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Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40

May 12, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·13,914 words·~1h 10min·2

Summary

Ungültigkeit eines Erbvertrags | übriges Erbrecht

Full text

20220405_094035_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2020 40 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 12. Mai 2022 in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen 1. C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, 2. E.________, vertreten durch RA Dr.iur. F.________ und/oder RA M.A. HSG G.________, 3. H.________, 4. I.________ AG, vertreten durch RA Dr.iur. H.________, 5. J.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Ungültigkeit eines Erbvertrags (Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Oktober 2020)

Seite 2/40 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2020 im Verfahren A3 2019 4 vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei im Hauptantrag vollumfänglich gutzuheissen, wonach der Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 (nachfolgend: Erbvertrag) zwischen der Berufungsklägerin und O.________, geb. tt.mm.1945, von ________, verstorben am tt.mm.2017, zuletzt wohnhaft in ________ (nachfolgend: Erblasser), für ungültig zu erklären sei. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2020 im Verfahren A3 2019 4 vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei im Eventualantrag vollumfänglich gutzuheissen, wonach a) der Erbverzicht der Berufungsklägerin in der Ziffer II.A.2 im Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 und b) die Stiftungserrichtung der ________ Stiftung gemäss den Ziffern II.A.4.1-12 im Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 zwischen der Berufungsklägerin und dem Erblasser und c) die Einsetzung des Willensvollstreckers und der Ersatzwillensvollstreckerin gemäss der Ziffer III des Erbvertrags mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 für ungültig zu erklären seien. 3. Subeventualiter sei die Berufung gutzuheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2020 im Verfahren A3 2019 4 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne nachstehender Anträge im Beweis sowie nachstehender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Entscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 10. Dezember 2019 und das Protokoll der Zeugenbefragung von P.________ vom 27. September 2019 seien aus dem Recht zu weisen und im Beweis sei: 4.1 eine ergänzende Beweisverfügung zu erlassen; 4.2 folgende Beweisergänzungen vorzunehmen: Editionen: - Original des Erbvertrags vom 19. August 2017 und - angebliche Entwürfe des Erbvertrags vom 19. August 2017 (siehe Zivilklage [act. 1 Ziff. II.1 Rz 11 und Ziff. II.2 Rz 6 und 7], Replik [act. 49 Rz 7 und 19], Klageantwort Berufungsbeklagte 2 [act. 18, zu edierende Urkunden]); 4.3 es sei ein Gutachten einzuholen und dem ausgewiesenen, durch das Gericht zu bezeichnenden Sachverständigen der Begutachtungsauftrag unter der Auflage zu erteilen, die Echtheit des Erbvertrags vom 19. August 2017 unter dem Gesichtspunkt der formellen Ungültigkeit zu beurteilen. Es sei durch diesen Sachverständigen unverzüglich, jedenfalls schnellstmöglich, mittels Gutachtens Beweis zu folgenden Beweisfragen der Berufungsklägerin abzunehmen: - Wann wurde die öffentliche Urkunde des Erbvertrags erstellt und unterzeichnet?

Seite 3/40 - War der Text der öffentlichen Urkunde des Erbvertrags bei der Unterzeichnung der Parteien vollständig aufs Papier gedruckt? - Falls nein, welche Teile des Erbvertrags wurden nachträglich – d.h. nach dessen Unterzeichnung – mittels Schreibmaschine oder Drucker erstellt? - Sind die Unterschriften der Parteien auf der öffentlichen Urkunde des Erbvertrags echt und authentisch? Ergänzungsfragen bleiben vorbehalten; 4.4 es sei zwischen der richterlichen Befragung und der Parteibefragung/Beweisaussage klar zu unterscheiden, diese vom Verfahrensablauf her voneinander zu trennen und nicht miteinander zu vermischen. 5. Subsubeventualiter sei Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2020 im Verfahren A3 2019 4 aufzuheben und der Betrag der Parteientschädigungen der Berufungsbeklagten 1-4 wie folgt festzusetzen: CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für die Berufungsbeklagte 1, CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für die Berufungsbeklagte 2, CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für den Berufungsbeklagten 3 und CHF 8'250.00 (MWST inbegriffen) für die Berufungsbeklagte 4. 6. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsklägerin. Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsklägerin. Beklagte 3 und 4 und Berufungsbeklagte 3 und 4 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsklägerin. Beklagte 5 und Berufungsbeklagte 5 (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen.

Seite 4/40 Sachverhalt 1. Die am tt.mm.1967 in ________ geborene A.________ (vormals: ________) und der am tt.mm.1945 geborene O.________ heirateten am tt.mm.2017 in Cham ZG (act. 1/7). O.________ verstarb nach schwerer Krebserkrankung am tt.mm.2017. 2.1 Nach einer Vorbesprechung, die am 11. Juli 2017 stattgefunden hatte, schlossen A.________ und O.________ (nachfolgend: Erblasser) am 19. Juli 2017 – d.h. knapp eine Woche vor der Heirat und einen Monat vor dem Tod des Erblassers – einen öffentlich beurkundeten "Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung" ab (nachfolgend: Erbvertrag; act. 1/5 bzw. 17/11). Errichtet wurde die Urkunde von der Aargauischen Urkundsperson Dr.iur. H.________. An der Beurkundung, die in der Kanzlei der Urkundsperson in ________ stattfand, war auch P.________, ein Grossneffe des Erblassers, anwesend. Der Erbvertrag lautet im Wesentlichen wie folgt: "Die Vertragsparteien haben der unterzeichneten Aargauischen Urkundsperson ihren Willen mitgeteilt und ihn beauftragt, darüber diese Urkunde als Erbvertrag zu verfassen. Der gemeinsame, übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lautet: I. Feststellungen 1. Wir leben seit mehr als 5 Jahren in einer umfassenden Lebensgemeinschaft. 2. Wir beabsichtigen demnächst zu heiraten. Dieser Vertrag gilt ab Eheabschluss. 3. Mit der Gültigkeit dieses Erbvertrages sind sämtliche bisherigen Verfügungen von Todes wegen aufgehoben. II. Erbrechtliche Vereinbarung Wir vereinbaren: A. Beim Tode des künftigen Ehemannes 1. Sterbe ich, O.________, vor meiner künftigen Ehefrau, entziehe ich meiner Tochter, E.________, die Erbenstellung. Ich bin über das Verhalten meiner Tochter derart enttäuscht, dass ich mich zu dieser Massnahme gezwungen fühle. Sie erhält somit ihren Pflichtteil in Form eines Vermächtnisses (3/8 des Nachlasses). Dazu stelle ich fest, dass die Tochter bereits einen Vorbezug von CHF 1'000'000.00 (Franken eine Million) erhalten hat. 2. Meiner künftigen Ehefrau richte ich in Abgeltung ihrer erbrechtlichen Ansprüche folgende Vermächtnisse aus: - Sämtliche Vermögenswerte (Grundeigentum in ________) - CHF 200'000.00 (Franken zweihunderttausend) steuerfrei, um das Tierheim ________ fertigzustellen - Das Fahrzeug 'Range Rover' - Das unentgeltliche Wohnrecht in der Attikawohnung am ________, inkl. Nebenräumen und 2 Garagenboxen - Das gesamte Mobiliar und Inventar in der Wohnung und den Nebenräumen

Seite 5/40 Mit ihrer Unterschrift verzichtet meine künftige Ehefrau zu Gunsten der zu gründenden Stiftung (Ziff. II./A./4. hienach) auf weitergehende Ansprüche. Sie akzeptiert somit ausdrücklich die Verletzung ihres Pflichtteils und leistet zu Gunsten der Stiftung einen teilweisen Erbverzicht. 3. [Vermächtnisse an J.________] 4. Erbeinsetzung/Stiftung Für das gesamte übrige Vermögen setze ich letztwillig als Erbin die nachstehend aufgeführte Stiftung [= Beklagte 1] mit folgendem Zweck und folgender Organisation ein: 1. Errichtung Unter dem Namen wird gemäss Art. 80 ff. ZGB die 'C.________' errichtet. [2. Sitz und Dauer] 3. Widmung Der Stifter widmet der Stiftung sein gesamtes sowie das nach Ausrichtung der Vermächtnisse, Bezahlung der Todesfallkosten und der laufenden Schulden verbleibende Vermögen. […] 4. Zweck Die Stiftung bezweckt die Sanierung, Fertigstellung und den Betrieb des Gnadenhofes in ________. Sie unterstützt diverse Tierhilfeprojekte insbesondere im Bereich 'Gnadenhof'. […] [5. Organe] 6. Stiftungsrat a) Zusammensetzung […] Bei Stiftungsgründung gehören dem Stiftungsrat mindestens folgende Mitglieder an: Präsident Der Willensvollstrecker […]

Seite 6/40 [7. Revisionsstelle; 8. Aufsicht; 9. Jahresrechnung; 10. Handelsregister- und Grundbucheintrag; 11. Auflösung der Stiftung] 12. Besondere Auflagen Ich mache der Stiftung die Auflage, dass sie für A.________ eine monatliche Unterstützung von CHF 3'000.00 (Franken dreitausend) ausrichtet, solange sie sich in der Schweiz aufhält und für den Gnadenhof arbeitet. B. Beim Tode der künftigen Ehefrau Sterbe ich, A.________, vor, gemeinsam mit oder nach meinem künftigen Ehemann, gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. es erbt meine Tochter. Der künftige Ehemann leistet einen umfassenden Erbverzicht. III. Willensvollstrecker Als Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator mit allen ihm durch das Gesetz und Rechtsprechung zustehenden Rechten und Pflichten setzen wir je letztwillig ein: Dr. H.________, ________ oder im Verhinderungsfall die I.________ AG mit Sitz in ________ IV. Schlussbestimmungen Das Original dieses Erbvertrages wird bei der Urkundsperson hinterlegt. Beide Vertragsparteien erhalten je eine beglaubigte Kopie dieses Erbvertrages. Eine weitere Kopie wird von der Aargauischen Urkundsperson aufbewahrt. Dieser Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung ist von den beiden Vertragsparteien in Gegenwart der Aargauischen Urkundsperson gelesen und unmittelbar darauf vor ihr und den zwei Zeugen unterzeichnet worden. [Ort, Datum, Unterschrift von Dr. H.________, des Erblassers und der Klägerin ] ZEUGENBESCHEINIGUNG Die unterzeichneten Zeugen 1. Q.________ […] 2. R.________ […] auf die Vorschriften des Art. 503 ZGB aufmerksam gemacht, bestätigen: 1. Dass die Erbvertragsparteien […] die vorstehende Urkunde vor ihnen und der Aargauischen Urkundsperson, Dr. H.________, unterzeichnet haben.

