 23/14]), suspendierte der Direktor der Beklagten H.________ vom 25. bis 29. Januar 2017 von der Schule und vom Internat. 3.6.1 Nach dieser Suspendierung fiel H.________ im Internat erneut mehrere Male negativ auf (Vorfallsbericht vom 3. Februar 2017 und "Behaviour Management Log" vom 29. Januar 2017 bis 23. Februar 2017 bzw. "Behaviour Management Log Jan./Febr. 2017" [act. 1/6; act. 23/15 f.]). Dem "Behaviour Management Log" lässt sich Folgendes entnehmen: "[…] Week 1 […] 29. Jan 2017: H.________ returned […] ________ later than a usual Sunday return time. Did not inform staff she was back […] 30. Jan 2017: Did not attend breakfast and left her room in a mess. When asked if she went to breakfast, replied: 'Do I look like I went, you should know better, because you were there' [...] 01. Feb 2017: Did not attend breakfast […] Messy room […] 02. Feb 2017: Did not attend breakfast […] 03. Feb 2017: Did not attend breakfast, Rude to staff when asked why she did not attend. Walked out […] before dinner was finished and went back […] to have a shower. […] [vgl. auch den diesbezüglichen Vorfallsbericht vom 3. Februar 2017 in act. 23/15]. 06.02.2017: H.________ not at breakfast […] Week 2 […] 07.02.2017: Did not attend breakfast […] 08.02.2017: Did not attend breakfast […] Messy room […] 09.02.2017: Did not attend breakfast. Messy room (dishes by sink, bed unmade). Threw the signed Ausgang in the trash bin. Hid the dirty dishes behind the door in her room, claiming they were her roommate's […] Week 3 […]

Seite 9/27 20.02.2017: Did not attend breakfast. Still has the lift key. When […] asked for the lift key, H.________ aggressively said 'I will not give it to you, I will only give it to ________ when she asks for it.' Did not return the lift key, despite requests to do so […] 21.02.2017: Did not attend breakfast […] H.________ […] complained about him. Did this in a loud voice […] 22.02.2017: Did not attend breakfast and late for dinner […] 23.02.2017: Did not attend breakfast. Very rude to […]" Gemäss dem "Behaviour Management Log Jan./Febr. 2017", welches die Regelverstösse zusammengefasst darstellt, soll sie im Weiteren das Ablegen einer Nachprüfung am 1. und 3. Februar 2017 verweigert haben, da sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe (act. 1/6). 3.6.2 In der Folge schloss der Direktor der Beklagten H.________ mit Schreiben vom 28. Februar 2017 per 3. März 2017 vom Internat aus ("Suspendierung") und kündigte den Vertrag per 30. Juni 2017 (act. 1/8). Im Schreiben hielt er unter anderem Folgendes fest: "In unserem Schreiben vom 13. Juni 2016 brachten wir unsere Sorgen bzgl. H.________s Verhalten in Schule und Internat zum Ausdruck. Fortlaufende disziplinarische Auffälligkeiten von H.________ im Schulalltag, die auch in der Folge anhielten, liessen uns keine Wahl, als formelle disziplinarische Massnahmen zu ergreifen. Wir baten damals um Mitteilung, ob H.________ bereit sei, die Werte und Regeln unserer Schule zu akzeptieren und ihr Verhalten entsprechend zu ändern. Leider müssen wir heute zum Schluss kommen, dass H.________ die Werte und Regeln im Internat unserer Schule nicht akzeptiert. Ihr Verhalten steht diesen fortlaufend entgegen und insbesondere ist es nicht akzeptabel, dass H.________ auch entsprechende Aufforderungen von Mitarbeitern, inkl. Schulleitungsmitgliedern, nicht konstruktiv entgegennimmt, sondern darauf in einer häufig sogar despektierlichen Art und Weise reagiert. Wir bedauern, dass wir Sie daher heute über die Suspendierung von H.________ aus dem Internat informieren müssen. Diese Suspendierung wird bis zum Schuljahresende bestehen. H.________ muss ihr Internatszimmer bis zum 3. März 2017 ordentlich an die Hauseltern zurückgeben und kann die Schule fortan als Tagesschülerin besuchen […] Wir möchten darauf hinweisen, dass wir zum aktuellen Zeitpunkt von einem Schulverweis bzw. Ausschluss absehen, da H.________ die Abschlussklasse besucht und wir ihr die Chance geben möchten, ihre Maturaprüfungen im Juni an unserer Schule zu absolvieren. Wir kündigen hiermit jedoch den bestehenden Schulvertrag mit Ablauf des aktuellen Schuljahres per 30. Juni 2017. Im Falle des Nichtbestehens der Matura wäre somit eine Wiederholung der Abschlussklasse an unserer Schule nicht möglich. […]" 3.6.3 Gegen diesen "Entscheid" legte die Klägerin "Rekurs" ein, worauf ein schulinternes Rekursverfahren durchgeführt wurde (act. 17/13/1-17/23), wobei der "Ausschuss des Verwaltungsrats" der Beklagten am "Entscheid" festhielt und in seinen Schreiben vom 21. April und 17. Mai 2017 unter anderem Folgendes ausführte (act. 1/9 und 17/23):

Seite 10/27 "1. Der Sachverhalt hinsichtlich der Gründe, die zum Suspendierungsentscheid geführt haben, ist durch das Managing behaviour log erstellt. Es gibt vorliegend keinen Grund, an der Richtigkeit der Einträge des Managing behaviour logs zu zweifeln. Insofern bildet dieses Dokument die Grundlage für die Beurteilung der angeordneten Massnahme. 2. Vorliegend rechtfertigt insbesondere die Häufigkeit der Regelverstösse die angeordnete Massnahme. Durch das mehrfach unkooperative Verhalten sowie die mangelnde Einsicht bzw. fehlende Besserungsabsicht tut H.________ ihre Ablehnung gegenüber dem Institut bzw. dessen Mitarbeiter deutlich kund und macht aus Sicht des Instituts eine geordnete und ungestörte Gestaltung des Schulalltags und des Campuslebens unter Einbezug von H.________ unzumutbar bzw. unmöglich. 3. Der Entscheid betreffend Schulausschluss bzw. Suspendierung eines Schülers bzw. einer Schülerin liegt im Ermessen der Schulleitung. Der vorliegende Ermessensentscheid der Schulleitung wurde ausreichend und nachvollziehbar begründet und ist nicht zu beanstanden. 4. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schulleitung in ihrem Entscheid vom 28.02.2017 unter Berücksichtigung einer entsprechenden Interessenabwägung von einem Schulverweis zugunsten einer Suspendierung aus dem Internat abgesehen hat. Durch die Suspendierung aus dem Internat kann H.________ bis zur Maturaprüfung die Schule des Instituts weiterhin wie eine Tagesschülerin besuchen. Insofern überwiegt das Interesse des Instituts, einen nach den geltenden Regeln geordneten Schul- und Institutsalltag für alle Schüler/innen und Mitarbeiter/innen gewährleisten zu können, gegenüber dem Interesse von H.________, auf dem Campus wohnen und damit keinen Schulweg zurücklegen zu müssen bzw. an anderen Veranstaltungen des Campuslebens wie bspw. Sportaktivitäten teilzunehmen. Ausserdem kann es, wie Sie selbst vorbringen, nicht im Interesse von H.________ sein, dass sie sich weiterhin mehr Zeit als für den Besuch des Schulunterrichts und die Vorbereitung der Maturaprüfungen notwendig, in einem Umfeld aufhält, in dem sie sich offensichtlich unwohl und unverstanden fühlt. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergeht folgender Entscheid: 1. Der Entscheid der Schulleitung betreffend Suspendierung aus dem Internat bis Ende Schuljahr 2017 sowie die Kündigung des Vertrags per Ende Schuljahr wird bestätigt. 2. H.________ wird antragsgemäss erlaubt, bei Bedarf bis 18.56 Uhr im ________ zum Zwecke des Studiums zu verweilen. Im Übrigen gelten für H.________ bezüglich Aufenthalt auf dem Institutsgelände und Nutzung der Infrastruktur die Regelung für Tagesschüler […]" (act. 1/9). "Weder in Ihrer Stellungnahme vom 18. April 2017 noch in Ihrem Schreiben vom 3. Mai 2017 führen Sie Gründe an, welche die Richtigkeit der Einträge [im Behaviour Management Log] in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Tatsache, dass den für Jan./Feb. 2017 dokumentierten Regelverstössen bzw. inakzeptablen Verhaltensweisen bereits eine befristete Suspendierung vorausgegangen war, ist der Entscheid der definitiven Campus-Suspendierung (unter ausdrücklichem Verzicht auf einen Schulausschluss bis Ende Schuljahr zur Wahrung der Verhältnismässigkeit) im Rahmen des der Schulleitung zustehenden Ermessensspielraums und insofern nicht zu beanstanden […]" (act. 17/23).

