Z1 13 112
ENTSCHEID VOM 4. AUGUST 2014
Bezirksgericht von Brig
Bezirksrichter Dr. Philipp Näpfli
in Sachen
X_________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________
und
Y_________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B_________
Abschreibung
- 2 eingesehen
die Klage von X_________ (fortan Klägerin) vom 12. November 2013, womit sie ausführte, die Parteien hätten am xxx 2012 eine xxx-Zimmerwohnung samt drei Aussenparkplätzen auf Gebiet der Gemeinde C_________ zu hälftigem Miteigentum für Fr. 1‘035‘050.-- gekauft. Die Auflösung des Miteigentums sei aussergerichtlich nicht möglich gewesen, so dass eine gerichtliche Auflösung des Miteigentums notwendig sei. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Das Miteigentum an den StWE-Anteilen Nos. xxx1 (Garage Nr. xxx) und xxx2 (xxx- Zimmerwohnung Nr. xxx und Keller Nr. xxx) sowie das ausschliessliche gemeinsame Benutzungsrecht an den Aussenparkplätzen xxx, xxx und xxx, alle Plan xxx, alle gelegen auf Gebiet der Gemeinde C_________, werden mittels öffentlicher Versteigerung aufgehoben und der resultierende Erlös ist hälftig auf die Miteigentümer aufzuteilen. 2. Der Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil. 3. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung.“ die Verfügung des Bezirksgerichts D_________ vom 18. November 2013, womit die Klägerin aufgefordert wurde, gestützt auf den Streitwert einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 26‘950.-- zu leisten; die Anzeige der Leistung des Kostenvorschusses vom 21. November 2013; die Verfügung vom 26. November 2013, womit dem Beklagten die erste Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt wurde; das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. B_________ vom 23. Dezember 2013 mit der Mitteilung der Interessenvertretung des Beklagten; die Verfügung vom 6. Januar 2014, womit festgehalten wurde, dass die erste Frist zur Einreichung der Klageantwort abgelaufen sei und demnächst die zweite Frist angesetzt werde; die Verfügung vom 14. Januar 2014 mit der zweiten Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort;
- 3 die Klageantwort vom 21. Januar 2014 mit den Begehren: „1. Die Klage ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin. 3. Die Klägerin bezahlt dem Beklagten eine Parteientschädigung.“
die Verfügung vom 22. Januar 2014 mit der Fristansetzung zur Einreichung der Replik; die Verfügung vom 27. Februar 2014, womit der Klägerin die zweite und letzte Frist zur Einreichung der Replik angesetzt wurde; die Replik vom 10. März 2014, womit die Klägerin ihre Rechtsbegehren gemäss Klage aufrecht erhielt; die Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 11. März 2014; das Schreiben der Klägerin vom 1. April 2014 mit dem Antrag auf Verfahrenssistierung; die Verfügung vom 3. April 2014, womit das Verfahren bis zum 12. Mai 2014 sistiert wurde; das Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 2014 sowie die erneuten Verfahrenssistierungen bis zum 10. Juni 2014 bzw. 14. Juli 2014; das Schreiben der Klägerin vom 25. Juli 2014 mit den Anträgen, das Verfahren sei als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei jede Partei ihre eigenen Interventionskosten trage;
erwägend,
dass ein Vergleich zur Beendigung des Verfahrens führt und das Gericht das Verfahren abschreibt (Art 241 ZPO); dass bei einem Streitwert von Fr. 517‘525.-- eine ordentliche Gerichtsgebühr zwischen Fr. 18‘000.--- und Fr. 50'000.-- zu erheben ist (Art. 16 GTar) und vorliegend grundsätzlich eine Gebühr von Fr. 26‘950.-- angezeigt ist;
- 4 erwägend, dass das Bundesgericht die Gerichtsgebühr für einen Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses eines vorinstanzlichen Gerichts auf rund 5 % der ordentlichen Gebühr festlegte, wobei der Vorinstanz mithin ein denkbar geringer Aufwand entstanden war (BGE 139 III 334); dass in casu aufgrund des Verfahrensstands, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Tatsache, dass die Angelegenheit nicht zu Ende geführt wurde (Art. 14 Abs. 1 GTar), die ordentliche Gerichtsgebühr herabzusetzen ist; dass im zu beurteilenden Fall der Vergleich erst nach Einreichung der Replik und der Vorladung zur Instruktionsverhandlung abgeschlossen und bei Gericht eingereicht wurde, weshalb die Gebühr auf knapp 15 % der ordentlichen Gebühr festzulegen ist und diese somit Fr. 4‘000.-- beträgt; dass die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- antragsgemäss den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, somit je Fr. 2‘000.--, unter Vorschusspflicht der Klägerin (Art. 111 Abs. 1 ZPO); dass nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in Höhe von Fr. 26‘950.-- der Saldo von Fr. 22‘950.-- in den nächsten Tagen an Rechtsanwalt Dr. A_________ zurück überwiesen wird; dass der Beklagte der Klägerin für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 2‘000.-- schuldet; dass gemäss Vergleich jede Partei ihre eigenen Anwalts- und Interventionskosten trägt;
- 5 erkennt
1. Das Verfahren Z1 13 112 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 4‘000.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte, somit je Fr. 2‘000.--, auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in Höhe von Fr. 26‘950.-- wird der Saldo von Fr. 22‘950.-- in den nächsten Tagen an Rechtsanwalt Dr. A_________ zurück überwiesen. Der Beklagte schuldet der Klägerin für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 2‘000.--. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Interventionskosten.
Brig-Glis, 4. August 2014