Seite 7/40 2. Dass sie ihnen unmittelbar danach und nachdem die Urkunde auch durch die Aargauische Urkundsperson datiert und unterzeichnet worden ist, in Gegenwart der Aargauischen Urkundsperson erklärten, dass sie die Urkunde gelesen haben und dass diese ihren übereinstimmenden Willen, d.h. den von ihnen abgeschlossenen Erbvertrag enthalte. 3. Dass nach ihrer Wahrnehmung die Erbvertragsparteien sich bei diesem Vorgang im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden haben. [Ort, Datum, Unterschriften der Zeugen] BEURKUNDUNG Der unterzeichnete Dr. H.________, Aargauische Urkundsperson, […] beurkundet: 1. Dass er diesen Erbvertrag nach den Vorschriften des Art. 512 ZGB und in der Form gemäss Art. 499 bis 501 ZGB getreu nach dem Willen der Parteien verfasst hat. 2. Dass die Erbvertragsparteien diese Urkunde in seiner Gegenwart gelesen haben. 3. Dass die Erbvertragsparteien ihm erklärt haben, diese Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen. 4. Dass sowohl die handlungsfähigen Erbvertragsparteien […] wie auch die beiden handlungsfähigen und ihm persönlich bekannten Zeugen die vorstehende Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet haben. [Ort, Datum, Unterschrift der Aargauischen Urkundsperson Dr. H.________]" 2.2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob A.________ den Erbvertrag an der Beurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 gelesen und verstanden hat. Ebenso ist im Zusammenhang mit der in Ziff. II.A.4.12 des Erbvertrags enthaltenen monatlichen Unterstützung/Entschädigung von CHF 3'000.00 zugunsten von A.________ umstritten, wer – ob A.________ oder P.________ – die Erhöhung des offenbar ursprünglich angedachten Betrags von CHF 2'000.00 auf CHF 3'000.00 initiiert hat. 3. Gleichentags liess der Erblasser bei Dr.iur. H.________ ein Testament beurkunden, welches nur Gültigkeit erlangen sollte, falls der Erblasser vor Abschluss der geplanten Ehe versterben sollte (act. 1/6 bzw. 17/10). Im Weiteren finden sich bei den Akten ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 6. August 2016 (act. 17/8, 18/6 bzw. 19/11) sowie ein öffentlich beurkundetes Testament des Erblassers vom 20. April 2006 (act. 39/1). 4. Nach dem Tod des Erblassers stellte sich A.________ auf den Standpunkt, der Erbvertrag sei wegen qualifizierter Formmängel und Willensmängeln ungültig. Nachdem das mit Gesuch vom 17. Juli 2018 eingeleitete Schlichtungsverfahren ohne Einigung geendet hatte (act. 1/2 und 18/8), reichte A.________ (nachfolgend: Klägerin) mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beim Kantonsgericht Zug gegen die C.________ (nachfolgend: Beklagte 1), E.________ (nachfolgend: Beklagte 2), H.________ (nachfolgend: Beklagter 3), die I.________ AG

Seite 8/40 (nachfolgend: Beklagte 4) und J.________ (nachfolgend: Beklagte 5) eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei der Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 zwischen der Klägerin und Herrn O.________, geb. tt.mm.1945, von ________, verstorben am tt.mm.2017, zuletzt wohnhaft in ________ (nachfolgend: Erblasser), für ungültig zu erklären. 2. Eventualiter seien a) der Erbverzicht der Klägerin in der Ziffer II.A.2 im Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 und b) die Stiftungserrichtung der C.________ gemäss den Ziffern II.A.4.1-12 im Erbvertrag vom 19. Juli 2017 zwischen der Klägerin und dem Erblasser und c) die Einsetzung des Willensvollstreckers und der Ersatzwillensvollstreckerin gemäss der Ziffer III des Erbvertrags vom 19. Juli 2017 für ungültig zu erklären. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten 1-5. 5. In den Klageantworten vom 14. Februar, 10. Mai und 13. Mai 2019 schlossen die Beklagten 1-5 auf Abweisung der Klage (vgl. act. 8, 17, 18 und 19). 6. Am 27. September 2019 wurden P.________ (nachfolgend auch: Zeuge) sowie R.________ und Q.________ (nachfolgend auch: Beurkundungszeugen) als Zeugen sowie die Klägerin und der Beklagte 3 persönlich zur Sache befragt. Im Anschluss an diese Befragungen fand eine Instruktionsverhandlung mit Ergänzung des Sachverhalts und Versuchs einer Einigung gemäss Art. 226 ZPO statt. Im Rahmen dieser Instruktionsverhandlung reichte die Klägerin eine Replik ein, zu welcher die Beklagten duplizierten. Dabei hielten beide Seiten an ihren Standpunkten fest; eine Einigung kam nicht zustande (act. 45-50, 68 und 81). 7. Am 10. Dezember 2019, 20. Januar 2020 und 12. Februar 2020 reichte die Klägerin die Resultate ihrer nicht bestandenen Deutsch-Prüfungen "Goethe-Zertifikat B1" vom 25. November 2019 (Module "Hören und Sprechen"; act. 71/1 und 71/2), Informationen zur Prüfung (act. 82/1-5) sowie eine Bestätigung der Prüfungsstelle vom 11. Februar 2020 zu den Akten, wonach sie auch die am 8. Februar 2020 abgehaltene Wiederholungsprüfung des Moduls "Hören" (im Unterschied zum Modul "Sprechen") nicht bestanden habe (act. 86/1). 8. Mit Eingaben vom 7., 8., 11. und 26. Mai 2020 bzw. vom 3., 6. und 7. Juli 2020 reichten die Klägerin und die Beklagten 1-4 ihre ersten und zweiten schriftlichen Schlussvorträge ein (act. 93 und 101-104 sowie 114-117). Die Beklagte 5 reichte weder einen ersten noch einen zweiten schriftlichen Schlussvortrag ein. 9. Mit ihrem zweiten Schlussvortrag reichte die Klägerin die von ihr gegen P.________ wegen Verdachts auf falsches Zeugnis bei der Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eingereichte Strafanzeige vom 25. Juni 2020 zu den Akten (act. 116/4). In weiteren Eingaben übermittelte die Klägerin dem Gericht die Vorladung der

Seite 9/40 Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 (act. 123/1) und das Protokoll der staatsanwaltlichen Einvernahme von P.________ vom 2. September 2020 (act. 124/1) sowie ihre Stellungnahme zum Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2020 (act. 125/4). Zudem reichte die Klägerin die Korrespondenz mit K.________ [________], ihrer angeblichen ehemaligen Übersetzerin (act. 124/2-16), den Entscheid des Gemeinderats ________ betreffend superprovisorische Massnahmen vom 23. September 2020 in dem gegen den Beklagten 3 geführten Aufsichtsbeschwerdeverfahren (act. 125/1-3) sowie ihre Stellungnahme im dortigen Verfahren vom 8. Oktober 2020 (act. 126/1) ein. 10. Am 15. Oktober 2020 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 128; Verfahren A3 2019 4): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 59'331.25 Entscheidgebühr CHF 300.00 Kosten der Beweisführung CHF 368.75 Kosten für die Übersetzung CHF 60'000.00 Total Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet. 3.1 Die Klägerin hat der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 87'995.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 87'995.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.3 Die Klägerin hat dem Beklagten 3 eine Parteientschädigung von CHF 33'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.4 Die Klägerin hat der Beklagten 4 eine Parteientschädigung von CHF 33'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]" 11.1 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 16. November 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 129). In den Berufungsantworten vom 19. und 22. Februar 2021 stellten die Beklagten 1-5 ihrerseits die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 135- 138). In der Berufungsreplik und den Berufungsdupliken hielten die Klägerin bzw. die Beklagten 1-4 an ihren Standpunkten fest (act. 141 und 145-147). Die Beklagte 5 reichte keine Berufungsduplik ein. 11.2 In der Zwischenzeit wurde die aufgrund der Strafanzeige der Klägerin gegen P.________ eingeleitete Strafuntersuchung betreffend falsches Zeugnis von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. November 2020 eingestellt. Die von der Klägerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 23. Juni 2021 ab (Verfahren BS 2020 89; act. 149/1). Dagegen reichte die Klägerin beim

Seite 10/40 Bundesgericht Beschwerde ein (act. 157/1 und 157/2). Zu diesen Vorgängen reichte die Klägerin am 5. Juli und 31. August 2021 jeweils eine Noveneingabe ein (act. 151-153), zu denen die Beklagten 1-4 schriftlich Stellung nahmen (act. 159-161); die Beklagte 5 reichte keine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 21. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf die von der Klägerin eingereichte Beschwerde gegen den Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 23. Juni 2021 (Verfahren BS 2020 89) nicht ein (Verfahren 6B_936/2021; act. 163). 11.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 128 E. 1). 1.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des

Seite 11/40 Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.2.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagten 1, 3 und 4 zu Recht monieren (act. 135 Rz 10; act. 138 Rz 4) – nicht in allen Punkten hinreichend begründet. So beschränkt sich die Klägerin verschiedentlich darauf, ihre eigenen Standpunkte zu wiederholen und pauschal auf ihre Vorbringen vor Kantonsgericht zu verweisen, wobei sie es bei einer appellatorischen Kritik belässt, ohne sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich daher bisweilen nicht (ohne Weiteres) entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (Art. 310 ZPO). Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen an den entsprechenden Stellen näher einzugehen (vgl. insbesondere hinten E. 2.3.2, 4.5.4 f. und 7.3); hingegen rechtfertigt es sich nicht, von vornherein auf die gesamte Berufung nicht einzutreten. 1.3 Nach Art. 229 Abs. 1 ZPO werden in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (a.) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven) oder (b.) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde im erstinstanzlichen Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an der sich die Parteien ein zweites Mal unbeschränkt äussern konnten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Mithin ist der Aktenschluss an dieser Instruktionsverhandlung eingetreten (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.), worauf der Referent die Parteien ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. act 48 S. 24 a.E.; s. auch act. 128 E. 2). 1.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

Seite 12/40 Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne Weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.). 2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe den Erbvertrag vom 19. Juli 2017 weder gelesen noch eine Ahnung gehabt, was sie unterschrieben habe. Gestützt auf diese Behauptungen will sie den Erbvertrag infolge Willensmängeln und Beurkundungsfehlern im vorliegenden Verfahren für ungültig bzw. unwirksam erklären lassen. Dieser Auffassung widersprach das Kantonsgericht und schloss in seinem Entscheid auf Gültig- und Wirksamkeit des Erbvertrags. 2.1 Die erstinstanzlichen Erwägungen zu den von der Klägerin geltend gemachten Willensmängeln lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 128 E. 5-5.6): 2.1.1 Gemäss Art. 23 OR sei der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe [Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR oder Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR]. Die Beweislast hinsichtlich des geltend gemachten Irrtums treffe jene Partei, welche aus dem Vorliegen des Irrtums Rechte ableite. Der Ungültigkeitskläger, der eine Verfügung von Todes wegen aufgrund von Willensmängeln anfechte, habe folglich das Vorliegen des Irrtums darzutun. Auch obliege ihm der Nachweis der Kausalität zwischen der falschen Vorstellung und der Verfügung. Eine hinreichende Kausalität werde dann bejaht, wenn als wahrscheinlich dargetan sei, dass die irrende Erbvertragspartei bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen. Mithin obliege vorliegend der Klägerin der Hauptbeweis für die Ungültigkeit des Erbvertrags wegen Irrtums. 2.1.2 Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und die übereinstimmenden Aussagen des Beklagten 3 und des Zeugen P.________ sei zu schliessen, dass der schwerkranke Erblasser ein absoluter Tierfreund gewesen sei, welcher vor dem Abschluss des Erbvertrags nur noch wenige Tage zu leben gehabt habe. Er habe versucht, seine Tochter zu einem Erbverzicht zu bewegen, damit er einen möglichst grossen Teil seines Vermögens einer Stiftung zum Tierwohl zukommen lassen könne. Als diese Bemühungen gescheitert seien, sei die Idee aufgekommen, die Klägerin zu heiraten, um damit den Pflichtteil der Tochter zu schmälern und mit der Klägerin einen Erbverzichtsvertrag abzuschliessen, der die Klägerin aber immerhin hätte absichern sollen. Zunächst sei es am 11. Juli 2017 zu einer Vorbesprechung in den Büroräumlichkeiten des Beklagten 3 gekommen. Das grösste Anliegen des Erblassers sei es gewesen, eine Stiftung zu realisieren, mit der Tiere hätten begünstigt werden sollen. Gemäss dem Willen des Erblassers hätte daher einerseits möglichst viel von seinem Vermögen einer Stiftung für Tiere zukommen sollen; andererseits habe er die Klägerin vor allem mit einem Wohnrecht absichern wollen. Die Absicherung der Klägerin habe er bereits im handschriftlichen Testament vom 6. August 2016 festgehalten