Seite 11/27 4. In der Folge besuchte H.________ das ________ Gymnasium der Beklagten als "Tagesschülerin" und bestand im Juni 2017 die Maturitätsprüfungen. 5.1 Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von CHF 98'292.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2017 ein. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, dass ihr im Zusammenhang mit den Suspendierungen und der Kündigung des Schulvertrags sowie dem Aufenthalt H.________s an der Schule und im Internat der Beklagten sowohl Rückforderungs- wie auch Schadenersatzansprüche im beantragten Umfang zustünden (act. 1). In der Klageantwort vom 2. September 2019 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 5). 5.2 Am 29. Oktober 2019 wurden die Klägerin sowie M.________, Präsident des Verwaltungsrats und Direktor der Beklagten, zur Sache befragt (act. 9). An der anschliessenden Instruktionsverhandlung (ohne Ergänzung des Sachverhalts gemäss Art. 226 Abs. 2 ZPO) kam keine Einigung zustande (act. 9). 5.3 In der Replik vom 27. Februar 2020 (act. 17) und der Duplik vom 26. Juni 2020 (act. 23) hielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte die Klägerin eine "Stellungnahme zu den Dupliknoven" ein (act. 29). In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 30-32). 5.4 Am 26. April 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 38; Verfahren A2 2019 27): "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 900.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2017 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 9'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird von der Klägerin nachgefordert. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'918.05 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]" 6. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). In der Berufungsantwort vom 8. Juli 2021 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 44). Dazu reichte die Klägerin am 22. Juli 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 46).

Seite 12/27 Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Einleitend ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 38 E. 1). 1.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.2.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 5-12) – nicht in allen Punkten hinreichend begründet. Dies gilt namentlich für die Suspendierung von der Schule und vom Internat vom 25. bis 29. Januar 2017 (hinten E. 5.3). Hingegen rechtfertigt es sich nicht, von vornherein auf die gesamte Berufung nicht einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zwar nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der

Seite 13/27 zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2, unter Hinweis auf BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 142 III 413 E. 2.2.4 sowie Urteil 4A_45/2021 vom 14. Mai 2021 E. 3.1). Im vorliegenden Fall stellen sich hinsichtlich der (Teil-)Kündigung bzw. Suspendierung vom Internat vom 3. März bis 30. Juni 2017 hauptsächlich Rechtsfragen, für die kein Rügeprinzip gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_62/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2), wobei in diesem Zusammenhang auch Fragen zum Sachverhalt zu klären sind (vgl. hinten E. 5.4). Dass die Klägerin in der Berufung auch ihre (rechtlichen) Argumente wiederholt, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, kann ihr nicht verwehrt werden. 1.3 Zu beachten ist schliesslich, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). 2.1 Die Klägerin machte im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklagten wegen Nichtbzw. Schlechterfüllung des Internats-/Unterrichtsvertrags eine Forderung von insgesamt CHF 98'262.00 geltend, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzte: - CHF 1'016.00 Schul- und Internatskosten für die Dauer der Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 (act. 38 E. 5); - CHF 12'004.00 Internatskosten für die Zeit von März bis Juni 2017 (act. 38 E. 5); - CHF 3'717.00 Schulkosten für die Zeit von März bis Juni 2017 (act. 38 E. 5);/ - CHF 9'735.00 wegen mangelhafter Unterbringung (act. 38 E. 6); - CHF 17'340.00 wegen mangelhafter Beschulung (act. 38 E. 7); - CHF 900.00 Rückerstattung Wäscheservice (act. 38 E. 8); - CHF 550.00 Rückerstattung Arztkosten (act. 38 E. 8); - CHF 45'000.00 Schadenersatz für persönliche Aufwendungen (act. 38 E. 9); - CHF 8'000.00 Schadenersatz für Anwaltskosten (act. 38 E. 9). 2.2 Das Kantonsgericht hiess die Klage im Umfang von CHF 900.00 gut (Rückerstattung Wäscheservice) und wies sie im Übrigen ab (act. 38). In der Berufung verlangt die Klägerin noch die Zahlung von insgesamt CHF 51'920.00 (CHF 1'016.00 Schul- und Internatskosten für die Dauer der Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017; CHF 12'004.00 Internatskosten für die Zeit von März bis Juni 2017; CHF 900.00 Rückerstattung Wäscheservice; CHF 30'000.00 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=6&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F07-05-2018-4A_579-2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-394%3Ade&number_of_ranks=0#page394 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=6&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F07-05-2018-4A_579-2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-413%3Ade&number_of_ranks=0#page413

