Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.04.2008 Z1 07 106

April 7, 2008·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·527 words·~3 min·2

Summary

RVJ/ZWR 2008 299 Entscheid des Bezirksgerichtes Brig vom 7. April 2008 i.S. Sozialmedizini- sches Regionalzentrum X. c. Y. AG. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten: sachliche Zuständigkeit (Art. 343 OR; Art. 29 kArG). Die Natur der eingeklagten Forderung begründet die Zuständigkeit des Arbeitsge- richts; sie ist auch dann gegeben, wenn an Stelle des Arbeitsnehmers der Zessionar oder der Erbe einen arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht. Contestations du droit du travail : compétence matérielle (art. 343 CO; art. 29 LCT). La nature de la prétention invoquée fonde la compétence du Tribunal du travail; elle est aussi donnée lorsqu’un cessionnaire ou un héritier fait valoir une prétention en matière de droit du travail. Aus den Erwägungen (...) 3. Vorab ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzustän- digkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen. a) Nach Art. 343 Abs. 2 und 3 OR haben die Kantone für Streitig- keiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Der

Full text

RVJ/ZWR 2008 299 Entscheid des Bezirksgerichtes Brig vom 7. April 2008 i.S. Sozialmedizinisches Regionalzentrum X. c. Y. AG. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten: sachliche Zuständigkeit (Art. 343 OR; Art. 29 kArG). Die Natur der eingeklagten Forderung begründet die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; sie ist auch dann gegeben, wenn an Stelle des Arbeitsnehmers der Zessionar oder der Erbe einen arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht. Contestations du droit du travail : compétence matérielle (art. 343 CO; art. 29 LCT). La nature de la prétention invoquée fonde la compétence du Tribunal du travail; elle est aussi donnée lorsqu’un cessionnaire ou un héritier fait valoir une prétention en matière de droit du travail. Aus den Erwägungen (...) 3. Vorab ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen. a) Nach Art. 343 Abs. 2 und 3 OR haben die Kantone für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Der ceg Texte tapé à la machine BGBRI Z1 07 106 ceg Texte tapé à la machine

Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren. Den Parteien dürfen dabei im Regelfall weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Erfasst werden dabei alle privatrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Einzelarbeitsvertrag oder aus einem gemischten Vertrag mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt, nicht aber aus anderen Verträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie etwa Darlehens- oder Mietverträgen (Portmann, Basler Kommentar, OR I, Basel 2007, N. 2 zu Art. 343). Nach Art. 29 des kantonalen Arbeitsgesetzes (SG/VS 822.1) ist das Arbeitsgericht als Spezialgericht zur Beurteilung von Einzelstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 343 OR zuständig. b) In persönlicher Hinsicht findet die Bestimmung von Art. 343 OR Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie ist im Weiteren anwendbar für die Rechtsnachfolger einer Partei, namentlich für den Zessionar. Dies mit der Begründung, dass sich einerseits die Abtretung des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf den Schuldner (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) nicht nachteilig auswirken darf, weshalb ihm die Vorteile dieser Bestimmung, wie beispielsweise die Unentgeltlichkeit des Verfahrens, erhalten bleiben sollen. Andererseits ist im Regelfall auch der abtretende Gläubiger daran interessiert, dass dem Zessionar die Vorteile dieser Bestimmung erhalten bleiben, so wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche zwecks Bevorschussung an eine Bank sicherheitshalber abtritt (Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, N. 11 zu Art. 343 OR mit weiteren Hinweisen; ZR 87 [1988], S. 121 f.). Mithin kommt es nicht auf die Person der Parteien, sondern auf die Natur der eingeklagten Forderung an (Kaiser Job in: Spühler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel 2001, N. 17 zu Art. 24 GestG mit weiteren Hinweisen; Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Nr. 32 zu Art. 24 GestG mit Hinweisen). Dergestalt ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch dann zu bejahen, wenn der Zessionar oder der Erbe einen arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht. Bezogen auf den zu beurteilenden Fall ist mithin festzuhalten, dass das Sozialmedizinische Regionalzentrum, dem unzweifelhaft ein arbeitsrechtlicher Anspruch zediert wurde, seine Forderung vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen hat. Somit ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gutzuheissen mit der Folge, dass auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, Bern 2006, 8. Aufl., 4 N. 106). 300 RVJ/ZWR 2008

Z1 07 106 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.04.2008 Z1 07 106 — Swissrulings