Seite 13/40 (act. 19/11), welches er dem Beklagten 3 beim Vorbesprechungstermin als Grundlage für die Abfassung des Erbvertrags überreicht habe. Am 19. Juli 2017 habe der Beurkundungstermin stattgefunden, wobei sich die Klägerin – entgegen ihren Behauptungen – nicht passiv verhalten habe. Im Gegenteil sei erstellt, dass der Erbverzichtsvertrag auf Verlangen der Klägerin insoweit abgeändert worden sei, als sie von der Stiftung eine monatliche Unterstützung von CHF 3'000.00 statt der ursprünglich vorgesehenen CHF 2'000.00 erhalten werde (vgl. hierzu vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 f. sowie hinten E. 4.5.5). 2.1.3 Die Beurkundung verdeutliche, dass es das Anliegen des Erblassers gewesen sei, die Stiftung bestmöglich zu begünstigen. Hätte er einfach die Klägerin maximal begünstigen wollen, hätte er sich die Beschwerlichkeiten einer Beurkundung ersparen und ein handschriftliches Testament ohne Mitwirkung der Klägerin und des Notars abfassen können. Ein Testament, in welchem er die Absicherung der Klägerin vorgesehen habe, habe bereits seit dem 6. August 2016 bestanden (act. 19/11). Nur die Stiftungserrichtung sowie der Erbverzicht der Klägerin im Fall der Heirat hätten die Beurkundung des Erbvertrags erfordert. Beim Notar seien ein Testament für den Fall der Nichtheirat errichtet und ein Erbvertrag mit Gültigkeit ab Eheabschluss geschlossen worden. Beide Dokumente hätten darauf abgezielt, die Stiftung grösstmöglich zu begünstigen, jedoch auch die Klägerin abzusichern. Wenn es das Ziel des Erblassers gewesen wäre, nur die Klägerin grösstmöglich zu begünstigen, hätte dies alles keinen Sinn gemacht. Die Behauptung der Klägerin, dass der Erblasser sie finanziell über die Vermächtnisse hinaus hätte absichern und grösstmöglich begünstigen wollen, sei somit unglaubhaft. Das Testament vom 6. August 2016, das Testament vom 19. Juli 2017 und der Erbvertrag vom 19. Juli 2017 sähen alle die Stiftung (d.h. die Beklagte 1) als Meistbegünstigte vor. Demgegenüber habe der Erblasser der Klägerin seit August 2016 unverändert ausgewählte Vermächtnisse zukommen lassen wollen. Hätte er seine Meinung geändert und die Klägerin meistbegünstigen wollen, hätte er dies insbesondere im Testament vom 19. Juli 2017 festgehalten, mache es doch keinen Sinn, dass er ihr im Fall der Nichtheirat weniger hätte zukommen lassen wollen als im Fall der Heirat. Der Wille des Erblassers sei aus der Vorgeschichte, den Zeugenaussagen und der Parteibefragung des Beklagten 3 klar erstellt. Auf der anderen Seite sei die Klägerin mit dem Erbverzichtsvertrag nicht benachteiligt worden, habe sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags doch nicht einmal Erbenstellung gehabt. 2.1.4 Die befragten Zeugen, die alle von der Klägerin zum Beweis aufgerufen worden seien, und der Beklagte 3 hätten einhellig bestätigt, dass die Klägerin sowohl sprachlich wie auch inhaltlich verstanden habe, worum es im Erbvertrag gegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin genau gewusst habe, dass Sinn und Zweck des Erbvertrags die Meistbegünstigung der Stiftung gewesen sei und sie verstanden habe, was sie unterschrieben habe. Die Ausführungen der Klägerin an der Parteibefragung erschienen wenig glaubhaft, habe sie sich doch immer wieder in Widersprüche verstrickt und unglaubwürdig gewirkt. Ihre Antworten seien ausweichend, beliebig und widersprüchlich. So sei in der Klageschrift noch die Rede von einem zu unterzeichnenden Erbvertrag gewesen, während sie gemäss ihren Aussagen an der Parteibefragung einerseits gar keinen Vertrag und andererseits einen "Partnerschaftsvertrag" unterzeichnet haben wolle. Abwegig seien auch ihre Ausführungen, wonach an der Besprechung vom 11. Juli 2017 lediglich Tierbücher betrachtet worden seien und das Konzept des Erbvertrags mit keinem Wort besprochen worden sei und der Beklagte 3 dann am 19. Juli 2017 den Erbvertragsentwurf ohne

Seite 14/40 Instruktion den Erbvertragsparteien vorgelegt habe. Wäre die Klägerin sodann wirklich davon ausgegangen, dass der Erbvertrag sie maximal begünstige, wäre sie auf einen Schlag Multimillionärin geworden und wären die Diskussionen um die Erhöhung der Unterstützung der Klägerin an der Beurkundungssitzung nicht notwendig gewesen. Vielmehr deute ebendies darauf hin, dass die Klägerin verstanden habe, dass sie ausser den Vermächtnissen nichts erhalte. Aufgrund des Beweisverfahrens sei mithin davon auszugehen, dass sie den Inhalt des Erbvertrags verstanden und irrtumsfrei unterzeichnet habe; Gegenteiliges habe sie jedenfalls nicht beweisen können. Sie habe den Beweis für ihren Irrtum, dessen Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung nicht erbracht und nicht nachgewiesen, dass sie den Erbvertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich nicht gewollt oder dessen Inhalt und Bedeutung missverstanden habe (act. 128 E. 5.3.1-5.4.4 und 5.6). 2.1.5 Selbst wenn jedoch die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags nicht oder anders hätte verstanden haben sollen, wäre ihr nicht geholfen. Da sie den Vertrag – falls sie dessen Inhalt denn wirklich nicht verstanden habe – im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten unterzeichnet und sich allem unterworfen habe, was der Erblasser gewollt habe, und gleichzeitig die Anordnungen im Erbvertrag nicht unerwartet gewesen seien, komme eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nicht in Frage. Daneben falle auch ein Grundlagenirrtum ausser Betracht. Hierzu bedürfte es der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit [des Irrtums] sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner. Vorliegend scheitere ein Grundlagenirrtum zumindest an letzterer Voraussetzung (act. 128 E. 5.4.1 und 5.5-5.5.3). 2.2 Die Klägerin hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen: 2.2.1 Die Vorinstanz habe sich äusserst detailliert mit dem letzten Willen des Erblassers auseinandergesetzt, doch sei auch der "angebliche letzte Wille und der angebliche Erbverzicht" der Klägerin Inhalt des angefochtenen Erbvertrags. Die Klägerin halte nach wie vor an ihren Tatsachenbehauptungen fest, wonach der Erblasser sie mit seinem Testament und – infolge zeitlicher Bedenken hinsichtlich einer Eheschliessung – mit einer "eingetragenen Partnerschaft" habe meistbegünstigen wollen. So habe dies die Klägerin damals verstanden und diesen Sachverhaltsbehauptungen sei sie immer treu geblieben (act. 48 Ziff. 15). Sie sei bekannterweise juristische Laiin und äusserst unerfahren, was die rechtlichen Vorgänge (inkl. Beurkundung) in der Schweiz betreffe; dies gebe jedoch keinen Anlass dazu, ihre Behauptungen als abwegig zu qualifizieren, wie dies die Vorinstanz unrichtigerweise getan habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass nicht nur der Erblasser, sondern auch die Klägerin im Zeitpunkt der Beurkundung in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung gewesen sei. Dies ergebe sich naturgemäss aus dem Sachverhalt, habe sie doch den Erblasser aufopfernd Tag und Nacht gepflegt. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass sie die Geschehnisse rund um die Beurkundung nicht wirklich realitätstreu habe wahrnehmen können. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die an der Beurkundung geführte Diskussion um die Erhöhung der Unterstützung der Klägerin nicht notwendig gewesen wäre, wenn sie der Erbvertrag maximal begünstigt hätte, träfen nicht zu. Diese Diskussion sei nicht von der Klägerin, sondern vom Zeugen P.________ initiiert worden. Sie habe nur rudimentär verstanden, dass es bei der Diskussion um sie gehe, und habe wegen der Hunde [des Erblassers] nachgefragt, was

Seite 15/40 überhaupt nicht zum Thema gepasst habe. Auch dies beweise, dass sie eigentlich nicht gewusst habe, was Gegenstand der Diskussion zwischen P.________ und dem Erblasser gewesen sei und welche Konsequenzen dies für sie überhaupt habe. Somit sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags verstanden und irrtumsfrei unterzeichnet habe, nicht richtig (act. 129 Rz 181-183). 2.2.2 Im Weiteren könne sich die Vorinstanz nicht einerseits auf den Standpunkt stellen, dass die Klägerin anlässlich der Beurkundung für ihre höhere Unterstützung gekämpft habe, und andererseits behaupten, sie habe sich allem unterworfen, was der Erblasser gewollt habe. Dies sei widersprüchlich. Vielmehr sei die Klägerin zur Annahme verleitet worden, dass das Dokument, welches sie unterschreiben solle, etwas sehr Positives für sie sei, ohne dass sie gewusst habe, was das ganz genau sei. Somit treffe es sehr wohl zu, dass der Erbvertrag Bestimmungen – so den Erbverzicht – enthalten habe, mit denen die Klägerin nicht habe rechnen müssen. Sodann habe die Klägerin bewiesen, dass sie sich in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden habe (act. 129 Rz 184-187). 2.3 Den Ausführungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. 2.3.1 Gestützt auf den Grundsatz, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ist vorab festzuhalten, dass (eigene) Willensmängel der Klägerin im Rahmen der Ungültigkeitsklage nicht geltend gemacht werden können, ist doch die Ungültigkeitsklage auf Willensmängel des Erblasser beschränkt (und auf solche der anderen Vertragsparteien nicht anwendbar; vgl. Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des [letzten] Willens des Erblassers, 2008, N 830; Forni/Piatti, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 519/520 ZGB N 6). Gemäss der herrschenden Lehre richtet sich die Anfechtung des Erbvertrags infolge eigener Willensmängel einer Vertragspartei nach den Irrtumsregeln des OR (Art. 23- 31 OR; vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2019; Art. 469 ZGB N 21; Grundler, Willensmängel des Gegenkontrahenten beim entgeltlichen Erbvertrag, 1998, S. 345 ff. und 360 ff.; Schmid, Struktur des entgeltlichen Erbverzichts gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB, 1991, S. 100; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 2.3.1). Somit sind die in der Klage innert der Jahresfrist von Art. 31 Abs. 2 OR fristgerecht behaupteten Willensmängel der Klägerin vorliegend im Rahmen der sog. Anfechtungsklage näher zu prüfen (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 31 OR N 3). Die Klägerin hat vor Kantonsgericht einzig einen Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR behauptet. Mit Bezug auf einen solchen Geschäftsirrtum, bei welchem die irrende Partei angeblich einen anderen Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den sie ihre Zustimmung erklärt hat (vgl. act. 1 Rz 23 und Rz 26 sowie act. 49 Rz 19), hat die sich irrende Partei nachzuweisen, etwas anderes gewollt zu haben als das, was sie erklärt hat. Demgegenüber werden die objektive und subjektive Wesentlichkeit des Irrtums – mithin die Unzumutbarkeit des Gebundenseins an die nicht gewollte Erklärung nach allgemeiner Verkehrsanschauung und aus Sicht der erklärenden Person – vermutet (vgl. Schmidlin, Berner Kommentar, 2013, Art. 23/24 OR N 211; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 506; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 23 OR N 4 und Art. 24 OR N 9).