Seite 14/27 Schadenersatz für persönliche Aufwendungen und CHF 8'000.00 Schadenersatz für Anwaltskosten [act. 39 Rz I.4]). Hinsichtlich der Rückerstattung für den Wäscheservice im Betrag von CHF 900.00 ist der erstinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Dies gilt auch bezüglich der abgewiesenen Forderungen von CHF 3'717.00 (Schulkosten für die Zeit von März bis Juni 2017), CHF 9'735.00 (mangelhafte Unterbringung), CHF 17'340.00 (mangelhafte Beschulung) und CHF 550.00 (Rückerstattung Arztkosten): In diesen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid ebenfalls unangefochten geblieben. Schliesslich hat die Klägerin in der Berufung den für persönliche Aufwendungen geltend gemachten Schadenersatz von CHF 45'000.00 auf CHF 30'000.00 reduziert, was als teilweiser Klagerückzug zu qualifizieren ist. Demnach ist die Klage im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge Rückzugs abzuschreiben, wobei in Analogie zu Art. 241 Abs. 1 ZPO der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und die Abschreibung des Verfahrens durch die Berufungsinstanz lediglich deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 642, 1375 und 1621a; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 318 ZPO N 2). 3. Hinsichtlich der nach wie vor streitigen Forderungen hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass der Unterrichts-/Internatsvertrag von beiden Parteien gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit gekündigt werden könne (act. 38 E. 3.2). H.________ sei am 8. Juni 2015 und am 30. Mai 2016 zu Recht schriftlich bzw. mündlich verwarnt worden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 f.; act. 38 E. 3.2.5 lit. a). Demgegenüber sei infolge detaillierter Bestreitung der Klägerin nicht erstellt, dass die schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016 gerechtfertigt gewesen sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3; act. 38 E. 3.2.5 lit. b). Die Suspendierung von der Schule und vom Internat vom 25. bis 29. Januar 2017 erachtete die Vorinstanz dennoch als "vertretbar und damit auch nicht unangemessen" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.5; act. 38 E. 3.2.5 lit. c), und auch der Ausschluss aus dem Internat vom 28. Februar 2017 per 3. März 2017 sei nicht unverhältnismässig gewesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6; act. 38 E. 3.2.5 lit. d). Der Beklagten sei es bei diesen Gegebenheiten nicht mehr zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis weiterzuführen. Da sie den Vertrag aufgrund des "renitenten Verhaltens" von H.________ aus begründetem Anlass gekündigt habe, sei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt, weshalb der Klägerin auch keine Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 404 Abs. 2 OR zustünden. Im Übrigen sei die Klägerin auch den Anforderungen an den Schadensbeweis nicht nachgekommen (act. 38 E. 3.2.6 und 5). Ebenso wenig stehe der Klägerin folglich Schadenersatz für persönliche Aufwendungen und Anwaltskosten zu (act. 38 E. 9.2). 4. In der Berufung bringt die Klägerin demgegenüber vor, die Beklagte habe keinen ausreichenden Grund bzw. keinen begründeten Anlass gehabt, um im Januar 2017 gegenüber H.________ eine Disziplinarmassnahme (Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017) anzuordnen sowie im Februar 2017 die fristlose (Teil-)Kündigung des bestehenden Vertrags auszusprechen. Die Beklagte habe H.________ somit in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten (Beschulung und Beherbergung) von der Schule bzw. vom Internat ausgeschlossen, weshalb sie zu verpflichten sei, der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Seite 15/27 4.1 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag habe nebst der schulischen Ausbildung unbestrittenermassen auch die Beherbergung und die Betreuung der Tochter der Klägerin umfasst. Dabei habe es sich zweifellos um einen gemischten Vertrag gehandelt, auf welchen grundsätzlich die Regeln des Auftragsrechts einschliesslich des jederzeitigen Beendigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR Anwendung fänden, sofern hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erschienen. Dem von der Vorinstanz verschiedentlich zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 sei zu entnehmen, dass das jederzeitige Beendigungsrecht namentlich auch für den im Gesetz nicht definierten Unterrichts- bzw. Internatsvertrag gelten solle. Daraus habe die Vorinstanz geschlossen, dass das zwischen den Parteien eingegangene Vertragsverhältnis beidseitig jederzeit und prinzipiell ohne Grund widerrufen bzw. gekündigt werden könne, womit die Beklagte berechtigt gewesen sei, das mit der Klägerin eingegangene Vertragsverhältnis gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit und voraussetzungslos aufzulösen. Dieses Ergebnis vermöge indessen nicht zu überzeugen, zumal es die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe, sich mit der Frage zu befassen, ob sich das jederzeitige Beendigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR überhaupt sinnvoll und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht in das konkrete Vertragsverhältnis der Parteien einfügen lasse. Der Sachverhalt im Urteil 4A_141/2011 weise kaum Parallelen zum vorliegenden Fall auf. So sei dort die Vertragskündigung von einer erwachsenen Frau erklärt worden, die eine freiwillige höhere Ausbildung an einer Hotel- und Tourismus-Management-Fachschule absolviert habe und nicht – wie hier – von einer Internatsschule, welcher Kinder für längere Zeit zur schulischen Grundausbildung bis zu einem Erstabschluss auf Sekundarstufe II (Matura) und Beherbergung sowie überdies zur Betreuung und auch Erziehung anvertraut würden. Der vorliegende Vertrag könne nur solange gehörig und sinnvoll erfüllt werden, wie das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und dem Ausbildungsbetrieb gewährleistet sei. Unbestrittenermassen müsse es den Eltern bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses zugebilligt werden, das Vertragsverhältnis nach den Regeln des Auftragsrechts jederzeit fristlos auflösen zu können, zumal es sich bei der Ausbildung und Betreuung eines Kindes um besonders sensible Rechtsgüter handle. Anders müsse jedoch eine Vertragsauflösung durch eine Internatsschule beurteilt werden, die sich zur Ausbildung, Beherbergung und Betreuung von in der Regel minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch während der obligatorischen Schulzeit verpflichtet habe. Die Eltern und auch die Schülerinnen und Schüler selbst hätten ein offensichtliches Interesse daran, dass ein derartiger Vertrag vom Internat nicht jederzeit grundlos bzw. ohne wichtige Gründe aufgelöst werden könne, weil dadurch insbesondere der Ausbildungsgang zum ersten Schulabschluss wie auch die sonstigen Lebensumstände beträchtlich gestört würden. Ein Internatsbetrieb dürfe sich somit nicht ohne Weiteres vom Vertrag lösen und sich seiner Pflichten entledigen. Andernfalls bestünde für die Eltern keinerlei (Planungs-)Sicherheit und sie müssten in unzumutbarer Weise stets befürchten, dass ihr Kind mitten in der Ausbildung von einem Tag auf den anderen ohne triftigen Grund von der Schule bzw. dem Internat ausgeschlossen werden könnte. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass eine Vertragsauflösung kurz vor Abschluss einer Maturitätsschule – wie im vorliegenden Fall – regelmässig schwerwiegende Konsequenzen für betroffene Schülerinnen und Schüler mit sich bringe, weil die gymnasiale Ausbildung eine Einheit darstelle und ein Schulwechsel – insbesondere wegen der Maturaarbeit – unweigerlich die Wiederholung mehrerer Schulsemester nötig mache

