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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.04.2008 S2 07 4

April 17, 2008·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·423 words·~2 min·2

Summary

125 Sozialversicherungsverfahren KGVS S2 07 4 Örtliche Zuständigkeit - KVGE X. c SUVA vom 17. April 2008 Örtliche Zuständigkeit − Sofern sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland befindet, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Compétence en raison du lieu − Si l'assuré ou une autre partie sont domiciliés à l'étranger, le tribunal des assurances compétent est celui du canton de lur dernier domicile en Suisse ou celui du canton de domicile de leur dernier employeur suisse. Erwägend - dass gemäss Art. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 (RVG, SR 173.400) sich die Organisation und die Arbeitsweise der versicherungsrechtlichen Abteilung nach den Bestimmungen des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 4. Mai 1999 (ORG, SR 173.100) richtet; - dass das Präsidium eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Begehren, bei örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit usw. allein entscheidet (Art. 11 lit. b ORG

Full text

125 Sozialversicherungsverfahren KGVS S2 07 4 Örtliche Zuständigkeit - KVGE X. c SUVA vom 17. April 2008 Örtliche Zuständigkeit − Sofern sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland befindet, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Compétence en raison du lieu − Si l'assuré ou une autre partie sont domiciliés à l'étranger, le tribunal des assurances compétent est celui du canton de lur dernier domicile en Suisse ou celui du canton de domicile de leur dernier employeur suisse. Erwägend - dass gemäss Art. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 (RVG, SR 173.400) sich die Organisation und die Arbeitsweise der versicherungsrechtlichen Abteilung nach den Bestimmungen des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 4. Mai 1999 (ORG, SR 173.100) richtet; - dass das Präsidium eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Begehren, bei örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit usw. allein entscheidet (Art. 11 lit. b ORG); - dass das Sozialversicherungsgericht die örtliche und sachliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen prüft (BGE 127 V 2 E. 1a); - dass gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat; - dass sofern sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland befindet, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG); - dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Schweiz zwar behauptet, jedoch dafür keine Beweise erbrachte und dieser auch nicht aus den Akten hervorgeht;

126 - dass aufgrund der Akten feststeht, dass Y. im Unfallzeitpunkt bei der X. AG mit Sitz in Zürich angestellt war, was im Übrigen auch unbestritten ist, weshalb das hiesige Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist; - dass die in Art. 58 Abs. 3 ATSG enthaltene Pflicht einer unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung einer Sache an die zuständige Behörde Ausdruck eines allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatzes ist, der auch im Verhältnis zwischen Gerichtsbehörden verschiedener Kantone gilt; - dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Akten zur Behandlung der Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen sind.

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