Seite 16/40 2.3.2 Die Vorinstanz gelangte mit einlässlicher und zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Klägerin dieser Beweis misslungen ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab ohne Weiteres verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1 m.H.). Was die Klägerin dagegen vorbringt (act. 129 Rz 181-183), vermag den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1.2). Die Klägerin beschränkt sich weitestgehend auf eine blosse Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen. Inwiefern das Kantonsgericht das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Sie stellt in ihrer Berufung zwar in Abrede, dass ihre Behauptungen abwegig seien, führt aber nicht näher aus, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zutreffen sollen. Entgegen ihren Ausführungen hat sie eben gerade nicht stets behauptet, sie habe gemeint, dass sie zum Notar gehe, um ihre "Partnerschaft einzutragen". Im Übrigen ist nicht bewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beurkundung in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung war. Unerheblich ist schliesslich, dass die Diskussion um die Entschädigung nicht von ihr initiiert wurde bzw. sich dies beweismässig nicht erstellen liess (vgl. dazu hinten E. 4.5.5). Allein aus dem Umstand, dass bei dieser Diskussion allenfalls auch die Hunde des Erblassers zum Thema wurden, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Klägerin habe das Konzept des Erbvertrags nicht verstanden. Die Berufung ist – wie erwähnt – offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf einzutreten ist. 2.3.3 Damit erübrigt es sich, näher auf die Eventualbegründungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. vorne E. 2.1.5). Immerhin bleibt zu erwähnen, dass ihre Erwägungen zum Grundlagenirrtum schon deshalb nicht erforderlich gewesen wären, weil die Klägerin einen solchen im erstinstanzlichen Verfahren gar nie behauptet hat. 2.3.4 Soweit sich die Klägerin in der Berufung – wie bereits in ihrem ersten Schlussvortrag (act. 103 Rz 32) – erneut auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum des Erblassers beruft (act. 129 Rz 188), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Tatsachenbehauptungen – wie bereits vor der Vorinstanz – nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 1.3 und 1.4; s. auch act. 128 E. 2 hinsichtlich des vor der Vorinstanz verspätet behaupteten Erklärungsirrtums [und Grundlagenirrtums] des Erblassers). 3. In der Berufung macht die Klägerin weiter geltend, der Erbvertrag sei nicht gültig zustande gekommen. Bevor auf ihre diesbezüglichen Rügen näher eingegangen wird, ist zur öffentlichen Beurkundung und zum Beurkundungsverfahren vorab Folgendes festzuhalten: 3.1 Der Erblasser kann gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag abschliessen. Dieser stellt einen Erbvertrag und damit eine Verfügung von Todes wegen dar (vgl. BGE 53 II 101 E. 1; Breitschmid/Bornhauser, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Vor Art. 494-497 ZGB N 6 und 10 sowie Art. 495 ZGB N 2; Hrubesch-Millauer, in: Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 495 ZGB N 1). Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB).

Seite 17/40 3.2 Bestimmungen zum Beurkundungsverfahren finden sich sowohl im Bundesrecht wie auch im kantonalen Recht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Demnach ist das Beurkundungsverfahren grundsätzlich im kantonalen Recht – im Kanton Aargau im Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau (BeurG; SAR 295.200) – geregelt; vorbehalten bleiben die sog. ZGB-Beurkundungsverfahren sowie die Mindest- und Maximalanforderungen des Bundesrechts an die öffentliche Beurkundung (vgl. Wolf, Berner Kommentar [BK], 2012, Art. 9 ZGB N 34; Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, N 1488 f.). 3.2.1 Die ZGB-Beurkundungsverfahren finden von Bundesrechts wegen bei der öffentlichen Beurkundung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen zwingend Anwendung. Die Rechtsfolgen von Formfehlern im Rahmen der öffentlichen Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen richten sich nach Art. 520 Abs. 1 ZGB. Die fehlerhaft beurkundete Verfügung von Todes wegen ist demnach nicht etwa nichtig, sondern bloss mit der Ungültigkeitsklage anfechtbar (vgl. BGE 118 II 273 E. 3b; Wolf/Genna, Die Beurkundungsverfahren des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in: Schmid [Hrsg.], Ausgewählte Fragen zum Beurkundungsverfahren, 2007, S. 86 m.H.). 3.2.2 In den übrigen Bereichen regelt das kantonale Recht das Beurkundungsverfahren, wobei es die (ungeschriebenen) Minimal- und Maximalanforderungen des Bundesrechts zu beachten hat. Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen sollen sicherstellen, dass die vom Bundesrecht mit der öffentlichen Beurkundung angestrebten Zwecke – Belegfunktion, Schutz vor Unbedacht und Verfahrenskontrolle (vgl. Brückner, a.a.O., N 239 ff.) – auch tatsächlich erfüllt werden. Entsprechend den Maximalanforderungen dürfen die Kantone die Zugänglichkeit der öffentlichen Beurkundung nicht ungebührlich erschweren oder gar vereiteln (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 55 SchlT ZGB N 7; Brückner, a.a.O., N 1488). 3.3 Beim Erbvertrag lauten die für das ZGB-Beurkundungsverfahren massgebenden Gesetzesbestimmungen wie folgt: 3.3.1 Nach Art. 512 Abs. 1 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gemäss Art. 499 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind. Nach Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 500 ZGB haben die Vertragschliessenden dem Beamten gleichzeitig ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen – d.h. in Anwesenheit dieser Personen – zu unterschreiben. Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben (BGE 76 II 273 E. 2). 3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die freie Wahl zwischen dem Selbstlesungsverfahren nach Art. 500 f. ZGB und dem Vorlesungsverfahren gemäss Art. 502 ZGB (BGE 66 II 99 E. 2; Jeitziner, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 512 ZGB N 1 f.). Beim im vorliegenden Fall angewandten Selbstlesungsverfahren haben die Parteien des Erbvertrags unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung (durch den Beamten) den

Seite 18/40 zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass sie die Urkunde gelesen haben und diese ihren Willen enthalte (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Parteien vor ihnen diese Erklärung abgegeben und sie sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit [bzw. Urteilsfähigkeit] befunden haben (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 501 Abs. 2 ZGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB). 3.4 Im Allgemeinen werden bei der öffentlichen Beurkundung die Verfahrensschritte Vor-, Hauptund Nachverfahren unterschieden. Während die Urkundsperson im Vorverfahren die Beurkundung vorbereitet, wird im Hauptverfahren – als dem eigentlichen Akt der öffentlichen Beurkundung – die öffentliche Urkunde errichtet. Das Nachverfahren betrifft die Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde (vgl. Genna, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 55 SchlT ZGB N 3). 3.4.1 Das Bundesrecht regelt grundsätzlich nur das Hauptverfahren der öffentlichen Beurkundung abschliessend, wobei es im Selbstlesungsverfahren folgende Schritte zu durchlaufen gilt (vgl. Wolf/Genna, a.a.O., S. 68, 70, 74 f. und 77 f.): 1. Kenntnisnahme (Rekognition) des Inhalts des Erbvertrags durch die Vertragsparteien mittels Selbstlesung der Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 500 Abs. 1 ZGB); 2. Vergewisserung durch die Urkundsperson, dass die Vertragsparteien die Urkunde vollständig gelesen und verstanden haben und diese ihrem Willen entspricht (Art. 512 Abs. 2 ZGB); 3. Genehmigung des Inhalts der Urkunde mittels Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vor der Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 500 Abs. 2 ZGB); 4. Datierung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundsperson (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 500 Abs. 3 ZGB); 5. Ausdrückliche Erklärung der Vertragsparteien vor den zwei Zeugen in Anwesenheit der Urkundsperson, dass sie die Urkunde gelesen haben und diese ihren Willen enthält (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 501 Abs. 1 ZGB); 6. Zeugenbescheinigung: unterschriftliche Bestätigung der beiden Zeugen auf der Urkunde, dass die Vertragsparteien die Erklärung gemäss Ziff. 5 abgegeben und sie sich dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit [bzw. Urteilsfähigkeit] befunden haben (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 501 Abs. 2 ZGB). 3.4.2 Im Hauptverfahren, welches mit der Selbstlesung der Urkunde beginnt, gilt der Grundsatz der "Einheit des Aktes". Demnach müssen die Urkundsperson und die Urkundsparteien während der ganzen Dauer des Hauptverfahrens im Beurkundungsraum anwesend sein. Das Hauptverfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen. Sodann ist die Beurkundung eines Geschäfts für jede beteiligte Person vollständig durchzuführen, ohne dass gleichzeitig ein anderes, weiteres Geschäft beurkundet wird (vgl. Brückner, a.a.O., N 2047- 2061; Wolf/Genna, a.a.O., S. 70 f.; Wolf, Zu den kantonalen Beurkundungsverfahren als Ausgangslage für einen bundesrechtlichen Notariatsprozess […], in: Schweizerischer

Seite 19/40 Notarenverband [Hrsg.], Aktuelle Themen zur Notariatspraxis [Themen Notariatspraxis], 2018, S. 43). 3.4.3 Die Kenntnisnahme (Rekognition) des Urkundeninhalts mittels Selbstlesung ist (vollwertige) Gültigkeitsvoraussetzung. Der Hauptzweck des Lesens der Urkunde liegt darin, den Vertragsparteien den mit dem Text umschriebenen Geschäftsinhalt (nochmals) bewusst zu machen. Das Lesen zielt nicht darauf ab, dass die Urkunde "stimmt" oder die Urkunde "kontrolliert" wurde, sondern auf das Bekenntnis, dass das (nochmals) bewusst gemachte Geschäft gewollt wird. Die Urkundsperson hat sich zu vergewissern, dass die Vertragsparteien die Urkunde (bzw. die Entwürfe oder Fotokopien der Urkunde) lesen, wozu sie ihnen die nötige Zeit einzuräumen hat (vgl. BGE 65 II 214, Jeitziner, a.a.O., Art. 500 ZGB N 9; Schmid, a.a.O., Art. 55 SchlT ZGB N 35; Brückner, a.a.O., N 1894 f., 1907-1909 und 1912; Staehelin, Entscheidbesprechung von BGE 125 III 131, AJP 1999 S. 1165 ff., 1169). Die Vertragsparteien haben dabei diejenigen Textteile zu lesen, welche ihre individuellen Willenserklärungen betreffen (vgl. Brückner, a.a.O., N 1900). Jedoch entzieht sich der notariellen Kontrolle, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv vollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben. Es kann deshalb einzig die objektive Tatsache der möglichen Selbstlesung, nicht aber die "subjektive Wachheit" oder "Aufmerksamkeit" der Beteiligten während der Selbstlesung rechtserheblich sein. Entscheidend ist daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt aufgrund der äusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2.2; Brückner, a.a.O., N 1913 und 1917 f.; Hrubesch-Millauer/Bürki, Ausgewählte Entscheide des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015 zum Erbrecht, AJP 2016 S. 513 ff., 523; Staehelin, a.a.O., AJP 1999 S. 1169). Der Beizug von zwei Zeugen soll garantieren, dass die Vertragsparteien vom Inhalt der Urkunde tatsächlich Kenntnis genommen haben und der Text der öffentlichen Urkunde dem Willen der Vertragsparteien entspricht, auch wenn die Zeugen nicht dafür einstehen können, dass der Inhalt tatsächlich gewollt ist (vgl. BGE 118 II 273 E. 5a). 3.4.4 Der Beurkundungsvermerk gemäss § 52 Abs. 4 BeurG enthält das notarielle Zeugnis, dass die Vertragsparteien (1.) die Urkunde in der Gegenwart der Urkundsperson gelesen haben, sie (2.) erklärt haben, die Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen und sie (3.) die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet haben (Brückner, a.a.O., N 2217; Jeitziner, a.a.O., Art. 499 ZGB N 27). 3.5 Gemäss § 64 Abs. 1 BeurG wird für die Abfassung der Urkunde und für den Beurkundungsakt eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen, wenn die Urkundsperson mit einer verwendeten Sprache nicht genügend vertraut ist oder es eine Urkundspartei verlangt. Das kantonale Übersetzungsverfahren hat – im Sinne einer Minimalanforderung des Bundesrechts (vgl. vorne E. 3.2.2) – Gewähr für ein hinreichendes sprachliches Verstehen des Urkundeninhalts zu bieten, sonst ist dieses in das bundesrechtliche Beurkundungsverfahren zu integrierende kantonale Verfahren bundesrechtswidrig und die Beurkundung ungültig (vgl. Jeitziner, a.a.O., Art. 499 ZGB N 5 und 12; Ruf, Notariatsrecht, 1995, N 163 und 1426). Es ist jedoch nicht nötig, dass die Vertragsparteien die