Seite 16/27 und/oder den Erwerb der Matura als ordentlicher Erstschulabschluss gänzlich verunmöglichen könne. Der Beklagten ein jederzeitiges Beendigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR einzuräumen, erscheine in einer wie der vorliegenden "atypischen Konstellation" jedenfalls nicht sachgerecht. Vielmehr sei hinsichtlich der ausserordentlichen Vertragsauflösung durch die Internatsschule ein strenger Massstab anzuwenden und eine solche nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zu gestatten. Vorliegend habe der Beklagten somit kein Recht zugestanden, den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag als Ganzes oder Teile davon ohne wichtigen Grund aufzulösen. Weil sie dies trotzdem getan habe, werde sie schadenersatzpflichtig. Sachgerecht erscheine vorliegend ein Vorgehen in Analogie zu Art. 337b Abs. 2 OR, wonach der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen (Vertrags-)Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen bestimme (act. 39 Rz III.2-3.4). 4.2 Derweil habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Standpunkt vertreten, dass H.________s Suspendierungen bzw. die ausserordentliche Vertragsauflösung nur dann finanzielle Konsequenzen haben könnten, wenn diese zur Unzeit erfolgt seien. Bei einer Auflösung zur Unzeit habe die zurücktretende Vertragspartei der Gegenpartei den durch den Widerruf verursachten Schaden gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zu ersetzen. Unzeit liege vor, wenn die beendigungswillige Partei ohne Grund, d.h. ohne sachliche Rechtfertigung, der anderen Partei aufgrund der Auflösung besondere Nachteile verursache. Die Annahme einer unzeitigen Auflösung setze somit voraus, dass kein begründeter Anlass bestanden habe. Davon sei auszugehen, wenn kein Grund ersichtlich sei, der bei objektiver Betrachtung die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar mache. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, habe die Beklagte den Vertrag nach fast dreijähriger Schulzeit mitten im letzten Semester – nur vier Monate vor den Maturitätsprüfungen – aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei unklar gewesen, ob H.________ die Abschlussprüfungen bestehen werde oder nicht. Eine Wiederholung der Prüfungen bei der Beklagten wäre wegen der Vertragsauflösung nicht mehr möglich gewesen. Mithin stehe ausser Frage, dass die Voraussetzung der besonderen Nachteile bei der Klägerin erfüllt sei. Entscheidend für die "Annahme von Unzeit" sei im vorliegenden Fall somit die Frage, ob die Beklagte begründeten Anlass gehabt habe, H.________ von der Schule bzw. vom Internat auszuschliessen oder nicht bzw. ob die (uneingeschränkte) Aufrechterhaltung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags im massgeblichen Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung für die Beklagte noch zumutbar gewesen sei oder nicht. Hierzu habe die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass H.________ im Verlauf ihrer Schulzeit bei der Beklagten mehrfach verwarnt worden sei, bevor sie von der Schule und dem Internat suspendiert bzw. die Kündigung ausgesprochen worden sei. In der Folge habe sie geprüft, ob die von der Beklagten verhängten Disziplinarmassnahmen zu Recht erfolgt seien. Unbestrittenermassen habe die Beklagte am 25. Mai 2016 [recte: am 30. Mai 2016 für den Vorfall vom 25. Mai 2016] eine mündliche Verwarnung gegen H.________ ausgesprochen, nachdem ein angeblicher Verstoss gegen die Schulordnung protokolliert worden sei. Die darüber hinaus ins Feld geführte schriftliche Verwarnung vom 8. Juni 2015 habe damals bereits ein knappes Jahr zurückgelegen und offenkundig keinen Bezug zur viel späteren mündlichen Verwarnung aufgewiesen. Dem Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2016, worin eine Suspendierung von H.________ angedroht worden sei, liege ausserdem der gleiche, bestrittene Sachverhalt wie der mündlichen Verwarnung vom 25. Mai 2016 [recte: 30. Mai 2016] zugrunde. Im Weiteren verweise die Vorinstanz auf eine schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016

Seite 17/27 und deren vorgängige Ankündigung per E-Mail vom 18. Juli 2016, wonach H.________ trotz Verwarnung gegen die bei der Beklagten geltenden Regeln verstossen habe. Konkret sei H.________ vorgeworfen worden, sie habe bei ihrer Abreise aus dem Internat zum Ende des Schuljahres im Juni 2016 ihr Zimmer in unaufgeräumtem Zustand an die Hauseltern übergeben und den Campus ohne Mitteilung verlassen, was die Klägerin stets detailliert bestritten habe. Auch die Vorinstanz sei deshalb nach erfolgter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, es sei nicht erstellt, dass es damals tatsächlich zu einem weiteren Regelverstoss gekommen und die (zweite) schriftliche Verwarnung gerechtfertigt gewesen sei. Dementsprechend könne auch der von der Beklagten zusammen mit der Verwarnung vom 6. September 2016 ausgesprochenen Bewährungsfrist bis 27. Januar 2017 keine Wirkung und somit auch keine Relevanz für spätere Disziplinarmassnahmen zukommen. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass H.________ im mehr als einjährigen Zeitraum zwischen dem 8. Juni 2015 und dem Herbst 2016 – wenn überhaupt – einzig der geringfügige Regelverstoss, der zur mündlichen Verwarnung vom 25. Mai 2016 [recte: 30. Mai 2016] geführt habe (Verlassen des Schulcampus trotz unaufgeräumtem Zimmer), zur Last gelegt werden könne (act. 39 Rz III.4.1-5.4). 4.3 Erst mit den E-Mails vom 14. und 15. November 2016 sei die Beklagte erneut an die Klägerin gelangt und habe vorgebracht, dass H.________s Verhalten im Internat und auch im Unterricht schwierig zu handhaben sei und auf die Einhaltung der Schulordnung bestanden werden müsse. Dieses Verhalten sei allerdings auf Verfehlungen von Angestellten der Beklagten zurückzuführen, die H.________ stark geschadet hätten, sodass sie regelrecht erschöpft gewesen sei. Mitte Januar 2017 habe die Klägerin jedenfalls mit dem (damaligen) Internatsleiter noch ein Telefonat geführt, wobei ihr dieser insgesamt ein tadelloses Verhalten von H.________ bestätigt habe. Nur rund zwei Wochen später sei H.________ dann vom 25. bis 29. Januar 2017 von der Schule und vom Internat suspendiert worden. Dieser Ausschluss sei mündlich und ohne irgendeine Begründung erfolgt, obschon derartig schwerwiegende Disziplinarmassnahmen gemäss Schulordnung nur bei bedeutenderen Vorfällen auf Beschluss des "Extended Board" vorgesehen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte diese Massnahme auf den Vorfallsbericht vom 17. Januar 2017 gestützt, demzufolge sich H.________ am 17. Januar 2017 geweigert habe, ihr Mobiltelefon abzugeben und sich gegenüber dem Personal despektierlich und aggressiv verhalten habe. Diesen Vorwurf habe die Klägerin durchwegs bestritten. Die Beklagte sei im Übrigen fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Bewährungsfrist bis zum 27. Januar 2017 am Laufen gewesen sei und habe interessanterweise nur wenige Tage vor deren Ablauf einen neuen Vorfall behauptet. Mithin habe die Vorinstanz treffend festgestellt, dass letztlich offenbleiben müsse, ob es sich tatsächlich so zugetragen habe, wie es die Beklagte dargestellt habe. Für die Begründung der fraglichen Suspendierung erweise sich der behauptete Vorfall vom 17. Januar 2017 jedenfalls nicht als stichhaltig. Im Weiteren habe die Vorinstanz auch noch einen etwas weiter zurückliegenden Vorfall vom 1. Dezember 2016 zur Begründung der fünftägigen Suspendierung herangezogen. Angeblich solle H.________ an diesem Datum den Campus verlassen haben, ohne die Hausmutter informiert zu haben. An diesem Abend sei H.________ jedoch im Besitz einer von der "Schulkrankenschwester" ausgestellten Absenzerlaubnis gewesen. Überdies habe H.________ die Hausmutter damals per Mobiltelefonmitteilung darüber informiert, dass sie sich auf den Nachhauseweg gemacht habe. In der Folge habe die Klägerin die Hausmutter (sowie den Rektor) auch noch direkt kontaktiert und mitgeteilt, dass sie H.________ abholen und sicher nach Hause bringen

