Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.11.2025 S1 25 134

November 18, 2025·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,083 words·~10 min·3

Summary

S1 25 134 URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (Rückerstattung / Aufteilung der Mietkosten) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juni 2025

Full text

S1 25 134

URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin

(Rückerstattung / Aufteilung der Mietkosten) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juni 2025

- 2 - Verfahren

A. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Gemäss Mietvertrag beträgt der monatliche Mietzins für die von der Versicherten gemietete 4-½ Zimmerwohnung Fr. 1'000.00 zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.00. Im Rahmen der periodischen Überprüfung vom 9. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Tochter der Versicherten vom 2. Mai 2022 bis zum 1. September 2024 im gleichen Haushalt gewohnt hatte. Am 29. Oktober 2025 setzte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten aufgrund der reduzierten Mietzinsauslagen herab und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 15'525.00 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2024 zurück. Damit erklärte sich die Versicherte mit Einsprache vom 25. November 2024 nicht einverstanden. Mit Entscheid vom 27. Juni 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. B. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 20. August 2025 (Poststempel) Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Darin verwies sie auf ihre angespannte finanzielle Situation und bestritt die Berücksichtigung des Mietanteils ihrer Tochter, insbesondere für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum 30. April 2024, in welchem sich dies im Ausland aufgehalten habe. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse, weshalb Art. 84 AHVG zur Anwendung gelangt. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58

- 3 - Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid vom 27. Juni 2025 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Im Rahmen des zu prüfenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter den Parteien im Beschwerdeverfahren die Rückerstattung im Umfang von Fr. 15'525.00 streitig und dabei insbesondere, in welcher Höhe der Mietzins samt Nebenkosten in der Ergänzungsleistungsberechnung für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 ATSV kann über ein Erlassgesuch und die damit zusammenhängenden Voraussetzungen erst befunden werden, nachdem rechtskräftig feststeht, dass die Leistungen tatsächlich unrechtmässig bezogen wurden. In diesem Sinne erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anträge auf Teilerlass bzw. einer Ratenzahlung als verfrüht. 3. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG. Die

- 4 - Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Bundesgerichtsurteil 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A., 2021, Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Bundesgerichtsurteil 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Ergänzungsleistung, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. Als Einkommen anzurechnen sind u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer

- 5 möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2014.00050 vom 30. September 2015 E. 1.3.1). 3.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (CARIGIET/KOCH, a.a.O, Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A., 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL-Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die hier strittige Periode den Gesamtmietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten je hälftig auf die Versicherte und ihre Tochter aufgeteilt und einen Mietzins von Fr. 6'000.00 samt Nebenkosten von Fr. 900.00 pro Jahr als anerkannte Ausgaben angerechnet. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Tochter habe sich nie an den Mietkosten beteiligt. Ausserdem sei diese dreieinhalb Monate landesabwesend gewesen. 4.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer 4.5-Zimmerwohnung ist und gemäss Mietvertrag der Bruttomietzins samt Nebenkosten Fr. 1'150.00 pro Monat beträgt. Unstrittig steht weiter fest, dass die Mutter vom 1. Juni 2022 bis zum 1. September 2024 mit ihrer erwachsenen Tochter einen Zweipersonenhaushalt führte. Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-

- 6 - Berechnung eingeschlossen sind, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vorstehend E. 3.1). Aufgrund des unstrittigen Einzugs der Tochter, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es sei keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen, da tatsächlich keine Mietzahlung durch die Tochter erfolgt sei. Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die Vereinbarung unter den Parteien, dass die Mitbewohnerin keinen Mietzins zu zahlen hat, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anhaltspunkte, welche für eine andere Aufteilung des Mietzinses sprechen würden, wie zum Beispiel, dass die Tochter nicht alle Zimmer mitbenutzen durfte, bestehen keine und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, dass die Tochter von der Mitbewohnermöglichkeit während einer Auslandabwesenheit keinen Gebrauch gemacht habe. Unstrittig hatte jedoch die Tochter während dieser Abwesenheit weder ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, noch ihre Sachen aus der Wohnung geräumt. Die Auslandabwesenheit, die zeitlich befristet war und bei allen Mietern eintreten kann, stellt mithin keine Ausnahmesituation dar. Da die Person mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen weder eine rechtliche noch eine moralische Pflicht trifft, ihre volljährige Tochter zu unterstützen und aufzunehmen, würde das Absehen von der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses unter ihnen eine unzulässige indirekte Mitfinanzierung der Tochter bedeuten. Aufgrund des Einzugs der Tochter per 2. Mai 2022 ist daher die Aufteilung des Mietzinses samt Nebenkosten per 1. Juni 2022 rechtens (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Hinsichtlich der Dauer hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise ab 1. September 2024 aufgrund des Wegzugs der Tochter eine Neuberechnung ohne Aufteilung des Mietzinses vorgenommen, womit es sein Bewenden hat. 4.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdegegnerin in den früheren Verfügungen noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebt und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits

- 7 ausbezahlten, über die in der Verfügung vom 29. Oktober 2024 festgelegten Beträge für die Monat Juni 2022 bis Oktober 2024 hinausgehenden Leistungsbezüge als unrechtmässig, weshalb die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 errechneten Rückforderungsbetrag in Frage zu stellen, nachdem sich dieser ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 15'525.00. 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren guten Glauben und ihre angespannte finanzielle Situation. Diese Einwände können einen Erlass bei der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen bewirken, wenn die Rückzahlung eine finanzielle Härte darstellen würde und die Leistungen in gutem Glauben bezogen wurden. Im hier strittigen Verfahren können diese jedoch nicht geprüft werden, da sie nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, wie dies bereits dargelegt wurde. 4.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 4 GTar).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 18. November 2025

S1 25 134 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.11.2025 S1 25 134 — Swissrulings