Seite 20/40 Urkundssprache "beherrschen"; ihre Sprachkenntnisse müssen aber für das sprachliche Verständnis der Urkunde ausreichen, was auch vom sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Urkunde abhängt. Wenn eine Vertragspartei eine Übersetzung verlangt, ist das Übersetzungsverfahren durchzuführen. Der Notar hat dieses Verfahren auch einzuschlagen, wenn die Vertragsparteien zwar behaupten, sie könnten sprachlich folgen, er jedoch Zweifel daran hat. Er hat sich vor dem Hauptverfahren zu vergewissern, ob die Vertragsparteien die Urkundssprache hinreichend verstehen (vgl. Marti, Notariatsprozess, 1989, § 24 Rz 5f S. 113; Ruf, a.a.O., N 1327; Brückner, a.a.O., N 1979 mit Verweis auf Marti, Bernisches Notariatsrecht, 1983, S. 150). 3.6 Die Klägerin hat die Ungültigkeit des Erbvertrags – mithin die geltend gemachten Formmängel – zu beweisen (Art. 8 ZGB). Demgegenüber haben die Beklagten lediglich die "Existenz" des Erbvertrags (gemäss seiner äusseren Erscheinung; ohne die Einhaltung der Formvorschriften) nachzuweisen (vgl. Forni/Piatti, a.a.O., Art. 519/520 ZGB N 27; Abt, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, 2002, S. 166; Breitschmid, Formvorschriften im Testamentsrecht, 1982, N 410-412 [analog auf den Erbvertrag anwendbar]; Kummer, Berner Kommentar, 1966, Art. 8 ZGB N 239 und 310 sowie Art. 9 ZGB N 40). Letzteres ist mit dem Erbvertrag (act. 1/5 bzw. 17/11) ohne Weiteres belegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Diese verstärkte Beweiskraft gilt auch für die in der öffentlichen Urkunde festgehaltenen Beurkundungsmodalitäten, so z.B. hinsichtlich der vorliegend strittigen Selbstlesung durch die Urkundsparteien (vgl. Wolf, BK, a.a.O., Art. 9 ZGB N 40; Mooser, Commentaire romand, 2010, Art. 9 ZGB N 24). Es liegt mithin auch in diesem Zusammenhang an der Klägerin, diese Beweisregel umzustossen bzw. die nicht erfolgte Selbstlesung nachzuweisen (vgl. Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 9 ZGB N 31; Schmid/Baumgartner, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 179 ZPO N 10; Schweizer, Commentaire romand, 2. A. 2019, Art. 179 ZPO N 11; Mooser, a.a.O., Art. 9 ZGB N 31 f.; Kummer, a.a.O., Art. 9 ZGB N 40). 4. Das Kantonsgericht erachtete es in seinem Entscheid als erstellt, dass die Vertragsparteien den Erbvertrag gelesen und unterzeichnet haben. 4.1 Zur Begründung führte es zusammengefasst Folgendes aus (act. 128 E. 4.3-4.5.8): 4.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbrächten öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Die "Schlussformel" [d.h. der Beurkundungsvermerk; vgl. vorne E. 3.4.4] eines von einer Urkundsperson errichteten Erbvertrags erbringe den Beweis für die eingehaltenen Gültigkeitsvorschriften. Damit obliege die Beweislast für die Unrichtigkeit des Inhalts der Urkunde der Klägerin. Nach deren Auffassung hätten weder der Erblasser noch sie selber den Erbvertrag durchgelesen – weder in Gegenwart des Beklagten 3 noch überhaupt. Der Beweis, dass die Erbvertragsparteien den Vertrag nicht durchgelesen hätten, sei der Klägerin jedoch nicht gelungen.

Seite 21/40 4.1.2 Die beiden Beurkundungszeugen R.________ und Q.________ hätten an ihrer gerichtlichen Befragung bekräftigt, dass die Parteien ihnen gegenüber bestätigt hätten, den Vertrag gelesen zu haben (act. 46 Ziff. 24; act. 47 Ziff. 21). Weiter habe der Zeuge P.________ ausgeführt, die Parteien hätten den Erbvertrag vor der Unterzeichnung gelesen, worauf der Beklagte 3 bestanden habe (act. 45 Ziff. 28 f.). Diesen Vorgang habe auch der Beklagte 3 bestätigt (act. 48 Ziff. 72). Diesen übereinstimmenden Aussagen stünden die Aussagen der Klägerin, wonach sie den Erbvertrag weder gelesen noch unterzeichnet habe, diametral gegenüber. 4.1.3 Die Aussagen der Klägerin seien allerdings völlig unglaubhaft. Während sie in der Klage noch ausgeführt habe, ihr seien ein Erbvertrag bzw. einzelne Seiten zur Unterzeichnung vorgelegt worden, die sie einzig mit der Vorstellung unterzeichnet habe, dass der Inhalt ihrem Interesse entspreche, wolle sie nun gemäss ihren widersprüchlichen Aussagen an der Parteibefragung gar kein solches Dokument mehr bzw. höchstens eine "eingetragene Partnerschaft" unterzeichnet haben. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb ein erfahrener Erbrechtsspezialist (Fachanwalt Erbrecht SAV) und Notar, wie es der Beklagte 3 sei, derart grobe Beurkundungsfehler hätte machen und der Klägerin falsche Dokumente zur Erlangung einer Unterschrift unter einen Erbvertrag hätte vorlegen oder fälschlicherweise hätte bestätigen sollen, dass die Parteien den Erbvertrag vor ihm durchgelesen hätten. Dem Beklagten 3 fehle jegliches Interesse daran, eine Falschbeurkundung vorzunehmen und seinen beruflichen Ruf aufs Spiel zu setzen. Seine Ausführungen an der Parteibefragung seien plausibel und konsistent und würden sowohl mit den Darlegungen in seinen eigenen Rechtsschriften als auch mit den Darlegungen in den Rechtsschriften der anderen Beklagten übereinstimmen. Weshalb auf die überzeugenden und widerspruchsfreien Aussagen des glaubwürdigen Beklagten 3, welche zusammen mit den vorhandenen und erstellten Urkunden ein stimmiges Bild ergäben, nicht abgestellt werden solle, sei nicht ersichtlich. 4.1.4 Ebenso wenig sei ein Interesse von R.________ und Q.________ ersichtlich, als Zeugen beim Beurkundungsvorgang etwas Falsches zu bestätigen. Sie würden nichts aus dem Nachlass des Erblassers erhalten und hätten keine eigenen Interessen am Bestand des Erbvertrags. Ausserdem ergebe sich die Glaubwürdigkeit der Beurkundungszeugen auch aus ihrem Aussageverhalten im vorliegenden Prozess. Sie hätten sich nur zu eigenen Wahrnehmungen geäussert und gesagt, wenn sie etwas nicht mehr gewusst hätten. Sie hätten nicht spekuliert und beispielsweise eingeräumt, dass sie die Deutschkenntnisse der Klägerin zu jenem Zeitpunkt nicht hätten beurteilen können. Jedenfalls aber – so die Zeugen – habe die Klägerin bestätigt, dass sie alles verstanden habe und der Vertrag ihrem Willen entspreche. R.________ habe auch zu Protokoll gegeben, dass das meiste bereits besprochen gewesen sei, als sie in den Besprechungsraum gekommen sei. Sie habe sich nur zum Ablauf der Beurkundung während ihrer Anwesenheit geäussert und namentlich nicht sagen können, ob die Klägerin die Urkunde vor der Unterzeichnung gelesen habe. Gleiches gelte für den Zeugen Q.________. Beide Zeugen hätten nicht selber wahrgenommen, wie die Klägerin den Erbvertrag durchgelesen habe, aber sie hätten explizit ausgeführt, dass die Klägerin ihnen gegenüber bestätigt habe, dass sie die Urkunde gelesen habe und damit einverstanden sei (act. 46 Ziff. 10 ff., 16, 19 und 26; act. 47 Ziff. 6, 10, 12, 21 und 31). 4.1.5 Entgegen den Vorbehalten der Klägerin spreche vorliegend auch nichts gegen eine Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen P.________. Die Klägerin erachte dessen

Seite 22/40 Aussagen zwar als unglaubwürdig und widersprüchlich und habe am 25. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verdachts auf falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB eingereicht. Der Zeuge werde jedoch – unabhängig von der (Un-)Gültigkeit des Erbvertrags – nichts erben. An seiner Glaubwürdigkeit ändere auch der Umstand nichts, dass er den Erblasser in der letzten Phase intensiv juristisch beraten habe. Abgesehen davon lägen auch keine Falschaussagen des Zeugen vor, wenn er zu Themen, nach denen er nicht gefragt worden sei, keine Ausführungen gemacht habe. Seine Aussagen deckten sich sodann mit den Aussagen des Beklagten 3. Selbst wenn aber seine Aussagen nicht berücksichtigt werden könnten, würde sich vorliegend nichts am Beweisergebnis ändern, könne doch in jedem Fall auf die deckungsgleichen und glaubhaften Parteiaussagen des Beklagten 3 abgestellt werden. 4.1.6 Dass die Klägerin den Erbvertrag nicht einfach "blind" unterzeichnet habe, ergebe sich aus der weiteren Tatsache, dass die Parteien den Erbvertrag noch an der Beurkundung zugunsten der Klägerin angepasst und die monatliche Unterstützung der Klägerin durch die Stiftung von CHF 2'000.00 auf CHF 3'000.00 erhöht hätten (vgl. act. 1/5 Ziff. II.12 "Besondere Auflagen"). P.________ habe ausgeführt, beim Lohn der Klägerin für die Arbeit auf dem Gnadenhof habe es Diskussionen gegeben. In der ersten Version des Erbvertrags seien dafür CHF 2'000.00 vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe gesagt, sie brauche mehr, worauf der Erblasser schliesslich den Betrag von CHF 3'000.00 vorgeschlagen habe und der Erbvertrag entsprechend angepasst worden sei (act. 45 Ziff. 24). Diesen Vorgang habe auch R.________ bestätigt, welche für die Ergänzung des Vertrags zuständig gewesen sei. Gemäss ihrer Aussage habe der Beklagte 3 nach ihr gerufen, worauf sie den gewünschten Absatz ergänzt und angepasst und den Vertrag wieder zurückgebracht habe (act. 46 Ziff. 12 ff.). Der Beklagte 3 habe dazu ausgeführt, es habe eine "riesige Diskussion" zwischen P.________ und dem Erblasser gegeben. Ebenfalls sehr aktiv habe sich zudem die Klägerin eingebracht und für einen höheren Betrag gekämpft (act. 48 Ziff. 21). Die Klägerin habe sodann selber bestätigt, dass der Betrag zu ihrer Unterstützung auf Veranlassung von P.________ erhöht worden sei (act. 48 Ziff. 19 ff. und 61 f.; act. 68 S. 4). Dieser Ablauf widerlege die Behauptungen der Klägerin, wonach sie den Vertrag nicht gelesen und keine Ahnung gehabt habe, was sie unterschrieben habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich (ebenfalls) mit den Bestimmungen des Erbvertrags auseinandergesetzt habe und der Inhalt des Erbvertrags im Einzelnen durchgegangen worden sei. 4.1.7 Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Parteien den Erbvertrag – wie beurkundet – vor dem Beklagten 3 gelesen und unterzeichnet hätten. 4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Klägerin die Urkunde unterzeichnet (und jede Seite "visiert") hat, war vor Kantonsgericht nicht bestritten (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 8 Rz 13; act. 49 Rz 8 a.E.) und blieb im Übrigen unangefochten, weshalb die Unterzeichnung als erstellt gilt. Auf die diesbezüglichen, von der Klägerin in der Berufung verspätet gestellten Beweisanträge (vgl. Ziff. 4.3 des Rechtsmittelbegehrens) ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 4.1). Hingegen macht die Klägerin in der Berufung nach wie vor geltend, dass sowohl der Erblasser wie auch sie selber den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht gelesen hätten. Dies hätten die Beklagten nicht bestritten bzw. anerkannt, weshalb die Vorinstanz hierüber nicht hätte Beweis abnehmen dürfen (act. 129 Rz 58, 60-62, 91-101, 108 f. und 141 f.).