Seite 18/27 werde. Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz (nur) wegen dieses Vorfalls und "angesichts der vorgängigen Verfehlungen" zum Schluss gekommen, dass H.________s Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 weder unbegründet noch unangemessen erscheine, zumal die Vertragsbestimmungen nicht vorsähen, dass die Suspendierung vorgängig eine gewisse Anzahl von Regelverstössen voraussetze. Die Klägerin halte hingegen auch im Berufungsverfahren an ihrem Standpunkt fest, wonach die (vorübergehende) Suspendierung ohne sachliche Rechtfertigung und Gewährung des rechtlichen Gehörs in unzulässiger Weise und somit in Verletzung vertraglicher Pflichten erfolgt sei (act. 39 Rz III.6.1-6.4). 4.4 Im Weiteren sei es bekanntlich nicht bei der fünftägigen Suspendierung geblieben. Nach den Sportferien und nach nur gerade gut zwei Wochen Schul- und Internatsbetrieb habe der Direktor der Beklagten am 28. Februar 2017 H.________s endgültige Suspendierung aus dem Internat und die Auflösung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags verfügt. Zur Begründung habe die Beklagte weitere Verstösse von H.________ gegen die bei ihr geltenden Werte und Regeln und für sie nicht akzeptable Verhaltensweisen vorgebracht und auf das "Behaviour Management Log" verwiesen, wo mehrere, angeblich von H.________ begangene Regelverstösse im Zeitraum vom 17. Januar bis 23. Februar 2017 aufgelistet worden seien. Wie die Vorinstanz richtig angemerkt habe, könnten zur Begründung für H.________s endgültigen Ausschluss aus dem Internat jedoch keine Vorfälle herangezogen werden, die sich schon vor der fünftägigen Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 ereignet hätten und damit bereits sanktioniert worden seien. Zudem sei im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die angeblichen Vorfälle vom 29. Januar 2017 (verspätete Rückkehr ins Internat) und vom 1. bzw. 3. Februar 2017 (Prüfungsverweigerung) [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6.1] nicht als erwiesen angesehen werden könnten und folglich ebenfalls ausser Betracht fallen müssten. Damit verblieben zur Rechtfertigung der drastischen Massnahmen vom 28. Februar 2017 nur noch die Vorwürfe, dass H.________ gemäss dem "Behaviour Management Log" vorgeblich mehrfach gegen die Zimmerordnung verstossen habe, das Frühstück nicht eingenommen und sich frech/aggressiv verhalten haben solle. Die Vorinstanz sei darüber hinaus in der von der Beklagten zusammen mit der Duplik eingereichten (erweiterten) Fassung des "Behaviour Management Log" (act. 23/16) auf einen weiteren angeblichen Vorfall gestossen, welcher in der ursprünglichen, der Klägerin im Rahmen des schulinternen Rekursverfahrens zugänglich gemachten Fassung (act. 1/6) nicht vorkomme und in keiner Rechtsschrift der Beklagten Erwähnung finde. Demnach solle H.________ am 9. Februar 2017 auch noch eine unterschriebene Ausgangsbewilligung in den Abfallkübel geworfen haben. Die Vorinstanz habe hierauf festgehalten, dass sich in den rund zweieinhalb Wochen vor der Kündigung diverse Vorfälle ereignet hätten, mit denen H.________ mehrfach gegen die Schul- und Internatsordnung verstossen habe, woraus sie gefolgert habe, dass diese Vorfälle einzeln und je für sich betrachtet nur leichte Verstösse darstellen, jedoch insgesamt eine Schülerin zeigen würden, die sich immer wieder gegen die Regeln aufgelehnt und so den Schul- und Internatsbetrieb in einem erheblichen Masse gestört habe. Insofern sei es – so die Vorinstanz – gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig gewesen, H.________ per 3. März 2017 endgültig vom Internat auszuschliessen. Bei diesen Gegebenheiten sei es der Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis weiterzuführen, womit erstellt sei, dass die Beklagte den Vertrag aufgrund "renitenten Verhaltens" von H.________ aus begründetem Anlass gekündigt habe und die Klägerin für dieses einzustehen habe. Die

Seite 19/27 Vertragskündigung sei dementsprechend nicht zur Unzeit erfolgt, weshalb der Klägerin gegenüber der Beklagten auch keine Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 404 Abs. 2 OR zustünden. Die Klägerin halte demgegenüber am Standpunkt fest, dass H.________s sofortiger "Rausschmiss" aus dem Internat ohne ausreichenden Grund erfolgt sei, zumal in den fraglichen zweieinhalb Schulwochen im Februar 2017 erstelltermassen rein gar nichts vorgefallen sei, was H.________s unverzügliche Suspendierung vom Internat nach fast dreijähriger Schulzeit und nur gerade knapp vier Monate vor dem Schulabschluss nötig gemacht hätte und zu rechtfertigen vermöchte. Eine (uneingeschränkte) Weiterführung des Vertrags (samt Betreuungs- und Beherbergungskomponente) mindestens bis zum kurz bevorstehenden Abschluss des Schuljahres wäre für die Beklagte aus Sicht der Klägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Selbst wenn man H.________ "gelegentlichen Widerspruchsgeist" unterstellen wollte, dürfe von der Beklagten – die sich speziell damit rühme, eine "bestmögliche individuelle Förderung" durch "ein engagiertes Team von international erfahrenen und qualifizierten Lehrern und Internatsmitarbeitern" zu bieten (act. 1/5) – erwartet werden, damit angemessen umgehen zu können. Dies müsse vor allem dann gelten, wenn die (Internats-)Schule eine Schülerin – wie im vorliegenden Fall – bereits seit drei Jahren betreut und ausgebildet habe und bis zum ordentlichen Schulabschluss nur noch wenige Wochen gefehlt hätten. Die Beklagte habe es denn auch unterlassen, plausibel darzutun, weshalb H.________ für sie im Februar 2017 von einem Tag auf den anderen untragbar geworden sein solle. Um die härteste Sanktion einer sofortigen (Teil-)Kündigung des Vertrags mitten im Abschlusssemester und derart kurz vor der Maturitätsprüfung ausreichend begründen und rechtfertigen zu können, wäre jedenfalls ein zweifellos nachgewiesenes und sehr gravierendes Fehlverhalten Voraussetzung gewesen (z.B. die in den Aufnahmebestimmungen der Beklagten genannten schwerwiegenden Verstösse wie Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum). Nicht ausreichend erschienen jedenfalls die behaupteten, höchstens leichten Verstösse innert zweieinhalb Wochen, welche die Vorinstanz hauptsächlich aufgrund des zweifelhaften "Behaviour Management Log" als erstellt erachtet habe. Gemäss der Schulordnung der Beklagten müssten denn auch alle disziplinarischen Massnahmen mit pädagogischem Augenmass verhängt werden. Weiter gebe die Schulordnung vor, dass die Massnahmen auf 18 Schulwochen befristet seien und die Schule die fehlbaren Schülerinnen und Schüler während dieser Zeit "begleite". Bei H.________ sei dies nicht der Fall gewesen; ihr sei nicht einmal mitgeteilt worden, worin ihr angebliches Fehlverhalten bestanden haben solle. Stattdessen sei sie kurz vor den Maturitätsprüfungen nach fragwürdiger Dauerüberwachung und in demütigender Weise aus ihrer gewohnten Wohn- und Lernumgebung weggewiesen worden. Demzufolge sei sie auch aus der bestehenden Lerngruppe verbannt worden und habe im Folgenden alleine in einem Hotel in der Stadt F.________ wohnen müssen. Mithin liege bei objektiver Betrachtung entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz kein sachlicher Grund vor, welcher die überstürzte Vertragsauflösung der Beklagten am 28. Februar 2017 und die damit zusammenhängenden drastischen Folgen für H.________ rechtfertigen könnte (act. 39 Rz III.7). 4.5 Ausserdem dürfe nicht ausser Betracht gelassen werden, dass sich die Klägerin am 10. Februar 2017 wegen des gravierenden und von der Beklagten offenbar tolerierten Fehlverhaltens des bei dieser als Lehrperson beschäftigten E.________ besorgt an den Rechtsdienst der Bildungsdirektion des Kantons Zug gewandt habe, der ihr am 17. Februar 2017 per E-Mail