Seite 23/40 Diese Rüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die (von ihr in der Berufung unvollständig zitierten) Beklagten 3 und 4 sehr wohl behauptet, dass der Erblasser und die Klägerin den Erbvertrag am Beurkundungstermin durchgelesen hätten (act. 19 S. 15 Zu Ziff. 5 und S. 17 Zu Ziff. 14; vgl. zu den entsprechenden Behauptungen der übrigen Beklagten: act. 8 [sinngemäss]; act. 17 Rz 42; act. 18 Rz 63 f. und 71). Im Weiteren haben die Beklagten die klägerische Gegenbehauptung, wonach die Vertragsparteien den Erbvertrag nicht durchgelesen hätten, ausdrücklich bestritten (act. 8; act. 17 Rz 61; act. 18 Rz 96; act. 19 S. 16 Zu Ziff. 6 und S. 20 Zu Ziff. 19). Ebenso wenig haben die Beklagten 3 und 4 – entgegen der klägerischen Auffassung – anerkannt, dass die Klägerin vom Inhalt des Erbvertrags erst im Oktober 2017 [erstmals] Kenntnis erlangt habe (und damit den Vertrag am Beurkundungstermin unmöglich selbst gelesen haben könne). Sie führten in der Klageantwort zwar aus, dass die Klägerin "nach eigener Angabe […] spätestens" am 25. Oktober 2017 in voller Kenntnis über den Inhalt des Erbvertrags und den vorgebrachten Grund für dessen angebliche Ungültigkeit gewesen sei, weshalb die relative Verwirkungsfrist für die Erhebung der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB von einem Jahr am 27. Oktober 2018 abgelaufen sei (act. 19 S. 4 f. Zu Ziff. 5). Wie die Beklagten 3 und 4 zu Recht vorbringen (act. 138 Rz 47 und 80-84), lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass sie – entgegen ihren eigenen, anderslautenden Behauptungen (vgl. sogleich) – anerkannt hätten, dass die Klägerin den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht durchgelesen habe: Zum einen erfolgte die Behauptung der Beklagten 3 und 4 nicht im Zusammenhang mit den Beurkundungsvoraussetzungen, sondern im Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die Ungültigkeitsklage und der mit dem Schlichtungsgesuch erfolgten Fixierung des Streitgegenstands; zum anderen bezogen sich die Beklagten 3 und 4 lediglich auf die "eigene Angabe" der Klägerin und sprachen gestützt darauf von einer "spätesten" Kenntnis der Klägerin, ohne die Richtigkeit dieser Angabe zu anerkennen. Vielmehr behaupteten sie, dass die Frist am Beurkundungstermin vom 19. Juli 2017 zu laufen begonnen habe (act. 19 S. 19 Zu Ziff. 18). Von einer Anerkennung der fehlenden Selbstlesung kann mithin keine Rede sein. 4.3 Im Weiteren beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beurkundungsvermerk eines von einer Urkundsperson errichteten Erbvertrags den Beweis für die darin festgehaltene Einhaltung der Gültigkeitsvorschriften erbringe. Ausserdem habe sie die Echtheit der öffentlichen Urkunde im vorinstanzlichen Verfahren konsequent und substanziiert bestritten. Die Beklagten hätten die Echtheit jedoch nicht bewiesen (act. 129 Rz 103-106). 4.3.1 Der erste Einwand der Klägerin trifft insoweit zu, als der Beweis für die Einhaltung der Gültigkeitsvorschriften mit der Urkunde alleine noch nicht zwingend erbracht ist. Für die in der Urkunde festgehaltene Selbstlesung durch die Urkundsparteien gilt aber bis zum Beweis des Gegenteils die entsprechend erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO (vgl. vorne E. 3.6; Schweizer, a.a.O., Art. 179 ZPO N 8; Weimar, Berner Kommentar, 2009, Art. 501 ZGB N 6). Dieser Beweis des Gegenteils ist der Klägerin – wie sich im Weiteren zeigen wird – nicht gelungen. 4.3.2 Der zweite Einwand kann im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden, hat doch die Klägerin – entgegen ihren Vorbringen (act. 129 Rz 105) – die Echtheit der öffentlichen Urkunde im vorinstanzlichen Verfahren – weder bestritten noch hat sie Zweifel an der Echtheit der sich bei den Akten befindlichen beglaubigten Kopie des Erbvertrags geäussert (vgl. Art. 178 und

Seite 24/40 180 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 1 und 317 Abs. 1 ZPO). Die in der Berufung verspätet gestellten Beweisanträge zur Echtheit des Erbvertrags sowie die verspätet beantragte Edition des Originals des Erbvertrags (vgl. Ziff. 4 des Rechtsmittelbegehrens) können mithin nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.4 sowie im Übrigen auch bereits act. 70 und 89). Mangels rechtzeitiger Anträge liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 129 Rz 195) – somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.4 Ferner stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die angebliche Selbstlesung von zwei öffentlichen Urkunden [Erbvertrag und Testament] bereits aus rein zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe detailliert ausgeführt, dass gemäss der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Beurkundung von zwei, je einzeln zehn Seiten langen öffentlichen Urkunden von zwei Parteien und von einer Urkundsperson in ein und demselben Beurkundungsverfahren in der Form der angeblichen Selbstlesung durch die Parteien und nur je einem Original bei gegebener Sitzordnung innert netto ca. 20-25 Minuten (inkl. Vorbesprechung, Beratung, Änderung und Rekognition, Zeugenerklärungen und Unterschriften) nicht möglich gewesen sei, was die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten hätten. Ausserdem sei eine gleichzeitige Beurkundung des Erbvertrags und des Testaments nicht zulässig. Dies hätten die Beklagten ebenfalls nicht bestritten. Sodann habe der Notar während der Beurkundungssitzung das Sitzungszimmer wegen anderer Kunden mehrmals verlassen. Dass diese Unterbrechungen in der Phase der Vorbesprechung stattgefunden hätten, werde bestritten (act. 129 Rz 64-89, 108 und 143). 4.4.1 Auch diesen Ausführungen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 4.4.2 So haben die Beklagten entgegen der Behauptung der Klägerin bestritten, dass die Selbstlesung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 10 Rz 6; act. 8; act. 17 Rz 29 und 42; act. 18 Rz 61 und 71-76; act. 19 S. 10 Zu Ziff. 11 lit. a und S. 16 Zu Ziff. 6). Ferner haben sie auch bestritten, dass der Erbvertrag und das Testament gleichzeitig beurkundet worden seien (act. 1 S. 7 Rz 11; act. 8; act. 17 Rz 29, act. 18 Rz 61; act. 19 S. 10 Zu Ziff. 11 lit. a). 4.4.3 Zur zeitlichen Komponente ist sodann festzuhalten, dass die Sitzung – entgegen den klägerischen Behauptungen vor Kantonsgericht (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 10 Rz 6; act. 49 Rz 12) – nicht nur 20 Minuten, sondern – entsprechend den Behauptungen der Beklagten 1 (act. 17 Rz 22, 29 und 43) – ca. 45-60 Minuten dauerte (act. 45 Ziff. 23; act. 48 Ziff. 51 [so selbst die Klägerin]). Bei den in der Berufung vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Zeitablaufs der Sitzung, der Sitzordnung und der gemeinsamen Lesung nur eines Originals handelt es sich – wie die Beklagten zu Recht vorbringen (act. 135 Rz 98; act. 137 Rz 39, 69, 74, 88, 90 und 101; act. 138 Rz 60 f. und 72) – sodann um neue Tatsachenbehauptungen, welche die Klägerin bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor Kantonsgericht hätte vorbringen können und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 1.4). Unzutreffend ist im Weiteren die Auffassung der Klägerin, wonach es sich bei den Zeitverhältnissen um offenkundige, weder zu behauptende noch zu beweisende Tatsachen handle (Art. 151 ZPO; act. 129 Rz 107 f.): Hierzu bedürfte es Tatsachen, welche bereits zum Vornherein zur vollen Überzeugung des Gerichts sicher

Seite 25/40 feststünden, ohne dass hierüber ein Beweisverfahren durchzuführen wäre (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abgesehen davon war es der Klägerin während der ca. 45-60 Minuten dauernden Sitzung – selbst unter Berücksichtigung der Hypotonie des Erblassers, der Vorbesprechung sowie der Erläuterung und Vertragsabänderung – zweifellos möglich, den Erbvertrag durchzulesen, zumal sie in der Berufung anerkannt hat, dass dafür lediglich ca. 10 Minuten benötigt werden (act. 129 Rz 80; act. 137 Rz 82; act. 138 Rz 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_33/2015 vom 9. Juni 2015 E. 6.2.2). Hinzu kommt, dass die Klägerin grundsätzlich nur die sie betreffenden Textteile – d.h. ihren Erbverzicht (inkl. den ihr zustehenden Vermächtnissen) und die Regelung bei ihrem Tod (vgl. Ziff. II.A.2 und II.B des Erbvertrags) – durchzulesen hatte (vgl. vorne E. 3.4.3; act. 104 Rz 39). 4.4.4 Im Weiteren führt die Klägerin zwar zutreffend aus, dass nach dem Grundsatz der "Einheit des Aktes" nicht gleichzeitig mehrere Geschäfte beurkundet werden dürfen (vgl. vorne E. 3.4.2). Sie verkennt jedoch, dass die von ihr behauptete, gleichzeitige Beurkundung des Erbvertrags und des Testaments unbewiesen geblieben ist. Für eine diesbezügliche Beweisabnahme wäre erforderlich gewesen, dass sich die hierzu von der Klägerin offerierten Partei- und Zeugenbefragungen vorab eindeutig einer zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen liessen, was – wie die Beklagte 2 bereits vor der Vorinstanz einwandte (act. 18 Rz 61; act. 147 Rz 22) – nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. act. 1 S. 7 f. Rz 11; BGE 144 III 67 E. 2.1). Im Übrigen wäre der Klägerin der diesbezügliche Beweis selbst dann nicht gelungen, wenn sie die Befragungen hinreichend als Beweismittel offeriert hätte, nachdem sich weder die Parteien noch die Zeugen zu einer gleichzeitigen Beurkundung mehrerer Geschäfte geäussert haben und die Klägerin dazu auch keine entsprechenden Ergänzungsfragen gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.4). Da die Klägerin für ihre Behauptungen beweisbelastet ist, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorne E. 3.6.; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.2), weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der Erbvertrag und das Testament nicht gleichzeitig im selben Verfahren beurkundet worden sind. 4.4.5 Dasselbe gilt auch für die bestrittene Behauptung der Klägerin, wonach der Notar (d.h. der Beklagte 3) während des Hauptverfahrens bzw. beim Lesevorgang der Urkunde nicht durchgehend anwesend gewesen sei (act. 49 Rz 12 und 17; act. 48 S. 24). Diesbezüglich ist die Klägerin den erforderlichen Beweis ebenfalls schuldig geblieben, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein Verstoss gegen den Grundsatz der "Einheit des Aktes" nachgewiesen ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht rechtzeitig vor Aktenschluss (sondern erst verspätet im Berufungsverfahren; act. 129 Rz 75) bestritten, dass der Beklagte 3 lediglich während der Vorbereitungsgespräche das Sitzungszimmer verlassen habe (act. 17 Rz 29 und 43; act. 19 S. 10 Zu Ziff. 11a; act. 129 Rz 75). 4.5 Schliesslich richtet sich die Klägerin gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie als erstellt erachtet habe, dass sowohl der Erblasser wie auch die Klägerin den Erbvertrag am Beurkundungstermin selbst gelesen hätten (act. 129 Rz 57 und 109). Die Behauptung des Beklagten 3 an der Parteibefragung, wonach beide Parteien den Erbvertrag gelesen hätten (act. 48 Ziff. 72 f.), sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des Zeugen

Seite 26/40 P.________ seien im Lichte der durch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme ergänzten Aussagen auszulegen; dieser habe die angebliche Selbstlesung durch die Parteien weder widerspruchsfrei noch glaubwürdig bestätigen können. Sodann seien – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten habe – die Beurkundungszeugen bei der angeblichen Selbstlesung nicht anwesend gewesen, weshalb diese die angebliche Selbstlesung nicht bezeugen könnten (act. 129 Rz 59 f., 63 und 99). 4.5.1 Auch diese Rügen sind unbegründet. 4.5.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 129 Rz 110-115) kann sehr wohl auf die plausiblen, konsistenten und widerspruchsfreien Aussagen des Beklagten 3 abgestellt werden. Daran ändert offenkundig auch der Umstand nichts, dass der Beklagte 3 im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit seinem Mandat als Willensvollstrecker mit superprovisorischer Verfügung vom 23. September 2020 von der Gemeinde N.________ angehalten wurde, "umgehend die notwendigen Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels zur Abwendung der Zwangsliquidation der Gesellschaft L.________ zu treffen (act. 125/3). Wie die Beklagten 1-4 zu Recht vorbringen (act. 135 Rz 86 f.; act. 137 Rz 105 f.; act. 138 Rz 38-41 und 92), führt diese Massnahme vorliegend – insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahmen (act. 138/1 und 138/2) – nicht dazu, dem Beklagten 3 eine sorgfaltswidrige Mandatsführung vorwerfen zu können. Im Übrigen könnte daraus ohnehin nicht auf eine fehlerhafte Beurkundung geschlossen werden. 4.5.3 Ebenso wenig gelingt es der Klägerin, mit ihren Ausführungen (act. 129 Rz 117-138) die glaubhaften Aussagen des Zeugen P.________ in Zweifel zu ziehen. Namentlich führen auch die von ihm bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen – soweit diese novenrechtlich überhaupt noch zu berücksichtigen sind (act. 135 Rz 98; act. 137 Rz 14 f. und 109; act. 152 S. 2) – nicht zu einem anderen Schluss. Vielmehr ergeben sie zusammen mit seinen Aussagen vor Kantonsgericht ein stimmiges Gesamtbild, was sich den zutreffenden Erwägungen des (inzwischen) rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 (act. 149/1) ohne Weiteres entnehmen lässt. Ferner vermag auch der Umstand, dass der Erblasser dem Zeugen zu Lebzeiten einen Ferrari geschenkt hat (act. 45 Ziff. 38 f.), die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu beeinträchtigen. Die Klägerin behauptet dies zwar, versäumt es aber – wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkt (act. 135 Rz 95) –, ihr Argument nachvollziehbar zu begründen. Entscheidend ist letztlich, dass der Zeuge vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in keiner Art und Weise profitiert (vgl. vorne E. 4.1.5), weshalb ohne Weiteres auf seine glaubhaften Aussagen abgestellt werden kann. P.________ führte aus, dass die Klägerin mit ihrem Erbverzicht einverstanden gewesen sei, um so der Stiftung möglichst viel Geld zukommen zu lassen. Dies sei unzählige Male besprochen worden, als er dabei gewesen sei. Auch die Klägerin habe gesagt, dass dies das Ziel des Erbvertrags gewesen sei (act. 45 Ziff. 13 f.). Sowohl der Erblasser wie auch die Klägerin hätten den Erbvertrag vor dessen Unterzeichnung gelesen (act. 45 Ziff. 28 f.). Der Notar habe sich vergewissert, dass die Klägerin den Vertrag verstanden und dessen Inhalt ihrem Willen entsprochen habe. Dabei habe die Klägerin den Ausführungen des Notars folgen können, zumal es nichts Neues gewesen und im Vorfeld unzählige Male besprochen worden sei (act. 45 Ziff. 31 f.; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 6.4 f. [act. 149/1]). Sodann hat der Zeuge – wie die Beklagte 1 zu Recht festhält

Seite 27/40 (act. 135 Rz 103) – nicht behauptet, dass mehrere Originale vorgelegen hätten oder das Vorlesungsverfahren angewandt worden sei. Vielmehr hatten die Parteien bei der Vorbesprechung offensichtlich je einen Entwurf vor sich, während sie danach im Hauptverfahren nacheinander das (spätere) Original Seite für Seite durchlasen. Daneben erläuterte ihnen der Notar den Inhalt der Urkunde mündlich, wobei er wohl auch (einzelne) Passagen wörtlich vorlas (vgl. act. 45 Ziff. 27 f.; act. 46 Ziff. 14 f.; act. 48 Ziff. 64 und S. 24; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 5.3 [act. 149/1]). Ebenso wenig hat der Zeuge – entgegen den klägerischen Behauptungen (act. 129 Rz 129) – ausgesagt, dass die Beurkundungszeugen während des ganzen Beurkundungsvorgangs anwesend gewesen seien (act. 45 Ziff. 26 und 30). Schliesslich bringt die Klägerin zwar vor, dass der Zeuge und der Beklagte 3 ihre Aussagen untereinander abgesprochen hätten, was sie "ganz allgemein" mit dem "hohen Deckungsgrad" der Aussagen begründet (act. 129 Rz 121). Auch dieses Argument überzeugt indessen nicht. Zum einen nennt die Klägerin keine konkreten Hinweise, die ihre Behauptung stützen könnten. Zum anderen lässt sich – wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkt – der "hohe Deckungsgrad" auch ohne Weiteres damit erklären, dass der Beklagte 3 und der Zeuge derselben Beurkundung beigewohnt und dasselbe beobachtet haben (act. 135 Rz 97). 4.5.4 Im Weiteren haben beide Beurkundungszeugen an ihren gerichtlichen Befragungen (nochmals) übereinstimmend erklärt, die Parteien hätten ihnen gegenüber bestätigt, dass sie den Vertrag gelesen hätten und dieser den übereinstimmenden Willen der Parteien enthalte (act. 46 Ziff. 23 f.; act. 47 Ziff. 10, 19 und 21 f.). In der Berufung bestreitet die Klägerin zwar allgemein die Glaubwürdigkeit der Beurkundungszeugen und macht geltend, dass sie bei der Lesung des Erbvertrags nicht anwesend gewesen seien (act. 129 Rz 139 f.). Letzteres trifft zwar zu und ist unbestritten. Entscheidend ist jedoch, dass die Beurkundungszeugen ihre in der Zeugenbescheinigung enthaltene Erklärung vorbehaltlos bestätigt haben. Die Klägerin ficht dies in der Berufung nicht an, weshalb entgegen ihrer Auffassung auch auf die Aussagen der Beurkundungszeugen abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen nimmt der Inhalt der Zeugenbescheinigung ebenfalls an der verstärkten Beweiskraft teil (vgl. vorne E. 3.6; Jeitziner, a.a.O., Art. 501 ZGB N 15; Weimar, a.a.O., Art. 501 ZGB N 7; Ruf, a.a.O., N 1551). 4.5.5 Mit der Klägerin ist schliesslich festzuhalten (act. 129 Rz 157 f.), dass wegen der unterschiedlichen Aussagen der Klägerin (act. 48 Ziff. 19-22 und 61), des Beklagten 3 (act. 48 Ziff. 21 und 65), von P.________ (act. 45 Ziff. 24) und von R.________ (act. 46 Ziff. 12) nicht hinreichend klar ist, ob die Entschädigung der Klägerin für ihre Tätigkeit beim Gnadenhof bereits im Urkundenentwurf enthalten war oder nicht bzw. wer die Erhöhung von CHF 2'000.00 auf CHF 3'000.00 pro Monat initiiert hat (vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 5.3 a.E. [act. 149/1]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin den Vertrag nicht gelesen hat. Mit Bezug auf die weitere Feststellung der Vorinstanz, wonach infolge der Diskussion davon auszugehen sei, dass die Klägerin sich ebenfalls mit den Bestimmungen des Erbvertrags auseinandergesetzt habe und dessen Inhalt im Einzelnen durchgegangen worden sei (act. 128 E. 4.5.7), bringt die Klägerin nämlich lediglich vor, dies sei nicht richtig (act. 129 Rz 158). Dieser Einwand vermag den Anforderungen an die Begründung einer Berufung klarerweise nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist und die erstinstanzlichen Feststellungen nicht weiter zu prüfen bzw. als erstellt zu betrachten sind. Dasselbe gilt auch für die Bemerkung der Klägerin, die Vorinstanz sei unrichtigerweise

Seite 28/40 davon ausgegangen, dass ihre Aussagen "völlig unglaubhaft" seien (act. 129 Rz 115). Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt vollumfänglich, weshalb es auch diesbezüglich an einer hinreichenden Berufungsbegründung mangelt (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; vorne E. 1.2). Mithin vermag die Klägerin aus ihren unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.6 Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass sowohl die Klägerin wie auch der Erblasser den Erbvertrag an der Beurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 gelesen haben. In diesem Zusammenhang bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass der Notar letztlich nicht kontrollieren kann, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv vollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben. Entscheidend ist daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt aufgrund der äusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen können (vgl. vorne E. 3.4.3) und sie die Selbstlesung gegenüber dem Notar und den Zeugen bestätigen. Alles andere würde – wie die Beklagte 2 zu Recht bemerkt – das Institut des Erbvertrags und der öffentlichen Urkunde ad absurdum führen, stünde es doch sonst im freien Ermessen einer Vertragspartei, durch eine falsche Bestätigung gegenüber dem Notar und den Beurkundungszeugen den Erbvertrag nach dem Tod des Erblassers dahinfallen zu lassen (act. 137 Rz 56 a.E.). 5. Die Klägerin wendet im Weiteren ein, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und somit den Erbvertrag ohne Übersetzung nicht habe verstehen können (act. 129 Rz 160). 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum gegenteiligen Schluss, was sie wie folgt begründete (act. 128 E. 4.6-4.6.6): 5.1.1 Der Beklagte 3 habe an der Parteibefragung zu den Deutschkenntnissen der Klägerin glaubhaft ausgeführt, dass es für ihn überhaupt gar keine Frage gewesen sei, dass die Klägerin alles verstehe. Der Erblasser und seine künftige Frau hätten sich ganz normal unterhalten. Sie seien bereits vororientiert gewesen und hätten gewusst, worum es gegangen sei. Er habe sich wirklich die Mühe genommen, diesen Erbverzicht ganz genau zu erklären. Er habe ganz klar und mehrmals auf Hochdeutsch erklärt, dass mit dem Erbverzicht mehr Geld an die Stiftung gehe. Der Beizug eines Dolmetschers sei kein Thema gewesen. Er sei da wirklich sehr heikel; wenn er den Eindruck habe, dass irgendetwas nicht verstanden werde, dann organisiere er einen Dolmetscher (act. 48 Ziff. 53 ff.). Es sei ganz klar gewesen, dass die Klägerin gewusst habe, was sie unterschreibe: nämlich einen Erbverzicht im Fall der Heirat, um der Stiftung möglichst viel Geld zuzuführen. Dies sei [ihr] nicht nur einmal, sondern mehrmals "eingehämmert" worden (act. 48 Ziff. 63 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Klägerin den Inhalt der Urkunde verstanden und gewusst habe, was sie unterschreibe (act. 48 Ziff. 73). Die Aussagen des Beklagten 3 würden sich mit den Aussagen von P.________ decken, der als Zeuge ebenfalls ausgeführt habe, dass die Klägerin immer alles verstanden habe. Er habe mit ihr so gesprochen, wie er jetzt gerade spreche: auf Schweizerdeutsch. Es sei nie irgendeine Sprachbarriere da gewesen; die Klägerin habe auch nie etwas nachgefragt. Es