Seite 20/27 bestätigt habe, sich der Sache anzunehmen. In der Folge habe die Bildungsdirektion der Klägerin mitgeteilt, dass sie am 24. Februar 2017 entsprechend Kontakt mit der Beklagten aufnehmen werde und diese ab dann unvermeidlich über die klägerische Behördenanzeige informiert sein werde. Bereits am zweiten Arbeitstag der darauffolgenden Woche, am 28. Februar 2017, sei dann "zufällig" die einseitige Kündigung des Vertrags wegen H.________s angeblicher Untragbarkeit und deren endgültiger "Rausschmiss" aus dem Internat erfolgt. Ein möglicher Zusammenhang zwischen der von der Klägerin initiierten Intervention der kantonalen Bildungsdirektion und der unvermittelten Vertragsauflösung der Beklagten wenige Tage später habe die Vorinstanz gar nicht erst thematisiert. Es erscheine jedoch naheliegend, dass die Beklagte vor allem eine unbequeme Mutter (d.h. die Klägerin) unter "Stillhaltedruck" habe setzen und loswerden wollen, zumal sich diese nicht mehr gescheut habe, auf Missstände aufmerksam zu machen. Dafür spreche auch, dass der damalige Direktor gleichzeitig mit der Vertragsauflösung am 28. Februar 2017 sämtlichen Angestellten der Beklagten – auch den Lehrpersonen – ein Kontaktverbot mit der Klägerin auferlegt habe. Erwähnenswert erscheine sodann, dass die Beklagte E.________s Anstellung letztlich im März 2017 gekündigt habe (act. 39 Rz III.8). 4.6 Nach dem Gesagten habe die Beklagte der Klägerin anteilsmässig die vorausbezahlten Schulund Internatskosten für den Zeitraum der Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 (d.h. CHF 1'016.00 für 5 von jährlich rund 280 "Schul- und Internatstagen") sowie den Kostenanteil für das Internat für den Zeitraum von März bis Juni 2017 (d.h. CHF 12'004.00 für 4 von jährlich 9,33 "Internatsmonaten") zurückzuerstatten (act. 39 Rz III.1 und 9). 4.7 Zudem habe die Beklagte der Klägerin für deren persönlichen Bemühungen/Aufwendungen, die wegen der Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrags durch die Beklagte nötig geworden seien, Schadenersatz zu leisten. Da die Klägerin den Suspendierungs- und Kündigungsentscheid des damaligen Direktors der Beklagten vom 28. Februar 2017 nicht habe nachvollziehen können und ihr keinerlei nähere Angaben dazu gemacht worden seien, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als einen Rekurs beim Verwaltungsratsausschuss der Beklagten einzureichen. Das Rekursverfahren habe sich für die Klägerin in der Folge sehr umständlich und äusserst anstrengend gestaltet, zumal ihr die Beklagte immer wieder prozessuale Hindernisse in den Weg gelegt habe. Von März bis Mai 2017 habe sie allein für das Rekursverfahren Rechtsschriften, Briefe und E-Mails im Umfang von etwa 25 "kleinschriftigen" Seiten verfasst. Hinzu seien unzählige Telefonate und mehrere Besprechungen mit fachlich versierteren Personen gekommen, ohne die es der Klägerin gar nicht möglich gewesen wäre, sich gegen die offensichtlich von Anfang an juristisch professionell beratene Beklagte zu wehren. All dieser Aufwand habe selbstredend nichts mit geläufigen Kontakten einer Mutter mit der Schule der eigenen Kinder zu tun und gehe weit über die (gewöhnlichen) Aufgaben eines Elternteils hinaus. Der genaue Umfang der persönlichen Bemühungen und Aufwendungen der Klägerin (insbesondere zur Bewältigung des schulinternen Rekursverfahrens, aber auch im Zusammenhang mit der Organisation einer neuen Beherbergung für ihre Tochter und vielem mehr) lasse sich rückblickend selbstredend nicht mehr feststellen. Die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten (mindestens) 100 Arbeitsstunden zu einem für Angehörige akademischer Berufsgruppen üblichen, eher tiefen Stundenansatz von CHF 300.00 erschienen in Anbetracht der sehr umfangreichen (aktenkundigen) Korrespondenz als Schätzwert jedenfalls nicht "überzogen", zumal die Arbeitgeberin der Klägerin in der Zeit von Ende Januar 2017 bis zu H.________s

Seite 21/27 Matura im Juni 2017 jedenfalls mehr als 200 Fehlstunden der Klägerin verzeichnet habe, die allein wegen H.________s Suspendierungen entstanden seien und dringend für verrechenbare Arbeiten benötigt worden wären. Schliesslich seien auch noch die rund 15 Stunden zu berücksichtigen, welche die Klägerin für Kontakte mit ihrem Rechtsvertreter wegen des Vorgehens der Beklagten habe aufwenden müssen. Nach dem Gesagten resultiere ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten von (mindestens) CHF 30'000.00. Darüber hinaus seien der Klägerin die Anwaltskosten für die Beratung und Unterstützung durch ihren Rechtsvertreter im Zeitraum von Februar 2017 bis zu H.________s Schulabschluss im Juni 2017 in einem angemessenen Umfang von CHF 8'000.00 zu ersetzen, zumal diese anwaltlichen Bemühungen allesamt im Zusammenhang mit den ungerechtfertigten Suspendierungs- resp. Kündigungsentscheiden der Beklagten gestanden hätten (act. 39 Rz III.10 f.). 5. Die Argumente der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. 5.1 Der vorliegende Unterrichts-/Internatsvertrag ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gemischter Vertrag, auf welchen hauptsächlich die Regeln des Auftragsrechts Anwendung finden. Soweit dies hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien als sachgerecht erscheint, gilt dies insbesondere auch für die zwingende Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR, wonach der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann. An dieser Praxis hat das Bundesgericht – trotz Kritik der Lehre und der teils abweichenden kantonalen Rechtsprechung – festgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2; 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.2; 4A_275/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3.1 m.w.H.; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 9.1 f. m.H.; Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 404 OR N 9 f. m.H.). Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, wird vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich ist und ihm besondere Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 9.2). Diese zwischen den Parteien strittige Frage kann vorliegend allerdings offenblieben. Zum einen räumt nämlich auch die Klägerin ein, dass die Beklagte beim Vorliegen eines wichtigen (bzw. triftigen) Grundes zu einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei (vgl. vorne E. 4.1 f.; vgl. dazu auch Gauch/Schluep/Schmid, OR AT I, 11. A. 2020, Rn. 152 und 1286a). Zum anderen ist die Thematik des "wichtigen Grundes" im Zusammenhang mit Art. 404 OR nur insofern von Interesse, als sich die Frage stellt, ob die (teilweise) Auflösung des Vertrags durch die Beklagte zur Unzeit erfolgt und sie daher zum Ersatz eines der Klägerin allenfalls verursachten Schadens verpflichtet ist (Art. 404 Abs. 2 OR; Urteil des Obergerichts Zürich NP180028-O/U vom 2. Mai 2019 E. 3.2.1). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 2 OR voraus, "[…] que le mandataire n'ait fourni à son cocontractant aucun motif sérieux de résiler. La résiliation intervient sans motif sérieux, si l'on ne discerne pas de circonstances qui soient de nature, d'un point de vue objectif, à rendre insupportable la continuation du contrat […] Si la résiliation est fondée sur un juste motif, elle n'oblige pas à reparation" (Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3.2 m.w.H.; 4D_64/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3). "Elle peut toutefois fonder, selon la règle générale de l'art. 97 al. 1 CO, une obligation de réparer de la part de la partie qui a provoqué par sa faute la fin du contrat" (Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.2 m.H.).