Seite 29/40 habe absolut keine Verständigungs- oder Verständnisprobleme gegeben. Die Klägerin habe auch nie den Beizug eines Dolmetschers gewünscht. Mit dem Erblasser und Zeugen habe sie deutsch gesprochen. Sie habe zwar einen Akzent, wenn sie spreche; es sei aber immer deutsch gesprochen worden (act. 45 Ziff. 15 ff.). 5.1.2 Diesen Ausführungen stünden wiederum die Aussagen der Klägerin entgegen. Auf die Frage, wie sich die Klägerin mit dem Erblasser verständigt habe, habe sie ausgeführt: auf Deutsch. Aber dazu müsse man wissen, dass diese Sprache genügt habe, um in der Küche und zu Hause zu kommunizieren. Sie sei keine Analphabetin; so viel habe sie schon gekonnt. Aber solch ein Dokument hätte sie innert weniger als einer Stunde nicht einmal in Ungarn unterzeichnen können. An den Sitzungen vom 11. und 19. Juli 2017 habe sie mit dem Beklagten 3 nicht gesprochen, ausser ihn gegrüsst. Sie denke, dass sich die [anderen] Parteien auf Schweizerdeutsch verständigt hätten. Auf die Frage, ob sie den Beizug eines Dolmetschers verlangt habe, habe sie gefragt, wozu sie das gebraucht hätte. Sie habe nur ihren Mann gefragt, ob es nicht ein Problem sei, wenn bei der Eheschliessung kein Dolmetscher dabei sei. Ihr Mann habe gesagt, dass sie keinen Dolmetscher bräuchten, und das habe genügt; es habe keinen Dolmetscher gebraucht. Es sei dort "nicht solches" gewesen, was ihr jemand vorgelesen hätte oder was sie hätte verstehen müssen. Nachdem der Referent nachgehakt und die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie ja etwas habe unterzeichnen müssen und sie vier Seiten unterzeichnet habe, habe die Klägerin geantwortet, dass sie so etwas nicht unterzeichnet habe. Sie habe das unterzeichnet, was ihr ihr Mann gesagt habe; sie habe die "eingetragene Partnerschaft" bejaht und unterzeichnet (act. 48 Ziff. 51 f., 56 ff.; act. 68 S. 6 f.). Diese Aussagen seien widersprüchlich und wenig plausibel. Auf der einen Seite habe die Klägerin mit dem Erblasser anerkanntermassen deutsch gesprochen und sich im Alltag gut mit ihm verständigen können. Völlig unwahrscheinlich wirkten dann aber auf der anderen Seite die Ausführungen, wonach sie geglaubt habe, einen Partnerschaftsvertrag eingegangen zu sein. Nicht dazu passe wiederum, dass sie erwiesenermassen Diskussionen über die ihr zustehende Unterstützung vom Gnadenhof habe führen können (vgl. vorne E. 4.1.6) und sie bei der gemeinsamen Vorbesprechung am 11. Juli 2017 gewusst habe, dass sie den Beklagten 3 wegen erbrechtlicher Anordnungen aufgesucht hätten (act. 48 Ziff. 32). In der Klageantwort habe der Beklagte 3 ausgeführt, die Klägerin habe sich in seiner Gegenwart mit dem Erblasser unterhalten, zu dem sie im Zusammenhang mit dem diskutierten Erbverzicht wörtlich gesagt habe: "Du weisst, dass ich für die Tiere alles mache." (act. 19 S. 6 Zu Ziff. 6 lit. c). Dieses Zitat habe der Beklagte 3 auch an der Parteibefragung wieder vorgebracht (act. 48 Ziff. 34). In der Replik habe die Klägerin diese Aussage nicht bestritten (act. 49 Rz 7). Wenn sie aber solche Bekenntnisse vor dem Notar geäussert habe, habe er jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass sie ihn und die Anordnungen im Erbvertrag verstanden habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Klägerin nicht sämtliche juristischen Fachausdrücke "in einem Vertragsdokument" verstanden habe; der für sie wesentliche Inhalt, nämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung, sei aber leicht verständlich gewesen und sei ihr gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beklagten 3 einlässlich erläutert worden. Wer im Alltag zu Hause und in der Küche gut auf Deutsch kommunizieren könne, verstehe es auch, wenn ihm von mehreren Personen – insbesondere auch vom Beklagten 3 – ein Erbverzicht "ganz genau" und "mehrmals" erklärt bzw. "eingehämmert" werde.

Seite 30/40 5.1.3 Unbehelflich seien im Übrigen die Sprachtests, welche die Klägerin nach Aktenschluss als Noven ins Recht gelegt habe und mit welchen sie ihre mangelnden Deutschkenntnisse nachweisen wolle. Gemäss diesen Unterlagen habe die Klägerin am 25. November 2019 die Prüfung "Goethe-Zertifikat B1" absolviert und diese nicht bestanden. Auch die Wiederholungsprüfung vom 8. Februar 2020 habe sie nicht bestanden. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängen würden, seien als unechte Noven zu qualifizieren. Es widerspreche "dem ersten Aspekt der Eventualmaxime" [wonach Tatsachen konzentriert vorgebracht werden müssen], wenn nachträglich von einer Partei geschaffene Noven, die – abhängig vom Entscheid dieser Partei – bereits vor Aktenschluss hätten existieren können (sog. Potestativ-Noven), als echte Noven qualifiziert würden. Deren Zulässigkeit entscheide sich demnach danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3). Bei den vorliegenden Sprachtests handle es sich um nachträglich von der Klägerin selbst geschaffene Noven, die bereits vor Aktenschluss hätten existieren können, da es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bereits vorher einen Sprachtest zu absolvieren. Somit seien die Sprachtests unbeachtlich. Abgesehen davon fehle diesen Urkunden aber auch jeglicher Beweiswert, habe doch die Klägerin den Ausgang der Prüfung selber steuern und ohne Weiteres absichtlich schlecht abschneiden können. 5.1.4 Ebenfalls unbeachtlich sei die Korrespondenz mit K.________ [________], der [angeblichen] ehemaligen Übersetzerin der Klägerin. Die eingereichten Dokumente, welche die Klägerin von ihrer Übersetzerin habe übersetzen lassen, stammten aus der Zeit zwischen dem 22. November 2017 und dem 18. Januar 2018. Einige der E-Mails stammten sogar von den eigenen Rechtsvertretern der Klägerin und hätten ohne Weiteres vor Aktenschluss mit den Rechtsschriften eingereicht werden können. Namentlich sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin erst mit den Whatsapp vom 3. Juni 2019 und vom 25. November 2019 (act. 124/1 und 124/2) versucht habe, die Unterlagen von der Übersetzerin erhältlich zu machen, sei doch die Frage, ob bei der Beurkundung ein Übersetzer hätte beigezogen werden sollen, seit Beginn des vorliegenden Verfahrens umstritten gewesen. Abgesehen davon vermöge der Umstand, dass die Klägerin für verschiedene Angelegenheiten Übersetzungsdienstleistungen in Anspruch genommen habe, nicht zu beweisen, dass sie den ihr genau erläuterten Erbverzicht nicht verstanden habe. Vielmehr habe sie nicht plausibel darlegen können, wieso sie gerade in dieser Sache nicht den Beizug eines Dolmetschers gewünscht habe, wenn sie doch gar nichts verstanden haben wolle und [im Zeitpunkt der Beurkundung] offenbar in regem Kontakt mit Übersetzern gestanden habe. 5.1.5 Somit habe die Klägerin nicht beweisen können, dass sie den Erbvertrag sprachlich nicht habe verstehen können bzw. der Beklagte 3 Veranlassung gehabt hätte, einen Dolmetscher beizuziehen. Ein Formmangel bei der Beurkundung liege folglich auch nicht wegen mangelnder Deutschkenntnisse der Klägerin vor. 5.2 Die Klägerin bringt demgegenüber vor, sie habe den Satz: "Du weisst, dass ich für die Tiere alles mache." entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen an der Parteibefragung und im zweiten Schlussvortrag bestritten und ihn nicht im Zusammenhang mit dem angeblich diskutierten Erbverzicht gesagt. Im Übrigen sei diese Behauptung nicht bewiesen. Selbst wenn

Seite 31/40 sie den Satz jedoch so gesagt hätte, wäre das Versprechen, einen Erbvertrag abzuschliessen, nichtig (act. 129 Rz 151-156). 5.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Klägerin die vom Beklagten 3 in der Klageantwort vorgebrachte Behauptung, sie habe gegenüber dem Erblasser im Zusammenhang mit dem diskutierten Erbverzicht gesagt: "Du weisst, dass ich für die Tiere alles mache." (act. 19 S. 6 Zu Ziff. 6 lit. c), in der Replik nicht bestritten. Behauptungen und Bestreitungen haben in den Rechtsschriften zu erfolgen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1 und 5.2.2.1 [= Pra 2019 Nr. 87]). Eine Bestreitung in der Parteibefragung, welche ein Beweismittel darstellt (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), ist mithin weder möglich noch zulässig. Vielmehr hätte die Klägerin die Bestreitung in der Replik vortragen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das erstmalige Bestreiten im zweiten Schlussvortrag (act. 116 Rz 57) erfolgte sodann verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZGB, vorne E. 1.3). Damit gilt der behauptete Satz als unbestritten und ist – ohne darüber Beweis führen zu müssen – als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 3.2). 5.2.2 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Versprechen, zukünftig einen Erbvertrag abzuschliessen, nichtig ist (vgl. BGE 108 II 405 E. 2 f.). Diese Feststellung hilft der Klägerin allerdings nicht weiter. Die Vorinstanz hat aus dem Satz: "Du weisst, dass ich für die Tiere alles mache." nämlich nicht auf ein derartiges Versprechen geschlossen. Vielmehr würdigte sie diese Aussage dahingehend, dass der Beklagte 3 davon habe ausgehen dürfen, die Klägerin habe ihn und die Anordnungen im Erbvertrag verstanden. Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres zugestimmt werden. 5.3 Im Weiteren macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe zwar richtigerweise erkannt, dass sie (die Klägerin) nicht sämtliche juristischen Fachausdrücke "in einem Vertragsdokument" verstanden habe. Unrichtig sei jedoch die Feststellung, dass der für die Klägerin wesentliche Inhalt – nämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung – leicht verständlich und ihr einlässlich erläutert worden sei. Insbesondere sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz unrichtig, wonach eine Person, die im Alltag zu Hause und in der Küche gut kommunizieren könne, es auch verstehe, wenn ihr von mehreren Personen ein Erbverzicht "ganz genau" und "mehrmals" erklärt bzw. "eingehämmert" werde. Denn wenn jemand etwas einmal nicht verstehe, weil schon grundlegend und insbesondere auch bezüglich der Fachsprache und der Fachausdrücke eine Sprachbarriere bestehe, dann werde er es auch beim zweiten oder dritten Mal nicht verstehen, auch wenn es ihm "eingehämmert" werde. Die Formulierung des Erbverzichts sei alles andere als leicht verständlich. Der Erbverzicht – ein juristischer Fachausdruck – sei nicht so formuliert, dass ihn die Klägerin hätte verstehen können oder müssen. Unklar sei schon, wie der im Erbvertrag erwähnte "teilweise Erbverzicht" überhaupt zu verstehen sei, zumal RA Dr.iur. M.________ von der I.________ AG im Schreiben vom 9. April 2020 selber zugestanden habe, dass die Formulierung "teilweiser Erbverzicht" unglücklich gewählt worden sei. Auch für "Fachexperten" sei die Formulierung eines Erbverzichts ziemlich komplex. Hinzu komme, dass der Erbverzicht gar nicht von der Klägerin, sondern vom Erblasser erklärt worden sei: Im Erbvertrag habe der Erblasser erklärt, dass seine zukünftige Frau zu Gunsten der Stiftung einen Erbverzicht leiste

Seite 32/40 (vgl. Ziff. II.A.2 des Erbvertrags). Im Text fehle jedoch eine Zustimmung der Klägerin, weshalb der Erbverzicht bereits aus diesem Grund ungültig sei (act. 129 Rz 161-168). 5.3.1 Auch diese Einwände vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Wie das Kantonsgericht – unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen des Beklagten 3 und des Zeugen P.________ sowie des unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem Erbverzicht von der Klägerin geäusserten Satzes, dass sie alles für die Tiere mache – zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin den von ihr im Erbvertrag erklärten "teilweisen Erbverzicht" (richtig) verstanden hat. Daran ändert – wie die Beklagten 2- 4 zu Recht vorbringen (act. 137 Rz 148; act. 138 Rz 112) – auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gemäss Formulierung im Erbvertrag einen "teilweisen Erbverzicht" geleistet hat, war damit doch eindeutig gemeint, dass sie nebst den auszurichtenden Vermächtnissen auf weitere Vermögenswerte des Nachlasses verzichtet. Da sie mit den Vermächtnissen entsprechende Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten sollte, war der Verzicht – untechnisch gesprochen – jedoch nur ein teilweiser. Abgesehen davon zeigt die von der Beklagten 1 eingereichte Korrespondenz (act. 17/3-5), dass sich die Klägerin auch schriftlich in verständlicher Weise auf Deutsch auszudrücken vermag. 5.3.2 Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, dass der Erbverzicht nicht von der Klägerin, sondern vom Erblasser erklärt worden sei. Unter dem Titel "Wir

Z1 2020 40 — Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40 — Swissrulings