Seite 22/27 Demnach ist ein begründeter Anlass ("juste motif") nicht bereits gegeben, wenn die zurücktretende Partei kein Verschulden an ihrem Kündigungsgrund trifft, sondern erst, wenn sie den Vertrag aus einem Grund kündigt, welche der anderen Partei vorzuwerfen ist. Daher kann eine Auftragskündigung aus einem der Risikosphäre der zurücktretenden Partei zuzuschreibenden Grund nie ein "juste motif/motif sérieux" darstellen. Vielmehr ist hierfür gefordert, dass die nicht zurücktretende Partei einen Anlass für deren Rücktritt gesetzt hat. Die gesetzgeberische Interessenabwägung bezweckt, die vertragstreue Partei für die erlittenen Nachteil des unzeitigen Vertragsrücktritts zu entschädigen, solange sie hierfür keinen begründeten Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3.2 m.w.H.). Dieser Rechtsprechung folgt grundsätzlich offenbar auch die Klägerin (vgl. vorne E. 4.1 f.). 5.3 Zu den von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen ist vorab mit der Beklagten (act. 44 Rz 39) festzuhalten, dass die Berufung hinsichtlich der Rückforderung wegen der Suspendierung H.________s von der Schule und vom Internat für die Dauer vom 25. bis 29. Januar 2017 nicht hinreichend begründet ist. Die Klägerin führt zwar ausführlich aus, was die Vorinstanz diesbezüglich erwogen hat, unterlässt es jedoch, sich mit diesen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen. Mit blossem Verweis auf die eigenen Vorbringen vor erster Instanz bzw. mit dem lediglichen Festhalten an ihrem erstinstanzlichen Standpunkt kommt die Klägerin ihrer Begründungspflicht klarerweise nicht nach (vgl. vorne E. 1.2.2 und E. 4.3 a.E.). Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten. 5.4 Wie nachfolgend zu zeigen ist, suspendierte die Beklagte H.________ für die Zeit vom 3. März bis 30. Juni 2017 infolge wichtiger Gründe zu Recht vom Internat bzw. löste den Unterrichts-/Internatsvertrag mit Bezug auf die Unterbringung im Internat berechtigterweise fristlos auf. 5.4.1 Die Suspendierung vom Internat "bis zum Schuljahresende [2017]" und die ordentliche Kündigung des Unterrichts-/Internatsvertrag "mit Ablauf des aktuellen Schuljahres per 30. Juni 2017" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6.2) kommt zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 33) – einer fristlosen Kündigung hinsichtlich der Unterbringung im Internat gleich. Die hierzu nötigen wichtigen Gründe ergeben sich indessen – wie die Beklagte zu Recht vorbrachte bzw. vorbringt (act. 23 Rz 17 und 42; act. 44 Rz 31) und deren Vertreter aussagte (act. 13 Ziff. 13 f.) – aus der Gesamtheit der stetig zunehmenden Regelverstösse von H.________ (act. 23 Rz 9, 17, 25, 27 und 34 [Summe ihres fortlaufenden Fehlverhaltens]; act. 13 Ziff. 13 f. [Vielzahl der Fälle sowohl im Schul- als auch Internatsbetrieb bzw. Kumulation von mehreren Vorfällen über eine längere Zeit]). Dies bestreitet grundsätzlich auch die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, dass die meisten Vorwürfe der Beklagten nicht stichhaltig oder unbewiesen geblieben seien und die restlichen Vorfälle derart unbedeutend seien, dass die fristlose Auflösung des Internatsvertrags völlig unverhältnismässig und ungerechtfertigt gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 5.4.2 Entgegen den Behauptungen der Klägerin kann H.________ bis in den Spätsommer 2016 nicht bloss ein Regelverstoss (mündliche Verwarnung vom 30. Mai 2016 wegen Verlassens des Schulcampus ohne Ausgangsbewilligung bei unaufgeräumtem Zimmer) zur Last gelegt

Seite 23/27 werden (vgl. vorne E. 4.2 a.E.). Erstellt sind nämlich – nebst der erwähnten mündlichen Verwarnung vom 30. Mai 2016 – die schriftliche Verwarnung vom 8. Juni 2015 (Aufhängen eines nicht mit den Grundwerten der Schulgemeinschaft zu vereinbarenden Schildes im Internatszimmer und inakzeptables Verhalten gegenüber den Hauseltern sowie Herabreissen mehrerer Aushangzettel; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1) und die schriftliche Androhung der Suspendierung vom 13. Juni 2016 (unhaltbares Verhalten und diverse Regelverstösse von H.________ in der Schule und im Internat; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Die schriftliche Androhung erging – entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. vorne E. 4.2) – nicht bloss gestützt auf die mündliche Verwarnung vom 30. Mai 2016, sondern erfolgte auch wegen weiterer, im Schreiben vom 13. Juni 2016 aufgeführter Regelverstösse H.________s (vgl. Sachverhalt Ziff. 3.2). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 38 E. 3.2.5 lit. b) sind im Weiteren auch die der schriftlichen Verwarnung vom 6. September 2016 zugrunde liegenden Regelverstösse (Verlassen des Schulcampus ohne Ausgangsbewilligung und ohne korrekte Zimmerübergabe; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3) erstellt. Die Vorinstanz hielt zwar fest, dass die Klägerin die diesbezüglichen Regelverstösse detailliert "bestritten" habe, weshalb nicht erstellt sei, dass die schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016 gerechtfertigt gewesen sei. Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. So haben Bestreitungen in den Rechtsschriften zu erfolgen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1 und 5.2.2.1 [= Pra 2019 Nr. 87]) und sind in der Parteibefragung, welche ein Beweismittel darstellt (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), weder möglich noch zulässig. Vorliegend behauptete die Beklagte den Sachverhalt erstmals überhaupt in der Duplik, weshalb die Beklagte diesen in ihrer "Stellungnahme zu Dupliknoven" hätte bestreiten müssen, was sie jedoch unterliess (vgl. act. 23 Rz 21 i.V.m. act. 29 Rz 15). Demgegenüber können ihre Aussagen an der Parteibefragung nicht als formelle Bestreitungen angesehen werden, weshalb der Sachverhalt mangels hinreichender Bestreitung grundsätzlich als anerkannt zu gelten hat. Jedenfalls aber hätte die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweismittel würdigen müssen, bevor sie den massgebenden Sachverhalt feststellte (act. 38 E. 3.2.5 lit. b a.E.), was sie entgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. vorne E. 4.2) nicht getan hat. Dies gilt insbesondere für die E-Mail und das Schreiben der Beklagten vom 18. August 2016 bzw. 6. September 2016, welche belegen, dass die Klägerin bzw. H.________ offensichtlich keine unterzeichnete Ausgangsbewilligung vorlegen konnten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3.3 f.). 5.4.3 Unbestritten blieben sodann das in der E-Mail vom 15. November 2016 erwähnte, weiterhin "auftretende negative Sozialverhalten von H.________" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.4) sowie der Vorfall vom 1. Dezember 2016 (Verlassen des Internats ohne Abmeldung [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.5; act. 38 E. 3.2.5 lit. c). Die von der Klägerin dagegen verspätet vorgebrachten Behauptungen (vgl. vorne E. 4.3; act. 44 Rz 39) können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.3). Im Weiteren ist auch der Vorfall vom 17. Januar 2017 (Verweigerung der Abgabe des Mobiltelefons beim Abendessen und respektloses Verhalten) erstellt. Nur weil die Klägerin diesen Vorfall bestritten hat, kann daraus – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht einfach geschlossen werden, dass "offen ist, ob sich dieser tatsächlich so zugetragen hat" (act. 38 E. 3.2.5 lit. c). Vielmehr hätte die Vorinstanz auch die vorgelegten Beweismittel würdigen müssen. Dies gilt namentlich für den schriftlichen Vorfallsbericht vom 17. Januar 2017, der von der Beklagten nach der klägerischen Bestreitung mit der Duplik eingereicht

Seite 24/27 wurde (act. 23/14) und detailliert das Fehlverhalten von H.________ dokumentiert. Darauf ist die Klägerin in ihrer "Stellungnahme zur Duplik" ebenfalls nicht näher eingegangen (act. 29 Rz 15), weshalb auch dieser Vorfall als bewiesen zu betrachten ist. Ebenso abzulehnen ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Vorfall vom 17. Januar 2017 nicht als Begründung für den endgültigen Ausschluss aus dem Internat herangezogen werden könne, weil dieser bereits mit der Suspendierung im Januar 2017 sanktioniert worden sei (act. 38 E. 3.2.5 lit. d). Wie bereits dargelegt, sind die Regelverstösse von H.________ und ihr fortschreitendes Fehlverhalten in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Weshalb die Vorfälle nur phasenweise und vereinzelt sowie ohne Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachgeschichte beurteilt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ein wichtiger Grund kann sich vielmehr auch aus einer Vielzahl mehr oder minder schwerer Verstösse ergeben, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses letztlich als unzumutbar erscheinen lassen. Demnach ist – entgegen der klägerischen Auffassung – für die Beurteilung der (Teil- )Kündigung bzw. Suspendierung vom Internat für die Zeit vom 3. März bis 30. Juni 2017 nicht nur auf die zweieinhalb Schulwochen im Februar 2017 nach der ersten Suspendierung abzustellen. So hielt denn auch die Vorinstanz fest, dass sich H.________ immer wieder gegen die Regeln aufgelehnt habe und so den Schul- und Internatsbetrieb mit ihrem "renitenten Verhalten" in einem erheblichen Masse gestört habe, womit sie – zumindest im Ergebnis – ebenfalls im Sinne einer Gesamtschau zu ihrer Beurteilung kam (vgl. act. 38 E. 3.2.5 lit. d a.E. und 3.2.6). 5.4.4 Nach dem Gesagten sind die in den Ziff. 3.2-3.6.2 des Sachverhalts dargestellten Regelverstösse als erwiesen zu betrachten. Diesem Sachverhalt lässt sich zudem entnehmen, dass die Beklagte hinreichend informiert war und sich um H.________ und deren Wohlergehen kümmerte; von einer mangelhaften "Begleitung" H.________s kann jedenfalls nicht die Rede sein. Vielmehr waren die zahlreichen Vorfälle bzw. Regelverstösse, welche – trotz Verwarnungen und Ultimaten der Beklagten – stets zunahmen, klarerweise geeignet, die Suspendierung bzw. den Ausschluss vom Internat zu rechtfertigen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, war es der Beklagten unter diesen Umständen nicht mehr zuzumuten, das Vertragsverhältnis fortzuführen. Damit lag ein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung hinsichtlich des Aufenthalts H.________s im Internat vor (vgl. Schaffitz, Der Schulvertrag, 1977, S. 109), was im Übrigen auch die Klägerin zu anerkennen scheint (act. 17 Rz 9 a.E.). Aus denselben Gründen wäre übrigens – bei hinreichender Berufungsbegründung (vgl. vorne E. 5.3) – auch die Suspendierung von der Schule und vom Internat für die Dauer vom 25. bis 29. Januar 2017 als berechtigt zu betrachten. Im Weiteren hat die Klägerin selber anerkannt, dass sie vor den Suspendierungen jeweils über das Fehlverhalten H.________s informiert worden war (act. 17/13/1 S. 1 a.E.; act. 13 Ziff. 17). Schliesslich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kontaktaufnahme des Rechtsdienstes der Bildungsdirektion des Kantons Zug mit der Beklagten am 24. Februar 2017 in der Sache "E.________" einen Einfluss auf die (Teil-)Kündigung des Unterrichtsbzw. Internatsvertrags vom 28. Februar 2017 hatte. Was sie diesbezüglich vorbringt, sind blosse Vermutungen, die sie in keiner Weise belegt. 5.5 Das Verhalten von H.________ stellte – wie dargelegt – einen wichtigen Grund für die teilweise Vertragsauflösung dar. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beklagte es H.________ – trotz der Vertragsauflösung hinsichtlich deren Aufenthalts im

Seite 25/27 Internat – weiterhin ermöglichte, die Matura bei ihr als "Tagesschülerin" zu absolvieren. Insofern erscheint das Vorgehen der Beklagten auch als verhältnismässig, weshalb die teilweise Vertragsauflösung nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend hat die Klägerin gegenüber der Beklagten von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Schadens (vgl. vorne E. 5.2). Dass die Beklagte der Klägerin das bereits geleistete, anteilmässige "Schul-/Pensionsgeld" bei zulässigen Suspendierungen bzw. berechtigter Vertragsauflösung – entgegen Ziff. 8 der Aufnahmebestimmungen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1) – zurückzuzahlen hätte, bringt die Klägerin in der Berufung im Übrigen zu Recht nicht mehr vor; ein Rückbehalt des anteilmässigen "Schul-/Pensionsgeld" ist ohne Weiteres zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.4 und 4.4; 4D_64/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3). Anzumerken bleibt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin – soweit Art. 337b OR überhaupt anwendbar wäre (vgl. vorne E. 4.1 a.E.) – nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 dieser Bestimmung analog heranzuziehen wäre. Gemäss Art. 337b Abs. 1 OR hat derjenige vollen Schadenersatz zu leisten, der infolge seines vertragswidrigen Verhaltens den wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung gesetzt hat; vorliegend mithin H.________ bzw. die Klägerin. Lediglich "in den andern Fällen" – z.B. wenn der wichtige Grund unverschuldet oder durch beide Parteien verschuldet worden wäre, was vorliegend nicht der Fall ist – hätte das Gericht die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung gemäss Art. 337b Abs. 2 OR unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen zu bestimmen (vgl. Leuenberger, Dienstleistungsverträge, ZSR 1987 1 ff., 70 f.; Schaffitz, a.a.O., S. 111 f.). 5.6 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Klägerin infolge der berechtigten Suspendierung und fristlosen Vertragsauflösung auch kein Schadenersatz für persönliche Aufwendungen und Anwaltskosten zusteht (act. 38 E. 9.2). Abgesehen davon fehlt es in der Berufung auch in diesem Zusammenhang an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen. Zudem ist es der Klägerin auch in der Berufung nicht gelungen, die geltend gemachten Forderungen rechtsgenügend zu substanziieren (vgl. act. 38 E. 9.1). Mit der blossen Reduzierung des eingeklagten Forderungsbetrags und der Behauptung, dass sich der diesbezügliche Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf mindestens CHF 30'000.00 belaufe, ist der behauptete Aufwand jedenfalls (noch) nicht belegt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 2.2). 7. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, hat sie die gesamten gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen und der Beklagten zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 98'262.00 (act. 38 E. 11.1). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).

Seite 26/27 8.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 51'020.00 (CHF 51'920.00 abzüglich des in Rechtskraft erwachsenen Forderungsbetrags betreffend die "Rückerstattung Wäscheservice"), womit sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 7'091.80 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf 2/3 (= CHF 4'727.85) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT); Gründe, die ausnahmsweise eine volle Berechnung oder Erhöhung des Grundhonorars (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) oder die Berechnung von Zuschlägen (§ 5 AnwT) rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Hinzuzurechnen sind einzig noch die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen von CHF 250.30 (§ 25 Abs. 1 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 383.30; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'360.00 ergibt. Urteilsspruch 1.1 Die Klage wird im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 5'360.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2019 27) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 27/27 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2021 19 — Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19 — Swissrulings